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Entscheid

SB240111

Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug etc.

30. Mai 2025Deutsch145 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240111-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. Harisberger Urteil vom 30. Mai 2025 (beri...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB240111-O/U/sm

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. Harisberger

Urteil vom 30. Mai 2025 (berichtigte Fassung)

in Sachen

1....

2. A._____,

3. …

4. B._____, Beschuldigte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte

2 verteidigt durch Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. X._____

4 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend mehrfachen gewerbsmässigen Betrug etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 4. Dezember 2023 (DG220133)

Anklage:

Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ vom 12. Juli 2022 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 42/2/1; Urk. 42/4/1).

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 193 S. 332 ff. im Auszug)

1. [...]

2. Das Verfahren betreffend den Beschuldigten B._____ wird in den Anklagepunkten 3.2.1 und 3.2.2 je hinsichtlich der Gehilfenschaft zu Betrug eingestellt.

3.-4. [...]

5. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

der mehrfachen Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 StGB.

6. [...]

7. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig

 der mehrfachen Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 StGB.

8.-9. [...]

10. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 40.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.

11. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

12.-13. [...]

14. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 600.–, wovon 13 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

15. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

16. Der Beschuldigte C._____ wird (teilweise solidarisch mit den Beschuldigten A._____ und D._____ gemäss Dispositivziffern 17 und 18) verpflichtet, der Privatklägerin 1 (E._____ AG) Schadenersatz in der Höhe von CHF 583'109.60 zu bezahlen. Zudem wird der Beschuldigte C._____ verpflichtet, der Privatklägerin 1 (E._____ AG) die nachfolgenden Zinszahlungen zu leisten (teilweise solidarisch mit den Beschuldigten A._____ und D._____ gemäss Dispositivziffern 17 und 18):

 5 % Zins auf CHF 84'780.– seit 17. Dezember 2012,  5 % Zins auf CHF 129'600.– seit 21. Januar 2013,  5 % Zins auf CHF 81'000.– seit 6. Februar 2013,  5 % Zins auf CHF 21'500.– seit 11. März 2013,  5 % Zins auf CHF 177'129.60 seit 30. April 2013,  5 % Zins auf CHF 89'100.– seit 5. Juni 2013.

17. Der Beschuldigte A._____ wird unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten C._____ verpflichtet, der Privatklägerin 1 (E._____ AG) Schadenersatz in der Höhe von CHF 342'900.– zu bezahlen. Zudem wird der Beschuldigte A._____ unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten C._____ verpflichtet, der Privatklägerin 1 (E._____ AG) die nachfolgenden Zinszahlungen zu leisten:

 5 % Zins auf CHF 84'780.– seit 17. Dezember 2012,  5 % Zins auf CHF 81'000.– seit 6. Februar 2013,  5 % Zins auf CHF 88'020.– seit 30. April 2013,  5 % Zins auf CHF 89'100.– seit 5. Juni 2013.

18. Der Beschuldigte D._____ wird unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten C._____ verpflichtet, der Privatklägerin 1 (E._____ AG) Scha-

denersatz in der Höhe von CHF 190'209.60 zu bezahlen. Zudem wird der Beschuldigte D._____ unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten C._____ verpflichtet, der Privatklägerin 1 (E._____ AG) die nachfolgenden Zinszahlungen zu leisten:

 5 % Zins auf CHF 129'600.– seit 21. Januar 2013,  5 % Zins auf CHF 60'609.60 seit 30. April 2013.

19. Der Beschuldigte C._____ wird anerkennungsgemäss (teilweise solidarisch mit dem Beschuldigten A._____ gemäss Dispositivziffer 20) verpflichtet, der Privatklägerin 2 (Baudirektion des Kantons Zürich) Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'210'252.15 zu bezahlen. Zudem wird der Beschuldigte C._____ verpflichtet, der Privatklägerin 2 (Baudirektion des Kantons Zürich) die nachfolgenden Zinszahlungen zu leisten (teilweise solidarisch mit dem Beschuldigten A._____ gemäss Dispositivziffer 20):

 5 % Zins auf CHF 173'880.– seit 19. Mai 2014,  5 % Zins auf CHF 151'968.10 seit 21. Mai 2014,  5 % Zins auf CHF 77'104.05 seit 6. August 2014,  5 % Zins auf CHF 182'520.– seit 1. September 2014,  5 % Zins auf CHF 189'540.– seit 10. Oktober 2014,  5 % Zins auf CHF 251'640.– seit 23. Februar 2015,  5 % Zins auf CHF 183'600.– seit 13. August 2015.

20. Der Beschuldigte A._____ wird unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten C._____ verpflichtet, der Privatklägerin 2 (Baudirektion des Kantons Zürich) Schadenersatz in der Höhe von CHF 173'880.– zuzüglich 5 % Zins seit 19. Mai 2014 zu bezahlen.

21. Der Beschuldigte C._____ wird (teilweise solidarisch mit dem Beschuldigten B._____ gemäss Dispositivziffer 23) verpflichtet, der Privatklägerin 3 (F._____ AG) Schadenersatz in der Höhe von CHF 374'681.45 zuzüglich

5 % Zins seit 12. Juli 2022 zu bezahlen.

22. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten C._____ verpflichtet, der Privatklägerin 3 (F._____ AG) Scha-

denersatz in der Höhe von CHF 240'858.35 zuzüglich 5 % Zins seit 12. Juli 2022 zu bezahlen.

23. Die Zivilklage der Privatklägerin 3 (F._____ AG) im Umfang von CHF 43'040.– gegenüber den Beschuldigten C._____, D._____ und B._____ wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

24. [...]

25. Hinsichtlich des beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Betrags von CHF 74'213.51 (Erlös aus der Saldierung des von der UBS Switzerland AG für die G._____ AG geführten Kontokorrentkontos Nr. CH 1) werden CHF 62'497.51 der Privatklägerin 2 (Baudirektion des Kantons Zürich) zugewiesen. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, den Betrag von CHF 62'497.51 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf folgendes Konto zu überweisen: Konto Nr. CH63 0070 0110 0061 0300 8, ZKB, Inhaber Kanton Zürich, Baudirektion, 8090 Zürich.

Im Umfang von CHF 12'234.– wird der beschlagnahmte Betrag (in der Höhe von insgesamt CHF 74'213.51) zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten C._____ verwendet.

26.-35. [...]

36. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 20'000.– zu bezahlen.

37. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, den Ersatzforderungserlös gemäss Dispositivziffer 36 der Privatklägerin 1 (E._____ AG) zu überweisen.

Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin 1 (E._____ AG) ihre Forderung im entsprechenden Umfang an den Staat abgetreten hat.

38. Der durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse befindliche Betrag in Höhe von CHF 20'000.–

ist zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten A._____ zu verwenden. In einem allfälligen Mehrbetrag wird die Beschlagnahmung aufrecht erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderung über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderung.

39.-41. [...]

42. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 120'000.– zu bezahlen.

43. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

CHF 45'000.00; (anteilsmässig) die weiteren Kosten betragen: CHF 7'500.00 Gebühr für das Vorverfahren (BES C._____) CHF 6'101.35 Auslagen (BES C._____) (davon wird der Betrag von CHF 4'029.35 definitiv auf die Gerichtskasse genommen) CHF 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren (BES A._____) CHF 50.00 Auslagen (BES A._____) CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren (BES D._____) CHF 90.00 Auslagen (BES D._____) CHF 2'310.00 Auslagen Polizei (BES D._____) CHF 2'106.00 Entschädigung Sachverständige (BES D._____) CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren (BES B._____) CHF 154.00 Entschädigung Zeuge (BES B._____)

CHF 71'037.00 Entschädigung amtliche Verteidigung (BES C._____)

CHF 25'376.00 Entschädigung ehemalige amtliche Verteidigung (BES D._____) CHF 34'535.15 Entschädigung amtliche Verteidigung (BES D._____) CHF 12'639.15 Prozessentschädigung B'._____ AG

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

44. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den jeweiligen Beschuldigten auferlegt.

45. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten C._____ zu 1/3, dem Beschuldigten A._____ zu 1/5, dem Beschuldigten D._____ zu 1/5 und dem Beschuldigten B._____ zu 4/15 auferlegt.

46.-48. [...]

49. Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als ehemalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten D._____ mit CHF 25'376.– (inkl. MwSt. und Akontozahlung in der Höhe von CHF 17'321.65) aus der Gerichtskasse entschädigt.

50. Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten D._____ mit CHF 34'535.15 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

51. Die Beschuldigten C._____, A._____ und D._____ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Privatklägerin 1 (E._____ AG) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 26'824.65 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

52. Die Beschuldigten C._____ und A._____ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Privatklägerin 2 (Baudirektion des Kantons Zürich) für

das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 48'273.05 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

53. Der Verfahrensbeteiligten B'._____ AG in Liquidation wird eine Prozessentschädigung von CHF 12'639.15 für anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Beschluss der Vorinstanz: (Berichtigung des Urteils vom 4. Dezember 2023; Urk. 188)

1. Das Dispositiv des Urteils vom 4. Dezember 2023 wird berichtigt und um zwei Dispositivziffern 23. a) und b) ergänzt. Diese lauten wie folgt:

"23. a) In der Höhe der durch die Privatklägerin 3 (F._____ AG) geltend gemachten Mehrbeträge werden die Zivilforderungen der Privatklägerin 3 (F._____ AG) gegenüber den Beschuldigten C._____ und B._____ abgewiesen.

b) In der Höhe des durch die Privatklägerin 3 (F._____ AG) gegenüber dem Beschuldigten D._____ geltend gemachten Mehrbetrags wird die Zivilforderung der Privatklägerin 3 (F._____ AG) als durch Rückzug erledigt abgeschrieben."

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 236 S. 23 i.V.m. Urk. 196 S. 1)

1. Der Beschuldigte A._____ ficht folgende Dispositionsziffern an (nur diejenigen, die ihn betreffen):

- Ziff. 5: Der Beschuldigte sei von Schuld freizusprechen

- Ziff. 10. f.: Der Beschuldigte sein von Strafe freizusprechen

- Ziff. 17: Der Beschuldigte sei von Schadenersatz freizusprechen

- Ziff. 20: Der Beschuldigte sei von Schadenersatz freizusprechen

- Ziff. 36. f.: Der Beschuldigte sei von Schadenersatz freizusprechen

- Ziff. 38: Die beschlagnahmte Summe sei freizugeben

- Ziff. 45: Dem Beschuldigten seien keine Kosten aufzuerlegen

- Ziff. 51. f.: Dem Beschuldigten seien keine Kosten aufzuerlegen

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen bei beiden Instanzen (inkl. MwSt.)

b) Der Verteidigung des Beschuldigten 4: (Urk. 234 S. 30 f.)

1. Der Beschuldigte B._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen.

2. Die Zivilforderungen der F._____ AG gegenüber dem Beschuldigten B._____ seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Die Ersatzforderung des Staates gegenüber dem Beschuldigten B._____ sei vollumfänglich abzuweisen.

4. Die Anträge der Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufung vom

03.04.2024 seien vollumfänglich abzuweisen.

5. Dem Beschuldigten B._____ sei eine Entschädigung von CHF 5'200.00 für die ungerechtfertigt angeordnete Haft vom 09. Juni 2016 bis 21. Juni 2016 zuzusprechen.

6. Die Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien, soweit sie den Beschuldigten B._____ betreffen, dem Staat aufzuerlegen.

7. Dem Beschuldigten B._____ sei eine Entschädigung im Umfang des Honorars inkl. MWST seines Wahlverteidigers im erstinstanzlichen Verfahren zuzusprechen sowie seines Wahlverteidigers im Berufungsverfahren.

c) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 238, 239, 240, 241 [zusammenfassend])

1. In Abänderung von Ziff. 10 des Urteils des BG Zürich vom 4. Dezember 2023 und dem berichtigenden Beschluss vom 26. Januar 2024 sei der Beschuldigte A._____ mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 120.zu bestrafen, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet anzurechnen ist.

2. In Abänderung von Ziff. 14 des Urteils des BG Zürich vom 4. Dezember 2023 und dem berichtigenden Beschluss vom 26. Januar 2024 sei der Beschuldigte B._____ mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätze zu CHF 600.zu bestrafen, wovon 13 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten sollen.

3. Ziff. 36 des vorinstanzlichen Urteils sei abzuändern wie folgt: Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, dem Kanton Zürich den Betrag von CHF 32'780 zu bezahlen.

4. Ziff. 42 des vorinstanzlichen Urteils sei abzuändern wie folgt: Der Beschuldigte B._____ sei zu verpflichten, dem Kanton Zürich den Betrag von CHF 239'796 zu bezahlen.

5. Im Übrigen sei das Urteil des BG Zürich vom 4. Dezember 2023 und dem berichtigenden Beschluss vom 26. Januar 2024 zu bestätigen.

––––––––––––––––––––––––––––––––––

Erwägungen:

I. Verfahren

1.

Vorverfahren

1.1

Am 3. September 2015 wurde C._____ an seinem Wohnort verhaftet (vgl. Urk. 21/2; Urk. 13/1 S. 3), nachdem das Hochbauamt des Kantons Zürich (namens der Baudirektion des Kantons Zürich) mit Eingabe vom 26. August 2015 im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit für das Hochbauamt eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht hatte (Urk. 1/1). Die in der Folge angehobenen Ermittlungen (vgl. Urk. 3/1; Urk. 4/1 ff.) wurden im weiteren Verlauf auf die vom vorliegenden Strafverfahren mitbetroffenen Beschuldigten A._____, D._____ und B._____ ausgeweitet, da sich der konkrete Verdacht ergab, dass die Genannten in die deliktischen Machenschaften von C._____ in strafrechtlich relevanter Weise involviert waren (vgl. Urk. 3/3; Urk. 3/5). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. September 2015 übernahm die spezialisierte Abteilung dieser Anklagebehörde per 11. September 2015 den Verfahrensteil der Vermögenseinziehungen und eröffnete ein entsprechendes Einziehungsverfahren (vgl. Akten Vermögenseinziehung [Akten VEZ], Urk. 1/1+2).

1.2

Für den Fortgang des Vorverfahrens sowie des nachfolgenden erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens kann auf das vorliegend angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 4. Dezember 2023 verwiesen werden (vgl. Urk. 193 S. 24 ff.), woraus sich namentlich ergibt, dass von der Staatsanwaltschaft II für den Kanton Zürich gegen die vorgenannten Personen am 12. Juli 2022 jeweils getrennt Anklage erhoben wurde (vgl. Urk. 42/1/1; Urk. 42/2/1; Urk. 42/3/1; Urk. 42/4/1), worauf am 28. und 29. November 2023 die Hauptverhandlung stattfand (vgl. Prot. I S. 14 ff.).

2.

Erstinstanzliches Verfahren

2.1

Nach durchgeführtem Hauptverfahren wurde mit dem vorerwähnten Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Dezember 2023 das Verfahren betreffend die Beschuldigten C._____ und B._____ hinsichtlich der Anklagepunkte 3.2.1., 3.2.2.

und 3.3. definitiv eingestellt (Urk. 193 S. 332 f.). Betreffend die verbleibenden Anklagepunkte wurde der Beschuldigte C._____ des mehrfachen (teilweise gewerbsmässigen) Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 (und teilweise Abs. 2) StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren bestraft. Der Beschuldigte D._____ wurde derweil aufgrund der gleichen verwirklichten Tatbestände mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten belegt, während die Beschuldigten A._____ und B._____ jeweils wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 40.– bzw. zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 600.– verurteilt wurden (Urk. 193 S. 332 ff.). Im Weiteren wurde von der Vorinstanz über die Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen sowie die im Verfahren verfügten Vermögensbeschlagnahmen bzw. -sperren befunden, wobei die vorzeitige Verwertung der Liegenschaft der Verfahrensbeteiligten H._____ angeordnet wurde. Schliesslich wurden die jeweiligen Ersatzleistungen der Beschuldigten an den Staat sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 181 S. 3 ff.; Urk. 190 bzw. 193 S. 334 ff.). Mit Beschluss vom 26. Januar 2024 wurde das Dispositiv des genannten Urteils sodann im Zivilpunkt betreffend die Beschuldigten H._____, D._____ und B._____ um die Ziffern 23.a. und b. ergänzt (Urk. 188 S. 5).

und 3.3. definitiv eingestellt (Urk. 193 S. 332 f.). Betreffend die verbleibenden Anklagepunkte wurde der Beschuldigte C._____ des mehrfachen (teilweise gewerbsmässigen) Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 (und teilweise Abs. 2) StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren bestraft. Der Beschuldigte D._____ wurde derweil aufgrund der gleichen verwirklichten Tatbestände mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten belegt, während die Beschuldigten A._____ und B._____ jeweils wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 40.– bzw. zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 600.– verurteilt wurden (Urk. 193 S. 332 ff.). Im Weiteren wurde von der Vorinstanz über die Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen sowie die im Verfahren verfügten Vermögensbeschlagnahmen bzw. -sperren befunden, wobei die vorzeitige Verwertung der Liegenschaft der Verfahrensbeteiligten H._____ angeordnet wurde. Schliesslich wurden die jeweiligen Ersatzleistungen der Beschuldigten an den Staat sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 181 S. 3 ff.; Urk. 190 bzw. 193 S. 334 ff.). Mit Beschluss vom 26. Januar 2024 wurde das Dispositiv des genannten Urteils sodann im Zivilpunkt betreffend die Beschuldigten H._____, D._____ und B._____ um die Ziffern 23.a. und b. ergänzt (Urk. 188 S. 5).

2.2. Während der Beschuldigte C._____ das erstinstanzliche Urteil akzeptierte, liessen die Beschuldigten A._____, D._____ und B._____ mit Eingaben vom 7., 11. und 13. Dezember 2023 jeweils rechtzeitig die Berufung anmelden (vgl. Urk. 184 - 186).

3. Zweitinstanzliches Verfahren

3.1. Nach Eingang der Berufungserklärungen der Beschuldigten D._____, A._____ und B._____ vom 5. bzw. 11. März 2024 (Urk. 194, 196 + 201) sowie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2024 betreffend die erstinstanzlich festgesetzten Strafen und Ersatzforderungen (Urk. 207) wurde der Vorinstanz vom hiesigen Gericht mit den Schreiben vom 20. März 2024 und 10. Mai 2024 die Rechtskraft ihres Urteils betreffend den Beschuldigten C._____ bezüglich der Dispositivziffern 1, 4, 8, 9, 24, 26 - 35, 46 + 48 sowie die Verfahrensbeteiligte H._____ bezüglich Dispositivziffern 33 - 35 mitgeteilt (Urk. 204 + 213). Zumindest faktisch rechtskräftig wurden mit Bezug auf den Beschuldigten C._____ zufolge von dessen Nichtanfechtung sodann auch die diesen betreffenden Dispositivziffern 16, 19, 21 und 25 des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 193 S. 334 ff.).

Der Beschuldigte D._____ liess seine Berufung mit Eingabe vom 6. Mai 2024 zurückziehen (Urk. 209), worauf mit Beschluss vom 10. Mai 2024 das ihn betreffende Berufungsverfahren unter Regelung der entsprechenden Kostenfolgen als durch Rückzug erledigt abgeschrieben und infolgedessen auch die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der Dispositivziffern 3, 6, 12 + 13, 39 - 41 und 47 festgestellt wurde (Urk. 216). Gleichzeitig zumindest faktisch rechtskräftig wurden sodann die diesen ebenfalls betreffenden Dispositivziffern 18, 49 und 50 des Urteils der Vorinstanz. Entsprechend wurde der Beschuldigte D._____ aus dem Rubrum des zweitinstanzlichen Verfahrens entfernt.

3.2. Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 teilte der bisherige Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit, dass er sein Mandat altershalber niederlege (Urk. 220), worauf sich Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ am 13. Juni 2024 mit beigelegter Vollmacht als neuer Verteidiger des Beschuldigten auswies (Urk. 224 + 225). Am 15. August 2024 wurde schliesslich auf den 27. und 28. Mai 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 226), zu welcher die Beschuldigten A._____ und B._____ in Begleitung ihrer erbetenen Verteidiger sowie die Vertretungen der Staatsanwaltschaft erschienen sind (Prot. II S. 8 ff.). Im Anschluss wurde den Parteien das Berufungsurteil nach erfolgter Beratung am 30. Mai 2025 im Dispositiv schriftlich eröffnet (Urk. 243). Mit Beschluss vom 19. Juni 2025 wurde schliesslich Dispositivziffer 5a aufgrund eines offensichtlichen Versehens berichtigt (Urk. 245; vgl. auch Urk. 244).

II. Formelles

1. Rechtskraft

1.1. Der Beschuldigte A._____ ficht das ihn betreffende erstinstanzliche Urteil mit Bezug auf den Schuldpunkt und die sich daraus ergebenden Folgen an (Urk. 196 S. 1 f.; Prot. II S. 8 f.). Der Beschuldigte B._____ stellt dieselben Anträge betreffend seine erstinstanzliche Verurteilung (Urk. 201 S. 1 f.; Prot. II S. 9). Derweil rügt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung die erstinstanzliche Festsetzung der Sanktionen und Ersatzforderungen betreffend die beiden noch im Berufungsverfahren stehenden Beschuldigten und lässt das Verdikt der Vorinstanz ansonsten unbeanstandet (Urk. 207 S. 3; Prot. II S. 10).

1.2. Damit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 4. Dezember 2023 – nebst den infolge Nichtanfechtung frühzeitig rechtskräftig gewordenen Dispositivziffern betreffend den Beschuldigten C._____ und die Verfahrensbeteiligte H._____ sowie der infolge Berufungsrückzuges bereits festgestellten Rechtskraft des Urteils betreffend den Beschuldigten D._____ (vgl. vorne Ziffer I./3.; Urk. 204, 209 + 213) – nunmehr auch betreffend den Beschuldigten B._____ bezüglich der Dispositivziffer 2 (Einstellung des Verfahrens betreffend Anklagepunkte 3.2.1. und 3.2.2.) in Rechtskraft erwachsen. Ferner kann in seinem Fall auch die Rechtskraft der Dispositivziffern 23, 23.a, 23.b und 53 des vorinstanzlichen Entscheides (teilweise Abschreibung bzw. Abweisung der Zivilklage der F._____ AG; Zusprechung der Prozessentschädigung an die B'._____ AG) festgestellt werden, nachdem zum einen der Beschuldigte B._____ insofern nicht beschwert ist und sich zum anderen die Verfahrensbeteiligte B'._____ AG am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat. In den nunmehr noch offenen Punkten (Dispositivziffern 5, 7, 10 + 11,

14 + 15, 17, 20, 22, 36 - 38, 42 - 45 sowie 51 + 52) ist das besagte Urteil demgegenüber gestützt auf Art. 398 Abs. 2 StPO in zweiter Instanz nochmals umfassend zu überprüfen.

2. Beweisanträge

2.1. Beschuldigter A._____

2.1.1. Der Beschuldigte A._____ liess im Berufungsverfahren die weitgehend gleichlautenden Beweisanträge wie vor Vorinstanz und in der Untersuchung stellen (vgl. Urk. 196 S. 2; Urk. 41/2/10+11). Diese Beweisanträge wurden mit Präsidialverfügung vom 29. April 2025 abgewiesen (Urk. 229), worauf sie seitens des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung wiederum erneuert und um einen zusätzlichen Antrag erweitert wurden (Prot. II S. 63). Im Einzelnen beantragt die Verteidigung in diesem Zusammenhang zunächst die Befragung des in der vorliegenden Sache hauptbeschuldigten C._____ betreffend das Freundschafts- bzw. Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten A._____. Weiter will sie die interne Organisation des Rechnungswesens sowie die Auftragsvergabe bei den Privatklägerinnen E'._____ AG (aktuell: E._____ AG) und Universitätsspital / Baudirektion Zürich abgeklärt haben und stellt dabei den Antrag auf Befragung der dort (im Tatzeitraum) jeweils zuständigen Stellen bzw. Personen. Ferner wird die Einvernahme weiterer Personen anbegehrt, um ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis des Beschuldigten A._____ gegenüber dem Beschuldigten C._____ zu eruieren. Und schliesslich beantragte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zusätzlich den Beizug der Handänderungsverträge betreffend die erfolgten Umstrukturierungen bei der Privatklägerin E'._____ AG, um deren Legitimation zur Geltendmachung von Zivilansprüchen prüfen zu können (Urk. 196; Prot. II S. 63).

2.1.2. Was den ersten Beweisantrag betrifft, so kann dem Beschuldigten A._____ durchaus geglaubt werden, dass zum Beschuldigten C._____ im Verlauf der längeren Nachbarschaft ein freundschaftliches Verhältnis entstanden ist, in dessen Rahmen sich auch eine gewisse Dankbarkeit ergab, da ihn C._____ bei sporadisch auftretenden Informatik- und Buchhaltungsproblemen jeweils unterstützt hat. Inwiefern diese Umstände jedoch dazu führten, dass der Beschuldigte A._____ ein blindes Vertrauen entwickelte und nicht mehr in der Lage war, die Erklärungen seines Nachbarn betreffend die inkriminierten Geldüberweisungen kritisch zu hinterfragen, erschliesst sich nicht, zumal der Beschuldigte A._____ im Gegenzug kostengünstig Gartenarbeiten für den Beschuldigten C._____ erledigte, was nicht auf eine einseitige Abhängigkeit hindeutet. Vielmehr spricht das freundschaftliche Verhältnis der beiden Beschuldigten dafür, dass der Beschuldigte A._____ die mögliche deliktische Komponente trotz Vorahnung verdrängte, um seinen Nachbarn und Unterstützer nicht zu kompromittieren, welcher Umstand aber für die Beurteilung des Schuldpunktes keine entscheidende Rolle spielt, sondern höchstens im Rahmen der Strafzumessung gewisse Berücksichtigung zu Gunsten des Beschuldigten finden könnte, wofür es jedoch keine erneute Befragung des Beschuldigten C._____ braucht, zumal dieser bereits in der Untersuchung betreffend das gegenseitige Verhältnis mit dem Beschuldigten A._____ befragt worden ist (vgl. Urk. 4/14 S. 3 ff.; Urk. 4/21 S. 4 ff.).

2.1.3. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang beantragten weiteren Einvernahmen will der Beschuldigte A._____ I._____ (eh. Bezirksamtmann in J._____) und K._____ (eh. Polizist in J._____) insbesondere deshalb befragt wissen, weil diese Personen zu einem früheren (nicht angeklagten) Vorfall Aussagen machen könnten (vgl. Urk. 223 S. 1; Prot. II S. 47 f.). Nachdem aber aufgrund seiner diesbezüglichen Argumentation nicht ersichtlich ist, dass massgebende Berührungspunkte dieses früheren Vorfalles mit den vorliegend zu diskutierenden Anklagepunkten bestehen, erübrigt sich die Befragung dieser beiden Zeugen. Im Weiteren könnten die besagten Personen gemäss dem Beschuldigten bezeugen, dass es ihm zeitlebens wichtig gewesen sei, in bürgerlichen Ehren und Rechten zu stehen (Urk. 223 S. 2; Prot. II S. 47 f.). Da der entsprechend gute Leumund des Beschuldigten in der Heimatgemeinde an sich unbestritten ist, dieser aber gleichzeitig wenig über eine allfällige konkrete Delinquenz des Beschuldigten auszusagen vermag, erübrigt sich auch insofern eine diesbezügliche Beweisabnahme. Und wenn schliesslich die (damalige) Filialleiterin der L._____ [Bank] M._____ in den Zeugenstand berufen werden soll, um nach einzelnen Besuchen der beiden Beschuldigten bei der dortigen Bank über ein Treue- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesen nähere Auskunft zu geben, so kann dazu bereits an dieser Stelle antizipiert werden, dass entsprechende Aussagen der beantragten Zeugin angesichts der isolierten Ereignisse keine genügenden Aufschlüsse über eine entsprechende Abhängigkeit bzw. Vertrauensseligkeit des Beschuldigten A._____ im Rahmen der inkriminierten Geschehnisse zu ergeben vermöchten, selbst wenn die Zeugin entsprechende Eindrücke zu schildern vermöchte, zumal die Verteidigung des Beschuldigten A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung selbst ausführte, die Filialleiterin wisse mittlerweile nichts mehr von den damaligen Ereignissen (vgl. Prot. II S. 77).

2.1.4. Was sodann die internen Kontrollabläufe betreffend die Bauvorhaben und deren Finanzierung bei den involvierten Privatklägerinnen anbelangt, so hat die Baudirektion des Kantons Zürich im Vorfeld der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein Schreiben einreichen lassen, in welchem diese Abläufe im Einzelnen dargelegt werden. Daraus erhellt insbesondere auch, dass der Beschuldigte C._____ aufgrund seiner Stellung als verantwortlicher Projektleiter eine entscheidende Position in diesen Abläufen innehatte, in deren Rahmen er als Anweisungsberechtigter eine Originalrechnung eines Dienstleisters direkt der Zahlstelle überbringen und so die Zahlung auslösen konnte (vgl. Urk. 87 S. 1 ff.; vgl. auch Urk. 4/21 S. 7: "Ich habe sie kontrolliert, visiert und als Expresszahlung in den Zahlungskreislauf gebracht."). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Befragungen der zuständigen Personen und namentlich des dem Beschuldigten C._____ vorgesetzten N._____ darüber hinaus weitere Erkenntnisse zu den internen Kontrollabläufen bezüglich des Bauprojektes an der O._____-strasse in Zürich bringen könnten, welche für die Beurteilung der Schuld des Beschuldigten A._____ von Bedeutung wären, zumal N._____ zu dieser Thematik bereits in seiner (Haft-)Einvernahme vom 3. September 2015 erschöpfend Auskunft gegeben hat, soweit er sich dazu als kompetent erachtete (vgl. Urk. 4/1 S. 2 ff.).

Betreffend die E'._____ AG bestehen weniger klare Erkenntnisse hinsichtlich der Frage, wie die interne Organisation des Unternehmens im inkriminierten Zeitraum ausgestaltet war und wie dabei insbesondere die eingehenden Rechnungen kontrolliert, bezahlt und verbucht worden sind. Auch vermag es entgegen der Vorinstanz für den entsprechenden Nachweis selbstredend nicht zu genügen, wenn in der Anklage entsprechende Behauptungen aufgestellt werden (vgl. Urk.

193 S. 42). Allerdings hat der Beschuldigte C._____ seine Rolle beim inkriminierten Bauvorhaben dieses Unternehmens (Projekt P._____) in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung einlässlich dargelegt, woraus namentlich hervorgeht, dass er auch in diesem Fall entscheidende Kontrollfunktionen innehatte, indem er für die Gesamtsteuerung des Projektes zuständig war und den Bauherrn im Verkehr mit den rechnungsstellenden Handwerkern vertrat. Dabei hat C._____ auch zu Fragen glaubhaft Auskunft gegeben, welche Thema der beantragten Einvernahmen sein sollen, so namentlich zur konkreten (Kontroll-)Tätigkeit seiner damaligen Ansprechperson Q._____, welcher bei der E'._____ AG für das entsprechende Projekt im Sinne eines Vorgesetzten verantwortlich war (vgl. Urk. 4/21 S.

11 ff.; Urk. 150 S. 28 ff.).

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang hinlänglich in Frage zu stellen, dass die zusätzliche Klärung der diesbezüglichen Abläufe, namentlich im Fall der E'._____ AG mittels Einvernahme des "damaligen Chefs" des Unternehmens, einen entscheidenden Einfluss auf die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten A._____ hätte. Selbst wenn nämlich der "damalige Chef" der E'._____ AG entgegen dem Beschuldigten C._____ zu Protokoll geben würde, dass er die vorliegend relevante Baustelle betreffend den Neubau des P._____ nie besuchte, die entsprechenden Handwerkeraufträge nicht überwachte und seinerzeit auch kein GU-Unternehmen dazwischengeschaltet wurde, vermöchte sich der Beschuldigte A._____ dadurch nicht zu entlasten, solange die internen Abläufe bei der Geschädigten nicht derart nachlässig und leichtfertig ausgestaltet waren, dass sich aufgrund einer wesentlichen Opfermitverantwortung gar keine Verurteilung des Haupttäters wegen Betruges rechtfertigen liesse, wofür aber nur schon aufgrund der diesbezüglich mittlerweile rechtskräftigen Verurteilung des Hauptbeschuldigten C._____ keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Namentlich ist in diesem Zusammenhang entscheidend, dass der Beschuldigte C._____ jeweils in die internen Kontrollabläufe der geschädigten Institutionen einbezogen war, die gerade der Wahrnehmung der Opfermitverantwortung dienten, und ihm dort aufgrund seiner beruflichen Stellung das berechtigte Vertrauen entgegengebracht werden konnte, dass er die Kontrollabläufe nicht umgehen wird. Noch weniger musste auf Seiten der Geschädigten sodann damit gerechnet werden, dass sich der Beschuldigte C._____ dabei Fälschungshandlungen bedient und so die Rechtmässigkeit der Abläufe vortäuscht. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie das Kriterium der Arglist des Haupttäters bejaht und den Einwand der Opfermitverantwortung verwirft (Urk. 193 S. 188 ff.).

Soweit der Beschuldigte A._____ zu dieser Thematik darauf hinweist, das Verhalten der Privatklägerinnen bzw. von deren Zahlstellen sei insbesondere deshalb wichtig, weil selbst diese sich offenbar hätten täuschen lassen, weshalb es ihm selbst noch weit weniger möglich gewesen sei, die Machenschaften des Hauptbeschuldigten C._____ zu erkennen, und diesbezüglich das Anlegen ungleicher Massstäbe moniert (insbesondere Prot. II S. 75 f.), so ist ihm diesbezüglich zu entgegnen, dass die vorliegend Beteiligten die täuschende Situation aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu beurteilen hatten, weshalb insofern auch kein direkter Vergleich gezogen werden kann. Während die geschädigten Privatklägerinnen dem Beschuldigten C._____ – wie vorstehend dargelegt – aufgrund seiner zentralen Rolle im Unternehmen berechtigtes Vertrauen entgegenbringen konnten, dass er die Kontrollabläufe nicht umgehen und sich nicht Fälschungshandlungen bedienen werde, ist der Beschuldigte A._____ in diesem Zusammenhang als aussenstehender Dritter zu betrachten, welcher die hinter dem kriminellen Gebaren stehenden Fälschungen nie zu Gesicht bekam und insofern auch nicht getäuscht werden konnte. Er brauchte für die Strafbarkeit seines Verhaltens die Einzelheiten der Haupttat denn auch gar nicht zu kennen, solange sich ihm zumindest in der Laienperspektive aufdrängen musste, dass die an ihn überwiesenen Gelder womöglich keinen legalen Hintergrund aufwiesen (vgl. dazu hinten Ziffer III./3.2.4.). Aufgrund dieser mangelnden Vergleichbarkeit der massgebenden Situation für die zunächst involvierten Privatklägerinnen und für den später aus anderem Blickwinkel beteiligten Beschuldigten erübrigt es sich mithin auch aus dieser Warte, den konkreten Geschäftsabläufen innerhalb der geschädigten Institutionen näher auf den Grund zu gehen.

2.1.5. Was schliesslich den Beizug der Handänderungsverträge von der E'._____ AG betrifft, so erübrigt sich dieser Beweisantrag nur schon infolge des Freispruches des Beschuldigten A._____ von den Anklagevorwürfen betreffend die Straftaten zum Nachteil der E'._____ AG und der daraus folgenden Verweisung von deren Zivilklage auf den Zivilweg (vgl. dazu hinten Ziffer VI./1.3.).

2.1.6. Sämtliche Beweisanträge des Beschuldigten A._____ sind nach dem Gesagten in zweiter Instanz definitiv abzuweisen.

2.2. Beschuldigter B._____

2.2.1. Der Beschuldigte B._____ stellte im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Beweisanträge (vgl. Urk. 201; Prot. II S. 63).

2.2.2. Im Übrigen besteht auch von Amtes wegen keinerlei Notwendigkeit für weitere Beweiserhebungen zwecks Klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

III. Sachverhalt

1. Vorbemerkungen

1.1. Die Sachverhalte betreffend die vorliegend noch zu beurteilenden Fälle der Beschuldigten B._____ und A._____ weisen untereinander keine relevanten Berührungspunkte auf, da die beiden Beschuldigten zu verschiedenen Zeitpunkten in unterschiedliche Projekte involviert waren. Zwar handelt es sich bei ihnen um langjährige Kollegen mit gemeinsamen Stammtischbesuchen (vgl. Urk. 4/66 S. 10 f.), doch besteht die einzige Gemeinsamkeit ihrer konkreten Fälle letztlich in ihrer Bekanntschaft bzw. Zusammenarbeit mit dem Hauptbeschuldigten C._____, in deren Rahmen sie von diesem in die inkriminierten Vorfälle einbezogen wurden. Es ist demnach im Folgenden getrennt auf die Anklagevorwürfe betreffend die Beschuldigten B._____ und A._____ einzugehen. Dabei fällt auf, dass sich die eingeklagten Ereignisse betreffend den Beschuldigten B._____ im Zeitraum zwischen 2008 und 2010 (als der Beschuldigte C._____ noch bei der F'._____ AG angestellt war) und damit massgeblich früher zutrugen als jene betreffend den Beschuldigten A._____, welche den Zeitraum zwischen 2012 und 2015 (als der Beschuldigte C._____ via die Firma R._____ für die E'._____ AG und den Kanton Zürich tätig war) betreffen. Es rechtfertigt sich demzufolge entgegen dem Aufbau der Anklage und dem vorinstanzlichen Urteil, zunächst die zur Disposition stehenden Vorfälle betreffend den Beschuldigten B._____ und hernach die entsprechenden Vorfälle betreffend den Beschuldigten A._____ zu behandeln, wobei diese Vorfälle jeweils in ihrer chronologischen Reihenfolge zu beurteilen sind, da es für das Verständnis der Tatvorgänge und der entsprechenden Dynamik durchaus eine Rolle spielen kann, wie sich die inkriminierten Geschehnisse in zeitlicher Hinsicht entwickelt haben.

1.2. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind nicht vollumfänglich geständig und bestreiten die ihnen vorgeworfenen Taten jeweils insbesondere in subjektiver Hinsicht (vgl. dazu nachstehend Ziffern III./2.3. und III./3.1.3.). Demgemäss ist der in diesem Zusammenhang eingeklagte Sachverhalt – soweit für die Beurteilung des Falles relevant – in zweiter Instanz nochmals einer eingehenden Würdigung zu unterziehen. Die Vorinstanz hat sich in diesem Zusammenhang zu den Grundlagen der Beweiswürdigung bereits eingehend geäussert, worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich verwiesen werden kann (vgl. Urk. 193 S. 53 ff.). Zu ergänzen ist in diesem Rahmen mit Bezug auf die subjektiven Aspekte der beiden vorliegenden Fälle, dass das, was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, so genannte innere Tatsachen betrifft und damit als Tatfrage zu gelten hat. Solche inneren Vorgänge entziehen sich indessen regelmässig einer unmittelbaren Wahrnehmung durch Dritte, weshalb der entsprechende Sachverhalt anhand von äusserlich feststellbaren Umständen und Erfahrungsregeln, wie sie sich namentlich aus dem gesamten Tathergang ergeben, zu eruieren ist, soweit der Beschuldigte in dieser Hinsicht nicht geständig ist bzw. eine andere Sachdarstellung geltend macht (vgl. statt vieler BGE 130 IV 58, E. 8.5.). Grundsätzlich kann mithin in Fällen, bei welchen die objektiven Tatumstände eine Inkaufnahme der Strafbarkeit nahelegen, eine indirekte Beweisführung für eine Verurteilung des Beschuldigten wegen einer (eventual-)vorsätzlichen Tatbegehung genügen (Urteil 6B_913/2019 vom 7. Februar 2019, E. 5.2.4.). Abzustellen ist dabei auf die massgebenden Sach- und Personalbeweise, wobei bei der Würdigung von Letzteren unter anderem die Persönlichkeit, die prozessuale Stellung und die gegenseitigen Bindungen der Befragten in die Beurteilung einzubeziehen sind. Letztlich massgebend bleibt indessen die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen der Verfahrensbeteiligten, welche insbesondere auf das Vorliegen von Realitätskriterien bzw. Lügensignalen zu untersuchen sind (vgl. HÄCKER/SCHWARZ/BENDER/TREUER/NACK, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 5. Aufl., S. 77 ff.).

1.3. Die Verwertbarkeit der im Recht liegenden Beweismittel ist im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt worden. Zentral sind diesbezüglich für die einzelnen angeklagten Themenkomplexe zunächst die zahlreichen polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Tatbeteiligten, welche rechtskonform unter Wahrung sämtlicher prozessualer Rechte und Pflichten durchgeführt wurden. Auf die ausführliche Wiedergabe der relevanten Aussagen der Befragten durch die Vorinstanz kann an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (vgl. Urk. 193 S. 60 ff., 92 ff., 108 f., 114 + 124 f. betreffend den Beschuldigten A._____ bzw. Urk. 193 S. 134 ff., 156 ff., 162 ff. + 171 ff. betreffend den Beschuldigten B._____).

Sodann erfolgten zahlreiche Hausdurchsuchungen, Editionen und Beschlagnahmungen, welche Beweiserhebungen in prozessualer Hinsicht ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass geben. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil auch in dieser Hinsicht auf die jeweils massgebenden Unterlagen hingewiesen, wobei im vorliegenden Zusammenhang namentlich auf die erhobenen Geschäftsdokumente der an den einzelnen Themenkomplexen beteiligten Unternehmen bzw. Institutionen zu fokussieren ist (vgl. Urk. 193 S. 32 ff.).

2. Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten B._____

2.1. Gemäss der Anklage der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. Juli 2022 hat der Beschuldigte C._____ den Beschuldigten B._____ in seine betrügerischen Machenschaften zum Nachteil der F'._____ AG einbezogen, indem er die im Rahmen des Projektes "Überbauung S._____-strasse T._____" deliktisch abdisponierten Geldbeträge mit Kenntnis und Einverständnis des Beschuldigten B._____ auf Konten der B._____ AG transferierte bzw. transferieren liess, wo sie dann von den Mitarbeitenden der B._____ AG zumindest teilweise auf Konten des Beschuldigten C._____ weitergeleitet bzw. mit privaten Ausständen des Beschuldigten C._____ verrechnet wurden. Der Beschuldigte B._____ soll in diesem Zusammenhang – soweit im vorliegenden Berufungsverfahren noch relevant – im Zeitraum von Februar 2009 bis März 2010 deliktische Transaktionen in der Höhe von Fr. 120'000.–, Fr. 43'040.– und Fr. 120'857.45 toleriert haben, wobei er zumindest in Kauf genommen habe, dass diese Gelder aus illegalen Aktivitäten des Beschuldigten C._____ stammten und er diese Aktivitäten mit seinem Gebaren massgeblich unterstützte (Urk. 42/4/1 S. 10 ff.; Anklagepunkte 3.2.3. - 3.2.5.).

2.2. Der Beschuldigte B._____ gab in der Hafteinvernahme vom 9. Juni 2016 freimütig Auskunft zu den inkriminierten Geschehnissen, wobei er sich die teilweise auffälligen Zahlungsflüsse in seinem (damaligen) Unternehmen nicht erklären konnte. Namentlich vermochte er nicht mehr nachzuvollziehen, weshalb er gewisse Transaktionen zu Lasten der B._____ AG eigenhändig visiert hatte, obwohl diese keinen wirtschaftlich erklärbaren Hintergrund hatten, und mutmasste, womöglich sei dies seine elektronische Signatur, welche im Unternehmen hinterlegt worden sei, wobei er indessen gleich selber einräumen musste, dass diese im Grunde genommen lediglich für die Unterschrift von Serienbriefen zur Verfügung stand (Urk. 4/66 S. 22 ff.). Im Weiteren erklärte der Beschuldigte B._____ in dieser Einvernahme, er habe den Beschuldigten C._____ an einem Anlass über den Beschuldigten A._____, welcher ein langjähriger Kollege sei, kennengelernt und mit C._____ in der Folge eine "lose Kollegschaft", aber keine Freundschaft gepflegt. Zudem sei eine geschäftliche Beziehung entstanden, in deren Rahmen er auf der Basis eines gewöhnlichen Werkvertrages am Bau von dessen Haus (namentlich Aushub- und Umgebungsarbeiten inkl. Bau des Schwimmteiches) beteiligt gewesen sei. Er habe gewusst, dass dieser zunächst bei der F._____ AG und dann bei der Firma R._____ tätig gewesen sei (Urk. 4/66 S. 9 ff.). Von den finanziellen Schwierigkeiten des Beschuldigten C._____ habe er nichts gewusst und habe ihm vertraut (Urk. 4/66 S. 11, 19 + 32). Die F._____ AG habe offenbar irgendeine Abmachung mit ihm gehabt, dass sie für ihn einen Teil der Arbeiten am Haus bezahle, was für ihn aber nicht ungewöhnlich gewesen sei, weshalb er von normalen Abläufen in dieser Firma ausgegangen sei (Urk. 4/66 S. 20 + 30).

Im weiteren Verlauf der Untersuchung vermochte sich der Beschuldigte B._____ dann an weite Teile des äusseren Ablaufes der ihm vorgeworfenen Taten nicht mehr näher zu erinnern. In seinen nachfolgenden Einvernahmen und Stellungnahmen konnte er dementsprechend nicht viel zur Erhellung des Sachverhaltes beitragen (vgl. Urk. 4/69 S. 2 ff.; Urk. 4/78 S. 2 ff.). Im Übrigen stellte er sich auf den Standpunkt, über die einzelnen Rechnungsläufe in der B._____ AG jeweils nicht informiert gewesen zu sein und davon nichts gewusst zu haben, da diese Angelegenheiten von seinen Projektleitern bzw. Bauführern (U._____ bzw. V._____) und seiner Buchhaltung (W._____ bzw. AA._____) erledigt worden seien (vgl. Urk. 4/78 S. 2: "Ich war in der Abwicklung als solches ja nicht involviert, sondern lediglich in der Offerte und Vertragsabschliessung."; vgl. auch Urk. 4/102 S. 1: "Ich bin zutiefst entsetzt, da ich von den Sachen gar nichts wusste."). Der Beschuldigte C._____ habe ihm soweit erinnerlich nie gesagt, dass sein Einfamilienhaus über die F._____ AG finanziert werde (Urk. 4/78 S. 2). Er habe mit ihm auch nie über dessen finanzielle Probleme gesprochen und auch sonst keine entsprechenden Anhaltspunkte gehabt (Urk. 4/102 S. 12 f.).

Im Laufe der Einvernahme vom 9. Mai 2017 räumte der Beschuldigte B._____ (in Kenntnis der einschlägigen Belastungen seines buchhalterischen Sachbearbeiters W._____ [vgl. Urk. 4/71 mit der entsprechenden Aktennotiz vom 14. Oktober 2008; Urk. 4/79/1 bzw. 4/103/3/8.13] und auch seines Projektleiters U._____ [vgl. Urk. 4/76]) dann aber doch ein, es sei möglich, dass ihn der Beschuldigte C._____ einmal darauf hingewiesen habe, dass seine privaten Rechnungen von der F._____ AG bezahlt würden und dies so mit der Geschäftsleitung abgesprochen sei (Urk. 4/102 S. 14). Dass solche offenen Forderungen eines Mitarbeiters über Bauprojekte verrechnet würden, sei indessen nicht ungewöhnlich, weshalb er keinen Verdacht geschöpft habe. Im Übrigen sei der Beschuldigte C._____ für ihn eine Vertrauensperson gewesen, weshalb er ihm geglaubt habe, zumal dieser bei der F'._____ AG wie ein Patron agiert habe (vgl. Urk. 4/102 S. 16: "Er nutzte meinen Glauben schamlos aus."; vgl. auch Urk. 153 S. 14: "Herr C._____ war für mich die F._____ GU. Die Projektleiter sagen, was geht. Das habe ich nicht in Frage gestellt."). Diese Angaben bestätigte der Beschuldigte B._____ dann in der Schlusseinvernahme und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wobei er sich dannzumal jedoch an diverse Einzelheiten nicht mehr zu erinnern vermochte (vgl. Urk. 4/106 S. 7 ff.; Urk. 153 S. 8 ff.). Immerhin konnte er aber bestätigen, dass die bei der B._____ AG ausgehenden Zahlungen nur durch ihn ausgelöst werden konnten, da er habe wissen wollen, wohin das Geld geht, wobei er dann aber gleichzeitig geltend machte, es habe sich jeweils um Sammelbuchungen gehandelt, welche vom Buchhalter so vorbereitet und von ihm lediglich stichprobenartig kontrolliert worden seien (Urk. 153 S. 13).

Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte diese Darstellung im Wesentlichen bestätigt, indem er ausführte, seine Präferenzen seien damals andernorts statt in der Buchhaltung gelegen und er habe nicht den Kopf für das Administrative gehabt, sondern sei vielmehr im Bereich der Akquisition tätig gewesen (Prot. II S. 18 f. + 30). Zahlungen seien ohne sein Wissen im internen Ablauf erfolgt (Prot. II S. 27). Für ihn sei das Projekt S._____-strasse in T._____, das seitens der B._____ AG von den Bauführern betreut worden sei, unauffällig gewesen (Prot. II S. 25, 30 + 34 f.). Dass der Beschuldigte C._____ über die B._____ AG die anklagegegenständlichen Transaktionen abwickeln habe lassen, habe er nicht gesehen (Prot. II S. 19, 32 + 34). Namentlich von den überzähligen Fr. 120'000.– habe er nichts gewusst bzw. er könne sich nicht erinnern, dass ihn damals jemand darauf angesprochen habe (Prot. II S. 26 f. + 38). Mit dem Beschuldigten C._____ habe ihn weniger eine lose Kollegschaft als vielmehr ein Geschäftsverhältnis verbunden (Prot. II S. 42). Dieser habe ihm den Eindruck vermittelt, die F'._____ AG gehöre praktisch ihm (Prot. II S. 30). Er habe keine Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten beim Beschuldigten C._____ gehabt, diese seien ihm unauffällig erschienen (Prot. II S. 28 + 32). Der Beschuldigte C._____ sei nie zu ihm gekommen und habe gesagt, sie müssten etwas dealen oder irgendetwas machen (Prot. II S. 30). Er habe ihm einmal bei einer ihm nicht mehr bekannten Gelegenheit erzählt, dass er viele Überstunden habe und diese via die F'._____ AG verrechnen könne (Prot. II S. 32 + 37). Es sei im Baugewerbe nicht ungewöhnlich, dass zwischen verschiedenen Projekten, an denen die gleichen Personen mitwirkten, Sachen ausgetauscht und Überstunden verrechnet werden (Prot. II S. 32 + 38 ff.). Im Übrigen vermochte sich der Beschuldigte B._____ an weite Teile des äusseren Ablaufes der ihm vorgeworfenen Taten dann wiederum nicht mehr näher zu erinnern.

2.3. Bei dieser Ausgangslage ist im Wesentlichen von einer Bestreitung des äusseren und inneren Tatablaufes durch den Beschuldigten B._____ auszugehen, weshalb der massgebende Sachverhalt zu erstellen ist. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang die strafbare Beteiligung des Beschuldigten am Themenkomplex F'._____ AG zunächst dahingehend erörtert, dass sie sich eingehend mit dem bereits verjährten Sachverhalt betreffend die grundlose Transaktion in der Höhe von Fr. 300'000.– vom August/Oktober 2008 (Anklagepunkt 3.2.2.) befasste, um daraus Erkenntnisse betreffend die noch nicht verjährten Taten des Beschuldigten zu gewinnen (vgl. Urk. 193 S. 132 ff.). Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte B._____ im Rahmen des besagten Vorganges von seinem damaligen Buchhalter W._____ explizit auf die auffällige Überweisungsaufforderung in der Höhe von Fr. 270'000.– ohne passende Rechnung zu Gunsten des Kontos des Beschuldigten C._____ sowie die zusätzliche Verrechnungsaufforderung von C._____ betreffend eine Schuld von Fr. 30'000.– hingewiesen wurde, ohne in der Folge eine Reaktion gezeigt bzw. irgendwelche Nachforschungen angestellt zu haben, woraus zu schliessen sei, dass B._____ erkannt haben musste, dass sich die Weiterleitung bzw. Verrechnung dieser Gelder als wirtschaftlich fragwürdig erwiesen habe (vgl. insbes. Urk. 193 S. 154), erscheinen im Grundsatz durchaus schlüssig. Die entsprechende Vorgehensweise der Vorinstanz ist an sich denn auch nicht unzulässig, doch erweist sie sich dann nicht als zielführend, wenn die Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ bereits an einer früheren illegalen Transaktion beteiligt war, zum entscheidenden Faktor für die Teilnahme an einer späteren Tat gemacht wird, ohne dass aufgrund weiterer stichhaltiger Indizien ein Gesamtbild gezeichnet wird, welches den Schluss auf die Täterschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zulässt. Es ist deshalb im Rahmen der folgenden Würdigung für jede einzelne eingeklagte (nicht verjährte) Transaktion zu prüfen, ob sich der inkriminierte Sachverhalt aufgrund eines rechtsgenügenden Indizienbildes erstellen lässt, wobei unter anderem auch eine frühere Delinquenz nach demselben Tatmuster berücksichtigt werden kann.

2.4.

2.4.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der in den Themenkomplex F'._____ AG involvierten Personen gilt es zunächst festzuhalten, dass die Beschuldigten C._____ und B._____ als Hauptakteure der besagten Taten insbesondere geschäftlich in verschiedener Weise miteinander verbunden waren, da der Beschuldigte C._____ als Projektleiter bei der F'._____ AG teilweise Projekte (namentlich das Projekt S._____-strasse in T._____) betreute, an welchen sich auch das Unternehmen des Beschuldigten B._____ beteiligte, während gleichzeitig der Beschuldigte C._____ privat ein Kunde der B._____ AG im Zusammenhang mit dem Bau (namentlich des Schwimmteiches) und dem Unterhalt (namentlich der Gartenpflege) seines Einfamilienhauses war (vgl. dazu insbes. die Auskunftsperson U._____ in Urk. 4/76 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 4/62 S. 6 f.; Urk. 4/66 S. 11 + 17 f.; Urk. 4/86 S. 4). Ansonsten wurde das Verhältnis von den beiden Beschuldigten als lose Kollegschaft bzw. lose Freundschaft bzw. Geschäftsverhältnis bezeichnet (vgl. Urk. 4/66 S. 9; Urk. 4/69 S. 2; Prot. II S. 42). Abgesehen von der Tatsache, dass sich beide Beschuldigte im vorliegenden Verfahren gleichzeitig strafrechtlich zu verantworten hatten und jeder für sich demgemäss ein legitimes Interesse daran hatte, sich und seinen früheren Geschäftspartner in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen, erscheint die Glaubwürdigkeit der beiden Hauptbeteiligten vor diesem Hintergrund nicht fundamental beeinträchtigt. Namentlich ergibt sich hier kein besonderes Freundschafts- bzw. Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Protagonisten, auch wenn der Beschuldigte B._____ immer wieder betonte, er habe keinerlei Anlass gehabt, an der Integrität des Beschuldigten C._____ zu zweifeln, und habe diesem vertraut (vgl. vorstehend Ziffer III./2.2.).

2.4.2. Der Beschuldigte B._____ seinerseits fungierte in der B._____ AG als Geschäftsführer und damit als Vorgesetzter der in ihrer Funktion als Mitarbeiter der B._____ AG befragten Personen (U._____, V._____, W._____ und AA._____). Es ist insofern nicht zu verkennen, dass diese Personen in ihren Einvernahmen nicht ganz unbelastet aussagen konnten, zumal sie an den inkriminierten Vorgängen teilweise unmittelbar beteiligt waren und insofern bestrebt sein könnten, jeden Verdacht von sich zu schieben, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Befragungen nicht mehr im Unternehmen tätig waren. Dieser Umstand zeigte sich im Verfahren in unterschiedlicher Ausprägung: Während W._____ und U._____ jeweils ausführliche Schilderungen ihrer Handlungen und Wahrnehmungen für und in der B._____ AG zu Protokoll gaben, hatte AA._____ (als Nachfolgerin von W._____ in der Buchhaltungsabteilung) praktisch keine relevante Erinnerung an die inkriminierten Geschehnisse mehr, da die besagten Vorgänge aus ihrer Sicht bereits zu lange zurücklagen (vgl. Urk. 4/74 S. 5; Urk.193 S. 158). Die Aussagen der besagten Personen sind damit vor diesem besonderen Hintergrund zu würdigen.

2.4.3. Wenig Relevantes hatten im Übrigen mit Bezug auf die Rolle des Beschuldigten B._____ die übrigen Mitbeschuldigten (D._____, AB._____, AC._____ etc.) sowie die restlichen befragten Personen (namentlich H._____) zur Klärung der Tatvorwürfe beizutragen, zumal Letztere glaubhaft versicherten, nichts von den deliktischen Machenschaften der Beschuldigten und namentlich des Hauptbeschuldigten C._____ in den Jahren 2008 bis 2010 mitbekommen zu haben.

2.5.

2.5.1. Betreffend die eingeklagte Transaktion in der Höhe von Fr. 120'000.– im Februar 2009 (Anklagepunkt 3.2.3.) wird in der Anklageschrift der Vorgang umschrieben, wonach der Beschuldigte C._____ zwei Rechnungen der B._____ AG für tatsächlich geleistete Arbeiten zu Handen der F'._____ AG grundlos von jeweils Fr. 15'000.– auf jeweils Fr. 150'000.– erhöht und zusammen mit vier anderen ordentlichen Rechnungen der B._____ AG (in der Höhe von jeweils Fr. 10'000.–) visiert habe, worauf die derart getäuschte Buchhaltung der F'._____ AG den Betrag von Fr. 340'000.– an die B._____ AG überwiesen habe, wovon bei der B._____ AG in der Folge der Betrag von Fr. 220'000.– zur Begleichung von ordentlichen Forderungen gegenüber der F'._____ AG verwendet worden sei. Dabei habe der Beschuldigte B._____ zumindest in Kauf genommen, dass die bei der B._____ AG verbliebenen Fr. 120'000.–, welche in der Folge innerhalb des Betriebes verbraucht worden seien, illegaler Herkunft waren (Urk. 42/4/1 S. 10 f.).

2.5.2. Die Anklageschrift führt im genannten Zusammenhang keine konkreten Handlungen des Beschuldigten B._____ oder andere Umstände auf, welche in objektiver Hinsicht eine konkrete Förderung der Haupttat nahelegen würden. Darüber hinaus geht aus der Anklage aber auch nicht hervor, aufgrund welcher Gegebenheiten der Beschuldigte B._____ in diesem Fall in subjektiver Hinsicht den Verdacht hätte hegen müssen, dass zumindest ein Teil der besagten Transaktionen auf deliktischem Hintergrund basierte. Es ist diesfalls darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte B._____ hier keine auffälligen Rechnungen oder anderweitigen Dokumente zu visieren hatte, welche einen nicht nachvollziehbaren Zahlungsfluss an den Beschuldigten C._____ zum Inhalt hatten. Vielmehr ging es um einen Zahlungseingang, an dem der Beschuldigte nicht zwingend mitzuwirken hatte und von dem er auch nicht automatisch Kenntnis erlangen musste, zumal er insofern glaubhaft geltend macht, sich damals wenig für die Buchhaltung seiner Firma interessiert zu haben (vgl. Urk. 234 S. 17). Zudem handelte es sich im Betrag von Fr. 220'000.– um Positionen, welche tatsächlich einen wirtschaftlichen Hintergrund hatten. Was sodann den in der B._____ AG verbliebenen Restbetrag von Fr. 120'000.– anbelangt, so bleibt es in der Anklage bei der Behauptung, dass der Beschuldigte B._____ den entsprechenden Zuwachs auf dem Geschäftskonto sehr wohl wahrgenommen haben müsse, ohne dass dargelegt wird, inwiefern B._____ diesen Zuwachs einer nicht nachvollziehbaren Zahlung seitens der F'._____ AG bzw. einem möglichen strafbaren Verhalten des Beschuldigten C._____ habe zuordnen können. Dafür bestehen denn auch keine zwingenden Anhaltspunkte, wenn man bedenkt, dass die B._____ AG zum einen als mittelständisches Unternehmen nahezu täglich diverse Zahlungsein- und -ausgänge hatte und zum anderen mit der F'._____ AG in jener Zeit auch legal geschäftete, so dass keineswegs durchwegs klar war, welche Gelder welchen konkreten Ursprung hatten. Darüber hinaus ist dem Beschuldigten B._____ aber auch zuzubilligen, dass er sich im Geschäftsalltag nicht bei jedem Kontoeingang bzw. jeder Kontoänderung weitreichende Überlegungen betreffend dessen Herkunft bzw. dessen Ursprung machen musste, selbst wenn es sich bisweilen um etwas höhere Beträge handelte.

2.5.3. Der von der Vorinstanz hervorgehobene Umstand, dass der Beschuldigte B._____ bereits rund vier Monate zuvor an verdächtigen Transaktionen zwischen der F._____ AG, der B._____ AG und C._____ mitgewirkt habe, ohne in den merkwürdigen Ablauf einzugreifen (vgl. dazu Urk. 4/79/1), steht bei dieser Ausgangslage relativ isoliert da und vermag den fragwürdigen Vorgängen vom Februar 2009 für sich allein auch nicht die entscheidende Wende zu geben. Zwar stellt diese Tatsache durchaus ein Indiz dar, dass es auch im vorliegenden Fall so gewesen sein könnte, doch ist dies insbesondere auch aufgrund der nicht unmittelbar gleich gelagerten Konstellationen nicht nachweisbar (vgl. Urk. 234 S. 18; Prot. II S. 71). Insbesondere ist der Beschuldigte B._____ in ersterem Fall explizit auf Unregelmässigkeiten betreffend die wirtschaftlichen Hintergründe aufmerksam gemacht worden, was vorliegend nicht so war. Wenn die Vorinstanz mithin in diesem Zusammenhang festhält, die mangelnde Zuordenbarkeit des Betrages von Fr. 120'000.– hätte spätestens bei der Verbuchung auffallen müssen, wobei AA._____ als damals neue Buchhalterin diesbezüglich sicherlich Rücksprache mit dem Beschuldigten B._____ genommen habe, so ergeht sie sich diesbezüglich in Spekulationen, welche in dieser Form nicht bewiesen werden können, zumal sich beide Seiten nicht an eine solche Rücksprache zu erinnern vermochten (vgl. dazu die Aussagen von AA._____ in Urk. 4/74 S. 4 f. bzw. von B._____ in Urk. 153 S. 20 f.; Prot. II S. 28; vgl. auch Urk. 234 S. 17).

2.5.4. Der Sachverhalt betreffend die Teilnahme des Beschuldigten B._____ am eingeklagten Delikt gemäss Anklagepunkt 3.2.3. lässt mithin bereits in objektiver Hinsicht Zweifel an einer konkreten Mitwirkung des Beschuldigten aufkommen und ist in subjektiver Hinsicht definitiv nicht erstellbar, weshalb der Beschuldigte B._____ von diesem Vorwurf freizusprechen ist.

2.6.

2.6.1. Betreffend die weiter eingeklagte Transaktion in der Höhe von Fr. 43'040.– vom Februar/April 2009 (Anklagepunkt 3.2.4.) umschreibt die Anklage zunächst ausführlich das mittäterschaftliche Zusammenwirken der Beschuldigten C._____, D._____ und AB._____ im Zusammenhang mit der Erstellung der fiktiven Rechnung durch den Beschuldigten D._____ zu Handen der Firma B._____ AG (betreffend Materiallieferungen für das Haus des Beschuldigten C._____) und der entsprechenden Zahlung der B._____ AG an den Beschuldigten D._____, welche schliesslich dem Beschuldigten C._____ weiterverrechnet und dann im Rahmen der Schlussabrechnung des Projektes S._____-strasse T._____ mit Akontozahlungen der F._____ AG verrechnet wurde (vgl. Urk. 42/4/1 S. 12 f.). In einem zweiten Schritt wird für die entsprechenden Zahlungs- und Verrechnungsvorgänge geltend gemacht, die Buchhaltungsabteilung der B._____ AG habe diese Vorgänge basierend auf der (impliziten) Anweisung bzw. dem (impliziten) Einverständnis des Beschuldigten B._____ von ca. Juni 2008 vorgenommen, welcher anders als seine Mitarbeiter nicht getäuscht gewesen sei und die illegalen Machenschaften von C._____, D._____ und AB._____ massgeblich unterstützt habe (Urk. 42/4/1 S. 14).

2.6.2. Im Recht liegen mit Bezug auf den erwähnten Anklagesachverhalt die (vom Beschuldigten B._____ visierte) Rechnung von D._____ an die B._____ AG vom

26. Februar 2009 (Urk. 4/77/7/1), deren Fiktion der Beschuldigte D._____ in der Untersuchung vorbehaltlos anerkannt hat (vgl. Urk. 4/93 S. 8), sowie die entsprechende Belastungsanzeige vom 14. April 2009 zu Gunsten des Beschuldigten D._____ (Urk. 4/77/7/2), so dass der objektive Sachverhalt der Haupttat insofern ohne Weiteres erstellt ist. Die Anklagebehörde führt indessen auch in diesem Zusammenhang keine konkreten Handlungen des Beschuldigten B._____ oder andere Umstände auf, welche dessen effektive Förderung dieser Haupttat nahelegen würden, nachdem in der Anklageschrift gerade nicht behauptet wird, dass der Beschuldigte seinen Mitarbeitern im Hinblick auf das inkriminierte Geschäft eine bestimmte Anweisung erteilt hat, und ihrer (schwammigen) Umschreibung noch nicht einmal entnommen werden kann, in welcher Form der Beschuldigte den Mitarbeitern rund ein Jahr zuvor zu verstehen gegeben haben soll, dass er mit allfälligen späteren Transaktionen zu Gunsten der Mitbeschuldigten einverstanden sei. Aufgrund der besagten Formulierung der Anklage wird denn auch ersichtlich, dass alles andere als klar ist, inwiefern der Beschuldigte B._____ über die einzelnen Vorgänge zwischen Februar und August 2009 im Bild war. Eine ungefähre Kenntnis der illegalen Vorgänge ist indessen zwingend erforderlich, um von einer Gehilfenschaft zu einem bestimmten Verbrechen oder Vergehen ausgehen zu können (vgl. dazu hinten Ziffer IV./1.3.). Auffällig ist im vorliegenden Zusammenhang immerhin, dass der Beschuldigte B._____ die Rechnung des Beschuldigten D._____ für angebliche Materiallieferungen (zu Gunsten der Liegenschaft C._____) eigenhändig visierte, doch vermag dieser Umstand für sich allein ebenfalls keine Kenntnis von möglichen kriminellen Machenschaften zu bewirken, zumal die B._____ AG in jener Zeit ja tatsächlich Arbeiten für die Liegenschaft des Beschuldigten C._____ verrichtete. Die Vorinstanz führt dazu im Rahmen der Würdigung der diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten B._____ auf wenigen Zeilen aus, es erscheine äusserst seltsam, dass der Beschuldigte die Rechnung von D._____ visiert und eine entsprechende Zahlung ausgelöst habe, sich aber gleichzeitig nicht mehr an die besagten Vorkommnisse erinnern könne, doch ist dazu festzuhalten, dass es nicht sonderlich zu erstaunen vermag, wenn sich eine befragte Person in einer Einvernahme rund neun Jahre nach der Tat nicht mehr an einzelne Visierungen bzw. Zahlungsauslösungen erinnern kann, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte B._____ in jener Zeit nahezu täglich solche Vorgänge vorzunehmen hatte, wobei weder der Hintergrund noch die Höhe der vorliegend inkriminierten Zahlung derart aussergewöhnlich anmuten, dass sie prägend in Erinnerung bleiben müssten (vgl. Urk. 234 S. 19 f.; Prot. II S. 71). Die weitere Erwägung, die Mitarbeiter der B._____ AG hätten die Verrechnung der im vorliegenden Zusammenhang aufgelaufenen Forderung gegenüber dem Beschuldigten C._____ mit den Akontozahlungen der F._____ AG nicht ohne die Anweisungen und die Kenntnisse des Beschuldigten B._____ vorgenommen (Urk. 193 S. 168), bleibt eine Vermutung und vermag deshalb nicht zu beweisen, dass der Beschuldigte B._____ über den besagten Verrechnungsvorgang der Buchhaltung im Bild war und die Hintergründe der Rechnungsstellung des Beschuldigten D._____ kannte, zumal die Anklage ja gerade behauptet, die entsprechenden Vorgänge hätten sich vor dem Hintergrund einer generellen Einverständniserklärung des Beschuldigten B._____ rund ein Jahr zuvor so abgespielt. Aufgrund all dieser Überlegungen ist der Beschuldigte B._____ betreffend den Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug gemäss Anklagepunkt 3.2.4. mangels Nachweises des objektiven und subjektiven Sachverhaltes freizusprechen.

2.6.3. Im Übrigen gilt es in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die B._____ AG bzw. der Beschuldigte B._____ zu keiner Zeit irgendeinen Profit oder anderen Vorteil erzielt haben (vgl. Urk. 234 S. 20) und der Beschuldigte D._____ als massgeblicher Nutzniesser der Angelegenheit der F._____ AG im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Geldzahlung von Fr. 60'000.– leistete, welche auch diesen Anklagepunkt mitumfasste (vgl. Urk.

193 S. 315). Die Vorinstanz hat die entsprechende Zivilklage der F._____ AG, welche sich unter anderem gegen den Beschuldigten B._____ richtete, denn auch infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben (Urk. 193 S. 336).

2.7.

2.7.1. Anders präsentiert sich hingegen die Sachlage betreffend die eingeklagten Transaktionen in der Gesamthöhe von Fr. 120'857.45 (Anklagepunkt 3.2.5.) vom April 2009 bzw. März 2010. Hier wird dem Beschuldigten B._____ vorgeworfen, der Beschuldigte C._____ habe aufgrund des sich immer mehr abzeichnenden finanziellen Engpasses vor dem 3. April 2009 direkten Kontakt mit ihm aufgenommen und habe ihm dabei mitgeteilt, dass die bei der B._____ AG im Zusammenhang mit seinem Hausbau aufgelaufenen Forderungen über die F'._____ AG abgerechnet würden. In der Folge habe C._____ der Buchhaltungsabteilung der F'._____ AG (recte: B._____ AG) via den Bauführer des Projektes S._____-strasse T._____ eine Handnotiz zukommen lassen, in welcher er diese darum ersucht habe, diverse konkret bestimmte Rechnungen zu Handen der F'._____ AG zu erstellen und die bei der B._____ AG entsprechend eingehenden Zahlungen in der Gesamthöhe von Fr. 120'858.35 mit den ihn betreffenden Forderungen der B._____ AG (namentlich im Zusammenhang mit dem aufwändigen Bau des Schwimmteiches auf seiner Liegenschaft) zu verrechnen, was die Mitarbeiter der B._____ AG in der Folge im Wissen darum, dass der Beschuldigte B._____ mit solchen Verrechnungen zu Gunsten des Beschuldigten C._____ einverstanden gewesen sei, nach Eintreffen der besagten Zahlungen ab März 2010 auch so gehandhabt hätten (Urk. 42/4/1 S. 15 ff.).

2.7.2. Die Handnotiz des Beschuldigten C._____ mit der erwähnten Rechnungsliste sowie die gestützt darauf erstellten Rechnungen der B._____ AG liegen im Recht (vgl. Urk. 4/70/8+9), ebenso eine weitere Notiz von W._____, aus welcher die geübte Verrechnungspraxis (wonach via die vorliegend eingeklagten Rechnungen zu Lasten der F'._____ AG [in der Gesamthöhe von Fr. 120'858.35] letztlich die Baustelle 28216 [Einfamilienhaus C._____] finanziert wurde; vgl. Urk. 4/70/10) zweifelsfrei hervorgeht. Der objektive Sachverhalt des Anklagevorwurfes ist insofern mithin ohne Weiteres als erstellt zu erachten.

2.7.3. Im Weiteren wurde der Beschuldigte C._____ zu diesem Vorwurf im Rahmen diverser Einvernahmen befragt (vgl. Urk. 4/62; Urk. 4/68+69; Urk. 4/86). Seine diesbezüglichen Aussagen, welche von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst und zutreffend wiedergegeben wurden (Urk. 193 S. 172 f.), sind nachvollziehbar und wirken authentisch, dies insbesondere hinsichtlich der von ihm zu Handen der B._____ AG angefertigten Rechnungsliste sowie der Visierung der aufgrund der Liste erstellten Rechnungen, deren Rechnungsbeträge in der Folge unbestrittenermassen von der F'._____ AG zu Gunsten der B._____ AG ausbezahlt und dort mit Forderungen gegenüber dem Beschuldigten C._____ verrechnet worden sind. Dabei sagte C._____ in der Einvernahme vom 2. Mai 2016 auch klar aus, dass er dem Beschuldigten B._____ im Rahmen eines Gespräches den Vorschlag mit den Verrechnungen unterbreitet und dieser eingewilligt habe, wobei er sich jedoch nicht mehr sicher war, ob er B._____ auf seinen finanziellen Engpass hinwies und wie die Reaktion von B._____ konkret ausfiel (Urk. 4/62 S. 7 f.). Dagegen konnte sich C._____ noch daran erinnern, dass die Angelegenheit zwischen ihm und B._____ in einem einzigen Gespräch "ausgeredet" gewesen sei und danach insofern keine weiteren Kontakte mehr stattfanden (Urk. 4/62 S. 9). Diese Angaben bestätigte C._____ dann im Wesentlichen in seiner Stellungnahme zur Hafteinvernahme des Beschuldigten B._____ und in der nachfolgenden Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten B._____ vom 16. Juni 2016 (Urk. 4/68 S. 2; Urk. 4/69 S. 3 ff., insbes. S. 15: "Ich habe Herrn B._____ gesagt, dass die Rechnungen meines Einfamilienhauses über die Firma F._____ abgerechnet würden und Herr B._____ war damit einverstanden."), wobei er präzisierte, dass nicht von einem finanziellen Engpass, sondern lediglich über die Erhöhung seiner Hypothek gesprochen worden sei (S. 3). Als Grund für die Beteiligung des Beschuldigten B._____ nannte er dabei, dass die B._____ AG nur auf diesem Weg überhaupt das Geld von ihm bekommen habe (S. 6). Im Weiteren glaubte C._____ aber nicht, dass der Beschuldigte B._____ den kriminellen Hintergrund der Transaktionen erfasst hatte, da über diesen Aspekt nicht gesprochen worden sei, wobei er die Frage, ob B._____ in irgendeiner Weise nachgefragt habe, verneinte (S. 15). Desgleichen gab der Beschuldigte C._____ dann auch in seiner späteren Einvernahme vom 29. November 2016 an, die fragliche Verrechnung sei mit dem Beschuldigten B._____ abgesprochen gewesen, welcher mit der gesamten Situation zwar nicht glücklich gewesen sei, diese aber schliesslich akzeptiert bzw. sein OK gegeben habe (Urk. 4/86 S. 7 ff.). Diese Aussagen belasten den Beschuldigten B._____ massgeblich, zumal er diese nur damit zu erklären vermochte, der Beschuldigte C._____ versuche ihn da offensichtlich "in die Pfanne zu hauen" (Urk. 4/66 S. 32).

2.7.4. Hinzu kommt, dass die Auskunftsperson U._____ als damaliger Projektleiter bei der B._____ AG zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte B._____ in die Angelegenheit involviert gewesen sei und entschieden habe, wie die Sache jeweils zu funktionieren habe (Urk. 4/76 S. 4 f.). Zwar konnte sich U._____ über das konkrete Wissen des Beschuldigten B._____ betreffend die illegalen Handlungen nicht genauer äussern, doch hielt er fest, dass im Projekt S._____-strasse T._____ frühzeitig Rückstellungen vorgenommen worden seien und dieses Projekt dann nicht 1:1 abgeschlossen worden sei, was auch dem Beschuldigten B._____ bekannt gewesen sei. B._____ habe dann auch die entsprechende Kostenträgerrechnung visiert, aus welcher die Verrechnung von (zurückgestellten) Geldern des Projektes S._____-strasse T._____ mit Ausständen betreffend das Einfamilienhaus C._____ ersichtlich gewesen sei. Seitens des Buchhalters W._____ seien zudem mehrmals Warnungen betreffend die schlechte Zahlungsmoral des Beschuldigten C._____ ausgesprochen worden, welche auch der Beschuldigte B._____ mitbekommen habe (Urk. 4/76 S. 3 ff.). U._____ bestätigte somit in verschiedener Hinsicht, dass der Beschuldigte B._____ Kenntnis von den Vorgängen rund um die Begleichung der Schulden des Beschuldigten C._____ namentlich betreffend den erstellten Schwimmteich hatte, auch wenn er dessen Rolle in der gesamten Angelegenheit nicht genau einzuschätzen wusste.

2.7.5. Der Beschuldigte B._____ konnte sich demgegenüber hinsichtlich der besagten Transaktionen an gar nichts erinnern und sagte lediglich aus, dass er diesbezüglich nichts wisse, da die Projektleiter jeweils für allfällige Umbuchungen in ihren Projekten zuständig gewesen seien (so bereits Urk. 4/66 S. 26 f.; vgl. auch Urk. 4/69 S. 3 + 8; Urk. 4/106 S. 8 f.). Später vermutete er, dass hier der Beschuldigte C._____ die Anweisung zur "Umlagerung" (gemeint: Verrechnung) der Gelder an U._____ gegeben habe. Er selber habe von einer solchen Verrechnung jedoch nichts gewusst und könne sich auch nicht daran erinnern, dass ihm der Beschuldigte C._____ jemals gesagt habe, sein Einfamilienhaus werde über die F._____ AG finanziert. Dass C._____ finanzielle Engpässe gehabt habe, sei ihm ebenfalls nicht bekannt gewesen (Urk. 4/78 S. 2 f.; Prot. II S. 28 + 32), wobei er allerdings gleichzeitig einräumte, er gehe davon aus, man habe an der Bauführersitzung sicherlich besprochen, dass der Beschuldigte C._____ Ausstände habe (Prot. II S. 30). Letztlich sei aber auch in diesem Fall seine Gutmütigkeit ausgenutzt worden, während er selber keine Veranlassung gehabt habe, hinter dem Gebaren von C._____ kriminelle Machenschaften zu vermuten (Urk. 4/102 S. 18 f.).

2.7.6. Im Rahmen der konkreten Würdigung der vorstehend dargelegten Aussagen der einzelnen Verfahrensbeteiligten sticht zunächst ins Auge, dass die insofern gleichlautenden Angaben des Beschuldigten C._____ und der Auskunftsperson U._____, wonach der Beschuldigte B._____ über die Vorgänge rund um die privaten Ausstände des Beschuldigten C._____ namentlich betreffend den Bau des Schwimmteiches informiert gewesen sei, der von B._____ geltend gemachten totalen Unkenntnis hinsichtlich der damaligen Vorkommnisse diametral widersprechen. Während sich indessen der Beschuldigte B._____ in pauschale Bestreitungen der Vorgänge sowie nur vage Kenntnisse der Abläufe in seinem Unternehmen flüchtete, mutet die diesbezügliche Schilderung des Beschuldigten C._____ in diesem Zusammenhang insbesondere hinsichtlich der eingangs dieses Anklagepunktes erwähnten gegenseitigen Unterredung trotz gewisser Erinnerungslücken durchaus plausibel und lebensnah an (vgl. Urk. 4/62 S. 7 ff.: "Ich weiss noch, dass die ganze Sache zwischen Herr B._____ und mir in einem Gespräch ausgeredet war und danach keine weiteren Gespräche darüber mehr stattgefunden haben."), zumal die entsprechenden Angaben auch entlastende Elemente zu Gunsten des Beschuldigten B._____ enthalten (vgl. Urk. 4/62 S. 7 betreffend die Betonung des fehlenden Profites). Der Beschuldigte B._____ gibt in der vorliegenden Angelegenheit mithin zumindest im Hinblick auf seine Kenntnisse der Hintergründe der entsprechenden Zahlungsflüsse zwischen den involvierten Unternehmen nicht die wahre Version der Geschehnisse wieder, was die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung merklich erodieren lässt. Der Beschuldigte B._____ vermochte im gesamten Verfahren denn auch nicht zu erklären, weshalb er in der vorliegenden Angelegenheit gleich von zwei beteiligten Personen unabhängig voneinander derart belastet bzw. zu Unrecht "in die Pfanne gehauen" wird, sondern beliess es bei der allgemeinen Behauptung, diese Personen hätten ja auch schon früher Aussagen gemacht, welche sie dann später wieder zurückgenommen bzw. relativiert hätten (vgl. Urk. 4/106 S. 4).

2.7.7. Von wesentlicher Bedeutung erscheint in der vorliegenden Angelegenheit sodann nicht zuletzt auch die Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ als Geschäftsführer der B._____ AG sämtliche wichtigen Vorgänge in seinem Unternehmen namentlich finanzieller Art zu visieren hatte und nur er entsprechende Zahlungen an Dritte (im E-Banking-System) auslösen konnte (Prot. II S. 35). Dass er dabei auch Vorgänge mit höheren Beträgen einfach durchgewinkt hat, ohne die Hintergründe zu erfragen, erscheint nicht nachvollziehbar, zumal wenn er diese Hintergründe – wie von ihm geltend gemacht – jeweils nicht gekannt haben will, wobei der Beschuldigte B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung auch einräumte, grössere Beträge sicher angeschaut zu haben (Prot. II S. 35 f.). Zwar mag es entsprechend seiner Darstellung bisweilen tatsächlich vorgekommen sein, dass ein Kunde seine Privatliegenschaft über sein Unternehmen finanzierte, wie dies auch U._____ in seiner Befragung ausgeführt hat (vgl. Urk. 4/76 S. 7). Gerade mit Bezug auf letzteren Aspekt muss dem Beschuldigten B._____ für den vorliegenden Fall aber ohne Weiteres bewusst gewesen sein, dass es sich bei der F'._____ AG nicht um das Unternehmen des Beschuldigten C._____ handelte. Sofern er nichtsdestotrotz andeuten will, C._____ habe als Angestellter mit seiner Arbeitgeberin solcherlei Praktiken geübt (vgl. Urk. 4/102 S. 14), überzeugen seine vagen Ausführungen nicht, sondern muten nicht zuletzt auch wegen der zur Diskussion stehenden Grössenordnung der Beträge unrealistisch an.

2.7.8. Keine stichhaltige Belastung des Beschuldigten vermag es demgegenüber darzustellen, wenn im vorinstanzlichen Urteil darauf hingewiesen wird, dass diverse Mitarbeiter der B._____ AG der Meinung gewesen seien, der Beschuldigte B._____ hätte merken müssen, dass die Rechnungsstellungen im Projekt S._____-strasse T._____ teilweise nicht stimmten, erschöpfen sich solche subjektiven Einschätzungen von Verfahrensbeteiligten doch in blossen Mutmassungen, welche grundsätzlich keinen rechtsgenügenden Nachweis für die innere Einstellung eines Täters zu begründen vermögen.

2.7.9. Nach all dem Gesagten ist mithin für die im vorliegenden Zusammenhang eingeklagten Transaktionen davon auszugehen, dass es zwischen den Beschuldigten C._____ und B._____ vor dem 3. April 2009 tatsächlich zu einem Gespräch gekommen ist, in dessen Rahmen der Beschuldigte B._____ vom Beschuldigten C._____ dahingehend informiert wurde, dass aufgrund seiner damaligen Liquiditätsprobleme (welche der Beschuldigte C._____ auf den Betrag von Fr. 300'000.– bis Fr. 400'000.– bezifferte und mit einer Hypothekenerhöhung lösen wollte, vgl. Urk. 4/69 S. 3) die bei der B._____ AG aufgelaufenen Rechnungen namentlich betreffend den Bau seines Schwimmteiches über Gelder der F'._____ AG finanziert würden, wobei die Reaktion von B._____ nur insoweit bekannt ist, dass er das vorgeschlagene Konstrukt akzeptierte bzw. zumindest konkludent damit einverstanden war. Nicht glaubhaft ist dabei angesichts der vorstehend geschilderten Umstände, dass der Beschuldigte B._____ in guten Treuen von einem legalen Konstrukt mit indirekter Begleichung von berechtigten Lohnansprüchen des Beschuldigten C._____ ausgehen konnte, zumal seine entsprechenden Beteuerungen reichlich knapp gehalten sind und eine entsprechende Praxis im Baugewerbe von ihm bloss behauptet wurde, ohne dass er sie in irgendeiner Weise zu plausibilisieren vermochte, was aber bei einer pauschalen Rechtfertigung eines durch verschiedene Umstände belasteten Beschuldigten von diesem durchaus erwartet werden darf (vgl. Urteile 6B_299/2020 vom 13. November 2020, E. 2.3.3.; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022, E. 1.8.2.; 6B_129/2024 vom 22. April 2024, E. 2.3.1.). Wenn überhaupt, mag eine solche Praxis im Baugewerbe allenfalls im Verhältnis eines Bauunternehmens zu seinem Eigentümer bzw. (Allein-)Aktionär existieren. Abwegig ist ein solches Vorgehen hingegen im Verhältnis eines im Eigentum einer Drittperson stehenden Bauunternehmens gegenüber einem Mitarbeiter, der regelmässige Lohnzahlungen erhält, selbst wenn es sich um einen Kadermitarbeiter handeln mag (vgl. Urk. 234 S. 11). Nicht zuletzt wäre eine solche Praxis nicht mit einer korrekten Buchführungspraxis einer Aktiengesellschaft in Einklang zu bringen (insbesondere würde der Personalaufwand zu tief ausgewiesen) und gestaltete sich überdies steuerrechtlich äusserst fragwürdig (insbesondere würden die betreffenden Einkommensbestandteile nicht im Lohnausweis aufgeführt, der für die Einkommenssteuer relevant ist), so dass sich das Bauunternehmen bzw. die für dieses handelnden Personen dem Vorwurf einer Urkundenfälschung aussetzen könnten. Ebendies musste zumindest in den wesentlichen Zügen auch dem Beschuldigten B._____, der selbst als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B._____ AG amtete, bewusst sein. Dass sich die F'._____ AG – damals eine der grössten Generalunternehmungen der Schweiz – zu einem solchen Gebaren bereit erklärt haben soll, muss für ihn deshalb abwegig gewesen sein, zumal er selbst ausführt, dass diese dannzumal ein renommiertes und etabliertes Unternehmen gewesen sei (Prot. II S. 28). Hinzu kommt, dass vorliegend nicht einfach Rechnungen, die auf den Beschuldigten C._____ lauteten, von seiner Arbeitgeberin bezahlt wurden, sondern überdies durch entsprechende Rechnungen inexistente Leistungen der B._____ AG zugunsten des Projektes S._____-strasse T._____ suggeriert und damit letztlich die Baukosten dieses Projektes erhöht wurden. Mithin erfolgten die Zahlungen zum Vorteil des Beschuldigten C._____ mit Mitteln, die an das Projekt S._____-strasse T._____ gebunden waren, was dem Beschuldigten B._____ ebenfalls bewusst war, da der Beschuldigte C._____ ihm gemäss glaubhafter Aussage des Letzteren explizit gesagt hatte, dass seine Ausstände über das besagte Projekt abgerechnet würden (Urk. 4/86 S. 17; Urk. 193 S. 173; Urk. 234 S. 21). Mithin erfolgten die Überweisungen in einer Art, die deren Nachverfolgung schwierig machte und die Gefahr einer Täuschung und Benachteiligung nicht nur der F'._____ AG, sondern auch der Bauherrschaft des Projekts S._____-strasse T._____ mit sich brachte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Berufung auf ein legales Konstrukt bzw. eine entsprechende Praxis in der Baubranche alles andere als plausibel, zumal auch die Höhe der angeblichen Lohnansprüche infolge Überstunden von über Fr. 120'000.– unrealistisch anmutet, nachdem der Beschuldigte B._____ bereits die unter dem (verjährten) Anklagepunkt 3.2.2. vorgeworfene Weiterüberweisung von Fr. 270'000.– an den Beschuldigten C._____ mit der Abgeltung von Überstunden erklärt hatte (Urk. 193 S. 140 + 152; Urk. 234 S. 11). Diese angeblichen Lohnansprüche mussten dem Beschuldigten B._____ vor dem Hintergrund der bekannten Zahlungsprobleme bzw. Ausstände des Beschuldigten C._____ als nur allzu gelegen und damit verdächtig erscheinen. Insbesondere ist aufgrund der Aussage der Auskunftsperson U._____ erstellt, dass der Buchhalter W._____ mehrfach auf die schlechte Zahlungsmoral des Beschuldigten C._____ hingewiesen hatte, auch wenn sich W._____ bei seinen Einvernahmen selbst nicht so geäussert hat (vgl. Urk. 234 S. 22). Angesichts all dieser Umstände musste es sich dem Beschuldigten B._____ geradezu aufdrängen, dass die angeblich zur Verrechnung anstehenden Forderungen des Beschuldigten C._____ gegenüber der F'._____ AG gar nicht existierten, sondern vielmehr vom Beschuldigten C._____ erfunden worden waren, um eine illegale Tätigkeit zu kaschieren.

Wenn sich der Beschuldigte B._____ nun aber in Kenntnis des zweifelhaften Vorgehens des Beschuldigten C._____ um die Legalität der konkreten diesbe-

züglichen Vorgänge in seinem Unternehmen foutierte und sich nicht weiter um die Sache kümmerte, sondern sie seinen Mitarbeitern überliess, so drängt sich gebieterisch der Schluss auf, dass er die konkreten Details gar nicht genau wissen wollte, welcher Umstand sich indessen in subjektiver Hinsicht nicht zu seinen Gunsten auszuwirken vermag (vgl. dazu Urteil 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020, E. 2.2.4.4.; vgl. auch BGE 135 IV 12, E. 2.3.1.). Vielmehr bestehen mit der Vorinstanz gar verschiedene Indizien, dass der Beschuldigte B._____ von Beginn weg mehr wusste, als er zugeben mag. So drängt sich insbesondere die Frage auf, weshalb er die teilweise hohen Zahlungen an den Beschuldigten C._____ einfach kommentarlos durchgewinkt hat, wenn er deren wahren Hintergrund nicht kannte. Auffällig erscheint auch die Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ im Rahmen eines früheren Vorganges (vgl. dazu den verjährten Anklagepunkt 3.2.2.) die von seiner Buchhaltung vermisste Rechnung betreffend einen auszuzahlenden Betrag in der Höhe von Fr. 270'000.– nachträglich plötzlich beibrachte, ohne den Vorgang weiter zu erklären. Dass er sich in der Untersuchung an die entsprechenden Vorgänge nicht mehr zu erinnern vermochte, erscheint denn auch nicht sonderlich überzeugend. Zudem stimmte er im Rahmen dieses früheren Vorfalls vorbehaltlos zu, dass Gelder der F'._____ AG zu Gunsten des Beschuldigten C._____ verwendet wurden, obwohl dafür kein nachvollziehbarer wirtschaftlicher Hintergrund bestand. Nichtsdestotrotz kann entsprechend dem Beweisgrundsatz "in dubio pro reo" aber im Endeffekt nicht angenommen werden, der Beschuldigte B._____ habe gewusst, welche konkreten Vorgänge sich hinter den inkriminierten Einzahlungen auf das Konto der B._____ AG genau verbargen, zumal er diesbezüglich auch vom Beschuldigten C._____ entlastet wird (vgl. Urk. 4/69 S. 12 + 15 f.; Urk. 4/86 S. 17). Eine entsprechende Absprache der Beschuldigten C._____ und B._____ im Vorfeld der Fälschungen C._____s ist mithin nicht nachweisbar. Letztlich bleibt es deshalb dabei, dass das undurchsichtige Vorgehen des Beschuldigten C._____ mit der unrealistischen Praxis der Verrechnung ausstehender Lohnansprüche via indirekter Tilgung von privaten Rechnungen durch die F'._____ AG über den Umweg der Bezahlung von angeblichen Rechnungen zu Lasten des Projektes S._____-strasse T._____ beim Beschuldigten B._____ zumindest ernsthafte Bedenken mit Bezug auf die Rechtmässigkeit des gesamten Handelns von C._____ schüren mussten.

2.7.10. Die Beschuldigtenseite fokussiert im Rahmen ihrer Einwendungen immer wieder auf die Tatsache, dass es sowohl auf Seiten der F'._____ AG als auch auf Seiten der B._____ AG verschiedene (interne und externe) Kontrollstellen gegeben habe, welche die inkriminierten Vorgänge zu keiner Zeit monierten (vgl. Urk. 4/102 S. 19 f.; Urk. 234 S. 25). Dabei wird indessen ausser Acht gelassen, dass gerade der Beschuldigte C._____ innerhalb der F'._____ AG eine massgebende Kontrollfunktion innehatte, in deren Rahmen er die dort eingehenden Rechnungen der Handwerker zu prüfen und zu visieren hatte (vgl. auch Urk. 234 S. 13). Dass die nachfolgenden Stellen dann grundsätzlich auf die Fachkompetenz und die Lauterkeit von C._____ vertrauten und die von ihm visierten Rechnungsvorgänge grundsätzlich nicht in Frage stellten, erscheint vor diesem Hintergrund nur logisch. Diese Begleitumstände mussten auch dem Beschuldigten B._____, welcher die wichtige Position von C._____ bei der F'._____ AG kannte und ihn gar als Quasi-Patron dieses Unternehmens bezeichnete (vgl. vorstehend Ziffer III./2.2.), bewusst gewesen sein, wenn er am Verhalten von C._____ ernsthaft zweifeln musste, weshalb die implizit mit dem Einwand verbundene Argumentation, er habe aufgrund der intern nicht monierten Abläufe auf die Rechtmässigkeit der entsprechenden Vorgänge in den Unternehmen vertrauen können, vorliegend nicht zu greifen vermag. Letztlich bezeichnet denn auch der Beschuldigte B._____ selbst den Projektleiter als matchentscheidende Person und führt aus, der Unternehmer sei darauf angewiesen, dass dieser fair bleibe (Prot. II S. 28).

2.7.11. Aufgrund all dieser vorstehend angestellten Überlegungen ist mithin für den vorliegenden Anklagepunkt 3.2.5. davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ zumindest ernsthaft damit rechnen musste, dass die an die B._____ AG seitens der F'._____ AG überwiesenen Beträge keinen realen wirtschaftlichen Hintergrund hatten und somit deliktischer Herkunft sein könnten. Bei dieser Ausgangslage nahm er aber auch in Kauf, dass die F'._____ AG widerrechtlich geschädigt und der Beschuldigte C._____ entsprechend zu Lasten seiner Arbeitgeberin unrechtmässig bessergestellt sein könnte. Ein mögliches Motiv für diese Denkweise hatte der Beschuldigte B._____ allemal, wurde der Beschuldigte C._____ durch diese Besserstellung doch in die Lage versetzt, seine mit dem Bau des Schwimmteiches verbundenen Ausstände bei der B._____ AG zu begleichen, womit sich diese gleichzeitig schadlos hielt, da sie ansonsten – wie der Beschuldigte C._____ zu Recht bemerkte (vgl. Urk. 4/62 S. 6) – höchste Schwierigkeiten gehabt hätte, die Gelder beim finanziell angeschlagenen Haupttäter anderweitig erhältlich zu machen.

3. Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten A._____

3.1. Transaktionen betreffend die E'._____ AG (aktuell: E._____ AG)

3.1.1. Gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II für den Kanton Zürich vom 12. Juli 2022 hat der Beschuldigte C._____ sodann in einer späteren Phase den Beschuldigten A._____ in seine betrügerischen Machenschaften zum Nachteil der E'._____ AG einbezogen, indem er mit dem Beschuldigten A._____ jeweils vereinbart habe, dass dieser die zuvor auf dessen Privatkonto bei der L._____ Regio AD._____ eingegangenen deliktischen Geldbeträge auf sein Konto bei der UBS Switzerland weiterleitet. Der Beschuldigte A._____ soll in diesem Zusammenhang zwischen Dezember 2012 und Juli 2013 bei insgesamt vier Gelegenheiten jeweils Geldsummen von Fr. 84'780.–, Fr. 81'000.–, Fr. 88'020.– sowie Fr. 89'100.– an den Beschuldigten C._____ transferiert haben, wobei er zumindest in Kauf genommen habe, dass diese Gelder deliktischen Ursprunges sind und er die illegalen Aktivitäten des Beschuldigten C._____ mit seinem Verhalten fördert (Urk. 42/2/1 S. 6 ff.; Anklagepunkte 2.1., 2.3., 2.5. + 2.9.).

3.1.2. a) Der Beschuldigte A._____ stellt den äusseren Ablauf rund um die eingeklagten Transaktionen im Zusammenhang mit der E'._____ AG nicht in Abrede (vgl. Urk. 4/15 S. 7; Urk. 4/97 S. 6 ff.; Urk. 152 S. 12 ff.; Prot. II S. 49).

b) Er machte dazu in der Untersuchung geltend, er habe eines Tages auf seinem Privatkonto bei der L._____ einen Zahlungseingang der E'._____ AG wahrgenommen und habe dann "studiert", da er seines Wissens nie für diese Firma tätig gewesen sei. In der Folge sei dann der Beschuldigte C._____ gleich einen Tag später zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er sich versehentlich den Lohn seines Arbeitgebers auf dieses Konto habe überweisen lassen, wobei er ihn gebeten habe, das Geld gleich auf sein Konto zu überweisen, was er dann nach Verrechnung eines Teilbetrages von Fr. 32'780.– für gegenüber C._____ erbrachte Leistungen gemacht habe (Urk. 4/15 S. 7; Urk. 4/97 S. 6). Dieses Prozedere habe sich anschliessend noch drei Mal wiederholt, worauf er dem Beschuldigten gesagt habe, dass damit jetzt Schluss sei, und ihn dann gefragt habe, ob das Geld sauber sei, was dieser bejaht habe (Urk. 4/17 S. 7). Genauer nachgefragt habe er weder beim Beschuldigten C._____ noch bei der E'._____ AG (Urk. 4/15 S. 8). Er habe damals ganz andere Probleme mit seiner Beziehung und seinem Geschäft gehabt und habe sich einfach zu wenig um die Sache gekümmert (Urk. 4/97 S. 10).

In subjektiver Hinsicht fokussierte der Beschuldigte auf die Tatsache, dem Beschuldigten C._____ vollends vertraut zu haben und nie auf die Idee gekommen zu sein, dass die Gelder illegalen Ursprungs sein könnten, ansonsten er sofort reagiert hätte (Urk. 4/15 S. 8; Urk. 4/97 S. 10 f.). Er habe sich einfach nicht vorstellen können, dass eine Firma Geld überweist, ohne dies vorgängig zu kontrollieren, weshalb es für ihn jeweils klar gewesen sei, dass es sich nur um den Lohn des Beschuldigten C._____ handeln könne, zumal ihm dieser einmal gesagt habe, dass er monatlich etwa Fr. 15'000.– bis Fr. 20'000.– verdiene (Urk. 4/15 S. 8; Urk. 4/17 S. 5; Urk. 4/97 S. 9 + 11).

c) Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte diese Darstellung im Wesentlichen bestätigt und dazu erklärt, dass er in jener Zeit aufgrund der laufenden Scheidung und des Aufbaus seines Geschäftes nicht voll bei der Sache gewesen sei. Er habe einen Fehler gemacht, da er dem Beschuldigten C._____ "voll vertraut" habe, zumal dieser auch im Gemeinderat gewesen sei. Nach der ersten Zahlung seitens der E'._____ AG in der Höhe von Fr. 84'780.– sei dieser einen Tag später zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, sein Lohn sei auf das falsche Konto überwiesen worden, wobei er von dieser Erklärung voll überzeugt gewesen sei. Bei den weiteren Zahlungen in der Höhe von Fr. 81'000.–, Fr. 88'020.– und Fr. 89'100.– habe es sich gemäss den Angaben von C._____ wiederum um Lohnzahlungen gehandelt, welche er diesem dann in Raten zurückerstattet habe, da er auf seinem Privatkonto eine (Überweisungs-)Limite gehabt habe. Er habe dem Beschuldigten C._____ geglaubt, da er ein Laie im Bankenwesen sei und ihm voll vertraut habe. Darauf angesprochen, dass aufgrund der in den rund sechs Monaten überwiesenen Gesamtsumme von einem Monatslohn von rund Fr. 57'000.– auszugehen wäre, meinte der Beschuldigte, C._____ habe von einem Auftragsvolumen von Fr. 16 Mio. gesprochen, so dass ihm ein solcher Lohn bei einem möglichen Anteil von 10 Prozent nicht unrealistisch erschienen sei (Urk. 152 S. 12 ff.).

d) Im Vorfeld der Berufungsverhandlung betonte der Beschuldigte A._____ im Rahmen einer schriftlichen Eingabe nochmals, der Beschuldigte C._____ habe ihn reingelegt, als er private Sorgen gehabt habe. Er habe über keinerlei Erfahrung mit Büroarbeiten verfügt und habe nie die Absicht verfolgt, sich an dieser Sache zu bereichern. Betreffend die viermaligen Überweisungen der Firma E'._____ AG sei er vollends davon ausgegangen, dass es sich um den Lohn von C._____ gehandelt habe. Auch diese Firma habe C._____ ja vollends vertraut (Urk. 223 S. 1 f.).

e) In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte A._____ dann, der Beschuldigte C._____ habe ihn komplett überrumpelt (Prot. II S. 49). Dieser sei vor der ersten Überweisung zu ihm gekommen, habe den Zahlungseingang angekündigt und gesagt, er habe das falsche Konto erwischt, denn das sei sein Lohn, weshalb er das Geld an ihn, C._____, weiterüberweisen solle (Prot. II S. 51 f.). Auch bei den übrigen Überweisungen habe der Beschuldigte C._____ das Gleiche gesagt (Prot. II S. 50 f. + 54 f.). Nach der ersten und der dritten Überweisung sei der Beschuldigte C._____ mit ihm zur L._____ gegangen, da er – A._____ –nicht gewusst habe, wie man die Weiterüberweisung macht (Prot. II S. 52 + 57 f.). Zunächst habe er noch gedacht, das könne vorkommen (Prot. II S. 52), denn die ersten beiden Male habe der Beschuldigte C._____ gesagt, er habe keine Zeit gehabt, ins Büro zu gehen, um die nötigen Kontoanpassungen vorzunehmen (Prot. II S. 53). Nach dem dritten Mal habe er ihm aber nicht mehr geglaubt, woraufhin der Beschuldigte C._____ beteuert habe, das Geld sei sauber (Prot. II S. 49). Trotzdem habe er nach dem dritten Mal gesagt, jetzt sei fertig und er würde das nächste Mal das Geld zurückweisen. Nach dem vierten Mal habe er gesagt, jetzt sei endgültig fertig, und als dann nach einer Pause das Geld vom Kanton gekommen sei, habe er klargestellt, dass das jetzt das letzte Mal sei und er das nächste Mal das Geld zurückschicken werde (Prot. II S. 49 f.). Er habe einfach nicht immer so viel Geld umherschieben wollen (Prot. II S. 52). Er habe aber stets geglaubt, dass es sich um Lohn handle (Prot. II S. 49, 51, 53 + 55). Sowohl im Zusammenhang mit der E'._____ AG als auch mit dem Universitätsspital Zürich habe der Beschuldigte C._____ gesagt, dass er einen 20-Mio.-Auftrag habe (Prot. II S. 49, 51, 53 + 56 f.). Er habe im Übrigen gemeint, der Beschuldigte C._____ sei schon im Zusammenhang mit der E'._____ AG selbständig erwerbstätig gewesen (Prot. II S. 57). Der Beschuldigte C._____ sei sein bester Freund gewesen, dem er voll vertraut habe (Prot. II S. 50, 59 + 61). Dieser habe vollen Zugriff auf seinen PC gehabt, er selbst habe davon aber keine Ahnung gehabt (Prot. II S. 58). Er habe sich gedacht, der Beschuldigte C._____ habe etwas an seinem PC gemacht und dabei irgendwie die Kontoangaben verwechselt (Prot. II S. 62). Der Beschuldigte C._____ habe ihn manipuliert bzw. getäuscht (Prot. II S. 49 + 59).

3.1.3. Der Beschuldigte A._____ bestreitet die Anklagevorwürfe betreffend die E'._____ AG mithin insbesondere in subjektiver Hinsicht, weshalb der Sachverhalt betreffend die einzelnen Transaktionen insofern zu erstellen ist. Aufgrund des engen Zusammenhanges dieser Transaktionen mit grundsätzlich stets gleichem Ablauf sowie der jeweils gleichgerichteten Argumentationsweise des Beschuldigten A._____ ist es dabei nicht zweckmässig, jeden der vier Tatvorgänge für sich allein zu überprüfen. Vielmehr erscheint es angezeigt, die miteinander verknüpften Vorfälle einer gesamtheitlichen Betrachtung zu unterziehen, in deren Rahmen dann zu entscheiden ist, inwiefern sich dem Beschuldigten der innere Gedankengang im Sinne der Anklage jeweils nachweisen lässt.

3.1.4. a) Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der in den Themenkomplex betreffend die E'._____ AG involvierten Personen gilt es dabei festzuhalten, dass die Beschuldigten C._____ und A._____ als direkte Nachbarn einander freundschaftlich verbunden waren und der Beschuldigte A._____ gleichzeitig über seine Einzelfirma AE._____ diverse Gartenarbeiten für die private Liegenschaft des Beschuldigten C._____ ausführte, während ihm C._____ bei privaten Administrativ- und Informatikangelegenheiten aushalf und ihm erlaubte, seinen Schwimmteich zu benützen (vgl. Urk. 4/15 S. 2; Urk. 4/17 S. 9). Aufgrund dieser verschiedenen Verflechtungen mit freundschaftlichen Aspekten ist nicht von der Hand zu weisen, dass die gleichzeitig in eine Strafsache involvierten Beschuldigten ein virulentes Interesse daran hatten, sich gegenseitig aus der Schusslinie zu nehmen, indem sie direkt oder indirekt entlastende Angaben deponierten, auch wenn sie heute offenbar keinen Kontakt mehr miteinander pflegen und der Beschuldigte A._____ einen gewissen Groll gegenüber C._____ zu empfinden scheint (vgl. Urk. 152 S. 2 + 19; Prot. II S. 44 + 53). Die Aussagen der beiden Mitbeschuldigten sind vor diesem Hintergrund mit der entsprechenden Vorsicht zu würdigen.

b) Gleichzeitig ist aufgrund des dargelegten Verhältnisses für die Tatzeitpunkte nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte A._____ ein gewisses Vertrauen gegenüber seinem Nachbarn empfinden durfte, auch wenn dieses Vertrauen dadurch limitiert war, dass A._____ wenig Einblick in die geschäftliche Tätigkeit von C._____ hatte und es sich im Übrigen auch nicht um eine langjährige enge Freundschaft handelte. Von einem gewissen Vertrauensverhältnis wird für den vorliegenden Entscheid denn auch ausgegangen, während für das vom Beschuldigten A._____ ebenfalls geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis indessen keine valablen Anhaltspunkte bestehen, zumal die gelegentliche Hilfe bei administrativen Problem dafür nicht ausreicht und A._____ auch jederzeit auf eine professionelle Beratung hätte ausweichen können. Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund mithin die vom Beschuldigten A._____ im Berufungsverfahren beantragte Einvernahme des Beschuldigten C._____ zu diesem Aspekt (vgl. dazu bereits vorne Ziffer II./2.1.2.).

c) Im Übrigen konnten die restlichen befragten Personen zu den konkreten Tatvorwürfen auch im Falle des Beschuldigten A._____ nur wenig zur Klärung der Sache beitragen, zumal die Tatbeteiligten glaubhaft versicherten, nichts von den deliktischen Machenschaften namentlich des Hauptbeschuldigten C._____ mitbekommen zu haben (vgl. insbesondere Urk. 4/27 S. 6 ff.; ferner Urk. 193 S. 66 f.), auch wenn namentlich die Verfahrensbeteiligte H._____ in diesem Zeitraum teilweise in erheblichem Ausmass davon profitierte, nachdem deren Einfamilienhaus praktisch ausschliesslich mit deliktischen Geldern finanziert wurde.

Die in den Themenkomplex F'._____ AG involvierten Mitbeschuldigten (B._____, D._____, AB._____, AC._____ etc.) waren an den vorliegenden, zeitlich deutlich späteren Taten nicht beteiligt und konnten demzufolge in dieser Hinsicht auch keinerlei Auskunft erteilen.

3.1.5. Was die Aussagen des Beschuldigten C._____ zur vorliegenden Angelegenheit betrifft, so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich dieser betreffend den ihm hinsichtlich des Themenkomplexes E'._____ AG vorgeworfenen Anklagesachverhaltes grundsätzlich durchwegs geständig zeigte (vgl. Urk. 4/21 S. 4 ff.; Urk. 4/99 S. 14 f., 16 f., 18 f. + 22; Urk. 41/1/4 S. 2; Urk. 150 S. 14 ff.), wobei jedoch differenzierend anzumerken ist, dass C._____ den Sachverhalt insofern nicht bestätigen konnte, als dort die subjektiven Aspekte betreffend den Beschuldigten A._____ behandelt wurden. Vielmehr machte C._____ diesbezüglich geltend, der Beschuldigte A._____ habe nichts von seiner illegalen Tätigkeit gewusst und habe stets in gutem Glauben gehandelt, da er ihm gesagt habe, dass mit diesem Geld seine geleistete Arbeit entschädigt werde (vgl. Urk. 4/21 S. 6 f.; Urk. 4/52 S. 1; vgl. auch Urk. 193 S. 93). Es ist mithin auch in diesen Fällen in Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles zu überprüfen, inwiefern die entsprechenden Depositionen des Beschuldigten C._____ überzeugend anmuten.

3.1.6. Belegt sind in objektiver Hinsicht die inkriminierten Rechnungsstellungen des Beschuldigten C._____ betreffend die Beträge von Fr. 84'780.– (Urk. 4/53/1), Fr. 81'000.– (Urk. 4/53/3), Fr. 88'020.– (Urk. 4/53/5) und Fr. 89'100.– (Urk. 4/53/7), welche der Beschuldigte C._____ anerkanntermassen fingiert hat (vgl. dazu vorstehend Ziffer 3.1.5.). Im Weiteren gehen in objektiver Hinsicht die Überweisungen der entsprechenden Gelder auf das Privatkonto des Beschuldigten A._____ sowie dessen (teilweise tranchenweise) Weiterüberweisungen an den Beschuldigten C._____ aus den Akten rechtsgenügend hervor (vgl. Urk. 4/16/8 ff.; Urk. 4/22/12 ff.; Urk. 4/53/2; Urk. 4/53/4; Urk. 4/53/6; Urk. 4/53/8-15).

Die Einlassungen des Beschuldigten A._____ decken sich mithin nebst der Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten C._____ auch mit der diesbezüglichen Aktenlage, so dass sich insofern weitere Erwägungen betreffend den objektiven Sachverhalt erübrigen.

3.1.7. a) Was die subjektive Seite des massgebenden Sachverhaltes anbelangt, so fällt zunächst auf, dass der Beschuldigte A._____ unterschiedliche Aussagen betreffend seine Kenntnisse der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten C._____ im massgeblichen Zeitraum zu Protokoll gab. Während er zunächst klar von einem Angestelltenverhältnis des Beschuldigten C._____ (bei einer Firma, deren Namen er nicht kannte) und einem dort erzielten Lohn des Beschuldigten C._____ sprach (vgl. Urk. 4/17 S. 4 f.), führte er später aus, der C._____ sei seiner Meinung nach damals selbständig erwerbend gewesen (vgl. Urk. 4/97 S. 8 + 10; Prot. II S. 57). Dies wohl insbesondere deshalb, weil er sich dessen Gewahr wurde, dass ein Lohn im Rahmen der ausbezahlten Geldbeträge in kaum einer Branche realistisch anmutet und solche Summen höchstens auf Mandatsbasis erzielt werden können, wobei er allerdings auch diesbezüglich noch auf die zusätzliche Erklärung zurückgreifen musste, es könnte sich allenfalls auch um Honorare bzw. Löhne für jeweils mehrere Monate bzw. Ausstände im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Projekts gehandelt haben (Urk. 152 S. 19; Prot. II S. 51 + 53), was er anlässlich der Berufungsverhandlung mit der Behauptung ergänzte, dass der Beschuldigte ihm schon im Zusammenhang mit der E'._____ AG gesagt habe, es handle sich um einen 20-Mio.-Auftrag, wobei er davon ausgegangen sei, dass der hauptverantwortlichen Person ein Anteil von 10 Prozent zustünde (Prot. II S. 49, 53 + 56 f.).

b) Weiter ist es zumindest undurchsichtig (so auch die Verteidigung, Prot. II S. 79), wie die Kontoangaben des Beschuldigten A._____ in die Lohnbuchhaltung der E'._____ AG hätten gelangen können. Dies mag zwar nicht dem Beschuldigen A._____ vorzuwerfen sein (Prot. II S. 79), ist aber für die Glaubhaftigkeit der vom Beschuldigten C._____ abgegebenen Erklärung und damit für die subjektiven Einschätzungen des Beschuldigten A._____ relevant.

Es ist sodann grundsätzlich nicht nachvollziehbar, dass eine Person, welche in einer finanziellen Angelegenheit mit zu überweisenden Beträgen im Bereich von Fr. 100'000.– ein falsches Konto angegeben hat, diesen Umstand nicht sofort berichtigt, obwohl sie sich des Irrtums gleich nach der ersten Überweisung Gewahr wurde und diesen Umstand beim irrtümlichen Empfänger sofort monierte. Es ist in diesem Zusammenhang namentlich festzuhalten, dass zwischen den einzelnen Geldüberweisungen jeweils zumindest ein Monat vergangen ist, so dass die Beteiligten genügend Zeit gehabt hätten, die falsche Kontoangabe zu monieren und diese bei den zuständigen Stellen anpassen zu lassen. Immerhin mag aber der Beschuldigte C._____ den Beschuldigten A._____ zunächst noch mit Hinweis auf seine Arbeitslast vertröstet (Prot. II S. 53 + 85) und Letzterer sich als guter Freund zur Weiterleitung allfälliger Fehlzahlungen verpflichtet gesehen haben (Prot. II S. 53), was aus seiner Sicht die Dringlichkeit der Berichtigung relativierte.

Desgleichen erstaunt es, dass der Beschuldigte A._____ dann nach der dritten Überweisung am Beschuldigten C._____ zu zweifeln begann und ihm erstmals klar beschied, er solle die Sache in Ordnung bringen, die vierte Transaktion dann aber dennoch nicht zurückwies (Prot. II S. 49 f.). Indessen mag der Beschuldigte A._____ sich hierzu gar nicht fähig gefühlt haben, musste er doch auch für die Weiterüberweisung an den Beschuldigten C._____ zweimal dessen Hilfe in Anspruch nehmen, da er nicht wusste, wie man diesbezüglich vorgeht (Prot. II S. 58).

c) Auffällig ist darüber hinaus bereits im Zusammenhang mit der ersten Überweisung in der Höhe von Fr. 84'780.–, dass von diesem Betrag vom Beschuldigten A._____ die Teilsumme von Fr. 32'780.– zwecks Begleichung von Ausständen des Beschuldigten C._____ abgezogen werden konnte, was auf eine vorherige gemeinsame Absprache betreffend den überwiesenen Betrag hindeutet. Es ist diesbezüglich allerdings in Rechnung zu stellen, dass diese Konstellation ebenso gut vom Beschuldigten C._____ allein orchestriert worden sein könnte, sofern er selber einen Betrag von Fr. 52'000.– benötigte, welcher ihm vom Beschuldigten A._____ ja dann auch weiterüberwiesen wurde. Ebenfalls denkbar ist in diesem Zusammenhang sodann die von der Verteidigung ins Spiel gebrachte Möglichkeit einer (Auf)Rundung (Prot. II S. 82). Eine gemeinsame Planung der Angelegenheit lässt sich mithin allein aufgrund dieses Umstandes nicht herleiten. Nachdem aber ansonsten keine weiteren stichhaltigen Indizien für eine frühzeitige Absprache der Transaktionen bestehen, lässt sich diese (an sich durchaus naheliegende) Version der Geschehnisse letztlich nicht rechtsgenügend nachweisen. Diese Variante wurde denn auch von der Vorinstanz ihrem Urteil nicht zu Grunde gelegt, geht doch auch sie nicht von einem aktiven Wissen bezüglich der Hintergründe der Überweisungen aus, sondern lediglich von Zweifeln des Beschuldigten A._____ betreffend den Lohncharakter der erhaltenen Zahlungen (vgl. statt vieler Urk. 193 S. 126).

d) Zu Gunsten des Beschuldigten A._____ zu berücksichtigen ist letztlich auch, dass er offenbar völlig unerfahren war, was den Umgang mit digitalen Geldangelegenheiten betrifft, da früher seine damalige Ehefrau die Büroangelegenheiten erledigt hatte (Prot. II S. 46, 51 + 58), und deshalb auch nicht wusste, wie man entsprechende Überweisungen tätigt (Prot. II S. 58). Ihm fehlte daher ein Grundverständnis für die in Frage stehenden Vorgänge. Namentlich kann daher nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden, dass er über einige Zeit angenommen hat, dem Beschuldigten C._____ sei bei dessen Arbeit an seinem PC ein Missgeschick bzw. eine Verwechslung unterlaufen, weshalb er tatsächlich versehentlich auf das falsche Konto gekommen sei (Prot. II S. 51 + 62). Zusätzlich mag ihn beruhigt haben, dass die Mitarbeitenden der L._____ bei den zwei dortigen Besuchen keinen Verdacht äusserten (Prot. II S. 50 + 77) und sich auch die E'._____ AG nach der ersten Überweisung nicht nach dem Geld erkundigte. In letzterer Hinsicht mag dem Beschuldigten A._____ auch eine gewisse Unbedarftheit betreffend die internen Abläufe in einem grösseren Unternehmen und die entsprechende Funktion des Beschuldigten C._____ attestiert werden, betonte er doch wiederholt, er könne nicht verstehen, wie die E'._____ AG einfach so Geld schicken könne bzw. jemand einfach so Geld für diese versenden könne, ohne dass dies jemand merke (Prot. II S. 49, 53, 56 + 59), was insbesondere nicht seinen eigenen Erfahrungen mit anderen Projekten entspreche, wonach bei grösseren Zahlungen immer mehrere Personen in den Vorgang involviert gewesen seien (Prot. II S. 53 + 55). Mithin mag er sich nicht Rechenschaft darüber abgelegt haben, dass der Beschuldigte C._____ aufgrund seiner zentralen Stellung im Unternehmen interne Instanzen umgehen bzw. täuschen und so die fraglichen Überweisungen auslösen konnte. All dies ist auch vor dem Hintergrund des grossen Vertrauens und Respekts zu sehen, den der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Beschuldigten C._____ hegte (Prot. II S. 50 + 84), welcher dem Beschuldigten A._____ namentlich in den hier interessierenden Bereichen (PC, Zahlungsverkehr) vollends überlegen war. Dies trug dazu bei, dass der Beschuldigte A._____ sich verstärkt auf die Erklärungen des Beschuldigten C._____ verliess, zumal innerhalb einer Freundschaft ein gewisses Grundvertrauen herrscht und kritisches Hinterfragen daher eher die Ausnahme darstellt.

e) Insgesamt kann dem Beschuldigten A._____ im vorliegenden Zusammenhang demnach im Endeffekt seine Darstellung nicht widerlegt werden, wonach er von den ersten Geldüberweisungen des Beschuldigten C._____ auf sein Privatkonto tatsächlich überrascht wurde und die entsprechenden Geschehnisse in einer ersten Phase nicht recht einzuordnen wusste, zumal der Beschuldigte C._____ diese Schilderung grundsätzlich bestätigte und dabei angab, über den deliktischen Hintergrund des Geldes sei zwischen ihnen auch nie gesprochen worden (vgl. Urk. 4/21 S. 6 f.; Urk. 4/52 S. 1 f.). Wenn der Beschuldigte A._____ mithin für diese erste Phase geltend macht, er habe seinem Nachbarn aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses geglaubt, so kann diese Erklärung nicht einfach von vornherein als Schutzbehauptung abgetan werden, zumal es anfänglich noch durchaus in Betracht gefallen wäre, dass auch ein rückständiger Lohn noch mitvergütet worden sein könnte, weshalb der hohe Betrag für sich allein noch keine andere Einschätzung der Sachlage zur Folge hat. Ein konspirativer Kontakt im Vorfeld der Geldüberweisungen des Beschuldigten C._____ wird dem Beschuldigten A._____ im Übrigen denn auch nicht vorgeworfen, sondern es wird in der Anklage lediglich umschrieben, dass der Beschuldigte C._____ jeweils im Anschluss an seine Transaktionen auf den Beschuldigten A._____ zuging und ihm die (irrtümlichen) Überweisungen zur Kenntnis brachte.

f) Nach dem Gesagten ist demzufolge namentlich aufgrund des besonderen Verhältnisses der beiden Beschuldigten entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte A._____ im Rahmen der ersten Phase (Überweisungen zu Lasten der E'._____ AG) tatsächlich von irregeleiteten Lohnzahlungen auf sein Privatkonto ausging, auch wenn er aufgrund der hohen Gesamtsumme und den merkwürdigen Umständen der Kontoverwechslung bereits in dieser Phase einigermassen alarmiert gewesen sein müsste. Mithin war das Handeln des Beschuldigten A._____ in dieser Phase zwar unbedarft, doch musste er die deliktischen Hintergründe aufgrund des grundsätzlichen Vertrauens in seinen Freund sowie dessen wortreichen Erklärungen betreffend die wiederholten Missgeschicke (noch) nicht genügend klar sehen, so dass diesbezüglich nicht von einer Inkaufnahme der Unterstützung krimineller Handlungen des Beschuldigten C._____ auszugehen ist.

3.2. Transaktion betreffend das Universitätsspital Zürich

3.2.1. Nebst der Delinquenz zum Nachteil der E'._____ AG hat der Beschuldigte C._____ den Beschuldigten A._____ laut der Anklage in einer letzten Phase auch in seine betrügerischen Machenschaften zum Nachteil des Universitätsspitals Zürich einbezogen, indem er mit dem Beschuldigten A._____ am 21./22. Mai 2014 vereinbart haben soll, dass dieser den zuvor auf sein Privatkonto bei der L._____ Regio AD._____ eingegangenen Geldbetrag von Fr. 173'880.– auf dessen Konto bei der UBS Switzerland weiterleitet. Der Beschuldigte A._____ soll dabei nach dem bewährten Muster am 26. Mai 2014 im Rahmen von zwei separaten Zahlungsaufträgen die Beträge von Fr. 81'000.– und Fr. 92'880.– (entsprechend insgesamt Fr. 173'880.–) auf das besagte Konto von C._____ transferiert haben, wobei er auch in diesem Fall zumindest in Kauf genommen habe, dass die Gelder aus einer illegalen Tätigkeit stammen und er diese Machenschaften mit seinem Beitrag massgeblich fördert (Urk. 42/2/1 S. 3 ff.; Anklagepunkte 1.1./1.2.).

3.2.2. a) Der Beschuldigte A._____ stellt auch in dieser Hinsicht den äusseren Ablauf betreffend die eingeklagten Transaktionen nicht in Frage (Urk. 4/97 S. 4 f.; Prot. II S. 54). Belegt sind in dieser Hinsicht die inkriminierten Rechnungsstellungen des Beschuldigten C._____ betreffend die beiden Geldbeträge von Fr. 81'000.– (Urk. 4/16/2 = Urk. 4/22/1; vgl. auch Urk. 88/1) und Fr. 92'880.– (Urk. 4/16/2 = Urk. 4/22/2; vgl. Urk. 88/2), welche der Beschuldigte C._____ anerkanntermassen fingiert hat (vgl. dazu vorstehend Ziffer 3.1.5.). Diese Beträge wurden von der Buchhaltung des Universitätsspitals Zürich in der Folge gleichzeitig in der Gesamtsumme von Fr. 173'880.– auf das Privatkonto des Beschuldigten A._____ bei der L._____ Regio AD._____ transferiert, wobei A._____ die Gelder in der Folge in der Höhe der ursprünglich fakturierten Beträge an C._____ weitertransferierte (vgl. Urk. 4/22/7; Urk. 4/22/9).

Die Einlassungen des Beschuldigten A._____ decken sich mithin auch hier – nebst der Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten C._____ – mit der diesbezüglichen Aktenlage, so dass sich insofern weitere Erwägungen hinsichtlich des objektiven Sachverhaltes erübrigen.

b) Betreffend den subjektiven Sachverhalt machte der Beschuldigte A._____ in diesem Zusammenhang in der Untersuchung geltend, er habe erst von den beiden Geldbeträgen erfahren, als diese auf seinem Privatkonto eingegangen seien (Urk. 4/15 S. 10). Erneut sei dann der Beschuldigte C._____ zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, es sei ihm wieder passiert, dass er auf das falsche Konto überwiesen habe. Wiederum habe er ihm angegeben, es handle sich um seinen Lohn, was er ihm erneut geglaubt habe. Er habe dann auch diese Gelder wie gewünscht weitertransferiert, ohne in dieser Angelegenheit nur einen Franken verdient zu haben. Bei der weiteren Überweisung betreffend einen Betrag von Fr. 182'520.– habe er ihm dann nicht mehr geglaubt und das Geld zurückgewiesen, da ja nicht möglich sei, dass immer so viel Geld fliesse bzw. er selber eine solche Summe ja nicht einmal in zwei Jahren verdiene, zumal ihn auch seine neue Partnerin darauf hingewiesen habe, dass da aufgrund des Lebensstandards der C._____s etwas nicht stimme (Urk. 4/15 S. 9 ff.; Urk. 4/17 S. 7). Später ergänzte er, C._____ habe ihm auch hier auf Nachfrage bestätigt, dass die Gelder sauber seien. Mit seinen Weiterleitungen habe er nichts verschleiern wollen, zumal man auf seinem Bankkonto ja alles nachvollziehen könne (Urk. 4/97 S. 5 + 12).

c) Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte A._____ dazu dann zu Protokoll, er habe den Beschuldigten C._____ zwei bis drei Tage nach der Überweisung auf sein Privatkonto in AF._____ getroffen, wobei dieser ihm gesagt habe, er habe wieder das falsche Konto erwischt. Er habe gesagt, er habe einen 20-Mio.-Auftrag vom Kanton Zürich und dies sei sein Lohn. Auch hier habe er ihm vertraut und geglaubt, zumal er sich ausgerechnet habe, dass der Beschuldigte C._____ als Architekt vom 20-Mio.-Projekt sicherlich einen Anteil von

10 Prozent erhalte. Weshalb er die Gelder dem Beschuldigten C._____ schliesslich ohne weitere Instruktionen just in den beiden Teilbeträgen entsprechend den beiden gefälschten Rechnungen weiterüberwiesen habe, konnte der Beschuldigte

A._____ nicht mehr sagen und wusste lediglich noch, dass er mit dem Beschuldigten C._____ damals auf der Bank gewesen sei und dies dann so gemacht worden sei (Urk. 152 S. 8 ff.).

d) Anlässlich des Berufungsverfahrens warf der Beschuldigte dann in seiner schriftlichen Eingabe die Frage auf, weshalb die zuständigen Stellen beim Kanton vor den Überweisungen der Gelder keine Nachforschungen nach tauglichen (wirtschaftlichen) Grundlagen getätigt und dem Beschuldigten C._____ – wie er selbst – vertraut hätten. Hätte er das widerrechtlich erhaltene Geld nicht zurückgeschickt, so hätte der Beschuldigte C._____ sein unseriöses Verhalten wohl noch längere Zeit weitergeführt. Dies sei im Urteil des Bezirksgerichtes Zürich nicht berücksichtigt worden (Urk. 223 S. 2).

e) In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte A._____ dann, er habe von den Hintergründen keine Ahnung gehabt (Prot. II S. 54). Nachdem seit den Überweisungen seitens der E'._____ AG einige Zeit vergangen sei, sei plötzlich das Geld vom Kanton gekommen. Er sei dann wieder zum Beschuldigten C._____ hinüber und habe gesagt, das sei das letzte Mal. Er solle sich das jetzt einfach merken, denn wenn nochmals Geld komme, werde er es zurückweisen (Prot. II S. 50). Dieser habe ihm wieder versichert, es handle sich um seinen Lohn, der auf das falsche Konto überwiesen worden sei (Prot. II S. 54 f.). Er habe wieder gedacht, der Beschuldigte C._____ habe mit seinem PC erneut einen Fehler gemacht (Prot. II S. 55). Er habe einfach das Gefühl gehabt, es stimme, was dieser sage (Prot. II S. 54). Er habe gewusst, dass der Beschuldigte C._____ an einem riesengrossen Umbauprojekt gearbeitet habe (Prot. II S. 55). Als der Beschuldigte C._____ für den Kanton gearbeitet habe, habe er diesen einmal in AF._____ getroffen, wo dieser erzählt habe, dass er einen 20-Mio.-Auftrag für ein Spital erledige (Prot. II S. 51 + 55 f.).

3.2.3. Auch im Zusammenhang mit den Vorgängen betreffend die Privatklägerinnen 2 und 4 (Baudirektion des Kantons Zürich bzw. Universitätsspital Zürich) ist mithin namentlich in Bezug auf die subjektiven Aspekte des Falles eine Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Glaubwürdigkeit der involvierten Personen sowie insbesondere der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen notwendig. In diesem Zusammenhang wurde das besondere Verhältnis zwischen den Beschuldigten A._____ und C._____ bereits dargelegt, welches auch bezüglich dieses Themenkomplexes seine Aktualität besitzt. Es ist davon auszugehen, dass sich das gegenseitige Verhältnis rund ein Jahr nach den Vorgängen betreffend die E'._____ AG im Mai 2014 eher noch verfestigt hatte, weshalb es dem Beschuldigten A._____ zusätzlich erschwert gewesen sein dürfte, sich in Widerspruch zum Beschuldigten C._____ zu setzen. Er gab dazu denn auch in der Schlusseinvernahmen vom 23. März 2017 an, er habe befürchtet, dass ihm der Beschuldigte C._____ nicht mehr bei der Buchhaltung helfe, wenn er ihm den Betrag nicht weiterleite (Urk. 4/97 S. 5).

3.2.4. a) Hinsichtlich der subjektiven Seite des Sachverhaltes erscheint im Rahmen der Beurteilung der beiden Geldüberweisungen des Universitätsspitals Zürich nun massgeblich, dass die Beschuldigten C._____ und A._____ die Thematik bereits im Zusammenhang mit den angeblich fehlgeleiteten Geldern seitens der E'._____ AG wiederholt besprochen hatten und dabei ausgemacht wurde, dass der Beschuldigte C._____ sein Versehen definitiv bereinigt. Namentlich hatte der Beschuldigte A._____, der schon nach der dritten Überweisung seitens der E'._____ AG misstrauisch geworden war, dem Beschuldigten C._____ nach der vierten Überweisung der E'._____ AG gesagt, jetzt sei damit endgültig fertig (Prot. II S. 49 f.). Wenn vor diesem Hintergrund zum wiederholten Mal ein fremder Betrag auf dem Privatkonto des Beschuldigten A._____ einging, so mussten bei diesem endgültig sämtliche Alarmsignale aktiviert sein, selbst wenn es sich beim Urheber der Geldüberweisungen um einen Freund handelte, zumal gemäss dessen Angaben offenbar erneut persönliche Lohnzahlungen betroffen waren, für welche Zahlungsflüsse man gemeinhin besondere Sorgfalt walten lässt. Insbesondere liess sich die Überweisung seitens der Arbeit- bzw. Auftraggeberin des Beschuldigten C._____ auf das Konto des Beschuldigten A._____ nicht mehr länger mit einem in der Folge nicht korrigierten einmaligen Missgeschick bzw. einer versehentlichen Verwechslung der Konten erklären. Vielmehr hätte der Beschuldigte C._____ in seinem Verhältnis zu seiner neuen Auftraggeberin erneut den identischen Fehler machen müssen (in diesem Sinne der Beschuldigte A._____ [Prot. II S. 55] und dessen Verteidigung [Prot. II S. 81]). Dass dies – namentlich in der Erwartung substanzieller Lohnzahlungen – praktisch ausgeschlossen ist, muss auch dem in digitalen Belangen nicht versierten Beschuldigten A._____ klar gewesen sein. Im Übrigen überzeugt es nicht, wenn die Verteidigung wiederholt auf den Zeitablauf bzw. den Abstand von (knapp) einem Jahr zu den Transaktionen zu Lasten der E'._____ AG verweist, weshalb der Beschuldigte A._____ nicht realisiert habe, dass mehrere Zahlungen ähnlich verlaufen seien bzw. der Beschuldigte C._____ jeweils die gleiche Erklärung habe liefern können (Prot. II S. 78 f + 81 f.). Dass der Beschuldigte A._____ die Überweisung zu Lasten des Universitätsspitals Zürich sehr wohl im Kontext der früheren Transaktionen betreffend die E'._____ AG sah, bestätigen seine Aussagen, wonach er dem Beschuldigten C._____ gesagt habe, das sei nun das letzte Mal, das solle er sich jetzt merken (Prot. II S. 50), und liegt überdies auf der Hand, da die Eingänge solch hoher Beträge einprägsame Ereignisse im Leben des Beschuldigten A._____ und nicht blosse Nebensächlichkeiten darstellten, die zudem wiederholt vorkamen und damit umso bemerkenswerter waren.

b) Hinzu kommt, dass in diesem Fall mit der Summe von Fr. 173'880.– ein besonders namhafter Betrag betroffen war, welcher sich von der Höhe her kaum mit einer Lohnzahlung vereinbaren liess, selbst wenn davon mehrere Monatslöhne betroffen gewesen wären, zumal der Beschuldigte A._____ hier – im Gegensatz zum Sachverhaltskomplex E'._____ AG – nicht geltend macht, davon ausgegangen zu sein, dass sich das Projekt dem Ende zuneige und es sich um zusätzliche Ausstände handle. Bezeichnenderweise versuchte der Beschuldigte A._____ seine Argumentationslinie denn auch zunehmend dadurch zu retten, dass er behauptete, von einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschuldigten C._____ ausgegangen zu sein (Urk. 4/97 S. 8), womit er sich aber in expliziten Gegensatz zu seiner früheren Aussage, C._____ habe (erst) im Jahr 2015 eine AG gegründet, stellte (vgl. Urk. 4/17 S. 4). Selbst wenn aber von der revidierten Argumentation des Beschuldigten A._____ ausgegangen würde, so mutet bei einem selbständigen Projektleiter eine Beteiligung von 10 Prozent an einem Grossprojekt jedenfalls höchst aussergewöhnlich, wenn nicht gar unrealistisch (vgl. Prot. II S. 81) an, was auch dem im Bauwesen einigermassen erfahrenen Beschuldigten bewusst sein musste. Er hat denn auch selber ausgesagt, er habe dem Beschuldigten C._____ bei der letzten Überweisung von Fr. 182'520.– insbesondere deshalb nicht mehr geglaubt, da er solche Summen nicht einmal in zwei Jahren verdiene. Weshalb dies indessen bei der ersten Einzahlung des Universitätsspitals Zürich betreffend eine nahezu gleich hohe Summe anders gewesen sein soll, erschliesst sich nicht.

c) Demgemäss ist für die Angelegenheit betreffend das Universitätsspital Zürich erstellt, dass es am 21./22. Mai 2014 zu einem (erneuten) Kontakt zwischen den Beschuldigten C._____ und A._____ gekommen sein muss, in dessen Rahmen sie die Weiterleitung des beim Beschuldigten A._____ eingegangenen Betrages in der Gesamthöhe von Fr. 173'880.– vereinbarten (vgl. auch Prot. II S. 81). Spätestens im Rahmen dieser Einzahlung auf sein Privatkonto hätte der Beschuldigte A._____ derart gewarnt sein sollen, dass aufgrund der unüblichen Vorgehensweise des Beschuldigten C._____, die nun nicht mehr mit einem Missgeschick erklärt werden konnte, etwas nicht mit rechten Dingen zugehen konnte. Deshalb musste es sich ihm geradezu aufdrängen, dass die entsprechenden Gelder allenfalls aufgrund illegaler Machenschaften zu ihm gelangten, damit sie auf diese Weise via ein fremdes Konto schliesslich der eigenen Rechtssphäre des Beschuldigten C._____ zugeführt werden konnten. Dass er dem Beschuldigten C._____ mit der Weiterüberweisung solcher Gelder dabei half, das Deliktsgut ins Trockene zu bringen und sich entsprechend unrechtmässig zu bereichern, muss für den Beschuldigten A._____ bei dieser Ausgangslage dann geradezu offensichtlich gewesen sein. Ein mögliches Motiv für seine Hilfe hatte der Beschuldigte A._____ allemal, auch wenn er selbst nicht finanziell von den Überweisungen profitiert haben mag und sich auch einem gewissen Risiko aussetzte (Prot. II S. 82 ff.), unterstützte er dadurch doch seinen Freund und Nachbar (Prot. II S. 50 [Beschuldigter]: "bester Freund"; Prot. II S. 86 [Verteidigung]: "wie ein grosser Bruder"; vgl. auch Prot. II S. 94) und konnte damit sicherstellen, dass dieser ihn weiterhin im administrativen und digitalen Bereich unterstützte.

Der Umstand, dass der Beschuldigte A._____ den Betrag in jenen beiden Teilbeträgen weiterleitete, welche den beiden von C._____ fingierten Rechnungsbeträgen entsprachen, legt dabei nahe, dass auch über bestimmte Modalitäten der Weiterleitung gesprochen wurde, da diese Teilbeträge nur dem Beschuldigten C._____ bekannt waren, welcher die beiden zu Grunde liegenden Rechnungen gefälscht hatte und die entsprechenden Beträge offenbar jeweils genau in dieser Höhe auf seinem Konto haben wollte. Dass der Beschuldigte A._____ auch über die Fälschungen des Beschuldigten C._____ im Bilde war, kann hingegen für diesen Fall ebenso wenig erstellt werden wie im Fall des Themenkomplexes E'._____ AG, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beiden Beschuldigten in der Zwischenzeit zusätzlich konspirativ tätig waren.

Die Beschuldigtenseite fokussiert im Rahmen ihrer Einwendungen immer wieder darauf, dass sich die für das Universitätsspital Zürich verantwortliche Buchhaltung nachlässig verhalten habe, und moniert in diesem Zusammenhang die Anwendung ungleicher Massstäbe im Verhältnis zu seinen eigenen Fehlleistungen. Namentlich sei bei der Rechnungskontrolle der Dienstweg nicht eingehalten worden, seien die Rechnungen ohnehin auffällig gewesen, da sie vom Sommer 2013 datierten, aber erst im Mai 2014 bezahlt wurden, und überdies die Telefonnummer gefehlt habe, und seien auch keine Handwerkerlisten geführt worden (Prot. II S. 87 ff. + 99 f.). Diesbezüglich ist indessen erneut zu betonen, dass die Vorinstanz zu Recht auch in dieser Hinsicht das Kriterium der Arglist bejaht und den Einwand der Opfermitverantwortung verworfen hat (vgl. dazu bereits vorne Ziffer II./2.1.4.). Der Beschuldigte C._____ war als mandatierter Projektleiter gerade dafür verantwortlich, nur begründete Rechnungen freizugeben, und die Buchhaltung durfte sich darauf verlassen, ohne die besagten Rechnungen jeweils hinterfragen zu müssen, wobei der Beschuldigte C._____ der Zahlstelle die Originalrechnung jeweils direkt überbringen durfte (Urk. 87 S. 2). Noch weniger musste die Buchhaltung für möglich halten, dass der Beschuldigte C._____ das Visum seines Vorgesetzten AG._____ gefälscht haben könnte. Mithin durfte sie davon ausgehen, dass auch dieser die fraglichen Rechnungen, die sein (vom Beschuldigten C._____ gefälschtes) Visum trugen, abgesegnet hatte. Demgegenüber befand sich der Beschuldigte A._____, wie bereits ausgeführt (vgl. vorne Ziffer II./2.1.4.), in einer anderen Situation, in welcher abseits des freundschaftlichen Verhältnisses ein kritisches Hinterfragen der Vorgänge namentlich auch angesichts des problematischen Gebarens von C._____ in der Vergangenheit durchaus angezeigt war.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Grundlagen

1.1. Das Schweizerische Strafgesetzbuch kennt nebst der Täterschaft (wozu auch die Mittäterschaft gehört) verschiedene Teilnahmeformen der Strafbarkeit, für welche im Allgemeinen Teil besondere Voraussetzungen des Handelns umschrieben sind (vgl. Art. 24 ff. StGB). In diesem Rahmen macht sich der Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB schuldig, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, womit jeder kausale Beitrag an eine Haupttat, welche dem Gehilfen zumindest in ihren groben Umrissen bekannt sein muss, gemeint ist (DONATSCH, OFK StGB, 21. Aufl., N 1 zu Art. 25 StGB). Der Beitrag hat in einer massgeblichen Förderung bzw. Erleichterung der Haupttat zu bestehen, so dass sich diese ohne die Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte, während es nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfehandlung gar nicht zur Tat gekommen wäre (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl., S. 172). Auf diese theoretischen Eckpunkte der Gehilfenschaft hat bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (vgl. Urk. 193 S. 198), so dass der Vollständigkeit halber auch auf ihre entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist.

1.2. Ergänzend zu diesen Erwägungen ist in objektiver Hinsicht anzufügen, dass die Strafbarkeit der Beihilfe stets eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraussetzt (Grundsatz der limitierten Akzessorietät). Diese muss zumindest ins Versuchsstadium gelangt, darf andrerseits aber noch nicht vollendet bzw. beendet worden sein (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, S. 167 + 195 f.). Als Beihilfehandlung kommt sowohl ein physischer als auch ein psychischer Beitrag in Frage. Während die physische Gehilfenschaft ein konkretes Tun des Gehilfen beinhaltet, ist bei der psychischen Beihilfe lediglich gefordert, dass der Hilfeleistende den Täter in dessen bereits gefasstem Entschluss bestärkt, dies etwa durch motivierende Zustimmung, bestärkendes Lob oder aktive Anfeuerung. Die blosse innere Billigung der Straftat, welche die Straftat nicht kausal fördert, stellt indessen keine Gehilfenschaft dar (FORSTER, BSK StGB I, 4. Aufl., N 23 + 25 ff. zu Art. 25 StGB). Stets ist der Tatbeitrag der Beihilfe indes von untergeordneter Natur, so dass – in Abgrenzung zur Mittäterschaft – insbesondere nicht erforderlich ist, dass die Haupttat mit diesem Beitrag steht oder fällt.

1.3. In subjektiver Hinsicht ist ein doppelter Beihilfevorsatz erforderlich. Danach muss sich der Gehilfe zum einen die wesentlichen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der vom Haupttäter zu begehenden Straftat zumindest in ihren Grundzügen vorstellen, wobei er aber weder den Täter noch die Tat in ihren Einzelheiten zu kennen braucht (BGE 121 IV 109, E. 3.; Urteil 6B_808/2010 vom 17. Mai 2011, E. 3.6.2; vgl. auch DONATSCH/GODENZI/ TAG, Strafrecht I, S. 172). Vielmehr genügt es, dass er nach den konkreten Umständen erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt (BGE 121 IV 109, E. 3a; 132 IV 49, E. 1.1; Urteil 6B_489/2012 vom 10. Juni 2013, E. 3.2). Kenntnis vom Vorsatz des Haupttäters hat der Gehilfe dann, wenn dieser nach seiner Vorstellung einen konkreten Tatentschluss gefasst hat (BGE 117 IV 186, E. 3.). Zum anderen muss der Gehilfe den Haupttäter aber auch tatsächlich unterstützen wollen und dabei zumindest in Kauf nehmen, dass er mit seinem Verhalten eine bestimmt geartete Straftat fördert (Urteil 6B_859/2014 vom 24. März 2015 vom 10. Juni 2013, E. 1.2.3. in fine). Dabei genügt es, dass er erkennt, dass er eine strafbare Handlung unterstützt, deren grobe Umrisse ihm bekannt sind.

2. Beurteilung

2.1. Vorbemerkung

Vorweg ist mit Bezug auf den vorliegenden Fall festzuhalten, dass die jeweilige Haupttat im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Verhalten der Beschuldigten B._____ und A._____ in casu als gegeben erachtet werden kann. Haupttäter war in beiden Fällen der Beschuldigte C._____, welcher im selben Verfahren mittlerweile rechtskräftig wegen (gewerbsmässigen) Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen worden ist (vgl. Urk. 193 S. 333; vgl. dazu bereits vorne Ziffer II./2.1.4.). Dabei kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass entsprechend dem Anklagetext eine allfällige strafbare Tatbeteiligung der Beschuldigten B._____ und A._____ erfolgt wäre, noch bevor der Haupttäter C._____ bereichert wurde, das heisst dessen Tat beendet war. Diese allfällige Mitwirkung an der Bereicherung des Beschuldigten C._____ charakterisiert die Handlungen als Teil, welcher zum Anfall der illegalen Vermögenswerte geführt hat und als solcher noch zum Betrugshandeln gehört, womit eine taugliche Abgrenzung zum Tatbestand der Geldwäscherei gegeben ist (vgl. Urteil 6B_565/2022 vom 11. September 2014, E. 1.4.3.). Inwiefern darüber hinaus bereits in diesem Stadium auch eine Geldwäschereihandlung in Betracht fällt, braucht vorliegend nicht näher geklärt zu werden, da eine solch weitere Delinquenz von den massgebenden Anklageschriften von vornherein nicht rechtsgenügend umschrieben ist (vgl. Urteil 6B_565/2022 vom 11. September 2014, E. 1.4.4. f.).

2.2. Beschuldigter B._____

2.2.1. In objektiver Hinsicht konnte im Rahmen des vorliegend noch zur Diskussion stehenden Anklagepunktes 3.2.5. nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte B._____ im Vorfeld der Erstellung der gefälschten Rechnungen eine dahingehende Absprache mit dem Beschuldigten C._____ getroffen hat. Allerdings hat der Beschuldigte B._____ dann in keiner Weise interveniert, als ihm der Beschuldigte C._____ im konkreten Fall eine zweifelhafte Verrechnung mit eingehenden Beträgen der F'._____ AG in Aussicht stellte. Vielmehr hiess er die Verrechnung dieser Beträge mit ausstehenden Forderungen gegenüber dem Beschuldigten C._____ gut und gab diesem dadurch Rückendeckung, was Letzteren darin bestärkte, über die Buchhaltungsabteilung der B._____ AG die anklagegegenständlichen Transaktionen einzuleiten, womit ihm in diesem Umfang eine Ersparnisbereicherung zuteil wurde, da er diese Forderungen nicht mehr aus eigenen Mitteln zu begleichen hatte. Der Beschuldigte C._____ brauchte in diesem Zusammenhang als Ausgangspunkt eine externe Rechnungsstellerin mit entsprechendem Bankkonto, um seine Machenschaften für die jeweils geschädigte Firma als unverdächtig erscheinen zu lassen, dies mit dem damit verbundenen Problem, dass die ertrogenen Gelder zunächst ausserhalb seines Zugriffsbereiches bei dieser Rechnungsstellerin landeten. Nur dank der Involvierung des Beschuldigten B._____ und seines Unternehmens gelangte er schliesslich zu seiner Bereicherung, welche er von Beginn weg angestrebt hatte. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte B._____ (als die B._____ AG beherrschende Person) demzufolge zumindest im Sinne einer psychischen Gehilfenschaft massgeblich zum Erfolg der Haupttat (entsprechend der Schädigung der F'._____ AG und der Bereicherung des Beschuldigten C._____) beigetragen, zumal er im Rahmen des früheren (verjährten) Vorfalles vom Oktober 2008 bereits einmal auf eine entsprechende Erkundigung des Buchhalters W._____ hin seine explizite Einwilligung zur Verwendung von Zahlungen der F'._____ AG zugunsten des Beschuldigten C._____ gegeben hatte (vgl. Urk. 193 S. 144; Urk. 234 S. 3 ff.; Prot. II S. 65 f.), was Letzterem im Zeitpunkt der vorliegenden Tatbegehung durchaus noch bewusst gewesen sein muss, womit ihm sein forsches Vorgehen in der fremden Firma deutlich erleichtert war. Nichtsdestotrotz leistete der Beschuldigte im Vergleich zum Haupttäter einen untergeordneten Tatbeitrag, was eine Gehilfenschaftshandlung indiziert.

Der Umstand, dass der Beschuldigte C._____ in der letzten Phase seines deliktischen Wirkens sein Umfeld zunehmend nicht mehr in die Taten involvierte und sich die Gelder von den geschädigten Gesellschaften stattdessen direkt zu Gunsten seiner eigenen Firmen (namentlich der G._____ GmbH) überweisen liess, vermag an der Massgeblichkeit und Kausalität des Tatbeitrages des Beschuldigten B._____ nichts zu ändern, denn gerade diese spätere Unvorsichtigkeit erhöhte die Wahrscheinlichkeit der Aufdeckung der kriminellen Tätigkeit und führte letztlich auch zur nachmaligen Strafanzeige der Baudirektion des Kantons Zürich, welche nicht zuletzt aufgrund der Auftragsvergabe des Beschuldigten C._____ zu Gunsten seiner eigenen Firma Verdacht geschöpft hatte (vgl. Urk. 1/1 S. 1 f.). Die objektiven Kriterien für die Beihilfehandlung des Beschuldigten B._____ zum entsprechenden Betrug des Beschuldigten C._____ sind damit gegeben.

2.2.2. Was das Wissen und Wollen des Beschuldigten B._____ anbelangt, so kann ihm aufgrund des teilweise unklaren Hintergrundes kein direkter Vorsatz betreffend eine delinquente Unterstützung des Haupttäters vorgeworfen werden. Allerdings musste er unter den gegebenen Umständen zum einen ernsthaft davon ausgehen, dass den eingehenden Beträgen keine massgebende Gegenleistung der B._____ AG zu Grunde lag und diese Beträge vielmehr auf einem deliktischen Hintergrund beruhen könnten. Es kann in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 193 S. 132 ff.) denn auch durchaus festgehalten werden, dass der Beschuldigte B._____ bereits im Rahmen von früheren Vorfällen via seine Gesellschaft wissentlich Hand für dubiose Transaktionen des Beschuldigten C._____ geboten hatte, welche mittlerweile indessen bereits verjährt sind. Dem Beschuldigten B._____ musste bezüglich der vorliegend interessierenden Transaktionen jedenfalls bewusst sein, dass das Gebaren des Beschuldigten C._____ insofern fragwürdig war, als er eine Tilgung seiner privaten Schulden mit Mitteln seiner Arbeitgeberin F'._____ AG bewirkte, ohne dass dies für Letztere zwangsläufig erkennbar gewesen wäre. Zugleich war ihm bekannt, dass der Beschuldigte C._____ in leitender Stellung für die F'._____ AG arbeitete und dadurch eben auch die Möglichkeit hatte, Zahlungen selbständig in die Wege zu leiten, und zwar auch zu geschäftsfremden Zwecken (vgl. auch Prot. II S. 28: "Der Unternehmer ist darauf angewiesen, dass der [der Projektleiter] fair bleibt."). Mithin waren dem Beschuldigten B._____ die groben Umrisse der Vermögensdelinquenz des Beschuldigten C._____ bekannt.

Dass sich dem Beschuldigten B._____ sodann zum anderen zumindest hätte aufdrängen müssen, dass er mit der in seinem Unternehmen tolerierten Praxis der wiederholten Verrechnung von eingehenden Beträgen unklarer Herkunft mit privaten Schulden des Beschuldigten C._____ das fragwürdige Gebaren des Letzteren massgeblich förderte, da dieser zu Vertuschungszwecken die Mitwirkung einer geeigneten Drittperson benötigte, ist sodann nicht von der Hand zu weisen, zumal es sich bei ihm um einen erfahrenen Geschäftsmann handelte, der sich in der Baubranche auskannte, weshalb es angesichts der auch ihm bekannten Grössenordnungen der Bauprojekte der F'._____ AG nicht überzeugend anmutet, wenn er ausführt, er sei davon ausgegangen, dass allfällige Ungereimtheiten in einzelnen Abrechnungen im Rahmen der internen Rechnungskontrolle sofort bemerkt würden, und sich darauf beruft, dass nach der ersten Transaktion keinerlei Rückfragen oder Komplikationen seitens des Exkasso der F'._____ AG erfolgt seien (Urk. 234 S. 25).

Es ist damit seitens des Beschuldigten B._____ zumindest von einer Inkaufnahme der Delinquenz des Beschuldigten C._____ zu Lasten der F'._____ AG und damit auch der Schädigung derselben (vgl. Urk. 234 S. 25) sowie der Förde-

rung dieses Gebarens via die Zurverfügungstellung der eigenen Firma auszugehen, weshalb mit Bezug auf die inkriminierten Tatvorgänge von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen ist. Dass andere befragte Personen nicht ausgesagt haben, von einem strafbaren Handeln des Beschuldigten C._____ ausgegangen zu sein (vgl. Urk. 234 S. 24 f.), tut dem Gesagten keinen Abbruch, da diese Personen ja gerade nicht Teil des Konstruktes waren, nachdem die Beschuldigten C._____ und B._____ das Vorgehen untereinander "ausgeredet" hatten, mithin mit einem anderen Wissensstand agierten. Zudem macht die Verteidigung selbst geltend (Urk. 234 S. 24 f.), dass diese Personen davon ausgegangen zu sein schienen, dass die Zahlungseingänge und Verrechnungen zwischen den Beschuldigten C._____ und B._____ abgesprochen waren, was aus ihrer Sicht für die Rechtmässigkeit dieser Transaktionen gesprochen haben dürfte.

2.2.3. Der Beschuldigte B._____ ist nach dem Gesagten hinsichtlich des Anklagepunktes 3.2.5. der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Demgegenüber ist der Beschuldigte B._____ freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB betreffend die Anklagepunkte 3.2.3. und 3.2.4.

2.3. Beschuldigter A._____

2.3.1. Selbst wenn in casu gewisse Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Beschuldigte A._____ bereits frühzeitig in das kriminelle Gebaren des Beschuldigten C._____ eingeweiht war, so kann auch ihm letztlich nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass vorgängig zu den fraglichen Geldüberweisungen auf sein Privatkonto einschlägige Kontakte bzw. Absprachen mit dem Beschuldigten C._____ stattgefunden haben (vgl. vorne Ziffer III./3.1.7./c+d). Insofern scheidet eine bewusste Förderung der Haupttaten gemäss den Anklagepunkten 1.1./1.2. sowie 2.1., 2.3., 2.5. und 2.9. aus. Allerdings hat auch der Beschuldigte A._____ nichts unternommen, als plötzlich höhere Geldbeträge auf seinem Privatkonto eingingen. Vielmehr trug er mit seinen unreflektierten Weiterleitungen massgeblich zur Bereicherung des Beschuldigten C._____ bei, womit er einen aktiven und kausalen Beitrag zum Gelingen der jeweiligen Haupttat leistete, da es dem Beschuldigten C._____ ansonsten kaum gelungen wäre, die fingierten Rechnungsstellungen zu vertuschen. Die objektiven Merkmale der Gehilfenschaft sind damit für die einzelnen Taten jeweils als erfüllt zu erachten.

2.3.2. Was das Wissen und Wollen des Beschuldigten A._____ anbelangt, so kann auch ihm aufgrund der vorstehenden Feststellungen zum Sachverhalt zu keiner Zeit ein direkter Vorsatz betreffend eine delinquente Unterstützung des Haupttäters vorgeworfen werden. Hinsichtlich der Anklagepunkte 2.1., 2.3., 2.5. und 2.9. musste er eine solche Unterstützung aufgrund der besonders gelagerten Freundschaft auch (noch) nicht zwingend in Kauf nehmen. Demgegenüber musste er im Fall der unter den Anklagepunkten 1.1./1.2. genannten Transaktionen zu Lasten des Universitätsspitals Zürich dann aber zumindest ernsthaft davon ausgehen, dass diese Beträge auf einem deliktischen Hintergrund beruhen könnten. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass er bereits von Dezember 2012 bis Juni 2013 unter reichlich undurchsichtigen Begleitumständen höhere Geldbeträge von insgesamt Fr. 342'900.– seitens der damaligen Arbeit- bzw. Auftraggeberin des Beschuldigten C._____ auf sein Privatkonto überwiesen erhalten hatte, welche der Beschuldigte C._____ mit einer derart fragwürdigen Begründung erklärte, dass sie vom Beschuldigten A._____ nur aufgrund der besonderen Umstände des Falles geglaubt werden konnte. Als dann knapp ein Jahr später im Mai 2014 erneut eine noch höhere Überweisung von Fr. 173'880.– seitens der neuen Arbeit- bzw. Auftraggeberin des Beschuldigten C._____ beim Beschuldigten A._____ einging und der Beschuldigte C._____ mit derselben Erklärung nachdoppelte, obwohl der Beschuldigte A._____ bereits in der ersten Phase misstrauisch geworden war und gesagt hatte, das dürfe nicht mehr vorkommen, hätte der Beschuldigte A._____ dann aber definitiv hellhörig werden müssen. Dass er unter diesen Gegebenheiten der fragwürdigen Erklärung ohne irgendwelche Nachprüfung erneut vertraute und sich keine tiefgründigeren Gedanken über die wahre Herkunft des Geldes und die Motive von dessen Überweisung machte, erscheint mithin nicht mehr nachvollziehbar, zumal sich die eingegangenen Beträge derweil bereits auf über eine halbe Million Franken summiert hatten. Somit hat er die nunmehr auf der Hand liegenden Hintergründe des Vorgehens des Beschuldigten C._____ verdrängt bzw. nicht wahrhaben wollen und sich im Übrigen nicht mehr weiter um die Sache gekümmert. Damit ging seine Weiterüberweisung des Geldes an den Beschuldigten C._____ in dieser Phase mit einer Inkaufnahme eines deliktischen Verhaltens des Haupttäters einher. Zugleich war ihm bekannt, dass C._____ als Leiter eines grossen Bauvorhabens (mit einem Auftragsvolumen von angeblich Fr. 20 Mio.) tätig war (Prot. II S. 49), also offenbar eine Vertrauensposition mit gewichtigen Entscheidungsbefugnissen innehatte, die auch das Auslösen von Zahlungen miteinschloss. In diesem Zusammenhang ist denn auch zu erwähnen, dass zwischen ihnen bereits nach der dritten Überweisung der E'._____ AG thematisiert worden war, ob das Geld sauber sei (Prot. II S. 49), was – selbst wenn es sich um eine rhetorische Frage handeln würde (Prot. II S. 84) – zeigt, dass sich der Beschuldigte A._____ zumindest der abstrakten Möglichkeit bewusst war, dass die Gelder auf seinem Konto aus deliktischer Quelle eingegangen sein konnten. Insgesamt waren dem Beschuldigten A._____ mithin jedenfalls die groben Umrisse der Vermögensdelinquenz des Beschuldigten C._____ durchaus bekannt.

Im Zuge der wiederholten Geldüberweisungen musste dem Beschuldigten A._____ letztlich dann auch bewusst geworden sein, dass sein Konto als Durchgangsstation im Rahmen eines deliktischen Handelns dienen und er mit seinen Weiterleitungen auf das Konto des Beschuldigten C._____ massgeblich zum Gelingen des fragwürdigen Vorhabens beitragen könnte. Auch wenn er das verbrecherische Konstrukt nicht im Einzelnen durchschaut haben mag, so muss dem Beschuldigten A._____ deshalb zumindest im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre klar geworden sein, dass sein Konto zu Vertuschungszwecken missbraucht werden könnte und der Beschuldigte C._____ nur dank seiner Weiterleitung der Gelder zur geplanten Bereicherung gelangte, zumal es sich bei ihm um einen langjährigen Geschäftsmann handelte, der in administrativen und digitalen Belangen zwar nicht sonderlich versiert war, sich aber via sein Gartenbauunternehmen regelmässig in der Baubranche bewegte, weshalb ihm entgegen seinen Vorbringen (Prot. II S. 53) durchaus bewusst gewesen sein dürfte, dass die mutmassliche Delinquenz aufgrund der ihm bekannten Grösse des inkriminierten Bauprojektes und der in diesem Zusammenhang nahezu täglich verschobenen hohen Geldsummen in der internen Kontrolle der geschädigten Gesellschaft nicht auf Anhieb bemerkt werden könnte.

Es ist damit seitens des Beschuldigten A._____ zumindest von einer Inkaufnahme der Delinquenz des Beschuldigten C._____ zu Lasten des Universitätsspitals Zürich und damit auch der Schädigung desselben sowie der Förderung dieses Gebarens via Zurverfügungstellung des eigenen Privatkontos auszugehen, weshalb mit Bezug auf die unter den Anklagepunkten 1.1./1.2. vorgeworfenen Tatvorgänge ein eventualvorsätzliches Handeln als gegeben zu erachten ist. Die Tatsache, dass der Beschuldigte A._____ dann schliesslich den letzten überwiesenen Geldbetrag im August 2014 an die Baudirektion retournierte, hat im Übrigen keinen Einfluss auf dessen Strafbarkeit im Rahmen der vorangegangen Geschehnisse. Mit dieser Handlung liess der Beschuldigte lediglich erkennen, dass ihm seine Gefälligkeiten angesichts des nunmehr noch höheren Betrages und der Einwände seiner damaligen Lebenspartnerin (vgl. Prot. II S. 78 f.) zu riskant wurden und er deshalb aus der Sache aussteigen wollte, wobei es betreffend die gesamte Tatdynamik durchaus naheliegend erscheint, dass er vom Beschuldigten C._____ angesichts der freundschaftlichen Verbindung in die Angelegenheit hineingedrängt wurde und ihm der Ausstieg deshalb nicht sofort gelang, welche Umstände aber im Rahmen des Schuldpunktes unberücksichtigt zu bleiben haben und höchstens bei der Strafzumessung eine gewisse Beachtung finden können.

2.3.3. Der Beschuldigte A._____ ist damit hinsichtlich des Anklagepunktes 1.1./1.2. der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Demgegenüber ist er vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB betreffend die Anklagepunkte 2.1., 2.3., 2.5. und 2.9 freizusprechen.

V. Strafe

1. Grundlagen

1.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafenbildung grundsätzlich korrekt und umfassend dargelegt, weshalb in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann. Namentlich wurden die allgemeinen Regeln der

Strafzumessung im Sinne von Art. 47 StGB mit der entsprechenden Bundesgerichtspraxis einlässlich dargelegt, wobei zutreffend zwischen der Tatkomponente mit objektiver und subjektiver Tatschwere sowie der Täterkomponente mit personenbezogenen Aspekten differenziert wurde (vgl. Urk. 193 S. 199 ff.). In der Folge wurde anlässlich der Behandlung der Grundsätze des massgebenden Strafrahmens zu Recht festgehalten, dass dieser auch bei Festlegung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur im Ausnahmefall zu verlassen ist (Urk. 193 S. 203 ff.).

1.2. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der einzelnen Beschuldigten wurden im vorinstanzlichen Urteil an unterschiedlichen Stellen auch die Prinzipien der Festlegung der Strafart thematisiert (Urk. 193 S. 214, 227 f., 237 + 244 f.). Diese Überlegungen können für das zweitinstanzliche Urteil grundsätzlich ebenfalls übernommen werden. Namentlich ist das ab 1. Januar 2018 geltende Recht in dieser Hinsicht strenger, weshalb für den vorliegenden Entscheid hinsichtlich der Strafzumessung die frühere Rechtsordnung mit einem oberen Rahmen der Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; Grundsatz der "lex mitior").

2. Beschuldigter B._____

2.1. Was die konkrete Bemessung der Strafe für den Beschuldigten B._____ anbelangt, so hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich der ordentliche Strafrahmen im Bereich einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren bewegt und dieser Rahmen im vorliegenden Fall weder nach oben noch nach unten anzupassen ist (Urk. 193 S. 238 f.).

2.2. Bei der Beurteilung der Tatkomponente ist vorweg festzuhalten, dass das objektive Tatverschulden des Beschuldigten B._____ nicht mehr leicht wiegt. Es ist in diesem Zusammenhang namentlich in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte wiederholt am vom Beschuldigten C._____ erwirkten, keineswegs mehr geringen Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 120'857.45 mitwirkte, indem er die zwischen März und August 2010 bei der B._____ AG eingehenden Zahlungen jeweils tolerierte und deren Verrechnung mit privaten Schulden von C._____ trotz diverser Hinweise auf einen deliktischen Hintergrund zuliess. Immerhin wurden durch die betrügerischen Machenschaften keine Privatpersonen geschädigt, doch muss auch eine juristische Person im täglichen Geschäftsverkehr grundsätzlich nicht damit rechnen, dass sie von Mitarbeitern oder Geschäftspartnern hintergangen wird, weshalb insofern keinerlei Selbstverschulden der Geschädigten auszumachen ist, auch wenn dort die internen Kontrollmechanismen offensichtlich zu wenig differenziert ausgestaltet waren, dass sie im vorliegenden Fall hätten greifen können.

Beim subjektivem Tatverschulden des Beschuldigten ist in Betracht zu ziehen, dass er lediglich eventualvorsätzlich handelte und er aufgrund der Delinquenz nicht direkt profitierte, auch wenn damit die Forderungen seiner Firma gegenüber dem Beschuldigten C._____ getilgt wurden. Hinzu kommt, dass es seitens des Beschuldigten B._____ bei einem nebensächlichen Tatbeitrag blieb, indem er die Konten der B._____ AG zwecks Ersparnisbereicherung des Beschuldigten C._____ zur Verfügung stellte. Die subjektiven Aspekte des Tatverschuldens wirken sich mithin merklich reduzierend aus, so dass im Endeffekt von einem noch leichten Gesamtverschulden auszugehen ist.

2.3. Nach dem Gesagten erscheint bei Beleuchtung sämtlicher Aspekte der Tatkomponente eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen den Tatumständen des Falles angemessen. Eine Freiheitsstrafe rechtfertigt sich aufgrund des noch geringen Verschuldens des Beschuldigten nicht, zumal es sich bei ihm um einen Ersttäter handelt, welcher noch nie durch eine strafrechtliche Sanktion vorgewarnt worden ist (vgl. nachstehend Ziffer 2.5.).

2.4. Im Rahmen der Beurteilung der Täterkomponente kann betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten B._____ zunächst auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urk. 193 S. 242 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine früheren Angaben zur Person und gab an, über ein Monatseinkommen von etwa Fr. 22'500.– zu verfügen, Schuldendienst für diverse offene Darlehen zu leisten und monatlich Fr. 2'000.– zu Gunsten seines Sohnes und Fr. 600.– zu Gunsten seiner geschiedenen Frau zu zahlen (Prot. II S. 13 ff. + 24). Sodann bestätigte er, über ein Bruttovermögen von Fr. 9.6 Mio. zu verfügen, jedoch auch eine Hypothekarschuld von ungefähr Fr. 1.35 Mio. sowie diverse Schulden insbesondere aus Darlehen zu haben (Prot. II S. 11, 16 ff. + 24 f.). Der Werdegang des Beschuldigten ist strafzumessungsneutral zu werten.

2.5. Der Beschuldigte B._____ weist sodann keine Vorstrafen auf, ist andrerseits aber auch in entscheidenden Punkten nicht geständig. Insofern ergeben sich demnach ebenfalls keine Faktoren, welche die zu verhängende Strafe zu verändern vermöchten.

2.6. Was schliesslich die im Rahmen der Strafzumessung mitzuberücksichtigende Dauer des Verfahrens betrifft, so kann der Vorinstanz insofern gefolgt werden, als sie dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang eine merkliche Strafreduktion aufgrund des verminderten Strafbedürfnisses zubilligt, zumal das noch verbliebene Delikt mittlerweile auch bereits rund 15 Jahre zurückliegt. Eine zusätzliche Reduktion infolge einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes rechtfertigt sich demgegenüber nicht, da es sich um ein ausserordentlich aufwendiges Strafverfahren mit zahlreichen Verfahrensbeteiligten handelte, in dessen Rahmen von einer spezialisierten Behörde umfangreiche zusätzliche Untersuchungen betreffend die Vermögenskonfiskationen geführt werden mussten. Insgesamt ist die Sanktion für den Beschuldigten mithin auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu senken.

2.7. Aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzten Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist von einem monatlichen Nettoverdienst von ungefähr Fr. 11'000.– (Einkommen von Fr. 22'500.– abzüglich Schuldendienst von ca. Fr. 6'000.–, familienrechtliche Verpflichtungen von Fr. 2'600.–, Krankenkasse von ca. Fr. 1'000.– und Steuern von ca. Fr. 2'000.–) sowie einem substanziellen Bruttovermögen, dem allerdings auch diverse Schuldverpflichtungen gegenüberstehen, auszugehen. Gestützt darauf ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 350.– festzusetzen.

2.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte B._____ demzufolge mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 350.– zu bestrafen, wovon 13 Tage infolge verbüsster Untersuchungshaft als geleistet gelten (vgl. Art. 51 StGB).

2.9. Mit Bezug auf die Vollstreckung der Sanktion rechtfertigt es sich vorliegend unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ohne Weiteres, dem Beschuldigten B._____ als Ersttäter eine günstige Prognose zu stellen und gestützt darauf den Vollzug der Geldstrafe unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre aufzuschieben (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB).

3. Beschuldigter A._____

3.1. Die konkrete Bemessung der Strafe für den Beschuldigten A._____ wurde von der Vorinstanz nach demselben Muster wie für den Beschuldigten B._____ vorgenommen, nachdem eine weitgehend gleichgelagerte Delinquenz zu beurteilen war. Auch diesbezüglich kann in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die korrekten Erwägungen zum Strafrahmen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 193 S. 231 f.).

3.2. Bei der Beurteilung der Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht zunächst festzuhalten, dass dem Beschuldigten A._____ im Zusammenhang mit den Transaktionen zum Nachteil der E'._____ AG – anders als noch die Vorinstanz – kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorzuwerfen ist. Allerdings kooperierte er dann im Zusammenhang mit dem Universitätsspital Zürich zumindest stillschweigend mit dem Haupttäter betreffend eine Deliktssumme von rund Fr. 174'000.–, bevor ihn offensichtlich das schlechte Gewissen packte und er einen weiteren erhaltenen Betrag von rund Fr. 182'000.– an den Absender zurückschickte. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Mitwirkung eine durchaus raffinierte Vorgehensweise betraf, welche für die Geschädigte nicht ohne Weiteres durchschaubar war, was ein Selbstverschulden ausschliesst. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten erweist sich mithin im Endeffekt als keineswegs mehr leicht.

In subjektiver Hinsicht ist als unbestritten zu erachten, dass der Beschuldigte A._____ im Rahmen seiner Partizipation unter einem gewissen Einfluss des jüngeren und dynamischeren Beschuldigten C._____ stand, zumal dieser sein ihm freundschaftlich verbundener Nachbar war. C._____ war denn auch der eigentliche Initiator der Delinquenz, in welche er den Beschuldigten hineinzog. Diese Umstände sowie der letztlich frei gewählte Rückzug aus dem strafbaren Verhalten wirken sich zusammen mit dem nebensächlichen Tatbeitrag deutlich zu Gunsten des Beschuldigten A._____ aus und vermögen das objektive Tatverschulden massgeblich zu relativieren. Insgesamt ist damit von einem nicht mehr leichten Gesamtverschulden des Beschuldigten auszugehen.

3.3. Bei dieser Ausgangslage erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte der Tatkomponente im Falle des Beschuldigten A._____ eine Geldstrafe von

150 Tagessätzen angemessen. Eine Freiheitsstrafe rechtfertigt sich aufgrund des relativ geringen Verschuldens des Beschuldigten auch hier nicht, zumal es sich um einen Ersttäter handelt, welcher noch nie durch eine strafrechtliche Sanktion vorgewarnt worden ist (vgl. nachstehend Ziffer 3.5.).

3.4. Im Rahmen der Beurteilung der Täterkomponente kann betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urk. 193 S. 235). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine früheren Angaben zur Person und gab an, monatlich ein Renteneinkommen von ungefähr Fr. 3'700.– sowie ein weiteres Einkommen von etwa Fr. 2'500.– für Gartenarbeit zu erzielen und Ausgaben namentlich für Hypothekarzinsen, Stromkosten und Krankenkassenprämien zu haben (Prot. II S. 43 ff.). Sodann gab er auf dem Datenerfassungsblatt (Urk. 222) ein Vermögen von Fr. 35'000.– bzw. an der Berufungsverhandlung noch ein solches von Fr. 16'000.– an (Prot. II S. 4 f.). Der Werdegang des Beschuldigten ist auch hier strafzumessungsneutral zu werten.

3.5. Der Beschuldigte A._____ weist keine Vorstrafen auf, ist andrerseits aber in entscheidenden Punkten nicht geständig. Insofern ergeben sich demnach ebenfalls keine Faktoren, welche die Strafe im Rahmen der Täterkomponente zu verändern vermöchten.

3.6. Der Aspekt der Verfahrensdauer präsentiert sich beim Beschuldigten A._____ nicht anders als beim Beschuldigten B._____, weshalb der Vorinstanz erneut gefolgt werden kann, wenn sie dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang eine merkliche Strafreduktion aufgrund eines verminderten Strafbedürfnisses zubilligte, zumal die Taten mittlerweile rund 11 bis 12 Jahre zurückliegen. Eine darüber hinausgehende Strafreduktion infolge einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes rechtfertigt sich demgegenüber nicht, da es sich um ein ausserordentlich aufwendiges Strafverfahren mit zahlreichen Verfahrensbeteiligten handelte, in dessen Rahmen von einer spezialisierten Behörde zusätzliche Untersuchungen betreffend die Vermögenskonfiskationen geführt werden mussten. Insgesamt ist die Sanktion für den Beschuldigten A._____ somit auf eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu senken.

3.7. Nachdem sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten A._____ seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht massgeblich verändert haben, zumal der Verdienst für Gartenarbeiten nicht ganzjährig anfallen dürfte, besteht vorliegend entgegen der Anklägerin (Prot. II S. 95) kein Anlass, die in erster Instanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 40.– zu ändern.

3.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte A._____ somit mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen, wovon 1 Tag infolge verbüsster Untersuchungshaft als geleistet gilt (vgl. Art. 51 StGB).

3.9. Mit Bezug auf die Vollstreckung der Sanktion drängt es sich unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen auch beim Beschuldigten A._____ auf, ihm als Ersttäter eine günstige Prognose zu stellen und den Vollzug der Geldstrafe demzufolge ohne Weiteres unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre aufzuschieben (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB).

VI. Zivilforderungen

1. Grundlagen

1.1. Die Vorinstanz hat sich bezüglich der Grundzüge des Adhäsionsverfahrens im Sinne von Art. 122 ff. StPO in sämtlichen Aspekten korrekt verbreitet und namentlich die Grundlagen der Deliktshaftung gemäss Art. 41 ff. OR mit der dort vorgesehenen Möglichkeit der Solidarhaftung gemäss Art. 50 f. OR zutreffend beleuchtet (vgl. Urk. 193 S. 250 ff.). Diesen Erwägungen ist nichts hinzuzufügen, so dass ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).

1.2. Aus prozessualer Warte ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass im Falle des Vorwurfes gemäss den Anklagepunkten 1.1./1.2. betreffend den Beschuldigten A._____ das Universitätsspital Zürich als Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. § 1 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich, SR 813.15) primär als Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO zu erachten ist, nachdem die inkriminierten Gelder von der zuständigen Immobilienbuchhaltung ab dessen Konten abgebucht worden sind, während das Hochbauamt des Kantons Zürich bzw. die diesem übergeordnete Baudirektion des Kantons Zürich zwar diesbezüglich Strafanzeige erstatteten, insofern aber keinen direkten Schaden erlitten haben. Obwohl zur entsprechenden Zivilklage mithin insbesondere das Universitätsspital Zürich legitimiert ist, erübrigen sich an dieser Stelle indessen weiterführende Erwägungen zu dieser Thematik, da der die entsprechende Klage führende Rechtsbeistand (Rechtsanwalt lic. iur. XX._____) sowohl das Universitätsspital Zürich (als Privatklägerin 4) als auch die Baudirektion des Kantons Zürich (als Privatklägerin 2) vertritt und in seiner diesbezüglichen Funktion sämtliche in dieser Sache zu beurteilenden Zivilforderungen auch namens des Universitätsspitals Zürich gestellt hat (vgl. Urk. 10/2; vgl. auch Urk. 193 S. 46 f.).

1.3. Was die Zivilklage der E._____ AG (vormals: E'._____ AG) betrifft, so ist diese infolge des Freispruches des Beschuldigten A._____ bezüglich der Anklagepunkte 2.1., 2.3., 2.5. und 2.9. auf den Zivilweg zu verweisen. Entsprechend wird die Legitimation der E._____ AG zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Beschuldigten A._____ in einem allfälligen Zivilverfahren zu prüfen sein.

2. Beschuldigter B._____

2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B._____ zu einer Schadenersatzleistung gegenüber der F._____ AG (vormals: F'._____ AG) in der Höhe von insgesamt Fr. 240'858.35 zuzüglich 5 % Zins verurteilt (vgl. Urk. 193 S. 260 ff.). Aufgrund der zweitinstanzlichen Freisprüche des Beschuldigten B._____ von den Vorwürfen gemäss den Anklagepunkten 3.2.3. und 3.2.4. reduziert sich diese Leistung von vornherein dahingehend, dass der Betrag von Fr. 120'000.– gemäss Anklagepunkt 3.2.3. dem Beschuldigten B._____ nicht mehr angelastet werden kann. Demgegenüber führt der Freispruch vom Vorwurf gemäss Anklagepunkt 3.2.4. in dieser Hinsicht zu keiner Modifikation des vorinstanzlichen Urteils, da die entsprechende Zivilklage der F._____ AG von der Vorinstanz abgeschrieben wurde und der diesbezüglich eingeklagte Betrag von Fr. 43'040.– mithin in der erstinstanzlichen Leistungsverpflichtung nicht enthalten war.

2.2. Was die verbleibende Leistungsverpflichtung in Höhe von Fr. 120'858.35 anbelangt, so ist der Beschuldigte B._____ betreffend Anklagepunkt 3.2.5. auch in zweiter Instanz anklagegemäss schuldig zu sprechen (vgl. vorne Ziffer IV./2.2.3.). Der entsprechende Betrag ist aufgrund des insoweit erstellten Sachverhaltes als Schaden der F._____ AG ausgewiesen. Die übrigen Voraussetzungen der Schadenshaftung gemäss Art. 41 OR (Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalität) sind ebenfalls gegeben. Angesichts der diesbezüglich klaren Rechtslage bedarf es im Übrigen keiner weitreichenden Erörterungen dazu, dass der Beschuldigte B._____ für den entsprechenden Schaden vollumfänglich solidarisch haftet, auch wenn er beim Betrug zum Nachteil der F._____ AG als Gehilfe nur eine untergeordnete Rolle spielte (vgl. statt vieler GRABER, BSK OR I, 7. Aufl., N 8 zu Art. 50 OR), wobei die Frage des internen Regresses im Verhältnis zum Beschuldigten C._____ in einem allfällig später notwendigen Verfahren zu klären sein wird, wo dann auch eine allfällige Regressquote festzusetzen sein wird. Im Übrigen entspricht es der Natur der Solidarität, dass individuelle Herabsetzungsgründe wie etwa ein vergleichsweise geringes Verschulden bzw. ein mitwirkendes Drittverschulden im Aussenverhältnis gegenüber dem Solidargläubiger nicht geltend gemacht werden können und der Solidarschuldner das Risiko trägt, sein Rückgriffsrecht auf Mithaftende etwa wegen deren Zahlungsunfähigkeit zu verlieren (GRABER, BSK OR I, 7. Aufl., N 19 zu Art. 50 OR). Entsprechend kann es auch keine Rolle spielen, dass das Vermögen des Beschuldigten C._____ für die Deckung der Forderungen anderer Privatklägerinnen aufgebraucht werden könnte (Urk. 234 S. 27 ff.).

2.3. Der erstinstanzlich festgelegte Zinsenlauf wurde vom Beschuldigten B._____ in zweiter Instanz nicht substantiiert beanstandet, so dass es insofern beim vorinstanzlichen Urteil bleibt.

2.4. Der Beschuldigte B._____ ist demzufolge unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten C._____ zu verpflichten, der Privatklägerin F._____ AG einen Schadenersatzbetrag von Fr. 120'858.35, zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Juli 2022, zu bezahlen.

3. Beschuldigter A._____

3.1. Der Beschuldigte A._____ wurde erstinstanzlich solidarisch mit dem Beschuldigten C._____ zu Schadenersatzleistungen gegenüber der E._____ AG (vormals: E'._____ AG) in der Höhe von Fr. 342'900.– zuzüglich 5 % Zins (vgl. Urk. 193 S. 255 ff.) sowie gegenüber der Baudirektion des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 173'880.– zuzüglich 5 % Zins (vgl. Urk. 193 S. 257 ff.) verurteilt. Der zweitinstanzliche Freispruch von den Vorwürfen gemäss den Anklagepunkten 2.1., 2.3.,

2.5. und 2.9. wirkt sich auf diese Verpflichtung insofern aus, als der Beschuldigte A._____ für den entsprechenden Schadensbetrag von Fr. 342'900.– nicht mehr strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann. Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhäsionsweise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Freispruch mangels Beweisen, insbesondere bei fehlendem Nachweis eines Vorsatzes, erfolgt (FORSTER, BSK StPO, 3. Aufl., N 19 ff. zu Art. 126 StPO). Eine solche Sachlage ist vorliegend gegeben. Mithin ist die Privatklägerin E._____ AG mit ihrer Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten A._____ im Betrag von Fr. 342'900.–, zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 84'780.– seit dem 17. Dezember 2012, auf Fr. 81'000.– seit dem 6. Februar 2013, auf Fr. 88'020.– seit dem 30. April 2013 und auf Fr. 89'100.– seit dem 5. Juni 2013, dem Weg des Zivilprozesses vorzubehalten (vgl. zur diesbezüglichen Berichtigung von Dispositivziffer 5a den Beschluss vom 19. Juni 2025, mit welchem die vergessen gegangene Teilsumme von Fr. 84'780.– [zuzüglich Zins] nachgetragen wurde [Urk. 245]).

3.2. Was die Leistungsverpflichtung gegenüber dem Universitätsspital Zürich betrifft, so sind die Beteiligung des Beschuldigten A._____ sowie der dabei entstandene Schaden in der Gesamthöhe von Fr. 173'880.– aufgrund des erstellten Sachverhaltes erwiesen, weshalb der Beschuldigte auf dieser Grundlage zu entsprechendem Schadenersatz zu verpflichten ist, zumal die übrigen Voraussetzungen der Schadenshaftung gemäss Art. 41 OR (Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalität) ohne Weiteres gegeben sind. Mit der Vorinstanz (Urk. 193 S. 265 ff.) und entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 90 f.) hat keine Reduktion des Schadenersatzanspruches infolge eines Selbstverschuldens zu erfolgen (vgl. dazu vorstehend Ziffer II./2.1.4.). Angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es im Übrigen keiner weitreichenden Erörterungen dazu, dass der Beschuldigte A._____ für die vorerwähnten Schadenssummen im Aussenverhältnis vollumfänglich solidarisch haftet, auch wenn er beim Betrug des Beschuldigten C._____ als Gehilfe jeweils nur eine untergeordnete Rolle spielte (vgl. statt vieler SCHNYDER, BSK OR I, 7. Aufl., N 6 zu Art. 50 OR). Die beim Beschuldigten A._____ ebenfalls bedeutsame Frage des internen Regresses auf den Haupttäter wird ebenfalls in einem allfällig später notwendigen Verfahren zu klären sein, wo dann auch die allfällige Regressquote festzusetzen sein wird. Dort wird namentlich zu berücksichtigen sein, dass das Verschulden des Beschuldigten A._____ im Vergleich zu demjenigen des Beschuldigten C._____ wesentlich geringer ausfällt, da er im Deliktsablauf lediglich eine marginale Rolle innehatte und ihm im Wesentlichen kein Profit zukam.

3.3. Der erstinstanzlich festgelegte Zinsenlauf wurde vom Beschuldigten A._____ in zweiter Instanz nicht substantiiert beanstandet, so dass es insofern beim vorinstanzlichen Urteil bleibt.

3.4. Der Beschuldigte A._____ ist demzufolge unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten C._____ zu verpflichten, der Privatklägerin Universitätsspital Zürich einen Schadenersatzbetrag von Fr. 173'880.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Mai 2014, zu bezahlen.

VII. Beschlagnahme / Einziehung / Ersatzforderung

1. Einleitung

1.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen der vermögensrechtlichen Massnahmen den beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmten Geldbetrag von Fr. 20'000.– zur Deckung der ihn betreffenden Verfahrenskosten herangezogen und die Beschlagnahme in einem allfälligen Mehrbetrag zwecks Sicherung der gegen ihn festgesetzten Ersatzforderung aufrechterhalten (Urk. 193 S. 313 f.). Betreffend die staatsanwaltschaftlich beantragten Ersatzforderungen wurden die Beschuldigten B._____ bzw. A._____ verpflichtet, dem Staat für den nicht mehr vorhandenen Vermögensvorteil den Betrag von Fr. 120'000.– bzw. Fr. 20'000.– zu bezahlen (Urk.

193 S. 310 ff. + 318 ff.).

1.2. Nachdem die Beschuldigten B._____ und A._____ ihren vorinstanzlichen Entscheid jeweils vollumfänglich angefochten haben, stehen auch sämtliche sie betreffenden erstinstanzlichen Regelungen betreffend die Vermögensverwendung bzw. die Ersatzforderungen in zweiter Instanz zur Disposition. Die Staatsanwaltschaft erachtet in diesem Zusammenhang die beiden festgesetzten Ersatzforderungen als zu tief, indem sie mit ihrer Anschlussberufung gegen den Beschuldigten B._____ die Verpflichtung zu einem Betrag von Fr. 239'796.– und gegen den Beschuldigten A._____ die Verpflichtung zu einem Betrag von Fr. 32'780.– beantragt (Urk. 207 S. 3; Urk. 239 S. 2; Urk. 241 S. 2; Prot. II S. 10), so dass diesbezüglich der Grundsatz des Verbotes der "reformatio in peius" nicht gilt.

2. Grundlagen

2.1. Mit Bezug auf die allgemeinen Grundlagen der Anordnung von vermögensrechtlichen Massnahmen im Strafprozess gemäss Art. 69 ff. StPO kann vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, welche sich namentlich mit der Thematik der Einziehung von Vermögenswerten sowie der in diesem Zusammenhang möglichen Festsetzung einer Ersatzforderung im Wesentlichen korrekt auseinandersetzen (Urk. 193 S. 270 ff.).

2.2. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich zulässig ist, einem Geschädigten in Gutheissung seiner Zivilklage Schadenersatz zuzusprechen und gleichzeitig auf eine Ersatzforderung gegenüber dem pflichtigen Beschuldigten zu erkennen. Dabei besteht indessen bei der strafrechtlich motivierten Ersatzleistung im Gegensatz zur zivilrechtlichen Schadenersatzverpflichtung keine Solidarhaftung mehrerer pflichtiger Personen. Darüber hinaus ist zu vermeiden, dass den Ersatzforderungsschuldner in der besagten Konstellation ein Doppelzahlungsrisiko trifft (vgl. BGE 150 IV 338, E. 2. = Pra 114 (2025) Nr. 22).

3. Beschuldigter B._____

3.1. Hinsichtlich des Beschuldigten B._____ ist im vorliegenden Zusammenhang vorweg festzuhalten, dass die ihn beschlagenden Themenpunkte eng mit jenen betreffend die Verfahrensbeteiligte B'._____ AG (in Liquidation) zusammenhängen, welche vormals (konkret bis zum 28. Dezember 2017; vgl. Urk. 164) als B._____ AG firmierte, die vom Beschuldigten B._____ vollständig beherrscht worden war (vgl. dazu Akten VEZ, Urk. 7a/7). Die Staatsanwaltschaft vertrat vor Vorinstanz nebst dem Hauptantrag auf Festlegung einer Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten B._____ den Eventualstandpunkt, es sei die B'._____ AG zu einer entsprechenden Ersatzleistung zu verpflichten, während sie sich im Berufungsverfahren dem Standpunkt der Vorinstanz anschloss, wonach nicht die B'._____ AG, sondern der Beschuldigte B._____ zu einer Ersatzforderung zu verpflichten sei (Urk. 163 S. 2; Urk. 239 S. 3).

3.2. Die Hauptfrage der Festlegung einer Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten B._____ ist vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass die Anklagepunkte

3.2.1. und 3.2.2. bereits verjährt sind (vgl. Art. 70 Abs. 3 StGB; SCHOLL, Kommentar KV-KO, N 47 zu Art. 71 StGB) und der Beschuldigte darüber hinaus nunmehr in den Anklagepunkten 3.2.3. und 3.2.4. freizusprechen ist, so dass im Grunde lediglich noch der Betrag von Fr. 120'857.45 gemäss Anklagepunkt 3.2.5. als strafbar erlangter Vermögensvorteil in Betracht fällt. Dieser Vermögensvorteil wurde im erstinstanzlichen Urteil indessen ausschliesslich dem Beschuldigten C._____ zugeordnet, da aufgrund der Weiterüberweisung der Gelder nur dieser – und nicht der Beschuldigte B._____ oder die B._____ AG – von der entsprechenden Summe profitiert habe (vgl. Urk. 193 S. 319). Entsprechend wurde der Betrag bei der Berechnung der Ersatzverpflichtung des Beschuldigten C._____ berücksichtigt, während eine Aufrechnung beim Beschuldigten B._____ unterblieb, was insoweit nachvollziehbar erscheint (vgl. dazu auch nachstehend Ziffer VII./3.6.).

Diese Überlegungen ändern jedoch nichts daran, dass der gemäss Anklagepunkt 3.2.3. an die damalige B._____ AG deliktisch transferierte Betrag in der Gesamthöhe von Fr. 340'000.– im Umfang von Fr. 120'000.– dort verblieb und in der Folge im laufenden Geschäftsbetrieb dieser Gesellschaft verbraucht wurde (vgl. Urk. 42/4/1 S. 11), wobei diesbezüglich allerdings zu Gunsten des Beschuldigten B._____ davon auszugehen ist, dass dieser nichts über die Herkunft dieses Betrages wusste. Die Einziehungs- bzw. Ersatzforderungsproblematik ist demzufolge insofern im Lichte des gutgläubigen Erwerbs deliktischer Vermögenswerte durch Dritte zu beurteilen.

3.3. Das Gericht verzichtet bei nicht mehr vorhandenen Vermögenswerten gegenüber Dritten grundsätzlich auf die Festlegung einer Ersatzforderung des Staates, wenn der Dritte den Vermögenswert in Unkenntnis des Einziehungsgrundes erworben hat und er für den Wert eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat bzw. die Ersatzforderung gegenüber ihm eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde (sog. Drittprivileg; Art. 71 Abs. 1 Teilsatz 2 StGB in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 StGB). Nicht unter das Drittprivileg fallen nach überwiegender Praxis indessen Dritte, welchen die deliktischen Werte unmittelbar durch die Straftat zukommen, so dass sie als Direktbegünstigte dastehen (Urteile 1B_95/2016 vom 28. April 2016, E. 2.3.; 6B_80/2011 vom 8. September 2011, E. 4.).

Der B._____ AG ist der vorliegend inkriminierte Vermögenswert unmittelbar durch die strafbare Handlung des Beschuldigten C._____ zugekommen, so dass sie als Direktbegünstigte erscheint, weshalb vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits aus diesem Grund fraglich ist, inwiefern in diesem Zusammenhang eine Berufung auf das dargelegte Drittprivileg möglich ist. Darüber hinaus war der Zugang der fraglichen Gelder aber auch zu keinem Zeitpunkt mit einer Gegenleistung der B._____ AG und noch weniger mit einer solchen des Beschuldigten B._____ verknüpft. Dementsprechend ist im Einklang mit der Anklage (vgl. Urk. 42/4/1 S. 11) von einer unrechtmässigen Bereicherung der B._____ AG bzw. des Beschuldigten B._____ auszugehen, weshalb das Drittprivileg im vorliegenden Fall definitiv nicht greift. Es ist somit für den deliktischen nicht mehr vorhandenen Vermögenswert grundsätzlich eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB festzulegen.

3.4. Es verbleibt die Klärung der Frage, welche natürliche oder juristische Person in casu zur Bezahlung der Ersatzforderung zu verpflichten ist. Fraglos ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass die eigentliche Bereicherung bei der B._____ AG angefallen und demgemäss prinzipiell diese entsprechend zu verpflichten ist, zumal juristische Personen diesbezüglich gleichermassen ins Recht gefasst werden können. Eine Ausnahme fällt indessen dann in Betracht, wenn sich im Einzelfall ein Durchgriff auf die hinter der Gesellschaft stehende natürliche Person rechtfertigt, welche das Unternehmen derart alleine beherrscht, dass von einer wirtschaftlichen Identität auszugehen ist. Gleichgelagert ist die Konstellation, dass das fragliche Vermögen gar nie effektiv auf eine andere Person übergegangen ist, da es via ein Scheingeschäft (mittels Involvierung eines Strohmannes) übertragen wurde (vgl. dazu Urteile 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020, E. 2.2.; 6B_993/2019 vom 15. Juni 2020, E. 3.3.).

Der Beschuldigte B._____ war im Zeitpunkt des fraglichen Vermögensanfalles hundertprozentiger Aktionär der B._____ AG sowie einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und Präsident des Verwaltungsrates (vgl. Akten VEZ, Urk. 7a/7). Es kann aufgrund dieser Gegebenheiten ohne Weiteres festgestellt werden, dass er das Unternehmen alleine beherrschte und er letztlich auch über sämtlichen Profit des Betriebes selbständig bestimmen konnte. Demzufolge kam die aufgrund des Verbrauches der deliktischen Gelder für Unternehmenszwecke eingetretene Ersparnisbereicherung im Umfang von Fr. 120'000.– sowohl gewinn- als auch vermögenstechnisch letztlich auch ihm zugute, so dass die Voraussetzungen für einen strafrechtlichen Durchgriff gegeben sind und direkt der Beschuldigte B._____ zu einer Ersatzleistung an den Staat verpflichtet werden kann. Eine Verrechnung dieser Gelder mit bestehenden Forderungen der B._____ AG gegenüber der F._____ AG wurde im Übrigen vom Beschuldigten nicht dargetan und auch die übrigen Argumente, welche gegen eine Bereicherung der B._____ AG bzw. des Beschuldigten B._____ sprechen sollen, erscheinen nicht überzeugend, wie dies die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat (vgl. Urk. 163 S. 4). Wie sodann bereits die Vorinstanz festgestellt hat, besteht im Falle des Beschuldigten B._____ kein Anlass, die Ersatzverpflichtung in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StPO zu reduzieren, da er mit Fug als vermögend eingestuft werden kann und in keiner Weise die Gefahr besteht, dass er aufgrund der Bezahlung des Betrages aus dem Geschäftsleben herausgerissen würde (vgl. vorne Ziffer V./2.1.).

3.5. Der Umstand, dass der Beschuldigte B._____ sein Unternehmen dann im Jahr 2015 an AH._____, AI._____ und AJ._____ verkaufte, welche das Unternehmen später in die B'._____ AG umfirmierten (vgl. Urk. 164), ändert an der Verpflich-tung des Beschuldigten B._____ zur Leistung der Ersatzforderung nichts. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich der beim Beschuldigten B._____ angefallene Profit durch diese Transaktion auf die neuen Eigentümer verschob, indem diese im Wissen um die problematischen Hintergründe gewisser früherer Unternehmenstransaktionen eine Reduktion des Aktienkaufpreises herausgeschlagen hätten. Vielmehr ist ihrer Argumentation zu folgen, dass sie in gutem Glauben eine angemessene Gegenleistung für ein aus ihrer Sicht unbelastetes Unternehmen bezahlten, bei welchem sie keine latenten Verpflichtungen aufgrund unsauberer Geschäfte vermuteten (vgl. Urk. 15/15 Rz. 13; vgl. zum Ganzen auch Akten VEZ, Urk. 7a/7). Die Ersatzforderung demzufolge der B'._____ AG oder deren Inhabern zu überbinden, erwiese sich demnach definitiv als unbillig, auch wenn der Staatsanwaltschaft insofern beizupflichten ist, dass die konkreten Umstände des nachmaligen Konkurses dieser Gesellschaft undurchsichtig erscheinen und der diesbezügliche Hintergrund durchaus auch im vorliegend laufenden Strafverfahren gesehen werden könnte (Urk. 163 S. 4 f.).

3.6. Es ist somit der Beschuldigte B._____ zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für deliktisches nicht mehr vorhandenes Vermögen den Betrag von Fr. 120'000.– zu bezahlen. Wenn die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten B._____ darüber hinaus zu einem höheren Betrag von Fr. 239'796.– verpflichten will (vgl. zur entsprechenden Berechnung Urk. 163 S. 2 f.; vgl. ferner Urk. Urk. 239), so ist sie darauf hinzuweisen, dass es entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht angeht, mehreren Beschuldigten für den gleichen Betrag solidarisch eine Ersatzforderung aufzuerlegen (BGE 150 IV 338, E. 2.2.1.; vgl. vorstehend Ziffer 2.2.), wie dies insbesondere für den Betrag von Fr. 120'857.45 gemäss Anklagepunkt 3.2.5. zu geschehen hätte, sofern man ihrer Argumentation folgen würde, nachdem diesbezüglich ja bereits der Beschuldigte C._____ zu Ersatz verpflichtet wurde (vgl. vorstehend Ziffer 3.2.). Vielmehr muss gemäss besagter Rechtsprechung die auszusprechende Ersatzforderung zwischen den Tatbeteiligten aufgeteilt bzw. die Tatsache miteinbezogen werden, dass mehrere Tatbeteiligte ein Anrecht auf einen Teil der Beute gehabt haben oder hätten (BGE 150 IV 338, E. 2.3.). Der vorliegend zur Diskussion stehende Betrag von Fr. 120'897.45 mag zwar auf dem Konto des Beschuldigten B._____ bzw. der B._____ AG eingegangen sein, jedoch sanken gleichzeitig auch ihre Aktiven in Form ihrer Forderungen gegenüber dem Beschuldigten C._____ für die an dessen Einfamilienhaus geleisteten Arbeiten. Mithin profitierte zwar der Beschuldigte B._____ bzw. die B._____ AG insofern, als durch dieses Vorgehen der Beschuldigte C._____ in die Lage versetzt wurde, seine mit dem Bau des Schwimmteiches verbundenen Ausstände bei der B._____ AG zu begleichen, doch nahmen deren Aktiven insgesamt nicht zu. Vielmehr kam der Vermögensvorteil letztlich in Form einer Ersparnisbereicherung dem Beschuldigten C._____ zu, dessen Passiven direkt vermindert wurden. Weil damit der wirtschaftliche Vorteil, der durch die unter Anklagepunkt 3.2.5. angeklagte Straftat erlangt wurde, beim Beschuldigten C._____ und nicht beim Beschuldigten B._____ eintrat, fällt vor dem Hintergrund des Zwecks von Art. 70 StGB, wonach verhindert werden soll, dass ein strafbares Verhalten dem Täter oder einem Dritten einen Gewinn verschafft (BGE 146 IV 201 E. 8.4.3.), eine Vermögenseinziehung beim Beschuldigten B._____ ausser Betracht, auch wenn die Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten C._____ aufgrund persönlicher Aspekte reduziert wurde (Urk. 239 S. 4 f.). Vielmehr hat in einem solchen Fall der Staat zurückzutreten und kann das entsprechende Manko nicht von einer Drittperson einfordern. Im Übrigen führen auch die Ausführungen der Anklägerin betreffend die Unmöglichkeit einer Verrechnung (Urk. 239 S. 4) nicht zu einem anderen Schluss, nachdem der Verrechnungsbegriff im Rahmen der Transaktionen gemäss Anklagepunkt 3.2.5. in einem untechnischen Sinn verwendet wurde, da es tatsächlich um die Tilgung einer Schuld mittels Zahlungen eines Dritten geht.

3.7. Die F._____ AG hat vorliegend keinen Antrag betreffend die unmittelbare Zuweisung der Ersatzforderung zwecks Deckung ihres Schadenersatzanspruches gegenüber dem Beschuldigten B._____ gestellt. Eine solche Zuweisung wäre im vorliegenden Fall aber auch nicht möglich, da die festgelegte Ersatzforderung mit der Schadenersatzverpflichtung des Beschuldigten gegenüber der F._____ AG nicht identisch ist.

4. Beschuldigter A._____

4.1. Beim Beschuldigten A._____ wurde mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II für den Kanton Zürich vom 25. September 2015 und 2. Februar 2016 zunächst das Privatkonto bei der L._____ Regio AD._____ gesperrt und davon hernach der Betrag von Fr. 20'000.– beschlagnahmt (Urk. 43/1 + 43/5). Dieser unbestrittenermassen legal erwirtschaftete Betrag ist ausgangsgemäss zur Deckung der den Beschuldigten A._____ treffenden Verfahrenskosten zu verwenden (vgl. Art. 442 Abs. 4 StPO).

Ein allfälliger Restbetrag ist dem Beschuldigten A._____ nach Vollstreckbarkeit des Urteils herauszugeben. Eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zwecks späterer Deckung einer Ersatzforderung erweist sich – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachstehend Ziffer 4.3.) – demgegenüber als überflüssig.

4.2. Was die Frage der Festlegung einer Ersatzforderung anbelangt, so hat der Beschuldigte A._____ gemäss in objektiver Hinsicht insoweit unbestrittenem Anklagepunkt 2.1. vom ihm einbezahlten Geldbetrag in der Höhe von Fr. 84'780.– die Teilsumme von Fr. 32'780.– für sich einbehalten, um auf diese Weise eigene Forderungen gegenüber dem Beschuldigten C._____ zu kompensieren (vgl. Urk. 4/28 S. 3 f.; Urk. 42/2/1 S. 9; Prot. II S. 82). Allerdings konnte vorliegend in subjektiver Hinsicht nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte den fraglichen Betrag bösgläubig mit eigenen Forderungen zu Lasten des Beschuldigten C._____ verrechnete, indem ihm bereits bei dieser ersten Transaktion bewusst war bzw. hätte sein müssen, dass es sich dabei um einen strafbar erlangten Betrag handelte (vgl. vorne Ziffer III./3.1.7.). Nichtsdestotrotz handelt es sich objektiv um Gelder, welche auf einem deliktischen Hintergrund beruhen und als solche beim Beschuldigten A._____ verblieben sind. Die Einziehungs- bzw. Ersatzforderungsproblematik ist demzufolge auch hier im Lichte des gutgläubigen Erwerbs deliktischer Vermögenswerte durch Dritte zu beurteilen.

4.3. Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen betreffend den Beschuldigten B._____ (vgl. vorstehend Ziffer 3.3.) erscheint auch im vorliegenden Fall fraglich, inwiefern sich der Beschuldigte A._____ auf das Drittprivileg im Sinne von Art.

71 Abs. 1 Teilsatz 2 StGB in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 StGB zu berufen vermag. Zwar ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er den zur Diskussion stehenden Geldbetrag von Fr. 32'780.– in Unkenntnis des deliktischen Einziehungsgrundes zurückbehalten hat (vgl. vorne III./3.1.7./b), doch ist auch ihm der kontaminierte Betrag unmittelbar durch die Straftat zugekommen, so dass er grundsätzlich als Direktbegünstigter zu gelten hat. Der gutgläubige Erwerb bzw. Rückbehalt des Vermögenswertes betreffend die Summe von Fr. 32'780.– ist mithin nicht als Ausschlussgrund im Sinne der genannten Bestimmungen zu werten, so dass die Einziehung dieses Betrages insofern möglich bleibt. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten unter diesem Titel dann aber noch weitere Fr. 5'000.– entziehen will (vgl. Urk. 193 S. 312), so ist sie darauf hinzuweisen, dass sich der entsprechende Betrag in der Anklage gegen den Beschuldigten A._____ nirgends finden lässt und somit diesbezüglich auch nicht eine ungerechtfertigte Besserstellung eingeklagt ist. Selbst wenn mithin davon auszugehen wäre, dass diese Gelder deliktischen Ursprunges sind, verblieben diesbezüglich sämtliche übrigen Voraussetzungen für eine entsprechende Einziehung unklar, weshalb nicht mehr weiter auf diesen Betrag einzugehen ist. Es ist demzufolge gestützt auf Art. 71 StGB von gegebenen Grundvoraussetzungen betreffend eine Zahlungsverpflichtung des Beschuldigten A._____ zu Gunsten des Staates bzw. eine entsprechende Ersatzforderungsbeschlagnahme im Umfang von Fr. 32'780.– auszugehen, wobei indessen im Gegensatz zum Beschuldigten B._____ in diesem Fall in Betracht zu ziehen ist, dass der Beschuldigte A._____ zufolge früherer Darlehensgewährung (inkl. Zins) an den Beschuldigten C._____ bzw. einer früheren Arbeitsleistung für dessen Garten eine adäquate Gegenleistung für diese Gelder erbracht hat und darüber hinaus im heutigen Zeitpunkt nahezu mittellos ist (vgl. dazu vorne Ziffer V./3.4.), so dass sich die Frage stellt, ob die Abschöpfung des besagten Betrages beim Beschuldigten nicht eine unverhältnismässige Härte zur Folge hätte.

4.4. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat in dieser Beziehung festgehalten, dass angesichts der konkreten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ eine Reduktion der Ersatzforderung vorzunehmen sei, auch wenn beim Beschuldigten noch weiteres Vermögen habe beschlagnahmt werden können, welches nach Deckung der Verfahrenskosten für die Begleichung der Ersatzforderung herangezogen werden könnte (Urk. 193 S. 312). Die Staatsanwaltschaft will derweil die gesamten Fr. 32'780.– zum Ausgleich gebracht haben, dies mit der Argumentation, dass der Beschuldigte A._____ zumindest früher noch einiges Vermögen gehabt, nun aber sein Vermögen verschenkt habe, um das Urteil zu hintertreiben, und ihm im Übrigen auch eine Ratenzahlung offen stünde (Urk. 241; Prot. II S. 96). Diesbezüglich ist aus heutiger Sicht festzuhalten, dass es sich beim zusätzlich beschlagnahmten Betrag um die relativ moderate Summe von Fr. 20'000.– handelt, welche mittlerweile grossteils für die Vollstreckung des Urteils beansprucht wird. Sodann hat sich die finanzielle Lage des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eher verschlechtert, zumal er als mittlerweile 78-jähriger Rentner kaum noch einem erquicklichen Nebenerwerb nachzugehen vermag (vgl. vorne Ziffer V./3.4.). Ferner hat der Beschuldigte A._____ die Vermögensabnahme insofern plausibel erklärt, als er ausführte, das Geld für nahestehende Personen ausgegeben zu haben, welche Hilfe benötigt hätten (Prot. II S. 100 + 104 f.), weshalb nicht von einer mutwilligen Verminderung zwecks Hintertreibung des Urteils auszugehen ist. Angesichts der weiteren Umstände, dass es im Falle des Beschuldigten A._____ auf dessen Seite zu keiner direkten Bereicherung gekommen ist und der Ausschlussgrund des Drittprivilegs lediglich wegen der (umstrittenen) Direktbegünstigungspraxis nicht zu greifen vermag (vgl. dazu vorstehend Ziffer VII./4.3.), sowie der zusätzlichen Tatsache, dass sich der Beschuldigte im Zuge dieses Verfahrens mit erheblichen Honorarforderungen seiner (erbetenen) Verteidigung konfrontiert sieht und nach Abschluss des Prozesses auch noch beträchtliche Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen auf ihn zukommen werden, rechtfertigt es sich demzufolge im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, in casu von der Festlegung einer Ersatzforderung in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB vollumfänglich abzusehen.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren (teilweise) eingestellt oder wird die beschuldigte Person (teilweise ) freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Für die Beurteilung der Kostenfolgen nach Art. 426 StPO ist der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt massgebend und nicht die Anzahl der in diesem Zusammenhang angeklagten Tatbestände oder deren rechtliche Würdigung (vgl. Urteil 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015, E. 3.5.). Stehen die zur Last gelegten Taten in einem engen und direkten Zusammenhang und waren somit alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig, so dürfen dem Beschuldigten sämtliche diesbezüglichen Kosten auferlegt werden, selbst wenn er in Teilsachverhalten freigesprochen wird (vgl. Urteil 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025, E. 2.4.2.)

1.2. Im Falle des Beschuldigten B._____ bleibt es im zweitinstanzlichen Verfahren beim Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Betrug, wobei infolge der Verjährung bzw. des Freispruches betreffend vier Einzeltaten nunmehr lediglich noch eine Tatbegehung im Rahmen des Themenkomplexes F'._____ AG strafbar bleibt. Nachdem aber unabhängig vom heutigen Wegfall verschiedener Einzeltaten ohnehin der gesamte Lebenssachverhalt rund um die Einzahlungen der F'._____ AG zu Gunsten der B._____ AG zu eruieren gewesen wäre und die ersten beiden Tatbegehungen im Zeitpunkt des Untersuchungsabschlusses noch nicht verjährt waren, ist in casu nicht von einem teilweise unnützen Untersuchungsaufwand auszugehen, welcher vom Staat zu tragen wäre. Es bleibt damit in zweiter Instanz bei der vollständigen Auferlegung der Untersuchungskosten zu Lasten des Beschuldigten B._____. Für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist jedoch festzuhalten, dass die Beurteilung der nunmehr noch verbliebenen Tat deutlich weniger aufwendig gewesen wäre, als wenn man sich mit sämtlichen fünf Einzeltaten des gesamten Themenkomplexes hätte befassen müssen, so dass für dieses Stadium die Hälfte der von der Vorinstanz dem Beschuldigten B._____ auferlegten Kosten (entsprechend 2/15 der Gesamtkosten) auf die Gerichtskasse zu nehmen ist, ihm also die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nur noch zu 2/15 (statt zu 4/15) aufzuerlegen sind, zumal es nicht dem Beschuldigten B._____ angelastet werden kann, dass in dieser Phase zwei eingeklagte Tathandlungen verjährt sind. Dementsprechend ist dem Beschuldigten B._____ für seine anwaltliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren eine (um die Hälfte) reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 18'560.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

1.3. Beim Beschuldigten A._____ resultiert in zweiter Instanz ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Betrug, wobei infolge des Freispruches betreffend die Transaktionen zum Nachteil der E'._____ AG nunmehr lediglich noch die Tatbegehung im Rahmen des Themenkomplexes betreffend das Universitätsspital Zürich strafbar bleibt. Nachdem aber auch in seinem Fall unabhängig vom heutigen Wegfall verschiedener Einzeltaten ohnehin der gesamte Lebenssachverhalt rund um die fragwürdigen Transaktionen über sein Privatkonto zu eruieren gewesen wäre, zumal der Schuldspruch hinsichtlich der Überweisung seitens des Universitätsspitals Zürich in wesentlicher Hinsicht auch auf seinen früheren Erfahrungen mit den Überweisungen der E'._____ AG basiert, ist in casu nicht von einem teilweise unnützen Untersuchungsaufwand auszugehen, welcher vom Staat zu tragen wäre. Es bleibt damit in zweiter Instanz bei der vollständigen Auferlegung der Untersuchungskosten zu Lasten des Beschuldigten A._____. Für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist jedoch festzuhalten, dass die Beurteilung der nunmehr noch verbliebenen Tat weniger aufwendig gewesen wäre, wenn die Vorinstanz zwar die vier Transaktionen des Themenkomplexes E'._____ AG in ihre Würdigung hätte einfliessen lassen, diesbezüglich aber kein strafbares Verhalten des Beschuldigten A._____ hätte prüfen müssen, so dass für dieses Stadium ein Drittel der von der Vorinstanz dem Beschuldigten B._____ auferlegten Kosten (entsprechend 1/15 der Gesamtkosten) auf die Gerichtskasse zu nehmen ist, womit ihm die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nur noch zu 2/15 (statt zu 3/15) aufzuerlegen sind. Für seine anwaltliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren ist dem Beschuldigten dementsprechend eine zu seinen Gunsten um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 10'269.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Im Übrigen ist angesichts des Freispruches von sämtlichen Straftaten zu Lasten der E'._____ AG (aktuell: E._____ AG) der Beschuldigte A._____ nicht mehr zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin E._____ AG zu verpflichten. Mithin ist betreffend den Beschuldigten A._____ die Dispositivziffer 51 des erstinstanzlichen Urteils ersatzlos aufzuheben.

2. Zweitinstanzliches Verfahren

2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind entsprechend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefochtene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde.

2.2. Die Entscheidgebühr für den obergerichtlichen Prozess mit zwei beschuldigten Personen ist auf insgesamt Fr. 10'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

2.3. Im konkreten Fall ist zur Kostenverteilung im Berufungsverfahren vorweg festzuhalten, dass die Beschuldigten B._____ und A._____ die Kapazitäten des Obergerichtes jeweils etwa zur Hälfte in Anspruch genommen haben. Zwar waren beim Beschuldigten A._____ in zweiter Instanz mehr Anklagepunkte zu beurteilen, doch gestaltete sich die tatsächliche Beurteilung der einzelnen Vorwürfe aufgrund des einfacheren Tatmusters mit weniger involvierten Personen weniger komplex als jene im Zusammenhang mit dem Beschuldigten B._____. Im Übrigen galt es in beiden Fällen über die gleichen Nebenpunkte zu befinden, welche von den Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft jeweils in gleichem Masse angefochten wurden.

2.4.

2.4.1. Der Beschuldigte B._____ obsiegt in zweiter Instanz im Schuldpunkt bezüglich zweier zusätzlicher Tathandlungen und vermag dadurch eine massgebliche Reduktion seiner Geldstrafe zu bewirken, während die zu seinen Lasten ausgesprochene Ersatzforderung bestehen bleibt. Demgegenüber unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer beschränkten Anschlussberufung. Es rechtfertigt sich mithin im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, seinen hälftigen Anteil an den Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Fünfteln ihm aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2.4.2. Der Beschuldigte A._____ dringt vor Obergericht im Schuldpunkt bezüglich der vier Transaktionen zu Lasten der E'._____ AG durch und vermag im Übrigen nebst einer massgeblichen Strafreduktion namentlich das Absehen von seiner Verpflichtung betreffend die Bezahlung einer Ersatzforderung zu erwirken. Auch hier vermag sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung betreffend eine Verschärfung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Strafe und der Ersatzforderung nicht durchzusetzen. Aufgrund dieser Ausgangslage erscheint es mithin gleichermassen gerechtfertigt, den ihn betreffenden Kostenanteil des Berufungsverfahrens zu zwei Fünfteln ihm aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2.4.3. In der Gesamtschau sind die Kosten des Berufungsverfahrens mithin zu je einem Fünftel den Beschuldigten B._____ und A._____ aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2.5.

2.5.1. Die erbetene Verteidigung des Beschuldigten B._____ (Rechtsanwalt lic.

iur.Y._____) macht für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 15'592.35 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 235). Gestützt auf die Honorarnote – unter Kürzung um Fr. 2'400.– infolge des nicht abgehaltenen zweiten Verhandlungstages sowie um 1/5 angesichts des Verfahrensausganges – sowie unter Einbezug der für das erstinstanzliche Verfahren zu veranschlagenden (reduzierten) Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 18'560.– ist dem Beschuldigten B._____ für die anwaltliche Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von pauschal Fr. 29'000.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorzubehalten ist (vgl. Art. 442 Abs. 4 StPO).

2.5.2. Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten A._____ (Rechtsanwalt Dr. iur. X._____) stellt für seine Aufwendungen in zweiter Instanz den Betrag von rund Fr. 14'500.– in Rechnung (Urk. 237). Gestützt auf die Honorarnote – unter Hinzurechnung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung und Kürzung um 1/5 angesichts des Verfahrensausganges – sowie unter Einbezug der für das erstinstanzliche Verfahren zu veranschlagenden (reduzierten) Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 10'269.– ist dem Beschuldigten A._____ für die anwaltliche Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von pauschal Fr. 24'000.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorzubehalten ist (vgl. Art. 442 Abs. 4 StPO).

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 4. Dezember 2023 bzw. dessen Ergänzung vom 26. Januar 2024 betreffend den Beschuldigten B._____ bezüglich der Dispositivziffern 2 (Einstellung des Verfahrens betreffend die Anklagepunkte 3.2.1. und 3.2.2), 23, 23.a, 23.b (teilweise Abschreibung bzw. Abweisung der Zivilklage der F._____ AG) sowie 53 (Prozessentschädigung der B'._____ AG) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

(mit berichtigter Fassung von Dispositivziffer 5a)

1.a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB betreffend den Anklagepunkt 1.1./1.2.

b) Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB betreffend die Anklagepunkte 2.1., 2.3., 2.5. und 2.9.

2.a) Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB betreffend den Anklagepunkt 3.2.5.

b) Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB betreffend die Anklagepunkte 3.2.3. und 3.2.4.

3.a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon 1 Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleistet gilt.

b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4.a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 350.–, wovon 13 Tagesätze als durch Haft geleistet gelten.

b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5.a) Die Privatklägerin E._____ AG wird mit ihrer Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten A._____ im Betrag von Fr. 342'900.–, zuzüglich

5 % Zins auf Fr. 84'780.– seit 17. Dezember 2012, Fr. 81'000.– seit dem 6. Februar 2013, auf Fr. 88'020.– seit dem 30. April 2013 und auf Fr. 89'100.– seit dem 5. Juni 2013, auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte A._____ wird unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten C._____ verpflichtet, der Privatklägerin Universitätsspital Zürich einen Schadenersatzbetrag von Fr. 173'880.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Mai 2014, zu bezahlen.

6. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten C._____ verpflichtet, der Privatklägerin F._____ AG einen Schadenersatzbetrag von Fr. 120'858.35, zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Juli 2022, zu bezahlen.

7. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II für den Kanton Zürich vom 25. September 2015 und 2. Februar 2016 beim Beschuldigten A._____ gesperrte bzw. beschlagnahmte Barschaft von Fr. 20'000.– wird zur Deckung der ihn treffenden Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten A._____ nach Vollstreckbarkeit des Urteils herausgegeben.

8. Von der Verpflichtung des Beschuldigten A._____ zur Leistung von Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil wird abgesehen.

9. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil den Betrag von Fr. 120'000.– zu bezahlen.

10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv wird hinsichtlich der Kostenfestsetzung und der Verlegung der Untersuchungskosten (Ziffern

43 - 44) sowie hinsichtlich der Prozessentschädigung der Privatklägerin 2 (Ziffer 52) vollumfänglich bestätigt.

Betreffend den Beschuldigten A._____ wird Dispositivziffer 51 des erstinstanzlichen Urteils aufgehoben.

11. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen jener der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten C._____ zu 5/15, dem Beschuldigten D._____ zu 3/15 und den Beschuldigten A._____ und B._____ zu je 2/15 auferlegt. Im Restumfang von 3/15 werden diese Kosten auf die Gerichtskasse genommen.

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu je 1/5 den Beschuldigten A._____ und B._____ auferlegt und zu 3/5 auf die Gerichtskasse genommen.

14. Dem Beschuldigten A._____ wird für die anwaltliche Verteidigung im erstund zweitinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 24'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

15. Dem Beschuldigten B._____ wird für die anwaltliche Verteidigung im erstund zweitinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 29'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

16. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

 die Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Verteidigung des Beschudigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  den Vertreter der Privatklägerin E._____ AG im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  den Vertreter der Privatklägerinnen Baudirektion des Kantons Zürich und Universitätsspital Zürich dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen  die Privatklägerin F._____ AG z.Hd. AK._____, … [Adresse]

sowie in vollständiger Ausfertigung an

 die Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Verteidigung des Beschudigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  den Vertreter der Privatklägerin E._____ AG im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  den Vertreter der Privatklägerinnen Baudirektion des Kantons Zürich und Universitätsspital Zürich dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen  die Privatklägerin F._____ AG z.Hd. AK._____, … [Adresse]

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

 die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils betreffend den Beschuldigten B._____  die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffer 7 (im Dispositiv)  das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich internationale Rechtshilfe (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]) und die Oberstaatsanwaltschaft sowie das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, gemäss Dispositivziffer 9  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 30. Mai 2025

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichterin lic. iur. Bertschi Dr. iur. Harisberger

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.