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Entscheid

SB240125

Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung etc.

3. März 2025Deutsch109 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240125-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 3. März 2025 in...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB240125-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker

Urteil vom 3. März 2025

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschuldigte und I. Berufungskläger

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____,

2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

sowie

C._____ AG, Verfahrensbeteiligte und II. Berufungsklägerin

betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 19. Dezember 2023 (DG220017)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2022 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 145 S. 135 ff.)

"Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte 1 ist schuldig

der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie der Gehilfenschaft dazu (Art. 25 StGB),  der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB sowie der Gehilfenschaft dazu (Art. 25 StGB),  der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte 2 ist schuldig

 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie  der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte 2 wird freigesprochen vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

4. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe.

5. Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe.

6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten 1 wird im Umfang von 1 Jahr und 3 Monaten aufgeschoben. Im Übrigen (1 Jahr und 3 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt.

7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten 2 wird im Umfang von 1 Jahr und 3 Monaten aufgeschoben. Im Übrigen (1 Jahr und 3 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt.

8. Die Privatklägerin D1._____ GmbH (D2._____ LLP) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, dem Kanton Zürich als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 3'207'730.– (USD 3'693'281.97, umgerechnet per 19. Dezember 2023 zum Kurs von 1 USD = CHF 0.86853) zu bezahlen. Die folgenden Guthaben auf Konten der E._____ [Bank] werden vollumfänglich eingezogen und an die Ersatzforderung des Beschuldigten 1 angerechnet:

 Konto Nr. 1 lautend auf F1._____ AG in Liq.,  Konto Nr. 2 lautend auf F1._____ AG in Liq., Kontokorrent FRW Firmen; umgerechnet in Schweizer Franken per 19. Dezember 2023 (Kurs: 1 EUR = CHF 0.94810),  Konto Nr. 3 lautend auf F2._____ AG in Liq.,  Konto Nr. 4 lautend auf F2._____ AG in Liq., Kontokorrent FRW Firmen; umgerechnet in Schweizer Franken per 19. Dezember 2023 (Kurs: 1 EUR = CHF 0.94810).

10. Der Beschuldigte 2 wird verpflichtet, dem Kanton Zürich als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 86'853.– (USD 100'000.–, umgerechnet per 19. Dezember 2023 zum Kurs von 1 USD = CHF 0.86853) zu bezahlen. Das Guthaben der G._____ Ltd. auf dem Konto Nr. 5 bei der H._____ AG [Bank] wird im Umfang von USD 100'000.– (entsprechend CHF 86'853.–) eingezogen und an die Ersatzforderung des Beschuldigten 2 angerechnet.

11. Die C._____ AG wird verpflichtet, dem Kanton Zürich als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 25'222'159.– (USD 29'040021.70, umgerechnet per 19. Dezember 2023 zum Kurs von 1 USD = CHF 0.86853) zu bezahlen. Die folgenden Guthaben werden vollumfänglich eingezogen und an die Ersatzforderung der C._____ AG angerechnet:

 Konto Nr. 6 der I._____ AG [Bank] lautend auf C._____ AG,  Konto Nr. 7 der H._____ AG lautend auf C._____ AG; umgerechnet in Schweizer Franken per 19. Dezember 2023 (Kurs: 1 USD = CHF 0.86853).

12. Im Übrigen werden die in diesem Verfahren angeordneten Kontosperren (inklusive der Sperre des Schrankfachs Nr. 8 bei der I._____ AG) aufgehoben.

13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

CHF 40'000.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 30'000.– Gebühr Anklagebehörde CHF 7'457.30 Dolmetschkosten Vorverfahren CHF 675.– Übersetzungskosten Hauptverfahren CHF 2'100.– offene Kosten Entsiegelungs- und Beschwerdeverfahren amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1; CHF 27'485.40 CHF 2'709.40 wurden akonto im Vorverfahren bezahlt amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2, CHF 89'424.73 CHF 43'642.73 wurden akonto im Vorverfahren bezahlt Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten 1 im Umfang von CHF 39'516.15 und dem Beschuldigten 2 im Umfang von CHF 40'716.15 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

14. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1 wird entschädigt mit CHF 24'776.– (Resthonorarforderung, inkl. Barauslagen und MWST).

15. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 wird entschädigt mit CHF 45'782.– (Resthonorarforderung, inkl. Barauslagen und MWST).

16. Dem Beschuldigten 2 wird keine Entschädigung zugesprochen.

17. Der Privatklägerin wird keine Entschädigung zugesprochen.

18. J._____ wird pauschal mit CHF 2'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

19. (Mitteilungen)

20. (Rechtsmittel)"

Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.)

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 146; Prot. II S. 12 und 30)

Der Beschuldigte 1 sei vollumfänglich freizusprechen, unter Übernahme sämtlicher Kosten durch die Staatskasse.

Demnach seien die folgenden Ziffern des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben bzw. gemäss dem beantragten vollumfänglichen Freispruch abzuändern: Dispositivziffern 1, 4, 6, 9, 13.

Bezüglich Dispositivziffern 13 und 14 sei die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Honorars um 540 Minuten aufzuheben und der Honoraranspruch somit um CHF 1'980.– zuzüglich entsprechender Mehrwertsteuer zu erhöhen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 156; Urk. 191 S. 1 f.)

1. Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 19. Dezember 2023 sei wie folgt abzuändern: "Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit

36 Monaten Freiheitsstrafe".

2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 19. Dezember 2023 zu bestätigen und die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen.

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Urteil vom 19. Dezember 2023 (Urk. 145) sprach das Bezirksgericht Meilen A._____ der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Gehilfenschaft dazu, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und der Gehilfenschaft dazu sowie der Urkundenfälschung für schuldig. B._____ sprach das Bezirksgericht der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung für schuldig und sprach ihn vom Vorwurf der Geldwäscherei frei. Das Gericht bestrafte die Beschuldigten je mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und

6.

Monaten, schob den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zur Hälfte auf und ordnete im Übrigen den unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe an. Weiter verwies das Gericht die als Privatklägerin beteiligte D1._____ GmbH (fortan D1._____) mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg und belegte die Beschuldigten sowie die C._____ AG (fortan C._____) je mit einer Ersatzforderung für einen nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil.

2.

Die Beschuldigten A._____ und B._____ sowie die als Verfahrensbeteiligte auftretende C._____ meldeten je Berufung gegen das bezirksgerichtliche Urteil an und reichten beim Obergericht des Kantons Zürich je eine Berufungserklärung ein (Urk. 146-148).

3.

Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2024 wurden die Beschuldigten A._____ und B._____, die D1._____ als Privatklägerin, die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und die am Verfahren beteiligte C._____ eingeladen, zu erklären, ob hinsichtlich der Berufung einer Gegenpartei Anschlussberufung erhoben werde oder auf die Berufung einer Gegenpartei nicht einzutreten sei (Urk. 152). Diese Verfügung wurde der Rechtsvertretung der D1._____ durch Publikation im kantonalen Amtsblatt mitgeteilt (vgl. Urk. 154).

4.

Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich erhob Anschlussberufung (Urk. 156). Der Beschuldigte B._____ und die am Verfahren beteiligte C._____ verzichteten auf eine Anschlussberufung (Urk. 155 und Urk 158). Der Beschuldigte A._____ und die D1._____ liessen sich zur Möglichkeit einer Anschlussberufung nicht vernehmen.

5.

J._____ beantragte mit Eingabe von 13. Mai 2024 die Ausstellung einer Teilrechtskraftbescheinigung betreffend Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 160). Der Beschuldigte B._____ stellte mit Eingabe vom 7. Mai 2024 an die Vorinstanz den gleichen Antrag (Urk. 165). Die übrigen Parteien erhoben keine Einwände gegen die Feststellung der Teilrechtskraft in diesem Punkt. Die Kammer erachtete es als gerechtfertigt, die Rechtskraft nicht nur betreffend die Dispositivziffer 12, sondern hinsichtlich aller nicht angefochtener Dispositivziffern festzustellen. Mit Beschluss vom 12. Juni 2024 (Urk. 170) stellte die Kammer die Rechtskraft folgender Dispositivziffern fest:

3.

(Freispruch des Beschuldigten B._____ betr. Geldwäscherei), 8 (Verweis des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg), 12 (Aufhebung der Kontosperren), 15 (Entschädigung von Rechtsanwalt X2._____),

17.

(keine Entschädigung für die D1._____ als Privatklägerin), 18 (Entschädigung von J._____).

6.

Die mit Eingaben vom 5. Februar 2025 bzw. 24. Februar 2025 gestellten Gesuche um Zusicherung von freiem Geleit der Beschuldigten A._____ und B._____ (Urk. 178, 181 und 185) wurden je abgelehnt (Urk. 182, 183 und 186). Was den in Deutschland wohnhaften Beschuldigten A._____ betrifft, so ist dieser Schweizer Staatsbürger und im Verurteilungsfall kann er zwecks Vollzugs der gegen ihn verhängten Sanktion gestützt auf das EU-Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen in die Schweiz überstellt werden (Prot. II S. 7 f.). Der Sinn von Art. 204 StPO liegt nicht darin, eine betroffene Person vor dem Strafvollzug zu bewahren, sondern um zu Aussagen zu gelangen, ohne Auslieferungsvorschriften zu verletzen bzw. zu umgehen. Gründe für die Zusicherung von freiem Geleit sind nicht ersichtlich.

7.

Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 zog der Beschuldigte B._____ seine Berufung gegen das bezirksgerichtliche Urteil zurück (Urk. 187), wovon Vormerk zu nehmen ist. Folglich ist auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Beschuldigten B._____ dahingefallen.

8.

Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A._____ und der Staatsanwaltschaft statt (Prot. II S. 6). Der Beschuldigte A._____ ist unentschuldigt nicht erschienen, liess sich aber durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO). Zwei vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A._____ als Beweismittel offerierte Urkunden wurden zu den Akten genommen (Urk. 190/12). Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt (Prot. II S. 8-10). Vorfragen, über welche unmittelbar zu entscheiden gewesen wäre, wurden keine aufgeworfen (a.a.O. S. 8).

9.

Seitens der Verfahrensbeteiligten C._____ ist unentschuldigt niemand zur Berufungsverhandlung erschienen (Prot. II S. 6), weshalb ihre Berufung als zurückgezogen gilt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO), wovon Vormerk zu nehmen ist.

II. Prozessuales

1.

Anwendbares Prozessrecht

Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Nach Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach altem Recht beurteilt. Folglich ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das vor der Revision geltende Prozessrecht massgebend.

2.

Berufungsumfang

Wie dargelegt stellte die Kammer mit Beschluss vom 12. Juni 2024 (Urk. 170) die Rechtskraft der Dispositivziffern 3, 8, 12, 15, 17 und 18 des angefochtenen Urteils fest.

Der Beschuldigte A._____ focht die Dispositivziffern 1, 4, 6, 9 und 13 (soweit es die Kostenauflage betrifft) an (Urk. 146). Die Staatsanwaltschaft focht ihrerseits mit ihrer Anschlussberufung das Strafmass und damit die Dispositivziffern 4 und 6 an (Urk. 156; Urk. 191). Das Berufungsverfahren erstreckt sich auf die angefochtenen und demnach noch nicht rechtskräftigen Dispositivziffern.

Der Beschuldigte A._____ focht die Dispositivziffern 1, 4, 6, 9 und 13 (soweit es die Kostenauflage betrifft) an (Urk. 146). Die Staatsanwaltschaft focht ihrerseits mit ihrer Anschlussberufung das Strafmass und damit die Dispositivziffern 4 und 6 an (Urk. 156; Urk. 191). Das Berufungsverfahren erstreckt sich auf die angefochtenen und demnach noch nicht rechtskräftigen Dispositivziffern.

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, focht mittels Berufung die Dispositivziffer 14 an (Urk. 146). Der bezirksgerichtliche Entscheid wurde gefällt, als die alte Fassung von Art. 135 StPO in Kraft war, weshalb er gegen die Dispositivziffer 14 das Rechtsmittel der Beschwerde hätte ergreifen müssen (Art. 453 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 3 lit. a aStPO). Entsprechend ist auf seine Berufung nicht einzutreten und die Dispositivziffer 14 ist in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.

Infolge des Berufungsrückzugs des Beschuldigten B._____ sind die Dispositivziffern 2, 5, 7, 10 und 18 in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.

Infolge des Berufungsrückzugs der am Verfahren beteiligten C._____ ist schliesslich auch die Dispositivziffer 11 in Rechtskraft erwachsen, was ebenfalls mittels Beschluss festzustellen ist.

3. Kognition / Verschlechterungsverbot

3.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt die Überprüfung nicht angefochtener Punkte zugunsten der beschuldigten Person zwecks Verhinderung gesetzwidriger oder unbilliger Entscheide (Art. 404 Abs. 2 StPO). In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 398 Abs. 2 StPO). Mit Berufung können Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensüberschreitung und -missbrauch, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung), unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO).

3.2 Das Verschlechterungsverbot verbietet es, das angefochtene Urteil zum Nachteil der beschuldigten Person abzuändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ein zu Lasten der beschuldigten Person ergriffenes Rechtsmittel hebt das Verschlechterungsverbot im Umfang der gestellten Anträge auf (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2).

3.3 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben. Das angefochtene Urteil kann folglich im Umfang der Anträge in der Anschlussberufung nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Ungunsten des Beschuldigten A._____ abgeändert werden. In den angefochtenen Punkten ist das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). In den nicht von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Punkten gilt jedoch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4. Rügepflicht / Begründungsdichte

4.1 Die Partei, die bei der ersten Instanz Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht zunächst eine Berufungserklärung mit den Anträgen nach Massgabe von Art. 399 Abs. 3 StPO ein. Die eigentliche Begründung der Berufung erfolgt danach im mündlichen oder schriftlichen Berufungsverfahren (vgl. Art. 405 und Art. 406 Abs. 3 StPO). In der Berufungsbegründung hat der Berufungskläger gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel er anruft (lit. c). Dies impliziert eine Auseinandersetzung mit dem Entscheid und dessen Motivation (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; vgl. auch BGer, Urteil 6B_1093/2022 vom

2.8.23 E. 1.4). Der Berufungskläger hat aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die Beweise falsch gewürdigt, den Sachverhalt unrichtig fest-

gestellt oder das Recht falsch angewendet hat. Pauschale Kritik am angefochtenen Urteil bleibt unbeachtlich.

4.2 Das Berufungsgericht hat die Einwände des Berufungsklägers zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4).

5. Zuständigkeit der Vorinstanz

5.1 Das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten hat Bezüge zu den Kantonen Zürich, Zug und Schwyz Die involvierten Staatsanwaltschaften einigten sich nach Durchführung eines Meinungsaustausches im Jahr 2014 darauf, dass die Strafuntersuchung von den Zürcher Strafverfolgungsbehörden geführt werden sollte (STA act. 10101001 ff.). Dieser gestützt auf Art. 38 Abs. 1 StPO gefällte Gerichtsstandentscheid blieb unangefochten.

Die deutschen Strafverfolgungsbehörden lehnten ein im Jahr 2018 gestelltes Gesuch der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich um Übernahme der Strafverfolgung in Ermangelung eines in Deutschland liegenden Tatorts ab (STA act. 10401024).

5.2 Die Staatsanwaltschaft III führte die Strafuntersuchung und erhob zunächst beim Bezirksgericht Zürich Anklage. Dieses trat mit Beschluss vom 20. Juli 2022 auf die Anklage nicht ein, da in der vorliegenden Fallkonstellation auf den Wohnsitz der Beschuldigten im Deliktszeitraum abzustellen sei, welcher im Bezirk Meilen gelegen habe (STA act. 10501062). Dieser Beschluss blieb ebenfalls unangefochten.

5.3 Die Vorinstanz bejahte ihre Zuständigkeit mit der Begründung, dass die auf qualifizierte Wirtschaftsdelikte spezialisierte Staatsanwaltschaft III für das gesamte Kantonsgebiet zuständig sei und der Schwerpunkt der deliktischen

Tätigkeit der Beschuldigten ausserhalb des Kantons Zürich gelegen habe. Deshalb erschiene es nicht sachgerecht, für die Anklageerhebung auf den Ort der ersten Ermittlungshandlungen (Zürich) abzustellen. Massgebend müsse der Wohnsitz der Beschuldigten im Bezirk Meilen sein (Urk. 145 S. 13). Der Beschuldigte A._____ brachte gegen die Zuständigkeit der Vorinstanz weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren Einwände vor. Das angefochtene Urteil wäre denn auch nicht zu beanstanden. Wie bereits das Bezirksgericht Zürich festhielt, ist der Deliktsort ungewiss (vgl. STA act. 10501062). Kann der Ort einer oder mehrerer Straftaten nicht ermittelt werden, sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte A._____ wohnte im Deliktszeitraum in K._____, welche Ortschaft im Bezirk Meilen liegt. Das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) war zur Beurteilung der dem Beschuldigten A._____ vorgeworfenen Straftaten somit zuständig.

6. Anwendbares materielles Strafrecht

6.1 Der Deliktszeitraum begann am 26. Juli 2011 und dauerte bis am 20. Januar 2012. Seither wurden die vorliegend massgebenden Gesetze teilweise revidiert.

6.2 Im materiellen Strafrecht herrscht der Grundsatz des günstigeren Rechts (lex mitior). Ist ein Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen, das vor dem Inkrafttreten einer Änderung des Strafgesetzbuches begangen wurde, kommen die zur Tatzeit geltenden Bestimmungen zur Anwendung, sofern die revidierten Bestimmungen für den Täter nicht günstiger sind (Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB). Beim Vergleich der Schwere der Strafnormen ist nach der konkreten Methode eine umfassende Beurteilung des Sachverhalts nach altem und neuem Recht vorzunehmen. Es kommt darauf an, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, Praxiskommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 2 N. 11).

6.3 Am 1. Juli 2023 trat das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (Strafrahmenharmonisierung, AS 2023 259; BBl 2018 2827) in Kraft. Mit dieser Gesetzesrevision erfuhr der vorliegend zur Diskussion stehende Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) eine Änderung. Die Strafbestimmung in ihrer revidierten Fassung statuiert keine Mindestfreiheitsstrafe mehr, wenngleich nach der Gerichtspraxis bereits unter altem Recht kein Strafminimum bestand und anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe ausgesprochen werden konnte (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I,

4. Aufl. 2019, Art. 158 N. 8). Nach der revidierten Bestimmung kann als Sanktion nicht nur eine Freiheitsstrafe, sondern – explizit – auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden, die im Vergleich zur Freiheitsstrafe als milder gilt (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2). Damit ist die revidierte Fassung von Art. 158 StGB zwar abstrakt milder, im konkreten Fall erweist sie sich allerdings nicht als günstiger (vgl. E. V/4.2.3), weshalb die Strafbestimmung in der im Deliktsraum geltenden Fassung anzuwenden ist.

Die weiteren hier relevanten Straftatbestände des Insolvenzstrafrechts (Art. 164, eventuell Art. 163 StGB) wurden von der Strafrahmenharmonisierung nicht tangiert. Es kommen die zur Tatzeit geltenden, nach wie vor in Kraft stehenden Bestimmungen zur Anwendung (Art. 2 Abs. 1 StGB). Die Bestimmungen von Art. 171 Abs. 2 aStGB und Art. 171bis aStGB, wonach unter gewissen Voraussetzungen von der Bestrafung des Täters abgesehen werden kann, wurden im Zuge der Strafrahmenharmonisierung aufgehoben. Die gesetzlichen Voraussetzungen (gerichtlicher Nachlassvertrag, Widerruf des Konkurses) sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Anwendung der genannten Bestimmungen steht somit ausser Diskussion.

Der ebenfalls zur Anwendung kommende Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB wurde im Zuge der Strafrahmenharmonisierung mit der Streichung dessen Ziff. 2 verschärft. Während Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet wird, sieht die nicht mehr geltende Ziff. 2 vor, dass in besonders leichten Fällen auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden kann. Die revidierte Fassung von Art. 251 StGB erweist sich nicht als milder, weshalb die Strafbestimmung in der im Deliktsraum geltenden Fassung anzuwenden ist.

6.4 Mit der Revision des Aktienrechts (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399), die am 1. Januar 2023 in Kraft trat, wurden die Sorgfalts- und Treupflichten der Verwaltungsratsmitglieder verschärft. Neu trifft die Verwaltungsratsmitglieder bei Interessenkonflikten eine Informationspflicht (Art. 717a OR). Diese Bestimmung führt auch zur Verschärfung des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), indem der strafbewehrte Pflichtenkatalog der Verwaltungsratsmitglieder erweitert wird. Dem Grundsatz des günstigeren Rechts entsprechend gelangt Art. 717a OR vorliegend nicht zur Anwendung, da diese Vorschrift im Deliktszeitraum noch nicht existierte.

Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die weiteren Teilrevisionen des Obligationenrechts, namentlich auf dem Gebiet des Rechnungslegungsrechts, die Beurteilung der vorliegenden Strafsache nicht beeinflussen (Urk. 145 S. 16). Massgebend sind die im Deliktszeitraum geltenden Bestimmungen.

6.5 Am 1. Januar 2018 trat das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). Die Vorinstanz verwies auf die vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätze, die bei der Ermittlung des für den Täter günstigeren Rechts beachtet werden müssen. Soweit erforderlich, ist darauf im Rahmen der Strafzumessung einzugehen.

6.6 Art. 66a und Art. 66abis StGB über die Landesverweisung von kriminellen Ausländern traten am 1. Oktober 2016 in Kraft (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots (Art. 2 Abs. 1 StGB) sind die Bestimmungen über die Landesverweisung intertemporalrechtlich nur anwendbar, wenn das auslösende Delikt nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurde. Das Rückwirkungsverbot gilt grundsätzlich auch für Massnahmen (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2).

Der Beschuldigte A._____ wurde 2014 eingebürgert (vgl. Urk. 145 S. 106). Eine Landesverweisung fällt aus diesem Grund ausser Betracht.

6. Verjährung

Im vorliegenden Berufungsverfahren sind die Tatbestände der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 StGB), eventuell des betrügerischen Konkurses (Art. 163 StGB) sowie der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) zu prüfen. Diese Straftaten werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. Es handelt sich um Verbrechenstatbestände (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Die Verfolgungsverjährung tritt nach Ablauf von

15 Jahren ein (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Der Deliktszeitraum lag zwischen Juli 2011 und Januar 2012. Die Verfolgungsverjährung der mutmasslich begangenen Straftaten ist aufgrund des bezirksgerichtlichen Urteils nicht eingetreten.

7. Privatklägerschaft

Der Beschuldigte A._____ machte im vorliegenden Berufungsverfahren geltend, mangels Teilnahme und Interesse am Verfahren habe die D1._____ auf ihre Privatklägerstellung verzichtet (Prot. II S. 8). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte als Privatklägerschaft (Art. 120 Abs. 1 StPO). Ein Verzicht bzw. Rückzug kann jedoch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass auf die aktive Teilnahme am Strafverfahren verzichtet wird (GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 120 N. 4). Ein entsprechender formgültiger Verzicht der D1._____ auf ihre Rechte als Privatklägerin liegt nicht vor, weshalb ihr weiterhin die Privatklägerstellung zukommt.

8. Anklageprinzip

8.1 Der Beschuldigte A._____ rügte im vorliegenden Berufungsverfahren erstmals eine Verletzung des Anklageprinzips betreffend den Anklagepunkt 1 (Prot. II S. 11 f., 27, 33 und 35).

8.2 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eine genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO).

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO) (BGE 149 IV 128 E. 1.2., mit weiteren Hinweisen). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn die beschuldigte Person nicht (vor dem Hauptverfahren) in genügender Weise über den ihr vorgeworfenen Sachverhalt informiert wurde. In tatbestandlicher Hinsicht relevante Anklageelemente können sich unter Umständen auch implizit aus der in der Anklage dargestellten Sachlage ergeben (STEFAN HEIMGARTNER / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 120 N. 4).Art. 325 N 37).

8.3 Der Beschuldigte A._____ wusste aufgrund der Anklageschrift genau, was ihm konkret vorgeworfen wird. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er sich im erstinstanzlichen Hauptverfahren wie auch im Berufungsverfahren detailliert gegen die Vorwürfe verteidigen konnte (Urk. 114; Prot. II S. 9 ff.) und zudem eine umfangreiche persönliche Stellungnahme einreichte (Urk. 180). Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten wurden in keiner Weise eingeschränkt. Die Anklageschrift ist im Gesamtkontext zu verstehen. Sie umschreibt hinreichend konkret, durch welche Handlungen die Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Straftaten erfüllt haben soll. So geht daraus insbesondere hervor, dass der Beschuldigte A._____ an der Ausarbeitung der Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011 massgeblich beteiligt gewesen und den Beschuldigten B._____ bei dessen Vorhaben beraten und unterstützt habe, wobei er namentlich an der Zusatzvereinbarung vom 20. Januar 2012 mitgewirkt habe. In Bezug auf die dem Beschuldigten A._____ vorgeworfene Pflichtverletzung als Liquidator der L._____ geht aus der Anklageschrift hinreichend konkret hervor, dass ihm vorgeworfen wird, dass er nichts unternahm, um das an die C._____ überwiesene Geld zurückzuholen, mithin eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung zu stellen. Welches die konkreten Pflichten des Beschuldigten als Liquidator waren, ist hingegen Teil der rechtlichen Würdigung (vgl. E. IV/2.6).

Die fragliche Anklageschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen, weder verletzt sie den Anklagegrundsatz noch das rechtliche Gehör des Beschuldigten A._____ und es ist für die materielle Beurteilung auf sie abzustellen.

9. Verwertbarkeit von Beweismitteln

9.1 Betreffend den Beschuldigten B._____

9.1.1 Der Beschuldigte B._____ liess im bezirksgerichtlichen Verfahren geltend

machen, seine polizeilichen Einvernahmen vom 4. September 2013 und vom 21. Januar 2016 seien nicht verwertbar, da er nicht verteidigt gewesen sei, obschon ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe (Urk. 107). Der Beschuldigte A._____ machte diesbezüglich nichts geltend.

9.1.2 Am 29. April 2013 ging seitens der D1._____ unter anderem gegen den Be-

schuldigten B._____ eine Strafanzeige ein (STA act. 20101001 ff.). In der Folge erteilte die Staatsanwaltschaft der Polizei gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO den Auftrag zu ergänzenden Ermittlungen, da sie der Ansicht war, dass aus der Strafanzeige der D1._____ kein hinreichender Anfangsverdacht hervorgehe (STA act. 30101001 ff.). Das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts ist Voraussetzung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Voraussetzung war nach Ansicht der Staatsanwaltschaft im damaligen Zeitpunkt nicht erfüllt.

9.1.3 Gemäss der dannzumal geltenden Fassung von Art. 131 Abs. 2 StPO ist in

Fällen, in denen eine beschuldigte Person notwendig vertreten sein muss (vgl. Art. 130 lit. a-e aStPO), die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Strafuntersuchung sicherzustellen. Nach der Rechtsprechung ist diese altrechtliche Bestimmung so zu verstehen, dass die notwendige Verteidigung erst nach Abschluss der polizeilichen Vorermittlungen einsetzt, selbst wenn diese Straftaten betreffen, für die grundsätzlich ein notwendiger Verteidiger bestellt werden muss (BGer, Urteile 6B_322/2021 vom 2.3.22 E. 1.3; 6B_998/2019 vom 20.11.20 E. 2.2; 6B_990/2017 vom 18.4.18 E. 2.3.3). Das polizeiliche Vorermittlungsverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Strafuntersuchung formell eröffnet wird bzw. eröffnet werden sollte. Dies ist der Zeitpunkt, in dem die Staatsanwaltschaft erste Untersuchungshandlungen selber vornimmt (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4; BGer, Urteile 6B_563/2021 vom 22.12.22 E. 2.3.2; 6B_990/2017 vom 18.4.18 E. 2.3.2).

Eine unter Verletzung von Art. 131 Abs. 2 aStPO durchgeführte Einvernahme ist, wenn die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf deren Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 aStPO).

9.1.4 Dem Beschuldigten B._____ wurde in der Strafanzeige ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen. Diese Straftat wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in qualifizierten Fällen mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Es musste daher damit gerechnet werden, dass der Beschuldigte B._____ dereinst mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bestraft wird. Somit war erkennbar, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag (Art. 130 lit. b aStPO).

Die erste Einvernahme des Beschuldigten B._____ erfolgte am 4. September 2013 im Rahmen der polizeilichen Vorermittlung (STA act. 30201001 ff.). Die Vorinstanz erachtete diese Einvernahme zu Recht als verwertbar. Dabei kann offen bleiben, ob angesichts des Interessenkonflikts – der Beschuldigte A._____ wirkte in dieser Einvernahme als Rechtsbeistand des Beschuldigten B._____ – letzterer rechtsgenügend verteidigt gewesen wäre, wenn eine Verteidigung bereits in diesem Zeitpunkt hätte sichergestellt sein müssen.

Das polizeiliche Vorermittlungsverfahren fand mit dem Vorermittlungsbericht vom 12. November 2013 seinen Abschluss. Ab diesem Zeitpunkt übernahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung und war mit ihrem Tätigwerden die notwendige Verteidigung des Beschuldigten B._____ sicherzustellen, wenngleich die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung erst am 10. November 2014 erfolgte (vgl. STA act. 10201001). Folgerichtig qualifizierte die Vorinstanz die delegierte polizeiliche Einvernahme vom 21. Januar 2016 als unverwertbar, da der Beschuldigte in diesem Verfahrenszeitpunkt nicht verteidigt war, obschon er es hätte sein müssen (vgl. Urk. 145 S. 30-31; STA act. 50101003 ff.). Der Beschuldigte B._____ verweigerte an der besagten Einvernahme fast durchgehend die Aussagen. Hätte er Aussagen getätigt, könnte darauf nicht, jedenfalls nicht zu seinen Ungunsten abgestellt werden.

9.2 Betreffend den Beschuldigten A._____

9.2.1 Der Beschuldigte A._____ rügte eine Verletzung seiner Verfahrensrechte. Er

liess geltend machen, er sei zu Beginn der Untersuchung unter Verletzung von Art. 158 StPO nicht auf seine Rechte hingewiesen worden, es sei ihm unter Verletzung von Art. 131 aStPO nicht rechtzeitig ein Verteidiger bestellt worden und er habe unter Verletzung von Art. 147 StPO nicht an allen Beweiserhebungen teilnehmen können. Konsequenz davon sei, dass die folgenden Beweismittel nicht zu seinen Lasten verwendet werden dürften: alle Befragungen des Beschuldigten A._____ mit Ausnahme der Befragung vom 10. November 2016 und der Konfrontationseinvernahme vom 18. September 2018; alle Befragungen des Beschuldigten B._____ mit Ausnahme der Einvernahme vom 18. September 2018 und der gleichentags erfolgten Konfrontationseinvernahme; die Zeugenaussagen von M._____, N._____ und O._____ (Urk. 114 S. 2-5; Prot. II S. 24 f. und 31 ff.). Im vorliegenden Berufungsverfahren liess der Beschuldigte A._____ zudem geltend machen, sämtliche von ihm oder den anderen Parteien eingereichten Unterlagen sowie das Schreiben von Dr. P._____ vom 20. Juni 2016 an die Staatsanwaltschaft (STA-act. 60401012) dürften ebenfalls nicht zu seinen Lasten verwendet werden (Prot. II S. 24 und 32).

9.2.2 Die am 29. April 2013 eingegangene Strafanzeige der D1._____ richtete sich

auch gegen den Beschuldigten A._____ mit der Begründung, dass er das Verhalten von B._____ möglicherweise gedeckt habe (STA act. 20101001 ff.). Die Strafuntersuchung gegen A._____ wurde indessen erst am 3. August 2016 formell eröffnet (STA act. 10201002). Massgeblich ist wie gesagt nicht die formelle Eröffnungsverfügung, sondern der Zeitpunkt, in dem die Untersuchung zu eröffnen gewesen wäre (materielle Eröffnung der Strafuntersuchung). Ab diesem Zeitpunkt standen dem Beschuldigten die von ihm als verletzt gerügten Verfahrensrechte zu. Laut Vorinstanz sei der Zeitpunkt der materiellen Eröffnung der Strafuntersuchung im Fall des Beschuldigten A._____ unklar. Jedoch könne dieser Punkt offen bleiben, da die vom Beschuldigten A._____ bezeichneten Einvernahmen zur Erstellung des ihn betreffenden Anklagesachverhalts nicht erforderlich seien (Urk. 145 S. 31-32).

Wie sich aus den folgenden Erwägungen zur Sachverhaltserstellung ergibt, trifft diese Feststellung der Vorinstanz zu. Auch das vom Beschuldigten A._____ angeführte Schreiben von Dr. P._____ ist zur Erstellung des ihn betreffenden Anklagesachverhalts nicht erforderlich. Es erübrigen sich Weiterungen.

9.2.3 Laut Vorinstanz spreche nichts gegen die Verwertbarkeit der editierten Unterlagen, der beigezogenen Verfahrensakten des Bezirksgerichts Meilen, des Kantonsgerichts Zug und des Konkursamtes Zug sowie der weiteren durch die Beschuldigten selbst eingereichten Unterlagen (Urk. 145 S. 32). Diese Feststellung der Vorinstanz trifft ebenfalls zu. Es kann ergänzungslos auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden.

III. Sachverhaltserstellung

1. Ausgangslage

Die Anklageschrift (Urk. 11) ist in drei Teile gegliedert. Der erste Teil betrifft ungetreue Geschäftsführung und betrügerischen Konkurs zum Nachteil der L._____ AG (Anklagepunkt 1), der zweite Teil Geldwäscherei (Anklagepunkt 2) und der dritte Teil Urkundenfälschung durch Manipulation der Buchhaltung (Anklagepunkt 3). Der Vorwurf der Geldwäscherei stand nur gegen den Beschuldigten B._____ im Raum. Dieser wurde in diesem Anklagepunkt freigesprochen. Das angefochtene Urteil ist somit nur bezüglich der Erstellung der strittigen Teile der Anklagesachverhalte 1 und 3 zu prüfen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ sprach im vorliegenden Berufungsverfahren vom "Anklagevorwurf 3", meinte aber die dem Beschuldigten A._____ vorgeworfenen Verletzungen seiner Pflichten als Liquidator der L._____ (Prot. II S. 27 f. und 35), was den ersten Teil der Anklage (Anklagepunkt 1) betrifft.

2. Vorgeschichte / Unbestrittener Sachverhalt

Die C._____ mit Sitz in Q._____ wurde 2001 gegründet. Das Unternehmen ist im internationalen Rohstoff- und Chemikalienhandel tätig. Bis ins Jahr 2008 wirkten R._____ und N._____ als Organe der C._____. Danach übernahmen die Beschuldigten B._____ und A._____ diese Funktion. Letzterer schied per 11. April 2011 aus dem Verwaltungsrat aus. Der Beschuldigte B._____ war ab dem 26. Juli 2011 Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsberechtigung und danach Verwaltungsratspräsident mit Kollektivunterschrift zu zweien. Im Sommer/Herbst 2011 leitete er die C._____, zeichnete für das Rechnungswesen verantwortlich und verfügte auch über Einzelzeichnungsberechtigung bezüglich der Bankkonten der C._____. Der Beschuldigte A._____ war für die C._____ derweil als Rechtsvertreter tätig und beriet den Beschuldigten B._____ bei seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat.

Die L._____ AG (L._____), dereinst mit Sitz in S._____ wurde 2008 von R._____ und N._____ gegründet. Sie betrieb Handel und erbrachte Dienstleistungen in der Chemie-, Gas- und Ölbranche. Als Verwaltungsrat fungierten anfänglich R._____ und N._____. Ab dem 26. Juli 2011 wurde der Verwaltungsrat ausgewechselt. Der Beschuldigte B._____ wurde zum einzigen Verwaltungsrat der L._____ mit Einzelzeichnungsberechtigung ernannt und war gleichzeitig als deren Geschäftsführer tätig. Er leitete die Unternehmung, veranlasste sämtliche Zahlungen und verfügte über Einzelzeichnungsberechtigung bei den Banken der L._____ (STA act. 30201004 Frage/ Antwort 23 ff.). Der Beschuldigte A._____ wirkte ab dem 21. November 2011 als Liquidator der L._____ mit Einzelzeichnungsbefugnis. Diese fiel im Oktober 2014 in Konkurs und wurde 2017 nach Abschluss des Konkursverfahrens gelöscht (STA act. 41501020-1 ff.).

Bei der D1._____ mit Sitz in T._____ [Land in Zentralasien] handelt es sich um ein Landwirtschaftsunternehmen. 2008 verkaufte sie der L._____

404'000 Tonnen Weizen zum Preis von USD 141'120'000. Die L._____ verkaufte den Weizen danach an die … [des Landes T._____] Gesellschaft U._____ zum Preis von USD 164 Mio. (vgl. STA act. 40201103 ff.).

Im Juli 2008 reichte die C._____ bei der Staatsanwaltschaft Zug mehrere Strafanzeigen gegen N._____ und R._____ ein. Die C._____ beschuldigte N._____ und R._____ der ungetreuen Geschäftsbesorgung, indem sie ein Konkurrenzunternehmen, mithin die L._____, gegründet und fortan über die L._____ statt über die C._____ Geschäfte, u.a. den erwähnten Weizenhandel mit der D1._____, abgewickelt hätten, wodurch der C._____ Gewinn entgangen und somit ein Schaden entstanden sei. In der Folge sperrte die Staatsanwaltschaft Zug die Konten der L._____ bei der V._____ [Bank] und bei der W._____ [Bank], Filiale Zürich. Neben der Strafuntersuchung in Zug waren zwischen der C._____ und der L._____ und ihren Organen auch zwei zivilrechtliche Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Geschäfts-Nrn. CG090043 und CG090055) hängig. Teil der Verfahren war eine Schadenersatzforderung der C._____ gegen die L._____ aus unerlaubter Konkurrenztätigkeit im Betrag von rund CHF 57 Mio. (vgl. STA act. 40701001 ff. und act. 40702001 ff.).

Am 26. Juli 2011 schlossen die C._____, vertreten durch den Beschuldigten B._____, die L._____ vertreten durch N._____, der Beschuldigte B._____ persönlich, N._____ persönlich, R._____, AA._____ (Mehrheitsaktionär der C._____) und AB._____ (Treuhänderin von AA._____) eine Vergleichsvereinbarung mit dem deklarierten Zweck der Beilegung aller Zivil- und Strafverfahren. Die Parteien vereinbarten den Verkauf sämtlicher Aktien der L._____ zu einem symbolischen Preis von CHF 1.-- an AA._____, die Absetzung von N._____ als Verwaltungsrat der L._____ und die Bestellung des Beschuldigten B._____ als neuen Verwaltungsrat der L._____. Sodann listeten sie die noch zu begleichenden Verbindlichkeiten der L._____ auf und hielten fest, dass sie mit dem Vollzug der Vergleichsvereinbarung per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien und von der Verfolgung ihrer Ansprüche absehen würden (STA act. 10017236-105 ff., 30201020 ff.). Die hängigen Zivilverfahren am Bezirksgericht Meilen wurden daraufhin zurückgezogen und als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (STA act. 40701528 ff.,

40702553 ff.). Mit Verfügung vom 9. August 2011 hob die Staatsanwaltschaft Zug die im Strafverfahren gegen N._____ verhängten Kontosperren und die Grundbuchsperre auf (STA act. 10017236-138, 10017236-150). N._____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 25. Juni 2013 im abgekürzten Verfahren schuldig gesprochen (STA act. 30101009 ff.).

Ebenfalls am 26. Juli 2011, dem Datum der Vergleichsvereinbarung, schlossen die C._____ und die L._____ ‒ beide nunmehr vertreten durch den Beschuldigten B._____ ‒ eine zweite Vereinbarung. Darin wurde festgehalten, dass sich die Saldoklausel der Vergleichsvereinbarung nicht auf die im Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen geltend gemachten Schadenersatzansprüche der C._____ gegen die L._____ beziehe (STA act. 30201040).

Am 10. August 2011 stellte der Beschuldigte B._____ der L._____ im Namen der C._____ Rechnung über den Betrag von USD 35'833'339.66. Als Zahlungsgrund gab er "Erste Abschlagzahlung auf Schadenersatzforderung von CHF 57'773'551.00" an und verwies auf das einstige Zivilverfahren am Bezirksgericht Meilen (STA act. 30201039). Als Verwaltungsrat der L._____ erteilte er anschliessend der V._____ und der W._____ den Auftrag, die noch vorhandenen Guthaben der L._____ auf ein Konto der C._____ bei der Bank H._____ zu überweisen (STA act. 40501020, 40601500).

Am tt. November 2011 wurde beschlossen, die L._____ aufzulösen. Der Beschuldigte A._____ wurde am 21. November 2011 zum Liquidator bestellt (STA act. 41501021 f.). Am 20. Oktober 2014 wurde über die aufgelöste Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Mangels Aktiven wurde der Konkurs am 4. Februar 2015 eingestellt. Am 30. Juni 2015 wurde der Konkurs erneut eröffnet und am tt.mm.2017 wurde die L._____ im Handelsregister gelöscht (STA act. 41501020-1 ff.).

Am 20. Januar 2012 schlossen die C._____, vertreten durch den Beschuldigten B._____ und den Buchhalter der C._____, O._____, und die L._____,

vertreten durch den Beschuldigten A._____, eine zweite Zusatzvereinbarung (STA act. 30201041 ff.). Darin wurde wiederum auf das einstige Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen, den Schadenersatzanspruch der C._____ und die Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011 Bezug genommen und festgehalten, dass der Vergleich den Zweck verfolgt habe, das noch vorhandene Vermögen der L._____ so weit als möglich auf die C._____ zu übertragen, deshalb am 10. August 2011 über den Betrag von USD 35'833'339.66 Rechnung gestellt und diese Rechnung beglichen worden sei.

3. Vorwurf 1

3.1 Anklageschrift

Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten B._____ in der Anklageschrift (Urk. 11) vor, in seiner Funktion als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der L._____ die ihm obliegenden Sorgfalts- und Treuepflichten sowie die Pflicht zur Vermögensfürsorge verletzt und den Konkurs der L._____ herbeigeführt zu haben. Die beim Bezirksgericht Meilen eingeklagte Schadenersatzforderung der C._____ sei in der Liste der von der L._____ zu begleichenden Verbindlichkeiten gemäss der Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011 nicht aufgeführt gewesen. Mit der Saldoklausel hätten die Parteien auf die Geltendmachung aller nicht aufgelisteter Forderungen verzichtet. Die Schadenersatzforderung der C._____ sei folglich, wenn sie überhaupt je bestanden habe, durch Verzicht untergegangen. Mit der am 10. August 2011 erfolgten Rechnungsstellung habe der Beschuldigte B._____ offene Schulden der L._____ gegenüber der C._____ vorgetäuscht und durch die Zahlungsanweisung an die Banken die gesamten Aktiven der L._____ an die C._____ transferieren lassen. Dies habe zur Überschuldung und zur Zahlungsunfähigkeit und schliesslich zum Konkurs der L._____ geführt. Dem Beschuldigten A._____ warf die Staatsanwaltschaft vor, als Anwalt der C._____ den Beschuldigten B._____ beraten und in seinem Vorgehen bestärkt zu haben, obschon er den Inhalt der Vergleichsvereinbarung bestens gekannt habe (Urk. 11 S. 13-16).

Sodann warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten A._____ eine Verletzung seiner Pflichten als Liquidator der L._____ vor. Der Beschuldigte A._____ habe nichts unternommen, um die rechtswidrige Überweisung der Aktiven der L._____ an die C._____ rückgängig zu machen. Im Gegenteil habe er eine weitere, auf den 20. Januar 2012 datierte Zusatzvereinbarung verfasst, um Schulden der L._____ gegen die C._____ vorzutäuschen oder die vorgetäuschten Schulden glaubhaft erscheinen zu lassen. Dem Beschuldigten B._____ warf die Staatsanwaltschaft vor, den Beschuldigten A._____ dabei unterstützt und bestärkt zu haben (Urk. 11 S. 16-17).

Laut Anklageschrift hätten die Beschuldigten B._____ und A._____ wissentlich und willentlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt, indem sie dafür gesorgt hätten, dass das Vermögen der L._____ zunächst an die C._____ und von dort in das Privatvermögen des Beschuldigten B._____ resp. in das Vermögen der Gesellschaften des Beschuldigten A._____ gegangen sei. Die Beschuldigten hätten auch gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die D1._____ als Gläubigerin der L._____ zu Schaden komme, da letztere über keine Mittel mehr verfügt habe, um die offene Verbindlichkeit zu begleichen (Urk. 11 S. 17).

Der L._____ sei ein Schaden in der Höhe des an die C._____ überwiesenen Betrags von USD 35'833'339.66 entstanden. Der D1._____ als Gläubigerin der L._____ sei durch denselben Vorgang ein Schaden im Umfang von USD 31'407'201.70 zzgl. Zins entstanden (Urk. 11 S. 17).

3.2 Standpunkt des Beschuldigten A._____

3.2.1 Der Beschuldigte A._____ stellte sich im erstinstanzlichen Hauptverfahren im

Wesentlichen auf den Standpunkt, die Parteien der Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011 seien tatsächlich übereingekommen, dass das freigegebene Geld an die C._____ gehe und die D1._____ keine Forderung gegen die L._____ habe. In der schriftlichen Umsetzung des Parteiwillens sei von diesem tatsächlichen Konsens allerdings teilweise abgewichen worden. In der schriftlichen Vergleichsvereinbarung hätten die Parteien die Anerkennung der Forderung der D1._____ aus dem Weizenhandelsgeschäft mit der L._____ und den Verzicht der Schadenersatzforderung der C._____ simuliert. Die Schadenersatzforderung der C._____ habe aber nach wie vor Bestand gehabt. Dies habe der Beschuldigte B._____ jedenfalls in guten Treuen annehmen dürfen (Urk. 114 S. 7-10). Die Staatsanwaltschaft Zug sei ebenfalls davon ausgegangen, dass das Geld auf den gesperrten Konten der L._____ an die C._____ gehe, da die Aushändigung des Deliktsguts an die Geschädigte der Einziehung vorgehe (Urk. 114 S. 14).

In der Zusatzvereinbarung vom 20. Januar 2012 sei lediglich bestätigt worden, was abgemacht gewesen sei. Er, A._____, sei jedenfalls überzeugt gewesen, rechtens gehandelt zu haben. Gegen den Vorwurf, nichts unternommen zu haben, um das überwiesene Geld der L._____ zurückzuholen, sei einzuwenden, dass der Prozess gegen die C._____ aussichtslos gewesen wäre und zudem ein happiger Prozesskostenvorschuss hätte geleistet werden müssen, was nicht im Interesse der L._____ gelegen hätte. Auch in diesem Punkt sei er, A._____, überzeugt gewesen, rechtens zu handeln (Urk. 114 S. 17).

Ausserdem sei auffallend, dass die D1._____ erst in dem Zeitpunkt gegen ihn, A._____, und B._____ aktiv geworden sei, als N._____ im sicheren Rahmen des abgekürzten Verfahrens ein Geständnis habe ablegen und sich eine milde Strafe habe sichern können. Dies lasse sich nur damit erklären, dass die D1._____ mit N._____ und R._____ unter einer Decke gesteckt habe (Urk. 114 S. 14 f.).

3.2.2 An der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte A._____ seine

vor erster Instanz vorgetragenen Argumente. Ergänzend führte er aus, die Vorinstanz habe die Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011 fälschlicherweise nach zivilrechtlichen anstatt nach strafrechtlichen Grundsätzen ausgelegt und eine Teilsimulation zu Unrecht ausgeschlossen. Zudem habe er, A._____, nicht geraten, die Gelder von der L._____ an die C._____ zu überweisen. Er habe zur Liquidation der L._____ und Bezahlung der Schadenersatzforderung der C._____ im Rahmen der Liquidation geraten. Aufgrund des Mandatsverhältnisses zwischen ihm, A._____, als Anwalt, und dem Beschuldigten B._____ habe er dies bislang nicht ausführen können. Inzwischen sei der Beschuldigte B._____ aber rechtskräftig verurteilt (Prot. II S. 9 ff.).

3.3 Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt im Anklagepunkt 1 als erstellt. Sie interpretierte die Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011 in dem Sinne, dass die darin enthaltene Saldoklausel auch die vor dem Bezirksgericht Meilen eingeklagte Schadenersatzforderung der C._____ gegen die L._____ umfasst habe. Diese Forderung sei nicht explizit vorbehalten worden und deshalb durch Verzicht untergegangen. Zudem sei aktenkundig, dass die Parteien der Vergleichsvereinbarung vom Bestehen der Forderung der D1._____ aus dem Weizenhandelsgeschäft mit der L._____ ausgegangen seien und diese Forderung auch stets Thema der Vergleichsgespräche gewesen sei.

Die Beschuldigten B._____ und A._____ hätten sich mit ihrem in der Anklageschrift umschriebenen Vorgehen unter Verletzung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Pflichten als Organe bewusst und gewollt über die Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011 ‒ insbesondere über deren Saldoklausel ‒ hinweggesetzt. Die Überweisung der Gelder der L._____ an die C._____ nach Aufhebung der Kontosperren sei rechtsgrundlos erfolgt. Den Beschuldigten B._____ und A._____ sei bewusst gewesen, dass die L._____ mit dem Abfluss ihrer liquiden Mittel überschuldet und zahlungsunfähig werde.

Die Vorinstanz stützte das Beweisergebnis auf die Aussagen der Beschuldigten, den Wortlaut der Vergleichsvereinbarung, deren Entstehungsgeschichte, die Korrespondenz des Beschuldigten A._____ mit den involvierten Parteivertretern und der fallführenden Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zug, das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug betreffend N._____ vom 25. Juni 2013 sowie die weiteren Umstände (Urk. 145 S. 38-44).

3.4 Beweiswürdigung

Die Begründung der Vorinstanz ist überzeugend. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei den folgenden Erwägungen handelt es sich lediglich um Rekapitulationen und Ergänzungen.

3.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich entgegen der Darstellung des Beschul-

digten A._____ die Gültigkeit von privatrechtlichen Verträgen nach den privatrechtlichen Vorschriften beurteilt.

3.4.2 In der Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011 (STA act. 10017236-105 ff.,

30201020 ff.) wurden unter dem Titel "Vorbemerkungen" zunächst die laufenden Zivilverfahren aufgeführt, namentlich das am Bezirksgericht Meilen hängige Zivilverfahren der L._____ und N._____ gegen die C._____ (Geschäfts-Nr. CG090055) und den Beschuldigten B._____ sowie das an demselben Gericht hängige Zivilverfahren zwischen der C._____ und R._____ (Geschäfts-Nr. CG090043). Dann wurden die von der C._____ gegen N._____ und R._____ initiierten Strafverfahren im Kanton Zug und die verhängte Sperre der Konten der L._____ bei der V._____ und der W._____ sowie die Grundbuchsperre auf dem Grundstück der Eheleute N._____ erwähnt. Unter dem Titel "Suspensivbedingung" wurde die Wirksamkeit der Vergleichsvereinbarung vom Eintritt der Rechtskraft der Aufhebung der Konto- und Grundbuchsperren abhängig gemacht.

Unter dem Titel "Vereinbarung" wurde der materielle Inhalt der Vergleichsvereinbarung festgehalten. Im vorliegenden Zusammenhang sind vor allem die Ziffern 6, 11, 12, 20 und 22 relevant:

-- In Ziffer 6 wurde vereinbart, dass N._____ (Alleinaktionär der L._____) per 26. Juli 2011 sämtliche Aktien der L._____ zum symbolischen Preis von CHF 1.-- an den Käufer (AA._____) verkauft.

-- In Ziffer 11 wurden die Zusicherungen des Verkäufers (N._____) und die offenen Verbindlichkeiten der L._____ aufgeführt.

Abs. 1 Ingress 1 lautete: "Hinsichtlich der L._____ werden vom Verkäufer N._____ abschliessend nur folgende Gewährleistungen übernommen: Die L._____ sollte per Vollzugsdatum keine Verbindlichkeiten ausser denjenigen (sog. "nicht transferierte Verbindlichkeiten") gegenüber den nachfolgenden Parteien haben, nämlich der D1'._____ [...] in Höhe von USD 31'410'000 plus angefallene Zinsen aus dem Weizengeschäft 2008; [...]" Im Ingress 2-4 wurden drei weitere Gläubiger aufgelistet.

In Abs. 2 verpflichtete sich N._____, die L._____ für allfällige andere am Vollzugsdatum noch verbleibende Verbindlichkeiten – mit Ausnahme der vorgenannten "nicht transferierten Verbindlichkeiten" gemäss Ziffer 11 Abs. 1 – spätestens per 30. September 2011 zu entlasten.

In Abs. 3 wurde festgehalten, dass die L._____ per Vollzugsdatum als einziges zugesichertes Aktivum über Guthaben auf den gesperrten Konten im Umfang von USD 36'400'000 verfügte.

-- In Ziffer 12 verpflichtete sich N._____, eine Zahlung von CHF 2.5 Mio. zur Abdeckung der gemäss Ziffer 11 Abs. 1 Ingress 2-4 bei der L._____ verbleibenden Verbindlichkeiten zu leisten.

-- In Ziffer 20 verzichteten alle Parteien unter Vorbehalt der Gewährleistung gemäss Ziffer 11 auf eine zukünftige Geltendmachung von Rechten und Forderungen bezüglich der in den "Vorbemerkungen" beschriebenen Sachverhalte, insbesondere bezüglich der Tätigkeit von R._____ als ehemaliger Verwaltungsrat der C._____ und N._____ als ehemaliger Geschäftsführer der C._____ und bezüglich Konflikten aus der konkurrenzierenden Geschäftstätigkeit der L._____ sowie der Tätigkeit von R._____, N._____ und dessen Ehefrau als Verwaltungsräte, Geschäftsführer und Eigentümer der L._____. Die Parteien vereinbarten, diesbezüglich keine Zivilgerichte, Strafverfolgungsbehörden, Steuerbehörden oder andere Administrativbehörden mehr zu bemühen oder durch Anzeigen und Stellungnahmen zum Handeln zu bewegen.

-- In Ziffer 22 erklärten die Parteien, mit vollständigem Vollzug der vorliegenden Vereinbarung per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt zu sein und wegen den streitgegenständlichen Sachverhalten keine wechselseitigen Ansprüche mehr zu haben, und bekräftigten erneut, von einer weiteren Verfolgung der geltend gemachten Ansprüche, sei es straf-, zivil-, verwaltungs- oder steuerrechtlich, abzusehen.

-- In den Ziffern 13-21 regelten die Parteien das weitere Vorgehen, namentlich die Bestellung eines neuen Verwaltungsrats für die L._____, die Einreichung eines Gesuchs um Aufhebung der Konto- und Grundstücksperren, die Abgabe von Desinteresseerklärungen und den Rückzug der hängigen Zivilklagen, namentlich den Rückzug der Klagen in den am Bezirksgericht Meilen hängigen Verfahren mit Geschäfts-Nummern CG090043 und CG090055, sowie die Zustimmung zur Durchführung eines abgekürzten Strafverfahrens gegen N._____. Die Parteien hielten zudem fest, dass die Guthaben auf den gesperrten Konten nach Abzug der Kosten im Strafverfahren gegen N._____ vollumfänglich der L._____ zukommen sollten.

3.4.3 Der Beschuldigte A._____ stellte sich, wie erwähnt, auf den Standpunkt,

dass die Vergleichsvereinbarung auf den Bestand der Schadenersatzforderung der C._____ gegen die L._____ keinen Einfluss gehabt habe.

In Ziffer 11 Abs. 1 Ingress 1-4 wurden die offenen Verbindlichkeiten der L._____ aufgeführt und es wurde festgehalten, dass die L._____ per Vollzugsdatum ‒ ausser den vier aufgelisteten, als "nicht transferiert" bezeichneten ‒ keine Verbindlichkeiten mehr haben sollte. Hierfür verpflichtete sich N._____ explizit, die L._____ von allen Verbindlichkeiten ‒ ausser den "nicht transferierten " ‒ bis spätestens 30. September 2011 zu entlasten. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten B._____ kann objektiv betrachtet aus der Wendung in Ziffer 11 Abs. 1 nicht abgeleitet werden, dass den "nicht transferierten Verbindlichkeiten" eine Liste von "transferierten Verbindlichkeiten" gegenüber gestanden hätte, die auf den neuen Eigentümer der L._____ übergegangen wären. Hierfür wurden auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte genannt und anhand der Akten lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen, dass diesbezüglich ein tatsächlicher Konsens implizit bestanden hätte.

Im Gegenteil gab B._____ in einer Einvernahme vom 11. November 2013 auf die Frage, was mit dem Ausdruck "nicht transferierte Verbindlichkeiten" gemeint gewesen sei, zu Protokoll, es sei darum gegangen, die L._____ an die C._____ zu übergeben, um deren Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 57 Mio. zu kompensieren. Die L._____ hätte in einem "sauberen Zustand" übergeben werden sollen. Sämtliche "Altlasten" der L._____ seien deshalb an eine Firma des L._____-Hauptaktionärs (N._____) übertragen worden. Als Guthaben hätten sich schliesslich die arretierten Dollarguthaben auf der einen Seite und auf der anderen Seite die "nicht transferierten Verbindlichkeiten" gegenübergestanden, die unter Punkt 11 der Vergleichsvereinbarung aufgeführt seien (STA act. 30201033 Antwort 11). Diese Aussagen decken sich mit den Entwürfen der Vergleichsvereinbarung, wonach die L._____ im Zeitpunkt der Übergabe an den neuen Eigentümer (AA._____) keine anderen Verbindlichkeiten als die ausstehende Forderung der D1._____ haben sollte (vgl. STA act. 10017236-12 Ziff. 2, 10017236-17 Ziff. 10, 10017236-28 Ziff. 10, 10017236-35 Ziff. 10, 10017236-66 Ziff. 11, 10017236-86 Ziff. 11). Die diversen Vertragsentwürfe sprechen durchwegs gegen die Annahme, es habe eine Liste mit auf den neuen Eigentümer "transferierten Verbindlichkeiten" gegeben, wozu die Schadenersatzforderung der C._____ gegen die L._____ gehört hätte.

Hinzu kommt, dass die von N._____ übernommene Gewährleistung gemäss Ziffer 11 Abs. 2 objektiv keinen Sinn ergeben würde, wenn neben der Liste der "nicht transferierten Verbindlichkeiten" weitere Verbindlichkeiten der L._____ fortbestanden hätten. Die vereinbarte Gewährleistung machte im Gegenteil deutlich, dass die Liste der "nicht transferierten Verbindlichkeiten" abschliessend zu verstehen war. Die Schadenersatzforderung der C._____ gegen die L._____ war in dieser Liste nicht enthalten.

3.4.4 Wie die Vorinstanz festhielt, bezweckte die Vergleichsvereinbarung die Beendigung sämtlicher aus dem Konflikt zwischen der C._____ und der L._____ und ihren Organen resultierenden Verfahren (Urk. 145 S. 39). In Ziffer 20 nahmen die Parteien explizit Bezug auf die in den "Vorbemerkungen" erwähnten Zivil- und Strafverfahren ‒ darunter die am Bezirksgericht Meilen hängige Zivilklage der C._____ gegen die L._____ ‒ und verzichteten auf die weitere Geltendmachung von daraus abgeleiteten Rechten und Forderungen. In Ziffer 22 vereinbarten sie eine Saldoklausel, welche alle offenen Forderungen betreffen sollte, die nicht in Ziffer 11 Ingress 1-4 aufgeführt waren. Wie gesagt war die Schadenersatzforderung der C._____ in dieser Liste nicht enthalten. Objektiv können diese Bestimmungen nur so ausgelegt werden, dass die Schadenersatzforderung der C._____ durch Verzicht untergegangen war.

Der Beschuldigte A._____ machte indessen geltend, der Verzicht sei simuliert. Den Parteien sei in Tat und Wahrheit klar gewesen, dass die Schadenersatzforderung der C._____ fortbestanden habe, die Forderung der D1._____ gegen die L._____ dagegen nicht berechtigt gewesen sei. Dieses Argument steht mit der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut der Vergleichsvereinbarung nicht in Einklang. Gemäss den ersten Vertragsentwürfen, an deren Formulierung der Beschuldigte A._____ federführend beteiligt war, sollten die Kontoguthaben der L._____ nach Aufhebung der Kontosperren an die C._____ zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung überwiesen werden. Auf dieser Grundlage kam aber eben gerade kein Vergleich zustande (vgl. STA act. 10017236-40 ff., act. 10017236-60). Wie die Vorinstanz zu Recht folgerte, muss aufgrund der lang andauernden Vergleichsgespräche davon ausgegangen werden, dass sich die Parteien letztendlich bewusst für den Verkauf der L._____ zum symbolischen Preis von CHF 1.- an den Hauptaktionär der C._____ (AA._____) und zur Verpflichtung von N._____ zur Schadloshaltung der C._____ im Rahmen des Zumutbaren entschieden und dass die Schadenersatzforderung der C._____ gegen die L._____ im Gegenzug durch Verzicht unterging (Urk. 145 S. 40). Für die C._____ hatte diese Lösung – entgegen der Behauptung des Beschuldigten A._____ – den Vorteil, dass die L._____ als Konkurrentin ausgeschaltet und die Prozessrisiken beseitigt wurden. In Ziff. 13 der Vergleichsvereinbarung stimmten alle Parteien ausdrücklich zu, dass die Gelder auf den gesperrten Konten nach Abzug der Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens gegen N._____ vollumfänglich der L._____ zukommen soll. In der Folge zog die C._____ ihre Klage gegen die L._____ zurück. Auch aus diesem tatsächlichen Verhalten im Anschluss an die Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung wird ersichtlich, dass die Parteien die Vergleichsvereinbarung so verstanden, dass auf die Geltendmachung der Schadenersatzforderung der C._____ verzichtet wurde.

Das Vorbringen des simulierten Verzichts auf die Schadenersatzforderung der C._____ kollidiert des Weiteren mit der Interessenlage anderer Vertragsparteien, insbesondere derjenigen von N._____. Als damals einziger Verwaltungsrat der L._____ hatte N._____ in Betracht ziehen müssen, dass die D1._____ als geschädigte Gläubigerin neue Straf- und Zivilverfahren gegen ihn persönlich initiieren könnte. Mit dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung war diese Gefahr gebannt, da die L._____ als Rechtsperson bestehen blieb und im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses über rund 36 Mio. USD, mithin über genügend finanzielle Mittel verfügte, um die Kaufpreisrestanz aus dem Weizenhandelsgeschäft im Betrag von rund 31,5 Mio. USD zu begleichen. Dafür, dass N._____ mit der D1._____ "unter einer Decke gesteckt" hätte, um sich den Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens am Strafgericht Zug im abgekürzten Verfahren und die Aufhebung der Grundbuchsperre auf seiner selbstbewohnten Liegenschaft zu sichern, wie der Beschuldigte A._____ behauptete (Urk. 114 S. 14 f.), gibt es keine konkreten Hinweise. Im Gegenteil war N._____ bemüht, den Schaden der C._____ im Rahmen des ihm wirtschaftlich Zumutbaren wieder gut zu machen. So verkaufte er dem Mehrheitsaktionär der C._____ seine Aktien an der L._____ zu einem symbolischen Preis von CHF 1.- und überwies der C._____ zwei namhafte Beträge (USD 2.4 Mio. und CHF 2.5 Mio.) als Schadensausgleich. Die Wiedergutmachungsleistungen waren mit ein Grund, weshalb das Strafgericht Zug dem abgekürzten Verfahren zustimmte (vgl. STA act. 30101020 f.). Entgegen der Behauptung des Beschuldigten A._____ war es demnach auch nicht so, dass die C._____ (direkt oder indirekt) leer ausging bzw. keinerlei Vorteile aus der Vergleichsvereinbarung hatte.

Mit der Vorinstanz ist das Argument der Teilsimulation der Vergleichsabrede zu Recht als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wenn einzig die Beschuldigten B._____ und A._____ ihre Zustimmung zum Forderungsverzicht simulierten, so liegt keine Teilsimulation im rechtlichen Sinne, sondern eine Mentalreservation vor. Eine solche nicht ernst gemeinte Zustimmung einzelner Vertragsparteien hat auf das Zustandekommen der Vereinbarung keinen Einfluss. Auch dies hielt die Vorinstanz zu Recht fest (Urk. 114 S. 41, 43).

Daran würde selbst dann nichts ändern, wenn N._____ wusste oder damit rechnete, dass B._____ und A._____ nicht die Absicht hatten, die Forderung der D1._____ je zu begleichen, sondern die Gelder der L._____ nach Aufhebung der Kontosperre für sich zu beanspruchen (so eine Vermutung im Untersuchungsverfahren, vgl. STA act. 30101057). Ihm ging es darum, als vormaliger Verwaltungsrat der L._____ nicht mehr belangt zu werden.

3.4.5 Zutreffend ist weiter die Feststellung der Vorinstanz, dass sich die Parteien

der Vergleichsvereinbarung der Forderung der D1._____ aus dem Weizenhandelsgeschäft mit der L._____ stets bewusst waren (Urk. 145 S. 39 f.). Dies ergibt sich zum einen aus den Bestimmungen der Vergleichsentwürfe (STA act. 10017236-3 ff., 11 ff., 16 ff., 27 ff., 35 ff.) und aus dem Entwurf einer Schuldübernahmevereinbarung der L._____ mit der F._____ AG, einer vom Beschuldigten A._____ beherrschten Unternehmung (STA act. 10017236-55). Zum andern ist der Korrespondenz des Beschuldigten A._____ mit der für die Konto- und Grundbuchsperren verantwortlichen Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zug zu entnehmen, dass die D1._____ über das Zustandekommen der Vergleichsvereinbarung nicht informiert werden sollte. Zur Begründung machte der Beschuldigte A._____ geltend, eine Mitteilung an die D1._____ würde sowohl die C._____ als auch die L._____ beschweren und sei nicht erforderlich, da in der Rechtsperson der L._____, abgesehen von der Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder N._____ und R._____, keine Veränderungen eintreten würden (STA act. 10017236-75). Aus dieser Äusserung ist zu schliessen, dass die Parteien vom tatsächlichen Bestehen der Forderung der D1._____ und von deren Verbleib bei den Passiven der L._____ ausgingen (vgl. auch STA act. 10017236-79). Im Übrigen hat der Beschuldigte A._____ auch nie nachvollziehbar dargetan, weshalb die Forderung der D1._____ aus dem Weizenhandelsgeschäft mit der L._____ nicht bestanden haben sollte.

Auch die fallführende Staatsanwältin verstand die Vergleichsvereinbarung in diesem Sinn. In der Verfügung vom 9. August 2011 betreffend Aufhebung der Konto- und Grundbuchsperren hielt sie fest, dass die Parteien in der Vergleichsvereinbarung den Rückzug aller Zivilklagen vereinbart und sich zivilrechtlich umfassend geeinigt hätten und die neuen verantwortlichen Organe der L._____ sich nach den Vorgaben von Ziffer 11 der Vergleichsvereinbarung zu gegebener Zeit mit den Gläubigern der L._____ und deren Forderungen ‒ darunter gemäss Ziffer 11 Abs. 1 Ingress 1 die Forderung der D1._____ ‒ befassen müssten (STA act. 10017236-152).

3.4.6 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass es keine Hinweise auf einen vom objekti-

ven Verständnis der Vergleichsvereinbarung abweichenden tatsächlichen Konsens der Vertragsparteien gab, wonach die Schadenersatzforderung der C._____ gegen die L._____ trotz gegenteiliger Abreden in Ziffer 20 und 22 der Vergleichsvereinbarung weiterhin Bestand gehabt hätte. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Schadenersatzforderung der C._____ gegen die L._____ infolge Verzichts auf deren Geltendmachung untergegangen war.

3.4.7 Es ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschuldigte B._____ im

Namen der C._____ und der L._____ eine auf den 26. Juli 2011 datierte Zusatzvereinbarung unterzeichnete, wonach die Schadenersatzforderung der C._____ nicht unter die Saldoklausel falle (STA act. 60101008). Weiter ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschuldigte B._____ im Namen der C._____ am 10. August 2011 der L._____ über den Betrag von USD 35'833'339.66 Rechnung stellte und als Zahlungsgrund auf die Schadenersatzforderung der C._____ und das einstige Zivilverfahren am Bezirksgericht Meilen verwies (STA act. 30201039). Sodann ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschuldigte B._____ als Verwaltungsrat der L._____ anschliessend der V._____ und der W._____ den Auftrag erteilte, die auf den freigegebenen Konten der L._____ liegenden Guthaben an die C._____ zu überweisen (STA act. 40501020, act. 40601499; ferner act. 30201004 Frage/Antwort 29). Schliesslich ist unbestritten und erwiesen, dass der Beschuldigte B._____ im Namen der C._____ eine zweite, auf den 20. Januar 2012 datierte Zusatzvereinbarung unterzeichnete, worin festgehalten wurde, dass die Rechnungsstellung und die Transaktion der Gelder der L._____ an die C._____ rechtens waren (STA act. 60101009).

3.4.8 Der Beschuldigte B._____ unterzeichnete die Vergleichsvereinbarung im Na-

men der C._____ und in eigenem Namen. Er stellte nicht in Abrede, den Inhalt der Vereinbarung gekannt zu haben. Spätestens mit Antritt des Verwaltungsratsmandats bei der L._____ kannte er auch deren wirtschaftliche Verhältnisse. Er wusste, dass das einzige Aktivum der L._____ aus den Guthaben auf den freigegebenen Konten bestand (vgl. STA act. 30201002 Antwort 27). Trotz seiner Kenntnisse veranlasste er die Überweisung der besagten Guthaben an die C._____, nachdem die Staatsanwaltschaft Zug die Kontosperren aufgehoben hatte. Mit diesem Vorgehen setzte er sich bewusst und gewollt über die Vergleichsvereinbarung hinweg. Der Beschuldigte B._____ war hauptberuflich als Verwaltungsrat tätig (vgl. STA act. 30201002 F/A 4). Er wusste daher zweifelsohne, dass er gegen die Interessen der L._____ handelte und als deren Verwaltungsrat verpflichtet gewesen wäre, die Gesellschaftsinteressen zu vertreten und zu wahren. In der Folge wurde die L._____ überschuldet und war nicht mehr in der Lage, ihren Verbindlich-keiten gemäss Ziffer 11 der Vergleichsvereinbarung nachzukommen. Auch dies war dem Beschuldigten B._____ bewusst.

3.4.9 Der Beschuldigte A._____ war dannzumal zunächst als Anwalt der C._____

tätig und beriet den Beschuldigten B._____ bei dessen Vorgehen. Dies ist anhand seiner Korrespondenz mit den Parteianwälten und der Staatsan-

wältin der Staatsanwaltschaft Zug ersichtlich (STA act. 10017236-1 ff.). Zudem unterstützte er den Beschuldigten B._____, indem er die erwähnte, auf den 26. Juli 2011 datierte Zusatzvereinbarung aufsetzte, wonach sich die Saldoklausel gemäss Ziffer 22 der Vergleichsvereinbarung nicht auf die Schadenersatzforderung der C._____ beziehe. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ergibt sich die Urheberschaft des Beschuldigten A._____ an dieser Zusatzvereinbarung aus dem verwendeten Briefkopf auf den Vertragsentwürfen (Urk. 145 S. 42 mit Verweis auf STA act. 60701012 ff.). Gleiches gilt für die nachgenannte Zusatzvereinbarung vom 20. Januar 2012. Die Behauptung des Beschuldigten A._____, er habe zur Liquidation der L._____ und Bezahlung der Schadenersatzforderung der C._____ im Rahmen der Liquidation geraten, ist somit durch die Akten widerlegt. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Behauptung erstmals im Berufungsverfahren vorbringt. Angesicht der gravierenden Straftaten, mit denen er sich vorliegend konfrontiert sieht, hätte er sich vom Anwaltsgeheimnis entbinden lassen und dies bereits früher vortragen können und müssen, wenn dem tatsächlich so gewesen wäre.

Es ist ebenfalls unbestritten und aktenkundig, dass der Beschuldigte A._____ in seiner Funktion als Liquidator der L._____ nichts unternahm, um die Guthaben der L._____ zurückzuholen. Der Beschuldigte A._____ bestritt auch nicht, die Zusatzvereinbarung vom 20. Januar 2012 verfasst und in seiner Funktion als Liquidator unterzeichnet zu haben. Darin wurde festgehalten, dass die Vergleichsvereinbarung den Zweck verfolgt habe, das noch vorhandene Vermögen der L._____ so weit als möglich auf die C._____ zu übertragen. Des Weiteren wurde festgelegt, wie mit der D1._____ umzugehen ist, insbesondere wenn diese die Kaufpreisrestanz geltend machen sollte (STA act. 60101009 ff.).

3.4.10 Der Beschuldigte A._____ war an der Ausarbeitung der Vergleichsvereinba-

rung vom 26. Juli 2011 massgeblich beteiligt. Dies ist aus der Korrespondenz des Beschuldigten A._____ mit den Parteianwälten und der fallführenden Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zug zu ersehen (STA act. 10017236-

39 ff.). Er kannte den Inhalt der Vergleichsvereinbarung daher bestens. Dennoch entschied er sich dazu, den Beschuldigten B._____ bei dessen Vorgehen zu beraten und mit dem Aufsetzen der Zusatzvereinbarung vom 26. Juli 2011 zu unterstützen. Mit Übernahme seines Mandats als Liquidator war der Beschuldigte A._____ mit der Bilanz der L._____ ebenfalls vertraut und wusste über den Vermögensabfluss auf den Konten der L._____ Bescheid. Dennoch unterliess er es, das der L._____ abhanden gekommene Geld zurückzuholen, und verfasste eine weitere Zusatzvereinbarung vom 20. Januar 2012, um die Transaktion der Gelder an die C._____ zu legitimieren. Gleich wie B._____ setzte sich der Beschuldigte A._____ bewusst und gewollt über den Inhalt der Vergleichsvereinbarung hinweg. Als Rechtsanwalt wusste er auch, dass er gegen die Interessen der L._____ handelte, obschon er als Liquidator verpflichtet gewesen wäre, die Interessen der sich in Liquidation befindenden Gesellschaft zu vertreten und zu wahren. In der Folge wurde die L._____ überschuldet und konnte ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen. Der Beschuldigte A._____ war sich dessen bewusst.

3.4.11 Die Guthaben der L._____ gingen zunächst auf das USD-Kontokorrentkonto

der C._____ bei der Bank H._____ AG. Vor der Überweisung der betreffenden Guthaben wies dieses Konto einen Stand von USD 953'396.63 auf (STA act. 40103453). Am 19. August 2011 und am 23. August 2011 gingen die Guthaben im Betrag von USD 14'567'224.31 und USD 18'226'079.35 auf dem Kontokorrentkonto ein. Nach einem Barbezug und zwei Zahlungen betrug der Kontostand am 25. August 2011 USD 31'128'021.69 (STA act. 40103454).

Die Vorinstanz zeichnete im Einzelnen nach, auf welchem Weg die von der L._____ stammenden Gelder ab dem USD-Konto der C._____ an den Beschuldigten B._____ persönlich und an Unternehmen gingen, die von den Beschuldigten B._____ und A._____ beherrscht wurden (Urk. 145 S. 46-60). Die Feststellungen der Vorinstanz stimmen mit den Akten überein (vgl. zu den Ersatzforderungen E. VII/2 und E. VII/3 hernach). Auf der Grundlage dieser Transaktionen schloss die Vorinstanz zu Recht, dass sich die Beschuldigten B._____ und A._____ an den Geldern der L._____ rechtsgrundlos bereichern wollten.

3.4.12 Der Sachverhalt im Anklagepunkt 1 ist erstellt. Das angefochtene Urteil ist

insoweit zu bestätigen.

4. Vorwurf 3

4.1 Anklageschrift

Die Staatsanwaltschaft legte dem Beschuldigten A._____ als Liquidator zur Last, in einem auf den 9. Mai 2013 datierten Vermerk (recte: Datierung auf den 9. Mai 2011) und in einer E-Mail vom 7. Oktober 2013 dafür gesorgt zu haben, dass in der Buchhaltung der L._____ die D1._____ als Gläubigerin ausgebucht und durch die C._____ ersetzt werde. Dies habe zur Folge gehabt, dass im Geschäftsabschluss der L._____ per 31. Dezember 2011 wahrheitswidrig die C._____ anstelle der D1._____ als Gläubigerin aufgeführt worden sei. Der Beschuldigte A._____ sei sich bewusst gewesen, dass mit dieser Änderung in der Buchhaltung der L._____ eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet werde. Er habe in Kauf genommen, dass die Buchhaltung der L._____ mit den unwahren Angaben zur Täuschung von Drittpersonen verwendet werde. Er habe dies in der Absicht getan, zunächst der C._____ und anschliessend sich selbst einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen und es der D1._____ zu erschweren, ihre berechtigte Forderung gegen die L._____ durchzusetzen (Urk. 11 S. 36-37).

4.2 Standpunkt des Beschuldigten A._____

Der Beschuldigte A._____ gab zu, veranlasst zu haben, dass in der Buchhaltung der L._____ die Forderung der D1._____ gelöscht und durch die Forderung der C._____ ersetzt worden war. Er machte zu seiner Entlastung geltend, er habe die Buchhaltung einer "kriminellen Organisation" im Bewusstsein übernommen, dass diese nicht stimme und korrigiert werden müsse. Er habe nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt (Urk. 114 S. 17-18; Prot. II S. 28 f.).

4.3 Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt. Sie stützte sich dabei auf die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der L._____ aus den Jahren 2010 und 2011, einen auf den 9. Mai 2011 datierten Vermerk des Beschuldigten A._____ sowie auf eine E-Mail des Beschuldigten A._____ an den Buchhalter der L._____ namens O._____ vom 7. Oktober 2013, in welcher der Beschuldigte A._____ nachträglich weitere Anweisungen zur Änderung der Bilanz der L._____ erteilt habe. Das Wissen und Wollen des Beschuldigten A._____ sowie dessen Bereicherungsabsicht begründete die Vorinstanz mit dem Wissen und Wollen gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt 1 (Urk. 145 S. 60-62).

4.4 Beweiswürdigung

Die Begründung der Vorinstanz stimmt mit den Akten überein. Es kann darauf verwiesen werden, zumal der Beschuldigte A._____ zugab, die Löschung der D1._____ als Gläubigerin und an deren Stelle die Einsetzung der C._____ in der Buchhaltung der L._____ veranlasst zu haben. Er bestritt auch nicht, die Bilanz der L._____ am 30. Juni 2012 beim Steueramt des Kantons Zug eingereicht zu haben.

Rekapitulierend ist festzustellen, dass der Beschuldigte A._____ den Inhalt der Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011 bestens kannte. Er wusste, dass die D1._____ gegen die L._____ eine Forderung geltend machte und diese Forderung als "nicht transferierte" Verbindlichkeit der L._____ in der Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011 aufgeführt war. Er wusste ebenfalls, dass die C._____ aufgrund der Saldoklausel in der Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011 auf die Geltendmachung ihrer Forderung gegen die L._____ verzichtet hatte. Demzufolge war ihm bewusst, dass die Löschung der Forderung der D1._____ in der Buchhaltung der L._____ und die Einsetzung der C._____ als Gläubigerin nicht der Wahrheit entsprach. Dennoch entschied er sich dazu, die betreffenden Tatsachen falsch beurkunden zu lassen. Er tat dies in der Absicht, der C._____ und anschliessend sich selbst einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Der Sachverhalt im Anklagepunkt 3 ist ebenfalls erstellt und das angefochtene Urteil insoweit zu bestätigen.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorwurf 1

1.1 Standpunkte der Parteien

Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz einen Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) und betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Im Berufungsverfahren beantragte sie diesbezüglich die Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils (Urk. 191 S. 2).

Der Beschuldigte A._____ bestritt die rechtliche Einordnung seiner Handlungen als Straftaten. Die L._____ habe keinen Schaden erlitten, da mit der Überweisung der Guthaben an die C._____ eine Schuld beglichen worden sei. Der Beschuldigte A._____ stellte sich auf den Standpunkt, rechtens gehandelt zu haben. Jedenfalls hätte er subjektiv nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Er hätte niemanden schädigen und sich nicht unrechtmässig bereichern wollen (Urk. 114 S. 17; Prot. II S. 9 ff.).

1.2 Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz qualifizierte die Handlungen der Beschuldigten B._____ und A._____ als qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) und ‒ abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft ‒ als Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), das Verhalten des Beschuldigten A._____ zusätzlich als Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung und als Gehilfenschaft zur Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 25 StGB).

2. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung

Die Vorinstanz stellte die Elemente der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in der Tatbestandsvariante des Treubruchs (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung dar. Die nachfolgenden Erwägungen dienen der Rekapitulation und Verdeutlichung einzelner Aspekte.

2.1 Geschütztes Rechtsgut / Konkurrenzen

Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) schützt fremdes Vermögen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 158 N. 1). Art. 158 StGB bedroht in Ziff. 1 den Treubruch, in Ziff. 2 den Missbrauch von Vertretungsmacht mit Strafe. Sind beide Tatbestandsvarianten erfüllt, geht Art. 158 Ziff. 1 StGB vor (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 N. 182). Die Vorinstanz erachtete Art. 158 StGB in der Tatbestandsvariante des Treubruchs als erfüllt, weshalb sie ‒ wie die nachfolgenden Erwägungen bestätigen ‒ die zweite Tatbestandsvariante des Missbrauchs nicht zu prüfen brauchte.

Der qualifizierte Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) steht zum Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 StGB) in einem Konkurrenzverhältnis, wenn dem Täter das fremde Vermögen im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut wurde. Das Geschäftsvermögen einer Handelsgesellschaft ist den Gesellschaftsorganen nicht anvertraut im Sinne des Veruntreuungstatbestands. Wenn ein Gesellschaftsorgan das Vermögen pflichtwidrig verwaltet, gelangt nur Art. 158 StGB zur Anwendung (BGer, Urteil 6B_446/2010 vom 14.10.10 E. 6.3 in fine; NIGGLI, a.a.O., Art. 158 N. 182; ANDREAS DONATSCH, in: StGB/JStGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 158 N. 18). Ausnahmsweise ist Art. 138 StGB dennoch anzuwenden, wenn die Handlungen den Rahmen der Organtätigkeit offensichtlich verlassen und es dem Organ einzig darum geht, sich Gegenstände oder Vermögenswerte der Gesellschaft zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen (BGer, Urteile 6B_511/2020 vom 10.3.21 E. 2.3.3; 6B_326/2012 vom

14.1.13 E. 2.5.3). Dies trifft vorliegend nicht zu, da sich die Beschuldigten B._____ und A._____ ‒ anders als in anderen Sachverhaltskomplexen ‒ nicht mit Geldbezügen direkt bereicherten, sondern einen Umweg über die C._____ machten (vgl. BGer, Urteil 6B_511/2020, a.a.O., E. 2.4.1).

Da der Beschuldigte B._____ als Verwaltungsrat und der Beschuldigte A._____ als Liquidator Organe der L._____ waren und im Rahmen ihrer Organtätigkeit delinquierten, prüfte die Vorinstanz zu Recht nur den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung.

2.2 Objektiver Tatbestand

Der objektive Treubruchtatbestand ist an drei Voraussetzungen geknüpft, nämlich die Eigenschaft des Täters als Geschäftsführer, die Verletzung einer damit in Zusammenhang stehenden Vermögensfürsorgepflicht und daraus hervorgehend die Verursachung eines Vermögensschadens (STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, Praxiskommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 158 N. 1).

2.2.1 Geschäftsführereigenschaft im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hat

derjenige, der in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGer, Urteil 7B_139/2023 vom 25.6.24 E. 3.4.2). Anhaltspunkte für eine hinreichende Selbstständigkeit ergeben sich etwa aus der Unterschriftsberechtigung mit Bezug auf das zu verwaltende Vermögen, der Verfügungsberechtigung über Guthaben, der Entscheidungsfreiheit in eigenverantwortlicher Weise über Personal und Sachmittel und dem Ausmass an Freiheit bei der Organisation der eigenen Tätigkeit (BGer, Urteil 6B_644/2018 vom 22.5.19 E. 2.3.3). Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf operationell leitende Organe von juristischen Personen resp. Kapitalgesellschaften, i.e. Verwaltungsräte (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGer, Urteil 6B_1084/2022 vom 5.4.23 E. 4.1). Auch Liquidatoren einer Aktiengesellschaft sind Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB, da sie die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften vertreten und, soweit erforderlich, auch neue Geschäfte eingehen dürfen (vgl. Art. 743 Abs. 3 OR).

2.2.2 Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verlet-

zung einer dem Täter obliegenden Vermögensfürsorgepflicht, die sich aus Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft ergeben kann. Dabei darf es sich nicht bloss um eine Nebenpflicht handeln, sondern die Vermögensfürsorgepflicht muss den typischen und wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses bilden (BGer, Urteil 6B_310/2014 vom 23.11.15 E. 3.1.1). Bei den Organen einer Aktiengesellschaft ergibt sich die Vermögensfürsorgepflicht aus den gesetzlichen Sorgfalts- und Treuepflichten gemäss Art. 717 OR (BGer, Urteile 6B_604/2022 vom 11.1.24 E. 6.2.2; 6B_54/2008 vom

9.5.08 E. 6.4.1). Art. 717 OR ist auch auf die Liquidatoren einer Aktiengesellschaft anwendbar (BGE 132 III 758 E. 3.3).

2.2.3 Sorgfalt im Sinne von Art. 717 Abs. 1 OR bedeutet die Anwendung der

gebotenen Umsicht und Vorsicht, welche ein vernünftiger Mensch bei der jeweiligen Aufgabenerfüllung an den Tag legen würde, und bedingt u. a. ein gesetzeskonformes Verhalten. Unsorgfältig handelt aber auch derjenige, der die Erledigung einer gebotenen Aufgabe vollständig oder teilweise unterlässt bzw. zu spät handelt (BGE 139 III 24 E. 3.2; BGer, Urteil 4A_467/2010 vom

5.1.11 E. 3.3). Die konkreten Aufgaben eines Verwaltungsratsmitglieds oder eines Liquidators der Aktiengesellschaft lassen sich nicht abstrakt umschreiben, sondern ergeben sich aus Gesetz, Statuten und Organisationsreglement.

2.2.4 Die Treuepflicht gemäss Art. 717 Abs. OR besagt, dass das Gesellschafts-

organ alles zu unterlassen hat, was der Gesellschaft schaden könnte. Eigene Interessen oder Interessen nahestehender Personen müssen in den Hintergrund treten. Allfällige Interessenkollisionen sind möglichst zu vermeiden (NI-COLAS FACINCANI/ADRIAN PLÜSS, Handkommentar zum Schweizerischen Pri-

vatrecht, 4. Aufl. 2024, Art. 717 N. 6). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass namentlich die sogenannten Insichgeschäfte – gemeint sind das Selbstkontrahieren und die Doppelvertretung – gegen die Treuepflicht

verstossen. Bei solchen Geschäften schliesst das Mitglied des Verwaltungsrats entweder mit sich selbst oder für "seine" AG mit einer anderen, ebenfalls von ihm vertretenen Gesellschaft einen Vertrag ab (vgl. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 9 N. 775 ff.). Insichgeschäfte sind ungültig, es sei denn, die Natur des Geschäfts schliesse die Schädigung einer Partei aus oder das betreffende Geschäft werde im Nachhinein genehmigt (BGE 144 III 388 E. 5.1; BGer, Urteil 4A_611/2023 vom 22.5.24 E. 6.1). Nach der Rechtsprechung ist die Genehmigung allerdings bedeutungslos, wenn das Reinvermögen der Gesellschaft (Aktiven minus Passiven) im Umfang des Gesellschaftskapitals und der gebundenen Reserven angetastet wird. Dies gilt selbst im Falle der Genehmigung des Alleinaktionärs, da der Alleinaktionär und die Gesellschaft zwei verschiedene Rechtssubjekte sind. Die Fremdheit des Vermögens des einen Rechtssubjekts für das andere auch im Strafrecht grundsätzlich beachtlich, zumal Art. 158 StGB (mittelbar) auch dem Schutz der Gläubiger dient (BGE 141 IV 104 E. 3.2; BGer, Urteil 6B_604/2022 vom 11.1.24 E. 6.2.3).

2.2.5 Als Folge des pflichtwidrigen Verhaltens muss der Gesellschaft schliesslich

ein Vermögensschaden entstanden sein. Zwischen Pflichtwidrigkeit und Vermögensschaden muss Kausalität bestehen. Der Vermögensschaden kann in der Verminderung der Aktiven, der Vermehrung der Passiven, der Nichtvermehrung der Aktiven oder in der Nichtverminderung der Passiven liegen, sowie darin, dass das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert bereits aktuell vermindert ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGer, Urteil 6B_843/2022 vom 2.8.23 E. 4.1).

2.3 Subjektiver Tatbestand

Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. Da das Tatbestandsmerkmal der Pflichtwidrigkeit vom jeweiligen Grundverhältnis abhängt und relativ unbestimmt ist, stellt die Rechtsprechung an den Nachweis des Vorsatzes erhöhte Anforderungen (BGE 142 IV 346 E. 3.2).

Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt zusätzlich die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. Eventualabsicht genügt.

2.4 Teilnahme

Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist ein echtes Sonderdelikt. Mittäter kann deshalb von vorneherein nur sein, wer Träger der Sondereigenschaft (Geschäftsführereigenschaft), also Verwaltungsratsmitglied oder Liquidator ist. Wem diese Eigenschaft nicht zukommt, kann sich nur als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB zu ungetreuer Geschäftsbesorgung strafbar machen. Gehilfe im strafrechtlichen Sinne ist, wer einem andern bei der Begehung einer Straftat vorsätzlich Hilfe leistet. Als Gehilfenschaft gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Anders als bei Mittäterschaft muss der Tatbeitrag aber nicht so wesentlich sein, dass die Ausführung des Delikts mit ihm steht oder fällt. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung lediglich erhöhen (BGE 129 IV 124 E. 3.2; BGer, Urteil 6B_1137/2020 vom 17.4.23 E. 1.5.1).

2.5 Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten B._____

2.5.1 Es ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte B._____ ab dem

26. Juli 2011 bis zum 21. November 2011 als Verwaltungsrat der L._____ mit Einzelzeichnungsberechtigung und als deren Geschäftsführer fungierte. Er leitete das Unternehmen in Eigenverantwortung und verfügte über Einzelzeichnungsberechtigung bei den Banken der L._____ (vgl. E. III/2 hiervor). Die Aktiven der L._____ bestanden im deliktsrelevanten Zeitraum aus den gesperrten Geldern bei der V._____ und der W._____ im Betrag von rund USD 32.8 Mio., einem Überschuss von USD 2.4 Mio. und einer Schadenersatzzahlung von N._____ in der Höhe von CHF 2.5 Mio. Der Beschuldigte B._____ verwaltete damit ein beträchtliches Vermögen. Die Geschäftsführereigenschaft im Sinne von Art. 158 StGB, d.h. die selbständige und verantwortliche Stellung des Beschuldigten B._____, um im Interesse der L._____ für ein namhaftes Vermögen zu sorgen, war gegeben.

Der Beschuldigte B._____ war im deliktsrelevanten Zeitpunkt gleichzeitig Verwaltungsrat der C._____. Er befand sich infolge dieser Doppelvertretung in einem Interessenkonflikt und handelte in dieser Position einseitig zugunsten der C._____, indem er der L._____ ‒ als Verwaltungsrat der C._____ ‒ am 10. August 2011 über den Betrag von USD 35'833'339.66 Rechnung stellte und anschliessend ‒ als Verwaltungsrat der L._____ ‒ die Banken anwies, die freigegebenen Guthaben der L._____ auf Konten der C._____ zu überweisen (vgl. E. III/3.4.6). Damit verletzte der Beschuldigte B._____ seine Vermögensfürsorgepflicht zum Nachteil der L._____, da ausser Frage stand, dass die C._____ in der Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011 auf die Geltendmachung der Schadenersatzforderung verzichtet hatte (vgl. E. III/3.4.1-3.4.5). Ausserdem unterzeichnete der Beschuldigte B._____ eine Zusatzvereinbarung, datierend vom 26. Juli 2011, um sein Vorgehen gegen die L._____ zu legitimieren (E. III/3.4.6).

Selbst wenn AA._____, dem N._____ sämtliche Aktien der L._____ verkauft hatte, in das Vorgehen des Beschuldigten B._____ eingewilligt haben sollte, würde dies an der strafrechtlichen Relevanz der Verletzung der Vermögensfürsorgepflicht nichts ändern. Eine allfällige Einwilligung des Alleinaktionärs in die Aushöhlung der eigenen Gesellschaft wäre unbeachtlich (vgl. E. IV/2.2.4).

Der L._____ entstand ein Vermögensschaden, da sie der C._____ einen nicht geschuldeten Geldbetrag leistete und sich ihre Aktiven entsprechend verminderten. Der Vermögensschaden war kausal rückführbar auf die Handlungen des Beschuldigten B._____ in seiner Doppelfunktion als Verwaltungsrat der C._____ und der L._____, i.e. die Rechnungsstellung, die Zahlungsanweisung an die Banken der L._____ und die daran anschliessende Transaktion der Guthaben der L._____ auf das USD-Konto der C._____ bei der Bank H._____ AG.

Der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung wurde somit erfüllt.

Nach Beendigung des Mandats als Verwaltungsrat der L._____ unterzeichnete der Beschuldigte B._____ eine zweite Zusatzvereinbarung, datierend vom 20. Januar 2012, um sein Vorgehen als Verwaltungsrat der L._____ ein zweites Mal zu legitimieren. Die Vorinstanz qualifizierte diese Handlung von B._____ allerdings zu Recht als mitbestrafte Nachtat zu den ihm als Verwaltungsrat der L._____ zur Last gelegten Handlungen (vgl. Urk. 145 S. 78-79).

2.5.2 Der Beschuldigte B._____ war hauptberuflich als Verwaltungsrat tätig (vgl. E. III/3.4.7 hiervor). Mit der Vorinstanz ist daraus zu schliessen, dass er sich seiner Interessenwahrungspflicht gegenüber der L._____ bewusst war. Mithin wusste er, dass er alles zu unterlassen hatte, was nicht im Vermögensinteresse der L._____ lag. Des Weiteren war sich der Beschuldigte B._____ bewusst, dass die C._____ mit Abschluss der Vergleichsvereinbarung auf die Geltendmachung der Schadenersatzforderung verzichtet hatte. Er kannte die Saldoklausel der Vergleichsvereinbarung, da er sie im Namen der C._____ und im eigenen Namen unterzeichnet hatte (vgl. E. III/3.4.7). Er wusste demnach auch, dass die L._____ mit der Überweisung ihrer Gelder an die C._____ einen Vermögensschaden erlitt, da sie eine angeblich bestehende Forderung beglich, auf deren Geltendmachung die C._____ verzichtet hatte. Die Vorinstanz folgerte zu Recht, dass der Beschuldigte B._____ mit direktem Vorsatz handelte (vgl. Urk. 145 S. 74).

Der Beschuldigte B._____ handelte in der Absicht, die C._____ und anschliessend sich selbst und den ebenfalls Beschuldigten A._____ zu bereichern. Dies ergibt sich aus den Überweisungen ab dem USD-Konto der C._____ auf sein eigenes Konto bei der Bank AC._____ sowie auf Konten von Gesellschaften, die er oder der Beschuldigte A._____ beherrschte (vgl. E. III/3.4.8 hiervor).

Der subjektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung wurde in der qualifizierten Tatbestandsvariante erfüllt.

2.5.3 Der Beschuldigte B._____ beging somit in seiner Funktion als Verwaltungsrat

der L._____ die Straftat der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB Mit der Vorinstanz kann offen bleiben, ob der Tatbestand zusätzlich durch die Verletzung weiterer Vermögensfürsorgepflichten oder durch die Verletzung arbeits- und auftragsrechtlicher Pflichten erfüllt worden sein könnte (vgl. Urk. 145 S. 70 und S. 73).

2.6 Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten A._____

2.6.1 Betreffend den Beschuldigten A._____ ist erstellt und unbestritten, dass er

im deliktsrelevanten Zeitraum als Anwalt der C._____ tätig war und am 21. November 2011 zum Liquidator der L._____ bestellt wurde (vgl. E. III/2 hiervor). In dieser Funktion waltete er selbständig und eigenverantwortlich über das Vermögen der L._____ (vgl. Art. 743 Abs. 3 OR) und unterstand der Sorgfalts- und Treuepflicht eines Verwaltungsrats (Art. 717 Abs. 1 OR). Die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten A._____ als Liquidator der L._____ war somit gegeben. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Anwalt der C._____ hatte der Beschuldigte A._____ dagegen keine Geschäftsführerstellung.

In seiner Funktion als Anwalt der C._____ beriet der Beschuldigte A._____ den Beschuldigten B._____ bei seinem rechtswidrigen Vorgehen und verfasste eine Zusatzvereinbarung, datierend vom 26. Juli 2011, zwecks Legitimierung der von B._____ veranlassten Transaktionen nach aussen, etwa gegenüber dem Steueramt. Dadurch unterstützte er den Beschuldigten B._____ und erhöhte die Erfolgschancen dessen strafbaren Vorgehens. Der Beschuldigte A._____ ging planmässig und zielgerichtet vor. Dies zeigt sich deutlich an seinen Bemühungen und denjenigen des Beschuldigten B._____, die Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011, in der die Forderung der D1._____ als offene Verbindlichkeit der L._____ aufgelistet wurde, vor dieser Gläubigerin geheim zu halten (vgl. STA act. 30201006 F/A 42 ff. und E. III/3.4.4 hiervor). Die Vorinstanz qualifizierte diese Unterstützung zu Recht als Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung.

Ab dem 21. November 2011 oblag es dem Beschuldigten A._____ als Liquidator, alle bestehenden Forderungen der L._____ einzuziehen, was implizit aus Art. 743 Abs. 1 OR hervorgeht (CHRISTOPH STÄUBLI/DOMINIK HOHLER, in: Basler Kommentar zum OR II, 6. Aufl. 2024, Art. 743 N. 2; BENEDICK GILLES, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2024, Art. 743 N. 2). Diese vom Gesetz vorgesehene Pflicht ist darauf ausgerichtet, das verbleibende Vermögen der aufgelösten Gesellschaft nach Tilgung der Schulden unter die Aktionäre zu verteilen (vgl. Art. 745 Abs. 1 OR). Es handelt sich mithin um eine Vermögensfürsorgepflicht. In seiner Funktion als Liquidator ist dem Beschuldigten A._____ vorzuwerfen, dass er nichts unternahm, um das an die C._____ überwiesene Geld zurückzuholen, mithin eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung zu stellen. Durch diese Unterlassung verletzte er seine aus Art. 743 Abs. 1 OR und Art. 717 Abs. 1 OR hervorgehende Vermögensfürsorgepflicht als Liquidator der L._____. Zudem verfasste er eine auf den 20. Januar 2012 datierte Zusatzvereinbarung, um die Vermögensverschiebung resp. die unterlassene Rückforderung der Gelder gegenüber dem Steueramt ein weiteres Mal zu legitimieren. Das Verfassen dieser zweiten Zusatzvereinbarung ist – gleich wie beim Beschuldigten B._____ – als mitbestrafte Nachtat zu qualifizieren.

Die L._____ erlitt einen Vermögensschaden, der mit der Unterlassung des Beschuldigten A._____ als Liquidator und der geleisteten Unterstützung an den Beschuldigten B._____ in kausaler Verbindung stand.

Der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung wurden erfüllt.

2.6.2 Der Beschuldigte A._____ ist von Beruf Rechtsanwalt. Mit der Vorinstanz ist

daraus zu schliessen, dass er die Pflichten eines Verwaltungsrats und eines

Liquidators kannte. Spätestens mit der Annahme des Amts als Liquidator kannte er auch die Bilanzen der L._____. Er war sich ebenfalls bewusst, dass die C._____ mit Abschluss der Vergleichsvereinbarung auf die Geltendmachung der Schadenersatzforderung gegen die L._____ verzichtet hatte, da er bei der Ausarbeitung der Vergleichsvereinbarung federführend war und die Saldoklausel daher bestens kannte (vgl. E.III/3.4.3). Des Weiteren wusste er, dass der Beschuldigte B._____ die Überweisung der Guthaben der L._____ an die C._____ veranlasste, da er die den Vermögensabfluss legitimierende Zusatzvereinbarung vom 26. Juli 2011 aufgesetzt hatte (vgl. E.III/3.4.6). Schliesslich war ihm der Vermögensschaden der L._____ bekannt, da die Transaktionen an die C._____ rechtsgrundlos erfolgten. Der Beschuldigte A._____ ging planmässig und zielgerichtet vor, was sich anhand seiner Doppelrolle als Anwalt der C._____ und als Liquidator der L._____ zeigte. Er befand sich in einem Interessenkonflikt und handelte in dieser Position einseitig zugunsten der C._____, indem er nichts unternahm, um das an die C._____ überwiesene Geld zurückzuholen. Gleich wie der Beschuldigte B._____ handelte der Beschuldigte A._____ direktvorsätzlich und in der Absicht, sich selbst resp. seine eigenen Unternehmen und den Beschuldigten B._____ unrechtmässig zu bereichern (vgl. E. III/3.4.8).

Die subjektive Tatbestandsseite der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung wurde erfüllt.

2.6.3 Der Beschuldigte A._____ beging somit die Straftaten der qualifizierten un-

getreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 aStGB und der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 aStGB).

3. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung

Die Vorinstanz erachtete sowohl den Tatbestand des betrügerischen Konkurses (Art. 163 StGB) als auch der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB) als erfüllt, qualifizierte die Tathandlungen

von Art. 163 StGB allerdings als mitbestrafte Vortaten zu Art. 164 StGB (Urk. 145 S. 78). Die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz stehen mit Rechtsprechung und Lehre weitgehend in Einklang.

3.1 Geschütztes Rechtsgut / Konkurrenzen

Die Insolvenzdelikte (Art. 163 ff.) dienen in erster Linie dem Schutz des Vermögens der Gläubiger. Darüber hinaus schützen sie aber auch die Zwangsvollstreckung als Bestandteil der Rechtspflege (NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 163 N. 1 und Art. 164 N. 2). Aufgrund des unterschiedlichen Rechtsgüterschutzes besteht zwischen Art. 158 StGB und den Insolvenzdelikten gemäss Art. 163 und Art. 164 StGB echte Konkurrenz. Während Art. 163 StGB die scheinbare Vermögensminderung zum Nachteil der Gläubiger betrifft, geht es in Art. 164 StGB um die tatsächliche Vermögensminderung zum Nachteil der Gläubiger. Die beiden Bestimmungen betreffen insoweit verschiedene Sachverhalte resp. verschiedene Tathandlungen, weshalb sich keine Konkurrenzfragen stellen.

Entgegen der Vorinstanz kann folglich der Tatbestand von Art. 163 StGB nicht erfüllt worden sein, wenn das Vermögen des Schuldners tatsächlich vermindert wurde. Die entsprechende Erwägung der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. III/1.3.2.1) ist in sich widersprüchlich (vgl. Urk. 145 S. 75 oben). Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid 6S.142/2003 vom 4.7.03 (E. 3).

3.2 Objektiver Tatbestand

Der Straftatbestand von Art. 164 StGB ist ein (unechtes) Sonderdelikt. Gemäss Ziff. 1 kommt als Täter jede Person mit Schuldnereigenschaft in Frage. Schuldner ist diejenige Person, gegen die sich das Zwangsvollstreckungsverfahren richtet. Ist eine juristische Person Schuldnerin, kommen als Täter die nach Art. 29 StGB haftenden natürlichen Personen in Betracht (BGer, Urteile 6B_829/2019 vom 21.10.19 E. 2.2; 6B_438/2019 vom 28.5.19 E. 3.1). Art. 164 Ziff. 2 StGB erklärt auch Dritte für strafbar, doch ist die Strafdrohung geringer. Der Anstifter und der Gehilfe sind als Dritte anzusehen (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 164 N. 5 mit Verweis auf Art. 163 N. 9).

Als Tatobjekt erwähnt das Gesetz das Vermögen bzw. die Vermögenswerte. Darunter fallen nicht nur bewegliche körperliche Sachen, sondern auch Forderungen und andere Vermögensrechte. In Frage kommen alle Vermögenswerte, die Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein können (BGer, Urteile 6B_447/2021 vom16.7.21 E. 2.1; 6B_959/2017 vom 29.3.18 E. 4.1).

Wie ausgeführt, besteht die Tathandlung gemäss Art. 164 StGB ‒ im Gegensatz zu Art. 163 StGB ‒ in einer tatsächlichen Vermögensminderung zum Schaden der Gläubiger. Die Strafnorm sichert die Pflicht des Schuldners, bei drohendem oder eingetretenem Verfall des Vermögens dessen Rest seinen Gläubigern zu erhalten (BGer, Urteil 6B_252/2020 vom 8.9.20 E. 6.3). Als Tathandlungen nennt Art. 164 StGB das Beschädigen, Zerstören, Entwerten oder Unbrauchbarmachen von Vermögenswerten (Ziff. 1 Abs. 1), die unentgeltliche Veräusserung von Vermögenswerten oder die Veräusserung von Vermögenswerten gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert (Ziff. 1 Abs. 2) sowie das Ausschlagen oder Verzichten auf Rechte ohne sachlichen Grund (Ziff. 1 Abs. 3). Der Katalog möglicher Tathandlungen ist abschliessend (BGE 131 IV 49 E. 1.2; BGer, Urteil 6B_438/2019 vom 28.5.19 E. 3.1).

Art. 164 StGB verlangt Tathandlungen "zum Schaden der Gläubiger". Als (konkretes) Gefährdungsdelikt setzt die Strafnorm nicht voraus, dass Gläubiger effektiv zu Verlust kommen (BGer, Urteile 6B_447/2021 vom 16.7.21 E. 2.1; 6B_940/2019 vom 6.5.20 E. 3.1). Der Taterfolg besteht in der Gefährdung der Zugriffsrechte der Gläubiger (ALEX GEIGER, in: Annotierter Kommentar zum StGB, 2020, Art. 164 N. 12).

3.3 Objektive Strafbarkeitsbedingung

Ist der Schuldner ein Unternehmen, so muss als objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurs eröffnet worden sein (BGer, Urteile 6B_447/2021 vom

16.7.21 E. 2.1; 6B_940/2019 vom 6.5.20 E. 3.1). Die Konkurseröffnung muss rechtskräftig sein. Wird der Konkurs mangels Aktiven wieder eingestellt, so ist die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung gleichwohl

eingetreten und die Strafbarkeit gegeben (vgl. PETER HERREN, Die Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB, 2006, S. 132 f.). Dies gilt auch für den Fall des Widerrufs des Konkurses nach Art. 195 SchKG, doch kann die zuständige Behörde gemäss dem zur massgeblichen Tatzeit geltenden Art. 171bis Abs. 1 aStGB unter gewissen, vorliegend allerdings nicht gegebenen Bedingungen von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen (vgl. E. II/6.3 hiervor).

Die objektive Strafbarkeitsbedingung braucht weder vom subjektiven Tatbestand erfasst zu sein noch muss ein Kausalzusammenhang zwischen der vom Täter begangenen Handlung und dem Eintritt der Bedingung bestehen (BGer, Urteile 6B_776/2019 vom 20.11.19 E. 2.1; 6B_551/2015 vom 24.2.16 E. 4.3). Die objektive Strafbarkeitsbedingung muss auch erst im Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung vorliegen, sie braucht nicht bereits im Tatzeitpunkt eingetreten zu sein. Sie gehört nicht zum Tatbestand im engeren Sinne, und ihr Eintritt ist daher auch für den Beginn der Verfolgungsverjährung nicht massgebend (HAGENSTEIN, a.a.O., Vor 163-171bis StGB, N. 28, mit Verweis auf BGE 112 Ib 225 E. 3a; 101 IV 20 E. 3).

3.4 Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich sowohl auf die Tathandlung als auch auf die Schädigung der Gläubiger erstrecken. Der Schädigungsvorsatz kann nur vorliegen, wenn der Täter im Bewusstsein des ihm drohenden Vermögenszusammenbruchs handelte, sich also bereits in bedrängter Vermögenslage befand und daher die konkrete Möglichkeit der Zwangsvollstreckung voraussehen konnte und mit ihrem Eintritt rechnen musste (BGer, Urteil 6B_520/2020 vom 10.3.21 E. 6.4). Die für das Unternehmen handelnden Personen müssen mithin die Möglichkeit einer Überschuldung oder einer Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens und einer Gläubigerschädigung erkennen und in Kauf nehmen. Hingegen muss sich der Vorsatz nicht auch auf die spätere Konkurseröffnung erstrecken, da es sich dabei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt.

3.5 Teilnahme

Wer Gehilfenschaft leistet, gilt als Dritter im Sinne von Art. 164 Ziff. 2 StPO und wird nach Massgabe dieser Bestimmung bestraft (BGE 126 IV 5 E. 2d; OGer ZH, Urteil SB180092 vom 16.12.21 E. IV/1.6; HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 164 N. 43). Gehilfe ist derjenige, der die Straftat des Schuldners fördert, ohne aber so wesentlich mitzuwirken, dass die Ausführung der Straftat davon abhängen würde (vgl. E. IV/1.3.4 hiervor).

3.6 Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten B._____

3.6.1 Der Beschuldigte B._____ war ab dem 26. Juli 2011 Verwaltungsrat und

Geschäftsführer der L._____ und somit Organ im Sinne von Art. 29 lit. a und lit. c StGB Strafbare Handlungen nach Art. 164 StGB zum Nachteil der Gläubiger der L._____ waren ihm zuzurechnen.

In der Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011 wurden die offenen Verbindlichkeiten der L._____ festgehalten. Darunter befand sich eine Forderung der D1._____ in Höhe von USD 31'410'000 plus angefallene Zinsen aus dem Weizenhandelsgeschäft von 2008 (vgl. E. III/3.4.1 hiervor). Durch die Aufnahme in die Vergleichsvereinbarung anerkannten die Vertragsparteien die Forderung der D1._____ in der im Vergleich genannten Höhe zumindest im Grundsatz. Der Beschuldigte B._____ veranlasste in der Folge eine Vermögensverschiebung von der L._____ zur C._____, indem er als Verwaltungsrat der L._____ den Banken die Anweisung erteilte, die Guthaben der L._____ auf den vormals gesperrten Konten an die C._____ zu überweisen (vgl. E. III/3.4.6 hiervor). Die Vermögensverschiebung erfolgte rechtsgrundlos, da die C._____ mit Abschluss der Vergleichsvereinbarung auf die Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung gegen die L._____ verzichtet hatte (vgl. E. III/3.4.5 hiervor). Mit der Vorinstanz ist die Erteilung der Anweisung an die Banken als unentgeltliche Veräusserung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. Die Transaktionen umfassten beinahe die gesamten Aktiven der L._____. Der D1._____ als Gläubigerin drohte in der Folge der Verlust ihrer Forderung.

Der objektive Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung in der Tatbestandsvariante der unentgeltlichen Veräusserung von Vermögenswerten wurde somit erfüllt.

3.6.2 Die L._____ fiel am 20. Oktober 2014 in Konkurs. Am 4. Februar 2015 wurde

der Konkurs mangels Aktiven eingestellt (vgl. E. III/2 hiervor). Die objektive Strafbarkeitsbedingung – die Konkurseröffnung – trat ein.

3.6.3 Der Beschuldigte B._____ kannte den Inhalt der Vergleichsvereinbarung und

den Vermögensstand der L._____. Er veranlasste den Vermögenstransfer zur C._____ im Bewusstsein, dass dies ohne Rechtsgrund erfolgte, es sich um das einzige Aktivum der L._____ handelte und die L._____ dadurch überschuldet und zahlungsunfähig wurde (vgl. E. III/3.4.7 hiervor). Er erkannte demnach auch, dass infolge seiner Handlung die Deckung der Forderung der D1._____ nicht mehr gewährleistet war, mithin die Gläubigerin im später eingetretenen Konkurs der L._____ zu Schaden kommen könnte. Der Beschuldigte B._____ nahm die Schädigung der D1._____ in Kauf. Dies zeigt sich deutlich an seinen Bemühungen und denjenigen des Beschuldigten A._____, die Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011, in der die Forderung der D1._____ als offene Verbindlichkeit der L._____ aufgelistet war, vor dieser Gläubigerin geheim zu halten (vgl. STA act. 30201006 F/A 42 ff. und E. III/3.4.4 hiervor).

Der subjektive Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung wurde ebenfalls erfüllt.

3.6.4 Der Beschuldigte B._____ beging somit in seiner Funktion als Verwaltungsrat

der L._____ die Straftat der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.

3.7 Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten A._____

3.7.1 Der Beschuldigte A._____ wurde zum Liquidator der L._____ bestellt, nach-

dem das Unternehmen seine eigene Auflösung beschlossen hatte (vgl. E. III/2 hiervor). In dieser Funktion konnte er sich als Organ im Sinne von

Art. 29 lit. a StGB strafbar machen. Als Liquidator oblag es dem Beschuldigten A._____, die Forderungen der L._____ einzuziehen (vgl. E. IV/1.3.6). Die L._____ hatte gegenüber der C._____ einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, da die Transaktion des Vermögens der L._____ an die C._____ rechtsgrundlos erfolgte. Indem der Beschuldigte A._____ es unterliess, diesen Anspruch geltend zu machen, verzichtete er ohne sachlichen Grund auf die Geltendmachung eines Vermögensrechts. Dieser Verzicht fällt unter den Tatbestand von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 4 StGB.

Des Weiteren beriet der Beschuldigte A._____ den Beschuldigten B._____ bei seinem Vorgehen und verfasste eine auf den 26. Juli 2011 datierte Zusatzvereinbarung, um den Vermögensabfluss zu legitimieren. Der Beschuldigte A._____ leistete dem Beschuldigten damit aktiv Unterstützung bei der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung.

3.7.2 Der Beschuldigte A._____ ist von Beruf Rechtsanwalt. Mit der Vorinstanz ist

daraus zu schliessen, dass er die Pflichten eines Liquidators kannte. Der Beschuldigte A._____ kannte auch den Inhalt der Vergleichsvereinbarung und den Vermögensstand der L._____ (vgl. E.III/3.4.3-3.4.7 hiervor). Er unterliess es, den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die C._____ geltend zu machen, obschon er wusste, dass es sich um das einzige Aktivum der L._____ handelte und die L._____ überschuldet und zahlungsunfähig wurde (vgl. E. III/3.4.7 hiervor). Er handelte demnach im Bewusstsein, dass infolge seiner Handlung die Deckung der Forderung der D1._____ nicht mehr gewährleistet war, mithin die Gläubigerin im später eingetretenen Konkurs der L._____ zu Schaden kommen könnte. Der Beschuldigte A._____ nahm die Schädigung der D1._____ in Kauf. Dies zeigt sich deutlich an seinen Bemühungen und denjenigen des Beschuldigten B._____, die Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011, in der die Forderung der D1._____ als offene Verbindlichkeit der L._____ aufgelistet wurde, vor dieser Gläubigerin geheim zu halten (vgl. STA act. 30201006 F/A 42 ff. und E. III/3.4.4 hiervor).

3.7.3 Der Beschuldigte A._____ beging somit die Straftaten der Gläubigerschädi-

gung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 Abs. 4 StGB und der Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 StGB.

4. Vorwurf 3

4.1 Standpunkt der Parteien

Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB

Der Beschuldigte A._____ stellte sich auf den Standpunkt, nach bestem Wissen und Gewissen die Buchhaltung einer kriminellen Organisation korrigiert zu haben, um den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen (Urk. 114 S. 18; Prot. II S. 28 f.).

4.2 Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz qualifizierte die Handlung des Beschuldigten A._____ als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 aStGB.

5. Urkundenfälschung

5.1 Die Vorinstanz hielt in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung fest, dass der Buchhaltung eines Unternehmens Urkundencharakter im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zukommt, da sie geeignet ist, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Derjenige, der eine falsche Buchung in der Bilanz des Unternehmens veranlasst, begeht eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 aStGB in der Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung (zur Anwendung der zur Tatzeit geltenden Gesetzesfassung vgl. E. II/6.3).

Auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen stellte die Vorinstanz rechtskonform dar. Verlangt werden Vorsatz oder Eventualvorsatz, Täuschungsabsicht, i.e. die Absicht des Gebrauchs der Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr, sowie Schädigungs- oder Vorteilsabsicht.

5.2 Der Beschuldigte A._____ gab zu, veranlasst zu haben, dass der Kreditor D1._____ in der per 31. Dezember 2011 erstellten Bilanz der L._____ gelöscht und durch den Kreditor C._____ ersetzt wurde. Er war sich im Tatzeitpunkt bewusst, dass die C._____ auf die Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung gegen die L._____ verzichtet hatte und die Forderung der D1._____ in der Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011 anerkannt worden war. Er liess somit eine rechtlich erhebliche Tatsache mit Wissen und Willen falsch beurkunden. Selbst wenn er der Auffassung gewesen wäre, die Forderung der D1._____ bestünde nicht, wäre er dennoch verpflichtet gewesen, diese in der Bilanz zu belassen und namentlich den Vermerk "Rechtsstreit" anzubringen. Er durfte den Kreditor D1._____ nicht einfach durch den Kreditor C._____ ersetzen. Anschliessend reichte er die Bilanz dem Steueramt des Kantons Zug ein. Mithin gebrauchte er die Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr. Er handelte in der Absicht, zunächst der C._____ und anschliessend sich selbst und dem Beschuldigten B._____ einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (vgl. E. III/3.4.8).

5.3 Der Beschuldigte A._____ beging somit eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 aStGB.

6. Schuldspruch

Vorliegend sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe gegeben. Der Beschuldigte A._____ ist deshalb der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 aStGB und der Gehilfenschaft dazu (Art. 25 StGB), der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB und der Gehilfenschaft dazu (Art. 25 StGB) sowie der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen. Das angefochtene Urteil ist insoweit zu bestätigen.

V. Strafzumessung

1. Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz bestrafte beide Beschuldigten mit je 2 Jahren und 6 Monaten, mithin je 30 Monaten Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestrafung der Beschuldigten mit je 36 Monaten Freiheitsstrafe. Nachdem der Beschuldigte B._____ seine Berufung zurückgezogen hat, fiel diesbezüglich auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin. Der Beschuldigte A._____ beantragte einen Freispruch, mithin keine Bestrafung.

2. Grundsätze

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt und ausführlich dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinweisen). Darauf ist zu verweisen.

Zu beachten ist ferner das Doppelverwertungsverbot. Da im qualifizierten Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB das Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht bereits enthalten ist, fällt der pekuniäre Beweggrund wegen des Doppelverwertungsverbots nicht nochmals ins Gewicht. Allerdings ist es zulässig, bei der Strafzumessung einzubeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierter Tatbestand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; BGer, Urteile 6B_685/2017 vom 20.9.17 E. 5.2; 6B_748/2016 vom 22.8.16 E. 7.3).

3. Art der Strafe

3.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer, Urteil 6B_125/2018 vom 14.6.18 E. 1.3.2). Die Geldstrafe wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 138 IV 120 E. 5.2).

3.2 Auf qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB), Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 aStGB) stehen je Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Vorinstanz erachtete die Verhängung von längeren Freiheitsstrafen als verschuldensangemessen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist dies im Grundsatz nicht zu beanstanden. Die Verhängung einer Geldstrafe wäre angesichts der Schwere der den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten nicht angemessen. Angesichts der Dreistigkeit ihres Vorgehens bestünden erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Zudem würde mit einer Geldstrafe das gesetzte Unrecht nicht ausgeglichen.

4. Strafzumessung betr. den Beschuldigten A._____

4.1 Strafrahmen

Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der ordentliche Strafrahmen des abstrakt schwersten der im Raum stehenden Delikte (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Als schwerste Straftat gilt die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es vorliegend keinen Grund gibt, um den Strafrahmen nach oben oder unten zu erweitern (Urk. 145 S. 103 f.). Die dem Beschuldigten A._____ zur Last gelegten Delikte (ungetreue Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Urkundenfälschung) gehen vom gleichen Strafrahmen aus. Es spricht nichts dagegen, zur Bildung der hypothetischen Einsatzstrafe auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung abzustellen.

4.2 Ungetreue Geschäftsbesorgung

4.2.1 Dem Beschuldigten A._____ ist anzulasten, dass er sich in seiner Funktion

als Liquidator der L._____ dreist über die von ihm selbst aufgesetzte Vergleichsvereinbarung hinwegsetzte, indem er keine Anstalten traf, um die Vermögensverschiebung von der L._____ zur C._____ rückgängig zu machen. Der Beschuldigte A._____ ging planmässig und zielgerichtet vor, was sich anhand seiner Doppelrolle als Anwalt der C._____ und als Liquidator der L._____ zeigte. Zur Verschleierung des unrechtmässigen Vorgehens gegen aussen setzte er zwei Zusatzvereinbarungen auf, worin die Transaktionen als rechtmässig dargestellt wurden. Der Deliktsbetrag (ca. USD 33 Mio.) war ausserordentlich hoch. Für die geschädigte L._____ führte der Vermögensabfluss zur kompletten Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

Entgegen der Meinung der Vorinstanz kann im Vorgehen des Beschuldigten A._____ durchaus eine gewisse Raffinesse und gar Arglist gesehen werden. Er war sehr darum bemüht, die Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011 vor der D1._____ geheim zu halten. Dies ergibt sich aus der Korrespondenz mit der fallführenden Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zug. Darin legte der Beschuldigte A._____ ausführlich dar, weshalb eine Mitteilung an die D1._____ aus strafprozessrechtlicher Sicht unterbleiben könne und nicht erforderlich sei, weil in der Rechtsperson der L._____, abgesehen von der Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder N._____ und R._____, keine Änderungen eintreten würden (STA act. 10017236-75; vgl. E. II/3.4.4 hiervor). So äusserte der Beschuldigte A._____ gegenüber der fallführenden Staatsanwältin wortwörtlich: "An der rechtlichen Existenz und Substanz der L._____ ändert der Vergleich nichts" (STA act. 10017236-79). Diese Bemühungen des Beschuldigten A._____ wären nicht erforderlich gewesen, wenn er und der Beschuldigte B._____ die Einhaltung der Vergleichsvereinbarung beabsichtigt hätten.

Gar arglistig erscheint, dass der Beschuldigte A._____ die fallführende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zug glauben machte, dass die L._____ bereit sei, ihre in Ziffer 11 der Vergleichsvereinbarung aufgeführten Gläubiger aus den freigegebenen Geldern zu befriedigen. Im ersten Entwurf der Vergleichsvereinbarung war vorgesehen, dass sich die Organe der C._____ nach Aufhebung der Kontosperren und Erhalt der Gelder der L._____ unverzüglich mit der D1._____ in Verbindung setze, um die Restausstände aus dem Weizenhandelsgeschäft von 2008 zu regeln (STA act. 10017236-5 Ziff. 5). Aus diesem Grund gelangte der Beschuldigte B._____ auch an den Beschuldigten A._____ (STA act. 10017236-8). Der Beschuldigte A._____ liess diesen Vergleichsentwurf der fallführenden Staatsanwältin per E-Mail vom 9. November 2010 zukommen (STA act. 10017236-8). Auch die späteren Vertragsentwürfe, worin die Forderung der D1._____ aufgeführt und anerkannt wurde, lagen der Staatsanwältin vor. Aufgrund dessen durfte sie annehmen, dass die L._____ resp. deren Organe beabsichtigten, die Forderung der D1._____ aus dem Weizenhandelsgeschäft zu begleichen. Die Regelung der Zivilansprüche in der Vergleichsvereinbarung war Bedingung, damit die Staatsanwaltschaft Zug die Kontosperren aufhob. Dem Beschuldigten A._____ war dies bekannt. Dennoch schreckte er nicht davor zurück, unter Missachtung der Vergleichsabrede eine Zusatzvereinbarung vom 20. Januar 2012 aufzusetzen, worin festgehalten wurde, dass der Vergleich den Zweck verfolgt habe, das noch vorhandene Vermögen der L._____ so weit als möglich auf die C._____ zu übertragen.

4.2.2 Der Beschuldigte A._____ entschied sich direktvorsätzlich und aus Habgier,

von der Rückforderung der überwiesenen Gelder abzusehen. Die Bereicherungsabsicht per se darf sich zwar nicht nochmals auswirken, da dieses Zumessungskriterium im erweiterten Strafrahmen gemäss dem qualifizierten Treubruchtatbestand bereits berücksichtigt ist (vgl. E. IV/2 hiervor). Hingegen

darf erschwerend gewertet werden, dass die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten A._____ angesichts der Deliktssumme als ausgeprägt bezeichnet werden kann. Zudem ist der Beschuldigte von Beruf Rechtsanwalt, weshalb seine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und seine Hinterlistigkeit gegenüber den Strafverfolgungsbehörden besonders negativ ins Gewicht fällt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die subjektive Tatschwere straferhöhend auswirkt.

4.2.3 Die Tatschwere liegt insgesamt im oberen Bereich. Die Vorinstanz setzte die

Einsatzstrafe auf 4 Jahre und 2 Monate (50 Monate) fest. Dies erscheint allerdings angesichts dessen, dass nebst der D1._____ keine weiteren Gläubiger geschädigt wurden, als zu hoch. Vielmehr erscheint eine Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

4.3 Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung

4.3.1 Gleich wie bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung fällt in objektiver Hinsicht

ins Gewicht, dass der Beschuldigte A._____ sich dreist über die Vergleichsvereinbarung hinwegsetzte und zuliess, dass die L._____ über kein Haftungssubstrat mehr verfügte. In Ziffer 11 der Vergleichsabrede wurde die offene Forderung der D1._____ mit USD 31'410'000 beziffert. Der Verlust der Gläubigerin war ausserordentlich hoch. Der Beschuldigte ging planmässig vor, nutzte seine Stellung als Liquidator aus und verfasste zwecks Verschleierung des illegalen Vorgehens gegen aussen eine auf den 20. Januar 2012 datierte Zusatzvereinbarung des Inhalts, dass der Vergleich den Zweck verfolgt habe, das noch vorhandene Vermögen der L._____ so weit als möglich auf die C._____ zu übertragen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war das Vorgehen auch durchaus raffiniert und arglistig, indem der Beschuldigte A._____ sich um die Geheimhaltung der Vergleichsvereinbarung vor der Gläubigerin bemühte und im Hinblick auf die Aufhebung der Kontosperren die Staatsanwaltschaft Zug glauben machte, dass die Vergleichsvereinbarung eingehalten und vollzogen werde (vgl. E. V/4.2.1 hiervor).

Die kriminelle Energie des Beschuldigten A._____ ist vor diesem Hintergrund als erheblich zu bezeichnen. Aufgrund des massiven Verlusts auf Seiten der D1._____ und des planmässigen, raffinierten und arglistigen Tatvorgehens ist die objektive Tatschwere im oberen Bereich anzusiedeln.

4.3.2 Der Beschuldigte A._____ unterliess es mit direktem Vorsatz, den Bereiche-

rungsanspruch der L._____ gegenüber der C._____ geltend zu machen. Die Unterlassung erfolgte aus Habgier. Zudem ist der Beschuldigte von Beruf Rechtsanwalt, weshalb seine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und seine Hinterlistigkeit gegenüber den Strafverfolgungsbehörden besonders negativ ins Gewicht fällt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die subjektive Tatschwere straferhöhend auswirkt.

4.3.3 Die Einzelstrafe wäre auf 42 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Unter

Berücksichtigung des Zusammenhangs mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist die Einsatzstrafe um 9 Monate auf 51 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

4.4 Urkundenfälschung

4.4.1 Der Beschuldigte A._____ liess die Forderung der D1._____ in der Buchhal-

tung der L._____ löschen und an deren Stelle die Forderung der C._____ eintragen. Er tat dies zur Verschleierung der wahren Verhältnisse nach aussen, insbesondere gegenüber dem Steueramt. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere im mittleren Bereich anzusiedeln. Art. 251 Ziff. 2 aStGB, wonach die Strafe in besonders leichten Fällen milder ausfallen kann, gelangt nicht zur Anwendung.

4.4.2 Die subjektive Tatschwere (direkter Vorsatz, Habgier, Delinquenz als Rechts-

anwalt) wirkt sich straferhöhend aus. Unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs mit den Delikten der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung ist die Einsatzstrafe um 4 Monate auf 55 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

4.5 Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung und Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung

4.5.1 Der Beschuldigte A._____ beriet den Beschuldigten B._____ als Anwalt. Die

Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte A._____ einen grossen Einfluss auf den Beschuldigten B._____ ausübte. Zudem verfasste der Beschuldigte A._____ die erste Zusatzvereinbarung vom 26. Juli 2011 zur Legitimierung des Vorgehens des Beschuldigten B._____. Die L._____ wurde zahlungsunfähig und überschuldet. Die D1._____ als Gläubigerin der L._____ erlitt einen immensen Verlust. Der Beschuldigte A._____ handelte allerdings nur als Gehilfe, weshalb er milder zu bestrafen ist (Art. 25 StGB). Das objektive Tatverschulden liegt daher im mittleren Bereich.

4.5.2 Die subjektive Tatschwere (direkter Vorsatz, Habgier, Delinquenz als Rechts-

anwalt) wirkt sich straferhöhend aus. Aufgrund des Gesamtzusammenhangs mit den weiteren Straftaten rechtfertigt es sich aber, die Einsatzstrafe für Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung und Gehilfenschaft zur Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung insgesamt nur um

3 Monate auf 58 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

4.6 Täterkomponente

Die Vorinstanz stellte die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ dar, soweit dies infolge der spärlichen Aussagen dazu möglich war. Darauf ist zu verweisen (Urk. 145 S. 106). Die persönlichen Verhältnisse, die Vorstrafenlosigkeit und der Gebrauch vom Aussageverweigerungsrecht während der Strafuntersuchung wirken sich auf die Strafzumessung neutral aus. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann im Umstand, dass der Beschuldigte von Beruf Rechtsanwalt ist, indessen keine erhöhte Strafempfindlichkeit gesehen werden, da der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen Rentner ist und seinen Beruf nicht mehr ausübt. Zu berücksichtigen ist aber das fortgeschrittene Alter, wenngleich der Beschuldigte noch nicht hochbetagt ist. Er ist im Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Urteils 76 Jahre alt. Darin liegt eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche sich im Umfang von 6 Monaten Freiheitsstrafe strafreduzierend auswirkt.

4.7 Beschleunigungsgebot

4.7.1 Die Vorinstanz erkannte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, weil in

der Zeitspanne von April 2019 (ablehnender Entscheid der deutschen Strafbehörden betreffend das Strafübernahmegesuch) bis zur Anklageerhebung beim Bezirksgericht Zürich im März 2022 keine Untersuchungshandlungen mehr stattfanden. Dem ist zuzustimmen.

4.7.2 Die Strafbehörden müssen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand

nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 1 StPO). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Diese soll den Belastungen eines Strafverfahrens nicht länger als notwendig ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

4.7.3 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hat meistens eine Strafreduk-

tion, gelegentlich den Verzicht auf Strafe und in Extremfällen die Verfahrenseinstellung zur Folge. Bei der Frage nach der sachgerechten Verletzungsfolge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 mit Hinweisen).

4.7.4 Vorliegend erstreckte sich der Zeitraum von der letzten Untersuchungshand-

lung (Abweisung des Gesuchs um Strafübernahme) bis zur Anklageerhebung auf circa drei Jahre. Untätigkeit der Behörden während 13 bis

14 Monaten im Stadium der Untersuchung kann bereits eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (BGer, Urteil 6B_441/2019 vom 12.9.19 E. 3.1). Dies muss erst recht bei einem Verfahrensstillstand von drei Jahren gelten, wenngleich der Staatsanwaltschaft zugute zu halten ist, dass das Verfahren zwei Beschuldigte betraf, internationale Bezüge aufwies, viele komplexe Fragen (auch Geldwäscherei) abzuklären waren und der Aktenumfang (68 Bundesordner plus Beizugsakten) erheblich war. Der Zeitbedarf der Staatsanwaltschaft zur Vorbereitung der Anklage war dementsprechend gross. In Anbetracht des Umfangs und des Schwierigkeitsgrads der Untersuchung kann die Verletzung des Beschleunigungsgebots daher nicht als krass eingestuft werden, so dass nur eine Strafreduktion als Verletzungsfolge in Betracht kommt. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die erforderlichen Abklärungen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die neue Adresse des Beschuldigten A._____ in Deutschland und die Frage von dessen Verteidigung (Urk. 191 S. 3). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher insgesamt mit einer Strafreduktion von 1 Jahr (12 Monaten) Freiheitsstrafe zu veranschlagen.

4.8 Zeitablauf

4.8.1 Schliesslich trug die Vorinstanz der langen Verfahrensdauer und dem auf-

grund des Zeitablaufs verminderten Strafbedürfnis Rechnung.

4.8.2 Das Gericht mildert die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit

der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). Dieser Strafmilderungsgrund ist zu berücksichtigen, wenn seit der Tat zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Als Wohlverhalten gilt das Fehlen von weiteren Straftaten (MONIKA SIMMER/SINE SELMAN, StGB - Annotierter Kommentar, 2020, Art. 48 N. 11-12).

4.8.3 Die hier zu beurteilenden Delikte betrafen die Jahre 2011 bis 2013. Die Ver-

folgungsverjährung von 15 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) ist zu weit mehr als zwei Dritteln verstrichen. Die Voraussetzungen zur Strafmilderung aufgrund des infolge Zeitablaufs reduzierten Strafbedürfnisses können daher als erfüllt angesehen werden.

Der Zeitablauf im Zeitpunkt des Urteils der Berufungskammer kann mit einer Strafreduktion von 4 Monaten Freiheitsstrafe Rechnung getragen werden.

4.9 Festsetzung der Gesamtstrafe

Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände ist die Einsatzstrafe wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung von 42 Monaten Freiheitsstrafe unter Anwendung des Asperationsprinzips wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung auf 51 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Sodann ist die Einsatzstrafe wegen Urkundenfälschung auf 55 Monate und wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung und Gehilfenschaft zur Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung auf 58 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist diese Strafe um 12 Monate Freiheitsstrafe und aufgrund des reduzierten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs um 4 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. Schliesslich ist die erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten A._____ aufgrund seines fortgeschrittenen Alters mit einer Strafreduktion von 6 Monaten Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. Daraus resultiert eine tat- und täterangemessene Gesamtstrafe von 3 Jahren (36 Monaten) Freiheitsstrafe.

VI. Vollzug

1. Grundsatz

Im Zuge der Revision des seit dem 1. Januar 2018 geltenden Sanktionenrechts wurden Art. 42 StGB über den bedingten Vollzug und Art. 43 StGB über den teilbedingten Vollzug geändert. Aufgrund der Höhe der auszuspre-

chenden Strafe kommt vorliegend nur der teilbedingte Vollzug in Betracht. Art. 43 StGB in der heute geltenden Fassung ist nicht milder als in der zur Tatzeit geltenden Fassung, weshalb die alte Fassung zur Anwendung gelangt.

Die Vorinstanz stellte die Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Vollzugs – Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren, günstige Legalprognose – rechtskonform dar. Darauf ist zu verweisen (Urk. 145 S. 116). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 aStGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 aStGB).

Wird der Strafvollzug ganz oder teilweise aufgeschoben, so bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB).

2. Vollzug der Strafe des Beschuldigten A._____

Der Beschuldigte A._____ ist mit drei Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die formelle Voraussetzung des teilbedingten Strafvollzugs ist erfüllt.

Die Vorinstanz bejahte die günstige Legalprognose. Sie wies darauf hin, dass der Beschuldigte A._____ über einen einwandfreien Leumund verfügt. Belastend wirke sich allerdings die grosse kriminelle Energie des Beschuldigten aus (Urk. 145 S. 118).

Die Voraussetzungen des teilbedingten Strafvollzugs sind erfüllt. Angesichts der Schwere des Tatverschuldens ist die Hälfte der Freiheitsstrafe (18 Monate) bedingt, die andere Hälfte (18 Monate) unbedingt auszusprechen. Weiterungen zur Anrechnung von Untersuchungshaft auf den unbedingten Teil der Strafe erübrigen sich, da der Beschuldigte nie in Haft war. Die vorinstanzliche Ansetzung einer zweijährigen Probezeit wurde von der Staatsanwaltschaft zu Recht nicht beanstandet und ist zu übernehmen.

VII. Ersatzforderung / Einziehung

1. Grundsätze

1.1 Die Vorinstanz stellte die rechtlichen Voraussetzungen der staatlichen Ersatzforderung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 145 S. 122-124). Rekapitulierend ist festzuhalten, dass die Ersatzforderung mittels "Durchgriff" auf eine juristische Person vollstreckt werden kann, wenn zwischen ihr und dem Ersatzforderungsschuldner wirtschaftlich nicht zu unterscheiden ist und die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person rechtsmissbräuchlich erscheint (BGE 147 IV 479 E. 7.4; 140 IV 57 E. 4.1.2).

1.2 Vorliegend richtet sich die Ersatzforderung in erster Linie gegen die C._____ als direkte Empfängerin der Vermögenswerte der L._____. Auf dem USD-Konto der C._____ bei der Bank H'._____ AG wurden am 19. August 2011 und am 25. August 2011 zwei Überweisungen der L._____ im Gesamtbetrag von USD 32'833'303.66 verbucht (STA act. 40103453 f.). In diesem Umfang war die C._____ unrechtmässig bereichert. Das Geld wurde im Umfang von USD 31'000'000 zunächst als Festgeld angelegt (STA act. 40103454).

Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, wurden ab dem betreffenden Konto der C._____ kontaminierte Gelder an die Beschuldigten resp. an von ihnen beherrschte Gesellschaften überwiesen, wobei sich die Papierspur der überwiesenen Gelder nicht rechtsgenügend ermitteln lässt. Deshalb sind Ersatzforderungen in Betracht zu ziehen.

2. Ersatzforderung gegen den Beschuldigten A._____

2.1 Der Beschuldigte A._____ war unbestrittenermassen wirtschaftlicher Eigentümer der F2._____ AG und der F1._____ AG (Prot. I S. 41).

Am 23. August 2011, dem Tag nach der Transaktion der ersten Tranche der L._____-Gelder auf das USD-Konto der C._____ bei der Bank H._____,

wurde auf dem Konto der F2._____ AG bei der E._____ [Bank] eine Gutschrift von USD 2'510'000.95 verbucht. Die Zahlung erfolgte ab dem USD-Konto der C._____ bei der Bank H._____ (STA act. 40103454). Anhand des Kontostandes des belasteten Kontos vor und nach der Transaktion lässt sich ersehen, dass das an die F2._____ AG überwiesene Geld im Umfang von USD 1'693'281.97 von der L._____ stammte (STA act. 40103453 f.).

Am 1. September 2011 gingen auf dem Konto der F1._____ AG bei der E._____ USD 2'000'000 ein (STA act. 41101336). Auch dieser Betrag kam vom besagten USD-Konto der C._____ (STA act. 40103455), wobei das überwiesene Geld in vollem Umfang von der L._____ stammte (STA act. 40103454 f.). Am 17. Oktober 2014 erfolgte eine weitere Zahlung in der Höhe von USD 54'000 (STA act. 40104039). Aufgrund des Zeitablaufs ist allerdings nicht erstellbar, ob auch dieses Geld von der L._____ stammte.

Bei den Zahlungen vom 23. August 2011 und vom 1. September 2011 handelte es sich um Gegenleistungen für die Beratungstätigkeit des Beschuldigten A._____ für die C._____. Dies ergibt sich aus dem Vermerk des Zahlungsgrundes "1. Abschlagszahlung Honorarnote" im Kontoauszug des belasteten Kontos (STA act. 40103454) und wurde vom Beschuldigten A._____ insofern bestätigt, als er sich gemäss seinen Aussagen von der F2._____ AG anstellen liess und in der Schweiz auf diese Weise seine Beratungstätigkeit ausübte (Prot. I. S. 41 f.). Die Beratungstätigkeit des Beschuldigten A._____ erweist sich im vorliegenden Fall als strafbar. Das dafür erhaltene Honorar seitens der C._____ wäre an sich einzuziehen. Mangels Nachweisbarkeit der Papierspur des an den Beschuldigten A._____ resp. seine Gesellschaften überwiesenen Geldes ist indessen eine Ersatzforderung im Betrag von USD 3'693'281.97 in Betracht zu ziehen. Umgerechnet in Schweizer Franken auf den Tag des erstinstanzlichen Urteils beträgt die Ersatzforderung CHF 3'207'730. Es gibt keine Hinweise, dass die Ersatzforderung uneinbringlich wäre oder dass sie die Wiedereingliederung des Beschuldigten A._____ in Gefahr brächte.

2.2 Die F2._____ AG und die F1._____ AG wurden im Jahr 2019 mangels Aktiven gelöscht. Die Gesellschaften verfügten je über zwei Konten bei der E._____ (Konto Nr. 1 lautend auf F1._____ AG in Liq.; Konto Nr. 2 lautend auf F1._____ AG in Liq.; Konto Nr. 3 lautend auf F2._____ AG in Liq.; Konto Nr. 4 lautend auf F2._____ AG in Liq.). Auf diesen mittlerweile gesperrten Konten befinden sich nach wie vor Vermögenswerte. Wie gesagt war der Beschuldigte A._____ an den beiden Gesellschaften wirtschaftlich berechtigt. Gemäss seinen Angaben gründete er sie, um in der Schweiz als angestellt zu gelten und eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen (Prot. I S. 41 f.). Wie die Vorinstanz erwog (Urk. 145 S. 126), erschiene die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit der Gesellschaften zur Verhinderung der Einziehung der auf den gesperrten Konten liegenden Bankguthaben als rechtsmissbräuchlich. Die Vermögenswerte auf den gesperrten Konten der Gesellschaften sind wirtschaftlich dem Beschuldigten A._____ zuzurechnen, demnach auf die Ersatzforderung anzurechnen und einzuziehen.

3. Ersatzforderung gegen die am Verfahren beteiligte C._____

Zwar gilt die Berufung der C._____ wie erwähnt als zurückgezogen, nachdem sie nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Dennoch ist in Bezug auf die C._____ das Folgende festzuhalten: Die C._____ wurde im Umfang von USD 32'833'303.66 unrechtmässig bereichert (STA act. 40103453 f.). Nach Abzug der Ersatzforderungen gegen den Beschuldigten B._____ von USD 100'000 und den Beschuldigten A._____ von USD 3'693'281.97 beläuft sich die Ersatzforderung gegen die C._____ auf USD 29'040'021.70. Umgerechnet in Schweizer Franken auf den Tag des erstinstanzlichen Urteils beträgt die Ersatzforderung CHF 25'222'159. Das auf den gesperrten Konten der C._____ bei der Bank I._____ (Konto Nr. 6) und der Bank H._____ (Konto Nr. 7) liegende Vermögen ist einzuziehen und auf die Ersatzforderung anzurechnen.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens

Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 13) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens

2.1 Die Gerichtsgebühr ist angesichts der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie des Aufwandes des Berufungsgerichts auf Fr. 10'000.– festzusetzen. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte A._____ unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Der Beschuldigte B._____ und die C._____ unterliegen zufolge Rückzugs ihrer Berufungen ebenfalls vollumfänglich. Dagegen obsiegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung. Das Nichteintreten auf die Berufung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A._____ betreffend seine Honorarentschädigung betrifft nur einen Nebenpunkt, weshalb es sich rechtfertigt, ihm dafür keine Kosten aufzuerlegen. Ausgangsgemäss sind deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen, den Beschuldigten A._____ und B._____ sowie der C._____ je zu einem Drittel und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten für die jeweils eigene amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____ reichte seine Honorarnoten mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 188/1-3). Sie sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen, weshalb er antragsgemäss mit Fr. 7'957.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen ist.

2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ macht mittels Honorarnote für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 17'041.20 geltend. Darin noch nicht berücksichtigt sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Berufungsverhandlung samt Nachbesprechung des Berufungsurteils mit dem Beschuldigten (Urk. 189).

Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Für zusätzliche Verhandlungen und weitere notwendige Rechtsschriften werden Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden die Bedeutung des Falles, die Verantwortung des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 AnwGebV). Der Anspruch auf Entschädigung der amtlichen Verteidigung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Erfasst wird nur, was zur Wahrung der Verteidigung notwendig ist (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1-3 AnwGebV). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2). Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig und verletzt als solche das Recht auf wirksame Verteidigung nicht (BGE 141 I 124 E.3 und E.4; vgl. auch BGer 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 [= BGE 143 IV 453] E. 2.5.1 f.).

Der Beschuldigte A._____ focht das bezirksgerichtliche Urteil vollumfänglich an. Die Berufungsverhandlung dauerte drei Stunden. Es gab keine Weiterungen. Die Verteidigungsstrategie im Berufungsverfahren unterschied sich kaum von jener im bezirksgerichtlichen Verfahren und der amtliche Verteidiger war bereits im erstinstanzlichen Verfahren mandatiert. Überdies hat sich der amtliche Verteidiger in seinen Parteivorträgen im Berufungsverfahren grundsätzlich auf einige wesentliche Punkte (im Sinne einer Alternativgeschichte) beschränkt. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass es sich insbesondere angesichts der Aktenfülle um einen umfangreichen Fall handelte und die Verantwortung der Verteidigung eher gross war, zumal das Interesse des Beschuldigten an einem Freispruch hoch wog. Angesichts der konkreten Schwierigkeiten und Bedeutung des Falles, der Verantwortung der Verteidigung und des notwendigen Zeitaufwandes ist der amtliche Verteidiger samt Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (inkl. Wegentschädigung) und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten A._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 17'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.

1. Auf die Berufung von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird nicht eingetreten. Damit ist die Dispositivziffer 14 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 19. Dezember 2023 in Rechtskraft erwachsen.

2. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten 2 wird Vormerk genommen. Damit sind die Dispositivziffern 2, 5, 7, 10 und 16 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 19. Dezember 2023 in Rechtskraft erwachsen.

3. Vom Rückzug der Berufung der C._____ AG wird Vormerk genommen. Damit ist die Dispositivziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 19. Dezember 2023 in Rechtskraft erwachsen.

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Der Beschuldigte 1 ist schuldig

 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 aStGB sowie der Gehilfenschaft dazu (Art. 25 StGB),  der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB sowie der Gehilfenschaft dazu (Art. 25 StGB),  der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 aStGB.

2. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 1 Jahr und 6 Monaten aufgeschoben. Im Übrigen (1 Jahr und 6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, dem Kanton Zürich als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 3'207'730.– (USD 3'693'281.97, umgerechnet per 19. Dezember 2023 zum Kurs von 1 USD = CHF 0.86853) zu bezahlen. Die folgenden Guthaben auf Konten der E._____ werden vollumfänglich eingezogen und an die Ersatzforderung des Beschuldigten 1 angerechnet:

 Konto Nr. 1 lautend auf F1._____ AG in Liq.,

 Konto Nr. 2 lautend auf F1._____ AG in Liq., Kontokorrent FRW Firmen; umgerechnet in Schweizer Franken per 19. Dezember 2023 (Kurs:

1 EUR = CHF 0.94810),  Konto Nr. 3 lautend auf F2._____ AG in Liq.,  Konto Nr. 4 lautend auf F2._____ AG in Liq., Kontokorrent FRW Firmen; umgerechnet in Schweizer Franken per 19. Dezember 2023 (Kurs:

1 EUR = CHF 0.94810).

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 13) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 10'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'000.00 amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 (inkl. MwSt.) Fr. 7'957.00 amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 (inkl. MwSt.)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten 1 und 2 sowie der C._____ AG je zu einem Drittel unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für die jeweils eigene amtliche Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 (versandt)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 (versandt)  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (versandt)  die Verfahrensbeteiligte C._____ AG im Dispositivauszug Ziff. 3 des Beschlusses und Ziff. 7 des Urteils (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin D1._____ GmbH im Dispositivauszug Ziff. 2 des Beschlusses und Ziff. 1 des Urteils (durch Publikation im kantonalen Amtsblatt)

(Eine betreffend Dispositivziff. 2 des Beschlusses und Dispositivziff. 1 des Urteils auszugsweise begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin D1._____ GmbH nur

zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme des Dispositivs verlangt.)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  die Verfahrensbeteiligte C._____ AG auszugsweise begründet (Erwägungen betreffend Dispositivziff. 3 des Beschlusses und Dispositivziff.

7 des Urteils)

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

 die Vorinstanz, mit dem Ersuchen um Vornahme der Mitteilungen gemäss den vorinstanzlichen Dispositivziff. 2, 5, 7, 10 und 11 betreffend den Beschuldigten 2 und die Verfahrensbeteiligte C._____ AG (vgl. Dispositivziff. 2 und 3 des Beschlusses)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, Postfach, 8021 Zürich  die E._____, Recht, Steuern & Compliance, VR4, Postfach, … Zürich (betr. Kontosperren), im Dispositivauszug Ziff. 4  das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern (betreffend TEVG gemäss Dispositivziff. 4)  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (betreffend TEVG gemäss Dispositivziff. 4)  das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Postfach, 8021 Zürich (betreffend TEVG gemäss Dispositivziff. 4).

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a

BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 3. März 2025

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.