SB240141
Nötigung etc. und Widerruf
8. Januar 2025Deutsch94 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240141-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 8. Januar 2025 in Sachen A....
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB240141-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz
Urteil vom 8. Januar 2025
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
1. B._____,
2. C._____, Privatkläger
1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Nötigung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. Januar 2024 (GG230229)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2023 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,
der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie
des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 163 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 11. Mai 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von 8 Monaten wird nicht widerrufen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 4 Jahre des Landes verwiesen.
7. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.
8. Es wird kein Kontaktverbot zur Privatklägerin 1 (B._____) angeordnet.
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. August 2023 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert einer Frist von 90 Tagen auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
Mobiltelefon Huawei (A017'675'126);
SIM-Karte (A017'678'114);
SIM-Karte (A017'678'136).
Ein allfälliger Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2023 einzig als Beweismittel beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung, schwarz, inkl. SIM-Karte (bei den Akten), wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert einer Frist von 90 Tagen auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Juli 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
12. Die Privatklägerin 1 (B._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 15'000.– (pauschal, inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MwSt. und Barauslagen) entschädigt.
14. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 aus der Gerichtskasse mit
Fr. 5'000.– (pauschal, inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MwSt. und Barauslagen) entschädigt.
15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
CHF 2'500.–; die weiteren Kosten betragen:
CHF 3'300.–: Gebühr für das Vorverfahren,
CHF 1'000.–: Auslagen Gericht III. StrKr, G. Nr. UB230155-O
CHF 15'000.–: amtliche Verteidigung (RA X._____),
CHF 5'000.–: unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin 1,
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (einschliesslich diejenigen des obergerichtlichen Verfahrens), ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt.
17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 112 S. 1 f.)
1. Die Ziffern 1., 2., 3., 4., 6., 11., 16. des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Nötigung sowie vom Vorwurf der Drohung vollumfänglich freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei dem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen.
4. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen.
5. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien bis und mit erster Instanz, unter Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/3, auf die Staatskasse zu nehmen (zahlbar an den Rechtsvertreter, zzgl. MwSt.).
7. Dem Beschuldigten sei für die erstandene Überhaft eine Genugtuung von Fr. 55'000.– zuzusprechen sowie eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen von Fr. 45'000.–.
b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 80)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Privatklägerin 1: (schriftlich, Urk. 107)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
_______________________________
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte/Prozessuales
1.
Verfahrensgang
1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 29. Januar 2024 (Urk. 47) meldete die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 51). Das be-
1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 29. Januar 2024 (Urk. 47) meldete die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 51). Das be-
gründete Urteil (Urk. 54 = Urk. 67) wurde den Parteien am 18. und 19. März 2024 zugestellt (Urk. 61/1-3). Mit Schreiben vom 27. März 2024 ging die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung namens des Beschuldigten fristgerecht ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 70). Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2024 wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und den Privatklägern Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft delegiert (Urk. 74). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 11. April 2024 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation ihrer Vertreterin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 80). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Datum vom 12. April 2024 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Haftentlassung (Urk. 81). Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2024 wurde der Staatsanwaltschaft eine Frist von 3 Tagen zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 83). Am 19. April 2024 reichte der Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich einen auf Ersuchen des Gerichts erstellten Führungsbericht über den Beschuldigten ein (Urk. 85), der mit Präsidialverfügung gleichen Datums der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde unter Ansetzung einer Frist von 3 Tagen zur Stellungnahme dazu (Urk. 86). Am 22. April 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch und am 23. April 2024 erklärte sie ihren Verzicht auf Stellungnahme zum Führungsbericht (Urk. 89). Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2024 und Entlassungsbefehl gleichen Datums wurde der Beschuldigte per 20. Mai 2024 aus der Sicherheitshaft entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt (Urk. 90 und 91). Mit Datum vom 12. Juni 2024 wurden die Parteien auf den 8. Januar 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 95). Die Stadt D._____ BE reichte dem Gericht am 16. Juli 2024 Kopien von Akten bezüglich des Beschuldigten ein (Urk. 96-98). Die Privatklägerin 1 liess durch ihre Rechtsvertreterin ein auf den 6. Juni 2024 datiertes, jedoch am 19. September 2024 zur Post gegebenes und am Folgetag beim Gericht eingegangenes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung in Person ihrer bisherigen Vertreterin unter Beilage einer Vollmacht und Belege stellen (Urk. 99-102). Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2024 wurde der Privatklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 103).
1.2. Zur Berufungsverhandlung vom 8. Januar 2025 erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (Prot. II S. 7). Der Beschuldigte wurde dabei aus der Sicherheitshaft in einem neuerlichen Verfahren, das am Regionalgericht (Berner) Oberland hängig ist, vorgeführt (vgl. Urk. 97; Urk. 102). Das Urteil erging gleichentags nach erfolgter Beratung im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 29 ff.).
2. Umfang der Berufung
2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BÜHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 402 N 1 f., m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284 E. 2.2; 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1 f.; 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 1.2).
2.2. Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Berufung bezüglich Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 6, 11 und 16 an (Urk. 70 S. 1). Der Verzicht auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem gemäss
Dispositivziffer 7 hängt untrennbar damit zusammen, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, weswegen jene Ziffer als mit Dispositivziffer 6 mitangefochten gilt. Da zudem Dispositivziffer 17 in deren zweitem Halbsatz den Nachforderungsvorbehalt bezüglich der Kosten der Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung festhält, gilt diese als mit Dispositivziffer 16 mitangefochten.
2.3. Vorab ist mittels Beschluss festzustellen, dass die Vorinstanz den Beschuldigten implizit von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gemäss Anklage-Dossier 1, Absätze 1 und 4 betreffend WhatsApp-Nachricht an den Privatkläger 2 vom 12. Mai 2023, drei Nachrichten via Facebook an die Privatklägerin 1 vom 13. Mai 2023 und Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin 1 über Drittpersonen im Juni und Juli 2023 sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB gemäss Anklage-Dossier 3, Absatz 3 betreffend Kontaktaufnahme via E._____, freigesprochen hat (vgl. Urk. 67 S. 13 ff., 17 f., 19 f.) und diese impliziten Freisprüche in Rechtskraft erwachsen sind.
2.4. Von der Berufung nicht umfasst sind somit die Dispositivziffern 5 (Verzicht auf Widerruf), 8 (Verzicht auf Kontaktverbot), 9 bis 10 (beschlagnahmte Gegenstände), 12 (Schadenersatzbegehren), 13 bis 14 (Entschädigung Rechtsvertreter) und 15 (Kostenfestsetzung). Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 29. Januar 2024 ist mithin bezüglich jener Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen, was ebenfalls vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
3. Formelles
Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2 m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1; 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2;).
II. Sachverhalt
1. Ausgangslage
1.1. Anklagevorwürfe
Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, die Privatklägerin 1 und den Privatkläger 2 zwischen Mai und August 2023 mehrfach auf verschiedene Weise kontaktiert zu haben, obschon ihm dies ab 11. August 2023 durch Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich untersagt gewesen sei, wobei er die beiden Privatkläger mehrfach bedroht und die Privatklägerin 1 genötigt habe (Urk. 20 S. 2 ff.). Auf die detaillierten Vorwürfe ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nachfolgend im Rahmen deren Würdigung einzugehen.
1.2. Beschuldigter/Verteidigung
Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Sachverhalt im Rahmen der Untersuchung in einigen Teilen. Mit Ausnahme der zweimaligen Kontaktaufnahme trotz erlassenen Kontaktverbots bestritt er aber die Erfüllung der Tatvorwürfe. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte er jegliche Aussagen zur Sache und verwies pauschal auf die Ausführungen seiner Verteidigung (Prot. I S. 14). Im Rahmen des Berufungsverfahrens führte der Beschuldigte aus, er habe die Privatklägerin 1 nach der Haftentlassung einige Male angerufen, wobei diese einen Anruf entgegengenommen habe. Dieser habe etwa 3 bis 5 Sekunden gedauert und er habe ihr gesagt, sie solle ihren Bruder, den Privatkläger 2, von ihr fernhalten. Im Übrigen bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe (Prot. II S. 21 ff.). Auf seine detaillierten Anerkennungen oder Bestreitungen wird anlässlich der konkreten Würdigung der Anklagevorwürfe einzugehen sein. Seitens der Verteidigung wird ein Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung und der Nötigung beantragt, während lediglich der Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Anklage-Dossier 3, Absätze 1 und 2, anerkannt wird (Urk. 46 S. 1; Urk. 70 S. 1; Urk. 112 S. 7 und 13).
1.3. Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete die Anklagesachverhalte unter Dossier 1, Absatz 2, betreffend die zahlreichen Anrufe im Mai 2023 an die Privatklägerin 1 und Dossier 1, Absatz 3, betreffend den von der Privatklägerin 1 entgegengenommenen Anruf sowie Dossier 1, Absatz 5, betreffend den Facebook-Post und Dossier 3, Absätze 1 und 2, betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und auch Dossier 2, Absatz 1 und 2 betreffend die Facebook-Posts vom 22. und 23. August 2023 sowie schliesslich Dossiers 1-3 (Gesamtwürdigung betr. Nötigung) als erstellt, während sie die weiteren Abschnitte der Anklage als nicht erstellt qualifizierte und den Beschuldigten von den diesbezüglichen Tatvorwürfen implizit freisprach (Urk. 67 S. 13-22; siehe dazu auch E. I.2.2). Soweit die Vorinstanz Abschnitte der Anklageschrift als nicht erstellt erachtete, ist mangels diesbezüglicher Anfechtung nachfolgend nicht mehr darauf einzugehen.
2. Grundlagen der Beweiswürdigung/Beweismittel
Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 67 S. 10 ff.). Ergänzend ist zur Beweiswürdigung zu erwähnen, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechtes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzulässig ist namentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2, 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176] und 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1).
3. Glaubwürdigkeit/Interessenslage/Aussageverhalten der wichtigsten Aussagepersonen
3.1. Beschuldigter
Der Beschuldigte hat bereits aufgrund seiner prozessualen Stellung ein evidentes Interesse am Verfahrensausgang, doch spricht dies nicht per se gegen die Richtigkeit seiner Aussagen. Zu berücksichtigen ist, dass die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle insofern eine Vorgeschichte haben, als dass der Beschuldigte bereits mit Urteil des Regionalgerichts (Berner) Oberland vom 11. Mai 2023 wegen wiederholten Tätlichkeiten begangen am Lebenspartner im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB, einfacher Körperverletzung begangen am Lebenspartner im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB und mehrfacher Drohung begangen als Ehegatte im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB verurteilt wurde (Urk. 69 sowie Beizugsakten). Begangen wurden jene Taten zulasten der Privatklägerin 1 des vorliegenden Verfahrens. Der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 führten eine Beziehung, aus der ein gemeinsamer Sohn namens F._____ hervorging. Am 12. Mai 2023 wurde der Beschuldigte aus der Haft bezüglich jenes Verfahrens entlassen. Unmittelbar ab dem Zeitraum danach ereigneten sich die in diesem Verfahren zu beurteilenden Vorfälle. Mithin ist festzustellen, dass zwischen den Parteien im relevanten Zeitraum Mai bis August 2023 zweifellos eine hochemotionale Konfliktsituation bestand, wobei sowohl der Beschuldigte als auch die Verteidigung den Privatkläger 2 als eigentlichen Aggressor für diese Eskalation verantwortlich machen (Urk. D1/3/2 F/A 10 ff.; Urk. 112 S. 2; Prot. II S. 21). Dass der Beschuldigte nach der von ihm in der Untersuchung geschilderten Gewaltanwendung des Privatklägers 2 ihm gegenüber aus Angst nicht zur Polizei ging, da der Privatkläger 2 ihn zusammen mit den G._____ [internationaler Club] aufgesucht habe (vgl. Urk. D1/3/2 F/A 15), erscheint jedoch nicht plausibel, zumal dies im weiteren Verlauf des Verfahrens vom Beschuldigten nicht mehr thematisiert und erst im Berufungsverfahren wieder aufgebracht wurde. Das für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen primär entscheidende Aussageverhalten ist nachfolgend anhand der konkreten Aussagen zu den jeweiligen Tatvorwürfen zu würdigen. Vorab ist aber zu bemerken, dass in seinen Aussagen doch diverse Anpassungen festzustellen sind, was hauptsächlich damit zusammenhängt, dass diverse Vorwürfe auf elektronischer Kommunikation basieren, so dass den Parteien seitens der Untersuchungsbehörden die dokumentierten Verbindungen bzw. die schriftlichen Mitteilungen vorgehalten werden konnten. Soweit der Beschuldigte insbesondere auf entsprechende Vorhalte gewisse Tathandlungen eingestand, kann jedenfalls durchaus auf die anerkennenden Aussagen abgestellt werden.
3.2. Privatklägerin 1
Die Privatklägerin 1 macht im vorliegenden Verfahren Zivilansprüche gegen den Beschuldigten geltend, weswegen auch sie grundsätzlich ein gewisses Interesse am Verfahrensausgang hat. Vor allem ist aber auch bei ihr die soeben erwähnte vorbestehende Konfliktsituation mit dem Beschuldigten zu berücksichtigen, indem der Beschuldigte bereits früher die erwähnten Straftaten zu ihren Lasten begangen hatte, bevor er aus der deswegen angeordneten Haft entlassen wurde. Dass sich die Privatklägerin 1 bereits aufgrund der Haftentlassung vor dem Beschuldigten fürchtete und bezüglich Tathandlungen, wie sie dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren vorgeworfen werden, noch deutlich sensibler war, als dies bei einer unbeteiligten Drittperson der Fall wäre, liegt daher auf der Hand. Wie beim Beschuldigten ist auch bei der Privatklägerin 1 primär die Würdigung der konkreten Aussagen zu den jeweiligen Tatvorwürfen zur Beurteilung deren Glaubhaftigkeit entscheidend. Anzumerken ist, dass eine Einvernahme der Privatklägerin 1 vor Gericht weder notwendig noch sinnvoll erscheint. Zwar handelt es sich, soweit dem Beschuldigten telefonische Äusserungen gegenüber der Privatklägerin 1 vorgeworfen werden, sinngemäss um Vieraugendelikte bzw. sozusagen um Vierohrendelikte. Die parteiöffentliche Einvernahme der Privatklägerin 1 vor der Staatsanwaltschaft wurde jedoch auf Video aufgezeichnet (vgl. Urk. D1/4/2 S. 1 und D1/4/3), so dass sich auch die gerichtlichen Instanzen ein Bild vom Wirken der Privatklägerin 1 anlässlich ihrer Aussagen in der Untersuchung machen können. Die Privatklägerin 1 sagte, wie im Rahmen der Würdigung der konkreten Tatvorwürfe zu zeigen sein wird, konstant und in sich logisch aus, und zudem werden ihre Aussagen durch weitere Beweismittel gestützt. Auf eine Einvernahme von ihr als Auskunftsperson vor Gericht kann daher gestützt auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2. m.H.a. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2.2) verzichtet werden, zumal auch nicht anzunehmen ist, dass eine Einvernahme der Privatklägerin 1 eineinhalb Jahre nach den letzten Tathandlungen sachdienlich wäre.
3.3. Privatkläger 2
Der Privatkläger 2 erhebt keine Zivilansprüche gegen den Beschuldigten, weswegen er insofern kein persönliches Interesse am Prozessausgang hat. Auch bei ihm liegt die Interessenslage in erster Linie in der emotionalen Situation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 als seiner Schwester. Dass sich der Privatkläger 2 als deren Bruder für sie einsetzte, ist daher vor dem Hintergrund der Vorstrafen des Beschuldigten wegen der zulasten der Privatklägerin 1 begangenen Straftaten absolut nachvollziehbar. Wenn daher die Verteidigung den Versuch unternimmt, den Privatkläger 2 als den Auslöser der Konfliktsituation zu bezeichnen und auf angebliche Straftaten wie Drohungen und/oder Beschimpfungen des Privatklägers 2 dem Beschuldigten gegenüber eingeht (vgl. Urk. 46 S. 2 ff., S. 10 f.; Urk. 112 S. 2 f.), so zielt dies ins Leere. Wie nachfolgend zu zeigen ist, begann der Beschuldigte nur wenige Tage nach Entlassung aus der Haft die Privatklägerin 1 telefonisch zu kontaktieren, was schliesslich in der Drohung Ende Mai 2023 gipfelte. Hierbei war der Privatkläger 2 nicht involviert. Erst danach verlagerte sich der Konflikt des Beschuldigten auf den Privatkläger 2, wobei der Auslöser dazu offensichtlich die neuerlichen Tathandlungen des Beschuldigten zulasten der Privatklägerin 1 waren. Wie beim Beschuldigten und der Privatklägerin 1 ist auch beim Privatkläger 2 primär die Würdigung der konkreten Aussagen zu den jeweiligen Tatvorwürfen zur Beurteilung deren Glaubhaftigkeit entscheidend.
4. Konkrete Sachverhaltswürdigung
4.1. Anklage-Dossier 1, Absatz 2 betreffend die zahlreichen Anrufe im Mai 2023 an die Privatklägerin 1
4.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter diesem Sachverhaltsabschnitt vor, er habe die Privatklägerin 1 wiederholte Male auf ihrem Handy angerufen. Diese Anrufe seien u.a. am 20. Mai 2023, um 12:54 Uhr, am 27. August 2023 (recte: am 27. Mai 2023), um 20:48 Uhr, am 29. Februar 2023 (recte: am 29. Mai 2023), um 15:01 Uhr sowie am 30. Mai 2023, um 08:49, 09:48 und 10:05 Uhr erfolgt. In der zweiten Maihälfte 2023 habe der Beschuldigte sie noch viele weitere Male zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt angerufen. Die Privatklägerin 1 habe diese Anrufe nicht entgegengenommen, sich jedoch dadurch massiv gestört gefühlt (Urk. 20 S. 3).
4.1.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. August 2023 bestritt der Beschuldigte noch, die Privatklägerin 1 im Zeitraum Mai 2023 angerufen zu haben (Urk. D1/3/2 F/A 6). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. September 2023 und in der Berufungsverhandlung gestand er dies indessen ein (Urk. D1/3/4 F/A 9; Prot. II S. 21 f.). Wie sich aus dem Extraction Report des Mobiltelefons des Beschuldigten ergibt, rief der Beschuldigte die Privatklägerin 1 am 20. Mai 2023 um 12:54 Uhr, am 27. Mai 2023 um 20:48 Uhr, am 29. Mai 2023 um 15:01 Uhr sowie am 30. Mai 2023 um 08:49, 09:48 und 10:05 Uhr an (Urk. D1/3/4). Der Sachverhalt gemäss Anklage-Dossier 1, Absatz 2 hinsichtlich der zahlreichen Anrufe im Mai 2023 ist somit erstellt.
4.1.3. Wie die Privatklägerin 1 an diversen Stellen sowohl vor der Polizei (Urk. D1/4/1 S. 2 ff.) wie auch vor der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/4/2 S. 3 ff.) glaubhaft und überzeugend ausführte, fühlte sie sich aufgrund der diversen Kontaktversuche des Beschuldigten im Tatzeitraum massiv gestört. Dass die Privatklägerin 1 sich durch diese penetranten Kontaktversuche des Beschuldigten massiv gestört und nicht mehr frei fühlte, weil sie befürchtete, er würde ihr auflauern und sie an Leib und Leben gefährden, ist vor dem Hintergrund der bereits erwähnten Vorgeschichte und der rechtskräftigen Verurteilung des Beschuldigten ebenfalls erstellt (vgl. hinten E. II.4.7).
4.2. Anklage-Dossier 1, Absatz 3
4.2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe mutmasslich am 30. Mai 2023 die Privatklägerin 1 anonym per Telefon kontaktiert. Dabei habe er sie zunächst gebeten, zu ihm zurückzukommen. Als er gemerkt habe, dass sie dafür nicht empfänglich sei, habe er zu ihr gesagt, dass sie die Mutter seines Sohnes sei und wenn er sie mit einem anderen sehe, dann schlitze er sie auf und reisse ihr die Organe heraus. Die Geschädigte sei wegen dieser Aussage ihres Sicherheitsgefühls verlustig gegangen, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe und sie habe das Telefonat sofort beendet. Am Folgetag habe die Privatklägerin 1 ihre Telefonnummer gewechselt, damit der Beschuldigte sie nicht mehr erreichen könne (Urk. 20 S. 3).
4.2.2. Der Beschuldigte bestritt, die Privatklägerin 1 damit bedroht zu haben, sie aufzuschlitzen und ihre Organe herauszureissen, wenn er sie mit einem anderen sehe (Urk. D1/3/2 F/A 6, 21; Prot. II S. 23), auch wenn er wie dargelegt (E. II.4.1.2.) nicht bestritt, die Privatklägerin 1 im Zeitraum Mai 2023 mehrere Male angerufen zu haben (Urk. D1/3/4 F/A 9; Prot. II S. 21 f.). Das schlichte Bestreiten der fraglichen Äusserung ist als solches einer Würdigung seiner Glaubhaftigkeit für sich alleine betrachtet nicht zugänglich. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich sein Aussageverhalten zu den fraglichen Anrufen als solches sehr widersprüchlich präsentiert. So bestritt er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. August 2023 noch gänzlich, die Privatklägerin 1 im Zeitraum Mai 2023 angerufen zu haben (Urk. D1/3/2 F/A 6). Anlässlich der Einvernahme vom 20. September 2023 machte er dann zunächst geltend, es sei vielmehr die Privatklägerin gewesen, die ihn angerufen habe. Auf Vorhalt der Anrufliste mit den unbeantworteten Anrufen an die Privatklägerin 1 stritt er dann nicht mehr ab, die Privatklägerin 1 entsprechend angerufen zu haben (Urk. D1/1/3/4 F/A 8 f.). In der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Beginn an, er habe die Privatklägerin 1 ein einziges Mal angerufen und dieser Anruf habe gerade einmal 1 bis 3 Sekunden gedauert (Prot. II S. 21). Auf weiteres Befragen führte er aus, er habe sie dann weitere Male angerufen und als er gesehen habe, dass sie nicht reagiere, habe er sie blockiert. Die ihm anlässlich dieses Telefonats vorgeworfenen Äusserungen bezeichnete er als Lüge. Er habe weder gegenüber der Privatklägerin 1 so etwas gesagt noch einem ihrer Familienmitglieder etwas Ähnliches geschrieben (Prot. II S. 22 f.). Dieses widersprüchliche Aussageverhalten, mit dem er die Anrufe zunächst leugnete, spricht klar gegen die Glaubhaftigkeit seiner Bestreitung hinsichtlich der Anrufe im Zeitraum Mai 2023 bei der Privatklägerin 1.
4.2.3. Die Privatklägerin 1 führte demgegenüber anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. August 2023 aus, der Beschuldigte habe seit seiner Haftentlassung am 12. Mai 2023 immer wieder versucht, sie telefonisch zu erreichen. Einmal habe sie das Telefon abgenommen, um sicher zu gehen, dass er es sei. Da habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass er F._____ – den gemeinsamen Sohn – holen werde. Immer wieder habe der Beschuldigte auch ihren Bruder mit dem Tod bedroht, dass er ihm das Herz ausreissen werde, er werde schon sehen und ähnliche Sachen. Der Beschuldigte habe von einer anonymen Nummer angerufen. Danach habe sie ihre Telefonnummer gewechselt. Sie wolle, dass der Beschuldigte damit aufhöre. Sie habe Angst, dass er auftauche. Er poste immer wieder ähnliche Sachen auf Facebook, die er so formuliere, damit sie es als Drohung verstehe. Es sei während der Beziehung mit ihm immer wieder zu häuslicher Gewalt gekommen (Urk. D1/4/1 F/A 6 ff.). Etwas mehr als einen Monat später im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. September 2023 führte die Privatklägerin 1 aus, sie lebe seit eineinhalb Jahren versteckt (Urk. D1/4/2 F/A 12). Der Beschuldigte spreche so viele Drohungen aus, dass sie gar nicht mehr alles wisse. Der Beschuldigte habe gesagt, wie er den "Arsch" ihres Bruders aufreissen und die Organe rausreissen wolle. Sie habe Angst wegen seinen Drohungen. Direkt nach seiner Entlassung am 12. Mai 2023 habe er angefangen, sie anzurufen (Urk. D1/4/2 F/A 16 f.). Sie habe nicht abgenommen, ausser am 30. Mai 2023. Da habe er seine Drohung ausgesprochen, sie solle sich als Mutter von F._____ keine Zukunft mit jemand anderem vorstellen. Sollte er sie mit jemand anderem in den nächsten zehn Jahren sehen, würde er sie aufschlitzen und die Organe ausreissen. Am nächsten Tag habe sie eine neue Nummer geholt, wobei sie in jenem Jahr etwa sechs Nummern gewechselt habe. Sie lebe immer unter Angst, weswegen sie jede Woche bei der Psychologin sei und Schlafmedikamente nehme. Sie könne nicht richtig raus und sei in einer geschützten Unterkunft. Sie könne nicht mehr arbeiten und habe keine Lebensqualität mehr, weil der Beschuldigte nicht mehr aufhöre (Urk. D1/4/2 F/A 20-27). Er habe eine Ex-Frau in Deutschland, wo er noch offene Anzeigen unter anderem wegen häuslicher Gewalt habe (Urk. D1/4/2 F/A 43). Zudem habe der Beschuldigte zwei Kinder von einer Frau in der Türkei, die behindert sei, weil sie wegen ihm aus dem dritten Stock habe springen müssen (Urk. D1/4/2 F/A 48).
4.2.4. Die Aussagen der Privatklägerin 1 werden zunächst durch den Extraction Report gestützt, indem dieser wie erwähnt zeigt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Mai 2023 effektiv mehrfach anrief. Unterzieht man ihre Ausführungen bezüglich der Äusserungen des Beschuldigten anlässlich des entgegengenommenen Anrufs einer eingehenden Betrachtung, präsentieren sich diese grundsätzlich frei von relevanten Widersprüchen. Dass die Privatklägerin 1 nicht jedes einzelne Detail der betreffenden Äusserungen des Beschuldigten exakt gleich widerzugeben vermochte, verwundert nicht und spricht im Gegenteil für die Richtigkeit ihrer Schilderungen, handelte es sich dabei doch offensichtlich nicht um einstudierte Formulierungen. Ihre Aussagen sind vielmehr als spontan erfolgt, lebensnah geschildert, in sich schlüssig und auch als plausibel zu qualifizieren. So schilderte sie z.B. nachvollziehbar ihre Emotionen aufgrund des vom Beschuldigten Gehörten. Auch sind in ihren Aussagen keine Steigerungstendenzen bei den Belastungen des Beschuldigten festzustellen. Soweit die Privatklägerin 1 ausführte, in einer geschützten Wohneinrichtung zu leben und aufgrund der Angst vor dem Beschuldigten keine Lebensqualität mehr zu haben – was als Konsequenz durchaus drastisch tönt – werden ihre Schilderungen durch das Schreiben der sie behandelnden Psychologin/Psychotherapeutin, Dr. phil. H._____, vom 29. September 2023 bestätigt, wonach die Privatklägerin 1 bei ihr unter anderem aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung wegen den Tätlichkeiten, Drohungen etc. des Beschuldigten in Behandlung sei (Urk. D1/7/2). Die Aussagen der Privatklägerin 1 zum Sachverhalt gemäss Dossier 1 Absatz 3 der Anklage sind damit als glaubhaft zu bezeichnen und überzeugen im Übrigen auch vor dem Hintergrund der mit Urteil des Regionalgerichts Oberland erfolgten rechtskräftigen Verurteilung des Beschuldigten.
4.2.5. Mit der Vorinstanz (Urk. 67 S. 17) spricht die Anrufliste (Urk. D1/3/4 Anhang) zudem entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 46 S. 7; Urk. 112 S. 5 f.) keineswegs gegen die Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1. Der fragliche Anruf erfolgte gemäss Anklage und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 einerseits nur "mutmasslich" am 30. Mai 2023. Sollte sich die Privatklägerin 1 im Datum geirrt haben, wäre dies unerheblich, zumal sie klar ausführte, der entgegengenommene Anruf mit den eingeklagten Äusserungen des Beschuldigten habe in jenen Tagen stattgefunden. Zudem erfolgte der Anruf von einer anonymen Nummer, so dass er sowohl vom Mobiltelefon des Beschuldigten mit unterdrückter Rufnummer oder dann effektiv am 30. Mai 2023 von einem anderen Anschluss mit unterdrückter Rufnummer erfolgt sein konnte. Basierend auf den glaubhaften und überzeugenden Aussagen der Privatklägerin 1, die von den genannten objektiven Beweismitteln gestützt werden, ist der Sachverhalt betreffend Anklage-Dossier 1, Absatz 3 somit erstellt.
4.3. Anklage-Dossier 1, Absatz 5
4.3.1. Unter diesem Absatz wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe mutmasslich am 7. August 2023 auf seinem Facebook-Profil einen Text gepostet. Darin habe er geschrieben, dass er F._____ holen und den Privatkläger 2 "ficken" würde und dass jeder eine Waffe habe. Weiter habe er ein Foto mit einer Pistole und Munition online gestellt und dazu geschrieben, dass er Lust habe, den Vater des Privatklägers 2 aus seinem Grab zu holen, aber er sei es nicht wert. Sodann habe er ein Bild des Tickets für seinen Flug in die Schweiz gepostet und ein Video, welches ihn am Flughafen gezeigt habe (Urk. 20 S. 3 f.).
4.3.2. Der Beschuldigte gestand in der Untersuchung zu, er habe dem Privatkläger 2 mit Facebook-Nachrichten/Posts mutmasslich vom 7. August 2023 geschrieben, es seien die letzten zwölf Stunden und er würde kommen, um den Privatkläger 2 zu "ficken" (Urk. D1/3/2 F/A 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte demgegenüber, der Privatklägerin 1 oder dem Privatkläger 2 die erwähnten Nachrichten geschrieben zu haben (Prot. II S. 25). Die betreffenden Nachrichten/Posts befinden sich als Fotodokumentation in den Akten und stimmen mit dem Geständnis des Beschuldigten in der Untersuchung überein (Beilage zu Urk. D1/3/1 und D1/3/3 bzw. Urk. D1/1/2, Urk. D1/1/10, Urk. D2/2). Weiter gestand der Beschuldigte ein, die Waffe, von der er ein Bild auf Facebook gepostet habe, gehöre ihm (Urk. D1/3/2 F/A 22). Als Grund dafür gab er an, den Text zum Bild der Waffe habe er als "Wiederholung" – wohl gemeint als Reaktion – auf die Nachricht geschrieben, die er von einem Fake-Account des Privatklägers 2 namens "C'._____" erhalten habe (Urk. D1/3/3 F/A 30, F/A 24 f.). Auch das besagte Foto mit der Waffe liegt als Fotodokumentation bei den Akten und stimmt mit dem Geständnis des Beschuldigten überein (Beilage zu Urk. D11/3/1 bzw. Urk. D1/1/12 S. 2). Der Facebook-Post des Beschuldigten, worin sein Flugticket von I._____ [Türkei] nach Zürich ersichtlich ist, liegt ebenfalls in den Akten (Urk. D/1/2 bzw. D1/1/4).
4.3.3. Hinsichtlich des Einwands der Verteidigung, wonach es nicht bewiesen sei, dass es sich beim Flugticket um dasjenige eines Flugs von der Türkei nach Zürich handle (Urk. 46 S. 8; Urk. 112 S. 7), ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich dieser Nachweis ohne Weiteres aus dem Gesamtzusammenhang ergibt (Urk. 67 S. 19). So führte der Beschuldigte selbst aus, die besagte Waffe in der Türkei zu haben (Urk. D1/1/3/2 F/A 22), woraus folgt, dass er das Foto dort aufgenommen haben musste. Sodann können seine Aussagen nicht anders interpretiert werden, als dass er von der Türkei nach Zürich geflogen sein musste: "Nach dem Vorfall ging ich mit der Freundin in die Türkei." (Urk. D1/1/3/2 F/A 22; F/A 16). Und weiter: "Drei Tage bevor ich aus der Türkei herkam, (...)" (Urk. D1/1/3/2 F/A 21). Mit diesen Aussagen korrespondiert, dass der Beschuldigte am 8. August 2023 – also nur einen Tag nach Versand der betreffenden Nachricht auf Facebook – aus der Türkei kommend am Flughafen Zürich verhaftet wurde (Urk. D1/1/13/1). Und schliesslich wäre es auch unerheblich, ob der Beschuldigte sein tatsächliches Flugticket von der Türkei nach Zürich fotografierte, stellte er doch dem Privatkläger 2 damit genau das in Aussicht, was er hernach mittels Antritt des Flugs in die Schweiz auch ausführte, wobei hierbei ein enger Konnex mit den gemachten Äusserungen einerseits und dem Bild der Waffe andererseits bestand. Der Einwand der Verteidigung zielt damit ins Leere.
4.3.4. Hinsichtlich der Wirkung der betreffenden Nachrichten auf den Privatkläger 2 ist es nachvollziehbar, dass dieser gemäss eigenen Aussagen seines Sicherheitsgefühls verlustig gegangen sei und er befürchtete, der Beschuldigte werde in die Schweiz zurückkehren und seine Aussagen wahrmachen. So sagte der Privatkläger 2 glaubhaft und überzeugend aus, er verstehe das als Drohung und die Nachricht löse bei ihm Angst aus (Urk. D1/5/1 F/A 6 ff.). Insbesondere vor dem Hintergrund des Streits des Beschuldigten mit der Familie des Privatklägers 2 ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Post einer Waffe samt Munition an die Adresse des Privatklägers 2 in Kombination mit den Äusserungen jenen verängstigte. Der Einwand der Verteidigung, der Privatkläger 2 habe "selber ähnliche Dinge" an den Beschuldigten gerichtet (Urk. 46 S. 11), geht damit fehl, lässt doch ein bestehender Konflikt solche Äusserungen umso ernstzunehmender erscheinen. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten (Urk. 67 S. 19), dass vorliegend nicht relevant ist, wie allfällige Äusserungen des Privatklägers 2 dem Beschuldigten gegenüber zu würdigen wären. Der Sachverhalt betreffend Anklage-Dossier 1, Absatz 5 ist somit erstellt.
4.4. Anklage-Dossier 3, Absätze 1 und 2
4.4.1. Unter Dossier 3, Absätze 1 und 2 wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe trotz Auflage von Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot zur Privatklägerin 1 und zum Privatkläger 2) der Privatklägerin 1 am 11. August 2023, zwischen 21:50
und 23:25 Uhr, sechzehn Nachrichten via Facebook-Messenger verschickt, wo er sie unter anderem angefleht habe, zu ihm zurückzukommen, ihr seine Liebe beschworen und ihr geschrieben habe, dass er eher sich etwas antun würde als ihr (Urk. 20 S. 4).
4.4.2. Der Beschuldigte gestand in der Untersuchung ein, gemäss diesbezüglicher Anklage die Nachrichten via Facebook-Messenger am 11. August 2023 an die Privatklägerin 1 verschickt zu haben (Urk. D1/3/4 F/A 10 ff., Urk. D1/3/3 F/A 11 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt er anfänglich, im Tatzeitraum ein Mobiltelefon gehabt und Nachrichten mit entsprechendem Inhalt geschrieben zu haben, führte jedoch nach einer Besprechung mit seinem Verteidiger aus, es könne sein, dass er diesen Vorwurf in der Untersuchung anerkannt habe, er erinnere sich inzwischen nicht mehr daran (Prot. II S. 26). Der Beschuldigte anerkannte somit in der Untersuchung, Kontakt zur Privatklägerin 1 aufgenommen zu haben und blieb schliesslich im Berufungsverfahren dabei, wobei das Geständnis des Beschuldigten – wie die Verteidigung zutreffend festhält (Urk. 112 S. 7) – durch die in den Akten liegende Fotodokumentation der betreffenden Nachrichten gestützt wird (Urk. D2/3/2 und D2/2/3). Dementsprechend ist der Sachverhalt betreffend Anklage-Dossier 3, Absätze 1 und 2, erstellt.
4.5. Anklage-Dossier 2, Absatz 1
4.5.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter Dossier 2 zunächst vor, er habe am 22. und am 23. August 2023 mehrfach Nachrichten in Türkisch auf seinem Facebook-Profil gepostet, in welchen er an den Privatkläger 2 adressiert geschrieben habe, dass sein älterer Bruder seine Mutter holen würde. Sodann habe er an J._____ adressiert geschrieben, dass er die Mutter der beiden Privatkläger holen solle und sie in der Türkei weiter schauen würden. Der Privatkläger 2 und die Privatklägerin 1 hätten daraufhin ihre Mutter K._____ informiert, worauf diese ihres Sicherheitsgefühls verlustig geworden sei, da sie dem Beschuldigten ernsthaft zugetraut habe, dass er ihr etwas antun werde, zumal er gewusst habe, wo sie wohnhaft sei und schon mal bei ihr gewesen sei (Urk. 20 S. 4 f.).
4.5.2. Mit diesem Vorwurf konfrontiert gestand der Beschuldigte in der Untersuchung ein, am 22. August und am 23. August 2023 geschrieben zu haben, er werde F._____ abholen und seine Brüder würden die Mutter des Privatklägers 2 holen (Urk. D1/3/3 F/A 5 ff., 8, 32). Dabei räumte der Beschuldigte auch ein, dass er dies an den Privatkläger 2 richten wollte (Urk. D1/3/3 F/A 9). Im Berufungsverfahren äusserte sich der Beschuldigte zu diesem Vorwurf nicht mehr (Prot. II S. 25). Die Nachrichten vom 22. und 23. August 2023 befinden sich als Fotodokumentation bei den Akten und stimmen mit dem Geständnis des Beschuldigten überein (Beilage zu Urk. D1/3/3 bzw. Urk. D2/2). Die Privatklägerin 1 führte zu diesen Äusserungen des Beschuldigten gegenüber ihrem Bruder aus, das vom Beschuldigten geäusserte Wort "holen" bezüglich ihrer Mutter sei in diesem Kontext als "umbringen" zu verstehen (Urk. D1/4/2 F/A 60). Diese Einschätzung ist überzeugend und glaubhaft angesichts des unmittelbaren Konnexes mit weiteren sogleich zu behandelnden Äusserungen des Beschuldigten über das Erschiessen von Personen sowie der angedrohten Grabschändung. Wie seitens der Verteidigung allerdings zutreffend vorgebracht wird (Urk. 46 S. 14; Urk. 112 S. 8), richteten sich diese Äusserungen des Beschuldigten gegen das Facebook-Profil "C'._____", von dem der Beschuldigte zwar davon ausging, dass es dem Privatkläger 2 gehöre, der Privatkläger 2 selbst aber bestritt, dass es sich um ein Profil von ihm handle (Urk. D1/5/2 F/A 48 ff.; Anhang 1). Zwar sind derartige Nachrichten bei Konsultation des Profils des Beschuldigten grundsätzlich öffentlich einsehbar. Dass die betreffenden Äusserungen dem Privatkläger 2 tatsächlich zur Kenntnis gebracht wurden, ist aber aufgrund der Aussagen des Privatklägers 2 nicht erstellt, wobei unklar bleibt, auf welche Weise die Mutter der Privatkläger Kenntnis davon erhielt und Anzeige erstattete (vgl. Urk. D2/1 und D2/5). So wurde K._____ am 24. August 2023 polizeilich einvernommen, wobei sie unter Bezug auf die betreffenden Äusserungen des Beschuldigten ausführte, sie fühle sich bedroht, da sich die Äusserungen auf die gesamte Familie bezögen (Urk. D2/5 F/A 16 ff.). Mit dem Beschuldigten konfrontiert wurde K._____ indessen nicht, weswegen ihre Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind. Mithin ist nicht erstellt, dass die Äusserungen des Beschuldigten gemäss Anklage-Dossier 2 Absatz 1 dem Privatkläger 2 zugingen und zudem K._____ deswegen ihres Sicherheitsgefühls verlustig wurde. Im Übrigen ist der Sachverhalt betreffend Anklage-Dossier 2, Absatz 1 indessen erstellt.
4.6. Anklage-Dossier 2, Absatz 2
4.6.1. Weiter wird dem Beschuldigten unter Dossier 2 vorgeworfen, er habe geschrieben, dass er Kurden in den Kopf geschossen habe, dass er der Privatklägerin 1 den Sohn F._____ wegnehmen und dass er die Frau, die die Frau des Privatklägers 2 würde, "ficken werde". Schliesslich habe der Beschuldigte geschrieben, dass er die Mutter des Privatklägers 2 erschiessen würde und wenn das nicht reiche, dass er den toten Vater des Privatklägers 2 aus dem Grab holen und ihm "den Arsch bis zum Mund aufreissen und ihn zerstechen" würde (Urk. 20 S. 5).
4.6.2. Der Beschuldigte gestand ein, die Nachricht, er habe Kurden in den Kopf geschossen, er würde der Privatklägerin 1 den Sohn F._____ wegnehmen, und an den Privatkläger 2 bzw. dem Fake-Profil des Privatklägers 2 namens "C'._____" adressiert, er würde dessen toten Vater aus seinem Grab holen, etc., verfasst zu haben (Urk. D1/1/3/3 F/A 28 ff., 31). Das Geständnis korrespondiert mit der Fotodokumentation der Nachrichten (Beilage zu Urk. D1//3/3). Wie seitens der Verteidigung allerdings zutreffend vorgebracht wird (Urk. 46 S. 14; Urk. 112 S. 9), richteten sich auch diese Äusserungen des Beschuldigten gegen das Facebook-Profil "C'._____", von dem der Beschuldigte zwar davon ausging, dass es dem Privatkläger 2 gehöre, der Privatkläger 2 selbst aber bestritt, dass es sich um ein Profil von ihm handle (Urk. D1/5/2 F/A 48 ff.; Anhang 1). Zwar sind derartige Nachrichten bei Konsultation des Profils des Beschuldigten grundsätzlich öffentlich einsehbar. Dass die betreffenden Äusserungen dem Privatkläger 2 tatsächlich zur Kenntnis gebracht wurden, ist aber nicht erstellt, wobei unklar bleibt, auf welche Weise die Mutter der Privatkläger Kenntnis davon erhielt und Anzeige erstattete (vgl. Urk. D2/1 und D2/5). Hinsichtlich der Aussagen von K._____ ist auf das soeben bezüglich Anklage-Dossier 2, Absatz 2 ausgeführte (vgl. Erw. 3.5.2.) zu verweisen. Im Übrigen ist der Sachverhalt betreffend Anklage-Dossier 2, Absatz 2 indessen erstellt.
4.7. Anklage-Dossiers 1-3 (Gesamtwürdigung betr. Nötigung)
4.7.1. Schliesslich wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, all die in den Dossiers 1-3 dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen hätten bei der Privatklägerin 1 dazu geführt, dass sie in ständiger Angst gelebt habe. Sie habe sich deswegen weiterhin in einer geschützten Unterkunft aufgehalten, deren Adresse nicht bekannt sei, und trotz diesen Massnahmen habe sie sich kaum getraut, das Haus zu verlassen, womit sie sich in ihrem Leben und in ihrem Alltag nicht mehr frei gefühlt habe, weil sie befürchtet habe, der Beschuldigte könne ihr auflauern und sie an Leib und Leben gefährden. Zudem habe die Privatklägerin 1 wöchentliche Sitzungen bei ihrer Psychologin gehabt und habe Medikamente einnehmen müssen, um schlafen zu können. Der Beschuldigte habe all dies in der Absicht getan, die Privatklägerin 1 dazu zu bringen, wieder zu ihm zurückzukommen und habe damit auch ihre Verhaltensänderungen, die sein Tun verursacht hätten, zumindest in Kauf genommen (Urk. 20 S. 5). Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwähnt wird, enthält die Umschreibung unter Anklage-Dossiers 1-3 auch Umschreibungen der Nötigung bzw. des Stalkings, was im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen ist (vgl. Urk. 67 S. 21).
4.7.2. Der Beschuldigte führte zu den seitens der Privatklägerin 1 geltend gemachten Auswirkungen seiner Handlungen auf sie aus, es gehe ihn nichts an, dass die Privatklägerin 1 in Angst lebe, ihn auf allen Kanälen blockiert habe, und ständig die Telefonnummer wegen ihm wechsle, da er nichts gemacht habe (Urk. D1/3/2 F/A 8). Dies habe nichts mit ihm zu tun (Prot. II S. 27). Mithin ist zu konstatieren, dass er diese Auswirkungen – auch wenn er sie nicht ausdrücklich anerkannte – grundsätzlich nicht bestritt. Seine Aussage, nichts gemacht zu haben, vermag im Übrigen – wie gezeigt – vor dem Hintergrund seiner mehreren Teilgeständnisse nicht zu überzeugen.
4.7.3. Die Privatklägerin 1 machte anlässlich ihrer Einvernahme vom 18. September 2023 bei der Staatsanwaltschaft geltend, sie würde sich seit eineinhalb Jahren verstecken, sei seit Mai 2021 wegen des Verhaltens und der Drohungen des Beschuldigten in psychologischer Behandlung und nehme Schlafmedikamente. Sie könne nicht raus, sei in einer geschützten Unterkunft und werde von verschiedenen Opferberatungsstellen unterstützt. Wegen den Kontaktaufnahmen des Beschuldigten in jenem Jahr habe sie bereits sechs Telefonnummern gewechselt. Sie habe keine Lebensqualität mehr und könne nicht mehr arbeiten, weil er nicht aufhöre. Der Beschuldigte habe bereits mehrere Male versucht, sie umzubringen (Urk. D1/4/2 F/A 12, 21 ff., 35). Wie vorstehend ausgeführt, präsentiert sich das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 als frei von relevanten Widersprüchen, spontan erfolgt, lebensnah geschildert, in sich schlüssig, authentisch, plausibel und damit nachvollziehbar. Die von ihr geschilderte Gefühlslage korrespondiert sodann mit der Einschätzung der sie behandelnden Psychotherapeutin, die bestätigt, dass die Privatklägerin 1 infolge häuslicher Gewalt durch den Beschuldigten an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: 43.1) leide, und dass sie Schlafmedikamente nehme (Urk. D1/7/2). Ihre Aussagen werden weiter gestützt durch das in den Akten liegende Urteil des Regionalgerichts (Berner) Oberland vom 11. Mai 2023, worin der Beschuldigte unter anderem bereits wegen wiederholten Tätlich-keiten begangen am Lebenspartner im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB, einfacher Körperverletzung begangen am Lebenspartner im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB und mehrfacher Drohung begangen als Ehegatte im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB verurteilt wurde (Urk. 69 sowie Beizugsakten). Einen Tag später – am 12. Mai 2023 – wurde der Beschuldigte aus der Haft entlassen und begann umgehend, die Privatklägerin 1 mehrfach anzurufen (vgl. Anklage-Dossier 1, Absätze 2 und 3). Auch nachdem er im vorliegenden Verfahren am 11. August 2023 unter Auflage von Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot gegenüber den Privatklägern) aus der Haft entlassen wurde, nahm er gleichentags Kontakt zur Privatklägerin 1 auf, indem er ihr 16 Nachrichten via Facebook-Messenger sandte (Anklage-Dossier 3 Absatz 2). Der Beschuldigte machte mit diesem Verhalten deutlich, dass er sich weder von erstandener Haft noch einem Gerichtsverfahren und einer Verurteilung beeinflussen bzw. aufhalten lässt, wodurch für die Privatklägerin 1 aufgrund des engen zeitlichen Konnexes seiner Tathandlungen eine stetig wachsende Drohkulisse entstand. Ihre Aussagen sind daher mit der einzigen Einschränkung, wonach der Beschuldigte bereits mehrere Male versucht habe, sie umzubringen, glaubhaft. Letztere Aussage stellt im Übrigen keine Übersteigerung der Belastungen dar, sondern präsentiert sich bei Lichte betrachtet vielmehr als Ausdruck der Gefühlslage der Privatklägerin 1, die sich offensichtlich stark vor Tötungsversuchen des Beschuldigten fürchtete. Basierend auf den Aussagen der Privatklägerin 1 ist der äussere Sachverhalt bezüglich Gesamtwürdigung des Tatverhaltens bzw. der Tatfolgen aus den Anklage-Dossiers 1-3 damit erstellt.
4.7.4. Bezüglich des inneren Sachverhalts ist aufgrund des gesamten erstellten äusseren Sachverhalts der zwingende Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte angesichts seines zielgerichteten Verhaltens bezüglich wiederholter Kontaktaufnahmen und Äusserungen gegen die Privatklägerin 1 und teilweise auch gegen den Privatkläger 2 in der Absicht handelte, die Privatklägerin 1 auch durch Drohungen mit Gewalttaten gegenüber ihren Familienangehörigen und Einschüchterung dazu zu bringen, wieder zu ihm zurückzukommen. Anders lässt sich sein Verhalten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht erklären. Bei diesem Vorgehen handelte er im Übrigen wissentlich und willentlich.
4.8. Fazit Sachverhaltswürdigung
Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt – mit den erwähnten Ausnahmen in Dossier 2 – bezüglich der Vorwürfe unter Dossier 1, Absatz 2 betreffend die zahlreichen Anrufe im Mai 2023 an die Privatklägerin 1, Dossier 1, Absatz 3 betreffend den am 30. Mai 2023 entgegengenommenen Anruf, Dossier 1, Absatz 5 betreffend den Post auf seinem Facebook-Profil vom 7. bzw. 8. August 2023, Dossier 3, Absätze 1 und 2 betreffend 16 Facebook-Nachrichten an die Privatklägerin 1 trotz Auflage von Ersatzmassnahmen, Dossier 2, Absätze 1 und 2 betreffend Facebook-Posts vom 22. und 23. August 2023 sowie Dossiers 1-3 betreffend die Gesamtwürdigung als Nötigung erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage
1.1. Staatsanwaltschaft
Die Anklagebehörde subsumiert die Tathandlungen des Beschuldigten unter die Tatbestände der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Nö-
tigung im Sinne von Art. 177 StGB (recte Art. 181 StGB) und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Urk. 20 S. 5).
1.2. Beschuldigter/Verteidigung
Die Verteidigung beantragt namens des Beschuldigten einen Freispruch von den Anklagevorwürfen der Nötigung und der mehrfachen Drohung sowie einen Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Urk. 46 S. 1; Urk. 70 S. 1; Urk. 112 S. 1).
1.3. Vorinstanz
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig (Urk. 67 S. 31).
2. Grundlagen
Bezüglich der rechtlichen Grundlagen der Tatbestände der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 67 S. 23 ff.), wobei die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die Erfüllung des Nötigungstatbestands bei Stalking (Urteile des Bundesgerichts 6B_8/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 2.1; 6B_1238/2023 vom 21. März 2024 E. 1.1.; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 5.3) das vorinstanzlich Dargelegte bestätigt.
3. Mehrfache Drohung
3.1. Objektiver Tatbestand
3.1.1. In objektiver Hinsicht sagte der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt betreffend Dossier 1, Absätze 2 und 3 der Anklage mutmasslich am 30. Mai 2023, jedenfalls anlässlich eines der betreffenden Anrufe Ende Mai 2023 – nach-
dem er die Privatklägerin 1 bereits in den Tagen zuvor mehrfach angerufen hatte, wobei sie die Anrufe nicht entgegengenommen hatte – zur Privatklägerin 1, er würde sie aufschlitzen und ihr die Organe ausreissen, wenn er sie mit einem anderen (Mann) sehe. Mit dieser Äusserung stellte er der Privatklägerin 1 in Form deren Todes einen schweren Nachteil in Aussicht, wobei dessen Verwirklichung für die Privatklägerin 1 vor dem Hintergrund der Vorgeschichte der Parteien – der Beschuldigte wurde kurz zuvor nach erfolgter Verurteilung und Inhaftierung wegen häuslicher Gewalt ihr gegenüber aus der Haft entlassen – und nachdem sie ihm am Telefon ihre Ablehnung erklärt hatte, als ernst gemeint erscheinen musste. Indem die Privatklägerin 1 insbesondere ihren Wohnort und mehrfach ihre Telefonnummer wechselte und psychologische Hilfe in Anspruch nahm, manifestierte sie, dass sie aufgrund der Äusserung des Beschuldigten ernsthaft in Angst bzw. Schrecken versetzt bzw. weiter versetzt wurde. Der objektive Tatbestand der Drohung ist damit unter diesem Sachverhaltsabschnitt erfüllt.
3.1.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt unter Dossier 1, Absatz 5 der Anklage schrieb der Beschuldigte mutmasslich am 7. August 2023 in Facebook-Nachrichten/Posts an den Privatkläger 2 adressiert, es seien seine letzten Stunden, er käme, um ihn zu "ficken", jeder habe eine Waffe und postete sodann ein Bild von seiner Pistole und Munition mit dem dazugehörigen Text, dass er den verstorbenen Vater des Privatklägers 2 aus dem Grab holen möchte. Mittels dieser Äusserungen stellte er dem Privatkläger 2 in Form dessen Todes durch Erschiessen einen schweren Nachteil in Aussicht, wobei er den Eintritt des Nachteils jedenfalls sinngemäss von seinem Willen abhängig darstellte. Als Folge dieser Äusserungen des Beschuldigten wurde der Privatkläger 2 insbesondere vor dem Hintergrund des bestehenden Konflikts und des Konnexes zum geposteten Bild der Waffe in Angst versetzt. Der objektive Tatbestand der Drohung ist damit auch unter diesem Sachverhaltsabschnitt erfüllt.
3.1.3. Unter dem in Anklage-Dossier 2, Absatz 1 erstellten Sachverhalt – den Anklagesachverhalt nach Dossier 2 Absatz 2 subsumiert die Staatsanwaltschaft demgegenüber nicht unter den Tatbestand der Drohung – schrieb der Beschuldigte vermeintlich an den Privatkläger 2 adressiert, sein älterer Bruder – gemeint der Bruder des Beschuldigten – würde die Mutter der Privatkläger holen, was so zu verstehen war, dass er sie töten würde. Der Beschuldigte stellte mithin den beiden Privatklägern und deren Mutter in Form deren Tötung einen ernsthaften Nachteil in Aussicht, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig darstellte. Da der Beschuldigte die Nachricht indessen an das Profil "C'._____" schickte, von dem nicht erstellt ist, dass es dem Privatkläger 2 gehörte, ist davon auszugehen, dass die Nachricht dem Privatkläger 2 nicht zuging bzw. dieser keine Kenntnis davon erhielt und demnach auch nicht in Angst oder Schrecken versetzt wurde, sowie auch nicht, dass die Mutter der beiden Privatkläger in Angst oder Schrecken versetzt wurde. Der objektive Tatbestand der Drohung ist damit unter diesem Sachverhaltsabschnitt nicht erfüllt, doch ist das Verhalten des Beschuldigten in objektiver Hinsicht als Versuch einer Drohung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
3.2. Subjektiver Tatbestand
Der Beschuldigte wusste bei all seinen Äusserungen, dass sie geeignet waren, die Privatkläger in Angst und/oder Schrecken zu versetzen. Das Versetzen der Privatkläger in Angst und/oder Schrecken entsprach auch klar seiner Absicht bzw. seinem direkten Willen. Der Beschuldigte handelte somit – hinsichtlich Anklage-Dossier 1, Absätze 3 und 5 entgegen der Vorinstanz, die diesbezüglich lediglich Eventualvorsatz bejahte (Urk. 67 S. 24 f.) – in allen drei Fällen mit direktem Vorsatz. Der subjektive Tatbestand ist mithin erfüllt.
3.3. Zwischenfazit
Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist somit unter Anklage-Dossier 1, Absätze 2, 3 und 5 mehrfach erfüllt. Betreffend Anklage-Dossier 2, Absatz 1 liegt ein Versuch einer Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor.
4. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
4.1. Objektiver Tatbestand
4.1.1. In objektiver Hinsicht entliess das Zwangsmassnahmengericht den Beschuldigten mit Verfügung vom 11. August 2023 unter Auflage von Ersatzmassnahmen aus der Haft, wobei ihm verboten wurde, direkt oder über Drittpersonen mit der Privatklägerin 1 und dem Privatkläger 2 Kontakt aufzunehmen sowie auf sozialen Medien mit ihnen zu kommunizieren oder Beiträge zu verfassen, in welchen er sich über die beiden Privatkläger äussert. Ferner wurde der Beschuldigte in Dispositivziffer 7 der genannten Verfügung explizit auf die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB hingewiesen. Die Verfügung wurde ihm mündlich eröffnet und anschliessend übergeben (Urk. D3/3/5).
4.1.2. Gemäss erstelltem – und vom Beschuldigten wie vorstehend gezeigt eingestandenem – Sachverhalt gemäss Anklage-Dossier 3, Absätze 1 und 2 schickte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 noch gleichentags nach Entlassung aus der Haft und Eröffnung der zwangsmassnahmenrichterlichen Verfügung am 11. August 2023 mehrere Nachrichten, wodurch er das gegen ihn verfügte Kontaktverbot missachtete. Der objektive Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist damit betreffend Anklage-Dossier 3, Absätze 1 und 2 erfüllt, was auch zu Recht seitens der Verteidigung anerkannt wird (Urk. 46 S. 13; Urk. 112 S. 13) und insofern unangefochten bleibt.
4.1.3. Hinsichtlich des Sachverhalts gemäss Dossier 2, Absätze 1 und 2 erwog die Vorinstanz, dass aus der Fotodokumentation der Nachrichten vom 22. und 23. August 2023 zwar ersichtlich sei, dass der Beschuldigte diese Nachrichten als Antwort auf Nachrichten eines Facebook-Profils namens "C'._____" schrieb. Der Beschuldigte habe ausgesagt, dass das Facebook-Profil "C'._____" ein Fake-Account des Privatklägers 2 sei (Urk. D1/3/3 F/A 8 f., 24 ff., 32), während der Privatkläger 2 ausgesagt habe, dass das Facebook-Profil namens "C'._____" nicht ihm gehören würde (Urk. D1/5/2 49 ff.). Die fraglichen Facebook-Posts wurden vom Beschuldigten öffentlich für jeden einsehbar gepostet. Auch wenn der Privatkläger 2 diese Nachrichten nicht direkt bekommen haben sollte, hätte er sie durch ihren öffentlichen Charakter jederzeit sehen können, insbesondere auch aufgrund der familiären Nähe zwischen den Privatklägern und ihrer Mutter (vgl. die Vorinstanz Urk. 67 S. 27). Dazu ist zu bemerken, dass sich effektiv nicht erstellen lässt, dass der Privatkläger 2 Kenntnis von den fraglichen Äusserungen des Beschuldigten erhielt, selbst wenn offensichtlich die Mutter der Privatkläger diese zu Gesicht bekam und zur Kenntnis nahm. Beim Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen besteht die Tathandlung im Nicht-Folge-Leisten. Die auferlegten Pflichten richten sich nach der Verfügung, wo das Verhalten mit genügender Bestimmtheit umschrieben sein muss (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 292 N 13; m.w.H.). Dies ist vorliegend gegeben, indem dem Beschuldigten jede Form der Kontaktaufnahme mit den Privatklägern oder öffentliche Äusserungen über diese verboten wurde. Die Zuwiderhandlung gegen dieses richterliche Verbot stellt ein Tätigkeitsdelikt dar, das bereits durch das blosse Absenden einer öffentlichen Kontaktaufnahme mit den Privatklägern erfüllt wird. Dass vorliegend der Privatkläger 2 in Abrede stellte, dass eine Kenntnisnahme der Äusserungen des Beschuldigten durch ihn selbst erfolgt sei, ist daher unerheblich. Bereits durch die Zuwiderhandlung gegen das richterliche Verbot als solche erfüllte der Beschuldigte mithin den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Anklage-Dossier 2, Absätze 1 und 2.
4.2. Subjektiver Tatbestand
Der Beschuldigte wusste vom umfassenden Verbot jeglicher Kontaktaufnahme zu den Privatklägern gemäss Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. August 2023 und handelte dem Verbot wissentlich zuwider, indem er eine öffentlich ersichtliche Nachricht versandte, um mit den Privatklägern Kontakt aufzunehmen und diesen seine Äusserungen zukommen zu lassen. Der Beschuldigte handelte daher mit direktem Vorsatz.
4.3. Zwischenfazit
Der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist somit unter Anklage-Dossier 2, Absätze 1 und 2 sowie Anklage-Dossier 3, Absätze 1 und 2 mehrfach erfüllt.
5. Nötigung
5.1. Objektiver Tatbestand
5.1.1. Soweit die Vorinstanz erwog, ob das Tatverhalten des Beschuldigten als Stalking zu qualifizieren sei (vgl. Urk. 67 S. 29 f.), ist vorab zu bemerken, dass dies vorliegend offengelassen werden kann. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung und Lehre zutreffend erwog, ist dann von Stalking auszugehen, wenn es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen kommt und sich deren Einwirkungen kumulieren. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 5.3; vgl. DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II,
4. Auflage 2019, Art. 181 N 27). Vorliegend genügt aber, wie im Folgenden zu zeigen ist, bereits die Drohung gegen die Privatklägerin 1 mutmasslich vom 30. Mai 2023, jedenfalls vor dem Hintergrund der damals gemäss erstelltem Sachverhalt bereits vorbestehenden Situation mit dem Beschuldigten, die dieser in Form seiner früher erfolgten Straftaten gegen die Privatklägerin 1 verursacht hatte, zur Erfüllung der Anforderungen gemäss Art. 181 StGB.
5.1.2. In objektiver Hinsicht begann der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt etwas mehr als eine Woche nach seiner Verurteilung und Entlassung aus der Haft aus früherem Verfahren – in der er sich aufgrund von Straftaten gegen die Privatklägerin 1 befand – am 12. Mai 2023, die Privatklägerin 1 anzurufen. Er kontaktierte sie am 20. Mai 2023 um 12:54 Uhr, am 27. Mai 2023 um 20:48 Uhr, am 29. Mai 2023 um 15:01 Uhr sowie am 30. Mai 2023 um 08:49, 09:48 und 10:05 Uhr.
Als sie dann einen Anruf entgegennahm, sprach er, nachdem die Privatklägerin 1 ihm mitgeteilt hatte, dass sie die Beziehung nicht fortführen wolle, eine erste Todesdrohung gegen die Privatklägerin 1 persönlich aus. Dabei sagte er ihr, er würde sie aufschlitzen und ihr die Organe ausreissen, wenn er sie mit einem anderen (Mann) sehe. Mit dieser Äusserung stellte er der Privatklägerin 1 in Form deren Todes einen schweren Nachteil in Aussicht, wobei dessen Verwirklichung für die Privatklägerin 1 vor dem Hintergrund der Vorgeschichte der Parteien – der Beschuldigte wurde wie erwähnt kurz zuvor nach erfolgter Verurteilung und Inhaftierung wegen häuslicher Gewalt ihr gegenüber aus der Haft entlassen – und nachdem sie ihm am Telefon ihre Ablehnung erklärt hatte, ohne weiteres als ernst gemeint erscheinen musste.
Als Folge der der Privatklägerin 1 gegenüber geäusserten Drohung Ende Mai 2023 bzw. der dadurch verspürten Angst vor dem Beschuldigten vor dem Hintergrund seines früheren Tathandelns ihr gegenüber wechselte die Privatklägerin 1 ihren Wohnort bzw. verblieb in der geschützten, dem Beschuldigten nicht bekannten Unterkunft, änderte mehrfach ihre Telefonnummer und nahm psychologische Hilfe in Anspruch bzw. musste diese Hilfe weiterhin in Anspruch nehmen. Trotz diesen Massnahmen traute sie sich kaum, das Haus zu verlassen, womit sie sich in ihrem Leben und in ihrem Alltag nicht mehr frei fühlte, weil sie befürchtete, der Beschuldigte könne ihr auflauern und sie an Leib und Leben gefährden. Zudem hatte die Privatklägerin 1 zeitweise wöchentliche Sitzungen bei ihrer Psychotherapeutin und musste Medikamente einnehmen, um schlafen zu können.
5.1.3. Im August 2023, nur gut zwei Monate später, begann der Beschuldigte den Bruder der Privatklägerin 1, den Privatkläger 2, mehrfach über Facebook zu kontaktieren, wobei er nun auch diesen bedrohte, indem er sich auch hinsichtlich der Mutter der Privatkläger und dem gemeinsamen Sohn F._____ äusserte. Nachdem der Beschuldigte kurz darauf inhaftiert wurde, setzte er sich am Tag seiner Haftentlassung am 11. August 2023 über die angeordneten Ersatzmassnahmen hinweg und sandte der Privatklägerin 1 via Facebook-Messenger 16 Nachrichten. Anschliessend versuchte der Beschuldigte erneut, den Privatkläger 2 durch Facebook-Posts zu bedrohen. Die Drohungen bzw. versuchten Drohungen gegen den Privatkläger 2 und die weiteren Familienmitglieder der Privatklägerin 1 sowie die mehrfachen Kontaktaufnahmen trotz richterlichen Verbots waren jedenfalls geeignet, die bereits bestehenden Folgen auf ihr Leben zu verstärken bzw. aufrecht zu erhalten.
5.1.4. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den unmittelbar nach der Verurteilung und Haftentlassung des Beschuldigten erfolgten Drohungen gegenüber der Privatklägerin 1 im Mai 2023 und der im August 2023 nach erneuter Inhaftierung am Tag der Haftentlassung erfolgten Missachtung der Ersatzmassnahmen und den anschliessenden Drohungen dem Privatkläger 2 gegenüber legte der Beschuldigte ein unbelehrbares und renitentes Verhalten an den Tag, welches eine besondere Intensität aufweist. Damit erweist sich der Einwand der Verteidigung, die für die Nötigung erforderliche Intensität sei nicht erreicht (vgl. Urk. 112 S. 15) als unbegründet.
5.1.5. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist somit erfüllt.
5.2. Subjektiver Tatbestand
Der Beschuldigte wusste bei all seinen Äusserungen, dass diese geeignet waren, die beiden Privatkläger in Angst und/oder Schrecken zu versetzen. Dies entsprach auch klar seiner Absicht bzw. seinem direkten Willen, wobei sein Handeln die Privatklägerin 1, mit der er eine Beziehung geführt hatte und mit der er einen gemeinsamen Sohn hat, als Ziel hatte. Eigentliches Ziel seiner Handlungen war es, die Privatklägerin 1 dazu zu bringen, die Beziehung zu ihm wieder aufzunehmen. Diesbezüglich handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Hinsichtlich des effektiven Taterfolgs in Form der Auswirkungen auf die Privatklägerin 1 ist zu bemerken, dass er diesen zwar nicht beabsichtigte, er hielt ihn aber ohne Zweifel für möglich und nahm ihn in Kauf. Insofern liegt Eventualvorsatz vor.
5.3. Rechtswidrigkeit
Entgegen den allgemeinen Grundsätzen indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung deren Rechtswidrigkeit noch nicht, sondern sie muss vielmehr positiv begründet werden (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., Art. 181 N 56; TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 181 N 10; je m.w.H.). Vorliegend ist das Tathandeln des Beschuldigten ohne Weiteres als rechtswidrig zu bezeichnen, verfolgte er doch damit nicht den geringsten legalen Zweck. Zur Erreichung dieses Zwecks setzte der Beschuldigte sodann unerlaubte Mittel ein, bedrohte er die Privatklägerin 1 doch bereits unmittelbar nach seiner Haftentlassung am 12. Mai 2023 und anschliessend auch deren Bruder, den Privatkläger 2, massiv und nahm nach erneuter Inhaftierung am Tag seiner Entlassung am 11. August 2023 trotz Auflage von Ersatzmassnahmen wiederum mit der Privatklägerin 1 Kontakt auf und versuchte schliesslich auch den Privatkläger 2 erneut zu bedrohen.
5.4. Zwischenfazit
Der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist somit erfüllt.
6. Konkurrenz zwischen Nötigung und Drohung
Gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht Nötigung der Drohung vor, das heisst Erstere konsumiert Letztere (BGE 99 IV 212, 216; DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., Art. 181 N 68; TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 181 N 18; je m.w.H.). Dies gilt allerdings nur insoweit, als dass sich die Tathandlung gegen dieselbe Person richtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird die Drohung von der Nötigung konsumiert, obwohl die schwere Drohung gemäss Art. 180 StGB dort nicht voll abgegolten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1). Vorliegend richtete sich die Drohung gemäss Anklage-Dossier 1, Absätze 2 und 3, gegen die Privatklägerin 1, weswegen sie von der Nötigung konsumiert wird.
7. Fazit
Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage
1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anklageschrift die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.– (Urk. 20 S. 7). Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 80).
1.2. Die Verteidigung beantragt die Bestrafung des Beschuldigten für die Verurteilung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit einer Busse (Urk. 46 S. 1; Urk. 70 S. 1). Ein Eventualantrag im Falle eines anklagegemässen Schuldspruchs wird seitens der Verteidigung nicht gestellt.
1.3. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von
11 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 67 S. 53).
2. Strafzumessungsgrundsätze
2.1. Verschulden/Asperationsprinzip
2.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
2.1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst-
mass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (BGE 144 IV 313; 142 IV 265 E. 2.4). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (BGE 144 IV 313; 144 IV 217 E. 2 f., statt vieler anschaulich Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3).
Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2).
2.2. Wahl der Strafart
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV
217 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach neuerer Rechtsprechung darf in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB immerhin dann eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; m.w.H.).
2.3. Massgeblicher Strafrahmen
Die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und die mehrfache, teilweise versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, werden je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die zu bildendende Gesamtstrafe ist innerhalb dieses Strafrahmens festzulegen, wobei die Delikts- und Tatmehrheit innerhalb dieses Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen ist. Strafmilderungsgründe sind bei den jeweiligen Tatvorwürfen strafmindernd zu berücksichtigen.
2.4. Übertretungen
Der Tatbestand des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen wird mit Busse geahndet. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB gilt bei Übertretungen im Allgemeinen ein Maximalbetrag von Fr. 10'000.– Busse, wobei auch im Bereich der Übertretungen bei Deliktsmehrheit oder Mehrfachbegehung das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangt (HEIMGARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 106 StGB N 36).
2.5. Strafzumessung im engeren Sinn/Vorgehen
Nachfolgend werden zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponente). Vorweg ist das Verschulden für den Vorwurf der Nötigung zu würdigen. Im Anschluss ist das Verschulden für die weiteren Vorwürfe einzeln zu prüfen. Daraufhin werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 53 ff.).
3. Tatkomponenten
3.1. Nötigung
3.1.1. Objektive Tatschwere
In objektiver Hinsicht rief der Beschuldigte lediglich etwas mehr als eine Woche nach seiner Entlassung aus der Haft aus früherem Verfahren am 12. Mai 2023 die Privatklägerin 1 mehrfach an (am 20. Mai 2023 um 12:54 Uhr, am 27. Mai 2023 um 20:48 Uhr, am 29. Mai 2023 um 15:01 Uhr sowie am 30. Mai 2023 um 08:49, 09:48 und 10:05 Uhr). Als sie dann einen dieser anonymen Anrufe entgegennahm, sprach er, nachdem die Privatklägerin 1 ihm mitgeteilt hatte, dass sie die Beziehung nicht fortführen wolle, eine erste Todesdrohung gegen die Privatklägerin 1 persönlich aus. Dabei sagte er ihr, er würde sie aufschlitzen und ihr die Organe ausreissen, wenn er sie mit einem anderen (Mann) sehe. Im August 2023, nur gut zwei Monate später, begann der Beschuldigte erneut, die Privatklägerin 1 und zudem deren Bruder, den Privatkläger 2 mehrfach über Facebook zu kontaktieren, wobei er nun auch Letzteren bedrohte bzw. zu bedrohen versuchte, indem er sich auch hinsichtlich der Mutter der Privatkläger und dem gemeinsamen Sohn F._____ äusserte. Die Tathandlungen erstreckten sich somit über zwei zeitliche Abschnitte von jeweils einigen wenigen Tagen, wobei der Schwerpunkt bei der telefonischen Todesdrohung lag. Diese richtete sich gegen das Leben der Privatklägerin 1 als deren höchstes Rechtsgut. Relativierend wirkt dabei immerhin, dass es sich "nur" um eine Drohung am Telefon handelte und nicht etwa direkt von Angesicht zu Angesicht. Mit seinem hartnäckigen Vorgehen manifestierte der Beschuldigte aber ein durchaus hohes Mass an krimineller Energie sowie an Rücksichtslosigkeit und Uneinsichtigkeit.
Als Folge der der Privatklägerin 1 gegenüber geäusserten Drohung Ende Mai 2023 bzw. der dadurch verspürten Angst vor dem Beschuldigten vor dem Hintergrund seines früheren Tathandelns der Privatklägerin 1 gegenüber wurde das Leben der Privatklägerin 1 massiv beeinträchtigt und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt, und zwar über eine längere Zeit. Die Drohungen bzw. versuchten Drohungen gegen den Privatkläger 2 und die weiteren Familienmitglieder der Privatklägerin 1 sowie die mehrfachen Kontaktaufnahmen bzw. Kontaktversuche trotz richterlichen Verbots im August 2023 waren jedenfalls geeignet, die bereits bestehenden Folgen auf ihr Leben zu verstärken bzw. aufrecht zu erhalten. Angesichts dieses zeitlich engen Konnexes seiner Tathandlungen weist sein unbelehrbares und renitentes Verhalten eine besondere Intensität auf. Die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit war für die Privatklägerin 1 daher durchaus vergleichsweise hoch.
Insgesamt ist das Tatverschulden in objektiver Hinsicht als keinesfalls mehr leicht zu bezeichnen.
3.1.2. Subjektives Verschulden
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte bezüglich des Ängstigens und Erschreckens der Privatklägerin 1 mit direktem Vorsatz. Sein Motiv lag darin, die Privatklägerin 1 trotz deren erklärten Gegenwillens dazu zu bewegen, zu ihm zurückzukehren, selbst wenn dies angesichts der gesamten Umstände als völlig aussichtslos zu bezeichnen ist. Den stattdessen bewirkten Taterfolg in Form der massiven Einschränkung der Lebensqualität der Privatklägerin 1 nahm der Beschuldigte demgegenüber in Kauf. Sein Handeln ist geprägt von selbstsüchtigen Motiven und lässt den Respekt gegenüber der Mutter seines Kindes völlig vermissen. Dass hinsichtlich Taterfolg lediglich Eventualvorsatz gegeben ist, wirkt indessen nicht verschuldensmindernd, handelte der Beschuldigte doch insofern mit völliger Gleichgültigkeit. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert.
3.1.3. Zwischenfazit
Ausgehend von einem keinesfalls mehr leichten Verschulden erscheint eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
3.2. Drohung gemäss Anklage-Dossier 1, Absatz 5
3.2.1. Objektive Tatschwere
In objektiver Hinsicht schrieb der Beschuldigte mutmasslich am 7. August 2023 in Facebook-Nachrichten/Posts an den Privatkläger 2 adressiert, es seien seine letzten Stunden, er käme, um ihn zu "ficken", jeder habe eine Waffe und postete sodann ein Bild von seiner Pistole und Munition mit dem dazugehörigen Text, dass er den verstorbenen Vater des Privatklägers 2 aus dem Grab holen möchte. Die Drohung richtete sich gegen das Leben des Privatklägers 2 als dessen höchstes Rechtsgut. Als Folge dieser Äusserungen des Beschuldigten wurde der Privatkläger 2 in Angst versetzt. Relativierend wirkt dabei immerhin, dass es sich "nur" um eine geschriebene Drohung handelte und nicht etwa verbal am Telefon oder gar direkt von Angesicht zu Angesicht. Vor dem Hintergrund der bereits vorbestehenden Konfliktsituation zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 ist mithin von einem noch leichten Verschulden auszugehen.
3.2.2. Subjektives Verschulden
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, wobei sein Tatmotiv wohl darin begründet ist, dass der Privatkläger 2 seinerseits zugunsten seiner Schwester, der Privatklägerin 1, Partei ergriff und sich online gegenüber dem Beschuldigten äusserte. Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, auch die Äusserungen des Privatklägers 2 gegenüber dem Beschuldigten hätten strafrechtlich relevante Qualität aufgewiesen, so wirkt sich das nicht verschuldensmindernd aus, war es doch der Beschuldigte, der den ganzen Konflikt mit seinen neuerlichen Tathandlungen nach erfolgter Verurteilung und Haftentlassung gegen die Privatklägerin 1 überhaupt ausgelöst hatte. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert.
3.2.3. Strafart
Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Regionalgerichts (Berner) Oberland vom 11. Mai 2023 wegen wiederholten Tätlichkeiten begangen am Lebenspartner im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB, einfacher Körperverletzung begangen am Lebenspartner im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB, mehrfacher Drohung begangen als Ehegatte im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB verurteilt. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von
8 Monaten, einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 300.– Busse bestraft (Urk. 69 sowie Beizugsakten). Begangen wurden jene Taten zulasten der Privatklägerin 1 des vorliegenden Verfahrens. Hiervon liess er sich offensichtlich nicht im Geringsten von der Begehung neuerlicher Taten abschrecken, beginnt doch der heute zu beurteilende Tatzeitraum unmittelbar nach der Haftentlassung des Beschuldigten. Dass der Beschuldigte sich von der Aussprechung einer Geldstrafe für einzelne Tatvorwürfe von der Begehung neuerlicher Straftaten abschrecken liesse, ist daher nicht zu erwarten. Zudem steht die Drohung gegen den Privatkläger 2 in engstem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Nötigung gegen die Privatklägerin 1. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist daher für den Vorwurf der Drohung eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen.
3.2.4. Zwischenfazit
Ausgehend von einem noch leichten Verschulden erscheint eine Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
3.3. Versuchte Drohung gemäss Anklage-Dossier 2, Absatz 1
3.3.1. Objektive Tatschwere
In objektiver Hinsicht schrieb der Beschuldigte vermeintlich an den Privatkläger 2 adressiert, sein älterer Bruder – gemeint der Bruder des Beschuldigten – würde die Mutter der Privatkläger holen, was so zu verstehen war, dass er sie töten würde. Die Drohung richtete sich gegen das Leben der Mutter des Privatklägers 2 als deren höchstes Rechtsgut. Relativierend wirkt dabei wiederum, dass es sich "nur" um eine geschriebene Drohung handelte und nicht etwa mündlich am Telefon oder gar verbal direkt von Angesicht zu Angesicht. Mithin ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen.
3.3.2. Subjektives Verschulden
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, wobei auf die vorstehenden Erwägungen zur Drohung unter Anklage-Dossier 1, Absatz 5 zu verweisen ist (E. IV.3.2.2.). Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe aber nicht relativiert.
3.3.3. Versuch
Strafmindernd ist verschuldensunabhängig zu berücksichtigen, dass der Taterfolg ausblieb, indem weder der Privatkläger 2 noch dessen Mutter sich effektiv als Resultat der Äusserungen des Beschuldigten ängstigten oder erschraken, da ihnen die Mitteilung des Beschuldigten nicht nachweislich zuging. Dies lag aber nicht in der Macht des Beschuldigten, sondern war lediglich dem Umstand geschuldet, dass der Beschuldigte die Äusserungen zwar öffentlich einsehbar, jedoch gegenüber einem Profil machte, das nicht dem Privatkläger 2 zugeordnet werden kann.
3.3.4. Strafart
Wie vorstehend dargelegt (E. IV.3.2.3.), ist nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte sich von der Aussprechung einer Geldstrafe für einzelne Tatvorwürfe von der Begehung neuerlicher Straftaten abschrecken liesse. Zudem steht die versuchte Drohung gegen den Privatkläger 2 bzw. dessen Mutter in engstem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Nötigung gegen die Privatklägerin 1. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist daher für den Vorwurf der versuchten Drohung eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen.
3.3.5. Zwischenfazit
Ausgehend von einem noch leichten Verschulden erschiene für das vollendete Delikt eine Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Aufgrund des Versuchs ist die Strafe auf 2 Monate Freiheitsstrafe zu mindern.
3.4. Asperation
Einsatzstrafe bilden die 12 Monate Freiheitsstrafe für die Nötigung. Wie dargelegt, stehen die Drohung und die versuchte Drohung in sehr engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang damit. Unter Anwendung des Asperationsprinzips sind von jenen addierten 5 Monaten Freiheitsstrafe lediglich deren 3 Monate Freiheitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt resultiert somit eine angemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten.
3.5. Fazit bezüglich Tatkomponente
Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens ausgehend von einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe als keinesfalls mehr leicht zu qualifizieren. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten.
4. Täterkomponenten
4.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben
Der Beschuldigte machte sowohl im Rahmen der Untersuchung wie auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinem Vorleben. Zusammenfassend lässt sich seinen Angaben entnehmen, dass der Beschuldigte 34 Jahre alt ist und in der Türkei geboren wurde. Dort sei er zur Schule gegangen bis er 16 oder 17 Jahre alt wurde. Er habe in der Türkei Medizin studiert, das Universitätsstudium aber im zweiten Jahr abgebrochen. Danach habe er vier Jahre lang als Chef eines Autoparks und daraufhin während drei Jahren im Lebensmittelladen seiner Familie in der Türkei gearbeitet. Im Alter von 27 Jahren sei er nach Deutschland gezogen und habe dort geheiratet. In Deutschland habe er in einem türkischen Lebensmittelladen gearbeitet. Nachdem er die Privatklägerin 1 kennengelernt habe, sei er nach L._____ gezogen, wo er während eines Jahres in einem türkischen Lebensmittelladen und in einer Isolationsfirma gearbeitet habe. Er habe einen älteren Bruder, der in der Türkei lebe sowie eine ältere Schwester und einen älteren Bruder, die in Deutschland lebten. Die Eltern seien verstorben (Urk. D1/3/4 F/A 48 f.; vgl. auch Prot. I S. 10 ff. und Prot. II S. 14 f.). Er habe einen Sohn in der Schweiz, den er zum letzten Mal gesehen habe, bevor er ins Gefängnis gekommen sei. Er habe vier Kinder im Alter von – gemeint im Zeitpunkt der Einvernahme im Jahr 2023 – 3, 6, 13 und 16 oder 17 Jahren. Er habe telefonischen Kontakt mit ihnen und wenn er mal in Deutschland sei, besuche er sein sechsjähriges Kind dort. Wenn er in der Türkei sei, rufe er seine beiden – im Jugendalter stehenden – Kinder dort zu sich. Das Kind in Deutschland unterstütze er mit Fr. 200.– bis Fr. 300.– monatlich, wenn er könne. Er habe private Schulden und kein Vermögen (Urk. D1/3/4 F/A 36 ff.; vgl. auch Prot. II S. 11 f.). Den zwei Kindern in der Türkei schicke er Geld. Vor seiner Verhaftung habe er in der Schweiz in einem Passantenheim in D._____ gelebt (Urk. 1/3/3 F/A 42 f.; Urk. D1/3/2 F/A 31 ff.). Zwischen Mai und August 2023 habe er einen festen Arbeitsvertrag gehabt (Urk. D1/3/4 F/A 31). Dort habe er rund Fr. 5'000.– netto pro Monat verdient (Prot. I S. 12). In der Schweiz habe er keine Familie, nur Freunde (Urk. D1/3/2 F/A 39). Er habe eine Freundin in Deutschland (Urk. D1/3/3 F/A 51; Urk D1/3/4 F/A 37). Diese habe ihn finanziell unterstützt bzw. er habe Sozialhilfe bezogen (Urk. D1/3/4 F/A 33 f.). Die Schulden habe er deshalb bei ihr in der Höhe von ungefähr Fr. 10'000.– (Prot. I S. 13). Vor Vorinstanz führte er aus, da er in Haft sei, wisse er nicht, ob die Freundin noch mit ihm zusammen sei (Prot. I S. 10). Zudem ist bekannt, dass der Beschuldigte eine Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz hatte, die am 27. Mai 2023 ablief (Urk. D1/14/1). Zuvor hatte er eine Aufenthaltsbewilligung für Deutschland, die am 29. November 2021 ablief (Urk. D1/14/1). Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er habe in der Schweiz eine Freundin, mit welcher er vor seiner aktuellen Inhaftierung zusammengekommen sei (Prot. II S. 16 und 18). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten bleiben insgesamt zumessungsneutral.
4.2. Vorstrafen
Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Urteil des Regionalgerichts (Berner) Oberland vom 11. Mai 2023 wurde er wegen wiederholten Tätlichkeiten begangen am Lebenspartner im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB, einfacher Körperverletzung begangen am Lebenspartner im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB, mehrfacher Drohung begangen als Ehegatte im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB verurteilt. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 300.– Busse bestraft, wobei der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurden (Urk. 69 sowie Beizugsakten). Gemäss Meldungen der deutschen und der türkischen Behörden ist er in beiden Ländern nicht vorbestraft (Urk. D1/14/4 und D1/14/5). Die Delikte gemäss Vorstrafe sind gegenüber den heute zu beurteilenden Vorwürfen einschlägig bzw. sie wurden ebenfalls gegenüber der Privatklägerin 1 begangen. Zudem delinquierte der Beschuldigte kurz nach der vorgenannten Verurteilung und der Haftentlassung in jenem Verfahren und damit während laufender Probezeit. Auch nachdem der Beschuldigte im August 2023 aus der Haft im vorliegenden Verfahren entlassen wurde, delinquierte er trotz Anordnung von Ersatzmassnahmen nahtlos weiter. Dies ist deutlich straferhöhend zu berücksichtigen.
4.3. Geständnis/Reue und Einsicht
Ein Geständnis führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, sondern es steht im Ermessen des Sachgerichts zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass das Geständnis eine strafmindernde Folge haben soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 3.3; m.w.H.). Dabei berücksichtigt das Gericht ein Geständnis, wenn insbesondere die Strafverfolgung dadurch erleichtert wird (BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4; 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2). Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich eines Teils der ihm vorgeworfenen Tathandlungen geständig, wobei er aber die Erfüllung der Vergehenstatbestände bestritt bzw. bestreiten liess. Die Teilgeständnisse erleichterten die Untersuchung und die gerichtlichen Verfahren auch nur in vergleichsweise geringfügigem Ausmass, erfolgten sie doch erst auf Vorhalt der Untersuchungsergebnisse. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte sodann zu Beginn die von ihm ursprünglich anerkannten Tathandlungen und bestätigte seine Teilgeständnisse erst nach einer (erneuten) Besprechung mit seiner Verteidigung (Prot. II S. 26 f.). Zudem liess er jegliche Reue und Einsicht vermissen, bezeichnete vielmehr den Privatkläger 2 als den angeblichen Aggressor, während er bezüglich der Privatklägerin 1 jegliche Empathie vermissen liess. Die teilweise Geständigkeit ist mithin nicht strafmindernd zu berücksichtigen.
4.4. Fazit bezüglich Täterkomponenten
Unter den Täterkomponenten ist somit ein deutlich straferhöhendes Zumessungskriterium festzustellen. Die nach der Tatkomponente erhaltene Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten ist daher um 5 Monate auf 20 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
5. Übertretungen
5.1. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Anklage-Dossier 3, Absätze 1 und 2
In objektiver Hinsicht schickte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 noch gleichentags nach Entlassung aus der Haft und Eröffnung der zwangsmassnahmenrichterlichen Verfügung am 11. August 2023 mehrere Nachrichten, wodurch er gegen das Kontaktverbot verstiess. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, wobei der Verstoss gegen das richterliche Verbot noch am selben Tag ein erhebliches Mass an Dreistigkeit und Uneinsichtigkeit manifestiert. In objektiver wie in subjektiver Hinsicht liegt damit ein erhebliches Verschulden vor. Angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint für diesen Tatvorwurf aufgrund der Tatkomponente eine Busse von Fr. 700.– als Einsatzstrafe angemessen.
5.2. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Anklage-Dossier 2, Absätze 1 und 2
In objektiver Hinsicht schrieb der Beschuldigte am 22. und 23. August 2023 öffentlich ersichtliche Nachrichten als Antwort auf Nachrichten eines Facebook-Profils namens "C'._____", die inhaltlich klar auf den Privatkläger 2 bezogen waren, wodurch er wiederum gegen das zwangsmassnahmenrichterliche Verbot der Kontaktaufnahme verstiess. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, wobei der Verstoss gegen das richterliche Verbot nur wenige Tage nach dessen Erlass wiederum ein erhebliches Mass an Dreistigkeit und Uneinsichtigkeit manifestiert. In objektiver wie in subjektiver Hinsicht liegt damit ein keineswegs mehr leichtes Verschulden vor. Angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint für diesen Tatvorwurf aufgrund der Tatkomponente eine Busse von Fr. 500.– als Strafe angemessen.
5.3. Asperation
Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, die Busse von Fr. 700.– für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss
Anklage-Dossier 3, Absätze 1 und 2, aufgrund der Busse für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Anklage-Dossier 2, Absätze 1 und 2, um Fr. 300.– zu erhöhen. Mithin resultiert eine Gesamtbusse von Fr. 1'000.–.
5.4. Täterkomponenten Übertretungen
Deutlich straferhöhend wirkt sich die Vorstrafe aus, während demgegenüber hier ein bezüglich der Tathandlungen vollumfängliches Geständnis zu berücksichtigen ist, das insofern deutlich strafmindernd wirkt. Die Täterkomponenten bleiben bei den Übertretungen somit zumessungsneutral.
5.5. Fazit Übertretungen
Für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen erscheint eine Gesamtbusse von Fr. 1'000.– angemessen.
6. Gesamtwürdigung
6.1. Strafhöhe
Angemessen erscheinen somit in Berücksichtigung sämtlicher Zumessungskriterien eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten und eine Busse von Fr. 1'000.–. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es damit bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 11 Monaten und der Busse von Fr. 1'000.–.
6.2. Anrechnung von Haft
Der Beschuldigte befand sich vom 8. bis am 11. August 2023 während zunächst
4 Tagen und danach vom 24. August 2023 bis am 20. Mai 2024 während 270 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urk. D1/13/1, D1/13/14, D1/13/15, D1/13/23, D1/13/37; Urk. 90). Insgesamt befand er sich somit im vorliegenden Verfahren während 274 Tagen in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Die erstandene Haft ist gemäss Art. 51 StGB auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen.
V. Vollzug
1. Ausgangslage
1.1. Die Vorinstanz ordnete den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Busse an (Urk. 67 S. 42).
1.2. Seitens der Verteidigung wurde kein expliziter Eventualantrag im Falle eines Schuldspruchs gestellt, jedoch implizit ein Aufschub beantragt (vgl. Urk. 46 S. 1 und 19; Urk. 112 S. 1 und 15 ff.).
1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 80).
2. Rechtliche Grundlagen
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 97 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2025 E. 3.1). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BGE 134 IV 140 E. 4.4 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3) Dabei hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen und insbesondere auch seit der Tat eingetretene positive Veränderungen (wie den Erhalt einer festen Arbeitsstelle, das Eingehen einer stabilen Beziehung) zu berücksichtigen. In erster Linie ist dabei die strafrechtliche Vorbelastung relevant, namentlich wenn der Täter sog. einschlägige Vorstrafen aufweist (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], OFK Kommentar zum StGB, 21. Auflage, 2022, Art. 42 StGB N 7 f. m.w.H.; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., Art. 42 StGB N 46).
3. Subsumtion Freiheitsstrafe
Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Urteil des Regionalgerichts (Berner) Oberland vom 11. Mai 2023 wurde er wegen wiederholten Tätlichkeiten begangen am Lebenspartner im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB, einfacher Körperverletzung begangen am Lebenspartner im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB, mehrfacher Drohung begangen als Ehegatte im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB verurteilt. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 300.– Busse bestraft, wobei der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurden (Urk. 69 sowie Beizugsakten). Gemäss Meldungen der deutschen Behörden und der türkischen Behörden ist er in beiden Ländern nicht vorbestraft (Urk. D1/14/4 und D1/14/5). Die Delikte gemäss Vorstrafe sind gegenüber den heute zu beurteilenden Vorwürfen einschlägig bzw. sie wurden ebenfalls gegenüber der Privatklägerin 1 begangen. Zudem delinquierte der Beschuldigte kurz nach der Haftentlassung und damit während laufender Probezeit. Ein Aufschub käme somit nur in Frage, wenn beim Beschuldigten besonders günstige Umstände vorlägen. Im Gegenteil ist dem Beschuldigten aber eine schlechte Prognose zu stellen angesichts des Umstands, dass er praktisch unmittelbar nach der Haftentlassung nahtlos mit seiner deliktischen Tätigkeit gegen die Privatklägerin 1 weiterfuhr. Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.
4. Vollzug der Busse und Ersatzfreiheitsstrafe
Bussen sind nach Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu vollziehen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist daher eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen.
VI. Landesverweisung
1. Ausgangslage
1.1. Die Vorinstanz sprach gestützt auf Art. 66abis StGB eine fakultative Landesverweisung für die Dauer von 4 Jahren aus (Urk. 67 S. 46).
1.2. Die Verteidigung beantragt, es sei von der Aussprechung einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 46 S. 1; Urk. 70 S. 1; Urk. 112 S. 1 und S. 17 ff.).
2. Grundlagen
2.1 Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird.
2.2. Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gaststaat und dem Ausweisungsstaat zu berücksichtigen (u.a. Urteile des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung nicht voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2 m.w.H.). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1).
2.3. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.3).
2.4. Art. 66a und Art. 66abis StGB sind EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen), was bei der Verhältnismässigkeitsprüfung der fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB gleichermassen gilt. Unerheblich ist dabei, ob die Konformität der Landesverweisung mit den Garantien der EMRK in derselben oder in einer separaten Erwägung geprüft wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 4.2). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2; 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.4).
3. Voraussetzungen/Verhältnismässigkeit
3.1. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen Nötigung und mehrfacher, teilweise versuchter, Drohung verurteilt. Bei Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und Drohung im Sinne von Art. 180 StGB handelt es sich um Vergehen und gleichzeitig nicht um Katalogtaten gemäss Art. 66a StGB. Die fakultative Landesverweisung i.S.v. Art. 66abis StGB kann somit unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ausgesprochen werden.
3.2. Bezüglich Fernhalteinteresse der Schweiz ist auf die Delinquenz des Beschuldigten zu verweisen. Mit Urteil des Regionalgerichts (Berner) Oberland vom 11. Mai 2023 wurde er wegen wiederholten Tätlichkeiten begangen am Lebenspartner im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB, einfacher Körperverletzung begangen am Lebenspartner im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB, mehrfacher Drohung begangen als Ehegatte im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB verurteilt. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 300.– Busse bestraft, wobei der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde (Urk. 69 sowie Beizugsakten). Die heute zu beurteilenden Tatvorwürfe, derentwegen der Beschuldigte wegen Nötigung und mehrfacher, teilweise versuchter Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt wird, beging er zeitlich nahtlos ab Entlassung aus der Haft aus früherem Verfahren bzw. nach der Haftentlassung im vorliegenden Verfahren und trotz Auflage von Ersatzmassnahmen, wobei er in der Person der Privatklägerin 1 erneut gegen dasselbe Opfer sowie dessen Familie vorging. Er stiess gegenüber der Privatklägerin 1 nicht nur verbale Drohungen aus, sondern beging ihr gegenüber auch Delikte gegen die körperliche Integrität. Der Beschuldigte präsentiert sich mithin als besonders renitenter und unbelehrbarer Wiederholungstäter. Auch wenn das Verschulden und damit die Strafhöhe der einzelnen Taten jeweils isoliert für sich alleine betrachtet nicht allzu hoch ausfallen, so resultiert im Rahmen einer Gesamtbetrachtung doch ein hohes Fernhalteinteresse der Schweiz.
3.3. Bezüglich Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz ist zu berücksichtigen, dass er sich erst seit vergleichsweise kurzer Zeit in der Schweiz befindet. Die Verfügung betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung der Stadt D._____ wurde am 2. Juli 2021 erlassen (vgl. Urk. D1/14/8/49). Im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens ist er somit seit rund dreieinhalb Jahren in der Schweiz, wobei er einen erheblichen Teil dieser Zeit in Haft verbrachte. Er hat keinen festen Wohnsitz in der Schweiz und auch keine Arbeitsstelle bzw. er war auch vor seiner Inhaftierung beruflich in der Schweiz nicht integriert. Insoweit besteht weder in persönlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine relevante Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz.
3.4. In familiärer Hinsicht lebte der Beschuldigte während kurzer Zeit mit der Privatklägerin 1 in einem Konkubinat. Aus dieser Beziehung haben die beiden ein gemeinsames, im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens rund vierjähriges Kind, den Sohn F._____. Dadurch, dass der Beschuldigte zum ersten Mal ab ca. September 2022 bis 11. Mai 2023 im Verfahren, das zur Vorstrafe führte, danach im vorliegenden Verfahren vom 8. bis zum 11. August 2023 und vom 24. August 2023 bis am 20. Mai 2024 sowie offenbar bereits seit Juni 2024 in einem neuerlichen Verfahren inhaftiert ist, konnte er aus eigenem Verschulden zu diesem Kind keine effektive Beziehung aufbauen. Als der Beschuldigte im September 2022 erstmals in Haft kam, war das Kind ca. eineinhalb Jahre alt. Mithin ist die familiäre Bindung des Beschuldigten zu seinem in der Schweiz lebenden Kind – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 112 S. 21) – sehr schwach ausgeprägt und es besteht keine (besonders) enge, durch Zusammenleben geprägte Eltern-Kind-Beziehung, wie es die Rechtsprechung in Konstellationen wie der vorliegenden für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK verlangt. Auch die Beziehung zu seiner neuen Freundin, welche er vor seiner Inhaftierung kennenlernte, stellt keine solche im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Der Schutzbereich des Rechts des Beschuldigten auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK wird daher vorliegend nicht tangiert. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben vier Kinder habe, die sich nicht in der Schweiz, sondern in der Türkei und in Deutschland befinden, wobei seine Tochter in Deutschland im heutigen Zeitpunkt erst rund 7 Jahre alt sei. Seinen eigenen Aussagen folgend scheint er auch zu diesen Kindern nicht wirklich eine intensiv gelebte, durch Zusammenleben geprägte Eltern-Kind-Beziehung zu haben (vgl. Urk. D1/3/4 F/A 36 ff.; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 12). Auch unter diesem Aspekt besteht somit keine besonders enge Beziehung des Beschuldigten zur Schweiz.
3.5. Was die Integration des Beschuldigten in die hiesige Rechtsordnung betrifft, so ist diese im Umkehrschluss zu seiner vorstehend geschilderten wiederholten Delinquenz (E. VI.3.2.) als sehr gering zu bezeichnen, weswegen sich auch hieraus keine enge Beziehung des Beschuldigten zur Schweiz ableiten lässt.
3.6. Sowohl zu seiner türkischen Heimat wie auch zu Deutschland weist der Beschuldigte demgegenüber eine deutlich stärkere Bindung auf als zur Schweiz. Nachdem er bis ins Alter von 27 Jahren in der Türkei lebte und dort zeitweise gar die Universität besuchte, beherrscht er die dortige Sprache zweifellos perfekt. In seiner Heimat weist er mithin deutlich bessere Resozialisierungsmöglichkeiten auf als in der Schweiz. Letzteres gilt auch für Deutschland, wo der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, mehrere Arbeitsstellen innehatte und eine heute 7-jährige Tochter und eine Partnerin hat oder zumindest bis zu seiner letzten Verhaftung im vorliegenden Verfahren hatte. Auch in Deutschland sind die Resozialisierungschancen des Beschuldigten mithin als klar besser denn in der Schweiz zu bezeichnen. Ausserdem sind in Deutschland auch Besuche von F._____ und damit eine physisch gelebte Eltern-Kind-Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Sohn möglich.
3.7. In Würdigung aller Umstände, wonach sich der Beschuldigte nicht lange in der Schweiz befindet, er weder sozial, wirtschaftlich noch beruflich in der Schweiz integriert ist und keine aktiv gelebten familiären Beziehungen in der Schweiz pflegt, ist das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des renitenten und unbelehrbaren Wiederholungstäters als klar stärker zu gewichten als das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung ist daher erfüllt. Dementsprechend ist eine fakultative Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB gegen den Beschuldigten auszusprechen.
4. Dauer der Landesverweisung
4.1. Art. 66abis StGB sieht als Dauer der nicht obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 3 bis 15 Jahren vor. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 IV 105).
4.2. Wie soeben dargelegt, handelt es sich beim Beschuldigten um einen renitenten und unbelehrbaren Wiederholungstäter. Die Höhe der Freiheitsstrafe im aktuellen Verfahren wie auch in demjenigen, das zur Vorstrafe führte, ist mit unter
einem Jahr Freiheitsstrafe indessen vergleichsweise tief, selbst wenn, wie anlässlich der Strafzumessung dargelegt, eigentlich eine deutlich höhere Freiheitsstrafe angemessen erschiene und lediglich aufgrund des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht ausgesprochen werden darf. Ob zwischen dem Beschuldigten und dem Sohn F._____ jemals ein normaler Vater-Kind-Umgang möglich sein wird, ist angesichts der wiederholten Delinquenz des Beschuldigten gegen die Kindsmutter fraglich, doch lässt sich dies im heutigen Zeitpunkt doch zumindest nicht kategorisch ausschliessen, falls der Beschuldigte im Verlaufe der kommenden Jahre ggf. doch noch die notwendigen Lehren ziehen sollte. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Dauer der Landesverweisung mit der Vorinstanz (Urk. 67 S. 46) im unteren Bereich des Rahmens auf 4 Jahre anzusetzen, wobei eine Erhöhung aufgrund des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin ausser Betracht fiele.
5. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
Das vorinstanzliche Absehen von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Urk. 67 S. 46 ff.) blieb seitens der Staatsanwaltschaft unangefochten, weswegen die Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ausser Betracht fällt (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz ist daher zu bestätigen.
VII. Genugtuungsbegehren
1. Ausgangslage
1.1. Die Privatklägerin 1 liess vor Vorinstanz beantragen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 5'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. Juli 2023 (mittlerer Verfall) zu bezahlen (Urk. 45 S. 1). Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 107).
1.2. Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz wie auch im Rahmen des Berufungsverfahrens den Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 1 bestreiten (Urk. 46 S. 24; Urk. 70 S. 5; Urk. 112 S. 1 und 22).
1.3. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 1 Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Juli 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 abgewiesen (Urk. 67 S. 51).
2. Würdigung
Der Beschuldigte liess den Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 1 einzig mit seinem Hauptantrag auf Freispruch von den Vorwürfen der Nötigung und Drohung begründen und machte im Übrigen keine substantiierten Bestreitungen bezüglich Anspruch und Höhe der Genugtuungsforderung (Urk. 46 S. 50 f.; Urk. 112 S. 22). Mithin kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Juli 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 abzuweisen.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIES-SER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art. 428 N 14).
1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten der amtlichen Verteidigung stellen ebenfalls Bestandteile der Verfahrenskosten dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche jedoch einstweilen aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
1.3. Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben gestützt auf Art. 423 StPO i.V. m. Art. 426 Abs. 2 StPO beim Staat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5).
1.4. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3; 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2 und 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3; DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 426 N 6; GRIESSER, a.a.O., Art. 426 N 3).
1.5. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten implizit von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gemäss Anklage-Dossier 1, Absätze 1 und 4, sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB gemäss Anklage-Dossier 3, Absatz 3, frei. In Bezug auf diese Tatvorwürfe entstand jedoch kein höherer Untersuchungsaufwand, hat die Privatklägerin 1 doch betreffend sämtliche Delikte zeitgleich Anzeige erstattet und waren sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig. Sodann stehen sämtliche Anklagevorwürfe in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 16 und 17) ist somit zu bestätigen.
2. Kosten des Berufungsverfahrens
2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitgehend. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die diesbezügliche Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 9'400.– (Urk. 106; 3 ½ Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung zuzüglich Nachbesprechung und 1 Stunde Weg und abzüglich der Dolmetscherkosten, inklusive Mehrwertsteuer), aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
2.4. Die von Rechtsanwalt X._____ bevorschussten respektive bereits an die Dolmetscherin, M._____, bezahlten Kosten für die Übersetzung anlässlich seines Besuchs des Beschuldigten im Regionalgefängnis Thun von Fr. 302.40 (Urk. 106) sind ihm antragsgemäss zur Hälfte, dahingehend entfallend auf das vorliegende Verfahren, zurückzuerstatten (Urk. 106). Diese Kosten in Höhe von Fr. 151.20 sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2.4. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 848.– (Urk. 108, inklusive Mehrwertsteuer), aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
1. Es wird festgestellt, dass das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, den Beschuldigten mit Urteil vom 29. Januar 2024 implizit von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gemäss Anklage-Dossier 1, Absätze 1 und 4, sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB gemäss Anklage-Dossier 3, Absatz 3, freigesprochen hat und diese impliziten Freisprüche in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Es wird weiter festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 29. Januar 2024 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Verzicht auf Widerruf), 8 (Verzicht auf Kontaktverbot), 9 bis 10 (beschlagnahmte Gegenstände), 12 (Schadenersatzbegehren), 13 bis 14 (Entschädigung Rechtsvertreter) und 15 (Kostenfestsetzung) im Übrigen in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB
der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und
des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe (wovon
274 Tage durch Haft erstanden sind) und mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 4 Jahre des Landes verwiesen.
6. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 20. Juli 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 16 und 17) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'400.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 (inkl. Fr. 848.– MwSt.) Fr. 151.20 Dolmetscherkosten (an RA X._____ zurückzuzahlen).
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen für die Übersetzung sowie die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Dolmetscherkosten werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt diesbezüglich vorbehalten.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das Migrationsamt des Kantons Zürich die Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1
den Privatkläger 2
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 den Privatkläger 2
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 8. Januar 2025
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Gitz