Lexipedia

Entscheid

SB240158

Mord etc.

25. März 2025Deutsch169 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240158-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 25. März 2025...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB240158-O/U/sm

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger

Urteil vom 25. März 2025

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

sowie

1. Ausgleichskasse B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. F._____,

6. G._____,

7. H._____,

8. I._____, Privatkläger

2, 3, 4 vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge J._____, c/o K._____, 5, 6, 7, 8 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Mord etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Januar 2024 (DG230014)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Februar 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/52).

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB,

 des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie

 des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV sowie Art. 27 Abs. 1 WG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, wovon bis und mit heute 1060 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

6. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Juli 2021 bzw. vom 17. November 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden den Privatklägern 2 – 4 herausgegeben:

- Iphone SE (A014'724'744) - Iphone 6 Plus (A014'735'229) - Iphone 7 Plus (A014'730'177) - Iphone 6 Plus (A014'730'199)

- Iphone 6 Plus (A014'787'394) - Wiko (A014'730'224) - Apple iMac (A014'735'105) - Apple MacBook (A014'735'241) - Festplatte USB-Superdrive (A014'735'194) - Apple-Watch Series 3 (A014'853'168) - SIM-Karten (A014'735'149) - SIM-Karten (A014'741'141) - Babycam (A015'024'892) - Bargeld, verschiedene Währungen (A014'741'254) - Bargeld, Total Fr. 228.60 (A014'741'594) - SIM-Karte (A014'743'794) - SIM-Karte (A014'743'818) - SIM-Karte (A015'026'365) - SIM-Karte (A015'024'814) - Festplatte (A015'024'836) - Speichermedium (A015'024'858) - Persönliche Utensilien, Hygiene, Covid-Schutz (A014'741'174) - Reisepass (A014'853'124) - Post-/Bankkarten (A014'741'538) - Krankenkassenkarten, Blutgruppenkarte, AHV-Ausweise (A014'741'549) - div. Krankenkassenkarten (A014'741'550) - Swisspass D._____ (A014'741'561) - Manor Karte (A014'741'572) - Kundenkarte Sport&Bonus (A014'741'630) - div. Kundenkarten (A014'741'334) - div. Visitenkarten (A014'741'323) - div. Notizen (A014'735'150) - div. Belege Post, Bank, ZVV (A014'741'312) - div. Belege Post, Bank, ZVV (A014'741'152) - Belege Konto SRB (A014'741'618) - Notizzettel, Bankomatauszug, Quittung Post (A014'741'583) - div. Unterlagen, Papiere, Lebenslauf (A014'735'161)

- div. Notizen, Codes (A014'735'172) - div. Papiere/Unterlagen (A014'735'263) - div. Papiere/Unterlagen (A014'735'274) - div. Medikamente (A014'741'163) - 2 Tabletten Spiricort 20 (A014'741'663) - Notizbüchlein (A015'024'916)

Den Berechtigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der genannten Lagerbehörde abzuholen.

Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände gutscheinend zu verwenden bzw. zu vernichten.

7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. November 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden der Privatklägerin

8 herausgegeben:

- T-Shirt (A014'735'321) - Leggins (A014'735'354) - Sport-BH (A014'735'387) - Slip (A014'735'376) - 1 Paar Socken (A014'735'365)

Der Berechtigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der genannten Lagerbehörde abzuholen.

Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände gutscheinend zu verwenden bzw. zu vernichten.

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. November 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten zu Handen seiner Effekten herausgegeben:

- SIM-Karte (A014'730'393) - Herrenjacke (A014'729'783) - Winterpullover (A014'735'296) - Herrenhose (A014'731'272) - 1 Paar Herrenschuhe (A014'731'261) - Herrenarmbanduhr, Marke Jaguar (A014'731'283) - div. Bankunterlagen (A014'730'406) - div. Postunterlagen (A014'730'439) - Handnotiz mit Adresse (A014'734'497)

Die Lagerbehörde wird angewiesen, die genannten Gegenstände innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten zu Handen seiner Effekten herauszugeben.

9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. November 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen:

- Revolver (A014'729'034) - Munition (A014'765'389) - Munition (A014'765'390) - Munition (A014'765'561) - Munition (A014'765'572) - Munition (A014'765'583) - Munition (A014'765'594) - Munition (A014'765'607)

- Munition (A014'734'588) - Projektil (A014'731'454) - Projektil (A014'733'756) - Projektil (A014'733'803) - Projektil (A014'735'183) - Projektil (A014'735'207) - Projektil (A014'735'230) - Projektil (A014'740'875) - Hülse (A014'729'090) - Hülse (A014'729'103) - Hülse (A014'729'114) - Hülse (A014'729'125) - Hülse (A014'729'147) - Hülse (A014'729'158) - Alufolie und Papier (A014'742'155) - Stoffbezug Sofa (A014'740'900) - Teppichstück (A014'742'144) - Kaffeetasse (A014'756'560) - Kaffeetasse (A014'756'571) - Kaffeelöffel (A014'756'582) - Videos Linie 101 (A014'766'428)

10. Die übrigen Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils von der Lagerbehörde zu vernichten.

11. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (Ausgleichskasse B._____) wird nicht eingetreten.

12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 C._____, der Privatklägerin 3 D._____ und dem Privatkläger 4 E._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger 2 – 4 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 C._____ Fr. 75'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 D._____ Fr. 70'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 E._____ Fr. 70'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 I._____ Schadenersatz von Fr. 6'527.45 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Privatkläger 6 und

8 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

17. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 6 G._____ und der Privatklägerin 8 I._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger 6 und

8 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 F._____ Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 6 G._____ Fr. 35'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 H._____ Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 I._____ Fr. 40'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

22. Das Entschädigungsgesuch des Beschuldigten für die Haftzeit in Höhe von Fr. 140'000.– wird abgewiesen.

23. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 6'410.00 Kosten KostenKantonspolizei Kantonspolizei Zürich; Fr. 79'844.89 Gutachten/Expertisen; Fr. 400.00 Zeugenentschädigung; Fr. 14'710.00 Auslagen Untersuchung;

Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Fr. 70'578.70 lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.)

Fr. 182'943.59 Total

24. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 23 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.

25. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 5 – 8 eine Parteientschädigung von Fr. 17'225.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen, zahlbar an deren Rechtsvertreter.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten:

Zur Berufung: (Urk. 202; Urk. 230)

1. Freisprüche von den Vorwürfen des Mordes (i.S.v. Art. 112 StGB) und des Betrugs (i.S.v. Art. 146 StGB) (Dispositivziffer 1);

2. Bestrafung mit einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 120 Tagen à Fr. 30.– (unter Anrechnung der Haft) (Dispositivziffern 2 und 3);

3. Verzicht auf eine Landesverweisung (Dispositivziffern 4 und 5);

4. Abweisung sämtlicher Zivilforderungen der Privatkläger 2-8 (Dispositivziffern 12-21);

5. Entschädigung des Beschuldigten für die Haftzeit in Höhe von Fr. 140'000.– (Dispositivziffer 22);

6. Kostenfolge im Betrag von Fr. 2'500.– zulasten des Beschuldigten und im Übrigen zulasten der Staatskasse (Dispositivziffer 24);

7. Abweisung der Begehren der Privatkläger 5-8 auf Parteientschädigung.

Zur Anschlussberufung: (Urk. 236)

Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sei unter Kostenfolge zulasten des Staates abzuweisen.

b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 232)

1. Bestrafung des Beschuldigten mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe.

2. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in allen weiteren Punkten.

c) Der Vertretung der Privatkläger 5-8: (Urk. 233)

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Januar 2024 sei mit Ausnahme der zugesprochenen Genugtuungsleistungen für die Privatkläger 5-8 zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte sei in Abänderung der Dispositivziffern 18 bis 21 zu verpflichten, den Privatklägern 5 und 7 je Fr. 20'000.–, der Privatklägerin 8 Fr. 70'000.– und dem Privatkläger 6 Fr. 50'000.–, je zuzüglich 5 %

Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern 5-8 eine angemessene Prozessentschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote zu bezahlen.

––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1. Das Bezirksgericht Winterthur entschied mit Urteil vom 11. Januar 2024 im Verfahren DG230014 (Urk. 198). Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Verteidigung fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 190 u. 202). Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2024 (Urk. 203) wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) sowie der Privatklägerschaft unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Verteidigung jeweils Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zur Stellung eines Antrags auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingabe vom 22. April 2024 (Urk. 206) liessen die Privatkläger 5-8, mit Eingabe vom 13. Mai 2024 (Urk. 212) die Privatkläger 2-4 sowie mit Eingabe vom 21. Mai 2024 (Urk. 215) die Privatklägerin 1 jeweils Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung bzw. eines Nichteintretens erklären. Demgegenüber erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. April 2024 (Urk. 210) eine Anschlussberufung, welche hernach mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2024 (Urk. 213) dem Beschuldigten sowie der Privatklägerschaft zugestellt wurde. Am 3. Juni 2024 ergingen die Vorladungen an die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 25. März 2025 (Urk. 217). Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 20. Juni 2024 (Urk. 218; Rechtskraft des Entscheides: vgl. Urk. 220/1) wurde die Vertretungsbeistandschaft der Privatkläger 2-4 aufgehoben und die Vertretungsbeiständin aus dem Amt entlassen, woraufhin die – nunmehr ehemalige – Vertretungsbeiständin, unter dem Hinweis, dass der Kindsvater die gesetzliche Vertretung der Privatkläger 2-4 innehabe, das Gericht um Abnahme der Vorladung zur Berufungsverhandlung ersuchte (Urk. 219). Am 10. September 2024 (Urk. 221) wurde ihr daraufhin die Vorladung zur Berufungsverhandlung abgenommen.

1. Das Bezirksgericht Winterthur entschied mit Urteil vom 11. Januar 2024 im Verfahren DG230014 (Urk. 198). Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Verteidigung fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 190 u. 202). Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2024 (Urk. 203) wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) sowie der Privatklägerschaft unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Verteidigung jeweils Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zur Stellung eines Antrags auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingabe vom 22. April 2024 (Urk. 206) liessen die Privatkläger 5-8, mit Eingabe vom 13. Mai 2024 (Urk. 212) die Privatkläger 2-4 sowie mit Eingabe vom 21. Mai 2024 (Urk. 215) die Privatklägerin 1 jeweils Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung bzw. eines Nichteintretens erklären. Demgegenüber erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. April 2024 (Urk. 210) eine Anschlussberufung, welche hernach mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2024 (Urk. 213) dem Beschuldigten sowie der Privatklägerschaft zugestellt wurde. Am 3. Juni 2024 ergingen die Vorladungen an die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 25. März 2025 (Urk. 217). Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 20. Juni 2024 (Urk. 218; Rechtskraft des Entscheides: vgl. Urk. 220/1) wurde die Vertretungsbeistandschaft der Privatkläger 2-4 aufgehoben und die Vertretungsbeiständin aus dem Amt entlassen, woraufhin die – nunmehr ehemalige – Vertretungsbeiständin, unter dem Hinweis, dass der Kindsvater die gesetzliche Vertretung der Privatkläger 2-4 innehabe, das Gericht um Abnahme der Vorladung zur Berufungsverhandlung ersuchte (Urk. 219). Am 10. September 2024 (Urk. 221) wurde ihr daraufhin die Vorladung zur Berufungsverhandlung abgenommen.

2. An der Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und einer Pflegerin des Pflegezentrums L._____, seitens der Anklagebehörde Staatsanwältin lic. iur. M._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ namens und in Vertretung der Privatkläger 5-8, wobei die Privatkläger 6 und 8 als Zuschauer an der Berufungsverhandlung teilnahmen (Prot. II S. 5).

II. Prozessuales

1.1. Seitens der Verteidigung wurde vor Vorinstanz geltend gemacht, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. N._____ vom 15. Juni 2022 betreffend Schuldfähigkeit des Beschuldigten (Urk. D1/19/15) mangelhaft sei und mangels genügender gutachterlicher Grundlage Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bestehen würden (Urk. 160 S. 1; Urk. 181 Rz. 16 ff.; Urk. 185 S. 33 f. Rz. 125 ff.). Die Verteidigung begründet ihre Ansicht insbesondere damit, dass der ärztlich geäusserte Verdacht auf demenzielle Entwicklung sowie mögliche Ursache und Ausmass einer kognitiven Störung beim Beschuldigten nicht fachgerecht – nach anerkannten Standards – untersucht worden sei (Urk. 160 S. 2 Rz. 4 u. S. 4 Rz. 15; Urk. 181 Rz. 16 ff.; Urk. 185 S. 34 Rz. 126). Insbesondere sei laut der Verteidigung der in sämtlichen ärztlichen Berichten erhobene Verdacht auf Demenz nie umfassend und korrekt abgeklärt worden (Urk. 181 Rz. 17) und die einzige neuropsychologische Untersuchung des Universitären Psychiatrischen Dienstes Bern (nachfolgend UPD Bern) vom 20. Juli 2021 leide an erheblichen Mängeln (Urk. 181 Rz. 18 ff.), zumal mehrere (vorbestehende) alt-postischämische, lakunäre Defekte (Hirninfarkte), die im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Demenz stehen würden, dokumentiert seien (Urk. 181 Rz. 35; Urk. 185 Rz. 35). Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. N._____ stütze sich hinsichtlich der zu beurteilenden Schuldfähigkeit des Beschuldigten deshalb auf ungenügende Grundlagen (Urk.

181 Rz. 28), weshalb eine neuropsychologische Abklärung des Beschuldigten vor-

zunehmen und hernach gestützt darauf ein (Ergänzungs-)Gutachten einzuholen sei (Urk. 181), wobei die Verteidigung diesen Antrag im Berufungsverfahren nicht mehr erneuerte (vgl. Urk. 230; Prot. II S. 5 ff.). Im Einzelnen wurde von der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. N._____ offensichtlich unvollständig und ungenügend sei, weil die Ansicht der Gutachterin, wonach der Beschuldigte während der Untersuchung in der Lage gewesen sei, sein "strategisch wirkendes Aussageverhalten" aufrechtzuerhalten, eine schwere NCD (neurocognitive disorder) ausschliesse, die Standards einer lege artis-Abklärung von Ursache und Ausmass der kognitiven Störung offenkundig nicht erfüllt worden seien und das Gutachten eine solche auch nicht zu ersetzen vermöge. Ausserdem halte die Gutachterin selbst fest, dass der Beschuldigte sein strategisches Aussageverhalten nach dem Schlaganfall im April 2021 ab August 2021 nicht mehr habe aufrechterhalten können. Folglich fehle eine verlässliche Abklärung einer Demenz nach den nötigen Standards, wodurch das Gutachten zur Schuldfähigkeit auf einer ungenügenden Grundlage beruhe. Da gemäss der Gutachterin Dr. med. N._____ der psychopathologische Zustand zum Tatzeitpunkt lediglich anhand von Zeugenaussagen, der ärztlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin Zürich (nachfolgend IRM), der Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit und den ersten tatzeitnahen Aussagen des Beschuldigten beurteilt werden könne, seien sämtliche Aussagen im Lichte einer allfälligen Demenz psychiatrisch zu werten. Jedenfalls sei dokumentiert, dass der Beschuldigte mehrere Hirninfarkte erlitten habe, die im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Demenz stünden, welcher durch die E-Mail von K._____, der Enkelin des Beschuldigten, bestätigt werde (Urk. 181 Rz. 26 ff.; Urk. 185 Rz. 38 u. 125 ff.).

1.2. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich ist, eine sachverständige Person bei (vgl. Art. 182 StPO), ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen sind Aufgabe des Gerichtes. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; 136 II 539 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1087/2021, 6B_1120/2021 vom 22. Mai 2023 E. 3.3.2; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 57; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 198 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten nicht alle gestellten Fragen beantwortet, sich nicht auf alle dem Gutachter zur Verfügung stehenden Unterlagen stützt, aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse ausser Acht lässt oder die Fragen nicht in verständlicher oder logischer Weise beantwortet (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1087/2021, 6B_1120/2021 vom 22. Mai 2023 E. 3.3.2; 6B_1468/2021 vom 28. September 2022 E. 1.2.1; 6B_698/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 1.1; 6B_824/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen).

1.3. Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. N._____, welche den Beschuldigten aus drei Explorationsgesprächen mit einer beträchtlichen Gesamtdauer von

245 Minuten persönlich wahrnehmen konnte und über eine umfassende Aktenkenntnis verfügte (vgl. Urk. D1/19/15 S. 3 ff.), wies zunächst darauf hin, dass die ärztliche Untersuchung des Beschuldigten vom 16. Februar 2021 – mithin im anklagegegenständlichen Tatzeitpunkt gemäss Dossier 1 – einen sich in leicht reduziertem Allgemeinzustand und übergewichtigem Ernährungszustand befindlichen, allseits (auch zeitlich) orientierten Mann gefunden habe. Das Verhalten wurde als ruhig und unauffällig beschrieben und Erinnerungslücken seien keine angegeben worden. Der psychische Zustand habe gemäss der Gutachterin stabil gewirkt. Sie beschrieb den Beschuldigten als psychisch unauffällig, freundlich, kooperativ, ohne neurologische Symptome und mit unauffälligen Vitalzeichen (Urk. D1/19/15 S. 75). Vom 8. April 2021 bis zum 22. April 2021 sei es gemäss dem Gutachten zu einer Hospitalisation des Beschuldigten aufgrund einer schweren Eisenmangelanämie gekommen, wobei im Rahmen eines am 19. April 2021 durchgeführten Schädel-CTs ein subakuter ischämischer Hirninfarkt nachgewiesen worden sei, wobei subakut bedeute, dass sich der Hirninfarkt 24 Stunden bis sechs Wochen vor der Entdeckung – und somit nach dem anklagegegenständlichen Vorfall gemäss Dossier 1 – ereignet habe. Weiter seien daneben mehrere alte postischämische lakunäre Defekte entdeckt worden, die darauf hinweisen würden, dass es bereits früher zu kleineren Schlaganfällen gekommen sei (Urk. D1/19/15 S. 75), welche gemäss der Verteidigung – wie bereits erwähnt (s. obenstehend unter E. 1.1.) – Hinweise auf das Bestehen einer nicht genügend abgeklärten Demenz beim Beschuldigten liefern könnten (vgl. Urk. 181 Rz. 35). Die Gutachterin setzt sich im Gutachten im Rahmen ihrer eigenen Erhebungen mit dem Ausmass neurologischer Störungen nach einem Infarkt auseinander: Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten und seiner Familienangehörigen sowie seine Krankengeschichte stellte sie schlüssig fest, dass sich daraus keine entsprechenden Symptome ergeben würden und deshalb davon ausgegangen werden könne, dass diese früheren Schlaganfälle asymptomatisch verlaufen seien (Urk. D1/19/15 S. 75 f.). In der Folge äussert sich Dr. med. N._____ zu den bei neurokognitiven Störungen/Demenzen anwendbaren DSM-5-Kriterien. Dabei wurden die kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten zum vorgeworfenen Deliktszeitpunkt mit Bezug zu den vorhandenen kognitiven Fähigkeiten in den Untersuchungszeitpunkten eingeschätzt: Zunächst ergäben sich aus den Akten und Untersuchungen keine Hinweise, dass die Aufmerksamkeit des Beschuldigten im Februar 2021 reduziert gewesen wäre. Ebenfalls sei im Rahmen der Begutachtung eine gesteigerte Ablenkbarkeit nicht ersichtlich gewesen. Sodann könne zwar die Begleitung des Beschuldigten während der Fahrt in die Schweiz für eine leichte Ausprägung einer Störung der Exekutivfunktionen sprechen, jedoch spreche die Tatsache, dass der Beschuldigte den Zimmerkollegen O._____ zum Karten-/Schachspielen aufforderte sowie das strategisch wirkende Aussageverhalten des Beschuldigten gegen eine relevante Störung der Exekutivfunktionen (bestehend aus: Planen, Entscheidungen treffen, Arbeitsgedächtnis, Handeln entgegen der Gewohnheit/Verhaltenshemmung, mentale Flexibilität). Sodann weist die Gutachterin darauf hin, dass der Beschuldigte häufig angegeben habe, sich an zeitlich lange zurückliegende Ereignisse nicht mehr genau zu erinnern. Dass er sich aber sehr genau an Inhalte des Kurzzeitgedächtnisses, wie beispielsweise Inhalte innerhalb eines Gesprächs des Beschuldigten mit der Gutachterin, zu erinnern vermocht habe, stelle gemäss Dr. med. N._____ eine für eine Demenz untypische Symptomatik dar und spreche gegen eine relevante Beeinträchtigung der Gedächtnisleistung. Dass der Beschuldigte die Anwesenheit des Kindermädchens am Tattag korrekt wahrgenommen und erkannt habe, dass sie in die Waschküche ging, sowie dass der Beschuldigte die Gutachterin beim zweiten und dritten Besuch mühelos wiedererkannte, deute zudem auf eine perzeptive Richtigkeit von Wahrnehmen und Wiedererkennen hin. Schliesslich attestierte die Gutachterin dem Beschuldigten eine zutreffende soziale Wahrnehmung. Es seien bei ihm weder eine Apathie noch innere Unruhe erkennbar gewesen. Der Beschuldigte habe den Sinn hinter diversen Fragen verstanden und diese gezielt und seinen Interessen folgend beantworten können. Zudem sei der Beschuldigte in der Lage gewesen, sein anfänglich der Gutachterin gegenüber respektloses Verhalten auf Hinweis hin zu verändern (Urk. D1/19/15 S. 76 ff.). Dr. med. N._____ zeigte dabei detailliert und schlüssig auf, wie sie zu den getroffenen Annahmen im Rahmen der Beurteilung der DSM-5-Kriterien kam. Ihre zusammenfassende Beurteilung, dass beim Beschuldigten im Februar 2021 allenfalls erschwerte Exekutivfunktionen, Beeinträchtigungen im Lernen/Gedächtnis und in der perzeptiv-motorischen Domäne angenommen werden könnten, wobei sämtliche Beeinträchtigungen allenfalls leichtgradig gewesen seien (Urk. D1/19/15 S. 78), erscheinen aufgrund ihrer Erklärungen denn auch ohne Weiteres überzeugend. Die Gutachterin Dr. med. N._____ setzt sich des Weiteren einlässlich mit den Austrittsberichten des Inselspitals Bern vom 26. April 2021 (Urk. D1/22/3) und der UPD Bern vom 20. Juli 2021 (Urk. D1/20/4) und insbesondere dem Umstand, dass aufgrund mehrerer alt-postischämischer lakunärer Defekte eine Verdachtsdiagnose auf Demenz geäussert wurde (Urk. D1/22/3 S. 1 u. 3) bzw. die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen neurokognitiven Störung (ICD-10: G31.9) im Rahmen einer beginnenden vaskulären Demenz (ICD-10: F01.9) gestellt wurde (Urk. D1/20/4 S. 1 u. 6 f.), auseinander. Dr. med. N._____ legt schlüssig dar, dass diese Befunde aus gutachterlicher Sicht mit Zurückhaltung interpretiert werden sollten, weil der Beschuldigte ausserhalb seiner Muttersprache und zudem in einem ihm fremden Kulturkreis untersucht worden sei. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sein Interesse äusserte, nicht im Gefängnis, sondern im Pflegeheim untergebracht zu werden, weshalb es für ihn vorteilhaft sei, in solchen Tests nicht gut abzuschneiden. Gestützt auf die von der UPD Bern zutreffend festgestellten Erkrankungen sei aber erwiesen, dass der Beschuldigte hohe Risikofaktoren aufweise, im weiteren zeitlichen Verlauf eine vaskuläre Demenz zu entwickeln, womit sie das Vorliegen einer solchen im Explorationszeitpunkt ausdrücklich ausschloss (Urk. D1/19/15 S. 79 f.). Sie diagnostizierte beim Beschuldigten zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten eine allenfalls leichte Form einer NCD, welche sich medizinisch nicht als Teil der ICD-10-Systematik codieren lasse (Urk. D1/19/15 S. 80). Die Gutachterin weist anhand konkreter und nachvollziehbarer Beispiele aus der Exploration des Beschuldigten darauf hin, dass sich in den Gesprächen mit dem Beschuldigten Aggravationstendenzen gezeigt hätten und befand, dass das präsentierte Zustandsbild des Beschuldigten nicht in sich kongruent wirke, weil er eine untypische und wechselnde Symptomatik zeige, welche sich aus psychiatrischer Sicht eher mit zielgerichteten, intentionalem Verhalten erklären lasse als mit Symptomfluktuationen innerhalb der Gesprächszeit (Urk. D1/19/15 S. 79 f.). So geht aus den Ausführungen von Dr. med. N._____ schlüssig hervor, dass die Erinnerungsfähigkeit des Beschuldigten offensichtlich willentlich selektiv war und Erinnerungsstörungen insbesondere dort angegeben wurden, wo es ihm zum Vorteil zu gereichen schien. Auch erscheine der Gutachterin zufolge auffällig, dass der Beschuldigte seine Familienangehörigen konsequent herauszuhalten versuche und z.B. angab, er habe am Bahnhof und nicht bei seinem Verwandten P._____ geschlafen (Urk. D1/19/15 S. 80 f.). Dr. med. N._____ schliesst deshalb nachvollziehbar darauf, dass der Beschuldigte während der Untersuchungen lange in der Lage gewesen sei, sein strategisch wirkendes Aussageverhalten zumindest bis August 2021 aufrechtzuerhalten, wobei er nach dem damaligen weiteren Schlaganfall im Gegensatz zu früheren Einvernahmen neu erklärte, vom Opfer mit einem Messer angegriffen worden zu sein, womit sich eine qualitative Veränderung seines Aussageverhaltens ergeben habe (Urk. D1/19/15 S. 81 u. 83). Auch ihre detaillierte, insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung seiner Einvernahme- und Verhandlungsfähigkeit durchgeführte und ohne Weiteres nachvollziehbare Analyse des Aussageverhaltens des Beschuldigten im Rahmen des Vorverfahrens führt bei Dr. med. N._____ zu keiner anderen Erkenntnis (vgl. Urk. D1/19/15 S. 82 ff.). Hinsichtlich ihrer Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wies die Gutachterin Dr. med. N._____ darauf hin, dass das forensischpsychiatrische Gutachten erst ca. ein Jahr nach dem anklagerelevanten Vorfall und damit auch nach einem weiteren Schlaganfall im April 2021 erstellt worden sei, weshalb gewisse Unsicherheiten bestehen würden. Die Beurteilung könne sich daher letztlich nur auf Zeugenaussagen, die ärztliche Untersuchung des IRM vom 16. Februar 2021, die Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit gleichen Datums und die ersten tatzeitnahen Aussagen des Beschuldigten stützen (Urk. D1/19/15 S. 84), was sich angesichts der erwähnten Umstände als sachgerecht erweist. Ferner seien laut der Gutachterin beim Beschuldigten in seiner Krankengeschichte seit 2013 weder kognitive, affektive noch psychische Auffälligkeiten dokumentiert (Urk. D1/19/15 S. 85). Auch ergäben die Aussagen der den Beschuldigten zum anklagegegenständlichen Zeitpunkt gemäss Dossier 1 treffenden, einvernommenen Personen, der ihm vorgeworfene Tatablauf sowie die mutmassliche Tatmotivation keine Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung auf Seiten des Beschuldigten. Vielmehr erweise sich das anklagegegenständliche Handeln als sehr klar und zielgerichtet (Urk. D1/19/15 S. 85 ff.). Auch bestehe laut Dr. med. N._____ aus psychiatrischer Sicht kein Hinweis für ein wahnhaft-psychotisches oder situationsverkennendes Erleben auf Seiten des Beschuldigten, das erklären könnte, warum er gemeint habe, von †Q._____ angegriffen worden zu sein (Urk. D1/19/15 S. 87). Dr. med. N._____ kommt gestützt auf ihre detaillierten und ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen zum Schluss, dass beim Beschuldigten im anklagerelevanten Zeitpunkt gemäss Dossier 1 "allenfalls leichtgradige neurokognitive Störungen" vorgelegen seien, welche keiner schweren psychischen Störung gemäss ICD-10 entsprechen würden (Urk. D1/19/15 S. 85 u. 90), bzw. sei beim Beschuldigten in den anklagegegenständlichen Zeitpunkten gemäss Dossier 1 und Dossier

2 keine forensisch relevante psychische Störung festzustellen (Urk. D1/19/15 S. 88 u. 90). Dabei erachtet die Gutachterin die Fähigkeit zur Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht als unbeeinträchtigt und seine Steuerungsfähigkeit zum Deliktszeitpunkt als intakt (Urk. D1/19/15 S. 91). Deshalb entfielen auch die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme (Urk. D1/19/15 S. 90 u. 92 f.). Ergänzend kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähigkeit auf die sich als vollumfänglich zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.8.4.6.-3.8.4.8.) verwiesen werden.

1.4. Die Ausführungen der Gutachterin Dr. med. N._____ erweisen sich – auch in Bezug auf die beim Beschuldigten festgestellten kognitiven Einschränkungen – als nachvollziehbar und schlüssig. Sie hat sich einlässlich mit allen relevanten Punkten befasst und diese einleuchtend dargestellt. Insbesondere hat sie schlüssig erörtert, dass die genaue Ursache der Demenz für die Beurteilung der Schuldfähigkeit und das vorliegend zu beurteilende Delikt keine Rolle spielt und das Ausmass der Demenz im Tatzeitpunkt nicht über eine "allenfalls leichte neurokognitive Einschränkung" hinausgeht. Es besteht aus den gemachten Erwägungen kein Anlass, die im Gutachten festgehaltenen Folgerungen in Zweifel zu ziehen, weshalb vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Eine Ergänzung des Gutachtens erübrigt sich deshalb. Abgesehen davon würde sich ein Ergänzungsgutachten im seitens der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren beantragten Rahmen insbesondere auf die bestehenden Akten zu stützen haben, um Erkenntnisse auf den gesundheitlichen Zustand des Beschuldigten im anklagerelevanten Zeitpunkt zu gewinnen, weil angesichts des fortschreitenden Alters des Beschuldigten mit tendenziell zunehmenden kognitiven Einschränkung zu rechnen ist. Dasselbe hat für allfällige weitere neurologische Untersuchungen zu gelten. Auch deshalb erweisen sich weitere medizinische und/oder gutachterliche Abklärungen weder als zielführend noch erforderlich. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten wird von der Verteidigung im Berufungsverfahren demnach zu Recht nicht mehr in Frage gestellt, da sie in den anklagegegenständlichen Zeitpunkten in rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt war.

2.1. Sodann brachte die Verteidigung vor Vorinstanz vor, dass das Gutachten von Dr. med. Dipl.-Jur. R._____ und Dr. med. S._____ vom 8. Dezember 2023 betreffend Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten (Urk. 145) auf einer unvollständigen Grundlage, dem Austrittsbericht der UPD Bern vom 20. Juli 2021 (Urk. D1/20/4), beruhe. So würden die Gutachter selbst den Bericht der UPD Bern, gemäss welchem der Beschuldigte an einer "G31.9 leichten bis mittelgradigen neurokognitiven Störung DD im Rahmen einer F01.9 beginnenden vaskulären Demenz" leide, in mehrfacher Hinsicht bemängeln: Zunächst könne dem Bericht keine Wertung der Defizite entnommen werden; zudem fehle eine strukturierte ärztliche Anamneseerhebung und Untersuchung in Bezug auf die Defizite nach den Standards der Swiss Memory Clinics. Weiter umfasse die Beschreibung der Defizite fast keine "z-Werte" und es sei unklar, ob mit "beginnender vaskulärer Demenz" ein Vorstadium oder bereits das Vorliegen eines leichten Stadiums gemeint sei. Schliesslich werde in diesem Bericht insbesondere die Alltagsfunktionalität nicht explizit beschrieben (Urk. 181 Rz. 7 ff.).

2.2. Die Verhandlungsfähigkeit gemäss Art. 114 StPO ist Teil der Prozessfähigkeit gemäss Art. 106 StPO. Sie ist im Falle der beschuldigten Person gegeben, wenn diese körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen (vgl. Art. 114 Abs. 1 StPO); insofern umfasst die Verhandlungsfähigkeit auch die Vernehmungsfähigkeit. Die beschuldigte Person muss namentlich in der Lage sein, Fragen im Bewusstsein ihrer Tragweite zu beantworten, Auskünfte über den Sachverhalt zu erteilen, die Bedeutung ihrer Aussagen zu erkennen und aktiv in den Lauf des Verfahrens einzugreifen, d.h. von ihren Teilnahmerechten Gebrauch zu machen. Nach der Rechtsprechung sind nicht die (hohen) zivilprozessualen Massstäbe an die Verhandlungsfähigkeit anzulegen. Insbesondere sind in der Regel nur jugendliches Alter, schwere körperliche oder geistige Störungen bzw. schwerwiegende Erkrankungen geeignet, die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit zu verneinen (vgl. auch BSK StPO I-ENGLER, 3. Auflage, 2023, N 7 zu Art. 114 StPO). Geringere Defizite können danach durch eine gehörige Verteidigung wettgemacht werden. Im Zweifelsfall ist gestützt auf ein ärztliches Gutachten zu entscheiden, ob Verhandlungsfähigkeit vorliegt (vgl. Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO). Dabei stellt Therapiebedürftigkeit allein noch keinen Nachweis dafür dar, dass die beschuldigte Person nur beschränkt oder gar nicht verhandlungsfähig sein könnte. Weil das öffentliche Interesse an der Durchführung der Strafverfolgung mit zunehmender Schwere des Delikts zunimmt, soll namentlich im Falle von Kapitalverbrechen Verhandlungsunfähigkeit nur mit grosser Zurückhaltung (d.h. nach umfassender Abklärung) und nur dann anzunehmen sein, wenn diese nicht mit geeigneten organisatorischen und technischen Vorkehren gebannt werden kann (SK StPO-LIEBER, 3. Auflage, 2020, N 1 ff. zu Art. 114 StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verhandlungsfähigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Nähere Abklärungen sind jedoch nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte für eine beschränkte oder fehlende Verhandlungsfähigkeit gegeben sind. Die Verfahrensleitung verfügt bei der Beurteilung, ob die beschuldigte Person fähig ist, ihre Verfahrensinteressen zu wahren, über einen Ermessensspielraum. Die Verhandlungsfähigkeit ist dabei nur ganz ausnahmsweise zu verneinen; etwa wenn eine beschuldigte Person nicht in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu verstehen und zu diesen vernunftgemäss Stellung zu nehmen (Urteile des Bundesgerichtes 1B_314/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.2; 1B_279/2014 vom 3. November 2014 E. 2.1.1; 1B_318/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.1; 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.4).

2.3. Das im Auftrag der Vorinstanz erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. Dipl.-Jur. R,_____ und Dr. med. S._____ zur Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten vom 8. Dezember 2023 (Urk. 145) erweist sich – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 198 E. II.4.1.) – als überzeugend, vollständig und schlüssig. Die beiden Gutachterinnen stützten sich dabei sowohl auf vorbestehende ärztliche Unterlagen, wie u.a. die bereits vorhandenen Berichte der UPD Bern und des Inselspitals Bern, sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. N._____ wie auch auf ein knapp halbstündiges Telefongespräch mit dem zuständigen Heimarzt des Beschuldigten im Pflegezentrum L._____ am 29. November 2023 und eine eigene – knapp eineinhalbstündige – Exploration des Beschuldigten am 3. November 2023 (vgl. Urk. 145 S. 1). Eingehend prüften die beiden Gutachterinnen das Vorliegen eines demenziellen Syndroms anhand der ICD-10-Klassifikation (Urk. 145 S. 25 ff.) und kamen zum Schluss, dass die Auswertung der ärztlichen Befunde dafür spreche, dass beim Beschuldigten trotz Multimorbidität, die wiederholte Hospitalisierungen erforderte, weiterhin von einer (lediglich) leichten kognitiven Störung im Sinne von DSM-5 auszugehen sei (Urk. 145 S. 32 u. 34), welche Diagnose per se nicht gegen seine Verhandlungsfähigkeit spreche (Urk. 145 S. 35). Die eigene Exploration des Beschuldigten durch die beiden Gutachterinnen ergab des Weiteren keinen Hinweis auf einen fehlenden resp. unzureichenden Realitätsbezug, der Beschuldigte wurde ferner als ausreichend orientiert wahrgenommen und seine Auffassungsgabe und Belastbarkeit für ein mehr als einstündiges Gespräch als ausreichend bezeichnet. Auch sei der Beschuldigte im Rahmen der Exploration in der Lage gewesen, den Sinn des bevorstehenden (vorinstanzlichen) Gerichtstermins zu erkennen sowie die anwesenden Personen und deren Rollen korrekt zu benennen, was ebenso für seine Verhandlungsfähigkeit spreche wie der Umstand, dass er die rechtlichen Konsequenzen eines Mordes, der in Notwehr oder aber auch nicht in Notwehr geschieht, habe umreissen können. Darüber hinaus spreche für die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten, dass weder die eigenen Untersuchungen noch die Akten Anlass zu Zweifel daran geben, dass er in der Lage sei, seinen Verteidiger gemäss seinen Wünschen zu instruieren. Dass der Beschuldigte den Tathergang wie bei allen Einvernahmen seit August 2021 und auch bei der Befragung durch die Gutachterin Dr. med. N._____ sowie die bekannten Episoden aus seiner Biografie geschildert habe, lasse auch keinen Zweifel daran aufkommen, dass er im aktuellen Gesundheitszustand am (vorinstanzlichen) Gerichtstermin in der Lage wäre, zu seiner Person und zum Sachverhalt Auskunft zu erteilen, wobei er die Bedeutung seiner Aussagen hierzu zu erkennen vermöge (Urk. 145 S. 25 ff. insb. S. 36). Der von der Vorinstanz getroffene Schluss, dass die beiden Gutachterinnen keinerlei Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten hegen würden und dieser auch vernehmungsfähig sei (vgl. Urk. 198 E. II.4.1.), erweist sich deshalb als zutreffend. Auch aufgrund der eigenen unmittelbaren Wahrnehmung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich für das Gericht im Hinblick auf die Beurteilung seiner Verhandlungsfähigkeit keine anderen Folgerungen. So war der Beschuldigte – einhergehend mit den Feststellungen der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 28) – ohne Weiteres imstande, seiner Befragung zur Person und zur Sache zu folgen und adäquat zu antworten, wobei nichts darauf schliessen liess, dass er sich der Bedeutung seiner Aussagen nicht bewusst gewesen sein könnte (vgl. Prot. II S. 9 ff.).

2.4. Gestützt auf die gemachten Erwägungen liegen keine Anhaltspunkte für eine beschränkte oder fehlende Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten vor. Abgesehen davon wären die Anforderungen an eine Verhandlungsunfähigkeit angesichts des in Frage stehenden Kapitalverbrechens auch ziemlich hoch. Eine in einer Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten begründete Gehörsverletzung ist vorliegend nicht auszumachen, sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

3. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Hernach ist seitens der Partei, die Berufung angemeldet hat, innert

20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Anschlussberufung ist von den anderen Parteien, die keine Berufung erhoben haben, innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung zu erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Vorliegend stellte der Vertreter der Privatkläger 5-8 anlässlich der Berufungsverhandlung in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Dispositivziffern 18-21 den eingangs genannten Antrag hinsichtlich der Genugtuungsforderungen seiner Klienten, die über die von der Vorinstanz jeweils zugesprochene Genugtuung hinausgehen. Nachdem die Privatkläger 5-8 die Berufung nicht fristwahrend erhoben und innert mit Präsidialverfügung vom 19. April 2024 (vgl. Urk. 203 u. 204/3) angesetzter Frist ausdrücklich auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet haben (Urk. 206), erweist sich ihr diesbezüglicher, im Rahmen der Berufungsverhandlung gestellter Antrag als verspätet, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist.

4.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche

Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind.

4.2. Seitens des Beschuldigten wurde die Berufung auf die Schuldsprüche bezüglich Mord und Betrug (Dispositivziffer 1 alineae 1 und 2), die Strafzumessung (Dispositivziffer 2), den Strafvollzug (Dispositivziffer 3), den Landesverweis (Dispositivziffer 4), die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Dispositivziffer 5), die Zivilforderungen der Privatkläger 2-8 (Dispositivziffern 12-21), die Prozessentschädigung (Dispositivziffer 22), die Kostenauflage (Dispositivziffer 24) sowie die Parteientschädigungen (Dispositivziffer 25) beschränkt. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtete sich sodann einzig gegen die Strafzumessung (Dispositivziffer 2). Der vorinstanzliche Entscheid ist daher hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch mit Bezug auf das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz), 6-9 (Beschlagnahmungen), 10 (Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger), 11 (Nichteintreten Schadenersatzbegehren Privatklägerin 1) sowie 23 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschlusses festzustellen ist (BSK StPO II-BÄHLER, 3. Auflage, 2023, N 2 zu Art. 402 StPO). In allen übrigen Punkten steht der erstinstanzliche Entscheid demgegenüber im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition.

III. Materielles

A. Tatvorwürfe

Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die Anklageschrift vom 23. Februar 2023 (Urk. D1/52) zu verweisen.

B. Beweisgrundsätze

1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). Die Entscheidregel "in dubio pro reo" zwingt sodann auch nicht dazu, jede entlastende Angabe der beschuldigten Person, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Vielmehr darf das Gericht, sofern Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer entlastenden Behauptung fehlen, in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass die Vorbringen unglaubhaft sind. Darin liegt weder eine Missachtung des Aussageverweigerungsrechts einer beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1; 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1; 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.4 m.w.H.). Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht mithin durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden, insbesondere dort nicht, wo ein solcher Negativbeweis gar nicht zu erbringen ist. Ein "Gegenbeweis" der Strafbehörden ist vielmehr nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen oder wenn die beschuldigte Person sie sonst wie glaubhaft macht. Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 15.3.2). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2).

2. Beim sog. Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann daher in ihrer Gesamtheit als "Mosaik" ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_10/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6.5.4; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_691/2021 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3 m.w.H.). Auch der strafprozessuale Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt im Übrigen nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die entsprechende Entscheidregel findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung. Vielmehr entfaltet der Grundsatz seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes und kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichtes notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Massgebend ist mithin nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 10 StPO N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, 2020, N 1090).

3. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_105/2024 vom 9. Januar 2025 E. 2.2; 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit weiteren Hinweisen).

C. Mord

1.1. Seitens des Beschuldigten wurde der ihm vorgeworfene Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 (Mord) – auch heute – im Wesentlichen bestritten.

1.2. Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens wird vom Beschuldigten anerkannt, dass er für den Tod von †Q._____ verantwortlich war, indem er ihr im anklagegegenständlichen Zeitpunkt mit einem von ihm von Serbien in die Schweiz eingeführten Revolver die anklagegegenständlichen sechs Schussverletzungen zufügte (Urk. D1/2/1 S. 3 F/A 8 u. 10; Urk. D1/2/2 S. 1 f. F/A 4; Urk. D1/2/3 S. 11 f. F/A 69 f.; Urk. D1/2/4 S. 13 F/A 78; Urk. D1/2/5 S. 2 f. F/A 4 u. S. 5 F/A 17; Urk. D1/2/6 S. 4 f. F/A 20 u. 22; Urk. D1/2/9 S. 6 F/A 28; Prot. I S. 28 ff.; Prot. II S. 14 ff.).

1.3. Bestritten wird vom Beschuldigten demgegenüber, dass er die Schussabgaben willentlich und wissentlich vorgenommen habe, um †Q._____ in besonders skrupelloser Weise zu töten. Vielmehr macht er geltend, dadurch lediglich in selbstverteidigender Notwehr auf einen Angriff von Seiten von †Q._____ reagiert gehabt zu haben (Urk. D1/2/1 S. 3 F/A 8; Urk. D1/2/2 S. 11 F/A 83; Urk. D1/2/3 S. 2 F/A 6 f.; Urk. D1/2/4 S. 5 f. F/A 34 u. S. 13 F/A 78; Urk. D1/2/5 S. 2 f. F/A 4 u. S. 11 F/A 46 ff.; Urk. D1/2/6 S. 5 F/A 25 u. S. 6 F/A 34; Urk. D1/2/9 S. 3 F/A 9 u. S. 6 F/A 28; Urk. 230 Rz. 57; Prot. I S. 28 ff.; Prot. II S. 14 ff.).

2. Bei den Akten finden sich insbesondere folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. D1/2/1-9; Prot. I S. 27 ff.; Prot. II S. 14 ff.) und die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von T._____ (Urk. D1/6/2 u. 6/5 bzw. 6/3 u. 6/6 [Urk. D1/6/4: STA-Videoaufnahme]), U._____ (Urk. D1/6/8-9 [Urk. D1/6/10: STA-Videoaufnahme]), P._____ (Urk. D1/3/1-4), O._____ (Urk. D1/7/1-

3 [Urk. D1/7/4: STA-Videoaufnahme]), V._____ (Urk. D1/7/5-6 [Urk. D1/7/7: STA-Videoaufnahme]), I._____ (Urk. D1/5/2-3), G._____ (Urk. D1/5/4-5), J._____ (Urk. D1/16/10; Urk. D1/16/32), W._____ (Urk. D1/16/11; Urk. D1/16/33), ein Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. D1/10/6), ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des IRM zum Beschuldigten (Urk. D1/10/9), ein Gutachten des IRM zum Todesfall (Urk. D1/11/6), der Spurenbericht des FOR zur Leichendaktyloskopie/Schmauchspurensicherung/Obduktion (Urk. D1/12/5), ein Kurzbericht des FOR zur Identifizierung/DNA-Spuren (Urk. D1/12/6), eine Fotodokumentation des FOR (Urk. D1/12/9), ein Schusswaffengutachten des FOR (Urk. D1/13/5), Vorakten betreffend häusliche Gewalt zwischen J._____ und †Q._____ (Urk. D1/17/1-18), das psychiatrische Gutachten von Dr. med. N._____ (Urk. D1/19/15), der Austrittsbericht der UPD Bern (Urk. D1/20/4), Krankenakten des Beschuldigten bei Medbase (Urk. D1/21/1-15), Krankenakten des Beschuldigten beim Inselspital Bern (Urk. D1/22/1-6), ein Chatverlauf zwischen J._____ und †Q._____ samt Beilagen (Urk. D1/39/8-10), Hausdurchsuchungsberichte der Kantonspolizei Zürich samt Fotobogen, Hausdurchsuchungsprotokolle und Sicherstellungsliste betreffend die Wohnung von †Q._____ (Urk. D1/41/3-18), der Rapport der Hausdurchsuchung der Wohnung von P._____ (Urk. D1/42/3), die Sicherstellungsliste bezüglich der den Beschuldigten betreffenden Asservate (Urk. D1/43/5), das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. Dipl.-Jur. R._____ und Dr. med. S._____ zur Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten (Urk. 145) sowie die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seitens der Parteien eingereichten Belege (Urk. 184/1-6).

3.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interessiert ist, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, was seine Glaubwürdigkeit etwas einschränkt. So oder anders steht vorliegend aber die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund.

3.2. Bei T._____ handelt es sich um die vorübergehende Kinderbetreuerin des Kindes C._____, welche bei †Q._____ wohnte. Sie bezeichnete sich als Kollegin von †Q._____ und gab an, dass sie sich seit ca. einem Monat kennen würden. Sie habe über Kollegen erfahren, dass sie Hilfe bei der Kinderbetreuung benötige, weshalb es zu dieser Anstellung gekommen sei (Urk. D1/6/2 S. 1 f. F/A 5 ff.). Den Beschuldigten habe sie vor dem anklagegegenständlichen Vorfall nie gesehen und wisse auch nicht, zu wem er gehöre (Urk. D1/6/2 S. 3 F/A 20). Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.3.1.) ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte, dass sie dem Beschuldigten gegenüber negativ eingestellt war oder ihm hätte schaden wollen. Auch wenn T._____ mit †Q._____ bekannt war und für diese arbeitete, ist wesentlich, dass sie diese erst seit ca. einem Monat kannte, weshalb nicht von einem besonders intensiven Vertrauens- oder Loyalitätsverhältnis auszugehen ist. Auch wurde T._____ als Auskunftsperson unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen gemäss Art. 303-305 StGB aufmerksam gemacht. Es bestehen somit keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit von T._____. Im Zentrum steht indes die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

3.3. Bei U._____ handelt es sich um die Nachbarin von †Q._____. Sie beschrieb ihre Beziehung zu †Q._____ als "nicht wirklich eng". Man habe sich in der Waschküche gesehen und es habe ein oberflächlicher Kontakt bestanden. Per Du seien sie nicht gewesen (Urk. D1/6/8 S. 1 F/A 6 f.; Urk. D1/6/9 S. 3 F/A 8), was alles auf eine lose Beziehung zu †Q._____ hinweist. Ferner ist zu beachten, dass U._____ als Zeugin unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war. Ihre Glaubwürdigkeit erscheint uneingeschränkt zu sein. Im Vordergrund steht aber auch bei ihr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

3.4. P._____ ist der Vater von J._____ und der Schwiegervater von †Q._____ bzw. der Schwiegersohn des Beschuldigten (Urk. D1/3/1 S. 1 ff. F/A 4 ff.) und steht demnach mit beiden Hauptbetroffenen dieses Strafverfahrens in verwandtschaftlicher Beziehung. Im vorliegenden Verfahren wurde er zweimal als beschuldigte Person befragt (Urk. D1/3/1-2). Der Beschuldigte hat vor dem Besuch bei †Q._____ bei P._____ – wie auch anlässlich anderer Male wenn er in der Schweiz weilte – übernachtet (Urk. D1/3/1 S. 4 ff. F/A 32 ff.; Urk. D1/3/2 S. 3 ff. F/A 8) und ist zusammen mit P._____ per Reisecar in die Schweiz gereist (Urk. D1/3/2 S. 3 F/A 8 u. S. 5 F/A 9 f. bzw. S. 9 F/A 35). P._____ geht gemäss eigenen Aussagen davon aus, dass die Eheprobleme zwischen seinem Sohn und seiner Schwiegertochter davon herrührten, dass sie einen anderen Freund gefunden gehabt habe. Er gab an, nie – auch deswegen nicht – Probleme mit ihr gehabt zu haben (Urk. D1/3/1 S.

6 ff. F/A 49 u. 51; Urk. D1/3/2 S. 6 F/A 18), was durchaus glaubhaft erscheint. Zu beachten ist allerdings, dass seine Ehefrau W._____ mit einem polizeilichen Verbot belegt wurde, sich †Q._____ bzw. deren Kindern zu nähern (Urk. D1/3/1 S. 6 f. F/A

56 ff.; Urk. D1/17/6: Rayon- und Kontaktverbot vom 10. Juli 2020), weshalb davon auszugehen ist, dass er – bereits aus Loyalitätsgründen seiner Ehefrau gegenüber – †Q._____ zumindest mit einer gewissen Skepsis begegnete. Ausserdem ist erwiesen, dass P._____ selbst seiner Schwiegertochter nachspionierte (s. dazu nachstehend unter E. 6.6.6.). Seine Glaubwürdigkeit erweist sich vor diesem Hintergrund als etwas herabgesetzt. Im Vordergrund steht indes die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

3.5. O._____ ist Carchauffeur auf der Strecke Serbien-Schweiz und hat – wie der Beschuldigte – bei P._____ übernachtet, wie es sonst bei seinen Aufenthalten in der Schweiz der Fall sei (Urk. D1/7/2 S. 1 f. F/A 1 ff.; Urk. D1/7/3 S. 4 ff. F/A 14). Er wisse, dass es sich beim Beschuldigten um den Schwiegervater von P._____ – welchen er seit 15 Jahren kenne (Urk. D1/7/3 S. 3 F/A 8) – handle (Urk. D1/7/2 S.

2 F/A 6), und kenne ihn bereits von früheren Reisen als Car-Gast (Urk. D1/7/3 S. 3 F/A 8). †Q._____ kenne er vom Sehen, da sie ebenfalls bereits mit dem Car mitgereist sei (Urk. D1/7/3 S. 3 F/A 12). Damit bestehen zu den beiden Hauptbetroffenen dieses Strafverfahrens lediglich oberflächliche Beziehungen. Am 16. Februar 2021 habe er den Beschuldigten zusammen mit V._____ (s. nachstehend unter E. 3.6.) zu †Q._____ chauffiert (Urk. D1/7/2 S. 5 F/A 20 u. S. 7 F/A 40). Von P._____ habe er erfahren, dass sie und J._____ sich streiten würden, sie keine gute Person sei und einen anderen habe (Urk. D1/7/2 S. 6 F/A 29; Urk. D1/7/3 S. 7 f. F/A 19), was er hernach – als Zeuge befragt – indes beträchtlich relativierte, indem er neu angab, P._____ habe ihm nichts über ihre Persönlichkeit, ob sie schlecht oder gut sei, gesagt (Urk. D1/7/3 S. 11 F/A 46), was seine diesbezüglichen Aussagen uneinheitlich erscheinen lässt. O._____ wurde im Rahmen seiner zweiten Einvernahme als Zeuge einvernommen und war unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Seine Glaubwürdigkeit erweist sich gestützt auf seine erwähnten uneinheitlichen Aussagen zu seiner Einstellung gegenüber †Q._____ bzw. zu ihrem ihm bekannten Ruf als etwas herabgesetzt, weil eine gewisse Beeinflussung seitens seines langjährigen Bekannten P._____, welcher †Q._____ in einem negativen Licht erscheinen liess, nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Im Vordergrund steht aber auch bei ihm die Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Sache.

3.6. V._____ hat den Beschuldigten – welchen er insgesamt zwei- bis dreimal getroffen habe – am 16. Februar 2021 zusammen mit O._____ zu †Q._____ chauffiert (Urk. D1/7/5 S. 1 f. F/A 1, 3 u. 10; Urk. D1/7/6 S. 3 f. F/A 8 u. 11). †Q._____ kannte er nicht bzw. habe er sie einmal gesehen, als sie P._____ in dessen Wohnung besuchte habe (Urk. D1/7/6 S. 3 F/A 9 f.). Die beiden Hauptbetroffenen dieses Strafverfahrens kannte er demnach nicht näher. Die Familie P._____W._____ in AA._____ (P._____ und W._____) bezeichnete er als "normale Kollegen" (Urk.

D1/7/5 S. 2 F/A 2 u. 6 ff.), weshalb diesbezüglich eine gewisse Verbundenheit besteht. V._____ wurde im Rahmen seiner zweiten Einvernahme als Zeuge einvernommen und war unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Seine Glaubwürdigkeit erweist sich als intakt. Im Vordergrund steht aber auch bei ihm die Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

3.7. I._____ ist die Mutter von †Q._____ bzw. der Beschuldigte ist der Grossvater ihres Schwiegersohnes (Urk. D1/5/2 S. 1 F/A 1 ff.; Urk. 5/3 S. 3 F/A 8). Gestützt auf die Mutter-Kind-Beziehung zu †Q._____ besteht ein Loyalitätskonflikt. Sodann gab I._____ zu Protokoll, dass gegenüber der Familie A._____/P._____W._____ grundsätzlich Zweifel bestehen würden, weil diese ständig Probleme machen würde (Urk. D1/5/3 S. 7 F/A 27), was geeignet ist, ihre Unvoreingenommenheit gegenüber dem Beschuldigten in Zweifel zu ziehen. Die Glaubwürdigkeit von I._____ ist unter diesen Umständen als etwas herabgesetzt zu erachten, auch wenn sie im Rahmen ihrer Befragungen als Auskunftsperson auf die strafrechtlichen Folgen gemäss Art. 303-305 StGB aufmerksam gemacht wurde. Im Zentrum steht aber die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

3.8. Bei G._____ handelt es sich um den Stiefvater von †Q._____, welcher mit ihrer Mutter I._____ zwei gemeinsame Söhne hat (Urk. D1/5/4 S. 1 f. F/A 4). Er gab an, †Q._____ wie ein eigenes Kind betrachtet zu haben (Urk. D1/5/4 S. 2 F/A 5). Mit ihrer Mutter sei er zusammengekommen, als †Q._____ sechs, sieben Jahre alt gewesen sei (Urk. D1/5/4 S. 1 F/A 4; Urk. D1/5/5 S. 8 F/A 34). Zum Beschuldigten, welchen er von diversen Familienanlässen kenne, bestehe ein normales, respektvolles und gutes Verhältnis (Urk. D1/5/4 S. 2 F/A 11; Urk. D1/5/5 S. 2 f. F/A 7). Aufgrund dieser familiär weitaus engeren Beziehung zu †Q._____ sind seine Ausführungen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, wobei auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vorrangig ist.

3.9. Bei J._____ handelt es sich um den getrennt von †Q._____ lebenden Ehemann, den Vater der drei gemeinsamen Kinder und den Enkel des Beschuldigten (Urk. D1/16/32 S. 1 ff. insb. F/A 1, 8 f. u. 24). Aufgrund des kurz nach dem anklagegegenständlichen Vorfall angesetzten Scheidungstermins ist mit gewissen Animositäten †Q._____ gegenüber zu rechnen, auch wenn er darlegte, die Scheidung akzeptiert zu haben und bereits seit Juli 2020 eine neue Beziehung eingegangen zu sein (Urk. D1/16/32 S. 2 f. F/A 8 u. 16 u. S. 7 F/A 54 f.). Diese Angaben erweisen sich vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses als unglaubhaft: Die gegenüber †Q._____ im anklagegegenständlichen Zeitpunkt bestehenden Animositäten werden durch die aktenkundigen (Video-) Nachrichten belegt, welche er ihr kurz vor dem anklagegegenständlichen Vorfall schickte. So teilte er beispielsweise am 1. Februar 2021 mit "Du hast die Gefühle für mich verloren, ich habe sie für dich nicht verloren" (Urk. D1/39/8 S. 2). Am 8. Februar 2021 kommunizierte J._____ seiner Ehefrau gegenüber: "Gute Nacht Schönheit, ich werde schlafen und vom schönen Tätowierten Körper träumen und mir vorstellen, dass du neben mir bist. Du hast mich mit dem Bild der Tätowierung sehr heiss gemacht. Falls es mir gelingt vor lauter Aufregung zu schlafen…" oder "Wie würde ich dich von hinten, dann lecken bis du mit mir kommst. Den schönsten Sex habe ich mit dir, unvergesslich" (Urk. D1/39/8 S. 51 u. 60). Am 12. Februar 2021 schickte er ihr sodann mehrere Videos mit pornografischem und eines mit morbidem Inhalt (vgl. Urk. D1/39/8 S. 90 ff.; Urk. D1/39/9-10). Diese Nachrichten stehen der von J._____ kurz vor dem Ableben von †Q._____ geltend gemachten – angeblichen – Emotionslosigkeit bzw. Gleichgültigkeit bezüglich ihrer (Paar-)Beziehung diametral entgegen. Seine Glaubwürdigkeit ist vor diesem Hintergrund deutlich herabgesetzt und seine weiteren Aussagen, die ebenfalls auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen sind, sind demnach mit einer besonderen Zurückhaltung zu würdigen, stehen aber im Vordergrund.

3.10. W._____ ist die Ehefrau von P._____, die Schwiegermutter von †Q._____ und die Tochter des Beschuldigten (Urk. D1/16/33 S. 1 ff. F/A 1 ff.). Früher sei ihr Verhältnis zu †Q._____ besser gewesen als dasjenige zu ihrer Tochter, sie habe sie sehr akzeptiert (Urk. D1/16/33 S. 14 F/A 98). Hinsichtlich des angeblichen Lebenswandels ihrer Schwiegertochter äusserte sie sich nur vage, wusste indes Bescheid, dass es "viele Geschichten" über Männerbekanntschaften ihrer Schwiegertochter gegeben habe, wobei sie angab, nicht mehr zu wissen, ob dies vor oder nach dem anklagegegenständlichen Vorfall gewesen sei (Urk. D1/16/33 S. 4 F/A

25 ff.). Als sie von der Scheidungsabsicht ihrer Schwiegertochter erfahren habe,

sei sie geschockt gewesen (Urk. D1/16/33 S. 5 F/A 36). Später habe †Q._____ ein Kontaktverbot hinsichtlich des Besuchs der Enkelkinder erwirkt (Urk. D1/16/33 S.

5 f. F/A 36; vgl. auch Urk. D1/17/6). Bereits gestützt auf die eigenen Angaben von W._____ erscheint ihre Beziehung im anklagegegenständlichen Zeitpunkt zu †Q._____ erheblich belastet gewesen zu sein, was ihre Glaubwürdigkeit nicht unbeträchtlich herabsetzt. Im Vordergrund steht indes – auch bei ihr – die Würdigung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

4. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/2/1-9; Prot. I S. 27 ff.) zusammengefasst und zutreffend wiedergegeben (Urk. 198 E. III.3.3.5.1.-3.3.5.9.), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ferner zu Protokoll, dass er zu †Q._____ gegangen sei, um mit ihr Kaffee zu trinken, zu sprechen und ein bisschen zu scherzen (Prot. II S. 20). Er habe nach ihr gerufen, als er an die Haustüre gekommen sei. Sie habe die Tür aufgemacht, sei dort mit einem Messer in der Hand gestanden und habe gesagt: "Auf dich habe ich schon lange gewartet" (Prot. II S. 15). Ihre Wohnung habe er nicht betreten. Er sei 20 Meter rückwärts bis zu einer Wand gegangen. †Q._____ habe ihn "angeflucht" und gesagt, dass sie Gulasch aus ihm mache. Daraufhin habe er geschossen (Prot. II S. 19 f.). Sie habe ein grosses Messer gehabt und ihn in die Ecke gedrängt. Er habe nirgendwo mehr hin können und deshalb habe er die Pistole ziehen müssen (Prot. II S. 14). Er sei erschrocken und habe sechsmal auf sie geschossen (Prot. II S. 21). Er habe sich selbst verteidigt (Prot. II S. 22). Weiter sagte der Beschuldigte wiederholt aus, dass er keine Aussagen machen möchte, weil er nicht lügen wolle (Prot. II S. 19 f. u. 22). Hinsichtlich des Revolvers führte er aus, dass dieser immer voll geladen und in seiner Brusttasche gewesen sei (Prot. II S. 16). Er habe keine Reservemunition mit sich geführt, sondern †Q._____ habe dieselbe Pistole wie er gehabt (Prot. II S. 17). Über eine Bewilligung der Schweizer Behörden für den Erwerb und das Tragen einer Waffe habe er nicht verfügt. Ebenso wenig habe er sich über die Einfuhr der Waffe in die Schweiz erkundigt (Prot. II S. 22 f.). Über †Q._____ gab der Beschuldigte vor Schranken des Berufungsgerichtes zu Protokoll, dass sie eine anständige, gute junge Frau gewesen sei (Prot. II S. 19). Sie habe keinen Fehler gemacht, bis sie das Messer gezückt habe (Prot. II S. 26). Die Leute im Dorf in Serbien hätten gelacht und gesagt, dass †Q._____ eine Schlampe und Hure sei. Er habe keine Ahnung, weshalb die Leute das gesagt hätten (Prot. II S. 27).

Auch die massgebenden Aussagen der weiteren einvernommenen Personen – T._____ (Urk. D1/6/2 u. 6/5 bzw. 6/3 u. 6/6; vgl. Urk. 198 E. III.3.3.1.), U._____ (Urk. D1/6/8-9; vgl. Urk. 198 E. III.3.3.1.), P._____ (Urk. D1/3/1-4; vgl. Urk. 198 E. III.3.3.2.), O._____ (Urk. D1/7/1-3; vgl. Urk. 198 E. III.3.3.2.), V._____ (Urk. D1/7/5-6; vgl. Urk. 198 E. III.3.3.2.), I._____ (Urk. D1/5/2-3; vgl. Urk. 198 E. III.3.3.3.), G._____ (Urk. D1/5/4-5; vgl. Urk. 198 E. III.3.3.3.), J._____ (Urk. D1/16/10; Urk. D1/16/32; vgl. Urk. 198 E. III.3.3.4.) sowie W._____ (Urk. D1/16/11; Urk. D1/16/33; vgl. Urk. 198 E. III.3.3.4.) – wurden seitens der Vorinstanz zusammengefasst und zutreffend wiedergegeben. Darauf kann vorab verwiesen werden.

5. Die umfassend vorgenommene Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der massgebenden weiteren einvernommenen Personen sowie der weiteren Beweismittel durch die Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.3.1.-3.7.) erweist sich als zutreffend. Darauf kann vorgängig verwiesen werden. Die nachfolgende Beweiswürdigung ist deshalb im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung insbesondere der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen.

6.1. Beim Kerngeschehen des anklagegegenständlichen Vorfalls vom 16. Februar 2021 – den Schussabgaben des Beschuldigten und dem diesen unmittelbar vorangehenden Geschehen – waren lediglich der Beschuldigte und das spätere Todesopfer †Q._____ zugegen, weshalb den Aussagen des Beschuldigten eine besondere Bedeutung zukommt. Aufgrund ihrer Anwesenheit am anklagegegenständlichen Ort und ihrem damaligen Kontakt zum Beschuldigten vermögen aber auch die Angaben der Kinderbetreuerin von C._____, T._____, und der Nachbarin von †Q._____, U._____, besonders aufschlussreiche Erkenntnisse zu den unmittelbar vor und/oder nach dem Kerngeschehen ablaufenden Ereignissen zu liefern. Deshalb kommt ihren Ausführungen nebst der nachstehenden Würdigung der Aussagen des Beschuldigten eine zentrale Rolle zu, wobei das übrige Beweisergebnis einzubeziehen ist.

6.2.1. Die Aussagen des Beschuldigten zum anklagegegenständlichen Rahmengeschehen erweisen sich – auch wenn sie teilweise wenig detailliert und eher vage ausfallen – angesichts der nachstehenden Erwägungen um einiges verlässlicher als diejenigen zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen, welche über weite Strecken und in entscheidenden Punkten widersprüchlich erfolgten, wobei sich der Beschuldigte offensichtlich bemüht zeigte, sein Aussageverhalten jeweils dem sich ihm präsentierenden Beweisergebnis anzupassen. Ferner lassen sich mehrere Aussagen und Standpunkte des Beschuldigten zu zentralen Punkten nicht mit dem übrigen Beweisergebnis in Übereinstimmung bringen. Dem Einwand der Verteidigung, wonach nicht auf die zuweilen konfusen und desorientierten Ausführungen des Beschuldigten abgestellt werden könne (Urk. 185 Rz. 25 ff.; Urk. 230 Rz. 22 ff.), ist – im Ergebnis einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.6.3.) – entgegenzuhalten, dass weder gestützt auf die gutachterlichen Abklärungen zu seiner Verhandlungs- und Schuldfähigkeit (vgl. vorstehend unter E. II.1.1.-1.4. bzw. 2.1.-2.4.) noch im Rahmen der gerichtlichen Aussagenwürdigung Umstände erkennbar sind, welche darauf schliessen lassen würden, dass ihm nicht bewusst war, was er zu Protokoll gab. Vielmehr wird aus der nachstehenden Würdigung seiner Aussagen deutlich, dass er strategisch aussagte und sein Aussageverhalten mehrfach dem sich ihm präsentierenden Beweisergebnis anpasste. Er wusste – auch im Übrigen – sehr wohl, welche Aussagen er tätigte und zu welchen Fragen er keine bzw. keine sachbezogene Antwort gab. Nachstehend ist detailliert auf sein Aussageverhalten unter Mitberücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses einzugehen.

6.2.2. Als Grund, zum anklagegegenständlichen Zeitpunkt in die Schweiz zu reisen, gab der Beschuldigte einheitlich an, er habe – was regelmässig geschehe – seinen Arzt in der Schweiz aufgesucht (z.B. Urk. D1/2/1 S. 5 F/A 26 u. S. 12 F/A 84; Urk. D1/2/2 S. 11 ff. F/A 82 u. 89 ff.; Urk. D1/2/4 S. 3 F/A 14) und dabei die Gelegenheit wahrnehmen wollen, seine sich bei †Q._____ aufhaltende Urenkelin C._____ zu besuchen (z.B. Urk. D1/2/1 S. 2 F/A 6, S. 5 F/A 26 u. S. 12 F/A 84; Urk. D1/2/2 S. 2 F/A 4 u. S. 11 f. F/A 82 u. 88 f. bzw. S. 18 F/A 138; Urk. D1/2/3 S. 2 F/A 7; Urk. D1/2/4 S. 2 f. F/A 11). Er sei damals ohne Voranmeldung bei †Q._____ aufgetaucht (Urk. D1/2/1 S. 5 F/A 26). Konstant brachte er ferner zum Ausdruck, dass er †Q._____ darum habe bitten wollen, wegen ihrer drei Kinder wieder in den Kreis der Familie zurückzukommen (z.B. Urk. D1/2/2 S. 12 f. F/A 88 u. 94 bzw. S.

18 F/A 138; Urk. D1/2/3 S. 3 f. F/A 15 ff.; Urk. D1/2/4 S. 5 F/A 30; Prot. I S. 36), welches ernsthafte Anliegen des Beschuldigten auch vor dem Hintergrund seines übrigen Aussageverhaltens und zu Protokoll gegebenen Familienbildes sehr authentisch erscheint. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.3.5.4.) räumte der Beschuldigte implizit ein, dass es ihm nicht gelungen sei, †Q._____ auf den richtigen Weg zu bringen: "Nicht einmal der Teufel" hätte dies geschafft (Urk. D1/2/4 S. 13 F/A 77). Gemäss dem Einwand der Verteidigung sei der Arztbesuch in der Schweiz entgegen der These der Anklage – welche allerdings so nicht explizit aus der Anklageschrift hervorgeht (vgl. Urk. D1/52) – nicht vorgeschoben gewesen (Urk. 185 Rz. 44 ff.), woraus sie zu folgern scheint, dass die Schussabgaben nicht geplant gewesen seien. Letztlich ist die Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte seine vorliegende Reise in die Schweiz mit einer – auch in der Vergangenheit anscheinend regelmässig vorgenommenen – ärztlichen Routinekontrolle verbunden hat oder nicht – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.6.4.) – so oder anders unmassgeblich für die Sachverhaltserstellung und insbesondere des Nachweises der Planung der anklagegegenständlichen Tat, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

6.2.3. Hinsichtlich seines mitgeführten Revolvers des Modells Crvena Zastava gab der Beschuldigte übereinstimmend an, dass er den Revolver stets bei sich trage, weshalb er ihn auch in die Schweiz mitgenommen habe (Urk. D1/2/1 S. 4 F/A 17; Urk. D1/2/5 S. 5 F/A 15 ff.; Urk. D1/2/6 S. 4 f. u. 15 F/A 22 u. 86; Urk. D1/2/7 S. 2 F/A 5; Prot. I S. 31 u. 39; Prot. II S. 16). Die Kohärenz dieser Aussagen könnte auf deren Glaubhaftigkeit hinweisen. Allerdings erweisen sich gerade – sogar multiple – Grenzübertritte mit Waffen – ungeachtet des Besitzes einer Waffenbewilligung (entsprechend der Beschuldigte: vgl. u.a. Prot. I S. 31 u. 39) – als heikel, welche Anschauung auch dem Beschuldigten nicht ganz fremd gewesen sein dürfte. Das Argument der Verteidigung, dass dem Beschuldigten seine Aussage, wonach er den Revolver immer bei sich habe, nicht – auch nicht durch die Aussagen der Familienmitglieder (Urk. 185 Rz. 55 ff.) – widerlegt werden könne (Urk. 185 Rz. 54), erweist sich zwar als zutreffend. Trotzdem stellt das Mitführen des Revolvers bei objektiver Betrachtung ein Indiz für die Planung der Tötung dar, zumal es – auch angesichts der multiplen Grenzübertritte (vgl. auch die Aussagen des mit dem Beschuldigten reisenden P._____, wonach die Buspassagiere an der Grenze zu Ungarn kontrolliert worden seien; Urk. D1/3/2 S. 10 F/A 38 f.) und der als gut einzuschätzenden Sicherheitslage in der Schweiz – weitaus naheliegender gewesen wäre, darauf zu verzichten. Auch die von der Verteidigung – gestützt auf die Aussage von O._____ (Urk. D1/7/3 S. 5 F/A 14) – als plausibel erachtete These, wonach sich der Beschuldigte vor einer Konfrontation mit dem Liebhaber der Verstorbenen gefürchtet habe und deshalb den Revolver mitführte (Urk. 185 Rz. 59), scheint dafür zu sprechen, dass der Beschuldigte den Einsatz der Schusswaffe im familiären Rahmen zumindest für plausibel erachtete. Letztlich zeigt aber sein Mitbringen von Extra-Munition klar auf, dass der Beschuldigte plante, die Waffe auch tatsächlich einzusetzen, zumal auch nicht glaubhaft erscheint, dass diese Reservemunition †Q._____ gehörte (s. nachstehend unter E. 6.2.17.). Deshalb stellt das Mitführen des Revolvers ein Indiz für die geplante Tötung von †Q._____ dar.

6.2.4. Wenig überzeugend mutet die zeitweise Behauptung des Beschuldigten an, er habe nicht gewusst, dass die beiden Geschwister von C._____ zum anklagegegenständlichen Zeitpunkt in Serbien waren (Urk. D1/2/2 S. 15 f. F/A 110 ff.; Prot. I S. 37 f.). Gestützt auf sein Aussageverhalten ist diese Behauptung indes nicht widerlegbar.

6.2.5. Der Beschuldigte gab sodann mehrfach an, vor dem anklagegegenständlichen Vorfall nichts von der anstehenden Scheidung von J._____ und †Q._____ und der Scheidungsverhandlung am 11. März 2021 gewusst zu haben und vermochte den Zeitpunkt, als er vom Scheidungsverfahren erfahren habe, nicht zu spezifizieren (Urk. D1/2/5 S. 9 F/A 37 f.; Prot. I S. 33, 35 u. 37). Anlässlich der Einvernahme vom 26. März 2021 bejahte er demgegenüber die Frage, ob er von der Absicht von †Q._____, sich von J._____ scheiden zu lassen, gewusst habe (Urk. D1/2/3 S. 5 F/A 22), wobei aus dem Kontext seiner Antwort – entgegen dem anderslautenden Schluss der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.3.5.3.) – nicht ganz klar wird, ob er auch lediglich – die damals bereits bestehende – Trennung des Paares gemeint haben könnte. Aus seinen entsprechenden Angaben lässt sich jedenfalls nichts zu Ungunsten seines Standpunkts ableiten. Es ist aber davon auszugehen, dass er von einem dauernden Trennungswillen von Seiten von †Q._____ ausging, ansonsten seine Angaben, wonach er †Q._____ im anklagegegenständlichen Zeitpunkt zur Rückkehr in den Kreis der Familie habe bewegen wollen, was ihm – wie er es implizit einräumt – aber nicht gelungen sei (vgl. vorstehend unter E. 6.2.2.), keinen Sinn ergeben würden.

6.2.6. Offensichtlich erscheint, dass der Beschuldigte zuerst versuchte, Familienangehörige und weitere Beteiligte bei den Strafverfolgungsbehörden – wie es einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.3.5.1., 3.3.5.9. u. 3.3.5.10.) auch im Übrigen feststellbar ist – ausdrücklich möglichst nicht oder wenig zu thematisieren bzw. miteinzubeziehen, indem er wahrheitswidrig angab, er sei per Autostopp nach AB._____ gekommen (Urk. D1/2/1 S. 7 f. F/A 37 ff.), er habe zuvor am Bahnhof in Zürich – und nicht bei P._____ (Urk. D1/2/2 S. 16 F/A 116) – übernachtet (Urk. D1/2/1 S. 8 F/A 45), und verneinte, dass P._____ im selben Bus in die Schweiz einreiste (Urk. D1/2/1 S. 11 F/A 76), bzw. angab, dies nicht genau zu wissen (Urk. D1/2/2 S. 16 F/A 115), oder in diesem Zusammenhang aussagte, dass P._____ seinen eigenen, privaten Bus habe (Prot. I S. 38). Später räumte er in Widerspruch dazu ein, bei P._____ übernachtet zu haben (Urk. D1/2/2 S. 16 F/A 119) und mit zwei Leuten, die er bei seinem Schwiegersohn getroffen habe und die zufällig in dieselbe Richtung gefahren seien, nach AB._____ mitgefahren zu sein (Urk. D1/2/2 S. 16 f. F/A 118 u. 121 ff.). Allerdings blieb der Beschuldigte in seinen Ausführungen teilweise auffällig vage, ob P._____ gewusst bzw. er diesen informiert habe, dass er damals †Q._____ bzw. seine Urenkelin C._____ besuchen wollte (vgl. Urk. D1/2/2 S. 17 f. F/A 131 u. 133). Dieses Lavieren des Beschuldigten erscheint auffällig und bringt deutlich zum Ausdruck, dass er einen potentiellen Verdacht auf eine Mitverantwortung seiner Verwandten bezüglich seines Vorgehens von vornherein und proaktiv aus der Welt zu schaffen versuchte. Diese Folgerung wird denn auch durch die dahingehenden Aussagen des Beschuldigten belegt, wonach P._____ nichts mit der Sache zu tun gehabt habe (Urk. D1/2/4 S. 4 F/A 23). Diese Würdigung des Aussageverhaltens des Beschuldigten könnte ein Indiz dafür darstellen, dass er die Tat sehr wohl geplant hatte, andernfalls – bei der geltend gemachten Notwehr – kein Grund ersichtlich ist, über dieses Rahmengeschehen – zumindest zeitweise – zu lügen. Dass seine Familie sogar in die Tötungspläne eingeweiht gewesen sein könnte, wird durch diese wahrheitswidrigen Angaben des Beschuldigten indes weder nahegelegt noch ausgeschlossen.

6.2.7. Entgegen ihren anderslautenden Aussagen sei der Beschuldigte T._____ gemäss seinen wiederholten entsprechenden Aussagen lediglich im Treppenhaus und nicht in der Wohnung begegnet (Urk. D1/2/3 S. 10 f. F/A 61 ff. bzw. 67 ff. u. S.

16 F/A 101; Urk. D1/2/4 S. 8 F/A 49). Auch wies der Beschuldigte ihre Aussage, wonach er vor der Schussabgabe 15 bis 20 Minuten allein mit †Q._____ und C._____ in der Wohnung gewesen sei, weit von sich und machte geltend, T._____ stehe in den Diensten der Familie des Todesopfers und lüge deshalb (Urk. D1/2/4 S. 6 f. F/A 37 ff.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von T._____ (s. nachstehend unter E. 6.3.2.-6.3.3.), bei welcher überdies keinerlei Motiv ersichtlich ist, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden wahrheitswidrige Aussagen zu machen, erweisen sich die erwähnten Behauptungen des Beschuldigten als unglaubhaft.

6.2.8. Der Beschuldigte verneinte gleichbleibend, dass ihm in der Wohnung Kaffee angeboten worden sei bzw. er dort Kaffee getrunken habe (Urk. D1/2/3 S. 11 F/A 10 f.; Urk. D1/2/4 S. 9 f. F/A 58 ff.; Urk. D1/2/9 S. 4 F/A 17), bzw. gab er an, sich nicht daran erinnern zu vermögen, ob er eine Kaffeetasse angefasst habe (Urk. D1/2/3 S. 15 F/A 97 f.), bzw. gab er – konfrontiert mit dem Umstand, dass in der Wohnung zwei Kaffeetassen mit Kaffeerückständen gefunden worden seien – nunmehr zu Protokoll, allenfalls eine Tasse verschoben zu haben, damit sich C._____ nicht daran verbrühe (Urk. D1/2/4 S. 10 f. F/A 60 u. 68 bzw. S. 14 F/A 84), womit er sein Aussageverhalten offensichtlich dem sich ihm präsentierenden Beweisergebnis anpasste. Verräterisch erscheint sodann, dass der Beschuldigte erwähnte, wie es hätte sein können, wenn †Q._____ ihn begrüsst, ihm einen Kaffee angeboten und mit ihm gesprochen hätte, weil er ihr dann "alles gesagt" hätte, womit er meinte, dass sie mit den Kindern zur Familie zurückkomme solle (Urk. D1/2/4 S. 84 ff.). Es erscheint gestützt auf die gesamten Umstände – die Zeitdauer des Verweilens in der Wohnung von mindestens ca. 15 Minuten oder annähernd 15 Minuten, welche zwingend für die Aufnahme einer (vom Beschuldigten in Abrede gestellten) Kommunikation zwischen ihm und †Q._____ spricht, den eingestandenen Vorsatz des Beschuldigten, dadurch die Rückkehr von †Q._____ in den Kreis seiner Familie zu erwirken sowie dem Auffinden zweier Kaffeetassen mit Kaffeerückständen (eine davon mit der DNA des Beschuldigten [vgl. Urk. D1/12/6 S. 2]) – doch sehr naheliegend, dass das Aufeinandertreffen der beiden Beteiligten genau diesen Verlauf nahm, wobei †Q._____ dem Beschuldigten betreffend Rückkehr in seine Familie eine abschlägige Antwort erteilt haben dürfte, woraufhin er auf sie schoss. Auch wenn der Verteidigung recht zu geben ist, dass nicht erstellt werden kann, was vor den Schussabgaben genau vorgefallen sei (Urk. 185 Rz. 23), erscheint diese Hypothese gestützt auf die Beweiswürdigung als doch sehr naheliegend. Dass die Aussage des Beschuldigten, wonach er keinen Kaffee in der Wohnung getrunken habe (bzw. dass er sich zumindest nicht daran zu erinnern vermöge), gemäss der Verteidigung nicht widerlegt werden könne, weil nicht eindeutig gesichert sei, welche Kaffeetasse welcher Tasse auf den Tatortaufnahmen entspreche, und unklar sei, wo auf welcher Tasse die DNA des Beschuldigten und wo genau (ab Trinkrand oder nur ab dem Haltebügel) sichergestellt worden sei, weshalb nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte in der Wohnung der Verstorbenen Kaffee getrunken habe bzw. ihm – wie ihm in der Anklage vorgeworfen (Urk. D1/52 S. 5) – ein Kaffee serviert worden sei (Urk. 185 Rz. 78 ff.), ist letztlich – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.6.7.) – nicht entscheidend. Das sich diesbezüglich insbesondere auf die glaubhaften Aussagen von T._____ (vgl. nachstehend E. 6.3.3.) stützende Beweisergebnis zeigt, dass der Beschuldigte mindestens ca. 15 Minuten bzw. annähernd 15 Minuten alleine mit †Q._____ in der Wohnung verbrachte, bevor die Schüsse fielen. Bei dieser Sachlage erscheint es – einhergehend mit der Verteidigung (Urk. 230 Rz. 52 ff.) – naheliegend, dass die beiden Personen in diesem Zeitraum eine Kommunikation aufnahmen. Dass dabei Kaffee getrunken wurde, erscheint aufgrund der am Tatort sichergestellten Tassen mit Kaffeerückständen und dem Umstand, dass T._____ einheitlich davon berichtete, vernommen zu haben, dass dem Beschuldigten von †Q._____ Kaffee angeboten wurde (vgl. nachstehend E. 6.3.2.), sehr plausibel. Massgeblich ist letztlich, dass die Aussagen des Beschuldigten zum angeblich unmittelbar nach seinem Betreten der Wohnung erfolgten Angriff durch †Q._____ (vgl. dazu nachstehend unter E. 6.2.9.) auch gestützt auf das übrige Beweisergebnis so oder anders nicht aufrechterhalten werden kann.

6.2.9. Als sehr auffällig erweisen sich die Widersprüche des Beschuldigten bei der Schilderung des von ihm geltend gemachten Angriffs durch †Q._____. Zuerst gab er – hinsichtlich des genauen Ablaufs und insbesondere des Stattfindens einer Körperberührung bereits inkonsistent – an, sie habe ihn gewürgt bzw. am Hals gepackt (Urk. D1/2/1 S. 3 F/A 8) bzw. habe ihn würgen wollen (Urk. D1/2/1 S. 14 F/A 95; Urk. D1/2/2 S. 11 F/A 83; Urk. D1/2/3 S. 2 F/A, S. 5 f. F/A 28 u. S. 13 F/A 83; Urk. D1/2/4 S. 13 F/A 78) bzw. dass er davor Angst gehabt habe (Urk. D1/2/1 S. 6 F/A 30) bzw. dass sie gesagt habe: "Warte ab, ich werde dich jetzt würgen" (Urk. D1/2/1 S. 5 F/A 22). Demgegenüber stellte er später mehrfach in Abrede, dass zwischen ihnen vorgängig zum Angriff etwas gesprochen worden sei (Urk. D1/2/3 S. 15 F/A 95; Urk. D1/2/4 S. 6 ff. F/A 35, 46 f. u. 65 ff.; Urk. D1/2/9 S. 5 F/A 25), und dies später etwas herabmildert, indem er vorgab, sich nicht daran zu erinnern vermögen, mit ihr gesprochen zu haben (Urk. D1/2/4 S. 11 F/A 67), bzw. ausführte, sie habe gejault (Urk. D1/2/3 S. 14 F/A 85) und "WwWw"/"Wwuwuw"/ "Wwwwww" gemacht (Urk. D1/2/2 S. 11 F/A 80 u. 83; Urk. D1/2/3 S. 12 f. F/A 70 u. 79; Urk. D1/2/4 S. 15 F/A 92) bzw. sie habe ihn unmittelbar angegriffen, als er zu C._____ gehen wollte (Urk. D1/2/4 S. 5 f. F/A 34), bzw. ihn töten wollen (Urk. D1/2/1 S. 3 F/A 8) bzw. sich auf ihn geworfen (Urk. D1/2/2 S. 12 F/A 89), wobei er ein von ihr dabei mitgeführtes Messer komplett unerwähnt liess. Später machte der Beschuldigte demgegenüber geltend, allenfalls habe sie sogar ein Messer in den Händen gehabt (Urk. D1/2/3 S. 13 F/A 79), bevor er mehrfach und dezidiert zu Protokoll gab, sie habe ihn mit einem (langen) Messer angegriffen (Urk. D1/2/5 S. 2 f. F/A 4 u. S. 11 f. F/A 47 f. u. 55; Urk. D1/2/6 S. 5, 8 u. 10 F/A 25,

42 u. 55; Urk. D1/2/7 S. 2 F/A 5; Prot. I S. 28, 33, 38, 40 u. 42 ff.) und gesagt: "Jetzt werde ich dich abschlachten" (Urk. D1/2/5 S. 2 F/A 4; Urk. D1/2/6 S. 5, 8 u. 10 F/A 25, 42 u. 55) bzw. "Warte, ich mache [ein] Gulasch aus dir" (Urk. D1/2/7 S. 9 f. F/A 34; Urk. D1/2/9 S. 3 F/A 9; Prot. I S. 43 u. 50; Prot. II S. 19 f.). Diese widersprüchliche und deutlich aggravierende Darstellung lässt erheblich daran zweifeln, dass – überhaupt – ein Angriff von Seiten von †Q._____ stattgefunden hat, weil nicht nachvollziehbar ist, wie man sich bezüglich eines dermassen einprägsamen und wichtigen Umstands bzw. Gegenstands, wie es ein Messer darstellt, täuschen kann. Dazu kommt, dass am Tatort kein Messer sichergestellt wurde (vgl. Sicherstellungsliste der Polizei: Urk. D1/43/5) und es diesbezüglich keine schlüssige Erklärung gibt (vgl. dazu auch die unglaubhaften Erklärungsversuche des Beschuldigten; nachstehend unter E. 6.2.15. bzw. E. 6.3.5.). Die Verteidigung machte in diesem Zusammenhang geltend, dass es infolge des im April 2021 erlittenen Schlaganfalls beim Beschuldigten zu einer hirnorganischen Veränderung gekommen sei, was letztlich hinsichtlich der von ihm geschilderten Notwehrsituation (Würgeattacke bzw. Messereinsatz seitens von †Q._____) zu einem Strukturbruch zwischen der (vierten) Einvernahme vom 1. April 2021 und der (fünften) Einvernahme vom 26. August 2021 geführt habe. Aus diesem Grund sei auf die ersten vier tatnächsten Befragungen des Beschuldigten, in welchen er stets eine Würgeattacke seitens der Verstorbenen geltend machte, abzustellen (Urk. 185 Rz. 39 ff.; Urk. 230 Rz. 35 ff.). Der Verteidigung ist insoweit beizupflichten, dass der Beschuldigte erstmals in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. August 2021 (Urk. D1/2/5 S. 2) bzw. kurz zuvor gegenüber der UPD Bern (vgl. Urk. D1/20/4 S. 3) einen Messerangriff durch †Q._____ schilderte. Bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich jedoch, dass die Sachdarstellung des Beschuldigten in den ersten vier Befragungen von Widersprüchlichkeiten geprägt waren und sich als unglaubhaft erweisen (vgl. insbesondere vorstehend E. 6.2.7. f. und auch nachstehend E. 6.2.11. f.). Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine wesentlichen Einschränkungen mit Blick auf das Aussageverhalten bzw. die Aussagetüchtigkeit des Beschuldigten, da bereits gestützt auf die inkohärenten und widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten (auch in den tatnächsten vier Einvernahmen) und das am Tatort vorgefundene Spurenbild der geltend gemachte Angriff – mit oder ohne Messer – unglaubhaft erscheint. Auch gab der Beschuldigte – zu den zeitlichen Umständen befragt – einerseits an, †Q._____ sei nach vielleicht "5 Minuten oder weniger" nach seiner Ankunft in der Wohnung "sofort" auf ihn "losgegangen" (Urk. D1/2/1 S. 5 F/A 27). Andernorts gab der Beschuldigte zu Protokoll, dieser Angriff sei unmittelbar bzw. nach ca. 1 Minute erfolgt (Urk. D1/2/4 S. 5 f. F/A 34 bzw. S. 8 F/A 30) bzw. dass es "gar keine Zeit" gegeben habe, um mit ihr zu reden (Urk. D1/2/9 S. 5 F/A 25). Seine Aussagen, wonach er mehrfach in Abrede stellte, dass zwischen ihnen vorgängig zum Angriff etwas gesprochen worden sei (Urk. D1/2/3 S. 15 F/A 95; Urk. D1/2/4 S. 6 ff. F/A 35, 46 f. u. S. 11 65 ff.; Urk. D1/2/9 S.

5 F/A 25), werden dadurch zwar gestützt, erweisen sich aber bereits angesichts der Aussagen von T._____ (s. vorstehend unter E. 6.2.7. und insbesondere nachstehend unter E. 6.3.3.) als unglaubhaft. So zeigt das Beweisergebnis, dass der Beschuldigte mindestens etwa 15 Minuten oder annähernd 15 Minuten alleine mit †Q._____ in der Wohnung verbrachte, bevor die Schüsse fielen, und es gestützt darauf naheliegend erscheint, dass die beiden Personen in diesem Zeitraum eine Kommunikation aufnahmen und allenfalls Kaffee tranken, was wiederum durch das am Tatort aufgefundene Spurenbild gestützt wird. Die Aussagen des Beschuldigten zum angeblich unmittelbar nach seinem Betreten der Wohnung erfolgten Angriff durch †Q._____ können deshalb auch gestützt auf das übrige Beweisergebnis zu den zeitlichen Parametern nicht aufrechterhalten werden.

6.2.10. Einen konkreten singulären Grund für den Angriff von †Q._____ vermochte der Beschuldigte nicht zu nennen, sondern erwähnte in diesem Zusammenhang missbilligend, dass sie begonnen habe, als Prostituierte zu leben, ihr alles, die Kinder und der Mann, gefehlt habe, und er glaube, dass das alles von ihrer Mutter, welche ihren Mann getötet und ihren Sohn vergiftet habe, stamme (Urk. D1/2/4 S.

14 F/A 82; vgl. auch: Urk. D1/2/7 S. 3 u. 7 F/A 8 u. 21; Prot. I S. 33). Im Rahmen der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme machte der Beschuldigte demgegenüber erstmals geltend, †Q._____ habe ihn aus finanziellen Interessen vernichten wollen, da sie an sein Erbe gewollt habe ("Sie wollte mich vernichten, damit sie diesen Saal [gemeint ist damit das Hotel/Restaurant in familiärem Besitz in Serbien] erben kann"; Urk. D1/2/9 S. 6 F/A 32). Weiter brachte der Beschuldigte als mögliches Motiv vor, †Q._____ habe Angst gehabt, dass er ihr ihr Kind wegnehmen würde (Urk. D1/2/6 S. 7 u. 10 f. F/A 36 u. 58). Auch wenn es sich letztlich naturgemäss um Mutmassungen des Beschuldigten handeln muss, welches Motiv †Q._____ gehabt haben könnte, erweisen sich seine ausschweifenden und inkonsistenten Erklärungen als wenig überzeugend.

6.2.11. Inkohärent erweisen sich die Angaben des Beschuldigten auch in Bezug auf die Angaben zur Distanz zu †Q._____ bei den Schussabgaben: Bei seiner ersten Einvernahme gab er an, es seien ca. 3 bis 4 Meter gewesen (Urk. D1/2/1 S. 4 F/A 16), bei seiner zweiten Einvernahme sprach er demgegenüber von lediglich ca.

2 Metern Distanz (Urk. D1/2/2 S. 11 F/A 80), bei seiner dritten von 2 bis 3 Metern (Urk. D1/2/3 S. 13 F/A 78), später erneut von 2 Metern (Urk. D1/2/5 S. 2 F/A 4) oder – im Laufe derselben Befragung vor Vorinstanz – sogar auch von 5 oder lediglich 1½ bis 2 Metern (Prot. I S. 43 ff.), wobei er betonte, dass die Distanz bei seinen Schüssen nicht unter 2 Metern gewesen sei (Prot. I S. 49). Auch wenn der Auffassung der Verteidigung, wonach Distanzangaben immer schwierig und meist – insbesondere dann wenn sie sich auf emotional belastete Momente und auf ein dynamisches Geschehen beziehen würden – ungenau seien (Urk. 185 S. 24 Rz. 88; Urk. 230 Rz. 16 ff.), grundsätzlich beizupflichten ist, erweisen sich die vorliegend seitens des Beschuldigten angegebenen Distanzen dermassen weit entfernt von den schlüssigen gutachterlichen Feststellungen (s. nachstehend unter E. 6.11. u. 6.12.), dass diese Argumentation nicht verfängt. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sein Aussageverhalten offensichtlich dem sich ihm jeweils präsentierenden Beweisergebnis anpasste, weshalb sich seine Ausführungen auch aus diesem Grund als unglaubhaft erweisen: Konfrontiert damit, dass die Schussverletzung in der Stirn von †Q._____ darauf hinweise, dass er relativ nahe bei ihr und über ihr gestanden sein müsse, machte der Beschuldigte neu geltend, dass beim letzten Schuss lediglich eine kurze Entfernung – gestützt auf seine entsprechende Anzeige per Hand vom Protokollführer mit 50 bis 60 cm geschätzt – zu ihr bestanden habe (Urk. D1/2/6 S. 8 u. 10 F/A 43, 52 f. u. 57), und er Angst gehabt habe, sie würde ihn an den Füssen packen und überwältigen, was er zuvor unerwähnt liess. Auch die Schilderungen des Beschuldigten zur Distanz zu †Q._____ bei seinen Schussabgaben erweisen sich deshalb als inkonsistent und unglaubhaft.

6.2.12. Unpräzise und widersprüchlich sind auch seine Schilderungen der Schussabgabe. So erwähnte er mehrfach, den Revolver hervorgenommen zu haben, sich aber an das anschliessende Geschehen nicht mehr zu erinnern vermögen (Urk. D1/2/1 S. 3 F/A 8) bzw. es sei ihm schwarz vor Augen geworden bzw. er sei nach der Schussabgabe ohnmächtig geworden (Urk. D1/2/1 S. 4 F/A 15;

Urk. D1/2/2 S. 3 F/A 12) bzw. er sei nach dem Abfeuern der Waffe heruntergefallen bzw. hingefallen und wisse ab da an nichts mehr (Urk. D1/2/1 S. 4 f. F/A 19 u. 21 f.; Urk. D1/2/6 S. 5 f. F/A 24 u. 30) bzw. habe er 5 oder 6 Mal bzw. 6 Mal geschossen (Urk. D1/2/3 S. 12 F/A 71; Urk. D1/2/6 S. 6 u. 8 F/A 29 u. 40; Prot. I S. 28). Er sei auf das Sofa gefallen, wisse aber nicht mehr wie (Urk. D1/2/3 S. 12 f. F/A 75 ff.; Urk. D1/2/5 S. 3 F/A 4). Während der Beschuldigte folglich einerseits geltend macht, sich nur an das Hervorholen des Revolvers erinnern zu vermögen, macht er andererseits geltend, seiner Erinnerung erst nach den Schussabgaben verlustig geworden zu sein. Anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 21. Oktober 2021 brachte der Beschuldigte sodann neu vor, sich an Details zwischen seinen mehrfachen Schussabgaben zu erinnern, indem er nunmehr angab, dass er, als †Q._____ vor ihm gefallen sei, gedacht habe, sie bewege sich, weshalb er nochmals aus der Nähe geschossen habe (Urk. D1/2/6 S. 4 F/A 20). Er habe deshalb fünfmal auf ihren Körper und einmal auf ihren Kopf geschossen, als sie vor ihm hingefallen sei (Urk. D1/2/6 S. 8 F/A 40). Einerseits bleibt gestützt auf seine inkohärenten Ausführungen unklar, ob der Beschuldigte vor oder nach der Schussabgabe ohnmächtig geworden sein soll. Andererseits erweist sich gerade auch vor diesem Hintergrund seine singuläre Sachdarstellung, gemäss welcher er sich an Einzelheiten zwischen den einzelnen Schüssen zu erinnern vermöge, als unglaubhaft und sollte offensichtlich dazu diesen, seine Schilderungen dem sich ihm präsentierenden Beweisergebnis anzupassen.

6.2.13. Die jeweilige Köperhaltung bzw. Positionierung im Raum wird vom Beschuldigten demgegenüber grundsätzlich einheitlich geschildert: Konstant sagte er aus, er sei bei der Schussabgabe gestanden (Urk. D1/2/1 S. 6 F/A 31; Urk. D1/2/3 S. 13 F/A 81; Urk. D1/2/6 S. 8 u. 11 F/A 42 u. 62). Konfrontiert mit dem gutachterlichen Beweisergebnis, dass er beim sechsten Schuss auf dem Sofa gesessen sein müsse, machte der Beschuldigte allerdings relativierend geltend, er sei nach der sechsten Schussabgabe "sofort auf den Boden gefallen" (Urk. D1/2/6 S. 11 F/A 63), womit er sich – wiederholt – bemüht zeigt, seine Sachdarstellung dem sich ihm jeweils präsentierenden Beweisergebnis anzupassen.

6.2.14. Der Beschuldigte vermochte sich sodann auf konkrete entsprechende Frage teilweise nicht zu erinnern, ob †Q._____ im Zeitpunkt der Schussabgabe gestanden oder auf dem Sofa gesessen sei (Urk. D1/2/3 S. 15 F/A 100), was angesichts des im Übrigen geschilderten Umstands, dass sie auf ihn zugekommen sei, irritiert und auch diesbezüglich an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum anklagegegenständlichen Vorfall zweifeln lässt.

6.2.15. Den Umstand, dass das Messer am Tatort nicht gefunden wurde (vgl. auch Sicherstellungsliste der Polizei: Urk. D1/43/5), erklärte der Beschuldigte damit, dass "das Kindermädchen das Messer genommen" habe (Urk. D1/2/6 S. 6 F/A 34) bzw. es "jemand in die Tasche gesteckt haben" müsse (Prot. I S. 33). Andernorts gab er – angesprochen auf sein widersprüchliches Aussageverhalten betreffend den mit oder ohne Messer bewaffneten Angriff von Seiten von †Q._____ – sinngemäss zu Protokoll, dass er das Messer stets erwähnt gehabt habe und das Messer auf dem Boden gelegen sei, bevor er ausschweifende Ausführungen zu Waffen und Kriegen machte (Urk. D1/2/7 S. 9 F/A 32). Dieses – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.3.5.10.) auch in anderem Zusammenhang feststellbare – ausweichende und ablenkende Aussageverhalten des Beschuldigten ist dahingehend zu deuten, dass ihm die gestellte Frage offensichtlich unangenehm war und die ausweichende bzw. ablenkende Beantwortung somit strategisch erfolgte, was sich auch mit den schlüssigen Feststellungen der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. N._____ deckt (vgl. Urk. D1/19/15 S. 65 f. u.

80 f.) und letztlich auch gegen die These der Verteidigung, wonach nicht auf die zuweilen konfusen und desorientierten Ausführungen des Beschuldigten abgestellt werden könne (Urk. 185 Rz. 25 ff.), spricht. Eine plausible Erklärung, was mit dem Messer geschah, vermochte der Beschuldigte demgemäss nicht zu liefern. Bereits gestützt auf sein widersprüchliches und unglaubhaftes Aussageverhalten zum Angriff von †Q._____ sowie den Umstand, dass am Tatort kein Messer aufgefunden wurde, lässt sich rechtsgenügend feststellen, dass von Seiten von †Q._____ kein Messerangriff erfolgte (s. auch vorstehend unter E. 6.2.9.). Vor diesem Hintergrund ist – entgegen dem anderslautenden Einwand der Verteidigung (vgl. Urk. 185 Rz. 23) – vielmehr davon auszugehen, dass die Schüsse unvermittelt erfolgten, hätte der Beschuldigte andernfalls eine plausible Erklärung hierfür zu Protokoll geben können, was vorliegend gerade nicht zutrifft.

6.2.16. Der Beschuldigte verneinte stets, die Wohnungstüre von innen abgeschlossen zu haben (Urk. D1/2/3 S. 16 F/A 103; Urk. D1/2/5 S. 8 F/A 29 u. 31), womit sich seine entsprechenden Angaben als gleichbleibend erweisen. In diesem Zusammenhang gilt zu bemerken, dass die Türe auch von †Q._____ abgeschlossen worden sein könnte, nachdem sie den Beschuldigten in ihre Wohnung hineingebeten hatte, weshalb sich dieses in der Anklageschrift vom 23. Februar 2023 umschriebene Sachverhaltselement (Urk. D1/52 S. 5) einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Verteidigung (Urk. 230 Rz. 51) nicht erstellen lässt.

6.2.17. Gleichbleibend waren auch die Angaben des Beschuldigten zum ihm vorgeworfenen Mitbringen bzw. Verstecken von zusätzlicher, zur Tatwaffe passender Munition in der WC-Schüssel (vgl. die Fotografien des Fundes von einem in Aluminium umwickelten Paket mit mehreren Patronen: Urk. D1/41/4), was er stets in Abrede stellte (Urk. D1/2/3 S. 16 F/A 104 ff.; Urk. D1/2/4 S. 13 F/A 80, vgl. auch Prot. II S. 17). Im Rahmen seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 21. Oktober 2021 brachte der Beschuldigte erstmals neu vor, dass †Q._____ ein Jahr zuvor Munition von ihm erhalten habe (Urk. D1/2/6 S. 3 f. F/A 14 ff.; so auch später: Urk. D1/2/6 S.

7 F/A 37 f.), womit er sich offensichtlich erpicht darauf zeigt, eine Erklärung für die in der WC-Schüssel gefundene Munition nachzuliefern, welche Darstellung indes den Fundort der Munition in keiner Weise zu plausibilisieren vermag und sich auch deshalb als unglaubhaft erweist. Abgesehen davon konnte bei †Q._____ keine entsprechende Waffe für diese Munition sichergestellt werden (Urk. D1/41/7/1; Urk. D1/41/13; Urk. D1/41/18). Sodann ergab die Prüfung der Patronen, dass der Beschuldigte als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden konnte (Urk. D1/12/6). Eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der in der WC-Schüssel gefundenen Munition führt – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.3.5.6.) – unweigerlich zum Schluss, dass der Beschuldigte zusätzliche Munition für den Fall mitführte, dass die in der Trommel seines Revolvers befindliche Munition nicht genügen sollte, um †Q._____ umzubringen. Damit stellt der Fund der Ersatzmunition ein besonders bedeutsames Indiz für das Vorliegen einer sorgfältig im Voraus geplanten Tat durch den Beschuldigten dar.

6.2.18. Auffällig erscheint – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.3.5.10.) – im Allgemeinen, wie der Beschuldigte in der Untersuchung das Todesopfer mehrfach schlechtredete bzw. in einem schlechten Licht darstellte, indem er z.B. missbilligend angibt, sie sei keine Frau gewesen, sondern ein Bandit (Urk. D1/2/1 S. 14 F/A 95), oder abwertend geltend macht, sie habe Sex mit mehreren Männern, auch vor den Augen seiner Urenkel, gehabt (Urk. D1/2/1 S. 5 f. F/A 27; Urk. D1/2/2 S. 3 F/A 13; Urk. D1/2/3 S. 2 F/A 9, S. 5 F/A 22 u. S. 7 F/A 43; Urk. D1/2/6 S. 5 F/A 25; Urk. D1/2/7 S. 6 F/A 18), die Kinder hätten mit ihren Mobiltelefonen Nacktaufnahmen von †Q._____ und den Männern – sogar bei den "Sex-Machenschaften" (Urk. D1/2/2 S. 4 F/A 22) bzw. Pornoaufnahmen (Urk. D1/2/5 S. 2 F/A 4; Urk. D1/2/6 S. 5 F/A 25) – gemacht (Urk. D1/2/2 S. 3 f. F/A 14 ff.; Urk. D1/2/5 S. 2 F/A 4) oder von ihrem Vater J._____ erhalten (D1/2/2 S. 5 F/A 23 u. 26) bzw. dass †Q._____ seinen Urenkeln nur sehr wenig bzw. zeitweise nichts zu essen gegeben habe (z.B. Urk. D1/2/2 S. 3 f. F/A 13 u. 16; Urk. D1/2/3 S. 3 F/A 13). †Q._____ habe durch ihr Verhalten nicht nur die Ehre der Familie, sondern auch diejenige des ganzen Dorfes und von der ganzen Umgebung beschmutzt (Urk. D1/2/2 S. 12 F/A 87; in diesem Sinne auch: Urk. D1/2/3 S. 3 F/A

11 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte hingegen zu Protokoll, die Leute im Dorf in Serbien hätten gelacht und gesagt, †Q._____ sei eine Hure bzw. Schlampe (Prot. II S. 26). Seine vor Schranken des Berufungsgerichts erfolgten Aussagen, dass †Q._____ eine gute, junge, anständige Frau (Prot. II S. 19) bzw. ein "super Kind" gewesen sei (Prot. II S. 26), die bis zu dem Moment, als sie das Messer gezückt habe, keinen Fehler gemacht habe (Prot. II S. 26), stehen im krassen Widerspruch zu seinen Depositionen in der Untersuchung, die auch Hinweise auf die Motivlage des Beschuldigten geben (vgl. nachstehend E. 6.2.19.), und erscheinen daher als unglaubhaft.

6.2.19. Bezeichnend erscheint in diesem Kontext, dass der Beschuldigte aussagte, ihre Rückkehr zur Familie, zu welcher er †Q._____ habe bewegen wollen (vgl. dazu vorstehend unter E. 6.2.2.), hätte die Ehre der Familie – deren Oberhaupt er sich

nennt (Urk. D1/2/7 S. 8 F/A 26) – wiederhergestellt (Urk. D1/2/3 S. 3 f. F/A 15). Auffällig erscheint sodann die Aussage des Beschuldigten, wonach †Q._____ für ihre Ungerechtigkeit vom lieben Gott bestraft worden sei, nachdem sie im Familiengeschäft Geld – insgesamt einen Verdienst von zwei bis drei Jahren – sowohl hinterzogen wie auch gestohlen und ferner "allen" Schmuck der Familie, insbesondere denjenigen seiner Tochter, mitgenommen haben soll, als sie die Familie verlassen habe und mit den Kindern aus Serbien Richtung Schweiz abgehauen sei (Urk. D1/2/6 S. 5 F/A 24, S. 11 f. 64 u. 68 ff.), womit sich der Beschuldigte nicht nur eine gottesgleiche Funktion anmasst, indem er für – eine subjektiv geprägte – Gerechtigkeit sorgt, sondern auch den Unrechtsgehalt des behaupteten Messerangriffs relativiert, welcher beim von ihm bewirkten Ableben von †Q._____ plötzlich keine Rolle spielt. Auch dieser Umstand spricht letztlich gegen einen vorgängigen (Messer-)Angriff durch †Q._____. Generell ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.3.5.7.) – festzustellen, dass seine Hauptsorge seinem in Mitleidenschaft gezogenen Ansehen in Serbien und nicht etwa der Tatsache gilt, dass seine Urenkel nun ohne ihre Mutter aufwachsen (vgl. Urk. D1/2/7 S. 4 f. F/A 12). Die Aussage des Beschuldigten, dass er bei einer Verfügbarkeit von 100 Schüssen entsprechend oft auf †Q._____ geschossen hätte (Urk. D1/2/3 S. 12 F/A 71), vermag weniger seine Angst vor ihr zu belegen, als sie – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.3.5.3.) – vielmehr seiner grenzenlosen Wut ihr gegenüber sowie seiner Geringschätzung menschlichen Lebens Ausdruck verleiht.

6.3.1. Die Aussagen von T._____ erweisen sich als konsistent, realitätsnah und glaubhaft. Sodann decken sich ihre Aussagen im Wesentlichen mit denjenigen der Nachbarin U._____ (vgl. nachstehend unter E. 6.4.1.-6.4.6.), demgegenüber sie denjenigen des Beschuldigten in massgeblichen Punkten widersprechen.

6.3.2. Die Schilderungen von T._____ zu dem in ihrer Wahrnehmung für †Q._____ überraschenden Besuch des Beschuldigten am 16. Februar 2021 erweisen sich als übereinstimmend und lebensnah (Urk. D1/6/2 S. 5 F/A 39 ff.; Urk. D1/6/3 S. 5 F/A 23 f.). Seitens der Verteidigung wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass der Besuch des Beschuldigten nicht als unangekündigt gelten könne, weil gemäss der Aussage von I._____ (der Mutter von †Q._____) J._____ (vgl. Urk. D1/5/2 S. 2 f. F/A 13) am Vortag †Q._____ angerufen gehabt und gefragt habe, ob der Beschuldigte sie und C._____ besuchen dürfe, weshalb der Besuch †Q._____ nicht gänzlich überraschend gewesen sein dürfte, auch wenn er letztlich nicht vereinbart gewesen sei (Urk. 185 Rz. 20). Dieser Auffassung der Verteidigung, welche letztlich nicht in Abrede stellt, dass der Besuch unangekündigt gewesen sei, ist beizupflichten. An der Glaubhaftigkeit der von T._____ geschilderten Wahrnehmung vermag der Einwand der Verteidigung indes nichts zu ändern. Vielmehr bestätigte auch der Beschuldigte selbst, damals ohne Voranmeldung bei †Q._____ aufgetaucht zu sein (Urk. D1/2/1 S. 5 F/A 26; vgl. vorstehend unter E. 6.2.2.). Der Beschuldigte habe gemäss den Ausführungen von T._____ bei †Q._____ geklingelt, woraufhin diese via Gegensprechanlage gefragt habe, wer hier sei und er mit "Deda" (Opa auf Serbisch; vgl. Urk. D1/6/2 S. 8 F/A 65) geantwortet habe (Urk. D1/6/2 S. 5 F/A 41; Urk. D1/6/3 S. 3 u. 5 F/A 8 u. 21). Sie schilderte sodann gleichbleibend, dass sie erstmals im Flur der Wohnung auf den Beschuldigten getroffen sei (Urk. D1/6/2 S. 5 F/A 42; Urk. D1/6/3 S. 4 f. F/A 14), was den Aussagen des Beschuldigten (vgl. E. 6.2.7.) zuwiderläuft. Ferner legte sie schlüssig und gleichbleibend dar, dass der Beschuldigte C._____ küssen wollte, als sich diese in ihren Armen befand, woraufhin diese aber zu weinen begonnen habe (Urk. D1/6/2 S. 6 F/A 47 ff.; Urk. D1/6/3 S. 3 F/A 8), welche Sachdarstellung derjenigen des Beschuldigten ebenfalls widerspricht. Gleichbleibend schilderte sie zudem den Umstand, dass †Q._____ dem Beschuldigten einen Kaffee angeboten gehabt habe, bevor sie die Wohnung Richtung Waschküche verlassen habe (Urk. D1/6/2 S. 7 F/A 64; Urk. D1/6/3 S. 3 u. 8 F/A 8 u. 44).

6.3.3. Im Weiteren beschrieb T._____ sowohl die Dauer, in welcher sie sich noch gemeinsam mit dem Beschuldigten in der Wohnung aufgehalten gehabt habe ("vielleicht noch 5 Minuten" bzw. "5 Minuten"; vgl. Urk. D1/6/2 S. 6 F/A 45; Urk. D1/6/3 S. 6 F/A 27), wie auch diejenige, während welcher sie die Wohnung zur Verrichtung der Wäsche verlassen gehabt habe ("etwa 15 Minuten" bzw. "vielleicht etwa 15 bis

20 Minuten" bzw. "15-20 Minuten"; vgl. Urk. D1/6/2 S. 5 F/A 37 u. S. 6 F/A 52; Urk. D1/6/3 S. 3 F/A 8), im Wesentlichen übereinstimmend. Sodann plausibilisiert sie die Zeitdauer, während welcher sie mit der Wäsche beschäftigt war, durch ihre

Angabe, die Wäsche aus der Maschine genommen und zum Trocknen aufgehängt zu haben, in nachvollziehbarer Weise gleich selbst (Urk. 6/2 S. 5 F/A 37), wobei dazu noch der Weg von der im 3. Obergeschoss (vgl. Urk. D1/1/1 S. 1) befindlichen Wohnung zur Waschküche mitzuberücksichtigen ist. Auch diese zeitliche Einordnung widerspricht in diametraler Weise derjenigen des Beschuldigten, welcher darlegte, T._____ kurz im Treppenhaus begegnet und hernach in der Wohnung sogleich von †Q._____ angegriffen worden zu sein (vgl. E. 6.2.7.-6.2.9.).

6.3.4. Einheitlich schilderte T._____ sodann vor Polizei und Staatsanwaltschaft auch, wie sie im Treppenhaus bei ihrer Rückkehr aus der Waschküche Knalle und Schreie von C._____ vernommen habe (Urk. D1/6/2 S. 5 ff. F/A 37 u. 54 ff.; Urk. D1/6/3 S. 3 F/A 8).

6.3.5. Das Vorfinden der geschlossenen Wohnungstüre nach ihrer Rückkehr aus der Waschküche schilderte T._____ lebensnah und glaubhaft (Urk. D1/6/2 S. 5 F/A 37; Urk. D1/6/3 S. 3 F/A 8). Gerade angesichts der von ihr im Treppenhaus wahrgenommenen Schüsse bzw. mehrerer Knalle und dem Weinen von C._____ ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie sich gründlich vergewissert gehabt haben dürfte, dass die Türe wirklich abgeschlossen war und nicht etwa lediglich klemmte, wie es seitens der Verteidigung gestützt auf die entsprechenden Mutmassungen von U._____ (vgl. Urk. D1/6/9 S. 7 f. F/A 34) zumindest sinngemäss geltend gemacht wird (Urk. 185 Rz. 65), zumal sie auch noch mehrmals an der Wohnungstüre geklingelt gehabt habe (Urk. D1/6/2 S. 5 F/A 37; Urk. D1/6/3 S. 3 F/A 8). Hinsichtlich des anklagegegenständlichen angeblichen Abschliessens der Wohnungstüre durch den Beschuldigten wendet die Verteidigung ein, dass der auf der Tatortaufnahme ersichtliche Schlüsselbändel erst nachträglich an die Türfalle gehängt worden sein dürfte, da die für die Sicherung der Wohnung zuständigen Beamten (mind. Wm mbA AC._____) diesen ja nicht hätten übersehen können (Urk. 185 Rz. 66 ff.). Deshalb sei anzunehmen, dass eine andere Person den Schlüsselbändel an die Türfalle gehängt habe (Urk. 185 Rz. 70). Jedenfalls fehle es damit an einem entscheidenden Element der Beweisführung (Urk. 185 Rz. 71). Es bleibe gemäss der Verteidigung demnach unklar, weshalb das Kindermädchen die Türe nicht habe öffnen können (Urk. 185 Rz. 77). Auch sei nicht auszuschliessen, dass †Q._____ die Türe selbst oder der Beschuldigte diese erst – aus unbekannten Gründen – nach der Schussabgabe abgeschlossen haben könnte (Urk. 185 Rz. 73 u. 75). Entgegen der Ansicht der Verteidigung erweisen sich die Angaben von T._____ zur abgeschlossen vorgefundenen Türe nach ihrer Rückkehr aus der Waschküche als glaubhaft und es kann – wie aufgezeigt – rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass die Wohnungstüre lediglich klemmte, wobei nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte die Wohnungstür abgeschlossen hat (vgl. vorstehend E. 6.2.16.). Bei dieser Beweislage spielt es – entgegen der anderslautenden Ansicht der Verteidigung – keine Rolle, was die Tatortaufnahme der Wohnungstüre zeigt oder ob vom Schlüssel(-Band) DNA abgenommen wurde oder nicht.

6.3.6. Schilderungen zur angetroffenen Situation in der Wohnung nach ihrer Rückkehr aus der Waschküche vermochte T._____ nicht zu machen, da ihr die Nachbarin U._____ gesagt habe, sie solle draussen bleiben, bzw. ihr C._____ von dieser ins Treppenhaus übergeben worden sei (Urk. D1/6/2 S. 5 F/A 37 u. S. 7 F/A

57 u. 61; Urk. D1/6/3 S. 4 F/A 8 u. 12), weshalb auch – wie seitens des Beschuldigten zeitweise geltend gemacht (vgl. vorstehend unter E. 6.2.15.) – keine Möglichkeit für sie bestand, das – angeblich – im Wohnzimmer liegende Messer zu behändigen und zu verstecken.

6.3.7. Eindrücklich und vor Polizei wie Staatsanwaltschaft einheitlich schilderte T._____ schliesslich, wie der Beschuldigte ihr an der Wohnungstür mitteilte, dass sie die Polizei rufen solle, weil er †Q._____ getötet habe (Urk. D1/6/2 S. 5 F/A 37; Urk. D1/6/3 S. 4 F/A 8). Sie habe U._____ daraufhin versucht auf Englisch "he killed Q._____" zu sagen (Urk. D1/6/2 S. 5 F/A 37; Urk. D1/6/3 S. 4 F/A 8), welche Sachdarstellung ebenfalls gleichbleibend erfolgte.

6.3.8. Der Einwand des Beschuldigten, T._____ sei von der Mutter des Opfers, I._____, beeinflusst worden, erscheint – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.3.1.) – bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht möglich, weil nicht ersichtlich ist, wie seitens der Mutter des Todesopfers eine Gelegenheit bestanden haben soll, vorgängig zu ihrer polizeilichen Befragung Einfluss auf T._____ zu nehmen. Es bestehen auch deswegen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von T._____.

6.4.1. Bestätigt werden die Aussagen von T._____ nach ihrer Rückkehr aus der Waschküche von der Nachbarin U._____. Auch deren Aussagen erweisen sich als gleichbleibend, lebensnah und im Wesentlichen widerspruchsfrei und deshalb als glaubhaft.

6.4.2. Einheitlich gab U._____ vor Polizei und Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass es an der Wohnungstüre geklingelt habe, T._____ in sehr aufgeregtem Zustand vor der Türe gestanden sei und ihr erklärt habe, dass das Baby C._____ im Inneren der Wohnung von †Q._____ schreien würde und die Wohnungstüre verschlossen sei, woraufhin sie sich entschieden habe, T._____ zu helfen (Urk. D1/6/8 S. 2 F/A 8 u. S. 5 F/A 33; Urk. D1/6/9 S. 3 F/A 9 f.). Dass U._____ zu Protokoll gab, gedacht zu haben, dass die Wohnungstüre von †Q._____ klemmte und T._____ diese "vielleicht deshalb" nicht aufgebracht habe (vgl. Urk. D1/6/8 S. 2 F/A 8; Urk. D1/6/9 S. 7 f. F/A 34), stellt eine – durchaus nachvollziehbare – Mutmassung ihrerseits dar, da – aus Sicht von U._____ – kein Grund bestanden haben dürfte, die Türe von innen abzuschliessen und somit die Rückkehr von T._____ in die Wohnung zu vereiteln. Aus den erwähnten Mutmassungen von U._____ lässt sich allerdings nichts Massgebliches zu Gunsten des Standpunkts des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ableiten, da – wie erwähnt (E. 6.3.5.) – aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass sich T._____ gründlich vergewisserte, dass die Türe wirklich abgeschlossen ist und nicht etwa lediglich klemmte.

6.4.3. Übereinstimmend gab U._____ auch an, wie sie vor der Wohnung von †Q._____ auf einen alten Mann – den Beschuldigten – getroffen sei, welcher etwas auf Serbisch zu T._____ gesagt habe (Urk. D1/6/8 S. 2 F/A 8; Urk. D1/6/9 S. 3 f. F/A 9 u. 11), was sich ebenfalls mit den Angaben von T._____ in Übereinstimmung bringen lässt. Nicht bestätigt wurde von U._____ demgegenüber, dass T._____ ihr gegenüber hernach etwas gesagt habe, bzw. gab sie an, sich nicht mehr daran zu erinnern vermögen. Sie sei einfach da gestanden und schockiert gewesen. Sie habe nicht wahrgenommen, dass T._____ ihr gegenüber "he killed Q._____" gesagt habe. Vielleicht habe sie es nicht verstanden oder ausgeblendet, sie wisse es nicht (Urk. D1/6/9 S. 4 f. F/A 11 ff.). Insofern besteht eine Diskrepanz zu den Aussagen von T._____ (s. obenstehend unter E. 6.3.7.), welche Erinnerungslücke indes gut auf die damals bestehende unübersichtliche Situation und dem emotional alles überlagernden Entdecken der Leiche bzw. dem damit verbundenen Schock zurückgeführt werden kann und damit plausibel erklärbar erscheint.

6.4.4. Ferner schilderte U._____ einheitlich, wie sie – alleine – die Wohnung betrat und dort auf die tote †Q._____, das schreiende Baby und eine Schusswaffe stiess, wobei sie das Baby hernach T._____ übergab, bevor sie vom Nachbarn aus die Polizei gerufen habe (Urk. D1/6/8 S. 2 ff. F/A 8 ff.; Urk. D1/6/9 S. 3 ff. F/A 9 ff.).

6.4.5. Aufschlussreich erscheint, dass U._____ den Beschuldigten beim ersten Aufeinandertreffen an der Wohnungstüre als "ganz abwesend, teilnahmslos, ruhig" beschrieb (Urk. D1/6/9 S. 5 F/A 18), was ebenfalls ein Indiz darstellt, das gegen den vom Beschuldigten geltend gemachten unmittelbar vorgängigen, überraschenden Angriff spricht, wäre diesfalls aufgrund der emotionalen Ausnahmesituation doch mit einer ganz anderen, auch von aussen erkennbaren Gefühlslage zu rechnen gewesen.

6.4.6. Die Aussagewürdigung ergibt, dass die Aussagen von U._____ und T._____ mit einer Ausnahme, welche aber erklärbar erscheint (vgl. E. 6.3.6. u. 6.4.3.), übereinstimmen. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.3.1.) stimmen ihre Ausführungen auch mit dem am Tatort vorgefundenen Spurenbild überein, wobei keine von beiden von einem Messer berichtete, demgegenüber U._____ eine Schusswaffe vorfand und T._____ vom Treppenhaus aus die abgegebenen Schüsse hörte und unmittelbar darauf die Wohnungstüre von †Q._____ von innen verschlossen vorfand. Der Umstand, dass U._____ aufgrund einer entsprechenden eigenen Wahrnehmung nicht zu bestätigen vermochte, dass die Wohnungstüre von innen verschlossen war, ist offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass der Beschuldigte bei ihrer Ankunft vor der Wohnung die Türe bereits geöffnet gehabt hatte.

6.5. Die Aussagen der weiteren Zeugen und Auskunftspersonen beschlagen zwar nicht das anklagegegenständliche Kerngeschehen, vermögen aber verschiedene Erkenntnisse über das Verhalten des Beschuldigten im Vorfeld zu liefern.

6.6.1. Aus den Aussagen von P._____ lassen sich keine entscheidenden Aufschlüsse über den anklagegegenständlichen Kernsachverhalt gewinnen.

6.6.2. Hinsichtlich des anklagegegenständlichen Rahmengeschehens ist Folgendes festzustellen: Ob der Beschuldigte sich – wie in der Anklage umschrieben – im Verlaufe des späteren Abends vom 15. Februar 2021 entschieden gehabt habe, sein Vorhaben zeitnah in die Tat umzusetzen, bleibt auch nach der Würdigung der Aussagen von P._____ unklar. Erstellt ist demgegenüber gestützt auf seine Ausführungen (Urk. D1/3/1 S. 11 F/A 100 u. 102; Urk. D1/3/4 S. 6 F/A 38 u. 40), dass der Beschuldigte ihn zu diesem Zeitpunkt gebeten hatte, ihn noch am selben Abend oder am folgenden Tag zu †Q._____ zu bringen, was P._____ daraufhin für den Folgetag organisierte (Urk. D1/S. 12 f. F/A 13 f.; Urk. D1/3/2 S. 3 f. F/A 8).

6.6.3. Von Todesdrohungen, welche von J._____ gegenüber †Q._____ ausgesprochen worden sein sollen, wusste P._____ nichts zu berichten (Urk. D1/3/1 S.

7 F/A 59 f.). Hingegen bestätigte er, dass J._____ in den letzten Monaten auf bzw. über †Q._____ wütend bzw. verärgert gewesen sei (Urk. D1/3/1 S. 9 F/A 79; Urk. D1/3/3 S. 5 F/A 32 u. 34; Urk. D1/3/4 S. 4 F/A 24 f.), wobei dies seiner Meinung nach seit kurzem nicht mehr der Fall gewesen sei, was sich daran zeige, dass †Q._____ ihm sogar die Kinder geschickt habe (Urk. D1/3/1 S. 15 F/A 140). Seitens seiner Familie habe seines Wissens jedenfalls niemand den Beschuldigten gegen †Q._____ aufgehetzt (Urk. D1/3/1 S. 15 F/A 137).

6.6.4. Auch übrige, auf ein Motiv des Beschuldigten weisende Aussagen von P._____ sind nicht feststellbar. So gab P._____ einheitlich und glaubhaft an, nie ein schlechtes Wort des Beschuldigten gegenüber †Q._____ gehört zu haben (Urk. D1/3/1 S. 8 F/A 74 u. S. 11 F/A 106; Urk. D1/3/3 S. 2 F/A 11).

6.6.5. Ferner gab P._____ gleichbleibend an, dass der Beschuldigte wegen eines Arzttermins zwecks Routinekontrolle in die Schweiz gekommen sei und ihn diesbe-

züglich ungefähr ein bis zwei Wochen zuvor kontaktiert gehabt habe (Urk. D1/3/1 S. 10 u. 14 F/A 87 ff. u.126; Urk. D1/3/2 S. 3 F/A 8; Urk. D1/3/3 S. 5 ff. F/A 40 ff.; Urk. D1/3/4 S. 3 F/A 12 f.).

6.6.6. Auffällig erscheint indes, dass P._____ zuerst unerwähnt liess, zusammen mit dem Beschuldigten in die Schweiz gereist zu sein (Urk. D1/3/1 S. 10 F/A 93), was er später allerdings korrigierte (Urk. D1/3/1 S. 16 F/A 144 f.; vgl. auch Urk. D1/3/3 S. 12 f. F/A 110 ff.; Urk. D1/3/4 S. 5 F/A 29 f.). Aus dieser Inkohärenz in seinem Aussageverhalten lässt sich nichts Wesentliches für den Anklagesachverhalt folgern, da sein Beweggrund hierfür unklar bleibt. Auch versuchte er anfänglich mit angeblichem Nichtwissen zu bestreiten bzw. gab er vor, sich nicht zu erinnern, dass er im Juni 2020 vor der Liegenschaft von †Q._____ Fotos des Wagens ihres Freundes erstellt gehabt hatte (Urk. D1/3/3 S. 17 F/A 161 ff.), was vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses (vgl. die auf seinem Handy sichergestellten und weiterversandten Fotos: Beilage 2 zu Urk. D1/3/3) unglaubhaft wirkt. P._____ räumte hernach denn auch ein, dass J._____ ihn gebeten habe, abzuklären, wem das besagte Auto gehöre (Urk. D1/3/3 S. 21 f. F/A 194 ff.). Durch dieses – letztlich eingestandene – Nachspionieren im Bereich ihrer privater Lebensumstände ist klar erwiesen, dass P._____ deutlich intensiver in die Streitigkeiten der Familie P._____W._____ mit †Q._____ eingebunden war, als er es selbst gegenüber den Strafverfolgungsbehörden – zumindest zu Beginn – einräumen wollte. Auch im Weiteren erscheint P._____ bestens informiert über die Ehekonflikte von J._____ und †Q._____: So bestätigte er, dass im Dorf erzählt worden sei, dass †Q._____ aussereheliche Beziehungen führe und intime Fotos von ihr existieren würden (vgl. Urk. D1/3/1 S. 8 F/A 68; Urk. D1/3/3 S. 3 F/A 16). Massgebliche Aufschlüsse im Hinblick auf die Erstellung des Anklagesachverhalts lassen sich daraus aber nicht gewinnen. Insbesondere ist nicht erstellt, dass P._____ in die konkreten Pläne des Beschuldigten eingeweiht gewesen sein könnte.

6.6.7. Schliesslich sagte P._____ in seiner tatnächsten Einvernahme aus, der Beschuldigte sei bei seinem Besuch "es bitzeli komisch", etwas anders als sonst gewesen, wobei die Ursache hierfür unklar bleibt (Urk. D1/3/1 S. 13 F/A 110 f.). Auch aus dieser Aussage lässt sich letztlich nichts Entscheidendes erstellen.

6.7. Insgesamt wirken die Aussagen von O._____ und V._____, welche den Beschuldigten am 16. Februar 2021 nach AB._____ gebracht haben, – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.3.2.) – glaubhaft und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie ihre Wahrnehmungen in einem anderen Licht darstellen sollten, zumal sie sich mit dem übrigen Beweisergebnis und den Aussagen des Beschuldigten selbst decken. Richtig legte die Vorinstanz sodann dar (Urk. 198 E. III.3.3.2.), dass der Umstand, dass der Beschuldigte selbst Drittpersonen wie den beiden Fahrern von den Eheproblemen zwischen †Q._____ und J._____ berichtete, darauf hindeutet, wie sehr diese Thematik ihn beschäftigt haben musste und dass der Beschuldigte tatsächlich davon ausging, dass †Q._____ einen neuen Mann in ihrem Leben hatte. Massgebliche Aufschlüsse zur Erstellung des Anklagesachverhalts oder die Motivlage des Beschuldigten lassen sich aus den Ausführungen von O._____ und V._____ indes nicht gewinnen. Auffällig erscheint immerhin, dass der Beschuldigte O._____ vor dem Losfahren nach AB._____ erzählt habe, dass es durchaus sein könne, dass der Liebhaber von †Q._____ ihn angreifen könnte und er sich wohlmöglich verteidigen müsste (Urk. D1/7/3 S. 5 u. 8 F/A 14 u. 25), was nicht nur die Einstellung des Beschuldigten aufzeigt, mit der mitgeführten Waffe aktiv zu werden, sondern gleichzeitig als antizipierte Rechtfertigung seines geplanten Handelns gedeutet werden könnte. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte auf der Fahrt nach AB._____ gemäss den Angaben von O._____ nicht nervös oder sonst auffällig gewirkt habe (Urk. D1/7/2 S. 5 F/A 22), lässt sich indes entgegen der anderslautenden Ansicht der Verteidigung (Urk. 185 Rz. 60 ff.) nichts Massgebliches für oder gegen die Erstellung des Anklagesachverhalts ableiten.

6.8. Auch die Aussagen der (Stief-)Eltern von †Q._____ – I._____, ihrer Mutter, und G._____, ihrem Stiefvater – erweisen sich als in sich konsistent und glaubhaft. Im Hinblick auf das anklagegegenständliche Kerngeschehen berichtete I._____ einheitlich davon, †Q._____ habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte sie, †Q._____, gefragt habe, ob er sie und C._____ besuchen dürfe, womit sie (†Q._____) einverstanden gewesen sei (Urk. D1/5/2 S. 8 F/A 60; Urk. D1/5/3 S. 5 f. F/A 17, 22 u. 25 f.). Dass der Beschuldigte seinen Besuch am 16. Februar 2021 nicht mehr spezifisch ankündigte, wurde gestützt auf seine Aussagen bereits erstellt (vgl. vorstehend unter E. 6.2.2.). Im Übrigen vermochte I._____ insbesondere aufschlussreiche Hinweise über die Beziehung ihrer Tochter zu J._____ aufzuzeigen. So gab sie zu Protokoll, dass †Q._____ von J._____ gestalkt worden sei, sie sich von diesem verfolgt gefühlt habe (Urk. D1/5/2 S. 3 F/A 14; Urk. D1/5/3 S. 10 f. F/A 52 ff.) und sich vor Gewalttätigkeiten gefürchtet habe, weil ihr Ehemann – wie auch ihre Schwiegermutter – sie oft geschlagen habe (Urk. D1/5/2 S. 3 F/A 15 u. S. 5 f. F/A

29 u. 38; Urk. D1/5/3 S. 8 F/A 39 u. S. 18 f. F/A 108). Ferner habe er gegenüber †Q._____ mehrere (Todes-)Drohungen ausgesprochen (Urk. D1/5/2 S. 6 F/A 42 u. 47; Urk. D1/5/3 S. 14 F/A 70 f.), welche wie die gleichbleibend zu Protokoll gegebenen Aussagen von I._____ ebenfalls als glaubhaft einzustufen sind, zumal sie – wie nachstehend aufgezeigt wird – mit dem übrigen Beweisergebnis übereinstimmen. Sodann berichtete I._____ auch, dass ihre Tochter Angst gehabt habe, J._____ könnte ihre beiden älteren Kinder nicht mehr zurück in die Schweiz schicken, da er nach ihrer Ankunft in Serbien am Telefon thematisiert habe, was die Kinder in der Schweiz wollen würden (Urk. D1/5/2 S. 3 F/A 17). Des Weiteren gab sie zu Protokoll, dass J._____ einen Polizisten in B._____ gefragt habe, wie hoch die Strafe in der Schweiz sei, wenn man seine Ehefrau töte. Überdies sei †Q._____ von der Schwester von J._____, deren Ehemann und der Schwiegermutter observiert worden, was sie anlässlich von Übernachtungen bei ihrer Tochter selber gesehen habe (Urk. D1/5/3 S. 11 F/A 54). Auch diese Aussagen von I._____ erweisen sich als glaubhaft und stimmen ferner mit dem übrigen Beweisergebnis überein: Wie bereits erwähnt, räumte P._____ ein, †Q._____ nachspioniert und Fotos des Fahrzeugs ihres Partners gemacht zu haben (obenstehend unter E. 6.6.6.). Ferner geht aus einem Bericht der Zuger Polizei unter anderem hervor, dass W._____ auf dem Polizeiposten erschienen sei und sich über das sehr ausschweifende Sexleben von †Q._____ beklagt und deshalb das Kindeswohl der Kinder von J._____ und †Q._____ gefährdet gesehen habe, sowie dass J._____ drohende Aussagen getroffen habe, woraus der rapportierende Polizist am 10. Juli 2020 den Schluss zog, dass J._____ gegenüber †Q._____ eine Vergeltungsaktion plane (Urk. D1/17/7). Die Todesdrohungen von J._____ finden sodann auch in den Gewaltschutzakten ihren Niederschlag (Urk. D1/17/11-12). Schliesslich findet sich in den Akten ein Chatverlauf zwischen †Q._____ und J._____, aus welchem ersichtlich wird, dass Letzterer seiner Ehefrau Bilder mit morbidem Inhalt, so von einem Sarg und von einem Jesuskreuz, gesendet hatte und diese damit bedrohte (Urk. D1/39/9-10; vgl. auch vorstehend unter E. 3.8.). Angesichts der erörterten Umstände ist daher ohne Weiteres erstellt, dass J._____ die von †Q._____ initiierte und gelebte Trennung sowie ihren Lebenswandel missbilligte. Ebenso ist angesichts des Beweisergebnisses erwiesen, dass sich viele seiner engen Familienmitglieder dieser Missbilligung anschlossen und sich aktiv daran beteiligten, †Q._____ unter Druck zu setzen und dadurch einen Gesinnungswandel bei ihr zu bewirken oder mindestens darauf hinzuwirken, dass die gemeinsamen Kinder zum Vater J._____ kommen.

6.9. J._____ stellte im Rahmen seiner rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme vom 1. November 2022 (Urk. D1/16/32 S. 1 ff.) in Abrede, dass er im anklagegegenständlichen Zeitpunkt vom Scheidungstermin im März 2021 gewusst habe (Urk. D1/16/32 S. 1 f. F/A 6 f.), was letztlich aber auch nicht entscheidend ist, wurde doch erstellt, dass der Beschuldigte der als endgültig empfundenen, gelebten Trennung zwischen †Q._____ einerseits und J._____ aber auch seiner ganzen Familie andererseits entgegenzuwirken versuchte, indem er konstant zum Ausdruck brachte, †Q._____ im anklagegegenständlichen Zeitpunkt zur Rückkehr in die Familie bewegt haben zu wollen (s. vorstehend unter E. 6.2.2.). Interessant, wenn auch letztlich nicht massgeblich, ist der Hinweis von J._____, dass er nie Fotos von Männerbekanntschaften von †Q._____ gesehen habe (Urk. D1/16/32 S. 4 F/A 25). J._____ gab ferner an, dass der Grund für die Reise des Beschuldigten in die Schweiz ein Arztbesuch gewesen sei (Urk. D1/16/32 S. 5 F/A 41 u. S. 10 F/A 83). Wie bereits aufgezeigt (obenstehend unter E. 6.2.2.) ist vorliegend indes unmassgeblich, ob der Beschuldigte seine vorliegende Reise in die Schweiz mit einer ärztlichen Routinekontrolle verbunden hat oder nicht. Auch im Übrigen lassen sich den Aussagen von J._____ keine massgeblichen Aufschlüsse mit Hinblick auf das Beweisergebnis entnehmen.

6.10. Dasselbe gilt für die Aussagen der ebenfalls gleichentags rechtshilfeweise einvernommenen W._____ (Urk. D1/16/33 S. 1 ff.). Immerhin vermochte sie zu bestätigen, dass es im Dorf in Serbien "viele Geschichten" um die Männerbekannt-

schaften von †Q._____ gegeben habe (Urk. D1/16/33 S. 4 F/A 26 ff.), wobei sie diesbezüglich nichts auch nur einigermassen zu konkretisieren vermochte. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.3.4.) bringen – auch – ihre Ausführungen die Missbilligung der Familie P._____W._____ gegenüber dem Lebenswandel von †Q._____ zum Ausdruck. Im Weiteren gab W._____ an, dass J._____ anfangs gehofft habe, dass seine Ehefrau zu ihm zurückkehre, wobei der diesbezüglich massgebende Zeitraum offenblieb (Urk. D1/16/33 S. 9 F/A 61), weshalb sich daraus ebenfalls nichts Entscheidendes im Hinblick auf die Sachverhaltserstellung ergibt. Auch eine Erklärung für die Schussabgaben des Beschuldigten vermochte sie nicht zu liefern (Urk. D1/16/33 S. 10 F/A 68).

6.11. Zentrale Beweismittel stellen sodann das Schusswaffengutachten des FOR (Urk. D1/13/5) und das Obduktionsgutachten des IRM (Urk. D1/11/6) dar. Im Schusswaffengutachten vom 27. August 2021 wurde eine in Bezug auf den Tatort und die Position von Opfer und Täter im Verhältnis zueinander zum Zeitpunkt der Schussabgaben digitale 3D-Rekonstruktion erstellt. Dabei wurde ein plausibler Bewegungsablauf bzw. eine Reihenfolge der Schussabgaben 1 bis 6 anhand der Resultate der Spurenauswertungen und der 3D-Vermessung rekonstruiert. Weiter wurden der sichergestellte Revolver samt Projektilen, Hülsen und Patronen einer umfassenden Untersuchung unterzogen sowie die am Tatort und an den Tatbeteiligten sichergestellten Schmauchspuren ausgewertet. Die Untersuchung der an den Händen des Beschuldigten festgestellten Schmauchspuren (Urk. D1/13/5 S. 21) ergab, dass der Beschuldigte entweder selber kürzlich geschossen habe, sich in der unmittelbaren Nähe zu einer Schussabgabe befunden habe oder kürzlich in Kontakt mit einem/einer kontaminierten Gegenstand/Person gestanden sei (Urk. D1/13/5 S. 28 f.). Aufschlussreich erscheinen auch die im Schusswaffengutachten anhand der – auch am Körper von †Q._____ festgestellten – Schmauchspuren gewonnenen Erkenntnisse zur jeweiligen Schussdistanz von den insgesamt sechs Schussabgaben (Urk. D1/13/5 S. 23): So lägen sämtliche – insgesamt drei – Schussabgaben auf den Oberkörper von †Q._____ im Bereich eines relativen Nahschusses. Bei jeder Einschussbeschädigung seien ein Abstreifring und um diesen herum viele Schmauchpartikel vorhanden gewesen, was erfahrungsgemäss für eine Schussdistanz von ca. 30 bis 50 cm spreche. Die – insgesamt drei – Schussabgaben auf den Kopf des Opfers zeigen unterschiedliche Schussdistanzen auf: Der frontal erfolgte Schuss weise sehr viele Pulvereinsprengungen auf, die Einschusswunde sei sternförmig aufgeplatzt und unter der Haut sei bei der Obduktion eine Schmauchhöhle gefunden worden, weshalb von einer Schussdistanz von höchstens 5 bis 10 cm auszugehen sei. Bei den beiden seitlich in Richtung Kopf von †Q._____ abgegebenen Schüssen könne aufgrund der sehr vielen Schmauchpartikel auf der Vorderkante des rechten Ecksofas die Schussdistanz auf unter 50 cm eingegrenzt werden. Daraus folgt, dass die Aussagen des Beschuldigten, welcher vorwiegend und mehrfach von deutlich grösseren Distanzen berichtete (s. vorstehend unter E. 6.2.11.), sich nicht mit dem nachvollziehbar erklärten und deshalb schlüssigen Ergebnis des Schusswaffengutachtens zu den Schussdistanzen in Übereinstimmung bringen lassen.

6.12. Auch hinsichtlich der anlässlich der Schussabgaben eingenommenen Körperpositionen der beiden Beteiligten stimmen die Angaben des Beschuldigten und die sich aus dem Schusswaffengutachten ergebenden Folgerungen mehrheitlich nicht überein: Wie bereits erwähnt (E. 6.2.13.), gab der Beschuldigte an, er sei anlässlich zumindest fünf der sechs Schussabgaben gestanden, wobei er erst im Rahmen der Konfrontation mit dem gutachterlichen Beweisergebnis, dass er beim sechsten Schuss auf dem Sofa gesessen sein müsse, relativierend geltend machte, er sei nach der sechsten Schussabgabe "sofort auf den Boden gefallen", welches offensichtlich adaptive Aussageverhalten bereits für sich betrachtet nicht überzeugend erscheint. Bereits erwogen wurde auch, dass irritierend und wenig glaubhaft erscheint, dass der Beschuldigte sich ferner teilweise nicht daran zu erinnern vermochte, ob †Q._____ im Zeitpunkt der Schussabgabe gestanden oder auf dem Sofa gesessen sei (vgl. vorstehend unter E. 6.2.14.). Weiter erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Ablaufs des angeblichen Angriffs von †Q._____ als widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft (E. 6.2.9.). Die – von der Vorinstanz auf der Grundlage des Schusswaffengutachtens detailliert, nachvollziehbar und zutreffend wiedergegebene (vgl. Urk. 198 E. III.3.4.3.3.) – Rekonstruktion der sechs Schussabgaben – auf welche ergänzend zu verweisen ist – fördert zutage, dass †Q._____ beim ersten Schuss auf dem Sofa gesessen ist (Urk.

D1/13/5 S. 27 bzw. Bildbeilagen 3-7), was der Sachdarstellung des Beschuldigten, laut welchem in diesem Zeitpunkt ein unmittelbarer Angriff von †Q._____ in Gange gewesen sei – diametral entgegensteht. Dieselbe Würdigung trifft hinsichtlich der Rekonstruktion des zweiten Schusses zu (Urk. D1/13/5 S. 23 u. 27 bzw. Bildbeilagen 8-10): Nebst dem Umstand, dass †Q._____ immer noch auf dem Sofa sass, was den geltend gemachten Angriff ausschliesst, lässt sich auch die sehr kurze Schussdistanz in keiner Weise mit den vom Beschuldigten gemachten Angaben vereinbaren, die sich – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 230 Rz. 17 ff.) – nicht nur als inkonsistent erweisen, sondern auch diametral dem Gutachten entgegenstehen, zumal der Beschuldigte vorwiegend und wiederholt eine deutlich grössere Distanz schilderte (vgl. vorstehend E. 6.2.11.). Auch der dritte (Urk. D1/13/5 S. 27 bzw. Bildbeilagen 11-13) und vierte Schuss (Urk. D1/13/5 S. 28 bzw. Bildbeilagen 14-16), in welchem Zeitpunkt †Q._____ entweder versucht gehabt hatte, sich vom Sofa zu erheben, oder aufgrund der vorhergehenden Schussabgaben und/oder des dritten Schusses vornüberkippte, erfolgten von oben herab – der dritte Schuss in die Brust, der vierte Schuss, nach dem Vornüberkippen des Körpers, in den Rücken – und lassen sich ebenfalls in keiner Weise mit der Sachdarstellung des Beschuldigten in Übereinstimmung bringen. Beim fünften und sechsten Schuss (Urk. D1/13/5 S. 23 u. 28 bzw. Bildbeilagen 17-19), welche aus der kurzen Distanz von jeweils weniger als 50 cm in den Kopf des Opfers erfolgt seien, sei †Q._____ gemäss dem Schusswaffengutachten bäuchlings auf dem Boden gelegen, wobei der Beschuldigte bei der ersten der beiden Schussabgaben noch gestanden sei und bei der nachfolgenden auf dem Sofa gesessen habe. Auch der aufgezeigte Verlauf der letzten Schussabgaben wird durch die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten nicht in Zweifel gezogen. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Schusswaffengutachten – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.4.3.4.) – einen plausiblen Verlauf der Schussabgaben darlegt, wobei die Gutachter explizit darauf hinweisen, dass andere Standorte sowie Abläufe nicht ausgeschlossen werden können (Urk. D1/13/5 S. 28). Das Schusswaffengutachten erweist sich als ohne Weiteres nachvollziehbar und schlüssig. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich bereits bei isolierter Betrachtung als unglaubhaft und vermögen den Schlussfolgerungen im Gutachten auch nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.4.3.4.) – auch nicht entscheidend, ob sich der Beschuldigte und †Q._____ in der exakt gleichen Position wie im Schusswaffengutachten aufgezeigt befunden haben und ob die Schüsse in genau derselben Reihenfolge abgegeben wurden.

6.13. Im Obduktionsgutachten des IRM vom 7. September 2021 (Urk. D1/11/6) werden die einzelnen am Körper von †Q._____ festgestellten Schussverletzungen – fünf am Kopf, acht am Rumpf und einer an der rechten Oberschenkelvorderseite (Urk. D1/11/6 S. 3) – aufgeführt. Seitens der Vorinstanz wurde einlässlich wiedergegeben, welche Verletzungen auf welche Schussabgaben zurückzuführen und welche Verletzungen geeignet gewesen seien, den Tod von †Q._____ herbeizuführen (Urk. 198 E. III.3.4.4.1.). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Zusammenfassend wird im Obduktionsgutachten festgehalten, dass alle drei Kopfschüsse prinzipiell geeignet gewesen seien, das Ableben von †Q._____ zu erklären. Aufgrund des Bruchlinienverlaufs könne davon ausgegangen werden, dass der Schuss gegen die Stirn (2. Schussabgabe) vor den anderen beiden Kopfschüssen erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Schussabgabe der Schüsse Nr. 5 und Nr. 6 habe †Q._____ bereits am Boden gelegen haben müssen, da deren Ausschussverletzungen eine Schürfung aufwiesen. Letztere entstünden dann, wenn der Ausschuss gegen ein Widerlager, wie es der Parkettboden darstelle, erfolge. Dies lasse sich auch mit den beiden festgestellten Defekten am Parkettboden in Einklang bringen. Die Handlungsfähigkeit von †Q._____ sei nach der zweiten Schussabgabe schnell erloschen, sodass diese nur noch zu Boden taumeln konnte. Eine aktive Gegenwehr sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu erwarten gewesen, was sich auch anhand fehlender festgestellter Abwehrverletzungen am Körper von †Q._____ nachvollziehen liesse. Dies spreche auch für eine gewisse Unvorhersehbarkeit des Angriffs und eine schnelle weitere Schussabgabe nach dem ersten Schuss. Für eine insgesamt eher kurze Überlebenszeit von wenigen Sekunden nach der ersten Schussabgabe würden auch die eher gering ausgebildeten Blutansammlungen in den Brusthöhlen in Folge der Verletzungen des Brustdurchschusses (Schuss Nr. 1) sprechen. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass die Pulvereinsprengungen an der Einschussverletzung der Stirn (Schuss Nr.

2) für eine Schussdistanz eines weiteren relativen Nahschusses sprechen würden (D1/11/6 S. 6 ff.). Anzeichen für eine Selbstverletzung von †Q._____ seien keine ersichtlich. Eine Selbstbeifügung der Verletzungen könne sodann aufgrund des raschen Versagens der Handlungsfähigkeit des Opfers nach der zweiten Schussabgabe rechtsmedizinisch ausgeschlossen werden. Die Folgerungen im Obduktionsgutachten decken sich demnach mit den Erkenntnissen im Schusswaffengutachten. Beide Gutachten gelangen zum Schluss, dass die zweite Schussabgabe auf die Stirn im Bereich eines mindestens relativen Nahschusses lag (Urk. D1/11/6 S. 8) bzw. es sich im Falle des Kopfschusses um einen absoluten Nahschuss von höchstens 5 bis 10 cm Schussdistanz handelte (Urk. D1/13/5 S. 23). Ebenfalls lassen sich die beiden Gutachten hinsichtlich der umschriebenen Verletzungen von †Q._____ (Urk. D1/11/6 S. 3 ff.) und der in ihrem Körper sichergestellten Projektile (Urk. D1/13/5 S. 14 f.) mühelos in Übereinstimmung bringen. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.4.5.) geht die Rekonstruktion des FOR davon aus, dass †Q._____ bei der Schussabgabe auf dem Sofa gesessen haben muss (Urk. D1/13/5 S. 27), was wiederum mit den Feststellungen des IRM in Bezug auf fehlende Abwehrverletzungen von †Q._____ sowie einer gewissen Unvorhersehbarkeit des Angriffs seitens des Beschuldigten übereinstimmt (Urk. D1/11/6 S. 7). Gestützt auf die beiden Gutachten lässt sich – ebenfalls – keine Notwehrsituation des Beschuldigten erstellen. Im Ergebnis einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.4.5.) ist angesichts der Umstände, dass der Beschuldigte aus nächster Nähe, aus einer Distanz von 5 bis 10 cm, auf die auf dem Sofa sitzende †Q._____ geschossen hat, er nach dem zweiten bereits finalen Todesschuss sofort erneut mehrere Male auf das Opfer schoss und er sodann – obwohl dieses bereits tot am Boden lag – †Q._____ noch zwei Kopfschüsse verpasste, vielmehr von einer eigentlichen Hinrichtung bzw. einer Tatausführung, welcher einer Hinrichtung nahe kommt, auszugehen.

6.14. Die Einwände der Verteidigung und ihre Darlegung eines alternativen Handlungsablaufs vermögen – auch vor dem Hintergrund der erwähnten, im Schusswaffengutachten festgehaltenen Einschränkung, dass andere Standorte sowie Abläufe nicht ausgeschlossen werden können (vorstehend unter E. 6.12.; vgl. auch Urk. D1/13/5 S. 28) – nicht zu überzeugen: So macht die Verteidigung einerseits insbesondere geltend, der im Schusswaffengutachten dargestellte Bewegungsablauf des Beschuldigten sei angesichts der kurzen Zeit der Schussfolge und seiner damals schon sehr beschränkten und verlangsamten Mobilität nicht plausibel, was insbesondere seine Bewegung um den Salontisch herum verunmöglicht habe (Urk. 185 S. 27 Rz. 97 f.; Urk. 230 Rz. 9 ff.). Das seitens der Verteidigung geltend gemachte Umlaufen des Salontisches (im Gegenuhrzeigersinn) zu drei Vierteln (Urk. 185 S. 26 Rz. 95; Urk. 230 Rz. 10) erscheint nicht zwingend, zumal es naheliegender erscheint, dass sich der Beschuldigte bereits vor dem Auf-denBoden-Fallen von †Q._____ in die bei der nächsten Schussabgabe eingenommene Position bewegt hat. Andererseits bestehe laut der Verteidigung ein plausibler alternativer Handlungsablauf, welcher mit den Aussagen des Beschuldigten vereinbar sei, weil denkbar sei, dass die dritte Schussabgabe gemäss Gutachten in Wirklichkeit die erste gewesen sein könnte, †Q._____ zufolge der ersten Schussabgabe auf dem Sofa zu sitzen kam, worauf die zweite Schussabgabe (Schussabgabe 1 gemäss Gutachten) mit Einschussverletzung am linken Schulterdach folgte (Urk.

185 S. 27 ff. Rz. 99 ff.; Urk. 230 Rz. 12 ff.). Diese Hypothese ist bereits deshalb nicht näher zu prüfen, weil sie sich auf im Rahmen der Beweiswürdigung bereits gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten selbst klar widerlegte Behauptungen stützt, weshalb es bereits an einer grundlegenden Plausibilität des vorgebrachten Alternativgeschehens mangelt.

6.15. Ferner macht die Verteidigung geltend, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass zwischen †Q._____ und dem Beschuldigten ein Gespräch stattgefunden habe, wobei es in dessen Verlauf zu einem Streit und gegenseitigen emotionalen Vorwürfen – wie beispielsweise hinsichtlich der Frage, weshalb das Baby C._____ nicht auch nach Serbien in die Ferien mitgereist sei – gekommen sei, wobei sich eine Notwehrsituation allein aus dem Umstand, dass der Beschuldigte kein solches Streitgespräch geschildert habe, nicht widerlegen lasse (Urk. 185 S. 29 ff. Rz. 107 ff.; Urk. 230 Rz. 52). Auch diese seitens der Verteidigung zur Disposition gestellte Gegenthese überzeugt nicht, weil sie – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.6.9.) – auf reiner Spekulation beruht und keinerlei Indizien für einen solchen Geschehensablauf vorliegen. Auch wenn ein Streit über den Verbleib von C._____ und/oder die Rückkehr von †Q._____ (mit den Kindern) in den Kreis der Familie P._____W._____ Thema der Diskussion gewesen sein könnte, legt dieser Umstand noch in keiner Weise nahe, dass †Q._____ den Beschuldigten deshalb bzw. aufgrund der Emotionalität der Diskussion körperlich und sogar bewaffnet angegriffen haben sollte.

7. Aus der vorgenommenen Beweiswürdigung lassen sich zusammenfassend folgende Schlüsse ziehen: Die Aussagen des Beschuldigten zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen erfolgten über weite Strecken und in entscheidenden Punkten widersprüchlich, wobei sich der Beschuldigte offensichtlich bemüht zeigte, sein Aussageverhalten jeweils dem sich ihm präsentierenden Beweisergebnis anzupassen. Das anerkannte Mitführen des Revolvers stellt ein Indiz für die Planung der anklagegegenständlichen Tat dar, wobei die diesbezüglich vorgebrachten Erklärungen des Beschuldigten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beweiswürdigung ergab, dass er zudem Extra-Munition mitbrachte, nicht verfangen. Vielmehr stellt sein Mitbringen von Extra-Munition ein bedeutsames Indiz für die geplante Tötung von †Q._____ dar. Selbst wenn offengelassen werden muss, ob der Beschuldigte um den damaligen Aufenthalt der beiden älteren Kinder von J._____ und †Q._____ in Serbien und den anstehenden Scheidungstermin im März 2021 wusste oder nicht, ist letztlich massgebend, dass er von einem dauernden Trennungswillen von Seiten von †Q._____ ausging, ansonsten seine Angaben, wonach er †Q._____ im anklagegegenständlichen Zeitpunkt zur Rückkehr in den Kreis der Familie habe bewegen wollen, was ihm – wie er es implizit einräumt – aber nicht gelungen sei, keinen Sinn ergeben würde. Dass seine Familie in die Tötungspläne eingeweiht gewesen sein könnte, wird durch die Angaben des Beschuldigten weder nahegelegt noch ausgeschlossen. Unglaubhaft sind sodann die Angaben des Beschuldigten, wonach ihn †Q._____ unmittelbar nach seinem Betreten des Wohnzimmers angegriffen habe. Gestützt auf die konsistenten und überzeugenden Aussagen von T._____, der Kinderbetreuerin von C._____, ist vielmehr erstellt, dass der Beschuldigte mindestens ca. 15 Minuten bzw. annähernd 15 Minuten alleine mit †Q._____ in der Wohnung verbrachte, bevor die Schüsse fielen. Bei dieser Sachlage erscheint es naheliegend, dass die beiden Personen in diesem Zeitraum eine Kommunikation aufnahmen, wobei aufgrund des am Tatort angetroffenen Spurenbildes und der Aussagen von T._____ naheliegend erscheint, dass dabei Kaffee getrunken wurde. Auch wenn der Verteidigung recht zu geben ist, dass nicht erstellt werden kann, was vor den Schussabgaben genau vorgefallen ist, erscheint die Hypothese, wonach †Q._____ dem Beschuldigten im Rahmen dieses anzunehmenden Gesprächs eine abschlägige Antwort betreffend ihre Rückkehr in seine Familie erteilt haben dürfte, woraufhin er auf sie schoss, sehr plausibel. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass die Aussagen des Beschuldigten zum genauen Ablauf des angeblichen Angriffs von †Q._____, zu ihren dabei angeblich geäusserten Worte, zum Stattfinden einer Körperberührung und insbesondere auch zum Einsatz eines Messers inkohärent, widersprüchlich und deutlich aggravierend ausfallen. Dazu kommt, dass am Tatort kein Messer sichergestellt wurde und es hierfür – auch seitens des Beschuldigten – keine schlüssige Erklärung gibt. Auch einen konkreten singulären Grund für den Angriff von †Q._____ vermochte der Beschuldigte nicht zu nennen. Ferner erweisen sich die Schilderungen des Beschuldigten zur Distanz zu †Q._____ bei den Schussabgaben sowie zum genauen Ablauf der Schussabgaben als auffällig unpräzise und widersprüchlich, wobei erneut festzustellen ist, dass er sich bemüht zeigte, seine Schilderungen dem sich ihm präsentierenden Beweisergebnis anzupassen. Der geltend gemachte Angriff von †Q._____ erweist sich bereits gestützt auf die Würdigung der erwähnten Beweise als sehr unplausibel und findet sodann auch im Schusswaffengutachten des FOR und im Obduktionsgutachten des IRM keine Stütze. Aus dem Schusswaffengutachten folgt, dass die Aussagen des Beschuldigten, welcher vorwiegend und mehrfach von deutlich grösseren Distanzen berichtete, sich nicht mit dem nachvollziehbar erklärten und deshalb schlüssigen Ergebnis des Schusswaffengutachtens zu den Schussdistanzen in Übereinstimmung bringen lassen. Auch hinsichtlich der anlässlich der Schussabgaben eingenommenen Körperpositionen der beiden Beteiligten stimmen die Angaben des Beschuldigten und die sich aus dem Schusswaffengutachten ergebenden Folgerungen mehrheitlich nicht überein. Das Schusswaffengutachten legt einen plausiblen Verlauf der Schussabgaben dar, wobei die Gutachter explizit darauf hinweisen, dass andere Standorte sowie Abläufe nicht ausgeschlossen werden können. Da sich die Aussagen des Beschuldigten bereits bei isolierter Betrachtung als unglaubhaft erweisen, vermögen sie den Schlussfolgerungen im Gutachten auch nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht entscheidend, ob sich der Beschuldigte und †Q._____ in der exakt gleichen Position wie im Schusswaffengutachten aufgezeigt befunden haben und ob die Schüsse in genau derselben Reihenfolge abgegeben wurden. Gestützt auf das Schusswaffengutachten und das Obduktionsgutachten lässt sich keine Notwehrsituation des Beschuldigten erstellen. Angesichts der Umstände, dass der Beschuldigte aus nächster Nähe, aus einer Distanz von 5 bis 10 cm, auf die auf dem Sofa sitzende †Q._____ geschossen hat, er nach dem zweiten, bereits finalen Todesschuss sofort erneut mehrere Male auf das Opfer schoss und er sodann – obwohl dieses bereits tot am Boden lag – †Q._____ noch zwei Kopfschüsse verpasste, ist vielmehr von einer eigentlichen Hinrichtung bzw. einer Tatausführung, welcher einer Hinrichtung nahe kommt, auszugehen. Die Einwände der Verteidigung und ihre Darlegung eines alternativen Handlungsablaufs vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. Auch die seitens der Verteidigung zur Disposition gestellte Gegenthese überzeugt nicht, weil sie auf reiner Spekulation beruht und keinerlei Indizien für den geltend gemachten Geschehensablauf vorliegen. Auch wenn eine verbale Auseinandersetzung über den Verbleib von C._____ und/oder die Rückkehr von †Q._____ (mit den Kindern) in den Kreis der P._____W._____Familie Thema der Diskussion gewesen sein könnte, legt dieser Umstand noch in keiner Weise nahe, dass †Q._____ den Beschuldigten deshalb bzw. aufgrund der Emotionalität der Diskussion körperlich und sogar bewaffnet angegriffen haben sollte. Auffällig erscheint des Weiteren, dass der Beschuldigte das Todesopfer mehrfach schlechtredet bzw. in einem schlechten Licht darstellt und vorbringt, †Q._____ habe durch ihr Verhalten nicht nur die Ehre der Familie, sondern auch diejenige des ganzen Dorfes und von der ganzen Umgebung beschmutzt. Bezeichnend erscheint in diesem Kontext, dass der Beschuldigte aussagte, ihre Rückkehr zur Familie, zu welcher er †Q._____ habe bewegen wollen, hätte die Ehre der Familie – deren Oberhaupt er sich nennt – wiederhergestellt, womit sich Hinweise auf das Motiv ergeben. Das Vorfinden der geschlossenen Wohnungstüre nach ihrer Rückkehr aus der Waschküche schilderte T._____ lebensnah und glaubhaft, wobei aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass sie sich gründlich vergewissert gehabt haben dürfte, dass die Türe wirklich abgeschlossen war und nicht etwa lediglich klemmte. Bestätigt werden die Aussagen von T._____ nach ihrer Rückkehr aus der Waschküche mit einer Ausnahme, welche aber erklärbar erscheint, auch von der Nachbarin U._____. Auch deren Aussagen erweisen sich als gleichbleibend, lebensnah und im Wesentlichen widerspruchsfrei und deshalb als glaubhaft. Die Aussagen von T._____ und U._____ stimmen auch mit dem am Tatort vorgefundenen Spurenbild überein, wobei keine von beiden von einem Messer berichtete, demgegenüber U._____ eine Schusswaffe vorfand und T._____ vom Treppenhaus aus die abgegebenen Schüsse hörte und unmittelbar darauf die Wohnungstüre von †Q._____ von innen verschlossen vorfand. Es kann indes nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte während seines Aufenthalts in der Wohnung die Wohnungstüre von innen abgeschlossen hat. Die Aussagen der weiteren Zeugen und Auskunftspersonen beschlagen das anklagegegenständliche Kerngeschehen nicht unmittelbar, vermögen aber verschiedene Erkenntnisse über das Verhalten des Beschuldigten im Vorfeld zu liefern. Ob der Beschuldigte sich – wie in der Anklage umschrieben – im Verlaufe des späteren Abends vom 15. Februar 2021 entschieden gehabt habe, sein Vorhaben zeitnah in die Tat umzusetzen, bleibt auch nach der Würdigung der Aussagen von P._____ unklar. Erstellt ist demgegenüber, dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt P._____ gebeten hatte, ihn noch am selben Abend oder am folgenden Tag zu †Q._____ zu bringen, was jener daraufhin für den Folgetag organisiert habe. P._____ räumte ein, †Q._____ nachspioniert und Fotos des Fahrzeugs ihres Partners gemacht zu haben. Der Umstand, dass der Beschuldigte dem ihn nach AB._____ fahrenden O._____ erzählt hat, dass es durchaus sein könne, dass der Liebhaber von †Q._____ ihn angreifen könnte und er sich wohlmöglich verteidigen müsste, erweist sich als auffällig, weil dies nicht nur die Einstellung des Beschuldigten aufzeigt, mit der mitgeführten Waffe aktiv zu werden, sondern gleichzeitig als antizipierte Rechtfertigung seines geplanten Handelns gedeutet werden könnte. I._____, die Mutter von †Q._____, gab sodann glaubhaft an, dass J._____ ihrer Tochter gegenüber mehrere (Todes)Drohungen ausgesprochen hatte sowie dass sich ihre Tochter von J._____ verfolgt gefühlt und sich vor von ihm ausgehenden Gewalttätigkeiten gefürchtet habe. Die Todesdrohungen und das auch im Übrigen drohende Verhalten von J._____ finden sodann auch in den Gewaltschutzakten sowie im Chatverlauf zwischen †Q._____ und J._____ ihren Niederschlag. Angesichts der gewürdigten Umstände ist erstellt, dass J._____ die von †Q._____ initiierte und gelebte Trennung sowie ihren Lebenswandel missbilligte. Ebenso ist angesichts des Beweisergebnisses erwiesen, dass sich viele seiner engen Familienmitglieder dieser Missbilligung anschlossen und sich aktiv daran beteiligten, †Q._____ unter Druck zu setzen und dadurch einen Gesinnungswandel bei ihr zu bewirken oder mindestens darauf hinzuwirken, dass die gemeinsamen Kinder zum Vater J._____ kommen. Demgegenüber ist nicht erstellt, dass die Familienangehörigen des Beschuldigten in seine konkreten Tötungspläne eingeweiht waren. Der Anklagesachverhalt ist demnach im aufgezeigten Umfang erstellt.

D. Betrug

1.1. Seitens des Beschuldigten wurde sodann der ihm vorgeworfene Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 (Betrug) – auch heute – im Wesentlichen bestritten.

1.2. Vor Vorinstanz wurde vom Beschuldigten anerkannt, dass die Ergänzungsleistungen im angeklagten Gesamtbetrag und während des anklagegegenständlichen Zeitraums durch ihn bezogen wurden (Prot. I S. 28 ff.). Im Berufungsverfahren bestritt er den Erhalt von Ergänzungsleistungen zur AHV hingegen (Prot. II S. 23). Dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis März 2021 monatlich Ergänzungsleistungen zur AHV von der Ausgleichskasse B._____ im Gesamtumfang von Fr. 254'997.– bezogen hat, ist jedoch mit den aktenkundigen Unterlagen der Ausgleichskasse B._____ (Urk. D2/3/4-5) – auch mit Bezug auf die Höhe und Daten der einzelnen Auszahlungen – rechtsgenügend belegt. Der Anklagesachverhalt ist insoweit erstellt.

1.3. Bestritten wird vom Beschuldigten bzw. von der Verteidigung demgegenüber, dass aus den Beweismitteln geschlossen werden könne, dass er während der anklagegegenständlichen Bezugsdauer – wie gesetzlich für den Bezug der in Frage stehenden Leistungen vorausgesetzt – seinen Wohn- und gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in der Schweiz gehabt habe (Urk. 185 S. 35 ff. Rz. 131 ff.; Prot. II S. 24 ff.). Darauf ist nachstehend einzugehen.

2. Bei den Akten finden sich insbesondere folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. D1/2/1 insb. S. 8 ff. F/A 46 ff.; Urk. D2/2/6 S. 13 ff. F/A 73 ff.; Urk. D1/2/9 S. 14 ff. F/A 46 ff.; Prot. I S. 53 ff.; Prot. II S. 23 ff.) und die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von I._____ (Urk. D1/5/23), P._____ (Urk. D1/3/1-2) und W._____ (Urk. D1/16/11; Urk. D1/16/33) sowie – lediglich zu Gunsten des Beschuldigten – die polizeilichen Aussagen von AD._____ und AE._____ (Urk. D2/2/1-2), die edierten Unterlagen der Ausgleichskasse B._____ (Urk. D2/3/1-6), die edierten Unterlagen der Credit Suisse (Urk. D2/7/3), diverse Polizeirapporte (Urk. D2/1/1-5), die Erhebungen von Interpol Belgrad betreffend Ein- und Ausreisen des Beschuldigten nach/von Serbien (Urk. D2/1/5 S. 3 ff.).

3.1. Zu vermerken ist, dass der Beschuldigte sich erheblich selbst belastet, indem viele seiner Ausführungen auf einen Wohn- bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort im anklagegegenständlichen Zeitraum in Serbien und nicht in der Schweiz deuten: So gab er im Vorverfahren bei seiner ersten Einvernahme an, er sei nach Serbien gezogen, weil ihm in der Schweiz seine Wohnung gekündigt worden sei (Urk. D1/2/1 S. 8 F/A 46). Später gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe bleiben können, wo er gewollt habe und dass sein Schwiegersohn die Wohnung übernommen habe (Urk. D1/2/6 S. 13 F/A 73). Sodann sagte er mehrfach aus, er sei oft in die Schweiz gekommen, habe seine Familie besucht, das Geld abgehoben und sei dann wieder zurückgegangen (Urk. D1/2/6 S. 14 F/A 78 u. 80). Anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte des Weiteren – konfrontiert mit dem anklagegegenständlichen Betrugsvorwurf – sich selbstbelastend an, er sei ja gar nicht hier, sondern nur auf der Durchreise gewesen (Urk. D1/2/9 S. 17 F/A 47). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte schliesslich ein, nur ein paar Tage bei der Familie AD._____AE._____ gewesen zu sein und einen Job gesucht zu haben, bevor er nach Serbien gegangen sei (Prot. I S. 55). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ferner zu Protokoll, dass er bis zum anklagegegenständlichen Tötungsvorwurf in Serbien gelebt habe. Er habe weder eine eigene Wohnung noch ein Zimmer in der Schweiz gehabt. Der Mietvertrag zwischen ihm und der Familie AD._____AE._____ betreffend AF._____-strasse … in AA._____ sage ihm nichts (Prot. II S. 23 f.). Bereits gestützt auf seine Aussagen erscheint es naheliegend, dass sich sein gewöhnlicher bzw. tatsächlicher Aufenthaltsort nicht in der Schweiz, sondern in Serbien befand. Dazu kommt, dass er angab, †Q._____ die "Verwaltung" ihrer "Pensionsgelder" für sich und ihre Kinder überlassen gehabt zu haben (Urk. D1/2/2 S. 7 F/A 48), was in Übereinstimmung mit einem auf dem Computer von †Q._____ sichergestellten – nicht unterzeichneten und auf den 22. Juni 2020 datierten – Dokument, womit sie ihre bisherige Vollmacht auf das Konto des Beschuldigten bei der Credit Suisse annulliere und ihm seine Debitkarte zurückgebe (Beilage zu Urk. D2/1/1), zu stehen scheint. Es ist demnach – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vor-instanz (Urk. 198 E. III.5.2.3.) – nicht nur davon auszugehen, dass †Q._____ die Gelder zumindest vorübergehend für sich und die Urenkel des Beschuldigten verwenden konnte, sondern auch zu beachten, dass der Beschuldigte die Ergänzungsleistungen – hätte er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz gehabt – nicht an †Q._____ hätte abgeben können, weil er dieses Geld mangels Anspruchs auf Sozialhilfe selbst zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigt hätte.

3.2. Gestützt wird die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Beschuldigten in Serbien ferner durch die Aussagen seiner Tochter W._____, welche aussagte, dass der Beschuldigte zwei- bis dreimal pro Jahr für Arztbesuche in die Schweiz reise (Urk. D1/16/33 S. 2 F/A 9 ff.), wobei er manchmal 5, 6, 7, 10 Tage geblieben sei, was vom Arzt bzw. den Terminen, die sie ihm gegeben hätten, abhängig gewesen sei (Urk. D1/16/33 S. 3 F/A 17).

3.3. Diese Aussagen stimmen im Kern auch mit denjenigen von P._____ überein, welcher am 18. Februar 2021 zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte mehrheitlich in Serbien gewohnt habe (Urk. D1/3/2 S. 9 F/A 36).

3.4. Auch aus den Aussagen von I._____ geht unmissverständlich hervor, dass der Beschuldigte in Serbien lebte (Urk. D1/5/3 S. 8 F/A 34 ff. u. S. 12 F/A 59).

3.5. Die im Recht liegenden Erhebungen von Interpol Belgrad betreffend Einund Ausreisen des Beschuldigten nach/von Serbien (Urk. D2/1/5 S. 3 ff.) stützen

das sich aus den gewürdigten Aussagen ergebende Beweisergebnis. Daraus lässt sich – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.5.2.2.) – entnehmen, dass der Beschuldigte zwischen dem 10. September 2014 und dem 16. Februar 2021 keine längeren Aufenthalte in der Schweiz verbracht hat und nur jeweils für eine kurze Zeit – für wenige Tage oder sogar nur für Stunden – in die Schweiz einreiste, um danach direkt wieder auszureisen, wobei er dazwischen in der Regel jeweils für mehrere Monate in Serbien war. Der Einwand der Verteidigung, wonach es unzählige unüberwachte Grenzübertritte gegeben habe, weshalb die im Bericht des Interpol festgehaltenen Grenzübertritte des Beschuldigten nicht aussagekräftig seien (Urk. 185 S. 39 f. Rz. 145 ff.), überzeugt bereits vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses – insbesondere der Würdigung der Aussagen der erwähnten Personen – nicht. Ausserdem vermag der Einwand der Verteidigung die aus den Feststellungen des Interpol hervorgehenden Kurzaufenthalte des Beschuldigten in der Schweiz nicht zu erklären.

3.6. Ein weiterer Einwand der Verteidigung stützt sich auf die bei der Credit Suisse edierten Kontoinformationen bzw. Bankauszüge des Beschuldigten (Urk. D2/7/2). Die Bankauszüge würden laut der Verteidigung belegen, dass der Beschuldigte von 2010 bis April 2014 – aufgrund der geltenden Bezugslimiten für den Bargeldbezug am Bankautomaten und dem Umstand, dass er erst hernach Bankvollmachten zu Gunsten von J._____ und †Q._____ (davor habe lediglich eine Vollmacht zu Gunsten seiner Ehefrau AG._____ bestanden) eingerichtet gehabt habe – das Geld gezwungenermassen persönlich am Schalter der Credit Suisse habe beziehen müssen, weshalb er sich an diesen Daten in der Schweiz aufgehalten haben müsse (Urk. 185 S. 35 Rz. 148 ff.). Aus den von der Credit Suisse edierten Bankunterlagen des Beschuldigten (Urk. D2/7/2) geht hervor, dass er seiner Ehefrau AG._____ bereits ab Februar 1990 eine Vollmacht eingeräumt gehabt hatte, weshalb auch sie im seitens der Verteidigung im Zusammenhang mit den Bankunterlagen diskutierten Zeitraum von 2010 bis April 2014 Geld am Bankschalter bezogen haben könnte. Ebenso geht aus diesen Unterlagen hervor, dass im Jahr 2010 bis 2013 die bezogenen Cash-Bezüge am Automaten (in den Kontoauszügen vermerkt mit: "Bezug CHF am Geldautomaten" bzw. "Cash Service-Automatenbezug") offensichtlich und entgegen den – zumindest entsprechend sinngemäss vorgebrachten – Ausführungen der Verteidigung nicht bei lediglich Fr. 2'000.– lagen (siehe z.B. 12. Januar 2010 über Fr. 2'400.–; 10. September 2010 über Fr. 3'260.–; 8. November 2012 über Fr. 2'640.–; 20. Januar 2013 über Fr. 2'600.–; 11. Februar 2013 über Fr. 2'710.–; 18. März 2013 über Fr. 2'650.–; 18. September 2013 über Fr. 2'500.–). Ein persönlicher Bezug des Geldes durch den Beschuldigten am Schalter war deshalb bei diesen Beträgen nicht zwingend. Der entsprechende Einwand der Verteidigung vermag deshalb – auch vor dem Hintergrund der übrigen Beweisergebnisse – nicht zu überzeugen.

3.7. Schliesslich würden gemäss der Verteidigung die Leistungsabrechnungen der AH._____ Krankenkasse im Zusammenhang mit seinen Arzt-/Spital- und Apothekenbesuchen (Urk. D2/3/4) belegen, dass der Beschuldigte häufig in der Schweiz gewesen sei: Diese Belege würden sodann die Korrektheit der Interpol-Aufzeichnungen, wonach er sich dann in Serbien aufgehalten haben soll, bei insgesamt 39 der 54 Termine widerlegen, weshalb nicht auf die Feststellungen von Interpol abgestellt werden könne (Urk. 185 S. 41 f. Rz. 152 ff.). Selbst wenn seitens des Beschuldigten – wie von der Verteidigung geltend gemacht – innert 73 Monaten (September 2014 bis Oktober 2020) 54 krankenkassenrelevante Leistungen bezogen wurden, belegt dieser Umstand nicht, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hatte, bzw. vermag dieser Einwand am übrigen Beweisergebnis nichts zu ändern. Deshalb ist nicht im Einzelnen zu erörtern, ob verschiedene Arzt-/Spital- und Apothekenbesuche in einem engen zeitlichen Konnex stehen, gegebenenfalls sich die nicht unbeträchtliche Zahl an krankenkassenrelevanten Leistungsbezügen im Verhältnis zur in der Schweiz verbrachten Zeit relativieren könnte. Abgesehen davon könnte der Beschuldigte den Medikamentenbezug in den Apotheken auch delegiert haben. So oder anders vermag das Vorbringen der Verteidigung, dass der Beschuldigte auch häufiger in der Schweiz gewesen sei, als es aus den Aufzeichnungen des Interpol hervorgehe, nichts am Beweisergebnis zu ändern, wonach der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt in der anklagegegenständlichen Zeit klarerweise in Serbien hatte.

3.8. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die ausschliesslich vor Polizei erfolgten Aussagen von AD._____ und AE._____ so oder anders nicht zu

Ungunsten des Beschuldigten verwertbar sind, weshalb die seitens der Verteidigung dagegen erhobenen Einwände (Urk. 185 S. 35 ff. Rz. 132 ff.) nicht weiter zu prüfen sind. Entlastend vermögen sich ihre Aussagen (Urk. D2/2/1-2) nicht auszuwirken.

3.9. Am gewürdigten Beweisergebnis vermag schliesslich auch der sich bei den Akten befindliche Mietvertrag zwischen dem Beschuldigten als Mieter und AE._____ als Vermieter betreffend ein Zimmer in Untermiete an der AF._____strasse … in AA._____ (Beilage zu Urk. D2/1/1) nichts zu ändern. Dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten im anklagegegenständlichen Zeitraum in der Schweiz befunden hätte, wird – vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses – auch dadurch nicht belegt.

3.10. Damit ist mit Hinblick auf den in Dossier 2 gemachten Anklagevorwurf (ebenfalls) rechtsgenügend erwiesen, dass der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt in Serbien und nicht in der Schweiz hatte.

IV. Rechtliche Würdigung

A. Ausgangslage

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten anklagegemäss des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 198). Seitens des Beschuldigten werden hinsichtlich beider Anklagevorwürfe Freisprüche beantragt (Urk. 202 S. 1; Urk. 230 S. 1).

B. Theoretische Grundlagen betreffend Mord Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck).

Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen (BGE 144 IV 345 E. 2.1.1 f.; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; je mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2.1.2; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; je mit Hinweisen). Die massgeblichen Faktoren dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Besonders belastende Momente können durch entlastende ausgeglichen werden, wie umgekehrt auch erst das Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als ein besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen lassen kann (BGE 144 IV 345 E. 2.1.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_445/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 1.2; 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). Unter das Mordmerkmal der Heimtücke fällt die Ausnutzung besonderer Arg- und Wehrlosigkeit, so etwa wenn der Ehegatte oder nahe Blutsverwandte im Schlaf getötet werden oder wenn das Opfer, zu dem der Täter eine Liebesbeziehung unterhalten hatte, unter bewusster Ausnutzung seiner Arglosigkeit in einen Hinterhalt gelockt wird (vgl. BGE 101 IV 279 E. 2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_966/2022 vom 17. April 2023 E. 2.3; 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 3.2.1; 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht erachtete die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in einem Fall als gegeben an, in welchem der Täter aus Wut über die durch ihn nicht genehmigte Liebesbeziehung seiner Schwester wahllos, wortlos und unmittelbar, nachdem er das Opfer erblickt gehabt hatte, zehnmal auf dieses geschossen hat, obwohl keine Bedrohungssituation vorgelegen hat und weitergeschossen hat, als das Opfer wehrlos am Boden lag (Urteil des Bundesgerichtes 6B_82/2009 vom 14. Juli 2009 E. 2.5. bzw. 3.5). Ferner erachtete das Bundesgericht die Tatausführung in einem Fall als besonders skrupellos, wo der Täter das Vertrauen des späteren Opfers ausnutzte, indem es ihm die Tür öffnete und er ihm zwei Schüsse ins Gesicht jagte, während das Opfer wehrlos im Bett lag (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1197/2015 vom 1. Juli 2016 E. 2.4. m.w.H.).

C. Subsumption betreffend Mord

1. Die Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.8.1.6.) qualifiziert zu Recht sowohl die Tatausführung des Beschuldigten als auch sein Tatmotiv als besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB.

2.1. Bezüglich Tatausführung wurde seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 198 E. III.3.8.1.6.), dass das unvermittelte Abfeuern von sechs Schüssen aus einer Distanz zwischen 50 cm und 5 cm bis 10 cm einer eigentlichen Hinrichtung gleichkommt. So schoss der Beschuldigte nach dem zweiten, bereits finalen Todesschuss sofort erneut mehrere Male auf †Q._____ und verpasste ihr – obwohl sie bereits tot am Boden lag – bewusst noch zwei weitere Kopfschüsse. Zutreffend wurde seitens der Vorinstanz sodann erwogen, dass der Beschuldigte innert weniger Sekunden das ganze Trommelmagazin des Revolvers leerte, wobei erschwerend dazu kommt, dass sich die Tochter des Opfers, die 19-monatige C._____, unmittelbar neben ihrer Mutter befand und der Beschuldigte durch sein Vorgehen seine eigene Urenkelin – sehenden Auges – zur Halbwaise machte. Sein Vorgehen zeugt von einer grausamen Brutalität und Entschlossenheit zu töten, welches Vorgehen als eigentlicher Gewaltexzess beschrieben werden muss. Diese exzessive Art der Tötung lässt auf eine besonders hohe kriminelle Energie schliessen, welche die Abscheulichkeit der Tat erhöht. Dazu kommt, dass der Beschuldigte heimtückisch vorging, indem er †Q._____ am Tattag unangekündigt aufsuchte und ihre – aufgrund des infolge der familiären Bande zum Grossvater ihres Ehemannes bzw. zum Urgrossvater ihrer Kinder bestehenden Vertrauens und des Respekts gegenüber dem Familienoberhaupt – bestehende besondere Arg- und Wehrlosigkeit ausnutzte, weshalb sie in keiner Weise mit dem Risiko einer Tötung zu rechnen hatte. Das Qualifikationsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit bei der Tatausführung wird durch den Beschuldigten klarerweise erfüllt. Auch wenn der Beschuldigte †Q._____ im Rahmen des vorgängigen Gesprächs noch die Gelegenheit eingeräumt haben sollte, seinen Bedingungen zu entsprechen und zur Familie zurückzukehren, hat er klarerweise mit einer abschlägigen Antwort auf sein Ultimatum gerechnet, was sich bereits durch das Mitführen des Revolvers und der Extra-Munition – deren Mitnahme unterstreicht, dass er hinsichtlich des Taterfolgs auf sicher gehen wollte – zeigt. †Q._____ war dem Beschuldigten schutzlos ausgeliefert und hatte dabei keine Chance, sich effektiv zur Wehr zu setzen oder die Flucht zu ergreifen. Auch deshalb erweist sich die Tat des Beschuldigten als besonders grausam, kaltblütig und von krasser Missachtung fremden Lebens geprägt. Besondere Umstände, welche das Tatvorgehen des Beschuldigten in einem anderen bzw. milderen Lichte erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere vermag ein – aus der Perspektive des Beschuldigten wahrgenommenes – allfälliges von Seiten von †Q._____ ausgehendes unmoralisches Verhalten die Tatbegehung nur schon angesichts seiner gezielten Planung ihrer Tötung und deren brutaler und kaltblütiger Umsetzung in keiner Weise zu relativieren. Ebenso wenig vermag die schnelle Abgabe der sechs Schüsse, die zu einem relativ schnellen Eintritt des Todes führten (vgl. Urk. 230 Rz. 5 f.), an der geschilderten Skrupellosigkeit des Beschuldigten etwas zu ändern.

2.2. Aus dem Aussageverhalten des Beschuldigten ergeben sich – wie bereits aufgezeigt – aufschlussreiche Folgerungen zu seiner Motivlage (s. vorstehend E. III.C.6.2.19.). Im Vordergrund steht, dass der Beschuldigte aussagte, dass ihre Rückkehr zur Familie, zu welcher er †Q._____ habe bewegen wollen, die Ehre der Familie – deren Oberhaupt er sich nennt – wiederhergestellt hätte. Mithin handelt es sich – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Urk. 230 Rz. 14 ff.) – nicht um ein kolportiertes stereotypisches Weltbild der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz, sondern um die vom Beschuldigten selbst kundgegebenen Ansichten bzw. Wertvorstellungen. Es ist davon auszugehen, dass er das Verhalten und die vermutete aussereheliche Beziehung von †Q._____ missbilligte und sich von der von ihr gewünschten und gelebten dauernden Trennung von seinem Enkel in seiner Ehre wie derjenigen seiner Familie verletzt fühlte, wogegen er durch die in Anmassung einer gottesgleichen Funktion vorgenommene Tötung Abhilfe schaffen wollte, wodurch sich seine Selbstgerechtigkeit und sein krasser Egoismus manifestiert. Offensichtlich wollte er die Ehefrau seines Enkels für ihr Verhalten mit dem Tod bestrafen und richtete sie quasi hin. Es steht ausser Frage, dass er damit aus absolut nichtigen Beweggründen handelte, womit – auch in seinen Beweggründen – seine absolute Geringschätzung menschlichen Lebens zutage tritt. Auch sein Tatmotiv erfüllt deshalb die gesetzlich geforderte qualifizierte Skrupellosigkeit. Besondere Umstände, welche sein Tatmotiv in einem anderen bzw. milderen Lichte erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere vermag auch ein allfälliges von Seiten von †Q._____ ausgehendes Beziehungsverhalten oder die von ihr gewünschte dauernde Trennung von seinem Enkel die erörterte Beurteilung des Tatmotivs des Beschuldigten in keiner Weise zu relativieren. Die von der Verteidigung angeführte Gemütslage des Beschuldigten, welche ein Gemisch aus Enttäuschung über die (in seinen Augen) bestehende Undankbarkeit über die finanzielle Hilfe, die Empörung über die Vernachlässigung ihrer Kinder, aber auch die Trauer über den drohenden Verlusts eines Familienmitgliedes infolge Scheidung gewesen sei (Urk. 230 Rz. 18; Urk. 185 S. 2 f. Rz. 4 ff.), vermag jedenfalls am Umstand, dass der Beschuldigte aus objektiv nichtigen Beweggründen †Q._____ getötet hat, nichts zu ändern.

2.3. Das Tatvorgehen wie auch das Tatmotiv des Beschuldigten zeugen offensichtlich von der gesetzlich geforderten besonderen Skrupellosigkeit. Die Voraussetzungen für einen Mord im Sinne von Art. 112 StGB sind deshalb in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt, wobei der Beschuldigte – einhergehend mit den sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.8.2.3.8.2.2.) – mit direktem Vorsatz handelte.

2.4. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Die seitens des Beschuldigten und seiner Verteidigung geltend gemachte Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB wurde im Rahmen der Sachverhaltserstellung widerlegt. Ferner ist gestützt auf das sich auch diesbezüglich als ohne Weiteres nachvollziehbar und schlüssig erweisende psychiatrische Gutachten von Dr. med. N._____ von einer vollumfänglich erhaltenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen, weil sowohl die Einsichts- wie auch die Steuerungsfähigkeit vollständig gegeben waren (vgl. dazu die ausführlichen Erwägungen zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten unter E. II.1.1.-1.4. bzw. Urk. D1/19/15 insb. S. 85 ff.), weshalb auch kein Schuldausschlussgrund besteht.

2.5. Der Beschuldigte ist somit des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen.

D. Theoretische Grundlagen betreffend Betrug

1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB).

2. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 127 IV 163 E. 2b; je mit Hinweisen). Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Erklärungswert zukommt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.5 mit Hinweisen).

3. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Arglist scheidet indes aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, wobei im Einzelfall der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Rechnung zu tragen ist.

4. Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind. Die Verfügung selbst muss aber nicht zwingend in einem einzigen Akt bestehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1; BGE 126 IV E.3.a; je mit Hinweisen). Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a).

5. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist (BGE 147 IV 73 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3.1; 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).

6. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2).

E. Subsumption betreffend Betrug

1. Der Beschuldigte täuschte die Privatklägerin 1 vorliegend mittels Vorweisens eines falschen Mietvertrags sowie einer falschen Wohnsitzbestätigung, dass er in der Schweiz in AA._____ lebe, obwohl er in Wirklichkeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt während der massgebenden Zeit vom 1. Juli 2010 bis März 2021 in Serbien hatte. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.5.5.3.1.2.) erweist sich sein Vorgehen als arglistig, weil der Beschuldigte mit der Einreichung des gefälschten Mietvertrags sowie der falschen Wohnsitzbestätigung alles unternommen hat, um von der Geschädigten – gestützt auf die Anspruchsgrundlage gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG – die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zur AHV zu erlangen, ohne diesbezüglich einen Anspruch zu haben. Eine massgebliche Opfermitverantwortung seitens der Privatklägerin 1 ist vorliegend nicht ersichtlich. Gestützt auf die täuschenden Angaben und Belege des Beschuldigten verfügte die Privatklägerin 1 die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zur AHV im Gesamtbetrag von Fr. 254'997.–, womit kausal Vermögensdispositionen erfolgten, durch welche bei der Privatklägerin 1 ein Schaden in der besagten Höhe eintrat. Der objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.

2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.5.3.2.) – mit direktem Vorsatz. Er ging wissentlich und willentlich und mit der direkten Absicht vor, die Ausgleichskasse B._____ durch die Einreichung der gefälschten Unterlagen zu täuschen und ihr in Form des unrechtmässigen Bezugs von Ergänzungsleistungen eine finanzielle Einbusse zuzufügen bzw. sich selbst dadurch unrechtmässig zu bereichern.

3. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Ferner ist gestützt auf das sich nachvollziehbar und schlüssig erweisende psychiatrische Gutachten von Dr. med. N._____ von einer vollumfänglich erhaltenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen (vgl. dazu oben unter E. C.2.4. und die dortigen Verweise), weshalb auch kein Schuldausschlussgrund besteht.

4. Demnach ist der Beschuldigte ferner wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

F. Ergebnis

Der Beschuldigte ist demnach des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung

A. Ausgangslage

Gemäss dem Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte unter Anrechnung der erstandenen Haft sowie dem vorzeitigen Strafantritt mit einer Freiheitsstrafe von

20 Jahren bestraft (Urk. 198, Dispositivziffer 2). Mit ihrer Berufung beantragt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung des Strafmasses auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe (vgl. Urk. 210; Urk. 232). Aus Sicht der Verteidigung erweist sich demgegenüber eine Bestrafung mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– als angemessen (Urk. 202; Urk. 230).

B. Grundlagen der Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und zur Wahl der Sanktionsart ausführlich und zutreffend dargelegt. Darauf (vgl. Urk. 198 E. VI.A.1., 2.1.-2.2., 3.2.4. u. 3.3.3.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Thema (BGE 144 IV 313; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1349/2022, 6B_1366/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.3; 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 127 IV 101 E. 2c). Die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung müssen jedoch im Hinblick auf eine transparente, in den Grundzügen nachvollziehbare und überprüfbare Strafzumessung aus dem Urteil hervorgehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1349/2022, 6B_1366/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.3.2; 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 5.2.2; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich (Art. 40 Abs. 2 StGB). Die lebenslängliche Freiheitsstrafe ist die härteste Freiheitsstrafe, welche das schweizerische Strafgesetzbuch vorsieht. Sie dauert grundsätzlich, wie es der Begriff bestimmt, bis zum Ableben des Inhaftierten. Schon aus diesem Grund muss eine besonders vollständige und genaue Begründung verlangt, respektive begründet werden, weshalb eine Strafe von bestimmter Dauer, selbst eine solche von 20 Jahren, als nicht ausreichend erscheint (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3). Auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe kann bei Strafschärfung infolge Konkurrenz nur erkannt werden, wenn der Täter mehrere mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten begangen hat, nicht indes, wenn der Täter mehrere Straftaten begangen hat, von denen nur für eine lebenslängliche Freiheitsstrafe angedroht ist, es sei denn, wenn einer der zur Diskussion stehenden Straftaten für sich allein betrachtet eine solche Sanktion rechtfertigt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 mit Hinweis auf BGE 132 IV 102 E. 9.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1349/2022, 6B_1366/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.3.3; 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1; 6B_734/2021 vom 23. Februar 2022 E. 4.1, je mit Hinweisen).

2. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend festgehalten, dass der Strafrahmen vorliegend lebenslängliche Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren beträgt (Urk. 198 E. VI.1.), keine Gründe bestehen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Urk. 198 E. VI.1.), und vorliegend – angesichts der jeweils festzusetzenden Sanktionshöhe (vgl. nachstehend unter E. C.2.1.-2.5. u. C.3.1.-3.4.) – auch für die Straftatbestände des Betrugs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (Urk. 198 E. VI.3.2.4. u. 3.3.3.).

C. Strafzumessung

1.1. Im Hinblick auf die Beurteilung der objektiven Tatkomponente beim Mord ist festzustellen, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten (s. dazu vorstehend E. IV.C.2.1.) durch das unvermittelte Abfeuern von sechs Schüssen auf das Opfer aus unmittelbarer Nähe im Zentimeterbereich einer eigentlichen Hinrichtung gleichkommt. Deutlich verschuldenserschwerend wirkt sich in diesem Kontext aus, dass der Beschuldigte nicht einmal von †Q._____ abliess, als sie bereits mit tödlichen Verletzungen am Boden lag, indem er ihr zwei weitere Kopfschüsse verpasste, welches Vorgehen als eigentlicher Gewaltexzess beschrieben werden muss. Diese exzessive Art der Tötung lässt auf eine besonders hohe kriminelle Energie schliessen, welche die objektive Tatschwere ebenso erhöht wie der Umstand, dass der Beschuldigte den Mord im Voraus geplant gehabt hatte und gezielt vorging, was seine Tatausführung als besonders perfide erscheinen lässt. Verschuldenserschwerend wirkt sich sodann auch der Umstand aus, dass sich in unmittelbarer Nähe des Opfers ein Kleinkind befand, welches die Tat miterleben musste. Dazu kommt, dass der Beschuldigte †Q._____ am Tattag unangekündigt aufsuchte, auch wenn sein Besuch für sie nicht völlig überraschend kam. Indem indes ihre Arg- und Wehrlosigkeit vom familiär verbundenen Beschuldigten gerade auch im (vermeintlichen) Sicherheitsgefüge ihrer eigenen vier Wände ausgenutzt wurde, zeigt sich nebst der mangelnden Möglichkeit, sich gegen das Vorgehen des Beschuldigten zur Wehr zu setzen oder zu fliehen, eine weitere Perfidität der Tat. Auch deshalb erweist sich die Tatausführung des Beschuldigten als besonders grausam, kaltblütig und von krasser Missachtung fremden Lebens geprägt. Wie bereits dargelegt (E. IV.C.2.1.), vermag eine – aus der Perspektive des Beschuldigten wahrgenommene – mangelnde Kooperation hinsichtlich seines Wunsches, dass sie in den Kreis der Familie zurückkehrt, die Tatbegehung und damit auch die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Auch das Tatmotiv des Beschuldigten, welches darin zu sehen ist, dass er das Verhalten und die vermutete aussereheliche Beziehung von †Q._____ missbilligte und sich von der von ihr gewünschten und gelebten dauernden Trennung von seinem Enkel in seiner Ehre wie derjenigen seiner Familie verletzt fühlte, wogegen er durch die in Anmassung einer gottesgleichen Funktion vorgenommene Tötung Abhilfe schaffen wollte (vgl. vorstehend unter E. IV.C.2.2.), vermag sein Vorgehen nicht zu relativieren. Es steht vielmehr ausser Frage, dass er krass egoistisch, selbstgerecht und aus absolut nichtigen Beweggründen handelte. Gegebenheiten, welche sein Tatmotiv in einem anderen bzw. milderen Lichte erscheinen und sich verschuldensmindernd auswirken könnten, liegen nicht vor. Die vorliegend massgebende Intensität der an den Tag gelegten besonderen Skrupellosigkeit – welche für sich betrachtet bereits ein objektives Tatbestandsmerkmal des Mordes darstellt (entsprechend die Vorinstanz zum Doppelverwertungsverbot: Urk. 198 E. VI.3.1.1.3.) – erweist sich unter Würdigung der Tatausführung und des Motivs als besonders hoch. Die objektive Tatschwere wiegt deshalb gestützt auf die gemachten Erwägungen insgesamt schwer bis sehr schwer. Es erweist sich aufgrund der gemachten Erwägungen als angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe auf 18 Jahre Freiheitsstrafe anzusetzen.

1.2. In subjektiver Hinsicht ist massgeblich, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat, weshalb eine Strafminderung wegen Eventualvorsatzes nicht zum Tragen kommt. Die (auch) im Tatmotiv zum Ausdruck kommende besondere Skrupellosigkeit bzw. die sich bezüglich der Beurteilung der Tatkomponente auswirkende Intensität derselben wurde bereits im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tatschwere berücksichtigt. Der Beschuldigte war zudem nach gutachterlicher Einschätzung voll schuldfähig (Urk. D1/19/15 insb. S. 85 ff.; vgl. auch vorstehend unter E. II.1.1.-1.4. bzw. E. IV.C.2.4.). Aus diesen Erwägungen vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren.

1.3. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe in der Höhe von 18 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Eine lebenslängliche Freiheitsstrafe – wie von der Staatsanwaltschaft gefordert (Urk. 182; Urk. 210; Urk. 232) – kommt vorliegend nicht in Betracht, da letztlich noch schwerere Fälle, wie beispielsweise Mehrfachtötungen, denkbar sind, die ein solches Strafmass rechtfertigen würden.

1.4. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 198 E. VI.3.1.2.1.), die Ausführungen zur biografischen Anamnese im Rahmen seiner psychiatrischen Begutachtung (Urk. D1/19/15 S. 57 ff.) sowie auf die nachstehend zur Landesverweisung gemachten Erwägungen (E. VI.B.2.1.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine wesentlichen Ergänzungen zu seinen bisherigen Angaben (vgl. Prot. II S. 9). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich als strafzumessungsneutral.

1.5. Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen, was sich ebenfalls strafzumessungsneutral auswirkt.

1.6. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine substanzielle Strafreduktion bewirken. Dies gilt allerdings nur, wenn ein Geständnis auf Einsicht in das begangene Unrecht respektive auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung hingegen nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_759/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2). Der Beschuldigte ist hinsichtlich des massgebenden Kerngeschehens unverändert nicht geständig. Seine jeweiligen Zugeständnisse insbesondere hinsichtlich des Rahmengeschehens vermögen die Strafzumessung nicht zu beeinflussen. Eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Einsicht oder Reue ist beim Beschuldigten sodann nicht festzustellen. Die Würdigung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten vermag die Strafzumessung demgemäss nicht zu beeinflussen. Es bleibt daher bei einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren.

1.7. Es liegt im Zweck des Freiheitsentzugs, eine Härte zu bewirken. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_18/2022 vom 23. Juni 2023 E. 2.6.1; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 i.f.; 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 1.4.4; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.1.2; je mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung kann ein hohes Alter zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit führen (vgl. BGE 96 IV 155 E. III. 4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4; 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.5; 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.4; Obergericht des Kantons Zürich, Urteil vom 10. November 2016, Geschäfts-Nr.: SB160314, E. 3.6; Obergericht des Kantons Zürich, Urteil vom 28. April 2023, Geschäfts-Nr.: SB220609, E. IV.C.2.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK-StGB, N 150 ff. zu Art. 47 StGB), wobei dem Bundesgericht zufolge nicht von vornherein evident ist, inwiefern ein betagter Verurteilter durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen werden soll, als ein junger Mensch mit weitaus grösserer Restlebenserwartung, sofern nicht zusätzlich erhebliche gesundheitliche Beschwerden bestehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4). Vorliegend ist dem nunmehr 80-jährigen Beschuldigten angesichts seines fortgeschrittenen Alters, der erkennbaren Gebrechlichkeit sowie seiner hohen Pflegebedürftigkeit, in deren Folge der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug auch in das Pflegezentrum L._____ verlegt werden musste, durchaus eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu attestieren, die mit einer leichten Strafminderung von einem Jahr zu berücksichtigen ist. Eine darüber hinaus gehende Reduktion der Strafe rechtfertigt sich indes nicht, zumal den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschuldigten im Rahmen des Strafvollzugs entsprechend Rechnung getragen werden kann. Mithin erscheint nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente eine Bestrafung mit 17 Jahren Freiheitsstrafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist beim Betrug deutlich verschuldenserhöhend zu veranschlagen, dass der Beschuldigte durch seine Delinquenz eine beträchtliche Summe von über Fr. 250'000.– generiert und damit das schweizerische Sozialsystem schamlos ausgenutzt hat. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 198 E. IV.3.2.2.1.) ist sodann zu beachten, dass der Beschuldigte der Ausgleichskasse einen schriftlichen Mietvertrag nachschob, als sich abzeichnete, dass er mit blossen mündlichen Zusicherungen allein nicht weiterkommt, womit er ein dreistes Vorgehen an den Tag legte und eine erhebliche kriminelle Energie offenbarte. Als besonders raffiniert erweist sich sein Vorgehen demgegenüber nicht, weshalb sich letztlich auch die Dauer der Delinquenz nicht gesondert zu seinen Ungunsten auszuwirken vermag. Die objektive Tatschwere ist angesichts der erörterten massgeblichen Umstände als erheblich bis mittelschwer einzustufen und die hypothetische Einsatzstrafe – bei isolierter Betrachtung – auf 2¼ Jahre Freiheitsstrafe anzusetzen.

2.2. Auch beim Betrug handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und des Weiteren in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, welche Umstände sich im Rahmen der Beurteilung der subjektiven Tatschwere strafzumessungsneutral

auswirken. Sein Motiv für den begangenen Betrug ist in rein finanziellen Interessen zu sehen. Der Umstand, dass diese finanziellen Zuwendungen auch Dritten wie †Q._____ und ihren Kindern zugute kamen, wirkt sich letztlich nicht verschuldensmindernd aus. Deshalb vermag das subjektive Tatverschulden das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. Es bleibt folglich für den Betrug bei einer Freiheitsstrafe von 2¼ Jahren.

2.3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist auf vorstehende Ausführungen (E. 1.4.) zu verweisen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich als strafzumessungsneutral.

2.4. Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen, was sich ebenfalls strafzumessungsneutral auswirkt.

2.5. Auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten wirkt sich mangels eines Geständnisses, Reue, Einsicht oder etwaiger Wiedergutmachungsbemühungen nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus. Die Vorinstanz gestand dem Beschuldigten unter dem Titel einer besonderen Strafempfindlichkeit eine Strafreduktion zu. Sie argumentierte, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte mit seiner bewussten Entscheidung, das schweizerische Sozialsystem zu betrügen, trotz seines hohen Alters und seines Gesundheitszustandes eine hohe Haftstrafe in Kauf genommen habe (Urk. 198 E. IV.3.2.3.). Diesen Erwägungen ist – unter Verweis auf vorstehende Ausführungen (vgl. E. 1.7.) – beizupflich-ten, wobei zu beachten ist, dass der Beschuldigte seine Freiheitsstrafe – zumindest einstweilen – nicht im Normalvollzug, sondern in einem Pflegezentrum vollziehen kann. Unter Berücksichtigung der besonderen Strafempfindlichkeit erweist sich eine Strafreduktion im Umfang von 3 Monaten als angemessen.

2.6. In Asperation mit der für den Mord festgesetzten Einsatzstrafe erweist sich eine Gesamtstrafe für die beiden Straftaten von insgesamt 18½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.

3.1. Im Rahmen der Würdigung der objektiven Tatkomponente bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffas-

sung der Vorinstanz (Urk. 198 E. IV.3.3.1.1.) – zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine grosskalibrige Feuerwaffe in geladenem Zustand ein- und mit sich geführt hat. Sodann führte er auch Ersatzmunition in die Schweiz ein, was sich verschuldenserschwerend auswirkt. In objektiver Hinsicht erweist sich sein Verschulden als nicht mehr leicht. Hierfür wäre – bei isolierter Würdigung – hinsichtlich der objektiven Tatschwere eine hypothetische Freiheitsstrafe von 9 Monaten vorzusehen.

3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, weshalb das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren vermag.

3.3. Hinsichtlich der Würdigung der Täterkomponente fallen auch bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ins Gewicht (s. dazu auch vorstehend unter E. 1.4., 1.5., 2.3. u. 2.4.).

3.4. Auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten wirkt sich nicht zu seinen Gunsten aus, zumal er sich auch hier uneinsichtig zeigte. Eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende besondere Strafempfindlichkeit ist entsprechend den bei der Würdigung des Mordes und des Betrugs gemachten Erwägungen (vorstehend unter E. 1.7. u. 2.5.) im Umfang von einem Monat leicht strafreduzierend zu berücksichtigen, weshalb eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten resultieren würde.

3.5. In Asperation mit der für den Mord und den Betrug vorgesehenen Freiheitsstrafe erweist sich eine Gesamtstrafe für die drei Straftaten von insgesamt 19 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.

4. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsfaktoren ist demnach eine Freiheitsstrafe von 19 Jahren auszufällen. Diese ist bereits aus objektiven Gründen unbedingt zu vollziehen (vgl. e contrario Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 StGB). Da sich der Beschuldigte seit dem 16. Februar 2021 ununterbrochen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. Urk. D1/48/1-66 bzw. Urk. 70) befindet, sind bis heute folglich 1499 Tage Haft bzw. vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

VI. Landesverweisung

A. Katalogtat

1.1. Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wird, für 5 bis

15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.

1.2. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3).

2. Der Beschuldigte hat sich des Mordes gemäss Art. 112 StGB sowie des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und damit zweier Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 lit. a bzw. lit. e StGB schuldig gemacht. Als serbischer Staatsangehöriger ist er ein Ausländer, womit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind. Der Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen, sofern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten ausfällt.

B. Härtefallprüfung bzw. Güterabwägung

1. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sogenannte Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).

2.1. Vorab ist auf die Erwägungen bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Rahmen der Beurteilung der Täterkomponente bei der Strafzumessung (vorstehend unter E. V.C.1.4., 1.5., 2.3., 2.4. u. 3.3.) sowie die Ausführungen zur biografischen Anamnese im Rahmen seiner psychiatrischen Begutachtung (Urk. D1/19/15 S. 57 ff.) zu verweisen. Der heute 80-jährige Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren, hier aufgewachsen noch hat er sonst einen besonders engen Bezug zur Schweiz. Sein tatsächlicher Lebensmittelpunkt befindet sich in Serbien. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 198 E. VI.2.) besuchte der Beschuldigte die Schweiz, um von den hiesigen Sozialversicherungen und der medizinischen Versorgung zu profitieren.

2.2. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt demnach nicht vor, weshalb auch keine Güterabwägung vorzunehmen ist.

C. Dauer der Landesverweisung

Der Beschuldigte wird vorliegend wegen zweier Katalogtaten, des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, sowie überdies wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV sowie Art. 27 Abs. 1 WG verurteilt und mit einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren bestraft. Das öffentliche Entfernungs- und Fernhalteinteresse ist vor diesem Hintergrund eminent. Es erweist sich deshalb – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 198 E. VI.3.) – ohne Weiteres als angemessen, für die Landesverweisung die gesetzlich maximal mögliche Höchstdauer von 15 Jahren vorzusehen.

D. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem

1. Nach Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) können Drittstaatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Entsprechend hat das urteilende Gericht zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (nachfolgend SIS) anzuordnen ist. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im SIS ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr besteht (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets zu prüfen, ob vom betroffenen Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.7 u. 4.8).

2. Serbien ist nicht Mitglied des Schengen-Raums, weshalb der Beschuldigte als Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung gilt. Das erforderliche abstrakte Höchstmass von einem Jahr Freiheitsstrafe ist vorliegend mehrfach erfüllt. Angesichts der Schwere der Straftaten ist ohne Weiteres erwiesen, dass der Beschuldigte nicht lediglich für die Schweiz, sondern gleichermassen für den gesamten Schengen-Raum eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dementsprechend ist die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.

E. Ergebnis

Der Beschuldigte ist demgemäss gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a bzw. lit. e StGB für 15 Jahre obligatorisch des Landes zu verweisen. Dementsprechend ist seine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.

VII. Zivilansprüche

A. Theoretische Grundlagen

Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden theoretischen Grundlagen mit Bezug auf Schadenersatz sowie Genugtuung und deren adhäsionsweise Geltendmachung im Strafverfahren einlässlich und zutreffend dargelegt (Urk. 198 E. VIII.2.1., 2.3.3., 2.4.3., 2.4.4. u. 3.1.3.). Darauf ist zu verweisen.

B. Privatkläger 2-4

1. Seitens der Privatkläger 2-4 wurde vor Vorinstanz beantragt, dass festzustellen sei, dass der Beschuldigte ihnen gegenüber aus den angeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei (Urk. 162). Daneben verlangten die Privatklägerin 2, C._____, Fr. 75'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Februar 2021 und die Privatkläger 3 und 4, D._____ und E._____, eine Genugtuung in Höhe von je Fr. 70'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Februar 2021 (Urk. 162).

2. Seitens des Beschuldigten wurde unverändert die pauschale Abweisung der Zivilforderungen der Privatkläger 2-4 beantragt (Urk. 185 S. 44; Urk. 230).

3.1. Der Beschuldigte hat sich gegenüber der Mutter der Privatkläger 2-4 des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig gemacht. Das Erfordernis der Widerrechtlichkeit liegt damit vor. Dabei handelte der Beschuldigte vorsätzlich und somit auch im zivilrechtlichen Sinn schuldhaft. Auch der natürliche Kausalzusammenhang zum widerrechtlichen Verhalten des Beschuldigten ist gegeben. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 198 E. VIII.2.3.4.) erscheint nach dem natürlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung die Ermordung der eigenen Mutter durch den Urgrossvater und die damit zusammenhängende Aufarbeitung des Erlebten geeignet, fachpsychologische Beratung respektive die damit verbundenen Kosten hervorzurufen, weshalb die Adäquanz zu bejahen ist. Was die Schadenshöhe betrifft, ist anzumerken, dass sich diese zum heutigen Zeitpunkt nicht beziffern lässt und sich die genauen Auswirkungen des Verhaltens des Beschuldigten auf die physische und psychische Entwicklung der Privatkläger 2-4 nicht abschliessend einschätzen lässt. Aus diesem Grund ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 2-4 dem Grundsatze nach aus den eingeklagten Ereignissen schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes sind die Privatkläger 2-4 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3.2. Zweifelsohne stellt die Ermordung der Mutter per se eine objektiv schwere Persönlichkeitsverletzung für die Privatklägerin 2 dar, die vom Beschuldigten widerrechtlich und schuldhaft verursacht wurde. Durch die Tat des Beschuldigten verlor die im Tatzeitpunkt erst 19 Monate alte Privatklägerin 2 ihre Mutter und Versorgerin und wurde zur Halbwaise. Sodann musste die Privatklägerin 2 die Ermordung ihrer Mutter unmittelbar miterleben. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 198 E. VIII.2.4.6.) ist von einer erheblichen Intensität der immateriellen Unbill auszugehen, selbst wenn die Privatklägerin 2 im Tatzeitpunkt noch ein Kleinkind war und ungewiss ist, ob und in welchem Umfang sie sich an die Tat erinnern können wird. In Anbetracht der gesamten Umstände – insbesondere dem jungen Alter des Opfers bei dessen Tod, der starken Abhängigkeit des hinterlassenen Kleinkinds von ihrer verlorenen Betreuungsperson und der unmittelbaren Anwesenheit der Privatklägerin 2 bei der Schussabgabe – erscheint eine Genugtuung für die Privatklägerin 2 in der Höhe von Fr. 75'000.– zuzüglich beantragtem Zins angemessen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 75'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 16. Februar 2021 zu bezahlen.

3.3. Zweifelsohne stellt die Ermordung der Mutter sodann per se auch eine objektiv schwere Persönlichkeitsverletzung für die Privatkläger 3 und 4 dar, die vom Beschuldigten widerrechtlich und schuldhaft verursacht wurde. Durch die Tat des Beschuldigten verloren die im Tatzeitpunkt erst 12 und 9 Jahre alten Privatkläger 3 und 4 ihre Mutter und Versorgerin und wurden zu Halbwaisen. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 198 E. VIII.2.4.10. bzw. 2.4.6.) ist von einer erheblichen Intensität der immateriellen Unbill auszugehen. In Anbetracht der gesamten Umstände – insbesondere dem jungen Alter des Opfers bei dessen Tod und der starken Abhängigkeit der hinterlassenen Kinder von ihrer verlorenen Betreuungsperson – erscheint eine Genugtuung für die Privatkläger 3 und 4 in der Höhe von jeweils Fr. 70'000.– zuzüglich beantragtem Zins angemessen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, den Privatklägern 3 und 4 eine Genugtuung von Fr. 70'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 16. Februar 2021 zu bezahlen.

C. Privatkläger 6 und 8

1. Seitens der Privatkläger 6 und 8, G._____ und I._____, wird Schadenersatz von Fr. 6'527.45 für die Sargkosten im Umfang von Fr. 1'305.15 sowie die Selbstbehalte der Krankenkasse der Privatklägerin 8 von Fr. 5'222.30 (Urk. 183 S. 4 N 6) beantragt. Ferner sei der Beschuldigte dem Grundsatze nach zu verpflichten, den Privatklägern 6 und 8 Schadenersatz für den weiteren aus der angeklagten Straftat resultierenden Schaden zu bezahlen (Urk. 183 S. 1). Sodann verlangen sie eine Genugtuung im Betrag von Fr. 35'000.– an den Privatkläger 6 und Fr. 40'000.– an die Privatklägerin 8, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Februar 2021 (Urk.

183 S. 1). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass auf den anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Antrag der Privatkläger 6 und 8 (Urk. 233 S. 1; Prot. II S. 7), mit welchem eine höhere als von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung begehrt wird, nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. II.3.).

2. Der Beschuldigte beantragt unverändert die pauschale Abweisung der Zivilforderungen der Privatkläger 6 und 8 (Urk. 185 S. 44; Urk. 230; Prot. II S. 29 f.).

3.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB an der Stieftochter bzw. Tochter der Privatkläger 6 und 8 schuldig

gemacht. Die erforderliche Widerrechtlichkeit sowie der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zum widerrechtlichen Verhalten liegen auch hier vor. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 198 E. VIII.3.1.4.) liegt der Schaden in der unfreiwilligen Vermögenseinbusse für die Kosten des Sargs im Umfang von Fr. 1'305.15 (Urk. 184/1) sowie der Selbstbehalte der Krankenkasse für die psychologische Betreuung der Privatklägerin 8 in Höhe von Fr. 5'222.30 (Urk. 184/2), welcher belegt, damit ausgewiesen und – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 198 E. VIII.3.1.4.) – der Privatklägerin 8 zu erstatten ist. Demgemäss ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 8 Schadenersatz im Betrag von Fr. 6'527.45 zu entrichten. Im Übrigen sind die Privatkläger 6 und 8 mit ihren Forderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen, wobei festzustellen ist, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 6 und 8 dem Grundsatze nach aus den eingeklagten Ereignissen schadenersatzpflichtig ist. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die einlässliche und zutreffende Begründung der Vorinstanz (Urk. 198 E. VIII.3.1.5.) verwiesen werden.

3.2. Zweifelsohne stellt die Ermordung der eigenen Tochter und Stieftochter per se eine objektiv schwere Persönlichkeitsverletzung für die Privatkläger 8 und 6 dar, wobei Letzterer †Q._____ auch bereits schon seit ihrem 6. Lebensjahr kannte und er ab dem Jahr 2003 zusammen mit den Halbbrüdern von †Q._____ und der Privatklägerin 8 unter einem gemeinsamen Dach gelebt und sie bis ans Lebensende wie eine leibliche Tochter behandelt habe (vgl. Urk. D1/5/5 S. 8 F/A 34; Urk. 183 S.

5 Rn. 10). Die schwere Persönlichkeitsverletzung wurde vom Beschuldigten widerrechtlich und schuldhaft verursacht und sowohl der natürliche wie auch der adäquate Kausalzusammenhang sind gegeben. Durch die Tat des Beschuldigten verloren die Privatkläger 8 und 6 die im Tatzeitpunkt erst 32-jährige Tochter bzw. Stieftochter, welche damit den Grossteil des Lebens noch vor sich hatte. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 198 E. VIII.3.2.4.) ist bei der Bemessung der Genugtuungshöhe ferner insbesondere von Belang, dass der Beschuldigte den Mord mit direktem Vorsatz beging und dass zwischen †Q._____ und insbesondere ihrer Mutter, der Privatklägerin 8, eine enge Beziehung bestand. Sodann sind die kausal durch die Ermordung ihrer Tochter verursachten gesundheitlichen Beschwerden wie schwere Einschlaf- und Durchschlafstörungen, eine Appetitstörung und innere Unruhe aktenkundig und ihr wurde unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (Urk. 184/4). Weiter ist belegt, dass sich die Privatklägerin 8 aufgrund der Ermordung ihrer Tochter und der damit zusammenhängenden Verletzung ihrer psychischen Integrität auch heute noch unverändert in medizinischer Behandlung befindet (Urk. 233 S. 3; Urk. 234/1-2). Schliesslich wird seitens ihrer Rechtsvertretung vorgebracht, dass sie eine ganze IV-Rente beziehe (Urk. 183 S. 8 f. Rn. 17). Der Privatkläger 6 bringt vor, er leide ebenfalls unter massiven Stimmungsschwankungen, völliger Antriebslosigkeit, Schlafstörungen und einer tiefgreifenden Verbitterung bzw. Trauer, wobei er keine ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen wolle bzw. sich einer solchen verweigere. Aufgrund der enormen Belastung und Traumatisierung hätten sich seit dem erstinstanzlichen Verfahren seine vorbestehenden Herzprobleme verschlechtert und er habe sich vor nicht allzu langer Zeit einer Operation unterziehen müssen (Urk. 233 S. 4 Rn. 7 f.). Seitens der Verteidigung wurden – auch heute – keine substantiierten Einwendungen gegen die Sachdarstellung der Privatklägerin 8 vorgebracht (Prot. II S. 29 f.). Hinsichtlich des Privatklägers 6 machte die Verteidigung geltend, dass der Gesundheitszustand nicht dokumentiert sei (Prot. II S. 30), was hinsichtlich der Kausalität der geltend gemachten Herzprobleme des Privatklägers 6, die sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verschlimmert haben sollen, zutrifft. Eine Gesamtwürdigung der erwähnten massgeblichen Umstände lässt – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 198 E. VIII.3.2.5.) – die erstinstanzlich beantragten Genugtuungsforderungen für die Privatkläger 6 und 8 als der Intensität der erlittenen Unbill jedenfalls angemessen erscheinen. Demgemäss ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 6 Fr. 35'000.– sowie der Privatklägerin 8 Fr. 40'000.–, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Februar 2021, als Genugtuung zu bezahlen.

D. Privatkläger 5 und 7

1. Seitens der Privatkläger 5 und 7, F._____ und H._____, den Stiefgeschwistern von †Q._____, wurde vor Vorinstanz eine Genugtuung von je Fr. 7'500.–, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Februar 2021, beantragt (Urk. 183 S. 1), wo-

bei auf den anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Antrag auf Zusprechung einer höheren Genugtuung nicht eingetreten wird (vgl. vorne E. II.3.).

2. Der Beschuldigte beantragt unverändert unter Hinweis auf die fehlende Substantiierung die pauschale Abweisung der Zivilforderungen der Privatkläger 5 und 7 (Urk. 185 S. 44; Prot. II S. 29 f.).

3. Zweifelsohne stellt die Ermordung ihrer Stiefschwester per se eine objektiv schwere Persönlichkeitsverletzung für die Privatkläger 5 und 7 dar. Die schwere Persönlichkeitsverletzung wurde vom Beschuldigten widerrechtlich und schuldhaft verursacht und sowohl der natürliche wie auch der adäquate Kausalzusammenhang sind gegeben. Durch die Tat des Beschuldigten verloren die Privatkläger 5 und 7 ihre im Tatzeitpunkt erst 32-jährige Stiefschwester. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 198 E. VIII.4.5.) ist bei der Bemessung der Genugtuungshöhe ferner insbesondere von Belang, dass die Privatkläger 5 und 7 geltend machten, dass zwischen den Geschwistern ihr Leben lang eine besonders enge Verbindung bestanden habe, wobei sie mit †Q._____ jeweils seit ihrer Geburt bis zu ihrem Auszug im Jahr 2009 – bis zum Alter von 8 bzw. 12 Jahren der Privatkläger 5 und 7 – in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und sich über lange Zeit dasselbe Zimmer geteilt hätten (Urk. 183 S. 5 f. Rn. 11), was vom Beschuldigten nicht bestritten wird (vgl. Prot. II S. 29 f.; Urk. 230; Urk. 185). Weiter zog die Vorinstanz in Betracht, dass gestützt auf die entsprechenden Ausführungen ihrer Rechtsvertretung vor Vorinstanz beide Privatkläger enorm unter der Tat leiden würden und sich sozial zurückgezogen hätten, wobei der Privatkläger 5 kaum noch das Schlafzimmer verlassen habe und der Privatkläger 7 sich in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befände (Urk. 183 S. 7 Rn. 15; Urk. 184/3). Heute wurde hinsichtlich der erlittenen immateriellen Unbill der Privatkläger 5 und 7 seitens ihrer Rechtsvertretung ausgeführt, dass sich bei beiden Privatklägern eine psychische Erkrankung in Form depressiver Störungen manifestiert hätten und sie sich neu in psychiatrischer Behandlung befänden. Der Privatkläger 7 sei aktuell nicht arbeitsfähig, sozialhilfeabhängig, leide unter schweren Depressionen und habe zweimal versucht, sich das Leben zu nehmen. Der Privatkläger 5 habe sich in seiner Persönlichkeit stark verändert und sei depressiv (Urk. 233 S. 3), wobei diesbezüglich – wie die Verteidigung treffend feststellte (Prot. II S. 29 f.) – keine aktualisierten Belege eingereicht worden sind. Es ist aber – insbesondere vor dem Hintergrund der besonders engen Beziehung zu †Q._____ – davon auszugehen, dass sich der Mord durch den Beschuldigten auch heute noch massgeblich und spürbar auf die psychische Integrität der beiden Privatkläger auswirkt. Seitens der Verteidigung wurden – auch im Rahmen des Berufungsverfahrens – sodann keine substantiierten Einwendungen vorgebracht (Urk. 230; Prot. II S. 29 f.). In Würdigung der erörterten Umstände erscheint eine Genugtuung für die Privatkläger 5 und 7 in der Höhe von je Fr. 5'000.–, jeweils zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021, als der Intensität der erlittenen immateriellen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatklägern 5 und 7 eine Genugtuung von je Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 zu entrichten.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

A. Theoretische Grundlagen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 m.w.H.).

3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person bei Obsiegen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Entschädigungspflicht gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO umfasst neben der Ausrichtung eines Auslagenersatzes für wirtschaftliche Einbussen insbesondere auch die Kosten für die anwaltliche Vertretung. Entschädigt werden notwendige Aufwendungen im Verfahren, deren Bemessung im gerichtlichen Ermessen liegt.

B. Würdigung

1. Der Beschuldigte unterliegt auch im Berufungsverfahren. Auch im Rechtsmittelverfahren vermag sich der Beschuldigte mehrheitlich klar nicht durchzusetzen. Insgesamt erweist es sich aufgrund des Ausgangs des Verfahrens und unter Berücksichtigung der seitens der Anklagebehörde gestellten Anschlussberufungsanträge – angesichts des Umstands, dass die Strafzumessung einen reinen Ermessensentscheid darstellt – als angemessen und sachgerecht, ihm die Kosten für die Untersuchung und beide gerichtlichen Verfahren vollumfänglich aufzuerlegen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 7'500.– festzusetzen.

3. Vorliegend wurde der Beschuldigte im Schuldpunkt vollumfänglich verurteilt und die Privatkläger 5-8 obsiegen vor beiden Gerichtsinstanzen auch im Zivilpunkt im Wesentlichen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte den angesichts der Komplexität des Falles zu Recht beigezogenen Rechtsvertreter der Privatkläger 5-8 im erwähnten und vollen Umfang zu entschädigen. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ machte für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 17'225.20 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 186). Im Berufungsverfahren reichte er eine Honorarnote über Fr. 3'393.75 (inkl. Barauslagen und MWST) ein (vgl. Urk. 235; Prot. II S. 29). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Bedeutung des Falles (vgl. §§ 18 Abs. 1, 17 und 2 AnwGebV) erweist sich eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 20'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) für das gesamte Verfahren (Untersuchung und beide gerichtliche Instanzen) als angemessen. Der Beschuldigte ist dementsprechend zu verpflichten, den Privatklägern 5-8 für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Ausgangsgemäss entfällt die Entrichtung einer Haftentschädigung (vgl. den entsprechenden Antrag der Verteidigung: Urk. 185 S. 44; Urk. 230 Rn. 57) zu Gunsten des Beschuldigten.

5.1. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist im Berufungsverfahren – ausgehend von der Angemessenheit der eingereichten Honorarnote – und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und einer weiteren Besprechung mit dem Klienten im Nachgang der mündlichen Urteilseröffnung (vgl. Prot. II S. 30 f.) pauschal mit Fr. 14'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Urk. 231; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV), wobei die Entschädigung für den Beizug eines Dolmetschers im Rahmen der Besprechung mit dem Klienten im Nachgang der Urteilseröffnung auf dem üblichen Weg geltend zu machen ist (vgl. Prot. II S. 30 f.).

5.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren sind unter einem entsprechenden Nachforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Januar 2024 hinsichtlich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch mit Bezug auf das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz), 6-9 (Beschlagnahmungen), 10 (Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger), 11 (Nichteintreten Schadenersatzbegehren Privatklägerin 1) sowie

23 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig

 des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB sowie

 des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren, wovon bis und mit heute 1499 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. e StGB für

15 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2, C._____, der Privatklägerin 3, D._____, und dem Privatkläger 4, E._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger 2-4 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, Fr. 75'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3, D._____, Fr. 70'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4, E._____, Fr. 70'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 8, I._____, Schadenersatz von Fr. 6'527.45 zu bezahlen. Es wird im Übrigen festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 6, G._____, und der Privatklägerin 8, I._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger 6 und 8 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5, F._____, Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 6, G._____, Fr. 35'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7, H._____, Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 8, I._____, Fr. 40'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 7'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).

16. Die Kosten der Untersuchung sowie beider gerichtlicher Verfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 5-8 für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

18. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Privatklägerin 1  die gesetzliche Vertretung der Privatkläger 2-4 vierfach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft  die Rechtsvertretung der Privatkläger 5-8 fünffach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Privatklägerin 1  die gesetzliche Vertretung der Privatkläger 2-4 vierfach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft  die Rechtsvertretung der Privatkläger 5-8 fünffach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 25. März 2025

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichterin lic. iur. Bertschi M.A. HSG Eichenberger