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Entscheid

SB240229

Mehrfacher Diebstahl etc.

13. Juni 2025Deutsch126 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240229-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 13. Juni 2025 in Sachen...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB240229-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger

Urteil vom 13. Juni 2025

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

1. …

2. B._____,

3. C._____,

4. Bürgschaftsgenossenschaft D._____, Privatklägerinnen

2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____,

4 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____,

betreffend mehrfachen Diebstahl etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abteilung, vom 13. März 2024 (DG230054)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. März 2023 (Urk. D1/20) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,

 des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,

 der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB,

 der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie mit 120 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 250.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. September 2021 beschlagnahmten Vermögenswerte werden an die Privatklägerinnen 2 und 3 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

 Fr. 66'000.– (66x 1000; A015'345'956)  Fr. 100'000.– (100x 1000; A015'345'978)  Fr. 13'000.– (13x 1000; A015'346'368)  14 Goldmünzen Krügerrand (A015'346'299)  95 Goldmünzen Krügerrand (A015'346'313)  20 Goldmünzen USA (A015'346'324)  35 Goldmünzen Canada (A015'346'335)  50 10er Goldvreneli (A015'346'346)

6. Die folgenden einzig als Beweismittel mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. April 2022 und vom 14. Februar 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatetriage, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen:

 vier Bundesordner (A016'081'097), namentlich • 1 diverse Unterlagen, • 1 Steuererklärungen 2017-2020, • 1 ZKB Kontoauszüge 2020-2022, • 1 div. Kontoauszüge 2018-2021.  Rechnung E._____ AG (A015'346'302),  2 USB-Stick schwarz (A015'346'379),  1 USB-Stick schwarz (A015'346'380),  SIM-Karte (A015'347'952).

7. Die folgenden einzig als Beweismittel mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Februar 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatetriage, lagernden Gegenstände werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:

 2 Teile Aluminiumfolie (A015'323'485),  Banderole (A015'345'967),  Übersichtsaufnahme (A015'347'747),  Datensicherung Mobiltelefon (A015'347'941),  Datensicherung SIM-Karte (A015'347'963),  Banderole (A015'358'802).

8. Der einzig als Beweismittel mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. April 2022 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatetriage, lagernde USB-Stick (A015'700'115) wird an die Kantonspolizei Zürich, Fw F._____, herausgegeben.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 2 und 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 34'820.10 zuzüglich 5 % Zins ab 5. Dezember 2020 sowie Fr. 621'000.– zuzüglich Zins ab 4. Juni 2021 zu bezahlen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 108'980.– zuzüglich Zins ab 6. Juli 2021 zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 4 in der Höhe von Fr. 30'653.90 anerkannt hat.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 8'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'600.– Auslagen (Gutachten);

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 2 und 3 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 57'665.40 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'205.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 127)

1. Die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. März 2024 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

Eventualiter sei der Beschuldigte für eine Übertretung der COVID-19Solidarbürgschaftsverordnung mit einer Busse zu bestrafen.

2. Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. März 2024 sei aufzuheben und die (Wert-)Gegenstände des Beschuldigten herauszugeben.

3. Die Dispositivziffern 6, 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. März 2024 seien zu bestätigen.

4. Dispositivziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. März 2024 sei aufzuheben und die Zivilansprüche der Privatklägerinnen 2 und 3 seien abzuweisen.

5. Dispositivziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. März 2024 sei aufzuheben und die den anerkannten Betrag von Fr. 30'653.90 übersteigenden Zivilansprüche der Privatklägerin 4 seien abzuweisen.

6. Die Dispositivziffern 11 und 12 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. März 2024 seien aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

7. Die Dispositivziffern 13 und 14 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. März 2024 seien aufzuheben und die Prozessentschädigungsbegehren der Privatklägerinnen 2, 3 und 4 seien abzuweisen.

8. Dem Beschuldigten sei für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 28'593.40 (inkl. MWST) für Verteidigerkosten zuzusprechen.

9. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für Verteidigerkosten in der Höhe von Fr. 14'465.85, gemäss beiliegender Kostennote und Honoraraufstellung, zuzusprechen.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 131)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Vertretung der Privatklägerinnen 2 und 3: (Urk. 132)

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. September 2021 beschlagnahmten Vermögenswerte, konkret

 Fr. 66'000.– (66x 1000; A015'345'956)

 Fr. 100'000.– (100x 1000; AO15'345'978)

 Fr. 13'000.– (13x 1000; A015'346'368)

 14 Goldmünzen Krügerrand (A015'346'299)

 95 Goldmünzen Krügerrand (A015'346'313)

 20 Goldmünzen USA (A015'346'324)

 35 Goldmünzen Canada (A015'346'335)

 50 10er Goldvreneli (A015'346'346)

seien den Privatklägerinnen 2 und 3 als Erbinnen der †Privatklägerin 1 zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen.

2. Bei Gutheissung des Antrags Ziff. 1 sei der Beschuldigte zu verpflich-ten, den Privatklägerinnen 2 und 3 als Erbinnen der †Privatklägerin 1 Schadenersatz in der Höhe von 34'820.10 zuzüglich 5 % Zins seit 5. Dezember 2020 und Fr. 621'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Juni 2021 zu bezahlen.

3. Eventualiter für den Fall, dass keine Rückgabe der Vermögenswerte gemäss Antrag Ziff. 1 erfolgen kann, sei der Beschuldigte zu verpflich-ten, den Privatklägerinnen 2 und 3 als Erbinnen der †Privatklägerin 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 314'248.50 zuzüglich 5 % Zins seit 5. Dezember 2020 und Fr. 800'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 4. Juni 2021 zu bezahlen.

4. Die Kosten des gesamten Verfahrens (inkl. Berufungsverfahren) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägerinnen 2 und 3 als Erbinnen der †Privatklägerin 1 eine Entschädigung von Fr. 57'665.40 für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte bis und mit erstinstanzlicher Hauptverhandlung zu bezahlen. Für das Berufungsverfahren sei der Beschuldigte sodann zu verpflichten, den Privatklägerinnen 2 und 3 Fr. 4'247.70, zuzüglich einer Entschädigung für die heutige Berufungsverhandlung, zu bezahlen.

d) Der Vertretung der Privatklägerin 4: (Urk. 111, schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

_____________________________________

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1.

Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abteilung, vom 13. März 2024 (Urk. 105) wegen mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB verurteilt und mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie mit 120 Tagessätzen zu Fr. 250.– Geldstrafe bestraft. Die Freiheitsstrafe wurde für vollziehbar erklärt, demgegenüber der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, den Privatklägerinnen 2 und 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 34'820.10 zuzüglich 5 % Zins ab 5. Dezember 2020 sowie Fr. 621'000.– zuzüglich Zins ab 4. Juni 2021 zu bezahlen. Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 4 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 108'980.– zuzüglich Zins ab 6. Juli 2021 zu bezahlen, wobei vorgemerkt wurde, dass er die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 4 in der Höhe von Fr. 30'653.90 anerkannt hat. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Ausserdem wurde er zur Zahlung von Prozessentschädigungen zu Gunsten der Privatklägerinnen 2, 3 und 4 verpflichtet.

2.

Der Beschuldigte hat Berufung erklärt und beantragt im Berufungsverfahren – zusammengefasst – einen vollumfänglichen Freispruch mit den sich daraus ergebenden Folgen (vgl. Urk. 107; Urk. 127; Prot. II S. 4 f.).

3.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2024 wurde den Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft) jeweils eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 109). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 7. Juni 2024 auf Anschlussberufung (Urk. 113). Die Privatklägerin 4 verzichtete mit Eingabe vom 6. Juni 2024 ebenfalls auf Anschlussberufung (Urk. 111). Die weiteren Privatklägerinnen 2 und 3 (die von der †Privatklägerin 1 eingesetzten Erbinnen) liessen sich im Vorfeld der Berufungsverhandlung nicht vernehmen.

4.

Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2024 wurde der von der Verteidigung am 21. Mai 2024 zusammen mit der Berufungserklärung gestellte Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme von G._____ gutgeheissen, demgegenüber wurden ihre weiteren Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. 115).

5.

Die Vorladungen zur heutigen Berufungsverhandlung ergingen am 26. September 2024 (Urk. 117). An der Berufungsverhandlung erschienen der Beschul-

digte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und dessen Substitutin Frau MLaw X2._____, wobei der Beschuldigte vor Schranken des Berufungsgerichtes erklärte, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ nicht mehr zu seiner Verteidigung mandatiert sei (Prot. II S. 28), seitens der Anklagebehörde Staatsanwalt lic. iur. H._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ namens und in Vertretung der Privatklägerinnen 2 und 3 (Prot. II S. 4). Ausserdem erschien die Zeugin G._____ (Prot. II S. 10).

II. Prozessuales

1.1

Gemäss Art. 343 Abs. 1 StPO erhebt das Gericht neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. Es erhebt auch Beweise nochmals, die im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhoben wurden oder wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Ablehnung des Beweisantrags ist nur zulässig, wenn sich die zu beweisende Tatsache als unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend erstellt erweist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1; 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3).

1.2

Auch anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung in prozessualer Hinsicht den Antrag, es seien weitere Beweise abzunehmen. So seien I._____, J._____, B._____, K._____ und F._____ als Zeugen einzuvernehmen. Ferner seien bei der Willensvollstreckerin B._____ ausserdem die Unterlagen zum gesundheitlichen Zustand der †Privatklägerin 1 kurz vor ihrem Ableben zu edieren (Urk. 107 S. 3 f. Rz. 2 ff.; Urk. 108/2 S. 2 ff.; Prot. II S. 54). Die Vertretung der Privatklägerinnen 2 und 3 beantragte im Rahmen der Berufungsverhandlung sodann die Befragung von PD Dr. med. L._____ (Prot. II S. 65).

1.3

Die Abnahme der beantragten Beweisanträge erübrigt sich vorliegend, da sie sich als unerheblich erweisen und am Beweisergebnis nichts zu ändern vermögen. Hinsichtlich der substantiierten Begründung der Abweisung der einzelnen Beweisanträge der Verteidigung ist auf die materielle Würdigung im Zusammenhang mit den massgebenden Anklagesachverhalten zu verweisen.

2.1

Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind.

2.2. Seitens des Beschuldigten wurde die Berufung auf die Schuldsprüche (Dispositivziffer 1), die Strafzumessung (Dispositivziffer 2), den Strafvollzug (Dispositivziffern 3 und 4), die Herausgabe eingezogener Vermögenswerte an die Privatklägerinnen 2 und 3 (Dispositivziffer 5), den Schadenersatz zu Gunsten der Privatklägerinnen 2 und 3 (Dispositivziffer 9), den Schadenersatz zu Gunsten der Privatklägerin 4 (Dispositivziffer 10) sowie das Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 11-14) beschränkt. Der vorinstanzliche Entscheid wurde daher hinsichtlich der Dispositivziffern 6 (Herausgabe eingezogener Beweismittel),

2.2. Seitens des Beschuldigten wurde die Berufung auf die Schuldsprüche (Dispositivziffer 1), die Strafzumessung (Dispositivziffer 2), den Strafvollzug (Dispositivziffern 3 und 4), die Herausgabe eingezogener Vermögenswerte an die Privatklägerinnen 2 und 3 (Dispositivziffer 5), den Schadenersatz zu Gunsten der Privatklägerinnen 2 und 3 (Dispositivziffer 9), den Schadenersatz zu Gunsten der Privatklägerin 4 (Dispositivziffer 10) sowie das Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 11-14) beschränkt. Der vorinstanzliche Entscheid wurde daher hinsichtlich der Dispositivziffern 6 (Herausgabe eingezogener Beweismittel),

7 (Vernichtung eingezogener Beweismittel) und 8 (Herausgabe eingezogener Beweismittel) nicht angefochten, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwächst, was mittels Beschluss festzustellen ist (BSK StPO II-BÄHLER,

3. Auflage, 2023, N 2 zu Art. 402 StPO). In allen übrigen Punkten steht der erstinstanzliche Entscheid demgegenüber im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition.

III. Materielles

A. Tatvorwürfe

Hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Tatvorwürfe des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist auf die Anklageschrift vom 29. März 2023 (Urk. D1/20) zu verweisen.

B. Beweisgrundsätze

1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). Die Entscheidregel "in dubio pro reo" zwingt sodann auch nicht dazu, jede entlastende Angabe der beschuldigten Person, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Vielmehr darf das Gericht, sofern Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer entlastenden Behauptung fehlen, in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass die Vorbringen unglaubhaft sind. Darin liegt weder eine Missachtung des Aussageverweigerungsrechts einer beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1; 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1; 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.4 m.w.H.). Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht mithin durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden, insbesondere dort nicht, wo ein solcher Negativbeweis gar nicht zu erbringen ist. Ein "Gegenbeweis"

der Strafbehörden ist vielmehr nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen oder wenn die beschuldigte Person sie sonst wie glaubhaft macht. Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 15.3.2). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2).

2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen).

3. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_105/2024 vom 9. Januar 2025 E. 2.2; 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit weiteren Hinweisen).

C. Mehrfacher Diebstahl

1.1. Seitens des Beschuldigten wurde der ihm vorgeworfene Anklagesachverhalt betreffend mehrfacher Diebstahl zum Nachteil der inzwischen verstorbenen Privatklägerin 1, †M._____, (Urk. D1/20 S. 2 f.) – auch heute – im Wesentlichen bestritten.

1.2. Vom Beschuldigten wird anerkannt, dass er im Besitz einiger Vermögenswerte war, welche ursprünglich der †Privatklägerin 1 gehörten. Allerdings seien ihm diese Vermögenswerte von ihr geschenkt worden (insb. Urk. D1/5/1 S. 11 ff. F/A 79 ff.; Urk. D1/5/2 S. 2 ff. F/A 4 ff.; Urk. D1/5/3 S. 2 ff. F/A 12 ff.; Urk. D1/5/4 S. 3 ff. F/A 17 ff.; Prot. I S. 29 ff.; Prot. II S. 34 u. 36). Konkret habe ihm die †Privatklägerin 1 25 Kilogramm Gold als Schenkung in Aussicht gestellt und ihm als Anzahlung an diese versprochene Schenkung am 5. Dezember 2020 Fr. 200'000.– Bargeld, 50 Stück 10er Goldvreneli sowie eine von ihm nicht näher bezifferte Anzahl "Krügerrand" und Goldmünzen "CAN" geschenkt (Prot. II S. 36, 40 u. 50).

1.3. Bestritten wird vom Beschuldigten demgegenüber, dass er die anklagegegenständlichen Vermögenswerte in der Wohnung der †Privatklägerin 1 entgegen deren Wissen ohne deren Einwilligung behändigt und mitgenommen haben soll (insb. Urk. D1/5/1 S. 11 ff. F/A 79 ff.; Urk. D1/5/2 S. 2 ff. F/A 4 ff.; Urk. D1/5/3 S. 2 ff. F/A 12 ff.; Urk. D1/5/4 S. 3 ff. F/A 17 ff.; Prot. I S. 29 ff.; Prot. II S. 35 ff.).

2. Bei den Akten finden sich insbesondere folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen

des Beschuldigten (Urk. D1/5/1-4; Urk. D1/5/7; Prot. I S. 26 ff.; Prot. II S. 34 ff.), diejenigen der †Privatklägerin 1 (Urk. D1/6/1-3 [Videoaufzeichnung der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 14. April 2022: Urk. D1/6/4]), von N._____ (Urk. D1/7/1; Prot. I S. 15 ff.) und von G._____ (Prot. II S. 10 ff.) sowie – zu Gunsten des Beschuldigten – die polizeilichen Einvernahmen von O._____ (Urk. D1/7/2), P._____ (Urk. D1/7/3), Q._____ (Urk. D1/7/4), R._____ (Urk. D1/7/5), S._____ (Urk. D1/7/6), T._____ (Urk. D1/7/7) und U._____ (Urk. D1/7/8), ferner die Strafanzeige der †Privatklägerin 1 (Urk. D1/1), Polizeirapporte vom 18. Oktober 2022 bzw. 18. Dezember 2020 (Urk. D1/2; Urk. D1/4/1), Fotodokumentationen von Bargeld, Bandrollen, Alupaketen und Goldmünzen (Urk. D1/3/1-4; auch enthalten in den Beilagen zu diversen Einvernahmen des Beschuldigten und der †Privatklägerin 1), ein Wahrnehmungsbericht der Stadtpolizei Zürich inkl. Beilagen (Urk. D1/4/2), Kontounterlagen des Beschuldigten (Urk. D1/8/2-4), Steuerunterlagen des Beschuldigten, der V._____ AG und der †Privatklägerin 1 (Urk. D1/9/1-3), die Sicherstellungen und Beschlagnahmen (Urk. D1/11/1-10), die Unterlagen des Forensischen Institutes Zürich (Urk. D1/13/1-5), und die Durchsuchungsakten (Urk. D1/17/1-8), eine Kopie eines Schreibens des Beschuldigten vom 8. Dezember 2020 an die †Privatklägerin 1 betreffend Bestätigung einer Schenkung seitens der †Privatklägerin 1 (Urk. D1/18a/1/3 S. 2 bzw. Beilage 1 zu Urk. D1/5/2), eine Kopie eines Arbeitsrapportes des Beschuldigten für den Zeitraum 29. November 2019 bis 7. Dezember 2020 für die †Privatklägerin 1 (Urk. D1/18a/1/3 S. 3 f.) sowie die vor bzw. anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und im Rahmen des Berufungsverfahrens seitens des Gerichtes vorgenommenen Abklärungen bzw. die seitens der Parteien eingereichten Belege (Urk. 42; Urk. 61/1-2; Urk. 68; Urk. 87/1-9; Urk. 90-91; Urk. 95; Urk. 98/1-12; Urk. 126).

3.1. Zur allgemeinen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der †Privatklägerin 1 wurde seitens der Vorinstanz gestützt auf die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten und der †Privatklägerin 1 zutreffend dargelegt (Urk. 105 E. III.A.2.1.), dass der Beschuldigte die †Privatklägerin 1 ab dem Jahr 2008 in Steuerangelegenheiten beraten und sie in dieser Funktion einmal bis mehrere Male pro Jahr in ihrer Wohnung in Zürich besucht hatte, um mit ihr zusammen die dort aufbewahrten Goldbestände zu zählen, Unterlagen für die Steuererklärung auszufüllen und anderweitige administrative Belange zu erledigen (Urk. D1/6/1 S. 9 F/A 77; Urk. D1/5/1 S. 3 F/A 16 ff.; Urk. D1/5/4 S. 18 F/A 141; Prot. I S. 42), wofür er einmal jährlich mit ca. Fr. 30'000.– bis Fr. 35'000.– entschädigt worden sei (Urk. 1/5/1 S. 4 F/A 23; Prot. I S. 32). Ebenso wurde von der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 105 E. III.A.2.1.), dass gemäss den übereinstimmenden Aussagen der †Privatklägerin 1 und des Beschuldigten zwischen ihnen – vor der Anzeigeerstattung durch die †Privatklägerin 1 (vgl. dazu insb. die nachstehenden Erwägungen zu ihrer Motivlage unter E. 3.3.) – ein sehr gutes Vertrauensverhältnis bestanden habe (vgl. dazu die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten und der †Privatklägerin 1: Urk. D1/5/1 S. 3 f. F/A 19 u. 23; Urk. D1/6/1 S. 11 u. 15 F/A 93 u. 121; Urk. D1/6/2 S. 6 f. F/A 34; Prot. I S. 27).

3.2. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interessiert ist, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, was seine Glaubwürdigkeit etwas einschränkt. So oder anders steht vorliegend aber die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund.

3.3. Hinsichtlich der †Privatklägerin 1 ist bei der Würdigung ihrer Glaubwürdigkeit zu beachten, dass das vorliegende Strafverfahren auf ihre Strafanzeige zurückgeht (Urk. D1/1) und sie – bis zu ihrem Ableben am tt.mm.2022 – offensichtlich ein erhebliches – auch finanzielles – Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte. Andererseits ist – einhergehend mit den sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.4.4.) – festzustellen, dass sie jeweils unter Hinweis auf die Strafbestimmungen von Art. 303-305 StGB bzw. deren Inhalt zur wahrheitsgemässen Aussage ermahnt wurde, was ihre Glaubwürdigkeit stärkt. Ein Motiv für eine Falschbelastung durch die †Privatklägerin 1 ist – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.5.2.) – nicht ersichtlich und vermochte auch der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahmen nicht ansatzweise vorzubringen (Urk. D1/5/1 S. 3 F/A 18; Urk. D1/5/2 S. 2 F/A 5 f.); insbesondere sei es gemäss dem Beschuldigten nie zu Differenzen zwischen ihnen beiden gekommen und die †Privatklägerin 1 habe seine Arbeit sehr geschätzt (Urk. D1/5/1 S. 3 f. F/A 19 u. 23 bzw. Urk. D1/5/2 S. 2 F/A 6; vgl. auch die gleichlautenden Angaben der †Privatklägerin 1: Urk. D1/6/3 S. 3 F/A 11). Auch vermochte die †Privatklägerin 1 konstant und ohne Weiteres nachvollziehbar zu erklären, weshalb sie nach der Entdeckung der fehlenden Vermögenswerte zwei Monate mit der Erhebung der Strafanzeige zuwartete: Sie habe zuerst einen Anwalt suchen müssen, weil sie nach dem Vorfall mit den vermeintlich verschwundenen Goldmünzen im Dezember 2020 nicht gleich wieder zur Polizei wollte, da sie befürchtet habe, dass man ihr nicht glauben würde (Urk. D1/6/3 S. 27 f. F/A 154 ff.), bzw. weil sie nicht alleine und überstürzt habe handeln wollen, zumal ihr der Beschuldigte im Dezember 2020 gesagt habe, sie sei ein Fall für die KESB (Urk. D16/1 S. 4 f. F/A 40 ff.), bzw. dass der Beschuldigte sicher darauf spekuliert habe, dass sie "gaga" bzw. unzurechnungsfähig sei, bzw. dass sie befürchtet habe, dass er sie entsprechend hinstellen könnte (Urk. D1/6/1 S. 14 f. F/A 114 u. 122). Den anklagegegenständlichen Diebstahl habe sie indes bereits am Folgetag, am 5. Juni 2021, ihrer Nachbarin N._____ berichtet (Urk. D1/6/1 S. 5 F/A 5 u. S. 13 F/A 107 f.), weshalb die Umstände ihrer Entdeckung der fehlenden Vermögenswerte am 4. Juni 2021 grundsätzlich unverdächtig erscheinen, zumal ihre Sachdarstellung seitens der vor Vorinstanz als Zeugin befragten N._____ konstant bestätigt wurde (Urk. D1/7/1 S. 2 ff. F/A 16 ff.; Prot. I S. 18 ff.; s. dazu auch nachstehend unter E. 8.4.). Seitens des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung wurde mehrfach geltend gemacht, die Urteilsfähigkeit der †Privatklägerin 1 sei – im Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Vorfalls bzw. im Zeitpunkt ihrer Einvernahmen – insofern eingeschränkt gewesen, als sie manchmal in der Situation überfordert gewesen sei, die Übersicht über ihre Vermögenswerte verloren gehabt habe oder stets das Gefühl gehabt habe, bestohlen worden zu sein (Urk. D1/5/1 F/A 33, 39, 102, 116; Urk. 97 S. 3 ff. Rz. 5 ff.; Prot. II S. 43), wobei ihr die damalige Verteidigung des Beschuldigten vor Vorinstanz misstrauische, wenn nicht gar paranoide Züge zuschrieb und ihr Altersdemenz attestierte (Urk. 97 S. 3 Rz. 5). Im Berufungsverfahren wurde der geistige Zustand der †Privatklägerin 1 seitens der Verteidigung nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt, wobei geltend gemacht wurde, die †Privatklägerin 1 sei einer Fehlerinnerung, in die sie sich verbissen habe, unterlegen und gemäss der von der Verteidigung eingereichten Stellungnahme von Dr. phil. W._____ seien kognitive Einschränkungen zu erkennen und eine paranoide Persönlichkeitsstörung werde vermutet (Urk. 127 S. 8). Gegen diese Auffassung spricht, dass der Beschuldigte selbst angibt, im Zeitpunkt der Schenkung sei der psychische Zustand der †Privatklägerin 1 demgegenüber "sehr gut" gewesen (Prot. I S. 39), bzw. er vor Polizei angab, dass sie ihr Augenleiden sehr beschäftige, ihm sonst aber keine gesundheitlichen Einschränkungen bekannt seien (Urk. D1/5/1 S. 7 F/A 43). Sodann beschrieb der Beschuldigte sie als "wiff" [wohl "vif" gemeint] und als Person, welche sich sehr orientiere, was das Weltgeschehen betreffe, sehr viel lese, das Börsengeschehen "extrem" verfolge und am gesellschaftlichen Leben teilnehme (Urk. D1/5/1 S. 7 F/A 44 u. S. 17 F/A 123), wobei er ergänzte, dass sie, was ihr Gold betreffe, fast schon psychotisch gewesen sei (Urk. D1/5/1 S. 17 F/A 123). Diese Umschreibung des Wesens der †Privatklägerin 1 durch den Beschuldigten lässt insgesamt eine Einschränkung ihrer Urteilsfähigkeit als eher unplausibel erscheinen. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.4.3.) anerbietet es sich, zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit der †Privatklägerin 1 im Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Vorfalls, zusätzlich auf die weiteren Aussagen aus ihrem damaligen Umfeld sowie auf die damalige Einschätzung der Polizei abzustellen: Die Nachbarin der †Privatklägerin 1, N._____, sagte bei der Polizei aus, sie würde nie behaupten, dass die †Privatklägerin 1 geistig nicht mehr auf der Höhe sei, weil sie voll da sei (Urk. D1/7/1 S. 5 F/A 32). Sodann bestätigte sie als Zeugin vor Vorinstanz, dass die †Privatklägerin 1 bei klarem Verstand gewesen sei, wobei sie auch angab, noch nie erlebt zu haben, dass die †Privatklägerin 1 etwas vergessen habe (Prot. I S. 18). Auch aus den Angaben des dem Beschuldigten nachfolgenden Treuhänders der †Privatklägerin 1 lässt sich nichts Massgebliches zu Gunsten der Darstellung ihrer Urteils(-un)fähigkeit durch die Verteidigung ableiten (vgl. Urk. D1/7/7 S. 7 F/A 45: "Im Kopf ist sie für mich wirklich klar rübergekommen." bzw. "Manchmal ist sie etwas zerstreut, doch alles im normalen Rahmen, zum Beispiel, wenn mehrere Sachen gleichzeitig passieren."). Ein anderes Bild ergibt sich auch aus der seitens der Polizei vorgenommenen Einschätzung der †Privatklägerin 1 nicht: So habe sich die †Privatklägerin 1 im Untersuchungsverfahren betreffend ihre geistigen Fähigkeiten bei mehreren Begegnungen dahingehend präsentiert, dass sie einen wachen Geist beweise, über das, was rundherum alles passiert, gut informiert sei und viel Wissen und Erfahrung habe (Polizeirapport vom 18. Oktober 2022: Urk. D1/2 S. 7). Auch gestützt auf die seitens des Gerichtes vorgenommene Würdigung ihrer Aussagen (s. nachstehend unter E. 8.1.-8.8.) und Visionierung ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom 14. April 2022 (Videoaufnahme: Urk. D1/6/4) ergibt sich kein anderer Eindruck: Massgebliche Einschränkungen der Aussagetüchtigkeit der †Privatklägerin 1 sind nicht erkennbar. An diesem Eindruck vermag auch der Vorfall im Dezember 2020 mit den vermeintlich verschwundenen Goldmünzen der †Privatklägerin 1 nichts zu ändern. Dass die †Privatklägerin 1 am 4. Dezember 2020 ein paar Goldvreneli nicht auffinden konnte, welche der Beschuldigte dann gefunden habe (Urk. D1/6/1 S. 7 F/A 60; Urk. D1/6/3 S. 16 F/A 92), hat sie plausibel erklärt: Laut ihren Angaben sei dies dem Umstand geschuldet gewesen, dass sich die Goldvreneli in einer weissen, "verfötzelten" Verpackung befunden hätten, welche sie nicht beachtet bzw. worin sie die Münzen nicht erwartet habe (Urk. D1/6/1 S. 6 F/A 55; Urk. D1/6/3 S. 24 F/A 137). Auch hätten die von ihr herbeigerufenen Polizisten zwar geschaut, wobei sie die einzelnen Behältnisse und Verpackungen aber nicht geöffnet hätten (Urk. D1/6/1 S. 6 F/A 53; Urk. D1/6/3 S. 16 F/A 91). Unter Mitberücksichtigung der auf dem damaligen Foto der Polizei erkennbaren mehreren Behältnisse sowie ihrer Bezeichnung des Bildmaterials, woraus hervorgeht, dass sie die Münzen in einem unscheinbaren, zusammen geknüllten Couvert oder ähnlichem befunden haben (vgl. Beilage I 1/2 zu Urk. D1/6/1), erscheint dieses geltend gemachte Nichtauffinden der Goldvreneli als ohne Weiteres nachvollziehbar. Die †Privatklägerin 1 gab in diesem Zusammenhang an, damals Angst bekommen zu haben, da der Beschuldigte erwähnt habe, dass die Polizei von der KESB gesprochen habe, und sie ein Einschreiten der KESB befürchtet habe (Urk. D1/6/3 S. 17 F/A 95), bzw. der Beschuldigte gegenüber den Polizisten gesagt habe, eine Anvisierung der KESB sei nicht nötig, wofür sie ihm dankbar gewesen sei (Urk. D1/6/2 S. 6 F/A 30), und sie daraufhin als Konsequenz aus diesem Vorfall einen neuen, grossen Safe bestellt habe (Urk. D1/6/1 S. 7 F/A 62; Urk. D1/6/3 S. 17 F/A 96). Auch aus dem Vorfall mit den vermeintlich verlorenen Goldvreneli und der allfälligen Thematisierung der KESB durch den Beschuldigten im Dezember 2020 lassen sich insgesamt keine massgeblichen Rückschlüsse auf eine angeblich bestehende Urteilsunfähigkeit der †Privatklägerin 1 im damaligen Zeitpunkt gewinnen. Ebenso wenig vermag die zu den Akten gereichte Stellungnahme von Dr. phil. W._____ zur Aussagetüchtigkeit bzw. Glaubhaftigkeit der Aussagen der †Privatklägerin 1 an den vorherigen Ausführungen etwas zu ändern (Urk. 126), welcher von Vornherein nur die Bedeutung einer Parteibehauptung zukommt, ohne die Qualität eines formellen Beweismittels für sich beanspruchen zu können (BGE 141 IV 369 E. 6.2.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1348/2023 vom 20. Februar 2025 E. 2.3.1; 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 3.2.1). Vorab fällt auf, dass angesichts der im Begleitbrief zum Privatgutachten verwendeten Anrede zwischen Dr. phil. W._____ und dem erbetenen Verteidiger des Beschuldigten wohl ein gewisses Näheverhältnis besteht (vgl. Urk. 126). Aus der Stellungnahme von Dr. phil. W._____ wird sodann nicht ersichtlich, welche Akten beigezogen wurden, und auch im Übrigen vermag das Privatgutachten den wissenschaftlichen Ansprüchen an ein Gutachten nicht zu genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.3), zumal auch die getroffene Schlussfolgerung hinsichtlich einer demenziellen Symptomatik bei der †Privatklägerin 1 wenig substanziiert erfolgte. Die von Dr. phil. W._____ erwähnte Motivlage der †Privatklägerin 1 einer durch den Beschuldigten erlittenen Verschmähung findet sodann in den Akten keine Stütze (Urk. 126). Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.4.4.) liegen deshalb keinerlei Hinweise vor, dass sie im Rahmen des Strafverfahrens massgeblich in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich die seitens der Verteidigung beantragte Edition zum gesundheitlichen Zustand der †Privatklägerin 1 kurz vor ihrem Tod sowie die Befragung ihrer Willensvollstreckerin B._____ (der Privatklägerin 2) als Zeugin zu diesem Beweisthema (vgl. Urk. 107 S. 3 f.; Urk. 108/2). Selbiges gilt auch für die von der Vertretung der Privatklägerinnen 2 und 3 beantragte Einvernahme von PD Dr. L._____ (vgl. Prot. II S. 65). Die entsprechenden Beweisanträge sind deshalb abzuweisen.

3.4. Bei N._____ handelt es sich um eine Nachbarin der †Privatklägerin 1. Sie habe die †Privatklägerin 1 seit ihrem Einzug in dieselbe Liegenschaft im Jahr 2016 und näher seit 2017 oder 2018, als jene einen Unfall gehabt und sich an der Hand verletzt habe, kennengelernt. Sie habe ihr dann unter anderem angeboten ihre Einkäufe hochzutragen. Auch während Corona habe sie sehr viele Dienste für sie erledigt (Urk. D1/7/1 S. 2 F/A 12; Prot. I S. 16 f.). Mit der †Privatklägerin 1 habe sie – wie zu den anderen Nachbarn – einen freundschaftlichen Kontakt gepflegt, immer wieder mal einen Kaffee getrunken und sei mit ihr vielleicht zwei- bis dreimal im Jahr abends essen gegangen (Urk. D1/7/1 S. 2 F/A 13; Prot. I S. 18). Gestützt auf die Aussagen von N._____ ist von einer freundschaftlichen, über ein typisches, durchschnittliches nachbarschaftliches Verhältnis klar hinausgehende Beziehung zur †Privatklägerin 1 auszugehen. Den Beschuldigten kennt N._____ gestützt auf ihre entsprechenden Angaben hingegen nicht (Prot. I S. 16). Ihre Aussagen sind aufgrund dieser persönlichen Verbundenheit zur †Privatklägerin 1 mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. N._____ wurde vor Vorinstanz als Zeugin einvernommen und war unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet, was ihre Glaubwürdigkeit wiederum zu stärken vermag. Im Vordergrund steht aber die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

3.5. Auch G._____ wurde – vor Berufungsinstanz – als Zeugin einvernommen und in dieser Eigenschaft unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet, was ihre Glaubwürdigkeit ebenfalls stärkt. Auch ihre Aussagen sind ungeachtet dessen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, handelt es sich doch bei ihr um die ehemalige Mitarbeiterin und damals designierte Nachfolgerin als Geschäftsführerin des Beschuldigten bei der V._____ GmbH und nunmehr faktische Nachfolgerin des Beschuldigten als Geschäftsführerin bei der AA._____ GmbH (Prot. II S. 11 ff. u. 25 f.; Prot. I S. 25 f.). Die †Privatklägerin 1 habe sie gemäss ihren entsprechenden Angaben ebenfalls gekannt, wobei sie die Beziehung als rein geschäftlich, aber herzlich beschrieb (Prot. II S. 12). Sodann ist zu berücksichtigen, dass G._____ die vorinstanzliche Hauptverhandlung als Zuschauerin im Gerichtssaal verfolgt hat (Urk. 107 S. 3 Rz. 5; Prot. I S. 12), weshalb sie genau weiss, um was es im vorliegenden Verfahren geht und was die entscheidenden Fragestellungen sind, zumal sie bereits davor seitens des Beschuldigten über die Strafuntersuchung gegen ihn, so z.B. über die Hausdurchsuchung, und die – strittige – Schenkung orientiert wurde (vgl. die entsprechende Aussage des Beschuldigten vor Vorinstanz: Prot. I S. 45). Auch dieser Umstand beschlägt ihre Unvoreingenommenheit und könnte ihre Glaubwürdigkeit weiter einschränken. Im Vordergrund steht aber auch bei ihr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

4.1. Seitens der Vorinstanz wurden (auch) die weiteren massgebenden Aussagen insbesondere des Beschuldigten, der †Privatklägerin 1 und N._____ zusammengefasst und zutreffend wiedergegeben (Urk. 105 E. III.A.5.1.-5.8.), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann.

4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde sodann G._____ als Zeugin befragt. Sie gab zu Protokoll, dass die †Privatklägerin 1 einen gewissen Hang zur Dramatik gehabt und namentlich die Hausangestellten oder das Reinigungspersonal des Diebstahls verdächtigt habe (Prot. II S. 13). Sie habe immer ein wenig die Befürchtung gehabt, dass sich diese Verdächtigungen auch einmal gegen das... [Büro] richten könnten (Prot. II S. 15, 19 u. 21). Der Beschuldigte habe ihr am Montag nach dem fraglichen Vorfall mit den Goldvreneli anlässlich eines gemeinsamen Kaffees von den Geschehnissen erzählt. In diesem Zusammenhang habe er ihr gesagt, dass er beschenkt worden sei. Es sei um Edelmetallmünzen und einen Bargeldbetrag gegangen, wobei sich die Zeugin nicht mehr an die genaue Zusammensetzung der Schenkung zu erinnern vermochte. Weiter habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass die †Privatklägerin 1 ihm eine grössere Schenkung in Form von Gold in Aussicht gestellt habe (Prot. II S. 15 f., 20 f.). Der Beschuldigte habe ihr den finanziellen Wert der Schenkung nicht genannt (Prot. II S. 17). Auf Nachfrage gab die Zeugin G._____ an, sich nicht an die genauen Worte des Beschuldigten zu erinnern, als er ihr von der Schenkung erzählt habe. Sie habe sich aber für ihn gefreut (Prot. II S. 20 f.). Der Beschuldigte habe ihr im gleichen Zeitpunkt von der erhaltenen und der in Aussicht gestellten Schenkung berichtet, wobei sie auf weitere Nachfrage nicht mehr sagen konnte, ob dies im selben Gespräch geschehen sei (Prot. II S. 20). Dies sei im Zeitraum vom vermeintlichen Fehlen der Goldvreneli bis zur Beendigung ihrer Arbeitstätigkeit Ende Mai 2021 geschehen (Prot. II S. 16). Zum Grund der Schenkung konnte G._____ keine Angaben machen, sie beschrieb den Beschuldigten aber als sehr engen Vertrauten der †Privatklägerin 1 und dass die beiden eine freundschaftliche Beziehung gepflegt hätten (Prot. II S. 17 u. 24). Die Frage, ob der Beschuldigte auch anderen Personen von dieser Schenkung erzählt habe, konnte die Zeugin nicht beantworten. Sie könne sich aber aufgrund des (damals) angeschlagenen gesundheitlichen Zustands des Ehefrau des Beschuldigten und ihrer Alkoholabhängigkeit vorstellen, dass der Beschuldigte ihr nichts von der Schenkung erzählt hat (Prot. II S. 18). Sie habe aufgrund eines ihr parallel bekannten Falls keine Bedenken gehabt, dass der Beschuldigte die Schenkung angenommen gehabt habe (Prot. II S. 22).

4.3. Ferner wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung durch das Gericht befragt. Er blieb bei seiner bisherigen Sachdarstellung, dass die †Privatklägerin 1 ihm nach dem Wiederfinden der verlegten Goldvreneli Fr. 200'000.– Bargeld und fünf bis sechs Kilogramm Goldmünzen geschenkt habe (Prot. II S. 34 u. 40). Das in der Anklageschrift umschriebene Bargeld von gesamthaft Fr. 800'000.– sei gar nicht vorhanden gewesen. Aufgrund einer festgestellten Differenz im Bestand der Goldbarren sei es am 4. Juni 2021 zum Treffen gekommen. Er habe das ganze Gold aus dem "Loch" geholt und auf den Boden gelegt. Er habe das Gold gezählt und Datum sowie Kilogrammmenge aufgeschrieben. Es habe auch noch etwas Bargeld dort drinnen gehabt. Es sei ein "zerkrisseltes" Alupaket mit schätzungsweise Fr. 200'000.– bis Fr. 300'000.– Bargeld gewesen. Er habe den Eindruck gehabt, dass es sich um dasselbe Alupaket wie im Dezember 2020 gehandelt habe, als sie ihm die Schenkung aus dem Alupaket gemacht habe. Im Dezember 2020 hätten sich ca. Fr. 400'000.– bis Fr. 500'000.– in diesem Alupaket befunden und davon habe sie ihm Fr. 200'000.– bestehend aus neuen, mit Banderole versehenen 1'000er-Noten gegeben (Prot. II S. 41). Zur erhaltenen Schenkung gab der Beschuldigte weiter zu Protokoll, er habe Goldmünzen ("Krügerrand", "Kanadische" und 50 Stück 10er Goldvreneli) von der †Privatklägerin 1 erhalten, wobei er sich – auch auf Nachfrage – an die Stückelung nicht zu erinnern vermochte (Prot. II S. 35 f. u. 40). An die genauen Worte, mit welchen die †Privatklägerin 1 ihm das Bargeld und die Goldmünzen überreicht habe, könne er sich nicht erinnern. Sie sei einfach überglücklich gewesen, dass er die Goldvreneli an diesem Samstagnachmittag gefunden habe. Er habe das Couvert in einem grossen "Puff" vorgefunden. Er habe eine ganz andere Situation als die Polizei am Tag zuvor angetroffen, da am Boden ein Durcheinander von Dokumenten und Goldbarren gewesen sei (Prot. II S. 40 f. u. 50). Auf weitere Nachfrage präzisierte der Beschuldigte, die Goldmünzen seien – vorbehaltlich der Goldvreneli – Ein-Unzen-Stücke gewesen (Prot. II S. 40). Die †Privatklägerin 1 habe die Goldmünzen in einen von ihr geholten Globus-Sack gepackt, ohne dass er diese vorgängig gewogen oder gezählt habe (Prot. II S. 37). Diese habe er zuerst im Weinkeller versteckt (Prot. II S. 39), wobei dieser nicht verschlossen gewesen sei (Prot. II S. 43). Auf entsprechende Frage ergänzte der Beschuldigte, er habe die Goldmünzen zuerst im Weinkeller und später im Untergeschoss in einer Schublade im Flur und das Bargeld hinter den Weinflaschen versteckt. Die Goldmünzen seien grösstenteils beschlagnahmt worden und einen Teil habe er verkauft (Prot. II S. 38). Weiter habe ihm die †Privatklägerin 1 eine Schenkung von 25 Kilogramm Gold in Aussicht gestellt (Prot. II S. 37 u. 41). Am 4. Juni 2021 sei diese in Aussicht gestellte Schenkung kein Thema mehr gewesen (Prot. II S. 42). Die †Privatklägerin 1 habe ihm innerhalb von zwei Jahren mehrmals die Schenkung von 25 Kilogramm Gold angekündigt, wobei der Beschuldigte auf wiederholte Nachfrage den Zeitpunkt dieser Ankündigungen nicht mehr benennen konnte (Prot. II S. 46 ff.). Er habe G._____ spontan von dieser Schenkung erzählt, da sie die †Privatklägerin 1 und die Situation gekannt habe (Prot. II S. 37). Sie habe gesehen, dass er gut aufgelegt gewesen sei, und sie habe gewusst, dass die vermissten Goldmünzen wieder aufgetaucht seien. In diesem Sinne habe er ihr gesagt, dass er von der †Privatklägerin 1 Goldmünzen und Geld erhalten habe, ohne die Höhe der Schenkung zu nennen. Das sei kurz danach, mutmasslich am 7. Dezember 2020, gewesen (Prot. II S. 48). Er habe gegenüber G._____ erwähnt, dass die †Privatklägerin 1 ihm schon seit längerer Zeit 25 Kilogramm Gold mehrfach angetönt habe und er am Samstag, 5. Dezember 2020, entsprechend einen Geldbetrag und Goldmünzen erhalten habe (Prot. II S. 49). Der Beschuldigte konnte keine Angaben dazu machen, ob er die Schenkung oder das Schenkungsversprechen einmal oder bei mehreren Gelegenheiten gegenüber G._____ erwähnt hatte (Prot. II S. 49). Gegenüber weiteren Personen habe er die Schenkung nicht erwähnt. Er habe sich wegen der Situation zu Hause geschämt und mit seiner alkoholkranken Ehefrau nicht mehr über alles diskutieren können. Er habe kein Vertrauen mehr gehabt (Prot. II S. 38). Zwei bis drei Tage später nach dem Besuch bei der †Privatklägerin 1 habe er sich per Brief für die erhaltene Schenkung bedankt. Dass dieses Schreiben nicht bei ihr gefunden werden konnte, könne er sich nur damit erklären, dass sie es an einem anderen Ort hingelegt habe (Prot. II S. 40). Darauf angesprochen, dass das Schreiben, welches er später über seinen damaligen Rechtsvertreter ins Verfahren eingebracht hatte, nicht im Rahmen der Hausdurchsuchung gefunden werden konnte, brachte der Beschuldigte vor, er habe das Schreiben zuerst bei den Akten betreffend das Mandatsverhältnis mit der †Privatklägerin 1 abgelegt. Nachdem er den Brief seiner Ehefrau gezeigt habe, habe er ihn zu seinen privaten Unterlagen gelegt (Prot. II S. 45). Die Computerauswechselung sei geplant im August 2021 nach der ersten Hausdurchsuchung erfolgt (Prot. II S. 45). Er habe das elektronisch erstellte Dankesschreiben nicht auf den neuen Computer übertragen, was keine Absicht gewesen sei. Die Ermittlerin, Frau F._____, habe er auf den alten Computer hingewiesen, dieser sei aber nicht mitgenommen worden (Prot. II S. 46).

5. Die umfassend vorgenommene Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der †Privatklägerin 1, derjenigen von N._____ und der weiteren Beweismittel durch die Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.5.1.-5.9.) erweist sich als zutreffend. Darauf kann vorgängig verwiesen werden. Die nachfolgende Beweiswürdigung ist deshalb im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung insbesondere der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen.

6. Hinsichtlich der Umstände, die zum Kennenlernen, zur Bekanntschaft und zur Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und der †Privatklägerin 1 geführt haben sowie zum Vorfall vom 4./5. Dezember 2020, als die Polizei durch die †Privatklägerin 1 wegen des vermeintlichen Verlusts etlicher Goldvreneli informiert wurde, welche in der Folge indes bei ihr gefunden wurden, kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die sich als vollumfänglich zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 105 E. III.A.2.1. u. 5.1.).

7.1. Die Aussagen des Beschuldigten zum Inhalt der Schenkungsurkunde vom 8. Dezember 2020 (vgl. Urk. D1/18a/1/3 S. 2 bzw. Beilage 1 zu Urk. D1/5/2) bzw. zur Vorgeschichte und dem Motiv für die Schenkung der †Privatklägerin 1 erweisen sich als plausibel und glaubhaft. Zum Inhalt der Schenkungsurkunde führte der Beschuldigte aus, dass die sich daraus ergebende Dankbarkeit seitens der †Privatklägerin 1 seiner Wahrnehmung und ihrer ihm von ihr mündlich übermittelten Wertschätzung entspreche. Er habe durch die im Schreiben getroffene Formulierung auch aufzeigen wollen, in welchem Zusammenhang er ebendiese Schenkung erhalten habe (Urk. D1/5/3 S. 4 f. F/A 31 f.), bzw. habe er im Schreiben festgehalten, was ihm die †Privatklägerin 1 im Vorfeld mehrmals gesagt gehabt habe (Prot. I. S. 38).

7.2. Die Aussagen des Beschuldigten zum Zustandekommen der Schenkungsurkunde vom 8. Dezember 2020 erweisen sich insgesamt ebenfalls als glaubhaft, auch wenn sehr auffällig erscheint, dass sich seine Ausführungen nicht durch – naheliegende – Sachbeweise stützen lassen, weil gestützt auf eine nach der ersten polizeilichen Hausdurchsuchung vom 31. August 2021 von ihm veranlasste "PC-Ablösung" nicht mehr nachvollzogen werden konnte, wann und wo die aktenkundige Schenkungsurkunde am Computer erstellt wurde. Der Beschuldigte gab erstmals anlässlich der mehr als 1 ½ Monate nach der ersten Hausdurchsuchung stattfindenden polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2021 und hernach konstant zu Protokoll, dass er der †Privatklägerin 1 die Schenkung vom 5. Dezember 2020 ein paar Tage später brieflich zusammen mit dem Jahresrapport 2020 bestätigt habe (Urk. D1/5/1 S. 12 F/A 82; Prot. I S. 32; Prot. II S. 40), wobei er das entsprechende Schreiben am 7. oder 8. Dezember 2020 mit Worddatei auf seinem lokalen PC in seinem Büro in AB._____ verfasst bzw. erstellt und abgespeichert habe (Urk. D1/5/2 S. 3 f. F/A 17 u. 20 f.; Urk. D1/5/3 S. 3 F/A 13; Prot. II S. 44). Weshalb er das Dokument nicht zusätzlich in einem Dateiordner gespeichert gehabt habe, wisse er nicht mehr (Urk. D1/5/3 S. 3 F/A 16). Dieser PC sei bei der Hausdurchsuchung vom 31. August 2021 noch vor Ort gewesen, zwischen erster und zweiter Hausdurchsuchung habe es dann eine "PC Ablösung" gegeben, wobei das entsprechende Dokument nicht übernommen worden sei (Urk. D1/3/2 S. 4 F/A 24 ff.; Prot. II S. 46). Eine (physische) Kopie der Schenkungsurkunde habe er seiner Rechtsvertretung übergeben, welche sie dann den Strafverfolgungsbehörden übergeben habe, eine andere habe er für seine privaten Steuerunterlagen gemacht (Urk. D1/5/2 S. 4 ff. F/A 27, 29 u. 31 ff.; Urk. D1/5/3 S. 3 F/A 17 ff.; vgl. auch Prot. II S. 44), wobei er das Dokument nicht als Beilage seiner Steuererklärung eingereicht habe, weil dies eigentlich nicht üblich sei und der Steuerkommissär es bei Bedarf verlangen könne (Urk. D1/5/3 S. 4 F/A 26 f.). Eine Quittierung der Schenkungsurkunde bzw. der Schenkung durch die †Privatklägerin 1 sei sodann gemäss dem Beschuldigten aufgrund ihrer vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht als nötig erachtet worden (Urk. D1/5/3 S. 4 F/A 28 f.), was vor dem Hintergrund des hohen Wertes der geschenkten Vermögenswerte zwar erstaunt, aber nicht zwingend erscheint. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.5.4.7.) fällt indes auf, dass der Beschuldigte nicht in der Lage war, eine plausible Erklärung dafür, weshalb er das Schreiben nur lokal abgespeichert haben soll, zu liefern, welches Vorgehen insbesondere vor dem Hintergrund, dass er einen elektronischen Order betreffend die †Privatklägerin 1 unter der Bezeichnung "M'._____" führte und darin unter anderem diverse Aktennotizen betreffend andere Schenkungen abgelegt hatte (vgl. Beilagen zu Urk. D1/5/2), seltsam anmutet, zumal dies aufzeigt, dass der Beschuldigte in administrativer Hinsicht ansonsten bestens organisiert zu sein scheint. Auch ist der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.5.4.7.) darin beizupflichten, dass es unlogisch ist, dass der Beschuldigte keine Kopie des Schreibens physisch in den Ordnern mit Unterlagen der †Privatklägerin 1 abgelegt hat, welche bereits anlässlich der ersten Hausdurchsuchung vom 31. August 2021 sichergestellt wurden (Urk. D1/17/5). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte ausführte, dass die †Privatklägerin 1 dazu geneigt habe, Dritte des (vermeintlichen) Diebstahls zu verdächtigen (vgl. Prot. I S. 28; Prot. II S. 43), wäre es denn auch naheliegend gewesen, die angeblich erhaltene Schenkung – auch zur eigenen Absicherung – gemeinsam (notariell) zu verschriftlichen. Das Fehlen solch naheliegender, die Darstellung des Beschuldigten potentiell stützender Sachbeweise erweist sich als auffällig. Daran vermag sein Vorbringen, dass er den Schenkungsbetrag im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung aufgeführt habe und diesen versteuern wollte (Prot. I S. 37), nichts Massgebliches zu ändern, weil die Steuererklärung 2020 erst im Nachgang zur Behauptung der Schenkung in vorliegendem Strafverfahren erstellt wurde (vgl. Urk. D1/9/1/2 S. 5 f.).

7.3. Auffällig erscheint sodann, dass der Beschuldigte vorerst niemandem – nicht einmal seiner Ehefrau – von der Schenkung erzählt gehabt hatte (Urk. D1/5/1 S. 12 F/A 85 f. u. S. 16 F/A 111; Prot. I S. 36; Prot. II S. 38), was er in der Untersuchung und vor Vorinstanz damit begründete, dass dadurch das Aufkommen von Begehrlichkeiten für Güter im Luxusbereich unterbunden werden sollte (Urk. D1/5/1 S. 12 F/A 87) bzw. er den Lebensstandard entsprechend gleich beibehalten habe wollen (Prot. I S. 35), mit welcher Sachdarstellung sich indes die zumindest teilweise mit den Geldern der †Privatklägerin 1 finanzierte Erneuerung des Heim-Soundsystems im Betrag von beträchtlichen Fr. 36'000.– (vgl. Prot. I S. 36) nicht mühelos in Übereinstimmung bringen lässt. Im Berufungsverfahren führte der Beschuldigte erstmals an, er habe seiner Ehefrau aufgrund ihres Alkoholproblems und des damit einhergehenden Vertrauensverlusts nichts von der Schenkung erzählt (Prot. II S. 38 f.), wobei der Umstand, dass er den Weinkeller nicht abgeschlossen haben will (Prot. II S. 43), vor diesem Hintergrund etwas seltsam anmutet. Als auffällig erweist sich ferner der Umstand, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz erklärte, das Geld nicht einfach auf ein Bankkonto eingezahlt zu haben, weil er dieses noch nicht in seinem privaten Umfeld habe zeigen wollen (Prot. I S. 37). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass seine Ehefrau diesfalls Kenntnis vom Geld erhalten hätte, kann – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.5.4.7.) – nicht darauf geschlossen werden, dass er durch die Aufbewahrung des Geldes an seinem Wohnort lediglich den Fragen der Bank ausweichen wollte, um sich nicht dem Verdacht der Geldwäscherei auszusetzen. Sodann führte der Beschuldigte aus, seiner Ehefrau die Schenkungsurkunde eins bis zwei Tage nach der ersten Hausdurchsuchung – vom 31. August 2021 – gezeigt zu haben (Urk. D1/5/3 S. 5 F/A 36), womit sich das aus der Schenkungsurkunde hervorgehende Erstellungsdatum lediglich auf seine eigenen Angaben stützt (s. dazu auch die Angaben der †Privatklägerin 1 nachstehend unter E. 8.1.-8.2.). In diesem Zusammenhang erweist sich als sodann als auffällig, dass der Beschuldigte erst im Laufe seiner ersten Einvernahme vom 22. Oktober 2021 auf die Schenkung als Erklärung für die an seinem Wohnort versteckten Vermögenswerte hinwies (s. dazu auch nachstehend unter E. 7.4.). Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.5.4.7.) ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte die Schenkungsurkunde vom 8. Dezember 2020 nicht zur polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2021 mitbrachte, sondern diese der Ermittlungsbehörde erst mit Schreiben der Verteidigung vom 15. November 2021 (Urk. D1/18a/1/3 S. 1) zuging. Dieses Verhalten des Beschuldigten erweist sich aus der Perspektive seiner Sachdarstellung – auch angesichts der ihm bereits damals gemachten bekannten massiven Tatvorwürfe – nicht nur als äusserst auffällig, sondern als schlichtweg nicht nachvollziehbar. Es erscheint deshalb und in Würdigung des übrigen Beweisergebnisses – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.5.4.7.) – als plausibel, dass der Beschuldigte die Schenkungsurkunde erst im Nachhinein erstellt hat.

7.4. Als äusserst auffällig erweist sich des Weiteren der Umstand, dass der Beschuldigte die Schenkung gegenüber der Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. August 2021 nicht erwähnte (Prot. I S. 36), obschon ihm damals – auch gestützt auf seine eigenen Aussagen (Prot. I S. 35 u. 39) – der ihm damals vorgeworfene dringende Tatverdacht, er soll der †Privatklägerin 1 Fr. 800'000.– gestohlen haben, bereits bekannt war. Die im Polizeirapport gemachte Einschätzung, dass es merkwürdig anmute, dass der Beschuldigte beim Auffinden des Bargeldes keinerlei Reaktion gezeigt habe und keine plausible Erklärung betreffend Herkunft, Aufbewahrung und Verwendungszweck bereit hatte (Urk. D1/17/4 S. 4), kann gerade auch vor dem Hintergrund des ihm damals bereits bekannten Vorwurfs geteilt werden. Seine vor Vorinstanz vorgebrachte Erklärung für die anlässlich dieser Hausdurchsuchung unterbliebene Erwähnung der Schenkung, wonach man in diesem Moment gar nicht an diese Schenkung denke (Prot. I S. 36; Prot. II S. 38), erweist sich als lebensfremd, zumal er die Polizei gleichzeitig auf – zumindest einen Teil (vgl. Protokoll der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten: Urk. D1/17/4 S. 2) – der im Weinkeller versteckten Tausendernoten im Gesamtbetrag von Fr. 166'000.– aufmerksam machte (Prot. I S. 35 f.). Auch seine später nachgeschobene Erklärung für die unterbliebene Erwähnung der Schenkungsurkunde anlässlich der in Frage stehenden Hausdurchsuchung, wonach es beim Diebstahlsvorwurf um einen höheren Betrag gegangen sei (Prot. I S. 39), überzeugt nicht. Wie die Polizei auf die sichergestellten Goldmünzen in der Schublade eines Schuhregals stiess – ob durch eigene Suchbemühungen oder auf Hinweis des Beschuldigten – muss aufgrund der Angaben im Rapport der Hausdurchsuchung (Urk. D1/17/4 S. 3) sodann offenbleiben. Das Verhalten des Beschuldigten anlässlich dieser ersten Hausdurchsuchung könnte als Indiz dafür gewertet werden, dass seine spätere Sachdarstellung betreffend Schenkung lediglich vorgeschoben ist und nicht der Realität entspricht. Daran vermag auch der vorgebrachte Einwand der Verteidigung, dass es unzutreffend sei, dass der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung keine plausible Erklärung für die Herkunft des Geldes gegeben habe, zumal er bereits "auf Platz" erklärt habe, dass er das Geld von einem Kunden erhalten habe (Urk. 41 S. 3; Urk. 107 S. 3 Rz. 3; Urk. 108/2 S. 4), nichts zu ändern. Aus dem von ihr referenzierten Polizei-Hauptrapport vom 18. Oktober 2022 geht nämlich hervor, dass er die Schenkung erst im Verlaufe seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2022 erstmals erwähnt habe (Urk. D1/2 S. 4). Sodann ist aus dem Polizei-Hauptrapport ebenfalls ersichtlich, dass der Beschuldigte die vorgängige Frage seitens der Polizeibehörden, ob er im Haus Bargeld aufbewahre, verneinte, und nach Auffinden der Vermögenswerte (Bargeld im Betrag von Fr. 166'000.– sowie eine grössere Anzahl "Krügerrand" und weitere Goldmünzen) angegeben habe, die Vermögenswerte würden von einem Kunden stammen, welcher auf diese Art und Weise seine Rechnung bei ihm bezahlt habe (Urk. D1/2 S. 3 f.), wobei die Verteidigung letzteren Nebensatz im Rahmen ihrer Referenzierung geflissentlich zu erwähnen unterlässt. An dieser aktenkundigen Beweislage würde auch die seitens der Verteidigung beantragte Zeugenbefragung der anlässlich der Hausdurchsuchung fallführenden Polizistin F._____ nichts zu ändern vermögen. Auch ihre "allgemeine Haltung zu diesem Fall" (vgl. dieses weitere von der Verteidigung im Zusammenhang mit der beantragten Zeugenbefragung von F._____ aufgeworfene Beweisthema; Urk. 108/2 S. 4) ist vorliegend nicht massgeblich. Der entsprechende Beweisantrag der Verteidigung ist deshalb abzuweisen.

7.5. Zur Übergabe der geschenkten Vermögenswerte durch die †Privatklägerin 1 erwähnte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 22. Oktober 2021 erstmals, dass er am 5. Dezember 2020 von der †Privatklägerin 1 Fr. 200'000.– in bar geschenkt bekommen habe, welche aus dem "Alupäckli" gestammt hätten (Urk. D1/5/1 S. 11 F/A 79 u. S. 15 F/A 103 ff.). Im Detail gab er zu Protokoll, dass sie ihm gesagt habe, er solle das (sinngemäss das "Alupäckli") aufmachen, dort sei Geld drin. Es habe dann noch ein Gespräch gegeben und danach habe ihm die †Privatklägerin 1 diese Fr. 200'000.– gegeben und dazu gesagt, das sei eine Teilanrechnung der Schenkung, welche sie schon mehrmals im Vorfeld erwähnt gehabt habe (Urk. D1/5/1 S. 11 f. F/A 80 u. S. 15 F/A 104). In den weiteren Einvernahmen bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen (s. allerdings die Würdigung seiner divergierenden Aussagen zur Öffnung des Alu-Geld-Pakets; nachstehend unter E. 7.8.) konstant diese Sachdarstellung (Urk. D1/5/2 S. 6 f. F/A 39 f. u. S. 11 F/A 76 f.; Urk. D1/5/3 S. 7 F/A 48 ff.; Urk. D1/5/4 S. 3 f. F/A 17 ff. u. S. 12 F/A 91; Prot. I S. 29 ff.; Prot. II S. 40 f.), wobei Fr. 200'000.– im mit Alufolie umwickelten Geldbündel zurückgeblieben seien (Urk. D1/5/2 S. 6 f. F/A 39 f.; Urk. D1/5/4 S. 17 F/A 127). Anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 2. Juni 2022 beschrieb er auf entsprechende Fragen im Detail, wie ihm von der †Privatklägerin 1 nach der Übergabe von Fr. 200'000.– in bar – nachdem sie zwischenzeitlich kurzzeitig aus dem Zimmer gegangen sei, um ihm einen Globus-Papiersack zu holen, wo er das Geld verstauen konnte – auch noch Goldmünzen in Form von Münzrollen, welche sie aus einer sich im Arbeitszimmer befindlichen Schachtel genommen habe, geschenkt worden seien (Urk. D1/5/4 S. 3 ff. F/A 17 ff. u. S. 20 F/A 154 f.; vgl. Prot. I S. 32 u. 34; Prot. II S. 36 f. u. 50). Dass der Beschuldigte am 5. Dezember 2020 von der †Privatklägerin 1 stammende Goldmünzen im Umfang von 50 10er Goldvreneli, 125 "Krügerrand" sowie 10 Goldmünzen CAN und USA mit sich genommen hat, ergibt sich nicht nur aus der von ihm verfassten Schenkungsurkunde vom 8. Dezember 2020 (Beilage 7 zu Urk. 1/5/2 bzw. Urk. 18a/1/3 S. 2), sondern wird ferner durch seine bereits am 11. Dezember 2020 beginnenden Goldmünzenverkäufe bei der Credit Suisse und der Zürcher Landbank plausibilisiert (vgl. Urk. D1/2 S. 17 f.; Urk. D1/8/2/4 S. 1 f.; Urk. D1/8/3/2 S. 1). Ob der Beschuldigte die †Privatklägerin 1 am 5. Dezember 2020 spontan auf eigene Initiative oder auf zumindest impliziten Wunsch seitens der †Privatklägerin 1 hin (entsprechend der Beschuldigte in Urk. D1/5/3 S 8 f. F/A 61 ff.; Prot. I S. 30) besuchte, ist letztlich von untergeordneter Bedeutung hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts bzw. wird dies in letzterem auch gar nicht umschrieben.

7.6. Auffällig erscheint, dass die seitens des Beschuldigten geltend gemachte Schenkung in keine schriftliche Bestandesaufnahme der Vermögenswerte der †Privatklägerin 1 Eingang fand. So legte der Beschuldigte dar, dass diese Schenkung, wie auch andere, nicht vermerkt worden sei (Urk. D1/5/3 S. 12 F/A 93 ff.). Auffällig erscheint sodann, dass der Beschuldigte – soweit ersichtlich – erst im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte, dass er die seitens der †Privatklägerin 1 erwähnte Schenkung von 25 Kilogramm Gold "sicher im Vorfeld auch entsprechend mit Frau G._____ im Büro besprochen" habe (Prot. I S. 41) und ihr von der tatsächlich erfolgten Schenkung hernach – im Rahmen des Jahresgesprächs oder im ersten Quartal [2021], und damit vor der Hausdurchsuchung von Ende August 2021 – erzählt gehabt habe (Prot. I S. 45), was er mit dem bei der †Privatklägerin

1 dadurch erfolgenden Vermögensabbau begründete (Prot. I S. 46), demgegenüber er die tatsächlich erfolgte Schenkung im damaligen Zeitpunkt nicht einmal gegenüber seiner Ehefrau offenlegen wollte (Prot. I S. 45) und anlässlich seiner polizeilichen und tatnäheren Einvernahme im Widerspruch dazu noch angegeben hatte, niemandem von der Schenkung erzählt zu haben (Urk. D1/5/1 S. 12 F/A 85). Die Aussagen von G._____ vor Schranken des Berufungsgerichtes erweisen sich grundsätzlich als stringent, wobei auffällt, dass ihre Angaben zum Zeitpunkt und Inhalt des Gesprächs bzw. der Gespräche mit dem Beschuldigten, anlässlich dem bzw. denen er ihr von der erhaltenen und in Aussicht gestellten Schenkung seitens der †Privatklägerin 1 erzählt haben soll, vage ausfielen und sie Erinnerungslücken geltend machte (vgl. Prot. II S. 15 ff. u. 19 f.), wobei ihren Aussagen aufgrund ihrer Interessenlage als Geschäftsnachfolgerin des Beschuldigten mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen sind. Weiter fällt in diesem Zusammenhang auch auf, dass der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung seine Aussagen, namentlich bezüglich des Zeitpunkts des Gesprächs, an die Aussagen von G._____ anpasste (vgl. Prot. II S. 48) und sich diese damit als widersprüchlich und unglaubhaft erweisen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Aussagen der Zeugin G._____ glaubhaft wären, so würde sich daraus einzig ergeben, dass der Beschuldigte ihr von der Schenkung erzählt hat, nicht aber, dass eine solche auch tatsächlich erfolgt ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ihr auch aus strategischen Überlegungen von einer angeblichen Schenkung berichtet haben könnte, um die Vermögensabnahme bei der †Privatklägerin 1 (u.U. antizipierend) zu rechtfertigen (vgl. auch Prot. I S. 46). Demnach lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte seiner damaligen Mitarbeiterin von der von ihm behaupteten Schenkung berichtet haben soll, weder etwas Massgebliches zu seinen Gunsten noch zu seinen Lasten ableiten. Massgebliche Aufschlüsse darüber, ob dem Beschuldigten die in Frage stehenden Vermögenswerte von der †Privatklägerin 1 geschenkt worden sind oder ob er sie ihr gestohlen hat, sind von der seitens des Beschuldigten als Zeugin offerierten I._____, welche gemäss der Verteidigung als Mitarbeiterin der V._____ GmbH über das "nicht ganz alltägliche Mandat" zwischen dem Beschuldigten und der †Privatklägerin 1 Auskunft geben könne (vgl. Urk. 107 S. 4 Rz. 5; Prot. I S. 13) nicht zu erwarten. Der entsprechende Beweisantrag der Verteidigung ist deshalb abzuweisen. Schliesslich ist aufgrund des Umstandes, dass der von der Verteidigung als Zeuge beantragte ehemalige Rechtsvertreter des Beschuldigten, K._____ (Urk. 107 S. 3 Rz. 3), erst nach der ersten Hausdurchsuchung vom 31. August 2021, nämlich am 14. September 2021, von der Schenkung erfahren haben soll (entsprechend die Verteidigung: Urk. 108/2 S. 3), nicht auszuschliessen, dass ihn der Beschuldigte im Rahmen seiner Verteidigungsstrategie entsprechend informiert hat. Dieser Beweisantrag der Verteidigung ist deshalb auch im Rahmen des Berufungsverfahrens abzuweisen. Abgesehen davon, dass die dem Beschuldigten seitens der †Privatklägerin 1 angeblich in Aussicht gestellte Schenkung von 25 Kilogramm Gold (vgl. z.B. Prot. I S. 32; Prot. II S. 41), welche im Verlaufe des Jahres 2020 einem Betrag von immerhin weit über Fr. 1 Mio. bis zu einem Maximalwert von ca. Fr. 1.5 Mio. entsprach (vgl. www.gold.de/kurse/goldpreis), gerade auch bei einer jeweils üblichen Jahresrechnung in Höhe von Fr. 30'000.– bis Fr. 35'000.– (vgl. Urk. 1/5/1 S. 4 F/A 23; Prot. I S. 32), absurd hoch erscheint (entsprechend die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz: Urk. 105 E. III.A.5.4.7.), lassen die erörterten widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten seine Angaben zur Schenkung bzw. zur seitens der †Privatklägerin 1 geäusserten Schenkungsabsicht als wenig verlässlich erscheinen. Dazu kommt, dass es – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.5.4.7.) – nicht nachvollziehbar erscheint, dass ihn die damals ausgerichtete Schenkung vor dem Hintergrund des vorgängigen Schenkungsversprechens in einem wertmässig vielfachen Umfang "natürlich sehr überrascht" habe, wie es der Beschuldigte im Strafverfahren geltend machte (Urk. D1/5/1 S. 15 F/A 103).

7.7. Zur Möglichkeit der Entwendung der anklagegegenständlichen Vermögenswerte am 4. Juni 2021 sagte der Beschuldigte wie folgt aus: Damals sei es zur Überprüfung der Goldbestände bei der †Privatklägerin 1 gekommen (Er sei von

30 Kilogramm, sie von 28 Kilogramm Gold ausgegangen; Urk. D1/5/1 S. 5 F/A 33),

wobei sie das im Schrankboden der †Privatklägerin 1 eingelassene Versteck – von welchem er sowie auch von den mit Alufolien umwickelten, gleich aussehenden Geldbündeln von seinem Besuch am 5. Dezember 2020 gewusst habe (Urk. D1/5/1 S. 7 F/A 45, S. 11 F/A 77 f. u. S. 14 F/A 98; Prot. I S. 32 f.) – geöffnet und das Gold – wovon letztlich eine Menge von 33 Kilogramm festgestellt hätten werden können (Urk. D1/5/1 S. 5 F/A 37; Prot. I S. 42 f.; Prot. II S. 35) – herausgenommen hätten (Urk. D1/5/1 S. 6 F/A 35). Er sei sowohl am 5. Dezember 2020 wie auch am 4. Juni 2021 "aktenlos" – gemeint ist ohne Mappe oder Tragtasche oder Ähnliches – bei der †Privatklägerin 1 vorbeigegangen (Urk. D1/5/2 S. 9 f. F/A 62 f.). Der Beschuldigte vermochte sich nicht daran zu erinnern, ob die †Privatklägerin 1 ihm bei seinem Besuch am 4. Juni 2021 mehrfach Wasser aus der Küche gebracht habe oder zwischenzeitlich nicht anwesend gewesen sei, bevor die Tür des Arbeitszimmers – worin sich der Tresor befand – seitens der †Privatklägerin 1 verschlossen wurde (Urk. D1/5/1 S. 10 f. F/A 70 ff.), bzw. sie damals das Gold und die Bündel Tausendernoten in den Tresor getan hätten, welchen die †Privatklägerin 1 daraufhin verschlossen habe (Urk. D1/5/1 S. 8 f. F/A 48 u. 60 ff.; Urk. D1/5/2 S. 10 F/A 67). Bei seinen Aussagen fällt in diesem Zusammenhang auf, dass er anderslautende Aussagen der †Privatklägerin 1 zu ihrer durchgängigen Anwesenheit im Arbeitszimmer, mit denen er konfrontiert wurde, teilweise vehement verneint (Urk. D1/5/1 S. 10 F/A 71: "Das trifft einfach nicht zu"; bzw. Urk. D1/5/1 S. 10 f. F/A 72: "Nein!"), obschon er gleichzeitig relativierend einräumt, sich nicht mehr daran erinnern zu vermögen, ob sie das Zimmer zwischenzeitlich verlassen und ihm nochmals Wasser gebracht hatte (Urk. D1/5/1 S. 10 f. F/A 71). Dieses Aussageverhalten erweist sich als inkonsistent. Abgesehen davon hatte der Beschuldigte – unabhängig davon, ob er damals eine Mappe oder Tragtasche oder Ähnliches dabei hatte oder nicht – aufgrund des ihm damals von der †Privatklägerin 1 anerkanntermassen zur Verfügung gestellten Globus-Sackes (Urk. D1/5/1 S. 10 F/A 69; Prot. I S. 32) die Möglichkeit, die Vermögenswerte aus der Wohnung zu schaffen. Gestützt auf seine Aussagen ist jedenfalls nicht widerlegt, dass er anlässlich seines Besuchs am 4. Juni 2021 Gelegenheit zur Wegnahme anklagegegenständlicher Vermögenswerte der †Privatklägerin 1 hatte.

7.8. Hinsichtlich der Existenz des mit Aluminiumfolie umhüllten Pakets mit Fr. 1 Mio. Bargeld in Tausendernoten bestätigte der Beschuldigte, (auch) am 4. Juni 2021 eine Alufolie aufgemacht zu haben, um den Inhalt zu kontrollieren, wobei zwei oder drei – mit einer Banderole umwickelte – Bündel Tausendernoten zum Vorschein gekommen seien (Urk. D1/5/1 S. 7 F/A 45), wobei er schätzte, pro Bündel seien es 100x Fr. 1'000.– gewesen (Urk. D1/5/1 S. 8 F/A 47). Das Gold und die Bündel Tausendernoten hätten sie damals in den Tresor getan, welchen die †Privatklägerin 1 daraufhin verschlossen habe (Urk. D1/5/1 S. 8 f. F/A 48 u. 60 ff.). Später berichtigte er seine Angaben insofern, als er angab, diese Begebenheiten hätten sich bereits am 5. Dezember 2020 so abgespielt; am 4. Juni 2021 seien die Geldbündel nicht mehr satt eingewickelt gewesen und die Aluminiumfolie sei entsprechend zerknittert und [die Geldbündel] seien nicht ganz verschlossen gewesen, woraufhin er sie verschlossen und sie in ihren (neuen) Tresor reingelegt habe (Urk. D1/5/4 S. 10 f. F/A 77 f. u. 83). Dieses präzisierte Aussageverhalten erweist sich zwar als auffällig, lässt aber nicht darauf schliessen, dass der Beschuldigte sein Aussageverhalten an das sich ihm jeweils präsentierende Beweisergebnis anpasste, weil ihm das Foto der Nachbarin N._____, woraus ersichtlich wird, dass die Aluminiumfolie am 5. Juni 2021 an- bzw. aufgerissen war (Beilage 3 zu Urk. D1/5/4), dem Beschuldigten erst nach seinen erwähnten Präzisierungen vorgehalten wurde (vgl. Urk. D1/5/4 S. 11 F/A 85). Andererseits könnte sein präzisiertes Aussageverhalten auf Täterwissen hindeuten, wenn davon ausgegangen wird, dass der Dieb des Geldes die Aluminiumfolie aufgerissen hat. Auch im Weiteren erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zu den Alu-Geld-Paketen – auch aber nicht nur vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses – als wenig verlässlich: Bezüglich der Dimension des Alupakets am 5. Dezember 2020 zeigte er im Vorverfahren an, das Paket sei ca. 3-4 cm dick gewesen (vgl. Urk. D1/5/3 S. 6 F/A 46), demgegenüber er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine Höhe von ca. 15 cm anzeigte, als er das Alu-Paket vom 5. Dezember 2020 beschrieb (Prot. I. S. 32). Auch wenn er sich im Vorverfahren hinsichtlich der Dimension des Alu-Pakets unsicher zeigte, weil es in diesem Zeitpunkt um die fehlenden Goldmünzen gegangen sei und er sich darauf fokussiert habe (Urk. D1/5/3 S. 6 F/A 46), erweist sich diese erhebliche Diskrepanz in seinen Schätzungen als nicht nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte konstant angab, dass das Alu-Geld-Paket am 5. Dezember 2020 in seiner Anwesenheit geöffnet worden sei und sich darin ca. Fr. 400'000.– befunden hätten, wovon ihm die †Privatklägerin

1 Fr. 200'000.– als Geschenk übergeben habe (Urk. D1/5/1 S. 16 f. F/A 116; Urk. D1/5/2 S. 7 F/A 40; Urk. D1/5/3 S. 6 f. F/A 45 ff.; Prot. I S. 32; Prot. II S. 36 u. 41), wären vielmehr einheitlichere Angaben zur Dimension der Alu-Geld-Pakete zu erwarten gewesen. Abgesehen davon ist gestützt auf die diesbezüglich divergierenden Aussagen des Beschuldigten – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.5.4.4. u. 5.4.7.) – unklar, ob sie das Alu-Geld-Paket am 5. Dezember 2020 gemeinsam geöffnet haben oder ob diesbezüglich lediglich die †Privatklägerin 1 alleine tätig wurde, welche Inkohärenz ebenfalls erstaunt und letztlich nicht nachvollziehbar erscheint.

7.9. Zusammenfassend erweist sich das Aussageverhalten des Beschuldigten – wie z.B. zum Motiv für die Schenkung, zur Übergabe der geschenkten Vermögenswerte durch die †Privatklägerin 1 oder zum Inhalt der Schenkungsurkunde – als mehrheitlich konstant und glaubhaft. Allerdings sind auch gewisse Inkohärenzen und Auffälligkeiten erkennbar. Auffällig ist, dass der Beschuldigte gestützt auf seine Aussagen bis nach der ersten Hausdurchsuchung an seinem Wohnort niemandem – nicht einmal seiner Ehefrau – von der Schenkung bzw. der Schenkungsabsicht der †Privatklägerin 1 erzählt gehabt hatte, wobei diesbezüglich auch widersprüchliche, nachgeschoben erscheinende Aussagen zum diesbezüglichen Wissen seiner Mitarbeiterin G._____ erfolgten. Ferner wirft das Verhalten des Beschuldigten anlässlich der angesprochenen ersten Hausdurchsuchung an seinem Wohnort Fragen auf und könnte als Indiz dafür gewertet werden, dass seine spätere Sachdarstellung betreffend Schenkung lediglich vorgeschoben ist und nicht der Realität entspricht. Diese Annahme wird durch den Umstand gestützt, dass der Beschuldigte erst im Laufe seiner ersten Einvernahme vom 22. Oktober 2021 auf die Schenkung als Erklärung für die an seinem Wohnort versteckten Vermögenswerte hinwies, gleichzeitig aber die Schenkungsurkunde vom 8. Dezember 2020 nicht zu dieser Einvernahme mitbrachte, sondern diese der Ermittlungsbehörde erst mit Schreiben der Verteidigung vom 15. November 2021 zuging. Dieses Verhalten des Beschuldigten erweist sich – auch angesichts der ihm bereits damals bereits bekannten massiven Tatvorwürfe – nicht nur als äusserst auffällig, sondern als schlichtweg nicht nachvollziehbar. Unter Mitberücksichtigung des Beweisergebnisses erscheint es deshalb plausibel, dass der Beschuldigte die Schenkungsurkunde vom 8. Dezember 2020 erst im Nachhinein erstellt hat, zumal seine Angaben zum Zustandekommen der Schenkungsurkunde auch nicht durch – naheliegende – Sachbeweise gestützt wird. Dass die Schenkungsurkunde bzw. die Schenkung nicht durch die †Privatklägerin 1 quittiert wurde, erscheint indes nicht zwingend und vermag den Standpunkt der Anklagebehörde nicht zu stützen. Demgegenüber erweist sich das im Verlauf der Einvernahmen präzisierende Aussageverhalten des Beschuldigten zum am 4. Juni 2021 wahrgenommenen Zustand der Aluminiumfolie der damit umwickelten Geldbündel als bemerkenswert. Abgesehen davon erweisen sich bereits seine divergierenden Angaben zur Dimension der am 5. Dezember 2020 zur Kenntnis genommenen Alu-Geld-Pakete und zum Umstand, wer diese damals geöffnet habe, als wenig verlässlich und letztlich nicht nachvollziehbar. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist jedenfalls nicht widerlegt, dass er anlässlich seines Besuchs am 4. Juni 2021 eine Gelegenheit zur Wegnahme anklagegegenständlicher Vermögenswerte der †Privatklägerin 1 hatte. Dass der Beschuldigte bereits am 5. Dezember 2020 von der †Privatklägerin 1 stammende Goldmünzen im Umfang von 50 10er Goldvreneli, 125 "Krügerrand" sowie 10 Goldmünzen CAN und USA mit sich genommen hat, wird von ihm nicht in Abrede gestellt, ergibt sich auch aus der von ihm verfassten Schenkungsurkunde vom 8. Dezember 2020 und wird ferner durch seine bereits am 11. Dezember 2020 beginnenden Goldmünzenverkäufe bei der Credit Suisse und der Zürcher Landbank plausibilisiert.

8.1. Die †Privatklägerin 1 bestritt demgegenüber sowohl das Vorliegen einer Schenkung wie auch den Bestand einer ihr diesbezüglich zugestellten Schenkungsurkunde jeweils konstant bzw. bezeichnete die Schenkung zu Gunsten des Beschuldigten wie auch eine von ihm verfasste Schenkungsurkunde unter anderem als "Witz" (Urk. D1/6/2 S. 3 f. F/A 16 u. 20, S. 6 f. F/A 34 u. S. 9 F/A 55; Urk. D1/6/3 S. 21 ff. F/A 122 ff. u. S. 26 F/A 159). Sie könne auch nicht nachvollziehen, weshalb sie – wie im ihr vorgehaltenen besagten Schreiben umschrieben – dem Beschuldigten dermassen dankbar sein solle (Urk. D1/6/2 S. 4 F/A 20). Sie habe nie ein entsprechendes Bedürfnis gehabt (Urk. D1/6/2 S. 9 f. F/A 57). Auch gab die †Privatklägerin 1 konstant zu Protokoll, die Jahresrechnung 2020 (Beilage 7 S. 2 f. zu Urk. D1/6/3) vom Beschuldigten nicht erhalten zu haben (Urk. D1/6/2 S. 4 f. F/A 21 f. u. S. 9 F/A 56; Urk. D1/6/3 S. 21 ff. F/A 122 ff.).

8.2. Die †Privatklägerin 1 bestritt sodann konstant, dem Beschuldigten – mit Ausnahme eines vor Jahren übergebenen Tafelservices bzw. Silberbestecks – jemals eine Schenkung in Aussicht gestellt zu haben (Urk. D1/6/2 S. 4 f. F/A 17 ff. u. 24; Urk. D1/6/3 S. 20 ff. F/A 113 ff.).

8.3. Zum Ablauf der Sichtung der in ihrer Wohnung befindlichen Vermögenswerte am 5. Dezember 2020 befragt, gab sie sodann an, am 5. bzw. 6. Dezember 2020 sei alles – einschliesslich der in Aluminium gewickelten Geldbündel – im "Loch", in der versteckten Vertiefung im Schrank in ihrem Arbeitszimmer, eingeräumt worden, was sie sicher wisse, da sie den Tresor erst einige Monate später angeschafft gehabt habe. Die †Privatklägerin 1 legte dar, dass sie diese selbst im Loch verräumt gehabt habe. Der Beschuldigte sei damals der erste Mensch gewesen, der von diesem Versteck erfahren habe (Urk. D1/6/3 S. 15 F/A 86; s. auch Urk. D1/6/1 S. 5 F/A 47; Urk. D1/6/3 S. 3 F/A 15 f.) bzw. habe der Beschuldigte laut der †Privatklägerin 1 seit dem Vorfall mit den Goldvreneli [im Dezember 2020] vom Geldversteck und von der Million Schweizerfranken gewusst (Urk. D1/6/1 S. 5 F/A 47; Urk. D1/6/3 S. 3 u. 19 F/A 15 f. u. 109 f.). Auch diese konstanten Äusserungen der †Privatklägerin 1 lassen keinen Zweifel an deren Glaubhaftigkeit aufkommen.

8.4. Zum Ablauf der Sichtung der Vermögenswerte am 4. Juni 2021 gab die †Privatklägerin 1 an, damals hätten sie und der Beschuldigte ihre jeweiligen – unterschiedliche Goldmengen aufführenden – Edelmetalllisten abgleichen wollen. Er sei von 32 Kilogramm Gold ausgegangen, sie von weniger. Der Beschuldigte habe deshalb zur Überprüfung ihre Vermögenswerte, unter anderem die in Aluminiumfolie gewickelten Geldbündel, aus der versteckten Vertiefung im Schrank geholt und sie hätten das Gold bzw. die Goldbarren gezählt (Urk. D1/6/1 S. 9 f. F/A 79 ff. u. S. 13 F/A 109; Urk. D1/6/2 S. 8 F/A 47; Urk. D1/6/3 S. 5 ff. F/A 22, 30 f., 37 u. S. 12 F/A 62). Die Geldbündel hätte sie nicht aus der Aluminiumfolie ausgewickelt. Sie erinnerte sich konstant daran, dass sie damals zum Beschuldigten gegangen sei, ihm das Alu-Geld-Paket vor das Gesicht gehalten und gefragt habe, ob er diese auch noch zählen wolle, was er verneint habe, woraufhin sie das Alu-Geld-Paket eigenhändig in den Safe gelegt habe (Urk. D1/6/1 S. 11 ff. F/A 94 u. 109; Urk. D1/6/3 S. 16). Die †Privatklägerin 1 stellte sodann in Abrede, dass das Geldbündel am 4. Juni 2021 – wie seitens des Beschuldigten behauptet – insgesamt nur noch rund Fr. 200'000.– umfasst habe (Urk. D1/6/2 S. 7 f. F/A 41). Der Beschuldigte habe laut der †Privatklägerin 1 vielmehr die Summe genannt, welche er zurückgelassen habe (Urk. D1/6/2 S. 8 F/A 42). Konstant gab die †Privatklägerin 1 ferner zu Protokoll, dass der Beschuldigte bei seinem Besuch eine braune Mappe mit Henkel und zwei Verschlüssen – die gleiche wie immer – dabei gehabt habe (Urk. D1/6/1 S. 12 F/A 102; Urk. D1/6/2 S. 8 F/A 46; Urk. D1/6/3 S. 12 F/A 64 f.). Die †Privatklägerin 1 bestätigte, dass es stimme, dass sie dem Beschuldigten – was sie meistens für den Transport von Kuverts von Banken etc. gemacht habe – damals einen Globus-Sack mitgegeben habe, sie habe eine ganze Schublade davon (Urk. D1/6/2 S. 9 F/A 53), wobei sie im Rahmen ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme neu vorbrachte, ihm am 4. Juni 2021 – aus schlechtem Gewissen, da sie das vorgeschlagene gemeinsame Mittagessen abgesagt habe – ein Stück Roastbeef in einem Globus-Sack mitgegeben zu haben (Urk. D1/6/3 S. 10 f. F/A 57), womit sie ihre vorangehenden Ausführungen präzisierte und ihre nachgeschobene Sachdarstellung – durchaus glaubhaft – damit begründete, dass sie dies nicht für wichtig und lächerlich empfunden habe (Urk. D1/6/3 S. 10 f. F/A 57), was nachvollziehbar erscheint. Eine Falschbezichtigung des Beschuldigten erweist sich gestützt auf ihre divergierenden Aussagen jedenfalls als wenig naheliegend. Nachdem zwischenzeitlich niemand anderes in ihrer Wohnung gewesen bzw. zu Besuch gekommen sei (Urk. D1/6/1 S. 15 F/A 125; Urk. D1/6/3 S. 14 f. F/A 83) habe die †Privatklägerin 1 gemäss ihren Aussagen am Folgetag, dem 5. Juni 2021, noch Schmuck in den Safe nachlegen wollen, bei welcher Gelegenheit sie den Diebstahl des Geldes bemerkt habe, weil die Alufolie des Geldbündels aufgerissen gewesen und Geld verschwunden sei (Urk. D1/6/1 S. 13 f. F/A 107 f. u. 111 f.; Urk. D1/6/3 S. 4 f. F/A 18 u. S.12 f. F/A 68 f.). Sie habe den Safe am 5. Juni 2021 geöffnet gehabt und nur noch "Alufötzel" gesehen und sei geschockt gewesen (Urk. D1/6/1 S. 5 F/A 43). Sie habe daraufhin sofort ihre Nachbarin N._____ kontaktiert, welche dann zu ihr gekommen sei (Urk. D1/6/1 S. 13 F/A 108). Die Zeugin N._____ bestätigte die sehr lebensnahe Sachdarstellung der †Privatklägerin 1 über die Entdeckung der fehlenden Vermögenswerte, aber auch über den ihr seitens der †Privatklägerin 1 berichteten Besuch des Beschuldigten am Vortag im Wesentlichen mittels detaillierter Schilderung (vgl. Prot. I S. 18 ff. u. auch Urk. D1/7/1 S. 2 ff. F/A 16 ff.). Die Sachdarstellung der Zeugin N._____ erweist sich – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.5.6.) – als sehr lebensnah, weshalb kein Grund besteht, sie anzuzweifeln. Auch die von ihr mittels Handy erstellte Fotografie (Urk. D1/3/1 S. 1; vergrössert in: Beilage 3 zu Urk. D1/5/4) und die weiteren Fotos (Urk. D1/3/1 S. 2-4) stützen die Sachdarstellung der †Privatklägerin 1, wonach damals (noch) zwei Bündel Tausendernoten im Gesamtbetrag von Fr. 200'000.– im Tresor waren, welche ferner von der Dimension her ungleich dünner waren als die am 4. Dezember 2019 von der Polizei fotografierten Alu-Geld-Pakete (vgl. Urk. D1/3/3). Auch die Aussagen der †Privatklägerin 1 zum Ablauf der Sichtung der Vermögenswerte am 4. Juni 2021 und der Entdeckung der fehlenden Vermögenswerte am Folgetag erweisen sich demnach als glaubhaft.

8.5. Zur Möglichkeit der Entwendung der anklagegegenständlichen Vermögenswerte äusserte sich die †Privatklägerin 1 sodann wie folgt: Ausser ihr und dem Reinigungspersonal, einem Ehepaar, habe niemand über einen Wohnungsschlüssel verfügt (Urk. D1/6/1 S. 5 f. F/A 48; Urk. D1/6/3 S. 14 F/A 76). Eine Dritttäterschaft erscheint vor dem Hintergrund dieser konstanten und glaubhaften Ausführungen als wenig naheliegend, zumal nicht eingebrochen wurde und keine Hinweise auf eine Täterschaft des Reinigungspersonals bestehen. Letztere Möglichkeit scheint umso mehr ausgeschlossen werden zu können, als die †Privatklägerin 1 ferner erwähnte, dass die Reinigungsleute über keinen Schlüssel zum immer abgeschlossenen Büro verfügen würden (Urk. D1/6/3 S. 14 F/A 76). Der Umstand, dass die †Privatklägerin 1 zumindest am 4. Juni 2021 nebst dem Safe auch die Tür zu ihrem Arbeitszimmer abschloss, wird denn auch seitens des Beschuldigten bestätigt (Urk. D1/5/1 S. 10 f. F/A 70 ff.), weshalb weder Zweifel an einem genügenden Schutz ihrer Vermögenswerte durch die †Privatklägerin 1 aufkommen noch die Gelegenheit für Dritttäter bestanden haben dürfte, die Vermögenswerte aus ihrem Safe und Arbeitszimmer zu entwenden. Anlässlich der Überprüfung ihrer aus der versteckten Vertiefung im Schrank geholten Vermögenswerte vom 4. Juni 2021 habe die †Privatklägerin 1 gemäss ihren zu Protokoll gegebenen Ausführungen dem Beschuldigten zweimal Wasser aus der Küche gebracht, wobei sie in der Küche jeweils eine halbe Zigarette geraucht habe. Nach ihrer zweiten Rückkehr aus der Küche habe der Beschuldigte bereits damit begonnen gehabt, die Vermögenswerte in den (neuen) Safe zu räumen, den sie ihm davor gezeigt gehabt habe, bis er alles darin verstaut habe (Urk. D1/6/1 S. 10 f. F/A 86 ff.; Urk. D1/6/3 S. 4 F/A 16; Urk. D1/6/3 S. 7 F/A 33). Sie habe sich jeweils geschätzte zehn Minuten in der Küche aufgehalten (Urk. D1/6/3 S. 8 F/A 41), wobei sie das Arbeitszimmer und den Beschuldigten auch ein drittes Mal verlassen habe, dann aber rascher, nach ca. fünf Minuten – mit Wasser, Zigaretten und einem Aschenbecher auf einem Plateau, da sie im Büro endlich eine ganze Zigarette rauchen wollte – wieder zurückgekehrt sei (Urk. D1/6/1 S. 11 F/A 90; Urk. D1/6/3 S. 9 F/A 48). Sie habe nicht kontrolliert gehabt, ob der Beschuldigte alle Vermögenswerte in den Safe geräumt hatte, da sie ihm vertraut habe (Urk. D1/6/1 S. 11 F/A 93; Urk. D1/6/3 S. 11 f. F/A 60 f.). Danach hätten sie in der Küche Kaffee getrunken und der Beschuldigte habe gesagt, er müsse nochmals nach hinten, wo er ca. zehn Minuten auf die Toilette gegangen sei (Urk. D1/6/3 S. 10 F/A 53 f.). Als der Beschuldigte gegangen sei, habe er gesagt, er müsse nochmals kommen, wobei er nicht erklärt habe, weshalb (Urk. D1/6/3 S. 10 F/A 55). Nach dem Weggang des Beschuldigten habe sie den Safe verschlossen (Urk. D1/6/1 S. 12 F/A 99; Urk. D1/6/3 S. 4 F/A 18 u. S. 9 F/A 52). Auch diese Angaben der †Privatklägerin 1 erweisen sich als konsistent und insbesondere angesichts ihrer mit Details gespickten Schilderungen als sehr lebensnah. Die †Privatklägerin 1 räumte auch ohne Weiteres ein, wenn sie sich nicht mehr genau an etwas zu erinnern vermochte, so z.B. betreffend das Zeitintervall zwischen ihrem ersten und zweiten Gang zur Küche ("Wie viel Zeit dazwischen lag, das weiss ich nicht. Ob es 30 Minuten oder 45 Minuten waren, oder so"; Urk. D1/6/3 S. 8 F/A 40), was ihren Aussagen zusätzliche Glaubhaftigkeit verleiht. Gestützt auf ihre überzeugenden Schilderungen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass am 4. Juni 2021 für den Beschuldigten Gelegenheit zum Entwenden der anklagegegenständlichen Vermögenswerte bestand.

8.6. Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme gab die †Privatklägerin 1 – noch bevor sie mit dem Ergebnis der Hausdurchsuchung vom 31. August 2021 beim Beschuldigten, wo auch mehrere Goldmünzen inkl. 109 "Krügerrand"-Münzen aufgefunden worden sind, konfrontiert worden ist (vgl. der spätere Zeitpunkt in derselben Einvernahme: Urk. D1/6/2 S. 3 F/A 13 f.) – an, sie habe zwischenzeitlich im Rahmen einer Nachzählung mit ihrem neuen Treuhänder auch noch bemerkt, dass mehrere Goldmünzen – genauer 146 "Krügerrand"-Münzen – weggekommen seien, wobei sie konstant angab, zu vermuten, dass dies im Dezember 2020 während ihrer Rauchpause in einem anderen Zimmer der Fall gewesen sei, als der Beschuldigte im besagten Monat zum zweiten Mal bei ihr auf Besuch gekommen sei (Urk. D1/6/2 S. 2 F/A 9; Urk. D1/6/3 S. 23 f. F/A 131 ff.). Auch diese Aussagen der †Privatklägerin 1 erweisen sich als glaubhaft, wobei sie auch deklariert, wenn sie die bezeichnete Gegebenheit bloss vermutet, was ihre Aussagen ferner als zurückhaltend erscheinen lässt.

8.7. Zur Existenz des mit Aluminiumfolie umhüllten Pakets mit Fr. 1 Mio. Bargeld in Tausendernoten gab die †Privatklägerin 1 konstant und glaubhaft an, am 5. Dezember 2020 – ursprünglich auf Anraten ihres verstorbenen Ehemannes, immer über Fr. 1 Mio. in Bargeld verfügen zu können (Urk. D1/6/3 S. 17 F/A 97) – über zwei jeweils Fr. 500'000.– enthaltende, aus Feuerschutzgründen, da diese so nicht verbrennen könnten (Urk. D1/6/1 S. 7 F/A 59; Urk. D1/6/3 S. 4 F/A 16; Urk. D1/6/3 S. 18 f. F/A 102 u. 105), mit Aluminiumfolie umschlossene jeweils 5x Fr. 100'000.– umfassende Geldbündel verfügt zu haben, wie es auf dem Foto (Beilage 2 S. 2 zu Urk. D1/6/1) ersichtlich sei (Urk. D1/6/1 S. 8 F/A 64), und dass sie der Polizei sowie dem Beschuldigten damals erzählt habe, um was es sich handle (Urk. D1/6/1 S. 7 f. F/A 56 u. 65 f.; Urk. D1/6/3 S. 17 F/A 101, S. 19 F/A 109 f. u. S. 26 F/A 146 ff.). Ihre Angabe vor Staatsanwaltschaft, wonach sie sich nicht mehr sicher zeigte, ob die zwei Pakete je Fr. 500'000.– enthielten oder ein Paket Fr. 400'000.– und das andere Fr. 600'000.– (Urk. D1/6/3 S. 17 F/A 97 ff.), vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht einzuschränken, zumal sie konstant von insgesamt einer Million Schweizerfranken in gebündelten Tausendernoten und – anfänglich (s. dazu nachstehend) – aufgeteilt in zwei in Aluminiumfolie eingewickelten Paketen ausging. Diese Sachdarstellung wird gestützt durch das seitens der Polizei aufgenommene Foto vom 4. Dezember 2020, auf welchem zwei Alu-Pakete ersichtlich sind (Beilage 4 zu Urk. D1/6/3; vgl. den entsprechenden Vorhalt an die †Privatklägerin 1: Urk. D1/6/3 S. 17 F/A 100), welches auch vom Umfang der Pakete her die Angaben der †Privatklägerin 1 zu plausibilisieren vermag. Auch wenn der Polizist Wm mbA AD._____ in seinem Wahrnehmungsbericht vom 15. Oktober 2021 (Beilage 6 zu Urk. D1/6/3) von je einer Million Schweizerfranken sprach, welche sich gemäss den Angaben der †Privatklägerin 1 in den Alu-Paketen befunden hätten, vermag dies ihre Glaubhaftigkeit nicht einzuschränken. Sehr plausibel erscheint, dass es sich dabei – vor dem Hintergrund der konstanten Angaben der †Privatklägerin 1 zur Gesamtsumme der Alu-Pakete – um ein Missverständnis auf Seiten des Polizeibeamten handelt. Im Dezember 2020 habe die †Privatklägerin 1 laut ihren Angaben aus den zwei Paketen ein einziges – grösseres – Alu-Geld-Paket gemacht (Urk. D1/6/3 S. 18 ff. F/A 103 f. 111 f.). Entgegen der anderslautenden Auffassung der Verteidigung (Urk. 97 S. 9 Rz. 24 f.; Urk. 127 S. 6) bestehen keine unterschiedlichen Darstellungen der †Privatklägerin 1, ob ein Paket oder zwei Pakete vorlagen. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.5.3.1.) gab die †Privatklägerin 1 vielmehr unmissverständlich zu Protokoll, dass sie aus zwei Paketen ein neues Paket gemacht habe, weshalb ihre entsprechenden Angaben widerspruchsfrei erfolgten. Insofern die Anklage dem Beschuldigten eine Wegnahme von Fr. 200'000.– in Tausendernoten bereits am 5. Dezember 2020 zur Last legt (vgl. Urk. D1/20 S. 2) ist – einhergehend mit den zutreffenden Auffassungen der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.5.8.) und der vorherigen Verteidigung (Urk. 97 S. 7 f. Rz. 15 ff.) – unklar, worauf dieser Vorwurf gründet. Die †Privatklägerin 1 hat den Beschuldigten denn auch nicht bezichtigt, nebst den anklagegegenständlichen Goldmünzen und dem Bargeld im Gesamtbetrag von Fr. 800'000.– weiteres Bargeld in der Höhe von Fr. 200'000.– gestohlen zu haben.

8.8. Zusammenfassend erweisen sich die Angaben der †Privatklägerin 1 als durchwegs glaubhaft. Das Vorliegen einer Schenkung wie auch der Bestand einer ihr diesbezüglich zugestellten Schenkungsurkunde wurden von ihr jeweils konstant in Abrede gestellt. Zum Ablauf der Sichtung der in ihrer Wohnung befindlichen Vermögenswerte am 5./6. Dezember 2020 einerseits und am 4. Juni 2021 andererseits machte sie detaillierte und konstante Angaben. Auch wenn sie ihre Sachdarstellung in wenigen Punkten präzisierte, vermochte sie diese Richtigstellungen nachvollziehbar zu begründen. Eine Falschbezichtigung des Beschuldigten erweist sich gestützt auf ihre vereinzelten divergierenden Aussagen jedenfalls als wenig naheliegend. Auch das Entdecken der fehlenden Vermögenswerte schilderte die †Privatklägerin 1 glaubhaft, wobei ihre Sachdarstellung hinsichtlich des Wegkommens des Bargeldes im Betrag von Fr. 800'000.– durch die sehr lebensnahen Angaben der als Zeugin einvernommenen Nachbarin N._____ und deren, sowie weiteren Fotografien des Tresorinhalts gestützt werden. Sodann ist aufgrund der konsistenten sowie detaillierten, aber gleichzeitig auch zurückhaltenden Schilderungen der †Privatklägerin 1 ohne Weiteres davon auszugehen, dass am 4. Juni 2021 für den Beschuldigten Gelegenheit zum Entwenden der anklagegegenständlichen Vermögenswerte bestand. Im Übrigen erweisen sich auch die Aussagen der †Privatklägerin 1 zur Existenz des mit Aluminiumfolie umhüllten Pakets mit Fr. 1 Mio. Bargeld in Tausendernoten als kohärent und glaubhaft, woran eingeräumte Unsicherheiten bezüglich der anfänglichen Stückelung der beiden Pakete nichts zu ändern vermögen. Ihre Sachdarstellung hinsichtlich des angegebenen Gesamtbetrages des Bargeldes wird sodann durch das seitens der Polizei aufgenommene Foto vom 4. Dezember 2020, auf welchem auch die Dimensionen der zwei Alu-Pakete ersichtlich sind, plausibilisiert. Nicht erstellt ist aufgrund der Angaben der †Privatklägerin 1 oder aufgrund des übrigen Beweisergebnisses, dass der Beschuldigte – bereits am 5. Dezember 2020 – weiteres Bargeld in der Höhe von Fr. 200'000.– aus ihrer Wohnung mitgenommen hat.

9. Im Ergebnis ist aufgrund der erörterten Beweiswürdigung auf die sehr glaubhafte Sachdarstellung der †Privatklägerin 1 abzustellen, welche durch die erwähnten weiteren Beweismittel gestützt wird. Hinweise, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht einer Straftat bezichtigen wollte oder sie sich hinsichtlich des Wegkommens der anklagegegenständlichen Vermögenswerte im Irrtum befunden haben könnte, sind auch nach der Würdigung ihrer Aussagen zum Anklagesachverhalt nicht erkennbar. Demgegenüber erweisen sich die Behauptungen des Beschuldigten bezüglich der angeblichen Schenkung der Vermögenswerte – wie auch des vorgängigen Schenkungsversprechens der †Privatklägerin 1 – unter Mitberücksichtigung des erörterten übrigen Beweisergebnisses als unglaubhaft. Sie sind vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptungen einzustufen. Deshalb ist vorliegend rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte am 4. Juni 2021 – ohne Wissen und ohne Einwilligung der †Privatklägerin 1 – in einem unbeaufsichtigten Moment im Arbeitszimmer der †Privatklägerin 1 Bargeld in der Höhe von Fr. 800'000.– in Tausendernoten aus dem Alu-Geld-Paket an sich nahm und damit später die Wohnung verliess. Ebenso ist aufgrund des erörterten Beweisergebnisses erstellt, dass der Beschuldigte bereits am 5. Dezember 2020 – ebenfalls ohne Wissen und ohne Einwilligung der †Privatklägerin 1 – die anklagegegenständlichen Goldmünzen (50 10er Goldvreneli, 125 "Krügerrand" sowie 10 Goldmünzen CAN und USA) mit sich genommen hat. Nicht erstellt ist demgegenüber, dass der Beschuldigte – am 5. Dezember 2020 – weiteres Bargeld in der Höhe von Fr. 200'000.– aus ihrer Wohnung mitgenommen hat.

D. Misswirtschaft

1.1. Seitens des Beschuldigten wurde der ihm vorgeworfene Anklagesachverhalt betreffend Misswirtschaft – auch heute – im Wesentlichen bestritten.

1.2. Der Beschuldigte anerkannte in Bezug auf diesen Vorwurf in der Untersuchung und auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass per 31. Dezember 2019 bei der Gesellschaft eine Überschuldung bestanden habe (Urk. D2/5/1 S. 9; Prot. I S. 49). Er räumte sodann in der polizeilichen Einvernahme ein, dass er sich der Überschuldung der AE._____ AG (Nachfolgend AE._____ AG) bewusst gewesen sei, er jedoch auf die Erstellung einer Zwischenbilanz und Überprüfung durch einen Revisor bzw. die Deponierung der Bilanz beim Gericht in Absprache mit der Geschäftsleitung verzichtet habe (Urk. D2/5/1 S. 9 F/A 67). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte die zuvor gemachten Zugeständnisse und brachte ausserdem vor, dass im Zeitpunkt der Antragsstellung des Covid-19-Kredits Ende März 2020 die Liquidität der Gesellschaft angespannt gewesen sei (Prot. II S. 53).

1.3. Hingegen stellt sich der Beschuldigte unverändert auf den Standpunkt, dass im März 2020 eine Zwischenbilanz per Ende Februar 2020 erstellt worden sei, aus der ein geringer Negativsaldo von Fr. 20'000.– hervorgegangen sei bzw. keine

Überschuldung mehr bestanden habe (Prot. II S. 54). Er sei aber aufgrund des im Herbst 2019 zusammen mit der Anstellung von J._____ eingeleiteten Aufschwungs und der bevorstehenden Aufträge zuversichtlich gewesen, dass die Umsatz- und Gewinnziele erreicht hätten werden können bzw. eine Verbesserung der Überschuldung hätte erwirkt werden können (Urk. D2/5/1 S. 5 F/A 37 u. S. 9 F/A 66; vgl. Urk. 97 S. 26; Prot. I S. 55 u. 57). Weiter habe er sich bei einer Drittperson um weitere finanzielle Mittel bemüht, wozu es letztlich – unter anderem wegen der Covid-19-Pandemie – nicht gekommen sei (vgl. Urk. D2/5/1 S. 5 F/A 35, 37; Prot. I S. 49). Zudem hätten auch Verhandlungen betreffend Markenrechte im Bereich von Fr. 50'000.– bis Fr. 150'000.– stattgefunden (Prot. I S. 49; vgl. Urk. 97 S. 26; vgl. auch Prot. II S. 53), wobei aus seinen Ausführungen unklar blieb, während welchem Zeitraum diese Gespräche über Drittmittel und Markenrechte stattgefunden haben sollen. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte weiter vor, dass die Zwischenbilanz erstellt worden sei, bevor Covid im März 2020 ausgebrochen sei. Die Pandemie habe ihnen jedoch einen Strich durch die Rechnung gemacht, viele Aufträge hätten nicht mehr ausgeführt werden können und Debitorenrechnungen seien verzögert bezahlt worden, weshalb die Gesellschaft schliesslich in Konkurs gegangen sei (Prot. II S. 53 f.).

2. Bei den Akten finden sich insbesondere folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. D1/5/3 S. 10 ff. F/A 72 ff.; Urk. D1/5/5; Urk. D1/5/6; Urk. D2/5/1-2), der Polizeirapport vom 26. Oktober 2022 (Urk. D2/3), die (provisorischen) Jahresrechnungen 2019 und 2020 der AE._____ AG (Urk. D2/2/6 u. 7), der Handelsregisterauszug der Gesellschaft (Urk. D2/2/4), die Kontoauszüge der Geschäftskonti der Gesellschaft bei der PostFinance AG (Urk. D2/2/8 u. 9), die Akten im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren (Urk. D2/2/10 u. 11; Urk. D2/4/2 u. 4; D2/6/1-3) sowie der Betreibungsregisterauszug der Gesellschaft (Urk. D2/4/3).

3. Vorab kann – zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen – vollumfänglich auf die von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebenen Aussagen des Be-

schuldigten in der Untersuchung und vor Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 105 E. III.B.2.2.3).

4. Sodann ist vorbemerkend festzuhalten, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen vom 13. Januar 2014 (bzw. seit dem 17. Juli 2019 als einziges) bis zur Konkurseröffnung am 14. Januar 2021 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenes Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der AE._____ AG war (Urk. D2/4/4; Urk. D2/5/1 S. 2 F/A 8). Das Konkursverfahren wurde sodann am tt.mm.2023 abgeschlossen und hernach die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht (Urk. D2/4/2; Urk. D2/8).

5. Was die finanzielle Situation der AE._____ AG anbelangt, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschuldigten, dass diese im Zeitpunkt der Übernahme der Gesellschaft im Dezember 2013 (Übernahme der Aktien) bzw. Januar 2014 (Einsitz in den Verwaltungsrat) floriert habe und solvent gewesen sei (vgl. Urk. D2/5/1 S. 3). Dem Betreibungsregisterauszug lässt sich sodann entnehmen, dass im April 2019 die ersten Betreibungen der AH._____ erfolgten, wobei sie weitere im Mai, Juni, Juli, November sowie Dezember 2019 jeweils über Beträge von ca. Fr. 2'600.– bis Fr. 3'800.– folgen liess (vgl. Urk. D2/4/3). Darüber hinaus findet sich im Betreibungsregisterauszug eine vom 17. Dezember 2019 datierte Betreibung der AF._____ AG über einen Betrag in der Höhe von Fr. 21'683.–. Auch im Jahr 2020 folgten weitere Betreibungen, namentlich im Januar 2020 durch die AH._____ über gesamthaft ca. Fr. 6'500.–, im Februar 2020 durch die AG._____ Inhaber in der Höhe von Fr. 6'116.20, am 16. März 2020 erneut seitens der AH._____ im Betrag von Fr. 2'615.15 und weitere in den Monaten August bis Dezember 2020 sowie im Jahr 2021 (Urk. D2/4/3). Der Beschuldigte gab bezüglich der Betreibungen im Jahr 2019 in der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass es zu Liquiditätsengpässen gekommen sei, weshalb diese (in Betreibung gesetzten) Beträge verspätet beglichen worden seien (Urk. D2/5/1 S. 5 F/A 35). Aus der Bilanz für das Jahr 2019 ergibt sich sodann, dass die Aktiven per 31. Dezember 2019 total Fr. 282'518.06, bestehend aus Umlaufvermögen von Fr. 143'942.76 sowie Anlagevermögen von Fr. 138'575.30, betrugen. Die Passiven wiesen ein kurzfristiges Fremdkapital von Fr. 364'303.95, ein Aktienkapital von Fr. 100'000.– sowie Reserven von Fr. 41'000.– auf (Urk. D2/2/6). Mithin vermochten die Aktiven das Fremdkapital bereits am 31. Dezember 2019 bei weitem nicht zu decken. Der Beschuldigte bestätigte sodann vor Schranken der Vorinstanz, dass per 31. Dezember 2019 eine Überschuldung der AE._____ AG "rein rechnerisch" vorgelegen habe (Prot. I S. 49).

6. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass die begründete Besorgnis einer Überschuldung spätestens ca. März 2020 bestanden habe, als weitere regelmässige Betreibungen eingesetzt hätten, Rechnungen nicht mehr fristgerecht bezahlt hätten werden können und das Geschäftskonto per 30. März 2020 einen negativen Saldovortrag aufgewiesen hätte sowie aus der Jahresrechnung 2019 eine Überschuldung der Gesellschaft per 31. Dezember 2019 ersichtlich gewesen wäre (Urk. D1/20 S. 12 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 105 E. III.B.2.1.3), wiesen die Geschäftskonti der AE._____ AG bei der Postfinance per 30. März 2020 ein negatives Saldo von Fr. 93'208.28 (IBAN CH1) und Fr. 0.– (IBAN CH2) auf (Urk. D2/2/8 u. 9). Hinzu kamen die vorerwähnten betriebenen Forderungen, die sich im Zeitraum vom 27. November 2019 bis 16. März 2020 auf einen Gesamtbetrag von über Fr. 44'124.25 beliefen, wobei insbesondere die am 17. Dezember 2019 in Betreibung gesetzte Forderung der AF._____ AG im Betrag von Fr. 21'683.– ins Gewicht fällt (Urk. D2/4/3). Der Beschuldigte anerkannte, wie ausgeführt, dass sich die Gesellschaft bereits Ende 2019 in einem Liquiditätsengpass befand, weshalb er in seinem Umfeld auch nach weiterem Kapital Ausschau gehalten habe (vgl. Urk. D2/5/1 S. 5). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, die Jahresrechnung 2019 – aus der sich die Überschuldung des AE._____ AG eindeutig ergibt – sei seiner Annahme nach im März oder April 2020 erstellt worden (Prot. I S. 55 f.). Weiter räumte er ein, ein Zwischenabschluss bzw. eine Zwischenbilanz per Ende Februar 2020 habe ihm ca. Mitte März 2020 vorgelegen, aus der die finanzielle Lage der Gesellschaft hervorgegangen sei (Urk. D2/5/1 S. 9; Prot. I S. 49, 53 u. 55; vgl. auch Prot. II S. 54). Zuvor sei ihm bereits der provisorische Jahresabschluss 2019 vorgelegen (Prot. I S. 56), wobei der genaue Zeitpunkt unklar bleibt. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich einherzugehen, dass die Behauptung des Beschuldigten, dass aus dem erstellten Zwischenabschluss keine Überschuldung der Gesellschaft hervorgegangen sei (vgl. Prot. I S. 55; Prot. II S. 54), zumindest fraglich erscheint, zumal die Gesellschaft gemäss der kurz danach vorliegenden (definitiven) Jahresrechnung 2019 per 31. Dezember 2019 offensichtlich überschuldet war (vgl. Urk. 105 E. III.B.2.2.4), wobei die vom Beschuldigten erwähnte Zwischenbilanz nicht aktenkundig ist. Aufgrund des in der Anklageschrift umschriebenen Besorgniszeitpunkts, der spätestens ca. März 2020 vorgelegen haben soll (Urk. D1/20 S. 12), sowie der infolge der Pandemielage im März 2020 bestehenden (wirtschaftlichen) Einschränkungen und Unsicherheiten (vgl. https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=78437) ist – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 105 E. II.B.2.2 ff.) – zur Beurteilung der Finanzlage der AE._____ AG und der Ermittlung des Besorgniszeitpunkts jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 30. März 2020 einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 110'000.– beantragte, den die Bank gleichentags dem Geschäftskonto der AE._____ AG (IBAN CH2 […]) durch Erhöhung der Kreditlimite gewährte (vgl. nachstehend E. E.1.2.). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass der Covid-19-Kredit mit Blick auf die mit Bilanz des Jahres 2019 erkennbare Überschuldungssituation der AE._____ AG durchaus zu einer (zumindest temporären) Entspannung der finanziellen Situation geführt haben dürfte und die Überschuldungssituation der Gesellschaft vorerst abgewendet werden konnte, zumal der gewährte Covid-19-Kredit bei der Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Art. 725 Abs. 1 aOR und für die Überschuldung nach Art. 725 Abs. 2 aOR [in der damals gültigen Fassung] bis 31. März 2022 nicht als Fremdkapital berücksichtigt werden musste (Art. 24 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020, Covid-19-SBüV; SR 951.261; zum damaligen Zeitpunkt in Kraft). Vor diesem Hintergrund bestand für den Beschuldigten Ende März 2020 – zumindest unter Einbezug des Covid-19-Kredits – angesichts der erwarteten Auftragslage die durchaus berechtigte Hoffnung, dass die Gesellschaft aufgrund des im Herbst des Vorjahrs initiierten Turnarounds saniert werden könnte. Nachdem die Geschäftskonti bei der PostFinance AG per 31. Juli 2020 einen Kontostand von Fr. -109'020.– bzw. Fr. -97'449.16 aufwiesen (Urk. D2/2/8 u. 9), ist davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt beinahe der gesamte Covid-19-Kredit verbraucht war und sich die finanzielle Situation (erneut) deutlich angespannt hatte. Der Beschuldigte gab sodann an, dass für ihn die finanzielle Schieflage der AE._____ AG im Frühling/Sommer [gemeint ist offensichtlich das Jahr 2020] sehr konkret geworden sei, als J._____ gesagt habe, dass sie mehrere grössere Projekte hätten, bei welchen noch Arbeiten angefallen wären, jedoch das Budget bereits ausgeschöpft gewesen sei (Urk. D2/5/1 S. 5). Darüber hinaus ist gemäss dem Beschuldigten infolge der Covid-19-Pandemie die Auftragslage der AE._____ AG eingebrochen und das angestrebte Darlehen seitens einer Drittperson über Fr. 200'000.– sei nicht zustande gekommen (Prot. I S. 49, 54; Urk. D2/5/1 S. 5, vgl. auch Prot. II S. 54). Dementsprechend verdichteten sich spätestens am 31. Juli 2020 die Anzeichen für eine begründete Besorgnis einer Überschuldung der AE._____ AG und der Beschuldigte wäre grundsätzlich gehalten gewesen, seinen ihm als Verwaltungsratsmitglied obliegenden Pflichten im Sinne von Art. 725 Abs. 2 aOR nachzukommen. Dieser Vorwurf und die zu diesem Zeitpunkt dem Beschuldigten obliegenden Pflichten als Verwaltungsratsmitglied (vgl. hierzu auch die Verordnung vom 16. April 2020 über insolvenzrechtliche Massnahmen zur Bewältigung der Coronakrise, Covid-19Verordnung Insolvenzrecht, SR 281.242) werden von der vorliegenden Anklageschrift vom 29. März 2023 jedoch nicht umfasst (vgl. Art. 9 Abs. 1 StPO). Selbst wenn von einer dem Anklageprinzip im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO genügenden Anklageschrift auszugehen wäre, so hätte für den Beschuldigten aufgrund der zu diesem Zeitpunkt nicht konkret abschätzbaren Pandemielage immer noch die konkrete Aussicht auf finanzielle Sanierung der Gesellschaft bestanden, sodass auch vor diesem Hintergrund nicht von einer argen Nachlässigkeit seitens des Beschuldigten auszugehen wäre. Zusammenfassend lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte bereits spätestens Ende März 2020 die begründete Besorgnis einer Überschuldung der Gesellschaft erkannte. Darüber hinaus bestand sowohl Ende März 2020 als auch Ende Juli 2020 die berechtigte Hoffnung des Beschuldigten auf Sanierung der AE._____ AG. Bei diesem Beweisergebnis kann die seitens der Verteidigung beantragte Zeugenbefragung von J._____ (Urk. 107 S. 4 Rz.7; Prot. I S. 13; Prot. II S. 54) unterbleiben. Dieser Beweisantrag ist demnach abzuweisen.

7. Dementsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

E. Betrug und Urkundenfälschung

1.1. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung und vor Vorinstanz, dass er als einziges Mitglied des Verwaltungsrates der AE._____ AG am 30. März 2020 bei der PostFinance AG unter Angabe eines Umsatzerlöses von Fr. 1'115'000.– einen Covid-19-Kredit im Umfang von Fr. 110'000.– beantragt hatte, der ihm auch in diesem Umfang gewährt wurde (Urk. D2/5/1 S. 4 F/A 30; Prot. I S. 47). Dies deckt sich auch mit dem Untersuchungsergebnis (vgl. Urk. D2/2/1, 4 u. 9). In diesem Zusammenhang gestand der Beschuldigte auch ein, dass der in der Kreditvereinbarung genannte Umsatzerlös von Fr. 1'115'000.– falsch bzw. zu hoch gewesen sei (Urk. D2/5/1 S. 6 F/A 40 f.; Prot. I S. 47). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte die zuvor gemachten Zugeständnisse im Wesentlichen (Prot. II S. 52 f.).

1.2. Der Beschuldigte bringt jedoch vor, dass er fälschlicherweise – anstelle der im Formular geforderten Umsatzzahlen der Jahre 2019 bzw. 2018 – den (korrekten) Umsatzerlös des Jahres 2017 angegeben habe, da ihm die falschen Unterlagen vorgelegen seien (Urk. D2/5/1 S. 6 F/A 40 f.; Prot. I S. 47). Gemäss der Verteidigung habe er die angegebene Umsatzzahl von seiner Assistentin I._____ kommuniziert erhalten und nicht weiter hinterfragt (Urk. 97 S. 16). Weiter stellt der Beschuldigte eine Zweckentfremdung des Covid-19-Kredits konstant in Abrede (Prot. I S. 47; vgl. Urk. D1/5/3 S.11 f. F/A 90; Urk. D2/5/1 S. 6 ff. F/A 44 ff.). Bei dieser Sachdarstellung blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 52 f.).

2. Hinsichtlich der massgebenden verwertbaren Beweismittel zur Sachverhaltserstellung kann hier auf die beim Anklagevorwurf der Misswirtschaft wiedergegebenen Beweismittel verwiesen werden (s. vorstehend unter E. D.2.). Weiter liegen die Kreditvereinbarung datiert vom 30. März 2020 (Urk. D2/1/1) sowie die Verlustabrechnung COVID-19 Kredite (Urk. D2/4/1) bei den Akten.

3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 105 E. III.C.2.2.1), ergibt sich aus der Kreditvereinbarung klar und verständlich, dass der definitive Umsatzerlös 2019 bzw. – falls dieser noch nicht vorhanden ist – der provisorische Umsatzerlös 2019

bzw. – bzw. falls die Umsatzzahlen für das Jahr 2019 nicht vorliegen – der Umsatzerlös 2018 anzugeben ist (Urk. D2/2/1). Aus der aktenkundigen Erfolgsrechnung 2019 der AE._____ AG geht hervor, dass sich der Umsatz im Jahr 2019 auf Fr. 620'531.60 und im Jahr 2018 auf Fr. 783'261.15 belief (Urk. D2/2/6). Der in der Kreditvereinbarung angegebene Umsatzerlös von Fr. 1'115'000.– weicht von diesen beiden Umsatzzahlen erheblich ab. Die Sachdarstellung des Beschuldigten, wonach ihm die falschen Unterlagen vorgelegen haben und er versehentlich den Umsatzerlös des Jahres 2017 angegeben habe, vermag – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 105 E.III.C.2.2.1) – nicht zu überzeugen. Die in der Kreditvereinbarung verwendete Formulierung bezüglich des anzugebenen Umsatzerlöses ist unmissverständlich und der Beschuldigte ist ein erfahrener Treuhänder, der entsprechend über ein fundiertes Wissen im Umgang mit Jahresrechnungen und Umsatzzahlen verfügt. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Kreditantragstellung zumindest die provisorische Jahresrechnung 2019 vorgelegen hat und ihm sodann die angespannte wirtschaftliche Lage der AE._____ AG bekannt war (vgl. vorstehend E. D.5.-6.). Dass der Beschuldigte den Umsatzerlös des Jahres 2017, der beinahe doppelt so hoch wie derjenige des Jahres 2019 war, irrtümlicherweise angab, erscheint nach dem Gesagten unglaubhaft. Weiter ist mit der Vorinstanz zu konstatieren (vgl. Urk. 105 E. III.C.2.2.1), dass bereits aus der Kreditvereinbarung eindeutig ersichtlich wird, dass der maximal zu beantragende Kreditbetrag abhängig vom angegebenen Umsatzerlös ist. In der vorliegenden Kreditvereinbarung wurde unter Ziffer 3 "Kreditbetrag" darauf hingewiesen, dass der maximale Kreditbetrag Fr. 111'500.– bzw. 10 % des Umsatzerlöses betrage. Der Beschuldigte beantragte mit Fr. 110'000.– sodann fast den mit dem angegebenen Umsatzerlös möglichen Maximalbetrag (vgl. Urk. D2/2/1). Vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt bestehenden erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten der AE._____ AG ist in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der Angabe des Betrages von Fr. 1'115'000.– bewusst einen zu hohen Umsatzerlös vortäuschen wollte, um damit einen möglichst hohen Kreditbetrag, auf welchen angesichts des tatsächlichen Umsatzerlöses des Jahres 2019 bzw. 2018 kein Anspruch bestand, zu erwirken und die Überschuldung der AE._____ AG (zumindest vorerst) abzuwenden (vgl. vorstehend E. D.5.-6.). Vor diesem Hintergrund kann auch offen bleiben, ob der Umsatzerlös des Jahres 2017 tatsächlich – wie im Kreditantrag angegeben – Fr. 1'115'000.– betrug.

4. Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe gewusst bzw. zumindest in Kauf genommen, dass die AE._____ AG von der Covid-19-Pandemie nicht betroffen sei, weil die Gesellschaft bereits per 31. Dezember 2019 überschuldet gewesen sei (Urk. D1/20 S. 7). Wie vorstehend dargelegt, befand sich die Gesellschaft des Beschuldigten im Zeitpunkt der Antragsstellung in einer erheblichen finanziellen Schieflage (vgl. E. D.5.-6.). Nicht unbesehen bleiben kann jedoch, dass die AE._____ AG bis zur Konkurseröffnung in der … [Branche] als Dienstleisterin für … sowie im Bereich … tätig war (Urk. D2/5/1 S. 2; Urk. D1/5/3 S. 10 F/A 72 u. 74), mithin in einem Bereich der von der Pandemie erheblich tangiert worden war. Dass die AE._____ AG von der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich betroffen war, ergibt sich ohne Weiteres auch aus den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, wonach die Gesellschaft mehrere Aufträge nicht habe ausführen können, Räumlichkeiten nicht mehr zugänglich gewesen seien und Projekte verschoben worden seien (Urk. D2/5/1 S. 4; Urk. D1/5/3 S. 10 F/A 75; Prot. I S. 54; Prot. II S. 54). In Anbetracht dessen liegen – entgegen der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.C.2.2.2) – in diesem Punkt keine falschen Angaben vor (vgl. auch Urteile des Bundesgerichtes 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.6.1; 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 2.3).

5.1. Schliesslich soll der Anklage zufolge der Kreditantrag auch die unrichtige Bestätigung enthalten haben, der Kreditbetrag werde ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin verwendet, wobei der Beschuldigte bereits bei Unterzeichnung der Kreditvereinbarung beabsichtigt habe, den Kredit für folgende Zahlungen jeweils vom Geschäftskonto der AE._____ AG (IBAN CH1 […]) zu verwenden (Urk. D1/20 S. 7-9):

a) Geldüberweisung von Fr. 8'500.– am 3. April 2020 an J._____ zwecks Gewährung eines Aktivdarlehens privater Natur;

b) Geldüberweisung von Fr. 14'000.– am 10. Juni 2020 an die V._____ GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung oder Darlehensgewährung bzw. Darlehensrückzahlung; und

c) 10 weitere Geldüberweisungen privater Natur von gesamthaft Fr. 22'440.62 im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 14. Januar 2021.

5.2. Vorbemerkend ist unstrittig und ergibt sich aus der Aktenlage, dass die in der Anklageschrift umschriebenen Zahlungen vom Beschuldigten vom fraglichen Geschäftskonto erfolgt sind, nachdem er den Covid-19-Kredit in Teilzahlungen auf dieses Geschäftskonto transferiert gehabt hatte (Urk. D2/2/8 S. 8, S. 11, S. 22, S. 34, S. 40, S. 46, S. 54, S. 59, S. 66 f.). Der Beschuldigte stellte hingegen in Abrede, dass der Kredit aus anderen Gründen als zur Liquiditätsüberbrückung beantragt und zweckentfremdet worden sei (Urk. D2/5/1 S. 4 F/A 30; Prot. I S. 47). Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte er seine bisherige Sachdarstellung (Prot. II S. 53).

5.3. Hinsichtlich der anklagegegenständlichen Geldüberweisung von Fr. 8'500.– an J._____ gab der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz an, es habe sich hierbei um ein Darlehen gehandelt, das jener zur Überbrückung benötigt habe und vereinbarungsgemäss bis Juli 2021 zurückzubezahlen gewesen sei (Urk. D2/5/1 S. 66 F/A 44; Urk. D1/5/5 S. 3 f. F/A 22 f.; Prot. I S. 47 u. 49 f.). Weiter sei er der Meinung gewesen, eine Umwandlung des Darlehens in eine Bonuszahlung wäre möglich gewesen, wenn J._____ die in Aussicht gestellten Umsatzzahlen hätte bringen können, andernfalls wäre das Darlehen termingerecht zurückzuzahlen gewesen (Urk. D2/5/1 S. 9 F/A 68; vgl. auch Prot. II S. 53). Gemäss dem bei den Akten liegenden Darlehensvertrag zwischen der AE._____ AG und J._____ vom 3. April 2020 geht einzig die Gewährung eines Personaldarlehens über den erwähnten Betrag samt den genannten Rückzahlungsbedingungen hervor. Die Option einer Umwandlung des Darlehens in eine Bonuszahlung wird indes nicht vorgesehen (Urk. D2/6/3/3). Weitere Anhaltspunkte, die für diese Behauptung des Beschuldigten sprechen würden, liegen ebenso wenig vor. Aus den Kontoauszügen der Geschäftskonti der Gesellschaft ergibt sich, dass die Geldüberweisung an J._____ vier Tage nach Gewährung des Covid-19-Kredits erfolgte und die beiden Geschäftskonten zu diesem Zeitpunkt einen Negativsaldo bzw. einen Kontostand von Fr. 0.– aufwiesen (vgl. vorstehend E. D.6.). Mithin ist anzunehmen, dass das Darlehen aus dem gewährten Covid-19-Kredit und nicht aus laufenden Geschäftseinnahmen – wie vom Beschuldigten behauptet (Prot. I S. 50) – ausgerichtet wurde. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte um die Vorgaben in der Covid-19-Kreditvereinbarung wusste und er mit Ausrichtung des Darlehens von Fr. 8'500.– zumindest in Kauf nahm, dagegen zu verstossen. An diesem Beweisergebnis vermag eine Befragung von J._____ (vgl. den entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung: Urk. 107 S. 4 Rz. 7; Prot. I S. 13; Prot. II S. 54) nichts zu ändern. Dieser Beweisantrag ist deshalb abzuweisen. Dass der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt der Kreditantragstellung die Absicht zur Ausrichtung des Darlehens hegte, wie es ihm seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wird, lässt sich jedoch nicht erstellen, zumal die Unterzeichnung des Darlehensvertrag sowie die Geldüberweisung erst nach der Stellung des Kreditantrags erfolgt sind und keine Hinweise für eine bereits vorgängig getroffene Vereinbarung über die Darlehensgewährung vorliegen.

5.4. Weiter soll der Beschuldigte mit einer Geldüberweisung an die V._____ GmbH den Covid-19-Kredit zweckentfremdet haben. Der Beschuldigte stellte sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass es sich um eine Teilzahlung betreffend eine Rechnung für seitens der V._____ GmbH erbrachte Dienstleistungen gehandelt habe (Urk. D2/5/1 S. 6 f. F/A 45; vgl. auch Prot. I S. 50; Prot. II S. 54). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Beschuldigte die Rechnung der V._____ GmbH von 30. November 2019 einreichen, aus welcher der Rechnungsbetrag von Fr. 14'000.– und als Forderungsgrund Aufwendungen für die Buchführung und die Erstellung der Jahresrechnung 2018 hervorgehen (Urk. 98/7), was die Sachdarstellung des Beschuldigten stützt. Mangels genügender gegenteiliger Anhaltspunkte lässt sich die in der Anklage vorgeworfene verdeckte Dividendenausschüttung oder Darlehensgewährung nicht erstellen.

5.5. In Bezug auf die weiteren Überweisungen, die gemäss Anklageschrift privater Natur sein sollen, vermochte der Beschuldigte bereits in der Untersuchung den Zahlungen einen geschäftlich begründeten Aufwand gegenüber zu stellen

(vgl. Urk. D2/5/1 S. 7 F/A 48 ff.), den er im vorinstanzlichen Verfahren mit Belegen substantiierte (vgl. Urk. 98/9-11). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass diese Geldüberweisungen nicht von privater Natur waren, mithin lässt sich auch dieser Anklagevorwurf nicht erstellen.

5.6. Zusammenfassend lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Antragstellung für einen Covid-19-Kredit die Absicht einer Zweckentfremdung hegte. Einzig hinsichtlich der Gewährung des Darlehens an J._____ über Fr. 8'500.– ist davon auszugehen, dass der Covid-19-Kredit nicht entsprechend den Verwendungsvorschriften gemäss der Covid-19-Kreditvereinbarung verwendet wurde, was der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm.

6. Der Anklagesachverhalt betreffend Betrug und Urkundenfälschung ist somit – mit vorstehenden Einschränkungen – in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

F. Ergebnis

1. Vorliegend ist der Anklagesachverhalt betreffend mehrfachen Diebstahls zum Nachteil der †Privatklägerin 1 (Dossier 1) mit der Einschränkung, dass der Beschuldigte am 5. Dezember 2020 kein (weiteres) Bargeld in der Höhe von Fr. 200'000.– aus der Wohnung der †Privatklägerin 1 mitgenommen hat, erstellt.

2. Sodann sind die Anklagesachverhalte betreffend Betrug und Urkundenfälschung (Dossier 2) teilweise erstellt. Nachgewiesen ist, dass der Beschuldigte mit der Angabe des Betrages von Fr. 1'115'000.– im Formular "COVID-19-KREDIT (Kreditvereinbarung)" bewusst einen zu hohen Umsatzerlös vortäuschte, um damit einen möglichst hohen Kreditbetrag, auf welchen angesichts des tatsächlichen Umsatzerlöses des Jahres 2019 bzw. 2018 kein Anspruch bestand, zu erwirken und die Überschuldung der AE._____ AG (zumindest vorerst) abzuwenden.

Nicht nachgewiesen ist indes, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Antragstellung für einen Covid-19-Kredit die Absicht einer Zweckentfremdung hegte. Die in der Anklageschrift umschriebenen subjektiven Sachverhaltselemente betreffend fehlende Absicht der ausschliesslichen Verwendung für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin lassen sich mehrheitlich nicht erstellen. Erstellt ist einzig, dass der Beschuldigte J._____ am 3. April 2020 ein Aktivdarlehen von Fr. 8'500.– gewährte, für die entsprechende Überweisung Covid-19-Kredit-Mittel verwendete und sich damit bewusst und gewollt über die Verwendungsvorschriften gemäss Kreditvereinbarung hinweg gesetzt hat.

3. Der Anklagesachverhalt betreffend Misswirtschaft (Dossier 2) ist nicht erstellt und der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen.

IV. Rechtliche Würdigung

A. Mehrfacher Diebstahl

1. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Die Tathandlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Ob Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens. Bruch fremden Gewahrsams liegt immer vor, wenn der Täter nicht Alleingewahrsam besitzt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_943/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.4.1 f.). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus. Weiter muss der Täter im Zeitpunkt der Handlung sowohl die Absicht hegen, sich die Sache anzueignen, als auch, sich damit unrechtmässig zu bereichern. Die Absichten müssen das eigentliche Motiv des Handelns darstellen (dolus directus ersten Grades) (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 StGB N 67 ff.).

2.1. Indem der Beschuldigte anlässlich seiner Besuche am 5. Dezember 2020 bzw. 4. Juni 2021 bei der †Privatklägerin 1 fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von Fr. 800'000.– sowie insgesamt 125 Goldmünzen "Krügerrand", 60 Goldmünzen ("USA" / Eagles und "Canada" / Leafes) sowie 50 Stück 10er Goldvreneli ohne deren Wissen und Einwilligung mit sich nahm, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB.

2.2. Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei den Goldmünzen und dem Bargeld um fremde bewegliche Sachen handelte und er durch die Wegnahme den Gewahrsam der berechtigten Personen brach, um gleichzeitig eigenen Gewahrsam zu begründen. Aufgrund der gesamten Umstände ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.6.5.) – auch offensichtlich, dass er im Zeitpunkt der beiden Handlungen die Absicht hegte, sich das Geld anzueignen, um sich damit unrechtmässig zu bereichern.

3. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen macht sich der Beschuldigte deshalb des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig.

B. Betrug

1. Die Vorinstanz hat die rechtstheoretischen Grundlagen des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ausführlich dargelegt, worauf zu verweisen ist (Urk. 105 E. III.3.1.1). Zu ergänzen ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit Covid-19-Krediten, dass deren Gewährung als "Soforthilfe" konzipiert war, die einem vereinfachten und standardisierten Verfahren unterlagen und im Wesentlichen auf einer Selbstauskunft des Kreditantragstellers beruhte. Dementsprechend beschränkte sich die Prüfung der Bank hauptsächlich auf die formale Vollständigkeit der Covid-19-Kreditvereinbarung (Angaben betreffend die Unterschrift und -berechtigung sowie den Umstand, dass der beantragte Kreditbetrag den Umfang von 10 % des selbst deklarierten Umsatzes nicht überstieg; BGE 150 IV 169 E. 3.2.4). Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass die Praxis, wonach grundsätzlich keine arglistige Täuschung vorliegt, wenn eine Bank Kleinkredite ausschliesslich gestützt auf die Angaben des Antragsstellers gewährt, nicht auf Covid-19-Kredite übertragen werden kann, denn in Anbetracht der damaligen besonderen Lage stellt selbst eine einfache Falschauskunft im Rahmen der Covid-19Kreditvereinbarung eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB dar, da eine Überprüfung der darin enthaltenen Angaben nicht vorgesehen bzw. gar unzumutbar war (BGE 150 IV 169 E. 5.1.4; vgl. zur Arglistigkeit auch Urteile des Bundesgerichtes 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 3.2.3; 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.6.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.3 ff., zur Publikation vorgesehen). Ein Vermögensschaden liegt dabei vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist (BGE 147 IV 73 E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.5.4, zur Publikation vorgesehen). Das Bundesgericht stellte in seiner jüngsten Rechtsprechung diesbezüglich klar, dass der Bezugsmissbrauch im Rahmen von Covid-19-Krediten einen sog. Dreiecksbetrug darstellt, wobei der Schaden bereits zum Zeitpunkt des Kreditvertragsabschlusses entsteht und unerheblich ist, ob der Kredit zu einem späteren Zeitpunkt zurückbezahlt wird (BGE 150 IV 169 E. 5.2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.6.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.7, zur Publikation vorgesehen).

2. Nachdem der Beschuldigte im Covid-19-Kreditantragsformular vom 30. März 2020 falsche Angaben zum Umsatzerlös machte, woraufhin irrtümlicherweise der Kreditbetrag von Fr. 110'000.– gewährt wurde, ist mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ohne Weiteres von einem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB auszugehen. Einhergehend mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.C.3.1.4) handelte der Beschuldigte arglistig, weil die Banken gemäss der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung mangels einer Prüfungspflicht auf die Richtigkeit der selbstdeklarierten Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular vertrauen durften und keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Weiter ist auch die Vermögensschädigung (vorliegend in der Höhe von Fr. 30'653.90.–; ausgehend von einem Kreditanspruch von maximal Fr. 78'326.10 bei Berücksichtigung der Umsatzzahlen des Jahres 2018) zu bejahen. Dem vor Vorinstanz erhobenen Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigte ohne Bereicherungsabsicht gehandelt habe, da er den Willen zur Rückzahlung des Kredites im Zeitpunkt der Antragsstellung gehabt habe (Urk. 97 S. 23), ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich einen zu hohen Umsatz für sein Unternehmen angab, um finanziell von einem höheren Kredit zu profitieren. Eine diesbezügliche Absicht zur Rückzahlung des Kredits bleibt mit Blick auf den eingetretenen Vermögensschaden unbeachtlich, da die beim Beschuldigten eingetretene Bereicherung die Kehrseite des bei der Bank letztlich angefallenen Schadens bildet (vgl. BGE 134 IV 210 E. 5.6). Dementsprechend handelte der Beschuldigte mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht.

3. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor, so dass der Beschuldigte ferner wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu verurteilen ist.

C. Urkundenfälschung

1. Die Vorinstanz hat die rechtstheoretischen Grundlagen zum Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zutreffend wiedergegeben (Urk. 105 E. III.C.3.2.1). Darauf kann vorab verwiesen werden. Im Zusammenhang mit Covid-19-Krediten hat das Bundesgericht indessen klargestellt, dass dem Formular "COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)" Urkundencharakter zukommt und wahrheitswidrige Angaben im Kreditantrag grundsätzlich eine qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne einer Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB darstellen (Urteil des Bundesgerichtes 7B_724/2022 vom 1. März 2024 E. 4.2 f.). In seinem jüngsten Leitentscheid hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung relativiert und erwogen, dass nicht sämtlichen Angaben im Covid-19-Kreditformular eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.5 ff., zur Publikation vorgesehen). In Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit geniesse das Schriftstück hinsichtlich der Zusicherungen, die Gesellschaft sei von der Covid-19-Pandemie "namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt" und der Kreditnehmer werde den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden, keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.5 ff., zur Publikation vorgesehen). Die Angabe eines überhöhten Umsatzerlöses im Covid-19-Kreditantragsformular ist hingegen – entsprechend der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung – weiterhin als Falschbeurkundung zu qualifizieren (Urteile des Bundesgerichtes 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4.2 und 2.5; 6B_244/2023 vom 25. August 2023 E. 4.2; 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3).

2. Vorliegend bestätigte der Beschuldigte gemäss dem vorstehend erstellten Sachverhalt mit seiner Unterschrift im Kreditantragsformular urkundlich sowie wissentlich und willentlich den falsch angegeben Umsatzerlös der AE._____ AG von Fr. 1'115'000.–, obwohl der tatsächlich zu berücksichtigende Umsatzerlös deutlich tiefer ausfiel (Fr. 620'531.60 bzw. Fr. 783'261.15). Damit wollte der Beschuldigte die Auszahlung eines höheren Covid-19-Kredits erwirken, auf den die AE._____ AG keinen Anspruch hatte.

3. Mit Blick auf die vorstehend zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung und in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides ist der Beschuldigte demzufolge des Weiteren der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen, nachdem auch diesbezüglich weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind.

V. Strafzumessung

A. Grundlagen der Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat in ihren Ausführungen die allgemeinen Regeln betreffend Strafrahmen und Strafzumessung ausführlich und zutreffend dargelegt. Darauf (vgl. Urk. 105 E. VI. 2.1.-2.3., 7.4.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Thema (BGE 144 IV 313; 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1349/2022, 6B_1366/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.3.2; 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden.

2. Ebenso wurde seitens der Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass vorliegend der Diebstahl (vom 4. Juni 2021) gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB das schwerste

zu beurteilende Delikt darstellt, dass der Strafrahmen bis fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt sowie dass vorliegend keine Gründe bestehen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Urk. 105 E. VI.2.1.2).

B. Diebstahl vom 4. Juni 2021

1. In objektiver Hinsicht fällt der bei der Beurteilung des Diebstahls vom 4. Juni 2021 insbesondere der hohe Deliktsbetrag von Fr. 800'000.– verschuldenserschwerend ins Gewicht. Merklich strafschärfend wirkt sich sodann die festzustellende beträchtliche kriminelle Energie des Beschuldigten aus, welche sich insbesondere im Umstand manifestiert, dass er das ihm entgegengebrachte Vertrauen seiner langjährigen Klientin – welche angesichts ihres im Tatzeitpunkt bereits fortgeschrittenen Alters und der körperlichen Einschränkungen auch eine gewisse Hilfsbedürftigkeit aufwies – heimtückisch und schamlos ausnutzte. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten erweist sich vor diesem Hintergrund als mittelschwer. In objektiver Hinsicht rechtfertigt sich demnach eine hypothetische Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe.

2. In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte egoistische Motive verfolgte, indem er sich zum Nachteil der †Privatklägerin 1 materiell besser stellen wollte, was sich bereits daran zeigt, dass er sich vom gestohlenen Geld ein neues Soundsystem im Wert von Fr. 36'000.– (Prot. I S. 36) leistete, auch wenn die übrige Verwendung des Geldes mangels entsprechender Angaben des Beschuldigten unklar bleibt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in finanzieller Hinsicht – mit monatlichen Nettoeinkünften von ca. Fr. 12'500.– und einem Eigenheim (Urk. D1/5/1 S. 20 F/A 154; Prot. I S. 25) – sehr gut gestellt war und keine finanzielle Notlage zu vergegenwärtigen hatte. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren, weshalb es bei der festgesetzten Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe bleibt.

3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 105 E. VI.8.1) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er Rentner sei, die V._____ GmbH zwar noch aktiv, aber auf Sparflamme gesetzt sei und er kein Einkommen aus dieser Tätigkeit, welche ein Pensum von 30-40 % umfasse, beziehe. Er verfüge über eine AHV-Rente von fast Fr. 2'000.–. Seine Ehefrau erziele monatlich ein Erwerbseinkommen von Fr. 2'000.– netto zuzüglich die AHV-Rente seit dem Vorjahr. Er habe – abgesehen von der Eigenheimliegenschaft – weder nennenswertes Vermögen noch – vorbehaltlich der Hypothek – Schulden (Prot. II S. 29 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.

3.2. Der Beschuldigte verfügt unverändert über keine Vorstrafen (Urk. 123), welcher Umstand sich ebenfalls strafzumessungsneutral auswirkt.

3.3. Ein sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirkendes Nachtatverhalten wie ein Geständnis, Reue, oder eine massgebliche Einsicht in das Unrecht seiner Taten ist nicht festzustellen. Eine darauf gestützte Strafmilderung kann ihm deshalb nicht zugute gehalten werden.

4. Aus der Würdigung der massgebenden Strafzumessungsfaktoren resultiert für den Diebstahl vom 4. Juni 2021 eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten.

C. Diebstahl vom 5. Dezember 2020

1. In objektiver Hinsicht fällt bei der Beurteilung des Diebstahls vom 5. Dezember 2020 vorab der beträchtliche Deliktsbetrag der gestohlenen Vermögenswerte verschuldenserschwerend ins Gewicht. Unklar ist, weshalb die Vorinstanz den Deliktsbetrag im Rahmen der Strafzumessung lediglich mit Fr. 200'000.– beziffert (Urk. 105 E. IV.4.1), sie andererseits den Gesamtwert der in Frage stehenden Goldmünzen anlässlich ihrer Beurteilung der Zivilforderungen ungleich höher mit im Deliktszeitpunkt über Fr. 314'000.– quantifiziert (50 Goldvreneli: 50x Fr. 150.– = Fr. 7'500.–; 125 "Krügerrand"-/ 60"Canada/Maple Leaf"- bzw.- "USA/American Eagle"-Goldmünzen: Insgesamt 185 x Fr. 1'658.10 = Fr. 306'755.80 [recte: Fr. 306'748.50]). Plausibilisiert wird ein vorliegend anzunehmender Deliktsbetrag von mindestens rund Fr. 300'000.– denn auch durch die seitens des Beschuldigten vorgenommenen Münzenverkäufe im Nachgang zur Tat und die daraus gewonnenen Erlöse (vgl. Urk. D1/2 S. 17 f.; Urk. D1/8/2/4 S. 1 f.; Urk. D1/8/3/2 S. 1), sowie anhand des Umstands, dass der Beschuldigte angab, es habe sich bei den Goldmünzen – vorbehaltlich der Goldvreneli – um Ein-Unzen-Stücke gehandelt (Prot. II S. 40). Die massgebliche Deliktssumme wirkt sich beträchtlich straferhöhend aus. Im Übrigen kann bezüglich der Würdigung des objektiven Tatverschuldens auf die vorstehenden, bereits zum Diebstahl vom 4. Juni 2021 gemachten Gesamtumstände verwiesen werden (E. B.1.), welche auch hier Anwendung finden. Das objektive Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Diebstahls vom 5. Dezember 2020 wiegt erheblich. Bei isolierter Betrachtung wäre hierfür eine hypothetische Freiheitsstrafe von mindestens 20 Monaten vorzusehen.

2. Hinsichtlich der für die Würdigung der subjektiven Tatschwere massgebenden Umstände kann im Wesentlichen auf die zuvor betreffend Diebstahl vom 4. Juni 2021 gemachten Erwägungen (E. B.2.) verwiesen werden, da die Motivlage identisch erscheint. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren, weshalb es – bei isolierter Betrachtung – bei einer Einsatzstrafe von mindestens 20 Monaten Freiheitsstrafe bliebe.

3. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, seine Vorstrafenlosigkeit sowie sein Nachtatverhalten (vgl. dazu auch vorstehend unter E. B.3.1.-3.3.) erweisen sich auch bei der Beurteilung des Diebstahls vom 5. Dezember 2020 als strafzumessungsneutral.

4. Bei der Asperation mit der für den Diebstahl vom 4. Juni 2021 festgesetzten Sanktion vermag sich der Umstand der sehr engen sachlichen Konnexität der beiden Delikte erheblich, im Umfang von annähernd der Hälfte, zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken, auch wenn sich die Konnexität in zeitlicher Hinsicht als eher lose erweist. Unter erheblicher Mitberücksichtigung des Umstandes, dass sich die Strafe im Grenzbereich befindet, in dem ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe gerade noch möglich ist (vgl. Art. 43 StGB), rechtfertigt sich für den mehrfachen Diebstahl eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

D. Betrug

1. In objektiver Hinsicht fällt bei der Beurteilung des Betrugs die nicht zu vernachlässigende Deliktssumme von rund Fr. 30'000.– zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht, auch wenn innerhalb des Anwendungsbereichs der Covid-19Solidarbürgschaftsverordnung noch weit höhere Deliktsbeträge denkbar sind. Die relativ einfache Vorgehensweise des Beschuldigten erschöpfte sich in einer einzigen Tathandlung innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraums und weist keine besondere Raffinesse auf. Indes ist festzuhalten, dass sich die gesamte Gesellschaft im Tatzeitpunkt aufgrund des Pandemieausbruchs in einer ausserordentlichen Lage befand und der Staat aufgrund der wirtschaftlichen Notlage gezwungen war, für schnelle und unbürokratische Hilfe zu sorgen, was die massive Herabsetzung der Überprüfungsmöglichkeiten bei Krediten wie dem vom Beschuldigten erhältlich gemachten notwendig machte. Der Beschuldigte nutzte diese Krisensituation aus und bezog für Notleidende vorgesehenen Leistungen, die ihm nicht zustanden, womit er eine gewisse kriminelle Energie und Skrupellosigkeit manifestierte. In objektiver Hinsicht ist insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Bei isolierter Betrachtung wäre hierfür eine Strafe von 9 Monaten vorzusehen.

2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven handelte. Zwar nutzte er die zu Unrecht erhältlich gemachte Kreditsumme gemäss angeklagtem Sachverhalt insbesondere zur Tilgung seiner geschäftlichen Schulden, verwandte sie indes – wenn auch lediglich in eher bescheidenem Umfang – ebenfalls für private Zwecke. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass sein Unternehmen sich im Tatzeitpunkt in einer finanziellen Schieflage befand. Insgesamt vermögen die subjektiven Zumessungsgründe die objektiven Kriterien leicht zu relativieren, womit sich bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 7 Monaten als angemessen erwiese.

3.1. Ein Geständnis führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, sondern es steht wie bei den übrigen Strafzumessungsfaktoren im Ermessen des Sachgerichtes zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass das Geständnis eine strafmindernde Folge haben soll (Urteile des Bundesgerichtes 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt das Gericht ein Geständnis, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die geständige Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]).

3.2. Die persönlichen Verhältnisse wie auch seine Vorstrafenlosigkeit (vgl. vorstehend unter E. B.3.1.-3.2.) wirken sich auch in Bezug auf den zu beurteilenden Betrug des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus.

3.3. Der Beschuldigte anerkannte, dass er den anklagegegenständlichen Covid19-Kredit beantragt hatte, und räumte ferner ein, dass der in der Kreditvereinbarung genannte Umsatzerlös falsch bzw. zu hoch gewesen sei, wobei er diesbezüglich – auch noch vor Vorinstanz (Prot. I S. 47) und Berufungsinstanz (Prot. II S. 52 f.) – ein Versehen vorschob, welches indes widerlegt ist. Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat sich der Beschuldigte hinsichtlich des hohen Kreditantrages entschuldigt, wobei er die Zweckentfremdung des Geldes weiterhin bestritt (Prot. I S. 47). Kurz davor hat er sodann eine Schuldanerkennung im Betrag von Fr. 30'653.90 zu Gunsten der Privatklägerin 4 abgegeben (Urk. 98/6). Die seitens des Beschuldigten im Strafverfahren – mehrheitlich erst sehr spät – gemachten Zugeständnisse sind – angesichts des erdrückenden Beweisergebnisses – im Rahmen der Strafzumessung lediglich geringfügig zu seinen Gunsten zu würdigen, wobei die abgegebene Schuldanerkennung indes merklich zu seinen Gunsten ins Gewicht fällt. Es erscheint als angemessen, sein Nachtatverhalten insgesamt mit einem Monat Strafminderung zu honorieren, weshalb – bei isolierter Betrachtung – eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bzw. eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen resultieren würde. Unter dem Gesichtspunkt der Tatschwere bzw. des Verschuldens und dem Umstand, dass der Beschuldigte bis anhin nicht vorbestraft ist, erscheint unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie der Zweckmässigkeit der Strafe eine Geldstrafe dem Verschulden angemessen (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen für den Betrug zu bestrafen.

E. Urkundenfälschung

1. Der Beschuldigte fälschte mit dem Kreditantragsformular eine Urkunde, indem er den Umsatzerlös der AE._____ AG mit Fr. 1'115'000.– anstelle des einige hunderttausend Franken tiefer liegenden tatsächlichen Umsatzerlöses angab, womit die Täuschung über die tatsächlich bestehenden Verhältnisse erheblich wiegt. Das Kreditantragsformular verwendete der Beschuldigte lediglich gegenüber einem einzigen Geschäfts- bzw. Vertragspartner, nämlich der kreditgebenden Bank, jedoch mit dem Wissen, dass der Kredit ohne Weiteres durch den Bund bzw. die Privatklägerin 4 verbürgt würde. Das objektive Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht insgesamt als gerade noch leicht, wofür bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszufällen wäre.

2. In subjektiver Hinsicht ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Betrug (E. D.2.) zu verweisen. Die subjektiven Zumessungsgründe vermögen die objektiven Kriterien leicht zu relativieren, womit sich eine Geldstrafe von 145 Tagessätzen als angemessen erweist.

3.1. Die persönlichen Verhältnisse wie auch seine Vorstrafenlosigkeit (vgl. vorstehend unter E. B.3.1.-3.2. bzw. C.3.2.) wirken sich auch in Bezug auf die zu beurteilenden Urkundenfälschung des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus.

3.2. Auch bei der Urkundenfälschung sind die seitens des Beschuldigten im Strafverfahren gemachten Zugeständnisse – angesichts des erdrückenden Beweisergebnisses – im Rahmen der Strafzumessung lediglich geringfügig zu seinen Gunsten zu würdigen (s. dazu auch vorstehend unter E. D.3.3.). In Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere resultiert hinsichtlich der Urkundenfälschung demnach eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen, die mit der vorstehend festgesetzten Geldstrafe für den Betrug zu asperieren wäre. Nachdem die Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 180 Tagessätze beträgt, hat es bei einer Geldstrafe von

180 Tagessätzen Geldstrafe für den Betrug und die Urkundenfälschung sein Bewenden.

4. Die seitens der Vorinstanz vorgesehene Tagessatzhöhe im Betrag von Fr. 250.– (vgl. Urk. 105 E. IV.7.4.) ist aufgrund der inzwischen eingetretenen Pensionierung des Beschuldigten auf Fr. 200.– zu reduzieren, wobei zu berücksichtigen bleibt, dass der Beschuldigte trotz Einkommensreduktion über eine wertvolle Liegenschaft verfügt und unverändert Inhaber der V._____ GmbH ist.

F. Ergebnis

In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint es in Würdigung aller massgebenden Strafzumessungskriterien als angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 200.– zu bestrafen.

VI. Vollzug

A. Theoretische Grundlagen

1.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden theoretischen Ausführungen zum bedingten Vollzug gemacht (Urk. 105 E. V.1. u. 3.1.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.

1.2. Zu ergänzen bleibt, dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und es muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist, wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 139 IV 270 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_123/2024 vom 9. April 2024 E. 3.1; 7B_261/2023 vom 18. März 2024 E. 2.3.7, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen). Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichtes. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6, 97 E. 6.3.4.3; Urteil des Bundesgerichtes 7B_185/2022 vom 22. Dezember 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Für die Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen, usw. Die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides sind mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_30/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Dem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 137 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_30/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).

B. Würdigung

1. Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 3 Jahren lässt in objektiver Hinsicht gerade noch einen teilbedingten Aufschub des Vollzugs der Strafe zu, wobei die Strafe vorliegend auch unter wesentlicher Berücksichtigung der Möglichkeit eines teilbedingten Vollzugs festgesetzt wurde (vgl. vorne E. V.C.4.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, sodass ihm grundsätzlich eine gute Legalprognose zu attestieren ist. Er offenbarte jedoch mit seiner wiederholten Delinquenz eine nicht zu vernachlässigende kriminelle Energie und zeigte bis heute weder Einsicht noch Reue, wofür er mit 36 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. Die Gesamtumstände sprechen nach dem Gesagten dafür, dass dem mittelschweren bzw. erheblichen Verschulden (vgl. vorne E. V.B.1.-2. bzw. C.1.-2.) mit einem höheren unbedingten Strafanteil angemessen Rechnung zu tragen ist. Mithin rechtfertigt es sich vorliegend die Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten zu vollziehen und im übrigen Umfang von 21 Monaten aufzuschieben, wobei sich eine Probezeit von 2 Jahren als angemessen erweist.

2. Für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen hingegen sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges in objektiver Hinsicht erfüllt. Da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, ist von einer günstigen Prognose auszugehen. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 105 E. V.3.1) ist sodann nicht ersichtlich, weshalb die heute auszusprechende Strafe nicht ausreichend sein sollte, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Demnach ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug für die Geldstrafe zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

VII. Beschlagnahme

A. Theoretische Grundlagen

Die Vorinstanz hat die massgebenden theoretischen Ausführungen zur Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten bzw. zur Rückerstattung eines deliktisch erlangten Vermögenswertes an die geschädigte Person gemacht (Urk. 105 E. V.[recte: VI.]1. u. 2.1.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.

B. Würdigung

1.1. Die Privatklägerinnen 2 und 3 – die Erbinnen der †Privatklägerin 1 – beantragen vorliegend die direkte Herausgabe der mit der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 3. September 2021 (Urk. D1/11/6) beschlagnahmten Vermögenswerte (Urk. 86 S. 3; Urk. 132 S. 3). Seitens der Anklagebehörde liegt ein gleichlautender Antrag vor (Urk. D1/20 S. 16; Urk. 96 S. 10).

1.2. Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, die in Frage stehenden Vermögenswerte seien – da sie aufgrund der Schenkung seitens der †Privatklägerin 1 ihm gehören würden – an ihn herauszugeben (Urk. 107 S. 2; Urk. 127 S. 2).

2.1. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz geht es vorliegend um nachfolgende Vermögenswerte, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. August 2021 beim Beschuldigten sichergestellt und hernach mit besagter Verfügung beschlagnahmt sowie als Sachkaution in der Ursprungsform eingelagert wurden (vgl. Urk. D1/11/6):

- Fr. 66'000.– (66x 1000; A015'345'956)

- Fr. 100'000.– (100x 1000; A015'345'978)

- Fr. 13'000.– (13x 1000; A015'346'368)

- 14 Goldmünzen Krügerrand (A015'346'299)

- 95 Goldmünzen Krügerrand (A015'346'313

- 20 Goldmünzen USA (A015'346'324)

- 35 Goldmünzen Canada (A015'346'335)

- 50 10er Goldvreneli (A015'346'346).

2.2. In vorliegendem Strafverfahren wurde erstellt, dass der Beschuldigte die erwähnten Vermögenswerte der †Privatklägerin 1 gestohlen hat. Ausgangsgemäss sind diese Vermögenswerte den Privatklägerinnen 2 und 3 – als Rechtsnachfolgerinnen der †Privatklägerin 1 – gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben.

VIII. Zivilansprüche

A. Theoretische Grundlagen

Die Vorinstanz hat die massgebenden theoretischen Grundsätze zu den Zivilansprüchen sowie zu deren adhäsionsweisen Geltendmachung zutreffend dargelegt (Urk. 105 E. VI.[recte: VII.]1.1-1.2.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.

B. Würdigung

1.1. Die Privatklägerinnen 2 und 3 beantragen, es sei ihnen – neben der bereits erwähnten Herausgabe der durch den mehrfachen Diebstahl erlangten Vermögenswerte – vom Beschuldigten zu leistender Schadenersatz in der Höhe von Fr. 34'820.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. Dezember 2020 und Fr. 621'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 4. Juni 2021 zu bezahlen, wobei sie unverändert an der bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Begründung festhalten (Urk. 86 S. 3; Urk. 132 S. 4 ff.; vgl. Urk. 105 E. VI.[recte VII.]2.1).

1.2. Seitens des Beschuldigten wird unverändert die Abweisung der in Frage stehenden Zivilforderungen beantragt, da ihm diese Vermögenswerte von der †Privatklägerin 1 geschenkt worden seien bzw. er seinem Antrag folgend freizusprechen sei (Urk. 97 S. 32 Rz. 103; Urk. 127 S. 11; Prot. I S. 40 f.).

1.3. Die Vorinstanz kam nach einer ausführlich und sorgfältig vorgenommenen Würdigung der massgebenden Umstände zum Schluss, dass der Schaden der Privatklägerinnen 2 und 3 zum einen das am 4. Juni 2021 gestohlene Bargeld (Fr. 800'000.–) abzüglich des sichergestellten und zurückzugebenden Betrages (total Fr. 179'000.–), und damit Fr. 621'000.– zuzüglich 5 % ab dem 4. Juni 2021 beträgt. Zum anderen hielt sie korrekt fest, dass die von den Privatklägerinnen 2 und 3 genannten Goldkurse (Urk. 87/1-5) zutreffend seien, sie für alle Goldmünzen (Krügerrand, USA, Canada) mit dem tiefsten Goldkurs von Fr. 1'658.10 pro Unze rechnen würden und mithin weniger als den effektiven Gesamtwert der Goldmünzen vom Beschuldigten fordern würden, weshalb auf diese Zahlen abgestellt werden könne, was – unter Berücksichtigung bzw. rechnerischem Abzug des Wertes der ihnen herauszugebenden Goldmünzen – eine Schadenssumme von insgesamt Fr. 34'820.10 zuzüglich 5 % ab 5. Dezember 2020 ergäbe. Ebenfalls hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass betreffend die 50 der †Privatklägerin 1 entwendeten Goldvreneli kein Schadensbetrag bestehe, zumal sie den daran berechtigten Privatklägerinnen 2 und 3 bereits (gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB) herauszugeben seien. Sodann lassen sich die Schadensbeträge gemäss der Vorinstanz adäquat kausal auf die vorsätzlichen begangenen Diebstähle des Beschuldigten am 5. Dezember 2020 und am 4. Juni 2021 zurückführen (Urk. 105 E. VI.[recte VII.]2.3). Diesen Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich gefolgt werden. Sie sind deshalb vorliegend zu bestätigen.

2.1. Die Privatklägerin 4 beantragt ihrerseits Schadenersatz in der Höhe von Fr. 108'980.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Juli 2021 (Urk. 74 S. 1; Urk. 111 S. 1).

2.2. Der Beschuldigte hat am 12. März 2024 eine Schuldanerkennung in der Höhe von Fr. 30'653.90 unterschrieben (Urk. 98/6). Im Übrigen bestreitet er die Berechtigung der seitens der Privatklägerin 4 gestellten Zivilforderung (Prot. I S. 59; Urk. 127 S. 2 u. 11).

2.3. Wie vorstehend dargelegt beläuft sich der Vermögensschaden der Privatklägerin 4 infolge der seitens des Beschuldigten unzutreffend gemachten Angaben in der Covid-19-Kreditvereinbarung auf Fr. 30'653.90 (vorstehend E. VI.B.2.). Der Beschuldigte hat in dieser Höhe eine Schuldanerkennung zu Gunsten der Privatklägerin 4 abgegeben. Dementsprechend ist der Beschuldigte gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, der Privatklägerin 4, Fr. 30'653.90 zuzüglich 5 % Zins ab 4. Juni 2021 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 4 mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

1.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichtes 6B_244/2024 vom 24. Juni 2024 E. 4.2; 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 m.w.H.).

2.1. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 11 erweist sich bezüglich der Höhe der Gerichtsgebühr gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b-d, § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit dieses Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichtes als angemessen und ist zu bestätigen.

2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie § 14 GebV OG unter Be-

rücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichtes für dieses Verfahren auf Fr. 6'000.– festzusetzen.

3. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren insoweit, als er vom Vorwurf der Misswirtschaft freizusprechen ist, was sich entsprechend in der Strafzumessung niederschlägt. Im Übrigen unterliegt er im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch. Es rechtfertigt sich deshalb die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren im Umfang von sieben Achteln dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Umfang von einem Achtel sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person bei Obsiegen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Entschädigungspflicht gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO umfasst neben der Ausrichtung eines Auslagenersatzes für wirtschaftliche Einbussen insbesondere auch die Kosten für die anwaltliche Vertretung. Entschädigt werden notwendige Aufwendungen im Verfahren, deren Bemessung im gerichtlichen Ermessen liegt.

4.2. Die Privatklägerinnen 2 und 3 beziffern ihre Entschädigungsforderung im vorinstanzlichen Verfahren auf Fr. 57'665.40 (Urk. 86 S. 10 f.; Urk. 87/6-9; Prot. I S. 15). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 105 E. VII.[recte: VIII.]2.2) wurden die einzelnen Aufwände hinreichend substantiiert und erweisen sich als angemessen. Im Berufungsverfahren machte die Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen 2 und 3 mit Honorarnote vom 12. Juni 2025 einen Aufwand von Fr. 4'854.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 133), welcher sich als angemessen und den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung entsprechend erweist (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 3 und § 18 Abs. 1 i.V.m. §

17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (inklusive Weg und Nachbesprechung mit der Klientschaft) im Umfang von sechs Stunden erscheint es angemes-

sen die Entschädigung für das gesamte Verfahren pauschal auf Fr. 64'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.

4.3 Die Privatklägerin 4 bezifferte ihre Entschädigungsforderung vor Vorinstanz auf Fr. 3'205.– (inkl. MwSt., Urk. 75; Urk. 75/6). Auch die von ihr geltend gemachte Entschädigung erweist sich – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 105 E. VII.[recte: VIII.]2.3) – als angemessen. Im Berufungsverfahren wurde keine Entschädigung geltend gemacht und es ist – mangels aktiver Teilnahme im Berufungsverfahren – auch kein entsprechender Aufwand ersichtlich. Dementsprechend ist die Entschädigung der Privatklägerin 4 für das gesamte Verfahren auf Fr. 3'205.– festzulegen.

4.4. Entsprechend hat der Beschuldigte die Privatklägerinnen 2-4 ausgangsgemäss im dargelegten Umfang für das gesamte Verfahren zu entschädigen, nachdem diese in den sie betreffenden Punkten obsiegen.

5.1. Die Entschädigungsfrage hinsichtlich der beschuldigten Partei folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

5.2. Der vormalige, erbetene Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____, machte vor Vorinstanz für seine Bemühungen und Barauslagen den Betrag von gesamthaft Fr. 28'593.40 (inklusive Mehrwertsteuer; Urk. 97A) und im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 1'534.30 (inklusive Mehrwertsteuer; Urk. 129) geltend. Dieser Aufwand erweist sich als angemessen und entspricht den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 3 und § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Dementsprechend ist Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten im Vorverfahren und beider gerichtlichen Verfahren mit einer reduzierten Prozessentschädigung im Umfang von einem Achtel im Betrag von pauschal Fr. 4'250.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO).

5.3. Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, machte im Berufungsverfahren Aufwendungen von Fr. 12'931.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 128). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (inklusive Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) und des Umstands, dass die Aufwendungen der Substitutin Frau MLaw X2._____ nicht zusätzlich zu entschädigen sind, erscheint eine reduzierte Prozessentschädigung für die Aufwendungen von Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ im Berufungsverfahren von pauschal Fr. 1'750.– (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen und Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ ist entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO).

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abteilung, vom 13. März 2024 hinsichtlich der Dispositivziffern 6 (Herausgabe eingezogener Beweismittel), 7 (Vernichtung eingezogener Beweismittel) und

8 (Herausgabe eingezogener Beweismittel) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

 des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB;

 des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie

 der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe und mit 180 Tagessätzen zu Fr. 200.– Geldstrafe.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. September 2021 beschlagnahmten Vermögenswerte werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Privatklägerinnen 2 und 3 auf erstes Verlangen herausgegeben:

 Fr. 66'000.– (66x 1000; A015'345'956)  Fr. 100'000.– (100x 1000; A015'345'978)  Fr. 13'000.– (13x 1000; A015'346'368)  14 Goldmünzen Krügerrand (A015'346'299)  95 Goldmünzen Krügerrand (A015'346'313)  20 Goldmünzen USA (A015'346'324)  35 Goldmünzen Canada (A015'346'335)  50 10er Goldvreneli (A015'346'346).

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 2 und 3, B._____ und C._____, Fr. 34'820.10 zuzüglich 5 % Zins ab 5. Dezember 2020 sowie Fr. 621'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Juni 2021 als Schadenersatz zu bezahlen.

8. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 4, Bürgschaftsgenossenschaft D._____, Fr. 30'653.90 zuzüglich

5 % Zins ab 6. Juli 2021 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 4 mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 11) wird bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden zu sieben Achteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse genommen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 2 und 3 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 64'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'205.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

14. Für die Verteidigung des Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von einem Achtel aus der Gerichtskasse zugesprochen: Fr. 4'250.– (inkl. MwSt.) für das Vorverfahren und beide gerichtliche Verfahren an Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ und Fr. 1'750.– (inkl. MwSt.) für das Berufungsverfahren an Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____.

15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

 die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Rechtsvertretung der Privatklägerinnen 2 und 3 dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 2 und 3  die Rechtsvertretung der Privatklägerin 4 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 4  an Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

 die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

 die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Rechtsvertretung der Privatklägerinnen 2 und 3 dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 2 und 3  die Rechtsvertretung der Privatklägerin 4 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 4  an Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ (sofern verlangt)

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

 die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich im Dispositiv betr. Ziff. 6 (Sachkaution 33855)  die Rechtsvertretung der Privatklägerinnen 2 und 3 dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 2 und 3 unter Hinweis auf Ziff. 6 betr. Herausgabefrist  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 13. Juni 2025

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess M.A. HSG Eichenberger

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.