SB240264
Sexuelle Nötigung etc. und Widerruf
3. Juni 2025Deutsch108 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240264-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 3. Juni 2025 in Sac...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB240264-O/U/hb
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger
Urteil vom 3. Juni 2025
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Privatklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend sexuelle Nötigung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 9. November 2023 (DG230019)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. März 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18).
Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,
der sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, sowie
der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB.
2. Der Beschuldigte ist der versuchten Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Vorwurf Anklageschrift S. 11) nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von
3 Jahren und 10 Monaten, wovon 170 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Auf den Antrag betreffend Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. Januar 2015 bedingt ausgefällten Strafteils der Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird nicht eingetreten.
5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) während des Strafvollzuges angeordnet.
6. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (lebenslängliches Tätigkeitsverbot).
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. November 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2023 (D1/15/38) beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteil eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen:
Diverse Damenhosen, Asservaten-Nr.: A015'761'941 Diverse Damenoberteile, Asservaten-Nr.: A015'761'952 Diverse Damenunterwäsche, Asservaten-Nr.: A015'761'996 Diverse Badkleider / Bikinis, Asservaten-Nr.: A015'762'024 1 iPad Apple, silber, inkl. Netzkabel/Ladegerät, Seriennummer: DMPS8LN1G5VW, Asservaten-Nr.: A015'762'091 1 Apple Laptop MacBook Air, silber, Seriennummer: C02F1 OXJQ6LR, Asservaten-Nr.: A015'762'115 1 Solid-State Drive (SSD), Asservaten-Nr.: A015'909'805 1 Speichermedium, Externe Festplatte, Verbatim, Asservaten-Nr.: A015'762'126 (A015'909'838) 1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'909'849 1 Speichermedium, Externe Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'762'148 1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'909'861 1 Speichermedium, Externe Festplatte, silber, Asservaten-Nr.: A015'762'137 (A015'909'883) 1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'909'894 1 Externe Festplatte, Western Digital, schwarz, Asservaten -Nr.: A015'762'160 1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'909'929 Diverse Damenkleider, Oberteile, Asservaten-Nr.: A015'762'217 1 Externe Festplatte, Seagate, schwarz, Asservaten-Nr.: A015'762'320 1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'910'095 1 iPhone, Apple, Asservaten-Nr.: A015'762'331 1 Notebook, Acer Aspire, Asservaten-Nr.: A015'854'316 1 Solid-State Drive (SSD), Asservaten-Nr.: A015'910'313 1 Notebook, Acer Swift, Asservaten-Nr.: A015'854'327 1 Solid-State Drive (SSD), Asservaten-Nr.: A015'910'335 1 Externe Festplatte, Seagate, Asservaten-Nr.: A015'854'350 1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'910'391 1 Externe Festplatte, Toshiba, Asservaten-Nr.: A015'854'361 1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'910'415 1 USB Memory Stick, Emtec, Asservaten-Nr.: A015'854'463 Diverse Damenkleider, Asservaten-Nr.: A015'855'604 Diverse Sexspielzeuge, Asservaten-Nr.: A015'855'648 Diverse Damenoberbekleidung und Damenunterwäsche mit Notiz «S WET», Asservaten-Nr.: A015'762'228 Diverse Damenoberbekleidung, Asservate-Nr.: A015'762'239 Diverse Damenunterwäsche, Asservaten-Nr.: A015'762'546
10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2023 (D1/15/38) beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteil zu den Akten genommen:
Diverse Fotografien einer jungen Frau in Badekleidung, Asservaten-Nr.: A015'762'400 1 Einverständniserklärung Fotoshooting, Asservaten-Nr.: A015'762'433 Diverse Visitenkarten und Broschüren, Asservaten-Nr.: A015'762'524 Papiere, Rechnung «…» und Buchungsjournal, Asservaten-Nr.: A015'855'513 Diverse Visitenkarten, Flyer für Modeljob, Asservaten-Nr.: A015'855'524 Onlinedaten, Google, …, Asservaten-Nr.: A015'901'403
11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2023 (D1/15/38) beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteil durch die Lagerbehörde neu zu formatieren und werden nach abgeschlossener Neuformatierung dem Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigten Person unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben:
1 iPad Apple, dunkelgrau, Seriennummer: GG7DLGS9Q16X, Asservaten-Nr.: A015'762'104 1 iPhone, Apple, Asservaten-Nr.: A015'762'273
Ist eine Neuformatierung nicht möglich, werden die Gegenstände eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.
Werden die Gegenstände innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Lagerbehörde nicht abgeholt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Die Lagerbehörde hat diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
12. Die folgenden beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigten Person unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben:
1 Apple AirBook silber, Seriennummer: C1MT85SXH3QF, inkl. Netzteil, Asservaten-Nr.: A015'762'079 1 Solid-State Drive (SSD), Apple, aus dem obigen Gerät, Asservaten-Nr.: A015'909'758 Diverse VHS Kassetten, Asservaten-Nr.: A015'762'182 und A015'762'193 1 iPhone, Apple, Asservaten-Nr.: A015'762'295 Diverse unbeschriftete CD/DVD, Asservaten-Nr.: A015'762'513 1 USB Memory Stick und Hub, Datenträger, Asservaten-Nr.: A015'762'159 1 SD Karte SanDisk Extreme, mit Hub, Asservaten-Nr.: A015'762'171 Diverse Videokassetten, Asservaten-Nr.: A015'909'952 Digitalkamera, Minolta Dimage E323, Asservaten-Nr.: A015'762'240 1 Optischer Datenträger, DVD in Hülle, Asservaten-Nr.: A015'762'251 1 SIM Karte, Asservaten-Nr.: A015'909'996 1 Laptop Lenovo inkl. Netzteil, Seriennummer: YE00H7Q0, Asservaten-Nr.: A015'762'284 1 Solid-State Drive (SSD), Asservaten-Nr.: A015'910'017 1 SIM Karte, Asservaten-Nr.: A015'910'040 1 iPhone, Apple, Asservaten-Nr.: A015'762'319 1 SIM Karte, Asservaten-Nr.: A015'910'073 1 iPhone 3 GS, Apple, Asservaten-Nr.: A015'762'342 1 SIM Karte, Asservaten-Nr.: A015'910'142 1 Adapter, Asservaten-Nr.: A015'762'375 1 Laptop Lenovo blau, inkl. Ladekabel, Asservaten-Nr.: A015'762'386 1 Digitalkamera Nikon 03100, Asservaten-Nr.: A015'762'397 1 Optischer Datenträger (CD/DVD), Asservaten-Nr.: A015'762'411 1 Tablet Samsung, Galaxy Note, Asservaten-Nr.: A015'762'444 1 Speicherkarte, Asservaten-Nr.: A015'910'164 1 Handycam Sony, Asservaten-Nr.: A015'762'455 1 Optischer Datenträger, (CD/DVD), Asservaten-Nr.: A015'910186 1 Kamera, Lumix, Asservaten-Nr.: A015'762'466 1 Speichermodul, Asservaten-Nr.: A015'910'200 1 Digitalkamera, Olympus, silber, inkl. Kabel, Asservaten-Nr.: A015'762'477 1 Digitalkamera, Konica Minolta, Asservaten-Nr.: A015'762'488 1 Mobiltelefon, Samsung, schwarz, Asservaten-Nr.: A015'762'499 1 SIM Karte, Asservaten-Nr.: A015'910'222 Diverse Datenträger, Asservaten-Nr.: A015'910'244 1 USB Memory Stick, Asservaten-Nr.: A015'775'878 1 Modem, Huawei, Asservaten-Nr.: A015'775'889 1 USB Memory Stick, Asservaten-Nr.: A015'775'890 1 USB Memory Stick, Asservaten-Nr.: A015'775'903 1 SO Karte, SanDisk Ultra, Asservaten-Nr.: A015'775'914 1 Speicherkarte Emtec, SO Card, Asservaten-Nr.: A015'775'925 1 Digitalkamera, Nikon D5100, mit Blitz und Objektiv, Asservaten-Nr.: A015'854'338 1 Speicherkarte, San Disk Extreme Pro, Asservaten-Nr.: A015'910'357 4 VHS Kassetten, Asservaten-Nr.: A015'762'502 1 Digitalkamera, Panasonic, Asservaten-Nr.: A015'854'349 1 Speicherkarte, Sony, Asservaten-Nr.: A015'910'379 1 Speicherkarte, SanDisk Ultra 11, Asservaten-Nr.: A015'854'372 1 Speicherkarte, SanDisk Ultra, Asservaten-Nr.: A015'854'383 1 Speicherkarte, SanDisk, Asservaten-Nr.: A015'854'394 1 Speicherkarte, SanDisk Ultra, Asservaten-Nr.: A015'854'407 1 Speicherkarte, Hama, Asservaten-Nr.: A015'854'418 1 Speicherkarte, SanDisk Extreme, Asservaten-Nr.: A015'854'429 1 USB Memory Stick, disk2go.com, Asservaten-Nr.: A015'854'452 1 USB Memory Stick, lntenso, Asservaten-Nr.: A015'854'485 Diverse Batterien, Ladegeräte, 2 USB Sticks (verpackt), Asservaten-Nr.: A015'855'535 1 Umhängetasche, schwarz, Asservaten-Nr.: A015'855'580 1 Schlüssel, Asservaten-Nr.: A015'855'626 1 Koffer, schwarz, Asservaten-Nr.: A015'855'660 Werden die Gegenstände innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Lagerbehörde nicht abgeholt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Die Lagerbehörde hat diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
13. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden sämtliche in der Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2023 (D1/15/38) erwähnten und unter der Polis-Geschäfts-Nr. 81570129 vorgenommenen Datensicherungen gelöscht.
14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 17'410.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'800.00 Auslagen (Gericht III. StrK) Fr. 7'470.00 Auslagen Polizei Fr. 800.00 Entschädigung Zeuge Fr. 46'593.30 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen)
unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin, RAin lic. Fr. 10'397.05 iur. Y._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen)
Fr. 93'970.35 Total
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
15. Die Kosten gemäss Dispositiv Ziffer 14 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung und jene der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 138 Abs. 1 StPO
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58, Urk. 84 S. 1 ff.)
1. Ziffer 1 des Dispositivs der Vorinstanz sei wie folgt zu ändern: Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
2. Ziffer 3 des Dispositivs der Vorinstanz sei wie folgt zu ändern: Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Mona-
ten zu bestrafen, wovon 170 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Es sei dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit die Weisung zu erteilen, sich einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen.
Eventuell sei auf einen unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe zu erkennen.
3. Ziffer 5 des Dispositivs der Vorinstanz sei wie folgt zu ändern: Es sei von einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB abzusehen.
Eventuell sei rückwirkend auf den 24. Juli 2023 eine ambulante Massnahme anzuordnen und der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben.
4. Entgegen der Ziffer 6 des Dispositivs der Vorinstanz sei von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB abzusehen.
5. Die Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der Vorinstanz seien aufzuheben und die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Ziffer 9 des Dispositivs der Vorinstanz sei wie folgt zu ändern:
a) Die folgenden fünf externen Festplatten seien einzuziehen und der Kantonspolizei zur Vernichtung überlassen, nachdem die Rechte des Beschuldigten gemäss lit. c gewahrt worden sind:
- Verbatim Speicher schwarz, Asservaten-Nr. A015'762'126 und/oder A015'909'838 samt dazugehörige Festplatte mit der Asservaten-Nr. A015'909'849; Ref. Nr. 0054.22.05;
- Verbatim Speicher silber, Asservaten-Nr. A015'762'137 und/oder A015'762'148 samt dazugehörige Festplatte mit der Asservaten-Nr. A015'909'861; Ref. Nr. 0054.22.06;
- Seagate Speicher silber, Asservaten-Nr. A015'909'883 samt dazugehörige Festplatte mit der Asservaten-Nr. A015'909'894; Ref. Nr. 0054.22.07;
- WD Elements Speicher schwarz, Asservaten-Nr. A015'762'160 samt dazugehörige Festplatte mit der Asservaten-Nr. A015'909'929; Ref. Nr. 0054.22.09;
- Seagate Speicher schwarz, Asservaten-Nr. A015'762'320 samt dazugehörige Festplatte mit der Asservaten-Nr. A015'910'095, Ref. Nr. 0054.22.18.
b) Das Apple MacBook Air, Asservaten-Nr. A015'762'115 samt der dazugehörigen SSD mit der Asservaten-Nr. A015'909'805 sei dem Beschuldigten herauszugeben, nachdem die Rechte des Beschuldigten gemäss lit. c gewahrt worden sind und nachdem danach die Festplatte neu formatiert worden ist.
c) Der Beschuldigte soll nach telefonischer Voranmeldung innert einer Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich verlangen können, die Gerätschaften nach lit. a und b zu sichten, von darin enthaltenen Daten, welche nicht Teil des vorliegenden Verfahrens gewesen sind, elektronische Kopien auf einem oder mehreren anderen Datenträgern zu erstellen und den oder die entsprechenden Datenträger ausgehändigt zu erhalten.
d) Es sei das iPhone Apple, Asservaten-Nr. A015'762'331 erst zu vernichten, nachdem die gemäss nachfolgendem Beweisantrag ersuchte Auswertung erfolgt ist.
7. In Abänderung von Ziffer 11 des Dispositivs der Vorinstanz sei das iPhone Apple, Asservaten-Nr. A015'762'273 erst zu formatieren und herauszugeben, nachdem die gemäss Beweisantrag vom 20. Juni 2024 ersuchte Auswertung erfolgt ist.
8. In Abänderung von Ziffer 12 des Dispositivs der Vorinstanz seien das iPhone Apple, Asservaten-Nr. A015'762'295, das iPhone Apple Asservaten-Nr. A015'762'319, das iPhone 3 GS Apple, Asservaten-Nr. A015'762'342 und das Mobiltelefon Samsung, Asservaten-Nr. A015'762'499 erst herauszugeben, nachdem die gemäss Beweisantrag vom 20. Juni 2024 ersuchte Auswertung erfolgt ist.
9. Ziffer 15 des Dispositivs der Vorinstanz sei insoweit zu ändern, als die Kosten gemäss Ziffer 14 des Dispositivs der Vorinstanz dem Beschuldigten ausgangsgemäss nur anteilsmässig aufzuerlegen seien.
10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (schriftlich, Urk. 66)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
1. Das Bezirksgericht Winterthur entschied mit Urteil vom 9. November 2023 im Verfahren DG230019 (Urk. 55). Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Verteidigung fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 47 und 58). Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2024 (Urk. 59) wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) sowie der Privatklägerin unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Verteidigung jeweils Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. Stellung eines Antrags auf Nichteintreten angesetzt. Mit (weiterer) Präsidialverfügung vom 24. Juni 2024 (Urk. 61) wurde ein seitens der Verteidigung gestellter Beweisantrag einstweilen abgewiesen und gleichentags präsidialiter ferner das vorinstanzliche Protokoll zur Berichtigung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 63), welche in der Folge die fragliche Protokollberichtigung vornahm (Urk. 65/1a-b; Zustellung an die Parteien: Urk. 69/1-3). Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 (Urk. 66) liess die Staatanwaltschaft und mit Eingabe vom 10. Juli 2024 (Urk. 67) liess die Privatklägerin jeweils Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung bzw. Stellung eines Antrags auf Nichteintreten erklären. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2024 (Urk. 68) wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 10. Juli 2024 gewährt. Am 21. Oktober 2024 ergingen die Vorladungen an die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 3. Juni 2025 (Urk. 70).
1. Das Bezirksgericht Winterthur entschied mit Urteil vom 9. November 2023 im Verfahren DG230019 (Urk. 55). Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Verteidigung fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 47 und 58). Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2024 (Urk. 59) wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) sowie der Privatklägerin unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Verteidigung jeweils Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. Stellung eines Antrags auf Nichteintreten angesetzt. Mit (weiterer) Präsidialverfügung vom 24. Juni 2024 (Urk. 61) wurde ein seitens der Verteidigung gestellter Beweisantrag einstweilen abgewiesen und gleichentags präsidialiter ferner das vorinstanzliche Protokoll zur Berichtigung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 63), welche in der Folge die fragliche Protokollberichtigung vornahm (Urk. 65/1a-b; Zustellung an die Parteien: Urk. 69/1-3). Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 (Urk. 66) liess die Staatanwaltschaft und mit Eingabe vom 10. Juli 2024 (Urk. 67) liess die Privatklägerin jeweils Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung bzw. Stellung eines Antrags auf Nichteintreten erklären. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2024 (Urk. 68) wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 10. Juli 2024 gewährt. Am 21. Oktober 2024 ergingen die Vorladungen an die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 3. Juni 2025 (Urk. 70).
2. An der Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 7).
II. Prozessuales
1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind.
1.2. Der Beschuldigte liess die Berufung gemäss seiner Berufungserklärung vom 20. Juni 2024 auf die Schuldsprüche bezüglich sexueller Nötigung und sexueller Handlung[en] mit Kindern (Dispositivziffer 1 alineae 1 und 2), die Strafzumessung bzw. den Strafvollzug (Dispositivziffer 3), die Anordnung einer ambulanten Massnahme (Dispositivziffer 5), das lebenslängliche Tätigkeitsverbot (Dispositivziffer 6), den Schadenersatz (Dispositivziffer 7), die Genugtuung (Dispositivziffer 8), teilweise auf die Beschlagnahmungen (Dispositivziffer 9 teilweise [alineae 6-15 sowie 17-19]; Dispositivziffer 11 teilweise [alinea 2]; Dispositivziffer 12 teilweise [alineae 4, 15, 17 und 31]) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 15) beschränken (Urk. 58), woran er anlässlich der Berufungsverhandlung grundsätzlich festhielt (vgl. Prot. II S. 7; Urk. 84 S. 1 ff.).
Die amtliche Verteidigung machte indes anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen ihres Plädoyers kurz zusammengefasst einerseits Ausführungen zum Anklagesachverhalt betreffend den Vorwurf der Pornografie und der Strafbarkeit der einzelnen Handlungen des Beschuldigten, insbesondere derjenigen mit Tatbegehung in der Schweiz, womit sie letztlich den vorinstanzlichen Schuldpunkt wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB in Frage stellte (Urk. 84 S. 25 ff., 47 f. u. 50; Prot. II S. 38 ff.). Andererseits monierte sie, dass das vorinstanzliche Urteil an einem wesentlichen, wohl nicht heilbaren Mangel leide, weil die Vorinstanz das internationale Recht falsch angewandt habe bzw. deutsches Recht im Rahmen der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung bei der Prüfung der doppelten Strafbarkeit hätte berücksichtigen müssen, was indes nicht geschehen sei. Aus diesem Grund sei eine Rückweisung im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO an die Vorinstanz zu prüfen (Urk. 84 S. 45 f.; Prot. II S. 39 f.). In anderen Worten stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie im Ergebnis anerkannt werde, was vor dem Hintergrund des internationalen Sachverhalts und des damit anzuwendenden Rechts aber nicht für die rechtliche Herleitung gelte. Dies wiederum beschlage auch die Strafzumessung, was letztlich einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle, der die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge haben könnte (vgl. Prot. II S. 39 f.).
1.3. Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (statt vieler BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (Zum Ganzen: BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; vgl. auch BGE 147 III 226 E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_734/2023 vom 21. Februar 2024 E. 4.2).
1.4. Vorliegend hat sich die Vorinstanz ausführlich mit der Anklage auseinandergesetzt, wobei sie schliesslich unter anderem auf einen Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB erkannte und den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Vorwurf Anklageschrift S. 11) freisprach (vgl. Urk. 55 E. III. u. IV.). Es sind mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils sprechen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würden. Dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung lag sodann das begründete erstinstanzliche Urteil vor (vgl. nachstehend E. III.7.). Mithin war dem Beschuldigten und seiner Verteidigung die Begründung des Gerichts, d.h. auch die tatsächliche und rechtliche Würdigung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens, bekannt. Dementsprechend wäre es am Beschuldigten gewesen, (auch) den Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie mittels Berufung anzufechten, soweit seinerseits eine andere (rechtliche) Auffassung vertreten wird, was indes unterblieben ist.
1.5. Nachdem der Beschuldigte den Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB ausdrücklich nicht angefochten hat (vgl. Prot. II S. 38 ff.), bleibt es betreffend den Schuldpunkt bei der von ihm erklärten Beschränkung seiner Berufung auf die Dispositivziffern 1 alineae 1 und 2. Auf die im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung bzw. rechtlichen Würdigung vorgetragenen Rügen der Verteidigung bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Pornografie ist daher nicht einzugehen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Hingegen sind die Einwendungen der Verteidigung bezüglich der Strafzumessung und des anwendbaren Rechts an entsprechender Stelle zu berücksichtigen (vgl. hinten E. V.C.). Der vorinstanzliche Entscheid ist daher hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch mit Bezug auf die mehrfache Pornographie), 2 (Freispruch),
4 (Nichteintreten auf den Widerrufsantrag), 9 teilweise (Beschlagnahme gemäss alineae 1-5, 16 sowie 20-33), 10 (Beschlagnahmungen), 11 teilweise (Beschlagnahme gemäss alinea 1), 12 teilweise (Beschlagnahmungen gemäss alineae 1-3, 5-14, 16, 18-30 sowie 32-56), 13 (Löschung Datensicherungen) sowie 14 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschluss festzustellen ist (BSK StPO II-BÄHLER, 3. Auflage, 2023, N 2 zu Art. 402 StPO). In allen übrigen Punkten steht der erstinstanzliche Entscheid demgegenüber im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition.
2.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 u. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_137/2022 vom 5. Juni 2024 E. 2.3.3.1; 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; je mit Hinweisen). Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I
151 E. 3.1 und 4.2). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (Urteile des Bundesgerichtes 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2; 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3; 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2; 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 6.1; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4; 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3; 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2; 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, darf die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2 f.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.4; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3). Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Gewährung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_622/2023 vom 20. September 2023 E. 1.3.2; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Von einer Konfrontation kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden. In solchen Fällen ist gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK erforderlich, dass der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird, d.h. der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4). Ausnahmsweise kann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1 ff.; zum Ganzen: BGE 148 I
295 E. 2 mit Hinweisen). Gemäss kürzlich angepasster bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt indes, dass eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO bleibt. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_137/2022 vom 5. Juni 2024 E. 2.3.7.4).
2.2. Vorliegend hat die Privatklägerin den anklagegegenständlichen Sachverhalt anlässlich ihrer – dem Beschuldigten unmittelbar in einen separaten Raum übertragenen – staatsanwaltlichen Einvernahme vom 1. Juni 2022 (Urk. 3/14) auf offengehaltene Fragen seitens der Anklagebehörde in den wesentlichen Punkten in freier Rede detailliert geschildert, ohne sich pauschal auf ihre vorgängigen in Deutschland getroffenen Aussagen zu berufen. Dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung wurde im Anschluss sodann die Möglichkeit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 3/14 S. 24 f.). Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten wurde damit vollumfänglich und rechtsgenügend erfüllt. Diese bei der Staatsanwaltschaft getroffenen Aussagen der Privatklägerin sind demnach – im Gegensatz zu denjenigen ihrer vorgängigen, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Befragung in Deutschland (Urk. 3/11) – auch zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar.
2.3. Die Mutter der Privatklägerin wurde nach ihrer Befragung vom 17. März 2022 in Deutschland (Urk. 3/12) nicht nochmals und in Gegenwart des Beschuldigten einvernommen. So oder anders sind diese Aussagen mangels Gewährung seines Konfrontationsrechts demnach nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar.
3.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichtes 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.1; 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Es ist Sache des Gerichtes, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 1.3; 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1; mit Hinweisen).
3.2. Die Verteidigung bringt auch im Rahmen des Berufungsverfahrens vor, der Anklagegrundsatz sei betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung verletzt. So weise die Anklageschrift keine rechtsgenügende Umschreibung der vom Beschuldigten eingesetzten Nötigungsmittel und Darlegung der kausalen Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und abgenötigtem Verhalten auf (Urk. 43 S. 19; Urk. 84 S. 36 f.).
3.3. Die Ausführungen in der Anklageschrift umschreiben – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 50 E. IV.5.2.3.) – das objektive Nötigungsmittel der psychischen Nötigung in genügender Art und Weise, indem dargelegt wird, dass der Beschuldigte gewusst habe, "dass [sich] die damals 14-jährige Geschädigte sich mit ihm alleine in einer ihr fremden Wohnung[en] fürchtete bzw. massiv bedrängt fühlte, sie ihm körperlich völlig unterlegen war" (vgl. Urk. 18 S. 10), wobei die Anwendung dieser Nötigungsmittel durch den Beschuldigten bei der Geschädigten dazu geführt hätten, dass sie "lediglich deshalb" seinen Anweisungen Folge leistete bzw. ihn gewähren liess und der Beschuldigte diese Umstände gezielt ausnutzte, um seine eigene sexuelle Lust zu befriedigen (vgl. Urk. 18 S. 10). Die in sachlicher Hinsicht geforderte ausreichende Umgrenzungs- und Informationsfunktion ist mit vorliegender Anklageschrift klarerweise gegeben und die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte wurden ausreichend beschrieben und konkretisiert. Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung war deshalb ohne Weiteres in der Lage, sich gehörig zu verteidigen. Die seitens der Verteidigung monierte Verletzung des Anklagegrundsatzes ist demnach nicht festzustellen.
3.4. Abgesehen davon erwog die Vorinstanz zutreffend (vgl. Urk. 55 E. IV.3.1.3.3.), dass es sich auch im Lichte des Anklagegrundsatzes als unproblematisch erweist, dass die als Eventualanklage formulierten Delikte der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern angesichts ihrer unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter rechtlich unabhängig voneinander gewürdigt würden. Damit könnten grundsätzlich für beide Delikte Schuldsprüche ergehen. Wie sich nachfolgend zeigen wird, ist das Verfahren betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind indes einzustellen.
4.1. Der Beschuldigte wendet weiter ein, dass vorliegend die Schweizer Strafbehörden für die Strafverfolgung des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht zuständig seien. Es liege weder eine Auslandstat im Sinne von Art. 6 und Art. 7 StGB vor noch komme das Universalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB zum Tragen (Urk. 84 S. 35). Weiter seien auch die Voraussetzungen gemäss Art. 85 IRSG und Art. 86 IRSG bezüglich der stellvertretenden Strafverfolgung nicht erfüllt, weshalb die Übernahmeverfügungen der schweizerischen Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2022 und 22. April 2022 nicht beachtlich seien (Urk. 84 S. 31 ff.).
4.2. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die internationale Zuständigkeit, dass die Anklagebehörde gestützt auf Art. 31 ff. StPO und Art. 6 StGB mit Verfügung vom 21. Februar 2022 das vorliegende Verfahren übernommen habe. Damit sei verbindlich über die Zuständigkeit der schweizerischen Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 85 IRSG entschieden worden. Dieser Übernahmeentscheid sei unangefochten geblieben (Urk. 55 S. 39 f.).
4.3.1. Der räumliche Geltungsbereich des StGB erstreckt sich auf gewisse im Ausland verübte Sexualverbrechen an Minderjährigen, darunter sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 5 Abs. 1 lit. a bis i.V.m. Art. 188 StGB) oder sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 5 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 187 StGB). Eine verfolgbare Auslandtat nach Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) setzt allerdings voraus, dass das Opfer weniger als 14 Jahre alt war (Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB). Nach Art. 6 Abs. 1 ist dem StGB unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, wenn (a.) die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt und (b.) der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird. Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Art. 4,
5 oder 6 erfüllt sind, ist gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB diesem Gesetz unterworfen, wenn (a.) die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; (b.) der Täter sich in der Schweiz befindet oder er wegen dieser Tat ausgeliefert wird und (c.) nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. Art. 7 StGB ergänzt die Art. 3-6 StGB hinsichtlich der dort nicht erfassten Auslandstaten. Die Norm begründet eine subsidiär-abschliessende schweizerische Zuständigkeit für extraterritoriale Handlungen.
4.3.2. Weiter kann die Schweiz wegen einer im Ausland begangenen Tat im Rahmen der stellvertretenden Strafverfolgung gemäss Art. 85 Abs. 1 IRSG bei entsprechendem Ersuchen an Stelle des Tatortstaates die Strafgewalt ausüben, wenn (a.) die Auslieferung nicht zulässig ist, (b.) der Verfolgte sich in der Schweiz wegen anderer schwerer Taten zu verantworten hat und (c.) gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat ihn nach einem Freispruch oder Strafvollzug in der Schweiz wegen der gleichen Tat nicht weiter verfolgt. Nach Art. 85 Abs. 3 IRSG gelten diese Bestimmungen nicht, wenn die Tat aufgrund einer anderen Vorschrift der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.
4.3.3. Die Untersuchungsbehörde, die eine Strafuntersuchung eröffnet, prüft zunächst selber von Amtes wegen, ob die schweizerische Strafrechtshoheit gegeben ist und ob kantonale Gerichtsbarkeit oder Bundesgerichtsbarkeit besteht bzw. welcher Gerichtsstand in Frage kommt (vgl. Art. 3-8 StGB; Art. 22-28, Art. 32-34 und Art. 39 Abs. 1 StPO). Im Streitfall sind Fragen der Strafrechtshoheit grundsätzlich von der Strafbehörde zu prüfen, welche den Endentscheid fällt (Urteil des Bundesgerichtes 1B_618/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2.3).
4.4.1. Unbestrittenermassen hatte die Privatklägerin (geb. tt.mm.2002) im anklagegegenständlichen Zeitpunkt das 14. Altersjahr bereits überschritten, sodass eine Strafverfolgungshoheit der hiesigen Strafbehörden gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind ausser Betracht fällt. Ebenso wenig wird in Anwendung von Art. 6 oder Art. 7 StGB eine Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden begründet.
4.4.2. In den Akten findet sich ein an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gerichtetes Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg (Deutschland) vom 5. Oktober 2021 bezüglich Übernahme der Strafverfolgung betreffend das gegen den Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften im Sinne von § 184b Abs. 3 D-StGB (Urk. 1). Weiter liegt ein Übernahmeersuchen der Staatsanwaltschaft Traunstein (Deutschland) vom 5. April 2022 an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vor, mit welchem betreffend den – nun mehr anklagegegenständlichen – Vorwurf im Zusammenhang mit der Intimmassage um Übernahme eines deswegen in Deutschland eröffneten Strafverfahrens wegen Vergewaltigung im Sinne von § 177 D-StGB ersucht wurde (Urk. 4/21). Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 übernahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Verweis auf das Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vom 21. Oktober 2021 die Strafuntersuchung betreffend Pornografie (Urk. 15/8). Am 25. April 2022 erging seitens der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Bezugnahme auf das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Traunstein vom 5. April 2022 eine Verfügung (Urk. 15/14), mit welcher sie die Strafuntersuchung im Zusammenhang mit den Geschehnissen in C._____ [Stadt in Deutschland] im Jahr 2016 übernahm. Hierzu gilt zu bemerken, dass einerseits keine Übernahme der stellvertretenden Strafverfolgung im Sinne von Art. 85 ff. IRSG erfolgt ist, sondern sich die Übernahmeverfügungen lediglich auf Art. 31 ff. StPO stützen. Andererseits sind die Voraussetzungen für eine stellvertretende Strafverfolgung nach Art. 85 IRSG offensichtlich nicht erfüllt, da sich der Beschuldigte insbesondere nicht wegen anderer schwerer wiegender Taten in der Schweiz zu verantworten hatte (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. b IRSG). In Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Zusammenhang mit dem Einsatz des Mini-Vibrators liegt nach dem Gesagten auch kein Übernahmeersuchen der deutschen Strafverfolgungsbehörden vor, weshalb die schweizerischen Strafbehörden für die Strafverfolgung des diesbezüglichen Vorwurfs mangels Ersuchens ohnehin nicht (stellvertretend) zuständig sind. Mithin besteht auch keine Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden im Sinne der stellvertretenden Strafverfolgung gemäss Art. 85 ff. IRSG. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Schweizer Strafbehörden hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern weder in Anwendung von Art. 3 ff. StGB noch von Art. 85 ff. IRSG zuständig sind. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die Zuständigkeit der Schweizer Behörden betreffend den Vorwurf der sexuelle Nötigung gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a StGB ergibt.
4.5. Kann ein Urteil nach Anklageerhebung definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die Rechtsmittelinstanz, gestützt auf die allgemeine Verweisungsnorm in Art. 379 StPO das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO), sofern dieses wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshindernisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) einzustellen ist (Urteile des Bundesgerichtes 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.1 und 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3). Gestützt auf das zuvor Ausgeführte liegt mit der vorliegenden fehlenden Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern ein dauerndes Prozesshindernis vor, weshalb das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO definitiv einzustellen ist.
III. Materielles
A. Tatvorwürfe
Hinsichtlich des noch berufungsgegenständlichen Tatvorwurfs der sexuellen Nötigung ist auf die Anklageschrift vom 29. März 2023 (Urk. 18 insb. S. 9 ff.) zu verweisen.
B. Beweisgrundsätze
1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). Die Entscheidregel "in dubio pro reo" zwingt sodann auch nicht dazu, jede entlastende Angabe der beschuldigten Person, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Vielmehr darf das Gericht, sofern Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer entlastenden Behauptung fehlen, in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass die Vorbringen unglaubhaft sind. Darin liegt weder eine Missachtung des Aussageverweigerungsrechts einer beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1; 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1; 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht mithin durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden, insbesondere dort nicht, wo ein solcher Negativbeweis gar nicht zu erbringen ist. Ein "Gegenbeweis" der Strafbehörden ist vielmehr nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen oder wenn die beschuldigte Person sie sonst wie glaubhaft macht. Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 15.3.2). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2).
2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen).
3. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_105/2024 vom 9. Januar 2025 E. 2.2; 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit weiteren Hinweisen).
C. Würdigung
1.1. Seitens des Beschuldigten wurde der ihm vorgeworfene Anklagesachverhalt betreffend sexuelle Nötigung in Bezug auf die Privatklägerin (Urk. 18 S. 2 u. 9 ff.) – auch heute – im Wesentlichen bestritten.
1.2. Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens wird vom Beschuldigten anerkannt, dass sich die Privatklägerin anlässlich eines von ihm organisierten Fotoshootings auszog, aufreizende Kleidung anzog und sich mit einem Dildo bzw. Mini-Vibrator sexuell stimulierte, während er davon Aufnahmen erstellte (Urk. 3/10 S. 3 F/A 10 f.; Prot. II S. 24 f. u. 27).
Ebenso anerkennt er, dass er der Privatklägerin anlässlich desselben Treffens eine Massage angeboten habe, wofür sie sich vollständig entkleidet habe (Urk. 3/10 S. 3 u. 6 ff. F/A 12 u. 31 ff.; Prot. II S. 25 u. 29), und in deren Verlauf er der Privatklägerin die Klitoris massiert habe (Urk. 3/10 S. 3 f. F/A 12; Prot. I S. 24 f.; Prot. II S. 25 u. 29 f.).
1.3. Bestritten wird vom Beschuldigten demgegenüber, dass die Privatklägerin die anklagegegenständlichen Handlungen nicht gewollt und er sie dazu gedrängt habe (Urk. 3/10 S. 3 ff. F/A 10 ff.; Urk. 3/13 S. 2 F/A 6 ff.; Urk. 3/15 S. 22 f. F/A 59; Prot. I S. 19 ff.; Prot. II S. 24, 30 f. u. 34).
Ferner verneinte er, der Privatklägerin im Rahmen der Massage bewusst und gewollt seinen Finger in die Scheide eingeführt und selbigen hin und her bewegt zu haben (Urk. 3/10 S. 3 f. u. 6 f. F/A 12 f. u. 34 f.; Urk. 3/15 S. 22 f. F/A 59; Prot. I S. 24 ff.; Prot. II S. 30), und schloss auch aus, dass dies versehentlich geschehen sei, weil er dies "sicher gespürt" hätte (Prot. I S. 41).
2. Bei den Akten finden sich insbesondere folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 3/2; 3/5; 3/9; 3/10; 3/13; 3/15; Prot. I S. 17 ff.; Prot. II S. 11 ff.) und die (rechtshilfeweise durchgeführte) polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin (Urk. 3/11) – welche lediglich zu Gunsten des Beschuldigten verwertbar ist – sowie die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin (Urk. 3/14)
und – die lediglich zu Gunsten des Beschuldigten verwertbare – rechtshilfeweise durchgeführte polizeiliche Einvernahme der Mutter der Privatklägerin (Urk. 3/12). Sodann finden sich massgebliche verwertbare Beweismittel in den Bildern des anklagegegenständlichen Fotoshootings mit der Privatklägerin (Urk. 7/2 S. 14-16); in der Einverständniserklärung der Privatklägerin bzw. ihrer Mutter hinsichtlich des Fotoshootings (Urk. 5/2 S. 6 Fotos 11 und 12 bzw. Anhänge zu Urk. 3/9), im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D._____ vom 22. Dezember 2022 (Urk. 11/11) sowie in den anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und im Rahmen des Berufungsverfahrens seitens der Parteien eingereichten Belege (Bestätigung von Dr. med. E._____ betreffend Therapie vom 30. Oktober 2023: Urk. 39; Bericht von Dr. med. E._____ über den Verlauf der Therapie vom 24. April 2025: Urk. 73).
3.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interessiert ist, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, was seine Glaubwürdigkeit etwas einschränkt. So oder anders steht vorliegend aber die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund.
3.2. Hinsichtlich der Privatklägerin ist bei der Würdigung ihrer Glaubwürdigkeit – einhergehend mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.5.4.) – zu beachten, dass es sich bei ihr im mutmasslichen Tatzeitpunkt um ein 14-jähriges Mädchen handelte und bei Kindern Besonderheiten beim Erinnerungsvermögen und dem Grad der intellektuellen Fähigkeiten in besonderem Mass Rechnung zu tragen sind. Der Anklagesachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Aussagen der Privatklägerin. Das vorliegende Strafverfahren geht aber nicht auf eine Anzeige durch die Privatklägerin gegen den Beschuldigten zurück. Vielmehr wurde zunächst ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten seitens der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg wegen Bezugs und Besitzes kinderpornografischen Materials aus dem Darknet eingeleitet, in welchem Verlauf es zur Sicherstellung vom Beschuldigten selbst hergestellten pornografischen Bildmaterials kam (vgl. insb. Urk. 1 bzw. 2/1). Das Strafverfahren wurde demgemäss nicht auf Initiative der Privatklägerin oder ihrer Familie angestossen. Ausserdem hat sich der anklagegegenständliche Vorfall bereits mehrere Jahre davor abgespielt, weshalb auch aus diesem Grund kein Interesse der Privatklägerin erkennbar ist, den Beschuldigten zu Unrecht einer Straftat zu bezichtigen. Zum Zeitpunkt der zwei Einvernahmen (am 16. März 2022 [Urk. 3/11] und am 1. Juli 2022 [Urk. 3/14]) war die Privatklägerin denn auch bereits 20 Jahre alt. Bemerkenswert erscheint, dass die Privatklägerin im Nachgang zum anklagegegenständlichen Vorfall auf psychologische Betreuung angewiesen war und sich zeitweise in der geschlossenen Psychiatrie befand, wobei sie diesbezüglich nebst dem in Frage stehenden Vorfall auch weitere Faktoren wie familiäre Probleme als ursächlich bezeichnete (vgl. Urk. 3/14 S. 22 ff. F/A 146 ff.). Die erörterten Gesamtumstände lassen jedenfalls die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.5.4.) – nicht als massgeblich herabgesetzt erscheinen. Daran vermag auch ihr finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens nichts Entscheidendes zu ändern. Schliesslich ist zu vermerken, dass die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen gemäss Art. 303-305 StGB aufmerksam gemacht wurde. So oder anders steht indes die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Zentrum.
4. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zusammengefasst und zutreffend wiedergegeben (diejenigen des Beschuldigten: Urk. 55 E. III.B.6.1., 6.4., 6.5., 7.1.1.-7.1.6., 8.1.1.,
8.1.3. bzw. diejenigen der Privatklägerin: Urk. 55 E. III.B.6.2., 6.5., 7.2.1.-7.2.6., 8.2.1.-8.2.3.), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ferner zu Protokoll, dass mit der Privatklägerin und ihrer Mutter hinsichtlich der Art der Bilder, die in C._____ gemacht werden sollten, vereinbart worden sei, dass Fotos in normaler Kleidung, in Bikini und in Dessous sowie wahrscheinlich auch Teilakt (Oben-ohne-Fotografien) gemacht werden. Er denke nicht, dass Aktbilder oder Aufnahmen mit Vibrator vereinbart worden seien (Prot. II S. 25 u. 32). Der handschriftliche Notizzettel betreffend Wet-T-Shirt-Fotos stamme nicht von ihm, sondern könnten von der Privatklägerin oder ihrer Mutter erstellt worden sein. Die Mutter der Privatklägerin sei nur beim ersten Fotoshooting im August anwesend gewesen (Prot. II S. 25 f.). Ein "Orgasmusshooting" sei vielleicht Thema, aber mit der Privatklägerin nicht vereinbart gewesen (Prot. II S. 26 f.). An den genauen Ablauf, wie es dazu gekommen sei, dass die Privatklägerin den Mini-Vibrator benutzt bzw. damit posiert habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Dessen Einsatz sei jedoch nicht geplant gewesen (Prot. II S. 27 f.). Er habe den Eindruck gehabt, dass die Privatklägerin während der Aufnahmen mit dem Mini-Vibrator Spass gehabt habe und auch neugierig gewesen sei (Prot. II S. 28). Auf entsprechende Frage gab der Beschuldigte an, bei diesen Fotoshootings, die er fünf bis sechsmal pro Jahr gemacht habe, sei der Vibrator bei zwei weiteren Shootings zum Einsatz gekommen und dies sei vorgängig vereinbart worden (Prot. II S. 32 f.). In Bezug auf die am Abend zuvor erfolgte Massage, gab der Beschuldigte an, sich nicht daran zu erinnern, wie es genau dazu gekommen sei. Er wisse nur noch, dass die Privatklägerin geduscht habe und nachher die Massage in seinem Schlafzimmer auf dem Bett stattgefunden habe (Prot. II S. 28 f.). Die Privatklägerin habe zu Beginn einen Bikini bzw. Unterwäsche getragen. Zuerst habe er die auf dem Bauch liegende Privatklägerin gefragt, ob er den BH ausziehen dürfe, was sie bejaht habe. Im weiteren Verlauf sei dann auch die Unterhose ausgezogen gewesen (Prot. II S. 29). Er habe die Privatklägerin gefragt, ob er ihr den Schulterrücken, über die Beine und sie am Po massieren soll. Dann habe er sie gefragt, ob sie sich umkehren möchte und er ihre Vorderseite, Brüste und Bauch, massieren dürfe. Betreffend die Intimzone habe er ihr seine Hand auf den Bauch gelegt und gesagt, sie solle die Hand so weit runterschieben, wie sie massiert oder berührt werden wolle (Prot. II S. 29 f.). Gegen Ende der Massage habe er sie gefragt, ob sie Jungfrau sei, was sie bejaht habe, weshalb er nicht mit den Fingern in sie eingedrungen sei (Prot. II S. 30). Er habe sie bei jedem Zwischenschritt gefragt und hätte sie nein gesagt, dann hätte er aufgehört (Prot. II S. 30). Während der Massage der Klitoris habe die Privatklägerin eine relativ unbeteiligte Reaktion gezeigt und er habe nicht das Gefühl gehabt, es gefalle ihr. Als sie seine Frage, ob es ihr gefalle, verneint habe, habe er aufgehört. Er habe aber auch nicht den Eindruck gehabt, dass sie Angst gehabt habe oder es ihr gar nicht gefallen hätte (Prot. II S. 30 f.). Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass die Privatklägerin Angst gehabt und sich unter Druck gesetzt gefühlt haben soll (Prot. II S. 31).
5. Bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ist zu beachten, dass traumatische Erlebnisse gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet werden als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erin-
nerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Verdrängungsbestrebungen (FISCHER/RIEDESSER, Lehrbuch der Psychotraumatologie, 5. Aufl. 2020, S. 177; STANG/SACHSSE, Trauma und Justiz, 2. Auflage, 2014, S. 90 ff.). Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse Anzahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften respektive wird dieses praktisch vollständig erinnert (SCHWANDER, Das Opfer im Strafrecht, 3. Auflage, 2019, S. 134; GEIPEL, Handbuch der Beweiswürdigung, 3. Auflage, 2017, S. 701; STANG/SACHSSE, a.a.O., S. 90 ff.; EGLOFF et al., Traumatization and chronic pain: a further model of interaction, Journal of Pain Research 2013/6 S. 767; JAN-SEN, Zeuge und Aussagepsychologie, 2. Auflage, 2012, S. 218). Detailreichtum, insbesondere wenn er Nebenschauplätze betrifft, stellt denn auch ein gängiges, bei der Aussageanalyse zu beachtendes Realitätskennzeichen dar (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_442/2019 vom 26. August 2019 E. 6.3.2; 6B_253/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 1.3.2; GEIPEL, a.a.O., S. 794 ff.; JANSEN, a.a.O., S. 313; je mit Hinweisen).
6. Die umfassend vorgenommene Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie der weiteren Beweismittel durch die Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.6.3., 6.6., 7.1.6., 7.2.6., 7.4., 8.1.3., 8.3.) erweist sich als zutreffend. Darauf kann vorgängig verwiesen werden. Die nachfolgende Beweiswürdigung ist deshalb im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung insbesondere der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen.
7. Hinsichtlich der Umstände, die zum Kennenlernen und zur Bekanntschaft zwischen den Beteiligten geführt haben, kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die sich als vollumfänglich zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 E. III.B.6.1.-6.6.). Auffällig erscheint, dass die Privatklägerin sich nicht mehr genau an das Datum des anklagegegenständlichen Vorfalls zu erinnern vermochte, was indes angesichts der Umstände, dass mehrere Fotoshootings mit dem Beschuldigten – was auch der Beschuldigte bestätigte (Prot. I S. 17) – stattfanden und insbesondere deshalb, dass das anklagegegenständliche Fotoshooting im Zeitpunkt ihrer Befragung bereits mehrere Jahre zurücklag, ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. So räumte die Privatklägerin denn auch unumwunden ein, dass es ihr nach ein paar Jahren schwer falle, sich an die genauen Daten des Vorfalls zu erinnern (Urk. 3/14 S. 11 F/A 35). Der Vorinstanz ist darin zu folgen (Urk. 55 E. III.B.6.6.), dass in Abweichung zur Anklageschrift davon auszugehen ist, dass das anklagegegenständliche Fotoshooting in C._____ zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nicht im August 2016, sondern im Oktober 2016 stattfand und auch bezüglich des übrigen zeitlichen Ereignisablaufs auf die präzisierten kohärenten Aussagen des Beschuldigten (vgl. Urk. 3/13 S. 2 F/A 5; Prot. I S. 17 f., 20 u. 25) abzustellen ist, womit die anklagegegenständliche Massage ein Tag vor dem anklagegegenständlichen Nackt-shooting stattgefunden hat.
8.1. Zum vereinbarten Inhalt bzw. Ablauf des Fotoshootings bzw. der Initiative zur Herstellung pornografischer Bilder äusserten sich die beiden an den Fotoaufnahmen Beteiligten unterschiedlich.
8.2. Der Beschuldigte gab an, die Nacktaufnahmen hätten sich einfach so ergeben bzw. habe es ihn zu jenem Zeitpunkt gereizt (Urk. 3/9 S. 4 F/A 23 u. S. 6 F/A 42). Auf Vorhalt des entsprechenden Schriftstücks (vgl. Urk. 5/2 S. 6 Fotos 11 und 12 bzw. Anhänge zu Urk. 3/9) bestätigte der Beschuldigte, dass vorgängig zum ersten – nicht anklagegegenständlichen – Fotoshooting eine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach Fotos "bis zum Bereich 'Wet-Schotting' (nasses Shirt ets.) [sic!]" gemacht und "die Bilder bis zum Bereich Bikini" veröffentlicht werden dürften (Urk. 3/9 S. 5 f. F/A 29 ff.). In Bezug auf das anklagegegenständliche Fotoshooting sei laut dem Beschuldigten im Vorfeld abgemacht worden, was für Fotografien entstehen sollten, ohne dass er die Umstände und den Inhalt der Abmachung konkretisiert habe (Urk. 3/10 S. 7 F/A 38). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte der Beschuldigte, dass er glaube, die Fotos in Dessous hätten sie vereinbart, aber der Rest sei nicht geplant gewesen, wobei er die vorgängige Vereinbarung von "Oben-ohne-Fotos" nicht ausschloss, demgegenüber Fotos mit Sexspielzeug (Prot. I S. 19 f. u. 23), was er vor Berufungsinstanz wiederholte (Prot. II S. 25 u. 32). Weiter führte er aus, die handschriftliche Notiz betreffend Inhalt des Fotoshootings und Verwendung des Bildmaterials würde von der Mutter der Privatklägerin bzw. von der Privatklägerin selbst stammen (Prot. II S. 26). Die Modalitäten des Fotoshootings seien mit der Mutter der Privatklägerin vereinbart worden, wobei diese beim fraglichen Fotoshooting nicht anwesend gewesen sei (Prot. II S. 26). Somit ergibt sich bereits aus den Aussagen des Beschuldigten, dass weder Aufnahmen des entblössten Geschlechtsteils der Privatklägerin noch der Einsatz eines Vibrators vorgängig vereinbart wurde. Unumwunden räumte der Beschuldigte im Weiteren ein, dass es zu pornografischen Bildern ("Voll nackt, mit gespreizten Schamlippen und Dildo, also Minivibrator") gekommen sei (vgl. das aktenkundige Bildmaterial: Urk. 7/2 S. 14-16), wobei er die Privatklägerin angewiesen habe, was zu tun sei (Urk. 3/9 S. 6 f. F/A 45, 50 u. 52), und sie damit einverstanden gewesen sei (Urk. 3/9 S. 7 F/A 51). Auffällig erscheint, dass er kurz später in derselben Einvernahme seine alleinige Initiative zur Herstellung der erwähnten expliziten Aufnahmen zu relativieren versucht, indem er zusätzlich und neu vorbringt, die Privatklägerin habe sich den Minivibrator "auch auf eigene Initiative" an die Schamlippen gehalten (Urk. 3/9 S. 7 F/A 55). In einer späteren Einvernahme gab er weiter relativierend an, dass alles freiwillig erfolgt sei, er aber nicht mehr sicher sei, ob er die Privatklägerin dazu aufgefordert habe, oder ob es auf eigene Initiative erfolgt sei, dass sie mit einem Minivibrator posiert habe (Urk. 3/10 S. 3 F/A 10). Bei dieser Sachdarstellung blieb der Beschuldigte auch im Rahmen seiner Befragung vor Vorinstanz (Prot. I S. 20 u. 23), indem er angab, nicht mehr zu wissen, ob er sie gefragt habe, ob sie Fotos damit wolle, oder ob sie das von sich aus habe probieren wollen. Auch vor Schranken des Berufungsgerichtes vermochte sich der Beschuldigte nicht mehr daran zu erinnern, wie es zum Einsatz des Vibrators während des Fotoshootings gekommen ist, was unglaubhaft erscheint, zumal ein Vibrator bei den vom Beschuldigten durchgeführten Fotoshootings nicht regelmässig zum Einsatz kam und er zum eigentlichen Kerngeschehen konkrete Aussagen treffen konnte (vgl. Prot. II S. 27 u. 32 f.). Auffällig erscheint sodann, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang betonte, dass die Privatklägerin den Vibrator am Folgetag für sich allein habe nutzen wollen (Prot. I S. 20; Prot. II S. 31), was letztlich wenig zur Sache tut und offensichtlich darauf hinweist, dass der Beschuldigte seine Verantwortung zu relativieren versucht. Hinsichtlich des Zustandekommens der anklagegegenständlichen expliziten Fotoaufnahmen erweist sich das Aussageverhalten des Beschuldigten demzufolge als uneinheitlich, was auffällig ist. Er erscheint ferner bestrebt, die eigene Initiative bzw. Verantwortung hinsichtlich der expliziten Fotoaufnahmen zu relativieren, indem er der Privatklägerin teilweise die Initiative hierfür zuspricht. Auch dieser Umstand erweist sich als auffällig. Sodann ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.7.2.6.) – zu bemerken, dass sich aus dem Umstand, dass sie das vom Beschuldigten mitgebrachte Sexspielzeug auch ohne dessen Anwesenheit einmal ausprobieren wollte (was von der Privatklägerin nicht explizit in Abrede gestellt wird: Urk. 3/14 S. 25 F/A 167), nicht ableiten lässt, dass sie diesen auch beim Fotoshooting mit dem Beschuldigten benutzen wollte. Eine Gesamtwürdigung seiner inkonsistenten Aussagen führt zum Schluss, dass seine im Laufe der Einvernahmen vorgenommenen Relativierungen seiner Rolle und der wahrgenommenen Handlungen anlässlich des Fotoshootings unglaubhaft erscheinen. Der Beschuldigte hat sich deshalb auf seine zu Beginn gemachten Zugeständnisse, wonach er die Privatklägerin angewiesen habe, was zu tun sei, behaften zu lassen. Die aufreizende Unterwäsche und die Sexspielzeuge hat sodann er zum Fotoshooting gebracht. Angesichts dieser Zugeständnisse und Umstände ist erstellt, dass er die Privatklägerin anlässlich der anklagegegenständlichen Fotoaufnahmen angewiesen hat, sich auszuziehen und aufreizende Kleidung anzuziehen sowie sich mit einem Dildo bzw. Mini-Vibrator sexuell zu stimulieren, wobei letztere Handlung – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.7.4.) und entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 43 S. 7 f. u. 13 f.; Urk. 84 S. 17 f.) und den Ausführungen des Beschuldigten, welcher – seine Verantwortung offensichtlich herabmindernd – lediglich von einem Halten an die Schamlippen sprach und ein Einführen ausschloss (Urk. 3/9 S. 7 F/A 53 ff.) – durch das Einführen des Vibrators anhand des aktenkundigen Bildmaterials bestätigt wird (vgl. Urk. 7/2 S. 14 u. 16). Der konkrete Ablauf, wie es zum Einsatz des Vibrators während des Fotoshootings kam, muss indes gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin offenbleiben, was letztlich aber auch nicht ausschlaggebend ist.
8.3. Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass seitens des Beschuldigten im Vorfeld der Fotoaufnahmen der Wunsch geäussert wurde, freizügigere Bilder zu machen und dass sie ihre Eltern fragen solle, worauf sie ihm gesagt habe, dass sie mit ihren Eltern nicht so darüber rede. Unklar bleibt gestützt auf ihre Angaben, ob sie daraufhin trotzdem mit ihren Eltern darüber gesprochen hat oder ob dies der Beschuldigte getan hat bzw. dies unterblieb (Urk. 3/14 S. 9 F/A 23), was sich letztlich nicht als entscheidend erweist. Der Beschuldigte habe laut der Privatklägerin unbedingt immer mit kurzen T-Shirts fotografieren wollen, womit sie kein Problem gehabt habe. Sie habe sich aber auch nicht getraut, etwas gegen seine Vorschläge zu sagen (Urk. 3/14 S. 6 F/A 14, S. 10 F/A 30 u. S. 19 F/A 109). Dieser Eindruck wird auch durch ihr übriges Aussageverhalten bestätigt, wonach sie zwar angab, mit den Vorschlägen des Beschuldigten für das Fotoshooting nicht einverstanden gewesen zu sein, was sie ihm aber auch nicht klar kommuniziert habe (Urk. 3/14 S. 11 f. F/A 28 ff.). So gab die Privatklägerin beispielsweise an, dass sie versucht habe, zu zeigen, dass sie dies nicht unbedingt möchte, wobei der Beschuldigte immer versucht habe, sie dazu zu überreden, wobei sie sich gleichzeitig nicht in der Lage zeigte, zu benennen, zu was er sie habe überreden wollen (Urk. 3/14 S. 11 F/A 28 f.). Von einem klar verbal kommunizierten Widerspruch bezüglich der seitens des Beschuldigten gewünschten Posen anlässlich der Fotoaufnahmen ist deshalb gestützt auf ihr Aussageverhalten nicht auszugehen. Die Privatklägerin gab weiter zu Protokoll, dass der Beschuldigte gewollt habe, dass sie aufreizender posiere. Auch habe er ein paar Bilder unter der Dusche machen wollen. Schliesslich habe er gewollt, dass sie sich in seinem Bett selbst befriedige. Dies sei seine Anforderung gewesen, um Geld dafür zu geben, wobei in diesem Zusammenhang im Vorfeld der Begriff "Orgasmusshooting" gefallen sei (Urk. 3/14 S. 11 f. F/A 37 ff.). Sie habe dem im Vorfeld zugestimmt, weil sie nicht genau gewusst habe, was es heisse, und sie das Geld gewollt habe. Als ihr klar geworden sei, was der Beschuldigte von ihr gewollt habe, habe sie sich nicht mehr getraut, etwas dagegen zu sagen, weil sie generell schüchtern gewesen sei und Angst vor seiner Reaktion gehabt habe (Urk. 3/14 S. 12 F/A 43 f. u. S. 19 F/A 110 f.). So habe der Beschuldigte ihr erklärt, was sie mit den von ihm mitgebrachten Spielsachen – darunter ein Vibrator – zu machen hatte (Urk. 3/14 S. 12 F/A 45 ff. u. S. 13 F/A 57 f.). Sie habe dann gemacht, was er von ihr verlangt habe. Es sei ihr nichts anderes übrig geblieben, weil sie sich aus Angst nicht getraut habe, etwas dagegen zu sagen (Urk. 3/14 S. 12 f. F/A 48 ff. u. S. 19 F/A 109 ff.). Sie habe befürchtet, dass der Beschuldigte seine Vorstellungen mit Gewalt durchsetze. Da sie den Beschuldigten noch nicht so lange gekannt habe und sie nicht gewusst habe, wozu er in der Lage sei und dies auch nicht habe herausfinden wollen, habe sie es einfach gelassen (Urk. 3/14 S. 13 F/A 51 u. S. 109 F/A 111). Die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich des Ergreifens der Initiative des Beschuldigten zur Vornahme der anklagegegenständlichen expliziten Aufnahmen und ihrer unterbliebenen verbalen wie auch sonst gearteten Gegenwehr erweisen sich als kohärent, lebensnah und damit glaubhaft. Nicht erstellt ist indes – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Verteidigung (Urk. 43 S. 9; Urk. 84 S. 41) – der Teil des Anklagesachverhalts, wonach die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten im Rahmen der anklagegegenständlichen Fotoaufnahmen ausdrücklich geäussert haben soll, "dass sie das nicht will" (Urk. 18 S. 10 2. Absatz).
9.1. Zur Gemüts- und Motivlage der Privatklägerin anlässlich des Fotoshootings äusserten sich die beiden daran unmittelbar beteiligten Personen ebenfalls unterschiedlich.
9.2. Dass die Privatklägerin beim Shooting (oder der Massage) Angst gehabt habe, konnte der Beschuldigte gemäss seinen entsprechenden Angaben nicht nachvollziehen, weil sie ihm diesbezüglich keinerlei Anzeichen gegeben habe (Urk. 3/13 S. 2 F/A 6 f.; Prot. II S. 31). Er sie immer wieder gefragt habe, ob es für sie in Ordnung sei und sie das wolle (Prot. I S. 20 f.; Prot. II S. 29 f.), und er bestätigte, dass sie Spass gehabt habe (Prot. I S. 21; Prot. II S. 28), auch wenn er im Vorverfahren angab, sich im Allgemeinen vorstellen zu können, dass es für eine 13- bis 14-Jährige alleine mit einem erwachsenen Mann etwas einschüchternd wirke (Urk. 3/13 S. 2 F/A 8). Dieses Aussageverhalten des Beschuldigten irritiert und wirkt nicht besonders überzeugend, da sich der vom Beschuldigten angesprochene Spass der Privatklägerin anlässlich des Shootings und die von ihm erwähnte Einschüchterungsmöglichkeit durch seine Präsenz als Erwachsener nur schwer in Übereinstimmung bringen lassen. Unter Mitberücksichtigung seines übrigen Aussageverhaltens erscheint naheliegend, dass der Beschuldigte erneut bestrebt war, seine gegenüber der Privatklägerin bestehende Autorität im Rahmen des Shootings durch entsprechende Aussagen zu relativieren.
9.3. Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass sie sich damals nicht zu wehren vermochte, da sie klein und zierlich bzw. schüchtern gewesen sei und vor dem Beschuldigten Angst gehabt habe (Urk. 3/14 S. 6 F/A 14 bzw. S. 18 f. F/A 102 u. 109 ff.; übereinstimmend: Urk. 3/11 S. 2 ff. u. 10). Sie gab in diesem Zusammenhang an, auch befürchtet gehabt zu haben, den Fotografen für ihre normalen Bilder zu verlieren, da sie auf jeden Fall auch die nicht pornografischen Fotos haben wollte (Urk. 3/14 S. 19 F/A 111; übereinstimmend: Urk. 3/11 S. 9), bzw. dass er ihr einziger Fotograf und es die einzige Chance auf ein paar schöne Bilder, die man auf Facebook und so posten könne, gewesen sei (Urk. 3/14 S. 11 F/A 32), welche Motivlage aus Sicht des damals offensichtlich bereits angesichts seines Alters und seiner übrigen glaubhaften Aussagen mit sehr wenig – allgemeiner und sexueller (vgl. Urk. 3/14 S. 14 F/A 65) – Lebenserfahrung ausgestatteten und sich eine Modelkarriere ausmalenden (vgl. Urk. 3/14 S. 10 F/A 26) Teenagers ohne Weiteres nachvollziehbar und deshalb sehr plausibel erscheint. Als weiteren Grund, bei den expliziten anklagegegenständlichen Aufnahmen mitzuwirken, gab die Privatklägerin das in Aussicht gestellte Geld des Beschuldigten an. Der Beschuldigte habe gewusst, dass ihre Familie nicht viel Geld hatte und sie jeden Cent gebrauchen konnten. In seiner Annonce habe er geschrieben, dass er bis zu € 300.– für ein Fotoshooting bezahle. Sie habe den Beschuldigten dann gefragt, was sie für dieses Geld tun müsse, und er habe es ihr dann anlässlich des Shootings gezeigt (Urk. 3/14 S. 4 ff. F/A 14). Der Beschuldigte habe von einem Orgasmusshooting gesprochen, worunter die Privatklägerin Bilder verstand, worin sie sich selber zu befriedigen habe. In dem Alter habe sie aber noch nicht ganz verstanden, was der Beschuldigte damit meinte (Urk. 3/14 S. 12 F/A 40 f.). So habe sie sich anlässlich des Fotoshootings mit dem Beschuldigten dann selbst befriedigt, da es die zuvor festgelegte Anforderung des Beschuldigten war, damit er ihr das Geld geben würde (Urk. 3/14 S. 11 F/A 38). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.7.2.6.) erweist sich die seitens der Privatklägerin dargestellte Gemüts- und Motivlage als ohne Weiteres nachvollziehbar. Das Zusammenwirken dieser von ihr sehr glaubhaft dargelegten mehreren Beweggründe, die dazu führten, die anklagegegenständlichen Grenzüberschreitungen zu tolerieren und nicht ausdrücklich dagegen zu opponieren, erscheint gerade auch vor dem Hintergrund ihres kindlichen Alters als sehr plausibel. Nach dem Gesagten bestehen keine massgeblichen Zweifel an der Sachdarstellung der Privatklägerin. Ihre Aussagen zu ihrer Motiv- und Gemütslage lassen ihre unterbliebene, ausdrückliche Gegenwehr als ohne Weiteres erklärbar erscheinen. Daran vermögen die Einwendungen der Verteidigung, wonach sie keinen spezifischen modus operandi des Beschuldigten hinsichtlich Druckausübung und Angsterzeugung beschrieben habe (Urk. 43 S. 11) wie auch die von ihr vorgebrachten Umstände, dass der Beschuldigte nicht stämmig, sondern übergewichtig gewesen sei (Urk. 43 S. 10; Urk. 84 S. 22), bzw. die Privatklägerin ihre Angst anlässlich eines Telefonats mit ihrer Mutter nicht thematisiert habe bzw. diese nicht kontaktiert habe (Urk. 43 S. 9 f.; Urk. 84 S. 20 u. 40 f.) oder dass der Beschuldigte ihr als blosser Hobbyfotograf keine professionelle Modellkarriere hätte ermöglichen können (Prot. I S. 47), nichts zu ändern. Auch ihr Verhalten nach dem anklagegegenständlichen Vorfall lässt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 43 S. 12; Urk. 84 S. 40 ff.) – nicht darauf schliessen, dass sie im massgebenden Zeitpunkt keine Angst hatte, da entsprechende Bewältigungsstrategien individuell ausfallen können und keine typischen Verhaltungsmuster bestehen. Eine Nichtthematisierung und umfassende Verdrängung des Geschehenen erscheint jedenfalls nicht als auffällig, sondern erweist sich vielmehr als weit verbreitet. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.7.4.) erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin bezüglich der von ihr wahrgenommenen Zwangssituation insgesamt als klar, konstant, nachvollziehbar und damit glaubhaft. Sie belegen – entgegen der anderslautenden Auffassung der Verteidigung (Urk. 43 S. 11; Urk. 84 S. 19 u. 40 ff.) – in rechtsgenügender Weise, dass von einer besonderen Drucksituation auszugehen ist, welche der Beschuldigte in massgeblicher Art und Weise mitgeschaffen hat, was für ihn denn auch – entgegen seinen anderslautenden, wenig glaubhaften Aussagen – ohne Weiteres ersichtlich war. Denn für den Beschuldigten war aufgrund der Gesamtumstände erkennbar, dass er nicht auf die vorgängige Zustimmung der Privatklägerin zum Orgasmusshooting abstellen konnte und durfte. So musste er bereits angesichts ihres Alters davon ausgehen, dass die jugendliche Privatklägerin die Bedeutung und Tragweite eines Orgasmusshootings nicht abschätzen konnte. Daran vermag der Umstand, dass der Privatklägerin die Marke "Durex" ein Begriff war (vgl. Urk. 3/14 S. 6), nichts zu ändern, zumal dies – entgegen der Verteidigung (Urk. 84 S. 10 u. 15) – auch keinen Schluss auf eine angebliche sexuelle Erfahrenheit der Privatklägerin zulässt. Der Beschuldigte holte denn auch bereits für die Aufnahmen im Bikini die Einwilligung der Mutter der Privatklägerin ein, was darauf schliessen lässt, dass er davon ausging, dass ihre Zustimmung für diese Art von Fotografie notwendig ist, was dann erst recht für die Nacktaufnahmen zu gelten hat. Mithin ging der Beschuldigte davon aus, dass die Einwilligung der Privatklägerin allein nicht genügt. Dass der Beschuldigte sodann jeweils gefragt haben will, ob die Handlung für sie in Ordnung sei (vgl. Urk. 84 S. 43; vgl. auch Prot. II S. 31), lässt sich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin (vgl. Urk. 3/14) nicht erstellen. Überdies befand sich die damals 14-jährige Privatklägerin alleine mit einem 48 Jahre alten Mann, der ihr kräftemässig überlegen war, in einer fremden Wohnung, womit sich auch das Machtgefälle zwischen den beiden offenbart. Mithin hat der Beschuldigte in C._____ ein Setting geschaffen, von dem er wusste und wollte, dass die Privatklägerin unter Druck gerät, sich gegen ihren Willen auf sexuelle Handlungen einzulassen.
9.4. Der von der Verteidigung thematisierte allfällige Rechtfertigungsdruck der Privatklägerin, die Vorkommnisse – sich selbst aber auch ihrem Ehemann gegenüber – zu erklären (Urk. 43 S. 12 f.; Urk. 84 S. 6 u. 11), erweist sich gestützt auf die vorgenommene Beweiswürdigung als unplausibel.
9.5. Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 8.3.) ist indes nicht erstellt, dass die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten ausdrücklich geäussert haben soll, "dass sie das nicht will" (Urk. 18 S. 10 2. Absatz).
10.1. Auch hinsichtlich der anklagegegenständlichen Massage fallen die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin in massgeblichen Teilen unterschiedlich aus.
10.2. Die Angaben des Beschuldigten, wie es zur Massage der Privatklägerin gekommen sei, fielen teilweise sehr vage aus, indem er angab, dies nicht mehr genau zu wissen (Prot. I S. 25; Prot. II S. 29). Er bestritt, dass die Privatklägerin die Massage einschliesslich Intimmassage nicht gewollt und ihm dazu keine Einwilligung gegeben habe (Prot. I S. 27; Prot. II S. 29 f.) sowie dass er die ihm körperlich unterlegene Privatklägerin gezielt ausgenutzt habe, um seine eigene sexuelle Lust zu befriedigen (Prot. I S. 28), obschon er anlässlich derselben Befragung – dazu im Widerspruch stehend und durchaus selbstkritisch – ohne Weiteres einräumte, dass es "zum Übergriff bzw. dieser Massage" gekommen sei (Prot. I S. 18). Dieses Aussageverhalten belegt sein Unrechtsbewusstsein. Trotzdem stellte der Beschuldigte in Abrede, dass er zu einem Zeitpunkt das Gefühl gehabt habe, dass sich die Privatklägerin nicht wohl fühlen würde (Prot. I S. 29), und legte dar, dass die Massage vielmehr mit ausdrücklicher Einwilligung der Privatklägerin stattgefunden habe, was sich nicht mit dem zugestandenen eigenen übergriffigen Verhalten in Übereinstimmung bringen lässt. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.8.1.3.) muss es dem Beschuldigten demnach sehr wohl bewusst gewesen sein, dass er mit seinem Vorgehen die Grenzen überschritt, welche für die Privatklägerin in Ordnung gewesen wären. Zu seiner Handlungsweise sagte er indes konstant und ungleich detaillierter aus: Er habe die Privatklägerin aufgefordert, sie solle seine Hand mit ihrer Hand soweit nach unten führen, wie sie massiert werden möchte, bzw. habe er sie diesbezüglich bei "jeder Stufe" gefragt, ob er weitermachen solle. Er habe schliesslich die Klitoris massiert, seinen Finger aber nicht in die Vagina eingeführt (Urk. 3/10 S. 3 F/A 12 u. u. S. 5 f. F/A 34 f.; Prot. I S. 24 ff.). Gleichbleibend gab der Beschuldigte an, sie gefragt zu haben, ob sie noch Jungfrau sei und als sie dies bejaht habe, ihr gesagt zu haben, dass er den Finger nicht einführen würde (Urk. 3/10 S. 7 F/A 35; Prot. I S. 24 f.). Schliesslich habe er sie gefragt, ob sie einen Orgasmus bekommen habe, was die Privatklägerin verneint habe, woraufhin er gefragt habe, ob er aufhören solle, was sie bejaht habe (Prot. I S. 27; vgl. auch Prot. II S. 30). Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich mehrheitlich als konsistent und glaubhaft, werden aber durch diejenigen der Privatklägerin widerlegt.
10.3. Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass im Vorhinein mit dem Beschuldigten abgesprochen gewesen sei, dass er ihr – als Belohnung für den harten Shooting-Tag (Urk. 3/14 S. 25 F/A 168 bzw. auch S. 6 F/A 15 u. S. 15 F/A 71) – eine Rückenmassage gebe. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 43 S. 8; vgl, auch Urk. 84 S. 9) sind keine massgeblichen Widersprüche dazu feststellbar, wie sich die Massage angebahnt hat, zumal auch ihre Aussagen vor Polizei (Urk. 3/11 S. 2) nicht ausschliessen, dass die Möglichkeit einer Rückenmassage nicht bereits zuvor thematisiert wurde. Der Beschuldigte sei dann aber laut der Privatklägerin bei der Massage auch ohne zu fragen weitergegangen und habe sie eigentlich überall angefasst, bis er zum Schluss mindestens einen Finger eingeführt habe (Urk. 3/14 S. 6 f. F/A 15 u. S. 15 ff. F/A 77, 89 f. u. 93), bzw. habe er sie im Laufe der Massage aufgefordert gehabt, dass sie sich umdrehe, damit er sie von vorne massieren könne, was vorgängig nicht abgesprochen worden sei (Urk. 3/14 S. 15 f. F/A 74 u. 84 f.). Es könne gemäss der Privatklägerin sein, dass der Beschuldigte sie nach ihrer Jungfräulichkeit gefragt habe, demgegenüber sie ausschloss, dass er sie gefragt habe, ob er ihr den Finger einführen dürfe (Urk. 3/14 S. 21 F/A 132). Auch die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich als mehrheitlich konsistent und glaubhaft, wobei in einem wesentlichen Punkt ein Widerspruch auffällt. Die Privatklägerin sprach in ihrer zweiten Einvernahme von ein bis zwei (Urk. 3/14 S. 17 F/A 90) bzw. mehreren (Urk. 3/14 S. 15 f. F/A 77 u. 88) Fingern, welche der Beschuldigte eingeführt habe, demgegenüber sie davor im Rahmen ihrer polizeilichen Befragung und unmittelbar hernach in derselben staatsanwaltlichen Einvernahme von lediglich einem eingeführten Finger sprach (Urk. 3/11 S. 3 u. 5 bzw. Urk. 3/14 S. 21 F/A 132), was – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Verteidigung (Urk. 43 S. 8) – inkonsistent ist. Dieses uneinheitliche Aussageverhalten erweist sich aber letztlich als erklärbar, da nicht zwingend erscheint, dass die zum damaligen Zeitpunkt gemäss ihren glaubhaften Aussagen auch sexuell unerfahrene Privatklägerin (vgl. Urk. 3/14 S. 14 F/A 60 ff.) gesehen oder gespürt haben soll, wie viele Finger in ihre Vagina eingeführt worden sein sollen. Sodann wäre es naheliegender, dass die Privatklägerin bei einem reinen Erfinden dieser Handlung des Beschuldigten hinsichtlich der Anzahl der eingeführten Finger einheitliche Aussagen getroffen hätte. Schliesslich räumte die Privatklägerin ihre entsprechende Unsicherheit – wie aufgezeigt – ohne Weiteres ein, indem sie auch angab, von einem bis zwei Fingern auszugehen. Der Widerspruch hinsichtlich der protokollierten Anzahl der vom Beschuldigten in ihre Vagina eingeführten Finger führt deshalb nicht dazu, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen zu zweifeln. Übertreibungstendenzen sind sodann – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.8.3.) – nicht feststellbar. In Bezug auf das strittige Einführen eines Fingers durch den Beschuldigten und dessen Hin- und Herbewegen in ihrer Scheide sagte die Privatklägerin konstant aus, sich verbal nicht dagegen gewehrt zu haben (Urk. 3/11 S. 3; Urk. 3/14 S. 6 f. F/A 15 u. S. 16 F/A 82 u. 87). Auch die Aussagen der Privatklägerin bezüglich des Vorgehens seitens des Beschuldigten und der – im Gegensatz zu den anderslautenden Aussagen des Beschuldigten – in weiten Teilen unterbliebenen verbalen Kommunikation erweisen sich im Übrigen als kohärent und glaubhaft. Dass er sie nicht gefragt habe, ob er ihr den Finger einführen dürfe, lässt sich durch den Einwand der Verteidigung, dass es unlogisch sei, wenn er sie nach ihrer Jungfräulichkeit frage und trotz bejahter Frage den Finger einführte (Urk. 43 S. 14), im Weiteren nicht entkräften. Aufgrund der bereits erörterten Gesamtumstände und entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.8.3.) lässt sich angesichts der auch diesbezüglich überzeugenden und damit glaubhaften Aussagen der Privatklägerin auch das anklagegegenständliche Einführen eines Fingers in ihre Scheide bzw. das dortige Hin- und Herbewegen des Fingers und nicht lediglich das seitens des Beschuldigten eingestandene Massieren ihrer Klitoris erstellen und der rechtlichen Würdigung zugrunde legen. Aufgrund der gemachten Erwägungen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest damit rechnete, dass die Privatklägerin mit seiner Vornahme der anklagegegenständlichen Handlungen nicht einverstanden war, wobei der Beschuldigte auch in diesem Zusammenhang aufgrund des von ihm geschaffenen Settings (Alters- und Kräfteunterschied sowie Isolierung in der Wohnung) die Privatklägerin gezielt unter Druck gesetzt hat.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass am 1. Juli 2024 das neue Sexualstrafrecht in Kraft getreten ist (vgl. Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts; AS 2024 27, BBl 2023 1521). Hinsichtlich der sexuellen Nötigung ergeben sich im neuen Sexualstrafrecht gewisse Umformulierungen. Für die vorliegende Beurteilung hat das neue Sexualstrafrecht indes betreffend des vor Berufungsinstanz angefochtenen Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung keine relevanten Auswirkungen. Das neue Sexualstrafrecht erweist sich gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB nicht als milder, weshalb das bisherige Recht zur Anwendung gelangt.
2.1. Den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. aArt. 189 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Der sexuelle Nötigungstatbestand von aArt. 189 StGB setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen (vgl. dazu auch BSK StGB II-MAIER, aArt. 189 StGB N 45 m.w.H.). Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen: BGE 131 IV 167 E. 3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_643/2021 E. 3.3.2 vom 21. September 2021; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3). Es kann genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte sogenannte strukturelle Gewalt erscheinen lassen. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden. Kognitive Unterlegenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit können – insbesondere bei Kindern und Jugendlichen – einen ausserordentlichen Druck erzeugen, der es ihnen verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Eine Tatbestandsmässigkeit setzt aber in jedem Fall voraus, dass unter den konkreten Umständen das Nachgeben des Kindes oder Jugendlichen verständlich erscheint. Das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse genügt für sich genommen in der Regel nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu begründen (vgl. BGE 128 IV 97 E. 2b/aa und cc; 131 IV
107 E. 2.2, jeweils mit Hinweisen). Weiter konkretisiert wurden die Anforderungen an die für die Tatbestandsvariante des "Unter-psychischen-Druck-Setzens" erforderliche "tatsituative Zwangssituation" bei sexuellen Übergriffen im sozialen Nahraum auf Kinder, deren Bewusstseins- und Persönlichkeitsentwicklung betreffend Sexualität aber erst beginnend im Gange ist, seitens des Bundesgerichtes im Entscheid 6B_1265/2019 vom 9. April 2020: Eine solche "tatsituative Zwangssituation" kann beim betroffenen Kind dadurch entstehen, dass der Täter zum Erreichen seines Ziels auf die Willensbildung und das Bewusstsein des Kindes einwirkt, ohne dass dabei diese Einwirkung mit aktiver Zwangsausübung oder dem expliziten Androhen von Nachteilen verbunden sein muss. Die Einwirkungsmöglichkeit auf den Kindeswillen kommt dem Täter aufgrund seiner Bezugspersoneneigenschaft, seiner kognitiven Überlegenheit, dem Vertrauen, das ihm das Kind entgegenbringt und seiner daraus resultierenden Machtposition zu. Psychischer Druck entsteht für ein Kind nicht nur dann, wenn ihm der Täter ausdrücklich einen Nachteil androht. Vielmehr kann das Verhalten einer Bezugsperson im Kind eine ausweglose Zwangssituation bewirken, auch wenn es in oberflächlicher, kontextloser Betrachtungsweise nicht als direkt bösartig oder objektiv schwerwiegend erscheint. Der Täter, der dem Kind vorspiegelt, die sexuellen Handlungen seien normal, bewirkt einen erheblichen psychischen Druck für das Kind, das die Frage der Normalität allein nicht abschliessend beurteilen kann und sich nicht abnormal verhalten möchte. Der Täter, der sich vom Kind einen nur kleinen, normalen Gefallen erbittet, oder der Täter, der dem Kind weismacht, es handle sich um eine schöne Sache, die man zusammen erleben könnte, erzeugt einen enormen psychischen Druck für das Kind, das ihm einen solchen Gefallen nicht abschlagen möchte, und das nicht daran schuld sein möchte, wenn der Täter diese angeblich schöne Sache nicht erleben darf. Der Täter, der die Willensbildung des Kindes in dieser Art steuert und manipuliert, schafft eine für das Kind dermassen ausweglose Situation, wie sie von den sexuellen Nötigungstatbeständen erfasst ist. Je näher die Bezugsperson dem Kind und je grösser das Vertrauen des Kindes in diese Bezugsperson ist, desto grösser ist die psychische Zwangssituation für das betroffene Kind und desto auswegloser dessen Situation. Dem Kind ist ein Widersetzen gegen die sexuellen Handlungen unter diesen Umständen nicht zuzumuten. Es handelt sich nicht um ein reines Ausnutzen einer Machtposition, sondern um instrumentalisierte, strukturelle Gewalt. Ein Kind, dessen Persönlichkeits- und Bewusstseinsentwicklung betreffend Sexualität noch längst nicht abgeschlossen ist, ist dem Täter aufgrund dessen kognitiver und körperlicher Überlegenheit und seinem Einfluss auf die Willensbildung des Opfers bei dieser Tat vollkommen ausgeliefert. Der Einfluss auf die Willensbildung des Opfers ist dabei umso grösser, je jünger das Opfer ist und je näher der Täter dem Opfer steht. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung, ob vom Opfer erwartet werden kann, dass es sich dem Täter widersetzt, d.h. ob ihm ein Widersetzen unter solchen Umständen zuzumuten ist (E. 3.5.5.). Je älter das Kind ist, desto weniger gross ist die Einflussmöglichkeit des Täters, auch eines Täters aus dem Nahbereich mit Erziehungsfunktion, auf seine Willensbildung. Das Kind erfährt immer mehr auch aus anderen Quellen, namentlich in der Schule, welcher Umgang mit seinem Körper in seinem Alter angebracht wäre. Davon ist etwa auszugehen, wenn das Kind in der Pubertät insbesondere in der Schule mit Themen und Fragen zur eigenen Sexualität konfrontiert wird. Es sind weniger hohe Anforderungen an den zu brechenden Widerstand des Kindes zu setzen, je näher der Täter dem Kind steht und desto grösser somit sein Einfluss auf die Willensbildung des Kindes ist (E. 3.5.7.).
2.2. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine sexuelle Nötigung (BGE 87 IV 66 E. 3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_643/2021 E. 3.3.5 vom 21. September 2021; 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.5; je mit Hinweisen).
3.1. Vorliegend können alle sexuellen Handlungen, die der Beschuldigte an der Privatklägerin vornahm, sowie auch die auf Anweisung des Beschuldigten durch die Privatklägerin an sich selbst vorgenommene Stimulation unter das Tatbestandsmerkmal der abgenötigten Verhaltensweise subsumiert werden. Eingehender zu prüfen ist das Vorliegen einer durch den vom Beschuldigten ausgehenden psychischen Druck verursachten "tatsituativen Zwangssituation" auf Seiten der Privatklägerin, zumal sie den Beschuldigten bei seinen tatbestandsmässigen ihr abgenötigten Handlungen gewähren liess und auf Widerstand verzichtete. Zutreffend hat die Vorinstanz dargelegt (Urk. 55 E. IV.5.3.2.), dass die Privatklägerin wiederholt und glaubhaft schilderte, dass sie sich sowohl anlässlich des pornografischen Foto-shootings als auch bei der übergriffigen Massage in einer für sie ausweglosen Situation gefangen fühlte und es klar erscheint, dass der im Tatzeitpunkt rund 48-jährige Beschuldigte der damals 14-jährigen Privatklägerin bereits durch seinen Alters- und Wissensvorsprung weit voraus war und ihr auch körperlich überlegen war. Wie vorstehend in Würdigung ihrer Motiv- und Gemütslage einlässlich dargelegt (E. III.9.1.-9.4.), erweist sich die von der Privatklägerin geäusserte Angst vor dem Beschuldigten bzw. allfälligen Repressalien bei Nichtbefolgung seiner Anweisungen bzw. bei Abwehren seiner Handlungen als glaubhaft, auch wenn diese nicht nur physische Gewalt, sondern auch die Nichtaushändigung der übrigen von ihr erstellten Bilder oder die Nichtzahlung des in Aussicht gestellten Geldbetrages für das Fotoshooting betreffen. Ihre Aussagen belegen – entgegen der anderslautenden Auffassung der Verteidigung (Urk. 43 S. 11 u. 17; Urk. 84 S. 40 ff.) – in rechtsgenügender Weise, dass von einer besonderen Drucksituation auszugehen ist, was für den Beschuldigten denn auch ohne Weiteres erkennbar war, zumal er sie durch das von ihm herbeigeführte Setting geschaffen hat (vgl. vorne E. III.9.3). Einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 55 E. IV.5.3.2.) ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine tatsituative Zwangssituation erschuf, ohne dass er dabei eine aktive Zwangsausübung vornehmen oder der Privatklägerin explizite Nachteile androhen musste. Damit ist die tatbestandsmässige Nötigungshandlung ebenfalls gegeben, welche zudem kausal zur abgenötigten Vornahme bzw. Duldung der tatbestandsmässigen sexuellen Handlungen steht.
3.2. Vorliegend rechnete der Beschuldigte zumindest möglicherweise damit, dass die Privatklägerin mit der abgenötigten Vornahme bzw. Duldung der tatbestandsmässigen sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Daran vermag – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 55 E. IV.5.4.2.) – der Umstand, dass er konstant geltend machte, er habe sie stets gefragt, was für sie in Ordnung gewesen sei und ob sie die Handlungen auch wolle, nichts Entscheidendes zu ändern. Dem Beschuldigten war in diesem Moment sehr wohl bewusst, dass er der Privatklägerin überlegen war und er die Zwangssituation direktvorsätzlich herbeigeführt bzw. sie direktvorsätzlich psychisch unter Druck gesetzt hat. Selbst wenn er sich bei der Privatklägerin nach ihrem Befinden erkundigt haben sollte, vermag dieser Umstand sein tatbestandsmässiges Verhalten nicht zu rechtfertigen. Indem der Beschuldigte aber trotzdem die sexuellen Handlungen an ihr vornahm bzw. sie zur Vornahme solcher drängte, nahm er die sexuelle Nötigung zumindest eventualvorsätzlich vor. Demzufolge ist auch der subjektive Tatbestand von aArt. 189 Abs. 1 StGB erfüllt.
4. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen macht sich der Beschuldigte vorliegend demnach der sexuellen Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB schuldig.
V. Strafzumessung
A. Grundlagen der Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat in ihren Ausführungen die Frage des anwendbaren Rechts sowie die allgemeinen Regeln betreffend Strafrahmen und Strafzumessung ausführlich und zutreffend dargelegt. Darauf (vgl. Urk. 55 E. VI.1.1.-1.2., 2.1.-2.2., 3.1.3.3.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Thema (BGE 144 IV 313; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1349/2022, 6B_1366/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.3.2; 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden.
2. Ebenso wurde seitens der Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass vorliegend die sexuelle Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB das schwerste zu beurteilende Delikt darstellt, der Strafrahmen bis zehn Jahre Freiheitsstrafe beträgt sowie vorliegend keine Gründe bestehen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Urk. 55 E. VI.A.2.3.). Bereits angesichts der anzusetzenden Sanktionshöhe kommt vorliegend lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht.
B. Strafzumessung – Sexuelle Nötigung
1. In objektiver Hinsicht fällt vorab verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte keine physische Gewalt ausübte oder in Aussicht stellte. Der von ihm angewandte psychische Druck, welcher für die Privatklägerin eine ausweglose Zwangssituation bewirkte, war perfide, zumal er der damals erst 14 -jährigen und sexuell unerfahrenen Privatklägerin körperlich und kognitiv deutlich überlegen war. Seine kriminelle Energie ist aufgrund seiner Vorgehensweise – auch weil er sich vorgängig das Vertrauen der Eltern der Privatklägerin erschlichen hatte – als nicht unerheblich zu bezeichnen. Zu seinen Ungunsten wirkt sich sodann der Umstand aus, dass er die psychische Zwangssituation für die Privatklägerin über zwei Tage aufrechterhielt. Die der Privatklägerin abgenötigte sexuelle Handlung an sich selbst – die sexuelle Selbststimulierung – erweist sich vor dem Hintergrund aller denkbaren tatbestandsmässigen Handlungen als eher leicht, demgegenüber die an ihr aktiv vorgenommene sexuelle Handlung – das Einführen seines Fingers und das entsprechende Hin- und Herbewegen in ihrer Scheide – nicht mehr leicht wiegt, weil ihr Recht auf sexuelle Integrität und Ehre sowie die Freiheit ihrer Willensbildung damit nicht unerheblich verletzt wurden. Es ist zu bemerken, dass die zu beurteilenden sexuellen Handlungen jeweils nicht über eine längere Zeit andauerten, sodass diesbezüglich nicht auf eine erhöhte kriminelle Energie geschlossen werden kann. In objektiver Hinsicht rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe.
2. In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte in erster Linie egoistisch vorging, indem es ihm bei seinen Handlungen um die Erfüllung eigener sexueller Lust ging, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er auch der Privatklägerin ein schönes Gefühl verschaffen wollte. Sein Motiv wirkt sich deshalb insgesamt strafzumessungsneutral aus. Eine Beeinträchtigung der Steuerungs- bzw. Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt wurde dem Beschuldigten sodann gutachterlich nicht attestiert (Urk. 11/11 S. 64 f.). Verschuldensmindernd ist demgegenüber seine lediglich eventualvorsätzliche Tatbegehung zu berücksichtigen. Damit relativiert die subjektive Tatschwere die objektive nicht unerheblich. Es erweist sich deshalb als angemessen, die Einsatzstrafe auf 22 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 55 E. VI.4.3.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er habe seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung freiwillige Dienste als Deutschlehrer eines Asylbewerbers und auf der …-station im Kantonsspital geleistet. Im März 2025 habe er eine Teilzeitstelle auf Stundenbasis bei Stadtbus F._____ als Testfahrer begonnen. Mitte Juni 2025 trete er eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 100 % bei einer Berufsbeistandschaft als Sachbearbeiter an. Voraussichtlich werde er Fr. 7'030.– brutto (inkl. 13. Monatslohn) verdienen. Er wohne alleine und bezahle Fr. 1'357.– Miete. Er habe kein Vermögen, aber Schulden von ca. Fr. 22'000.– in Form eines Kleinkredits und eines von seinem Cousin gewährten Darlehens. Für den Kleinkredit zahle er monatlich eine Rate von Fr. 443.– und seinem Cousin zahle er dann etwas zurück, wenn er könne. Er sei sodann nicht mehr als Hobbyfotograf tätig (Prot. II S. 15 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.
4. Der Beschuldigte verfügt über eine einschlägige Vorstrafe (vgl. Urk. 83). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. Januar 2015 wurde der Beschuldigte wegen Erlangung und Verbreitung von harter Pornografie schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen (davon 75 vollziehbar) zu Fr. 100.– bestraft. Zudem wurde für die Dauer der vierjährigen Probezeit die Weisung erteilt, eine Therapie bei Dr. med. G._____ zu absolvieren (Prot. I S. 32 ff.). Diese Vorstrafe wirkt sich aufgrund ihrer Einschlägigkeit immer noch merklich straferhöhend aus, auch wenn sie bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt und keine Hands-on-Delikte vorlagen. Zu Ungunsten des Beschuldigten ist denn auch zu berücksichtigen, dass er vorliegend während laufender Probezeit der Vorstrafe delinquierte. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund eine Straferhöhung auf 26 Monate Freiheitsstrafe.
5.1. Ein Geständnis führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, sondern es steht wie bei den übrigen Strafzumessungsfaktoren im Ermessen des Sachgerichtes zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass das Geständnis eine strafmindernde Folge haben soll (Urteile des Bundesgerichtes 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt das Gericht ein Geständnis, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die geständige Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]).
5.2. Auch wenn der Beschuldigte gewisse Umstände des Anklagesachverhalts einräumte, blieb er in den entscheidenden Anklagepunkten ungeständig. Seine vereinzelten Eingeständnisse vermögen sich deshalb im Rahmen der Strafzumessung nicht wesentlich zu seinen Gunsten auszuwirken. Gemäss dem Bericht von Dr. med. E._____ vom 24. April 2025 (Urk. 73) habe er sich im Jahr 2023 freiwillig zur Behandlung seiner problematischen Sexualität bei ihm gemeldet und ihm als Basis für die Behandlung das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 22. Dezember 2022 wie auch die Therapieberichte des früheren ambulant behandelnden forensischen Psychiaters, Dr. med. G._____, zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2023 sei eine medikamentöse Behandlung der beim Beschuldigten diagnostizierten Hebephilie in Angriff genommen worden, im Rahmen welcher auch triebdämpfende Medikation zum Einsatz gekommen sei. Im Übrigen sei gezielt an verschiedenen Lebensbereichen des Beschuldigten gearbeitet worden. Der Aufforderung seitens der Mediziner, sich eine Tagesstruktur zu suchen, sei der Beschuldigte nachgekommen, auch wenn es ihm nicht gelungen sei, wieder in den beruflichen Alltag einzusteigen. Der Beschuldigte habe sich gemäss Dr. med. E._____ durchgehend motiviert gezeigt, sich mit seiner Hebephilie auseinanderzusetzen und sei an einer medikamentösen Triebdämpfung konsistent interessiert gewesen, womit ein dauerhaft reduzierter Sexualtrieb habe erreicht werden können (Urk. 73). Die Feststellungen von Dr. med. E._____ belegen zumindest, dass der Beschuldigte sich aktiv um die Behandlung seiner bei ihm diagnostizierten Hebephilie bemüht, um einen Rückfall in alte Verhaltensmuster zu vermeiden. Bezüglich seiner Motivation zur Therapie brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zum Ausdruck, dass er nicht mehr inhaftiert werden wolle bzw. letztlich die Konsequenzen scheue, weshalb er von seinen Trieben bzw. Zwängen loskommen wolle, um nicht mehr in solch eine Situation zu geraten (Prot. II S. 13 u. 21 f.). Eine echte Einsicht und Reue ins Unrecht seiner Taten ist damit nicht erkennbar, wobei die auf freiwilliger Basis begonnene Therapie bei Dr. med. E._____ durchaus als Commitment zu seinen Gunsten zu werten ist. Eine Strafminderung auf 24 Monate Freiheitsstrafe erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen.
6.1. Die beschuldigte Person hat einen verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch darauf, dass ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren innert angemessener Frist zum Abschluss gebracht wird (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ausdruck davon ist das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO. Der relevante Zeitraum für die Beurteilung einer vermeidbaren Überlänge der Verfahrensdauer beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die beschuldigte Person Kenntnis vom Strafverfahren erhält und endet mit Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils. Die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung verschiedener Kriterien, wie die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch notwendigen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und der Strafbehörden sowie die Belastungen, denen der Beschuldigte ausgesetzt war (BSK StPO I-SUMMERS, Art. 5 StPO N 2 ff. m.w.H.; BGE 122 IV 103 E. I. 4).
Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3; 6B_92/2020 vom 7. April 2020 E. 2.1; 6B_1248/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1; 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1248/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1 und 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3). Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3; 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3 und 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen).
6.2. Vorliegend erhielt der Beschuldigte am 13. Januar 2022 vom Strafverfahren Kenntnis (vgl. Urk. 2/1). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots steht sowohl deshalb wie aufgrund der übrigen massgebenden Umstände – so wurden sowohl Straf- wie auch Gerichtsverfahren genügend beförderlich behandelt – nicht in Frage. Ähnliches ist mit Bezug auf sein Wohlverhalten zu konstatieren. Auch wenn das Delikt betreffend sexuelle Nötigung bereits beinahe 9 Jahre zurückliegen, ist diesbezüglich letztlich massgebend, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich des Straftatbestands der Pornografie noch bis zum Verhaftungszeitpunkt im Januar 2022 strafbar verhielt. Ein strafzumessungsrelevantes Wohlverhalten des Beschuldigten ist demnach nicht festzustellen, sodass es bei einer Freiheitsstrafe von
24 Monaten bleibt.
C. Strafzumessung – Mehrfache Pornografie
1. Dem Argument der Verteidigung, wonach die verurteilte Person bei Auslandsdelikten nicht schwerer zu sanktionieren ist, als es das Recht am Begehungsort
vorsieht (vgl. Urk. 84 S. 49 ff.; Prot. II S. 39), ist grundsätzlich zu folgen (vgl. Art. 6 Abs. 2 StGB bzw. Art. 7 Abs. 2 StGB). Das deutsche Strafrecht differenziert zwischen kinder- und jugendpornografischen Inhalten, wobei auf die Altersgrenze von
14 Jahren abgestellt wird. Es sieht für den Besitz kinderpornographischer Inhalte im Sinne von § 184b Abs. 3 D-StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Hinsichtlich des Tatbestandes des Besitzes jugendpornographischer Inhalte im Sinne von § 184c Abs. 3 D-StGB wird ein Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen (vgl. auch Urk. 84 S. 46 f.). Der Strafrahmen von Art. 197 Abs. 5 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, sofern das Material sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat, bzw. bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen.
2. Vorbemerkend ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte den Schuldspruch betreffend mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB, mithin die Sachverhaltserstellung und deren rechtliche Würdigung, nicht angefochten hat und dieser Punkt entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorstehend E. II.1.4. f.). Dementsprechend ist auf die vorinstanzliche Feststellung abzustellen, wonach der Beschuldigte insgesamt 8'059 Filme und 333'444 Bilder mit strafbarem kinderpornografischem Inhalt, die reale sexuelle Handlungen mit bzw. durch Minderjährige zeigen, besass. Davon wurden in der Schweiz ca. 2'500 Bilder und 15 Filme auf seinen Datenträgern sichergestellt (vgl. Urk. 55 E. III.A.3.3. f.).
3. Hinsichtlich der in der Schweiz begangenen mehrfachen Pornografie ergibt sich folgende Strafzumessung:
3.1. Bei der Würdigung der objektiven Tatschwere hinsichtlich Pornografie fällt insbesondere die, wie erwähnt, sehr hohe Menge der beim Beschuldigten sichergestellten Dateien deutlich verschuldenserschwerend ins Gewicht. Durch seine Handlungsweise hat der Beschuldigte – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. VI. 6.1.) – offensichtlich die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte geweckt und den finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten – namentlich dem Missbrauch von Kindern – geschaffen. Ferner spricht für eine erhebliche kriminelle Energie, dass der Beschuldigte zur Umgehung der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden die illegalen Dateien absichtlich aus dem Darknet in Deutschland bezog. Nicht nachgewiesen ist indes eine Weitergabe der Dateien durch den Beschuldigten. Sein objektives Tatverschulden erweist sich vor dem Hintergrund der gemachten Erwägungen als mittelschwer. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe erscheint diesem Verschulden als angemessen.
3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Eine Beeinträchtigung der Steuerungs- bzw. Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt wurde dem Beschuldigten gutachterlich nicht attestiert (Urk. 11/11 S. 64 f.). Sein subjektives Tatverschulden vermag deshalb das objektive nicht zu relativieren, weshalb es bei der festgesetzten Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe bliebe.
4. In Bezug auf die in Deutschland begangene mehrfache Pornografie, welche über 330'000 Bilder und ca. 8'000 Filme umfasst, ist die absurd hohe Anzahl an pornografischem Material hervorzuheben, welche sich klar verschuldenserschwerend erweist. Im Übrigen kann hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatverschuldens auf vorstehende Ausführungen (s. vorne E. 3.1.-3.2.) verwiesen werden, sodass sich unter Einbezug der in der Schweiz begangenen strafbaren Pornografie eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten rechtfertigt. Nach dem Gesagten ergibt sich denn auch, dass die nach deutschem Recht festzusetzende Strafe keinesfalls milder wäre, sodass sich – angesichts der absurd hohen Menge an beim Beschuldigten sichergestellten Dateien – diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
5. Hinsichtlich der Würdigung der Täterkomponente, des Nachtatverhaltens bzw. der Verletzung des Beschleunigungsgebots und der Würdigung des Wohlverhaltens kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zuvor im Rahmen der Beurteilung der sexuellen Nötigung gemachten Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. B.3.-6.2.), wobei zu diesem Zeitpunkt die Probezeit gemäss Strafbefehl vom 13. Januar 2015 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich bereits abgelaufen war. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorstrafe, des beim Beschuldigten festzustellenden Commitments zur Behandlung der bei ihm diagnostizierten hebephilen Störung und des Umstands, dass der Beschuldigte bezüglich dieses Straftatbestands im Wesentlichen geständig war und die Untersuchungshandlungen erleichterte, rechtfertigt sich – bei isolierter Betrachtung – eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
6. Angesichts der nicht unerheblichen sachlichen Konnexität mit dem weiteren berufungsgegenständlichen Straftatbestand der sexuellen Nötigung rechtfertigt es sich, vorliegend hinsichtlich der Pornografie eine Asperation auf 12 Monate vorzunehmen. Insgesamt erweist sich für die beiden noch berufungsgegenständlichen Delikte unter Berücksichtigung der Asperation eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als angemessen.
D. Ergebnis
In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschuldigte demnach insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. Daran sind 170 Tage Untersuchungshaft (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 8/2 u. 79 f.) anzurechnen.
VI. Vollzug
1. Die teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Auch die teilbedingte Strafe setzt – wie Art. 42 StGB hinsichtlich des (voll-)bedingten Strafvollzugs – eine begründete Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1 m.w.H.). Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 140 E. 4.2 m.w.H.).
2. Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 36 Monaten lässt in objektiver Hinsicht einen teilbedingten Aufschub zu. In diesem Zusammenhang fällt das insgesamt nicht unerhebliche Verschulden des Beschuldigten bei seinen – sich teilweise (mehrfache Pornografie) über einen sehr langen Zeitraum erstreckenden – multiplen Delikten ins Gewicht, was seine kriminelle Energie als beträchtlich erscheinen lässt. Weiter ist festzustellen, dass der Beschuldigte keine echte Einsicht und Reue zeigte, auch wenn seine Bemühungen, seiner bei ihm diagnostizierten Hebephilie Herr zu werden, durchaus als Commitment zu seinen Gunsten zu werten sind (vgl. Urk. 73; s. dazu auch vorstehend unter E. V.B.5.2.). Nicht unbesehen bleiben kann sodann, dass dem Beschuldigten mit Gutachten vom 22. Dezember 2022 ein eindeutig erhöhtes Rückfallrisiko für ein sexuell motiviertes Delikt bzw. Kindsmissbrauch attestiert wurde. So geht der Gutachter Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie … [Position] und … [Position] der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, ohne Behandlung mittel- bis langfristig von einem deutlich erhöhten Risiko erneuter Straftaten im Bereich tatsächlicher Kinderpornografie aus. Mit geringerer, aber auch gegenüber der Normalbevölkerung erhöhter Wahrscheinlichkeit sind dem Gutachter zufolge die Begehung von Hands-on-Delikten (Berührungen, digitale Penetration) zu erwarten (Urk. 11/11 S. 62 f. u. 65; vgl. auch nachstehend E. VII.C.1). Aus dem Bericht von Dr. med. E._____, Forensischer Psychiater SGFP/FMH, vom 24. April 2025 (Urk. 73) ergibt sich denn auch keine (massgebliche) Veränderung des von Dr. med. D._____ festgestellten Rückfallrisikos. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten eine Schlechtprognose zu stellen, sodass ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe klar ausser Betracht fällt.
VII. Massnahme / Weisung
A. Theoretische Grundlagen zur Anordnung einer Massnahme bzw. einer Weisung
Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen zur Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 ff. StGB sowie zur Frage des Vollzugs einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB zutreffend erörtert. Darauf (Urk. 55 E. VIII.1. u. 4.1.) kann verwiesen werden.
B. Ausgangslage
1. Seitens der Vorinstanz wurde eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) während des Strafvollzuges angeordnet.
2. Die Verteidigung, welche das Absehen von der Anordnung jeglicher Massnahme beantragt, rügt im Wesentlichen, dass eine sichernde Massnahme den gutachterlichen Empfehlungen zuwiderlaufen würde und der Erfolg der bereits laufenden Behandlung von Dr. med. E._____, welcher durchaus strenge Massstäbe anlege, durch die Anordnung einer ambulanten Massnahme unterlaufen werden würde. Eine Therapie während des Strafvollzugs würde zudem unter ungünstigeren Bedingungen stattfinden, da der Beschuldigte gerade versuche, seine Lebensumstände zu strukturieren und zu stabilisieren (Urk. 43 S. 33 f.; Prot. I S. 50; Urk. 84 S. 53 ff.).
C. Würdigung
1. Die Ausführungen im erwähnten Gutachten vom 22. Dezember 2022 (Urk. 11/11) erweisen sich als detailliert, nachvollziehbar und schlüssig. Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten zur Zeit der Taten eine paraphile Störung, genauer eine hebephile Störung im Sinne von ICD F65.8 (Urk. 11/11 S. 57 u. 64). Der Gutachter legte dar, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestehe, dass der Beschuldigte – wenn unbehandelt – in Zukunft wieder illegale Pornografie konsumieren und mit etwas geringerer, gegenüber der Normalbevölkerung aber ebenfalls erhöhten, Wahrscheinlichkeit auch wieder Hands-on-Delikte (Berührungen, digitale Penetration) begehen werde. Diese attestierten Risiken seien auf die paraphile Neigung des Beschuldigten zurückzuführen (Urk. 11/11 S. 65). Auch für die Zukunft bestünde die paraphile Störung weiter und stehe im Symptomzusammenhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten (Urk. 11/11 S. 67). Dr. med. D._____ führte sodann aus, dass ein strukturierter Tagesablauf helfe, der beim Beschuldigten diagnostizierten Störung entgegenzuwirken (Urk. 11/11 S. 60 f.). Der Gutachter wies ferner darauf hin, dass eine ambulante Behandlung des Beschuldigten wahrscheinlich eine noch entscheidendere Wirkung entfalten könne, wenn sie nicht nur als Weisung, sondern als Massnahme verhängt würde, ohne indes diese Ansicht näher zu konkretisieren (Urk. 11/11 S. 63). Die Therapiewilligkeit des Beschuldigten bejaht der Gutachter. Im Rahmen einer Therapie würde er einen Umgang mit seiner paraphilen Störung finden und ihm würden Strategien vermittelt, wie wirksam eine Handlungsschwelle aufgebaut werden könne, um weitere Opfer zu vermeiden (Urk. 11/11 S. 63). Der Gutachter äusserte sich sodann klar dahingehend, dass die Behandlung des Beschuldigten inkl. medikamentöser Therapie auch bei gleichzeitigem oder nach vorherigem Strafvollzug durchgeführt werden könne (Urk. 11/11 S. 67).
2. Auf den seitens der Verteidigung eingereichten Bericht von Dr. med. E._____ vom 24. April 2025 (Urk. 73), bei welchem sich der Beschuldigte freiwillig psychiatrisch behandeln lasse, wurde bereits eingegangen (s. vorstehend unter E. V.B.5.2.). So habe der Beschuldigte im Jahr 2023 eine medikamentöse Behandlung der bei ihm diagnostizierten Hebephilie in Angriff genommen, im Rahmen welcher auch triebdämpfende Medikation zum Einsatz gekommen sei. Sodann sei gezielt an verschiedenen Lebensbereichen des Beschuldigten gearbeitet worden. Nicht näher erläutert wird von Seiten von Dr. med. E._____, worin die aktuelle Tagesstruktur des Beschuldigten genau besteht, zumal es ihm nicht gelungen sei, beruflich wieder Tritt zu fassen (Urk. 73 S. 1 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte diesbezüglich an, dass er seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung freiwilligen Dienst als Deutschlehrer und auf der …-station im Kantonsspital geleistet und auf Stundenbasis als Testfahrer im Teilzeitpensum gearbeitet habe sowie Mitte Juni 2025 eine Arbeitsstelle als Sachbearbeiter im Vollzeitpensum antreten werde (Prot. II S. 15 f.; vgl. vorstehend E. V.B.3.). Gemäss Dr. med. E._____ würden seit Anfang 2025 nur noch alle zwei Monate Termine mit dem Beschuldigten stattfinden (Urk. 73 S. 2). Aufgrund der medikamentösen Triebdämpfung habe gemäss Dr. med. E._____ ein dauerhaft reduzierter Sexualtrieb beim Beschuldigten erreicht werden können (Urk. 73 S. 2).
3. Die Vorinstanz kam nach sehr sorgfältiger thematischer Auseinandersetzung zutreffend zum Schluss, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB, hinsichtlich welcher die Voraussetzungen grundsätzlich vorliegen würden, in Anbetracht der Kooperationsfähigkeit und der ausreichenden sozialen Integration des Beschuldigten letztlich nicht verhältnismässig sei (Urk. 55 E. VIII.2.1.-2.3.). Diese Folgerung erweist sich als überzeugend. Ein stationäres Massnahmensetting kommt deshalb vorliegend nicht in Frage.
4. Sodann sind vorliegend die Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme – unverändert – erfüllt. Der Beschuldigte ist weiterhin therapiewillig (Prot. II S. 14 f.). Sodann sind die Massnahmenerforderlichkeit und -eignung auch unter Einbezug des seitens der Verteidigung eingereichten Berichts von Dr. med. E._____ vom 24. April 2025 (Urk. 73) unverändert als gegeben zu erachten. Auch Dr. med. E._____ spricht sich nicht für die Beendigung seiner zurzeit – auf freiwilliger Basis – laufenden Therapie des Beschuldigten aus (vgl. Urk. 73), weshalb gestützt auf seinen Bericht vom 24. April 2025 weiterhin von der Erforderlichkeit einer Therapierung des Beschuldigten auszugehen ist. Nicht ausser Acht zu lassen ist in diesem Zusammenhang denn auch der bereits von der Vorinstanz erörterte Umstand (Urk. 55 E. VIII.4.3.), dass bereits im Zuge eines früheren Strafverfahrens mittels einer Therapie bei Dr. med. G._____ versucht wurde, mit dem Beschuldigten den Umgang mit der aus der sexuellen Deviation resultierenden Konsequenzen zu erarbeiten, was offensichtlich – in Anbetracht der berufungsgegenständlichen Delikte und auch gemäss den Anerkennungen des Beschuldigten (vgl. Prot. I S. 37 f.) – gescheitert ist. So hat sich der Beschuldigte sogar ins Ausland begeben, um einschlägig zu delinquieren und hatte sich so erhofft, dass man ihm deshalb "nicht auf die Schliche" komme (Prot. I S. 37). Insbesondere unter Berücksichtigung der früheren Misserfolge in der Therapierung des Beschuldigten und dem vorliegend unter anderem zu beurteilenden Hands-on-Delikt erweist sich eine blosse Weisung den Umständen des Einzelfalls als nicht angemessen. Nachdem die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) gegeben sind, ist diese anzuordnen.
5. In Bezug auf die Frage des Aufschubs des Strafvollzugs zu Gunsten der ambulanten Massnahme ist – in Abweichung zur Vorinstanz (Urk. 55 E. VIII.4.3) – vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte inzwischen eine stabile Lebenssituation aufweist, zumal er Mitte Juni 2025 eine Arbeitsstelle im Vollzeitpensum antreten wird, was ihm die von Dr. med. E._____ erwähnte, nötige Tagesstruktur bieten und ihn sozial integrieren dürfte. Diese positiven Entwicklungen würden durch einen sofortigen Vollzug der Strafe erheblich gefährdet werden. Hinzu kommt, dass die Arretierung und Untersuchungshaft den Beschuldigten genügend beeindruckt haben dürften, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten (vgl. Prot. II S. 13 u. 21 f.). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich gerade noch, den Vollzug der Freiheitsstrafe ausnahmsweise zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben.
VIII. Tätigkeitsverbot
A. Theoretische Grundlagen und Ausgangslage
Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen zum Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 55 E. IX.1.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Vorinstanz ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB an (Urk. 55 E. IX.3.).
B. Standpunkt des Beschuldigten
Seitens der Verteidigung wird im Wesentlichen – unverändert – geltend gemacht, dass in Bezug auf die allfälligen zum Nachteil der Privatklägerin eingeklagten Delikte kein lebenslängliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden könne, da die aktuelle Fassung von Art. 67 StGB zum Tatzeitpunkt noch gar nicht in Kraft war. Im Weiteren wird vorgebracht, dass die Taten des Beschuldigten im Zusammenhang mit der mehrfachen Pornografie in Deutschland kein Tätigkeitsverbot zur Folge haben können, weil das deutsche Recht dies für den vorliegenden Fall nicht kenne (Urk. 43 S. 30 f.; Urk. 84 S. 52).
C. Würdigung
1. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. IX.3.) stellen sich vorliegend keine intertemporalen Fragen, nachdem der Beschuldigte nicht nur aufgrund der Delikte im Zusammenhang mit der Privatklägerin (sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB), welche im Jahre 2016 erfolgten, sondern auch wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von [a]Art. 197 Abs. 5 StGB, unter anderem in der Schweiz begangen, zu verurteilen ist. Die Voraussetzungen für ein lebenslanges Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 StGB sind jedenfalls erfüllt, was von der Verteidigung letztlich auch nicht in Frage gestellt wird (Urk. 84 S. 52). Es liegt denn auch offensichtlich kein "besonders leichter Fall" im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vor.
2. Dem Beschuldigten ist somit gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB zwingend lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
IX. Zivilforderungen
1.1. Seitens der Rechtsvertretung der Privatklägerin wird unter Verweis auf Art. 186 IRSG sowie Art. 124 StGB [recte: wohl gemeint Art. 86 IRSG und Art. 124 StPO] beantragt, der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflich-ten, ihr Schadenersatz für den mit ihr im Zusammenhang mit dem eingeklagten Ereignis entstandenen Schaden zu bezahlen. Zur genauen Festsetzung des Quantitatives der Schadenersatzansprüche sei die Privatklägerin indes auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 42 S. 1 u. 3; Prot. I S. 57). Sodann beantragte die Privatklägerin – vor Vorinstanz – die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 16. August 2016 (Urk. 42 S. 1).
1.2. Der Beschuldigte beantragt unverändert, die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen, sofern auf sie einzutreten sei (Urk. 43 S. 3; Urk. 58 S. 2; Urk. 84 S. 57). Vor Vorinstanz warf die Verteidigung die Frage nach der Zuständigkeit sowie dem anwendbaren Recht auf (Prot. I S. 50). Im Berufungsverfahren präzisierte die Verteidigung, dass vorliegend aufgrund des internationalen Sachverhalts die deliktischen Ansprüche nach dem Recht des Erfolgsorts, mithin Deutschland, zu bestimmen seien. Die Privatklägerin habe jedoch ihre Ansprüche nicht nach deutschem Recht behauptet, weshalb ihre Zivilforderung abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 85 S. 57 f.).
1.3. Die Vorinstanz setzte sich mit dem Einwand der Verteidigung nicht näher auseinander, erklärte den Beschuldigten in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 OR gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig, verwies die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses und sprach ihr nach Art. 49 Abs. 1 OR eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zzgl. 5 % Zins seit 1. November 2016 zu (Urk.
55 E. X.2.1.-3.5.)
2.1. Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Adhäsionsklage, mit welcher ein zivilrechtlicher Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend gemacht wird, wird in internationaler Hinsicht durch Art. 2 Abs. 1 LugÜ begründet. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich sodann aus Art. 8c IPRG, da für die Zivilklage ein schweizerischer Gerichtsstand gemäss Art. 129 Abs. 1 IPRG besteht (vgl. DROESE, BSK Internationales Privatrecht, 4. Auflage, 2021, N 4 zu Art. 8c IPRG).
2.2. Die Zulässigkeit und die Ausgestaltung des Adhäsionsprozesses bestimmen sich nach Art. 122 ff. StPO (DROESE, a.a.O., N 8 zu Art. 8c IPRG).
2.3. Die geschädigte Person hat die Möglichkeit, mit einer Zivilklage adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend zu machen, die sie aus der Straftat ableitet. Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, unter
Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht sowohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Begründungen gebunden. Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht; b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO).
2.4. Die Frage des anwendbaren Rechts bestimmt sich vorliegend mangels Rechtswahl (Art. 132 IPRG) nach dem Kaskadensystem von Art. 133 IPRG. Nachdem der Beschuldigte und die Privatklägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im selben Staat haben (vgl. Art. 133 Abs. 1 IPRG) und auch keine akzessorische Anknüpfung im Sinne von Art. 133 Abs. 3 IPRG besteht, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist (vgl. Art. 133 Abs. 2 IPRG). Vorliegend wurde die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin in C._____, Deutschland, begangen. Damit ist vorliegend auf die seitens der Privatklägerin geltend gemachte Forderung aus unerlaubter Handlung deutsches Recht, namentlich das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), anwendbar.
2.5. Die Privatklägerin begründete ihre Zivilforderung, bestehend aus Schadenersatz und Genugtuung, einzig mit dem vorliegend nicht anwendbaren schweizerischen Obligationenrecht, ohne dass sie die entsprechende, anwendbare Rechtsgrundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches dargetan hat. Mithin ist die Privatklägerin mit ihren Zivilforderungen in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
X. Beschlagnahmungen / Einziehungen
A. Rechtliche Grundlagen
Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen betreffend Beschlagnahme und Einziehungen gemäss Art. 263 StGB, Art. 69 StGB und Art. 197 Abs. 6 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 55 E. XI.1.1. bzw. 2.1.-2.2.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.
B. Standpunkt des Beschuldigten
Seitens des Beschuldigten wird im Wesentlichen – unverändert – geltend gemacht, dass ihm gewisse sichergestellte Gegenstände wie insbesondere das Apple Air Book, sich auf mehreren Speichermedien befindliche Film- und Seriensammlungen sowie Fotoapparate herauszugeben seien (Urk. 43 S. 34 ff.; Urk. 85 S. 2 f. u. 59).
C. Würdigung
1. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. XI.2.3.) sind sämtliche Gegenstände, die dem Beschuldigten entweder zur Begehung einer Straftat gedient haben, die durch eine Straftat durch ihn hervorgebracht worden sind oder bei denen es sich um pornografische Erzeugnisse handelt, gestützt auf die vorgenannten Bestimmungen (vgl. E. A. vorstehend) einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung (vgl. Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils) zu überlassen.
2. Die vom Beschuldigten beantragte Herausgabe mehrerer Speichermedien sowie des Apple Air Book rechtfertigt sich angesichts des damit für die Behörden entstehenden Aufwandes – einhergehend mit der zutreffenden Würdigung der involvierten Interessen durch die Vorinstanz (Urk. 55 E. XI.2.4.-2.5.) – nicht. Diese Gegenstände sind deshalb unverändert einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen (vgl. Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils).
3. Auch im Übrigen erweisen sich die Anordnungen der Vorinstanz als zutreffend und sind zu bestätigen (vgl. Urk. 55 E. XI.4.1.-4.2. u. 5; Dispositivziffern 11 und 12).
XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
A. Vorinstanzliches Verfahren
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
2. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).
3. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens wie des vorinstanzlichen Verfahrens (einschliesslich der in Dispositivziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils erwähnten Auslagen und Zeugenentschädigung) – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und (mangels günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse) der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin (unter entsprechendem Nachforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO) – aufzuerlegen und die vorinstanzliche Regelung gemäss Dispositivziffer 15 ihres Urteils somit zu bestätigen.
B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2024 vom 24. Juni 2024 E. 4.2; 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2, jeweils mit Hinweisen). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 m.w.H.).
1.2. Der Beschuldigte vermag im Berufungsverfahren insoweit zu obsiegen, als das Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern eingestellt, eine entsprechend leicht mildere Strafe ausgefällt und die Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen werden. Im Hauptpunkt der sexuellen Nötigung bleibt es indes beim vorinstanzlichen Schuldspruch, sodass es sich nach dem Gesagten rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln aufzuerlegen und im Umfang von einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'500.– festzusetzen.
3. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin reichte mit Eingabe vom 14. Mai 2025 ihre Honorarnote ein (Urk. 77). Sie machte im Berufungsverfahren Aufwendungen im Umfang von Fr. 480.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Betrag erweist sich als angemessen und entspricht den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 3 und § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV).
4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, machte mit Honorarnoten vom 30. Mai 2025 (Urk. 82/1-2; Urk. 86) Aufwendungen von gesamthaft Fr. 29'192.375 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Nachdem der amtliche Verteidiger den Beschuldigten bereits vor Vorinstanz vertreten hat und der Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, erscheint es daher unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeiten des Falles angemessen, den amtlichen Verteidiger mit pauschal Fr. 25'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (§ 23 i.V.m. §§ 17 f. und 2 AnwGebV).
5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter dem Nachforderungsvorbehalt des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Nachdem die Privatklägerin im Zivilpunkt unterliegt, sind die Kosten ihrer unentgeltlichen Rechtsvertretung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.1. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
6.2. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 9. November 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch mit Bezug auf die mehrfache Pornographie), 2 (Freispruch), 4 (Nichteintreten auf den Widerrufsantrag), 9 teilweise (Beschlagnahme gemäss alineae 1-5, 16 sowie 20-33), 10 (Beschlagnahmungen), 11 teilweise (Beschlagnahme gemäss alinea 1), 12 teilweise (Beschlagnahmungen gemäss alineae 1-3, 5-14, 16, 18-30 sowie 32-56), 13 (Löschung Datensicherungen) sowie 14 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern definitiv eingestellt.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon
170 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben.
4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten.
5. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2023 (D1/15/38) beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ferner eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen:
1 Apple Laptop MacBook Air, silber, Seriennummer: C02F1 OXJQ6LR, Asservaten-Nr.: A015'762'115 1 Solid-State Drive (SSD), Asservaten-Nr.: A015'909'805 1 Speichermedium, Externe Festplatte, Verbatim, Asservaten-Nr.: A015'762'126 (A015'909'838) 1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'909'849
1 Speichermedium, Externe Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'762'148 1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'909'861 1 Speichermedium, Externe Festplatte, silber, Asservaten-Nr.: A015'762'137 (A015'909'883) 1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'909'894 1 Externe Festplatte, Western Digital, schwarz, Asservaten -Nr.: A015'762'160 1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'909'929 1 Externe Festplatte, Seagate, schwarz, Asservaten-Nr.: A015'762'320 1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'910'095 1 iPhone, Apple, Asservaten-Nr.: A015'762'331.
7. Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2023 (Urk. D1/15/38) beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernde Gegenstand ist ferner nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Lagerbehörde neu zu formatieren und wird nach abgeschlossener Neuformatierung dem Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigten Person unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben:
1 iPhone, Apple, Asservaten-Nr.: A015'762'273.
Ist eine Neuformatierung nicht möglich, wird der Gegenstand eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.
Wird der Gegenstand innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Lagerbehörde nicht abgeholt, wird er der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Die Lagerbehörde hat diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
8. Die folgenden beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich lagernden Gegenstände werden ferner dem Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigten Person unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach
telefonischer Voranmeldung, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben:
1 iPhone, Apple, Asservaten-Nr.: A015'762'295 1 iPhone, Apple, Asservaten-Nr.: A015'762'319 1 iPhone 3 GS, Apple, Asservaten-Nr.: A015'762'342 1 Mobiltelefon, Samsung, schwarz, Asservaten-Nr.: A015'762'499.
Werden die Gegenstände innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Lagerbehörde nicht abgeholt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Die Lagerbehörde hat diese Anordnung innert
30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 25'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Fr. 480.40 (inkl. 8,1 % MWST).
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln auferlegt und im Umfang von einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen, diejenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Postfach, 3003 Bern
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservaten-Triage (hinsichtlich Disp.-Ziff. 6 bis 8, unter ausdrücklichem Hinweis auf die Regelung in Disp.-Ziff. 7 betreffend Neuformatierung) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich in die Akten Nr. … [Büronummer] (im Dispositiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 3. Juni 2025
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichterin lic. iur. Bertschi M.A. HSG Eichenberger