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Entscheid

SB240272

Sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

2. Mai 2025Deutsch103 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240272-O/U/cs-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 2. Mai 2025 in Sachen A._____,...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB240272-O/U/cs-ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva

Urteil vom 2. Mai 2025

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

B._____, Privatklägerin

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 19. April 2024 (DG230006)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 6. September 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21).

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 98 S. 70-72)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie

 der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

2 Jahre festgesetzt.

4. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB auferlegt.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. September 2023 beschlagnahmten Gegenstände:

- 1 Computer, Laptop Toshiba (A016'444'669); - 1 Mobiltelefon, Apple iPhone 13 mini (A016'444'716); - 1 Computer, Tablet Samsung (A016'444'738); - 1 USB Stick, schwarz (A016'444'7A9); werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herausgegeben.

Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegen-

stände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses mit Rechtskraftbescheinigung versehenen Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen.

Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

6. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. April 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 260.00 Auslagen Polizei Fr. 24'220.50 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin Fr. 8'936.00 (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

9. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 24'220.50 (inkl. MwSt.) entschädigt.

10. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'936.– (inkl. MwSt.) entschädigt.

11. Die Gerichtsgebühr sowie die weiteren Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 8, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 115 S. 1)

1. A._____ sei vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB freizusprechen.

2. Das Genugtuungsbegehren von B._____ sei vollumfänglich abzuweisen.

3. Es sei A._____ für die zu Unrecht erlittene Haft von 2 Tagen eine Genugtuung von Fr. 400.– zuzüglich 5 % seit dem 8. August 2022 aus der Staatskasse zuzusprechen.

4. Die Kosten des Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von B._____, seien für beide Instanzen vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 103, schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

________________________________________

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 19. April 2024 liess der Beschuldigte am 19. April 2024 im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vor Schranken Berufung anmelden (Prot. I S. 67). Mit Eingabe vom 22. April 2024 liess er die Berufung vorsorglich auch schriftlich anmelden (Urk. 86). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 10. Juni 2024 zugestellt (Urk. 96), worauf er mit Eingabe vom 27. Juni 2024 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 100).

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 19. April 2024 liess der Beschuldigte am 19. April 2024 im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vor Schranken Berufung anmelden (Prot. I S. 67). Mit Eingabe vom 22. April 2024 liess er die Berufung vorsorglich auch schriftlich anmelden (Urk. 86). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 10. Juni 2024 zugestellt (Urk. 96), worauf er mit Eingabe vom 27. Juni 2024 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 100).

2. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2024 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt. Dieselbe Frist wurde der Privatklägerin angesetzt, um zu erklären, ob sie den Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre, sowie ob sie für den Fall einer Befragung verlange, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Urk. 101). Innert angesetzter Frist erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4. Juli 2024 ihren Verzicht auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk.103). Letzteres Gesuch wurde in der Folge bewilligt (vgl. Stempel auf Urk. 103). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 18. Juli 2024 den Verzicht auf Anschlussberufung erklären und stellte den Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren und es sei ihr Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Des Weiteren teilte sie mit, dass auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet werde, sowie dass kein Antrag gestellt werde, dass dem urteilenden Gericht eine Person des gleichen Geschlechts angehöre (Urk. 104). Mit Präsidialverfügung vom 9. August 2024 wurde der Privatklägerin mit Wirkung ab dem 18. Juli 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 106).

3. Am 15. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 2. Mai 2025 vorgeladen (Urk. 108). Am 29. April 2025 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung bekanntgegeben (Urk. 111). Die Berufungsverhandlung fand sodann am 2. Mai 2025 – unter Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit – in Anwesenheit des Beschuldigten in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ statt (Prot. II S. 5). Der Beschuldigte liess diverse Beweisanträge sowie die eingangs ausgeführten Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 5 f. und S. 11 f.; Urk. 113 und Urk. 115 S. 1).

II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung

1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

1.2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Urteilsdispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2-3 (Strafe und Vollzug), 4 (lebenslängliches Tätigkeitsverbot), 7 (Genugtuungsbegehren der Privatklägerin) und 11-12 (Kostenauflage). Konkret beantragt er einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 100 S. 1 f.; Urk. 115 S. 1).

1.3. Ausdrücklich unangefochten blieben die Dispositivziffern 5 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 6 (Verweisung des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg) und 8-10 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils. Es ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 19. April 2024 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Beweisanträge

2.1. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind entsprechende Anträge indes zulässig (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 13 zu Art. 399 StPO).

2.2. Die Verteidigung beantragt zunächst – unter Verweis auf ihre vorinstanzlichen Plädoyernotizen (Urk. 39; Urk. 66) –, der der Privatklägerin am 24. Juni 2021 durch die Kantonspolizei Zürich vorgehaltene Ausschnitt aus Google Maps sei aktenkundig zu machen. Zur Begründung führt sie an, gemäss Polizeirapport vom 20. Dezember 2021 sei der Privatklägerin dieser Kartenausschnitt anlässlich ihrer Einvernahme vorgelegt worden (vgl. Urk. 1/1 S. 9). Da dieses Dokument in den Akten fehle, sei der Polizeirapport weder überprüfbar noch nachvollziehbar. Zudem sei der Kartenausschnitt erforderlich, um die Angaben der Privatklägerin zu überprüfen (Urk. 113 S. 1; vgl. auch Urk. 115 Rz. 20).

Die Vorinstanz hat diesen Beweisantrag abgewiesen mit der Begründung, der Kartenausschnitt habe anlässlich der Befragung der Privatklägerin lediglich der besseren Orientierung sowie Veranschaulichung des Bahnhofplatzes in C._____ gedient (Urk. 98 S. 8). Diesen Ausführungen kann vollumfänglich gefolgt werden. Der Polizeirapport vom 20. Dezember 2021 hält diesbezüglich nachvollziehbar fest, ausgehend von der Angabe der Privatklägerin (in ihrer Videoeinvernahme vom 17. Mai 2021), sie habe den "Freier 3" gegenüber dem Bahnhof C._____ getroffen und dieser habe bei einer dort befindlichen Bank am Bankomaten einen Geldbezug ausgeführt (vgl. Urk. 6/8 S. 28), sowie vom Umstand, dass in der unmittelbaren Bahnhofsregion vier Bankinstitute ansässig seien, welche über Bankomaten verfügen, sei der Privatklägerin die Frage gestellt worden, bei welcher Bank in C._____ der damalige Geldbezug getätigt worden sei. Die Privatklägerin habe dann gestützt auf den ihr vorgehaltenen Ausschnitt aus Google Maps ohne zu Zögern die Filiale der D._____ an der E._____-strasse 1 in C._____ als Ort des Geldbezugs bezeichnet. Dieses Vorgehen habe dazu gedient, die Menge der zahlreichen Geldbezüge einzugrenzen, um eine gezielte Überprüfung der Bezüge zu ermöglichen. Ausserdem habe die weitere Angabe der Privatklägerin, wonach man auf der E._____-strasse bis zum Seitensprungzimmer weitergelaufen sei, mit der Annahme korrespondiert, bei dem vor ihr bezeichneten Tatort handle es sich um das sog. Seitensprungzimmer an der F._____-strasse 2 in C._____ (vgl. Urk. 1/1 S. 9). Der Polizeirapport enthält damit eine klare und ordnungsgemässe Dokumentation des Vorgehens der Polizei bei ihrer Ermittlungsarbeit. Das Vorbringen der Verteidigung, der Rapport entbehre ohne den Kartenausschnitt einer Grundlage, ist unbegründet. Entscheidend sind die darin enthaltenen Ermittlungsergebnisse und nicht das Hilfsmittel, das hier lediglich zur Veranschaulichung eingesetzt wurde. Der Kartenausschnitt selbst enthält mithin keine eigenständige Beweisinformation, die über das bereits Dokumentierte hinausgeht. Im Übrigen handelt es sich bei Google Maps um ein allgemein zugängliches Hilfsmittel, das jederzeit eigenständig konsultiert werden kann. Die Bahnhofsregion in C._____ ist öffentlich einsehbar, sodass auch ohne den konkreten Kartenausschnitt eine Überprüfung der Darstellung möglich ist. Eine Aktenkundigmachung ist daher entbehrlich, zumal der Kartenauszug keine weitergehenden Erkenntnisse vermittelt. Da die beantragte Beweisergänzung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – überdies weder zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich noch entscheidungserheblich ist, besteht keine Veranlassung, den Google-Maps-Ausschnitt zu den Akten zu nehmen. Der Beweisantrag der Verteidigung ist daher abzuweisen.

2.3. Des Weiteren beantragt die Verteidigung – unter Verweis auf ihre vor instanzlichen Plädoyernotizen (vgl. Urk. 39; Urk. 66) –, die im Polizeirapport vom 20. Dezember 2021 nicht namentlich genannten vier Bankinstitute seien zu bezeichnen und aktenkundig zu machen und bei diesen sei abzuklären, welche Geldbezüge am Samstag, 17. April 2021, im Zeitraum von 11.40 Uhr bis

13.30 Uhr getätigt worden seien (Urk. 113 S. 1; Urk. 115 Rz. 20).

Der von der Verteidigung in diesem Zusammenhang vorgebrachte Vorwurf, die Polizei sei durch selektive Ermittlungen auf den Beschuldigten gestossen (Urk. 71 Rz. 59; Urk. 9), erweist sich als unbegründet. Wie bereits oben dargelegt (vgl. Ziff. 2.2), basierten die Ermittlungen der Polizei auf der konkreten Aussage der Privatklägerin, welche die Filiale der D._____ an der E._____-strasse 1 in C._____ als den Ort des Geldbezugs bezeichnete. Aufgrund dieser eindeutigen Identifikation bestand keine Veranlassung, die Ermittlungen auf sämtliche Bankinstitute in der Umgebung auszudehnen. Die Vorinstanz wies zudem zutreffend darauf hin, dass durch selbständige Konsultation von Google Maps jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Bankinstitute in der fraglichen Region ansässig sind (vgl. Urk. 98 S. 9). Namentlich trifft dies auf die D._____, die G._____, die H._____ und die I._____ zu, welche sich allesamt in unmittelbarer Nähe zum J._____ [Platz] in C._____ befinden – was im Übrigen auch die Verteidigung angesichts des von ihr eingereichten Kartenausschnitts feststellen konnte (vgl. Urk. 67/1). Die von ihr zusätzlich angeführte K._____ (vgl. Urk. 67/1; Urk. 71 Rz. 52) liegt dagegen deutlich weiter entfernt und befindet sich weder in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof noch zum mutmasslichen Tatort. Eine zusätzliche Aktenkundigmachung der Informationen hinsichtlich der im Polizeirapport erwähnten vier Bankinstitute ist daher nicht erforderlich. Darüber hinaus würde eine umfassende Abklärung aller Geldbezüge bei sämtlichen in Frage kommenden Bankinstituten nicht nur einen erheblichen Aufwand nach sich ziehen, ergibt sich doch aus dem Polizeirapport vom 20. Dezember 2021, dass gemäss Anfrage bei den vier sich in der unmittelbaren Bahnhofsregion befindenden Banken zahlreiche Geldbezüge in die fragliche Zeit fallen würden (Urk. 1/1 S. 9). Ausserdem stünde eine solche Abklärung in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Relevanz der zu gewinnenden Informationen. Entscheidend ist letztlich, dass die Privatklägerin den Beschuldigten im weiteren Verlauf des Verfahrens eindeutig identifizieren konnte (vgl. dazu unten Erw. III.5.3.2), was die polizeiliche Ermittlungsrichtung weiter bestätigte. Der Vorwurf selektiver Ermittlungen entbehrt daher jeder Grundlage. Die Polizei verfolgte vielmehr eine nachvollziehbare, auf einer konkreten Aussage beruhende Spur, die sich durch nachfolgende Ermittlungsergebnisse bestätigte. Eine Ausweitung der Untersuchung war unter diesen Umständen weder geboten noch verhältnismässig. Wie dargelegt, besteht auch im Berufungsverfahren kein Anlass für eine entsprechende Beweisergänzung. Der Beweisantrag der Verteidigung ist daher abzuweisen.

2.4. Die Verteidigung beantragt ferner – unter Verweis auf ihre vorinstanzlichen Plädoyernotizen (vgl. Urk. 66) –, es sei abzuklären, welche Geldbezüge am 17. April 2021 im Zeitraum von 11.40 Uhr bis 13.30 Uhr bei der I._____, J._____ 3, C._____, getätigt worden seien (Urk. 113 S. 1; Urk. 115 Rz. 20).

Auch dieser Antrag erweist sich als unbegründet. Massgeblich ist, dass die Privatklägerin ausdrücklich angegeben hat, der "Freier 3" habe den Geldbezug bei der Filiale der D._____ in C._____ vorgenommen. Diese Aussage wurde im Rahmen der Ermittlungen als glaubhaft eingestuft (vgl. dazu unten Erw. III.5.1.10) und führte – in Kombination mit weiteren Beweismitteln sowie Indizien – zur späteren Identifikation des Beschuldigten als "Freier 3". Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, zusätzliche Abklärungen zu Geldbezügen bei der I._____ vorzunehmen. Der Beweisantrag der Verteidigung ist daher abzuweisen.

2.5. Schliesslich beantragt die Verteidigung – unter Verweis auf ihre vorinstanzlichen Plädoyernotizen (vgl. Urk. 66) –, L._____, M._____, N._____, O._____ und eventuell weitere Personen seien parteiöffentlich einzuvernehmen (Urk. 113 S. 1).

Mit der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen dieser Personen für die Sachverhaltserstellung von Bedeutung sein sollen. Gegenstand des Strafverfahrens ist ausschliesslich der Vorwurf sexueller Handlungen mit der minderjährigen Privatklägerin, welche sich gemäss Anklageschrift am 17. April 2021 im Seitensprungzimmer an der F._____-strasse 2 in C._____ ereignet haben sollen. Der Anklagesachverhalt stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin. Die Verteidigung legt weder dar noch ist ersichtlich, welche konkreten Erkenntnisse von der Einvernahme der von ihr benannten Personen zu erwarten wären. Insbesondere lässt sich kein Anhaltspunkt dafür finden, dass die Aussagen dieser Personen geeignet wären, den – wie noch aufzuzeigen sein wird – als glaubhaft zu würdigenden und durch weitere Beweise gestützten Sachverhalt zu entkräften oder wesentlich zu relativieren. Eine Einvernahme der genannten Personen würde daher keinen entscheidungserheblichen Erkenntnisgewinn versprechen und ist aus prozessökonomischen wie auch rechtlichen Gründen nicht angezeigt. Der Beweisantrag der Verteidigung ist daher abzuweisen.

2.6. "Rein vorsorglich" beantragt die Verteidigung im Berufungsverfahren, es sei das vollständige Sex-Video von der Privatklägerin mit P._____ beizuziehen (Urk. 113 S. 1; vgl. auch Urk. 115 Rz. 21). Auf diesen Beweisantrag ist nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung näher einzugehen (vgl. unten Erw. III.5.3.3).

2.7. Ferner verlangt die Verteidigung die Vornahme weitergehender Abklärungen zu den persönlichen Verhältnissen der Privatklägerin. Zur Begründung macht sie geltend, deren psychischer Zustand sei instabil, was auf ihre diversen traumatischen Erlebnisse zurückzuführen sei. Deshalb könnten Falschbezichtigungen und insbesondere das Wirken von Fremdeinflüssen sowie von psychopathologischen Prozessen auf die belastenden Aussagen der Privatklägern nicht ausgeschlossen werden (Urk. 115 Rz. 22).

Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen der Privatklägerin ist deren Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt (vgl. Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: LUDEWIG/BAUMER/TAVOR [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 53 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung drängt sich bei der Beurteilung der Aussagetüchtigkeit eine Begutachtung durch eine sachverständige Person nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge durch Drittpersonen beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 3.2; BGE 129 IV 179 E. 2.4; BGE 128 I 81 E. 2 S. 86). Dem Gericht steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 6.5.2).

Vorliegend liegen keine derartigen besonderen Umstände vor. Die Privatklägerin war zum Zeitpunkt ihrer Befragungen knapp 15 bzw. bereits 16 Jahre alt und mithin kein Kleinkind mehr. Es ist daher bereits aufgrund ihres Alters davon auszugehen, dass sie in der Lage war, die Bedeutung und die Tragweite ihrer Aussagen zu erkennen. Zudem wurde sie von der befragenden Kriminalpolizistin altersgerecht über die Konsequenzen einer falschen Anschuldigung belehrt. Darüber hinaus gibt es auch keine Anzeichen, dass die Privatklägerin geistig-intellektuell die gravierende Bedeutung ihrer Aussagen nicht verstand. Sämtliche Einvernahmen erfolgten unter Beizug einer psychologisch geschulten Fachperson. Die von dieser verfassten Berichte (Urk. 6/2; Urk. 6/6; Urk. 6/11) bestätigen den durchwegs stabilen psychischen Zustand der Privatklägerin während den jeweiligen Befragungen. Auch aus den Videoaufzeichnungen ergeben sich keine Anzeichen für eine eingeschränkte Aussagetüchtigkeit: Die Privatklägerin wirkt darin orientiert, konzentriert und beantwortet die gestellten Fragen ohne erkennbare Auffälligkeiten in ihrer Kommunikation oder ihrem Verhalten. Schliesslich fehlen jegliche konkreten Hinweise darauf, dass die Aussagen der Privatklägerin durch äussere Einflüsse verfälscht worden sein könnten. Insbesondere ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass Dritte – wie etwa Personen aus dem persönlichen Umfeld der Privatklägerin – auf deren Aussageverhalten eingewirkt oder sie zur Belastung des Beschuldigten veranlasst hätten. Es ist somit von der Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin auszugehen. Die von der Verteidigung geforderte Vornahme von Abklärungen zu den persönlichen Verhältnissen der Privatklägerin drängt sich daher nicht auf. Der Antrag ist entsprechend abzuweisen.

3. Anklageprinzip

3.1. Die Verteidigung bringt vor, das Anklageprinzip sei verletzt, da in der Anklageschrift nicht konkret benannt werde, wer der "Vermittler/Zuhälter" der Privatklägerin gewesen sein soll (Urk. 71 Rz. 32).

3.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Entscheidend ist, dass sie genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024, 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen).

3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. Urk. 98 S. 41), geht es im vorliegenden Fall nicht um die Identität eines etwaigen Zuhälters, sondern einzig um den konkreten Vorfall vom 17. April 2021. Die Anklage beschreibt hierzu präzise, dass sich die Privatklägerin an diesem Tag mit einem Freier – dem Beschuldigten – am Bahnhof in C._____ getroffen und ihm mitgeteilt habe, dass sie

14 Jahre alt sei. Anschliessend sei sie mit ihm in ein Seitensprungzimmer, in dem

es zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Im Anschluss an die sexuellen Handlungen habe der Beschuldigte der Privatklägerin als Gegenleistung für diese die vereinbarten Fr. 800.– übergeben (Urk. 21 S. 2-4). Die Erwähnung eines "Vermittlers/Zuhälters" im Zusammenhang mit der dem Treffen vorausgehenden Kommunikation des Beschuldigten, der von diesem mitgeteilt bekommen habe, dass die Privatklägerin 18 Jahre alt sei, ist nicht von entscheidender Bedeutung für die Anklage, sondern lediglich ein zusätzlicher Umstand, der im Übrigen zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt wird. Der Anklagevorwurf bezieht sich ausschliesslich auf das konkrete Treffen und die im Seitensprungzimmer stattgefundenen Handlungen. Diese werden in der Anklage hinreichend detailliert beschrieben, sodass der Beschuldigte jederzeit nachvollziehen konnte, welches Verhalten ihm zur Last geworfen wird. Es ist weder erforderlich noch geboten, dass in der Anklageschrift der "Vermittler/Zuhälter" der Privatklägerin konkret benannt wird. Die Verteidigung kann zudem keine konkrete Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten darlegen. Der Beschuldigte konnte sich somit effektiv gegen die ihm zur Last gelegten Vorwürfe zur Wehr setzen und seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben. Das Anklageprinzip ist somit nicht verletzt.

4. Weitere prozessuale Vorbemerkungen

4.1. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gilt das Verbot der "reformatio in peius", d.h. das erstinstanzliche Urteil kann grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Eine Ausnahme besteht allerdings dort, wo aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, eine strengere Strafe in Frage kommt (a.a.O. letzter Satz).

4.2. Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen, sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1).

III. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf

Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 6. September 2023 zusammengefasst vorgeworfen, am 17. April 2021 in C._____ mit der minderjährigen Privatklägerin, geboren am tt.mm.2006, sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, obwohl er gewusst habe, dass sie erst 14 Jahre alt war. Der Beschuldigte habe sich mit der Privatklägerin am Bahnhof in C._____ getroffen, nachdem er irrtümlich angenommen habe, zuvor direkt mit ihr über die Konditionen des Treffens – u.a. auch, dass "harter" Sex (sado-masochistische Praktiken) erwünscht sei – gechattet zu haben. Tatsächlich habe er aber mit einem Vermittler/Zuhälter kommuniziert, der sich als die Privatklägerin ausgegeben und behauptet habe, sie sei

18 Jahre alt. Die Privatklägerin selbst habe keine Kenntnis von diesen "Vereinbarungen" gehabt. Um 12.34 Uhr habe der Beschuldigte in C._____ in Begleitung der Privatklägerin an einem Bankomaten der D._____ Fr. 1'000.– in bar abgehoben, um damit später die sexuellen Dienstleistungen der Privatklägerin zu bezahlen. Bei dieser Gelegenheit habe die Privatklägerin dem Beschuldigten mitgeteilt, dass sie nicht 18 Jahre alt, sondern 14 bzw. bald 15 Jahre alt sei. Trotz dieser Kenntnis habe sich der Beschuldigte mit ihr in ein eigens dafür reserviertes "Seitensprungzimmer" in der Liegenschaft an der F._____-strasse 2 in C._____ begeben und dort von ca. 12.40 Uhr bis 13.30 Uhr diverse sexuelle Handlungen mit ihr vorgenommen: Küssen, Zungenküsse, nackt Ausziehen, mehrmaliger vaginaler Geschlechtsverkehr, dazwischen auch Schläge mit der flachen Hand gegen diverse Körperstellen, wie das Gesicht, die Brüste, das Gesäss, die Beine etc., und Würgen. Während die sexuellen Handlungen zunächst einvernehmlich stattgefunden hätten, habe die Privatklägerin im Verlauf dieser sexuellen Handlungen aufzuzeigen versucht, dass sie mit den Gewaltanwendungen nicht einverstanden sei. Der Beschuldigte habe dies jedoch nicht realisiert, da er aufgrund seiner vorgängigen "Vereinbarungen" davon ausgegangen sei, dass dies "Teil des Spiels" sei. Im Anschluss an diese sexuellen Handlungen habe er der Privatklägerin die vereinbarten Fr. 800.– gezahlt (Urk. 21 S. 2-4).

2. Ausgangslage / Standpunkt des Beschuldigten

2.1. Der Beschuldigte hat den Anklagesachverhalt nicht anerkannt. Namentlich bestreitet er seine Täterschaft. Er stellt zwar nicht in Abrede, bereits mehrere Male im Seitensprungzimmer in der Liegenschaft an der F._____-strasse 2 in C._____ gewesen zu sein und dort mit diversen Frauen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, sowie dass er am im Anklagesachverhalt erwähnten Bankomaten Bargeld bezogen habe. Insbesondere sei es sehr gut möglich, dass er am 17. April 2021 am besagten Bankomaten Bargeld abgehoben habe und in diesem Zimmer gewesen sei. Allerdings habe er sich nie mit einer minderjährigen Frau getroffen, geschweige denn Geschlechtsverkehr mit einer Minderjährigen gehabt. Auch sei er stets allein, wenn er Bargeld am Bankomaten abhebe (Urk. 5/2 F/A 6 f., 15, 17, 24, 27, 29, 62; Urk. 5/3 F/A 31; vgl. auch Urk. 71 Rz. 30 und 49).

2.2. Dass der Beschuldigte tatsächlich am 17. April 2021 zwischen 12.33 Uhr und 12.34 Uhr an einem Bankomaten der D._____ in C._____ Bargeld – konkret im Betrag von Fr. 1'000.– (5 Banknoten à Fr. 200.–) – bezogen hat, ergibt sich auch aus den Akten (Urk. 8/3; Urk. 8/5; Urk. 8/7). Weiter ist erstellt, dass die Privatklägerin sich ebenfalls am 17. April 2021 im tatrelevanten Zeitrahmen in C._____ aufhielt (Urk. 11/9). Es steht somit fest, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin am 17. April 2021 ungefähr zur selben Zeit in C._____ aufhielten, was auch die Verteidigung des Beschuldigten als unbestritten anerkennt (vgl. Urk. 71 Rz. 30). Im Übrigen bleibt der Anklagesachverhalt bestritten und es ist nachfolgend zu prüfen, ob die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen anhand der im Recht liegenden Beweismittel mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden können.

3. Beweismittel

3.1. Übersicht

3.1.1. Zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten selbst – soweit er sich zur Sache geäussert hat – (Urk. 5/1-3; Prot. I S. 12 ff.) und diejenigen der Privatklägerin (Urk. 6/3-4; Urk. 6/78; Urk. 6/12-13), wobei sich die Anklage in erster Linie auf die Aussagen Letzterer stützt. Daneben liegen jeweils polizeiliche und psychologische Berichte zu den Videobefragungen der Privatklägerin als Beweismittel vor (Urk. 6/1-2; Urk. 6/5-6; Urk. 6/9 und Urk. 6/11). Ferner liegen die Aktennotiz betreffend die Meldung der Eltern der Privatklägerin an die Jugendanwaltschaft Winterthur, das Schreiben der Privatklägerin vom 12. Mai 2021 zuhanden der Kantonspolizei Zürich sowie die Fotowahlbildkonfrontation bei den Akten (Urk. 4/2; Urk. 4/4; Urk. 6/10). Des Weiteren stehen der Extraktionsbericht betreffend den Chat mit dem Beschuldigten und die edierten Bankunterlagen als Beweismittel zur Verfügung (Urk. 2/3; Urk. 8/1-8). Sodann sind die Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit dem Mobiltelefon der Privatklägerin inkl. Datenauswertungsberichte in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen (Urk. 9/5; Urk. 11/1-9). Zudem sind als Beweismittel die bei den Akten liegenden Polizeirapporte und -berichte sowie die polizeilichen Abklärungen zum Tatort samt Fotodokumentation heranzuziehen (Urk. 1/1-2; Urk. 1/4; Urk. 2/2; Urk. 4/1). Ausserdem wurde der damalige Vermieter des Seitensprungzimmers an der F._____-strasse 2 in C._____ Q._____ von der Polizei als Auskunftsperson und vor Vorinstanz als Zeuge einvernommen (Urk. 7; Prot. I S. 37 ff.). Schliesslich ist, wie bereits erwähnt, im Rahmen der Beweiswürdigung auch auf das bei den Akten liegende und aus einem anderen Verfahren beigezogene Sex-Video der Privatklägerin und einer männlichen Person (Urk. 3/1) einzugehen.

3.1.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Parteien umfassend und ausführlich wiedergegeben und die weiteren Beweismittel dargestellt (Urk. 98 S. 20-35). Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Auf die einzelnen Aussagen der verschiedenen Personen sowie auf die weiteren zur Verfügung stehenden Beweismittel ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen.

3.2. Zur Verwertbarkeit der Beweismittel

3.2.1. Wie eingangs erwähnt, beanstandet die Verteidigung, die vorliegenden Ermittlungsergebnisse seien selektiv und nur zufällig generiert worden. Die Strafverfolgungsbehörden hätten strafprozessuale Grundsätze und Regeln ignoriert und den Eindruck erweckt, den Beschuldigten um jeden Preis verurteilen zu wollen. Sie hätten sich bezüglich des "Freiers 3", den sie in der Person des Beschuldigten erkennen wollen, völlig verrannt. Weiter wirft sie den Strafverfolgungsbehörden vor, allgemein zentrale Beweismittel zurückgehalten zu haben. Nicht nur die Akten zur Durchsuchung des Mobiltelefons der Privatklägerin, sondern auch die Ermittlungen zum dritten Treffen bzw. "Freier 3" seien lückenhaft und unvollständig. Die Verteidigung machte insbesondere bereits vor Vorinstanz geltend, es seien sämtliche Beweise und Folgebeweise im Zusammenhang mit den Bankabklärungen gegen den Beschuldigten unverwertbar. Namentlich sei der Polizeirapport vom 20. Dezember 2021 nicht verwertbar, da der rapportierende Polizeibeamte nicht als Zeuge unter Gewährung des Konfrontationsrechts- und Teilnahmerechts einvernommen worden sei. Des Weiteren sei dem Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht genügend Rechnung getragen worden, nachdem die Privatklägerin die Bezeichnung der D._____ als Ort des Geldbezugs weder anlässlich ihrer parteiöffentlichen Einvernahme vom 20. Februar 2023 wiederholt noch dort in Anwesenheit des Beschuldigten einen Namen der Bank genannt habe (Urk. 71 Rz. 20-22 und 57-59; Urk. 115 Rz. 13 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung beanstandete die Verteidigung zusätzlich, dass auch die Einvernahme der Privatklägerin vom 17. Mai 2021 unverwertbar sei, da dem Beschuldigten keine Parteirechte gewährt worden seien. Dies gelte umso mehr, als die Privatklägerin sich bei der Befragung vom 20. Februar 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten nicht nochmals frei und unbeeinflusst zur Sache geäussert, sondern nur auf konkret gestellte Fragen geantwortet habe. Im Ergebnis habe bei der Einvernahme der Privatklägerin vom 20. Februar 2023 keine hinreichende Konfrontation des Beschuldigten mit der Privatklägerin stattgefunden, wodurch es dem Beschuldigten verunmöglicht worden sei, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (Urk. 115 Rz. 35-37). Schliesslich machte die Verteidigung auch eine Unverwertbarkeit des Schreibens der Privatklägerin vom 12. Mai 2021 an die Polizei (Urk. 4/4) geltend. Dieses sei nach der abgebrochenen Einvernahme vom 11. Mai 2021 verfasst worden, womit die künftigen Aussagen der Privatklägerin festgelegt worden seien (Urk. 115 Rz 43).

3.2.1.1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Beweismittel sind unter anderem die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO). Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO). Zu den erwähnten Akten gehört der Polizeirapport. Dieser ist ein zulässiges Beweismittel, auch wenn ihm nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2 mit Verweis auf 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).

3.2.1.2 Vorab kann festgehalten werden, dass die Rüge der Verteidigung, der Polizeirapport vom 20. Dezember 2021 sei nicht verwertbar, einer nachvollziehbaren Grundlage entbehrt. Der Beweiswert dieses Polizeirapports beschränkt sich vorliegend auf die sachliche Dokumentation des Vorgehens der Polizei bei ihrer Ermittlungsarbeit. Er enthält dagegen keine eigenen Wahrnehmungen des rapportierenden Polizeibeamten R._____. Wie bereits vorstehend unter Erw. II.2.2 eingehend dargelegt, erfolgte diese Dokumentation im Rapport sowohl nachvollziehbar als auch ordnungsgemäss. So wird darin zunächst die Ausgangslage des vorliegenden Falles (Aktion "S._____") geschildert und festgehalten, dass es sich beim entsprechenden Rapport um den Anzeigerapport betreffend den dritten Vorfall ("Treffen 3") gegen die dritte unbekannte Person ("Freier 3") handelt (Urk. 1/1 S. 2 f und S. 7). Anschliessend wird – gestützt auf die Befragung der Privatklägerin vom 17. Mai 2021 – deren aus Sicht der Polizei tatbestandsrelevanten und ausschliesslich den Vorfall bezüglich den "Freier 3" betreffenden Aussagen wiedergegeben, dies jedoch unter Hinweis, dass es sich nicht um eine abschliessende Wiedergabe handle und dass auf den Videobericht und die DVDs verwiesen werde (Urk. 1/1 S. 3-6). Weiter dokumentiert der Rapport die konkreten Ermittlungsansätze zur Identifikation des tatverdächtigen "Freiers 3" (vgl. dazu insbesondere Urk. 1/1 S. 7-10). Diese Angaben basieren im Wesentlichen auf den bei den Akten befindlichen Beweismitteln. Sodann fehlt es an einer hinreichenden Begründung durch die Verteidigung, weshalb sämtliche Beweise im Zusammenhang mit den Bankabklärungen nicht verwertbar sein sollten. Wenn sie etwa geltend macht, dass die Privatklägerin gemäss Polizeirapport ohne zu zögern "nach kurzer Orientierung" angeblich auf die Filiale der D._____ gezeigt habe, was heisse, sie sei von der Polizei "beeinflusst" worden (Urk. 71 Rz. 56), übersieht sie, dass der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt noch gar nicht als tatverdächtig galt. Es ist nicht ersichtlich, wie die Polizei zu jenem Zeitpunkt auf die Privatklägerin hätte Einfluss nehmen sollen, wusste sie doch noch gar nicht, welche Erkenntnisse sich aus den später zu edierenden Bankunterlagen ergeben würden. Entscheidend ist vorliegend, dass die Ermittlungen auf der – im damaligen Verfahren gegen unbekannte Täterschaft – erfolgten Angabe der Privatklägerin basierten, welche die D._____ als Ort des Geldbezugs bezeichnete. Weshalb dies suspekt sein soll – so die Verteidigung (Urk. 71 Rz. 56) –, erschliesst sich dem Gericht nicht. Diese Beweiserhebung erfolgte – wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt (vgl. Urk. 98 S. 13) –, als das Verfahren noch nicht gegen den Beschuldigten gerichtet war, sondern gegen Unbekannt geführt wurde. Folglich war der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt noch nicht Partei in diesem Verfahren, womit ihm auch kein Teilnahmerecht an der Beweiserhebung zukam (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.4.1 mit weiterem Hinweis). Eine allfällige Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO ist damit nicht erkennbar. Ausserdem wurden dem Beschuldigten im Rahmen seiner Einvernahmen die Ermittlungsergebnisse vorgehalten (vgl. Urk. 5/2 F/A 4; Urk. 5/3 F/A 13; Prot. I S. 18).

3.2.1.3 Bezüglich der Einvernahme der Privatklägerin vom 20. Februar 2023 ist festzuhalten, dass diese zwar inhaltlich an die frühere Befragung vom 17. Mai 2021 anknüpft. Entgegen der Kritik der Verteidigung lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine suggestive Befragung erkennen. Zwar wurde die Privatklägerin nicht ausdrücklich aufgefordert, das fragliche Treffen mit dem "Freier 3" nochmals frei zu schildern. Allerdings dürfen – insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um die Befragung einer Minderjährigen handelt – nicht allzu hohe Anforderungen an die Befragungsart gestellt werden. Entscheidend ist nämlich, dass die gestellten Fragen von der einvernehmenden Polizeibeamtin in einer Art und Weise gestellt wurden, dass die Privatklägerin in freier Ausführung darauf antworten konnte. Sie liessen mithin Raum für freie, nicht vorgeformte Antworten und ermöglichten somit eine authentische Aussagewiedergabe. Das Konfrontationsrecht wurde zudem umfassend gewahrt: Der Beschuldigte war an der Einvernahme vom 20. Februar 2023 persönlich anwesend, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und er erhielt auch die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 6/13 S. 1, 10 und 12). Hierdurch wurde gewährleistet, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, die Aussagen der Privatklägerin zu hinterfragen. Eine erneute Befragung der Privatklägerin vor Berufungsinstanz drängt sich nicht auf, zumal sämtliche bisherigen Befragungen videodokumentiert wurden und keine widersprüchlichen Kernaussagen erkennbar sind, die eine weitere Befragung erforderlich machen (dazu hinten eingehend E. III.5.1). Darüber hinaus ist der Schutz vor Retraumatisierung der zum Tatzeitpunkt minderjährigen Privatklägerin zu berücksichtigen. Die Aussagen der Privatklägerin sind daher als verwertbar zu qualifizieren. Dasselbe gilt insbesondere auch für das Schreiben der Privatklägerin vom 12. Mai 2021 an die Polizei (Urk. 4/4).

3.2.1.4 Die von der Verteidigung erhobenen weiteren Vorwürfe bleiben vage und unsubstantiiert. Sie legt insbesondere nicht konkret dar, inwiefern eine angebliche Voreingenommenheit der Strafverfolgungsbehörden die Beweiserhebung konkret beeinflusst und zur Verletzung von Verteidigungsrechten geführt haben soll. Die Ausführungen der Verteidigung erschöpfen sich insoweit in pauschaler Kritik, ohne nachvollziehbare Anhaltspunkte zu benennen.

3.2.2. Des Weiteren bringt die Verteidigung vor, die von der Staatsanwaltschaft Schaffhausen beigezogenen Akten seien nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar, da dieser mit den fraglichen Ergebnissen nicht konfrontiert worden sei (Urk. 115 Rz. 70). Vor Vorinstanz beanstandete sie in diesem Zusammenhang, dass keine Konfrontationseinvernahme mit dem "Vermittler/Zuhälter" der Privatklägerin "und/oder mit Belastungszeugen" stattgefunden habe. Zudem wurde die Verwertbarkeit dieser Akten vor Vorinstanz mit Verweis auf eine Medienberichterstattung der Schaffhauser Nachrichten vom tt.mm.2024 sowie eine anhängige Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht angezweifelt, woraus eine Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten resultieren solle (Urk. 71 Rz. 36-38).

3.2.2.1 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist dabei autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können. Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2.1 f.).

3.2.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die von der Staatsanwaltschaft Schaffhausen beigezogenen Akten (Urk. 2/1-6) aus einem Begleitschreiben der für das

diesbezügliche Verfahren zuständigen Staatsanwältin M.A. HSG T._____ vom 18. April 2023, dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Schaffhausen vom 23. September 2022 sowie den dazugehörigen Beilagen (Extraktionsberichte betreffend Chat und Kontakte sowie Korrespondenz mit dem Hotel U._____ in V._____) bestehen. Im Fokus steht vorliegend der Extraktionsbericht betreffend Chat (Urk. 2/3). Dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Schaffhausen vom 23. September 2022 ist hierzu zu entnehmen, dass der betreffende Chatverlauf aus der Auswertung des Mobiltelefons von L._____ (Beschuldigter im von der Staatsanwaltschaft Schaffhausen geführten Strafverfahren) gewonnen werden konnte. Namentlich habe in den Kontakten des Mobiltelefons die Rufnummer des Beschuldigten (unter dem Kontaktnamen "A'._____") festgestellt werden können. Zudem sei er in der Applikation Telegram unter dem Nicknamen "A'._____" abgespeichert gewesen. Des Weiteren seien Chatkonversationen zwischen dem Beschuldigten und L._____ gefunden worden, darunter eine Systemmeldung vom 22. April 2021 in der Kommunikationsapplikation Signal sowie mehrere Unterhaltungen zwischen dem 2. April 2021 und 16. April 2021 in der Kommunikationsapplikation WhatsApp (Urk. 2/2 S. 5).

3.2.2.3 Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 98 S. 41 f.) erhellt aus den Ausführungen der Verteidigung nicht, weshalb diese Beweise nicht verwertbar sein sollen. Die Verteidigung legt nicht dar, inwiefern das Konfrontationsrecht des Beschuldigten verletzt worden sein soll, sondern begnügt sich einmal mehr mit pauschalen Behauptungen. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Beweise in strafprozessual rechtswidriger Weise erlangt wurden. Dies lässt sich auch nicht aus der zitierten Medienberichterstattung ableiten (vgl. Urk. 98 S. 41 f.). Aus den Akten ergibt sich denn auch kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit verwehrt worden wäre, sich zu diesen Beweismitteln zu äussern. Vielmehr hatte er während des ganzen Verfahrens vollumfängliche Akteneinsicht und erhielt hinreichend Gelegenheit, die ihn belastenden Beweismittel in Zweifel zu ziehen. Es trifft zwar zu, dass im vorliegenden Verfahren keine Konfrontation mit dem mutmasslichen "Zuhälter/Vermittler" der Privatklägerin bzw. mit weiteren angeblichen Belastungszeugen stattgefunden hat. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. II.2.5), ist eine Befragung dieser Personen für die Entscheidfindung aber entbehrlich. Die Anklage stützt sich nicht auf die Aussagen dieser Personen, sondern im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin. Die fehlende Konfrontation mit dem Vermittler beeinträchtigt daher die Verwertbarkeit der bei den Akten liegenden Beweismittel nicht. Insofern ist nicht nachvollziehbar, was die Verteidigung aus der fehlenden Konfrontation mit dem "Zuhälter/Vermittler" der Privatklägerin ableiten will.

3.2.3. Schlussfolgernd kann festgehalten werden, dass der Verwertbarkeit der unter Erw. III.3.1 aufgeführten Beweismittel nichts entgegensteht.

4. Allgemeines zur Beweiswürdigung

4.1. Vorab ist auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zu verweisen (Urk. 98 S. 14-17).

4.2. Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde legt, den es nach seiner freien und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung.

4.3. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend erwogen, dass mangels Vorliegens von unmittelbaren Sachbeweisen den Aussagen der Parteien eine besondere Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die zentralen Punkte keine direkten Beweise vorliegen, ist zudem hervorzuheben, dass – soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist – der Nachweis der Tat mit Indizien, d.h. mit indirekten, mittelbaren Beweisen, zu führen ist. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren Mosaik, zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 27 zu Art. 10 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,

4. Aufl., Basel 2020, Rz. 1090).

5. Würdigung der Beweismittel

5.1. Zum äusseren Ablauf des Treffens

5.1.1. Wie erwähnt, basiert der Anklagesachverhalt im Wesentlichen auf den Aussagen der Privatklägerin. Das vorliegende Strafverfahren geht aber nicht auf

eine Anzeige durch die Privatklägerin gegen den Beschuldigten zurück. Vielmehr wurde es zunächst gegen "Unbekannt" eingeleitet aufgrund einer Verdachtsmeldung der Eltern der Privatklägerin bei der Jugendanwaltschaft Winterthur, wonach sich ihre damals 14-jährige Tochter prostituiere (Urk. 1/1; Urk. 4/2). Die Privatklägerin wurde am 11. Mai 2021, am 17. Mai 2021 und am 20. Februar 2023 jeweils durch eine speziell im Bereich Kindesschutz ausgebildete Ermittlungsbeamtin der Kantonspolizei Zürich mittels Videobefragung einvernommen (Urk. 6/1-13). Im Zeitpunkt ihrer ersten beiden Befragungen war sie knapp 15 Jahre alt, was bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen ist (vgl. auch Art. 154 StPO), insbesondere hinsichtlich ihrer altersbedingten Verarbeitungskapazität und emotionalen Belastbarkeit.

5.1.2. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ist ferner zu beachten, dass traumatische Erlebnisse gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet werden als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Verdrängungsbestrebungen (FISCHER/RIEDESSER, Lehrbuch der Psychotraumatologie, 5. Aufl. 2020, S. 177; STANG/SACHSSE, Trauma und Justiz, 2. Aufl. 2014, S. 90 ff.). Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse Anzahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert (SCHWANDER, Das Opfer im Strafrecht, 3. Aufl. 2019, S. 134; GEIPEL, Handbuch der Beweiswürdigung,

3. Aufl. 2017, S. 701; STANG/SACHSSE, a.a.O., S. 90 ff.; EGLOFF et al., Traumatization and chronic pain: a further model of interaction, Journal of Pain Research 2013/6 S. 767; JANSEN, Zeuge und Aussagepsychologie, 2. Aufl. 2012, S. 218). Detailreichtum, insbesondere wenn er Nebenschauplätze betrifft, stellt denn auch ein gängiges, bei der Aussageanalyse zu beachtendes Realitätskennzeichen dar (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_442/2019 vom 26. August 2019 E. 6.3.2; 6B_253/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 1.3.2; GEIPEL, a.a.O., S. 794 ff.; JANSEN, a.a.O., S. 313; je mit Hinweisen).

5.1.3. Bei der Befragung von Kindern, die Opfer von einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung geworden sein sollen, ist sodann zu beachten, dass

es bei deren Befragung häufig zu Scham kommt, gegenüber Dritten von dem Erlebten berichten zu sollen. Hinzu kommt, dass gerade Kinder dem mutmasslichen Täter trotz der Tat emotional ambivalent gegenüber stehen. Die Vernehmung solcher – möglicherweise traumatisierter – Zeugen ist von Beginn der Ermittlungen in besonderem Masse behutsam und schonend durchzuführen, ohne dabei die Aufgabe der Wahrheitsfindung einzuschränken (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rz 1594).

5.1.4. Anlässlich ihrer ersten Befragung vom 11. Mai 2021 zeigte sich die Privatklägerin offensichtlich überfordert. Gleich zu Beginn äusserte sie, nicht einmal gewusst zu haben, worum es bei dem Termin gehe (Urk. 6/4 F/A 54). Ausserdem zeigte sie sich äusserst zurückhaltend und wollte keine eigentlichen Aussage zur Sache machen. Insbesondere auf den Vorhalt, dass sie am 17. April [2021] mit ihrer Schwester nach Zürich gereist sei, und auf die Frage, ob sie möglichst genau erzählen könne, was an diesem Tag gewesen sei, lieferte sie nur vage Angaben. So gab sie zunächst lediglich zu Protokoll, das wisse sie nicht mehr genau. Auf die Nachfrage, weshalb sie nach Zürich seien, gab sie an, sie [ihre Schwester] habe sich eigentlich ihre Nägel machen lassen. Auch auf die Frage, wann sie aus dem Haus seien, antwortete sie zunächst, dass sie es nicht mehr wisse. Erst auf die konkrete Nachfrage, ob es am Morgen, mittags oder nachmittags gewesen sei, präzisierte sie, sie glaube, das sei am Mittag gewesen, aber sie wisse es nicht mehr genau (Urk. 6/4 F/A 93-96). Auf die darauffolgende Frage, wohin sie den Zug genommen hätten, nannte sie W._____. Weiter gab sie von sich aus auf die Frage, wohin sie dann von W._____ seien, zu Protokoll: „Erst nach C._____.“ Weiter sagte sie auf die Frage, was sie in C._____ gemacht hätten, aus, sie habe dort einen Kollegen getroffen. Auf die Frage, wer das sei, gab sie schulterzuckend lediglich zu Protokoll: „Ein Kollege halt.“ Nachdem die Privatklägerin darauf gefragt wurde, ob sie von diesem Treffen mit dem Kollegen möglichst genau erzählen könne, führte sie nur noch aus, dass dieser habe sprechen wollen und dann hätten sie ein wenig gesprochen "und so". Das hätten sie draussen gemacht. Sie kenne sich dort aber nicht aus. Sie seien einfach irgendwo auf ein Bänkchen gesessen (Urk. 6/4 F/A 99-105). Auf die anschliessenden konkreten Fragen zur Identität dieses "Kollegen" und zum Treffen gab die Privatklägerin keine Aussage mehr zu Protokoll, sondern blieb – wie auch auf der Videoaufnahme zu sehen ist (Urk. 6/3) – schweigsam, teilweise mit gesenktem Kopf und ausweichendem Blick, teilweise schüttelte sie wortlos den Kopf. Nachdem ihr mitgeteilt wurde, dass vermutet werde, dass sie gegen Geld sexuelle Dienstleistungen erbringe, begann die Privatklägerin zu weinen. Auch die weiteren Nachfragen blieben unbeantwortet. Die Befragung wurde schliesslich mit ihrem Einverständnis abgebrochen (Urk. 6/4 F/A 106-130; vgl. dazu auch Urk. 6/1 S. 2 f.).

Das anfängliche Aussageverhalten der Privatklägerin – die vagen Antworten und Ausweichmanöver – und ihre Reaktion auf die ihr gemachten Vorhalte – das Weinen und die vollständige Blockade – deuten auf Scham, Angst und/oder ein Schutzverhalten hin, was durch den psychologischen Bericht zu dieser Videobefragung untermauert wird: So habe die Privatklägerin immer mehr "zu gemacht" und mehrheitlich vor sich hingeblickt, als sie mit den Vorhalten konfrontiert wurde. Es sei ihr ganz offensichtlich nicht mehr wohl gewesen, vielleicht habe sie sich auch in die Enge getrieben gefühlt. Sie habe nervös ihre Hände geknetet und bald darauf zu weinen begonnen. Sie habe blockiert gewirkt, wie in sich gefangen und habe sich nicht mehr aus dieser Sprachlosigkeit befreien können. So hätten sie auch alle Hilfsangebote der Polizeibeamtin nicht mehr erreichen können. Auf die Frage, was sie jetzt brauche, habe sie nur mit den Schultern gezuckt. Den Vorschlag, die Befragung abzubrechen, habe sie sofort angenommen. Das scheine für sie, wie ein Rettungsanker gewesen zu sein (Urk. 6/2 S. 2). Die Privatklägerin war mit der Befragungssituation somit offensichtlich überfordert. Mit Blick auf die Sachverhaltserstellung konnten aus dieser Einvernahme keine sachdienlichen Aussagen entnommen werden.

5.1.5. Die Privatklägerin verfasste bereits einen Tag nach dieser Befragung ein Schreiben zuhanden der Ermittlungsbeamtin, welche sie in ihrer ersten Einvernahme befragt hatte, und schilderte darin detailliert die Ereignisse vom Samstag, dem 16. [recte: offensichtlich 17.] April 2021: Sie sei gemeinsam mit ihrer Schwester mit dem Zug nach C._____ gereist. Dort habe sie dann gegenüber vom Bahnhof zu einer Bank müssen, wo "er" Geld abgehoben habe („wahrscheinlich“ Fr. 800.–). Dann seien sie etwas gelaufen zu einem Haus, was ein Hotel o.Ä.

gewesen sei. Sie seien ganz nach oben in ein Zimmer, das mittels Eingabe eines Codes am Türgriff zugänglich gewesen sei. "Er" habe das Zimmer als "Seitensprungzimmer" bezeichnet. Es habe wie ein Puffzimmer ausgesehen und sei mit Dildos, Peitschen und Fesseln ausgestattet gewesen. Nachdem sie ihre Tasche auf den Boden neben einem schwarzen Sofa abgestellt und ihre Jacke draufgelegt habe, habe "er" sie geküsst und sie aufs Bett geworfen. "Er" habe sich ausgezogen und sie aufgefordert, dasselbe zu tun, was sie getan habe. Es sei dann zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom gekommen, wobei "er" sie (ins Gesicht, auf das Gesäss und ihre Brüste) geschlagen und gewürgt habe, was rote Flecken am Hals hinterlassen habe. Sie habe geweint und manchmal aus Angst gesagt, „es sei okay“. Irgendwann habe sie gesagt, sie müsse gehen, weil ihre Schwester warte. "Er" habe sie aber erst gehen lassen, als sie "richtig am Weinen" gewesen sei und nachdem sie gesagt habe, dass sie nicht wolle. "Er" habe jedes Mal, wenn sie die Hände vor das Gesicht gehalten habe, gesagt, sie solle sie wegnehmen, sonst tue es noch mehr weh und "er" würde sie fesseln. "Er" habe ihr dann Fr. 800.– gegeben und gesagt, sie solle damit aufhören, weil es ihr nicht gut tun würde. Sie sei dann allein zum Bahnhof. Schliesslich erwähnte sie, dass sie ihm bei der Bank ihr Alter mitgeteilt habe, worauf "er" unsicher reagiert und sich gefragt habe, ob "er" das machen soll. Sie habe dann einfach gesagt, es werde nichts passieren. "Er" habe dann gesagt, dass sie auf der App "AA._____" gewesen sei. Ihr Auftraggeber habe diesem Typen also über diese App geschrieben. Weiter schrieb sie zum Treffen, dass er in ihr "gekommen" sei ohne Kondom. Sie beschrieb den Freier zudem als 30- bis 40-jährig. Ein Bild von ihm sollte im Chat von ihr und ihrem Auftraggeber zu finden sein (Urk. 4/4).

Die vagen Antworten der Privatklägerin in der ersten Befragung stehen zwar im Kontrast zu dieser detaillierten Schilderung, was indes angesichts des bereits erörterten anfänglichen Schutzverhaltens nicht erstaunt. Der Brief, in welchem diverse Details zum Treffen vom 17. April 2021 geschildert werden, lässt vielmehr auf eine Bereitschaft zur Offenlegung der Ereignisse schliessen.

5.1.6. Nachdem dieser Brief der Polizei zuging, wurde am 17. Mai 2021 die zweite Befragung der Privatklägerin durchgeführt (vgl. Urk. 6/8 F/A 24). In dieser

gab die Privatklägerin auf die Frage, warum sie bei der letzten Befragung keine Aussagen mehr habe machen wollen, zu Protokoll, weil sie keine Lust gehabt habe und nicht gemocht sowie gekonnt habe. Auf die Fragen, was sich in der Zwischenzeit geändert habe oder was sie zum Umdenken bewogen habe, führte sie aus, sie habe keine Ahnung. Sie habe keine andere Wahl. Sie bestätigte indes, von sich aus Aussagen machen zu wollen (Urk. 6/8 F/A 25-28). In der Folge schilderte die Privatklägerin mit dem Inhalt ihres Schreibens vom 12. Mai 2021 übereinstimmend, dass sie sich am 17. April 2021 mit dem "Freier des Treffens 3" am Bahnhof in C._____ getroffen habe und mit ihm zum sich gegenüber dem Bahnhof befindenden Bankomaten gegangen sei, wo dieser „wahrscheinlich“ Fr. 800.– abgehoben habe und wo sie ihm ihr Alter („ich bin 14, ich werde 15 erst“) mitgeteilt habe. Hernach seien sie in ein Hotel „oder so etwas“. Sie seien ins oberste Stockwerk. Zum Hineinkommen habe er einen Code am Türgriff eingegeben, dann seien sie hinein. Dort habe es ein Gestell gehabt mit Peitschen, Fesseln und Dildos, Fesseln seien von der Decke gehangen. Nachdem sie ihre Jacke und Tasche abgestellt habe, sei er auf sie zugekommen und habe angefangen, sie zu küssen. Er habe sie aufs Bett geworfen, habe sich ausgezogen und gesagt, sie solle sich auch ausziehen, was sie auch getan habe. Es sei dann zum ungeschützten Geschlechtsverkehr gekommen, während dem er sie mit der flachen Hand geschlagen (überall: „Gesicht, Titten, Arsch, Beine, alles“) und gewürgt habe und weshalb sie „mega geweint“ habe. Sie habe gesagt, dass sie gehen müsse und nicht mehr möge sowie dass es weh tue. Er habe aber immer gesagt „ja nein, ich entscheide da, wenn du gehst […] und wenn du jetzt nicht deine Hände wegnimmst“, dann würde er sie fesseln. Irgendwann – als sie „mega geweint“ habe – habe er gefunden, „ja lassen wir es einfach“. Er habe zudem gesagt, sie solle so etwas nicht mehr machen. Dann habe er ihr das Geld (Fr. 800.–) gegeben und sie sei dann alleine gegangen (Urk. 6/8 S. 28-37).

5.1.7. Am 20. Februar 2023 wurde die Privatklägerin ein drittes Mal befragt. In dieser Einvernahme schilderte sie das Treffen vom 17. April 2021 übereinstimmend mit ihren früheren diesbezüglichen Aussagen. Namentlich beschrieb sie zusammengefasst, wie sie und der Freier, als sie sich getroffen hätten, gleich gegenüber vom Bahnhof in C._____ zur Bank seien, wo er Geld abgehoben habe und wo sie ihm gesagt habe, wie alt sie sei. Dann seien sie zu diesem Seitensprungzimmer. Zweck dieses Treffens sei "Sex für Geld" gewesen. Nachdem sie ihre Sachen auf ein Sofa gelegt habe, habe er gesagt, dass sie sich ausziehen solle, was sie dann auch gemacht habe. Es sei zum vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen. Er habe sie geschlagen, ins Gesicht und auch sonst überall, auf den Arsch, auf ihre Brüste und ihre Vagina. Sie habe deshalb zu weinen begonnen. Er habe das klar gesehen. Sie habe ihre Hände vor die Stellen, wo er hingeschlagen habe, gehalten. Dazu habe er gesagt, sie solle ihre Hände wegtun, sonst tue es noch mehr weh. Aus Angst habe sie sie dann weggenommen. Er habe sie auch gewürgt. Irgendwann habe er dann gefunden, es sei gut, es reiche schon. Zudem habe er gesagt, sie solle so etwas nicht mehr machen. Dann habe er ihr das Geld (Fr. 800.–) gegeben und sie sei gegangen (Urk. 6/13 S. 3-10).

5.1.8. Nach Würdigung der Aussagen der Privatklägerin lässt sich zunächst feststellen, dass diese jeweils nicht den Eindruck machte, als ob sie auf die Einvernahme vorbereitet war oder bestimmte Aussagen einstudiert hatte. Es sind insgesamt keine Hinweise für eine Falschbeschuldigung ersichtlich. Es fällt zudem auf, dass die Privatklägerin insgesamt sehr zurückhaltend aussagte. So gab sie stets an, wenn sie eine Frage nicht beantworten konnte, weil sie etwas nicht wusste oder sich nicht mehr an etwas erinnern konnte (vgl. etwa Urk. 6/8 F/A 344346, 352-356 und 582-587; Urk. 6/13 F/A 32, 55 und 82). Dennoch schilderte sie das Kerngeschehen – wie aufgezeigt – vom Treffen beim Bahnhof C._____ über den Geldbezug am Bankomaten bis zum Seitensprungzimmer an der F._____strasse 2 in C._____ sowohl in ihrem Brief an die Kantonspolizei Zürich als auch in ihrer zweiten und dritten Videobefragung gleichbleibend und konstant sowie im Kerngehalt widerspruchsfrei. Hervorzuheben, dass ihre Schilderung selbst zwei Jahre nach der Tat konsistent blieb, auch wenn sie Unsicherheiten zugab (z.B. ob sie dem Freier gesagt habe, dass sie es nicht mehr gewollt habe, als es ihr zu viel geworden sei [Urk. 6/13 F/A 51 und 58]; vgl. auch Urk. 6/13 F/A 21, 32, 38, 40, 55, 66, 70 und 82). Solche Gedächtnislücken sind bei einem Ereignis nach dieser Zeitspanne plausibel und spiegeln eine natürliche Erinnerungsverzerrung wider, ohne ihre glaubhaften Aussagen zum Kerngeschehen zu entkräften. Die Fähigkeit der Privatklägerin, zentrale Elemente (Bankomat, Seitensprungzimmer, Gewaltanwendung) über Jahre hinweg gleich darzustellen, spricht für eine verankerte Erinnerung an ein reales Ereignis. Ausserdem ist bemerkenswert, dass sie Rückfragen teilweise zwar unmittelbar mit „keine Ahnung“ oder „ich weiss nicht“ beantwortet, spontan jedoch öfters doch noch eine Präzisierung anfügt (z.B. Urk. 6/8 F/A 300, 304, 528, 557, 559, 583 f.; Urk. 6/13 F/A 40, 55, 66, 82 und 85). In ihren Ausführungen erwähnte sie zudem spezifische Details wie den Zugangscode zum Seitensprungzimmer, die Ausstattung des Zimmers (Peitschen, Fesseln, Dildos) sowie das darunterliegende Restaurant ("AB._____"; Urk. 1/2). Diese Präzision spricht für ein tatsächliches Erlebnis, da erfundene Schilderungen oft an Detailtiefe oder Kohärenz verlieren. Entgegen der Verteidigung (Urk. 115 Rz. 46) ergeben sich aus den Aussagen der Privatklägerin auch keine Hinweise auf suggerierte oder abgesprochene Antworten. Insbesondere trifft dies nicht auf die von der Verteidigung exemplarisch wiedergegebene Aussage anlässlich ihrer Befragung vom 20. Februar 2023 zu, in welcher sie aussagte, dass sie in ein Seitensprungzimmer gegangen seien (vgl. Urk. 6/13 F/A 18). Es ist schlichtweg aktenwidrig, dass sie bisher noch nie von einem Seitensprungzimmer gesprochen habe. Wie zuvor dargelegt, hielt sie bereits in ihrem Schreiben an die Kantonspolizei fest, dass der Freier den Begriff "Seitensprungzimmer" verwendet habe (vgl. Urk. 4/4). Bemerkenswert ist sodann auch die Beschreibung der Interaktion mit dem betreffenden Freier, die individuell und lebensnah wirkt. Als Beispiel zu nennen ist etwa ihre Schilderung – in ihrem Schreiben vom 12. Mai 2021 sowie in ihrer zweiten und dritten Befragung –, dass dieser, nachdem sie ihm beim Bankomaten ihr tatsächliches Alter mitgeteilt habe, unsicher reagiert und nicht gewusst habe, ob er das machen solle, worauf sie ihn beruhigt habe, indem sie ihm gesagt habe, es passiere schon nichts (Urk. 4/4 S. 2; Urk. 6/8 Urk. 6/13 F/A 39). Zudem schilderte sie konstant, dass der Freier ihr, nachdem er von ihr abgelassen habe, gesagt habe, dass sie so etwas nicht mehr machen solle (Urk. 4/4 S. 2; Urk. 6/8 F/A 383; Urk. 6/13 F/A 67 f.). Sie betonte zudem, dass sie allen Freiern ihr Alter nannte (vgl. Urk. 4/4 S. 3; Urk. 6/8 F/A 100, 176, 245 f. und 312 f.), obwohl dies den Zweck der Treffen ("Sex gegen Geld") gefährden konnte, was durch den Abbruch eines Treffens zudem gestützt wird (vgl. dazu Urk. 6/8 F/A 400 und 409). Solche Angaben sind schwerlich erfunden, da sie keinen offensichtlichen Vorteil bieten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin den Freier vom Treffen 3 nicht übermässig belastete. Sie verharmloste sein Verhalten sogar, etwa indem sie seine Gewaltanwendung (Schläge, Würgen) als Teil seiner Erwartungen erklärte („er hat gedacht, dass ich das will, weil er hat ja mit dem Typ geschrieben und hat dann gesagt, dass er es gerne so hat“; Urk. 6/8 F/A 342, vgl. auch Urk. 6/13 F/A 64). Zudem sagte sie aus, dass ihr Auftraggeber zwar ihr tatsächliches Alter gewusst habe, indes habe er den Freiern erzählt, dass sie bereits

18 Jahre alt sei. Der Freier des Treffens 3 habe deshalb im Zeitpunkt, als er das Treffen vereinbart hatte, noch keine Kenntnis über ihre Minderjährigkeit gehabt (vgl. Urk. 6/13 F/A 38-47). Die Ausführungen der Privatklägerin sind auch diesbezüglich sehr realitätsnah und frei von Übertreibungen. Sie schilderte vielmehr sowohl Entlastendes (beispielsweise sein anfängliches Zögern nach Kenntnisnahme ihres Alters oder seine Bemerkung, mit solchen Sachen aufzuhören) als auch Belastendes, was ebenfalls auf eine ausgewogene und nicht übertriebene Darstellung hinweist. Damit übereinstimmend ergibt sich auch aus dem psychologischen Bericht zur Befragung der Privatklägerin, dass sie insgesamt eine neutrale, kaum vorwurfsvolle Haltung gegenüber dem Freier habe, dass sie ein kaum ausgebildetes Unrechtsbewusstsein für dessen Fehlverhalten habe und sich sogar als hauptverantwortlich für das Geschehene wahrnehme. Es sei zu vermuten, dass die Privatklägerin aufgrund dieser Haltung die Handlungen des Freiers tendenziell verharmlose (Urk. 6/11 S. 2). Ausserdem kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es bestehe der Eindruck, dass die Privatklägerin die Geschehnisse der Treffen mit den vier Freiern vermische und durcheinander bringe (vgl. Urk. 71 Rz. 69). Vielmehr geht aus ihren Aussagen – insbesondere denjenigen in ihrer Befragung vom 17. Mai 2021 – hervor, dass sie zwischen den Treffen differenzieren kann. So schilderte sie zu jedem Treffen andere Details. Beispielsweise konnte sie abgrenzen, dass es beim dritten Treffen zu Zungenküssen gekommen sei (Urk. 6/8 F/A 528), oder dass das dritte Treffen ohne Auto gewesen sei (Urk. 6/8 F/A 514 f.). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie die Treffen mit den unterschiedlichen Freiern nicht auseinander halten kann. Schlussfolgernd sind die Aussagen der Privatklägerin für sich als glaubhaft einzustufen.

5.1.9. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Angaben der Privatklägerin durch unabhängige Beweise gestützt werden:

- So stimmen ihre Angaben zum zeitlichen Ablauf und ihrem Aufenthalt in C._____ mit den Ergebnissen der Auswertung ihres Mobiltelefons überein: Am 17. April 2021 erhielt sie von ihrem Vater Geld (Fr. 26.–) per Twint für Billete und kaufte ihrer Schwester – die sie nach C._____ begleitet habe – einen 9-Uhr-Pass. Sie begaben sich darauf von W._____ über Zürich nach C._____, wo sich die Privatklägerin ab ca. 11.45 Uhr bis 13.28 Uhr aufhielt (vgl. Urk. 11/1 S. 5 f.; Urk. 11/4 [Beilage 16] S. 20 f.; Urk. 9/5 S. 6; Urk. 11/6 S. 3; Urk. 11/9).

- Weiter ergaben die polizeilichen Abklärungen zum Tatort eine Übereinstimmung mit der Beschreibung des Seitensprungzimmers an der F._____strasse 2 in C._____ durch die Privatklägerin (vgl. Urk. 1/2: Seitensprungzimmer im DG und Restaurant "AB._____" im EG; Ausstattung des "Spielzimmers" gemäss Online-Inserat mit einem Gestell mit Sexspielzeug, Fesseln von der Decke, einer Lounge, einem Bett und einer Dusche). Auch der Betreiber dieses "Spielzimmers" Q._____ bestätigte die von der Privatklägerin umschriebene Zimmerausstattung und den Zugang zum Zimmer mittels Code-Eingabe (Urk. 7; Prot. I S. 37 ff.). Im Übrigen gab auch der Beschuldigte an, dass dieses Seitensprungzimmer existiere (Urk. 5/2 S. 2 ff.).

- Ferner befindet sich auf dem Weg vom Bahnhof in C._____ bis zum Seitensprungzimmer an der F._____-strasse 2 in C._____ ein Bankomat der D._____.

Soweit die Verteidigung geltend macht, die Standortdaten des Mobiltelefons der Privatklägerin würden den Anklagevorwurf entkräften, überzeugt auch dieses Argument nicht. Konkret bringt sie vor, gemäss dem Polizeirapport vom 20. September 2021 zur Datenauswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin habe sich diese um 11.50 Uhr und 11.53 Uhr am Bahnhof C._____ befunden. 18 Minuten später, konkret um 12.11 Uhr habe sie sich dann am J._____ beim AC._____ befunden. Dort, gleich nebenan, befinde sich die I._____. Die D._____ hingegen befinde sich in der Reihe der Banken ganz am Schluss und etwas weiter entfernt. Dazwischen befinde sich noch die H._____. Der Geldbezug am Bankomaten der D._____ sei hingegen um 12.34 Uhr erfolgt, also rund 23 Minuten später. Daraus leitet die Verteidigung ab, dass sich die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr am fraglichen Ort habe befinden können, womit ein Treffen mit dem Freier (respektive dem Beschuldigten) in Zweifel gezogen wird (vgl. Urk. 71 Rz. 71 f.; Urk. 115 Rz. 57 und 70). Diese Argumentation verfängt jedoch nicht. Zum einen stellt der von der Verteidigung postulierte Widerspruch zwischen Standortdaten und den Aussagen der Privatklägerin lediglich eine unpräzise zeitliche Abweichung von wenigen Minuten dar, welche aufgrund technischer und tatsächlicher Unsicherheiten (etwa durch Verzögerungen bei der Datenübertragung, unklare Bewegungsmuster, Zwischenstopps oder Netzschwankungen) ohne Weiteres erklärbar ist. Es handelt sich um Momentaufnahmen, die keinen kontinuierlichen Bewegungsverlauf wiedergeben und deshalb keine zuverlässige Aussage darüber erlauben, ob sich zwei Personen nicht am selben Ort hätten begegnen können. Schliesslich kann auch der Versuch der Verteidigung, die ausgewerteten Standortdaten als entlastendes Beweismittel zu qualifizieren, nicht überzeugen. Wie bereits im Polizeirapport vom 14. Dezember 2021 (Urk. 11/5 S. 2) dargelegt, beruhen die aus der Auslesung des Mobiltelefons der Privatklägerin hervorgegangenen Standortdaten auf Informationen, welche von der Applikation Snapchat generiert wurden. Zum einen lässt sich nicht verifizieren, wie diese Standortdaten konkret zustande gekommen sind. Zum anderen kann ein grosser Teil der Standortdaten weder zeitlich noch örtlich verifiziert werden. Es handelt sich also um Daten, deren Entstehung und Genauigkeit nicht nachvollziehbar geprüft werden können. Aufgrund der Eigenheiten der App Snapchat – namentlich dem Umstand, dass viele Inhalte nach dem Abruf automatisch gelöscht werden – ist auch nicht auszuschliessen, dass bestimmte Informationen auf dem Sendergerät nicht mehr vollständig vorhanden waren oder verändert wurden. Mangels klarer Nachvollziehbarkeit der Datenerhebung und -verarbeitung kann deren Beweiswert somit nicht verlässlich beurteilt werden. Demgegenüber beruhen RTI-Daten auf standardisierten technischen Protokollen der Telekommunikationsanbieter. Sie geben in Echtzeit Auskunft darüber, mit welcher Funkzelle ein Mobilgerät zu einem bestimmten Zeitpunkt verbunden war. Sie können daher grundsätzlich als verwertbare und nachvollziehbare Beweismittel qualifiziert werden, insbesondere zur zeitlichen und räumlichen Verortung eines Geräts. Dagegen fehlt es den Snapchat-Standortdaten an der erforderlichen Transparenz und Verlässlichkeit. Letztere sind daher – im Gegensatz zu RTI-Daten – nicht geeignet, den Aufenthalt einer Person zu einem bestimmten Zeitpunkt verlässlich zu belegen. Es besteht daher kein Anlass, den Standortdaten der Privatklägerin einen höheren Beweiswert beizumessen.

5.1.10. Zusammenfassend sind die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft, da sie durch Konsistenz, Detailreichtum, Realitätsnähe, Objektivität, externe Beweise und emotionale Plausibilität überzeugen. Unsicherheiten oder Lücken (z.B. Ablaufdetails) sind alters- und situationsbedingt nachvollziehbar und beeinträchtigen nicht die Zuverlässigkeit des Kerngeschehens. Ihre Schilderung ist weder übertrieben noch widersprüchlich, sondern wirkt spontan und selbst erlebt. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, welche wie dargelegt auch mit den weiteren Akten übereinstimmen, ist rechtsgenügend nachgewiesen, dass sich der eingeklagte Sachverhalt vom äusseren Ablauf tatsächlich so abgespielt hat.

5.2. Zum "Vermittler / Zuhälter" der Privatklägerin

5.2.1. Die Verteidigung macht geltend, es sei nicht bekannt und ergebe sich nicht aus den Akten, von wem und wann sowie unter welchen Umständen die Privatklägerin Anweisungen erhalten haben soll. Die Aussagen der Privatklägerin in diesem Zusammenhang seien unzureichend, da diese mit den vorhandenen Akten weder nachvollziehbar noch überprüfbar seien. Ihre Mobiltelefonauswertung habe insofern auch keine Erkenntnisse erbracht. Sie bestreitet das Vorhandensein eines "Vermittlers/Zuhälters" der Privatklägerin (Urk. 71 Rz. 32-35). Es lasse sich keine Vermittlung der Privatklägerin an den Beschuldigten am 17. April 2021 erstellen (Urk. 71 Rz. 47).

5.2.2. Die Privatklägerin führte zu ihrem "Vermittler/Zuhälter" zusammengefasst aus, dieser ("ihr Auftraggeber" [vgl. Urk. 6/8 F/A 43]) habe ihr Treffen mit Männern organisiert, wo es zu sexuellen Handlungen gegen Geld gekommen sei. Insge-

samt habe er ihr drei bis vier Treffen organisiert. Ausserdem habe sie ihm Nudes geschickt, wofür er ihr zwischendurch Geld getwintet habe (Urk. 6/8 F/A 36, 72- 83, 89, 113 und 121). Sie kenne seinen Namen nicht. Sie wisse nur, wie er aussehe und dass er von AD._____ komme und Ausländer sei. Ausserdem gab sie an, dass sie ihn wiedererkennen würde. Sie habe mit ihm über Snapchat kommuniziert. Dort habe er "L'._____" oder ähnlich geheissen. Sie habe ihn aber in "Min Bro" umbenannt, weil es Leute gegeben habe, die manchmal auf ihr Handy gesehen und gefragt hätten, wer das sei (Urk. 6/8 F/A 30 und 39-61). Er kenne Männer und sende ihnen dann Bilder von diversen Mädchen. Ausserdem habe er über die App "AA._____" mit den Freiern geschrieben und sich dabei als Mädchen ausgegeben und die Treffen vereinbart. Dies wisse sie, weil er ihr manchmal Screenshots auf Snapchat geschickt habe, womit er sie informiert habe, wohin sie hinmüsse etc. Zudem hätten es ihr die Typen auch gesagt. Diese Screenshots seien alle in den Chats auf Snapchat, wenn man diese wiederherstellen könne. Zwei Mal habe er ihr auch ein Bild vom jeweiligen Freier geschickt, damit sie wisse, wie er aussehe. Mit einem davon habe sie sich aber nie getroffen. Ihr Auftraggeber habe gewusst, wie alt sie sei, weil sie es ihm gesagt habe (Urk. 6/8 F/A 90-94, 98 f. und 119). Weiter führte sie aus, dass sie ihren Auftraggeber zwei oder drei Mal gesehen habe, um ihm einen Teil des Geldes für die Vermittlung abzugeben, welches sie nach den Treffen mit den Freiern jeweils erhalten habe (Urk. 6/8 F/A 104 und 287 f.).

5.2.3. Die Aussagen der Privatklägerin zu ihrem "Vermittler/Zuhälter" werden durch die polizeilichen Ermittlungen gestützt. So ist dem polizeilichen Bericht vom 20. September 2021 zur Datenauswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin zu entnehmen, dass im Mobiltelefon eine Snapchat-Kommunikation gefunden werden konnte, welche mit einer Person mit der Bezeichnung "Min Bro" geführt worden sei. Der Snapchat-Username von "Min Bro" laute "L'._____". Von diesem Kommunikationsverlauf, welcher seit dem 10. April 2021 aber nur noch teilweise erhalten sei, seien von den wichtigsten Sequenzen Screenshots erstellt worden. Gemäss Polizeibericht sendete die Privatklägerin am 17. April 2021 den Fahrplan W._____ (10.52 Uhr) via Zürich AE._____ (11.20 Uhr) nach C._____ (11.48 Uhr) an "Min Bro". Weiter habe sie ihm eine Sprachnachricht geschickt, wo sie ihn frage, ob "er" (gemeint wohl der Freier) ihr Fr. 800.– oder Fr. 600.– gebe, und zudem erwähne, dass wenn "er" ihr Fr. 800.– gebe, sie ihm ja noch einmal Fr. 200.– bringen müsse (Urk. 11/1 S. 6; vgl. Urk. 9/5 S. 6).

5.2.4. Dass es sich – wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 71 Rz. 46; Urk. 115 Rz. 31) – bei den beiden auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin sichergestellten Bildern von zwei Männern (Urk. 9/5 S. 4 und 5) nicht um den Beschuldigten handelt, tut nichts zur Sache. Zu berücksichtigen ist hier, dass die beiden Bilder ihr gemäss Chatverlauf im Zeitraum vom 26. April 2021 bis 29. April 2021 – also eindeutig nach dem 17. April 2021, dem gemäss Anklageschrift Datum der Straftat – zugesandt wurden (vgl. Urk. 9/5 S. 2 und 5). Wie bereits erwähnt, ist dem polizeilichen Bericht vom 20. September 2021 zur Datenauswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin zu entnehmen, dass in ihrem Mobiltelefon zwar eine Snapchat-Konversation mit "Min Bro" (dem mutmasslichen Zuhälter/Vermittler) gefunden werden konnte, indes sei der Verlauf dieser Chatunterhandlung nur noch teilweise erhalten (Urk. 11/1 S. 6). Es ist allgemein bekannt und technisch bedingt, dass Snapchat Chatnachrichten nicht dauerhaft speichert, sondern diese nach Ablauf einer bestimmten Zeit automatisch löscht, sofern sie nicht ausdrücklich gesichert werden. Dieser Umstand erklärt die lückenhafte Dokumentation der Kommunikation. Entgegen der Verteidigung macht dieser Umstand die Aussagen der Privatklägerin somit nicht unglaubhaft.

5.2.5. Die Aussagen der Privatklägerin zu ihrem "Vermittler/Zuhälter" sind somit als glaubhaft einzustufen und es kann vollumfänglich darauf abgestellt werden. Wie eingangs erwähnt, ist es für die Beurteilung des vorliegenden Falles aber nicht relevant, dass die Anklageschrift den "Vermittler/Zuhälter" nicht namentlich bezeichnet. Entscheidend ist lediglich, dass gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin sowie die Ergebnisse aus der Datenauswertung ihres Mobiltelefons erstellt ist, dass ein "Vermittler/Zuhälter" existierte, welcher das Treffen mit dem "Freier 3" am 17. April 2021 arrangierte. An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass sich nicht – wie die Vorinstanz annimmt (vgl. Urk. 98 S. 33 f.) – zweifelsfrei erstellen lässt, dass es sich bei L._____ um den in der Anklageschrift erwähnten "Vermittler/Zuhälter" der Privatklägerin handelt. Aufgrund der Chatunterhaltung mit dem Beschuldigten (vgl. dazu unten Erw. III.5.3.5) ist zwar davon auszugehen, dass auch dieser Frauen an Freier für sexuelle Handlungen vermittelte und sich dabei als die jeweils vermittelte Frau ausgab. Allerdings ergeben sich aus der Chatunterhaltung keine konkreten Hinweise auf die Vermittlung der Privatklägerin (vgl. Urk. 2/3). Jedenfalls konnte auf dem Mobiltelefon von L._____ keine die Vermittlung der Privatklägerin betreffende Chatunterhaltung gefunden werden, respektive ist eine solche nicht aktenkundig.

5.3. Zur Identifikation des Beschuldigten als Täter

5.3.1. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob ohne überwindbaren Zweifel erstellt werden kann, dass es sich beim Freier des Treffens 3 um den Beschuldigten handelt, welcher die in der Anklage umschriebenen sexuellen Handlungen an der minderjährigen Privatklägerin vorgenommen hat.

5.3.2. Die Privatklägerin erkannte den Beschuldigten anlässlich der Fotowahlkonfrontation, welche im Rahmen ihrer Einvernahme vom 20. Februar 2023 und damit fast zwei Jahre nach dem eingeklagten Vorfall stattfand, als "Freier 3" (Urk. 6/13 F/A 11 f.). In der Videoaufzeichnung dieser Befragung ist ersichtlich, dass sie ohne erkennbare Unsicherheit und ohne Zögern auf das Bild des Beschuldigten zeigte (Urk. 6/12). Sie gab dabei an, sich zu 80 % sicher zu sein, dass es sich beim Abgebildeten um den "Freier 3" handle, den sie damals getroffen habe, und nannte insbesondere Gesicht und Haare als Wiedererkennungsmerkmale (Urk. 6/13 F/A 11-14). Bereits in ihrer zweiten Einvernahme vom 17. Mai 2021 hatte sie ausgeführt, dass sie den "Freier 3" wiedererkennen würde, sowohl auf einem Foto als auch live – dies etwa im Gegensatz zu den Freiern vom zweiten und vierten Treffen, an welche sie sich mehr so gut erinnern könne (vgl. Urk. 6/8 F/A 509 f. und 513). Sie begründete dies damit, dass sie ein Bild vom "Freier 3" gesehen habe und ihn zudem live (während des Treffens) „gut genug lang“ habe anschauen müssen (Urk. 6/8 F/A 511 f.). Zudem beschrieb sie ihn bereits zu jenem Zeitpunkt mit spezifischen Merkmalen: braune Haare, ca. 1 cm langer Bart, ca. 175 cm gross, Alter zwischen 25 und 40 Jahren, weisse Hautfarbe und Schweizerdeutsch sprechend (Urk. 6/8 F/A 303-309). Auch wenn diese Merkmale – wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 71 Rz. 90) – grundsätzlich auf viele Personen im Alltag zutreffen können, decken sie sich mit dem Erscheinungsbild des Beschuldigten. Dies belegt überdies, dass sich die Privatklägerin bereits frühzeitig ein klares Bild von der betreffenden Person gemacht hatte. Besonders bemerkenswert ist, dass sich die im Fotobogen abgelichteten Männer stark ähneln – mithin in optischer Hinsicht alle die von der Privatklägerin angegebenen Merkmale aufweisen (vgl. Urk. 6/10). Umso gewichtiger ist es, dass die Privatklägerin dennoch ohne Zögern den Beschuldigten als den "Freier 3" identifizierte. Dass sie den Beschuldigten – im Gegensatz etwa zu anderen Freiern – klar wiedererkannte, lässt zudem auf eine tiefere Verankerung dieses Erlebnisses in ihrem Gedächtnis schliessen, was durch die emotionale Belastung und die Dauer der Begegnung nachvollziehbar erklärt werden kann. Ausserdem verstärkt ihre Angabe, wonach sie ein Bild von ihm vorab via Snapchat erhalten habe (Urk. 6/8 F/A 119 f. und 300-302), die Plausibilität ihrer Identifikation, da sie bereits vor dem Treffen eine visuelle Referenz hatte. Schliesslich ist zu bemerken, dass die geringe Abweichung von 100 % Sicherheit angesichts des Zeitabstands zwischen dem Vorfall und der Wahlbildkonfrontation nachvollziehbar ist und überdies ehrlich wirkt, da sie ihre Erinnerung nicht übertrieben darstellt. Wiederum zeigt sich hier ihr zurückhaltendes Aussageverhalten. Die Vorinstanz wies aber zu Recht darauf hin, dass auch eine Angabe von 80 % bereits eine hohe Sicherheit darstellt (vgl. Urk. 98 S. 35). Mit der Vorinstanz sind sodann die Einwände der Verteidigung, wonach in jedem Fall davon auszugehen sei, dass der Privatklägerin Informationen zur Verfügung gestanden seien, welche ihr eine Identifikation des Beschuldigten erlaubt hätten (vgl. Urk. 71 Rz. 89 f.; Urk. 115 Rz. 59), als unbegründet und nicht überzeugend zurückzuweisen. Insbesondere die Behauptung, die Privatklägerin könnte das Bild des Beschuldigten auch aus dem Internet gefunden haben, nachdem sie von dessen Namen und Personalien Kenntnis erlangt habe, ist rein spekulativ und findet keinerlei Stütze in den Akten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, auf welche Weise die Privatklägerin ohne tatsächliche Begegnung oder Vorinformation zu einem derart präzisen Wiedererkennen fähig gewesen wäre. Insgesamt ergibt sich damit ein konsistentes Bild: Die Privatklägerin identifizierte den Beschuldigten auf nachvollziehbare, zurückhaltende und durch frühere Aussagen gestützte Weise, wobei ihre Angaben mit weiteren objektiven Umständen – etwa dem Erhalt eines Fotos via Snapchat – in Einklang stehen. Die Einwände der Verteidigung vermögen an der Überzeugungskraft dieser Identifikation nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich nochmals zu erwähnen, dass sich aus dem Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten kein persönliches Motiv für eine Falschbeschuldigung erkennen lässt, war der Beschuldigte für sie doch ein gänzlich Fremder und kam es zu keinem weiteren Treffen, als demjenigen vom 17. April 2021. Die Privatklägerin hatte somit keinen Anreiz, den Beschuldigten grundlos zu belasten.

5.3.3. Die Verteidigung bringt als ein den Beschuldigten entlastendes Beweismittel das bei den Akten liegende Video ein, welches aus einem anderen Verfahren beigezogen wurde. Auf der Aufnahme ist die Privatklägerin beim Geschlechtsverkehr mit einer männlichen Person zu sehen, wobei sie mittels einer Hand am Hals festgehalten und kurzfristig gewürgt wird (Urk. 3/1). Unbestritten ist dabei – sowohl seitens der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung –, dass es sich bei der auf dem Video erkennbaren männlichen Person nicht um den Beschuldigten handelt (Urk. 3/1; Urk. 71 Rz. 18 und Urk. 115 Rz. 8). Während die Staatsanwaltschaft das Video für den vorliegenden Sachverhalt für nicht relevant hält, da es nicht das Treffen mit dem "Freier 3" vom 17. April 2021 dokumentiere (Urk. 78 S. 2 f.), vertritt die Verteidigung demgegenüber die Auffassung, das Video zeige eben jenes Treffen und belege, dass der "Freier 3" nicht der Beschuldigte sei (vgl. Urk. 71 Rz. 15, 26, 69 und 87). Vielmehr handle es sich hierbei um P._____, welcher bereits vom Bezirksgericht Horgen für den betreffenden Vorfall verurteilt worden sei (Urk. 115 Rz. 8).

Die von der Verteidigung aufgestellte Argumentation, das vorliegend in Frage stehende Video sei von der Polizei im Grundrapport vom 25. Mai 2021 dem dritten Freier der Privatklägerin zugeordnet worden (Urk. 115 Rz. 10), hält bei näherer Betrachtung nicht stand. Dem entsprechenden Rapport ist zwar tatsächlich unter dem Titel "3. Treffen / 16.04.2021 oder 17.04.2021" zu entnehmen, dass anlässlich der Durchsuchung des Mobiltelefons der Privatklägerin Videosequenzen mit verbotener Pornografie (u.a. Vornahme von sexuellen Handlungen mit der minderjährigen Privatklägerin, wobei diese während eines Vaginalverkehrs mittels einer Hand am Hals festgehalten/kurzfristig gewürgt wird) festgestellt worden seien (Urk. 4/1 S. 7). Es handelt sich hierbei jedoch um einen vorläufigen Ermittlungsansatz, der keine definitive Zuordnung des Videos zum Treffen mit dem "Freier 3" erlaubt. Dies korrespondiert mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz, wonach die weiteren Ermittlungen zu diesem Video zweifelsfrei zu P._____ geführt hätten, welcher jedoch mit der "Aktion S._____" (Ermittlungsbzw. Untersuchungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaffhausen gegen die Vermittler der Freier an die minderjährige Privatklägerin; vgl. Urk. 1) nichts zu tun gehabt habe (Urk. 78 S. 2).

Für die konkrete Zuordnung des Videos sind sodann die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin zu berücksichtigen: Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2021 führte die Privatklägerin zu den Verletzungen, die sie vom Vorfall des Treffens 3 erlitten habe, zunächst aus, sie habe vom Würgen rote Flecken am Hals gehabt und auf den "Titten" sei alles blau gewesen. Auf die Frage, ob sie noch Fotos von diesen Verletzungen habe, erklärte sie, sie glaube, noch etwas auf Snapchat zu haben. Das sei ein Video gewesen, aber man sehe es nicht klar (Urk. 6/8 F/A 358 ff.). Aus diesen Aussagen geht mit der Vorinstanz (vgl. dazu eingehend Urk. 98 S. 12 und S. 40 f.) eindeutig hervor, dass sich die Privatklägerin mit ihrer Bezugnahme auf ein Video ausschliesslich auf ihre Verletzungen bezog. Daraus ergibt sich dagegen gerade nicht, dass das Video das Treffen mit dem "Freier 3" zeigt. Namentlich hat die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt ausgesagt, dass das Treffen mit dem "Freier 3" gefilmt worden sei. Die gegenteiligen Ausführungen der Verteidigung reissen die Aussagen der Privatklägerin aus dem Kontext. Sie vermögen auch keine Zweifel an der inhaltlichen Stimmigkeit und Konsistenz ihrer Aussagen zu begründen. Insbesondere kann aus den Aussagen der Privatklägerin nicht abgeleitet werden, dass vom Treffen mit dem "Freier 3" überhaupt eine Videoaufnahme existiert.

Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz zur Klarstellung, dass auf dem Video nicht der Vorfall vom Treffen 3 zu sehen sei, den Beizug der Akten des Strafverfahrens gegen P._____, Bezirksgericht Horgen, Geschäfts-Nr. GG230016 (Urk. 78 und Prot. I S. 62 ff.). Sie begründete dies zusammengefasst damit, dass die auf dem besagten Video zu sehende männliche Person zweifelsfrei P._____ sei. Dieser habe die Privatklägerin auf Snapchat kennengelernt und die beiden hätten einvernehmlich ein Sex-Video aufgenommen, um dieses später zu verkaufen. Den diesbezüglichen Akten könne entnommen werden, dass P._____ ein vollumfängliches Geständnis abgelegt habe sowie dass dieser nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun habe. Insbesondere sei er nicht über einen Zuhälter der Privatklägerin vermittelt worden (Urk. 78). Die Vorinstanz wies den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft ab mit der Begründung, der Beizug der betreffenden Akten sei für die Sachverhaltserstellung nicht von Bedeutung. Es sei klar, dass das in Frage stehende Video nicht die Geschehnisse des Treffens 3, also desjenigen der Privatklägerin mit dem Beschuldigten, festhalte. Diesen Ausführungen kann – wie noch aufzuzeigen sein wird – vorbehaltlos gefolgt werden. Auch vor Berufungsinstanz drängt sich von Amtes wegen kein Beizug der vorerwähnten Akten auf.

Anlässlich der Berufungsverhandlung versuchte die Verteidigung die Ausführungen der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz zu widerlegen, indem sie eine E-Mail von der für das vorliegende Verfahren zuständigen Staatsanwältin lic. iur. AF._____ an die Staatsanwältin M.A. HSG T._____ (von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen) vom 8. Juni 2022 zu den Akten reichte (vgl. Urk. 114/1). Daraus gehe hervor, dass Staatsanwältin lic. iur. AF._____ vier Strafverfahren geführt habe, darunter insbesondere dasjenige gegen P._____. Im Gegensatz dazu habe Staatsanwältin lic. iur. AF._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung suggeriert, dass es über die von der Privatklägerin geschilderten vier Treffen hinaus ein weiteres Treffen mit P._____ gegeben habe (Urk. 113 S. 2). Der Ansicht der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist auch in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass das von ihr eingereichte E-Mail der Staatsanwaltschaft im Rahmen der laufenden Untersuchung verfasst wurde und lediglich den damaligen Ermittlungsstand widerspiegelt, der noch keine abschliessende Zuordnung der Vorfälle erlaubte. Die E-Mail erwähnt zwar vier Verfahren, nennt jedoch weder explizit P._____ als "Freier 3" noch schliesst es eine Trennung der Vorfälle aus. So ergibt sich daraus, dass Staatsanwältin lic. iur. AF._____ zum damaligen Zeitpunkt beurteilen wollte, ob sich aus den Befragungen der mutmasslichen Vermittler etwas in Bezug auf die vier von ihr geführten Untersuchungen ableiten lasse (Urk. 114/1). Entscheidend ist letztlich, dass aus der ebenfalls von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Anklageschrift betreffend P._____ klar hervorgeht, dass – entsprechend den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz – das ihm darin vorgeworfene Verhalten tatsächlich nichts mit einer Vermittlung durch einen Dritten aus AD._____ zu tun hatte, sondern das Treffen zwischen ihm und der Privatklägerin am 6. Mai 2021 in AG._____ direkt über Snapchat zustande kam. Dies steht im klaren Gegensatz zum Treffen mit dem "Freier 3", das – gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin – über den Vermittler organisiert worden sei.

Weiter verdient der Inhalt des Sex-Videos eine nähere Betrachtung. Wie bereits erwähnt, zeigt es die Privatklägerin beim Geschlechtsverkehr, wobei sie am Hals festgehalten und kurzfristig gewürgt wird (Urk. 3/1). In ihrer Einvernahme vom 17. Mai 2021, in welcher die Privatklägerin zu allen Treffen mit den vier Freiern befragt wurde, schilderte sie Gewalthandlungen tatsächlich ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Treffen mit dem "Freier 3". Namentlich beschrieb sie Schläge auf das Gesicht, die Brüste, das Gesäss und die Beine sowie ein schmerzhaftes Würgen, das sie auf einer Skala von 1 bis 10 mit 8 bis 9 bewertete. Zudem betonte sie, „mega geweint“ zu haben, weil es wehgetan habe (vgl. Urk. 6/8 F/A 324-326, 329, 331, 361, 381, 384 und 557). Dabei ist von zentraler Bedeutung, wie die Privatklägerin selbst das Erlebte subjektiv empfunden hat. Es ist durchaus denkbar, dass sie die im Video aufgezeichneten Handlungen – etwa das kurzfristige Würgen – nicht als Gewalt im engeren Sinn wahrnahm oder im Nachhinein anders bewertete. Im Gegensatz dazu schilderte sie im Zusammenhang mit dem Treffen mit dem "Freier 3" deutliche Schmerzen infolge massiver körperlicher Einwirkung sowie emotionale Reaktionen wie Weinen. Dieses abweichende Empfinden spricht gegen eine Gleichsetzung der im Video festgehaltenen Szene mit dem Vorfall vom 17. April 2021. Es ist – wie von der Verteidigung geltend gemacht – zwar theoretisch durchaus denkbar, dass das bei den Akten liegende Video nicht den ganzen von der Privatklägerin geschilderten Vorfall zeigt. Auch ist der Verteidigung beizupflichten, dass die konkrete Stärke der aufgezeichneten Würgehandlungen objektiv nicht beurteilbar ist, weshalb der vorinstanzlichen Würdigung, wonach die Privatklägerin auf dem Video "nicht fest" gewürgt werde (Urk. 98 S. 12), nicht gefolgt werden kann. Es ist indes objektiv durchaus feststellbar, dass das Video kein absolut grobes Vorgehen der männlichen Person gegenüber der Privatklägerin an den Tag legt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit den Parteien zunächst feststeht, dass die auf dem Video zu sehende männliche Person nicht der Beschuldigte ist. Entgegen der Verteidigung zeigt das Video aber nicht die Geschehnisse vom Treffen 3. An dieser Feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Vorfall mit P._____ am 6. Mai 2021 ereignet haben soll und die Privatklägerin am 11. Mai 2021 bzw. am 17. Mai 2021 erstmals zu den vor ihr angegebenen drei Vorfällen einvernommen worden sei (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung: Urk. 115 Rz. 11), zumal der vorliegend zu beurteilende Vorfall vom 17. April 2021 zeitlich ebenso nah bei den jeweiligen Befragungszeitpunkten liegt. Vielmehr ergibt gerade auch diese Tatsache ein stimmiges Gesamtbild, wenn man die zuvor im Zusammenhang mit der Zuordnung des Videos wiedergegebenen Aussagen der Privatklägerin berücksichtigt. So gab diese an, dass die Verletzungen, welche sie durch den Vorfall vom 17. April 2021 erlitten habe, allenfalls auf dem später mutmasslich am 6. Mai 2021 aufgenommenen Video ersichtlich seien. Das bei den Akten liegende Sex-Video ist somit für die Beurteilung der Identität von "Freier 3" nicht geeignet und besitzt im Rahmen der Beweiswürdigung keine entlastende Relevanz zugunsten des Beschuldigten. Aus diesem Grund erweist sich sowohl der von der Verteidigung "vorsorglich" beantragte Beizug des vollständigen Videos als auch die von ihr gerügte fehlende Konfrontation des Beschuldigten mit P._____ als nicht notwendig (vgl. Urk. 115 Rz. 19 und 21).

5.3.4. Der Beschuldigte machte während des Verfahrens weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Urk. 5/1; Urk. 5/3; Prot. I S. 21 ff.). Dieser Umstand darf nicht zu seinen Lasten gewertet werden (Art. 113 StPO). Weiter ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte sich mit seinen Aussagen zwar durchaus selber belastet – etwa durch die Bestätigung, sich mehrfach im Seitensprungzimmer an der F._____-strasse 2 in C._____ mit Frauen getroffen zu haben (Urk. 5/2 F/A 6, 17 und 20) und am 17. April 2021 „sehr gut möglich“ dort gewesen zu sein (Urk. 5/2 F/A 7) –, was entgegen der Verteidigung (Urk. 71 Rz. 10) aber nicht zwingend zur Folge hat, dass seine Aussagen generell als glaubhaft gewertet werden können. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die wenigen Aussagen, die er anlässlich der Hafteinvernahme vom 9. August 2022 tätigte, teilweise vage, widersprüchlich und ausweichend ausfielen.

So konnte oder wollte der Beschuldigte weder angeben, mit wem er sich am 17. April 2021 getroffen habe, noch, was an diesem Tag im Zimmer abgelaufen sei (Urk. 5/2 F/A 8 und 48). Er führte dazu lediglich pauschal an, sich die Namen der Frauen, mit denen er sich dort getroffen habe, nicht merken zu können (Urk. 5/2 F/A 19), und sich nicht konkret an den 17. April 2021 zu erinnern (Urk. 5/2 F/A 15 und 48). Alle Treffen würden aber meistens gleich ablaufen. Er hole zudem das Geld immer vor dem Treffen am Bankomat ab – wobei er jedoch nie mit einem Mädchen zum Bankomaten gegangen sei (Urk. 5/2 F/A 15 und 48). Weiter räumte der Beschuldigte zwar ein, dass er die "AA._____"-App nutze und die Verabredungen mit den Frauen über diese zustande gekommen seien (Urk. 5/2 F/A 9-11 und 28). Dabei betonte er wiederholt, dass diese App eine Verifizierung verlange, dass man 18 Jahre alt sei (Urk. 5/2 F/A 25 f., 30 und 47). Diese Aussage ist jedoch nicht stichhaltig. Die "AA._____"-App mag formal auf volljährige Nutzer ausgerichtet sein. Der vorliegende Anklagevorwurf lautet indes, dass der Beschuldigte zunächst aufgrund der Chatunterhaltung mit dem "Vermittler/Zuhälter" von der Volljährigkeit der Privatklägerin ausgegangen sei, diese ihm jedoch am Bankomaten ihr wahres Alter von 14 Jahren mitgeteilt habe (Urk. 21 S. 2). Es spielt somit keine Rolle, ob die "AA._____"-App ein Mindestalter von

18 Jahren voraussetzt, schliesst dies doch letztlich nicht aus, dass Treffen mit Minderjährigen zustande kommen können. Seine wiederholte Berufung auf die App wirkt sich daher nicht entlastend für den Beschuldigten aus. Ebenso wenig entlastet ihn seine pauschale Behauptung, eher auf ältere Frauen zu stehen (Urk. 5/2 F/A 24), räumte er doch zugleich ein, sich auch mit jungen Frauen getroffen zu haben (Urk. 5/2 F/A 25). Dies ergibt sich auch aus dem Chatverlauf mit L._____ (Urk. 2/3), wonach er sich angesichts der ihm zugestellten Bilder für Geschlechtsverkehr mit jungen Frauen zu interessieren scheint (vgl. auch Urk. 2/2 S. 5-10). So lehnt er das Angebot nicht ab, als er erfährt, dass die (vermittelte) Frau 18 Jahre alt sei (Urk. 2/3 S.64 f.).

Es finden sich sodann weitere Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten zum Thema Alter. Einerseits machte er wiederholt geltend, sich nicht an die Privatklägerin zu erinnern (Urk. 5/2 F/A 47). Er betonte aber auch, dass er dieses Treffen beendet hätte, wenn er gemerkt hätte, das "sie" minderjährig ist. Diese Kombination aus angeblicher Gedächtnislücke und pauschalem Bestreiten wirkt konstruiert. Auffällig ist sodann seine darauffolgende Aussage. Wortwörtlich gab er zu Protokoll: „Es fiel mir im Bezug auf das Gespräch oder das Aussehen nichts auf, dass darauf hingedeutet hätte, dass sie Minderjährig war. Ich handelte immer aus dieser App, welche Volljährige benützen“ (Urk. 5/2 F/A 47). Zudem widerspricht er sich ein weiteres Mal, wenn er einerseits angibt, noch nie Zweifel am Alter einer Frau gehabt zu haben (Urk. 5/2 F/A 37), und andererseits geltend macht, nicht zu wissen, ob er mit der Privatklägerin etwas getrunken habe – wobei er in diesem Fall gegangen wäre (Urk. 5/2 F/A 50).

Entgegen der Verteidigung (Urk. 71 Rz. 77) sagte der Beschuldigte sodann nicht aus, dass er ein Treffen auch schon wegen dem Alter beendet habe. Seine Antwort auf die entsprechende Frage war vielmehr: „Ja, ich habe ein Treffen beendet, weil sie nicht auf der gleichen Wellenlänge war.“ Auf die Nachfrage „und wegen dem Alter?“ erwiderte er, er habe nie nach dem Alter gefragt (Urk. 5/2 F/A 35 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend hinwies, ist diese Aussage evident widersprüchlich: Gemäss Chatverlauf mit L._____ erkundigte er sich sehr wohl nach dem Alter der Frau, die er zu treffen beabsichtigte (vgl. Urk. 2/3 S.64 f.).

All diese Widersprüche mindern die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung erheblich und deuten auf eine Schutzbehauptung hin, dass er sich nicht an ein Treffen mit der Privatklägerin erinnern kann und zudem seine Kenntnis der Minderjährigkeit der Privatklägerin verschleiern will.

5.3.5. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten ergibt sich aus der Chatunterhaltung mit L._____ (Urk 2/3). Auch wenn – wie bereits erwähnt – nicht zweifelsfrei erstellt werden kann, dass es sich bei diesem um den "Vermitt-

ler/Zuhälter" der Privatklägerin handelt, zeigt die Konversation deutlich, dass es um die Vermittlung junger Frauen für sexuelle Handlungen ging und dass sich der betreffende Vermittler – vorliegend L._____ – als die jeweilige Frau ausgab und sich mit dem Beschuldigten austauschte. Die Nachricht des Beschuldigten „Hey du bisch ja scho wieder online uf AA'._____“ (Urk. 2/3 S. 36) lässt zudem den Schluss zu, dass der Kontakt ursprünglich über die "AA._____"-App zustande kam. Die Nutzung dieser App wurde vom Beschuldigten selbst eingeräumt. Inhaltlich zeigt die Kommunikation, dass der Beschuldigte spezifische sexuelle Vorlieben hat. So schrieb er, dass er sehr dominant sei und auf versauten, tabulosen und harten Sex stehe. Er kenne sehr wenige Tabus. Ausser Analsex praktiziere er "alles" (Urk. 2/3 S. 8 f. und 11). Auf die Nachricht, dass die sexuellen Dienstleistungen zwischen Fr. 600.– und Fr. 700.– kosten würden, antwortete der Beschuldigte, dass ein solcher Preis nur bei völliger Tabulosigkeit und einer Vorliebe für harten Sex gerechtfertigt sei (Urk. 2/3 S. 29 f.). Während diverser Anlaufversuche für ein Sextreffen durch den Beschuldigten erklärte er sodann, dass er Fr. 700.– für "komplett tabulosen" Sex für vier Stunden zahlen würde (Urk. 2/3 S. 49). Als ihm dann am 5. April 2021 mitgeteilt wurde, dass "sie" an diesem Tag verfügbar sei, schrieb der Beschuldigte unter Hinweis auf das Seitensprungzimmer in C._____, dass es dort ein Bett und Möglichkeiten gebe, um "sie" zu fesseln, wenn sie das gern habe. Gleichzeitig betonte er erneut, dass er harten Sex bevorzuge, jedoch so, dass es ihr auch gefalle (Urk. 2/3 S. 56-58 und S. 45).

Übereinstimmend mit diesen Nachrichten räumte der Beschuldigte in seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft ein, solche sexuellen Praktiken – insbesondere solche mit dominantem Charakter – auszuüben, sofern die daran beteiligte Person damit einverstanden sei (Urk. 5/2 F/A 43 f. und 51 f.). Die Chatunterhaltung mit L._____ und seine Aussagen bei der Staatsanwaltschaft bestätigen somit im Kern, dass der Beschuldigte sexuelle Präferenzen hat, die sich mit den von der Privatklägerin geschilderten Verhaltensweisen vom 17. April 2021 decken. Seine wiederholten Angaben zu dominanten, harten und tabulosen Praktiken zeichnen somit ein konsistentes Bild, das mit dem von der Privatklägerin beschriebenen Verlauf des Treffens mit dem "Freier 3" übereinstimmt. Daran ändert auch die Argumentation der Verteidigung nichts, wonach der Beschuldigte mit seinen Sexpartnerinnen stets konkrete Abmachungen getroffen habe (Urk. 71 Rz. 88). Genau dies entspricht nämlich dem Anklagesachverhalt: Die Privatklägerin selbst sagte aus, der Beschuldigte habe nicht realisiert, dass die sexuellen Handlungen nicht einvernehmlich gewesen seien, da er aufgrund der vorgängigen "Vereinbarungen" – die jedoch im Unwissen des Beschuldigten tatsächlich mit ihrem "Vermittler/Zuhälter" und nicht mit ihr selbst getroffen worden seien – davon ausgegangen sei, dass dies "Teil des Spiels" gewesen sei (vgl. Urk. 6/8 F/A 342). Dass die konkreten Abmachungen mit den Sexpartnerinnen jeweils vor Ort nochmals gegenseitig bestätigt worden seien – wie die Verteidigung ferner behauptet (Urk. 71 Rz. 88) – ergibt sich hingegen nicht aus den Aussagen des Beschuldigten. Überdies zeigt der Chatverlauf, dass der Beschuldigte bereit war, einen hohen Bargeldbetrag für "tabulosen" und harten Sex mit einer jungen Frau zu bezahlen. Insbesondere die Nachricht vom 5. April 2021 – in der explizit das Seitensprungzimmer in C._____ erwähnt wird – fügt sich nahtlos in das Gesamtbild ein. Insgesamt stellt die Chatunterhaltung daher ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar.

5.3.6. Die Angabe des Beschuldigten, wonach er das Seitensprungzimmer jeweils telefonisch über einen Mann namens "Q'._____" auf seinem Namen "A._____" gebucht habe (Urk. 5/2 F/A 23), deckt sich mit den Aussagen des Betreibers Q._____, der sowohl den Spitznamen "Q'._____" für sich bestätigte als auch die informelle Buchungspraxis für Stammkunden entsprechend beschrieb (Urk. 7 S. 3 f.; Prot. I S. 45 ff. und S. 58). Mit der Vorinstanz (Urk. 98 S. 37) ist der Beschuldigte klar als Stammkunde des Seitensprungzimmers zu qualifizieren, was sich bereits aus der Tatsache ergibt, dass er selbst mehrfache Buchungen des Zimmers einräumte (Urk. 5/2 F/A 17 und 20 f.). Überdies beschrieb die Privatklägerin glaubhaft, dass der "Freier 3" bzw. der Beschuldigte einen Zahlencode eingab, um in das Zimmer zu gelangen (Urk. 4/4 S. 1; Urk. 6/8 F/A 299). Dieser Umstand korrespondiert mit den Aussagen von Q._____, wonach ein Stammkunde das Zimmer telefonisch oder via WhatsApp habe buchen können und darauf einen Code für das Schloss erhalten habe, um in das Zimmer zu gelangen (Urk. 7 F/A 26-28; Prot. I S. 45-49). Aufgrund der Ausführungen von Q._____ ergibt sich auch klar, dass es sich nicht um das Seitensprungzimmer handelte, welches ein gewisser "AH._____" via Airbnb bei ihm für insgesamt 10 Tage – darunter auch der 17. April 2021 – gebucht habe, sondern dass diese Buchung vielmehr die weitere sich in derselben Liegenschaft befindende "neutrale" Wohnung betraf, welche ebenfalls von Q._____ zur Vermietung ausgeschrieben war (vgl. dazu Prot. I S. 57 und 59). Die Buchung von "AH._____" vermag den Beschuldigten daher entgegen der Verteidigung (Urk. 71 Rz. 79) nicht zu entlasten. Diese Buchung steht in keinerlei Zusammenhang mit dem konkreten Tatort. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das fragliche Seitensprungzimmer am 17. April 2021 nicht im Voraus oder für eine längere Zeit vermietet war, was gemäss dem Zeugen Q._____ hinsichtlich dieses Zimmers nie der Fall gewesen sei (Prot. I S. 51 und 59 f.). Dazu passt auch, dass für die Buchung dieses Zimmers keine Belege vorliegen, lief doch alles ziemlich informell ab sowie auf Vertrauensbasis. Diesbezüglich kann vorbehaltlos auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 98 S. 37 f.). Im Übrigen hat der Beschuldigte selbst eingeräumt, es sei sehr gut möglich, dass er sich am 17. April 2021 im Seitensprungzimmer aufgehalten habe. Dieser Umstand passt nicht nur zum Gesamtbild, sondern konkret auch zum geschilderten Ablauf des Treffens mit dem "Freier 3". Damit ist die Buchung des Seitensprungzimmers durch den Beschuldigten an besagtem Tag als ein weiteres Indiz für dessen Täterschaft zu werten.

5.3.7. Der Beschuldigte bestätigte sodann, am 17. April 2021 bei der D._____ in C._____ Bargeld bezogen zu haben, was sich auch aus den edierten Bankunterlagen der D._____ sowie AI._____ ergibt (Urk. 5/2 F/A 16, 27 und 62; Urk. 8/3; Urk. 8/5; Urk. 8/7). Konkret zeigen die Unterlagen, dass um 12.34 Uhr ein Betrag von Fr. 1'000.– in Form von fünf 200er-Noten mit der Bankkarte des Beschuldigten abgehoben wurde. Bestritten hat der Beschuldigte indes, dabei in Begleitung der Privatklägerin gewesen zu sein (vgl. Urk. 71 Rz. 49). In diesem Zusammenhang machte er geltend, das Geld immer vor dem Treffen am Bankomaten abgehoben zu haben und niemals mit einem Mädchen zum Bankomaten gegangen zu sein – aus Angst, ausgeraubt zu werden (Urk. 5/2 F/A 15; vgl. auch Urk. 5/3 F/A 31 und Urk. 71 Rz. 70). Diese Behauptung überzeugt nicht. Auffällig ist zunächst die Wortwahl des Beschuldigten: Er verwendete den Begriff "Mädchen", obwohl die vorangehende Frage lediglich lautete, ob er sich konkret an den 17. April 2021 erinnern könne (Urk. 5/2 F/A 15), und sich nicht auf eine konkrete Person bezog. Diese Formulierung könnte darauf hindeuten, dass der Beschuldigte unbewusst auf die Begegnung mit der minderjährigen Privatklägerin anspielte, was seine Darstellung in ein fragwürdiges Licht rückt. Zudem ist seine Behauptung, aus Angst vor Raubüberfällen stets allein Geld zu beziehen, mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 98 S. 39) als Schutzbehauptung zu werten. Die Wahrscheinlichkeit, am helllichten Tag – hier um 12.34 Uhr – am Bahnhof C._____ ausgeraubt zu werden, erscheint äusserst gering. C._____ ist eine überschaubare Gemeinde ohne erhöhte Kriminalitätsrate. Zudem nannte der Beschuldigte keine konkreten Erfahrungen oder Anhaltspunkte, die eine derartige Vorsicht plausibel machen könnten. Seine Vorsicht wirkt ausserdem inkonsequent zu seinem Verhalten, regelmässig Bargeld für Treffen mit unbekannten Personen über die "AA._____"-App mitzuführen, was objektiv betrachtet ein höheres Risiko birgt, als ein öffentlicher Bankomatbesuch. Auch die nachträglich vorgebrachte Erklärung, wonach er nicht nur ausschliesslich wegen Verabredungen mit Frauen nach C._____ gehe, sondern auch in den AJ._____ einkaufen gehe und des Öfteren mit Bargeld zahle (Urk. 5/3 F/A 31; vgl. auch Urk. 71 Rz. 76), vermag nicht zu überzeugen. Diese Behauptung wirkt nachgeschoben und wenig glaubhaft, zumal sie erst in seiner Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vorgebracht wurde. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 98 S. 39 f.), erscheint der vom Beschuldigten geschilderte Ablauf im konkreten Fall zudem unplausibel: Der Beschuldigte wohnt in AK._____, etwa 30 Kilometer von C._____ entfernt. Es ist lebensfremd, dass er von dort zunächst nach C._____ fuhr, um am Bankomaten der D._____ gegenüber dem Bahnhof Geld abzuheben, nur um anschliessend zum AJ._____ zu fahren und dort mit Fr. 1'000.– in bar einzukaufen. Ein solcher Umweg widerspricht jeder praktischen Logik, zumal Bankomaten in AK._____ oder näher beim AJ._____ verfügbar sind. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse (vgl. dazu Erw. IV.2.2.1) wäre überdies zu erwarten gewesen, dass sich der Beschuldigte bereits in einer früheren Einvernahme an einen Einkauf im Wert von Fr. 1'000.– bei AJ._____ erinnert hätte. Hinzu kommt, dass Kartenzahlungen in Baumärkten wie AJ._____ üblich sind und der Beschuldigte keinen spezifischen Grund (z.B. ein bestimmtes Produkt) nannte, der einen solch hohen Bargeldbetrag erforderlich gemacht hätte. Zusammenfassend ist die Darstellung des Beschuldigten hinsichtlich des Bargeldbezugs am 17. April 2021 entgegen der Verteidigung insgesamt unglaubhaft.

Demgegenüber schilderte die Privatklägerin – wie erwähnt – konsistent, dass der Beschuldigte aus einer gewissen Distanz zu ihr („in Sprachdistanz“) „wahrscheinlich“ Fr. 800.– abgehoben habe (Urk. 4/4 S. 1; Urk. 6/8 F/A 297; Urk. 6/13 F/A 22 f.). Die Abweichung zwischen ihrer Schätzung (Fr. 800.–) und der tatsächlich vom Beschuldigten bezogenen Summe (Fr. 1'000.–) vermag entgegen der Verteidigung (Urk. 71 Rz. 62) die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu mindern. Die Privatklägerin leitete die geschätzte Summe aus der Tatsache ab, dass sie diesen Betrag anschliessend vom Beschuldigten erhalten hatte. Diese Schluss ist plausibel. Es wäre unrealistisch, insbesondere unter den gegebenen Umständen, zu erwarten, dass sie den Geldbezug so genau beobachtete, dass sie die exakte Höhe oder gar Stückelung der Abhebung benennen könnte. Entscheidend ist dagegen, dass sie den Vorgang des Geldabhebens klar wahrnahm und in ihren Einvernahmen durchgehend konsistent geschildert hat. Dabei verknüpfte sie diesen Moment immer mit dem Umstand, dass sie dem Beschuldigten zu jenem Zeitpunkt ihr tatsächliches Alter mitgeteilt habe. Dieses spezifische Detail spricht für die Authentizität ihrer Aussage und verdient in der Beweiswürdigung besonderes Gewicht.

Die von der Verteidigung aufgestellte Theorie, wonach der Beschuldigte gar keine Absicht gehabt habe, Geld vom Automaten in der hier fraglichen Stückelung (5 x Fr. 200.–) zu beziehen, da er für den gewünschten Betrag von Fr. 1'000.– bei der Notenauswahl die Option "gross" ausgewählt habe, indes die Kassetten des Geldautomaten mit den höheren Scheinen leer gewesen seien müssen, weshalb die nächstkleineren Scheine (200er-Noten) anstelle der gewünschten 1'000erNote ausgegeben worden seien (Urk. 71 Rz. 64), überzeugt nicht. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass nicht jeder Bankomat 1'000er-Noten führt. Wenn dies nicht der Fall ist, gilt bereits die 200er-Note als grosse Stückelung, was der Regelfall sein dürfte, zumal die 1'000er-Noten aus Sicherheitsgründen seltener in Automaten verfügbar sind und die Nachfrage nach ihnen angesichts des nicht-täglichen Gebrauchs gering ist. Die meisten Banken bestücken ihre Bankomaten daher primär mit 50er-, 100er- und 200er-Noten. Somit trägt dieses Argument der Verteidigung nicht zur Entlastung des Beschuldigten bei.

Es ist im Übrigen entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 71 Rz. 62) naheliegend, dass das vom Beschuldigten am 17. April 2021 bezogene Bargeld dazu diente, die Privatklägerin im Anschluss an die sexuellen Handlungen für ihre "Dienstleistung" zu entlohnen. Dies entspricht auch seiner eigenen Aussage, wonach er jeweils im Vorfeld eines Treffens mit einer Frau das Geld am Bankomaten abgehoben habe (Urk. 5/2 F/A 15).

6. Fazit zur Sachverhaltserstellung

Insgesamt führt die Beweislage vorliegend zum Ergebnis, dass es sich beim "Freier 3" um den Beschuldigten handelt. Wie aufgezeigt, kann auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden, welche den Beschuldigten als solchen identifizierte. Ausserdem liegen – wie aufgezeigt – mehrere Indizien (Bargeldbezug am 17. April 2021 am Bankomaten der D._____ in C._____, Nutzung der "AA._____"-App durch den Beschuldigten, Chatunterhaltung mit einem Vermittler von jungen Frauen für sexuelle Dienstleistungen, Äusserung expliziter Vorlieben für tabulosen und harten Sex, Buchung des Seitensprungzimmers in C._____ durch den Beschuldigten am 17. April 2021) vor, die für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen. In Würdigung aller Beweismittel entsteht als Ganzes ein Mosaik, welches als Gesamtes keine massgeblichen Zweifel belässt, dass der Beschuldigte am 17. April 2021 die minderjährige Privatklägerin traf und in Kenntnis ihres Alters sexuelle Handlungen an ihr vornahm und ihr anschliessend hierfür Fr. 800.– übergab. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich nicht an die Privatklägerin erinnern könne bzw. sich nie mit einer Minderjährigen getroffen habe, sind dagegen als reine Schutzbehauptungen zu werten. Der Anklagesachverhalt ist somit als erstellt zu erachten.

7. Rechtliche Würdigung

7.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass am 1. Juli 2024 das neue Sexualstrafrecht in Kraft getreten ist (vgl. Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts; AS 2024 27, BBl 2023 1521). Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB hat sich indes nur redaktionell eine Änderung gegeben, indem in Abs. 3 "eine sexuelle Handlung" durch "eine solche Handlung" ersetzt wurde. Für die vorliegende Beurteilung hat das neue Sexualstrafrecht somit keine relevanten Auswirkungen.

7.2. Zutreffend hat die Vorinstanz den als erstellt erachteten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht als sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie als sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB gewürdigt. Ebenso korrekt geäussert hat sie sich zu den rechtlichen Grundlagen dieser beiden Tatbestände sowie zur Konkurrenzregelung. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 98 S. 45 ff.).

7.3. Rekapitulierend ist festzuhalten, dass gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig handelt, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine solche Handlung einbezieht. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin küsste, mehrfach in verschiedenen Positionen mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang und an ihr mehrere Male den Geschlechtsverkehr vollzog, sowie die Privatklägerin im Scheidenbereich sowie an ihren Brüsten leckte, hat er zweifelsfrei sexuelle Handlungen mit der im Zeitpunkt der Tat 14-jährigen – und mithin im Schutzalter stehenden – Privatklägerin vorgenommen und somit den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt.

7.4. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss die Handlung mit Wissen und Willen ausführen, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Vorsatz muss auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale gerichtet sein, insbesondere auch auf das Schutzalter des Opfers. Der Täter muss im Bewusstsein handeln, mit Bestimmtheit oder doch möglicherweise ein Kind von unter 16 Jahren vor sich zu haben. Die sexuelle Bedeutung der Handlung, welche er mit dem Kind durchführt, muss dem Täter bewusst sein. Nicht massgeblich sind dabei die Motive des Täters (DONATSCH, StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 187 N 29 f.; DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 520). Gemäss erstelltem Sachverhalt steht fest, dass der Beschuldigte bei der Vornahme der in der Anklage umschriebenen sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin wusste, ein Kind von unter 16 Jahren vor sich zu haben. Da dem Beschuldigten ferner die sexuelle Bedeutung der entsprechenden Handlungen, welche er mit der Privatklägerin vornahm, bewusst war, ist der subjektive Tatbestand erfüllt.

7.5. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten – entgegen dem Anklagevorwurf, welcher auf mehrfache Tatbegehung bezüglich der sexuellen Handlungen mit einem Kind lautet – aufgrund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs des Geschehenen als Handlungseinheit (Urk. 98 S. 46). Es erscheint durchaus fraglich, ob diese Erwägungen als zutreffend zu betrachten sind. Diese Frage kann indessen vorliegend offen bleiben, nachdem es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei der einfachen Tatbegehung sein Bewenden hat.

7.6. Weiter macht sich gemäss Art. 196 StGB strafbar, wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht.

7.7. Die Vorinstanz hat auch hier zutreffend erwogen, dass sich der Beschuldigte, indem er mit der Privatklägerin diverse sexuelle Handlungen vornahm und ihr im Anschluss darauf hierfür Fr. 800.– als Entgelt übergab, den objektiven Tatbestand gemäss Art. 196 StGB erfüllt hat. Sie wies überdies zutreffend darauf hin, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten nur deshalb bereit war, weil für diese ein Entgelt von Fr. 800.– vereinbart wurde (Urk. 6/13 F/A. 71). Wie bereits ausgeführt, wusste der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht, dass es sich bei der Privatklägerin um ein 14-jähriges Mädchen handelt. Ausserdem musste er zumindest damit rechnen und nahm auch in Kauf, dass sie zu diesen Handlungen nur bereit war, weil sie ein Entgelt dafür erhielt. Es handelte somit mindestens eventualvorsätzlich. Somit ist der Tatbestand gemäss Art. 196 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

7.8. Es ist indes mit der Vorinstanz unter Hinweis auf die Botschaft von echter Konkurrenz zwischen Art. 187 Ziff. 1 StGB und Art. 196 StGB auszugehen (BOT-SCHAFT BBl 2012,7615; vgl. auch WEDER, StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022,

Art. 196 N 11; BERTOSSA, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Aufl. 2021, Art. 196 N 10; GODENZI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 196 N 12). Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung von Art. 196 StGB minderjährige Personen vor dem Abgleiten in die Prostitution schützen (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, 4. Aufl. 2019, Art. 196 N 7). Der Schutzgedanke ist somit nicht kongruent mit demjenigen von Art. 187 StGB, wo es darum geht, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (BOTSCHAFT BBl 1985, 1065; BSK StGB-Maier, 4. Aufl. 2019, Art. 187 N 1).

8. Fazit

Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich damit der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB schuldig gemacht.

IV. Strafe

1. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen

1.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 98 S. 48 f., 50 f. und 53), darauf kann zunächst verwiesen werden. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff.).

1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die tatund täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichtigung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen jedoch nicht automatisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen).

1.3. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie die sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB als schwerstes vom Beschuldigten begangenes Delikt beurteilt. Mit zutreffender Begründung, auf die ohne Ergänzung verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz sodann die Notwendigkeit einer Erweiterung des Strafrahmens verneint und den ordentlichen Strafrahmen für anwendbar erklärt (vgl. Urk. 98 S. 49). Der massgebliche Strafrahmen beträgt daher Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

1.4. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass es bei beiden zu beurteilenden Delikten um nahezu identische Sachverhalte handelt (Urk. 98 S. 49). Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie der Tatsache, dass die Tathandlungen – mit Ausnahme des Entgeltaspekts bei Art. 196 StGB – in ihren wesentlichen Merkmalen übereinstimmen, lässt sich das Verschulden nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen. In der Konsequenz ist es sachgerecht, nachfolgend für beide Delikte eine einheitliche Einsatzstrafe festzusetzen.

1.5. Aufgrund des im Berufungsverfahren geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt von vornherein maximal lediglich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten in Betracht.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1. Tatkomponente

2.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin im Tatzeitpunkt knapp 15 Jahre alt war. Auch wenn sie damit im oberen Bereich der geschützten Altersgrenze lag, bleibt das Schutzinteresse bestehen. Die vorgenommenen sexuellen Handlungen sind sodann mit der Vorinstanz als besonders intensiv einzustufen. So kam es unter anderem zum ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr sowie zu weiteren sexuellen Handlungen wie oralem Kontakt, Küssen und gewaltsamen Praktiken (z.B. Fesselung, dominante Kontrolle). Zudem wurde die Sexualität von physischer Gewalt begleitet, was sich zusätzlich verschuldenserhöhend auswirkt. Im breiten Spektrum der bei einer sexuellen Handlung mit einem Kind denkbaren sexuellen Handlungen sind jene, welche der Beschuldigte an der Privatklägerin vorgenommen hat, als erheblich einzustufen. Mithin ist hinsichtlich des geschützten Rechtsguts der ungestörten seelischen und sexuellen Entwicklung der Privatklägerin von einer schweren Gefährdung auszugehen – selbst unter Berücksichtigung ihres Alters. Insbesondere aufgrund der Gewaltanwendung ist davon auszugehen, dass der Vorfall nicht bloss untergeordnete Spuren hinterlassen hat. Die Privatklägerin sagte zudem aus, dass sie dadurch Schmerzen sowie oberflächliche Verletzungen erlitten hat. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr ohne Kondom vollzog, was das gesundheitliche Risiko für das Opfer zusätzlich erhöht. Ausserdem fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin für die sexuellen Dienstleistungen, welche er an ihr vornahm, mit Fr. 800.– bezahlte. Zugunsten des Beschuldigten ist indes zu berücksichtigen, dass er davon ausging, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen sowie der angewandten Gewalt einverstanden war.

2.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und rein zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse handelte. Zwar suchte der Beschuldigte nicht gezielt nach einer minderjährigen Sexualpartnerin, das Treffen mit der 14-jährigen Privatklägerin war mithin nicht im Voraus geplant. Er erfuhr ihr tatsächliches Alter erst kurz vor dem Gang zum Seitensprungzimmer. Es wäre ihm indes ab diesem Zeitpunkt jederzeit möglich gewesen, das Treffen abzubrechen, was er indessen nicht tat, sondern im Gegenteil trotz des jugendlichen Alters der Privatklägerin egoistisch seine sexuellen Bedürfnisse weiterverfolgte. Die Vermeidbarkeit der Tat ist zweifelsohne gegeben. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive daher nicht relativiert.

2.1.3. Unter Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Tatkomponente ist das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht einzustufen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist auf 24 Monate festzusetzen.

2.2. Täterkomponente

2.2.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 98 S. 53 f.). Des Weiteren sind die im Rahmen der Berufungsverhandlung zur Person gemachten Aussagen des Beschuldigten zu berücksichtigen (Prot. II S. 8-10). Kurz zusammengefasst wurde der Beschuldigte am tt. Oktober 1988 in AL._____ geboren. Die ersten zwei Jahre lebte er mit seinen Eltern in V._____, worauf sie nach AK._____ zogen. Seither lebt er dort. Die Schulen besuchte er in AM._____ und in AK._____. Danach absolvierte er eine Ausbildung als Automonteur und ging ins Militär. Nach einem Sprachaufenthalt in AN._____ arbeitete er zunächst beim Transportunternehmen AO._____. Aktuell ist er im Familienbetrieb seiner Eltern tätig, welches er zu übernehmen beabsichtigt. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt Fr. 5'000.–. Zusätzlich erhält er im Jahr eine Gratifikation in ungefähr derselben Höhe. Er verfügt über keine Schulden. Vermögen hat er in der Höhe von ca. Fr. 20'000.–. Zu seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern, einem Bruder und einer Schwester, pflegt er ein sehr gutes Verhältnis. Er ist verheiratet, jedoch freiwillig getrennt, und hat eine Tochter im Alter von ca. 4 ½ Jahren. Für diese bezahlt er etwa Fr. 1'000.– Unterhalt pro Monat. Ausserdem kommt er für die monatlichen Krankenkassenprämien seiner Ehefrau und Tochter in der Höhe von ca. Fr. 600.– pro Monat auf. Seinen Angaben zufolge betreut er seine Tochter jedes zweite Wochenende und jeweils von Dienstagnachmittag bis Donnerstagabend (Urk. 18/3; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 8-10). Aus seiner Biografie ergeben sich mithin keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

2.2.2. Die Vorinstanz hat die im Strafregister verzeichnete Vorstrafe des Beschuldigten (vgl. Urk. 99) nicht straferhöhend berücksichtigt mit der Begründung, diese sei nicht einschlägig (Urk. 98 S. 55). Im Ergebnis ist ihr zwar zu folgen, indes nicht wegen fehlender Einschlägigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können auch nicht einschlägige Vorstrafen straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall fehlt es allerdings bereits an der Eigenschaft als Vorstrafe im eigentlichen Sinne. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf datiert vom 9. November 2021 und erging somit nach den hier zur Beurteilung stehenden Delikten. Es konnte dem Beschuldigten daher keine präventive Wirkung im Sinne einer Warnfunktion entfalten. Eine straferhöhende Berücksichtigung fällt aus diesem Grund ausser Betracht.

2.2.3. Der Beschuldigte hat den Tatvorwurf von Beginn weg bestritten. Weiter zeigte er sich auch heute weder reuig noch einsichtig. Zutreffend schloss die Vorinstanz sodann, dass sich das stets kooperative Verhalten des Beschuldigten gegenüber den Behörden neutral auswirkt. Ein positives Nachtatverhalten des Beschuldigten, welches zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könnte, ist daher insgesamt nicht erkennbar. Entsprechend ergibt sich diesbezüglich keine Strafmilderung.

2.2.4. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert damit weder eine Straferhöhung noch eine Strafreduktion.

2.3. Fazit

Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe wäre somit eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszufällen. Infolge des geltenden Verschlechterungsverbots bleibt es indessen bei der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe von 16 Monaten. An diese Freiheitsstrafe sind gestützt auf Art. 51 StGB 2 Tage erstandene Haft anzurechnen (vgl. Urk. 17/3 und 17/11).

3. Vollzug

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwen-

dig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Angesichts des zu beachtenden Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es beim durch die Vorinstanz gewährten bedingten Vollzug und bei der festgesetzten Probezeit von 2 Jahren ohnehin sein Bewenden.

V. Tätigkeitsverbot

1. Die Vorinstanz ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB an (Urk. 98 S. 57).

2. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren unter der Prämisse eines Freispruchs den Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots (Urk. 100 S. 1). Gründe für den Verzicht auf eine solche Massnahme im Falle eines Schuldspruchs wurden nicht vorgebracht (vgl. Urk. 115 S. 22).

3. In Bezug auf die Voraussetzungen für die Anordnung eines Tätigkeitsverbots kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 98 S. 57). Da der Beschuldigte vorliegend wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) sowie wegen sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196 StGB) – mithin wegen zweier Katalogtaten (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB) – verurteilt wird, sind die Voraussetzungen für ein lebenslanges Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB erfüllt. Es liegt keineswegs ein "besonders leichter Fall" im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vor.

4. Dem Beschuldigten ist somit lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

VI. Zivilforderungen

Nachdem die Dispositivziffer 7 lediglich als Folge des Antrags auf Freispruch mitangefochten wird (Urk. 100; Urk. 115 S. 22), die Verteidigung jedoch keine substantiierten Ausführungen dazu macht, kann integral auf die zutreffenden Erwä-

gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 98 S. 59 f. und 61-67). Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, Art. 399 N 18; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], SK StPO, Art. 399 N 19 und 20; SPRENGER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Art. 437 N 31 f.), sodass die entsprechende Anordnung im Wesentlichen unverändert in das vorliegende Urteil aufgenommen werden kann.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei den Schuldsprüchen bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 11 und 12) zu bestätigen.

2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. a GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'600.– festzusetzen.

2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.3. Der Beschuldigte bleibt in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch erfolglos und unterliegt auch in den weiteren angefochtenen Punkten vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von insgesamt Fr. 9'037.35 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 112 und Urk. 116). Unter Berücksichtigung der tatsächlich nötigen Aufwendungen für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Vorbesprechung mit dem Klienten) und Nachbesprechung des Urteils ergibt sich eine Entschädigung von rund Fr. 8'800.– (inkl. MwSt.). Dieses Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung (§ 18 Abs. 1 i.V.m. §§ 17 und 2 AnwGebV) und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit einem Betrag von Fr. 8'800.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2.5. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin machte für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren einen Aufwand von 3.42 Stunden geltend (Urk. 110). Der von ihr geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.– (§ 3 AnwGebV) mit Fr. 813.35 (inkl. 8,1 % MwSt.) zu entschädigen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 19. April 2024 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 6 (Verweisung des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg) und 8-10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

 der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie

 der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB angeordnet. Dem Beschuldigten wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. April 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'800.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Fr. 813.35 8,1 % MWST)

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

sowie in vollständiger Ausfertigung an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  das Bundesamt für Polizei

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

 die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 2. Mai 2025

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Lazareva