SB240297
Mehrfache Misswirtschaft etc.
22. September 2025Deutsch115 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240297-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur Hoffmann, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichterin lic. iur. Graf sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 22. September 2025 in Sachen A.___...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB240297-O/U/nk
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur Hoffmann, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichterin lic. iur. Graf sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres
Urteil vom 22. September 2025
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend mehrfache Misswirtschaft etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 5. April 2024 (DG230029)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. Juni 2023 (Urk. 1) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 94 ff.)
1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im vorliegenden Fall verletzt wurde.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 1.2.1, 1.2.2, 1.3 und 1.5.1),
des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.3),
des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.4),
der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklageziffer 1.5.2),
der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.5.2),
der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (Anklageziffer 1.5.3), sowie
des Fahrens ohne Berechtigung (Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (Anklageziffer 1.6.2).
3. Vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB bzw. der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.6.1) wird der Beschuldigte freigesprochen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 160.–.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 1 Tag, der durch Untersuchungshaft erstanden ist) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt.
6. Von einem Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 67a Abs.2 StGB wird abgesehen.
7. Die Privatklägerin 4 (B._____ AG) wird mit ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 108'793.73 zu bezahlen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 90'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 75.00 Auslagen für Amtsblattpublikationen; Fr. 22'272.55 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt. (wovon Fr. 5'034.75 bereits von der Staatsanwaltschaft entschädigt); Fr. 118'347.55 Total Kosten.
10. Die Kosten gemäss Dispositivziffer 9 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
11. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.– aus dem Beschwerdeverfahren betreffend Kontosperren/Grundbuchsperre beim Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UH230151-O/U/AEP) wird dem Beschuldigten auferlegt.
12. Die auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. April 2023 gesperrten Konto Nr. 1 des Beschuldigten bei der C._____ AG [Bank] liegenden Vermögenswerte in der aktuellen Höhe werden samt den seither darauf angefallenen Erträgen vorab zur Deckung der Verfahrenskosten (gemäss Dispositivziffer 9) verwendet.
Die C._____ AG [Bank] wird angewiesen, mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vom Konto Nr. 1 des Beschuldigten den aktuellen Saldo auf das Konto der Bezirksgerichtskasse Winterthur (Postkonto …, IBAN: … [Zahlungszweck: DG230029-K]) zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung wird die Sperre des Kontos aufgehoben.
13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. April 2023 betreffend die im Eigentum des Beschuldigten stehenden Stockwerkeigentumsanteils an der D._____-strasse 2, E._____, Grundstück Nr. 3, E-GRID 4, angeordnete Grundbuchsperre bleibt zwecks Sicherung der Verfahrenskosten gemäss Dispositivziffer 9 sowie der Ersatzforderung gemäss Dispositivziffer 8 bis zur vollständigen Bezahlung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung, bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, aufrechterhalten.
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 1 ff.)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. April 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Das Verfahren sei in Folge der massiven Verletzung des Beschleunigungsgebots einzustellen.
3. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes im Sinne von StGB 67 sei abzusehen.
4. Von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung einer Ersatzforderung sei abzusehen.
5. Von einer Verwendung des mit Verfügung vom 25. April 2023 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gesperrten Stockwerkeigentums des Beschuldigten an der D._____-strasse in E._____ sowie der Kontosaldo in der Höhe von CHF 4'644.96 bei der C._____ [Bank] zur Deckung der Geldstrafe, Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten sei abzusehen.
6. Die Kontosperre betreffend die C._____ [Bank] sowie die Grundbuchsperre betreffend das Stockwerkeigentum an der D._____-strasse seien aufzuheben.
7. Allfällige Zivilforderungen seien abzuweisen soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
8. Die Kosten- Entschädigungsfolgen seien für das erstinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss zu verlegen, diejenigen für das obergerichtliche Verfahren, einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
Eventualanträge:
1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Subeventualiter sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen, es sei jedoch von einer Bestrafung abzusehen.
b) Der Staatsanwaltschaft lll des Kantons Zürich: (Urk. 78)
1. A._____ sei der mehrfachen Misswirtschaft, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, des Pfändungsbetrugs, des
mehrfachen Betrugs (eventuell des Betrugs und der Hehlerei), der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht, der Unterlassung der Buchführung sowie des Fahrens ohne Berechtigung schuldig zu sprechen
2. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 190.00 sowie einer Verbindungsbusse von CHF 1'600.00 zu bestrafen, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 12.06.2025.
3. 18 Monate Freiheitsstrafe seien zu vollziehen. Die restlichen 18 Monate Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe seien bedingt zu vollziehen, beides mit einer Probezeit von 3 Jahren.
4. A._____ sei im Sinne eines Tätigkeitsverbots während 4 Jahren zu verbieten, sich als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft im Handelsregister eintragen zu lassen oder als solches Organ in irgendeiner Art beruflich tätig zu sein.
5. A._____ sei zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 116'000 zu bezahlen.
6. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens, inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
7. In allen übrigen Punkten, insbesondere in den Schuldsprüchen, sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Erwägungen:
I. Verfahrensgang
1.
Dem Beschuldigten A._____ werden im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen Konkursdelikte (Art. 163 ff. StGB) mit mehreren Gesellschaften vorgeworfen. Der Beschuldigte soll diverse von ihm geführte Gesellschaften, welche in finanzielle Schieflage geraten seien, an eine Drittperson (= Firmenbestatter) übertragen haben, wobei letztere sich jeweils gegen ein Entgelt von einigen Tausend Schweizer Franken als einziges Mitglied des Verwaltungsrats respektive als Geschäftsführer einsetzen lassen hätten, um mit der jeweiligen Gesellschaft ohne jegliche operative Tätigkeiten und Sanierungsbemühungen den Konkurs abzuwarten bzw. auszusitzen. Diese Firmenbestattungen durch Drittpersonen sollen dem Beschuldigten ermöglicht haben, in der Zwischenzeit neue Gesellschaften zu gründen und mit diesen weiter zu wirtschaften, ohne dass seine Geschäftspartner seinen eigenen Namen jemals in direkte Verbindung mit einem Konkurs hätten bringen können (Urk. 1 Rz. 4 f.).
2. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 erhob die Staatsanwaltschaft III gegen den Beschuldigten beim Bezirksgericht Winterthur Anklage (Urk. 1). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 5. April 2024 (Urk. 38 S. 5-9).
2. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 erhob die Staatsanwaltschaft III gegen den Beschuldigten beim Bezirksgericht Winterthur Anklage (Urk. 1). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 5. April 2024 (Urk. 38 S. 5-9).
3. Das eingangs wiedergegebene Urteil vom 5. April 2024 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 30; Prot. I S. 58 f.). Am 8. April 2024 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 32). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 28. Mai 2024 (Urk. 34 = 38 und 35/1) reichte der Beschuldigte dem Obergericht gleichentags fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 39).
4. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Sodann wurde der Beschuldigte aufgefordert, Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 45). Die Privatklägerin 4 beantragte mit Eingabe vom 19. Juli 2024 ein Nichteintreten auf die Berufung und verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 49). Die Privatklägerin 3 verzichtete mit Eingabe vom 24. Juli 2024 explizit auf eine Anschlussberufung (Urk. 51); die Privatklägerinnen 1 und 2 liessen sich nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 6. August 2024 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 56). Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2024 wurde der C._____ AG [Bank] untersagt, die fälligen Hypothekarzinsen in der Höhe von Fr. 2'715.– dem gesperrten Konto des Beschuldigten zu belasten (Urk. 52). Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2024 wurde der Antrag der Privatklägerin 4 auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten abgewiesen sowie den Parteien die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2025 wurde der C._____ AG [Bank] erneut untersagt, die fälligen Hypothekarzinsen in der Höhe von Fr. 1'102.05 dem gesperrten Konto des Beschuldigten zu belasten (Urk. 66).
5. Am 25. Oktober 2024 wurden die Parteien auf den 19. September 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 59). Am 2. Juli 2025 wurde den Parteien die Änderung der Gerichtsbesetzung mitgeteilt (Urk. 69).
6. Zur Berufungsverhandlung erschienen der untersuchungsführende Staatsanwalt sowie der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Die Parteien stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 8 ff.). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif.
II. Prozessuales
1. Berufungsumfang
1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284 E. 2.2; 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 1.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1 f.).
1.2 Der Beschuldigte beantragt das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren sei in Folge einer massiven Verletzung des Beschleunigungsgebots einzustellen. Er beantragt eventualiter einen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 39 S. 2 f.).
1.3 Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf den vorinstanzlichen Freispruch bezüglich Betrug bzw. Hehlerei betreffend Anklageziffer 1.6.1 (Dispositivziffer 3), die Strafe (Dispositivziffern 4 und 5), das Absehen von einem Tätigkeitsverbot (Dispositivziffer 6) sowie den Betrag der Ersatzforderung (Dispositivziffer 8) und die Kostenfolgen (Dispositivziffer 10). Sie verlangt einen Schuldspruch wegen Betrug, eventualiter Hehlerei, und die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, einer Geldstrafe von
35 Tagessätzen zu Fr. 190.– sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'600.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 12. Juni 2025. 18 Monate Freiheitsstrafe seien zu vollziehen. Die restlichen 18 Monate Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe seien bedingt zu vollziehen, beides mit einer Probezeit von 3 Jahren. Sodann beantragt sie ein vierjähriges Tätigkeitsverbot sowie die Verpflichtung zu einer Ersatzforderung von Fr. 116'000.–. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen (Urk. 78 S. 1 ff.).
1.4 Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist somit die Dispositivziffer 1 (Verletzung des Beschleunigungsgebot) des vorinstanzlichen Urteils, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.
2. Formelles
Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1).
3. Verletzung des Beschleunigungsgebots
3.1 Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.3.3).
3.2 Die Verteidigung hat, wie vor Vorinstanz, die Verletzung des Beschleunigungsgebots während der Untersuchung geltend gemacht und beantragt die Einstellung des Verfahrens (Urk. 27 S. 5-11; Urk. 39 S. 2 f.; Urk. 77 S. 3 ff.). Die Vorinstanz hat sich ausführlich und vertieft damit auseinandergesetzt und mit zutreffender Begründung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt (Urk. 38 S. 7 f.).
3.3 Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind – neben deren Feststellung im Urteilsdispositiv – ab einer gewissen Schwere meistens die Strafreduktion, manchmal gar der Verzicht auf Strafe oder – als ultima ratio in Extremfällen – die Einstellung des Verfahrens. Letztere kommt nur in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 f.).
3.4 Wie die Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 38 S. 8), handelte es sich vorliegend angesichts der verschiedenen involvierten Gesellschaften und Personen um eine mühselige und aufwändige Strafuntersuchung, in welcher Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaften fehlten und ihre finanziellen Verhältnisse anhand der Kontoauszüge und Betreibungsunterlagen eruiert werden mussten. Erschwerend kam das erneute Delinquieren des Beschuldigte während laufendem Strafverfahren hinzu, was zur Ausdehnung der Strafuntersuchung führte. Die Handlungen des Beschuldigten, welche letztlich zum Anklagevorwurf wegen Betrugs hinsichtlich der F._____ GmbH führten, fielen auf die Zeitspanne zwischen April 2012 und Ende Januar 2013, jene hinsichtlich der Vorwürfe rund um die G._____ GmbH bzw. H._____ GmbH in den Zeitraum von Februar 2018 und September 2019. Dazwischen kamen im September 2014 die Handlungen betreffend den Vorwurf der Überlassung eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis hinzu. Die Vorinstanz hat bereits verschiedene Verfahrensschritte mit Blick auf Übernahmen von neuen Strafuntersuchungen bzw. Ausdehnungen der laufenden Strafuntersuchungen aufgelistet. Wie sich aus den Akten ergibt, wurden in der Zeitspanne zwischen der Eröffnung und der Untersuchung und der Anklageerhebung jedoch schrittwiese noch zahlreiche weitere Strafuntersuchungen durch die involvierten Zürcher Staatsanwaltschaften (See/Oberland, Winterthur/Unterland, Staatsanwaltschaft III) übernommen. Am 27. Januar 2012 wurde das Untersuchungsverfahren betreffend Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) und Fälschung von Ausweisen von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach AG übernommen (Urk. 10301001 f.). Am 17. November 2014 übernahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Strafuntersuchung betreffend Überlassung eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis von der Staatsanwaltschaft Bischfszell TG (Urk. 10302003) und am 22. Mai 2015 jene betreffend Drohung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Tätlichkeiten von der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden (Urk. 10303003). Erschwerend kam hinzu, dass hinsichtlich verschiedener dieser Vorwürfe jeweils noch weitere Personen unter Verdacht standen bzw. mitbeschuldigt waren, insbesondere I._____ (vgl. Anklageschrift, Mittäter, separate Anklage), J._____ (Misswirtschaft; Verfahrensabtrennung am 28. September 2015, Urk. 10304009, separate Anklage), K._____ (Misswirtschaft und Betrug; separate Anklage), L._____ (betreffend M._____ GmbH), oder auch hinsichtlich der Nebendelikte N._____ (Überlassung eines Motorfahrzeugs an einen Lenker ohne erforderlichen Ausweis), O._____ (betr. Fälschung von Ausweisen), um nur einige zu nennen. Entsprechend gross war der Aufwand – nicht zuletzt auch der bereits von der Vorinstanz erwähnte Koordinationsaufwand – für die Ermittlungsbehörden, welche in dieser Zeit zahlreiche Ermittlungshandlungen und Einvernahmen hinsichtlich einer Vielzahl deliktischer Vorwürfe vornahmen, auch wenn gewisse der untersuchten Vorwürfe letztlich in separaten Verfahren zur Anklage gebracht oder teils auch eingestellt wurden.
Dennoch erweist sich die Strafuntersuchungsdauer von 11 ½ Jahren, nämlich von Januar 2012 bis zur Anklageerhebung im Juni 2023, als insgesamt zu lang. Wie die Staatsanwaltschaft einräumte, weist die Untersuchung zudem Bearbeitungslücken und in den Jahren von 2017 bis 2019 gar einen Stillstand auf (Urk. 26 S. 38). Es mag zutreffen, dass die über ein Jahrzehnt dauernde Strafuntersuchung den Beschuldigten belastete. Eine derart – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – aussergewöhnliche Konstellation, welche in Extremfällen die Einstellung des Verfahrens rechtfertigen würde, liegt hier dennoch nicht vor. Der Beschuldigte ist seit rund
25 Jahren selbständig erwerbstätig. Derzeit ist er Geschäftsführer und einziges Mitglied des Verwaltungsrats seiner offenbar gut laufenden Firma namens P._____ AG, welche im Bereich Transport, Reparatur und Lackiererei tätig ist und über mehrere Mitarbeiter verfügt. Zwar gibt er an, im Juni 2024 ein Burnout erlitten zu haben und deshalb nach wie vor nur reduziert zu arbeiten. Er ist jedoch weiterhin in einer stabilen Beziehung mit seiner Ehefrau und ist Vater dreier Kinder (Prot. I S. 16 f., Urk. 50; Prot. II S. 11 ff.). Der Beschuldigte hat – wie bereits vor Vorinstanz – ausführen lassen, dass er wegen dem Verfahren psychisch völlig blockiert gewesen sei und sich in der Schweiz nicht hat einbürgern lassen können (Urk. 27 S. 10; Urk. 77 S. 10 f.). Wie sich diese Blockade konkret auf sein Leben auswirkte und wie stark er dadurch beeinträchtigt war, wurde allerdings auch im Berufungsverfahren nicht näher ausgeführt. Vor diesem Hintergrund ist kein dem Beschuldigten widerfahrener Schaden von aussergewöhnlicher Schwere ersichtlich. Es liegt ebenso wenig ein Grund vor, um von einer Strafe abzusehen. Die Feststellung der Vorinstanz ist somit zu bestätigen und die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rahmen der Strafzumessung im Sinne einer Strafminderung zu würdigen.
III. Sachverhalt
A Grundsätze der Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 38 S. 13-15). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich darauf verwiesen werden.
B Anklagevorwurf mit der Q._____ GmbH (später R._____ GmbH)
1. Allgemeines
Die Q._____ GmbH war eine am tt.mm.2006 vom Beschuldigten und J._____ gegründete Gesellschaft, welche das Anbieten von Dienstleistungen im Rohrleitungsbau sowie das Durchführen von Schweissarbeiten bezweckte und auch Transporte ausführen sowie Handel mit und Import und Export von Waren aller Art betreiben konnte. Der Beschuldigte war Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Am tt.mm.2010 wurde der Beschuldigte aus dem Handelsregister gelöscht und K._____ als Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen. Gleichentags erfolgte eine Umfirmierung in R._____ GmbH (Urk. 30106174 f.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 17. März 2011 wurde über die R._____ GmbH mit Wirkung ab dem 15. März 2011 der Konkurs eröffnet (Urk. 30106294 ff.). Am 24. Juni 2011 wurde der Konkurs mangels Aktiven eingestellt (Urk. 30106299 ff.).
2. Vorwurf der Misswirtschaft (Anklageziffer 1.2.1)
2.1 Die Vorinstanz ging mit der Anklage davon aus, dass die Q._____ GmbH spätestens ab dem 10. Dezember 2008 Liquiditätsschwierigkeiten hatte und folglich die begründete Besorgnis einer Überschuldung bestand, nachdem bis und mit diesem Zeitpunkt gegen die Firma bereits 26 Betreibungen eingeleitet worden waren, wovon zwar 14 bis am 10. Dezember 2008 bezahlt oder abgestellt worden seien, deren 12 in der Höhe von rund Fr. 100'000.– im genannten Zeitpunkt aber immer noch offen gewesen seien (Urk. 38 S. 17). Wie allerdings auch die Vorinstanz bemerkte, erwirtschaftete die Q._____ GmbH auch dannzumal noch regelmässige Erträge. Aus den Kontoauszügen der Geschäftskonten der A._____ GmbH bei der S._____ AG [Bank] sowie der T._____ AG [Bank] ergibt sich entsprechend, dass die Gesellschaft am 10. Dezember 2008 über Bankguthaben von rund Fr. 60'000.– verfügte (Urk. 30102954 und Urk. 30103161). Es ist zwar zutreffend, dass diese nicht ausreichten, um die damals noch offenen Betreibungen von wie gesagt rund Fr. 100'000.– zu begleichen. Zutreffend ist auch, dass das Vorliegen mehrerer Betreibungen durchaus ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft darstellen kann. Jedoch darf vorliegend nicht ausser Acht gelassen werden, dass – wie auch die Vorinstanz anmerkt – nur zwei Tage später, am 12. Dezember 2008, auf dem Gesellschaftskonto bei der S._____ AG [Bank] Gutschriften in der Höhe von rund Fr. 124'000.– eingingen. Damit erhöhte sich der Gesamtsaldo dieses Kontos zusammen mit dem T._____ AG [Bank]-Konto auf über Fr.140'000.–, womit – zumindest zwischenzeitlich – durchaus wieder umfangreiche Zahlungsmittel vorhanden waren. Daran vermag auch der Umstand, dass vier Tage später nur noch – aber immerhin – Fr. 52'000.– auf dem S._____ AG [Bank]-Konto lagen, nichts zu ändern. Selbst dass der Saldo per Ende Dezember 2008 gar einen Minussaldo auswies, genügt in casu noch nicht für eine tatbestandsmässige Zahlungsunfähigkeit. Denn die aktenkundigen Grafiken zu Saldoverläufen gegenüber nicht befriedigten Zahlungsbefehlen (Urk. 30102328 ff.) zeigen, dass das Verhältnis zwischen verfügbaren Zahlungsmittel gegenüber den betriebenen Forderungen nach Eingang grösserer monatlicher Gutschriften immer wieder – meist gar sehr deutlich – ins Positive kippte. Dies gilt auch während des folgenden Jahres 2009. Zur Erfüllung des Tatbestandes der vorliegend relevanten Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit als Tatbestandsvariante von Art. 165 Abs. 1 StGB, welche nicht zwingend auch mit einer Überschuldung einhergehen muss, genügt dies noch nicht bzw. es kann noch nicht von einem dauerhaften Ausbleiben der notwendigen Zahlungsmittel gesprochen werden. Insofern kann dem Beschuldigten sein Standpunkt, wonach das Geld ja gekommen sei und die finanzielle Situation aus seiner Sicht nie so kritisch gewesen sei (Urk. 50116005-7), zumindest für diese Phase strafrechtlich (noch) nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Schliesslich kann die Tatbestandsvariante des Nichtreagierens trotz bereits bestehender Besorgnis der Überschuldung dem Beschuldigten bereits deshalb nicht nachgewiesen werden, da für die Beurteilung der Frage nach einer (drohenden) Überschuldung Jahres- oder Zwischenbilanzen notwendig sind (vgl. dazu bereits die Vorinstanz in ihren allgemeinen rechtlichen Erwägungen Urk. 38 S. 16), welche der Beschuldigte für die Q._____ GmbH vorliegend – wenngleich pflichtwidrig – gerade nicht erstellt hatte.
2.2 Im Jahr 2010 präsentierte sich jedoch eine massgeblich andere Situation, wie die bereits erwähnte Grafik (Saldoverlauf Konti vs. offene Betreibungen) für das Jahr 2010 zeigt (Urk. 30102330). Zwar sind bis August 2010 immer noch regelmässige grössere Zahlungseingänge ersichtlich. Die Schere zwischen zugestellten, nicht befriedigten Zahlungsbefehlen und den vorhandenen liquiden Mitteln der Q._____ GmbH beginnt ab März 2010 zunehmend stärker auseinanderzuklaffen, wobei die Summe der in Betreibung gesetzten Schulden selbst die meist monatlichen Zahlungseingänge auf den Konten der Q._____ GmbH nunmehr konstant und zunehmend massiver übersteigen. Entsprechend verfügte die Q._____ GmbH spätestens ab März 2010 dauerhaft nicht mehr über die notwendigen Zahlungsmittel, um die fälligen und künftigen Schulden zu begleichen, was dem Beschuldigten, der als Geschäftsführer den Grossteil der Betreibungen persönlich entgegennahm (vgl. dazu hinten Erw. IV. B. 2.4), bewusst gewesen sein musste. Spätestens in dieser Phase lässt sich seine Behauptung, er sei insbesondere aufgrund der regelmässigen Zahlungseingänge bilanzmässig stets von einer "positiven Null" ausgegangen, mithin nicht mehr halten. Ab Mitte August 2010 sind dann nicht einmal mehr nennenswerte Zahlungseingänge ersichtlich und der Kontosaldo verbleibt von da konstant bei nahezu Null. Dass dem Beschuldigten die Zahlungsunfähigkeit seiner Firma längst bewusst war, zeigt sich auch daran, dass er am 7. September 2010 in der Pfändungseinvernahme gegenüber dem Betreibungsamt Regensdorf die ausstehende Debitorenforderung gegenüber der U._____ AG verschwieg (Vorwurf Pfändungsbetrug Anklageziffer 1.2.3, vgl. nachfolgend Erw. III. B. 3.). Ein weiteres klares Indiz stellt schliesslich die in dieser Phase ausgehandelte und am 8. Oktober 2010 schliesslich vollzogene Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile an den Firmenbestatter K._____ dar.
2.3 Im Ergebnis ist erstellt, dass die Q._____ GmbH spätestens ab März 2010 dauerhaft nicht mehr in der Lage war, ihre laufenden und künftigen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Erstellt ist ferner, dass dies für den Beschuldigten aufgrund der massiv gestiegenen bzw. die Einnahmen übersteigenden in Betreibung gesetzten Schulden erkennbar war. Dennoch unterliess er es, eine Zwischenbilanz zu erstellen bzw. sofort das Konkursgericht zu benachrichtigen, sondern wirtschaftete wie bisher weiter, wodurch die in Betreibung gesetzten Forderungen stetig weiter anstiegen, bis er die Stammanteile seiner Firma schliesslich an den Firmenbestatter K._____ übertrug. Gemäss Betreibungsprotokollen des Betreibungsamtes Regensdorf bestanden im Zeitpunkt der Übertragung der Gesellschaft unbezahlte Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 270'000.– (Urk. 30102130 ff.). Gleichzeitig wies das Geschäftskonto bei der S._____ AG [Bank] einen Saldo von rund Fr. 3'700.– (Urk. 30103107) und jenes bei der T._____ AG [Bank] einen solchen von rund Fr. 230.– aus (Urk. 30103166). Diese Guthaben hätten offensichtlich bei Weitem nicht ausgereicht, um die vorgenannten Betreibungen zu tilgen. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 15. März 2011 bestanden unbezahlte Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 500'000.– (vgl. Betreibungsprotokolle des Betreibungsamtes Regensdorf, Urk. 30102130 ff.). Der objektive Anklagesachverhalt ist – mit dieser Einschränkung betreffend späterem Beginn des Zeitraums der Zahlungsunfähigkeit – entsprechend erstellt. Soweit nicht bereits hiervor abgehandelt, wird auf den subjektiven Sachverhalt im Rahmen der rechtlichen Würdigung weiter einzugehen sein.
3. Vorwurf betreffend Privatbezüge (Anklageziffer 1.2.2)
3.1 Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, von Dezember 2008 bis November 2009 Geldbeträge im Umfang von Fr. 108'793.73 vom Geschäftskonto der Q._____ GmbH für private Zwecke (privater Möbelkauf, Anzahlung Wohnung in Bosnien, Einzahlung Gründungskapital anderer Firma und Erfüllungen privater Schadenersatzpflicht) überwiesen bzw. bezogen zu haben, wodurch die Aktiven der Q._____ GmbH um diesen Betrag verringert und die Interessen der Gläubiger im Konkursverfahren gefährdet bzw. geschädigt worden seien (Urk. 1 S. 9-10).
3.2 Die Vorinstanz erachtete es mit zutreffender Begründung und Hinweis auf die entsprechenden Bankbelege und Transaktionen als erstellt, dass der Beschuldigte die verfügbaren Aktiven der Q._____ GmbH durch Privatbezüge um den besagten Gesamtbetrag verringerte (Urk. 38 S. 22-24). Zutreffend ist, wie die Vorinstanz bereits feststellte, dass dies letztlich zur Folge hatte, dass diese Vermögenswerte im am 17. März 2011 über die Q._____ GmbH eröffneten Konkursverfahren ihren Gläubigern nicht zur Verfügung standen und deren Vermögensinteresse – nachdem das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt werden musste, wodurch sämtliche Gläubiger zu einem Totalverlust kamen (Urk. 30106299 ff.) – tatsächlich verletzt wurde. Vorderhand standen die vom Beschuldigten ohne Gegenleistung abdisponierten Aktiven der Gesellschaft im Umfang der Privatbezüge von Fr. 108'793.73 nicht zur Deckung der laufenden und künftigen Verbindlichkeiten der Q._____ GmbH zur Verfügung. Die Privatbezüge trugen mithin zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Q._____ GmbH bei, welche wie dargelegt spätestens ab März 2010 definitiv vorlag.
3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der äussere Anklagesachverhalt als erfüllt. Auf den subjektiven Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.
4. Vorwurf des Pfändungsbetrugs (Anklageziffer 1.2.3)
4.1 Zu guter Letzt wird dem Beschuldigten im Zusammenhang der Q._____ GmbH vorgeworfen, er habe anlässlich der Pfändungseinvernahme vom 7. September 2010 wahrheitswidrig angegeben, die Gesellschaft verfüge über keine offenen Debitoren, wodurch das rechtmässige Vermögensinteresse von vier Gläubigern (Schweizerische Eidgenossenschaft, Staat [Kanton] Zürich, Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich und Suva Wetzikon) gefährdet worden sei (Urk. 1 S. 11-13). Im Pfändungsprotokoll vom 7. September 2010 gab der Beschuldigte als Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft unter anderem an, dass die A._____ GmbH über keine offenen Debitoren verfüge, was er mit seiner Unterschrift auf dem Pfändungsprotokoll bekräftigte (Urk. 30102466). Dabei verschwieg der Beschuldigte, dass die A._____ GmbH regelmässige monatliche Zahlungen der U._____ AG zwischen dem 10. und 15. des Monats für zuvor geleistete Transporte erhielt (Urk. 30102824 ff.) und die Bezahlung für im August und anfangs September 2010 erbrachte Transportdienstleistungen von über Fr. 100'000.– noch offen sei (Urk. 30103102 ff.). Damit stand diese Forderung den vier Gläubigern als Vollstreckungssubstrat nicht zur Verfügung, was in der Ausstellung von Verlustscheinen über ungedeckt gebliebene Beträge von insgesamt Fr. 80'984.50 endete (Urk. 30102348 ff. und Urk. 38 S. 27 f.).
4.2 Der äussere Anklagesachverhalt ist entsprechend erstellt. Da Tat- und Rechtsfragen vorliegend sehr eng miteinander verbunden sind, ist der subjektive Sachverhalt im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
C Anklagevorwurf betreffend M._____ GmbH
1. Allgemeines
Die M._____ GmbH war eine am tt.mm.2008 unter anderem vom Beschuldigten gegründete Gesellschaft, welche im Wesentlichen das Betreiben einer Garage (Reparatur von Lastwagen) und das Anbieten von Transportdienstleistungen bezweckte. Der Beschuldigte war Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Am 8. Dezember 2010 wurde der Beschuldigte aus dem Handelsregister gelöscht und K._____ als Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen (Urk. 30201044 f.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 18. Oktober 2011 wurde über die M._____ GmbH der Konkurs eröffnet. Am 27. Dezember 2011 wurde dieser Konkurs mangels Aktiven eingestellt (Urk. 50228032 ff.).
2. Vorwurf der Misswirtschaft (Anklageziffer 1.3)
2.1 Die M._____ GmbH erwirtschaftete zwar regelmässige Erträge, dennoch häuften sich ihre Schulden stetig. Wie die Vorinstanz gestützt auf die Akten zutreffend darlegte, fehlten der Gesellschaft spätestens am 2. Juli 2010 die erforderlichen Zahlungsmittel, um ihre fälligen und in näher Zukunft fällig werdenden Schulden zu begleichen. Die Anklage geht von einer ab dem 22. Januar 2009 bestehenden begründeten Besorgnis der Überschuldung aus (Urk. 1 S. 14). Dies lässt sich aber nicht erstellen, da die M._____ GmbH zwar stetig betrieben wurde, die Betreibungen aber in der Regel innert relativ kurzer Frist (2-3 Monate) begleichen konnte bzw. die Betreibungen abgestellt wurden (d.h. von den Gläubigern zurückgezogen; Urk. 30202164 ff).
2.2 Es ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass es ab Anfang des Jahres 2010 vermehrt zu Betreibungen kam, welche nicht mehr innert 2-3 Monaten bezahlt oder abgestellt wurden. Am 2. Juli 2010 hatte die M._____ GmbH unbezahlte und in Betreibung gesetzte Schulden in der Höhe von rund Fr. 50'000.– (vgl. Betreibungsprotokolle des Betreibungsamtes Regensdorf, Urk. 30202191 ff.). Die am 2. Juli 2010 durchgeführte Pfändung Nr. 5, welcher die Betreibungen der SVA Zürich (Urk. 30202191 f.) sowie des kantonalen Steueramts Zürich (Urk. 30202205 f.) im Gesamtbetrag von Fr. 2'058.10 zugrunde lagen, ergab eine ungenügende Deckung und der Gesellschaft nur kurze Zeit später – konkret am 6. August 2010 in der Betreibung Nr. 6 – wurde der Konkurs angedroht (Urk. 30202197). Sodann wies das Geschäftskonto der M._____ GmbH bei der S._____ AG [Bank] am 2. Juli 2010 einen Minussaldo (Fr. -244.40) auf. Zwar verzeichnete das Konto in den darauf folgenden Wochen auch Gutschriften, diesen standen aber jeweils Belastungen in derselben Höhe gegenüber, sodass das Konto innert kürzester Zeit wieder geräumt war und das Geld der Gesellschaft somit nicht mehr zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderungen zur Verfügung stand (Urk. 30201113 ff.; vgl. sodann Grafik Urk. 30202290 zum Vergleich zwischen Saldoverlauf S._____ AG [Bank] gegenüber in Betreibung gesetzte Forderungen mit markantem Auseinanderklaffen ab Juni/Juli 2010). Die M._____ GmbH war somit zahlungsunfähig. Dennoch unterliess es der Beschuldigte, eine Zwischenbilanz zu erstellen oder das Konkursgericht zu benachrichtigen. Auch nach dem 2. Juli 2010 entstanden der M._____ GmbH laufend weitere Betriebsaufwände und Schulden, welche grösser waren, als die von der Gesellschaft erwirtschafteten Erträge. Es ist demnach erstellt, dass sich die Vermögenslage der M._____ GmbH trotz bereits bestehender Zahlungsunfähigkeit auch nach dem 2. Juli 2010 zusehends massiv verschlechterte (vgl. Urk. 38 S. 31-33).
2.3 Entsprechend ist der äussere Anklagesachverhalt (Anklageziffer 1.3) bezüglich der M._____ GmbH mit Blick auf deren Zahlungsunfähigkeit und mit besagter Einschränkung betreffend Beginn des Deliktszeitraums (2. Juli 2010) rechtsgenügend erstellt. Wann und inwieweit eine Überschuldung bzw. begründete Besorgnis einer solchen vorgelegen hatte, kann dagegen auch hier mangels der dafür notwendigen (Zwischen-) Bilanzen nicht beurteilt werden. Da Tat- und Rechtsfragen vorliegend sehr eng miteinander verbunden sind, ist der subjektive Sachverhalt im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
D Anklagevorwurf des Betrugs mit der F._____ GmbH (Anklageziffer 1.4)
1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 30. März 2012 ohne entsprechende Vertretungsberechtigung im Namen der F._____ GmbH einen Flottenversicherungsantrag für auf diese eingelöste 28 Fahrzeuge und Anhänger unterzeichnet und diesen der B._____ AG eingereicht zu haben. Er habe damit gegenüber dem Sachbearbeiter der Versicherung angegeben, die durch eine vertretungsberechtigte Person handelnde F._____ GmbH beantrage die genannte Versicherung und sei willens und fähig, die zugehörigen Versicherungsprämien zu bezahlen, wobei diese Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Es seien keine Versicherungsprämien bezahlt worden, hingegen seien von der B._____ AG Versicherungsleistungen für Schadensfälle von Fr. 35'014.80 erbracht worden. 20 dieser Fahrzeuge seien dann innerhalb eines Jahres auf die V._____ AG und G._____ GmbH umgelöst worden (Urk. 1 S. 17-20).
2. Hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts (Anklageziffer 1.4) kann im Wesentlichen vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 35-38). Mit Blick auf den in der Anklageschrift vorgeworfenen Vermögensschaden – bestehend aus der geschuldeten, jedoch nie bezahlten Versicherungsprämie (Fr. 51'665.–) einerseits und den von der B._____ AG bezahlten Versicherungsleistungen (Fr. 35'014.80) andererseits (gesamthaft Fr. 86'679.80) – ist vorweg anzumerken, dass die Betrugssumme von vornherein nur den einen oder anderen Betrag umfassen kann, jedoch nicht beide. Entweder wurde die B._____ AG ausgehend von einem an sich gültigen Vertrag hinsichtlich der Zahlungswilligkeit ihres Vertragspartners getäuscht, womit die nicht bezahlten Prämien (Nichtbzw. Schlechterfüllung) als Betrugsschaden in Frage kommen (sog. positives Vertragsinteresse). Stellen die nicht bezahlten Prämien – mithin die ausgebliebene Vertragserfüllung – den Schaden dar, waren die gemäss vertraglicher Verpflichtung erfüllten eigenen Versicherungsleistungen geschuldet bzw. wurden vertragsgemäss erbracht und stellen keinen Schaden dar. Letztere können nur dann als Schaden geltend gemacht werden, wenn die B._____ AG durch täuschende Handlungen dazu verleitet worden wäre, einen rechtlich nicht verbindlichen Vertrag einzugehen und entsprechend die Versicherungsleistung unter der irrtümlich Annahme, dass eine gültige vertragliche Leistungspflicht bestehe, bezahlt wurden. Diesfalls – ausgehend von einem ungültigen Vertrag – wären jedoch auch die Versicherungsprämien der F._____ GmbH nicht geschuldet gewesen und können in dieser Konstellation keinen Schaden darstellen (sog. negatives Vertragsinteresse). Dies wurde auch von der Vorinstanz korrekt erkannt (Urk. 38 S. 41).
3. Gemäss Handelsregisterauszug war I._____ ab dem 19. Dezember 2011 bis zum 10. Mai 2012 Gesellschafter und formeller Geschäftsführer der F._____ GmbH (act. 30301005 f.). Der Beschuldigte war damals Geschäftsführer und einziges Verwaltungsratsmitglied der V._____ AG (Urk. 30301005 und Urk. 30802079). Die F._____ GmbH hatte im anklagerelevanten Zeitraum ihr Domizil und ihren Briefkasten am gleichen Ort wie die V._____ AG. Zu Recht erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte – was von ihm nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 50304010 Frage/Antwort 71 und 72) – den Flottenversicherungsvertrag (Urk. 40302005) am 30. März 2012 unterzeichnet hat. Zwar verfügte er gemäss Handelsregister damals formell über keine Zeichnungsberechtigung für diese Gesellschaft, nachdem in dieser Phase wie dargelegt einzig I._____ als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war. Angesichts des ungehinderten Zugangs des Beschuldigten zu den Räumlichkeiten samt Briefkasten bzw. Post (vgl. Urk. 50303005, 50303009) sowie einem Firmenstempel der F._____ GmbH – ist es jedoch möglich und zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er mit Blick auf den Flottenvertrag in der Eigenschaft eines faktischen Organs der F._____ GmbH handelte, wie die Staatsanwaltschaft dies bei weiteren Firmen (G._____ GmbH, H._____ GmbH und W._____ GmbH, Anklageziffer 1.5) ebenfalls annimmt. Entgegen der Anklage (N 67 der Anklageschrift) und der Vorinstanz ist somit in dubio pro reo keine Täuschung der B._____ AG über die Zeichnungsberechtigung ihres Vertragspartners (F._____ GmbH) anzunehmen und die Sachlage mit Blick auf die Bestimmung des relevanten Betrugsschadens so zu behandeln, dass ein gültiger Vertrag zustande gekommen ist. Entsprechend stand der B._____ AG die Versicherungsprämie zu.
4. Ungeachtet dieser abweichenden Beurteilung ist der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschuldigte den besagten Versicherungsvertrag mit der B._____ AG im Namen der F._____ GmbH im Wissen darum abschloss, dass die F._____ GmbH nicht gewillt war, die Versicherungsprämien zu bezahlen, zutreffend. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass es sich bei der F._____ GmbH, deren Eigentümer wie dargelegt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses I._____ war, um eine Gesellschaft ohne eigene Geschäftsaktivität handelte (vgl. Urk. 50303006). Die auf die F._____ GmbH als Halter laufenden Fahrzeuge mussten also anderweitig, jedenfalls nicht von der Versicherungsnehmerin verwendet worden sein. Die immerhin 14 der Versicherung gemeldeten Schadensfälle (Urk. 70503014) weisen darauf hin, dass die Fahrzeuge tatsächlich benutzt wurden. I._____ gab an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juli 2015 an, keine Kenntnis von den auf die F._____ GmbH eingetragenen Fahrzeugen gehabt zu haben und diese entsprechend auch nicht benutzt zu haben (Urk. 50303011). Von den gemäss Flottenversicherungsantrag vom 30. März 2012 bei der B._____ AG haftpflicht- und kaskoversicherten
28 Liefer- und Lastwagen, Anhängern und Personenwagen (Urk. 40302005 ff.) wurde denn auch der Grossteil (19 Fahrzeuge) während laufender Versicherungsdauer – teils unmittelbar oder dann nur wenige Monate nach Vertragsabschluss – auf neue Halter übertragen. Die Prämienschuld blieb aber bei der F._____ GmbH. Dabei bestehen auffällige starke Verbindungen zu den Gesellschaften, welche dem Beschuldigten gehörten (V._____ AG) oder mit ihm bzw. ihm nahe stehenden Personen in Verbindung standen (G._____ GmbH, später H._____ GmbH). Ein Fahrzeug wurde bereits Anfang April 2012 direkt auf die V._____ AG des Beschuldigten umgetragen. 14 weitere Fahrzeuge wurden – teils direkt, teils über einen "Umweg" über eine Zwischengesellschaft, jedoch allesamt während laufender Vertragsdauer (Mitte November / Anfang Dezember) – auf die G._____ GmbH umgetragen. Letztere war im November 2012 von der Ehefrau des Beschuldigten (AA._____, jetzt A._____) übernommen worden (Urk. 30704025 f.). Dass der Beschuldigte diesen Umweg über die F._____ GmbH wählte, welche – zumindest gemäss öffentlich einsehbarem Handelsregister – nicht direkt mit seinem Namen oder seinen Firmen in Verbindung gebracht werden konnte, ist bereits für sich ein starkes Indiz dafür, dass er damit für die betreffenden Fahrzeuge Versicherungsschutz erlangen wollte, ohne dafür etwas zu bezahlen. Die Bezahlung der Prämien blieb denn auch aus, als am 29. Januar 2013 über die F._____ GmbH der Konkurs eröffnet wurde. Belastend kommt jedoch noch dazu, dass mit der F._____ GmbH bereits wenige Tage vor dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt bereits versucht worden war, mit einem Flottenversicherungsvertrag Fahrzeuge zu versichern, damals bei der AB._____. Diese hatte den Vertragsschluss jedoch nach einer Risikoüberprüfung abgelehnt, nachdem gemäss internen Informationen die Vorfirma der F._____ GmbH (AC._____) bei einem anderen Versicherer (AD._____) eine Flottenversicherung abgeschlossen hatte, ohne dafür Versicherungsprämien zu bezahlen (vgl. Urk. 40307006 ff.). Dies wurde der F._____ GmbH mit Schreiben vom 22. März 2012 mitgeteilt (Urk. 40307007). Wenige Tage später wurde vom Beschuldigten somit ein erneuter Versuch – dieses Mal bei der vorliegend geschädigten B._____ AG – unternommen, was einstweilen wie dargelegt erfolgreich war. Diese Vorzeichen lassen mit der Vorinstanz einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte dieses Vorgehen bewusst wählte, im Wissen darum, dass die F._____ GmbH nicht gewillt war, die geschuldeten Versicherungsprämien zu bezahlen, wodurch die B._____ AG geschädigt würde.
5. Gemäss abgeschlossenem Flottenversicherungsvertrag war die F._____ GmbH verpflichtet, für die 28 versicherten Fahrzeuge eine jährliche Prämie (exkl. Stempelsteuer) von Fr. 61'988.30 zu entrichten (Urk. 40302005 ff.). Für die tatsächlich in Anspruch genommene Versicherungsdauer vom 1. April 2012 bis zum Konkurs der F._____ GmbH am 29. Januar 2013, mithin 10 Monate, wurden somit Fr. 51'656.90 zur Zahlung fällig, welche jedoch nicht bezahlt wurden. Der Anklagesachverhalt erweist sich insoweit als erstellt, wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des in der Anklageschrift erwähnten leicht höheren Betrags von Fr. 51'665.– offensichtlich ein Zahlenverdreher unterlaufen ist.
6. Indem der Beschuldigte mit diesem Vorgehen erreichen wollte, dass mit diesem über die F._____ GmbH laufenden Flottenversicherungsvertrag Fahrzeuge versichert wurden, ohne dass deren tatsächlichen Nutzer für den Versicherungsschutz etwas hätten bezahlen müssen, handelte er in der Absicht, jenen, die vom Versicherungsschutz profitierten, einen Vermögensvorteil in der Höhe der nicht bezahlten Versicherungsprämien zu verschaffen.
7. Insoweit erweist sich der innere und äussere Anklagesachverhalt somit als erstellt.
E Anklagevorwurf betreffend G._____ GmbH (später H._____ GmbH)
1. Allgemeines
1.1 Die G._____ GmbH war eine am 19. November 2009 von der Frau des Beschuldigten gegründete Gesellschaft, welche die technische und qualitative Optimierung von Fahrzeugen sowie den Handel und Vertrieb von Gütern bezweckte. Ab 15. Februar 2018 übernahm der Beschuldigte die G._____ GmbH als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer (Urk. 30703010). Am 14. Februar 2019 wurde der Beschuldigte aus dem Handelsregister gelöscht und I._____ als Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen. Gleichentags erfolgte eine Umfirmierung in H._____ GmbH (Urk. 30703009). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. November 2019 wurde über die H._____ GmbH der Konkurs eröffnet (Urk. 30704102 f.). Am 17. September 2020 wurde der Konkurs mangels Aktiven eingestellt (Urk. 30704104).
1.2 Der Beschuldigte war vom 15. Februar 2018 bis 14. Februar 2019 formelles Organ der G._____ GmbH. Gemäss Anklage blieb der Beschuldigte nach der Übertragung der Gesellschaft an I._____ bis mindestens 17. September 2019 deren faktisches Organ (Urk. 1 S. 21). Die faktische Organstellung des Beschuldigten lässt sich gestützt auf die folgenden Ausführungen ohne Weiteres erstellen: Der Beschuldigte (wie auch seine Ehefrau) behielt weiterhin – auch nach Übertragung der Gesellschaft – die Einzelzeichnungsberechtigung über das Gesellschaftsbankkoto bei der S._____ AG [Bank] (Urk. 50702010 Frage/Antwort 58, Urk. 30704136 f.), wobei der Beschuldigte auch zugab, am 10. April 2019 einen Barbezug von Fr. 20'000.– getätigt zu haben (Urk. 50702010 Frage/Antwort 59 und 60). Der neue Gesellschafter und Geschäftsführer I._____ verfügte hingegen nie über eine Zeichnungsberechtigung für das Konto und hatte keinen e-Banking-Zugang (Urk. 50704006 Frage/Antwort 27). Sodann wurde die Jahresrechnung 2018 der G._____ GmbH am 17. September 2019 vom Beschuldigten unterzeichnet (Urk. 30704081), was dieser bestätigte (Urk. 50702004 Frage/Antwort 13). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch nach der (formellen) Übertragung der Gesellschaft an I._____ die eigentliche Geschäftsführung besorgte und damit bis zum 17. September 2019 faktisches Organ der H._____ GmbH (ehemals G._____ GmbH) blieb (vgl. Urk. 38 S. 42-45).
2. Misswirtschaft (Anklageziffer 1.5.1)
2.1 Die G._____ GmbH bzw. H._____ GmbH erwirtschaftete zwar regelmässige Erträge, dennoch häuften sich ihre Schulden stetig. Wie die Vorinstanz ausführlich und zutreffend darlegte, fehlten der Gesellschaft spätestens ab August 2018 die erforderlichen Zahlungsmittel, um ihre fälligen und in naher Zukunft fällig werdenden Schulden zu begleichen (Urk. 38 S. 45 f.). Die von der Anklage angenommene begründete Besorgnis der Überschuldung ab dem 29. Mai 2018 (Urk. 1 S. 22) lässt sich nicht erstellen, nachdem – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 38 S. 45 f.) – der Zahlungsbefehl für die in der Anklageschrift erwähnte Betreibung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Betrag von Fr. 10'341.90 dem Beschuldigten erst am 6. August 2018 zugestellt wurde. Am 2. August 2018 gingen hingegen bereits drei Zahlungsbefehle für Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 11'414.60 bei der G._____ GmbH ein (Urk. 40701005 und Urk. 40701029); mithin bestand Anfang August 2018 eine Vielzahl von Betreibungen grösserer Forderungen. Das Geschäftskonto der G._____ GmbH bei der S._____ AG [Bank] wies per 1. August 2018 einen Saldo von Fr. 3'460.60 auf (Urk. 40704079), was bei Weitem nicht ausgereicht hätte, um die dannzumal offenen Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 20'000.– zu decken. Sodann standen sämtlichen Eingängen innert Monatsfrist Belastungen in derselben Höhe gegenüber, weshalb das Konto jeweils Ende Monat wieder geräumt war (Urk. 40704080 ff.) und das Geld der Gesellschaft nicht mehr zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderungen zur Verfügung stand. Die G._____ GmbH war somit – für den Beschuldigten aufgrund der Vielzahl von Betreibungen, welche grossmehrheitlich von ihm persönlich entgegengenommen wurden (Urk. 40701029), gegenüber den bescheidenen noch vorhandenen finanziellen Mitteln und Einkünften erkennbar – nicht mehr in der Lage, ihre laufenden und künftigen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Sie war folglich zahlungsunfähig. Dass die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt (gemäss richtig geführter Buchhaltung) bereits überschuldet war, somit die Aktiven das Fremdkapital nicht mehr zu decken vermochten, ergab die Analyse der Jahresrechnungen der G._____ GmbH durch einen dipl. Wirtschafsprüfer der Staatsanwaltschaft III (Urk. 40703003 ff., insbesondere Urk. 40703007 ff. und Urk. 40703014 f.). Spätestens zum vorgenannten Zeitpunkt des 2. August 2018 bestand auch begründete Besorgnis einer Überschuldung. Dennoch unterliess es der Beschuldigte, eine Zwischenbilanz zu erstellen oder das Konkursgericht zu benachrichtigen. Auch ab August 2018 entstanden der G._____ GmbH resp. H._____ GmbH laufend weitere Betriebsaufwände und Schulden, welche grösser waren, als die von der Gesellschaft erwirtschafteten Erträge. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 19. November 2019 bestanden unbezahlte Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 440'000.– (Urk. 40701007 ff. und Urk. 40702013 ff.). Es ist demnach gestützt auf die Akten und in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erstellt, dass sich die Vermögenslage der Gesellschaft trotz Bewusstseins des Beschuldigten über die bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit ab August 2018 zusehends verschlimmerte und sich ebenso die bereits bestehende Überschuldung vergrösserte (vgl. Urk. 38 S. 45-47).
2.2 Der objektive Anklagesachverhalt kann – mit besagter Einschränkung betreffend etwas späterem Beginn des Deliktzeitraums (ab 2. August 2018) – als erstellt betrachtet werden. Auf den subjektiven Sachverhalt ist im Übrigen im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch genauer einzugehen.
3. Ungetreue Geschäftsbesorgung und Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Anklageziffer 1.5.2)
3.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 10. bzw. 11. April 2019 als faktischer Geschäftsführer vom Geschäftskonto der H._____ GmbH bei der S._____ AG [Bank] den Betrag von Fr. 20'000.– in bar bezogen und Fr. 55'350.– auf das Geschäftskonto der W._____ GmbH überwiesen bzw. seine Frau damit beauftragt zu haben. I._____ sei gemäss Handelsregister Geschäftsführer der W._____ GmbH gewesen, faktisch sei die Gesellschaft aber vom Beschuldigten beherrscht worden. Mit den Fr. 55'350.– seien im Wesentlichen die Löhne der Arbeitnehmer der W._____ GmbH bezahlt worden. Der Beschuldigte habe den Barbezug und die Überweisung vorgenommen, nachdem die H._____ GmbH bereits überschuldet gewesen sei. Weder für den Barbezug noch für die Überweisung habe die H._____ GmbH eine mit ihrem statutarischen Zweck zu vereinbarende, gleichwertige Gegenleistung erhalten. Dadurch habe der Beschuldigte seine Pflicht zur Erhaltung des Grundkapitals der H._____ GmbH verletzt und der Gesellschaft einen Vermögensschaden von Fr. 75'350.– zugefügt. Der Barbezug und die Überweisung hätten auch zur direkten Folge gehabt, dass diese Vermögenswerte im Konkursverfahren der H._____ GmbH ihren Gläubigern nicht zur Verfügung gestanden habe. Da das Konkursverfahren mangels Aktiven habe eingestellt werden müssen, seien sämtliche Gläubiger zu einem Totalverlust gekommen. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, sich selber und der W._____ GmbH einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, auf den er und sie keinen Anspruch gehabt hätten (Urk. 1 S. 24-26).
3.2 Anders als bei der Q._____ GmbH, bei welcher der Verwendungszweck der Barbezüge klar zugeordnet werden konnte (privater Möbelkauf und Einzahlung Gründungskapital anderer Firma), lässt sich im Nachhinein nicht erstellen, wofür die Fr. 20'000.– verwendet wurden. Der Beschuldigte und I._____ konnten sich nicht mehr daran erinnern und stellten nur Mutmassungen an; mit dem Geld seien vielleicht Löhne oder Rechnungen bezahlt worden (Urk. 50702010 Frage/Antwort
60 f.; Urk. 50703013 Frage/Antwort 93), womit sie eine Verwendung des Geldes im Interesse bzw. im Rahmen des statuarischen Zwecks der H._____ GmbH implizieren. Die Anklageschrift lässt offen, wofür dieses Geld konkret verwendet worden
sein soll, und auch in den Akten finden sich keine konkreten Hinweise darauf, dass dieses Geld tatsächlich zweckentfremdet worden wäre. Wofür das Geld verwendet wurde, bleibt unklar. Es lässt sich somit in dubio pro reo und entgegen der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass die Fr. 20'000.– im fremden Interesse der W._____ GmbH (Vorinstanz Urk. 38 S. 53 f., Plädoyer Staatsanwaltschaft Urk. 26 S. 22) bzw. vom Beschuldigten zu seinem eigenen (privaten) Nutzen (Anklage Urk. 1 S. 26 oben) verwendet wurden. Der Sachverhalt lässt sich entsprechend nicht erstellen.
3.3 Hinsichtlich der Überweisung von Fr. 55'350.–, welche gemäss Anklageschrift vom Geschäftskonto der H._____ GmbH durch den Beschuldigten als faktischer Geschäftsführer der G._____ GmbH (respektive der H._____ GmbH; vgl. vorne Erw. III. E 1.2.) auf das Postkonto der W._____ GmbH überwiesen und von letzterer für Lohnzahlungen verwendet worden seien, führte die Vorinstanz unter anderem die diesbezüglichen Aussagen von I._____ auf, die dieser in verschiedenen Einvernahmen zu Protokoll gab (Urk. 38 S. 51 f.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann zu Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden. Dieser machte im Wesentlichen geltend, die Mitarbeiter der H._____ GmbH seien zuvor in die W._____ GmbH übernommen worden. Die W._____ GmbH habe dabei auch die noch ausstehende Lohnzahlungsverpflichtung der H._____ GmbH übernommen und somit für diese erfüllt. Dafür sei sie mit dem überwiesenen Geld entschädigt worden (vgl. Urk. 38 S. 51 f. mit entsprechenden Aktenverweisen).
Dass die Aussage betreffend Übernahme der ehemaligen H._____ GmbH-Mitarbeiter (AE._____, AF._____, AG._____, AH._____, O._____, AI._____, AJ._____ sowie AK._____) durch die W._____ GmbH sich in den Akten verifizieren lässt, hielt bereits die Vorinstanz zutreffend fest (Urk. 38 S. 50). Diese waren zunächst als Mitarbeiter der H._____ GmbH gemeldet und wurden monatlich, zuletzt Mitte Februar 2019, von dieser entlöhnt (Urk. 40704107 ff.). Ab April 2019 erfolgten die monatlichen Lohnzahlungen dann vom Konto der W._____ GmbH (Urk. 38 S. 53; Urk. 40705025 ff.). Daraus ergibt sich, dass die betreffenden Mitarbeiter für den Monat März 2019 von der H._____ GmbH keinen Lohn mehr erhalten hatten, während die (regulären) Lohnzahlungen der W._____ GmbH wie dargelegt ab April 2019 begannen. Entsprechend erscheint die Sachdarstellung von I._____, wonach die März-Löhne der von der H._____ GmbH übernommenen Mitarbeiter durch die W._____ GmbH bezahlt wurden, wofür diese sich von der H._____ GmbH entschädigen liess, grundsätzlich plausibel. Dazu würde denn auch der Zahlungsgrund "RG Maerz 19" (Urk. 50702094) mit Blick auf den Monat März 2019, für den die Lohnzahlungen ausstehend waren, durchaus passen. Mithin kann nicht – wie in der Anklageschrift umschrieben – mit rechtsgenüglicher Sicherheit erstellt werde, dass die H._____ GmbH für diese Zahlung keine Gegenleistung erhalten hätte, bestünde diese doch dann in Form der Tilgung einer Schuld der H._____ GmbH durch die W._____ GmbH. Damit bestehen zumindest Hinweise darauf, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Zahlung der H._____ GmbH an die W._____ GmbH nicht zweckentfremdet wurde, sondern letztlich zur Begleichung ausstehender Lohnschulden der H._____ GmbH gegenüber ihren früheren Mitarbeitern verwendet wurde. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo erweist sich der Anklagesachverhalt als nicht erstellt.
3.4 Im Ergebnis ist der Beschuldigte hinsichtlich des Anklagevorwurfs Ziffer 1.5.2 sowohl mit Blick auf den Barbezug über Fr. 20'000.– als auch hinsichtlich der Zahlung über Fr. 55'350.– an die W._____ GmbH freizusprechen.
4. Unterlassung der Buchführung (Anklageziffer 1.5.3)
Sodann wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, für die G._____ GmbH teilweise verspätete, unvollständige und falsche Angaben in den Jahresrechnungen der Jahre 2017 und 2018 gemacht zu haben. Dieser äussere Sachverhalt lässt sich gestützt auf die vorliegenden Jahresrechnungen (Urk. 2040105 ff.) sowie den Wirtschaftsprüferbericht der Staatsanwaltschaft III (Urk. 40703003 ff.) erstellen. Im Weiteren kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 38 S. 58 f.). Da Tat- und Rechtsfragen vorliegend sehr eng miteinander verbunden sind, ist der innere Sachverhalt im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
F Anklagevorwurf Nebendossiers
1. Betrug (eventualiter Hehlerei) zulasten der AL._____ AG (Anklageziffer 1.6.1)
1.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst folgendes vorgeworfen (Anklageziffer 1.6.1): Er habe am 11. April 2011 für die V._____ AG, als dessen einziges Verwaltungsratsmitglied, zusammen mit einer unbekannten Drittperson bei der AL._____ AG in AM._____ im Namen und auf Rechnung der V._____ AG 6'292 Liter Biodiesel zum Preis von Fr. 8'179.60 gekauft und später bezahlt. Zur gleichen Zeit sei K._____, einer der Firmenbestatter des Beschuldigten, einziger Geschäftsführer der AN._____ GmbH gewesen. Der Beschuldigte hätte kurz darauf die Idee gehabt, bei der AL._____ AG erneut Biodiesel zu beziehen, den Treibstoff aber nicht mehr zu bezahlen. Diese Idee habe er mit K._____ geteilt. Daraufhin habe sich der Beschuldigte am 28. April 2011 nach vorgängiger entsprechender Absprache mit K._____ in Begleitung einer unbekannten Drittperson erneut zur AL._____ AG begeben und nun im Namen und auf Rechnung der AN._____ GmbH 9'150 Liter Biodiesel zum Preis von Fr. 12'352.50 auf Rechnung bezogen. Es sei aber nie die Absicht gewesen, den Biodiesel zu bezahlen (Urk. 1 S. 27 f.).
1.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Anklagesachverhalt in Bezug auf den Betrug eventualiter Hehlerei gemäss Anklageziffer 1.6.1 nicht erstellen lasse. Der Beschuldigte habe konstant bestritten, in die Treibstoffabholung vom 28. April 2011 verwickelt zu sein. Aus dem Lieferschein vom 28. April 2011 lasse sich sodann keine Beteiligung des Beschuldigten ableiten. Schliesslich seien die Aussagen von K._____ sowie von AO._____ (Vertreter der AL._____ AG) nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 38 S. 61-64). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit der Anschlussberufung einen Schuldspruch (Urk. 56 S. 2-6; Urk. 78 S.6 ff.).
1.3 Dass der Beschuldigte am 11. April 2011 für die V._____ AG bei der AL._____ AG Biodiesel kaufte, lässt sich gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 50802016) sowie durch den vom Beschuldigten unterschriebenen Lieferschein (Urk. 50802034) erstellen.
Fraglich ist hingegen, ob sich der in der Anklage umschriebe Kauf des Biodiesels durch den Beschuldigten vom 28. April 2011 im Namen und auf Rechnung der
AN._____ GmbH erstellen lässt. Die Anklage stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Einvernahmen von K._____ vom 16. Juli 2012 (Urk. 50802001 ff.), vom 15. August 2012 (Urk. 50802009 ff.) und vom 18. Januar 2023 (Urk. 50802024 ff.) sowie die Einvernahme von AO._____ (Vertreter der AL._____ AG) vom 5. Dezember 2012 (Urk. 50802019 f.), da der Lieferschein vom 28. April 2011 nicht die Unterschrift des Beschuldigten trägt (Urk. 50802036).
1.4 Die Vorinstanz erachtete die Einvernahmen von K._____ sowie die Einvernahme von AO._____ wegen Verletzung des Konfrontationsanspruchs als nicht verwertbar. Die Staatsanwaltschaft erachtet diese Aussagen als voll verwertbar (Urk. 56 S. 2-6).
1.5 Das Bundesgericht hat sich wiederholt zur Tragweite der Teilnahmerechte nach nationalem Recht und dem konventionsrechtlichen Konfrontationsanspruch geäussert. Diese sind nicht deckungsgleich und zu unterscheiden (zum Ganzen BGE 150 IV 345 E. 1.6, Urteil des Bundesgerichts 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1 m.w.H.):
Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 148 I 295 E. 2.1 m.w.H.). Der Konfrontationsanspruch kann namentlich aktuell werden, wenn ein Gericht auf Aussagen abstellen will, die ein Belastungszeuge im Sinn von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ausschliesslich gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden tätigte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich der Konfrontationsanspruch sodann auch auf die Einvernahme von Auskunftspersonen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert. Beschränkt sich die Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. Gleiches gilt, wenn eine (Auskunfts-) Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht.
1.6 K._____ wurde am 16. Juli (Urk. 50802001 ff.) und am 15. August 2012 (Urk.
50802009 ff.) polizeilich befragt, dabei machte er jeweils Aussagen zur Sache. Anlässlich der mehr als zehn Jahre später stattfindenden Befragung vom 18. Januar 2023 (Urk. 50802024 ff.), an welcher der Verteidiger des Beschuldigten teilnahm, antwortete K._____ mehrheitlich mit "Das weiss ich nicht." bzw. "Das weiss ich nicht mehr." (Urk. 50802024 ff.). Es wurden ihm seine früheren Aussagen vorgehalten, worauf er nicht weiter einging. Dass er – wie die Staatsanwaltschaft geltend macht (Urk. 56 S. 4 f.) – gewisse ihn selbst betreffende Fragen beantwortete, genügt nicht. Zu den den Beschuldigten belastenden früheren Aussagen hat er sich konsequent nicht geäussert (Frage/Antwort 25-30, 44-56, 69, 72-74 und 78). Demnach wiederholte K._____ die für den Beschuldigten belastenden Aussagen nicht in dessen bzw. seines Vertreters Gegenwart und äusserte sich auch nicht anderweitig substanziell zu den Vorwürfen. Der Konfrontationsanspruch war damit zwar formal, nicht aber in der Sache gewahrt, denn eine wirksame Konfrontation hätte vorausgesetzt, dass sich K._____ auf die Befragung einlässt und sich erneut zur Sache äussert. Auch die von der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer erwähnten Bundesgerichtsentscheide (Urk. 78 S. 6) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. So wird etwa im dort zitierten Entscheid 6B_696/2021 vom 1. November 2021 – einhergehend mit dem hiervor Gesagten – erwähnt, dass im dortigen Fall der fragliche Zeuge anlässlich der Hauptverhandlung "nochmals über das Kerngeschehen berichtet" habe (E. 4.3.3.). Dies ist im vorliegenden Fall an der Konfrontationseinvernahme von K._____ gerade nicht geschehen. Somit wurde der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten verletzt.
1.7 AO._____ von der AL._____ AG wurde hingegen nur einmal polizeilich einvernommen, nämlich am 5. Dezember 2012 (Urk. 50802019 f.). Ein sachlicher Grund für den Verzicht auf Durchführung einer weitern Einvernahme mit Teilnahme und Konfrontation des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Der Anklagesachverhalt zum Nachteil der AL._____ AG stützt sich einzig auf die Aussagen von K._____ und AO._____. Umso wichtiger wäre es gewesen, wenn Letzterer seine belastenden Aussagen nochmals in Anwesenheit des Beschuldigten hätte äussern müssen.
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 56 S. 5; Urk. 78 S. 8) ist auch nicht von einem stillschweigenden Verzicht des Beschuldigten auf das Konfrontationsrecht auszugehen. Das Recht auf Konfrontation kann noch im zweitinstanzlichen Verfahren geltend gemacht werden (BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER,
3. Aufl. 2023, N 20 zu Art. 147 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Antrag auf Befragung der fraglichen Zeugen spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens des Berufungsverfahrens (ausser dieses habe nur Übertretungen zum Gegenstand, Art. 398 Abs. 4 StPO) zu stellen. Erst danach ist andernfalls vom Verzicht auf Ausübung des Konfrontationsrechts auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2023 Urteil vom 23. Mai 2024 E. 3.4.4 mit zahlreichen Verweisen).
Anzumerken ist, dass die Durchführung einer korrekten Untersuchung primär Aufgabe des Staates ist. Würde man jedoch der Auffassung der Staatsanwaltschaft folgen (Urk. 56 S. 5 f.; Urk. 78 S. 8), könnte sie (und hernach das Gericht) bis zu einer Intervention der Verteidigung (wenn denn der Beschuldigte vertreten ist) einen zentralen Pfeiler des Strafprozesses wie das Teilnahme- und Konfrontationsrecht einer Partei nach Belieben einfach ignorieren. Die Verteidigung stünde dann vor der absurden Wahl, entgegen den Interessen der eigenen Klientschaft (und damit entgegen ihrer gesetzlichen Pflicht nach Art. 128 StPO und entgegen ihrer Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA; vgl. auch BGE 138 IV 161 E. 2.5.4) die Verwertbarkeit einer belastenden Aussage zu veranlassen oder aber hinzunehmen, dass die betreffende belastende Aussage ohnehin verwertet werden würde. Die Folge wäre nebst der Untergrabung von Teilnahmerechten faktisch eine Delegation der Verfahrensleitung an die Verteidigung zulasten des eigenen Mandanten.
Die Folgen einer nicht korrekten Verfahrensführung hätte der passive Beschuldigte zu tragen (der sich aber in seiner etwaigen Passivität auf den "nemo-tenetur"Grundsatz berufen kann) und nicht die Strafjustiz.
Ergänzend ist an den Normzweck der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO zu erinnern. Teilnahmerechte sind kein Selbstzweck. Die Parteien erhalten die Gelegenheit, die Beweiserhebung zu beeinflussen. Ausserdem erhalten sie die Gelegenheit, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, 3. Aufl. 2023, N 3 f. zu Art. 147 StPO). Vielleicht verfügt die Partei über Wissen, das es ihr erlaubt, relevante Fragen zu stellen, die der Untersuchungsbehörde gar nicht in den Sinn kommen können. Mit anderen Worten dient die Konfrontation (u.a.) der Wahrheitsfindung, zu der der Staat von Amtes wegen auch ohne entsprechende Anträge verpflichtet ist (Art. 6 StPO).
Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten wurde auch mit Blick auf die belastenden Aussagen von AO._____ verletzt. Dessen Aussagen sind gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar.
1.8 Nach dem Gesagten liegen keine (verwertbaren) Beweismittel vor, die den Anklagevorwurf – weder den Haupt- noch den Eventualvorwurf – in den entscheidenden Punkten bekräftigen würden. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich der Anklagesachverhalt in Bezug auf den Betrug eventualiter die Hehlerei gemäss Anklageziffer 1.6.1 nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen ist.
2. Fahren ohne Berechtigung (Anklageziffer 1.6.2)
2.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, als Betriebsleiter der G._____ GmbH den Aushilfe-Chauffeur N._____ mit einer Fahrt mit einem Sattelschlepper mit Sattel-Anhänger beauftragt zu haben, obwohl der Fahrer nicht über einen dafür notwendigen Führerausweis der Kategorie CE verfügt habe (Urk. 1 S. 29).
2.2 Wie die Vorinstanz richtig ausführte, hat der Beschuldigte den Anklagesachverhalt anerkannt (Urk. 50803006 ff. Frage/Antwort 1-4). Es kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 64).
2.3 Entsprechend ist der äussere Sachverhalt (Anklageziffer 1.6.2) bezüglich des Anklagevorwurfs des Fahrens ohne Berechtigung durch Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis rechtsgenügend erstellt. Auf den inneren Sachverhalt wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung genauer einzugehen sein.
IV. Rechtliche Würdigung
A. Vorbemerkung
1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bezüglich der Q._____ GmbH der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.1 und 1.2.2) und des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.3) schuldig. Sie sprach ihn sodann bezüglich der M._____ GmbH der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.3) und bezüglich der F._____ GmbH des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.4) schuldig. Bezüglich der G._____ GmbH bzw. H._____ GmbH erfolgte ein Schuldspruch wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.5.1), qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklageziffer 1.5.2), Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.5.2) sowie wegen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (Anklageziffer 1.5.3).
2. Der Beschuldigte macht – wie bereits vor Vorinstanz – im Wesentlichen geltend, weder wissentlich noch willentlich gegen irgendwelche Vorschriften verstossen zu haben (Urk. 27 S. 13; Urk. 77 S. 13 f.) und beantragt einen Freispruch.
B. Misswirtschaft und Pfändungsbetrug (Q._____ GmbH, später R._____ GmbH)
1. Allgemeines zum Tatbestand der Misswirtschaft
1.1 Den Tatbestand der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in anderer Weise als nach Art. 164 StGB (Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung) durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert. Eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung ist gegeben, wenn die gesetzlichen Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden, so insbesondere auch, wenn der Geschäftsführer einer Gesellschaft die Rechnungslegung vernachlässigt und die Überschuldungsanzeige unterlässt (Art. 725 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 820 Abs. 2 OR und Art. 810 Abs. 2 OR in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen und vorliegend massgebenden Fassung). Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so ist das Gericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten (Art. 725 Abs. 2 OR in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen und vorliegend massgebenden Fassung). Hierbei handelt es sich um eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des Geschäftsführers einer Gesellschaft (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR). Nach der Rechtsprechung kann diese Pflicht für eine kurze Zeitspanne aufgeschoben werden, wenn begründete und konkrete Aussichten auf eine kurzfristig realisierbare, dauerhafte finanzielle Sanierung der Gesellschaft bestehen. Übertriebene Erwartungen oder vage Hoffnungen reichen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019 E. 3.4; BGE 132 III 564 E. 5.1; 127 IV 110 E. 5a). Begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht immer, wenn die Jahresbilanz oder eine Zwischenbilanz zu Fortführungswerten eine Überschuldung ausweist. Aber auch andauernde Verlustausweise in den Zwischenabschlüssen, ausserordentliche Ereignisse während des Geschäftsjahres, welche zu einem grösseren Abschreibungsoder Rückstellungsbedarf führen sowie Liquiditätsschwierigkeiten können Anlass zu einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung geben. Anlass, eine begründete Überschuldung anzunehmen, kann auch bestehen, falls die Fortführung der Unternehmung nicht mehr gewährleistet ist, womit eine Bilanzierung zu Fortführungswerten nicht mehr gerechtfertigt ist und eine Umstellung auf Veräusserungswerte erforderlich wird. Ebenfalls kann Illiquidität eine Besorgnis einer Überschuldung begründen (SUNARIC, Kurzkommentar Obligationenrecht, Basel 2014, N 10 zu Art. 725 OR m.w.H.). Festzuhalten ist zudem, dass nicht jede Nachlässigkeit, die sich ex post als Fehlentscheidung herausstellt, von diesem Tatbestand erfasst ist, vielmehr bedarf es der Verletzung einer elementaren Sorgfaltspflicht, eines krassen wirtschaftlichen Fehlverhaltens (BGE 144 IV 54). Im Weiteren kommen als pflichtwidrige Handlungen auch die leichtsinnige Gewährung von Krediten oder das Verschleudern von Vermögen im Sinne von sog. Bankrotthandlungen in Betracht. In der Regel wird der Tatbestand aber durch ein allgemein pflichtwidriges Globalverhalten begründet, welches krass gegen die Sorgfaltspflichten verstösst. Der Tatbestand kann von einem für die juristische Person handelnden Organ im Sinne von Art. 29 lit. a StGB begangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3.4.2).
1.2 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung, wobei Eventualvorsatz genügt. In Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3 m.w.H.), denn zu bestrafen ist nicht nur, wer die Zahlungsunfähigkeit will und in Kauf nimmt, sondern auch wer sie in unverantwortlicher Weise bzw. unter Verletzung elementarster Vorsichtspflichten verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt (TRECHSEL/OGG, Praxiskommentar StGB, 5. Aufl. 2025, N 11 zu Art. 165 StGB, m.w.H.).
1.3 Die Abgrenzung der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB gegenüber der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB erweist sich als schwierig. Insbesondere bereitet die Unterscheidung zwischen dem Tatbestandselement "Verschleudern von Vermögenswerten" (Art. 165) sowie der (blossen) Veräusserung "gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert" (Art. 164) praktisch unüberwindbare Probleme. In beiden Bestimmungen geht es um die tatsächliche Verminderung des Schuldnervermögens. Als entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist deshalb der subjektive Tatbestand heranzuziehen, also das Vorliegen des Vorsatzes der Gläubigerschädigung bei Art. 164 StGB oder einer groben Fahrlässigkeit bei Art. 165 StGB (PETER HERREN, Die Misswirtschaft gemäss Art. 165, Zürich 2006, S. 165; BSK StGB-HA-GENSTEIN, 4. Aufl. 2019, N 94 zu Art. 165 StGB).
1.4 Bei beiden Tatbeständen (Art. 164 und 165 StGB) ist die Konkurseröffnung sodann eine objektive Strafbarkeitsbedingung, ohne deren Vorliegen der jeweilige Tatbestand nicht erfüllt ist.
2. Anwendung auf den konkreten Fall (Anklageziffern 1.2.1 und 1.2.2)
2.1 Der Beschuldigte war in der Zeit vom 9. Mai 2006 bis 8. Oktober 2010 als Gesellschafter und Geschäftsführer der Q._____ GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen und als einziges Organ der Gesellschaft tätig (Urk. 30106174 f.). Damit kommt dem Beschuldigten die Schuldnereigenschaft im Sinne von Art. 164 und 165 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB zu.
2.2 Wie vorstehend ausgeführt (Erw. III. 2.1 ff.) ist erstellt, dass die Q._____ GmbH spätestens ab März 2010 zahlungsunfähig war. Die darauffolgende Verschlimmerung der Zahlungsunfähigkeit zeigte sich insbesondere in der Anhäufung von namhaften Betreibungen und schliesslich 6 Monate nach Übertragung der Gesellschaft im Konkurs. Der Beschuldigte unterliess es, seinen Pflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer im Falle eines Kapitalverlusts bzw. einer befürchteten Überschuldung nachzukommen, indem er keine Zwischenbilanz erstellte, um diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen, was von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 50115006 f. Frage/Antwort 43 und 47). Dem Beschuldigten ist somit eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne des Tatbestandes von Art. 165 StGB vorzuwerfen.
2.3 Selbst bereits lange vor diesem Zeitpunkt regelmässig eingehende Betreibungen der Q._____ GmbH hielten den Beschuldigten dabei nicht davon ab, von Dezember 2008 bis November 2009 Geldbeträge im Umfang von Fr. 108'793.73 vom Geschäftskonto der Gesellschaft für private Zwecke zu überweisen bzw. beziehen. Auch hier ist von einem pflichtwidrigen Globalverhalten des Beschuldigten auszugehen, mit welchem er in grober Weise gegen die ihm als Geschäftsführer obliegenden Pflichten verstiess, indem er der bereits finanziell angeschlagenen Gesellschaft in dieser Phase liquide Mittel zur persönlichen Bereicherung entzog, welche somit nicht mehr zur Deckung der laufenden und künftigen Verbindlichkeiten der Q._____ GmbH zur Verfügung standen. Anstatt die bereits in Betreibung gesetzten Schulden (vollständig) abzubezahlen, benutzte er die Gesellschaft als seine private Finanzierungsmöglichkeit, wenn dies gerade nötig war, wobei er damit zur Verschlimmerung der Vermögenslage der Gesellschaft beitrug. Entsprechend leistete der Beschuldigte mit diesen Privatbezügen einen Beitrag dazu, dass spätestens im März 2010 eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit der Q._____ GmbH eintrat. Vor diesem Hintergrund sind die angeklagten Privatentnahmen nicht als eigenständige Tathandlungen sondern vielmehr als weitere Bankrotthandlungen und damit als Teil der Misswirtschaft mit der Q._____ GmbH zu würdigen.
2.4 Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, weder wissentlich noch willentlich gegen irgendwelche Vorschriften verstossen zu haben. Er habe einen Buchhalter gehabt und auf diesen vertraut. Er habe sich um die eigentliche Kernarbeit und die Aufträge gekümmert, den Rest habe der Buchhalter übernommen. Gewisse gesetzliche Bestimmungen zum Gesellschaftsrecht seien ihm nicht bekannt gewesen. Es sei ihm kein vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Verhalten vorzuwerfen; er habe vielmehr versucht, die Aufgaben abzugeben, denen er sich nicht mächtig gesehen habe, um Schlimmeres zu verhindern (Urk. 27 S. 13 f.; Urk. 77 S. 14 f.; beispielsweise Urk. 50115006 Frage/Antwort 44, Urk. 50116003 Frage/Antwort 6).
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestand ist wie erwähnt davon auszugehen, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer um die finanzielle Schieflage der Q._____ GmbH mit Blick auf die drohende Zahlungsunfähigkeit bereits ab Ende 2008 gewusst haben musste, nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen und regelmässigen Betreibungen, welche grossmehrheitlich von ihm persönlich entgegengenommen wurden (vgl. Betreibungsurkunden Urk. 30102106 ff. sowie Polizeirapport Urk. 30102005 f., insbesondere Urk. 30102178 ff.), genauso wie die in der Anklageschrift erwähnten beiden im Dezember 2008 und Januar 2009 erfolgten Konkursandrohungen (Urk. 30102174 und Urk. 30102178). Ungeachtet dessen entnahm er die erwähnten mehrfachen Privatbezüge von deren Firmenkonto, obwohl offensichtlich war, dass diese somit nicht mehr zur Deckung der laufenden und künftigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft bzw. für die verschiedentlich schon in Betreibung gesetzten Forderungen der Gläubiger zur Verfügung stehen würden. Damit nahm er zumindest billigend in Kauf, dass seine Handlungen zur Zahlungsunfähigkeit der Q._____ GmbH führen bzw. mindestens zu deren Eintritt beitragen würden. Als diese spätestens im März 2010 eingetreten war, was dem Beschuldigten – wie erwogen (vgl. vorne Erw. III. B. 2.2) – ebenfalls bewusst gewesen sein musste, ergriff er pflichtwidrig keine Massnahmen, womit er zumindest in Kauf nahm, dass sich die Vermögenslage fortlaufend verschlimmerte und dadurch letztlich die Gläubiger zu Schaden kommen würden. Er handelte somit eventualvorsätzlich.
2.5 Mit Blick auf die auch im Berufungsverfahren neuerlich vorgetragene Argumentation des Beschuldigten, er habe einfach auf seinen Buchhalter vertraut und sei sich überdies auch seiner Pflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer im Falle eines Kapitalverlusts bzw. einer befürchteten Überschuldung nicht bewusst gewesen (Urk. 77 S. 13 f.), ist festzuhalten, dass die Finanzkontrolle wie auch die Benachrichtigung des Gerichts eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH darstellt und er angesichts seines dargelegten Wissensstandes die Verantwortung nicht auf den Buchhalter abschieben kann. Insofern vermöchte den Beschuldigten auch nicht zu entlasten, wenn er sich der besagten Pflichten als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer tatsächlich nicht bewusst gewesen wäre, zumal es sich dabei um ein klassisches Übernahmeverschulden handelt, das den (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung nicht entfallen lässt (vgl. vorinstanzliches Urteil Urk. 38 S. 21 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4).
2.6 Der Beschuldigte hat somit im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB objektiv und subjektiv tatbestandsmässig gehandelt. Er ist entsprechend in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 38 S. 19-21 und S. 24-26) für die Anklagesachverhalte 1.2.1 und 1.2.2 (gemäss Anklage Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung) der Misswirtschaft schuldig zu sprechen.
3. Allgemeines zum Tatbestand des Pfändungsbetrugs
Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, macht sich, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, des Pfändungsbetrugs nach Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig. Tatobjekt von Art. 163 Ziff. 1 StGB sind sämtliche Vermögenswerte des Schuldners (Sachen, Rechte, Forderungen), soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden können. Art. 163 StGB ist ein Gefährdungsdelikt und setzt nicht voraus, dass Gläubiger zu Verlust kommen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2021 Urteil vom 16. Juli 2021 E. 2.1 m.H.).
4. Anwendung auf den konkreten Fall (Anklageziffer 1.2.3)
4.1 Bezüglich Schuldnereigenschaft des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Ausführungen (Erw. IV. B. 2.1) verwiesen werden.
4.2 Durch das Nichtangeben der offenen Debitorenforderungen im Rahmen des Pfändungsvollzugs handelte der Beschuldigte (als Geschäftsführer und als einziges Organ der Q._____ GmbH) in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 163 StGB.
4.3 Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wusste er als langjähriger Geschäftsführer der Q._____ GmbH um die Ver-
tragsbeziehung mit der U._____ AG und die damit zusammenhängenden monatlichen Einkünfte (vgl. Urk. 38 S. 30). Indem er diese nicht angab, und zwar entgegen der unterzeichneten Wahrheitserklärung, verheimlichte er das Vorliegen offener Forderungen dem Betreibungsamt vorsätzlich, womit er deren Berücksichtigung als Vollstreckungssubstrat vermeiden wollte. Dadurch hat er das zur Befriedigung der Gläubiger verfügbare Vermögen vermindert und zumindest eventualvorsätzlich zu deren Nachteil gehandelt, indem er durch sein Vorgehen eine Schädigung der Gläubiger mindestens in Kauf nahm. Im Übrigen kann auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 28-30).
4.4 Der objektive und subjektive Tatbestand ist erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind ebenfalls keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
C. Misswirtschaft (M._____ GmbH)
1. Allgemeines zum Tatbestand der Misswirtschaft
Es kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die vorstehenden Erwägungen zum Tatbestand der Misswirtschaft im Zusammenhang mit der Q._____ GmbH verwiesen werden (Erw. B/1.), zumal es sich um den gleichen Tatvorwurf einzig eine andere Gesellschaft handelt und dem Beschuldigten dieselben Verhaltensweisen zur Last gelegt werden.
2. Anwendung auf den konkreten Fall (Anklageziffer 1.3)
2.1 Der Beschuldigte war in der Zeit vom tt.mm.2008 bis tt.mm.2010 als Gesellschafter und Geschäftsführer der M._____ GmbH mit Einzelunter-schrift im Handelsregister eingetragen und damit als Organ der Gesellschaft tätig (Urk. 3020144 f.). Damit kommt dem Beschuldigten die Schuldnereigenschaft im Sinne von Art. 165 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB zu.
2.2 Wie vorstehend ausgeführt (Erw. III. C. 2.1 ff.) ist erstellt, dass die M._____ GmbH spätestens am 2. Juli 2010 zahlungsunfähig war. Die Verschlimmerung der Zahlungsunfähigkeit zeigte sich insbesondere in der Anhäufung von namhaften Be-
treibungen und schliesslich zehn Monate nach Übertragung der Gesellschaft im Konkurs. Der Beschuldigte unterliess es, sich um die Geschäfte der Gesellschaft zu kümmern, indem er keine Zwischenbilanz erstellte, um diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen. Dem Beschuldigten ist somit eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne des Tatbestandes vorzuwerfen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er die Gesellschaft im Wissen um deren Überschuldung am 8. Dezember 2010 an K._____ übertrug, welcher ebenfalls nicht in der Lage oder gewillt war, die Gesellschaft zu sanieren. Der objetive Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB ist erfüllt. Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist ebenfalls gegeben.
2.3 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer um die spätestens am 2. Juli 2010 bestehende Zahlungsunfähigkeit der M._____ GmbH gewusst haben musste. Dies ergibt sich auch hier aufgrund der zahlreichen Betreibungen, welche sich wie dargelegt ab Anfang des Jahres 2010 zu häufen begannen. Die Zahlungsbefehle wurden jeweils von seiner Angestellten AP._____ oder – insbesondere auch die beiden Betreibungen am 2. Juli 2010, welche beide eine ungenügende Deckung ergaben (Urk. 30202207-9) – vom Beschuldigten persönlich entgegengenommen (Urk. 30202191 ff.). Nachdem bereits Mitte April 2010 eine Konkursandrohung ergangen war (Urk. 30202193), folgte ein knapper Monat nach dem 2. Juli 2010 eine weitere Konkursandrohung für eine erst Mitte April 2010 in Betreibung gesetzte Forderung (Urk. 30202197). Entsprechend muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass die M._____ GmbH, welche bis dahin wie dargelegt bereits Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 50'000.– offen hatte, spätestens im Juli 2010 nicht mehr in der Lage war, ihre laufenden und künftigen Verbindlichkeiten zu decken, und damit zahlungsunfähig war. Dennoch ergriff der Beschuldigte pflichtwidrig keine Massnahmen, womit er zumindest in Kauf nahm, dass sich die Vermögenslage fortlaufend verschlimmerte und dadurch letztlich die Gläubiger zu Schaden kommen würden. Er handelte folglich eventualvorsätzlich.
2.4 Mit Blick auf die auch hinsichtlich der M._____ GmbH neuerlich vorgetragene Argumentation des Beschuldigten, er habe einfach auf seinen Buchhalter vertraut
und sei sich überdies auch seiner Pflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer im Falle eines Kapitalverlusts bzw. einer befürchteten Überschuldung nicht bewusst gewesen (Urk. 77 S. 13 f.), kann auf die Erwägungen zum gleichlautenden Vorbringen hinsichtlich der Q._____ GmbH verwiesen werden (vorne Erw. IV. B. 2.5). Damit kann sich der Beschuldigten auch hier nicht entlasten.
2.5 Der objektive und subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte ist somit in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 38 S. 33 f.) auch im Zusammenhang mit der M._____ GmbH der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
D. Betrug (F._____ GmbH)
1. Allgemeines zum Tatbestand des Betrugs
1.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
1.2 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (SCHLEGEL, in: WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, N 27 zu Art. 146 StGB). Es müssen sodann zwar Getäuschter und Verfügender identisch sein, nicht aber Geschädigter und Verfügender (BGE 133 IV 171 E. 4.3; OFK/StGB-DONATSCH, 21. Aufl. 2022, N 19 zu Art. 146 StGB). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einem Lügengebäude müssen die Lügen gemäss Praxis des Bundesgerichtes raffiniert aufeinander abgestimmt sein. Der Täter bedient sich besonderer bzw. täuschender Machenschaften, wenn er seine Behauptungen durch Handlungen oder Belege stützt, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen, so wenn er rechtswidrig erlangte oder gefälschte Urkunden vorlegt. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordert auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung die Erfüllung des Tatbestandes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet nur dann aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Eine Täuschung, die bei Anwendung minimalster Vorsicht, welche vom Opfer verlangt werden kann, nicht funktioniert, ist nicht arglistig. Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen. Der strafrechtliche Schutz entfällt somit nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern lediglich bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täters führende Opfermitverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.1; BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, 4. Aufl. 2019, N 61 ff. zu Art. 146 StGB; OFK/StGB-DO-NATSCH, N 8 f. zu Art. 146 StGB).
1.3 In subjektiver Hinsicht erfordert der Betrug Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die vom Täter für sich oder für einen Dritten angestrebte Bereicherung muss die Kehrseite des beim Opfer eingetretenen Schadens sein (sog. Stoffgleichheit; BGE 134 IV 213 ff.).
2. Anwendung auf den konkreten Fall (Anklageziffer 1.4)
2.1 Wie bereits dargelegt (Erw. III. D. 2 ff.), ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Namen der F._____ GmbH einen (gültigen) Flottenversicherungsvertrag über 28 Fahrzeuge und Anhänger mit der B._____ AG abgeschlossen hat, im Wissen darum, dass die F._____ GmbH die geschuldeten Versicherungsprämien nie bezahlen wird. In der irrtümlichen Annahme, die F._____ GmbH werde ihrer Prämienzahlungspflicht nachkommen, gewährleistete die B._____ AG ab 1. April 2010 den Haftpflicht- und Kaskoversicherungsschutz der
28 Fahrzeuge, bis das Vertragsverhältnis durch Konkurs der F._____ GmbH am 29. Januar 2013 endete. Darin bestand denn auch die vorliegend relevante Vermögensdisposition der B._____ AG, wobei hinsichtlich des Wertes der Vermögensdisposition – wie in der Anklageschrift zutreffend umschrieben (Urk. 1 Rz. 71) – auf die zu entrichtende Prämie abzustellen ist (vgl. dazu auch BGE 101 IV 273 E. 3.3, insbesondere S. 276 i.f.), mithin Fr. 51'656.90 für die 10 Monate gewährten Versicherungsschutz. All dies wusste der Beschuldigte und wollte dies auch, war dies doch gerade das Ziel seines Vorgehens.
2.2 Die Vorinstanz hat mit Blick auf die Frage nach der Arglist unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGE 147 IV 73 E. 3.3) zutreffend dargelegt, dass die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig ist, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet in solchen Fällen lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dass davon vorliegend nicht auszugehen ist, ergibt sich mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 40) insbesondere daraus, dass der Betreibungsregisterauszug der F._____ GmbH zum Zeitpunkt des Versicherungsantrags im März 2012 noch keine offenen Betreibungen aufwies (Urk. 30302047 ff., erste Betreibung datierend vom 24. September 2012, Urk. 30302050), womit selbst entsprechende Nachforschungen der B._____ AG über die Erfüllungsfähigkeit der F._____ GmbH beim Betreibungsamt keinerlei Hinweise auf den fehlenden Leistungswillen ergeben hätten. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung ist damit zu verneinen.
2.3 Nachdem die Bezahlung der Versicherungsprämie vollständig ausblieb und der Konkurs über die F._____ GmbH mangels Aktiven eingestellt werden musste, entspricht der bei der B._____ AG eingetretene Schaden der geschuldeten Prämie im Umfang von Fr. 51'656.90. Mit Blick auf die von der B._____ AG erbrachten Versicherungsleistungen für 14 Schadensfälle von insgesamt Fr. 35'014.80 liegt dagegen – unter Verweis auf die Erwägungen vorne (Erw. III. D. 2.) – kein Schaden im Rechtssinne vor.
2.4 Zur Bereicherungsabsicht des Beschuldigten ist auf die bereits in der Sachverhaltserstellung getroffene Feststellung zu verweisen (vorne Erw. III. D. 6.). Erstellt wurde auch bereits, dass der Beschuldigte mit Blick auf sämtliche objektiven Tatbestandselemente des Betrugs wissentlich und willentlich, mithin mit direktem Vorsatz, handelte.
2.5 Der Beschuldigte ist somit wegen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. Misswirtschaft, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung sowie Unterlassung der Buchführung (G._____ GmbH, später H._____ GmbH)
1. Allgemeines zum Tatbestand der Misswirtschaft
Es kann auch hier – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die vorstehenden Erwägungen zum Tatbestand der Misswirtschaft im Zusammenhang mit der Q._____ GmbH verwiesen werden (Erw. IV. B. 1.1. f.), zumal es sich um den gleichen Tatvorwurf, einzig hinsichtlich einer anderen Gesellschaft handelt und dem Beschuldigten dieselben Verhaltensweisen zur Last gelegt werden.
2. Anwendung auf den konkreten Fall (Anklageziffer 1.5.1)
2.1 Der Beschuldigte war in der Zeit vom 15. Februar 2018 bis 14. Februar 2019 als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der G._____ GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen und damit als Organ der Gesellschaft tätig (Urk. 30703010). Er blieb auch nach der Übertragung der Gesellschaft bis mindestens 17. September 2019 (Unterzeichnung der Jahresrechnung 2018) faktisches Organ der H._____ GmbH (ehemals G._____ GmbH). Damit kommt dem Beschuldigten die Schuldnereigenschaft im Sinne von Art. 165 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB zu.
2.2 Wie vorstehend ausgeführt (Erw. III. E. 2.1. f.) ist erstellt, dass die G._____ GmbH ab Anfang August 2018 zahlungsunfähig war und begründete Besorgnis einer Überschuldung bestand bzw. die Gesellschaft bereits überschuldet war. Die Verschlimmerung der Vermögenslage trotz bereits bestehender Zahlungsunfähigkeit zeigte sich insbesondere in der Anhäufung von namhaften Betreibungen und schliesslich gut ein Jahr später im Konkurs. Der Beschuldigte unterliess es, seinen Pflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer im Falle eines Kapitalverlusts bzw. einer befürchteten Überschuldung nachzukommen, indem er keine Zwischenbilanz erstellte, um diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen bzw. umgehend den Konkursrichter zu benachrichtigen. Dem Beschuldigten ist somit eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne des Tatbestandes vorzuwerfen. Dadurch ermöglichte er, dass die Gesellschaft ihre defizitäre Geschäftstätigkeit ab dem Besorgniszeitpunkt im August 2018 bis im September 2019 während rund eines Jahres fortführte und sich ihr Schuldenberg und damit die bereits bestehende Überschuldung erhöhte. Der Beschuldigte handelte mithin objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB. Auch die objektive Strafbarkeitsbedingung ist klar gegeben.
2.3 Dem Beschuldigten musste gemäss erstelltem Sachverhalt im besagten Zeitraum (ab 2. August 2018) um die desolate finanzielle Lage der G._____ GmbH aufgrund der zahlreichen Betreibungen gewusst haben (vgl. vorne Erw. III. E. 2.1). Indem er darauf jedoch keine Massnahmen ergriff, sondern einfach wie bisher weiterwirtschaftete, nahm er mindestens billigend in Kauf, dass sich die Vermögenslage der Gesellschaft zum Schaden der Gläubiger weiter verschlimmern würde. Er handelte somit eventualvorsätzlich.
Der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass der Beschuldigte mit der Behauptung, sich seiner Pflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer nicht bewusst gewesen zu sein, auch hier nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, vermag er sich wie dargelegt doch bereits hinsichtlich der Vorwürfe der Misswirtschaft in den Jahren 2010 (Q._____ GmbH) und 2011 (M._____ GmbH) nicht zu entlasten (vgl. vorne Erw. IV. B. 2.5 und IV. C. 2.4). Beim vorliegenden Delikt gelingt ihm dies umso weniger, als zum fraglichen Zeitpunkt (2. August 2018) längst ein Strafverfahren wegen praktisch identischer Vorwürfe mit Blick auf ebendiese Gesellschaften (Q._____ GmbH und die M._____ GmbH) lief, im Rahmen dessen er bereits mehrfach ausdrücklich mit den (vernachlässigten) Pflichten als Geschäftsführer konfrontiert und ihm seine Nichtreaktion bei vergleichbaren finanziellen Lagen seiner früheren Gesellschaften zum Vorwurf gemacht worden war (beispielhaft Einvernahmen vom Juli und Oktober 2012, Urk. 50102012 und Urk. 50108006).
2.4 Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft also auch hinsichtlich der G._____ GmbH erfüllt. Er ist somit in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 38 S. 33 f.) auch im Zusammenhang mit dieser Gesellschaft der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Allgemeines zum Tatbestand der Unterlassung der Buchführung
3.1 Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, sodass sein Vermögensstand nicht ersichtlich ist, macht sich im Falle der Konkurseröffnung der Gesellschaft gemäss Art. 166 StGB strafbar. Zu den Geschäftsbüchern im Sinne von Art. 166 StGB gehören das Hauptbuch, allfällige Hilfsbücher, das Inventarbuch sowie die Erfolgsrechnung, die Bilanz und die massgebenden Belege (BSK StGB-HAGENSTEIN, 4. Aufl. 2019, N 7 ff. zu Art. 166 StGB). Die Buchführungspflicht, die das Zivilrecht für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Art. 957 ff. OR festlegt, ist verletzt, wenn die Buchführung ganz unterbleibt oder wenn sie lediglich mangelhaft erfolgt. Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung und erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens notwendig sind. Sie hat unter anderem die Grundsätze der vollständigen und systematischen Erfassung der Geschäftsvorfälle, des Belegnachweises für die einzelnen Buchungsvorgänge sowie den Grundsatz der Klarheit zu befolgen (Art. 957a OR). Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung, welche sich aus der Bilanz und der Erfolgsrechnung zusammensetzt (Art. 958 Abs. 2 OR). Der Geschäftsbericht muss innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt sein und den zuständigen Organen zur Genehmigung vorgelegt werden (Art. 958 Abs. 3 OR). Das blosse Sammeln und Aufbewahren von Unterlagen und Belegen reicht für eine ordnungsgemässe Buchhaltung im Sinne von Art. 166 StGB nicht aus. Der Schuldner muss vielmehr fortlaufend systematische, vollständige und klare Aufzeichnungen über die einzelnen Geschäftsvorgänge tätigen, sodass die Vermögenslage des Geschäfts jederzeit durch blosses Ziehen der Bilanz ermittelt werden kann (BGE 77 IV 164 E. 1).
3.2 In subjektiver Hinsicht ist der Vorsatz des Täters hinsichtlich der Pflichtverletzung und der Verschleierung der Vermögenslage erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-HAGENSTEIN, 4. Aufl. 2019, N 40 zu Art. 166 StGB).
4. Anwendung auf den konkreten Fall (Anklageziffer 1.5.3)
4.1 Als zunächst formeller und hernach faktischer Geschäftsführer hatte der Beschuldigte gestützt auf Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR in Verbindung mit Art. 957 OR die generelle Verantwortung für den Bereich der Finanzen der Gesellschaft, weshalb er letztlich auch für die ordnungsgemässe Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher zu sorgen hatte. Dem Beschuldigten kommt somit die Schuldnereigenschaft im Sinne von Art. 166 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB zu.
4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, unterliess es der Beschuldigte nicht nur, die Geschäftsbücher des Jahres 2017 rechtzeitig zu erstellen. Vielmehr waren die Jahresrechnungen 2017 und 2018 unvollständig und die Jahresrechnung 2018
zeigte mangels Verrechnung des Verlusts einen nicht vorhandenen Gewinn, sodass als Folge dieser mangelhaften Führung der Buchhaltung die effektive finanzielle Situation der G._____ GmbH im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht vollständig ersichtlich war. Die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung ist ebenfalls zu bejahen, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist (vgl. Urk. 38 S. 61).
4.3 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich. Als Geschäftsführer der G._____ GmbH musste er um deren Buchführungspflicht sowie auch um seine Zuständigkeit für die Ausgestaltung des Rechnungswesens wissen. Der Beschuldigte wusste auch um die finanziell prekäre Situation der Gesellschaft und nahm durch die verspätete und fehlerhafte Buchführung eine Verschleierung der finanziellen Situation zumindest in Kauf (vgl. Urk. 38 S. 61).
4.4 Der Beschuldigte hat sich demzufolge der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig gemacht.
F. Fahren ohne Berechtigung (Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG
1. Allgemeines zum Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung
Des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG macht sich strafbar, wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat. Bezüglich der konkreten Tatbestandsmerkmale kann auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 65).
2. Anwendung auf den konkreten Fall
Als Betriebsleiter der G._____ GmbH hat der Beschuldigte ein auf diese zugelassenes Sattelmotorfahrzeug samt Anhänger dem kurzfristig eingesprungenen Fahrer N._____ überlassen, ohne zu überprüfen, ob Letzterer über den erforderlichen Führerausweis verfügte. Der Beschuldigte macht geltend, der Fahrer habe ihm erzählt, dass er Last- und Gesellschaftswagen führen dürfe, weshalb er den Führerausweis nicht kontrolliert habe (Urk. 50803007 Frage/Antwort 3). Vor dem Hintergrund, dass es sich beim besagten Fahrer nicht um eine Person aus dem sozialen Nahraum des Beschuldigten handelte, wäre der Beschuldigte als Betriebsleiter der Gesellschaft bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit dazu verpflichtet gewesen, dessen Fahrberechtigung zu überprüfen und hätte sich nicht auf dessen mündliche Zusicherung verlassen dürfen. Mit der Vorinstanz ist im Sinne des Eventualvorwurfs von einer Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen. Der Beschuldigte hat sich damit des fahrlässigen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig gemacht.
G. Fazit Schuldpunkt
Der Beschuldigte ist demzufolge auch in zweiter Instanz der folgenden Tatbestände schuldig zu sprechen:
der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 1.2.1, 1.2.2, 1.3 und 1.5.1),
des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.3),
des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.4),
der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (Anklageziffer 1.5.3), sowie
des Fahrens ohne Berechtigung (Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (Anklageziffer 1.6.2).
Freizusprechen ist der dagegen von folgenden Vorwürfen:
der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.5.2),
des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB bzw. der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.6.1).
V. Strafzumessung
1. Ausgangslage
1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 6 Monate vollziehbar (abzüglich 1 Tag erstandener Haft) und 24 Monate bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von
3 Jahren. Ferner verhängte die Vorinstanz eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 160.–. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots sah sie ab.
1.2 Die Verteidigung verlangt in ihrem Hauptstandpunkt die Einstellung des Verfahrens, eventualiter einen Freispruch in sämtlichen Anklagepunkten. Im Subeventualstandpunkt beantragt sie für den Fall einer Schuldigsprechung des Beschuldigten einen Verzicht auf eine Strafe infolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urk. 77 S. 15). Dass ein gänzliches Absehen von einer Strafe nicht in Frage kommt, wurde eingangs bereits dargelegt (vorne, Erw. II. 3.4.). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wird jedoch in der nachfolgenden Strafzumessung im Sinne einer Strafmilderung Rechnung zu tragen sein.
1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 18 Monate vollziehbar, einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 190.– als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 12. Juni 2025 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'600.–. Sodann beantragt sie die Anordnung eines Tätigkeitsverbots (Urk. 56 S. 2; Urk. 78 S. 1 f.).
2. Anwendbares Recht
2.1 Mit Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 erfolgte eine Änderung des Sanktionenrechts im Strafgesetzbuch, die vom Bundesrat per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt wurde (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). Die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe beging der Beschuldigte teilweise vor dem 1. Januar 2018, während sie erst nach Inkrafttreten zu beurteilen sind. Es ist daher zu prüfen, welches Recht im Bereiche der Sanktionen, also der Strafzumessung und des Vollzugs, anwendbar ist.
2.2 Art. 1 StGB bestimmt, dass eine Strafe oder eine Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden darf, welche das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Art. 2 Abs. 1 StGB konkretisiert diesen Grundsatz dahingehend, dass Verbrechen und Vergehen nur dann nach dem neuen Gesetz beurteilt werden dürfen, wenn sie nach dessen Inkrafttreten begangen wurden. Ausgeschlossen ist die Verhängung einer nachträglich angedrohten oder erhöhten Sanktion (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N 4 zu Art. 1 StGB). Dieses sogenannte Rückwirkungsverbot wird auch völkerrechtlich garantiert (Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 IPBPR). Abs. 2 des Artikels 2 macht von dieser Regel jedoch eine gewichtige Ausnahme. Nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB ist die rückwirkende Anwendung neuer Strafnormen auf Täter, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts delinquieren, aber erst nachher beurteilt werden, nach der sogenannten lex mitior zulässig, wenn die neue Gesetzesbestimmung für den Täter milder ist als die bisher geltende Regelung (JO-SITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich 2018, S. 362 f.). Die Anwendung des neuen Rechtes auf Täter, welche eine Tat vor Inkrafttreten dieses Rechtes begangen haben, ist nach dieser Bestimmung somit nur möglich, wenn das neue Recht das mildere ist. Die Ermittlung des milderen Rechts im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB richtet sich nach der konkreten Methode. Aufgrund des Grundsatzes der Alternativität ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht anzuwenden. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen, weil ein Gesetz, das nicht gilt und zu keiner Zeit gegolten hat, nicht anwendbar sein kann. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Taten begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3, m.H.a.; 119 IV 145 E. 2c und 114 IV 1 E. 2a; BGE 102 IV 196; TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar StGB, 5. Aufl. 2025, N 5 zu Art. 2 StGB).
2.3 Die Tatvorwürfe bezüglich der Q._____ GmbH, M._____ GmbH, der F._____ GmbH und des Fahrens ohne Berechtigung beging der Beschuldigte vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts. Da für die Delikte im Zusammenhang mit den Gesellschaften, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ohnehin eine Freiheitsstrafe von je mehr als 6 Monaten auszusprechen sein wird und für das Fahren ohne Berechtigung eine Geldstrafe von unter 180 Tagessätzen, bleibt die Rechtsänderung darauf ohne Auswirkung.
3. Strafzumessungsgrundsätze
3.1 Verschulden / Asperationsprinzip
3.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
3.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
3.1.3 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (BGE 144 IV 313; 142 IV 265 E. 2.4). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (BGE 144 IV 313; 144 IV 217 E. 2 f., statt vieler anschaulich Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV
217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2).
3.2 Wahl der Strafart
3.2.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach neuerer Rechtsprechung darf in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB immerhin dann eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 m.w.H.).
3.2.2 Die Vorinstanz erachtete vorliegend für sämtliche Konkurs- und Vermögensdelikte aufgrund deren Vielzahl und Schwere sowie vor dem Hintergrund spezialpräventiver Überlegungen einzig Freiheitsstrafen als in Frage kommend. Bezüglich des Vergehens gegen das SVG erachtete sie hingegen eine Geldstrafe aus präventiver Sicht als zweck- und verhältnismässig (vgl. Urk. 38 S. 67 f.).
3.2.3 Diesen Überlegungen ist zuzustimmen, insbesondere auch angesichts der fortgesetzten mehrfachen Delinquenz während laufender Strafuntersuchung. Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte von der Ausfällung einer Geldstrafe in genügendem Masse von der Begehung neuerlicher Konkurs- und Vermögensdelikte abschrecken liesse. Dementsprechend sind in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB für sämtliche Konkurs- und Vermögensdelikte Freiheitsstrafen statt einer Geldstrafe festzulegen. Hinsichtlich des in einem gänzlich anderen Deliktsfeld angesiedelten Verstosses gegen das SVG erscheint mit der Vorinstanz demgegenüber eine Geldstrafe als Sanktion als ausreichend.
3.3 Geldstrafe
Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hingegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrechtlich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Bruttoeinkommen ist dabei bereits in Abzug gebracht worden, was dem Täter wirtschaftlich nicht zusteht oder gesetzlich geschuldet ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1.).
3.4 Massgebliche Strafrahmen
3.4.1 Vorliegend weisen mehrere Delikte denselben Strafrahmen auf. Der ordentliche Strafrahmen der Misswirtschaft nach Art. 165 StGB beträgt (wie auch für Betrug gemäss Art. 146 StGB und Pfändungsbetrug gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB) Freiheitsstrafe bis zu 5Jahren oder Geldstrafe. Vorliegend liegen aufgrund der Tatund Deliktsmehrheit grundsätzlich strafschärfende Umstände vor. Diese Umstände erscheinen zusammen allerdings nicht als derart aussergewöhnlich, dass sich ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nach oben rechtfertigen liesse, weshalb sie innerhalb des ordentlichen Strafrahmens im Rahmen der Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe zu berücksichtigen sind.
3.4.2 Der ordentliche Strafrahmen der Unterlassung der Buchführung beträgt gemäss Art. 166 StGB Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe und für das Fahren ohne Berechtigung im Sinne des Überlassens eines Motorfahrzeugs gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
3.4.3 Von den Delikten, die mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind und einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe aufweisen, wiegt die Misswirtschaft betreffend die Q._____ GmbH (Anklagesachverhalt 1.2.1) am schwersten, weshalb diese den Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet.
3.5 Strafzumessung im engeren Sinne/Vorgehen
Nachfolgend wird in einem ersten Schritt zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponente). Dabei ist vorweg das Verschulden für den Vorwurf der Misswirtschaft mit der Q._____ GmbH, das verschuldensmässig am stärksten ins Gewicht fallende Delikt, zu würdigen. Im Anschluss ist das Verschulden für die weiteren Vorwürfe des vorliegenden Verfahrens einzeln zu prüfen und hinsichtlich jener Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind, die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente).
4. Tatkomponente
4.1 Misswirtschaft mit der Q._____ GmbH
4.1.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte trotz bereits bestehender finanzieller Schieflage und zahlreicher Betreibungen der Q._____ GmbH während rund eines Jahres für private Zwecke mehrfach namhafte Vermögenswerte von über Fr. 100'000.– entnahm, welche damit den Gesellschaftsgläubigern entzogen wurden und was für die spätestens im März 2010 eingetretene Zahlungsunfähigkeit mitursächlich war. Statt die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, wirtschaftete er jedoch selbst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bis zur Firmenübertragung am 8. Oktober 2010 und damit nochmals während mehr als einem halben Jahr wie bisher weiter, obwohl seine Gesellschaft längst nicht mehr in der Lage war, die laufenden Verbindlichkeiten zu decken, womit sich die Vermögenslage weiter verschlimmerte. Selbst im Oktober 2010, als sich bereits rund eine halbe Million Franken an unbezahlten, teils bereits betriebenen Gläubigerforderungen angesammelt hatten, ergriff er keine Massnahmen, sondern übertrug die Gesellschaft stattdessen an den Firmenbestatter K._____, was schlussendlich in einem Totalverlust dieser Gläubiger in besagter Höhe resultierte. Sowohl die Deliktsdauer als auch der Deliktsbetrag ist mithin beträchtlich. Das objektive Tatverschulden ist als keinesfalls mehr leicht zu betrachten.
4.1.2 In subjektiver Hinsicht relativiert das (nur) eventualvorsätzliche Vorgehen das Tatverschulden geringfügig. Es bleibt bei einem keinesfalls mehr leichten Verschulden, was in Relation zum weiten Strafrahmen in einer Einsatzstrafe von 18 Monate Freiheitsstrafe resultiert.
4.2 Pfändungsbetrug mit der Q._____ GmbH
4.2.1 In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich um eine Einzelhandlung in Form einer einmaligen Falschangabe gegenüber dem Betreibungsbeamten handelte. Allerdings verschwieg der Beschuldigte dabei durchaus namhafte Einkünfte in der Höhe von nicht weniger als Fr. 120'000.–, welche den Gläubigern nicht mehr zur Verfügung standen, was letztlich in Verlustscheinen in der Höhe von über Fr. 80'000.– resultierte.
4.2.2 In subjektiver Hinsicht ist der direkte Vorsatz zu erwähnen, was sich allerdings strafzumessungsneutral auswirkt. Das Tatverschulden ist als insgesamt noch leicht zu beurteilen, wofür isoliert betrachtet eine Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe angemessen wäre. Angesichts eines gewissen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der Misswirtschaft des schwersten Delikts ist die Einsatzstrafe um 4 Monate auf 22 Monate Freiheitsstrafe zu asperieren.
4.3 Misswirtschaft mit der M._____ GmbH
4.3.1 In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der zahlungsunfähigen M._____ GmbH während mehr als 5 Monaten weiterwirtschaftete, statt die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, obwohl seine Gesellschaft längst nicht mehr in der Lage war, die laufenden Verbindlichkeiten zu decken, womit sich die Vermögenslage weiter verschlimmerte und zu weiteren unbezahlten Forderungen sowie einer Welle von zusätzlichen Betreibungen führte. Selbst im Dezember 2010, als sich bereits mehr als Fr. 186'000.– an unbezahlten, teils bereits betriebenen Gläubigerforderungen angesammelt hatten, ergriff er keine Massnahmen, sondern übertrug die Gesellschaft stattdessen wiederum an den Firmenbestatter K._____, was schlussendlich in einem Totalverlust dieser Gläubiger in genannter Höhe resultierte. Auch hier erweist sich der wirtschaftliche Schaden als beträchtlich, im Vergleich zur Misswirtschaft mit der Q._____ GmbH aber als kleiner und der Deliktszeitraum als kürzer. Zudem entnahm der Beschuldigte der Gesellschaft keine Vermögenswerte für private Zwecke.
4.3.2 In subjektiver Hinsicht wirkt sich der Eventualvorsatz leicht verschuldensmindernd aus. Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht. Bei isolierter Betrachtung erschiene somit eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten gerechtfertigt. Das Delikt ist sachlich und zeitlich ähnlich gelagert wie das schwerste Delikt, weshalb die Einsatzstrafe um 4 Monate auf 26 Monate Freiheitsstrafe zu asperieren ist.
4.4 Betrug mit der F._____ GmbH
4.4.1 In objektiver Hinsicht ist für die Tatschwere vorwiegend der Deliktsbetrag relevant, der mit über Fr. 50'000.– stattlich ausfällt. Nachdem für den Betrug jedoch nur ein einfacher Versicherungsantrag im Namen der F._____ GmbH ohne weitere besonderen täuschenden Machenschaften notwendig war, ist insofern jedoch von einer begrenzten kriminellen Energie auszugehen. Es sind betrügerische Handlungen mit deutlich höheren Deliktsbeträgen und deutlich aufwändigeren betrügerischen Machenschaften denkbar, die ebenfalls vom Tatbestand und dessen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe erfasst würden.
4.4.2 Auf der subjektiven Seite ist einzig der direkte Vorsatz zu erwähnen, welcher sich jedoch neutral auswirkt. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten nicht relativiert.
4.4.3 Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten in Relation zum relativ weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe als doch noch leicht. Isoliert betrachtet wäre für den Betrug eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten ange-
messen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts um 5 Monate auf 31 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
4.5 Misswirtschaft mit der G._____ GmbH/H._____ GmbH
4.5.1 In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte statt die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen mit der zahlungsunfähigen G._____ GmbH (später H._____ GmbH) ab Anfang August 2018 während rund eines Jahres weiterwirtschaftete und so zusätzliche Betriebsaufwände und Schulden entstanden, obwohl auch bereits die begründete Besorgnis einer Überschuldung bestand bzw. die Gesellschaft längst überschuldet war, womit sich die Vermögenslage weiter verschlimmerte. Stattdessen übertrug er die Gesellschaft im Februar 2019 an den Firmenbestatter I._____, blieb aber bis kurz vor dem Konkurs Mitte November 2019 weiterhin faktisches Organ der Gesellschaft. Im Zeitpunkt des Konkurses hatten sich die Schulden so auf rund Fr. 440'000.– summiert, wobei es in Folge der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven für sämtliche Gläubiger zu einem Totalverlust kam. Auch hier erweist sich der wirtschaftliche Schaden mithin als beträchtlich, wenngleich etwas tiefer und vom Deliktszeitraum her etwas kürzer als bei der Misswirtschaft mit der Q._____ GmbH. Zudem erfolgten keine Privatbezüge des Beschuldigten.
4.5.2 In subjektiver Hinsicht ist leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er eventualvorsätzlich handelte. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten gerade noch leicht. Als Einsatzstrafe ist somit bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten gerechtfertigt. Nachdem das Delikt und das Vorgehen praktisch gleich gelagert ist wie die vorherigen Taten hinsichtlich Q._____ GmbH und M._____ GmbH ist die Einsatzstrafe für diese Tat um 5 Monate auf 36 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
4.6 Unterlassung der Buchführung mit der G._____ GmbH/H._____ GmbH
4.6.1 In objektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er die Buchführung nicht ganz unterlassen hat. Indessen erfolgte sie mit Blick auf die Jahresrechnung 2017 erheblich verspätet. Zudem erweist sich die Buchungskosmetik in der Jahresrechnung 2018 als erheblich, führte sie doch zu einer grossen Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem ersichtlichen Vermögensstand.
4.6.2 In subjektiver Hinsicht ist leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er eventualvorsätzlich handelte. Insgesamt wiegt das Verschulden leicht, weshalb bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten gerechtfertigt erscheint. Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ist um 1 Monat auf
37 Monate zu erhöhen.
4.7 Überlassen eines Motorfahrzeugs
In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Betriebsleiter einer Transportfirma war und er dem Fahrer keinen gewöhnlichen Personenwagen, sondern einen Sattelschlepper inklusive Anhänger überliess. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass er fahrlässig handelte, wodurch das objektive Tatverschulden deutlich relativiert wird. Sein Verschulden wiegt insgesamt sehr leicht, weshalb als Sanktion eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen angemessen erscheint.
4.8 Fazit bezüglich Tatkomponente
Unter Berücksichtigung der jeweiligen objektiven und subjektiven Tatkomponenten ergibt sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 37 Monaten.
Für das Strassenverkehrsdelikt, das mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu sanktionieren ist, ist entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk 78 S. 15) keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden (vgl. Urk. 71 S. 2) auszufällen, dies nachdem der Strafbefehl am 12. Juni 2025 und damit nach dem erstinstanzlichen Urteil im hiesigen Strafverfahren (5. April 2024) erging.
5. Täterkomponenten und weitere straferhöhende/-mindernde Komponenten
5.1 Persönliche Verhältnisse/Vorleben
Der Beschuldigte machte sowohl in der Untersuchung wie auch vor Vorinstanz Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Vorleben. Er ist am tt.mm.1974 in Bosnien-Herzegowina geboren und mit 15 Jahren im Jahr 1991 in die Schweiz gekommen. Nach Abschluss der Sekundarschule B und dem
10. Schuljahr schloss er die Berufslehre zum Heizungsmonteur ab, machte später eine Ausbildung zum Schweissfachmann und arbeitete danach etwa zwei bis drei Jahre als Gruppenleiter bei der AQ._____ AG. Im Jahr 1999/2000 machte er sich selbständig, wobei er zunächst im Bereich Rohrleitungsbau und Schweisstechnik tätig war und im Jahr 2006 in die Transportbranche wechselte. Im Jahr 2007 absolvierte er die Lastwagenprüfung (Kategorie C). Aktuell ist er Inhaber, Geschäftsführer und einziges Mitglied des Verwaltungsrates der P._____ AG, wobei er monatlich aktuell Fr. 6'270.– netto verdient. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von drei, acht und zehn Jahren. Er besitzt eine 5 ½-Zimmerwohnung in E._____, welche er für Fr. 3'300.– vermietet und für die er monatlich rund Fr. 600.– Hypothekarzinsen bezahlt, sowie eine 4 ½-Zimmerwohnung in AR._____, Bosnien-Herzegowina. Seine Frau wohnt mit den Kindern in AS._____ und verdient Fr. 3'000.– netto, er selbst wohnt bei seinem Bruder (Urk. 60102001 ff.; Prot. I S.
14 ff., Urk. 50, Prot. II S. 11 ff.). Insgesamt sind der Lebensgeschichte und dem Werdegang des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevanten Umstände zu entnehmen, weshalb die persönlichen Verhältnisse als strafzumessungsneutral zu beurteilen sind. Der Beschuldigte blieb im Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung nicht geständig, was ihm entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 26 S. 38) nicht entgegenzuhalten ist.
5.2 Delinquieren trotz laufender Untersuchung
Es ist vorliegend straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung, von welcher er wusste, einschlägig weiterdelinquierte. Dies wirkt sich straferhöhend aus, wobei – unter Berücksichtigung der sehr
langen Strafuntersuchungsdauer von über einem Jahrzehnt – eine Straferhöhung von 3 Monaten angemessen erscheint.
5.3 Verletzung des Beschleunigungsgebots
Wie bereits ausgeführt (vorstehend Erw. II. 3.) ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rahmen der Strafzumessung im Sinne einer Strafminderung zu würdigen. Die insgesamt ausserordentlich lange Verfahrensdauer von 11 ½ Jahren, die zweifellos eine psychische Belastung für den Beschuldigten darstellte, ist dem Beschuldigten daher mit einer Strafreduktion von 16 Monaten auf die Freiheitsstrafe und von 20 Tagessätzen auf die Geldstrafe anzurechnen.
5.4 Tagessatzhöhe der Geldstrafe
Die Vorinstanz setzte die Tageshöhe gestützt auf die guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – in Übereinstimmung mit dem damaligen Antrag der Staatsanwaltschaft – auf Fr. 160.– fest. An der Berufungsverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft – in Anlehnung an den von der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden im Strafbefehl vom 12. Juni 2025 festgesetzten Tagessatz – einen solchen von Fr. 190.– (Urk. 78 S. 15). Diesem Antrag ist nicht zu folgen. Der vorinstanzlich festgesetzte Tagessatz von Fr. 160.– erscheint angesichts der hiervor dargelegten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, welche sich auch seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht wesentlich verändert haben, als angemessen. Es kann entsprechend zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 38 S. 79 f.).
6. Gesamtwürdigung
In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheinen eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 160.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Sodann befand sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren einen Tag in Haft (Urk. 80101003), welcher ihm im Sinne von Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist.
VII. Vollzug
1. Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten und teilbedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 38 S. 80). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Die objektiven Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB (für die Geldstrafe und Freiheitsstrafe) und Art. 43 StGB (für die Freiheitsstrafe) sind vorliegend erfüllt.
2. Die Vorinstanz erachtete es – ausgehend von 30 Monaten Freiheitsstrafe, bei welcher der vollbedingte Vollzug bereits in objektiver Hinsicht nicht mehr in Frage kam – in Anbetracht der Gesamtumstände als angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang des gesetzlichen Minimums von 6 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben sowie die Geldstrafe bedingt auszufällen. Dies weil ein Grossteil der Delikte in zeitlicher Hinsicht weit zurück liege und der Beschuldigte heute in geordneten persönlichen Verhältnissen lebe (Urk. 38 S. 80 f.).
3. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren – ausgehend von der von ihr beantragten Strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe – den teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten. Sie macht geltend, der Beschuldigte habe während 11 Jahren wiederholt, systematisch und mit hoher krimineller Energie und auch noch während laufender Strafuntersuchung delinquiert. Die Stossrichtung und Folgen seiner Delikte würden seine Geringschätzung gegenüber dem Schweizer Staat bzw. eine ausgesprochene Rechtsfeindlichkeit veranschaulichen. Er habe sich an den Erträgen seiner konkursreifen Gesellschaften bereichert, während er gleichzeitig enorme Schuldenberge habe auflaufen lassen und der Schweizer Volkswirtschaft einen Schaden von rund Fr. 1 Mio. verursacht habe (Urk. 56 S. 7 f.; Urk. 78 S. 12 ff.).
4. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren als nicht vorbestraft gilt. Eine günstige Legalprognose wird mithin vermutet. Diese ist zwar dadurch getrübt, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung delinquierte, mit Blick auf die Misswirtschaft mit der G._____ GmbH gar einschlägig. Der Beschuldigte zeigt zwar keine Reue und Einsicht bezüglich seiner Taten und deren Folgen, er ist aber familiär und beruflich in der Gesellschaft gut integriert. Insgesamt vermag dies mithin noch keine Schlechtprognose zu begründen bzw. die Vermutung der günstigen Prognose nicht umzustossen. Daran vermag auch die neuerliche Delinquenz im September 2024 wegen Nichtabgabe von Kontrollschildern gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden nichts zu ändern, ist diese doch nicht einschlägig und klar im Bagatellbereich anzusiedeln (20 Tagessätze Geldstrafe, vgl. Urk. 71 S. 2). Schliesslich ist auch der spezialpräventive Effekt des drohenden (erstmaligen) Vollzugs einer längeren Freiheitsstrafe im Falle der Nichtbewährung nicht zu unterschätzen. Unter Gesamtwürdigung aller Umstände erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten den vollständig bedingten Vollzug zu gewähren, und zwar sowohl für die Freiheits- als auch für die Geldstrafe. Den verbleibenden Bedenken ist durch Ansetzung einer längeren Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen.
5. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei zur bedingten Geldstrafe für das Überlassen eines Motorfahrzeugs eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB in der Höhe von Fr. 1'600.– auszusprechen (Urk. 56 S. 9; Urk. 78 S. 15).
5.1 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit schaffen, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung (BGE 134 IV 1 E. 4.5; 134 IV 60 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Eine Verbindungsbusse kann ferner in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheit- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 149 IV
321 E. 1.3.1 m.w.H.).
5.2 Eine Schnittstellenproblematik besteht vorliegend nicht. Und auch vor dem Hintergrund des sehr leichten Verschuldens im Zusammenhang mit dem Überlassen eines Motorfahrzeugs und der insgesamt wie dargelegt noch günstigen Legalprognose ist nicht erkennbar, dass eine Verbindungsbusse über den bereits erheblich abschreckenden Effekt der zur Bewährung aufgeschobenen Freiheitsstrafe hinaus noch einen zusätzlichen spezialpräventiven Zweck hätte. Eine Verbindungsbusse erscheint als nicht notwendig und es ist entsprechend davon abzusehen.
VIII. Tätigkeitsverbot
1. Die Vorinstanz sah von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass dem Beschuldigten eine günstige Legalprognose zu stellen sei. Unter dem Aspekt der Geeignetheit sei alsdann zu berücksichtigen, dass das Verbot, sich als Organ einer juristischen Person ins Handelsregister eintragen zu lassen, durch die Einsetzung eines Strohmannes leicht umgangen werden könne. Beziehe man alsdann die Wirkung der teilbedingt ausgesprochenen Strafe mit ein, erweise sich die Anordnung eines Tätigkeitsverbots als nicht verhältnismässig (Urk. 38 S. 81 f.).
2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung eines vierjährigen Tätigkeitsverbots. Dem Beschuldigten sei zu verbieten, sich als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft im Handelsregister eintragen zu lassen oder als solches Organ in irgendeiner Art beruflich tätig zu sein. Die in Bezug auf den teilbedingten Vollzug angenommene gesetzliche Vermutung und Prognosestellung könne so nicht auf das Tätigkeitsverbot übertragen werden. Es bestehe ohne Tätigkeitsverbot die konkrete Gefahr weiteren Missbrauchs einer gesellschaftlichen Organstellung für die Begehung weiterer Straftaten, konkret Misswirtschaften, durch den Beschuldigten. Die Einsetzung eines Strohmannes sei sodann nicht so leicht, wie die Vorinstanz dies anzunehmen scheint. Die Anordnung eines vierjährigen Tätigkeitsverbots sei unter Berücksichtigung der Schwere, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverletzungen ohne Weiteres verhältnismässig (Urk. 56 S. 9 f.; Urk. 78 S. 15 f.).
3. Die Verteidigung beantragt das Absehen von einem Tätigkeitsverbot (Urk. 77 S. 1).
4. Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über 6 Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeit für 6 Monate bis zu 5 Jahren ganz oder teilweise verbieten (Art. 67 Abs. 1 StGB). Das Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB umfasst insbesondere auch Tätigkeiten, welche der Täter als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft ausübt (Art. 67a Abs. 2 StGB). Die Anordnung der Massnahme bedarf grundsätzlich der Gefahr weiteren Missbrauchs zur Begehung von Verbrechen oder Vergehen. Beim Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 1 StGB hat das Gericht zu prüfen, ob der Täter auch nach der Verurteilung zur Hauptstrafe die Ausübung seines Berufs als Basis zur Begehung weiterer Straftaten benützen wird. Dabei genügt nicht jede Gefahr: Das Gericht hat zu prüfen, ob die Massnahme angesichts der Gefahr notwendig, geeignet und verhältnismässig ist. Es kommt also auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere künftiger Rechtsverletzungen an (BSK StGB-HAGENSTEIN, 4. Aufl. 2019, N 59 ff. zu Art. 67 StGB).
5. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Verfehlungen bezüglich mehrfacher Misswirtschaft in seiner beruflichen Position als Gesellschafter und Geschäftsführer diverser Gesellschaften verübt, wobei er dafür isoliert betrachtet zumindest hinsichtlich der Q._____ GmbH, M._____ GmbH und G._____ GmbH (später H._____ GmbH) je mit Freiheitsstrafen von über 6 Monaten bestraft worden wäre, sodass die objektiven Voraussetzungen für die Aussprechung eines Tätigkeitsverbotes gegeben sind. Dem Beschuldigten kann eine gewisse Bereitschaft zum Missbrauch seiner Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft zwecks Begehung von (Konkurs-)Delikten nicht abgesprochen werden. Der Beschuldigte ist aber nicht vorbestraft. Er ist seit rund 25 Jahren selbständig erwerbstätig und aktuell Geschäftsführer und einziges Verwaltungsratsmitglied der P._____ AG, welche im Transport sowie in der Reparatur und Lackiererei tätig ist und über mehrere Angestellte verfügt. Die Firma laufe gut und sie hätten genug Aufträge (Prot. I S. 16 f.; Prot. II S. 11 f., 23). Dem Beschuldigten sollte nach der Strafuntersuchung und spätestens durch den Schuldspruch klar geworden sein, dass mit der Organstellung in einer Gesellschaft auch unübertragbare und unentziehbare Pflich-ten einhergehen, dessen Nichteinhaltung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es ist aus heutiger Sicht nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach der Verurteilung die Ausübung seines Berufs als Basis zur Begehung weiterer Straftaten benützen wird. Dies auch vor dem Hintergrund seiner Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er regelmässig mit seinem Buchhalter in Kontakt sei über die finanzielle Lage der Gesellschaft orientiert sei (Prot. II S. 23 f.). Gestützt darauf ist nicht von einer konkreten Gefahr und einer erforderlichen ungünstigen Prognose für die Begehung weiterer Straftaten durch den Beschuldigten in Organstellung auszugehen. Die Anordnung eines Tätigkeitsverbots erscheint vorliegend als nicht verhältnismässig, weshalb davon abzusehen ist.
IX. Zivilansprüche
1. Die Privatklägerin 4 (B._____ AG) machte ursprünglich Schadenersatz in der Höhe von Fr. 35'014.80 zzgl. Zins von 5 % seit 21.07.2012 geltend (Urk. 70503013). Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. Mai 2023 beantragte sie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 86'679.80 für den Versicherungsschutz und die Versicherungsleistungen, eventualiter in der Höhe der per Betreibungsbegehren eingeforderten Fr. 37'067.30 (Urk. 70503015). An diesem Begehren hielt sie vor Vorinstanz fest (Urk. 7).
2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass vorliegend unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten unklar sei, ob ein Versicherungsvertrag zustande gekommen sei oder nicht. Die Berechnung der Höhe des von der Privatklägerin 4 entstandenen Vermögensschadens sei davon abhängig. Da unklar sei, auf welchen Standpunkt sich die Privatklägerin 4 stelle, erweise sich die Zivilklage als ungenügend begründet, weshalb sie auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 38 S. 82 f.).
3. Die Verteidigung beantragte die Abweisung allfälliger Zivilforderungen, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 77 S. 2, 13). Über die eigentlichen Anträge hinaus wurden keine substantiierten Ausführungen zu dem Zivilbegehren der Privatklägerin 4 oder den Erwägungen der Vorinstanz gemacht.
4. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte ist des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 4 schuldig zu sprechen und daher grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Umstände, die von Vornherein für eine Abweisung der Zivilklage sprechen, sind – entgegen dem Hauptantrag der Verteidigung – keine ersichtlich. Da nur der Beschuldigte Berufung bezüglich der Zivilansprüche erhob, käme auch eine Gutheissung (allenfalls dem Grundsatz nach) aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Frage. Es hat entsprechend bei der vorinstanzlich angeordneten Verweisung auf den Zivilweg zu bleiben.
X. Ersatzforderung
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, im Zusammenhang mit den Privatbezügen des Beschuldigten von der Q._____ GmbH widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile Fr. 108'793.73 zu bezahlen. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Erhöhung des Betrags der Ersatzforderung um Fr. 7'352.50 (persönliche Bereicherung des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Betrug zum Nachteil der AL._____ AG), da der Beschuldigte auch wegen Betrugs, eventualiter Hehlerei, zu verurteilen sei (Urk. 56 S. 10 unten; Urk. 78 S. 17). Die Verteidigung fordert die vollumfängliche Einstellung des Verfahrens, eventualiter wie dargelegt einen Freispruch sowohl von den Vorwürfen betreffend die Q._____ GmbH als auch den Vorwurf des Betrugs betreffend AL._____ AG (Urk. 77 S. 1 ff.)
2. Da der Beschuldigte auch vor zweiter Instanz vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB bzw. der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.6.1) freigesprochen wird, entspricht die Höhe der widerrechtlich erlangten Vermögensvorteile des Beschuldigten den entnommenen Privatbezügen bei der Q._____ GmbH in der Höhe von Fr. 108'793.73, hinsichtlich welcher der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Misswirtschaft zu bestätigen ist. Die Voraussetzungen der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB sind einhergehend mit der Vorinstanz vorliegend erfüllt. Nachdem die Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, ist der Beschuldigte zu einer entsprechenden Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zu verpflichten. Auch anhand der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. vorne Erw. VI. 5.1) sind weiterhin keine Gründe ersichtlich, die ein Verzicht auf eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB rechtfertigen würden. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 84-86).
3. Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile Fr. 108'793.73 zu bezahlen.
XI. Beschlagnahmen
1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. April 2023 wurde das Stockwerkeigentum des Beschuldigten an der D._____-strasse 2 in E._____, Grundstück Nr. 3, E-Grid 4 zur Sicherstellung der hohen Verfahrenskosten und Ersatzforderungen mit Beschlag belegt (Urk. 80301001 ff.). Sodann wurde gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ebenfalls vom 25. April 2023 (Urk. 80302001 ff.) das Konto Nr. 1 lautend auf A._____ bei der C._____ AG [Bank] zur Sicherstellung der hohen Verfahrenskosten und Ersatzforderung gesperrt (Urk. 80302011 f.). Am 31. März 2025 betrug der Kontostand gemäss Angaben der C._____ AG [Bank] Fr. 8'676.91 (Urk. 62).
2. Die Vorinstanz erachtete die Konto- und Grundbuchsperre unter Würdigung der gesamten Umstände als verhältnismässig. Die Vermögenswerte auf dem gesperrten Bankkonto seien zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden und die Bank entsprechend anzuweisen. Auf eine direkte Verwertung des im Eigentum des Beschuldigten stehenden Stockwerkeigentumsanteils in E._____ zur Deckung der Verfahrenskosten wurde verzichtet. Die angeordnete Grundbuchsperre wurde hingegen zwecks Sicherung der Verfahrenskosten sowie der Ersatzforderung aufrechterhalten (Urk. 38 S. 88-93).
3. Die Staatsanwaltschaft beantrag diesbezüglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 78 S. 2). Die Verteidigung fordert gestützt auf ihre Haupt- und Eventualanträge (Einstellung, eventualiter vollumfänglicher Freispruch) die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte (Urk. 77 S. 1 ff., 12).
4. Die Vorinstanz hat sich eingehend und korrekt mit den rechtlichen Voraussetzungen der Beschlagnahme sowie den hier konkret vorliegenden Verhältnissen auseinandergesetzt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 88-93). Das beschlagnahmte Guthaben samt allfälliger Erträge auf dem genannten Konto bei der C._____ AG [Bank] ist entsprechend zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verwenden und die Kontosperre nach Überweisung des Guthabens an die Bezirksgerichtskasse aufzuheben. Die Grundbuchsperre auf dem Stockwerkeigentumsanteil an der Wohnung in E._____ ist zwecks Sicherung der dem Beschuldigten auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten.
XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren
1.1 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens sowie für das Beschwerdeverfahren betreffend Konto- und Grundbuchsperren vollumfänglich. Die Kosten der amtlichen Verteidi-
gung nahm sie indessen einstweilen auf die Gerichtskasse, unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO (Urk. 38 S. 86-88). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe die Kosten der amtlichen Verteidigung angesichts seiner günstigen finanziellen Verhältnisse selber zu tragen (Urk. 56 S. 11). Die Verteidigung beantragt gestützt auf ihre auf Einstellung bzw. Freispruch lautenden Haupt- und Eventualanträge, die Kosten für das gesamte Verfahren vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 77 S. 2, 13).
1.2 Gegen die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 9) wurden keine Einwände erhoben. Sie ist zu bestätigen. Mit Blick auf die Kostenauflage ist festzuhalten, dass im Berufungsverfahren – zusätzlich zum zu bestätigenden vorinstanzlichen Freispruch betreffend Anklagesachverhalt 1.6.1 (Betrug) – ein zusätzlicher Freispruch betreffend Anklagesachverhalt 1.5.2 (ungetreue Geschäftsbesorgung und Gläubigerschädigung) ergeht. Bei allen übrigen Vorwürfen bleibt es jedoch bei Schuldsprüchen. Die nunmehr zwei Sachverhalte, für die ein Freispruch ergeht (Anklageziffer 1.5.2 und 1.6.1), waren im Verhältnis zur Gesamtheit der zur Anklage gebrachten Vorwürfe jedoch nicht mit massgeblichen zusätzlichen Untersuchungshandlungen verbunden. Es bleibt deshalb bei der vorinstanzlichen Kostenregelung, wonach die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und jene des Beschwerdeverfahrens betreffend Kontosperren/Grundbuchsperre beim Obergericht des Kantons Zürich (Fr. 400.–, Geschäfts-Nr. UH230151-O/U/AEP) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO).
1.3 Schliesslich ist über den Antrag der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten die Kosten der amtlichen Verteidigung direkt aufzuerlegen, zu befinden.
1.3.1 Der Beschuldigte verdient gemäss eigenen Angaben aktuell Fr. 6'270.– netto plus Fr. 500.– Spesenpauschale im Monat, seine Frau Fr. 3'000.– netto. Sie haben zusammen drei Kinder. Der Beschuldigte ist Alleineigentümer einer 5 ½-Zimmerwohnung in E._____ im Wert von ca. 1.2 Mio, die mit einer Hypothek von Fr. 560'000.– belastet ist, für die er monatlich Fr. 600.– Hypothekarzinsen bezahlt. Diese Wohnung vermietet er für monatlich Fr. 3'300.– (Urk. 50 S. 2; Prot. II S. 12 ff.). Er ist zudem Eigentümer einer 4 ½-Zimmerwohnung in AR._____ (Bosnien-Herzegowina) und besitzt ein Stück Agrarland in der Ortschaft AT._____ (auch Bosnien-Herzegowina) im Wert von zusammen ca. Fr. 200'000.–. Weiter hat er Schulden von rund Fr. 28'700.– bei der SVA (Urk. 50 und Prot. I S. 17-19). Bei dieser finanziellen Lage kann ohne Weiteres festgehalten werden, dass der Beschuldigte sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
1.3.2 Wurde die amtliche Verteidigung angeordnet, weil die beschuldigte Person im Falle einer notwendigen Verteidigung selbst keine Wahlverteidigung bestellte, obwohl sie finanziell dazu in der Lage gewesen wäre, und erlauben ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eine sofortige Rückerstattung der Kosten der notwendigen Verteidigung, kann die Rückerstattung gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO bereits im Endentscheid (und damit ausserhalb des Mechanismus von Art. 135 Abs. 4 StPO) verfügt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.1; BSK StPO-RUCKSTUHL, 3. Aufl. 2023, N 23 zu Art. 135 StGB).
1.3.3 Vorliegend wurde die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 130 lit. b StPO angeordnet (vgl. Urk. 10401003), mithin weil der Beschuldigte bei Vorliegen einer notwendigen Verteidigung selbst keine Wahlverteidigung bestellte, und nicht weil er finanziell nicht dazu in der Lage gewesen wäre. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind wie dargelegt gut und erlauben dem Beschuldigten eine sofortige Rückzahlung der Kosten seiner amtlichen Verteidigung. In teilweiser Abweichung zur vorinstanzlichen Kostenregelung sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erreicht im Berufungsverfahren einen zusätzlichen Freispruch sowie eine tiefere Strafe unter Gewährung des vollbedingten Vollzugs. Im Übrigen unterliegt er jedoch mit seinen auf Einstellung des Verfahrens bzw. vollumfänglichen Freispruch lautenden Haupt- und Eventualanträgen. Die Staatsanwaltschaft unterliegt – ausser hinsichtlich der soeben erörterten Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung – mit ihrer Anschlussberufung in sämtlichen Punkte (zusätzlicher Schuldspruch, Höhe der Strafe, Vollzug, Tätigkeitsverbot, höhere Ersatzforderung). Bei diesem Ausgang sind – nachdem dem weitgehend zu bestätigenden Schuldpunkt erhebliches Gewicht zukommt – die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu 3/5 aufzuerlegen und im Übrigen (2/5) auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2.2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
2.3 Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 16. September 2025 für das obergerichtliche Verfahren bis zur Berufungsverhandlung einen Zeitaufwand von 12.6 Stunden geltend (Urk. 74). Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der effektiven Verhandlungszeit samt Urteileröffnung, Weg und Nachbesprechung ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit aufgerundet Fr. 5'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Aufgrund der wie dargelegt guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind diese Kosten auch im Berufungsverfahren – im Umfang von 3/5 – dem Beschuldigten direkt aufzuerlegen und im Übrigen (2/5) definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. April 2024 bezüglich Dispositivziffer 1 (Feststellung Verletzung Beschleunigungsgebot) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 1.2.1, 1.2.2, 1.3 und 1.5.1),
des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.3),
des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.4),
der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (Anklageziffer 1.5.3), sowie
des Fahrens ohne Berechtigung (Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (Anklageziffer 1.6.2).
2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf
der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.5.2) sowie
des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB bzw. der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.6.1).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 160.–.
4. Der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit je auf 4 Jahre festgesetzt.
5. Von einem Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 67a Abs. 2 StGB wird abgesehen.
6. Die Privatklägerin 4 (B._____ AG) wird mit ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 108'793.73 zu bezahlen.
8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. April 2023 beschlagnahmte Guthaben samt der seither darauf angefallenen Erträge auf dem Konto Nr. 1 des Beschuldigten bei der C._____ AG [Bank] wird im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten (gemäss Dispositivziffer 9-11 des vorinstanzlichen Urteils) verwendet.
Die C._____ AG [Bank] wird angewiesen, mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vom Konto Nr. 1 des Beschuldigten den aktuellen Saldo auf das Konto der Bezirksgerichtskasse Winterthur (Postkonto …, IBAN: … [Zahlungszweck: DG230029-K]) zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung wird die Sperre des Kontos aufgehoben.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. April 2023 betreffend den im Eigentum des Beschuldigten stehenden Stockwerkeigentumsanteil an der D._____-strasse 2, E._____, Grundstück Nr. 3, E-GRID 4, angeordnete Grundbuchsperre bleibt zwecks Sicherung der dem Beschuldigten auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (gemäss Dispositivziffer 9-11 des vorinstanzlichen Urteils und 12-13 des vorliegenden Urteils) sowie der Ersatzforderung gemäss Dispositivziffer 7 aufrechterhalten bis zur vollständigen Bezahlung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten und der Ersatzforderung, bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
10. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 9) wird bestätigt.
11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend Kontosperren/Grundbuchsperre beim Obergericht des Kantons Zürich (Fr. 400.–, Geschäfts-Nr. UH230151-O/U/AEP) werden dem Beschuldigten auferlegt.
12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.
14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) die Privatkläger 1 - 4 bzw. deren Vertreter
(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Privatkläger 1 - 4 bzw. deren Vertreter (sofern verlangt)
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Bezirksgerichtskasse Winterthur (betreffend Dispositivziffer 8) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
die C._____ AG [Bank], Rechtsdienst, AU._____ 2, Postfach, AV._____ (betreffend Dispositivziffer 8)
das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt E._____, AW._____strasse 7, Postfach, E._____ (betreffend Dispositivziffern 9).
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 22. September 2025
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter lic. iur Hoffmann MLaw Andres
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.