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Entscheid

SB240301

Qualifizierte Widerhandlung gegen das AIG etc.

6. Mai 2025Deutsch93 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240301-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 6. Mai 2025 in Sachen A._____, B...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB240301-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz

Urteil vom 6. Mai 2025

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das AIG etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 18. Januar 2023 (DG220011)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. Februar 2022 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG,

 der mehrfachen Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG,

 des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung der bis heute erstandenen Haft von 140 Tagen sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.– (entsprechend Fr. 3'600.–).

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sowie Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

6. Die folgenden, gemäss Aufstellung der Kantonspolizei Zürich vom 7. Juli 2020 sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben:

- 1 iPhone 7, rot, Asservate-Nr. A013'963'627;

- 7 Blätter Kreditkarten-Abrechnungen, Asservate-Nr. A013'963'650; - 2 Blätter Kreditkarten-Abrechnungen, Asservate-Nr. A013'963'672; - 7 Blätter SUVA-Abrechnungen, Asservate-Nr. A013'963'683; - 4 Blätter Kreditkarten-Abrechnungen, Asservate-Nr. A013'963'694; - 3 Blätter B._____-Briefverkehr, Asservate-Nr. A013'963'718; - 2 Blätter C._____-Briefverkehr, Asservate-Nr. A013'963'729.

Werden die beschlagnahmten Gegenstände hiervor nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, beansprucht, werden diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 30'000.– zu bezahlen.

8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 4'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'721.30 Auslagen (Telefonkontrolle) Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 22'260.40 MwSt)

Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 18)

1. Es sei A._____ vom Vorwurf der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a und b AIG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG und vom Vorwurf wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung und der Sozialhilfe freizusprechen.

2. Es seien die mit einem Schuldspruch verbundenen Anträge (Landesverweisung, Ersatzforderung etc.) abzuweisen und die Nebenfolgen des Urteils seien gemäss Freispruch zu regeln (Kostentragung).

3. Eventualiter sei A._____ wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung und der Sozialhilfe im leichten Fall schuldig zu sprechen.

3a. A._____ sei mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen.

3b. Es sei der Antrag auf eine Landesverweisung abzuweisen.

3c. Es sei auf Festsetzung einer Ersatzforderung zu verzichten.

3d. Es seien die sichergestellten Gegenstände wie von der Staatsanwaltschaft beantragt herauszugeben.

3f. Es seien die Verfahrenskosten der ersten Instanz zu 1/6 A._____ zur Bezahlung aufzuerlegen. Es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen und das Rückforderungsrecht sei auf 1/6 zu beschränken. Es seien die Kosten der Berufungsinstanz, inkl. der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 49)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

_________________________________

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte/Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1

Gegen das vorstehend wiedergegebene, schriftlich zunächst unbegründet mitgeteilte Urteil vom 18. Januar 2023 (Urk. 31) meldete die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 34). Das begründete Urteil (Urk. 40 = 43) wurde den Parteien am 13. und 14. Mai 2024 – gemeinsam mit den Urteilen gegen weitere Mitbeschuldigte – zugestellt (Urk. 41). Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 ging die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung namens des Beschuldigten fristgerecht ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2024 wurde der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 47). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 11. Juli 2024 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation ihres Vertreters von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 49). Mit Datum vom 21. August 2024 wurden die Parteien auf den 6. Mai 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 51).

1.2

Zur Berufungsverhandlung vom 6. Mai 2025 erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Fürsprecher X._____ (Prot. II S. 3). Das Urteil erging gleichentags nach erfolgter Beratung im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 27 ff.).

2.

Umfang der Berufung

2.1

Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BÜHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 402 N 1 f., m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284 E. 2.2; 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1 f.; 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 1.2).

2.2

Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Berufung bezüglich der Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 an (Urk. 44 S. 1 f.).

2.3

Von der Berufung nicht umfasst ist somit einzig die Dispositivziffer 6 (Herausgabe von Gegenständen). Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. Januar 2023 ist mithin bezüglich jener Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

3.

Formelles

Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2 m.w.H.; NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1; 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2).

Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2 m.w.H.; NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1; 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2).

II. Sachverhalt/rechtliche Würdigung

A. Dossier 1

1. Ausgangslage

1.1. Anklagevorwürfe

Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, zwischen 1. Juli 2018 und 31. Januar 2020 den Betrieb des Club D._____ des Mitbeschuldigten E._____ (separates Verfahren) unterstützt zu haben. Im Club seien systematisch ausländische, weibliche Arbeitskräfte als Getränkehostessen beschäftigt worden, ohne dass diese über die erforderliche Bewilligung verfügt hätten. Pro Abend seien durchschnittlich zwischen 7 und 10 Frauen tätig gewesen und hätten die männlichen Gäste zum Konsum meist alkoholischer Getränke animiert, indem sie getanzt und sich gegen die Ausgabe eines Getränkes zu den Gästen an den Tisch gesetzt hätten. Bei einer durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit von 7 Stunden an sechs Tagen pro Woche (26 Tage pro Monat) hätten die Frauen einen Monatslohn von Fr. 1'000.– sowie ein Trinkgeld von Fr. 5.– pro Getränk erhalten, zu dessen Kauf sie die Gäste animiert hätten. Zudem habe E._____ den Frauen unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Durch die Ausrichtung dieser tiefen Löhne im Vergleich zum gesetzlichen Mindestlohn sowie durch die fehlende Bezahlung der Sozialleistungen habe E._____ finanziell profitiert. Pro angestellter Frau, die etwa

182 Stunden pro Monat gearbeitet habe, habe dieser zwischen Fr. 1'745.– und Fr. 1'780.– eingespart; bei durchschnittlich 7 angestellten Frauen habe dies zu monatlichen Einsparungen zwischen Fr. 12'215.– und Fr. 12'460.– geführt. Der Beschuldigte habe im Club D._____ Getränke aufgefüllt, Essen zubereitet und in der Abwesenheit von E._____ den gesamten Clubbetrieb geführt, was beinhaltet habe, dass er die Ansprechperson für die Frauen gewesen sei, die von E._____ aufgestellten Verhaltensregeln kontrolliert und durchgesetzt sowie Bussen notiert habe. Teilweise habe er zudem die Einnahmen abgerechnet und die Löhne an die Frauen ausbezahlt. Hierfür habe er einen Lohn zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 3'500.– erhalten. Weiter habe der Beschuldigte zusammen mit E._____ den angestellten Frauen angeboten, ihre Freundinnen in die Schweiz mitzubringen, damit diese ebenfalls hier arbeiten könnten. Die beiden hätten den angestellten Frauen teilweise Tipps gegeben, wie sie die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufenthaltsdauer in der Schweiz umgehen könnten, beispielsweise indem sie ihren Pass in der Waschmaschine waschen oder sich bei einer Polizeikontrolle wahrheitswidrig als Gäste und Touristinnen ausgeben würden. Der Beschuldigte habe ausserdem teilweise die Abholung der Frauen an der Busstation und den Transport nach F._____ in die Unterkunft übernommen, wenn die ausländischen Frauen in die Schweiz eingereist seien. Auf Anweisung von E._____ habe er des Weiteren teilweise die angestellten Frauen von F._____ in den Club D._____ nach G._____ sowie nach Arbeitsschluss zurück in die Unterkunft chauffiert. Der Beschuldigte habe in voller Kenntnis über das beschriebene Geschäftsmodell gehandelt, insbesondere die fehlenden Bewilligungen für die angestellten Frauen und die zu tiefen Löhne. Weiter habe er in der Absicht gehandelt, den Clubbetrieb und damit die Arbeitsmöglichkeit für die Frauen aufrecht zu erhalten und durch die Umsetzung dieses Modells E._____ die genannten finanziellen Vorteile zu verschaffen sowie für sich selber einen eignen finanziellen Vorteil in Form des ausbezahlten monatlichen Lohnes zu erhalten. Die Anklage listet insgesamt 36 identifizierte Frauen sowie die jeweiligen Zeitpunkte auf, zu denen sie im Club D._____ der vorgängig beschriebenen Tätigkeit nachgegangen seien und in den erwähnten Unterkünften gewohnt hätten. Sie hätten jeweils circa drei Monate am Stück gearbeitet und in keinem Fall über eine Arbeitsbewilligung verfügt, was der Beschuldigte gewusst habe (Urk. 13 S. 2-7).

1.2. Beschuldigter/Verteidigung

Der Beschuldigte anerkannte den Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 23. November 2020 weitgehend. Bestritten wurde von ihm, dass die Frauen Fr. 1'000.– verdient hätten. Zwar stimme dies grundsätzlich, jedoch hätten die Frauen zusätzlich Fr. 5.– pro Getränk als Trinkgeld erhalten, was total eine Lohnhöhe von etwa Fr. 1'600.– bis Fr. 1'800.– ergeben habe. Weiter seien keine Bussen vom Lohn abgezogen bzw. die ausgesprochenen Bussen jeweils wieder gestrichen worden. Zudem bestritt der Beschuldigte, den Frauen selbst Löhne ausbezahlt zu haben, denn dies habe der Geschäftsinhaber gemacht. Er selbst habe lediglich Löhne mit Jetons gewechselt. Weiter machte der Beschuldigte geltend, nie einen Lohn von Fr. 3'500.– erhalten zu haben, sondern Fr. 1'500.–, Fr. 1'800.– oder höchstens Fr. 2'200.–. Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung erklärte er zudem, er habe im Club nicht selbständig Entscheidungen treffen können (Urk. 3/7 S. 11-13). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. November 2022 bestritt der Beschuldigte – in Abweichung von seinen früheren Aussagen – überdies, (bereits) seit 1. Juli 2018 im Club D._____ tätig gewesen zu sein. Da er im Juli und August 2018 seine Eltern besucht habe, sei er gar nicht in der Schweiz gewesen und habe erst im September 2018 im Club angefangen. Anfänglich sei er nicht so oft im Club tätig gewesen, später dann drei, vier oder fünf Abende pro Woche (Prot. I S. 36). Im Rahmen der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte erneut, gewusst zu haben, dass die im Club tätigen Animierdamen nicht über die erforderlichen Bewilligungen verfügten und ihre Löhne deutlich unter denjenigen lagen, die Frauen mit Bewilligungen hätten ausbezahlt werden müssen sowie, dass er für den Club in verschiedenen Bereichen tätig war. Er habe von den Verhaltensregeln gewusst, welche E._____ für die Frauen im Club aufgestellt habe. Die Bussen bei Widerhandlungen gegen diese Regeln habe E._____ jedoch nie einkassiert und die Frauen nie bestraft; mündlich schon, aber tatsächlich nicht. Er selbst habe den Frauen einmal Geld ausbezahlt, als E._____ nicht da gewesen sei und ihn angerufen und gesagt habe, er solle Geld aus der Kasse nehmen und es den Frauen geben. Das mit den Jetons, welche die Frauen wechselten, weil sie Prozente für die Getränke erhielten, sei x-mal passiert. Ansonsten sei E._____ immer im Lokal gewesen und habe das selber gemacht. Betreffend den ihm ausbezahlten Lohn führte der Beschuldigte aus, das Höchste seien Fr. 2'200.– gewesen. Diesen Betrag habe er einmal erhalten. Jedes mal, wenn er dort gewesen sei, habe E._____ ihm Fr. 100.– oder Fr. 80.– gegeben, manchmal habe er ihm auch das Benzin bezahlt. Insgesamt habe er Fr. 13'000.– bis Fr. 15'000.– erhalten. Fr. 3'500.– habe er nie bekommen, er wisse nicht, weshalb E._____ so etwas sage. Er habe nie einen normalen Lohn erhalten. Sodann führte der Beschuldigte erneut aus, er habe erst im September 2018 im Club angefangen, da dieser im Sommer immer 3 Monate zu gewesen sei (Prot. II S. 16 ff.). Seitens der Verteidigung wird beantragt, der Beschuldigte sei vom Tatvorwurf gemäss Dossier 1 freizusprechen, wobei sich die Verteidigung hierzu primär auf Fragen der rechtlichen Würdigung stützt, indem die Erfüllung der eingeklagten Tatbestände bestritten wird (Urk. 27 S. 2, 16 ff.; Urk. 44 S. 1 f.; Urk. 53 S. 9 ff.).

1.3. Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt unter Dossier 1 als im Wesentlichen erstellt (Urk. 43 S. 11-31). Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung gelangte sie zum Ergebnis, dass die Tatbestände der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthaltes mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG und der Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG mehrfach erfüllt seien (Urk. 43 S. 33-40).

2. Grundlagen der Beweiswürdigung

Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 7-10).

3. Sachverhaltswürdigung

3.1. Die Würdigung des Anklagesachverhalts gemäss Dossier 1 durch die Vorinstanz erscheint grundsätzlich überzeugend (Urk. 43 S. 11-31), weswegen im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher primär präzisierender Natur.

3.2. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wird (Urk. 43 S. 11), bestätigte der Beschuldigte grundsätzlich das Geschäftsmodell des Club D._____, in dem systematisch ausländische Frauen als Animierdamen beschäftigt wurden, ohne dass diese über die erforderliche Bewilligung verfügten. Weiter ist er im Grundsatz geständig, für den Club in verschiedenen Bereichen tätig gewesen zu sein, wobei dieses Teilgeständnis des Beschuldigten glaubhaft ist und sich mit dem Untersuchungsergebnis deckt, weswegen die dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen Tatsachen erstellt sind, soweit sie von seinem Teilgeständnis abgedeckt sind.

3.3. Bestritten wird vom Beschuldigten die Anzahl der Animierdamen, die jeweils am Abend im Club im Einsatz waren. Die Vorinstanz verwies diesbezüglich auf den im Rahmen des gegen E._____ geführten Verfahrens DG220010-E erstellten Sachverhalt, wonach sich ein konservativ berechneter Durchschnittswert von

7 Frauen, die pro Abend als Animierdamen im Einsatz gewesen seien, erstellen lasse. Die monatlichen Einsparungen zwischen Fr. 12'215.– und Fr. 12'460.–, die E._____ gemäss Anklage durch die Ausrichtung der zu tiefen Löhne erzielt haben solle, liessen sich in dieser Höhe gemäss Vorinstanz nicht erstellen. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles sei die Höhe der monatlichen Einsparungen allerdings nicht ausschlaggebend, genauso wenig wie die effektive Höhe der Löhne, die die im Club tätigen Frauen erhielten. Relevant für den vorliegenden Fall sei vielmehr, in welcher Form der Beschuldigte im Club D._____ mitgewirkt habe und welchen Lohn er dafür erhalten habe. Deshalb sei zu prüfen, inwieweit der Beschuldigte auch über die eingestandenen Handlungen hinaus beim Betrieb des Club D._____ mitgewirkt habe und es sei zu eruieren, ob sich der Sachverhalt gemäss Anklage auch in den diesbezüglich strittigen Punkten rechtsgenügend erstellen lasse (Urk. 43 S. 11). Die genaue Anzahl der Animierdamen, die jeweils am Abend im Club – gemeint durchschnittlich – im Einsatz waren, kann und muss vorliegend mangels Relevanz offengelassen werden, nachdem auch die Vorinstanz im angefochtenen Urteil selbst keine detaillierten Erwägungen machte. Ebenso können und müssen die genauen monatlichen Einsparungen zwischen Fr. 12'215.– und Fr. 12'460.–, die E._____ gemäss Anklage durch die Ausrichtung der zu tiefen Löhne erzielt habe, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz offengelassen werden. Der Umstand, dass E._____ aufgrund des Einsatzes von Frauen ohne Arbeitsbewilligung als Animierdamen, denen er weit tiefere Löhne als solchen mit Arbeitsbewilligung auszahlte, jedenfalls deutliche Einsparungen erzielte, ist als solcher unbestritten und erstellt. Zu prüfen ist daher vorliegend, inwieweit der Beschuldigte auch über die eingestandenen Handlungen hinaus beim Betrieb des Club D._____ mitwirkte und ob sich der Sachverhalt gemäss Anklage auch in den diesbezüglich strittigen Punkten rechtsgenügend erstellen lässt.

3.4.

3.4.1. Der Anklagevorwurf, E._____ habe bei Nichteinhaltung der aufgestellten Verhaltens- bzw. Hygieneregeln Bussen in Höhe von jeweils zwischen Fr. 50.– und Fr. 100.– ausgesprochen, der Beschuldigte habe dabei die aufgestellten Verhaltensregeln kontrolliert, diese durchgesetzt und ausserdem die Bussen notiert, ist primär aufgrund der in den Akten liegenden Abhörprotokolle der Überwachungsmassnahmen erstellt (vgl. Urk. 43 S. 14-21). Insbesondere geht aus den abgehörten Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und den weiteren Personen deutlich hervor, dass es für die im Club D._____ tätigen Frauen verschiedene Verhaltensund Hygieneregeln gab, deren Umsetzung mit einem Bussensystem sichergestellt wurde. Aus den abgehörten Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und den Animierdamen einerseits und denjenigen zwischen dem Beschuldigten und E._____ andererseits geht hervor, dass der Beschuldigte den Überblick hatte, welche Frauen Bussen hatten und wie hoch diese waren. Auch erklärte er verschiedenen Frauen die Regeln, die in der Unterkunft und im Club galten, wobei er ihnen verständlich machte, die Einhaltung der Regeln falls nötig mit Bussen durchzusetzen bzw. Widerhandlungen zu sanktionieren. So wurden in verschiedenen Gesprächen die Bussen im Detail erwähnt, die effektiv verhängt wurden und es wurden Frauen genannt, denen zufolge Regelverstössen Teile ihres Lohnes abgezogen wurden. Zwar geht aus verschiedenen Gesprächen hervor, dass der Beschuldigte mit E._____ bisweilen darüber diskutierte, den Frauen einige der Bussen zu erlassen. Dabei handelte es sich nur um Teile davon, was sich insbesondere anhand der Aussage des Beschuldigten gegenüber E._____ zeigt, wonach er den Frauen lediglich "so ein bisschen" erlassen habe, so wie E._____ es ihm gesagt habe. Sinn und Zweck des erwähnten Bussensystems lassen weiter keinen anderen Schluss zu, als dass die Bussen effektiv durchgesetzt wurden. Deren Sinn und Zweck bestanden darin, die Verhaltens- und Hygieneregeln im Club und in der Unterkunft durchzusetzen. Wären die Bussen jeweils vollständig wieder gestrichen worden, hätten sie ihre abschreckende Wirkung schnell verloren. Dies sagte E._____ explizit, indem er dem Beschuldigten erklärte, die Frauen würden "alles Mögliche" machen, wenn der Beschuldigte keine Bussen schreiben würde. Mithin ist erstellt, dass E._____ bei Nichteinhaltung der aufgestellten Verhaltens- bzw. Hygieneregeln Bussen aussprach, wobei der Beschuldigte für die Kontrolle und Durchsetzung der aufgestellten Verhaltensregeln zuständig war und ausserdem die Bussen notierte.

3.4.2. Hinsichtlich der Höhe der Bussen geht aus den Abhörprotokollen hervor, dass diese im Normalfall bei Fr. 50.– pro Regelverstoss lagen (vgl. Urk. 2/1/5, Gespräch vom 18. April 2019, 02:00 Uhr, S. 1; Urk. 2/1/6, Gespräch vom 4. Mai 2019, 22:05 Uhr, S. 1 f.). Für besondere Verstösse – etwa als die Frauen trotz Verbots in den Ausgang bzw. zum Einkaufen gingen – wurden auch Bussen von Fr. 100.– bis Fr. 200.– ausgesprochen (vgl. Urk. 2/1/6, Gespräch vom 23. April 2019, 02:01 Uhr, S. 1; Urk. 2/1/6, Gespräch vom 24. April 2019, 22:26 Uhr, S. 1). Die Anklage geht zugunsten des Beschuldigten von Bussen zwischen Fr. 50.– und Fr. 100.– aus, was somit erstellt ist.

3.4.3. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten zu diesem Punkt ist zu bemerken, dass er anfangs der Untersuchung gänzlich bestritt, jemals im Club D._____ gearbeitet zu haben. Später räumte er ein, es habe ein Bussensystem gegeben, jedoch wollte er damit nichts zu tun gehabt haben. Seine Aussagen, wonach er lediglich geantwortet habe, wenn jemand etwas gefragt habe und er die Frauen jeweils gebeten habe, zum Chef zu gehen, da er nicht zuständig sei, werden durch die abgehörten Gespräche widerlegt. Dasselbe gilt für die Aussagen, E._____ habe ihm gesagt, er solle nur so tun, als ob er sich jeweils die Bussen notieren würde. Ebenfalls in eklatantem Widerspruch zu den abgehörten Gesprächen steht die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, E._____ habe die Bussen nie einkassiert und die Frauen nie bestraft. Die Abhörprotokolle der Überwachungsmassnahmen zeigen wie dargelegt klar, dass sich der Beschuldigte die Bussen selbständig notierte und eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der Verhaltensregeln inne hatte. Seine Aussagen zu diesem Punkt werden somit widerlegt.

3.4.4. Ebenso wird die Aussage von E._____, wonach überhaupt keine Bussen verteilt worden seien, mit der er sich selbst zu entlasten versuchte, widerlegt. Auch aus den Aussagen von E._____ ergibt sich somit nichts für den Beschuldigten Entlastendes.

3.4.5. Der Anklagevorwurf, wonach E._____ bei Nichteinhaltung der aufgestellten Verhaltens- bzw. Hygieneregeln Bussen in Höhe von jeweils zwischen Fr. 50.– und Fr. 100.– aussprach, wobei der Beschuldigte die aufgestellten Verhaltensregeln kontrollierte und durchsetzte sowie Bussen notierte, ist durch die Abhörprotokolle der Überwachungsmassnahmen somit erstellt.

3.5. Der Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte seit mindestens 1. Juli 2018 bis 31. Januar 2020 während vier bis fünf Tagen pro Woche im Club D._____ arbeitete, ergibt sich primär bereits aufgrund eigener Zugaben des Beschuldigten (vgl. Urk. 43 S. 21-23), sobald er die Tätigkeit im Club D._____ als solche einräumte. So war gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. August 2020 die Zeit um den Jahreswechsel 2017/2018 der Startpunkt für seine Tätigkeit im Club D._____. Im Jahr 2018 habe er dann vor den Sommerferien angefangen, öfters im Club zu arbeiten. Seine diesbezüglichen Aussagen stimmen auch mit der Aussage von E._____, der den Beschäftigungszeitraum des Beschuldigten als richtig bestätigte, überein. Im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen behauptete der Beschuldigte dann anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. November 2022 plötzlich, im Juli und August 2018 gar nicht in der Schweiz gewesen zu sein und den Club erst ab September 2018 als Gast besucht zu haben. Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte, er habe erst im September 2018 im Club angefangen, da dieser im Sommer immer drei Monate zu gewesen sei (Prot. II S. 18 f.). Diese Aussagen präsentieren sich bereits für sich alleine betrachtet als Schutzbehauptung, zumal nicht ersichtlich ist, weswegen er sich in der früheren Aussage selbst fälschlicherweise hätte belasten sollen, wobei seine frühere Aussage von E._____ zudem als richtig bestätigt wurde. Des weiteren wird die spätere Schutzbehauptung durch den Umstand widerlegt, wonach der Beschuldigte am 22. Juli 2018 als Lenker eines Fahrzeugs in H._____ in Begleitung von drei Animierdamen von der Polizei angehalten wurde. Aus letzterem Umstand ergibt sich zudem, dass der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt nicht mehr bloss einfacher Gast des Clubs war, sondern auch ausserhalb des Clublokals mit E._____ und den Animierdamen befasst war. Aufgrund der ersten Aussagen des Beschuldigten, die von E._____ bestätigt werden, sowie der betreffenden Polizeikontrolle vom 22. Juli 2018 ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 43 S. 23) erstellt, dass der Beschuldigte seit mindestens dem 22. Juli 2018 bis zum 31. Januar 2020 während vier bis fünf Tagen pro Woche im Club D._____ arbeitete, wobei offengelassen werden kann und muss, ob das nicht wie eingeklagt bereits vom 1. Juli 2018 bis und mit 21. Juli 2018 der Fall gewesen wäre.

3.6. Der Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte den Frauen teilweise die Löhne ausbezahlt habe, ergibt sich wiederum primär aus den Abhörprotokollen der Überwachungsmassnahmen und zudem aus den insofern glaubhaften und überzeugenden Aussagen von E._____ (vgl. Urk. 43 S. 23-27). Aus den abgehörten Gesprächen ergibt sich, dass der Beschuldigte in Anwesenheit der Animierdamen Beträge berechnete und ihnen zumindest teilweise Geld auszahlte, was der Beschuldigte an sich nicht bestreitet (vgl. Urk. 53 S. 7 f.; Prot. II S. 17). Seine Aussagen, er habe den Frauen nicht die eigentlichen Löhne ausbezahlt, sondern lediglich die Jetons, die sie für den Verkauf von Getränken erhielten, umgetauscht, präsentieren sich indessen als widersprüchlich und damit unglaubhaft. So ergibt sich aus den Abhörprotokollen, dass der Beschuldigte die Lohnhöhe der Animierdamen durchaus kannte (Urk. 2/1/3, Gespräch vom 9. März 2019, 23:54 Uhr, S. 1; Urk. 2/1/6, Gespräch vom 24. April 2019, 23:34 Uhr, S. 1). Die überwachten Gespräche vom 22. April 2019 und vom 24. April 2019 belegen, dass der Beschuldigte nicht bloss Jetons umtauschte, sondern den Animierdamen auch den Lohn für ihre tägliche Arbeit auszahlte. Einzig dadurch lässt sich erklären, dass er den Tageslohn der Animierdamen von Fr. 33.30 mit der Anzahl der Tage, an denen die Frauen im Club arbeiteten, hochrechnete. Bei den berechneten Summen von Fr. 726.– bzw. Fr. 666.– handelte es sich keineswegs um Trinkgelder bzw. Provisionen für den Verkauf der Getränke, sondern um den Lohn der Frauen. Der Beschuldigte zog daraufhin die Bussen vom Lohn ab und zahlte die Differenz aus. Einer der Frauen sagte er explizit, dass er ihr Fr. 500.– gebe. Eine der Frauen erkundigte sich beim Beschuldigten, ob er auch grössere Scheine habe, was darauf schliessen lässt, dass die entsprechende Auszahlung tatsächlich getätigt wurde. Darauf bedankte sich die erwähnte Frau auch noch beim Beschuldigten. Dieses Beweisergebnis wurde von E._____ bestätigt, der ausführte, der Beschuldigte habe manchmal die Löhne ausbezahlt, wenn er – E._____ – selbst nicht anwesend gewesen sei. Dabei ist kein Grund ersichtlich, weswegen E._____ den mit ihm befreundeten Beschuldigten falsch belasten sollte, zumal ihm eine solche Falschbelastung keinen Vorteil in seinem eigenen Verfahren verschafft hätte. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht bloss Jetons umtauschte, sondern den Frauen – bei Abwesenheit von E._____ in dessen Vertretung – zumindest teilweise auch die Löhne auszahlte.

3.7.

3.7.1. Der Anklagevorwurf, der Beschuldigte habe von E._____ einen monatlichen Lohn zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 3'500.– ausbezahlt erhalten, wird aufgrund der insofern glaubhaften und überzeugenden Aussagen von E._____ grundsätzlich erstellt (vgl. Urk. 43 S. 28-31).

3.7.2. Die Aussagen des Beschuldigten bezüglich seiner Einkünfte präsentieren sich demgegenüber als widersprüchlich und damit unglaubhaft. Auch führte er in erster Linie Einzelfälle an, in denen er wenig oder gar keinen Lohn erhalten habe. Zunächst führte der Beschuldigte noch an, lediglich ein "Trinkgeld" in Höhe von etwa Fr. 1'000.– bis zu Fr. 1'500.– erhalten zu haben. Anlässlich der nächsten Einvernahme sprach er dann davon, manchmal Fr. 1'500.– oder auch mehr erhalten zu haben. Bei der nächsten Einvernahme änderte er seine Angaben erneut, er habe Fr. 1'500.–, Fr. 1'800.– oder bis zu Fr. 2'200.– erhalten. Vor Vorinstanz führte er dann aus, sich nicht mehr an die genaue Lohnhöhe erinnern zu können. Trotzdem sagte er aus, dass er insgesamt über den ganzen Zeitraum zwischen Fr. 13'000.– und Fr. 15'000.– erhalten habe, was er im Berufungsverfahren bestätigte, wobei er sich wiederum in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen setzte, wonach er insgesamt Fr. 7'000.– bis Fr. 8'000.– bzw. Fr. 6'000.– bis Fr. 7'000.– verdient habe.

3.7.3. Auch in den Aussagen von E._____ zu diesem Punkt sind durchaus gewisse Widersprüche zu konstatieren, wenn auch bei weitem nicht in dem Masse wie beim Beschuldigten. Zunächst führte er noch aus, der Beschuldigte habe von ihm monatlich Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– sowie einen Tank voll Benzin erhalten. Vor Vorinstanz bestätigte er dann aber die Lohnhöhe zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 3'500.– als richtig. E._____ bestätigte zudem, dass der Lohn nicht immer gleich hoch gewesen sei. So habe der Beschuldigte in mindestens zwei Monaten nur Fr. 2'000.– erhalten. Zu den Aussagen von E._____ zu diesem Punkt ist wiederum zu bemerken, dass – entgegen der amtlichen Verteidigung (vgl. Urk. 53 S. 9) – kein Grund ersichtlich ist, weswegen E._____ den mit ihm befreundeten Beschuldigten falsch belasten sollte, zumal ihm eine solche Falschbelastung keinen Vorteil in seinem eigenen Verfahren verschafft hätte. Dass die Löhne des Beschuldigten variabel waren und E._____ deren Höhe einige Zeit später nicht mehr im Detail genau bezeichnen konnte, ist zudem nachvollziehbar. Insoweit, dass der Lohn variabel gewesen sei und teilweise auch unter den angegebenen Fr. 2'500.– gelegen habe, stimmen die Angaben des Beschuldigten und von E._____ überein. Auch angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte über Kontroll- und Sanktionsbefugnisse verfügte und während der Abwesenheit von E._____ den Frauen teilweise Lohn ausbezahlte, ihm mithin Stellvertreterkompetenzen zukamen, erscheint eine Entlöhnung des Beschuldigten mit durchschnittlich Fr. 2'500.– bis Fr. 3'500.– durchaus plausibel. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass E._____ mit den von ihm angegebenen Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– bzw. Fr. 3'500.– nicht die gesamte Bandbreite der ausbezahlten Lohnhöhe abdeckte, sondern den groben Rahmen, in welchem sich die üblichen Lohnzahlungen an den Beschuldigten durchschnittlich bewegten. Auf seine Angaben kann grundsätzlich abgestellt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei seinen Angaben nicht um die ganze Bandbreite der Löhne, sondern um eine Angabe im Sinne eines ungefähren Durchschnittswertes handelte.

3.7.4. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte, wenn es ihm – wie von ihm vorgebracht (vgl. Urk. 3/6 S. 17; Urk. 27 S. 14 f.) – lediglich darum gegangen wäre, im Club seine Konkubine I._____ treffen zu können, das auch als einfacher Gast des Clubs hätte machen können und wohl auch gemacht hätte. So erscheint es lebensfremd, dass der Beschuldigte ohne angemessene wirtschaftliche Gegenleistung während knapp zweieinhalb Jahren an vier bis fünf Abenden pro Woche im Club gearbeitet hätte, wenn es ihm nur um die Treffen mit I._____ gegangen wäre, selbst wenn dies einer seiner Beweggründe gewesen sein mochte.

3.7.5. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Regel einen Lohn zwischen Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– erhielt, wobei zu seinen Gunsten auf die ursprüngliche Aussage von E._____ abzustellen ist und nicht auf dessen spätere Bestätigung, dass der Lohn bis Fr. 3'500.– betragen habe. Es ist davon auszugehen, dass der Lohn variabel war und dem Beschuldigten teils lediglich Fr. 2'000.– ausbezahlt wurden. Ebenso ist erstellt, dass der Lohn in Einzelfällen über Fr. 3'000.– lag. Dementsprechend handelt es sich beim erstellten Monatslohn des Beschuldigten zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 3'000.– um einen Durchschnittswert. Über den gesamten Tatzeitraum vom 22. Juli bzw. ab August 2018 bis Ende Januar 2020 ergibt sich abzüglich des Monats Juli 2019, in dem der Club nach Aussagen des Beschuldigten geschlossen war (Urk. 3/8 S. 8; Urk. 3/6 S. 10), eine Summe von mindestens Fr. 42'500.–, die er für seine Tätigkeit erhielt ([18 Monate - 1 Monat] x Fr. 2'500.–).

3.8. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 mit den vorinstanzlich vorgenommenen Einschränkungen erstellt.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Grundlagen

Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 43 S. 35-37).

4.2. Argumentation der Verteidigung

Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung zusammenfassend geltend, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen würden nicht ausreichen, um eine Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 116 AIG zu begründen. Bei den Hilfsarbeiten wie Getränke auffüllen und Essen zubereiten, den Tipps betreffend Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen über die Aufenthaltsdauer in der Schweiz, den Chauffeurdiensten sowie beim Angebot an die Frauen, ihre Freundinnen in die Schweiz mitzubringen, damit diese ebenfalls hier arbeiten könnten, fehle es an der erforderlichen Intensität zur Bejahung der Strafbarkeit. Insbesondere habe das Konstrukt von E._____ vorbestanden, dieser habe vorgegeben, was zu tun gewesen sei und der Beschuldigte habe keine eigene Tatmacht gehabt. Strukturell wäre demnach von Gehilfenschaft zu den Erleichterungshandlungen auszugehen (Urk. 27 S. 13 f. und Prot. I S. 65; Urk. 53 S. 10). Zudem vertrat die Verteidigung die Ansicht, die Behörden hätten spätestens ab Frühjahr 2018 gewusst, dass im Club D._____ illegal anwesende Personen beschäftigt und in der Unterkunft in F._____ untergebracht worden seien. Aufgrund dieser Kenntnis sei die Kontrolle und der Zugriff offensichtlich auf diese Personen nicht mehr erschwert gewesen, wodurch eine Strafbarkeit der Förderungshandlung nach Art. 116 AIG, deren Unrechtsgehalt sich auf die Erschwerung des behördlichen Zugriffs auf illegal in der Schweiz anwesende Ausländer beschränke, ausgeschlossen sei (Urk. 27 S. 16-18; Urk. 53 S. 9 f.). Zudem sei absolut unklar, inwiefern und in welchem Umfang eine ungerechtfertigte Bereicherung beim Beschuldigten vorliege. Der Beschuldigte sei im Rahmen einer rechtlichen Beziehung zu E._____ entschädigt worden. Dementsprechend könnten seine Einkünfte nicht zum Vornherein als widerrechtlich betrachtet werden. Eine Absicht des Beschuldigten, unrechtmässig aus dem System des Club D._____ zu profitieren, sei nicht erstellt (Urk. 27 S. 18).

4.3. Mehrfache Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG

4.3.1. In objektiver Hinsicht gingen die jeweils im Club tätigen ausländischen Animierdamen ohne erforderliche Bewilligung einer Arbeitstätigkeit nach. Hierdurch war auch ihr Aufenthalt spätestens ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit rechtswidrig im Sinne von Art. 115 AIG (vgl. BGE 131 IV 174 E. 4). Als Tathandlungen übernahm der Beschuldigte über einen Zeitraum von knapp zweieinhalb Jahren hinweg teilweise die Abholung der Frauen an der Busstation und deren Transport in die Unterkunft nach F._____, ausserdem übernahm er teilweise die Rolle des Chauffeurs, der die Frauen von der Unterkunft in F._____ zur Arbeitsstelle in G._____ bzw. nach Arbeitsschluss wieder zurück in deren Unterkunft transportierte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wurde durch dieses Vorgehen die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten, da die Eingriffsmöglichkeiten der Behörden auf die illegal tätigen Frauen dadurch erschwert wurde, dass der Beschuldigte zusammen mit E._____ den Frauen Tipps zur Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen über die Aufenthaltsdauer in der Schweiz gab, z.B. indem sie ihren Pass in der Waschmaschine unkenntlich machen oder ihren Pass an eine nicht näher bekannte Stelle im Ausland schicken sollten, um einen Ausreisestempel zu erhalten. Jene Handlungen waren einzig auf die Erleichterung bzw. Ermöglichung des rechtswidrigen Aufenthalts ausgerichtet, wodurch sie eindeutig einen deliktischen Sinnbezug aufweisen. Der Einwand der Verteidigung, die Behörden hätten spätestens ab Frühjahr 2018 ohnehin Kenntnis von den illegal im Club D._____ beschäftigten Personen gehabt, zielt ins Leere. Für die Strafbarkeit nach Art. 116 AIG genügt es bereits, dass die Haupttat nach Art. 115 AIG ins Versuchsstadium gelangt ist. Sodann ändert die Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden nichts an der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts der Frauen. Zudem reisten stets neue Frauen, die sich ohne erforderliche Bewilligung in der Schweiz aufhielten und im Club D._____ anheuerten, ins Land ein, womit den Behörden auch nicht sämtliche dieser Frauen bekannt waren. Die Tathandlungen des Beschuldigten waren geeignet, jedenfalls einem Teil der Frauen den rechtswidrigen Aufenthalt zu erleichtern. Der objektive Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG ist damit mehrfach erfüllt.

4.3.2. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass die Animierdamen illegal im Club D._____ tätig waren und sich dadurch illegal im Land aufhielten, wobei seine Handlungen dem Zweck dienten, die ausländischen Frauen im Club von E._____ arbeiten zu lassen und dadurch den reibungslosen Betrieb des Club D._____ sicherzustellen. Ebenso wusste er, dass seine Handlungen geeignet waren, die Animierdamen dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Er handelte bei sämtlichen Handlungen willentlich und damit vorsätzlich. Der subjektive Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG ist damit erfüllt.

4.3.3. Hinsichtlich des subjektiven Qualifikationsmerkmals der Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das Betriebsmodell des Club D._____ kannte und wusste, dass E._____ durch die ausländerrechtlich unzulässige Beschäftigung der Animierdamen seinen Umsatz steigerte. Ebenso wusste er, dass seine eigene Tätigkeit im Club unmittelbar vom finanziellen Erfolg des Clubs abhängig war. Hieraus folgt, dass der Beschuldigte, der mit seinen Handlungen für den reibungslosen Betrieb des Clubs sorgte, das finanzielle Gedeihen des Clubs und damit zunächst auch die Bereicherung von E._____ zu fördern beabsichtigte. Vor allem jedoch beabsichtigte er, selbst für seine Tätigkeiten für den Club einen Lohn beziehen und demnach finanziell profitieren zu können, wobei das Gedeihen des Clubs zwingende Voraussetzung für die Bereicherung des Beschuldigten darstellte. Der Lohn des Beschuldigten stammte dabei unmittelbar aus dem Betrieb des Club D._____ bzw. aus der Tätigkeit der ausländischen Arbeitskräfte, die ohne Bewilligung als Animierdamen arbeiteten. Ohne deren Beschäftigung wäre weder der Betrieb des Club D._____ in dieser Form möglich gewesen, noch wäre es zur Beschäftigung des Beschuldigten gekommen. Es liegt ein unmittelbarer Konnex zwischen den Tathandlungen und der Bereicherungsabsicht vor. Seine beabsichtigte – und auch effektiv eingetretene – Bereicherung ist damit als unrechtmässig zu qualifizieren. Das Qualifikationsmerkmal von Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG ist somit erfüllt.

4.3.4. Der Beschuldigte ist daher unter Dossier 1 der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereiche-

rungsabsicht im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG schuldig zu sprechen.

4.4. Mehrfache Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG

4.4.1. In objektiver Hinsicht gingen die jeweils im Club tätigen ausländischen Animierdamen ohne erforderliche Bewilligung einer Arbeitstätigkeit nach. Als Tathandlungen stellte der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt insbesondere bei Abwesenheiten von E._____ den Betrieb des Club D._____ sicher, indem er die Ansprechperson für die Frauen war, die von E._____ aufgestellten Verhaltensregeln kontrollierte und durchgesetzte Bussen notierte sowie teilweise die Einnahmen abrechnete und die Löhne an die Frauen auszahlte. An vier bis fünf Tagen pro Woche war der Beschuldigte im Club und unterstützte E._____ auch dann, wenn jener nicht selbst vor Ort war, beispielsweise indem er teilweise die Frauen zur Arbeit chauffierte oder Getränke auffüllte. Aus der Gesamtheit der vom Beschuldigten übernommenen Aufgaben ergibt sich, dass er im Club als rechte Hand von E._____ agierte, der bei dessen Abwesenheit die Geschäfte ganz im Sinne des Inhabers am Laufen erhielt. Er stand den Frauen bei deren täglicher Arbeit als Animierdamen mit Rat und Tat zur Seite und leistete dadurch einen nicht unerheblichen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Clubs sowie dafür, dass die Frauen ihrer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit nachgehen konnten. Entgegen der Verteidigung verfügte der Beschuldigte somit über Tatmacht. So hatte er E._____ – wie soeben aufgezeigt – bei der Betreibung des Clubs unterstützt und ihn während dessen Abwesenheit vertreten, wobei ihm Kontroll- und Sanktionsbefugnisse zustanden und er den Frauen teilweise den Lohn auszahlte. Dem entspricht, dass ein verdeckter Ermittler der Polizei anlässlich der Fahndung vom 1. Februar 2019 dem Beschuldigten die "Aufpasser-Rolle" zuordnete (Urk. 2/4/3 S. 2). Gemäss Einsatzbericht über die verdeckte Fahndung vom 19. April 2019 erklärte die Animierdame gegenüber dem verdeckten Ermittler der Polizei, dass der eigentliche Chef heute nicht da sei. Daher sei heute der Mann mit dem gelben T-Shirt der Chef, wobei sie auf den Beschuldigten gedeutet habe. Nach Einschätzung des Ermittlers mache es den Anschein, dass dieser die Aufsicht gehabt habe (Urk. 2/4/4 S. 3). Dieselbe Einschätzung teilte ein zweiter verdeckter Ermittler, der am selben Abend im Einsatz war und berichtete, aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten sei zu erkennen gewesen, dass er an diesem Abend der Chef gewesen sei und die Aufsicht gehabt habe (Urk. 2/4/5 S. 3). Mittels seiner Tathandlungen stellte der Beschuldigte somit insbesondere bei Abwesenheit von E._____ den reibungslosen Betrieb des Club D._____ sicher und trug dadurch entscheidend dazu bei, dass die Animierdamen ihrer nicht bewilligten Arbeitstätigkeit nachgehen konnten. Der objektive Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. b AIG ist somit erfüllt.

4.4.2. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass die Animierdamen illegal im Club D._____ tätig waren und sich dadurch illegal im Land aufhielten, wobei seine Handlungen dem Zweck dienten, die ausländischen Frauen im Club von E._____ arbeiten zu lassen und dadurch den reibungslosen Betrieb des Club D._____ sicherzustellen. Er handelte bei sämtlichen Handlungen willentlich und damit vorsätzlich. Der subjektive Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. b AIG ist damit erfüllt.

4.4.3. Hinsichtlich des subjektiven Qualifikationsmerkmals der Absicht unrechtmässiger Bereicherung kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Tatbestand der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht verwiesen werden (E. II.A.4.3.3.). Das Qualifikationsmerkmal ist demnach auch beim vorliegenden Tatbestand erfüllt.

4.4.4. Der Beschuldigte ist somit unter Dossier 1 auch der mehrfachen Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG schuldig zu sprechen.

B. Dossier 2

1. Ausgangslage

1.1. Anklagevorwürfe

Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, vom Sozialamt J._____ im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 31. März 2019 mit Sozialleistungen von total Fr. 14'163.35 unterstützt worden zu sein. Obwohl der Beschuldigte gewusst habe, dass er Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unverzüglich den Sozialen Diensten hätte bekanntgeben müssen, habe er nicht mitgeteilt, dass er vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018 aus seiner Tätigkeit im Club D._____ monatlich Fr. 2'500.– bis Fr. 3'500.– und somit insgesamt mindestens Fr. 15'000.– ausbezahlt erhalten habe. Der Beschuldigte habe die Sozialen Dienste der Stadt J._____ mit dem Verschweigen seiner Einkünfte über seine aktuelle persönliche Situation getäuscht und die zuständige Sachbearbeiterin bezüglich seiner finanziellen Lage in einen Irrtum versetzt. Dadurch habe er von Juli 2018 bis April 2019 monatlich zwischen Fr. 140.65 und Fr. 3'011.05 bzw. insgesamt Fr. 14'163.35 an zu viel bezahlten Sozialhilfezahlungen bewirkt, wobei die Auszahlungen teils direkt an ihn und teils an Dritte erfolgt seien. Der Beschuldigte habe auf diese Zahlungen keinen Anspruch gehabt, was er gewusst bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe. Weiter habe der Beschuldigte am 5. Juni 2019 während seiner Tätigkeit für die K._____ [Gesellschaft] einen Unfall erlitten, aufgrund dessen ihm im Zeitraum vom 5. Juni 2019 bis 30. Juni 2020 infolge 100 % Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen erbracht worden seien. Von 5. Juni 2019 bis 31. Januar 2020 habe er Taggeldleistungen in Gesamthöhe von Fr. 21'919.80 erhalten. Trotzdem habe er währenddessen seit mindestens 1. Juli 2018 bis 31. Januar 2020 an bis zu fünf Tagen pro Woche im Club D._____ gearbeitet und hierfür einen monatlichen Lohn zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 3'500.– in bar ausbezahlt erhalten. Der Beschuldigte habe diesen Verdienst gegenüber der SUVA wahrheitswidrig nicht angegeben, um die SUVA und deren Mitarbeiter über seine Arbeitsfähigkeit und seinen Verdienst zu täuschen und so die Auszahlung der aufgeführten Taggelder zu erwirken, auf die er im Umfang des jeweiligen monatlichen Verdienstes aus seiner Tätigkeit im Club D._____, das heisst insgesamt mindestens Fr. 20'000.–, keinen Anspruch gehabt habe. Dies habe er gewusst oder zumindest in Kauf genommen (Urk. 13 S. 7-9).

1.2. Beschuldigter/Verteidigung

Der Beschuldigte gestand den Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 25. März 2021 mit Ausnahme der Höhe seines Lohnes umfassend ein (Urk. 3/8 S. 12). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. November 2022 bestritt der Beschuldigte, gewusst zu haben, dass er seine Verdienste aus seiner Tätigkeit für den Club D._____ gegenüber der Sozialhilfe bzw. der Unfallversicherung hätte angeben müssen. Er habe das Einkommen nicht angemeldet, da er nicht gewusst habe, dass man dieses angeben müsse (Prot. I S. 41). Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte, gewusst zu haben, das er das Einkommen aus dem Club gegenüber der Sozialhilfe und der Unfallversicherung hätte angeben müssen (Prot. II S. 20 f.). Seitens der Verteidigung wird beantragt, der Beschuldigte sei vom Tatvorwurf gemäss Dossier 2 freizusprechen, wobei sich die Verteidigung hierzu wiederum primär auf Fragen der rechtlichen Würdigung stützt, indem die Erfüllung des eingeklagten Tatbestands bestritten wird. Im Sinne eines Eventualantrags beantragt die Verteidigung einen Schuldspruch wegen eines leichten Falls des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung und der Sozialhilfe (Urk. 27 S. 1; Urk. 44 S. 1 f.; Urk. 53 S. 10 ff., 18; Prot. II S. 25).

1.3. Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt unter Dossier 2 als im Wesentlichen erstellt (Urk. 43 S. 31-33). Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung gelangte sie zum Ergebnis, wonach der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt sei (Urk. 43 S. 40-46).

2. Grundlagen der Beweiswürdigung

Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 7-10).

3. Sachverhaltswürdigung

3.1. Die Würdigung des Anklagesachverhalts gemäss Dossier 2 durch die Vorinstanz erscheint grundsätzlich überzeugend (Urk. 43 S. 31-33), weswegen im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher primär präzisierender Natur.

3.2. Das Teilgeständnis des Beschuldigten ist glaubhaft und deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb die in der Anklage enthaltenen Tatsachen als erstellt betrachtet werden können. Die detaillierte Lohnhöhe des Beschuldigten ist aufgrund der vorliegenden Beweismittel zu eruieren.

3.3. Zur Höhe der vom Beschuldigten im Club D._____ erzielten durchschnittlichen Monatslöhne kann zunächst auf die vorstehenden Erwägungen zu Dossier 1 verwiesen werden (E. II.A.3.7.). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum einen durchschnittlichen monatlichen Lohn zwischen Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– erhielt.

3.4. Zum Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte gegenüber dem Sozialamt nicht mitteilte, dass er im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018 aus seiner Tätigkeit im Club D._____ monatlich Fr. 2'500.– bis Fr. 3'500.– ausbezahlt erhalten habe, somit insgesamt in diesem Zeitraum mindestens Fr. 15'000.–, wobei er insgesamt in diesem Zeitraum Sozialleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 14'163.35 erhalten habe, auf welche er keinen Anspruch gehabt hätte, ist ebenfalls auf die vorstehenden Erwägungen zu Dossier 1 zu verweisen (E. II.A.3.). Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 32) ist bei der Berechnung zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er ab August 2018 effektiv während fünf Monaten im Club arbeitete. Deshalb ist ausgehend von den erwähnten monatlichen Zahlungen für den Zeitraum von 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 davon auszugehen, dass der Beschuldigte mindestens Fr. 12'500.– ausbezahlt erhielt und der Anklagesachverhalt in jenem Umfang erstellt ist. Demzufolge sind die zu viel bezahlten Sozialhilfeleistungen nicht auf Fr. 14'163.35, sondern auf Fr. 12'500.– zu beziffern.

3.5. Auch zum Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte von E._____ seit 1. Juli 2018 bis 31. Januar 2020 einen monatlichen Lohn zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 3'500.– ausbezahlt erhalten habe, d.h. mindestens Fr. 2'500.– pro Monat, wobei ihm im Zeitraum vom 5. Juni 2019 bis 30. Juni 2020 SUVA-Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 21'919.80 ausbezahlt worden seien, auf die er im Umfang der von ihm in diesen acht Monaten erhaltenen Lohnauszahlungen von mindestens Fr. 20'000.– keinen Anspruch gehabt habe, ist ebenfalls auf die vorstehenden Erwägungen zu Dossier 1 zu verweisen (E. II.A.3.). Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 33) ist bei der Berechnung zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er in den acht Monaten, während denen er SUVA-Taggeldleistungen bezogen hatte, lediglich während sieben Monaten im Club D._____ arbeitete und dafür entschädigt wurde. Somit belaufen sich die erhaltenen Lohnzahlungen in diesem Zeitraum auf mindestens Fr. 17'500.–. Demzufolge hatte er auch auf die ausbezahlten SUVA-Taggelder im Umfang von Fr. 17'500.– keinen Anspruch. In dieser Höhe ist der Sachverhalt erstellt.

3.6. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 mit den vorinstanzlich vorgenommenen Einschränkungen erstellt.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Grundlagen

Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 43 S. 42-43).

4.2. Argumentation der Verteidigung

Die Verteidigung machte vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung zusammenfassend geltend, die Tatbestandsvariante des Verschweigens erfasse nur die unterlassene Mitteilung bestehender oder neuer Einkünfte oder Ver-

mögen auf aktives Nachfragen des Leistungserbringers, nicht aber die blosse Nichtmeldung geänderter Verhältnisse (Urk. 27 S. 19; Urk. 53 S. 11; Prot. II S. 25). Betreffend den Bezug von Sozialhilfe der Stadt J._____ bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe für seine Tätigkeit im Club D._____ zunächst keinen Lohn und später nur eigentliche "Trinkgelder" erhalten, welche nicht effektiv zur Strafbarkeit führen könnten. Es sei ausserdem nicht erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Revision – der Überprüfung des Anspruchs auf Sozialhilfegelder – im November 2018 bereits Gelder von E._____ erhalten habe. Eine Strafbarkeit durch blosses Nichtmitteilen ausserhalb der Nachfrage der Behörde sei zu verneinen (Urk. 27 S. 19; Urk. 53 S. 11; Prot. II S. 25). Weiter wäre bei Annahme der Strafbarkeit zu prüfen, ob lediglich ein leichter Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB vorliege. Die Grenze werde von der Praxis bei etwa Fr. 10'000.– gezogen, wobei der Beschuldigte höchstens Beträge von insgesamt Fr. 6'000.– bis Fr. 7'000.– erhalten habe. Im vorliegenden Fall entfalle der bezogene Betrag auf eine relativ kurze Zeitspanne, zudem sei von einem klar leichten Tatverschulden auszugehen. Der Beschuldigte sei primär nicht wegen des Geldes in den Club D._____ gegangen, sondern weil er sich verliebt habe und die Ambiance im Club ihm eine gewisse Geltung verschafft habe. Der Beschuldigte habe zu dieser Zeit über wenig Geld verfügt und habe trotz gesundheitlicher Beschwerden immer wieder versucht, zu arbeiten. Sein Verhalten habe sich in einem rein passiven Nichtmelden erschöpft und soweit ersichtlich hätten auch keine grösseren Kontakte zwischen ihm und der beratenden Person stattgefunden. Im November 2018 habe dann ein Gespräch bzw. eine Selbstdeklaration stattgefunden; bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte lediglich kleinste Beträge erhalten. Zudem habe er keine Anstrengungen unternommen, um die Arbeitsaufnahme aktiv zu vertuschen. Die kriminelle Energie halte sich somit in Grenzen, sein Verhalten sei nachvollziehbar (Urk. 27 S. 20; Urk. 53 S. 11). Hinsichtlich des Bezuges der Unfalltaggelder der SUVA machte die Verteidigung geltend, der Beschuldigte sei lediglich für Arbeiten auf der Baustelle arbeitsunfähig gewesen, wobei eine Restarbeitsfähigkeit für leichte, angepasste Tätigkeiten nicht ausgeschlossen gewesen sei. Objektiv habe man Bescheid gewusst, dass im November 2019 ein Arbeitsversuch von 50 % beginnen sollte. Es sei ausserdem nicht erstellt, dass der Beschuldigte der SUVA finanzielle Zuflüsse auf aktives Nachfragen verschwiegen oder bloss die Nebeneinkünfte für eine Tätigkeit in einem geringen Umfang nicht gemeldet habe. Auch im Zeitraum der SUVA-Taggeld-Bezüge sei höchstens von einem Betrag von Fr. 7'000.– bis Fr. 8'000.– auszugehen, den der Beschuldigte für seine Tätigkeit im Club D._____ erhalten habe. Auch hier liege nur ein passives Nichtmelden der Einkünfte vor. Die Zeitdauer des Bezuges sei sehr kurz und eine grössere kriminelle Energie nicht wirklich sichtbar. Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte die Verteidigung, es bestehe eine mehrfache Begehung, d.h. eine solche gegen zwei Zahler mit verschiedenen Zeitspannen. Die Voraussetzungen von Art. 148a StGB müssten in beiden Fällen je separat geprüft werden und eine Zusammenrechnung könne nicht erfolgen (Urk. 53 S. 10 f.). Es sei daher bei einer Strafbarkeit wiederum von einem leichten Fall auszugehen (Urk. 27 S. 21; Urk. 53 S. 11). Hinzu komme, dass bei Bejahung des leichten Falles die Verjährungsfrist drei Jahre betrage. Somit seien die Vorgänge bis 10. November 2019 als verjährt zu betrachten (Urk. 27 S. 22; Urk. 53 S. 12).

4.3. Subsumtion

4.3.1. In objektiver Hinsicht informierte der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt sowohl das Sozialamt J._____ als auch die SUVA während der jeweiligen Unterstützungsperioden pflichtwidrig nicht über die Einkünfte aus seiner Tätigkeit im Club D._____. Diese betrugen Fr. 12'500.– von August 2018 bis Ende Dezember 2018 sowie Fr. 17'500.– zwischen Juni 2019 und Januar 2020. Durch das Verschweigen dieser relevanten Tatsachen bewirkte der Beschuldigte, dass ihm Sozialleistungen ausgerichtet wurden, auf die er aufgrund eigener finanzieller Mittel keinen Anspruch hatte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung erfasst die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" auch das passive Verhalten durch Unterlassen einer Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Darunter fällt nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur die unterlassene Mitteilung auf aktives Nachfragen der Leistungserbringer, sondern die blosse Nichtmeldung geänderter Verhältnisse, da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180362 vom 25. Juni 2019 E. 2.3.). Der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist somit mehrfach erfüllt.

4.3.2. In subjektiver Hinsicht drängt sich aufgrund der gesamten äusseren Umstände der Tatbegehung der zwingende Schluss auf, dass der Beschuldigte wusste, dass er Änderungen seiner finanziellen Situation der Sozialhilfe hätte mitteilen müssen, was er anlässlich der Berufungsverhandlung auch anerkannte. So wurde er mit Leistungsentscheid vom 2. Februar 2018 – also nur knapp ein halbes Jahr vor Beginn der Einkünfte – darüber in Kenntnis gesetzt, dass er "alle Änderungen, insbesondere bei der Arbeit, bei den Einnahmen, beim Vermögen […]" sofort und unaufgefordert hätte melden müssen (Urk. D2/1/2). Im Fall der Sozialhilfe besteht denn auch deren Kernzweck darin, dass die Höhe der auszurichtenden Sozialhilfe unmittelbar von der Höhe der Einnahmen des Leistungsempfängers abhängig ist bzw. in unmittelbarer Korrelation dazu steht (vgl. Auszahlungsbelege Urk. D2/1/6), was der Beschuldigte wusste. Er wusste mithin, dass ihm die Unterstützungsleistungen nicht zusätzlich zu seinem Einkommen zustanden, sondern fehlendes Einkommen ersetzten. Weiter ist auf dem Sozialhilfegesuch, das der Beschuldigte zusammen mit seiner Ehefrau bereits am 1. Dezember 2014 unterzeichnete, explizit aufgeführt, dass alle Veränderungen in den angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sofort und unaufgefordert der Sozialberatung bekannt gegeben werden müssten, insbesondere auch Veränderungen beim Erwerbseinkommen, beim Bezug von Taggeldern und Renten irgendwelcher Art (Urk. D2/1/7). Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.

4.3.3. Hinsichtlich der SUVA-Taggeldleistungen präsentiert sich die Frage des subjektiven Tatbestands gleich wie bezüglich des Bezugs der Sozialleistungen. Auch diesbezüglich anerkannte der Beschuldigte im Berufungsverfahren, gewusst zu haben, dass er die Einnahmen hätte angeben müssen. Der subjektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist damit auch bezüglich der bezogenen SUVA-Taggeldleistungen erfüllt.

4.3.4. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist das Vorliegen eines leichten Falles im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu verneinen. Zunächst sind aufgrund der mehrfachen Tatbegehung die Deliktbeträge zu addieren (vgl. Urteil des Bundesge-

richts 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB210197 vom 4. März 2022 E. II.4). So verstiesse es gegen den Sinn der Strafbestimmung, dass ein Täter, der sich der mehrfachen Tatbegehung gegenüber unterschiedlichen Leistungserbringern schuldig macht, weniger hart bestraft wird als derjenige, dessen Taten noch als Handlungseinheit zu betrachten sind bzw. gegenüber demselben Leistungserbringer begangen werden, wenn die Deliktssumme bei beiden Tätern gleich hoch ist. Dem Beschuldigten wurden einerseits Sozialhilfeleistungen von Fr. 12'500.– und andererseits SUVA-Taggelder von Fr. 17'500.– bezahlt, auf die er keinen Anspruch hatte, es wurden ihm also insgesamt Fr. 30'000.– ausbezahlt. Die Deliktssumme ist damit innerhalb des Spektrums, in dem das Vorliegen eines leichten Falles gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung anhand des Einzelfalles zu überprüfen ist (BGE 149 IV 273 E. 1.5.9; Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.1), im obersten Bereich anzusiedeln. Weiter beläuft sich der Zeitraum der unrechtmässigen Bezüge zusammengerechnet auf zwölf Monate, in denen der Beschuldigte ein Einkommen erzielte, ohne dies den beiden Leistungserbringern, mithin der Sozialhilfe bzw. der SUVA, zu melden. Eine kurze Zeitdauer liegt somit nicht mehr vor und es sind auch keine achtenswerten Beweggründe des Beschuldigten ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Tatbegehung vorliegend durch reines Unterlassen erfolgte, ohne dass der Beschuldigte aktiv unwahre oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch eine besondere kriminelle Energie offenbart hätte, ist das Verschulden keineswegs als derart gering einzustufen, dass bei der hohen Deliktssumme an der Grenze zur oberen Erheblichkeitsschwelle noch von einem leichten Fall ausgegangen werden könnte.

4.3.5. Der Beschuldigte ist somit unter Dossier 2 des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

III. Strafzumessung

1. Ausgangslage

1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anklageschrift die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, einer Geldstrafe von

40 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 600.– (Urk. 13 S. 10). Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 49).

1.2. Die Verteidigung beantragt im Sinne eines Eventualantrags die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 1'000.– wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB (Urk. 27 S. 1; Urk. 53 S. 11 f., 18).

1.3. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von

11 Monaten und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.– (Urk. 43 S. 55).

2. Anwendbares Recht

2.1. Mit Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen erfolgte eine Änderung des Sanktionenrechts im Strafgesetzbuch, die vom Bundesrat per 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurde (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Die zu beurteilenden Vorwürfe beging der Beschuldigte vor dem 1. Juli 2023, während sie erst nach Inkrafttreten zu beurteilen sind. Es ist daher zu prüfen, welches Recht im Bereiche der Sanktionen, also der Strafzumessung, anwendbar ist.

2.2. Art. 1 StGB bestimmt, dass eine Strafe oder eine Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden darf, welche das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Art. 2 Abs. 1 StGB konkretisiert diesen Grundsatz dahingehend, dass Verbrechen und Vergehen nur dann nach dem neuen Gesetz beurteilt werden dürfen, wenn sie nach dessen Inkrafttreten begangen wurden. Ausgeschlossen ist die Verhängung einer nachträglich angedrohten oder erhöhten Sanktion (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Auflage 2013, Art. 1 N 4). Dieses sogenannte Rückwirkungsverbot wird auch völkerrechtlich garantiert (Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 IPBPR). Abs. 2 des Artikels 2 macht von dieser Regel jedoch eine gewichtige Ausnahme. Nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB ist die rückwirkende Anwendung neuer Strafnormen auf Täter, die vor Inkrafttreten des neuen Rechtes delinquieren, aber erst nachher beurteilt werden, nach der sogenannten lex mitior zulässig, wenn die neue Gesetzesbestimmung für den Täter milder ist als die bisher geltende Regelung (JOSITSCH/EGE/SCHWARZEN-EGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Auflage 2018, S. 362 f.). Die Anwendung des neuen Rechts auf Täter, welche eine Tat vor dessen Inkrafttreten begangen haben, ist nach dieser Bestimmung somit nur möglich, wenn das neue Recht das mildere ist. Die Ermittlung des milderen Rechtes im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB richtet sich nach der konkreten Methode.

2.3. Die qualifizierten Tatbestände gemäss Art. 116 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG sahen unter altem Recht in aArt. 116 Abs. 3 AIG die zwingende zusätzliche Ausfällung einer Geldstrafe vor, falls, wie dies vorliegend seitens der Vorinstanz erfolgt ist, eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. In der seit 1. Juli 2023 gültigen Fassung von Art. 116 Abs. 3 AIG ist das nicht mehr der Fall. Das neue Recht stellt daher das für den Beschuldigten mildere dar und ist vorliegend anwendbar.

3. Strafzumessungsgrundsätze

3.1. Verschulden/Asperationsprinzip

3.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1;

141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

3.1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (BGE 144 IV 313; 142 IV 265 E. 2.4). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (BGE 144 IV 313; 144 IV 217 E. 2 f., statt vieler anschaulich Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3).

Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2).

3.2. Wahl der Strafart

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach neuerer Rechtsprechung darf in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB immerhin dann eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; m.w.H.).

3.3. Massgeblicher Strafrahmen

Der ordentliche Strafrahmen von Art. 116 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 lit. a AIG sowie von Art. 116 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 3 lit. a AIG sieht Frei-

heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Der ordentliche Strafrahmen für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe. Bei den beiden AIG-Delikten gemäss lit. a und lit. b handelt es sich um zusammenhängende Taten, wobei die Erleichterungshandlung betreffend Einreise und Aufenthalt (lit. a) vorliegend dazu diente, den Ausländerinnen die illegale Arbeit im Club zu ermöglichen (lit. b). Insofern stellt lit. a im vorliegenden Fall ein Begleitdelikt zu lit. b dar. Somit ist von Art. 116 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 3 lit. a AIG als schwerster Straftat auszugehen.

4. Tatkomponenten

4.1. Mehrfache Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht

4.1.1. Objektive Tatschwere

In objektiver Hinsicht erstreckten sich die Tathandlungen vom 22. Juli 2018 bis zum 31. Januar 2020 über einen längeren Zeitraum von rund eineinhalb Jahren. Der Beschuldigte wirkte dabei als rechte Hand von E._____ und war während vier bis fünf Tagen pro Woche im Club D._____, wo er unter anderem die von E._____ aufgestellten Verhaltensregeln kontrollierte und durchsetzte sowie Bussen der Frauen notierte, Löhne ausbezahlte und Ansprechperson für die anwesenden Frauen war. Er war damit jedenfalls bei Abwesenheiten von E._____ wesentlich für das Funktionieren des Club D._____ mitverantwortlich, was es den ausländischen Frauen schlussendlich ermöglichte, ihrer nicht bewilligten Arbeit als Animierdamen nachzugehen. Der Beschuldigte war dabei zwar nicht der eigentliche Treiber und Organisator des Clubmodells mit den illegal arbeitenden Animierdamen, er beteiligte sich aber daran. Er befolgte mehrheitlich die Anweisungen von E._____, ohne dass er selber über eigene Entscheidungsbefugnisse verfügt hätte, wenn es um Entscheide grösserer Tragweite ging. Innerhalb der von E._____ gesetzten Grenzen verfügte er aber durchaus über ein gewisses eigenes Ermessen bei seinen Entscheiden. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte effektiv finanziell von seiner Tätigkeit im Club profitierte, indem er monatlich zwischen Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– ausbezahlt erhielt. Über den gesamten Tatzeitraum vom 22. Juli bzw. ab August 2018 bis Ende Januar 2020 ergibt sich abzüglich des Monats Juli 2019, in dem der Club nach Aussagen des Beschuldigten geschlossen war (Urk. 3/8 S. 8; Urk. 3/6 S. 10), eine Summe von mindestens Fr. 42'500.–, die er für die deliktische Tätigkeit erhielt ([18 Monate - 1 Monat] x Fr. 2'500.–). In objektiver Hinsicht ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.

4.1.2. Subjektives Verschulden

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus weitgehend finanziellen Interessen. Als Bezüger von Sozialhilfe bzw. SUVA-Taggeldern befand er sich zwar in eher schlechten finanziellen Verhältnissen. Von einer eigentlichen Notlage kann aber keine Rede sein. Soweit es dem Beschuldigten bei seinen Tathandlungen auch um ein gewisses Geltungsbedürfnis und den Kontakt zu den Animierdamen ging – er genoss es offenbar, sich als Chef der Frauen zu inszenieren und dabei die Rolle desjenigen einzunehmen, der ein offenes Ohr für ihre Anliegen hatte, und er brachte zudem selbst vor, er habe über die Arbeit im Club den Kontakt zu I._____ gesucht, die dort als Animierdame arbeitete –, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert.

4.1.3. Strafart

Die vorliegenden Tathandlungen waren zeitlich und sachlich eng miteinander und denjenigen des Tatbestands der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht verknüpft, indem die Erleichterungshandlung betreffend Einreise und Aufenthalt dazu diente, den Ausländerinnen die illegale Arbeit im Club zu ermöglichen, wobei sie alle zusammen die Voraussetzungen zum Betreiben des Geschäftsmodells des Clubs darstellten. Sie erfolgten aus demselben Vorsatz des Beschuldigten und sind untrennbar miteinander verbunden. Trotz der Vorstrafenlosigkeit ist daher eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Für die vorliegend zu beurteilenden Delikte ist daher von der Freiheitsstrafe als Strafart auszugehen.

4.1.4. Zwischenfazit

Ausgehend von einem nicht mehr leichten Verschulden erscheint eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

4.2. Mehrfache Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht

4.2.1. Objektive Tatschwere

In objektiver Hinsicht ist bezüglich des Tatzeitraums und des Geschäftsmodells des Clubs grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen bezüglich des Tatvorwurfs der mehrfachen Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht zu verweisen (E. III.4.1.1.). Bezüglich der hier relevanten Tathandlungen des Beschuldigten ist zu bemerken, dass er auf Anweisung von E._____ die im Club angestellten Frauen teilweise an der Busstation abholte oder den Transport der Frauen von der Unterkunft in F._____ zur Arbeitsstelle in G._____ bzw. nach Arbeitsschluss wieder zurück nach F._____ übernahm. Der Beschuldigte war dabei nur eine von mehreren Personen, die diese Aufgaben jeweils übernahmen. Er machte dies als Teil seiner Rolle im Club D._____ lediglich nebenbei. Zudem gab er den Frauen Tipps, wie sie die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufenthaltsdauer in der Schweiz umgehen konnten, etwa indem sie ihren Pass in der Waschmaschine unkenntlich machen oder ihren Pass an eine nicht näher bekannte Stelle im Ausland schicken sollten, um einen Ausreisestempel zu erhalten. Die genannten Tipps manifestieren zwar eine gewisse kriminelle Energie, allerdings dürfte es sich hierbei um eine Weitergabe von Ideen von E._____ gehandelt haben und war nicht der Beschuldigte selbst der Urheber der Ideen. In objektiver Hinsicht ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen.

4.2.2. Subjektives Verschulden

In subjektiver Hinsicht ist hierzu auf die vorstehenden Erwägungen bezüglich des Tatvorwurfs der mehrfachen Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht zu verweisen (E. III.4.1.2.), indem der Beschuldigte vorsätzlich und weitgehend aus finanziellen Interessen handelte. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert.

4.2.3. Strafart

Die vorliegenden Tathandlungen waren zeitlich und sachlich eng miteinander und denjenigen des Tatbestands der mehrfachen Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung verknüpft, indem auch sie Voraussetzungen zum Betreiben des Geschäftsmodells des Clubs darstellten. Sie erfolgten aus demselben Vorsatz des Beschuldigten und sind untrennbar mit jenen Tatvorwürfen, für die einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt, verbunden (vgl. E. III.4.1.3). Eine blosse Geldstrafe ist daher bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Auch für die vorliegend zu beurteilenden Delikte ist daher von der Freiheitsstrafe als Strafart auszugehen.

4.2.4. Zwischenfazit

Ausgehend von einem nicht mehr leichten Verschulden erscheint eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

4.3. Mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB

4.3.1. Objektive Tatschwere

In objektiver Hinsicht ist die Deliktssumme mit insgesamt Fr. 30'000.– nicht unerheblich. Der Tatzeitraum erstreckt sich über insgesamt 12 Monate und ist damit nicht mehr kurz, wobei fünf Monate auf den Bezug von Sozialleistungen und sieben

Monate auf den Bezug von Unfalltaggeldern der SUVA entfallen. Beide missbräuchlichen Bezüge erfolgten bei jeweils gleichzeitiger, nicht gemeldeter Arbeitstätigkeit im Club D._____. Dass die Einkünfte aus der Tätigkeit im Club variabel waren und er keinen festen Arbeitsvertrag hatte, wodurch die Einnahmen nicht im Voraus planbar waren, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, wäre es ihm doch ohne Weiteres möglich gewesen, das Sozialamt bzw. die SUVA bezüglich Berechnungsmodalitäten anzufragen. Leicht verschuldensmindernd ist indessen zu berücksichtigen, dass die Tatbegehung durch reines Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse und somit durch Unterlassen erfolgte, ohne dass der Beschuldigte aktiv unwahre oder unvollständige Angaben machte. In objektiver Hinsicht ist für die Tathandlungen zulasten beider Geschädigter je von einem noch leichten Verschulden auszugehen.

4.3.2. Subjektives Verschulden

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellem Motiv. Das Geld wurde für den Lebensunterhalt verwendet. Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe er mit dem Geld für seine Arbeit im Club D._____ Steuern bezahlt, Privatschulden beglichen, ein Sofa, ein Bett für seine Tochter und zwei Regale gekauft; seine Frau habe ausserdem einen Laptop erworben (Urk. 3/8 S. 8; Prot. I S. 37 f.). Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert.

4.3.3. Zwischenfazit

Ausgehend von einem je noch leichten Verschulden erscheinen angesichts des Strafrahmens Einzelstrafen von je 90 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

4.4. Asperation

4.4.1. Einsatzstrafe bei der Freiheitsstrafe bilden die 12 Monate Freiheitsstrafe für die mehrfache Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht. Dem Umstand, dass die mehrfache Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht in engstem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang steht, ist mit einer weitgehenden Asperation bei deren Einzelstrafe Rechnung zu tragen. Von jenen 6 Monaten sind daher in Anwendung des Asperationsprinzips deren 3 Monate straferhöhend zu berücksichtigen.

4.4.2. Bei den Geldstrafen liegen zwei Einzelstrafen von je 90 Tagessätzen vor, die in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang ist wiederum mit einer weitgehenden Asperation Rechnung zu tragen. Angemessen erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der einen Geldstrafe von 90 Tagessätzen um 40 Tagessätze der anderen Geldstrafe.

4.5. Fazit bezüglich Tatkomponente

Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens ausgehend von einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen.

5. Täterkomponenten

5.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben

Der Beschuldigte machte sowohl im Rahmen der Untersuchung wie auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinem Vorleben. Der Beschuldigte wurde am tt. November 1977 in Nordmazedonien geboren. Er hat zwei Schwestern und einen Bruder. In seinem Heimatland besuchte er während acht Jahren die Grundschule und danach während vier Jahren die Mittelschule (Gymnasium), wobei er eine schulbegleitende 4-jährige Ausbildung zum Elektromechaniker absolvierte (vgl. Urk. D2/1/9 S. 636 und S. 632). Die Möglichkeit, nach Abschluss der Mittelschule zu studieren, blieb ihm aus finanziellen Gründen verwehrt. Im Anschluss an seine schulische Ausbildung half der Beschuldigte für kurze Zeit im Betrieb seines Vaters aus und war dann zwischen 1997 und 1998 für neun Monate im Militär, wo er als Gruppenleiter tätig war (Urk. 10/2 S. 2; Prot. I S. 31 ff.; vgl. auch Prot. II S. 6). In Nordmazedonien lernte der Beschuldigte auch seine Ehefrau kennen, die in Serbien geboren und in der Schweiz aufgewachsen ist. Nach ihrer Heirat im Jahr 1998 kam der Beschuldigte am 22. Oktober 1999 kurz vor seinem 22. Geburtstag im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau in die Schweiz (vgl. Urk. 7/2, Akten Migrationsamt S. 1 ff.). Hierzulande arbeitete er von 2000 bis 2004 zunächst als Speditions- und Produktionsmitarbeiter bei der L._____ AG, ehe er aufgrund des technologischen Wandels seine Stelle verlor. In der Folge wechselte der Beschuldigte in die Baubranche und arbeitete fortan als Lüftungsmonteur. Seine Anstellungen wurden immer wieder unterbrochen durch längere Phasen, in denen er jeweils ohne Arbeit war, teils auch unfallbedingt (vgl. Urk. D2/1/9 S. 350 f.). Im Jahr 2004 wurde M._____, die erste Tochter des Beschuldigten und seiner Ehefrau, geboren. Im September 2007 erlitt der Beschuldigte sodann einen Arbeitsunfall (vgl. Urk. D2/1/9 S. 679) und erhielt ab Mai 2009 infolge einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % eine Invalidenrente von monatlich rund Fr. 600.– zugesprochen (Urk. D2/1/9 S. 429 ff.). Im Jahr 2012 kam dann mit dem Sohn N._____ sein zweites Kind zur Welt. Um finanziell über die Runden zu kommen, wurde der Beschuldigte bzw. dessen Familie zwischen April 2011 und Dezember 2018 mit einigen Unterbrüchen von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. D2/1/9 S. 5). Nebst der Ehefrau und den Kindern des Beschuldigten leben heute auch viele seiner Onkel und Cousins in der Schweiz. Seine Eltern sowie seine Geschwister leben indes nach wie vor in Nordmazedonien (Urk. 10/2 S. 2; Prot. I S. 31 ff.; vgl. auch Prot. II S. 7, 15). Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verfügte der Beschuldigte wieder über einen Arbeitsvertrag, gemäss dem er seit 1. Dezember 2022 als Hilfsarbeiter im Stundenlohn arbeitete (Urk. 28). Der Beschuldigte verdiente damals brutto Fr. 4'570.– pro Monat bzw. abzüglich von 15 % Lohnabzügen Fr. 3'885.– netto. Dazu kamen noch Spesen von Fr. 300.– pro Monat (Prot. I S. 34); alles in allem beliefen sich seine monatlichen Netto-Einkünfte somit auf Fr. 4'185.–. Zusammen mit dem Brutto-Einkommen seiner Ehefrau von Fr. 2'500.– bzw. Fr. 2'708.– inkl. 13. Monatslohn (Prot. I S. 33), also abzüglich von 15 % Lohnabzügen Fr. 2'302.– netto, war der Beschuldigte für die Finanzierung des Lebensunterhalts seiner vierköpfigen Familie inklusive seiner beiden Kinder besorgt (Prot. I S. 33). Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er wohne nach wie vor mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern zusammen. Nach einem Arbeitsunfall im Jahr 2022 musste er sich zwei Operationen unterziehen, wobei er nach der zweiten Operation die Leistung nicht mehr erbringen konnte und eine leichtere Arbeit suchen musste. Seither arbeite er 40 % bei der O._____ GmbH als Betonkosmetiker, verdiene Fr. 2'200.– netto und erhalte eine befristete SUVA-Rente von Fr. 305.–. Seine Ehefrau arbeite in einem 60 %-Pensum und verdiene Fr. 2'400.– netto. Der Beschuldigte verfügt nach eigenen Angaben über Schulden in der Höhe von ca. Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.– sowie zusätzliche Steuerschulden und hat kein Vermögen (Prot. II S. 7 ff.). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten bleiben insgesamt zumessungsneutral.

5.2. Vorstrafen

Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (Urk. 46; Urk. 52), was zumessungsneutral bleibt.

5.3. Geständnis/Reue und Einsicht

5.3.1. Ein Geständnis führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, sondern es steht wie bei den übrigen Strafzumessungsfaktoren im Ermessen des Sachgerichts zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass das Geständnis eine strafmindernde Folge haben soll (Urteile des Bundesgerichts 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt das Gericht ein Geständnis, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die geständige Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]).

5.3.2. Der Beschuldigte legte hinsichtlich der AIG-Delikte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 23. November 2020 ein Teilgeständnis ab (Urk. 3/7 S. 11-13). Allerdings war er insofern nicht von Beginn der Untersuchungen weg kooperativ, sondern machte bei den ersten Befragungen gar keine Aussagen bzw. bestritt zunächst gänzlich, jemals im Club D._____ gearbeitet zu haben (Urk. 3/2; Urk. 3/4; Urk. 3/3 S. 5). Das Teilgeständnis erfolgte damit erst unter der Last des Beweisergebnisses und zu einem Zeitpunkt, als die Untersuchungen im Wesentlichen bereits abgeschlossen waren, ohne dass der Beschuldigte das Verfahren relevant erleichtert hätte. Ferner handelt es sich nicht um ein umfassendes Geständnis. Indem der Beschuldigte sowohl den Umfang seiner Kompetenzen und Tätigkeiten im Club als auch den Zeitraum seiner Beschäftigung sowie die Höhe des von ihm erhaltenen Lohnes bis zum Ende der Untersuchungen weiterhin bestritt, relativierte er seine eigene Rolle erheblich (Urk. 3/7 S. 11-13; Prot. I S. 36). Letztlich gestand er im Wesentlichen nur zu, in einer untergeordneten Form beteiligt gewesen zu sein, ohne aber für seine Handlungen die Verantwortung übernehmen zu wollen. Auch Einsicht und Reue ins Unrecht seiner Taten manifestierte er keine. Eine strafmindernde Wirkung kommt dem Teilgeständnis bei der Gesamtfreiheitsstrafe keine zu.

5.3.3. Den mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gestand der Beschuldigte zwar bei der Schlusseinvernahme ebenfalls im Grundsatz ein, bestritt allerdings weiterhin die Höhe seines Lohnes, was einer deutlichen Relativierung seiner Tat gleichkommt (Urk. 3/8 S. 12). Auch zeigte er trotz des Teilgeständnisses keine Einsicht in den Unrechtsgehalt seiner Handlungen, indem er sich auf den Standpunkt stellte, er habe sein Einkommen faktisch gar nicht deklarieren können (Urk. 3/8 S. 5) bzw. er habe gar nicht gewusst, dass er seine Verdienste aus seiner Tätigkeit für den Club D._____ gegenüber der Sozialhilfe bzw. der Unfallversicherung hätte angeben müssen (Prot. I S. 41) und erst anlässlich der Berufungsverhandlung einräumte, gewusst zu haben, dass er das Einkommen aus dem Club gegenüber der Sozialhilfe und der Unfallversicherung hätte angeben müssen (Prot. II S. 20 f.). Eine strafmindernde Wirkung kommt dem Teilgeständnis bei der Gesamtgeldstrafe keine zu.

5.4. Verfahrensdauer

Die Verhaftung des Beschuldigten erfolgte am 7. Juli 2020 (Urk. 9/2). Die Staatsanwaltschaft erhob ihre Anklage am 15. Februar 2022 (Urk. 13). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 10. November 2022 statt, wobei die Verhandlung gemeinsam mit derjenigen gegen E._____ und drei weitere Mitbeschuldigte erfolgte (Prot. I S. 5 ff.). Das vorinstanzliche Urteil wurde am 18. Januar 2023 gefällt. Insofern liegt keine übermässige Verfahrensdauer vor. Das begründete Urteil (Urk. 40 = 43) wurde den Parteien am 13. und 14. Mai 2024 gemeinsam mit den Urteilen gegen die weiteren Mitbeschuldigten zugestellt (Urk. 41). Auch wenn der Umstand, dass gleich bezüglich insgesamt fünf Mitbeschuldigten je ein begründetes Urteil ausgefertigt werden musste, zweifelsohne einen erheblichen Gesamtaufwand verursachte, so erscheint eine Bearbeitungsdauer von rund 15 Monaten im vorliegenden Einzelfall doch als übermässig. Die Verfahrensdauer ist daher strafmindernd zu berücksichtigen.

5.5. Fazit bezüglich Täterkomponenten

Unter den Täterkomponenten ist somit mit der Verfahrensdauer ein strafminderndes Zumessungskriterium festzustellen. Die nach der Tatkomponente erhaltene Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten ist daher um 3 Monate auf 12 Monate Freiheitsstrafe zu senken. Bei der Geldstrafe ist die nach der Tatkomponente erhaltene Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen um 30 Tagessätze auf 100 Tagessätze Geldstrafe zu senken.

6. Gesamtwürdigung

6.1. Strafhöhe

Angemessen erscheinen somit in Berücksichtigung sämtlicher Zumessungskriterien eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten und eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen.

Aufgrund des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es damit bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 11 Monaten und der vorinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

6.2. Anrechnung von Haft

Der Beschuldigte befand sich vom 7. Juli 2020 bis am 23. November 2020 während

140 Tagen in Untersuchungshaft (Urk. 9/2, 9/4, 9/5, 9/11). Die erstandene Haft ist gemäss Art. 51 StGB auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen.

6.3. Tagessatzhöhe der Geldstrafe

Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verfügte der Beschuldigte wieder über einen Arbeitsvertrag, gemäss dem er seit 1. Dezember 2022 als Hilfsarbeiter im Stundenlohn arbeitete (Urk. 28). Der Beschuldigte verdiente damals brutto Fr. 4'570.– pro Monat bzw. abzüglich von 15 % Lohnabzügen Fr. 3'885.– netto. Dazu kamen noch Spesen von Fr. 300.– pro Monat (Prot. I S. 34); alles in allem beliefen sich seine monatlichen Netto-Einkünfte somit auf Fr. 4'185.–. Zusammen mit dem Brutto-Einkommen seiner Ehefrau von Fr. 2'500.– bzw. Fr. 2'708.– inkl.

13. Monatslohn (Prot. I S. 33), also abzüglich von 15 % Lohnabzügen Fr. 2'302.– netto, war der Beschuldigte für die Finanzierung des Lebensunterhalts seiner vierköpfigen Familie inklusive seiner beiden Kinder besorgt (Prot. I S. 33). Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er habe nach einem Arbeitsunfall und zwei Operationen im Jahr 2022 eine leichtere Arbeit suchen müssen und verdiene nun als Betonkosmetiker in einem 40 %-Pensum Fr. 2'200.– netto. Ausserdem erhalte er von der SUVA eine Rente von Fr. 305.–. Seine Frau erziele in einem 60 %-Pensum ein Nettoeinkommen von Fr. 2'400.– (Prot. II S. 7 ff.). Die vorinstanzlich festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 40.– (Urk. 43. S. 50) ist damit zu bestätigen.

IV. Vollzug

1. Ausgangslage

1.1. Die Vorinstanz schob den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf (Urk. 43 S. 56).

1.2. Seitens der Verteidigung wurde kein expliziter Eventualantrag im Falle der Ausfällung einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe gestellt (vgl. Urk. 27 S. 1; Urk. 53 S. 18).

1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 49).

2. Rechtliche Grundlagen

2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Unter "besonders günstigen Umständen" sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Die Gewährung des bedingten Vollzugs ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 140 E. 4.4; je mit Hinweisen). Dabei hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen und insbesondere auch seit der Tat eingetretene positive Veränderungen (wie den Erhalt einer festen Arbeitsstelle, das Eingehen einer stabilen Beziehung) zu berücksichtigen. In erster Linie ist dabei die strafrechtliche Vorbelastung relevant, namentlich wenn der Täter sog. einschlägige Vorstrafen aufweist, wobei diese erheblich zu gewichten sind. Sie schliessen aber den bedingten Vollzug nicht notwendig aus (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025; 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_617/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.3.1; je mit Hinweisen; HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], OFK Kommentar zum StGB, 21. Auflage 2022, Art. 42 N 7 f. m.w.H.; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 42 N 46).

2.2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

3. Subsumtion

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 46; Urk. 52), weswegen eine gute Prognose zu vermuten ist. Zudem verbüsste er bereits einen nicht unerheblichen Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe durch Untersuchungshaft, was für ihn eine zusätzliche abschreckende Wirkung haben dürfte. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wie auch der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen.

V. Landesverweisung

1. Ausgangslage

1.1. Die Vorinstanz sprach gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e und lit. n StGB eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren aus (Urk. 43 S. 65).

1.2. Die Verteidigung beantragt, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine Landesverweisung sei abzuweisen (Urk. 27 S. 1; Urk. 53 S. 18).

1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 49).

2. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung

2.1. Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wird, für 5 bis

15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Landesverweisung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverweisung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, auf die Ausweisung zu verzichten (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 66a N 25).

2.2. Der Beschuldigte hat sich in Form der mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG und des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB zweier Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 lit. e und lit. n StGB schuldig gemacht. Als Staatsangehöriger Nordmazedoniens ist er ein Ausländer, womit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind. Der Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen, sofern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten ausfällt.

3. Härtefallprüfung

3.1. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sogenannte Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Eine bestimmte Anwesenheitsdauer führt nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalles. Zu berücksichtigen sind vielmehr und namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.2; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (1. kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (2. kumulative Voraussetzung) ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).

Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.3; 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.3).

3.2. Vorab ist auf die Erwägungen bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie dessen fehlenden Vorstrafen im Rahmen der Täterkomponente bei der Strafzumessung (E. III.5.1. und 5.2.) zu verweisen.

3.3. Der im heutigen Zeitpunkt 47-jährige Beschuldigte lebt zwar seit nunmehr

25 Jahren in der Schweiz. Seine gesamte Jugend und die Zeit als junger Erwachsener bis ins Alter von rund 22 Jahren verbrachte er aber in seiner Heimat Nordmazedonien. In seinem Heimatland besuchte er während acht Jahren die Grundschule und danach während vier Jahren die Mittelschule (Gymnasium), wobei er eine schulbegleitende 4-jährige Ausbildung zum Elektromechaniker absolvierte. Im Anschluss an seine schulische Ausbildung half er für kurze Zeit im Betrieb seines Vaters aus und war dann zwischen 1997 und 1998 für neun Monate im Militär, wo er als Gruppenleiter tätig war. Selbst wenn heute auch viele seiner Onkel und Cousins in der Schweiz wohnen, leben doch seine Eltern wie auch seine Geschwister – zwei Schwestern und ein Bruder – nach wie vor in Nordmazedonien. Dort lernte der Beschuldigte auch seine Ehefrau kennen, die in Serbien geboren und in der Schweiz aufgewachsen ist. Nach der Heirat im Jahr 1998 kam der Beschuldigte am 22. Oktober 1999 kurz vor seinem 22. Geburtstag im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau in die Schweiz. Sprachlich und kulturell ist er damit mit seiner Heimat, die er jedenfalls ferienhalber regelmässig besucht, bestens vertraut und verfügt dort nach wie vor über eine gewisse Verwurzelung und enge familiäre Bindungen. Vor diesem Hintergrund wäre es ihm zweifellos ohne grössere Probleme möglich, in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen. Rein persönlich stellte eine Reintegration für den Beschuldigten somit kein relevantes Problem dar, was gegen das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls spricht, wohingegen die bereits lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz dafür spricht.

3.4. Hinsichtlich seiner Kernfamilie hat der Beschuldigte mit seiner Ehefrau zwei gemeinsame Kinder, von denen die Tochter M._____ mit Geburtsdatum tt. Dezember 2004, die die Berufslehre als Coiffeuse absolviert, mittlerweile seit gut zwei Jahren volljährig ist (Prot. II S. 15). Minderjährig ist dagegen noch der am tt.mm.2012 geborene Sohn N._____. Die Kinder des Beschuldigten, nicht aber dessen Ehefrau, verfügen über die Schweizer Staatsbürgerschaft (Prot. II S. 11). Der Beschuldigte lebt mit ihnen zusammen (Prot. II S. 7). Inwieweit der Beschuldigte, wie von der Verteidigung vor Vorinstanz vorgebracht, zusammen mit Eltern von Freundinnen der Kinder sowie seiner Ehefrau Ausflüge mache oder koche und zusammen esse, und der Beschuldigte zudem auch in der Schule eingebunden sei und Kontakt zu den Lehrern der beiden Kinder habe, lässt sich vorliegend nicht prüfen. Jedenfalls bezüglich der erwachsenen Tochter dürfte Letzteres heute nicht mehr der Fall sein. Von der Verteidigung wurde vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren weiter vorgebracht, der heute in der 6. Klasse stehende Sohn habe Schwierigkeiten mit der Sprachentwicklung gehabt und sei auf die Präsenz des Vaters angewiesen (Urk. 53 S. 13; Prot. II S. 15). Diesbezüglich wurden von der Verteidigung der Bericht des Kantonsspitals Winterthur betreffend die entwicklungspädiatrische Untersuchung vom 12. Februar 2019 (Urk. 54/1) sowie der Übergabebericht der Psychomotoriktherapie (Urk. 54/2) eingereicht. Im August 2021 sei bei N._____ sodann eine schwere Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert worden (Urk. 53 S. 12 f.), wobei in diesem Zusammenhang der Bericht des Entwicklungspsychiaters P._____ vom 5. August 2021 ins Recht gereicht wurde, aus welchem eine starke Hyperaktivität und impulsives Verhalten hervorgeht (Urk. 54/3). Nach Angaben der Verteidigung werde N._____ aktuell medikamentös und therapeutisch begleitet und er habe sich beruhigt. N._____ sei für die erhöhte Betreuung eine Hilflosenentschädigung zugesprochen worden (Urk. 53 S. 13; Urk. 54/4). Die Tochter M._____ habe unter der Untersuchungshaft des Beschuldigten und der daran anschliessenden Unsicherheiten stark gelitten und habe eine psychiatrische Therapie in Anspruch nehmen müssen. Aus dem Abschlussbericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur geht diesbezüglich hervor, dass der Behandlungsfokus auf einer Suizid- und Selbstverletzungsprävention gelegen habe (Urk. 54/7 S. 2). Weiter führte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Familie des Beschuldigten würde im Falle einer Landesverweisung in der Schweiz bleiben, da die Ehefrau des Beschuldigten hier ihre Kernfamilie habe und die Kinder Schweizer Staatsbürger seien und hier ihre Ausbildung machen möchten. Sie hätten hier – im Gegensatz zu Nordmazedonien, wo es keine Perspektiven gebe, wenn man keine Verbindungen habe – gute Perspektiven (Prot. II S. 25 f.).

Festzustellen ist, dass der Beschuldigte bezüglich der Ehefrau und des minderjährigen Sohnes über eine Kernfamilie in der Schweiz verfügt, wobei der Sohn zwar keinen besonderen Betreuungsbedarf mehr aufweist und Unterstützung durch staatliche Stellen erhält, jedoch dennoch auf die Unterstützung durch den Beschuldigten angewiesen ist, was für die Annahme eines Härtefalls spricht. Angesichts des Umstands, dass die Kinder des Beschuldigten in der Schweiz geboren wurden und die Schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen und der minderjährige Sohn im Sommer 2025 die Primarschule beenden und in die Sekundarschule übertreten wird, ist eine gemeinsame Übersiedlung der Ehefrau und des Sohnes nach Nordmazedonien nicht zumutbar. Die Voraussetzungen für persönliche Kontakte mit seiner Ehefrau und dem minderjährigen Sohn wären zwar im Rahmen von Kurz- oder Ferienbesuchen für die Dauer der Landesverweisung weiterhin gegeben. Diese persönlichen Kontaktmöglichkeiten und die mittels moderner Kommunikationsmittel – namentlich Video- und Audiotelefonie – bestehende Möglichkeit regelmässiger, ggf. täglicher Kontakte ausserhalb der Ferienzeiten, vermögen dem minderjährigen Sohn vorliegend jedoch nicht die nötige Unterstützung seitens des Beschuldigten zu gewährleisten. Im Ergebnis würde eine Landesverweisung somit dazu führen, dass zwischen dem Beschuldigten und seinem minderjährigen Sohn kein vernünftiger Kontakt mehr bestehen würde. Anzufügen ist, dass eine stärkere persönliche Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz in Form etwa von Hobbies, Vereinen, sportlicher- oder kultureller Aktivitäten sowie etwa eines engen Freundeskreises nicht ersichtlich ist. Zwar verfügt er offenbar zumindest insofern über genügend Deutsch- bzw. Schweizerdeutschkenntnisse, dass er sich im Alltag und auch anlässlich der Berufungsverhandlung verständigen kann bzw. konnte, er war jedoch selbst nach über 20-jährigem Aufenthalt in der Schweiz im Verfahren noch teilweise auf die Dienste von Dolmetschern angewiesen, was darauf hinweist, dass seinen Sprachkompetenzen in Deutsch- bzw. Schweizerdeutsch doch gewisse Limiten gesetzt sind. In persönlicher Hinsicht spricht daher einzig der Umstand, dass eine Übersiedlung nach Nordmazedonien für die Ehefrau und den minderjährigen Sohn angesichts der konkreten Umstände nicht zumutbar wäre, für das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls.

3.5. In beruflicher Hinsicht arbeitete der Beschuldigte von 2000 bis 2004 in der Schweiz zunächst als Speditions- und Produktionsmitarbeiter bei der L._____ AG, ehe er aufgrund des technologischen Wandels seine Stelle verlor. In der Folge wechselte der Beschuldigte in die Baubranche und arbeitete bis ins Jahr 2022 als Lüftungsmonteur. Seine Anstellungen wurden immer wieder unterbrochen durch längere Phasen, in denen er jeweils ohne Arbeit war, teils auch unfallbedingt. Im September 2007 erlitt der Beschuldigte sodann einen Arbeitsunfall (vgl. Urk. D2/1/9 S. 679) und erhielt ab Mai 2009 infolge einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % eine Invalidenrente von monatlich rund Fr. 600.– zugesprochen. Um finanziell über die Runden zu kommen, wurde der Beschuldigte bzw. dessen Familie zwischen April 2011 und Dezember 2018 mit einigen Unterbrüchen von der Sozialhilfe unterstützt. Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verfügte der Beschuldigte wieder über einen Arbeitsvertrag, gemäss dem er seit 1. Dezember 2022 als Hilfsarbeiter im Stundenlohn arbeitete. Der Beschuldigte verdiente damals brutto Fr. 4'570.– pro Monat bzw. abzüglich von 15 % Lohnabzügen Fr. 3'885.– netto. Dazu kamen noch Spesen von Fr. 300.– pro Monat (Prot. I S. 34); alles in allem beliefen sich seine monatlichen Netto-Einkünfte somit auf Fr. 4'185.–. Zusammen mit dem Brutto-Einkommen seiner Ehefrau von Fr. 2'500.– bzw. Fr. 2'708.– inkl.

13. Monatslohn (Prot. I S. 33), also abzüglich von 15 % Lohnabzügen Fr. 2'302.– netto, war der Beschuldigte für die Finanzierung des Lebensunterhalts seiner vierköpfigen Familie inklusive seiner beiden Kinder besorgt. Seit 1. Oktober 2024 arbeitet der Beschuldigte als Betonkosmetiker bei der O._____ GmbH, wobei er in einem 40 %-Pensum monatlich Fr. 2'200.– netto verdient sowie eine SUVA-Rente von ca. Fr. 305.– erhält. Seine Ehefrau arbeitet 60 % und verdient Fr. 2'400.– netto pro Monat (Urk. 54/9; Urk. 54/11; Prot. II S. 7 f.). In beruflicher Hinsicht ist somit von einer zumindest teilweisen Integration des Beschuldigten in den hiesigen Arbeitsmarkt auszugehen. Allerdings ist doch festzuhalten, dass er mit seinen Kenntnissen in der Baubranche auch problemlos in seiner nordmazedonischen Heimat sollte Fuss fassen können. Insofern spricht daher in dieser Hinsicht nichts für das vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls.

3.6. Der Beschuldigte kam vor den im vorliegenden Verfahren zu behandelnden Deliktsvorwürfen nie mit dem Gesetz in Konflikt und ist demnach nicht vorbestraft (Urk. 52). Die insgesamt doch schwerwiegenden Delikte des vorliegenden Verfahrens, die sich über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren hinzogen und mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu ahnden sind, setzen hinter die Integration des Beschuldigten in die hiesige Rechtsordnung dagegen doch ein Fragezeichen. Wenn die Verteidigung vorbringt, es bestehe überhaupt kein Rückfallrisiko (vgl. Urk. 53 S. 16), so ist dem entgegenzuhalten, dass das Rückfallrisiko vorliegend zwar durchaus als eher gering einzustufen ist. Dass ein solches aber gänzlich zu verneinen wäre, davon kann jedenfalls keine Rede sein, zumal der Beschuldigte weder vor Vorinstanz noch anlässlich der Berufungsverhandlung eine effektive Reue zeigte.

3.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass einzig das Familienleben des Beschuldigten sowie sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz für das Vorliegen eines Härtefalls sprechen. In einer Gesamtbetrachtung ist ein schwerer persönlicher Härtefall daher – wenn auch knapp – zu bejahen.

4. Güterabwägung

4.1. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; je mit Hinweisen).

4.2. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Unerheblich ist dabei, ob die Konformität der Landesverweisung mit den Garantien der EMRK in derselben oder in einer separaten Erwägung geprüft wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 4.2). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2; 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.4). Das Bundesgericht hat sodann festgehalten, dass unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK eine lange Anwesenheitsdauer und die damit verbundene normale Integration nicht genügt. Vielmehr seien besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur notwendig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 m.w.H.).

4.3. Vorliegend ist ein insgesamt nicht mehr leichtes Verschulden gegeben, wobei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.– bestraft wird. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die vorliegend relevanten Delikte eng miteinander zusammenhängen und der Beschuldigte 140 Tage in Untersuchungshaft verbrachte. Ohne damit deren Schwere zu bagatellisieren, muss doch festgehalten werden, dass vom Beschuldigten vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Umstandes, dass er sich während der mittlerweile 25-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nichts zuschulden hat kommen lassen, eine sehr geringe Rückfallgefahr bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Dem insofern geringen öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten steht somit angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und der gewichtigen Interessen des Kindeswohls mit Blick auf den persönlichen Kontakt sowie die Unterstützung seines minderjährigen Sohnes sein erhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz entgegen. Insgesamt fällt die Interessenabwägung nach dem Gesagten mithin zu Gunsten des Beschuldigten aus. Von einer Landesverweisung des Beschuldigten und einer damit einhergehenden Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist daher abzusehen.

VI. Ersatzforderung

1. Ausgangslage

1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 30'000.– an den Staat (Urk. 43 S. 67-68).

1.2. Die Verteidigung beantragt, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung einer Ersatzforderung sei abzuweisen (Urk. 27 S. 1; Urk. 53 S. 18). Zur Begründung führt die Verteidigung aus, der effektive Vermögensvorteil liege klar unter dem angeklagten Betrag. Der Beschuldigte habe die zu viel erhaltenen Leistungen übermässig zurückbezahlt und werde über die Straf- und Nachsteuern zur Kasse gebeten. Der Zweck der Ersatzforderung sei bereits klar erreicht worden, der Beschuldigte habe aus dem gezogenen Vermögensvorteil nicht profitieren und keine Ersparnisse treffen können. Eine solch hohe Forderung sei im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB uneinbringlich und träfe vor allem die Familie. Eine Ersatzforderung würde somit die wiedergewonnene Stabilität des Beschuldigten und seiner Familie gefährden. Deren finanzielle Situation solle sich jedoch erholen können (Urk. 52 S. 17 f.).

1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 49).

2. Würdigung

2.1. Der Beschuldigte verfügt über ein Nettoeinkommen von rund Fr. 2'200.– sowie Schulden in der Höhe von ca. Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.– (Prot. II S. 7 f., 11). Überdies ist er gegenüber seinen Kindern unterstützungspflichtig. In Anbetracht dieser Umstände und da der Beschuldigte nach Angaben der Verteidigung betreffend die im Club D._____ erzielten Einnahmen Nach- und Strafsteuern zu bezahlen und die zu viel bezogene Sozialhilfe zurückbezahlt habe (vgl. Urk. 53 S. 16; Prot. II S. 26), womit keine Bereicherung mehr vorliegt, ist davon auszugehen, dass die Ersatzforderung voraussichtlich uneinbringlich wäre. Des Weiteren wäre eine Ersatzforderung für den Weiterverbleib des Beschuldigten und seiner Familie in der Schweiz nicht förderlich. Folglich rechtfertigt es sich, auf eine Ersatzforderung des Staates zu verzichten.

2.2. Hinsichtlich der Verpflichtung des Beschuldigten, dem Staat eine Ersatzforderung zu bezahlen, wurde ein Minderheitsantrag gestellt (Urk. 59), welcher den Parteien zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt wird (§ 124 GOG).

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

Nachdem es auch im Berufungsverfahren bei einem Schuldspruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 8 und 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens

2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen.

2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren in Bezug auf das Absehen von einer Landesverweisung und das Absehen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat, so dass ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die diesbezügliche Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorzubehalten.

2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 5'000.– (Urk. 55, zuzüglich 5 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung samt Nachbesprechung und 1 Stunde Weg, inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. Januar 2023 bezüglich Dispositivziffer 6 (Herausgabe von Gegenständen) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

 der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG,

 der mehrfachen Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG sowie

 des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe (wovon

140 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

5. Von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat wird abgesehen.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der Minderheitsmeinung gemäss § 124 GOG – an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

 die Vorinstanz (zusammen mit der Minderheitsmeinung gemäss § 124 GOG)  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 6. Mai 2025

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Gitz

Minderheitsantrag im Sinne von § 124 GOG

1. In Abweichung von Dispositivziffer 5 des Urteils ist der Beschuldigte – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (vgl. Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils; Urk. 43) – in Anwendung von Art. 71 StGB zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 30'000.- zu bezahlen.

2. Zur Begründung dieses Minderheitsantrags kann vollumfänglich auf die sich als zutreffend erweisende Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 43 E. VII.1.-3.) verwiesen werden.

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