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Entscheid

SB240315

Mehrfacher Betrug etc. und Rückversetzung

11. Juni 2025Deutsch95 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240315-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 11. Juni 2025 in Sachen A._...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB240315-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz

Urteil vom 11. Juni 2025

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfacher Betrug etc. und Rückversetzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 19. Dezember 2023 (GG230060)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Januar 2023 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: mehrfacher Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB  Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 StGB  Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB

2. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Juli 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe rückversetzt (Strafrest:

72 Tage).

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist) als Gesamtstrafe und als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. März 2023 ausgefällten Strafe.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 40'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 7. September 2021 zu bezahlen.

5. Der Antrag der Privatklägerin 1 auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.

6. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 im Betrag von Fr. 21'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 19. Mai 2020 anerkannt hat.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1'300.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'400.– Auslagen Vorverfahren Fr. 9'911.90 amtl. Verteidigungskosten

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 72 S. 1 f.; Prot. II S. 5 und 32)

1. Das Urteil der Vorinstanz vom 19. Dezember 2023 sei betreffend die Ziffern 1-6 sowie Ziffer 8 aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs etc. (Dossier 1 und 3) vollumfänglich freizusprechen und nicht zu bestrafen.

3. Dossier 2 sei einzustellen, eventualiter sei der Beschuldigte freizusprechen.

4. Von der Rückversetzung in den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Juli 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe sei abzusehen.

5. Die Zivilforderungen – mit Ausnahme der anerkannten Forderung betreffend Dossier 2 – seien auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Die Kosten für die Untersuchung, das erstinstanzliche sowie das vorliegende Verfahren und für die amtliche Verteidigung (zzgl. MwSt.) seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich, Urk. 58)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

____________________________________

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Dezember 2023 (Urk. 49 = Urk. 52) meldete die amtliche Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 44). Nach fristgerechter Erstattung der Berufungserklärung vom 12. Juli 2024 (Urk. 51; Urk. 55) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und die Privatkläger (Urk. 56) beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete darauf, Beweisanträge zu stellen (Urk. 58). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. In der Folge wurde auf den 14. Mai 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 60). Auf begründetes Gesuch der Verteidigung hin wurde die Ladung am 7. Mai 2025 abgenommen und die Berufungsverhandlung auf den 11. Juni 2025 verschoben (Urk. 64; Urk. 65; Urk. 68). Erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 3).

Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Dezember 2023 (Urk. 49 = Urk. 52) meldete die amtliche Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 44). Nach fristgerechter Erstattung der Berufungserklärung vom 12. Juli 2024 (Urk. 51; Urk. 55) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und die Privatkläger (Urk. 56) beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete darauf, Beweisanträge zu stellen (Urk. 58). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. In der Folge wurde auf den 14. Mai 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 60). Auf begründetes Gesuch der Verteidigung hin wurde die Ladung am 7. Mai 2025 abgenommen und die Berufungsverhandlung auf den 11. Juni 2025 verschoben (Urk. 64; Urk. 65; Urk. 68). Erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 3).

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das

Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.2; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 4.3 mit Hinweisen).

2. Der Beschuldigte beantragte in der Berufungserklärung einen vollumfänglichen Freispruch, die Abweisung der Zivilansprüche und eine ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 55 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte seine Berufung hinsichtlich Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils (Zivilforderung der Privatklägerin 2) zurückziehen (Prot. II S. 5, 32). Hiervon ist Vormerk zu nehmen. Es ist somit festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Dezember 2023 bezüglich Dispositivziffer 6 in Rechtskraft erwachsen ist.

III. Prozessuales

1. Die Verteidigung beantragt wie bereits vor Vorinstanz die Einstellung des Verfahrens betreffend Dossier 2 und führt zur Begründung aus, Abklärungen darüber, inwieweit der mit "Leasingvertrag" betitelte Vertrag vom Beschuldigten erfüllt worden und wer rechtmässiger Eigentümer des Fahrzeugs sei, obliege nicht den Strafverfolgungsbehörden. Vielmehr handle es sich um eine zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten bestehende zivilrechtliche Angelegenheit, die von den Gerichten in einem von den Parteien eingeleiteten Zivilprozess zu klären sei (Urk. 40 Rz. 57 f.; Urk. 72 Rz. 50-52).

2. Kann ein Urteil nach Anklageerhebung definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die Rechtsmittelinstanz, gestützt auf die allgemeine Verweisungsnorm in Art. 379 StPO das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO), sofern dieses wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshindernisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) einzustellen ist (BGE 146 IV 68 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.1; 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 11.4.2; 6B_1181/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der zivilrechtliche Bezug eines in strafrechtlicher Hinsicht zu prüfenden Sachverhalts stellt kein Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO dar. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hat die Tatsache, dass das Strafgericht im Rahmen der Rechtsanwendung die zivilrechtlichen Verhältnisse zu prüfen hat, nicht zur Folge, dass von einer rein zivilrechtlichen Streitigkeit und damit von einer sachlichen Zuständigkeit des Zivilgerichts auszugehen wäre. Der Antrag der Verteidigung auf Einstellung des Verfahrens betreffend Dossier 2 ist daher abzuweisen.

IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

A. Grundsätze der Beweiswürdigung

1. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 52 S. 6) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils im Einzelnen explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung nach der Rechtsprechung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3 mit Hinweisen).

2. Ergänzend ist zur Beweiswürdigung festzuhalten, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechtes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzulässig ist namentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_934/2025 vom 16. April 2025 E. 3.3.2; 6B_1019/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.3; 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1).

3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 6.3.2; 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.2; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.2.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesgerichts 6B_924/2024 vom 27. Januar 2025 E. 2.4.1; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 248]; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen).

B. Dossier 1

1. Anklagevorwurf

Betreffend Dossier 1 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe B._____ auf dessen Frage nach einem Arbeitsvertrag für seinen Bruder und einem Lehrlingsvertrag für seinen Sohn bei der C._____ in Zürich versprochen, diese Verträge für ihn zu beschaffen und die erforderlichen Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen über die Botschaft in Pristina zu organisieren. Als Gegenleistung sei je eine Zahlung von Fr. 20'000.– für den Bruder und den Sohn von B._____, mithin Fr. 40'000.–, vereinbart worden. Der Beschuldigte habe sich bei diesen Vertragsverhandlungen mit B._____ als Vertreter der C._____ Zürich ausgegeben und die Funktion des Mittelsmanns zu dem angeblich für die Verträge zuständigen Chef der C'._____ namens "D2._____" gespielt, welchen er frei erfunden habe. Im Rahmen dieser Vertragsverhandlungen sei es zu drei Kontakten zwischen dem Beschuldigten und B._____ gekommen, wobei der dritte Kontakt als Online-Konferenz stattgefunden habe, anlässlich welcher der Beschuldigte seinen Bruder D1._____ mit entsprechenden Instruktionen den Chef "D2._____" habe spielen lassen. Mehrere Kurz- und Sprachnachrichten von "D2._____" habe er in der Folge vom Mobiltelefon seines Bruders, welche er zuvor an sein eigenes Handy gesandt habe, an B._____ weitergeleitet. Eine direkte Kontaktaufnahme zwischen B._____ und "D2._____" habe er trotz mehrfacher Nachfrage von B._____ nicht zugelassen. B._____ habe dem Beschuldigten am 31. August 2020 und am 18. November 2020 je Fr. 20'000.– vom Firmenkonto der E._____ GmbH auf dessen Konto überwiesen. Dabei habe B._____ den Ausführungen des Beschuldigten, dass er diese Beträge auf dessen Privatkonto überweisen solle, da sein Chef "D2._____" mit diesen Geschäften nicht direkt in Kontakt und demzufolge das Konto der C'._____ nicht angeben wolle, Glauben geschenkt. In der Folge habe B._____ nach einer Anfrage bei der Botschaft in Pristina und einem Telefonat mit der C'._____ festgestellt, dass der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sei, ihm die gewünschten und bezahlten Bewilligungen und Verträge zu verschaffen. Aufgrund der vom Beschuldigten vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht geschaffenen Lügengeschichten, die dieser insbesondere mit fingierten Chats untermauert habe, habe sich B._____ täuschen und zu zwei Zahlungen von insgesamt Fr. 40'000.– veranlassen lassen, wodurch er sich geschädigt und sich der Beschuldigte unrechtmässig bereichert habe.

2. Standpunkt des Beschuldigten

Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, B._____ zwei Arbeitsverträge bei der C'._____ und Aufenthaltsbewilligungen versprochen, als Gegenleistung Fr. 40'000.– gefordert und vorgespiegelt zu haben, dass er bei der C'._____ arbeite und Kontakt zum angeblichen Chef D2._____ habe (Urk. 4/1 F/A 5; Prot. II S. 19 ff.). Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, er kenne jemanden aus dem Kosovo, er heisse F._____, der die Bewilligungen hätte beschaffen können und dem er dafür Fr. 30'000.– übergeben habe (Urk. 4/1 F/A 5, 27, 30; Prot. II S. 20 ff.).

3. Ausgangslage

3.1. Die Vorinstanz stellte betreffend den besagten Vorfall im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschuldigten und von B._____ ab. Sie erachtete den Anklagesachverhalt betreffend Dossier 1 als erstellt und begründete dies zusammengefasst damit, dass die Aussagen von B._____ grundsätzlich konzis und detailliert seien, wobei die Diskrepanz betreffend die beiden Zahlungen von je Fr. 20'000.– offen gelassen werden könne, da unbestritten und durch entsprechende Zahlungsbelege belegt sei, dass B._____ am 31. August 2020 und am 18. November 2020 jeweils Fr. 20'000.– vom Konto der E._____ GmbH auf das Konto des Beschuldigten überwiesen habe. Im Übrigen werde der Tatablauf vom Beschuldigten und B._____ im Wesentlichen übereinstimmend geschildert. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er einen "F._____" im Kosovo kenne, der mit der Besorgung der Bewilligungen beauftragt worden sei, erachtete die Vorinstanz schliesslich als unglaubhaft und ging davon aus, der Beschuldigte habe nie vorgehabt und sei auch gar nie dazu in der Lage gewesen, für den Bruder und den Sohn von B._____ Arbeitsverträge und die erforderlichen Bewilligungen zu beschaffen (Urk. 52 S. 11 f.).

3.2. Die Verteidigung stellt den Anklagesachverhalt nicht grundsätzlich in Abrede, sondern bringt in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten vor, der Beschuldigte sei von B._____ beauftragt worden, Bewilligungen für dessen Bruder und Sohn zu organisieren, woraufhin die Geschädigte dem Beschuldigten Fr. 20'000.– überwiesen habe, wovon der Beschuldigte Fr. 10'000.– behalten und Fr. 10'000.– zu einem Bekannten in den Kosovo gebracht habe, der die Bewilligungen hätte organisieren sollen. Da daraufhin einige Zeit nichts mehr passiert sei und der Beschuldigte immer wieder von B._____ nach dem aktuellen Stand gefragt worden sei, habe er eine fiktive Person namens D2._____ erfunden. Der Beschuldigte und sein Bruder hätten in der Folge mit B._____ Kontakt aufgenommen und der Bruder habe sich gegenüber B._____ als D2._____ ausgegeben (Urk. 40 Rz. 1-3; Urk. 72 Rz. 6 ff.).

4. Beweiswürdigung

4.1. Die Vorinstanz hat die betreffend Dossier 1 relevanten Aussagen des Beschuldigten sowie diejenigen von B._____ korrekt zusammengefasst (Urk. 52 S. 7 ff.). Darauf ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen.

4.2. Betreffend den vorliegend zu prüfenden Sachverhalt ist unbestritten und anhand der übereinstimmenden Aussagen von B._____ erstellt, dass der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und B._____ im August 2020 durch G._____ zustande kam (vgl. Urk. 4/1 F/A 7; Urk. 5 F/A 6; Urk. 6 F/A 8; vgl. auch Prot. II S. 19) und B._____ den Beschuldigten nach einer Bewilligung und einem Arbeits- bzw. Lehrvertrag für seinen Bruder und seinen Sohn bei der C'._____ fragte, woraufhin der Beschuldigte ihm versprach, die Verträge bei der C'._____ zu beschaffen und die Bewilligungen im Kosovo zu organisieren (vgl. Urk. 4/1 F/A 5, 27, 30; Urk. 5 F/A 9 f., 18; Urk. 6 F/A 8; vgl. auch Prot. II S. 19). Als Gegenleistung wurde hierfür eine Zahlung von Fr. 40'000.– vereinbart, wie der Beschuldigte und B._____ übereinstimmend ausführten und sich auch anhand der Kontobuchungen der ZKB vom 31. August 2020 und 18. November 2020 in der Höhe von je Fr. 20'000.–, insbesondere den angegebenen Zahlungszwecken "Visa" bzw. "für Visum Bewilligung B an D2._____ Zahlung zweiter Teil Überweisung", erstellen lässt (vgl. Urk. 4/1 F/A 5,

31 und 42; Urk. 5 F/A 12 und 43; Urk. 7/2; Urk. 7/3; Prot. II S. 20 f.). Die Überweisungen erfolgten zulasten des Firmenkontos der E._____ GmbH, deren Inhaber B._____ war (Urk. 1 S. 2; Urk. 7/2; Urk. 7/3). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 52 S. 11), kann dabei im Hinblick auf die nachfolgende rechtliche Würdigung offengelassen werden, ob Fr. 20'000.– im Voraus und weitere Fr. 20'000.– nach der Ankunft des Bruders und des Sohnes in der Schweiz zu bezahlen waren (vgl. Urk. 5 F/A 12) oder ob je Fr. 20'000.– für den Bruder und den Sohn vereinbart wurden (vgl. Urk. 6 F/A 8, 13).

4.3. Sodann ist unbestritten und in Übereinstimmung mit den konstanten Aussagen von B._____ erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber B._____ wahrheitswidrig angab, dass er für die C'._____ arbeite (vgl. Urk. 4/1 F/A 11, 13; Urk. 5 F/A 11; Urk. 6 F/A 8, 11; Prot. II S. 18) und sein Chef bei C'._____ D2._____ heisse, es diese Person jedoch gar nicht gab (vgl. Urk. 4/1 F/A 16 f.; Urk. 5 F/A 12; vgl. auch Urk. 6 F/A 8, 13; Prot. II S. 20). Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, H._____ sei damals, als er noch bei der C'._____ gearbeitet habe, der Chef oder CO gewesen. Er habe dann die Kombination D2._____ erfunden, damit es glaubwürdiger rüberkomme und um B._____ zu beruhigen (Urk. 4/1 F/A 12, 18, 20 und 42). B._____ habe die direkte Nummer von D2._____ haben wollen – was dieser ebenfalls zu Protokoll gab (Urk. 5 F/A 22 und 25) –, er habe das jedoch verweigert, weil dann rausgekommen wäre, dass es in Wahrheit sein Bruder sei (Urk. 4/1 F/A 5 und

22 f.; vgl. auch Urk. 5 F/A 14). Entgegen dem Einwand der Verteidigung arbeitete der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt auch nicht als Autoverkäufer bei der I._____

AG (vgl. Urk. 72 Rz. 29), da das Arbeitsverhältnis mit der I._____ AG mittels Aufhebungsvereinbarung per 31. August 2020 aufgehoben wurde (vgl. nachfolgend E. IV.C.4.2). Sodann hätte dies nichts daran geändert, dass der Beschuldigte gegenüber B._____ wahrheitswidrig angab, bei der C._____ zu arbeiten. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte bei der Telefonkonferenz mit B._____ und D2._____ seinen Bruder D1._____ D2._____ spielen liess. Der Beschuldigte führte hierzu aus, er habe seinem Bruder gesagt, was er sagen solle. Sein Bruder habe nicht genau gewusst, was gemeint gewesen bzw. dass dies strafrechtlich relevant sei (Urk. 4/1 F/A 24). Weiter anerkannte der Beschuldigte, die Kurz- und Sprachnachrichten von D2._____ an B._____ selber vom Telefon seines Bruders geschrieben und diese bzw. Screenshots davon und die Sprachnachricht an B._____ weitergeleitet zu haben (vgl. Urk. 4/1 F/A 5 und 25 f.; vgl. Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/4 S. 6).

4.4. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, nicht in der Lage gewesen zu sein, B._____ die gewünschten Bewilligungen zu beschaffen und führte in der polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2021 aus, er habe B._____ auf dessen Frage, ob er jemanden kenne, der Arbeitsbewilligungen mache, geantwortet, er kenne einen F._____ aus dem Kosovo, der so etwas mache. Er habe mit F._____ und B._____ telefoniert und Letzterer habe ihm zuerst Fr. 20'000.– überwiesen, wobei er Fr. 10'000.– für sich behalten und Fr. 10'000.– F._____ in den Kosovo gebracht habe. Als er das zweite Mal im Kosovo gewesen sei, habe F._____ gesagt, dass er nochmals Fr. 20'000.– brauche, wenn er – der Beschuldigte – wolle, dass es schneller gehe. Das erste Mal habe er F._____ angerufen. Als er dann habe nachfragen wollen, sei nur die Combox gekommen. Als er wieder in den Kosovo gegangen sei, habe er F._____ gesucht, ihn aber nicht gefunden. Als er in J._____ [Stadt in Kosovo] gewesen sei, habe er nach F._____ gefragt. Er sei dann in ein Café gekommen, in welchem sich der Beschuldigte aufgehalten habe (Urk. 4/1 F/A 5). Die zweite Überweisung von Fr. 20'000.– habe F._____ bekommen. Er – der Beschuldigte – sei dafür in den Kosovo geflogen, da F._____ ihm nie einen Nachnamen gegeben habe und es immer bar auf die Hand gewesen sei (Urk. 4/1 F/A 31 f.). B._____ habe ihn von Anfang an gefragt, ob er garantiere und er habe dies bejaht. Er habe gute Erfahrungen mit F._____ gemacht und gewusst, dass er solche Dinge könne (Urk. 4/1 F/A 28 f.). Er wisse, dass die von F._____ abgegebenen Arbeitsbewilligungen in Kroatien und Deutschland echt gewesen seien (Urk. 4/1 F/A 30). Betreffend F._____ führte der Beschuldigte weiter aus, dieser sei von J._____, die Adresse kenne er jedoch nicht. F._____ sei zwischen 60 und 65 Jahre alt und lebe im Kosovo. Er – der Beschuldigte – habe ein Handy im Kosovo, von dem aus er F._____ angerufen habe. Die Nummer funktioniere aber nicht mehr. Über das beim Beschuldigten sichergestellte Telefon habe es nie Kontakt mit F._____ gegeben (Urk. 4/1 F/A 33 f.). Da er keine Fortschritte gesehen habe, habe er die Geschichte mit D2._____ erfunden, um B._____ zu beruhigen (Urk. 4/1 F/A 42). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. November 2022 verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Aussagen (Urk. 4/2 S. 2-4). In der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte wiederum aus, B._____ sei auf ihn zugekommen und habe Arbeitsbewilligungen für seinen Bruder und seinen Sohn beschaffen wollen (Prot. II S. 19). Er habe ihn dann zur richtigen Person gebracht, zu F._____ im Kosovo. Für diese Vermittlung habe er Fr. 10'000.– erhalten (Prot. II S. 20 f.). D2._____ habe er erfunden, weil die Person, die ihm die Aufenthaltsbewilligungen hätte machen sollen, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr unterwegs gewesen sei bzw. er ihn nicht mehr habe erreichen können und er habe Zeit gewinnen wollen (Prot. II S. 20). B._____ gab demgegenüber an, der Beschuldigte habe nur davon gesprochen, dass er die Bewilligungen über die Schweizerische Botschaft in Pristina bekomme, von einer Kontaktperson dort sei keine Rede gewesen (Urk. 6 F/A 8).

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheinen die Aussagen des Beschuldigten betreffend F._____ nicht glaubhaft, ist doch nicht nachvollziehbar, weshalb er B._____ nicht darüber informierte, dass es aufgrund der Kontaktperson im Kosovo zu Verzögerungen betreffend die Bewilligungen kam, sondern stattdessen D2._____ als Chef der C'._____ erfand, in dessen Namen Nachrichten via das Mobiltelefon seines Bruders schrieb und seinen Bruder anlässlich einer Online-Konferenz D2._____ spielen liess. Der vom Beschuldigten betriebene Aufwand weist vielmehr darauf hin, dass er B._____ weiter hinhalten wollte und – da er bereits bei dessen Anfrage nicht mehr bei der C._____ tätig war – nicht vorhatte und auch gar nicht dazu in der Lage war, ihm die vereinbarten und bezahlten Bewilligungen zu beschaffen, zumal er nach eigenen Angaben auch während seiner dreimonatigen Tätigkeit bei der C._____ nichts mit Arbeitsverträgen oder Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen zu tun hatte, sondern als Neuwagenaufbereiter fungierte (vgl. Prot. II S. 18 f.).

4.5. Anhand der konstanten und glaubhaften Aussagen von B._____, dessen Schilderungen des Tatablaufs im Wesentlichen mit denjenigen des Beschuldigten übereinstimmen und der den Beschuldigten in seinen Einvernahmen nie übermässig belastete und erklärte, vom Beschuldigten nie in irgendeiner Form unter Druck gesetzt worden zu sein und keine Papiere verlangt zu haben (vgl. Urk. 5 F/A 2123), ist sodann erstellt, dass er im Februar und März 2021 die Botschaft in Pristina und die C'._____ kontaktierte und erfuhr, dass die Namen gar nicht im System der Botschaft waren bzw. es bei der C'._____ keinen D2._____ gab (vgl. Urk. 5 F/A 15; Urk. 6 F/A 8). B._____ führte diesbezüglich aus, er habe am 1. März 2021 bei der C'._____ nachgefragt, ob es einen D2._____ gebe. Man habe ihm gesagt, dass es keinen D2'._____, aber einen H'._____ gebe. Dieser habe sich dann mehrmals entschuldigt und ihm geraten, zur Polizei zu gehen (Urk. 5 F/A 15). Diese Angaben von B._____ stimmen sodann mit dem Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am 1. März 2021 (Urk. 1 S. 2) sowie der Aussage des Beschuldigten, er habe den Namen D2._____ gewählt, weil damals, als er noch bei der C'._____ gearbeitet habe, ein H._____ Chef gewesen sei (vgl. Urk. 4/1 F/A 18), überein. Weiter lässt sich gestützt auf die Ausführungen des Beschuldigten (Urk. 4/1 F/A 5) und die konstanten und glaubhaften Aussagen von B._____ erstellen, dass dieser dem Beschuldigten vertraute, da der Beschuldigte Sprachnachrichten des angeblichen Chefs geschickt hatte, und er Verständnis für die vom Beschuldigten vorgegebenen Probleme mit der Botschaft hatte, da der Beschuldigte alles professionell aufgezogen hatte (vgl. Urk. 5 F/A 17, 21; Urk. 6 F/A 8, 12). So leitete der Beschuldigte B._____ beispielsweise am 18. November 2020 eine Sprachnachricht des angeblichen D2._____ weiter, in welcher dieser ausführte, es sei "ganz ganz ganz wichtig", dass der Beschuldigte von B._____ eine Quittung unterzeichnen lasse, damit er eine Bestätigung habe. Er mache "keine halben Sachen" (Urk. 8/5 AUDIO-2020-11-1813-55-30). Der Beschuldigte sagte denn auch selber aus, er habe D2._____ erfunden und in diesem Zusammenhang seinen Bruder hinzugezogen, damit es glaubwürdiger rüberkomme und um B._____ zu beruhigen (vgl. Urk. 4/1 F/A 12, 18, 20,

24 und 42). Sodann führte B._____ auch konstant aus, der Beschuldigte habe gesagt, dass Leute, die auf diese Weise angeworben würden, eine Wohnung bei C''._____ mieten könnten. Sie hätten es ihm sehr leicht gemacht und ihm quasi ein Gesamtpaket angeboten. Sie hätten das so professionell erzählt, dass er alles geglaubt habe (Urk. 5 F/A 28 und 30; Urk. 6 F/A 12). Der Chef habe damit nicht in Verbindung gebracht werden und sein Konto daher nicht angeben wollen, was für ihn nachvollziehbar gewesen sei. Der Beschuldigte habe das Geld zuerst in bar haben wollen, er – B._____ – habe das abgelehnt und dann habe der Beschuldigte ihm die Karte (gemeint die IBAN-Nummer auf der Karte) gegeben (Urk. 5 F/A 27; Urk. 6 F/A 8). Diese Aussage stimmt mit dem vom Mobiltelefon von B._____ erstellten Printscreen des Chats mit dem Beschuldigten vom 27. August 2020 überein, in welchem der Beschuldigte B._____ ein Foto seiner PostFinance-Bankkarte zukommen liess (Urk. 7/1 S. 1). Es lässt sich somit gestützt auf die genannten Beweismittel erstellen, dass sich B._____ vom Verhalten des Beschuldigten täuschen liess und dadurch zu zwei Zahlungen im Betrag von Fr. 40'000.– veranlasst wurde.

4.6. Gestützt auf die vorgenannten Beweismittel ist der Anklagesachverhalt betreffend Dossier 1 in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 52 S. 11 f.) als erstellt zu qualifizieren.

5. Rechtliche Würdigung

5.1. Ausgangslage

5.1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 52 S. 21 ff.).

5.1.2. Die Verteidigung stellt wie bereits vor Vorinstanz in Frage, ob B._____ überhaupt ein schützenswertes Interesse habe, habe doch dessen Bruder nicht das Ziel gehabt, in der Schweiz langfristig zu arbeiten, sondern lediglich die Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erlangen (Urk. 40 Rz. 18 f.; Urk. 72 Rz. 17 ff.). Die erste Zahlung von B._____ an den Beschuldigten in der Höhe von Fr. 20'000.– sei sodann aus reiner Eigenmotivation erfolgt, weil B._____ offensichtlich so schnell wie möglich Bewilligungen für seine Familienmitglieder habe erlangen wollen. D2._____ sei im August 2020 noch nicht erwähnt worden. Somit habe vor der ersten Zahlung noch keine Täuschungshandlung vorgelegen (Urk. 72 Rz. 6 ff.). Vor der zweiten Zahlung sei B._____ eine Sprachnachricht von D2._____ abgespielt worden, was jedoch keine Täuschung und erst recht keine arglistige Täuschung darstelle (Urk. 72 Rz. 13). Die Telefonkonferenz mit D2._____ habe erst kurz vor Weihnachten stattgefunden; nach dem 18. November 2020 seien jedoch gar keine Zahlungen mehr getätigt worden, weshalb diese nicht dazu geführt habe, dass B._____ eine Handlung vorgenommen habe, durch welche er am Vermögen geschädigt worden sei (Urk. 72 Rz. 14). Die Handlungen des Beschuldigten, mit welchen die Vorinstanz die arglistige Täuschung begründet habe, hätten somit erst nach den Zahlungen stattgefunden (Urk. 72 Rz. 16, 32). Sodann sei auch das Kriterium der Arglist nicht erfüllt. Einerseits sei keinesfalls von einer unerfahrenen Person auszugehen, da B._____, welcher ebenfalls über die Aufenthaltsbewilligung B verfüge, ein erfahrener Geschäftsmann mit denselben Wurzeln wie der Beschuldigte sei und andererseits habe der Beschuldigte nicht besonders geschickt agiert, sondern in einer Art und Weise, die von Beginn an Misstrauen erweckt habe (Urk. 40 Rz. 20, 25 ff.; Urk. 72 Rz. 23). B._____ habe somit leichtfertig gehandelt (Urk. 72 Rz. 35 ff.). Mit einer einfachen Recherche wäre sofort ersichtlich gewesen, dass es D2._____ gar nicht gebe. Die Parteien seien auch nicht verwandt, weshalb sich der Beschuldigte nicht habe darauf verlassen können, dass B._____ ihn nicht kontrolliere (Urk. 72 Rz. 42 f.). Ausserdem sei der Preis von Fr. 20'000.– pro Bewilligung horrend und unrealistisch (Urk. 72 Rz. 44). Schliesslich habe der Beschuldigte beabsichtigt, die Bewilligungen zu verschaffen, weshalb sich B._____ nicht in einem Irrtum befunden und auch keine Bereicherungsabsicht bestanden habe (Urk. 72 Rz. 47 f.).

5.2. Grundlagen

Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zu-

treffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 52 S. 21 ff.).

5.3. Würdigung

5.3.1. Der Beschuldigte stellte gegenüber B._____ in Aussicht, für dessen Bruder und Sohn je einen Arbeitsvertrag bei der C._____ sowie für beide die erforderlichen Aufenthaltsbewilligungen im Kosovo zu beschaffen, wofür eine Gegenleistung von insgesamt Fr. 40'000.– vereinbart wurde. Dabei gab sich der Beschuldigte als Angestellter der C._____ aus, obwohl er zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr als Neuwagenaufbereiter dort angestellt und dementsprechend weder im Anstellungszeitpunkt noch danach in der Lage war, B._____ die gewünschten Verträge zu verschaffen.

Indem der Beschuldigte in der Folge zur Untermauerung seiner unwahren Behauptungen und zur Aufrechterhaltung des Anscheins, diese Bewilligungen tatsächlich beschaffen zu können, den angeblichen Chef D2._____ erfand, diesen anlässlich einer Online-Konferenz mit entsprechenden Instruktionen von seinem Bruder D1._____ spielen liess und mehrere Kurz- und Sprachnachrichten des angeblichen D2._____, welche er selbst verfasst und vom Mobiltelefon seines Bruders, den er in seinen Kontakten als D2'._____ gespeichert hatte, an sein eigenes Handy gesandt hatte, an B._____ weiterleitete, um die tatbestandsmässige Täuschung und die schädigende Vermögensdisposition zu erreichen und aufrecht zu erhalten, bediente er sich täuschender Machenschaften. So wählte der Beschuldigte den Namen D2._____ nach eigenen Aussagen, weil sein damaliger Chef bei der C'._____ H._____ geheissen hatte. Durch die Verwendung desselben Nachnamens wollte der Beschuldigte offensichtlich erreichen, dass seine Täuschung zumindest einer allfälligen oberflächlichen Recherche von B._____ standzuhalten vermochte. Sodann instruierte er seinen Bruder dahingehend, dass dieser als D2._____ vorgab, "keine halben Sachen" zu machen und besonderen Wert auf die Unterzeichnung einer Quittung als Bestätigung zu legen (vgl. Urk. 8/5 v AUDIO-2020-11-18-13-5530) und erweckte so den Anschein eines korrekten Vorgehens betreffend die Ausstellung der Bewilligungen und Verträge, indem er suggerierte, sich diesbezüglich durch umfassende Schriftlichkeit absichern zu wollen. Der Beschuldigte beschränkte sich somit nicht auf plumpe Tricks, sondern wandte raffiniert aufeinander abgestimmte Lügen an. Den Einwendungen der Verteidigung, B._____ habe gewusst, dass er auf diesem Weg keine Bewilligung erlangen dürfe, weshalb fraglich sei, ob er überhaupt ein schützenswertes Anliegen habe (vgl. Urk. 40 Rz. 19 ff.; Urk. 72 Rz. 17 ff.), ist einerseits mit Verweis auf die von der Vorinstanz zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten, dass die Vermittlung von Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen gegen Entgelt trotz deren Rechtswidrigkeit unter den Tatbestand des Betrugs fällt (vgl. BGE 120 IV 186 E. 1). Andererseits sieht das Zulassungsverfahren für ausländische Arbeitskräfte gemäss Staatssekretariat für Migration (SEM) bei Nicht-EU/EFTA-Angehörigen vor, dass der Arbeitgeber die Gesuchsunterlagen bei der kantonalen Arbeitsmarkt- oder Migrationsbehörde einreicht und Arbeitnehmende, die der Visumspflicht unterstellt sind, zudem ein entsprechendes Einreisegesuch bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung zu stellen haben (https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/arbeit/nicht-eu_efta-angehoerige/verfahrensablauf.html, besucht am 1. Juli 2025). Dieser Verfahrensablauf stimmt somit im Wesentlichen mit demjenigen des vom Beschuldigten geschilderten überein, hat er doch in Aussicht gestellt, dem im Kosovo wohnhaften Bruder und Sohn von B._____ über die C'._____, d.h. den Arbeitgeber, je einen Arbeitsvertrag und im Kosovo bzw. in Pristina, mithin über die zuständige schweizerische Auslandvertretung, je eine Aufenthaltsbewilligung zu organisieren. B._____ mussten sich daher angesichts der vom Beschuldigten geschilderten Vorgehensweise keine Zweifel aufdrängen. Im Gegenteil unterstreicht die Tatsache, dass der Beschuldigte ein gemäss SEM korrektes Vorgehen bei der Beschaffung der Arbeitsverträge und Bewilligungen vorspiegelte vielmehr sein arglistiges Handeln. Dass B._____ bereit war, für das Organisieren von zwei Bewilligungen und zwei Arbeitsverträgen Fr. 40'000.– zu bezahlen, ist angesichts des Umstands, dass er seinem im Kosovo lebenden Sohn primär eine sehr interessante Lehrstelle und eine Zukunft in der Schweiz verschaffen wollte und das Ganze dementsprechend als Lottogewinn bezeichnete (vgl. Urk. 5 F/A 20, 28 und 30), nicht als Missachtung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen zu qualifizieren. Dass der angebliche Chef seine Nummer nicht an Dritte weitergeben wollte (vgl. Urk. 5 F/A 22), seinen (angeblichen) Angestellten mit der Organisation der Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen betraute und den Kontakt zu B._____ über diesen führen liess, ist ebenfalls nicht derart abwegig, dass von einer die Arglist ausschliessenden Leichtfertigkeit von B._____ auszugehen ist. Dasselbe gilt für die Kommunikation über die private Handynummer des Beschuldigten und die Annahme, eine Banküberweisung verleihe dem Ganzen eine gewisse Transparenz (vgl. Urk. 5 F/A 24). Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (vgl. Urk. 40 Rz. 36 und 44; Urk. 72 Rz. 42), wäre es im Nachhinein betrachtet ein Leichtes gewesen, bei der C'._____ und der Botschaft in Pristina anzurufen und das Angebot des Beschuldigten zu überprüfen. Jedoch bestand für B._____ – wie soeben ausgeführt – angesichts der raffiniert aufeinander abgestimmten Behauptungen im Zeitpunkt der Überweisungen kein Anlass, am Angebot des Beschuldigten zu zweifeln. Tatsächlich ist zwar als ungewöhnlich zu bezeichnen, dass die Gegenleistung in der Höhe von Fr. 40'000.– für die Organisation der Arbeitsverträge und Aufenthaltsbewilligungen auf das Konto des Beschuldigten zu überweisen war. Dieser Umstand allein vermag indessen das arglistige Verhalten des Beschuldigten nicht zu relativieren, da zwangslos denkbar ist, dass dieses Vorgehen für B._____ angesichts der stimmigen Geschichte des Beschuldigten nachvollziehbar war, auch wenn dabei seine Erklärung, wonach der Chef der C'._____ nicht offiziell damit in Verbindung habe gebracht werden wollen (vgl. Urk. 5 F/A 27), nicht im Vordergrund steht. Der Beschuldigte hat sich nämlich nicht nur einfachen Lügen bedient, sondern durch die Erfindung von D2._____ und die Ausweitung von dessen Rolle im Verlaufe der Zeit aktive Handlungen zur Täuschung und deren Aufrechterhaltung vorgenommen, die weit über die Errichtung eines Lügengebäudes hinaus gehen. Obwohl der Beschuldigte einen Grossteil dieser Handlungen nach der ersten Anzahlung von Fr. 20'000.– durch B._____ vornahm, erweist sich das Vorgehen des Beschuldigten in seiner Gesamtheit als arglistig, erfand er doch vor der zweiten Zahlung von Fr. 20'000.– den angeblichen Chef D2._____ und weitete dessen Rolle immer weiter aus, um seine Täuschung aufrecht zu erhalten, das Vertrauen in seine Fähigkeiten und Kontakte zu stärken und B._____ von der Überprüfung seines Lügengebäudes abzuhalten, was ihm schliesslich auch gelang. Das raffinierte Tatvorgehen des Beschuldigten lässt das rückblickend leichtfertig erscheinende Verhalten von B._____ deutlich in den Hintergrund treten.

Dieses arglistige Verhalten des Beschuldigten versetzte B._____ in einen Irrtum, indem er davon ausging, der Beschuldigte sei in der Lage, ihm die gewünschten und bezahlten Bewilligungen und Verträge zu verschaffen, was schliesslich zu einer Vermögensverfügung von insgesamt Fr. 40'000.– an den Beschuldigten und einem entsprechenden Vermögensschaden bei der E._____ GmbH führte. Mit seinem Vorgehen hat der Beschuldigte somit den objektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt.

5.3.2. Der Beschuldigte stellte B._____ wissentlich und willentlich in Aussicht, für dessen Bruder und Sohn Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen über die C'._____ bzw. die Botschaft in Pristina zu organisieren, obschon er wusste, dass er hierzu nicht in der Lage war, zumal er in diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der C'._____ angestellt war und im Übrigen auch im Zeitpunkt seiner Anstellung nicht dazu imstande gewesen wäre. Der Beschuldigte war sich dabei des Vertrauens von B._____ bewusst, der bereits aufgrund dieser unwahren Angaben eine Anzahlung von Fr. 20'000.– leistete. Mittels der Erfindung von D2._____ und der Weiterleitung mehrerer Kurz- und Sprachnachrichten des angeblichen D2._____ an B._____ untermauerte er seine Behauptungen und täuschte B._____ gezielt über seine Möglichkeiten zur Beschaffung der gewünschten Bewilligungen und Verträge, um diesen zu einer weiteren Zahlung von Fr. 20'000.– vom Firmenkonto der E._____ GmbH zu veranlassen, welche er in Kenntnis der wahren Situation nicht erbracht hätte. Indem der Beschuldigte in der Folge anlässlich einer Online-Konferenz seinen Bruder D2._____ spielen liess, beabsichtigte er, diese Täuschung aufrecht zu erhalten und B._____ von der Überprüfung seines Lügengebäudes abzuhalten. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand ist mithin erfüllt.

5.3.3. Der Beschuldigte ist folglich betreffend Dossier 1 des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

C. Dossier 2

1. Anklagevorwurf

Gemäss Anklagedossier 2 habe der Beschuldigte mit Leasingvertrag vom 5. März 2019 von der Firma Garage I._____ AG, seiner damaligen Arbeitgeberin, einen BMW 118i mit einem Nettopreis von Fr. 26'000.– geleast. Die vereinbarten Leasingraten hätten Fr. 400.– monatlich betragen und seien dem Beschuldigten monatlich vom Lohn abgezogen worden. Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Ende August 2020 seien dem Beschuldigten total 19 Raten zu Fr. 400.– vom Lohn abgezogen worden. Gemäss Leasingvertrag sei das Fahrzeug bis zur Zahlung aller Raten im Besitz der I._____ AG geblieben. Diese habe im Fahrzeugausweis auf einen Eintrag 178 (Halterwechsel verboten) verzichtet, da es sich beim Leasingnehmer um einen ihrer Arbeitnehmer gehandelt habe. Am 19. Mai 2020 habe der Beschuldigte den genannten Personenwagen ohne Einwilligung des Eigentümers zum Preis von Fr. 17'500.– an K._____ verkauft, welcher den Betrag bar bezahlt habe. Der Beschuldigte habe Kenntnis gehabt, dass er nicht Eigentümer des Personenwagens und dementsprechend nicht berechtigt gewesen sei, darüber wie ein Eigentümer zu verfügen, insbesondere diesen an eine Drittperson zu verkaufen. Indem er den Personenwagen vertragswidrig und in Bereicherungsabsicht an K._____ weiterverkauft habe, habe er die I._____ AG im Betrag von ca. Fr. 18'400.– geschädigt und sich im Betrag von Fr. 17'500.– unrechtmässig bereichert.

2. Standpunkt des Beschuldigten

Der Beschuldigte anerkennt den Anklagevorwurf im Wesentlichen. Er bestreitet jedoch, dass es sich beim Vertrag mit der I._____ AG vom 5. März 2019 um einen Leasingvertrag gehandelt habe und vertritt die Auffassung, es habe sich um einen Abzahlungsvertrag gehandelt und das Fahrzeug sei nach Absprache mit L._____ auf ihn überschrieben worden, weshalb er zur Veräusserung berechtigt gewesen sei (vgl. Urk. 4/2 S. 5 f. Urk. D2/2/1 F/A 18 ff.; Prot. II S. 23 ff.).

3. Ausgangslage

3.1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt betreffend Dossier 2 gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, den zwischen ihm und der I._____ AG abgeschlossenen Leasingvertrag und den Kaufvertrag vom 19. Mai 2020 mit K._____ als erstellt. Sie begründete dies insbesondere damit, dass die Ausgestaltung des Vertrags zwischen dem Beschuldigten und der I._____ AG (Vertragsbezeichnung, Bestandteile, Zins, Pflicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung) eindeutig für einen Leasingvertrag spreche und die Eintragung des "Code 178" für den Abschluss eines Leasingvertrags nicht zwingend sei (Urk. 52 S. 17 f.).

3.2. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz zusammengefasst vor, die Parteien des Leasingvertrags hätten die Vereinbarung nicht so umgesetzt, wie es schriftlich vereinbart worden sei. So sei das Fahrzeug nicht auf die I._____ AG, sondern auf den Beschuldigten eingelöst gewesen und der Beschuldigte habe das Fahrzeug selber versichert. Auch der Code 178 sei nicht im Fahrzeugausweis eingetragen gewesen. Zudem habe die I._____ AG das Fahrzeug schliesslich vom Beschuldigten zurückgefordert und habe damit den Leasingvertrag vorzeitig künden wollen, obwohl dies im Vertrag explizit ausgeschlossen worden sei. Die Parteien hätten sich somit nach Abschluss des Leasingvertrags dazu entschieden, von den vertraglichen Regelungen abzuweichen. Da sich die Geschädigte selbst nicht an den Vertrag gehalten habe, könne sie sich nicht darauf berufen und aufgrund der dortigen Regelungen geltend machen, der Beschuldigte habe das Fahrzeug veruntreut. Dies wäre rechtsmissbräuchlich. Vielmehr sei auf das tatsächlich Gelebte abzustellen. Selbst wenn der Leasingvertrag anwendbar wäre, sei darin nicht ausgeführt, dass das Fahrzeug im Eigentum der I._____ AG bleiben würde. Aufgrund der mündlichen Abänderung des Vertrags sei das Fahrzeug ins Eigentum des Beschuldigten übergegangen. Als Eigentümer des Fahrzeugs habe der Beschuldigte darüber verfügen dürfen (Urk. 40 Rz. 60 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung geltend, Sinn und Zweck des Vertrags sei es offensichtlich gewesen, dass das Fahrzeug dem Beschuldigten gehören solle. Da der Beschuldigte in einer miserablen finanziellen Situation gewesen und kurz vor dem Privatkonkurs gestanden sei, sei das Fahrzeug zuerst auf die I._____ AG eingelöst worden mit der unmissverständlichen Klausel im Vertrag, dass dieser nicht kündbar sei. So hätte die Verwertung des Fahrzeugs im Rahmen des Privatkonkurses umgangen werden sollen. Ein typisches Leasing sei aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten gar nicht möglich gewesen. Nach Abschluss des Privatkonkurses sei das Fahrzeug auf den Beschuldigten umgeschrieben und der Vertrag entsprechend abgeändert worden. Der Beschuldigte habe somit berechtigt darauf vertraut, über das Fahrzeug verfügen zu dürfen. Da er weiterhin die monatlichen Abzahlungen gemäss unkündbarem Vertrag an die I._____ AG bezahlt habe, sei er berechtigt davon ausgegangen, dass er Eigentümer des Fahrzeugs sei und die Restschuld monatlich tilge (Urk. 72 Rz. 60 ff.).

4. Beweiswürdigung

4.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen des Beschuldigten und von L._____ sowie die weiteren Beweismittel korrekt zusammengefasst (Urk. 52 S. 13 ff.). Darauf ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen.

4.2. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von L._____ – Geschäftsführer der I._____ AG (vgl. Urk. D2/1 S. 1) –, die Aufhebungsvereinbarung vom 26. Juni 2020 und den Leasingvertrag vom 5. März 2019 ist erstellt, dass der Beschuldigte und die I._____ AG, seine damalige Arbeitgeberin, einen Leasingvertrag betreffend den BMW 118i mit einem Nettopreis von Fr. 26'000.– abschlossen und eine Ratenzahlung von Fr. 400.– pro Monat vereinbarten, welche monatlich vom Lohn abgezogen wurde (vgl. Urk. D2/2 F/A 18 f., 20,

24 f.; Urk. D2/3 F/A 8-11, 15, 18 f., 21; Urk. D2/4 F/A 6; Beilage zu Urk. D2/3; Urk. D2/4.1; Prot. II S. 23). Der Beschuldigte und L._____ führten übereinstimmend aus, dass L._____ dem Beschuldigten am 26. Juni 2020 fristlos kündigte, dieser daraufhin seine Rechtsschutzversicherung einschaltete und anschliessend das Arbeitsverhältnis mittels Aufhebungsvereinbarung per 31. August 2020 aufgehoben wurde (Urk. D2/2 F/A 12-16; Urk. D2/3 F/A 15, 18; Urk. D2/4 F/A 13). L._____ erklärte in diesem Zusammenhang, er habe auf Ersuchen des Beschuldigten eingewilligt, dass er das Fahrzeug bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fahren könne (Urk. D2/3 F/A 15; Urk. D2/4 F/A 14, 16). Der Lohn des Beschuldigten sei noch bis Ende August 2020 bezahlt worden und somit seien auch die Leasingraten bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezahlt worden (Urk. D2/3 F/A 17; Urk. D2/4 F/A 14-16). Somit ist – in Abweichung zum Anklagesachverhalt – erstellt, dass dem Beschuldigten von März 2019 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Ende August 2020 insgesamt 18 Raten (vgl. auch zweitletzte Beilage zu Urk. D2/3) zu Fr. 400.– vom Lohn abgezogen wurden. Sodann lässt sich gestützt auf die konstanten Aussagen von L._____ (vgl. Urk. D2/3 F/A 13 f., Urk. D2/4 F/A 8 f.) und die Kopie des Fahrzeugausweises (Urk. D2/4.4) erstellen, dass im Fahrzeugausweis auf den Eintrag 178 (Halterwechsel verboten) verzichtet wurde.

4.3. Weiter lässt sich gestützt auf den Kaufvertrag zwischen dem Beschuldigten und K._____ erstellen, dass Ersterer den BMW 118i am 19. Mai 2020 für Fr. 17'500.– an Letzteren verkaufte (Urk. D2/4.2). Im "Verkaufsvertrag vom BMW 118i" hielt der Beschuldigte fest, dass das Auto bar bezahlt wurde und nicht "in Leasing oder sonstwas" sei (Urk. D2/4.3). Der Beschuldigte bestätigte in seiner polizeilichen Einvernahme, dass der Vertrag von Autoscout seine Unterschrift und diejenige von K._____ enthalte (Urk. D2/2 F/A 40 f.) und der Verkaufsvertrag betreffend den BMW 118i von ihm sei und seine Unterschrift enthalte (Urk. D2/2 F/A 43 f.).

4.4. Hinsichtlich der Eigentümerschaft bzw. der Verfügungsbefugnis über den BMW 118i führte der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juni 2021, zu welcher er infolge Verhinderung der Verteidigung alleine erschien (vgl. Urk. D2/2 F/A 4) – trotz angeblichen Rats seiner Verteidigung, keine Aussagen zu machen (vgl. Urk. D2/2 F/A 5) – aus, es sei richtig, dass gemäss dem Leasingvertrag vom 5. März 2019 die I._____ AG Eigentümerin des Fahrzeugs und dieses durch die I._____ AG versichert sei (Urk. D2/2 F/A 20-22). Er stellte sich jedoch auf den Standpunkt, der BMW 118i sei auf ihn überschrieben worden, weshalb er zum Verkauf berechtigt gewesen sei. Er habe L._____ gesagt, dass er das Auto seiner Frau gebe bzw. seine Familie damit fahre. L._____ habe ihm daher gesagt, dass es in diesem Fall mehr Sinn mache, wenn er – der Beschuldigte – die Versicherung übernehme (Urk. D2/2 F/A 23). L._____ führte ebenfalls aus, die Versicherung sei im Laufe des Leasings geändert worden, da der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei und ihn gefragt habe, ob er die Versicherung des Fahrzeugs selber übernehmen könne (Urk. D2/3 F/A 12; Urk. D2/4 F/A 24). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Beschuldigte demgegenüber im Beisein seiner Verteidigerin an, das Auto sei nie ein Leasing gewesen. Wenn es ein Leasingvertrag gewesen wäre, hätte er das Auto nie auf sich überschreiben und verkaufen können, bevor er den ganzen Betrag bezahlt habe, da dann im Ausweis "Halterwechselverbot" stehen würde. Ein Leasingvertrag könne man nur machen, wenn man diesen einer Bank einreiche und diese einwillige. Solange er dort gearbeitet habe, habe er die Raten über den Lohn regelmässig bezahlt. Als ihm gekündigt worden sei, habe er die Raten nicht mehr bezahlen können. Das habe er ihm (gemeint L._____) gesagt. Dieser habe das Auto dann zurückhaben wollen und er habe ihm gesagt, dass er das Auto in der Zwischenzeit verkauft habe. Im Vertrag stehe, dass das Auto im Besitz der I._____ AG bleibe, aber als er mit L._____ gesprochen habe, sei dieser einverstanden gewesen, das Auto auf ihn zu überschreiben. In den folgenden ca. zwei Monaten habe er einen Ausweis gehabt, der auf ihn gelautet habe, bis er das Auto verkauft habe. Das Auto sei auf die I._____ AG eingelöst gewesen. Wenn man ein Auto auf diese Weise ablöse und die Nummer zurückgebe, bekomme der Garagist vom Strassenverkehrsamt eine Abmeldung. L._____ habe das somit gewusst, daher sei es keine Veruntreuung gewesen. Er schulde zwar das Geld, aus seiner Sicht sei das jedoch keine Veruntreuung (Urk. 4/2 S. 5 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe den BMW 118i von L._____ auf Abzahlung erhalten. Im Zeitpunkt des Verkaufs habe er das Fahrzeug zwar noch nicht vollständig abbezahlt, was er mit dem Auto schlussendlich mache, sei jedoch seine Sache. Es sei ja auf seinen Namen eingelöst gewesen, weshalb es ihm auf eine Art schon gehört habe. Er sei immer dazu bereit gewesen, das Auto abzuzahlen. Wäre er weiterhin bei der I._____ AG angestellt gewesen, hätte er die Raten weiter abbezahlt, obwohl er das Auto bereits verkauft habe (Prot. II S. 23 ff.).

Dem Einwand des Beschuldigten, es habe sich nicht um einen Leasingvertrag, sondern um einen Abzahlungsvertrag gehandelt, ist entgegenzuhalten, dass die rechtliche Qualifikation des Vertrags im Hinblick auf die rechtliche Würdigung nicht massgebend ist. So gab der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme selbst an, gemäss Vertrag sei die I._____ AG Eigentümerin des Fahrzeugs (vgl.

Urk. D2/2 F/A 21; Urk. D2/4/1). Zwar wurde im Leasingvertrag vom 5. März 2019 festgehalten, dass das Fahrzeug bis zur Zahlung aller Raten "im Besitz" der I._____ AG bleiben solle. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. Urk. 52 S. 29), wird der Begriff "Besitz" jedoch im allgemeinen Sprachgebrauch von Laien häufig als Synonym für Eigentum verwendet, was auch der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme zum Ausdruck brachte. Die Aussage, er sei aufgrund der Überschreibung des Autos zur Veräusserung berechtigt gewesen bzw. davon ausgegangen, dazu berechtigt gewesen zu sein, erweist sich darüber hinaus als Schutzbehauptung. Zum einen musste dem Beschuldigten, welcher im Zeitpunkt des Verkaufs des BMW 118i bereits seit über einem Jahr in der Garage von L._____ gearbeitet hatte, bekannt gewesen sein, dass die im Fahrzeugausweis eingetragene Haltereigenschaft nichts über das Eigentumsverhältnis am betreffenden Fahrzeug aussagt und auch der fehlende Eintrag 178 (Halterwechsel verboten) den eingetragenen Halter nicht per se zu einer Veräusserung ermächtigt. Dass der Beschuldigte im Falle des Weiterbestehens des Arbeitsverhältnisses bei der I._____ AG die ausstehenden Raten möglicherweise weiter zu bezahlen beabsichtigte, ändert daran nichts. Das Vorbringen der Verteidigung, L._____ und der Beschuldigte hätten beabsichtigt, dass der BMW 118i nach Durchführung des Privatkonkurses des Beschuldigten in dessen Eigentum übergehe, erweist sich ebenfalls als Schutzbehauptung, da weder L._____ noch der Beschuldigte selbst im Verfahren jemals ein derartiges Vorgehen erwähnten. Zum anderen sagte der Beschuldigte selbst aus, das Fahrzeug sei nach Absprache mit L._____ auf ihn überschrieben worden. Somit war der BMW 118i im Zeitpunkt des Verkaufs an K._____ am 19. Mai 2020 gar nicht mehr auf die I._____ AG eingelöst, weshalb diese auch nicht wie vom Beschuldigten behauptet vom Strassenverkehrsamt über den Halterwechsel hätte informiert werden können und somit keine Kenntnis vom Verkauf des Fahrzeugs hatte. Selbst wenn die I._____ AG eine Mitteilung über den Halterwechsel infolge des Verkaufs erhalten hätte, würde eine solch nachträgliche Information keine Einwilligung in die bereits erfolgte Veräusserung darstellen. Aus den vorgenannten Gründen ist daher – entgegen der Verteidigung – kein rechtsmissbräuchliches Handeln seitens von L._____ ersichtlich. Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass er nicht Eigentümer des BMW 118i war und somit bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Raten nicht zu dessen Verkauf berechtigt war. Indem er das Fahrzeug ohne Einverständnis der I._____ AG dennoch verkaufte und ab September 2020 keine Raten mehr bezahlte, erlitt diese neben dem Restwert des Fahrzeugs – in Abweichung zum Anklagevorwurf – einen Schaden in der Höhe der ausstehenden 30 Raten zu je Fr. 400.–, mithin Fr. 12'000.–. Die Anklage scheint bei der Schadensberechnung fälschlicherweise von einer Abzahlung des Nettopreises von Fr. 26'000.– in monatlichen Raten von Fr. 400.– ausgegangen zu sein. Vereinbart wurde jedoch gemäss Leasingvertrag eine Leasingzahlung von insgesamt Fr. 19'200.– in monatlichen Raten zu Fr. 400.– über eine Laufzeit von 48 Monaten (vgl. Urk. D2/4.1). Hiervon hatte der Beschuldigte gemäss vorstehenden Erwägungen bis Ende August 2020 bereits 18 Raten zu Fr. 400.– bezahlt. Durch den unrechtmässigen Verkauf des Fahrzeugs bereicherte sich der Beschuldigte schliesslich im Umfang des Verkaufserlöses von Fr. 17'500.– unrechtmässig.

4.5. Gestützt auf die vorgenannten Beweismittel ist folglich der Anklagesachverhalt betreffend Dossier 2 erstellt, wobei zu berücksichtigen ist, dass dem Beschuldigten von März 2019 bis Ende August 2020 insgesamt 18 Raten zu Fr. 400.– vom Lohn abgezogen wurden und der I._____ AG in Abweichung zum Anklagevorwurf neben dem Restwert des Autos aufgrund der ausgebliebenen Raten ein Schaden von Fr. 12'000.– entstand.

5. Rechtliche Würdigung

5.1. Ausgangslage

5.1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB schuldig.

5.1.2. Die Verteidigung stellt wie bereits vor Vorinstanz ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten in Abrede, da er davon ausgegangen sei und davon habe ausgehen dürfen, dass sich das Fahrzeug in seinem Eigentum befunden habe (Urk. 40 Rz. 72 ff.; Urk. 72 Rz. 67 ff.).

5.2. Grundlagen

5.2.1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 52 S. 29 f.).

5.2.2. Ergänzend ist betreffend den subjektiven Tatbestand festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das für den Vorsatz notwendige Wissen, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs verlangt. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Versteht der Täter in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, was als rechtlich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzusehen ist (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_42/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.3; 6B_364/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_538/2022 vom 9. September 2022 E. 2.1.3). Der Vorsatz in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins ist gegeben, wenn der Täter wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass er über die ihm übergebenen Vermögenswerte oder Gegenstände nicht frei verfügen durfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 5.4.2). In subjektiver Hinsicht wird zudem die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt, welche regelmässig mit der Aneignung selbst gegeben ist (BGE 114 IV 133 E. 2b). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

5.3. Würdigung

5.3.1. Im zwischen dem Beschuldigten und der I._____ AG abgeschlossenen Leasingvertrag wurde festgehalten, dass die I._____ AG bis zur Zahlung aller Raten im Besitz bzw. Eigentümerin des Fahrzeugs bleibt. Der BMW 118i ist damit als fremd im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu werten. Da die I._____ AG gemäss vertraglicher Vereinbarung trotz Übergabe und anschliessender Überschreibung auf den Beschuldigten bis zur Zahlung aller Raten Eigentümerin des Fahrzeugs blieb, der Beschuldigte mithin den Personenwagen zum Gebrauch überlassen erhielt und die Verfügungsmacht darüber erlangte, wurde ihm dieses im Sinne des Tatbestands anvertraut. Mit dem Verkauf des Fahrzeugs an K._____ hat er wie ein Eigentümer darüber verfügt und sich das Fahrzeug angeeignet. Die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt.

5.3.2. Der Beschuldigte wusste aufgrund des durch ihn abgeschlossenen Leasingvertrags, dass er nicht Eigentümer des BMW 118i war und über diesen auch nicht im Sinne eines Eigentümers verfügen durfte. Wie vorstehend erwogen, ändert der Verzicht auf den Eintrag 178 (Halterwechsel verboten) und die spätere Überschreibung des Fahrzeugs auf den Beschuldigten daran nichts. Indem er den BMW 118i dennoch an K._____ verkaufte, wollte er sich diesen aneignen. Der Beschuldigte handelte somit direktvorsätzlich.

Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist auch hier mit der Aneignung selbst gegeben. Vorliegend ist sie insbesondere darin zu sehen, dass der Verkaufserlös von Fr. 17'500.– nicht an die Eigentümerin herausgegeben wurde. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

5.4. Der Beschuldigte ist folglich der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

D. Dossier 3

1. Anklagevorwurf

Dem Beschuldigten wird in Dossier 3 zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich telefonisch bei der Geschädigten M._____ [Autovermietung] gemeldet, sei am 29. Oktober 2021 um ca. 19.00 Uhr bei dieser erschienen, habe deren Vertreter eine – vorgängig gefälschte – Einzahlungsquittung über einen Betrag von Fr. 2'000.– vorgelegt, den Mietvertrag für den McLaren 570S Spider mit einem Mietkostenbetrag von Fr. 1'930.– (zzgl. allfälliger Mehrkilometer) unterzeichnet und sei mit dem Fahrzeug davongefahren. Am 30. Oktober 2021 habe er sich bei der Geschädigten mit der Mitteilung gemeldet, dass er das Fahrzeug nicht wie vereinbart zurückbringen könne, sondern dieses an seinem Wohnort in N._____ abgeholt werden müsse, welcher Aufforderung der Vertreter der Geschädigten nachgekommen sei. Der Beschuldigte habe den dem Vertreter der Geschädigten vorgelegten Einzahlungsschein mit einem Betrag von Fr. 2'000.– in der Absicht gefälscht, diesen über seinen effektiven Zahlungswillen und über seine Zahlungsfähigkeit arglistig zu täuschen und diesen aufgrund des durch die Vorlage dieser Quittung hervorgerufenen Irrtums dazu zu veranlassen, ihm den Personenwagen herauszugeben. Er habe die Geschädigte durch dieses Vorgehen wissentlich und willentlich dazu veranlasst, sich im Betrag von rund Fr. 2'000.– zu schädigen, in welchem Betrag er sich einen unrechtmässigen Vorteil verschafft habe.

2. Standpunkt des Beschuldigten

Der Beschuldigte bestätigte in der Untersuchung, den Automietvertrag vom 29. Oktober 2021 betreffend den McLaren 570S Spider unterschrieben und das genannte Fahrzeug vom 29. bis 30. Oktober 2021 zu einem Preis von Fr. 2'000.– gemietet sowie die an O._____ übergebene Einzahlungsquittung ausgefüllt und unterschrieben zu haben (Urk. D3/2 F/A 5 f., 9 f., 34 f., 39; Urk. D3/5). Er stellt sich jedoch – wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung – auf den Standpunkt, die Kopie des Einzahlungsscheins nicht selbst gemacht, sondern diese von einer Drittperson erhalten zu haben (Urk. D3/2 F/A 41 f.; Prot. II S. 28 ff.).

3. Ausgangslage

3.1. Die Vorinstanz stellte betreffend den besagten Anklagevorwurf auf die Aussagen des Beschuldigten und von O._____ sowie den Automietvertrag und die Kopie der Einzahlungsquittung je vom 29. Oktober 2021 ab und erachtete den Anklagesachverhalt betreffend Dossier 3 gestützt auf die Kopie der Einzahlungsquittung, auf welcher zwischen dem oberen und unteren Teil ein Umbruch erkennbar sei und die stimmigen und widerspruchsfreien Aussagen von O._____ als erstellt. Die Ausführungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Kopie der Zahlungsquittung qualifizierte sie als nicht nachvollziehbar und widersprüchlich (Urk. 52 S. 20 f.).

3.2. Die Verteidigung wendet demgegenüber ein, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Drittperson die Fälschung angefertigt habe und dazu den Teil des Einzahlungsscheins mit der Unterschrift des Beschuldigten missbraucht habe. Dass er die Fälschung erstellt habe, könne daher nicht bewiesen werden (Urk. 40 Rz. 77 f.; Urk. 72 Rz. 71 f.).

4. Beweiswürdigung

4.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von O._____ – Geschäftsführer der M._____ – sowie die weiteren Beweismittel korrekt zusammengefasst (Urk. 52 S. 18 ff.). Darauf ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen.

4.2. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und die damit übereinstimmenden Aussagen von P._____ und O._____ sowie den Automietvertrag vom 29. Oktober 2021 ist erstellt, dass der Beschuldigte von der M._____ vom 29. Oktober 2021, 19.00 Uhr, bis 30. Oktober 2021, 18.05 Uhr, einen McLaren 570S Spider für Fr. 2'000.– mietete (vgl. Urk. D3/2 F/A 5 f., 9 f., 13, 33; Urk. D3/3 F/A 4, 12; Urk. D3/4 F/A 8, 16; Urk. D3/5.1). Weiter ist gestützt auf die genannten Aussagen erstellt, dass die Einzahlungsquittung vom 29. Oktober 2021 betreffend einen Betrag von Fr. 2'000.– vom Beschuldigten ausgefüllt und unterschrieben wurde und er gleichentags anlässlich der Übergabe des McLaren eine Kopie davon an O._____ überreichte (vgl. Urk. D3/2 F/A 34 f., 39; Urk. D3/3 F/A 4, 6, 11; Urk. D3/4 F/A 12 f.; Urk. D3/5.4). Schliesslich wurde weder vom Beschuldigten noch von der Verteidigung bestritten, dass die Miete von Fr. 2'000.– für den McLaren nie bezahlt wurde und es sich bei der Kopie der Einzahlungsquittung um eine Fälschung handelt (vgl. Urk. D3/2 F/A 40; Urk. 40 Rz. 75-80; Urk. 72 Rz. 71 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 52 S. 20), weist die vom Beschuldigten verwendete Kopie der Einzahlungsquittung vom 29. Oktober 2021 (Urk. D3/5.4) darauf hin, dass der obere Teil der Quittung eines leeren Einzahlungsscheins mit dem unteren Teil der Quittung, welche mit Stempel der Annahmestelle eine tatsächlich vom Beschuldigten getätigte Einzahlung bescheinigt, zusammengesetzt wurde, wobei im oberen Teil Name und Adresse von O._____, dessen Kontonummer und der Betrag von Fr. 2'000.– eingetragen wurden.

4.3. Sowohl der Beschuldigte als auch die Verteidigung machen geltend, die Kopie der Einzahlungsquittung sei nicht vom Beschuldigten, sondern von einer Drittperson erstellt worden (Urk. D3/2 F/A 41; Urk. 40 Rz. 77 f.; Urk. 72 Rz. 71 f.; Prot. II S. 28 f.). Der Beschuldigte führte hierzu in der polizeilichen Einvernahme aus, er habe zwar den Einzahlungsschein ausgefüllt und unterschrieben (Urk. D3/2 F/A 34 f., 39), er wisse jedoch nicht mehr, wo er diesen bezahlt habe (Urk. D3/2 F/A 37). Einige Fragen später gab er im Widerspruch dazu an, er wisse nicht, ob er am 29. Oktober 2021 die Zahlung bei der Post gemacht habe (Urk. D3/2 F/A 45). Er habe die Kopie des Einzahlungsscheins nicht gemacht, sondern diese von einer Drittperson erhalten. Dazu, wer die Kopie erstellt habe, verweigerte er die Aussage (Urk. D3/2 F/A 41 f., 47). Die originale Quittung, welche die Post abgestempelt habe, habe er nicht in der Hand gehabt (Urk. D3/2 F/A 43). Abschliessend ergänzte der Beschuldigte, er werde sich anschliessend mit seiner Anwältin besprechen und wenn die involvierte Drittperson ihm gegenüber geständig sei, sei er bereit, diesen Namen bekannt zu geben (Urk. D3/2 F/A 58). Zu den weiteren Fragen betreffend die Kopie der Einzahlungsquittung wie auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verweigerte der Beschuldigte die Aussage (Urk. D2/3 F/A 48 ff.; Urk. 4/2 S. 7). In der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte demgegenüber aus, die Drittperson habe bei der Post Fr. 2'000.– bezahlt und er habe nicht gewusst, dass die Quittung gefälscht gewesen sei. Er habe die Quittung genau so erhalten, wie er sie an diesem Abend abgegeben habe (Prot. II S. 28 f.). Wiederum ergänzte der Beschuldigte, er könne nach der Haftentlassung mit dieser Drittperson sprechen, ob sie bereit sei, Aussagen zu machen (Prot. II S. 30). O._____ führte diesbezüglich aus, der Beschuldigte habe ihm die Kopie der Quittung gegeben und gesagt, er habe das Geld bezahlt (Urk. D3/4 F/A 12).

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind diese Aussagen des Beschuldigten als nicht nachvollziehbar und widersprüchlich zu qualifizieren (vgl. Urk. 52 S. 20 f.). Einerseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte den Namen der angeblich involvierten Drittperson nicht nennt, könnte diese Angabe ihn doch unabhängig von einem Geständnis dieser Person entlasten. Andererseits ist nicht ersichtlich, inwiefern bei dem vom Beschuldigten geschilderten Ablauf eine Drittperson hätte involviert sein können. So gab er an, er habe den Einzahlungsschein ausgefüllt und unterschrieben und anschliessend eine Kopie davon an O._____ überreicht. Somit müsste im Zeitraum zwischen dem Ausfüllen der Quittung durch den Beschuldigten und deren Übergabe an O._____ entweder vor oder nach der Einzahlung der Fr. 2'000.– eine Übergabe der Quittung an eine Drittperson erfolgt sein, diese müsste eine Kopie des Einzahlungsscheins erstellt und dem Beschuldigten vor der Übernahme des McLaren übergeben haben. Ein solches Vorgehen erscheint nicht lebensnah. Wenn tatsächlich so vorgegangen und eine Drittperson involviert worden wäre, wäre zumindest zu erwarten, dass der Beschuldigte dies auch so geschildert hätte, stattdessen antwortete er auf die Frage des einvernehmenden Polizisten, wo er den Einzahlungsschein bezahlt habe, er wisse es nicht mehr (vgl. Urk. D3/2 F/A 36) bzw. er wisse nicht, ob er selbst die Zahlung bei der Post getätigt habe (vgl. Urk. D3/2 F/A 45). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte er dann ohne nähere Schilderung des Ablaufs erstmals vor, er habe das Geld der Drittperson gegeben und diese habe bei der Post Fr. 2'000.– bezahlt (vgl. Prot. II S. 29). Das Vorbringen des Beschuldigten, eine Drittperson habe die Einzahlungsquittung gefälscht und eine Kopie davon erstellt, erweist sich folglich als Schutzbehauptung.

4.4. Weiter lässt sich gestützt auf die glaubhaften Aussagen von O._____ erstellen, dass er die Fälschung anlässlich der Übergabe am 29. Oktober 2021 nicht erkannte, ist doch nicht davon auszugehen, dass er dem Beschuldigten den McLaren

ohne Bezahlung der Miete herausgegeben hätte. So gab er an, die Adresse und der Stempel hätten gestimmt. Wenn der Stempel der Post nicht gestimmt hätte, wäre er misstrauisch geworden. Aber es habe alles gestimmt und es sei das erste Mal, dass er so etwas gehabt habe und jemand das Auto am gleichen Tag dringend habe haben wollen. Normalerweise hätten sie das Auto erst herausgegeben, wenn das Geld auf dem Konto gewesen sei (Urk. D3/4 F/A 14 f.). Somit lässt sich erstellen, dass O._____ aufgrund der vom Beschuldigten vorgelegten Kopie des Empfangsscheins, welcher einen Stempel der Annahmestelle vom 29. Oktober 2021 enthielt, davon ausging, der Beschuldigte habe gleichentags zu seinen Gunsten eine Einzahlung von Fr. 2'000.– getätigt. O._____ liess sich folglich von diesem gefälschten Einzahlungsschein über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen des Beschuldigten täuschen und aufgrund des dadurch hervorgerufenen Irrtums dazu veranlassen, ihm den McLaren herauszugeben, was der Beschuldigte mit seinem Vorgehen beabsichtigte. Indem der Beschuldigte die vertraglich vereinbarte Miete von Fr. 2'000.– nicht bezahlte, verschaffte er sich einen unrechtmässigen Vorteil und schädigte O._____ in seinem Vermögen.

4.5. Gestützt auf die vorgenannten Beweismittel ist der Anklagesachverhalt betreffend Dossier 3 damit als erstellt zu qualifizieren.

5. Rechtliche Würdigung

5.1. Ausgangslage

5.1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig.

5.1.2. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, es liege selbst bei der Annahme, dass der Beschuldigte die Quittung kopiert hätte, keine Arglist vor. O._____ habe eine Kopie eines Einzahlungsscheins akzeptiert, der nicht einmal auf denselben Betrag lautete wie die Fahrzeugmiete, und diese nicht einmal genau geprüft. Ansonsten hätte er bereits in diesem Zeitpunkt gesehen, dass die Quittung manipuliert sei (Urk. 72 Rz. 74 ff.).

5.2. Grundlagen

5.2.1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen der Tatbestände der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB und des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 52 S. 21 ff., 31 f.).

5.2.2. Ergänzend ist betreffend den Tatbestand der Urkundenfälschung festzuhalten, dass Urkunden Schriften sind, die bestimmt oder geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Damit einem Dokument Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zukommt, muss diesem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen, die den Adressat veranlasst, dem Schriftstück ein besonderes Vertrauen entgegenzubringen. Der Tatbestand der Urkundenfälschung erfasst die Fälschung im engeren Sinn und die Verfälschung einer Urkunde, die Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache sowie den Gebrauch einer gefälschten oder unwahren Urkunde. Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_809/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2 und 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 4.3.2). Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich unter anderem aus der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen, ergeben (BGE 148 IV 288 E. 4.4.3; 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Beschuldigte mit Vorsatz, zumindest mit Eventualvorsatz, gehandelt hat. Darüber hinaus muss bei ihm die besondere Absicht bestanden haben, durch den (späteren) Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr (Täuschungsabsicht) entweder jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vorteilsabsicht), wobei je Eventualabsicht genügt. Bei der Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur. Der angestrebte Vorteil muss sich auch nicht zum Nachteil eines anderen auswirken. Ebenso wenig muss der Täter genau wissen, worin der angestrebte Vorteil liegt. Unrechtmässig ist die Vorteilsverschaffung, wenn entweder das verfolgte Ziel oder die Mittel der Täuschung unzulässig sind, ohne dass der erlangte Vorteil als solcher unrechtmässig sein muss (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.2; 129 IV 53 E. 3.3 und 3.5; 128 IV 265 E. 2.2; 121 IV 90 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_1406/2022 vom 14. März 2023 E. 2.5.2; 6B_ 891/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 3.5.1; 6B_116/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).

5.3. Würdigung

5.3.1. Urkundenfälschung

Beim vorliegenden Empfangsschein bzw. der Einzahlungsquittung handelt es sich zweifellos um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Indem der Beschuldigte zwei je von ihm ausgefüllte Teile einer Einzahlungsquittung, die ursprünglich zu anderen Empfangsscheinen gehörten, zusammensetzte, sodass der Eindruck entstand, er habe am 29. Oktober 2021 bei der Post eine Einzahlung zugunsten von O._____ in der Höhe von Fr. 2'000.– getätigt, beurkundete er einen unwahren Sachverhalt. Einem mit einem von der Annahmestelle gestempelten Empfangsschein kommt eine erhöhte Glaubwürdigkeit hinsichtlich der damit bestätigten Zahlung zu, weshalb Adressaten ihm ein besonderes Vertrauen entgegenbringen. Somit stellt die vom Beschuldigten zusammengesetzte Einzahlungsquittung eine Falschbeurkundung dar.

Der Beschuldigte erstellte diese unwahre Einzahlungsquittung in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, indem er durch das Vorweisen der Kopie des Empfangsscheins den McLaren von O._____ erhalten wollte, ohne die hierfür vereinbarte Miete in Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Der Beschuldigte gebrauchte damit den Empfangsschein auch zur Täuschung. Da der Beschuldigte diesen selbst wahrheitswidrig erstellte, wusste er um die Tatsache, dass die Quittung eine tatsächlich nicht erfolgte Einzahlung zugunsten von O._____ bescheinigte. Der subjektive Tatbestand ist mithin erfüllt.

Da der Beschuldigte die von ihm selbst gefälschte Urkunde zur Täuschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB gebrauchte, ist die Verwendung zur Täuschung mitbestrafte Nachtat und daher nicht selbständig strafbar (vgl. BGE 120 IV

122 E. 5c/cc; 95 IV 68 E. 3b). Der Beschuldigte ist folglich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5.3.2. Betrug

Der Beschuldigte bescheinigte durch das Vorweisen der Kopie einer gefälschten Einzahlungsquittung wahrheitswidrig, eine Zahlung in Höhe von Fr. 2'000.– an O._____ getätigt zu haben und gab somit vor, betreffend die vereinbarte Miete zahlungsfähig und zahlungswillig zu sein. Dadurch und indem er O._____ anstelle des Originals eine Kopie vorwies, worauf die Fälschung schlechter bzw. kaum erkennbar war, um die tatbestandsmässige Täuschung und die schädigende Vermögensdisposition zu erreichen, bediente er sich täuschender Machenschaften. Da die Einzahlung gemäss der vom Beschuldigten vorgelegten Quittung selben Tags erfolgte und somit noch nicht auf dem Konto von O._____ eingegangen sein konnte, verhinderte der Beschuldigte eine mögliche Überprüfung des Zahlungseingangs vor der Übergabe des McLaren. O._____ kann somit kein leichtfertiges Handeln vorgeworfen werden, zumal er angesichts des vorhandenen Poststempels und der Unterschrift der Annahmestelle nicht dazu veranlasst war, auf das Vorweisen der Originalquittung zu bestehen oder die Kopie einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Ausserdem handelte es sich um ein sehr kurzfristiges Geschäft. Das Vorgehen des Beschuldigten ist folglich als arglistig zu qualifizieren. Dieses irreführende Verhalten des Beschuldigten versetzte O._____ in einen Irrtum, der zu einer Vermögensverfügung führte, da er in der Annahme, der Beschuldigte habe die vereinbarte Miete von Fr. 2'000.– bezahlt, diesem den McLaren übergab. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.

Der Beschuldigte stellte O._____ durch das Vorweisen der Einzahlungsquittung wissentlich und willentlich in Aussicht, die Zahlung in der Höhe von Fr. 2'000.– sei erfolgt, obschon er wusste, dass der Empfangsschein einen unwahren Sachverhalt bescheinigte und er zugunsten von O._____ keine Zahlung getätigt hatte. Mit diesem Vorgehen beabsichtigte er, O._____ über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit hinsichtlich der vereinbarten Miete zu täuschen, damit dieser ihm den McLaren übergab, was er in Kenntnis der in Wahrheit nicht erfolgten Bezahlung der Miete nicht getan hätte. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand ist mithin erfüllt.

Der Beschuldigte ist folglich des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5.3.3. Konkurrenz

Zwischen Urkundenfälschung und Betrug besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund der Verschiedenheit der betroffenen Rechtsgüter echte Konkurrenz in Form von Realkonkurrenz. Dies gilt selbst dann, wenn – wie vorliegend – die Urkundenfälschung nur zum Zweck der Durchführung des Betrugs begangen wurde (BGE 138 IV 209 E. 5.5; 129 IV 53 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 8; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 5.3 [nicht publ. in: BGE 149 IV 248]; 6B_1042/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.5.1; 6B_613/2020 vom 17. September 2020 E. 1.3; je mit Hinweisen).

Der Beschuldigte ist somit betreffend Dossier 3 der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. Fazit

Zusammenfassend ist der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

V. Strafe

A. Ausgangslage

1. Die Vorinstanz ordnete die Rückversetzung des Beschuldigten in den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Juli 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe an und verurteilte den Beschuldigten unter Einbezug des Strafrests von

72 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) als Gesamtstrafe und als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. März 2023 ausgefällten Strafe (Urk. 52 S. 34 ff., 46).

2. Die Verteidigung beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Einen Eventualantrag im Falle eines anklagegemässen Schuldspruchs wird seitens der Verteidigung nicht gestellt (Urk. 40; Urk. 72).

3. Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.3.4; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1). Vorliegend hat einzig der Beschuldigte Berufung erhoben, so dass das Verschlechterungsverbot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO zum Tragen kommt.

4. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2; 142 IV 129 E. 4.5; je mit Hinweisen). Dementsprechend hindert (auch) dieser Grundsatz die Berufungsinstanz nicht daran, im Rahmen des von ihr pflichtgemäss auszuübenden Ermessens einzelne Strafzumessungsfaktoren anders als die erste Instanz zu gewichten oder aber eine höhere als die von der ersten Instanz ausgefällte (Gesamt) Strafe festzusetzen respektive als angemessen zu erachten, solange sich dies nicht in einer härteren Sanktion niederschlägt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.3.4). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Können sich diese Tatsachen auf die Rechtsfolgen auswirken, entscheidet die Berufungsinstanz insoweit unabhängig von Parteianträgen. Bisher unbekannte Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO sind beispielsweise die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, die für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 dritter Satz StGB massgebend sind, oder eine nach dem erstinstanzlichen Urteil ergangene erneute Verurteilung, die hinsichtlich der Legalprognose beim bedingten Strafvollzug als "Novum" zu berücksichtigen ist (BGE 147 IV 167 E. 1.5.4; 142 IV 89 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Ob die Tatsache vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil entstand ("echtes" bzw. "unechtes" Novum), ist nicht relevant (BGE 144 IV

198 E. 5.3.). Ausschlaggebend ist alleine, ob sich die Tatsache den Akten entnehmen liess, welche der Vorinstanz vorlagen (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art. 391 N 21; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 3.3.). Den Parteien ist vor Anwendung von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO zwingend das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 142 IV 89 E. 2.3 = Pra 105 (2016) Nr. 102).

5. Die Vorinstanz hat am 12. Oktober 2023 einen Strafregisterauszug betreffend den Beschuldigten eingeholt. Dieser wies insgesamt fünf Verurteilungen auf (Urk. 31). Die Tatsache, dass gegen den Beschuldigten am 8. Dezember 2023 ein weiterer Strafbefehl erlassen wurde, war ihr daher nicht bekannt. Diese zusätzliche Strafe ergab sich erst aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Strafregisterauszug vom 14. April 2025 (Urk. 62). Damit liegen hinsichtlich der Beurteilung der Strafe und des Vollzugs neue Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO vor, die dem erstinstanzlichen Gericht im Zeitpunkt seines Urteils noch nicht bekannt waren, wobei die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung über die sich daraus ergebende Möglichkeit einer reformatio in peius orientiert wurde und Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt (Prot. II S. 32 f.).

B. Grundsätze der Strafzumessung und retrospektive Konkurrenz

1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

2. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips, so dass hier nur das Wesentlichste nochmals dargestellt wird. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

3. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. März 2023 wegen Betrugs und Urkundenfälschung, begangen am 10. September 2022, mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Dezember 2023 wegen Veruntreuung, begangen am 20. Juni 2023, mit einer unbedingten Geldstrafe von

180 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft (Urk. 62 S. 4 f.). Zu beachten ist, dass der Beschuldigte die in Dossiers 1 bis 3 eingeklagten Delikte vor Eröffnung dieser Strafbefehle begangen hat. Dementsprechend besteht hinsichtlich dieser beiden Strafbefehle eine retrospektive Konkurrenz, sodass im Verhältnis zu diesen Strafen heute eine Zusatzstrafe zu bilden ist, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind (siehe nachfolgend).

3.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip soll damit auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB allerdings nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe aus (BGE 147 IV 241 E. 3.2 [übers. in Pra

111 (2022) Nr. 17]; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_ 769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2). Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Das Zweitgericht ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 120 E. 5.2).

3.2. Die durch das Zweitgericht hypothetisch zu bildende Gesamtstrafe setzt sich zusammen aus der rechtskräftigen Grundstrafe und den für die neuen Taten festzusetzenden Einzelstrafen. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt dagegen der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen und die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen. Dies ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Es ist nicht eine Neubewertung der Grundstrafe vorzunehmen und die Zusatzstrafe an dieser Einschätzung auszurichten. Das Ermessen des die Zusatzstrafe aussprechenden Gerichts beschränkt sich auf die von ihm vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. Könnte das die Zusatzstrafe aussprechende Gericht selber bestimmen, welche Strafe es anstelle des Erstgerichts ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt gewesen wären, würde es faktisch – und nicht nur hypothetisch – in die Rechtskraft des Ersturteils eingreifen und statt einer Zusatzstrafe eine nachträgliche Gesamtstrafe ausfällen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.4.2; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.3 [nicht publ. in BGE 146 IV 311]; je mit Hinweisen).

3.3. In Bezug auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass anhand der gemäss Dossiers 1 bis 3 begangenen Delikte eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 17. März 2023 bzw. zu demjenigen vom 8. Dezember 2023 festzulegen ist, sofern es sich um gleichartige Strafen handelt.

4. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 147 IV 241 E. 4.3.2 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 144 IV

217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 147 IV 241 E. 4.3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2, 3.3.4 und 3.5.4; 142 IV 265 E. 2.3.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum es für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Die auszusprechende Gesamtstrafe basiert auf den verschuldensangemessenen Einzeltaten. Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2; 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.2.2; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). Ferner ist festzuhalten, dass das Gericht bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe bestimmt und danach das Strafmass festsetzt. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Dabei hält das Bundesgericht fest, dass der neue Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018), nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens

180 Tagessätze beträgt, das Sanktionensystem insofern verschärft, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4). Nach neuerer Rechtsprechung darf in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB immerhin dann eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4; 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

C. Konkrete Strafzumessung

1. Tatkomponente betreffend Betrug gemäss Dossier 1

1.1. Wie die Vorinstanz im Hinblick auf die objektive Tatschwere zutreffend erwog, waren die deliktischen Tätigkeiten zahlreich und erstreckten sich über einen Zeitraum von rund drei Monaten, woraus ein Deliktsbetrag von Fr. 40'000.– resultierte. Der Beschuldigte betrieb mit der Erfindung der Person D2._____, dessen Nachname einer tatsächlich bei der C._____ tätigen Person entsprach, den er anlässlich einer Online-Konferenz von seinem Bruder mit entsprechenden Instruktionen spielen liess und in dessen Namen er mehrere Kurz- und Sprachnachrichten vom Mobiltelefon seines Bruders, den er unter dem Namen D2'._____ in seinen Kontakten gespeichert hatte und die er zuvor auf sein eigenes Handy gesandt hatte, an B._____ weiterleitete, einen nicht unerheblichen Aufwand, um B._____ zu täuschen bzw. die Täuschung aufrecht zu erhalten. Das Handeln des Beschuldigten erforderte somit ein gewisses Mass an Planung und Sorgfalt, was insgesamt – insbesondere angesichts des ihm bekannten Vertrauens seitens B._____s – von einer nicht unbeachtlichen kriminellen Energie zeugt. Angesichts des weiten Strafrahmens ist das Verschulden aufgrund des manipulativen, aber dennoch nicht überaus raffinierten Vorgehens als nicht mehr leicht zu qualifizieren.

1.2. Betreffend die subjektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, B._____ über seine tatsächliche Möglichkeit, ihm Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen zu beschaffen, zu täuschen, um ihn zu zwei Zahlungen von je Fr. 20'000.– zu veranlassen, welche in Kenntnis der wahren Situation nicht getätigt worden wären. Der Beschuldigte handelte dabei aus rein egoistischen Beweggründen, namentlich um sich zusätzlichen Luxus ohne eigene Arbeitsleistung zu ermöglichen, verfügte er doch zumindest im Zeitpunkt der ersten Anzahlung von Fr. 20'000.– im August 2020 noch über ein Einkommen bei der I._____ AG, mit welchem er seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive somit nicht zu relativieren.

1.3. Ein Blick auf den Strafregisterauszug zeigt, dass der Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist. Die zeitlich älteste Vorstrafe geht auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Februar 2015 zurück, mit welchem der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.–, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, und zu Fr. 300.– Busse verurteilt wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Mai 2016 wurde er sodann wegen einfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– verurteilt, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt und die mit Strafbefehl vom 19. Februar 2015 angeordnete Probezeit um ein Jahr verlängert wurde. Ferner bestrafte das Bezirksgericht Bülach den Beschuldigten mit Urteil vom 18. Juli 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer unbedingten Geldstrafe von 225 Tagessätzen zu Fr. 30.– und verlängerte die mit Strafbefehlen vom 19. Februar 2015 und 11. Mai 2016 angeordneten Probezeiten um je ein Jahr. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Urteil vom 16. Juli 2019 wiederum vom Bezirksgericht Bülach wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB und versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten (unter Anrechnung von 2 Tagen Haft) verurteilt und die mit Strafbefehlen vom 19. Februar 2015 und vom 11. Mai 2016 angeordneten bzw. verlängerten Probezeiten wiederum jeweils um ein Jahr verlängert.

Den Betrug gemäss Dossier 1 beging der Beschuldigte kurz nachdem er am 3. Juli 2020 aus dem Vollzug der mit Urteil vom 16. Juli 2019 angeordneten Freiheitsstrafe bedingt entlassen worden war, mithin während der in diesem Zusammenhang angeordneten Probezeit des Justizvollzugs des Kantons Zürich (vgl. Urk. 62 S. 4). Die Veruntreuung gemäss Dossier 2 beging der Beschuldigte sogar, während er die vorgenannte unbedingte Freiheitsstrafe in Form elektronsicher Überwachung vollzog (vgl. Prot. II S. 13, 28). Darüber hinaus fällt die Veruntreuung in die mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Februar 2015 und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Mai 2016 angeordneten und anschliessend verlängerten Probezeiten. Den Betrug und die Urkundenfälschung betreffend Dossier 3 beging der Beschuldigte sodann während laufender Untersuchung betreffend Dossiers 1 und 2. Nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten wurde der Beschuldigte zudem mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. März 2023 wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von

4 Monaten und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Dezember 2023 wegen Veruntreuung zu einer unbedingten Geldstrafe von

180 Tagessätzen zu Fr. 60.– verurteilt (Urk. 62 S. 4 f.). Mit Blick auf die heute zu beurteilenden Delikte ist der Beschuldigte somit hinsichtlich des mehrfachen Betrugs (Dossiers 1 und 3) und der Veruntreuung (Dossier 2) einschlägig vorbestraft. Bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Juli 2019 wurde der Beschuldigte – nachdem die ersten beiden bedingten Geldstrafen und die anschliessende unbedingte Geldstrafe offensichtlich keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen hatten – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Die heute zur Beurteilung stehende erneute Delinquenz zeigt, dass sich der Beschuldigte auch nicht vom Vollzug der Freiheitsstrafe beeindrucken liess, beging er doch die Delikte gemäss Dossiers 1 bis 3 nach diesen Verurteilungen bzw. gar während des Strafvollzugs. Auch vom vorliegenden Strafverfahren liess sich der Beschuldigte offensichtlich nicht im geringsten beeindrucken und von der Begehung neuerlicher Straftaten abhalten, beging er doch während laufendem Verfahren die mit Strafbefehl vom 8. Dezember 2023 abgeurteilte Veruntreuung, welche exakt denselben Straftatbestand wie die vorliegend zu beurteilenden betraf. Vor diesem Hintergrund ist aus spezialpräventiver Sicht nicht zu erwarten, dass sich der Beschuldigte, nachdem ihn bereits die damalige unbedingte Freiheitsstrafe nicht von weiterer einschlägiger Delinquenz abzuhalten vermochte und er sogar während des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe delinquierte, nun von der Aussprechung einer (weiteren) Geldstrafe für die einzelnen Tatvorwürfe beeindrucken lassen würde. Entsprechend erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe im vorliegenden Fall nicht als adäquate Sanktion.

Es drängt sich daher auf, für den Betrug gemäss Dossier 1 eine Freiheitsstrafe auszufällen.

1.4. Ausgehend von einem nicht mehr leichten Verschulden erscheint eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

2. Tatkomponente betreffend Veruntreuung gemäss Dossier 2

2.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anstatt des vereinbarten Leasings von insgesamt Fr. 19'200.– lediglich 18 Raten zu Fr. 400.–, mithin Fr. 7'200.–, bezahlte. Somit entgingen der I._____ AG neben dem Restwert des Fahrzeugs ausstehende Leasingraten von insgesamt Fr. 12'000.–. Darüber hinaus bereicherte sich der Beschuldigte in Höhe des Verkaufserlöses von Fr. 17'500.– unrechtmässig. Allerdings handelte der Beschuldigte nicht besonders raffiniert, nutzte er doch insbesondere den aufgrund des zwischen ihm und L._____ bestehenden Vertrauensverhältnisses fehlenden Eintrag 178 (Halterwechsel verboten) aus, um das geleaste Fahrzeug ohne Einverständnis der Eigentümerin zu verkaufen. In Anbetracht des weiten Strafrahmens ist das Verschulden daher als noch leicht zu qualifizieren.

2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte trotz Kenntnis der Vereinbarungen im Leasingvertrag den BMW 118i für Fr. 17'500.– an K._____ verkaufte, um sich in diesem Umfang unrechtmässig zu bereichern, ohne dass er hierfür aufgrund einer Notlage einen nachvollziehbaren oder auch nur ansatzweise verständlichen, wenn auch nicht entschuldbaren Beweggrund hatte. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das zwischen ihm und L._____ bestehende Vertrauensverhältnis, dessen sich der Beschuldigte bewusst war (vgl. Urk. 4/2 F/A 12), gezielt ausnutzte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive daher nicht zu relativieren.

2.3. Bezüglich der Strafart kann grundsätzlich auf das zu Dossier 1 Erwogene (E. V.C.1.3) verwiesen werden, was gleichermassen hier zutrifft. Durch seine hartnäckige Delinquenz offenbarte der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung, weshalb spezialpräventive Gründe gegen die Adäquanz einer Geldstrafe sprechen, so dass trotz des noch leichten Verschuldens für die Veruntreuung eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist.

2.4. Ausgehend von einem noch leichten Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten angemessen. Da der Betrug gemäss Dossier 1 und die Veruntreuung nicht in einem zeitlich und sachlich engen Zusammenhang stehen, sondern es sich um voneinander unabhängige Taten handelt, erscheint es in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen, die Einsatzstrafe für den Betrug gemäss Dossier 1 um 4 Monate auf 10 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

3. Tatkomponente betreffend Betrug gemäss Dossier 3

3.1. Wie die Vorinstanz im Hinblick auf die objektive Tatschwere zutreffend erwog, erweist sich der Deliktsbetrag von Fr. 2'000.– als verhältnismässig gering. Indem der Beschuldigte vorgängig die Einzahlungsquittung fälschte und diese O._____ bei der Übergabe des McLaren vorwies, betrieb er einen – angesichts des relativ geringen Ertrags – beträchtlichen Aufwand, um O._____ zu täuschen, damit dieser ihm den McLaren ohne die vereinbarte Mietzahlung aushändigte. Das Handeln des Beschuldigten erforderte somit eine gewisse Planung und Sorgfalt und zeugt von einer erhöhten kriminellen Energie, zumal er nicht davor zurückschreckte, für sein Vorhaben ein amtliches Dokument und einen amtlichen Stempel und damit das Vertrauen in amtliche Dokumente zu missbrauchen. Das Vorgehen des Beschuldigten – das Vorweisen der Kopie, worauf die Fälschung schlechter bzw. kaum erkennbar war – erweist sich als durchaus raffiniert, weshalb das Verschulden als nicht mehr leicht zu bezeichnen ist.

3.2. Betreffend die subjektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte planmässig und koordiniert vorging, um O._____ über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zu täuschen, indem er sich dazu einer Urkundenfälschung bediente. Er betrieb mithin einen über lediglich mündlich überbrachte Täuschungsmitteilungen hinausgehenden Aufwand, um den McLaren für ca. 24 Stunden rein zum Spass auszuleihen, ohne hierfür den vereinbarten Mietbetrag zu bezahlen. Die subjektive Tatschwere vermag daher die objektive nicht zu relativieren.

3.3. Bezüglich der Strafart kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. V.C.1.3). Angesichts der einschlägigen Delinquenz erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe auch betreffend den Betrug gemäss Dossier 3 nicht als adäquate Sanktion, weshalb wiederum eine Freiheitsstrafe auszufällen ist.

3.4. Aufgrund des nicht mehr leichten Verschuldens erscheint eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. Bei der Anwendung des Asperationsprinzips ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Betrug gemäss Dossier 3 in keinem Zusammenhang zu demjenigen gemäss Dossier 1 und zur Veruntreuung steht, weshalb es angemessen erscheint, die Strafe für den Betrug gemäss Dossier 3 um

4 Monate auf 14 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

4. Tatkomponente betreffend Urkundenfälschung gemäss Dossier 3

4.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine Einzahlungsquittung mit unwahrem Inhalt erstellte. Die Quittung enthielt eine angebliche Bestätigung einer Zahlung des Beschuldigten an O._____ in der Höhe von Fr. 2'000.–. Insofern liegt vor dem Hintergrund des Strafrahmens ein verhältnismässig geringer Deliktsbetrag vor. Allerdings gebrauchte er eine Kopie dieser gefälschten Urkunde, die er anlässlich der Übergabe des McLaren O._____ vorzeigte, um seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit hinsichtlich der vereinbarten Miete vorzuspiegeln. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Fälschung für O._____ aufgrund dieses Umstands nicht sofort erkennbar war, was sich verschuldenserschwerend auswirkt. Angesichts des weiten Strafrahmens ist das objektive Tatverschulden insgesamt als gerade noch leicht zu qualifizieren.

4.2. Betreffend die subjektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, eine amtliche Bestätigung in Form des Poststempels (aus einem anderen Einzahlungsschein) für seine Zwecke zu benutzen, was doch von einem gewissen Grad an Skrupellosigkeit gegenüber dem Vertrauen der Mitmenschen und einer eklatanten Missachtung der gesetzlichen Regeln zeugt. Die objektive Tatschwere wird auch hier nicht durch subjektive Umstände relativiert.

4.3. Bezüglich der Strafart kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. V.C.1.3). Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist auch hier eine separate Geldstrafe nicht schuldadäquat.

4.4. Ausgehend von einem gerade noch leichten Verschulden erscheint eine Strafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Wie dargelegt, stehen der Betrug und die Urkundenfälschung in sehr engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang. Unter Anwendung des Asperationsprinzips ist 1 Monat Freiheitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt resultiert somit eine angemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten.

5. Täterkomponente

5.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben

Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann insbesondere auf dessen Aussagen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. November 2022 verwiesen werden (Urk. 4/2 F/A 14 f.). Zusammengefasst lässt sich seinen Aussagen entnehmen, dass er seit längerer Zeit nicht arbeitete, da er über Schulden beim Betreibungsamt verfügte und viele Geschäfte für eine Anstellung einen Betreibungsregisterauszug verlangen. Bis zum Jahr 2015, als er nach Amerika ging, erhielt er aufgrund von sechs Bauchoperationen eine IV-Rente. Im Jahr 2018 oder 2019 wurde ein Privatkonkurs eröffnet. Der Beschuldigte hat eine Frau und zwei Kinder. Im Zeitpunkt der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft arbeitete er bei seinem Bruder in der Garage und suchte eine Stelle als Verkäufer oder Leiter eines Restaurants. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er, er befinde sich bis am 28. Juli 2025 im Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. März 2023 ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Momentan komme sein Vater für seinen Lebensunterhalt auf, ab dem 1. August 2025 habe er jedoch einen Arbeitsvertrag und werde als Zügelmann arbeiten. Seit der Anstellung bei der I._____ AG habe er keine feste Arbeitsstelle mehr gehabt, da er Drogen- und Alkoholprobleme gehabt habe, weshalb er während drei Monaten in der Klinik Im Hasel in Behandlung gewesen sei (Prot. II S. 6 ff., 14). Seit dem Privatkonkurs seien darüber hinaus neue Schulden dazugekommen (Prot. II S. 15).

Aus dem Lebenslauf und den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

5.2. Vorstrafen

Der Beschuldigte weist die vorgenannten vier Vorstrafen auf (vgl. E. V.C.1.3). Die Delikte gemäss Vorstrafen sind gegenüber den heute zu beurteilenden Vorwürfen teilweise einschlägig. So wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Juli 2019 wegen mehrfacher Veruntreuung und versuchten Betrugs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt (Urk. 62 S. 4). Dieses Urteil erging lediglich rund zehn Monate vor der vorliegend zu beurteilenden Veruntreuung gemäss Dossier 2, welche überdies in die mit genanntem Urteil verlängerten Probezeiten betreffend die Strafbefehle vom 19. Februar 2015 und 11. Mai 2016 fällt. Deutlich straferhöhend fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung am 19. Mai 2020 die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach festgesetzte unbedingte Freiheitsstrafe in Form elektronischer Überwachung vollzog und er sich mithin auch während des Strafvollzugs nicht von der Begehung weiterer Delikte abschrecken liess. Den Betrug gemäss Dossier 1 beging er sodann unmittelbar nach der bedingten Entlassung aus ebendiesem Strafvollzug und somit während laufender Probezeit. Die Delikte gemäss Dossier 3 beging der Beschuldigte schliesslich kurz nach Ablauf der genannten Probezeit und während laufendem Verfahren betreffend Dossiers 1 und 2. Die Vorstrafen und das Delinquieren während der Probezeit und insbesondere während des Strafvollzugs sind stark straferhöhend zu berücksichtigen.

5.3. Geständnis/Reue und Einsicht

5.3.1. Ein Geständnis führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, sondern es steht wie bei den übrigen Strafzumessungsfaktoren im Ermessen des Sachgerichts zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass das Geständnis eine strafmindernde Folge haben soll (Urteile des Bundesgerichts 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt das Gericht ein Geständnis, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die geständige Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]).

5.3.2. Der Beschuldigte ist betreffend den ihm vorgeworfenen Betrug gemäss Dossier 1 insofern geständig, als er bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme den äusseren Sachverhalt grundsätzlich anerkannte, sich jedoch auf den Standpunkt stellte, er habe Kontakt zu F._____ im Kosovo gehabt, welcher die Bewilligungen hätte beschaffen können, und sei daher entgegen dem Anklagevorwurf in der Lage gewesen, B._____ die gewünschten und bezahlten Bewilligungen zu verschaffen. Auch hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Dossier 2 und des Betrugs gemäss Dossier 3 zeigte sich der Beschuldigte im äusseren Sachverhalt grösstenteils geständig und bestritt einzig, nicht zum Verkauf des BMW 118i berechtigt gewesen zu sein (Dossier 2) bzw. die O._____ übergebene Kopie der Einzahlungsquittung gefälscht zu haben (Dossier 3), womit er den Vorwurf der Urkundenfälschung vollständig bestritt. Zwar gab der Beschuldigte diese Tathandlungen schnell zu, da die Beweislage insbesondere durch die objektiven Beweismittel sowie die glaubhaften und konstanten Aussagen der Beteiligten komfortabel war und zufolge gänzlich fehlender Reue, wirken sich die Teilgeständnisse jedoch nicht strafmindernd aus.

5.4. Fazit

Unter den Täterkomponenten ist somit ein stark straferhöhendes Zumessungskriterium festzustellen. Die nach den Tatkomponenten erhaltene Gesamtfreiheitsstrafe ist daher aufgrund der Täterkomponenten auf 21 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

6. Zusatzstrafe

6.1. Nachdem für sämtliche zu beurteilenden Delikte Freiheitsstrafen auszusprechen sind, liegen gegenüber der bereits rechtskräftigen Strafe aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. März 2023 gleichartige Strafen vor. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist der Beschuldigte so zu stellen, wie wenn sämtliche begangenen Taten gleichzeitig beurteilt worden wären. Hinsichtlich dieser Taten ist entsprechend – wie vorstehend aufgezeigt (vgl. E. V.B.3.1-3.3) – in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Zusatzstrafe zu der bereits rechtskräftigen Grundstrafe zu bilden. Mangels gleichartiger Strafen ist demgegenüber zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Dezember 2023 keine Zusatzstrafe zu bilden.

6.2. Die Strafrahmen der der Grundstrafe zugrunde liegenden Delikte (Betrug und Urkundenfälschung) sowie diejenigen der vorliegend zu beurteilenden Tatbestände der Veruntreuung, des Betrugs und der Urkundenfälschung reichen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. März 2023 wurde der Beschuldigte des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig gesprochen, da er mit identischem Vorgehen wie im Sachverhalt gemäss Dossier 3 einen Ferrari mietete, ohne den vereinbarten Mietbetrag von Fr. 2'300.– zu bezahlen (Urk. 34). Beim heute zu beurteilenden Betrug gemäss Dossier 1 handelt es sich – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. Urk. 52 S. 37) – aufgrund des Tatvorgehens und des Schadens um das schwerste Delikt.

6.3. Die für die vorliegend zu beurteilenden Taten auszusprechende Gesamtfreiheitsstrafe von 21 Monaten ist im Sinne des Asperationsprinzips um die Grundstrafe, mithin die mit Strafbefehl vom 17. März 2023 ausgefällte Freiheitsstrafe von

4 Monaten, angemessen zu erhöhen und die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen. Da sowohl die Grundstrafe als auch die vorliegend zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen bilden, ist der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen, weshalb eine Erhöhung um 3 Monate angemessen erscheint. Die hypothetische Gesamtstrafe beläuft sich somit auf 24 Monate Freiheitsstrafe. Nach Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe von 4 Monaten resultieren demnach 20 Monate Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. März 2023.

7. Anrechnung der erstandenen Haft

7.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Beschuldigten während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft, wozu grundsätzlich alle freiheitsentziehenden Massnahmen zu zählen sind, auf die Strafe an. Ein angebrochener Hafttag ist prinzipiell als ein Hafttag anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 4.2; METTLER/SPICHTIN in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 51 N 35; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 51 N 9).

7.2. Der Beschuldigte befand sich am 6. Mai 2021 von 06.30 Uhr bis 16.00 Uhr in Haft (Urk. 9/2-3). Die ausgestandene Haft von einem Tag ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB anzurechnen.

8. Rückversetzung

8.1. Im Zusammenhang mit der erstinstanzlich angeordneten Rückversetzung in den Strafvollzug ist darauf hinzuweisen, dass diese gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB grundsätzlich anzuordnen ist, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Unbestritten ist zwar, dass der Beschuldigte während der ihm mit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 3. Juli 2020 angesetzten einjährigen Probezeit erneut delinquierte (vgl. Dossier 1), was infolge Nichtbewährung grundsätzlich zur Rückversetzung in den Strafvollzug führt (vgl. Art. 89 Abs. 1 StGB).

8.2. Allerdings darf die Rückversetzung nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit mehr als 3 Jahre verstrichen sind (Art. 89 Abs. 4 StGB). Diese Frist wird durch eine erstinstanzliche Verurteilung nicht unterbrochen, sondern läuft bis zum Entscheid in zweiter Instanz weiter (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2022 vom 18. August 2023 E. 4.3.3). Vorliegend ist die am 3. Juli 2020 angeordnete Probezeit betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug am 2. Juli 2021 abgelaufen (vgl. Urk. 62 S. 4). Es sind mithin seit dem Ablauf der Probezeit bereits drei Jahre vergangen, ohne dass ein zweitinstanzliches Urteil gefällt wurde. Unter diesen Umständen darf die Rückversetzung des Beschuldigten in den Strafvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht mehr angeordnet werden und es ist deshalb mit dem Berufungsentscheid davon abzusehen.

9. Fazit

Angemessen erscheint somit in Berücksichtigung sämtlicher Zumessungskriterien eine Bestrafung des Beschuldigten mit 20 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. März 2023. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es jedoch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. März 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe.

VI. Vollzug

1. Die Vorinstanz ordnete für die Freiheitsstrafe aufgrund der Vorstrafen und der Delinquenz während der Probezeit den Vollzug an (Urk. 52 S. 42 f.).

2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Unter "besonders günstigen Umständen" sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Die Gewährung des bedingten Vollzugs ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 97 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BGE 134 IV 140 E. 4.4 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3). Dabei hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen und insbesondere auch seit der Tat eingetretene positive Veränderungen (wie den Erhalt einer festen Arbeitsstelle, das Eingehen einer stabilen Beziehung) zu berücksichtigen. In erster Linie ist dabei die strafrechtliche Vorbelastung relevant, namentlich wenn der Täter sog. einschlägige Vorstrafen aufweist (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025; 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_617/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Bei Freiheitsstrafen von mindestens einem und höchstens drei Jahren besteht unter denselben Voraussetzungen die Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs (Art. 43 Abs. 1 StGB).

3. Rund ein Jahr vor der Tatbegehung gemäss Dossiers 1 und 2 wurde der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Ein Aufschub käme somit nur in Frage, wenn bei ihm besonders günstige Umstände vorlägen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht nur kurz nach der vorgenannten Verurteilung delinquierte, sondern die vorliegend zu beurteilende Veruntreuung während laufenden Probezeiten und insbesondere während des Strafvollzugs beging, der Betrug gemäss Dossier 1 in die mit der bedingten Entlassung angesetzte Probezeit fällt und er bereits rund drei Monate nach Ablauf dieser Probezeit und während laufendem Verfahren nahtlos mit seiner deliktischen Tätigkeit weiterfuhr (vgl. Dossier 3), ist ihm jedoch eine ausgesprochen schlechte Prognose zu stellen. Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.

VII. Zivilforderungen

1. Die E._____ GmbH macht Schadenersatz in der Höhe von Fr. 40'000.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– je zuzüglich Zins von 5 % seit

7. September 2021 geltend (Urk. 11/2). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der E._____ GmbH Schadenersatz von Fr. 40'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 7. September 2021 zu bezahlen (Urk. 52 S. 44). Die Verteidigung begründet ihren Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen damit, dass der Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen sei. Einen Eventualantrag für den Fall eines anklagegemässen Schuldspruchs stellte sie hingegen nicht (Urk. 40 Rz. 91; Urk. 72 Rz. 79).

2. Nachdem der Beschuldigte die Vereinbarung betreffend die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen mit B._____ traf, die dafür vereinbarte Gegenleistung in Höhe von Fr. 40'000.– jedoch vom Firmenkonto der E._____ GmbH bezahlt wurde, welche sich schliesslich als Privatklägerin konstituierte (vgl. Urk. 11/2), stellt sich die Frage nach der Aktivlegitimation im Hinblick auf die geltend gemachte Schadenersatzforderung. Die E._____ GmbH ist deshalb betreffend die Geltendmachung des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwog, ist eine für die Zusprechung einer Genugtuung erforderliche immaterielle Unbill insbesondere angesichts des Vorliegens eines Vermögensdelikts weder ersichtlich noch substantiiert, weshalb das Genugtuungsbegehren der E._____ GmbH abzuweisen ist.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 7 und 8) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind.

3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen in der Höhe von Fr. 5'862.40 geltend (Urk. 74/1-2). Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erweist sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 5'700.– (inkl. MwSt.) als angemessen. Diese Kosten sind unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates gegenüber dem Beschuldigten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

1. Vom teilweisen Rückzug der Berufung hinsichtlich Dispositivziffer 6 (Zivilforderung der Privatklägerin 2) wird Vormerk genommen.

Es wird somit festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Dezember 2023 bezüglich Dispositivziffer 6 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Antrag des Beschuldigten auf Einstellung des Verfahrens betreffend Dossier 2 wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

 des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB

 der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie

 der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Von der Rückversetzung des Beschuldigten in den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Juli 2019 (Geschäfts-Nr. GG190035) ausgefällten Freiheitsstrafe wird abgesehen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. März 2023.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (E._____ GmbH) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 (E._____ GmbH) wird abgewiesen.

7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 7 und 8) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Privatklägerin 1 (E._____ GmbH)  die Privatklägerin 2 (I._____ AG)  den Privatkläger 3 (O._____)

(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Privatklägerin 1 (E._____ GmbH), sofern verlangt  die Privatklägerin 2 (I._____ AG), sofern verlangt  den Privatkläger 3 (O._____), sofern verlangt

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

 die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  Staatsanwaltschaft Baden, Geschäfts-Nr. ST.2023.1467 betreffend Dispositivziffer 3 (im Dispositiv)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 11. Juni 2025

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Gitz