Lexipedia

Entscheid

SB240434

Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

4. Juli 2025Deutsch88 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240434-O/U/nk-hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Weder und Ersatzoberrichterin lic. iur. Schneeberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 4. Juli 2025 in Sache...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB240434-O/U/nk-hb

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Weder und Ersatzoberrichterin lic. iur. Schneeberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz

Urteil vom 4. Juli 2025

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 29. November 2023 (DG230002)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Juni 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 32).

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB;

 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 SVG;

 der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit

Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 4 und Abs. 5 VRV;

 der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit

Art. 35 Abs. 1 SVG;

Art. 34 Abs. 1 SVG;

Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV (mehrfach);

Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV (mehrfach);

Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d, Abs. 4 und (teilweise) Abs. 5 VRV (mehrfach);

Art. 35 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 10 Abs. 1 VRV;

Art. 35 Abs. 2 SVG;

Art. 39 Abs. 1 SVG, Art. 28 Abs. 1 VRV (mehrfach).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 23 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.– (Fr. 2'600.–) und einer Busse von Fr. 4'500.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen.

5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühren für das Vorverfahren, Fr. 782.10 Auslagen, Fr. 12'179.35 Kosten der amtlichen Verteidigerin (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer).

Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 84 S. 2 f.)

Berufung des Beschuldigten

1. Es seien die Urteile des Bezirksgerichts Pfäffikon (erste und berichtigte Fassung) vom 29. November 2023 vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Es seien die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt.), auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Honorarbeschwerde der amtlichen Verteidigung

1. Es sei Dispositiv-Ziffer 5, vierte Position der Kostenauflistung, des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 29. November 2023 (DG230002-H) aufzuheben und es sei der amtlichen Verteidigerin eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 14'145.90 (inkl. Spesen und MwSt.) zuzusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (schriftlich, Urk. 74)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte/Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte sowie berichtigte Urteil vom 29. November 2023 (Urk. 50 bzw. 54 [berichtigte Fassung]) meldete die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 51 und 57) und verlangte im eigenen Namen eine Begründung hinsichtlich der Festsetzung ihrer Entschädigung (Urk. 55). Das begründete Urteil (Urk. 66 = 68) wurde den Parteien am 4. September 2024 zugestellt (Urk. 67/1-2). Mit Schreiben vom 20. September 2024 ging die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung namens des Beschuldigten fristgerecht ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 70). Die Verteidigerin erhob mit Eingabe vom 13. September 2024 an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Festsetzung ihrer Entschädigung durch die Vorinstanz (Urk. 77/2; Urk. 77/3/1-12). Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2024 wurde der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 71). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. September 2024 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation ihres Vertreters von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was mit Datum vom 12. November 2024 bewilligt wurde (Urk. 74). Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwies mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2024 das Verfahren bezüglich der Beschwerde der Verteidigerin an die hiesige Berufungskammer zur gemeinsamen Behandlung mit dem vorliegenden Berufungsverfahren (Urk. 76 = 77/9). Am 13. November 2024 wurden die Parteien auf den 4. Juli 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 78). Auf Anfrage des Gerichts vom 21. Mai 2025 verzichtete der Staatsanwalt auf Stellungnahme zur Honorarbeschwerde der amtlichen Verteidigerin und Teilnahme an der Berufungsverhandlung und beantragte auch diesbezüglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 79).

1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte sowie berichtigte Urteil vom 29. November 2023 (Urk. 50 bzw. 54 [berichtigte Fassung]) meldete die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 51 und 57) und verlangte im eigenen Namen eine Begründung hinsichtlich der Festsetzung ihrer Entschädigung (Urk. 55). Das begründete Urteil (Urk. 66 = 68) wurde den Parteien am 4. September 2024 zugestellt (Urk. 67/1-2). Mit Schreiben vom 20. September 2024 ging die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung namens des Beschuldigten fristgerecht ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 70). Die Verteidigerin erhob mit Eingabe vom 13. September 2024 an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Festsetzung ihrer Entschädigung durch die Vorinstanz (Urk. 77/2; Urk. 77/3/1-12). Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2024 wurde der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 71). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. September 2024 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation ihres Vertreters von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was mit Datum vom 12. November 2024 bewilligt wurde (Urk. 74). Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwies mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2024 das Verfahren bezüglich der Beschwerde der Verteidigerin an die hiesige Berufungskammer zur gemeinsamen Behandlung mit dem vorliegenden Berufungsverfahren (Urk. 76 = 77/9). Am 13. November 2024 wurden die Parteien auf den 4. Juli 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 78). Auf Anfrage des Gerichts vom 21. Mai 2025 verzichtete der Staatsanwalt auf Stellungnahme zur Honorarbeschwerde der amtlichen Verteidigerin und Teilnahme an der Berufungsverhandlung und beantragte auch diesbezüglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 79).

1.2. Zur Berufungsverhandlung vom 4. Juli 2025 erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____ (Prot. II S. 3). Das Urteil erging gleichentags nach erfolgter Beratung im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.).

2. Umfang der Berufung

2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BÜHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 402 N 1 f., m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284 E. 2.2; 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1 f.; 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 1.2).

2.2. Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Berufung vollumfänglich an (Urk. 70 S. 2), weshalb keine der Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist. Nachdem die Verteidigung in der Berufungserklärung – in Abweichung zum Urteilsdispositiv der Vorinstanz – einen Schuldspruch betreffend mehrfache fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG, Art. 28 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG betreffend die Abschnitte 2, 3, 10, 11 und 12 der Anklage beantragte (Urk. 70 S. 3), erfolgte der Antrag auf vollumfänglichen Freispruch erst anlässlich der Berufungsverhandlung und stellt damit eine unzulässige Ausweitung der Berufung dar (Urk. 84 S. 2).

3. Formelles

Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2 m.w.H.; NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1; 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2).

4. Berichtigung des vorinstanzlichen Urteils

4.1. Nachdem die Vorinstanz im Urteilsdispositiv vom 29. November 2023 unter anderem eine bedingte Freiheitsstrafe von 25 Monaten festsetzte (Urk. 50 S. 4), nahm sie eine Berichtigung des Urteilsdispositivs vor, wobei der Beschuldigte nunmehr unter anderem mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten bestraft wurde (Urk. 54). Die amtliche Verteidigung führte diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es habe vorliegend kein Fall von Berichtigung vorgelegen, da die mündliche Begründung des ersten Dispositivs anlässlich der Urteilseröffnung vom 29. November 2023 keine Zweifel offengelassen habe, dass die Vorinstanz einem Fehler in der Willensbildung unterlegen sei. So habe sie anhand der Einsatzstrafe und darauffolgender Asperation detailliert ausgeführt, wie sie aufgrund des Schuldspruchs zu 25 Monaten bedingter Freiheitsstrafe gelangt sei (Urk. 84 S. 4).

4.2. Da der Beschuldigte in der berichtigten und begründeten Fassung des Urteils vom 29. November 2023 unter anderem mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten bestraft wurde und die Verteidigung gegen beide Fassungen des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs fristgerecht Berufung anmeldete und anschliessend erklärte, entstand dem Beschuldigten daraus kein Nachteil. Im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peius im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist sodann ebenfalls die vorinstanzlich ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 23 Monaten massgebend.

5. Anklagegrundsatz

5.1. Die amtliche Verteidigung bringt im Hinblick auf die Vorwürfe der Verletzung der Verkehrsregeln betreffend Abschnitte 2, 3, 8, 10, 11 und 12 der Anklage vor, dem Beschuldigten wäre lediglich fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Eine Verurteilung aufgrund eines Fahrlässigkeitsdelikts sei jedoch unter Berücksichtigung des Anklagegrundsatzes nicht möglich (Urk. 84 Rz. 14 ff.).

5.2. Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO). Bei einer Anklage wegen Verletzung der Verkehrsregeln ist nach der Rechtsprechung zumindest von einer angeklagten fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, es sei denn, die Anklage beinhalte einen darüber hinausgehenden Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass die vorsätzliche und fahrlässige Verkehrsregelverletzung gleichermassen strafbar sind. Die für die Annahme von Fahrlässigkeit erforderliche Pflichtverletzung ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus der im Strassenverkehr allgemein geltenden Pflicht zur Aufmerksamkeit (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV) und der als bekannt vorausgesetzten Kenntnis der Verkehrsregeln (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 3 lit. a SVG). Das Element der Pflichtverletzung ist somit dem zur Anklage erhobenen Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln inhärent, auch wenn es in der Anklage nicht explizit erwähnt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3 f.). Insofern geht das Berufungsgericht nicht über den Anklagevorwurf hinaus, wenn es auf bewusste Fahrlässigkeit erkennen würde: Da dem Beschuldigten in der Anklageschrift im Hinblick auf sämtliche Tatvorwürfe vorsätzliches bzw. eventualvorsätzliches Handeln zur Last gelegt wird, käme eine allfällige Würdigung des angeklagten Verhaltens als fahrlässige einfache bzw. grobe Verkehrsregelverletzung vielmehr einer Reduktion gleich. Dass sich der Beschuldigte der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst war und (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf vertraute, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg doch nicht eintreten werde, ist – nach dem Grundsatz in maiore ad minus – im Anklagevorwurf der einfachen bzw. groben Verkehrsregelverletzung quasi mitenthalten. Aufgrund der Ausgestaltung der Tatbestände von Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG und der zuweilen schwierigen Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit musste der Beschuldigte grundsätzlich damit rechnen, dass das angeklagte Verhalten auch als fahrlässige Verkehrsregelverletzung gewürdigt werden könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm eine wirksame Verteidigung dagegen nicht möglich gewesen wäre. Eine Verletzung des Anklageprinzips läge somit im Falle einer Würdigung als fahrlässige Tatbegehung nicht vor.

II. Sachverhalt/rechtliche Würdigung

A. Hinderung einer Amtshandlung

1. Ausgangslage

1.1. Anklagevorwürfe

Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter Abschnitt 8 zusammengefasst vor, als bei der Durchfahrt durch G._____ der Lenker des Polizeifahrzeuges mehrfach ver-

sucht habe, sich links neben das Fahrzeug des Beschuldigten zu setzen, habe der Beschuldigte dem entgegengewirkt, indem er sein Fahrzeug mehrfach auf die Gegenfahrbahn gelenkt und so verhindert habe, dass ihn das Polizeifahrzeug habe überholen, anhalten und kontrollieren können (Urk. 32 S. 5).

Sodann wird dem Beschuldigten unter Abschnitt 15 der Anklage vorgeworfen, er sei auf Höhe H._____-strasse Haus Nr. … durch das ihm folgende neutrale Dienstfahrzeug der Kantonspolizei Zürich mittels Matrix-Leuchte "Stopp-Polizei" sowie mehrfacher Lichthupe aufgefordert worden, anzuhalten. Dieser Aufforderung sei der Beschuldigte nicht nachgekommen; auch nicht, nachdem beim Polizeiauto ein gut erkennbares mobiles Blaulicht angebracht worden sei. Der Beschuldigte habe erst an seinem Wohnort in der Tiefgarage angetroffen und arretiert werden können. Aufgrund des Verhaltens der anderen Verkehrsteilnehmer, welche vorbildlich auf das Cis-Gis-Horn sowie die Leucht-Matrix und das mit Blaulicht herannahende Polizeifahrzeug reagiert hätten, indem sie zur Seite auswichen bzw. ihr Fahrzeug rechtsseitig hielten, hätte der Beschuldigte erkennen müssen, dass es sich bei dem ihm folgenden Fahrzeug um ein Polizeifahrzeug gehandelt habe (Urk. 32 S. 7). Hierdurch habe er sich der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gemacht.

1.2. Beschuldigter/Verteidigung

Der Beschuldigte liess durch seine Verteidigung den Anklagevorwurf der Hinderung einer Amtshandlung bestreiten und den Antrag stellen, er sei von diesem Vorwurf freizusprechen (Urk. 48 S. 2 ff.; Urk. 84 S. 5 f.).

1.3. Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete die Abschnitte 8 und 15 des Anklagesachverhalts als erstellt (Urk. 68 S. 18 f.). Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig (Urk. 68 S. 19-22).

2. Grundlagen der Beweiswürdigung/Beweismittel

Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 68 S. 7 ff.). Ergänzend ist zur Beweiswürdigung zu erwähnen, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechtes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzulässig ist namentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1).

3. Sachverhaltswürdigung

3.1. Dass es sich beim in der Anklageschrift genannten Fahrzeug "Skoda Superb 2.0 TFSI", Kontrollschild ZH 1 um sein Fahrzeug handelte und er anlässlich der fraglichen Fahrt im vorgeworfenen Tatzeitraum das Fahrzeug lenkte, wird vom Beschuldigten anerkannt. Im Übrigen lässt er den Anklagesachverhalt indessen durch seine Verteidigung bestreiten (Urk. 7, 8, 30 und 48 S. 2 ff.; Urk. 84 S. 5 f.).

3.2. Die Würdigung des Sachverhalts gemäss den Abschnitten 8 und 15 der Anklage durch die Vorinstanz erscheint grundsätzlich überzeugend (Urk. 68 S. 9-19), weshalb im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher primär präzisierender Natur.

3.3. Da vorliegend mit der Videoaufzeichnung der gesamten zu beurteilenden Fahrt des Beschuldigten ein objektives Beweismittel vorliegt (vgl. Urk. 3), das einen Grossteil der sich stellenden Fragen bereits für sich alleine und unabhängig von den Aussagen der beteiligten Personen beantwortet, erscheint es zweckmässig, auf dieses Beweismittel vorab einzugehen. Wie schon seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt wird (Urk. 68 S. 14 f.), zeigt sich darin, wie das Polizeifahrzeug das Fahrzeug des Beschuldigten ab dem Zeitpunkt verfolgt, von dem an er die Polizei sehr schnell auf dem Mittelfahrstreifen überholt hat. Bei der Ausfahrt J._____ [Zeitstempel 00537] gehen die Polizisten erstmals in den Zoommodus, wobei das Nummernschild klar zu erkennen ist. Danach zoomen sie kurz vor der Ausfahrt Richtung H._____ wieder etwas zurück in den Fünffachzoommodus [Zeitstempel 2242]. Der Beschuldigte biegt hierbei in Richtung H._____ ab, wendet direkt wieder und biegt in dieselbe Fahrtrichtung links ab in Richtung C._____ [Zeitstempel 2321 bis 002992]. Ab dem Zeitstempel 005423 schalteten die Polizisten gemäss ihren Aussagen – worauf nachfolgend einzugehen sein wird – die Matrix-Leuchte "Stopp Polizei" ein. Im weiteren Verlauf der Fahrt lässt sich denn auch auf den Verkehrsschildern die Reflexion der Matrix-Leuchte erkennen [Zeitstempel 005827 bis 005835 sowie 006995 bis 007265], wodurch die Aussagen der Polizisten belegt werden. Zudem ist erkennbar, dass die Polizisten bereits vorgängig [Zeitstempel 005730, 005846, 007497, 007705, 008314, 009003] mehrmals die Lichthupe betätigten. Es lässt sich dabei erkennen, dass die entgegenkommenden Fahrzeuge [ein weisses Fahrzeug, Zeitstempel 007857, nochmals ein weisses Fahrzeug, Zeitstempel 007950, ein rotes Fahrzeug, Zeitstempel 008027, ein schwarzes Fahrzeug, Zeitstempel 008386, nochmals ein schwarzes Fahrzeug, Zeitstempel 008854, ein blaues Fahrzeug, Zeitstempel 008877, nochmals ein rotes Fahrzeug, Zeitstempel 008971 und nochmals ein blaues Fahrzeug, Zeitstempel 009062] Platz machen, indem sie an den von ihnen aus gesehen rechten Strassenrand fahren, womit sie klar auf etwas auf der Gegenfahrbahn reagieren. Dies taten die Lenker besagter entgegenkommender Fahrzeuge unabhängig davon, ob sie sich auf gerader Strecke befanden oder in einer Kurve. Kurz nach dem blauen Fahrzeug setzt das Dienstfahrzeug erstmals zum Überholen an [Zeitstempel 009118]. Dabei betätigt der Fahrer des Polizeifahrzeugs wiederum praktisch durchgehend die Lichthupe und setzt wieder hinter das Fahrzeug des Beschuldigten [Zeitstempel 009166 bis 009314]. Die Lichthupe wird dabei weiterbetätigt, bis das Polizeifahrzeug erneut zum Überholvorgang ansetzt [Zeitstempel 009792] und wieder hinter den Beschuldigten setzt, nachdem dieser einen leichten Schwenker Richtung Gegenfahrbahn macht [Zeitstempel 009841], wobei er den Mittelstreifen nicht überfährt. Auf Höhe der Verkehrsinsel schliesst das Dienstfahrzeug nahe an den Beschuldigten auf [Zeitstempel 009977] und versucht kurz danach erneut, den Beschuldigten zu überholen, wobei dieser nun klar sein Fahrzeug über die Mittellinie schwenkt [Zeitstempel 010258] und das Manöver klar auch wegen des Gegenverkehrs abgebrochen werden muss. Wiederum betätigt der Fahrer des Polizeifahrzeugs die Lichthupe und das entgegenkommende Fahrzeug hält klar am – von ihm aus gesehen – rechten Strassenrand [Zeitstempel 010313]. Erneut startet die Polizei ein Überholmanöver, welches infolge des Gegenverkehrs abgebrochen werden muss [Zeitstempel 010374 bis 010422]. Auch im weiteren Verlauf der Strecke hält sich der Gegenverkehr an den Strassenrand [Zeitstempel 010530]. Ein erneutes Überholmanöver der Polizei innerorts verhindert der Beschuldigte wiederum durch deutliches Linksschwenken auf die Gegenfahrbahn [Zeitstempel 010578]. Anschliessend fahren die Fahrzeuge in einen Kreisel, wobei das dem Beschuldigten vorausfahrende Fahrzeug direkt nach dem Verlassen des Kreisels rechts auf das Trottoir fährt [Zeitstempel 011060]. Auch das entgegenkommende schwarze Fahrzeug weicht auf das Trottoir aus [Zeitstempel 011186]. Kurz danach setzt das Dienstfahrzeug erneut zu einem Überholmanöver an, wobei der Beschuldigte leicht nach links schwenkt und das Dienstfahrzeug kurz vor einer Verkehrsinsel wieder einschwenken muss und direkt danach wieder zum Überholen ansetzt, wobei wiederum der Beschuldigte links ausschwenkt und das Überholmanöver so verhindert. Kurz darauf versucht der Lenker des Dienstfahrzeugs erneut zu überholen, wobei der Beschuldigte wiederum klar zwei Mal auf die Gegenfahrbahn schwenkt und so abermals den Überholvorgang verhindert [Zeitstempel 011237 bis 011982]. Kurz vor einem weiteren Kreisel schert wieder ein Fahrzeug auf das Trottoir aus, um Platz zu machen [Zeitstempel 012075]. Beim "L._____-kreisel" eingangs C._____ bremst gar ein Fahrzeug im Kreisel ab, um den Beschuldigten und das nachfolgende Polizeifahrzeug in den Kreisel zu lassen [Zeitstempel 014309]. Zum Schluss des Videos folgt das Dienstfahrzeug dem Beschuldigten bis in die Tiefgarage, in der das Blaulicht sowie das rote Aufleuchten der Matrix-Leuchte nochmals klar hervorstechen [Zeitstempel 015700 bis Ende].

3.4. Die Aussagen des Beschuldigten zum diesbezüglichen Anklagesachverhalt wurden seitens der Vorinstanz korrekt zusammengefasst (Urk. 68 S. 6 f.), worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. Wenn die Vorinstanz bei deren Würdigung zum Ergebnis gelangte, seine Aussagen seien "grundsätzlich als glaubhaft einzustufen", weil diese konstant erfolgt seien (Urk. 68 S. 11), so ist ihr hierzu zu widersprechen. Zwar sind zwischen den Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der Untersuchung – vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren verweigerte er umfassend die Aussage (Urk. 46; Prot. II S. 11) – keine relevanten Widersprüche zu konstatieren. Vergleicht man indessen seine Aussagen mit dem soeben dargelegten objektiven Beweismittel der Videoaufzeichnung der gesamten Fahrt, ist festzustellen, dass es seinen Depositionen weitgehend an Plausibilität gebricht. So ist seine Aussage, er habe, weil er sich aufgrund des Nebels vor allem auf die vor ihm liegende Strasse und weniger auf den Rückspiegel konzentriert habe, nicht bemerkt, dass es sich beim nachfolgenden Fahrzeug um ein Polizeifahrzeug gehandelt habe, offensichtlich als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die nachfahrenden Polizisten aktivierten, wie auf der Videoaufzeichnung aufgrund der Reflexion auf den Verkehrsschildern ersichtlich ist, schon früh die Matrix-Leuchte "Stopp Polizei" und betätigten zudem mehrfach die Lichthupe, um auf sich aufmerksam zu machen. Zudem aktivierten die Polizisten im Verlaufe der Fahrt, ab Ortseinfahrt M._____, das Blaulicht und das Cis-Gis-Horn, was für den Beschuldigten umso weniger zu übersehen bzw. zu überhören war. Dass er die Lichthupe bemerkt habe, stritt der Beschuldigte denn auch nicht ab, sondern stellte dazu lediglich die ausweichende Behauptung auf, diese zu benutzen sei ja nicht erlaubt, weswegen er nicht auf das nachfolgende Fahrzeug geachtet habe. Gänzlich unplausibel erscheint dabei auch, dass der Beschuldigte zwar die Lichthupe, die als solche von irgendeinem Fahrzeug hätte betätigt werden können, bemerkt hatte, nicht jedoch die klarerweise polizeilichen Signale wie die Matrix-Leuchte und kurze Zeit später das Cis-Gis-Horn sowie das Blaulichtsignal. Seine Aussagen, dass es sich nicht um ein "offizielles Polizeiauto", sondern um ein neutrales Dienstfahrzeug – von ihm "guguseli Fahrzeug" genannt – gehandelt habe, weswegen er das Polizeifahrzeug nicht als solches erkannt habe und er demzufolge die Aufforderungen anzuhalten nicht bemerkt habe, erscheinen damit unglaubhaft.

3.5. Die Aussagen der beiden Polizeibeamten N._____ und O._____ als Zeugen zum diesbezüglichen Anklagesachverhalt wurden seitens der Vorinstanz korrekt zusammengefasst (Urk. 68 S. 1 ff.), worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. Anzufügen ist, dass kein Grund ersichtlich ist, weswegen die beiden Polizeibeamten den Beschuldigten wider besseres Wissen falsch belasten sollten, zumal sie kein eigenes Motiv hinsichtlich des Verfahrensausgangs haben und einzig in ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Beschuldigten zu tun hatten. Ihre Aussagen stimmen mit den Videoaufzeichnungen überein, was angesichts des Umstands, dass sie als Vorbereitung ihrer Einvernahmen den Fall gemeinsam nochmals durchgegangen seien sowie das Video und die Akten nochmals gesichtet hätten, nicht überrascht. Da ihre Einvernahmen erst 15 Monate nach dem Tatzeitraum erfolgten und es um Wahrnehmungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit geht, ist ein solches Vorgehen aber nachvollziehbar. Angesichts der gegebenen Übereinstimmung mit der Videoaufzeichnung sind ihre Aussagen, die letztlich lediglich punktuell Ergänzungen dazu darstellen, soweit die Absichten der Polizisten anlässlich der zu beurteilenden Fahrt des Beschuldigten von Relevanz sind, durchaus als glaubhaft zu bezeichnen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 48 Rz. 8) sind ihre Aussagen jedenfalls nicht als nicht unabhängig und nicht verlässlich zu qualifizieren. Wenn die Verteidigung bemängelt, die Polizisten würden das Verhalten des Beschuldigten zum Ende des Videos anlässlich der Festnahme unterschiedlich interpretieren, so zeigt das im Übrigen, dass die beiden Polizisten ihre Aussagen nicht vorher absprachen, sondern diese effektiv gemäss eigener Wahrnehmung und Erinnerung zu Protokoll gaben. Anzumerken ist zudem, dass die Wahrnehmungen der Zeugen hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten nach den Ereignissen gemäss Anklagesachverhalt letztlich auch nicht von Relevanz sind. Die Aussagen der Zeugen N._____ und O._____ sind somit durchaus als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen.

3.6. Aus den glaubhaften und überzeugenden Aussagen der Polizisten geht hervor, dass sie den Beschuldigten einer Kontrolle unterziehen wollten und ihn deshalb mittels Einschaltens der Matrix-Leuchte zum Anhalten aufforderten. Dass der Beschuldigte die Polizisten bereits bei seinem Abbiegen in Richtung H._____, gefolgt von direktem Wenden und wieder nach links Abbiegen in dieselbe Fahrtrichtung in Richtung C._____ [Zeitstempel 2321 bis 002992], aufgrund deren getragener Uniformen als solche erkannte, kann nicht als gesichert angenommen werden. Allerdings stellt das für einen ortskundigen Fahrer sehr ungewöhnliche Manöver doch einen Hinweis darauf dar, dass er wahrnahm, dass ihm ein Fahrzeug folgte und er dies mittels des doppelten Abbiegens und Wendens prüfen wollte. Auch der danach bis zur Aktivierung der Matrix-Leuchte durch die Polizisten festzustellende Fahrstil des Beschuldigten, indem er vor ihm fahrenden Fahrzeugen stets relativ nahe aufschloss, deutet zumindest in diese Richtung. Nachdem die Polizisten ab dem Zeitstempel 005423 die Matrix-Leuchte "Stopp Polizei" einschalteten, so dass dies kurz darauf erstmals auf einem der Verkehrsschilder durch Reflexion der Matrix-Leuchte erkennbar ist [Zeitstempel 005827 bis 005835], war für den Beschuldigten ersichtlich, dass die Polizei ihn zum Anhalten aufforderte. Auch wenn die Distanz zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Dienstfahrzeug aufgrund der Zoomfunktion der Videokamera deutlich verkürzt wirkt, so musste der Beschuldigte die doch sehr auffällige Matrix-Leuchte entgegen seiner Aussagen bemerkt haben, wobei die Polizisten den Beschuldigten kurz darauf zusätzlich auch mittels der Lichthupe auf sich aufmerksam machten. Dass die Matrix-Leuchte auch aus einiger Distanz und trotz des leichten Nebels gut sichtbar war, zeigt sich zudem aufgrund der entgegenkommenden Fahrzeuge, die sichtbar an den aus ihrer Sicht rechten Fahrbahnrand fuhren und stark abbremsten bzw. teilweise gar anhielten.

3.7. Dass der Beschuldigte die Polizisten und damit deren Aufforderung anzuhalten wahrnahm, zeigt sich je länger die Fahrt dauerte – die ganze Videoaufzeichnung dauert rund 8 Minuten – desto stärker. Der Zeuge O._____ führte hierzu glaubhaft und überzeugend aus, sie hätten, weil der Beschuldigte auf die Matrix-Leuchte nicht reagiert habe, kurz vor M._____ das Blaulicht und kurz darauf das Cis-Gis-Horn eingeschaltet. Selbst wenn also der Beschuldigte bis dahin die Matrix-Leuchte noch übersehen hätte, kann kein Zweifel bestehen, dass er jene Signale ab Ortseinfahrt M._____ wahrnahm und wusste, dass ihn die Polizei zum Anhalten aufforderte.

3.8. Mithin ist gemäss Abschnitt 15 des Anklagesachverhalts erstellt, dass der Beschuldigte, obschon ihm seit dem Einschalten der Matrix-Leuchte "Stopp Polizei" bekannt war, dass die Polizei ihn zum Anhalten aufforderte, seine Fahrt bis nach C._____ in die Sammelgarage fortsetzte, womit er sich der polizeilichen Aufforderung widersetzte.

3.9. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs in Abschnitt 8 der Anklageschrift ist aus der Videoaufnahme ersichtlich, wie der Beschuldigte in G._____ mehrfach sein Fahrzeug nach links und dabei auf die Gegenfahrbahn zog, wobei kein anderer Grund dafür ersichtlich ist, als ein Überholen des nachfolgenden Fahrzeugs zu verhindern. Wenn die Verteidigung dazu geltend machte, dies sei aufgrund von Baustellen auf der Fahrbahnseite des Beschuldigten geschehen, so kann dies nur als lebensfremd bezeichnet werden, wäre ein Ausschwenken auf die Gegenfahrbahn hierzu doch offensichtlich nicht notwendig gewesen. Zudem erfolgte das Ausschwenken auf die Gegenfahrbahn mehrfach und stets in dem Moment, in dem das Polizeifahrzeug zum Überholen ansetzte, wobei nur bei einem einzigen Ausschwenken auf die Gegenfahrbahn eine Baustelle rechts ausserhalb der Fahrbahn des Beschuldigten und des Polizeifahrzeugs ersichtlich war. Beim Polizeifahrzeug waren in jenem Zeitraum bereits seit mehreren Minuten die Matrix-Leuchte, das Blaulicht und das Cis-Gis-Horn aktiviert, weshalb dem Beschuldigten klar war, dass er das geplante Überholen eines Polizeifahrzeugs vereitelte. Abschnitt 8 der Anklageschrift ist daher ebenfalls erstellt.

3.10. Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Abschnitt 8 und Abschnitt 15 der Anklage erstellt.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 20 f.).

4.2. In objektiver Hinsicht handelte es sich bei den beiden Polizisten um Beamte im Sinne von Art. 110 StGB. Die Aufforderung an den Beschuldigten anzuhalten und die von ihnen beabsichtigte Kontrolle des Beschuldigten als Fahrzeuglenker stellten Handlungen dar, die in ihrer Amtsbefugnis als Polizeibeamte lagen. Gemäss erstelltem Sachverhalt in Abschnitt 15 der Anklage widersetzte sich der Beschuldigte der Aufforderung der Polizisten und fuhr stattdessen während mehrerer Minuten und Kilometer weiter, wodurch er die Kontrolle zunächst verhinderte bzw. deutlich erschwerte, indem die Kontrolle erst stattfinden konnte, nachdem er in die Parkgarage gefahren war. Zudem verhinderte der Beschuldigte gemäss Abschnitt 8 der Anklage das Überholen des Polizeifahrzeugs, indem er sein Fahrzeug mehrfach auf die Gegenfahrbahn lenkte, so dass die Polizeibeamten ihn nicht mittels Ausbremsens der von ihnen beabsichtigten Kontrolle unterziehen konnten. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.

4.3. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt ab dem Einschalten der Matrix-Leuchte "Stopp Polizei", dass die Polizeibeamten ihn anhalten und kontrollieren wollten. Indem er trotz Kenntnis der Aufforderung weiterfuhr und hernach das Überholen der Polizei verhinderte, zeigte er, dass er die Kontrolle verhindern oder doch zumindest erschweren wollte. Der Beschuldigte handelte daher mit direktem Vorsatz.

4.4. Die Vorinstanz erkannte in ihren Erwägungen auf mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Urk. 68 S. 22), während das Dispositiv in Abweichung dazu auf einfache Tatbegehung lautet (Urk. 68 S. 61). Zwar stellt das Verhindern des Überholens der Polizisten eine zusätzliche Form des Tathandelns des Beschuldigten dar. Letztlich präsentiert es sich aber doch als Bestandteil seines bereits andauernden Tathandelns, indem er sich während mehrerer Minuten und Kilometern der Kontrolle entzog. Das von den Polizisten beabsichtigte Überholmanöver war denn auch nur eine Vorbereitung in Bezug auf die eigentliche Amtshandlung, die Kontrolle des Beschuldigten. Letztlich ist deshalb von einem einheitlichen Tathandeln und damit von einfacher Tatbegehung auszugehen.

4.5. Der Beschuldigte ist somit unter Abschnitt 8 und 15 der Anklage der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen.

B. Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln

1. Ausgangslage

1.1. Anklagevorwurf

Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Abschnitt 12 zusammengefasst vor, er habe ohne den Blinker zu setzen und trotz erkennbar herannahendem Gegenverkehr ein weiteres Fahrzeug überholt; dies mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 13.5 km/h (gefahrene ca. 110 km/h, abzüglich Sicherheitsmarge von

15 % = 16.5 km/h, somit 93.5 km/h netto bei einer gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h). Dabei habe er das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest in Kauf genommen. Hierdurch habe er sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 SVG schuldig gemacht (Urk. 32 S. 6 f.).

1.2. Beschuldigter/Verteidigung

Der Beschuldigte liess durch seine Verteidigung den Anklagevorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln bestreiten und den Antrag stellen, er sei von

diesem Vorwurf freizusprechen, wobei die Verteidigung weitgehend rechtlich argumentierte (Urk. 48 S. 2 ff.; Urk. 84 S. 6 f.).

1.3. Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete Abschnitt 12 des Anklagesachverhalts als erstellt (Urk. 68 S. 25). Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 SVG schuldig (Urk. 68 S. 25 ff.).

2. Grundlagen der Beweiswürdigung/Beweismittel

Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 68 S. 7 ff.) sowie auf die vorstehenden Erwägungen (E. A.2.) verwiesen werden.

3. Sachverhaltswürdigung

3.1. Der Beschuldigte machte anlässlich seiner polizeilichen Ersteinvernahme vom 21. November 2021 zu diesem Tatvorwurf geltend, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er irgendetwas gemacht habe. Auf die Geschwindigkeit habe er im Übrigen nicht geachtet und diese sei seiner Meinung nach ohnehin nebensächlich. Die Sicht sei neblig gewesen. Das Manöver habe er gemacht, da das vordere Fahrzeug zu langsam gefahren sei oder aus Vorsicht. Er habe sich dabei stets gut und sicher gefühlt und wäre nicht unnötige Risiken eingegangen. Bei Gegenverkehr bzw. nicht freier Fahrbahn hätte er nicht überholt (Urk. 7 F/A 51 ff.).

3.2. In der Videoaufzeichnung (Urk. 3) ist das zu würdigende Überholmanöver mit Beginn ab rund Zeitstempel 013743 zu sehen; bei Zeitstempel 013824 ist der Beschuldigte nach erfolgtem Überholen wieder eingebogen. Zu sehen ist, wie der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit des ungefähr gleich schnell nachfahrenden Polizeifahrzeugs von ca. 100 km/h, bei nebligen Sichtverhältnissen, an ein voranfahrendes Auto heranfährt und sofort zum Überholen ansetzt, wobei er die Geschwindigkeit gegenüber dem in jenem Moment noch rund 100 km/h fahrenden Polizeifahrzeug erhöht, also jedenfalls relevant schneller als das Polizeifahrzeug ist. Auf der Videoaufnahme ist bereits zu diesem Zeitpunkt das Licht eines Fahrzeugs zu erkennen, das auf der Gegenfahrbahn herannaht [Zeitstempel 013753]. Kurz bevor sich der Beschuldigte auf gleicher Höhe wie das überholte Fahrzeug befindet, ist klar zu erkennen, dass es sich beim entgegenkommenden roten Fahrzeug um ein Automobil mit nur einem funktionierenden Frontlicht handelt. Das zu überholende Fahrzeug leitet an dieser Stelle bereits einen Bremsvorgang ein, was sich an den Bremslichtern erkennen lässt [Zeitstempel 013802]. Während eines kurzen Moments von weniger als einer Sekunde befindet sich das Fahrzeug des Beschuldigten frontal zum entgegenkommenden Fahrzeug [Zeitstempel 013789 bis 013807], bevor der Beschuldigte sein Fahrzeug brüsk zurück auf die rechte Spur, unmittelbar vor das überholte Fahrzeug, lenkt. Es ist klar zu sehen, dass sich die drei Fahrzeuge unmittelbar vor dem Wiedereinbiegen des Beschuldigten kurzzeitig auf einer Linie befinden, auch das entgegenkommende Fahrzeug den Bremsvorgang einleitet und ganz an dessen rechten Fahrbahnrand fährt [Zeitstempel 013820]. Die gegenteilige Behauptung der Verteidigung (Urk. 48 Rz. 24; Urk. 84 Rz. 9) erweist sich damit als aktenwidrig. Dass sich die drei Fahrzeuge so auf einer Linie befinden ohne einander zu touchieren, ist nur deshalb möglich, weil sowohl das überholte wie auch das entgegenkommende Fahrzeug ganz an den jeweiligen rechten Fahrbahnrand fahren. Auch dass der Beschuldigte ohne das überholte Fahrzeug zu touchieren wieder einbiegen kann, ist nur möglich, weil dieses bremst. Im Moment des Wiedereinbiegens des Beschuldigten verzögert – wie auch das vom Beschuldigten überholte Fahrzeug – das Polizeifahrzeug die Geschwindigkeit auf rund 91 km/h. Der ganze Vorgang geht äusserst schnell vonstatten und dauert gemäss Videoaufzeichnung insgesamt lediglich rund 4 Sekunden (9 min 10 s bis 9 min 14 s seit Beginn der Videoaufzeichnung). Der äussere Sachverhalt ist damit aufgrund der Videoaufzeichnung erstellt.

3.3. Hinsichtlich des inneren Sachverhalts machte die Verteidigung geltend, weil das entgegenkommende Fahrzeug nur mit einer (funktionierenden) Frontleuchte ausgestattet gewesen sei, habe der Beschuldigte davon ausgehen dürfen, dass kein Gegenverkehr komme, als er zum Überholen angesetzt habe. Er habe im Bruchteil der Sekunde seines Überholmanövers nicht wahrgenommen und auch nicht wahrnehmen müssen, dass sich vor dem Überholmanöver ein Fahrzeug auf der Gegenseite befunden habe (Urk. 48 Rz. 24; Urk. 84 Rz. 9). Dem ist entgegenzuhalten, dass das entgegenkommende Fahrzeug auch mit nur einer funktionierenden Frontleuchte bereits im Moment des Ausscherens des Beschuldigten auf die rechte Fahrbahnspur [Zeitstempel 013759; 9 min 10 s seit Beginn der Videoaufzeichnung) anhand seiner einen Leuchte gut erkennbar war, wobei es selbstredend unerheblich ist, um welche Art Fahrzeug – ein Auto mit defektem Frontlicht oder ein Motorrad – es sich handelte. Es wäre dem Beschuldigten in jenem Moment, als sich sein Fahrzeug erst zu einem Drittel der Fahrzeugbreite auf der Gegenfahrbahn befand, noch problemlos möglich gewesen, das Überholmanöver abzubrechen und zurück auf die rechte Fahrbahnspur hinter das zu überholende Fahrzeug zu schwenken. Trotz für ihn klarer Erkennbarkeit des Gegenverkehrs – er befand sich in jenem Moment zudem näher beim entgegenkommenden Fahrzeug als die Kamera der Polizei – entschied er sich dazu, das Überholen durchzuführen. Angesichts dieser gesamten äusseren Umstände drängt sich der zwingende Schluss auf, dass sich der Beschuldigte dazu entschied, das Überholen durchzuführen, obschon er wusste, hierdurch die hohe Gefahr einer Kollision und damit die hohe Gefahr schwerer Verletzungen oder des Todes der beteiligten Verkehrsteilnehmer zu bewirken. Die Ausführungen des Beschuldigten, kein hohes Risiko eingegangen zu sein bzw. kein Fahrzeug auf der Überholspur gesehen zu haben, sind vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Ob der Beschuldigte die von ihm selbst und dem vor ihm fahrenden Fahrzeug gefahrene genaue Geschwindigkeit kannte, muss offen bleiben. Jedoch war auch diese für ihn jederzeit erkennbar und es war ihm ohne Zweifel bewusst, dass er vor dem Aufschliessen zum vor ihm fahrenden Fahrzeug deutlich schneller als mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fuhr und er zudem für das Überholen noch weiter beschleunigen musste. Der innere Sachverhalt gemäss Abschnitt 12 der Anklage ist damit ebenfalls erstellt.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 SVG kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 25 ff.). Ergänzend ist zu erwähnen, was das Bundesgericht in einem neueren Urteil zur vorliegend einschlägigen Tatbestandsvariante des waghalsigen Überholens erwog (Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 4.2): Was als waghalsiges Überholen gilt, ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Damit ein Überholen waghalsig im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ist, muss es nicht nur gewagt, sondern unsinnig sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 6.2.2; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 3.2.2; je mit Hinweis). Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 50]; 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3.1 [nicht publ. in BGE 148 IV 456], je mit Hinweisen). Wer objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begeht, erfüllt grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestands. Dem Gericht kommt ein begrenzter Handlungsspielraum zu, um die Erfüllung des subjektiven Tatbestands unter besonderen Umständen zu verneinen (BGE 142 IV 137 E. 11.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 2.2).

4.2. In objektiver Hinsicht überholte der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt ohne den Blinker zu setzen mit einer Geschwindigkeit von jedenfalls deutlich mehr als der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ein anderes Fahrzeug, während sich auf der Gegenfahrbahn für ihn erkennbar ein Fahrzeug näherte. Das Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn war für den Beschuldigten so früh genug erkennbar, dass er problem- und gefahrlos das Überholmanöver hätte abbrechen und sich wieder hinter das zu überholende Fahrzeug hätte einordnen können. Trotz der erkennbaren Gefahr für Leib und Leben der Lenker der anderen Fahrzeuge zog der Beschuldigte das Überholen durch, wobei er den Überholvorgang sehr ruckartig und rasch ausführte. Eine Kollision mit dem hohen Risiko von Schwerverletzten oder Todesopfern wurde nur deshalb vermieden, weil die Lenker der anderen Fahrzeuge optimal reagierten und sowohl das überholte wie auch das entgegenkommende Fahrzeug bzw. deren Lenker ganz an den rechten Fahrbahnrand fuhren und beide Fahrzeuglenker mittels Bremsen die Geschwindigkeit reduzierten, so dass der Beschuldigte unmittelbar nach erfolgtem Überholen ohne Verursachen einer Kollision wieder auf die rechte Fahrbahn einschwenken konnte. Das Vorgehen des Beschuldigten war nicht nur waghalsig, sondern ist als gänzlich unsinnig zu bezeichnen, bestand für den Beschuldigten, der sich nur noch wenige Kilometer von seinem Wohnort entfernt befand, doch nicht der geringste nachvollziehbare Grund, das mit normaler Geschwindigkeit fahrende Fahrzeug vor ihm zu überholen. Anzumerken ist, dass das Vereiteln oder Hinauszögern einer polizeilichen Kontrolle selbstverständlich keinen irgendwie sinnvollen Grund für ein waghalsiges Überholen darstellt. Der objektive Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 SVG ist daher erfüllt.

4.3. In subjektiver Hinsicht war der Gegenverkehr und damit die hohe Gefahr einer Kollision mit möglichen Todesfolgen oder schweren Verletzungen für die Lenker der beteiligten anderen Fahrzeuge für den Beschuldigten erkennbar. Dennoch setzte er zu seinem Überholvorgang an und zog diesen durch, obschon er um die Möglichkeit, das Überholmanöver noch abbrechen zu können, wusste. Zwar kann nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte die Gefahr möglicher Todesfolgen oder schwerer Verletzungen für die Lenker der beteiligten anderen Fahrzeuge wollte. Er nahm diese aber jedenfalls als mögliche Folgen in Kauf, wodurch er eventualvorsätzlich handelte.

4.4. Der Beschuldigte ist gemäss Abschnitt 12 der Anklage somit der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.

C. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

1. Ausgangslage

1.1. Anklagevorwurf

Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter Abschnitt 5 zusammengefasst vor, er sei auf der Höhe km 314.000 [der Autobahn …] mit einer Geschwindigkeit von ca. 140 km/h gefahren, was nach Abzug der Sicherheitsmarge von 15 % (somit

21 km/h) einer Geschwindigkeit von 119 km/h entspreche. Bei der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h entspreche dies einer Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 39 km/h. Dadurch habe der Beschuldigte eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer gesetzt, im genannten Strassenabschnittsbereich in einen Unfall verwickelt zu werden und an Leib und Leben Schaden zu nehmen. Der Beschuldigte sei daher der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 4 und 5 VRV schuldig zu sprechen (Urk. 32 S. 5 und 7).

1.2. Beschuldigter/Verteidigung

Der Beschuldigte liess durch seine Verteidigung den Anklagevorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln bestreiten und den Antrag stellen, er sei von diesem Vorwurf freizusprechen (Urk. 48 S. 2 ff.; Urk. 84 S. 2 ff.).

1.3. Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den Abschnitt 5 des Anklagesachverhalts als erstellt (Urk. 68 S. 30). Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 4 und 5 VRV schuldig (Urk. 68 S. 30 ff.).

2. Grundlagen der Beweiswürdigung/Beweismittel

Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 68 S. 7 ff.) sowie auf die vorstehenden Erwägungen (E. A.2.) verwiesen werden.

3. Sachverhaltswürdigung

3.1. Im Rahmen seiner polizeilichen Ersteinvernahme vom 21. November 2021 zweifelte der Beschuldigte die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung durch die verwendeten Messgeräte an. Es sei ihm zwar bewusst gewesen, dass die erlaubte Geschwindigkeit 80 km/h gewesen sei. Er habe hingegen nicht auf den Tacho geachtet (Urk. 7 F/A 97 ff.).

3.2. In der Videoaufzeichnung aus dem Polizeifahrzeug (Urk. 3) ist zu Beginn der Aufnahme zu sehen, dass das Polizeifahrzeug bereits mit einer Geschwindigkeit von 122 km/h fährt, als es vom Beschuldigten zügig überholt wird, worauf die Polizei sogleich die Verfolgung aufnimmt [Zeitstempel 000000]. Zu Beginn muss das Polizeifahrzeug rasch auf bis zu rund 160 km/h beschleunigen, um zum Beschuldigten aufzuholen. Nach dem Überholen des grauen Fahrzeugs vor dem Verkehrsschild mit der Tempolimite 80 bleibt der Abstand zum Beschuldigten kurzzeitig gleich [Zeitstempel 000461]. Als der Beschuldigte am Verkehrsschild mit der Tempolimite 80 vorbeifährt, fährt das Polizeifahrzeug hinter ihm mit ca. 154 km/h [Zeitstempel 000416]. Der Beschuldigte wechselt sodann kurze Zeit später auf den Mittelfahrstreifen, wo eine Geschwindigkeit von 147 km/h gemessen wird [Zeitstempel 000496]. Als der Beschuldigte auf den rechts äussersten Fahrstreifen wechselt, wechselt die Polizei die Videoaufnahme vom 2-Fach in den 5-Fachzoom. Bei dieser Sequenz fährt das Polizeifahrzeug noch ca. 146 km/h. Hier überholt der Beschuldigte ein auf dem mittleren Fahrstreifen fahrendes Fahrzeug [Zeitstempel 000570]. Beim Überholvorgang wechselt dieses Fahrzeug just hinter dem Beschuldigten vom mittleren auf den ganz linken Fahrstreifen. Hier beginnt nun der Baustellenbereich, der durch orange Linien auf der Strasse signalisiert ist. Das Polizeifahrzeug fährt zu diesem Zeitpunkt 141 km/h [Zeitstempel 000623]. Bis zur Ausfahrt Richtung P._____ bremst das den Beschuldigten verfolgende Polizeifahrzeug auf 126 km/h hinunter [Zeitstempel 001009].

3.3. Entgegen der Aussage des Beschuldigten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufzeichnung samt den gemessenen Geschwindigkeiten des Polizeifahrzeugs nicht korrekt erfolgt wäre bzw. das Aufnahmegerät nicht funktioniert hätte. Wie er zu dieser Ansicht gelangte, wenn er einerseits einräumte, gewusst zu haben, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der fraglichen Stelle auf

80 km/h herabgesetzt wurde, andererseits aber nicht auf den Tachometer geschaut und sich über die selbst gefahrene Geschwindigkeit in Kenntnis gesetzt zu haben, vermochte er denn auch nicht nachvollziehbar zu erklären. Wie die Verteidigung bereits vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren zutreffend geltend macht (Urk. 48 Rz. 30 ff.; Urk. 84 Rz. 10 ff.), kann mittels vorliegend erfolgter Videoaufzeichnung im Gegensatz zu exakten Messgeräten – wie etwa Radar oder Laser – keine genaue Momentaufnahme gemacht werden. Die Durchführung solcher Messungen unterliegt den gestützt auf die VSKV-ASTRA erlassenen Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008. Bei Geschwindigkeitskontrollen mittels eines Videos wird die gefahrene Geschwindigkeit des nachfahrenden Polizeifahrzeuges angezeigt. Durch konstantes Halten des Abstandes zum überwachten Fahrzeug wird so die Geschwindigkeit des voranfahrenden Fahrzeugs errechnet. Es handelt sich also um eine indirekte Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit des kontrollierten Fahrzeugs. Vorliegend ist in der Videoaufnahme zu erkennen, dass das Polizeifahrzeug im Bereich ab dem Vorbeifahren am 80 km/h Schild den Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten nicht mehr merklich verringert. Als der Beschuldigte auf den Mittelstreifen wechselt, werden 147 km/h gemessen, und als er zum Überholen ansetzt 145 km/h. Die von der Polizei errechneten 140 km/h weisen eine Differenz von 5-7 km/h auf, was eine allfällige Beschleunigung des Polizeifahrzeuges zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt.

3.4. Bei einem mit einem Messsystem ausgerüsteten Fahrzeug oder bei Nachfahrkontrollen handelt es sich um zulässige Messarten im Strassenverkehr (Art. 6 lit. c Ziff. 1 und 2 VSKV-ASTRA). Vorliegend erfolgte die Geschwindigkeitsmes-

sung durch eine Nachfahrkontrolle mit Videoaufzeichnung, die dementsprechend als zulässig zu erachten ist. Die Staatsanwaltschaft wendete bei der Berechnung der Nettogeschwindigkeit gemäss Anklage die Abzüge gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. i VSKV-ASTRA an. Demnach betragen bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem die Sicherheitsabzüge 15 km/h bei einem Messwert bis

100 km/h (Ziff. 1.), 15 % bei einem Messwert ab 101 km/h (Ziff. 2) oder ein vom Eidgenössischen Institut für Metrologie im Einzelfall bestimmter Abzug (Ziff. 3). Diese Sicherheitsabzüge sollen Ungenauigkeiten in der Geschwindigkeitsmessung ausgleichen. Da sich vorliegend keine Anhaltspunkte finden, wonach die Sicherheitsabzüge nach lit. g oder h anzuwenden wären, sind, wie seitens der Anklage erfolgt, die Sicherheitsabzüge gemäss lit. i anzuwenden, bei welchen es sich zu Gunsten des Beschuldigten um die am höchsten angesetzten Sicherheitsabzüge der Bestimmung handelt. Mithin ist festzustellen, dass sowohl bei der Festlegung der gefahrenen Geschwindigkeit wie auch bei der abzuziehenden Sicherheitsmarge zu Gunsten des Beschuldigten ausgegangen wurde, womit der seitens der Verteidigung monierten Unsicherheit bei einer derartigen Nachfahrmessung (Urk. 48 Rz. 30 ff.; Urk. 84 Rz. 9 ff.) angemessen Rechnung getragen wurde. Die vom Beschuldigten im Bereich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gefahrenen 119 km/h und damit eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h unter Abschnitt 5 der Anklage sind damit erstellt.

3.5. Hinsichtlich des inneren Sachverhalts ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die nachfolgenden Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum subjektiven Tatbestand zu verweisen.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 4 und 5 VRV kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 30 ff.).

4.2. In objektiver Hinsicht fuhr der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt mit einer Geschwindigkeit von rund 140 km/h im Baustellenabschnitt der Autobahn bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, wobei an jener Stelle ohne Baustelle eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gälte. Die ausgeschilderte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h geht dabei der sonst üblichen Standardhöchstgeschwindigkeit nach Art. 4a Abs. 5 VRV vor. Die rechtlich relevante Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit betrug damit 39 km/h. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist, wenn zufolge Sicherheitsgründen die Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn reduziert worden ist, zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht vom Grenzwert für Autobahnen, sondern für Strassen ausserorts und damit einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2020 vom 25. Februar 2021 E. 2.1 m.H.). Der Grenzwert für die Annahme einer groben Verletzung der Verkehrsregeln wurde vom Beschuldigten daher deutlich überschritten. Der Beschuldigte verursachte damit eine erhöhte abstrakte Gefahr für Leib und Leben aller weiteren Verkehrsteilnehmer, denen er in diesem Abschnitt der Autobahn hätte begegnen können, wobei diese nicht mit einem mit derart stark überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeug rechnen mussten, weswegen die Gefahr eines entsprechenden Unfalls aufgrund der Fahrweise des Beschuldigten nahelag. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.

4.3. In subjektiver Hinsicht drängt sich aufgrund der gesamten Umstände der zwingende Schluss auf, dass der Beschuldigte, der gemäss eigenem Bekunden nicht auf den Tachometer schaute, jedenfalls damit rechnete, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit sehr deutlich zu überschreiten und er dies auch in Kauf nahm, nachdem er trotz Herabsetzung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zufolge Baustelle die von ihm gefahrene Geschwindigkeit – wenn überhaupt – nur leicht verminderte. Er rechnete daher damit, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit sehr deutlich zu überschreiten und nahm dies in Kauf. Auch wusste er, dass er zu jener Zeit in jedem Moment anderen, deutlich langsamer fahrenden Fahrzeuglenkern begegnen konnte, die ihrerseits nicht mit einem so schnell fahrenden Fahrzeug rechneten. Der Beschuldigte musste daher damit rechnen, durch sein Fahren mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit eine erhöhte abstrakte Gefahr für einen Unfall mit Schäden an Leib und Leben Dritter zu bewirken. Dies nahm der Beschuldigte mit seinem Verhalten in Kauf. Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.

4.4. Dementsprechend ist der Beschuldigte gemäss Abschnitt 5 der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 4 und 5 VRV schuldig zu sprechen.

D. Mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln

1. Rechtsüberholen auf der Autobahn gemäss Abschnitt 2 der Anklage

1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter Abschnitt 2 zusammengefasst vor, er sei an einem auf der linken Fahrspur fahrenden Fahrzeug rechts vorbeigefahren und habe nachfolgend ohne Betätigung des Blinkers auf die ganz rechte Spur gewechselt. Hierdurch habe er sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG schuldig gemacht (Urk. 32 S. 4 und 7). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei unter diesem Sachverhaltsabschnitt vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen (Urk. 48 Rz. 27 ff.; Urk. 84 Rz. 14). Es komme nur eine Verurteilung wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung in Frage (Urk. 48 Rz. 17), wobei dem Beschuldigten lediglich fahrlässiges Handeln vorzuwerfen wäre, eine Verurteilung für ein Fahrlässigkeitsdelikt jedoch unter Berücksichtigung des Anklagegrundsatzes nicht möglich sei (Urk. 84 Rz. 14). Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt, gelangte im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung indessen zum Ergebnis, dass nur von einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG auszugehen sei, wofür sie den Beschuldigten schuldig sprach (Urk. 68 S. 34-36).

1.2. Ob vorliegend entgegen der Vorinstanz von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen wäre, kann angesichts des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO offen bleiben. Soweit die Vorinstanz erkannte, der Beschuldigte habe sich mittels seines sich aus der Videoaufzeichnung ersichtlichen Verhaltens jedenfalls der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG schuldig gemacht, sind ihre Erwägungen als überzeugend zu qualifizieren, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. In subjektiver Hinsicht ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschuldigte entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung damit rechnen musste, durch das Rechtsvorbeifahren und das anschliessende Wechseln auf die ganz rechte Spur ohne Betätigung des Blinkers eine erhöhte abstrakte Gefahr für einen Unfall mit Schäden an Leib und Leben Dritter zu bewirken. Dies nahm der Beschuldigte mit seinem Verhalten in Kauf.

1.3. Der Beschuldigte ist daher gemäss Abschnitt 2 der Anklage der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

2. Mehrfaches ungenügendes Rechtsfahren gemäss Abschnitt 8 der Anklage

2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter Abschnitt 8 zusammengefasst vor, er habe bei der Durchfahrt durch G._____ sein Fahrzeug mehrfach auf die Gegenfahrbahn gelenkt um zu verhindern, dass ihn das Polizeifahrzeug überholen, anhalten und kontrollieren konnte. Hierdurch habe er sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 SVG schuldig gemacht (Urk. 32 S. 5 und 7). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei unter diesem Sachverhaltsabschnitt vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen (Urk. 48 Rz. 33 f.; Urk. 84 Rz. 15). Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt, gelangte im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung indessen zum Ergebnis, dass nur von einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 SVG auszugehen sei, wofür sie den Beschuldigten schuldig sprach (Urk. 68 S. 37 f.).

2.2. Ob vorliegend entgegen der Vorinstanz von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen wäre, kann angesichts des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO wiederum offen bleiben. Soweit die Vorinstanz erkannte, der Beschuldigte habe sich mittels seines sich aus der Videoaufzeichnung ersichtlichen Verhaltens jedenfalls der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 SVG schuldig gemacht, sind ihre Erwägungen als überzeugend qualifizieren, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung zu verweisen. So ist erstellt, dass der Beschuldigte einzig aus dem Grund, die Polizeibeamten am Überholen zu hindern, mehrfach auf die Gegenfahrbahn schwenkte, womit er direktvorsätzlich handelte (E. II.A.).

2.3. Der Beschuldigte ist daher gemäss Abschnitt 8 der Anklage der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

3. Mehrfaches Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gemäss Abschnitten 1, 4, 6, 7, 9, 11, 12, 13 und 14 der Anklage

3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter den Abschnitten 1, 4, 6, 7, 9, 11, 12, 13 und 14 der Anklage diverse Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit vor, wodurch er sich der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV (betreffend Abschnitte 9 und 14), Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV (betreffend Abschnitte 7, 11, 12 und 13) sowie Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 4 VRV und (teilweise) Abs. 5 VRV (betreffend Abschnitte 1, 4 und 6) schuldig gemacht habe (Urk. 32 S. 4 ff.). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von diesen Vorwürfen freizusprechen (Urk. 48 Rz. 35 f.; Urk. 84 Rz. 10 ff.). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten diesbezüglich anklagegemäss schuldig (Urk. 68 S. 38-45).

3.2. Die Verteidigung bringt hierzu einzig unter Verweis auf ihre Ausführungen zum Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln unter Abschnitt 5 der Anklage, wonach die Geschwindigkeitsmessungen nicht verlässlich seien, vor, der Anklagesachverhalt gemäss den Abschnitten 1, 4, 6, 7, 9, 11, 12, 13 und 14 sei aus diesem Grund nicht erstellt (Urk. 48 Rz. 36; Urk. 84 Rz. 13). Wie vorstehend dargelegt (E. C.3), ist dies indessen nicht der Fall und die vorliegende Messung der Geschwindigkeit erfolgte durchaus korrekt. Im Übrigen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 68 S. 38-45). Der Beschuldigte ist daher gemäss Abschnitten 1, 4, 6, 7, 9, 11, 12, 13 und 14 der Anklage der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV (betreffend Abschnitte 9 und 14), Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV (betreffend Abschnitte 7, 11, 12 und 13) sowie Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 4 VRV und (teilweise) Abs. 5 VRV (betreffend Abschnitte 1, 4 und 6) schuldig zu sprechen.

4. Ungenügender Abstand beim Wiedereinbiegen gemäss Abschnitt 3 der Anklage

4.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter Abschnitt 3 zusammengefasst vor, er habe auf der Autobahn … kurz vor Beginn der Fahrbahnänderung sein Fahrzeug von der rechten auf die mittlere und anschliessend auf die ganz linke Fahrspur gelenkt, um ein auf der mittleren Fahrspur fahrendes Fahrzeug zu überholen. Daraufhin sei er in einem angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit absolut ungenügenden Abstand vor dieses Fahrzeug eingebogen, wobei der Lenker des anderen Fahrzeuges habe abbremsen müssen. Hierdurch habe sich der Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig gemacht (Urk. 32 S. 4 und 7). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei unter diesem Sachverhaltsabschnitt vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen (Urk. 48 Rz. 39 f.; Urk. 84 Rz. 16). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten diesbezüglich anklagegemäss schuldig (Urk. 68 S. 45-47).

4.2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde seitens der Verteidigung nichts Neues zu diesem Anklagepunkt vorgebracht (vgl. Urk. 48 Rz. 40; Urk. 84 Rz. 16). Die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid hierzu (Urk. 68 S. 45-47) sind sowohl in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht zutreffend, weswegen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Der Beschuldigte ist daher gemäss Abschnitt 3 der Anklage der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.

5. Unvorsichtiges Überholen gemäss Abschnitt 11 der Anklage

5.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter Abschnitt 11 zusammengefasst vor, er habe ein Fahrzeug auf der Fahrtstrecke zwischen G._____ und C._____ trotz Unübersichtlichkeit überholt. Hierdurch habe er sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV schuldig gemacht (Urk. 32 S. 6 f.). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei unter diesem Sachverhaltsabschnitt vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen (Urk. 48 Rz. 39 f.; Urk. 84 Rz. 17). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten diesbezüglich anklagegemäss schuldig (Urk. 68 S. 47 f.).

5.2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde seitens der Verteidigung nichts Neues zu diesem Anklagepunkt vorgebracht (vgl. Urk. 48 Rz. 41 f.; Urk. 84 Rz. 17). Die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid hierzu (Urk. 68 S. 47 f.) sind sowohl in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht zutreffend, weswegen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Der Beschuldigte ist daher gemäss Abschnitt 11 der Anklage der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.

6. Unterlassen der Richtungsanzeige gemäss Abschnitten 2, 3, 10, 11 und 12

Der diesbezügliche Schuldspruch (Urk. 68 S. 48 f.) wurde seitens der Verteidigung in der Berufungserklärung anerkannt, wenngleich sie im Gegensatz zur Anklage lediglich von Fahrlässigkeit statt Vorsatz ausging (Urk. 48 Rz. 37 f.; Urk. 70 S. 3). Nachdem, wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wird, gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG nicht nur vorsätzliche, sondern auch fahrlässige Handlungen strafbar sind, soweit dies das SVG nicht anders bestimmt (vgl. E. I.5.), und die Vorinstanz gemäss ihren Erwägungen letztlich wie die Verteidigung ebenfalls von fahrlässiger Begehung ausging, ist der diesbezügliche vorinstanzliche Schuldspruch ohne weiteres zu bestätigen, wobei Art. 100 Ziff. 1 SVG nicht zwingend im Dispositiv zu nennen ist. Der Beschuldigte ist daher gemäss den Abschnitten 2, 3, 10, 11 und 12 der Anklage der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.

E. Zusammenfassung

Zusammenfassend ist der Beschuldigte

 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 SVG,

 der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 4 und Abs. 5 VRV

 der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie

 der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit

Art. 35 Abs. 1 SVG,

Art. 34 Abs. 1 SVG,

Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV (mehrfach),

Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV (mehrfach),

Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 4 sowie teilweise Abs. 5 VRV (mehrfach),

Art. 35 Abs. 2 SVG

Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV sowie

Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (mehrfach)

schuldig zu sprechen.

III. Strafzumessung

1. Ausgangslage

1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anklageschrift die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, einer Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 3'500.– (Urk. 32 S. 8). Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 74).

1.2. Die Verteidigung beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 300.– wegen mehrfacher fahrlässiger einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 48 S. 3; Urk. 70 S. 3). Ein Eventualantrag im Falle eines anklagegemässen Schuldspruchs wird seitens der Verteidigung nicht gestellt.

1.3. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von

23 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.– und einer Busse von Fr. 4'500.– (Urk. 68 S. 55 ff.).

2. Strafzumessungsgrundsätze

2.1. Verschulden/Asperationsprinzip

2.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

2.1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (BGE 144 IV 313; 142 IV 265 E. 2.4). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (BGE 144 IV 313; 144 IV 217 E. 2 f., statt vieler anschaulich Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3).

Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2).

2.2. Wahl der Strafart

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach neuerer Rechtsprechung darf in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB immerhin dann eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; m.w.H.).

2.3. Massgeblicher Strafrahmen

Die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft. Mit Bundegesetz vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Oktober 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026),

wurden hierzu zwei Ausnahmen ins Gesetz eingefügt: Gemäss Abs. 3bis der Bestimmung kann die Mindeststrafe von einem Jahr bei Widerhandlungen gemäss Abs. 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat. Nach Abs. 3ter der Bestimmung kann der Täter bei Widerhandlungen gemäss Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Das neue Recht ist das für den Beschuldigten mildere, weswegen die neuen Bestimmungen gemäss dem Grundsatz der lex mitior zu prüfen sind (vgl. Art. 1 StGB, Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 IPBPR; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Auflage 2013, Art. 1 N 4; JO-SITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Auflage 2018, S. 362 f.). Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB wird mit einer Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Die zu bildenden Strafen sind innerhalb dieser Strafrahmen festzulegen, wobei eine allfällige Delikts- und Tatmehrheit bei gleichen Strafarten innerhalb des jeweiligen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen ist. Strafmilderungsgründe sind bei den jeweiligen Tatvorwürfen strafmindernd zu berücksichtigen.

2.4. Übertretungen

Der Tatbestand der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln wird mit Busse geahndet. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB gilt bei Übertretungen im Allgemeinen ein Maximalbetrag von Fr. 10'000.– Busse, wobei auch im Bereich der Übertretungen bei Deliktsmehrheit oder Mehrfachbegehung das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangt (HEIMGARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 106 N 36).

2.5. Strafzumessung im engeren Sinn/Vorgehen

Nachfolgend werden zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponente). Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N 53 ff.).

3. Tatkomponenten Verbrechens- und Vergehenstatbestände

3.1. Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln

3.1.1. Objektive Tatschwere

In objektiver Hinsicht brachte der Beschuldigte mittels seines Überholmanövers die Lenker der beiden weiteren Fahrzeuge – des überholten wie auch des entgegenkommenden Fahrzeugs – in konkrete Gefahr eines Unfalls mit möglichen schweren Verletzungen oder gar tödlichem Ausgang. Das gesamte Überholmanöver erfolgte sehr schnell, wobei für den Beschuldigten trotz zufolge Nebels eingeschränkter Sichtverhältnisse und eines defekten Frontlichts erkennbar war, dass ein Fahrzeug entgegen kam, so dass er den Überholvorgang noch problemlos hätte abbrechen und sich wieder hinter das zu überholende Fahrzeug hätte einreihen können. Seine gefahrene Geschwindigkeit war mit rechtlich relevanten 93.5 km/h durchaus hoch, so dass sein Fahrzeug im Falle einer Kollision jedenfalls eine sehr hohe kinetische Energie aufgewiesen hätte. Dass sich die Gefahr eines Unfalls nicht verwirklichte und eine Frontalkollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug oder eine Kollision mit dem überholten Fahrzeug vermieden werden konnte, lag nicht im geringsten am Verhalten des Beschuldigten, sondern war nur den Tatsachen geschuldet, dass sowohl das überholte wie auch das entgegenkommende Fahrzeug rechtzeitig die Geschwindigkeit reduzierten, so dass der Beschuldigte gerade noch auf die rechte Fahrspur wechseln konnte, und beide Fahrzeuge jeweils an den für sie rechten Fahrbahnrand fuhren, so dass sich alle drei Fahrzeuge während eines kurzen Moments nebeneinander auf einer Linie bewegen konnten, ohne dabei zu kollidieren. Hätten die beiden weiteren Fahrzeuglenker nicht sehr geistesgegenwärtig reagiert, wäre ein schwerer Unfall mit unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben der Lenker der beiden anderen Fahrzeuge unvermeidlich gewesen. Der Beschuldigte verletzte mit seinem Überholmanöver mithin in krasser Weise das Rechtsgut der Sicherheit im Strassenverkehr. Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist daher innerhalb der Bandbreite möglicher qualifiziert schwerer Verletzungen der Verkehrsregeln etwa im mittleren Bereich einzustufen.

3.1.2. Subjektives Verschulden

In subjektiver Hinsicht bestand das Motiv des Beschuldigten offensichtlich darin, sich wenigstens kurzzeitig der polizeilichen Kontrolle zu entziehen, war ihm doch bewusst, dass die nachfahrenden Polizisten ihn stoppen und kontrollieren wollten. Das Überholmanöver erfolgte mithin aus gänzlich unsinnigem, nichtigem Grund, zumal sich der Beschuldigte auch nur noch wenige Kilometer von seinem Wohnort entfernt befand. Wenn es dem Beschuldigten nur darum ging, die letztlich unabwendbare Kontrolle hinauszuzögern und nicht irgendwo am Strassenrand, sondern zuhause in der eigenen Tiefgarage erfolgen zu lassen, so wäre das auch ohne waghalsigen Überholvorgang möglich gewesen. Anzunehmen ist aber, dass sich der Beschuldigte hierüber gar keine Gedanken machte. Hinsichtlich der Verursachung einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben in Form eines schweren Unfalls handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich, doch vermag ihn das nicht zu entlasten. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch das subjektive Verschulden nicht relativiert.

3.1.3. Fakultative Strafmilderungsgründe

Hinsichtlich der fakultativen Strafmilderungsgründe von Art. 90 Abs. 3bis und 3ter SVG ist zu bemerken, dass ein achtenswerter Beweggrund im Sinne von Art. 90 Abs. 3bis SVG – wie dargelegt – nicht ersichtlich ist. Bezüglich Art. 90 Abs. 3ter SVG wären die objektiven Voraussetzungen vorliegend zwar gegeben, ist der Beschuldigte doch nicht wegen eines entsprechend schweren Verkehrsdelikts vorbestraft (Urk. 69). Eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens ist angesichts des im mittleren Bereich anzusiedelnden Verschuldens des Beschuldigten jedoch nicht angezeigt.

3.1.4. Zwischenfazit

Insgesamt ist wie dargelegt von einem Verschulden im mittleren Bereich auszugehen. Angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe.

3.2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

3.2.1. Objektive Tatschwere

In objektiver Hinsicht fuhr der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von rund

140 km/h im Baustellenabschnitt der Autobahn bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Die rechtlich relevante Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit betrug damit 39 km/h. Der Grenzwert für die Annahme einer groben Verletzung der Verkehrsregeln wurde vom Beschuldigten daher deutlich überschritten. Der Beschuldigte verursachte damit eine erhöhte abstrakte Gefahr für Leib und Leben aller weiteren Verkehrsteilnehmer, denen er im Abschnitt der Autobahn hätte begegnen können, wobei diese nicht mit einem mit derart stark überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeug rechnen mussten, weswegen die Gefahr eines entsprechenden Unfalls aufgrund der Fahrweise des Beschuldigten nahelag. Der Beschuldigte verletzte mit seiner Fahrweise mithin in grober Weise das Rechtsgut der Sicherheit im Strassenverkehr. Nachdem die Gefahr für Leib und Leben weiterer Verkehrsteilnehmer aber lediglich abstrakt blieb, ist von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen.

3.2.2. Subjektives Verschulden

In subjektiver Hinsicht rechnete der Beschuldigte, der gemäss eigenem Bekunden nicht auf den Tachometer schaute, damit, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit sehr deutlich zu überschreiten, und nahm dies auch in Kauf, nachdem er trotz Herabsetzung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zufolge Baustelle die von ihm gefahrene Geschwindigkeit – wenn überhaupt – nur leicht verminderte. Er handelte somit in Eventualvorsatz, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit sehr deutlich zu überschreiten. Auch wusste er, dass er zu jener Zeit in jedem Moment anderen, deutlich langsamer fahrenden Fahrzeuglenkern begegnen konnte, die ihrerseits nicht mit einem so schnell fahrenden Fahrzeug rechneten. Der Beschuldigte rechnete daher damit, durch sein Fahren mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit eine erhöhte abstrakte Gefahr für einen Unfall mit Schäden an Leib und Leben Dritter zu bewirken. Dies nahm der Beschuldigte mit seinem Verhalten in Kauf. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch das subjektive Verschulden nicht relativiert.

3.2.3. Zwischenfazit

Ausgehend von einem leichten Verschulden erscheint eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

3.3. Hinderung einer Amtshandlung

3.3.1. Objektive Tatschwere

In objektiver Hinsicht entzog sich der Beschuldigte der polizeilichen Kontrolle während mehrerer Minuten, indem er trotz Aufforderung der Polizei mittels Leucht-Matrix "Stopp Polizei" und hernach des Einsatzes von Blaulicht und Sirene bis an seinen Wohnort weiterfuhr, wodurch auch den Polizeibeamten nichts anderes übrig blieb, als dem Beschuldigten zu folgen, um die Kontrolle letztlich doch durchführen zu können. In objektiver Hinsicht ist innerhalb des für einen Vergehenstatbestand sehr tiefen Strafrahmens von einem Verschulden im oberen Bereich auszugehen.

3.3.2. Subjektives Verschulden

In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass die Polizeibeamten ihn anhalten und kontrollieren wollten und er entzog sich der Amtshandlung willentlich, womit eine vorsätzliche Tatbegehung vorliegt. Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Verschulden jedenfalls nicht relativiert.

3.3.3. Zwischenfazit

Ausgehend von einem Verschulden im oberen Bereich des Strafrahmens erscheint eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen.

3.4. Asperation Geldstrafe

Einsatzstrafe bilden die 30 Tagessätze Geldstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Unter Anwendung des Asperationsprinzips sind von den

20 Tagessätzen Geldstrafe für die Hinderung einer Amtshandlung deren 15 Tagessätze straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt resultiert somit für die grobe Verkehrsregelverletzung und die Hinderung einer Amtshandlung eine angemessene Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen.

3.5. Fazit bezüglich Tatkomponente Verbrechens- und Vergehenstatbestände

Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Geldstrafe von

45 Tagessätzen.

4. Täterkomponenten

4.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben

Der Beschuldigte machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. November 2021 (Urk. 7 S. 17) insofern noch Aussagen zur Person, als er geltend machte, über kein Einkommen zu verfügen, während er Vermögen habe. Aus seinem Auszug aus dem Steuerregister geht hervor, dass er per Ende 2021 ein steuerbares Vermögen von knapp Fr. 1.2 Mio. aufwies (Urk. 15/4). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Mai 2023 verweigerte der Beschuldigte die Aussagen zur Person (Urk. 30 S. 11), ebenso in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 46 S. 1 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei im Jahr 1961 in B._____ geboren und habe sämtliche Schulen in C._____ ZH besucht. Er habe eine Lehre als Elektromonteur absolviert und sei anschliessend im Hotel D._____ in Zürich für den technischen Unterhalt zuständig gewesen. Danach habe er bei der E._____ und schliesslich bis ins Jahr 2014 bei der F._____ als Disponent gearbeitet. Er sei frühpensioniert und habe kein Einkommen. Das Guthaben bei der Pensionskasse habe er sich auszahlen lassen, er habe jedoch erst ab dem 65. Lebensjahr Zugriff darauf. Er lebe von der Vermögensverwaltung, wobei er über Vermögen in der Höhe Fr. 1.2 Mio. verfüge und eine Eigentumswohnung im Wert von ca. Fr. 800'000.– bis Fr. 1 Mio. besitze. Schulden habe er in Form einer Hypothek und die Krankenkassenprämien würden Fr. 750.– pro Monat betragen (Prot. II S. 9 ff.). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten bleiben insgesamt zumessungsneutral.

4.2. Vorstrafen

Der Beschuldigte ist vorstrafenlos (Urk. 69), was zumessungsneutral bleibt.

4.3. Geständnis/Reue und Einsicht

Ein Geständnis führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, sondern es steht im Ermessen des Sachrichters zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass das Geständnis eine strafmindernde Folge haben soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 3.3 m.w.H.). Dabei berücksichtigt das Gericht ein Geständnis, wenn insbesondere die Strafverfolgung dadurch erleichtert wird (BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2). Der Beschuldigte zeigte sich zwar bezüglich eines Teils des äusseren Sachverhalts geständig bzw. er bestritt diesen nicht, was angesichts der Videoaufzeichnung der gesamten Fahrt und seiner polizeilichen Festnahme unmittelbar danach aber auch kaum einen Sinn ergeben hätte. Bis auf einige geringfügige Übertretungen bestritt er aber die Erfüllung sämtlicher Tatbestände. Auch zeigte er nicht die geringste Reue und Einsicht. Ein in strafmindernder Hinsicht relevantes Geständnis ist daher nicht gegeben.

4.4. Fazit bezüglich Täterkomponenten

Die Täterkomponenten bleiben somit insgesamt zumessungsneutral.

5. Tatfremde Komponente

5.1. Die beschuldigte Person hat einen verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch darauf, dass ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren innert angemessener Frist zum Abschluss gebracht wird (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ausdruck davon ist das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO. Der relevante Zeitraum für die Beurteilung einer vermeidbaren Überlänge der Verfahrensdauer beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die beschuldigte Person Kenntnis vom Strafverfahren erhält und endet mit Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 312 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 11.2; 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 18.2.1; 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörde und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (Urteile des Bundesgerichts 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 18.2.1; 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024 E. 2.3.2). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 11.2; 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 18.2.3). Eine Verfahrenseinstellung kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 133 IV 158 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen).

5.2. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ereignete sich am 21. November 2021. Das Vorverfahren wurde nach erfolgter Einsprache gegen den ursprünglichen Strafbefehl mit Anklageerhebung am 28. Juni 2023 abgeschlossen (Urk. 32). Bis zu jenem Zeitpunkt lag noch keine übermässige Verfahrensdauer vor. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 29. November 2023 statt (Prot. I S. 4), wobei die Begründung des vorinstanzlichen Urteils rund 9 Monate in Anspruch nahm und das begründete Urteil den Parteien am 4. September 2024 zugestellt wurde (Urk. 67/1-2). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung resultiert dadurch mit rund 3 ½ Jahren ein doch übermässig langes Verfahren, das sich für den Beschuldigten belastend auswirkte, wobei die übermässige Verfahrensdauer nicht von ihm verursacht wurde. Die insgesamt übermässig lange Verfahrensdauer ist im Umfang von

3 Monaten Freiheitsstrafe strafmindernd zu berücksichtigen.

6. Übertretungen

6.1. Die Vorinstanz würdigte die Fahrt des Beschuldigten bezogen auf die diversen Übertretungen insgesamt als Ganzes, was angesichts des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs sachgemäss erscheint. So hielt sie fest, dass der Beschuldigte auf der ganzen Fahrt 18 einfache Verkehrsregelverletzungen beging, von denen einige schwerer wiegen (Rechtsüberholen auf der Autobahn, ungenügendes Rechtsfahren) und andere weniger (z.B. Blinken). Der Beschuldigte habe sich während der ganzen Fahrt von ca. 8 Minuten durchgehend nicht ordnungsgemäss verhalten, was die hohe Zahl der Verkehrsregelverletzungen zeige. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie in Anbetracht dessen, dass das Verschulden des Beschuldigten als mittelschwer eingestuft werden müsse, erachtete die Vorinstanz eine Busse von Fr. 4'500.– als angemessen (Urk. 68 S. 56 f.).

6.2. Anzufügen ist, dass die Vorinstanz im Gegensatz zur Anklage auch zwei Vorfälle, die Letztere als grobe Verletzungen der Verkehrsregeln eingeklagt hatte,

lediglich als einfache Verletzungen der Verkehrsregeln qualifizierte, was zusätzlich ins Gewicht fällt.

6.3. Unterzieht man die diversen Übertretungen einer Einzelbetrachtung, erscheinen folgende Einzelstrafen angemessen, wobei bei jenen Übertretungen, die noch im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden könnten, die Bussenbeträge gemäss Ordnungsbussenverordnung (OBV) zu Grunde gelegt werden: Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn um 7.5 km/h (Abschnitt 1 der Anklage) Fr. 60.–, Rechtsüberholen (Abschnitt 2) Fr. 800.–, Unterlassen der Richtungsanzeige (Abschnitt 2) Fr. 100.–, ungenügender Abstand beim Wiedereinbiegen (Abschnitt 3) Fr. 500.–, Unterlassen der Richtungsanzeige (Abschnitt 3) Fr. 100.–, Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn um 27.5 km/h (Abschnitt 4) Fr. 500.–, Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn im Baustellenbereich um 22 km/h (Abschnitt 6) Fr. 500.–, Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts um 22 km/h (Abschnitt 7) Fr. 500.–, mehrfaches Lenken des Fahrzeugs auf die Gegenfahrbahn (Abschnitt 8) Fr. 800.–, Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um

5 km/h (Abschnitt 9) Fr. 40.–, Unterlassen der Richtungsanzeige (Abschnitt 10) Fr. 100.–, unvorsichtiges Überholen (Abschnitt 11) Fr. 500.–, Unterlassen der Richtungsanzeige (Abschnitt 11) Fr. 100.–, Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts um 22 km/h (Abschnitt 11) Fr. 500.–, Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts um 13.5 km/h (Abschnitt 12) Fr. 160.–, Unterlassen der Richtungsanzeige (Abschnitt 12) Fr. 100.–, Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts um 22 km/h (Abschnitt 13) Fr. 500.– und Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 15 km/h (Abschnitt 9) Fr. 250.–.

6.4. Die Einsatzbusse beträgt somit Fr. 800.– (Abschnitt 2 oder Abschnitt 8 der Anklage). Die weiteren Bussen betragen addiert Fr. 5'310.–. Die Täterkomponente bleibt auch bei der Busse zumessungsneutral. Unter Anwendung des Asperationsprinzips erscheint die seitens der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtbusse von Fr. 4'500.– angemessen und ist zu bestätigen.

7. Gesamtwürdigung

7.1. Tagessatzhöhe

Die Vorinstanz ging zur Berechnung der Höhe der Tagessätze von folgenden Werten aus (Urk. 68 S. 56): Gemäss Auskunft der Steuerbehörde verfügte der Beschuldigte im Jahr 2021 über ein steuerbares Vermögen von Fr. 1'193'000.– und ein steuerbares Einkommen von Fr. 10'900.– (somit Fr. 908.–/Monat). Anlässlich der Berufungsverhandlung bezifferte der Beschuldigte sein Vermögen auf ca. Fr. 1.2 Mio. und seine Eigentumswohnung auf ca. Fr. 800'000.– bis Fr. 1 Mio. (Prot. II S. 9). Angesichts der finanziellen Verhältnisse erscheint die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 130.– angemessen und ist zu bestätigen.

7.2. Strafhöhe

Angemessen erscheinen somit in Berücksichtigung sämtlicher Zumessungskriterien eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten, eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 130.– und eine Busse von Fr. 4'500.–.

7.3. Anrechnung von Haft

Der Beschuldigte befand sich nach seiner Festnahme vom 21. November 2021,

09.10 Uhr, bis am 22. November 2021, 11.45 Uhr, während zwei Tagen in Haft (vgl. Urk. 32 S. 1; Urk. 14/1 und 14/6). Die erstandene Haft ist gemäss Art. 51 StGB auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen.

IV. Vollzug

1. Ausgangslage

1.1. Die Vorinstanz schob den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. Für die Busse setzte sie im Falle deren schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen fest (Urk. 68 S. 58).

1.2. Seitens der Verteidigung wurde kein Eventualantrag im Falle eines Schuldspruchs gestellt.

1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 74).

2. Rechtliche Grundlagen Freiheits- und Geldstrafe

2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 97 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2025 E. 3.1). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BGE 134 IV 140 E. 4.4 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3). Dabei hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen und insbesondere auch seit der Tat eingetretene positive Veränderungen (wie den Erhalt einer festen Arbeitsstelle, das Eingehen einer stabilen Beziehung) zu berücksichtigen. In erster Linie ist dabei die strafrechtliche Vorbelastung relevant, namentlich wenn der Täter sogenannte einschlägige Vorstrafen aufweist (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], OFK Kommentar zum StGB, 21. Auflage 2022, Art. 42 N 7 f. m.w.H.; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., Art. 42 N 46).

2.2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

3. Subsumtion Freiheits- und Geldstrafe

Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 69), weswegen eine gute Prognose zu vermuten ist. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind daher aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Vollzug der Busse und Ersatzfreiheitsstrafe

Bussen sind nach Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu vollziehen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zwar wird – wie seitens der Vorinstanz festgesetzt (Urk. 68 S. 57) – bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe üblicherweise von Fr. 100.– pro Tag Haft ausgegangen. Vorliegend ist beim Beschuldigten aber von Fr. 130.– pro Tag auszugehen, wie anlässlich der Festsetzung der Höhe der Tagessätze der Geldstrafe dargelegt worden ist (vgl. E. III.7.1). Bei einer Busse von Fr. 4'500.– ergibt dies somit eine gerundete Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen (Fr. 4'500.– geteilt durch Fr. 130.– ergibt 34.615 Tage).

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIESSER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art. 428 N 14).

1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten der amtlichen Verteidigung stellen ebenfalls Bestandteile der Verfahrenskosten dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche jedoch einstweilen aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

1.3. Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben gestützt auf Art. 423 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 2 StPO beim Staat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5).

1.4. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3; 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2; 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3; DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 426 N 6; GRIESSER, a.a.O., Art. 426 N 3).

1.5. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit Ausnahme der Abschnitte 2 und 8 der Anklage anklagegemäss schuldig. In jenen Abschnitten gelangte sie zu einer für den Beschuldigten günstigeren rechtlichen Würdigung. In Bezug auf diese Tatvorwürfe entstand jedoch kein höherer Untersuchungsaufwand, waren doch sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig. Sodann stehen sämtliche Anklagevorwürfe in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang.

1.6. Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung ist zu bemerken, dass diese gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO dann zurückzuzahlen sind, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Wie vorstehend dargelegt (E. III.4.1. und 7.1; Urk. 15/4), wies der Beschuldigte per 2021 ein steuerbares Vermögen von Fr. 1'193'000.– auf, wobei er zu Beginn der Untersuchung ausdrücklich darauf verwies und sein Vermögen im Berufungsverfahren auf ca. Fr. 1.2 Mio. und seine Eigentumswohnung auf ca. Fr. 800'000.– bis Fr. 1 Mio. bezifferte (Prot. II S. 10). Der Beschuldigte lebt somit in durchaus guten wirtschaftlichen Verhältnissen und verfügt über Vermögen, das es ihm erlaubt, die ihn treffenden Kosten der Verteidigung zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, wären daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Zufolge Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO fällt dies für die erstinstanzlichen Kosten indessen ausser Betracht. Mithin ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 bis 7), mit Ausnahme von Dispositivziffer 5, vierte Position der Kostenaufstellung (Entschädigung der amtlichen Verteidigung), über die sogleich separat zu befinden ist, zu bestätigen.

2. Entschädigung der amtlichen Verteidigerin im erstinstanzlichen Verfahren

2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der der amtlichen Verteidigerin zugesprochenen Entschädigung aus, die Verteidigerin mache für ihre Bemühungen und Barauslagen bis 29. November 2023 einen Aufwand von 57 Stunden und 34 Minuten, Fr. 14'145.90 inkl. Auslagen sowie 7.7 % Mehrwertsteuer geltend (Urk. 49). Gemäss Verfügung [der Oberstaatsanwaltschaft] vom 13. Dezember 2021 [recte: 9. Dezember 2021] sei die amtliche Verteidigung mit Wirkung ab 22. November 2021 bestellt worden (Urk. 12/2). Die Bemühungen der amtlichen Verteidigerin, welche vorher geleistet worden seien, seien von der amtlichen Verteidigung somit nicht erfasst. Die am 21. November 2021 geleisteten 6 Stunden und 23 Minuten seien in Abzug zu bringen. Ebenfalls in Abzug zu bringen seien

1 Stunde und 50 Minuten für die von der Verteidigerin zu viel geltend gemachte Zeit der Hauptverhandlung sowie des Studiums des Urteils sowie der Nachbesprechung vom 29. November 2023. Im Ergebnis sei die amtliche Verteidigerin somit mit Fr. 12'179.35 zu entschädigen (Urk. 68 S. 61).

2.2. Hinsichtlich der Begründung ihrer Beschwerde, die – wie eingangs dargelegt – im Rahmen des Berufungsverfahrens materiell zu behandeln ist (vgl. E. I.1.1), ist vorab grundsätzlich auf die Eingabe vom 13. September 2024 an die III. Strafkammer des Obergerichts zu verweisen (Urk. 77/2 S. 3 ff.). Bezüglich des Datums – 21. oder 22. November 2021 – macht die Verteidigerin geltend, dabei habe es sich um einen Verschreiber handeln müssen, was dem Bezirksgericht hätte auffallen müssen. Aus dem Protokoll der ersten polizeilichen Einvernahme, ganz am Anfang, gehe hervor, dass sie von der Polizei aufgeboten worden sei, weil es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung gehandelt habe (Urk. 7 F/A 7 S. 1). Es würde wenig Sinn machen, wenn die unfreiwillig – aber zur Verwertbarkeit der ersten Einvernahme notwendige – beigezogene Pikettverteidigung für ihren ersten Einsatz nicht entschädigt würde. Aus prozessökonomischen Gründen habe sie gegen die Ernennungsverfügung keine Beschwerde geführt bzw. kein Berichtigungsbegehren gestellt (Urk. 77/2 S. 5). Bezüglich der Kürzung aufgrund der kürzeren Hauptverhandlung führte die Verteidigerin aus, vorgeladen worden sei für die Hauptverhandlung auf 08.30 Uhr, die Verhandlung habe aber mit 15 Minuten Verspätung begonnen, was nicht ihr anzulasten sei, da sie bereits um 08.15 Uhr dort gewesen sei. Um 13.25 Uhr sei das Ende der Hauptverhandlung protokolliert. Sie sei somit sogar länger als die antizipierten 5 Stunden anwesend gewesen. Ginge man vom pünktlichen Beginn der Hauptverhandlung um 08.30 Uhr aus, so wäre eine Kürzung von

5 Minuten bzw. Fr. 19.75 inkl. 7.7 % MwSt. möglich, zufolge Geringfügigkeit indes nicht angezeigt (Urk. 77/2 S. 6 f.).

2.3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bemisst sich im Kanton Zürich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Bei Strafprozessen ist die Grundgebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falls, der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes zu bemessen (§ 2 und 3 AnwGebV). Dabei stellt der in einer spezifizierten Aufstellung eines Rechtsanwaltes geltend gemachte Zeitaufwand lediglich ein Bemessungskriterium dar und ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er auch notwendig war, wobei dies auch für die geltend gemachten Barauslagen zu gelten hat (vgl. § 22 AnwGebV). Ferner ist zu beachten, dass gemäss Rechtsprechung nicht umstritten ist, dass das zwischen Beschuldigtem und Wahlverteidiger vereinbarte Honorar (Stundensatzhöhe) für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend ist. Vielmehr richtet sich die Höhe auch diesfalls nach den kantonalen Anwaltstarifen (WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 429 N 16 m.w.H.). Im Kanton Zürich beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– und für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen seit 1. Januar 2015 Fr. 220.– (§ 3 AnwGebV). Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze nach § 3 (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich der Vorbereitung des Parteivortrags und der Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV).

2.4.

2.4.1. Zur Frage, ob es sich beim Datum der Bestellung der amtlichen Verteidigung gemäss Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2021 um einen Irrtum handelte, ist vorab zu bemerken, dass die Begründung der amtlichen Verteidigerin, sie habe die Verfügung aus prozessökonomischen Gründen nicht angefochten oder eine Berichtigung verlangt, nicht zu überzeugen vermag. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie den Umstand, dass in der Ernennungsverfügung ein anderes Datum, als dasjenige, von dem sie ausging, dass es korrekt sei, genannt wird, schlicht nicht bemerkte. Einen Berichtigungsentscheid zu verlangen, wäre ein absolut geringfügiger Aufwand gewesen, wenn es darum gegangen wäre, Unklarheiten, wie sie nun vorliegend bestehen, zu vermeiden. Hätte die Verteidigerin effektiv aus prozessökonomischen Gründen auf ein Berichtigungsbegehren verzichtet, wäre anzunehmen, dass sie dies bereits mit Einreichung ihrer Honorarnote gegenüber der Vorinstanz geltend gemacht hätte. Dass hier ein Irrtum der Oberstaatsanwaltschaft vorgelegen haben könnte, musste sich der Vorinstanz jedenfalls nicht automatisch erschliessen. Es ist denn auch zu betonen, dass im Fall einer notwendigen Verteidigung nicht automatisch auch eine amtliche Verteidigung ernannt werden muss, kann die notwendige Verteidigung, insbesondere im Falle eines Beschuldigten in günstigen finanziellen Verhältnissen, durchaus auch durch eine erbetene Verteidigung gewährleistet werden, die – wenn der Beschuldigte keinen Wunschverteidiger benennt – auch über das Verteidigerpikett aufgeboten werden kann. Nichtsdestotrotz erscheint es nachvollziehbar, dass vorliegend effektiv ein Irrtum der Oberstaatsanwaltschaft anlässlich des Verfassens der Ernennungsverfügung vom 9. Dezember 2021 vorlag, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Oberstaatsanwaltschaft für die Leistungen der Verteidigung vom 21. November 2021 von erbetener Verteidigung ausgegangen wäre, ansonsten dies im Rahmen der Begründung der Verfügung wohl wenigstens kurz erwähnt worden wäre. Die fraglichen 6 Stunden und 14 Minuten – beim Wert 6.23 Stunden handelte es sich gemäss Darstellung in der Honorarnote offenbar um einen Dezimalwert statt eines Minutenwerts – vom 21. November 2021 sind daher zusätzlich zu entschädigen. Bei einem Stundensatz von Fr. 220.– und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % ergibt dies einen Betrag von Fr. 1'476.15, der unter diesem Titel zusätzlich zu entschädigen ist.

2.4.2. Hinsichtlich des Abzugs von 1 Stunde und 50 Minuten aufgrund der kürzer ausgefallenen Hauptverhandlung, als seitens der Verteidigerin bei der Verfassung ihrer Honorarnote mit 5 Stunden antizipiert wurde, ist zu bemerken, dass sich aus der Begründung der Vorinstanz ergibt, dass beim Abzug von 1 Stunde und 50 Minuten nicht einzig auf die Dauer der Hauptverhandlung selbst, sondern auch auf die Dauer des Studiums des Urteils sowie der Nachbesprechung fokussiert wurde. Wie die Vorinstanz genau zu diesem Wert gelangt, wird aus ihrer Begründung allerdings nicht ganz klar. Beim Beginn der Hauptverhandlung ist von der Uhrzeit gemäss Vorladung, also 08.30 Uhr, auszugehen. Das Ende der Hauptverhandlung ist mit 13.25 Uhr protokolliert, womit die Hauptverhandlung – wie auch von der Verteidigerin zutreffend angemerkt – fünf Minuten weniger lang dauerte, als von ihr zuvor geschätzt. Der für den 29. November 2023 geltend gemachte Zeitaufwand für den Hin- und Rückweg von 1 Stunde ist korrekt. Für das Studium des Urteils und dessen Besprechung mit dem Klienten wird üblicherweise jedoch eine Stunde entschädigt statt die geltend gemachten 1.5 Stunden. Wenn die Vorinstanz den Abzug aufgrund der gesamten Leistungen der Verteidigung vom 29. November 2023 mit

1 Stunde 50 Minuten beziffert, so ist dem entgegen zu halten, dass korrekterweise von lediglich 35 Minuten oder 0.5833 Stunden auszugehen ist, die in der Honorarnote für den 29. November 2023 zu viel geltend gemacht wurden. Bei einem Stun-

densatz von Fr. 220.– und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % ergibt dies einen Betrag von Fr. 138.20, der von der gesamthaft geltend gemachten Entschädigung von Fr. 14'145.90 gemäss Honorarnote vom 28. November 2023 (Urk. 49) in Abzug zu bringen ist.

2.4.3. Rechtsanwältin MLaw X._____ ist somit für ihren Aufwand und ihre Auslagen als amtliche Verteidigerin in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'007.70 (inkl. 7.7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist die Beschwerde abzuweisen. Es ist vorzumerken, dass die amtliche Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Vor- und Hauptverfahren bereits einen Betrag von Fr. 12'179.35 erhalten hat.

3. Kosten des Berufungsverfahrens

3.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren betreffend die Honorarbeschwerde von Rechtsanwältin MLaw X._____ fällt ausser Ansatz.

3.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zufolge günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse (vgl. E. 1.6) ebenfalls dem Beschuldigten aufzuerlegen.

3.3. Die amtliche Verteidigerin ist unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'700.– (Urk. 85, inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3.4.

3.4.1. Bezüglich der beantragten Prozessentschädigung für die der Berufungsinstanz zuständigkeitshalber überwiesene Honorarbeschwerde verweist die amtliche Verteidigerin auf die Honorarnote vom 13. September 2024, worin ein Stundenauf-

wand von 6.17 Stunden für die Honorarbeschwerde aufgeführt wird (Urk. 77/3/12; Urk. 77/2 S. 8).

3.4.2. Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Soweit u.a. Entschädigungsansprüche zu behandeln sind, ist die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel zu ermässigen (§ 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 AnwGebV). Auch hier ist die Grundgebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falls, der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes zu bemessen (§ 2 und 3 AnwGebV). Mithin ist der dem Verfahren angemessene Aufwand zu entschädigen.

3.4.3. Die Differenz zwischen beantragter und seitens der Vorinstanz zugesprochener Entschädigung und somit der Streitwert beträgt Fr. 1'966.55. Rechtsanwältin X._____ obsiegt mit der Anfechtung ihrer Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und die Untersuchung weitgehend. Es ist ihr daher eine Prozessentschädigung von Fr. 700.– (inkl. 8.1 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

1. In teilweiser Gutheissung der Honorarbeschwerde von Rechtsanwältin MLaw X._____ wird dieser in Korrektur von Dispositivziffer 5, vierte Position der Kostenaufstellung, des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 29. November 2023 für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im Vor- und Hauptverfahren eine Entschädigung von Fr. 14'007.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird die Beschwerde abgewiesen.

Es wird vorgemerkt, dass die amtliche Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Vor- und Hauptverfahren bereits einen Betrag von Fr. 12'179.35 erhalten hat.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.

3. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 700.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 SVG,

 der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 4 und Abs. 5 VRV,

 der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie

 der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit

Art. 35 Abs. 1 SVG,

Art. 34 Abs. 1 SVG,

Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV (mehrfach),

Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV (mehrfach),

Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 4 sowie teilweise Abs. 5 VRV (mehrfach),

Art. 35 Abs. 2 SVG,

Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV sowie

Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (mehrfach).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit 45 Tagessätzen zu Fr. 130.– Geldstrafe und Fr. 4'500.– Busse.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 bis 7) wird mit Ausnahme von Dispositivziffer 5, vierte Position der Kostenaufstellung (Entschädigung der amtlichen Verteidigung), bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland

sowie in vollständiger Ausfertigung an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

 die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich  die Kasse des Bezirksgerichts Pfäffikon (im Dispositiv)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 4. Juli 2025

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Gitz