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Entscheid

SB240452

Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz etc.

3. Oktober 2024Deutsch2 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240452-O/U/bs Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. A._____, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Beschuld...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB240452-O/U/bs

Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2024

in Sachen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. A._____, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 4. September 2024 (DG240078)

Erwägungen:

1.

Am 5. September 2024 meldete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2024 Berufung an (Urk. 68).

2.

Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgezogen (Urk. 80). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben.

3.

Das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 24. September 2024 (Urk. 75) ist zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich zu überweisen (Urteile des Bundesgerichts 1B_434/2021 E. 1.4.; 6B_1055/2015 E. 2.2 f.; BSK StPO-BRÄGGER, Art. 440 N 11).

Entscheid

(Oberrichter lic. iur. B. Gut)

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2024 rechtskräftig.

2. Das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 24. September 2024 wird zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich überwiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an

die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis

 die Privatklägerin C._____  die Vorinstanz (unter Beilage von Urk. 75 und unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 3. Oktober 2024

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker