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Entscheid

SF140011

Fortführung der Sicherheitshaft

19. Dezember 2014Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. November 2014 wird abgewiesen.

2.

Dem Beschuldigten wird der vorzeitige Strafvollzug gewährt.

3.

Bis zum Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges verbleibt der Beschuldigte in Sicherheitshaft.

4.

Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz,

5.

Dem Beschuldigten wird für das vorliegende Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– zugesprochen.

6.

Schriftliche Mitteilung (vorab per Fax) an die Verteidigung des Beschuldigten (im Doppel), die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, den

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Justizvollzug des Kantons Zürich und das Gefängnis Zürich sowie die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten.

7. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2014 Der Präsident: Oberrichter lic.iur. Spiess Der Gerichtsschreiber: lic.iur. Hafner -- 5 of 5 --

7. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2014 Der Präsident: Oberrichter lic.iur. Spiess Der Gerichtsschreiber: lic.iur. Hafner -- 5 of 5 --

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