SF220003
Ausstandsbegehren
14. April 2022Deutsch15 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SF220003-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Beschluss vom 14. April 2022 in Sachen A.__...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SF220003-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler
Beschluss vom 14. April 2022
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____
gegen
B._____, lic. iur., Gesuchsgegnerin
betreffend Ausstandsbegehren
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens UE210273 (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. September 2021, vgl. Urk. 4) bei der III. Strafkammer des Obergerichts ein Ausstandsbegehren gegen die Gesuchsgegnerin, Oberrichterin lic. iur. B._____ (Urk. 1). Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 überwies die III. Strafkammer das Ausstandsbegehren der Gesuchstellerin samt Akten des Beschwerdeverfahrens zuständigkeitshalber an die Berufungskammern (Urk. 3 S. 3 f.). Nebst den Akten leitete die III. Strafkammer auch die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 13. Januar 2022 weiter, mit welcher diese die gewissenhafte Erklärung abgegeben hatte, sich weder im Verfahren UE210273 noch grundsätzlich gegenüber der Gesuchstellerin (geschweige denn gegenüber anderen Anwälten der C._____ AG) befangen zu fühlen und daher im genannten Beschwerdeverfahren weiterhin nach bestem Wissen und Gewissen mitwirken zu können (Urk. 2).
2. Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 18. Februar 2022 wurde der Gesuchstellerin eine Kopie der Stellungnahme von Oberrichterin lic. iur. B._____ zugestellt und ihr Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 5). Gleichentags liess die Gesuchstellerin unaufgefordert diverse Akten betreffend den Rechtsstreit mit der Mutter der Gesuchsgegnerin einreichen (Urk. 7; Urk. 8/1-19). Am 3. März 2022 ging die Stellungnahme der Gesuchstellerin bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 9), welche gleichentags zusammen mit der Eingabe der Gesuchstellerin vom 18. Februar 2022 samt Beilagen der Gesuchsgegnerin zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 10). Die Gesuchsgegnerin verzichtete mit Eingabe vom 14. März 2022 auf eine Stellungnahme (Urk. 12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig über ein Ausstandsbegehren, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ist folglich für die Beurteilung des vorliegenden Ausstandsbegehrens sachlich zuständig (§ 49 GOG/ZH).
2.
Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, als rechtzeitig; ein Gesuch das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt wird, ist demgegenüber verspätet (BOOG, in: NIGGLI/HEER/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 58 N 5, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
3.
Die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers im Beschwerdeverfahren UE210273 wurde den Parteien mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 mitgeteilt (Urk. 4/12 S. 3). Wann diese Verfügung der Gesuchstellerin zugestellt wurde, ist nicht dokumentiert, zumal die Zustellung per A-Post erfolgte (Urk. 4/12 S. 3). Gemäss Aktennotiz vom 11. Oktober 2021 erkundigte sich die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin nach einer allfälligen Einsicht in die Beschwerdeschrift vor Ablauf der Kautionsfrist (vgl. Urk. 4/14), sodass die Gesuchstellerin spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Verfügung vom 4. Oktober 2021 haben musste. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021, welche tags darauf zuhanden der Gesuchsgegnerin verschickt worden war, wies die Gesuchstellerin bereits auf die allenfalls bestehende Ausstandsthematik hin, wobei sie festhielt, dass die Einreichung eines Ausstandsgesuches vorbehalten werde, sollte die Gesuchsgegnerin nicht freiwillig in den Ausstand treten (Urk. 4/14A-C). Mit Antwortschreiben vom 14. Dezember 2021 verwies die III. Strafkammer auf ein Schreiben im Verfahren UH190317, in welchem sich die III. Strafkammer zu der von der Gesuchstellerin angesprochenen Ausstandsthematik bereits geäussert habe (Urk. 4/31). Dieses Schreiben wurde der Gesuchstellerin gemäss eigenen Angaben am 20. Dezember 2021 zugestellt (Urk. 1 S. 1).
4.
Der Gesuchstellerin wurde somit erst im Oktober 2021 die voraussichtliche Gerichtsbesetzung für das Beschwerdeverfahren UE210273 zur Kenntnis gebracht, woraufhin diese nur wenige Tage danach auf die Ausstandsthematik hingewiesen und darauf gehofft hat, dass die Gesuchsgegnerin freiwillig in den Ausstand treten wird. Erst mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 (Urk. 4/31) konnte die Gesuchstellerin sicher sein, dass die Gesuchsgegnerin nicht freiwillig in den Ausstand tritt. Wann ihr dieses Schreiben zugestellt wurde, ist nicht dokumentiert. Es ist davon auszugehen, dass ihr dieses Schreiben erst am 20. Dezember 2021 zugestellt worden ist, was von der Gesuchsgegnerin zumindest nicht in Abrede gestellt worden ist. Demzufolge hat die Gesuchstellerin ihr Ausstandsgesuch vom 23. Dezember 2021 (Urk. 1) bereits drei Tage später ohne Verzug und damit rechtzeitig im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO gestellt.
III.
1.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.1 m.w.H.). Diese verfassungs- bzw. konventionsrechtliche Garantie wird auf Gesetzesebene von Art. 4 StPO übernommen und in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 m.H.). Sie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.1.; BGE 140 I 240 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1; je m.H.).
2.
Die Befangenheit ist als innere Einstellung einem Beweis kaum zugänglich. Die Ablehnung einer Person erfordert denn auch nicht den strikten Nachweis, dass diese tatsächlich befangen ist. Es genügt schon die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit. Mithin müssen Umstände vorhanden sein, die den Anschein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen. Blosse Vermutungen reichen dazu nicht aus. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Befangenheit einer Gerichtsperson vor, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Ob der Anschein der Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt erscheinen (BOOG, a.a.O., vor Art. 56-60 StPO N 6 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_732/2012 vom 30. Mai 2013 E.1.3.2; BGE 144 I 234 E. 5.2; 140 I 240 E. 2.2; 136 I 207 E. 3.1 m.H.).
3.
Ein Ausstandsbegehren ist zu begründen bzw. die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).
3.1
Das Ausstandsbegehren der Gesuchstellerin richtet sich gegen die mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 angekündigte voraussichtliche Mitwirkung der Gesuchsgegnerin als Teil der Gerichtsbesetzung im Beschwerdeverfahren UE210273 (Urk. 4/12 S. 3). Ursprung dieses Beschwerdeverfahrens bildet ein Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin als Beschuldigte wegen versuchter Tötung, Körperverletzung, Betrug etc. (vgl. Urk. 4/3/3). Der Gesuchstellerin wird dabei vorgeworfen, sie habe am 16. Mai 2018 mittels einer Medikamentenüberdosierung – insbesondere durch eine Überdosierung von Morphin – versucht, den damals 90-jährigen Geschädigten †D._____ (nachfolgend: Geschädigter) zu töten. Dieser Versuch sei von der Gesuchstellerin deshalb unternommen worden, weil der Geschädigte ihr gegenüber schriftlich für den Fall seines Todes eine Schenkung in der Höhe von CHF 5 Mio. verfügt habe mit der mündlichen Auflage, dieses Geld dürfe erst nach seinem Ableben benützt werden. Da weder Anhaltspunkte auf eine betrügerische Handlung der Gesuchstellerin zur Erlangung der Schenkung noch darauf, sie habe dem Geschädigten eine Überdosis Morphin – erst recht in Tötungsabsicht – verabreicht, vorgelegen hätten, wurde die Strafuntersuchung gegen die Gesuchstellerin von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. September 2021 eingestellt (vgl. Urk. 4/3/3). Der Geschädigte, welcher sich im Strafverfahren als Privatkläger konstituiert hatte, verstarb am tt.mm.2020 und dessen Rechte gingen auf seine beiden Töchter als Erbberechtigte über, welche sich anschliessend im Strafverfahren einzeln als Privatklägerinnen konstituiert haben. Am 20. September 2021 erhoben die beiden Privatklägerinnen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. September 2021 im Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin als Beschuldigte (Urk. 4/2).
3.2
Zur Begründung ihres Ausstandsbegehrens bringt die Gesuchstellerin zusammengefasst vor, im Jahr 2017 habe ihre Rechtsvertretung, Rechtsanwältin MLaw X._____, die Erben von E._____ sel. anwaltlich vertreten, welche in eine erbrechtliche Streitigkeit mit der Mutter der Gesuchsgegnerin involviert gewesen seien. Gegenstand dieser Streitigkeit sei gewesen, dass E._____ sel. mit der Mutter der Gesuchsgegnerin am 17. August 2010 einen Erbvertrag geschlossen habe, gemäss welchem Letzterer ein Grundstück mit Sonderrecht an einer 3.5Zimmerwohnung als Vermächtnis vermacht worden sei. Als Ersatzvermächtnisnehmer seien die Kinder der Mutter der Gesuchsgegnerin und damit die Gesuchsgegnerin selber bedacht worden. Dieses Grundstück sei das Hauptaktivum im Nachlass von E._____ sel. gewesen. Die übrigen Nachlassaktiven (Bankguthaben, Wertschriften etc.) hätten wertmässig einen kleinen Bruchteil des Nachlasses ausgemacht und den gesetzlichen Erben, welche damals von der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin vertreten worden seien, zufallen sollen. Am tt.mm.2016 sei E._____ sel. verstorben und die Mutter der Gesuchsgegnerin habe umgehend die Überschreibung des Grundstücks verlangt. Die Erben von E._____ sel. hätten sich diesem Begehren widersetzt, weil die auf dem Grundstück lastende Hypothek von Fr. 300'000.– unmittelbar vor der Verbeiständung von E._____ sel. um Fr. 150'000.– auf Fr. 150'000.– amortisiert worden sei, obwohl die Bank eine Verlängerung der Hypothek vorgeschlagen habe. E._____ sel. sei vor ihrer Verbeiständung weitgehend von den Eltern der Gesuchsgegnerin betreut worden, welche auch über Bankvollmachten verfügt hätten. Als Beiständin von E._____ sel. habe die Gesuchsgegnerin fungiert. Nach der Amortisation seien knapp Fr. 40'000.– flüssige Mittel auf den Konten von E._____ sel. verblieben. Durch diesen Vorgang seien die Erbanteile der gesetzlichen Erben von E._____ sel. geschmälert worden, während der Wert des Vermächtnisses der Mutter der Gesuchsgegnerin um Fr. 150'000.– erhöht worden sei. Im Oktober 2017 habe die Mutter der Gesuchsgegnerin mit den Erben von E._____ sel. eine Vergleichsvereinbarung abgeschlossen, mit welcher sich diese verpflichtet habe, den Betrag von Fr. 150'000.– vollumfänglich zurückzubezahlen. Erst nach Rückzahlung des erwähnten Betrages seien die Erben bereit gewesen, der Mutter der Gesuchsgegnerin das Grundstück als Vermächtnis auszurichten, wobei sich die rechtliche Streitigkeit insgesamt als äusserst kompliziert, laut und emotional gestaltet habe. Mit Schreiben vom 25. März 2020 habe die Kanzlei der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin, die C._____ AG, dem Obergericht des Kantons Zürich mitgeteilt, dass die Auffassung vertreten werde, die Gesuchsgegnerin dürfe bei Verfahren, in welchen die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der C._____ AG als Parteivertreter fungieren würden, nicht bei der Entscheidfindung mitwirken. Diese Auffassung gründe auf der Überlegung, dass die Gesuchsgegnerin der C._____ AG nicht positiv gesinnt sein könnte, zumal diese gegen deren Mutter prozessiert habe und die Rückzahlung der streitgegenständlichen Fr. 150'000.– habe erwirken können (Urk. 1). Die Gesuchstellerin sei der Auffassung, dass die erbrechtliche Streitigkeit sehr wohl auch die Gesuchsgegnerin betroffen habe, auch wenn diese nicht persönlich als Partei in den erbrechtlichen Prozess involviert gewesen sei. So habe diese ihre Mutter im Zusammenhang mit der erbrechtlichen Streitigkeit rechtlich beraten und sei sie als Ersatzvermächtnisnehmerin von E._____ sel. eingesetzt gewesen. Da die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin gegen die Mutter der Gesuchsgegnerin prozessiert habe, würden berechtigte Zweifel bestehen, dass diese unbefangen und mit bestem Wissen und Gewissen im Beschwerdeverfahren UE210273 mitwirken könne. Deshalb habe die Gesuchsgegnerin in den Ausstand zu treten (Urk. 9).
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Gesuchstellerin ihr Ausstandsbegehren sinngemäss auf Art. 56 lit. f StPO stützt. Ein anderer Ausstandsgrund wird von der Gesuchstellerin auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 9 S. 3).
4.1
Gemäss Art. 56 lit. f StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person sodann in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als jenen in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Gründen befangen sein könnte. Befangenheit einer Gerichtsperson liegt dabei vor, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken, z.B. aufgrund persönlicher Nähe oder aufgrund einer eigentlichen Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand. Dabei ist allerdings nicht das subjektive Empfinden einer Partei massgebend; vielmehr muss das Misstrauen als objektiv begründet erscheinen. Entscheidend ist, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in der Lage des Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde. Hauptkriterium ist dabei, ob der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtung noch als offen erscheint oder nicht. Ein Ausstand muss auf besonders schwere Verletzung der beruflichen Pflichten als Mitglied der Strafbehörde beschränkt werden, weil sonst allzu leicht die gesetzliche Zuständigkeitsordnung ohne Not umgestossen werden könnte. Insbesondere ist es nicht Sache des Ausstandsrichters, die Verfahrensführung in der Art einer Aufsichtsbehörde zu überprüfen. Was den Ausstandsgrund der Feindschaft betrifft, so muss eine solche auf Seiten der in der Strafbehörde tätigen Person vorhanden sein. Ob die Partei oder deren Rechtsvertreter derartige Gefühle hegt, ist ohne Bedeutung. Abneigung kommt als Ausstandsgrund aber nur in Frage, wenn sie ausgeprägt ist, d.h. wenn erhebliche persönliche Spannungen oder ein tiefes, schwerwiegendes Zerwürfnis vorliegt. Dabei müssen objektive Gründe auf eine gewisse Intensität der Beziehung hindeuten. Entscheidend ist auch hier, ob die Offenheit des Verfahrens in Frage gestellt ist und die Person zur unvoreingenommenen Untersuchung oder Beurteilung noch fähig ist (BOOG, a.a.O., Art. 56 StPO N 38 ff. und N 59).
4.2
Das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach die Tatsache, dass ihre Rechtsvertreterin die Erben von E._____ sel. bei der erbrechtlichen Streitigkeit gegen die Mutter der Gesuchsgegnerin anwaltlich vertreten habe und Letztere die streitgegenständliche Summe von Fr. 150'000.– vollumfänglich den Erben von E._____ sel. habe zurückerstatten müssen, zur Befangenheit von Oberrichterin lic. iur. B._____ führe, erweist sich als unbegründet. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachte erbrechtliche Streitigkeit betraf mangels entsprechender Parteistellung nicht die Gesuchsgegnerin persönlich, sondern lediglich deren Mutter, sodass keine unmittelbare Betroffenheit vorlag, selbst wenn die Gesuchsgegnerin ihrer Mutter allenfalls beratend zur Seite gestanden sein sollte. Zwar macht die Gesuchstellerin geltend, das damalige Verfahren sei kompliziert gewesen und emotional geführt worden, allerdings kam es zu keinem Gerichtsprozess, aus welchem die Mutter der Gesuchsgegnerin als unterliegende Partei hervorging, sondern der Umstand, dass eine Vergleichsvereinbarung abgeschlossen werden konnte, zeigt, dass sich die Parteien einigen konnten und eine gütliche Lösung gefunden werden konnte. Bei einem solchen Ausgang der erbrechtlichen Streitigkeit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchsgegnerin überhaupt negative oder gar feindschaftliche Gefühle gegenüber der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin hegen sollte, welche zudem die Intensität erheblicher persönlicher Spannungen oder eines tiefen, schwerwiegenden Zerwürfnisses aufweisen müssten, um den Anschein einer Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit erwecken zu können.
4.3
Einzelne Handlungen oder bestimmte Vorkommnisse anlässlich der erbrechtlichen Streitigkeit, welche zu einem tiefen, schwerwiegenden Zerwürfnis mit der Gesuchsgegnerin geführt haben sollen, wurden von der Gesuchstellerin nicht plausibel dargelegt. Im Gegenteil; die Gesuchstellerin stellt sich einzig auf den Standpunkt, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob die Gesuchsgegnerin tatsächlich in der Lage sei, unbefangen und nach bestem Wissen und Gewissen im Beschwerdeverfahren UE210273 mitwirken zu können (Urk. 9 S. 2). Dass erhebliche Spannungen vorliegen würden respektive ein tiefes, schwerwiegendes Zerwürfnis bestehen sollte, wird nicht einmal geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Akten der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 1; Urk. 7-9). Einzig der Umstand, dass die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin früher einmal Parteivertreterin in einer erbrechtlichen Streitigkeit gegen die Mutter der Gesuchsgegnerin gewesen war, wobei diese Streitigkeit mittlerweile vor rund 5 Jahren gütlich beendet werden konnte, wodurch auch eine gewisse zeitliche Distanz vorliegt, vermag für sich allein nicht bereits den Anschein einer Befangenheit zu erwecken. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Gesuchsgegnerin bei der erbrechtlichen Streitigkeit gerade nicht aktiv mitgewirkt respektive darüber zu entscheiden hatte. Zudem bildet ein Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, womit es sich um ein völlig anderes Rechtsgebiet handelt, welches keinerlei Überschneidungen oder Zusammenhänge zur erbrechtlichen Streitigkeit aufweist. Auch richtet sich das Beschwerdeverfahren respektive das Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin als Beschuldigte und nicht gegen deren Rechtsvertreterin. Dass die Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin persönlich negative Gefühle haben respektive feindschaftlich gesinnt sein könnte, wird ohnehin nicht geltend gemacht und dafür liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor. Somit bestehen keine objektiven Gründe für die Annahme des Vorliegens einer Abneigung oder Feindschaft der Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin oder deren Rechtsvertreterin. Die Offenheit des Ausganges des Beschwerdeverfahrens ist ebenfalls nicht in Frage gestellt.
4.3
Die Ausführungen der Gesuchstellerin vermögen demzufolge keinen Befangenheitsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu begründen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im vorliegenden Verfahren keinerlei Anzeichen dafür ergeben, dass die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren UE210273 als befangen betrachtet werden könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin fähig ist, im Beschwerdeverfahren unab-
hängig und unvoreingenommen zu entscheiden. Das Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin lic. iur. B._____ ist demnach abzuweisen.
hängig und unvoreingenommen zu entscheiden. Das Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin lic. iur. B._____ ist demnach abzuweisen.
IV.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO).
1. Das Ausstandsbegehren der Gesuchstellerin gegen Oberrichterin lic. iur. B._____ vom 23. Dezember 2021 wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die Gesuchstellerin − die Gesuchsgegnerin
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (unter Rücksendung der Akten).
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 14. April 2022
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler