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Entscheid

SF230002

Nichtanhandnahme

6. März 2023Deutsch12 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1. Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 24. November 2022 ist auf die Ausführungen in diesem Entscheid sowie die weiteren Akten zu verweisen (Urk. 2/3/1). Der Beschwerdeführer erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 24. November 2022 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2/3/1). Die III. Strafkammer des Obergerichts, welche als ordentliche Beschwerdeinstanz amtet, überwies die Akten mit Beschluss vom 12. Januar 2023 den Berufungskammern, da der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige auch die "verantwortlichen Personen des Obergerichts" beschuldigt, wobei damit die Besetzung gemeint sei, welche den Beschluss der III. Strafkammer vom 4. April 2022 im Geschäft UE200432 gefasst habe (Urk. 1). Das Verfahren wurde sodann der I. Strafkammer zur Bearbeitung zugeteilt, welche damit ausnahmsweise als Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat. Dem Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2023 Frist angesetzt, um eine Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 6). Diese ging fristgerecht bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 8). Da die Beschwerde – wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird – abzuweisen ist, kann auf die Einholung von Stellungnahmen der Beschwerdegegner verzichtet werden.

1. Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 24. November 2022 ist auf die Ausführungen in diesem Entscheid sowie die weiteren Akten zu verweisen (Urk. 2/3/1). Der Beschwerdeführer erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 24. November 2022 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2/3/1). Die III. Strafkammer des Obergerichts, welche als ordentliche Beschwerdeinstanz amtet, überwies die Akten mit Beschluss vom 12. Januar 2023 den Berufungskammern, da der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige auch die "verantwortlichen Personen des Obergerichts" beschuldigt, wobei damit die Besetzung gemeint sei, welche den Beschluss der III. Strafkammer vom 4. April 2022 im Geschäft UE200432 gefasst habe (Urk. 1). Das Verfahren wurde sodann der I. Strafkammer zur Bearbeitung zugeteilt, welche damit ausnahmsweise als Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat. Dem Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2023 Frist angesetzt, um eine Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 6). Diese ging fristgerecht bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 8). Da die Beschwerde – wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird – abzuweisen ist, kann auf die Einholung von Stellungnahmen der Beschwerdegegner verzichtet werden.

2.1 Die Oberstaatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, in der Strafanzeige des Beschwerdeführers würden keine konkret handelnden Personen bezeichnet, welche ihre Amtsgewalt missbraucht hätten, um sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen oder anderen einen Nachteil zuzufügen, wie dies vom Tatbestand des Amtsmissbrauchs verlangt würde. Der Beschwerdeführer bezeichne pauschal die "verantwortlichen Personen" der Staatsanwaltschaft, der Kantonspolizei und des Obergerichtes in zweiter Besetzung als des Amtsmissbrauchs schuldig. Weiter werde die Anzeige ausschliesslich damit begründet, dass das Untersuchungsverfahren sowie die Beschwerdeverfahren nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Resultat führten. Nach der vom Beschwer-- 2 of 9 -deführer eingereichten Strafanzeige vom 9. Oktober 2018 sei betreffend das Verfahren gegen die B._____ wegen Nötigung etc. eine Einstellungsverfügung sowie betreffend das Verfahren gegen die C._____ AG wegen Nötigung etc. eine Sistierungsverfügung ergangen. Die Einstellungsverfügung sei vom Beschwerdeführer angefochten worden und mit Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Juni 2022 letztinstanzlich entschieden worden. Auf die Strafrechtsbeschwerde gegen den abweisenden Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 4. April 2022 (UE200432) sei nicht eingetreten worden (BGer Urteil 6B_574/2022). Die Sistierungsverfügung vom 4. September 2019 betreffend das Verfahren gegen die C._____ sei nicht angefochten worden. In der neuen Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. August 2022 oder den nachfolgenden Ergänzungen im Schreiben vom 28. August 2022 seien sodann keine Gründe vorgebracht worden, aus welchen sich Hinweise auf amtsmissbräuchliches Verhalten eines beteiligten Behördenmitgliedes ergebe. Alle Einwände des Beschwerdeführers gegen die Verfahrensführung der verschiedenen Beteiligten zielten nur darauf ab, dass er letztlich mit dem Untersuchungsergebnis, welches zur Einstellung bzw. Sistierung geführt habe, nicht einverstanden sei. Diese Vorbringen seien aber bereits durch das Ober- bzw. Bundesgericht behandelt worden bzw. würden im hängigen Beschwerdeverfahren beurteilt. Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung geltend machen wolle, indem er vorbringe, die zuständigen Instanzen verweigerten die Verfolgung von Offizialstraftaten in seinem Fall generell, sei eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ebenfalls an das Obergericht zu richten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zielten demnach ausschliesslich in die Richtung, dass er sich über die Verfahrensführung oder die -erledigung der verschiedenen Amtsstellen oder einzelne Verfahrenshandlungen bzw. -unterlassungen beschweren wolle. Anhaltspunkte, die auf ein strafrechtlich relevantes und konkret amtsmissbräuchliches Verhalten eines Behördenmitgliedes hinweisen würden, könnten aus der Eingabe des Beschwerdeführer an keiner Stelle gelesen werden (Urk. 2/3/1).

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2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend, die Verfehlungen der verantwortlichen Personen bei der Staatsanwaltschaft, der Kantonspolizei und dem Obergericht seien derart gravierend, dass diesbezüglich ein Verfahren betreffend Amtsmissbrauch etc. einzuleiten sei. Eine mutwillige Vortäuschung von Abklärungen in einer Sistierungsverfügung, welche dann aber jahrelang einfach nicht durchgeführt werde oder die Ablieferung eines fiktiven polizeilichen Ermittlungsberichts seien abklärungsbedürftige mögliche Straftaten und nicht einfach Verfahrensmängel, zumal sich in der jahrelangen Untersuchung ein Verfahrensmangel nach dem anderen reihe. Die ganzen strafrechtlich relevanten Tatbestände seien in den Akten mehrfach deutlich beschrieben worden. In Bezug auf die Erwägungen der Oberstaatsanwaltschaft, wonach er keine konkreten Personen bezeichnet habe, verweist der Beschwerdeführer zudem auf die Beilagen zur Beschwerdeschrift, in welcher er die Personen aufgeführt habe (Urk. 2/2 S. 2). Weiter macht der Beschwerdeführer Ausführungen über die durch den Umstand, dass er fünf Jahre lang genötigt worden sei, eine angebliche Schuld zu bezahlen oder eine Schuldanerkennung zu unterzeichnen, seiner Ansicht nach gegebenen Straftatbestände (Urk. 2/2 S. 2 ff. und S. 4 f). Angesichts der bei den Akten liegenden Unterlagen sei es durchaus angebracht, zu prüfen, ob die Behörden trotz deren Kenntnis das Vorliegen von Offizialstraftaten hätten verneinen dürfen. Es sei daher in Anbetracht der Gesamtsituation zu prüfen, ob nicht strafrechtliche Verfehlungen und Unterlassungen von Amtspersonen vorliegen würden (Urk. 2/2 S. 4). Es sei insgesamt erstaunlich, dass in den vergangen Jahren "mehrere hundert tausend Offizial-Straftaten" begangen worden seien, aber noch nie eine Untersuchung eröffnet worden sei (Urk. 2/2 S. 5).

3.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.2 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei,

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aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

3.3 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen un-

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rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1 a/aa). Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder Verfügung bzw. Amtshandlung, bei der sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Zum einen besteht ein gewisser Ermessensspielraum, sodass erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen ist. Zum anderen bedarf es in subjektiver Hinsicht des diesbezüglichen Wissens und unrechtmässiger Handlungsabsicht (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 312 N 8).

3.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Strafanzeige bzw. in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, seine Strafanzeige sei von den zuständigen Behörden nicht rechtzeitig bearbeitet worden bzw. hätten die Rechtsmittelinstanz und die Aufsichtsbehörde die Verfehlungen der Behördenmitglieder pflichtwidrig nicht beachtet. Teilweise seien die Akten absichtlich bei einer Behörde "parkiert" worden, ohne dass irgendwelche Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien. Selbst wenn in den vom Beschwerdeführer angestrengten Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung allfällige Versäumnisse der Behörden festgestellt werden sollten (so z.B. im auf der III. Strafkammer des Obergerichts pendenten Beschwerdeverfahren UV220026), wäre dies noch kein Hinweis auf ein gemäss Art. 312 StGB strafbares Verhalten. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzig auf, dass er mit den in den von ihm initiierten Strafverfahren bisher ergangenen Entscheidungen -- 6 of 9 -nicht einverstanden war. Die Argumente, welche allenfalls andere Verfahrenshandlungen- oder Erledigungen hätten rechtfertigen können, kann und konnte er in den entsprechenden Rechtsmittelverfahren vorbringen. Dies hat er auch bereits getan, in dem er eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung betreffend das Verfahren gegen B._____ wegen Nötigung etc. eingereicht hat. Er drang mit seinen Argumenten indessen weder vor Ober- noch vor Bundesgericht durch (vgl. OGer Beschluss UE200432 vom 4. April 2022; BGer Urteil 6B_574/2022 vom 15. Juni 2022). Dass sich die Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden bzw. der Gerichte in diesem Zusammenhang strafrechtlich relevant verhalten haben könnten, ergibt sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den übrigen Untersuchungsakten. Erneut zu betonen gilt es, dass sich noch keine Strafbarkeit nach Art. 312 StGB ergibt, wenn eine Verfahrenshandlung bzw. eine Entscheidung einer Behörde in einem Rechtsmittelverfahren beanstandet oder aufgehoben wird. Sofern der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsmitteln bislang aber sogar stets unterlegen war, ist ein strafbares Verhalten der Behördenmitglieder noch viel weniger zu erkennen. Mit anderen Worten gehen die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände in Bezug auf strafbares Verhalten von Behördenmitgliedern nicht über vage Vermutungen und Gerüchte hinaus. Zusammenfassend sind keine konkreten Anhaltspunkte zu erkennen, dass Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden bzw. der Gerichte mit Wissen und Willen ihre Macht in strafbarer Weise missbraucht haben könnten, indem sie die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht bearbeitet bzw. seine Beschwerden nicht korrekt beurteilt hätten. Auch im Übrigen ist kein hinreichender Anfangstatverdacht betreffend ein strafbares Verhalten der vom Beschwerdeführer beschuldigten Personen zu erkennen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 24. November 2022 erging demnach zu Recht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist

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die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird dem Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an − den Beschwerdeführer − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − die Leitung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Kommando der Kantonspolizei Zürich − das Generalsekretariat des Obergerichts des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. März 2023 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti

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