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Entscheid

SF240004

Verlängerung der Sicherheitshaft

23. Mai 2024Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Die Sicherheitshaft wird verlängert bis zum Endentscheid im Beschwerdeverfahren UH230194.

2.

Der Antragsgegner kann jederzeit bei der Verfahrensleitung ein Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft stellen.

3.

Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben

4.

Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich  die Justizvollzugsanstalt Pöschwies  die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (UH230194).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2024 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Hunziker

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