SR.1989.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.1989.00002
25. September 1990Deutsch9 min
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
Entscheid
SR 89/0002
der
II. Kammer
Sitzung
vom 25. September 1990
Anwesend: Vizepräsident Martin
Zweifel (Vorsitz), die Verwaltungsrichter Emil Dietsch, Ulrich Kohli, Andreas
von Albertini und Roger Girod, sowie Sekretär Claude Wetzel.
In
Sachen
A, Rekurrent,
gegen
S t a a t Z ü r i c h , Rekursgegner,
vertreten durch die Abteilung
Erbschafts‑
und Schenkungssteuer,
betreffend
Schenkungssteuer,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I. A erwarb am 30. Oktober
1987 von seiner Mutter B die Liegenschaften Parz.Nr. 01 (ein Wohnhaus mit
Wagenschopf, Hofraum, Garten und Wiese im Halte von ca. 1'960 m2) sowie
Parz.Nr. 02 (ca. 850 m2 Wiese) in der Gemeinde C zum Preis von
Fr. … Die Tilgung des Kaufpreises erfolgte mittels Bankgutschrift in Höhe
von Fr. … und durch Verrechnung mit einer Forderung gegenüber der Mutter
von Fr. …
Im Zusammenhang mit dieser
Abtretung deklarierte A in seiner Steuererklärung für die Schenkungssteuer den
"Tilgungserlass" von Fr. … als Schenkung. Demgegenüber
veranschlagte die Abteilung Erbschafts‑ und Schenkungssteuer des
kantonalen Steueramts in ihrem Verfügungsentwurf für die Schenkungssteuer vom
5. September 1988 den "Schenkungssteuerwert" der beiden
Liegenschaften auf Fr. …, ermässigte diesen jedoch in der Verfügung vom
19. Oktober 1988 auf Fr. … Nach Abzug der Gegenleistung von Fr. …
ergab sich daraus eine steuerpflichtige Zuwendung von Fr. … und unter
Berücksichtigung des Freibetrags von Fr. 100'000.‑ bei Schenkungen
an Nachkommen eine Schenkungssteuer für A von Fr. …
Erwägungen
II. Die Finanzdirektion wies
dessen Einsprache am 12. Dezember 1988 ab. Sie erwog, die Steuer werde vom
Verkehrswert des übergegangenen Vermögens berechnet. Das sei der Preis, der
bei einer Veräusserung im ordentlichen Geschäftsverkehr für das
Vermögensobjekt mutmasslich bezahlt würde. Nach Auskunft des
Gemeindesteueramts C lägen 1'010 m2 der erworbenen Grundstücke in der
Kernzone B und 1'800 m2 in der Landwirtschaftszone bzw. im übrigen
Gemeindegebiet. Aufgrund von vergleichbaren Handänderungen, die für Land in
der Kernzone einen Preis von Fr. … /m2 und für Land in der
Landwirtschaftszone einen solchen von Fr. … /m2 ergeben hätten, sei der
Landwert der streitbetroffenen Grundstücke auf Fr. … zu schätzen. Der Unterschied
von Fr. … zum veranschlagten Schenkungssteuerwert sei gerechtfertigt, da
das mit Fr. 10.‑/m2 bewertete Kulturland teilweise direkt an die
Bauzone angrenze und daher zu einem etwas höheren Preis einzusetzen sei. Da es
sich beim Wohnhaus um ein Sanierungsobjekt handle, rechtfertige es sich, bei
der Verkehrswertschätzung allein auf den Landwert abzustellen.
III. Mit Rekurs vom
5.
Januar 1989 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den massgeblichen
Verkehrswert auf Fr. … festzulegen, so dass sich unter Anrechnung des
Uebernahmepreises von Fr. … eine Schenkung von Fr. … ergebe.
Aus der Begründung ist
festzuhalten: Für die Ermittlung der Liegenschaftenwerte sei allein die
"Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung
von Liegenschaften und Festsetzung der Eigenmietwerte" vom
8.
September 1982 zugrundezulegen. Ein Abweichen auf die von der
Vorinstanz angewandten allgemeinen Bewertungsgrundsätze sei willkürlich.
Aufgrund der erwähnten Weisung belaufe sich der Verkehrswert der beiden
Grundstücke auf insgesamt Fr. … wobei für die Berechnung ein Preis für unüberbautes
Bauland von Fr. … /m2 zugrundezulegen sei. Dieser "Grundpreis"
sei im Februar 1987 in einer anderen "Erbschafts‑ oder
Schenkungssteuerangelegenheit in Rechnung gestellt" worden. Es verstosse
gegen die Rechtsgleichheit, wenn im vorliegenden Fall von einem höheren Preis
ausgegangen werde. Im übrigen habe er nie eine "ausführliche schriftliche
Berechnung der Liegenschaftenbewertung" erhalten; der Steuerkommissär
habe ihm "immer am Telefon vorgerechnet", wie er zum entsprechenden
Verkehrswert gelangt sei. Die Zuwendung seiner Mutter betrage unter Anrechnung
des Uebernahmepreises von Fr. … lediglich Fr. … Selbst wenn der
"Tilgungserlass" von Fr. … eine Schenkung darstelle, sei unter
Berücksichtigung des Freibetrags von Fr. 100'000.‑ keine Schenkungssteuer
geschuldet.
Der Rekursgegner liess durch
die Abteilung Erbschafts‑ und Schenkungssteuer des kantonalen Steueramts
Abweisung des Rekurses beantragen.
IV. Mit Beschluss vom
6.
Juni 1990 forderte das Verwaltungsgericht den Rekursgegner auf, bis
zum 2. Juli 1990 eine Tabelle über die Handänderungen in der Gemeinde C in
den Jahren 1986 bis 1988 sowie die entsprechenden Handänderungsanzeigen
einzureichen, versehen mit einem Gemeindeplan, aus welchem die Lage der
Grundstücke ersichtlich sei.
Der Rekursgegner liess
nichts von sich hören.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen den
Einspracheentscheid der Finanzdirektion kann laut § 43 Abs. 1 des
Gesetzes über die Erbschafts‑ und Schenkungssteuer vom 28. September 1986
(ESchG) der Steuerpflichtige binnen 30 Tagen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht
Rekurs erheben. Nach § 43 Abs. 5 ESchG sind die Bestimmungen über das
Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuer sinngemäss anwendbar.
Mit dem Rekurs können laut
§ 43 Abs. 2 ESchG alle Mängel des angefochtenen Entscheids sowie des
vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Dabei sind neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel zulässig (RB ORK 1952 Nr. 12 = ZR 51 Nr. 134;
RB ORK 1953 Nr. 77 = ZR 53 Nr. 12; RB 1961 Nr. 63). Das
Verwaltungsgericht hat damit die gleiche freie und umfassende Prüfungsbefugnis
wie die Finanzdirektion im Einspracheverfahren.
2.
Der Schenkungssteuer
unterliegen nach § 4 Abs. 1 ESchG Zuwendungen unter Lebenden, mit
denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung
bereichert wird, sofern der Schenkende im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz
im Kanton Zürich hatte (§ 2 Abs. 1 lit. b ESchG) oder im Kanton
gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen (lit. c). Zu den
steuerbaren Schenkungen im Sinn von § 4 ESchG gehören auch die sogenannten
gemischten Schenkungen, das heisst Rechtsgeschäfte, bei denen nur für einen
Teil der Leistung ein Entgelt erbracht wird (RB 1960 Nr. 99 mit
Verweisungen, auch zum folgenden). Dabei ist der Umfang der steuerbaren unentgeltlichen
Zuwendung auf den offenbaren in die Augen springenden Wertunterschied der
beidseitigen Leistungen beschränkt.
Gemäss § 13 Abs. 1
ESchG wird die Steuer (unter Vorbehalt hier nicht zutreffender Fälle) vom
Verkehrswert des übergegangenen Vermögens im Zeitpunkt der Entstehung des
Steueranspruchs berechnet. Abweichend von der Steuereinschätzung für die
Staats‑ und allgemeinen Gemeindesteuern, bei denen die
"Verkehrswerte" von Liegenschaften im Interesse einer rationellen
Veranlagung aufgrund genereller Richtlinien festgesetzt werden, müssen sie bei
der Veranlagung der Erbschafts‑ und Schenkungssteuer, wie auch bei den
Grundsteuern, individuell nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen geschätzt werden
(RB 1980 Nr. 82). Der Verkehrswert eines Vermögensobjekts im allgemeinen
und einer Liegenschaft im besonderen entspricht nach diesen Grundsätzen dem
Preis, der dafür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am Bewertungsstichtag
mutmasslich zu erzielen wäre (RB 1981 Nr. 101, mit Hinweisen). Dieser
Preis ist aufgrund von Schätzungen zu ermitteln. Soweit möglich ist dabei auf
Vergleichspreise abzustellen, die im gleichen Zeitraum für ähnliche
Grundstücke erzielt wurden.
3.
a) Nach dem vorstehend
Gesagten ergibt sich zum einen, dass die Finanzdirektion zur Prüfung, ob
zwischen der Leistung von B, die in der Abtretung der beiden Liegenschaften
Parz.Nr. 02 und Nr. 01 bestand, und der Gegenleistung ihres Sohnes im Wert von
Fr. … ein offensichtliches Missverhältnis bestand, zu Recht eine
Verkehrswertschätzung dieser Liegenschaften vorgenommen hat. Zum andern hat
sie dabei richtigerweise nicht auf die ausschliesslich für die Staats‑
und Gemeindesteuern anwendbare "Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden
über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung von
Eigenmietwerten" vom 8. September 1982 abgestellt, sondern
Vergleichspreise herangezogen.
Die Rüge von A, die
Finanzdirektion habe ihn dadurch rechtsungleich behandelt, ist unbegründet:
Selbst wenn diese Direktion in einzelnen andern Fällen das Gesetz nicht oder
nicht richtig angewendet hätte ‑ was nicht erstellt ist, geschweige
denn, dass die Fortsetzung einer solchen gesetzwidrigen Praxis erwiesen
wäre ‑ hätte er keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom
Gesetz behandelt zu werden, weil der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der
Verwaltung der Rücksichtnahme auf gleichmässige Rechtsanwendung regelmässig
vorgeht (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
1.
Band, Nr. 71). Ebenso kann unter den vorliegenden Umständen von
"Willkür" keine Rede sein.
b) Fraglich ist, ob die von
der Finanzdirektion angewandte Schätzungsmethode, welche im vorliegenden Fall
allein auf den Landwert abstellt, einer näheren Ueberprüfung standhält:
In der Regel wird der
Verkehrswert von überbauten Grundstücken nach dem Realwert als Summe von
Bodenwert und Bauwert einerseits und dem Ertragswert anderseits bestimmt, wobei
die Gewichtung dieser beiden Faktoren vom Einzelfall abhängt
(Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Band,
1966, § 165 N. 82 ff., auch zum folgenden). Die Gewichtung
dieser beiden Faktoren hängt vom Einzelfall ab. Bei Renditeobjekten fällt der
Ertragswert stärker ins Gewicht, während bei selbstgenutzen Objekten dem
Realwert entscheidende Bedeutung zukommt. Angesicht der Tatsache, dass es sich
beim fraglichen über hundert Jahre alten Wohnhaus unstreitig um ein
Sanierungsobjekt handelt, das gegenwärtig nicht mehr bewohnt wird, erscheint
es vertretbar, für die Verkehrswertschätzung allein auf den Landwert abzustellen;
dies umsomehr, als nicht nur über Zeitpunkt und Umfang allfälliger Umbau‑
und Renovationsarbeiten, sondern auch über die zukünftige Nutzung des Gebäudes
Ungewissheit herrscht und somit keine verlässlichen Anhaltspunkte für den Bau‑
und Ertragswert vorliegen.
c) Zu entscheiden bleibt, ob
die von der Finanzdirektion zugrunde gelegten Quadratmeterpreise von
Fr. … für das Land in der Bauzone und Fr. … für das Land in der Landwirtschaftszone
haltbar sind.
Die Finanzdirektion stützt
sich dabei auf eine Auskunft des Gemeindesteueramts C vom 30. August 1988, wonach
"bei Handänderungen 1987 für Land in der Kernzone Fr. …/m2 bezahlt
(worden seien)" und "für landw. Land mit Fr. …/m2 gerechnet
werden (dürfe)". Damit lässt sich jedoch in keiner Weise feststellen, ob
die nicht näher bezeichneten Handänderungen überhaupt vergleichstauglich sind.
Es wären folglich weitere Angaben, so vor allem über die Lage der Grundstücke
nötig gewesen, wobei unter Umständen auch Handänderungen in den Jahren 1986
und 1988 zum Vergleich hätten herangezogen werden müssen.
d) Das Verwaltungsgericht
hat die von der Vorinstanz versäumten Untersuchungshandlungen nachholen
wollen. Zu diesem Zweck hat es den Rekursgegner am 6. Juni 1990 aufgefordert,
eine Tabelle über die Handänderungen in der Gemeinde C in den Jahren 1986 bis
1988.
sowie die entsprechenden Handänderungsanzeigen einzureichen, versehen mit
einem Gemeindeplan, aus welchem die Lage der Grundstücke ersichtlich sei.
Dieser hat sich dazu nicht einmal vernehmen lassen. Nachdem die Abteilung
Erbschafts‑ und Schenkungssteuer des kantonalen Steueramts, die
seinerzeit als für die Finanzdirektion handelnde Veranlagungs‑ und
Einsprachebehörde ihre Untersuchungspflicht verletzt hat, nunmehr als Vertreterin
des Rekursgegners zur ergänzenden Untersuchung nicht Hand bieten will, kann es
nicht mehr Sache des Verwaltungsgerichts sein, weitere Vorkehren zu treffen,
um die zu einer eigenen Verkehrswertschätzung nötigen Grundlagen zu beschaffen
oder ‑ falls dies nicht möglich ist ‑ eine Expertise anzuordnen.
Die Vorinstanz hat den festgestellten Mangel selber zu beheben. Sie wird A im
Anschluss an die Untersuchung zum Ergebnis anhören und hernach neu
entscheiden müssen.
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Der
Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur ergänzenden Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Finanzdirektion zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten betragen Fr.
Zustellungskosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf
die Gerichtskasse genommen.
4.
Mitteilung an …