SR.1995.00044
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.1995.00044
27. März 1996Deutsch7 min
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
Entscheid
SR.95.00044
der
II. Kammer
Sitzung
vom 27. März 1996
Anwesend: Präsident Martin Zweifel (Vorsitz),
die Verwaltungsrichter Andreas von Albertini, Roger Girod, Andreas Frei und
Peter Andreas Sträuli, sowie Sekretär Stefan Kaufmann.
In
Sachen
AAG, vertreten durch
Dr. B,
Rekurrentin,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch die
Grundsteuerkommission,
Rekursgegnerin,
betreffend
Grundstückgewinnsteuer,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I. A ist Eigentümer sämtlicher Aktien der A AG.
Seine Ehe mit F geb. G wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts D
vom 27. Mai 1992 geschieden. Laut der gerichtlich genehmigten
Scheidungskonvention hatte A seiner geschiedenen Ehefrau mit innert drei
Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils abzuschliessendem öffentlich
beurkundetem Vertrag drei näher bezeichnete Eigentumswohnungen in C zum Uebernahmepreis
von Fr. … zu übertragen. Dementsprechend trat die A AG am
1. Oktober 1992 (25/1000 + 24/1000 + 31/000 =) insgesamt 80/1000 Miteigentum
(drei 3 1/2-Zimmerwohnungen mit näher bezeichneten Sonderrechten im Sinn
von Art. 712a ZGB) am Hausgrundstück Kat.Nr. 01, E-Platz Nrn. 02
und 03, C, gegen Uebernahme der darauf lastenden Hypotheken von Fr. …
an F ab. Aus Anlass dieser Handänderung auferlegte die Grundsteuerkommission C
der A AG am 12. Juli 1994 eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. …,
wobei sie als massgebenden Erlös einen geschätzten Verkehrswert der
veräusserten Stockwerkeinheiten samt Sonderrechten von Fr. … in die
Steuerberechnung einstellte.
Die Finanzdirektion wies den hiergegen erhobenen
Rekurs der A AG, womit diese im Hauptantrag den Aufschub der
Grundstückgewinnbesteuerung wegen Handänderung infolge gerichtlich
genehmigter Scheidungskonvention im Sinn von § 161 Abs. 3 lit. a
des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 [StG] (in der Fassung vom 6. März
1988), eventuell die Herabsetzung der Steuer auf Fr. …, verlangt hatte,
mit Verfügung vom 12. Mai 1995 ab. Den Hauptantrag der Rekurrentin verwarf sie
mit der Begründung, das Gesetz habe einzig Handänderungen unter Ehegatten
steuerlich begünstigen wollen, weshalb es für eine Privilegierung nicht
ausreiche, wenn die Grundstücksveräusserin mit dem durch Scheidungskonvention
zur Eigentumsübertragung verpflichteten ehemaligen Ehepartner wirtschaftlich
identisch sei.
Erwägungen
II. Dem widersetzte sich die A AG am 13.
Juni 1995 mit Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und gerichtliche Feststellung, "dass die
Grundstückgewinnsteuer zufolge Liegenschaftenübertragung aufgrund der
gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention ausser Betracht fällt. Eventualiter
seien der Grundstückgewinn und der reine Steuerbetrag gemäss der angefochtenen
Verfügung der Finanzdirektion zu bestätigen, jedoch die Kosten vollumfänglich
auf die Staatskasse zu nehmen". Zur Begründung ihres Hauptantrags brachte
die Rekurrentin im wesentlichen vor, es sei willkürlich und mit Sinn und Zweck
der Privilegierungsbestimmung nicht vereinbar, die Begünstigung wohl bei
zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Handänderungen an Grundstücken zwischen
(ehemaligen) Ehepartnern eingreifen zu lassen, nicht aber bei Sachverhalten
von der Art des vorliegenden, welche bloss als "Kombination der beiden
Vorgehensvarianten" zu würdigen seien.
Während die Finanzdirektion auf
Rekursbeantwortung verzichtete, beantragte die Rekursgegnerin Abweisung von
Haupt‑ und Eventualantrag.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 161 Abs. 1 (in der Fassung
vom 8. Juli 1962) wird die Grundstückgewinnsteuer von den Gewinnen
erhoben, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen
ergeben. Laut § 164 Abs. 1 StG ist Grundstückgewinn der Betrag, um
welchen der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.
Nach 1. Januar 1987 vollzogene
Handänderungen fallen jedoch grundstückgewinnsteuerrechtlich (unter anderem)
dann ausser Betracht bzw. sind von der Handänderungssteuer befreit, wenn sie
infolge Scheidungsurteils oder gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention
zustandegekommen sind (§§ 161 Abs. 3 lit. a, 164 Abs. 3
sowie 180 lit. b StG in der Fassung vom 8. Juni 1986). Diese im
interkantonalen Vergleich einzigartigen Bestimmungen (vgl.
Steuerinformationen der Interkantonalen Kommission für Steueraufklärung, Die
Besteuerung der Grundstückgewinne, August 1995, Uebersichtstabelle S. 24)
sind mit der Gesetzesnovelle 1986 auf Antrag der kantonsrätlichen Kommission
darum ins Gesetz aufgenommen worden, weil es als stossend empfunden wurde,
dass bei einer Scheidung oder einer gerichtlich genehmigten
Scheidungskonvention Grundsteuern zu entrichten waren (Protokoll des Zürcher
Kantonsrates 1983‑1987, Band VII, S. 8475).
2.
Das Gericht ist zum Entscheid darüber
berufen, ob die Finanzdirektion zu Recht angenommen habe, ein Steueraufschub
im Sinn dieser Vorschriften setze zwingend eine Handänderung unter
(ehemaligen) Ehegatten voraus.
a) Zwar zwingt der Wortlaut der fraglichen
Bestimmungen ("Handänderungen infolge ...") nicht zu einer solchen
einschränkenden Sinngebung, wohl aber die notwendigerweise hieran
anschliessende Auslegung nach Sinn und Zweck. Dieser besteht nämlich offensichtlich
darin, die finanzielle Auseinandersetzung bzw. eine gütliche Einigung überhaupt
unter den in Scheidung stehenden Ehegatten nicht durch unmittelbar
drohende Steuerfolgen zu erschweren oder gar zu verunmöglichen. Von daher
scheint es nicht nur naheliegend, sondern geradezu geboten, die fragliche
Privilegierung nur bei grundeigentumsrechtlichen Wertverschiebungen unter
den Eheleuten selber ‑ in der Mehrzahl der Fälle wohl
Handänderungen an der ehelichen Wohnung ‑ eingreifen zu lassen. Auch
den Gesetzesmaterialien ist nichts zu entnehmen, was zur Annahme
berechtigte, der Gesetzgeber habe auch Handänderungen zwischen einem vom
veräusserenden Ehegatten zivilrechtlich verschiedenen Dritten und dem
erwerbenden anderen Ehegatten grundsteuerrechtlich bevorzugt behandelt
wissen wollen. Eine solche Auslegung hiesse überdies, zu naheliegenden missbräuchlichen
Machenschaften geradezu zu ermuntern.
b) Wohl trifft es zu, dass angesichts der
grundstückgewinnsteuerrechtlichen Gleichstellung der zivilrechtlichen mit den
sog. wirtschaftlichen Handänderungen (§§ 161 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a StG; vgl. hierzu etwa RB 1992 Nr. 50) ein Steueraufschub hätte
Platz greifen müssen, wenn A AG ‑ bei vorausgesetzter
Kausalität im Sinn von § 161 Abs. 3 lit. a StG ‑
seiner gewesenen Ehefrau durch Uebertragung einer beherrschenden Beteiligung
an einer reinen Immobiliengesellschaft (z.B. allenfalls der Rekurrentin selber)
die unbeschränkte Verfügungsgewalt an den fraglichen Miteigentumsanteilen verschafft
hätte. Nur ist es eben hierzu unter den Ex-Eheleuten A-G ‑ aus welchen
Gründen auch immer ‑ nicht gekommen, so dass der Vorwurf der
Rekurrentin, die Finanzdirektion sei durch rechtliche Ungleichbehandlung von
Gleichem in Willkür verfallen, fehl am Platz ist. Gleich zu behandeln sind
unter dem Gesichtswinkel von § 161 Abs. 3 lit. a StG nur ‑ zivilrechtliche
oder wirtschaftliche ‑ Handänderungen unter Ehegatten selber.
Freilich haben solche wirtschaftlichen Handänderungen im gegebenen Fall
stattgefunden. Denn die steuerauslösenden zivilrechtlichen Handänderungen
zwischen der Rekurrentin und Frau F geb. G erscheinen ‑ ähnlich wie
bei den sog. Kettengeschäften (vgl. hierzu RB 1968 Nr. 30 = ZBl 69, 437 =
ZR 67 Nr. 110) ‑ genau genommen als die Ergebnisse
vorangehender wirtschaftlicher Handänderungen, nämlich einerseits von solchen
zwischen der Rekurrentin und A AG sowie von weiteren (zeitlich, nicht
aber rechtslogisch damit zusammenfallenden) wirtschaftlichen Handänderungen
zwischen diesem und der Erwerberin (VGr, 30. September 1992, SR 92/0010
betreffend die verdeckte Gewinnausschüttung "im Dreieck" durch
unterpreislichen Verkauf des Grundstücks einer Aktiengesellschaft an den
Bruder des die Gesellschaft beherrschenden Aktionärs). Weil dabei aber nur die
jeweiligen zweiten wirtschaftlichen Handänderungen einen Steueraufschub im
Sinn von § 161 Abs. 3 lit. a StG rechtfertigen, nicht aber die
vorangehenden solchen zwischen der Rekurrentin und ihrem Alleinbeherrscher,
muss ihr die verfochtene Steuerneutralität so oder anders, d.h. sowohl bei
zivilrechtlicher als auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, verwehrt
bleiben.
3.
Die Finanzdirektion hat der Rekurrentin trotz
teilweisen Obsiegens die gesamten Rekursverfahrenskosten aufgebürdet, da sie
"die zur teilweisen Gutheissung des Rekurses führenden Tatsachen erstmals
im Rekursverfahren vorgebracht" und ‑ so gesehen ‑
durch "Nichterfüllung von Verfahrenspflichten" (bzw. Nichtwahrnahme
von Verfahrensrechten) im Sinn von § 80 Abs. 2 StG schuldhaft zum für
sie ungünstigen kommunalen Veranlagungsentscheid beigetragen habe. Dem hält
die Rekurrentin zu Unrecht entgegen, sie habe zum voraus "nicht wissen
[können], ob die Grundsteuerkommission C die von ihr [sc. der Rekurrentin]
getroffenen Verkehrswertschätzungen anerkennen würde oder nicht" (Rekurs
S. 7). So liesse sich nämlich nur dann argumentieren, wenn die Rekurrentin
einen Erlös bzw. Verkehrswert überhaupt deklariert hätte. Demgegenüber hat die
Rekurrentin in ihrer Steuererklärung unter der Rubrik "Erlös"
lediglich geschrieben: "Verkaufspreis nicht definierbar", weshalb
die Steuerbehörde den Erlös nach pflichtgemässem Ermessen (RB 1981 Nr. 90)
zu schätzen hatte. Es macht verfahrensrechtlich keinen Unterschied, ob ein
Pflichtiger überhaupt keine Grundstückgewinnsteuererklärung einreicht oder ob
er eine solche zwar vorlegt, aber den Erlös als (einzig) steuerbegründende
Tatsache nicht deklariert. In beiden Fällen liegt eine
Verfahrenspflichtverletzung vor.
4.
Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen
Entscheids. Dass dies im Sinn des ebendahin lautenden ‑ überflüssigen ‑
"Eventualantrags" der Rekurrentin geschieht, kann freilich nicht
heissen, dass ihr Rekurs in der Hauptsache teilweise begründet sei. Vielmehr unterliegt
die Rekurrentin unter Kostenfolge vollumfänglich (§ 80 Abs. 1
Satz 1 StG).
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Der Rekurs wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.‑‑; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 40.‑‑ Zustellungskosten,
Fr. 3'540.‑‑ Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Rekurrentin
auferlegt.
4.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Finanzdirektion, Rechtsabteilung in Steuersachen;
c) das Sekretariat des kantonalen
Steueramts.