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Entscheid

SR.1995.00044

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.1995.00044

27. März 1996Deutsch7 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A ist Eigentümer sämtlicher Aktien der A AG.

Seine Ehe mit F geb. G wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts D

vom 27. Mai 1992 geschieden. Laut der gerichtlich genehmigten

Scheidungskonvention hatte A seiner geschiedenen Ehe­frau mit innert drei

Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils abzuschliessen­dem öffentlich

beurkundetem Vertrag drei näher bezeichnete Eigentumswohnungen in C zum Uebernahmepreis

von Fr. … zu übertragen. Dementsprechend trat die A AG am

1. Oktober 1992 (25/1000 + 24/1000 + 31/000 =) insgesamt 80/1000 Mit­ei­gen­tum

(drei 3 1/2-Zimmerwohnungen mit näher bezeichneten Sonderrechten im Sinn

von Art. 712a ZGB) am Hausgrundstück Kat.Nr. 01, E-Platz Nrn. 02

und 03, C, gegen Uebernahme der darauf lastenden Hypotheken von Fr. …

an F ab. Aus An­lass dieser Handänderung auferlegte die Grundsteuerkommission C

der A AG am 12. Juli 1994 eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. …,

wobei sie als mass­ge­benden Erlös einen geschätzten Verkehrswert der

veräusserten Stock­werkeinheiten samt Sonderrechten von Fr. … in die

Steuerberechnung einstellte.

Die Finanzdirektion wies den hiergegen erhobenen

Rekurs der A AG, wo­mit diese im Hauptantrag den Aufschub der

Grundstückgewinnbesteuerung wegen Hand­än­derung infolge gerichtlich

genehmigter Scheidungskonvention im Sinn von § 161 Abs. 3 lit. a

des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 [StG] (in der Fassung vom 6. März

1988), even­tuell die Herabsetzung der Steuer auf Fr. …, verlangt hatte,

mit Verfügung vom 12. Mai 1995 ab. Den Hauptantrag der Rekurrentin verwarf sie

mit der Begründung, das Gesetz habe einzig Handänderungen unter Ehegatten

steuerlich begünstigen wollen, wes­halb es für eine Privilegierung nicht

ausreiche, wenn die Grundstücksveräusserin mit dem durch Scheidungskonvention

zur Eigentumsübertragung verpflichteten ehemaligen Ehe­partner wirtschaftlich

identisch sei.

Erwägungen

II. Dem widersetzte sich die A AG am 13.

Juni 1995 mit Rekurs an das Ver­waltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung

der angefochtenen Verfügung und ge­richt­liche Feststellung, "dass die

Grundstückgewinnsteuer zufolge Liegenschaftenüber­tra­gung aufgrund der

gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention ausser Betracht fällt. Even­tualiter

seien der Grundstückgewinn und der reine Steuerbetrag gemäss der angefoch­te­nen

Verfügung der Finanzdirektion zu bestätigen, jedoch die Kosten vollumfänglich

auf die Staatskasse zu nehmen". Zur Begründung ihres Hauptantrags brachte

die Rekurrentin im wesentlichen vor, es sei willkürlich und mit Sinn und Zweck

der Privilegierungsbe­stim­mung nicht vereinbar, die Begünstigung wohl bei

zivilrechtlichen und wirtschaft­li­chen Handänderungen an Grundstücken zwischen

(ehemaligen) Ehepartnern eingreifen zu las­sen, nicht aber bei Sachverhalten

von der Art des vorliegenden, welche bloss als "Kom­bi­nation der beiden

Vorgehensvarianten" zu würdigen seien.

Während die Finanzdirektion auf

Rekursbeantwortung verzichtete, beantragte die Re­kursgegnerin Abweisung von

Haupt‑ und Eventualantrag.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 161 Abs. 1 (in der Fassung

vom 8. Juli 1962) wird die Grund­stück­gewinn­steuer von den Gewinnen

erhoben, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen

ergeben. Laut § 164 Abs. 1 StG ist Grundstückgewinn der Be­trag, um

welchen der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) über­steigt.

Nach 1. Januar 1987 vollzogene

Handänderungen fallen jedoch grundstückgewinn­steuerrechtlich (unter anderem)

dann ausser Betracht bzw. sind von der Handänderungs­steuer be­freit, wenn sie

infolge Scheidungsurteils oder gerichtlich genehmigter Schei­dungs­konvention

zustandegekommen sind (§§ 161 Abs. 3 lit. a, 164 Abs. 3

sowie 180 lit. b StG in der Fassung vom 8. Juni 1986). Diese im

interkantonalen Vergleich einzig­ar­ti­gen Bestimmungen (vgl.

Steuerinformationen der Interkantonalen Kommission für Steu­er­auf­klärung, Die

Besteuerung der Grundstückgewinne, August 1995, Uebersichtstabelle S. 24)

sind mit der Gesetzesnovelle 1986 auf Antrag der kantonsrätlichen Kommission

dar­um ins Gesetz aufgenommen worden, weil es als stossend empfunden wurde,

dass bei einer Schei­dung oder einer gerichtlich genehmigten

Scheidungskonvention Grundsteuern zu ent­rich­ten waren (Protokoll des Zürcher

Kan­tonsrates 1983‑1987, Band VII, S. 8475).

2.

Das Gericht ist zum Entscheid darüber

berufen, ob die Finanzdirektion zu Recht an­genommen habe, ein Steueraufschub

im Sinn dieser Vorschriften setze zwingend eine Hand­änderung unter

(ehemaligen) Ehegatten voraus.

a) Zwar zwingt der Wortlaut der fraglichen

Bestimmungen ("Handänderungen in­fol­ge ...") nicht zu einer solchen

einschränkenden Sinngebung, wohl aber die notwendi­ger­weise hieran

anschliessende Auslegung nach Sinn und Zweck. Dieser besteht nämlich of­fensichtlich

darin, die finanzielle Auseinanderset­zung bzw. eine gütliche Einigung über­haupt

unter den in Scheidung stehenden Ehegatten nicht durch unmittelbar

drohende Steu­erfolgen zu erschweren oder gar zu verunmöglichen. Von daher

scheint es nicht nur na­he­lie­gend, sondern geradezu geboten, die fragliche

Privilegierung nur bei grundeigen­tums­recht­li­chen Wertverschiebungen unter

den Eheleuten selber ‑ in der Mehrzahl der Fäl­le wohl

Handänderungen an der ehelichen Wohnung ‑ eingreifen zu lassen. Auch

den Ge­set­zes­ma­terialien ist nichts zu entnehmen, was zur Annahme

berechtigte, der Gesetzge­ber habe auch Handänderungen zwischen einem vom

veräusserenden Ehegatten zivilrecht­lich ver­schie­de­nen Dritten und dem

erwerbenden anderen Ehegatten grundsteuerrechtlich be­vor­zugt be­handelt

wissen wollen. Eine solche Auslegung hiesse überdies, zu nahe­lie­gen­den miss­bräuch­li­chen

Machenschaften geradezu zu ermuntern.

b) Wohl trifft es zu, dass angesichts der

grundstückgewinnsteuerrechtlichen Gleich­stel­lung der zivilrechtlichen mit den

sog. wirtschaftlichen Handänderungen (§§ 161 Abs. 1 und Abs. 2

lit. a StG; vgl. hierzu etwa RB 1992 Nr. 50) ein Steueraufschub hätte

Platz grei­fen müssen, wenn A AG ‑ bei vorausgesetzter

Kausalität im Sinn von § 161 Abs. 3 lit. a StG

seiner gewesenen Ehefrau durch Uebertragung einer beherrschen­den Beteili­gung

an einer reinen Immobiliengesellschaft (z.B. allenfalls der Rekurrentin selber)

die un­be­schränkte Verfügungsgewalt an den fraglichen Miteigentumsanteilen ver­schafft

hätte. Nur ist es eben hierzu unter den Ex-Eheleuten A-G ‑ aus wel­chen

Gründen auch immer ‑ nicht gekommen, so dass der Vorwurf der

Rekurrentin, die Finanzdirektion sei durch rechtliche Ungleichbehandlung von

Gleichem in Willkür verfal­len, fehl am Platz ist. Gleich zu behandeln sind

unter dem Gesichtswinkel von § 161 Abs. 3 lit. a StG nur ‑ zi­vilrechtliche

oder wirtschaftliche ‑ Handänderungen unter Ehegatten selber.

Freilich ha­ben solche wirtschaftlichen Handänderungen im gegebenen Fall

stattge­funden. Denn die steuerauslösenden zivilrechtlichen Handänderungen

zwischen der Rekur­rentin und Frau F geb. G erscheinen ‑ ähnlich wie

bei den sog. Kettenge­schäften (vgl. hierzu RB 1968 Nr. 30 = ZBl 69, 437 =

ZR 67 Nr. 110) ‑ genau genommen als die Er­geb­nisse

vorangehender wirtschaftlicher Handänderungen, nämlich einerseits von solchen

zwi­schen der Rekurrentin und A AG sowie von weiteren (zeitlich, nicht

aber rechts­lo­gisch damit zusammenfallenden) wirtschaftlichen Handänderungen

zwischen die­sem und der Er­wer­berin (VGr, 30. September 1992, SR 92/0010

betreffend die ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung "im Dreieck" durch

unterpreislichen Verkauf des Grundstücks einer Ak­tien­ge­sell­schaft an den

Bruder des die Gesellschaft beherrschenden Aktionärs). Weil da­bei aber nur die

jeweiligen zweiten wirtschaftlichen Handänderungen einen Steuer­auf­schub im

Sinn von § 161 Abs. 3 lit. a StG rechtfertigen, nicht aber die

vorangehenden sol­chen zwi­schen der Rekurrentin und ihrem Alleinbeherrscher,

muss ihr die verfochtene Steu­er­neutra­li­tät so oder anders, d.h. sowohl bei

zivilrechtlicher als auch bei wirtschaftli­cher Be­trach­tungs­weise, verwehrt

bleiben.

3.

Die Finanzdirektion hat der Rekurrentin trotz

teilweisen Obsiegens die gesamten Re­kursverfahrenskosten aufgebürdet, da sie

"die zur teilweisen Gutheissung des Rekurses füh­renden Tatsachen erstmals

im Rekursverfahren vorgebracht" und ‑ so gesehen ‑

durch "Nicht­erfüllung von Verfahrenspflichten" (bzw. Nichtwahrnahme

von Verfahrensrechten) im Sinn von § 80 Abs. 2 StG schuldhaft zum für

sie ungünstigen kommunalen Veranla­gungs­entscheid beigetragen habe. Dem hält

die Rekurrentin zu Unrecht entgegen, sie habe zum voraus "nicht wissen

[können], ob die Grundsteuerkommission C die von ihr [sc. der Rekurrentin]

getroffenen Verkehrswertschätzungen anerkennen würde oder nicht" (Re­kurs

S. 7). So liesse sich nämlich nur dann argumentieren, wenn die Rekurrentin

einen Er­lös bzw. Verkehrswert überhaupt deklariert hätte. Demgegenüber hat die

Rekurrentin in ih­rer Steuererklärung unter der Rubrik "Erlös"

lediglich geschrieben: "Verkaufspreis nicht de­finierbar", weshalb

die Steuerbehörde den Erlös nach pflichtgemässem Ermessen (RB 1981 Nr. 90)

zu schätzen hatte. Es macht verfahrensrechtlich keinen Unterschied, ob ein

Pflich­tiger überhaupt keine Grundstückgewinnsteuererklärung einreicht oder ob

er eine sol­che zwar vorlegt, aber den Erlös als (einzig) steuerbegründende

Tatsache nicht dekla­riert. In beiden Fällen liegt eine

Verfahrenspflichtverletzung vor.

4.

Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen

Entscheids. Dass dies im Sinn des eben­dahin lautenden ‑ überflüssigen ‑

"Eventualantrags" der Rekurrentin geschieht, kann frei­lich nicht

heissen, dass ihr Rekurs in der Hauptsache teilweise begründet sei. Vielmehr un­terliegt

die Rekurrentin unter Kostenfolge vollumfänglich (§ 80 Abs. 1

Satz 1 StG).

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Der Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.‑‑; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 40.‑‑ Zustellungskosten,

Fr. 3'540.‑‑ Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Rekurrentin

auferlegt.

4.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Finanzdirektion, Rechtsabteilung in Steuersachen;

c) das Sekretariat des kantonalen

Steueramts.