SR.1997.00055
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.1997.00055
22. April 1998Deutsch8 min
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SR.97.00055
Entscheid
der
2. Kammer
Sitzung
vom 22. April 1998
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel
(Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler Reich,
Gerichtssekretär Roman Sieber.
In
Sachen
A, vertreten durch RA B
Rekurrent,
gegen
Gemeinde C,
Rekursgegnerin,
betreffend
Grundstückgewinnsteuer,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I. A erwarb mit öffentlich beurkundetem
Kaufvertrag vom 30. Dezember 1966 von der Siedlungs-Baugenossenschaft D
die Liegenschaft Kat.Nr. 01 (Wohnhaus und Schopf mit … m2
Gebäudegrundfläche, Hofraum und Garten) in C zum Preis von Fr. … Gemäss Ziffer 3
des Vertrags bestand zulasten der Liegenschaft ein Vorkaufsrecht zugunsten des
Kantons Zürich und der Gemeinde C. Ferner wurde der Verkäuferin zu den
gleichen Bedingungen ein unbefristetes, auf zehn Jahre im Grundbuch
vorzumerkendes Vorkaufsrecht eingeräumt, wobei der Kaufpreis in dem Sinn
limitiert wurde, dass das Vorkaufsrecht von der Verkäuferin nur zu einem Preis
ausgeübt werden konnte, der einen Gewinn des jeweiligen Eigentümers ausschloss.
Am 7. November 1995 veräusserte A die
Liegenschaft um Fr. … zu je hälftigem Eigentum an E und F. Aus diesem
Anlass auferlegte die Grundsteuerkommission C dem Veräusserer am 16. Januar
1996 eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. …, wobei sie den Verkehrswert der
Liegenschaft vor 20 Jahren auf Fr. … schätzte.
Erwägungen
II. Hiergegen erhob der Pflichtige Rekurs an die
Finanzdirektion. Dabei verfocht er einen Verkehrswert vor 20 Jahren von
Fr. … und liess beantragen, die Grundstückgewinnsteuer dementsprechend auf
Fr. … herabzusetzen. Nachdem im Rahmen einer Referentenaudienz aufgrund
des eingereichten Kaufvertrags vom 30. Dezember 1966 die Finanzdirektion von
den Vorkaufsrechten Kenntnis erhielt, stellte sie eine Steuererhöhung in
Aussicht. Mit Entscheid vom 11. August 1997 wies sie das Rechtsmittel ab und
erhöhte die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. ... Sie erwog, die
Siedlungs-Baugenossenschaft D hätte im Vorkaufsfall ihr Vorkaufsrecht
höchstwahrscheinlich ausgeübt, weshalb das Grundstück nur zum Erwerbspreis von
Fr. … zuzüglich allfälliger wertvermehrender Aufwendungen hätte verkauft
werden können. Da keine diesbezüglichen Aufwendungen geltend gemacht worden
seien, sei von einem Verkehrswert vor 20 Jahren in der Höhe des
Erwerbspreises auszugehen.
III. Gegen
diesen Entscheid wandte sich der Pflichtige mit Rekurs vom 19. September 1997
an das Verwaltungsgericht, dem er beantragen liess, die Grundstückgewinnsteuer
sei auf Fr. … herabzusetzen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Am 7. Oktober 1997 nahm die Finanzdirektion
zur Rekursschrift Stellung, verzichtete aber auf einen Antrag. Sie hielt
fest, dass die Bedeutung eines limitierten und vorgemerkten Vorkaufsrechts
bei der Schätzung des Verkehrswerts im Sinn einer Rechtsfrage zu prüfen sei.
Die Grundsteuerkommission C beantragte Rekursabweisung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 160 Abs. 1 des
Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (StG) kann gegen den Entscheid der
Gemeindebehörde Rekurs an die Finanzdirektion und gegen deren Entscheid
Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Nach § 160 Abs. 2
StG sind die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für
die Staatssteuer ‑ §§ 92 bis 94 StG ‑ sinngemäss
anwendbar.
Mit dem Rekurs können laut § 92 Abs. 2
StG alle Mängel des angefochtenen Entscheids sowie des vorangegangenen Verfahrens
gerügt werden. Dabei sind neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel
zulässig (RB 1961 Nr. 63, 1974 Nr. 4 und 1987 Nr. 39). Die
Finanzdirektion und das Verwaltungsgericht haben damit die gleiche freie und
umfassende Prüfungsbefugnis wie die Grundsteuerbehörde der Gemeinde (vgl.
§ 159 StG).
2.
a) Die Grundstückgewinnsteuer wird gemäss
§ 161 Abs. 1 StG von den Gewinnen erhoben, die sich bei
Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen ergeben.
Grundstückgewinn ist laut § 164 Abs. 1 StG der Betrag, um welchen
der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt. Als
Erwerbspreis gilt nach § 165 Abs. 1 StG der Kaufpreis mit Einschluss
aller weiteren Leistungen des Erwerbers. Liegt jedoch die massgebende
frühere Handänderung mehr als 20 Jahre zurück, so darf der
Steuerpflichtige nach § 165 Abs. 2 StG den Verkehrswert des
Grundstücks vor 20 Jahren in Anrechnung bringen.
Der Verkehrswert einer Liegenschaft, der durch
Schätzung zu ermitteln ist, entspricht dem Preis, der hierfür im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen gewesen wäre (RB 1960
Nr. 34, 1976 Nr. 79, 1978 Nr. 124; Reimann/Zuppinger/Schärrer,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Band, Bern 1966, § 165
N. 66 mit weiteren Hinweisen).
b) Das Grundstückgewinnsteuerrecht wird vom
Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse beherrscht. Erlös und Anlagewert
müssen sich auf das umfänglich und inhaltlich gleiche Grundstück beziehen.
Hat sich die tatsächliche oder rechtliche Beschaffenheit der Liegenschaft
während der massgebenden Besitzesdauer verändert, so sind durch Zu‑ oder
Abrechnungen beim Erwerbspreis bzw. bei den Anlagekosten vergleichbare Verhältnisse
zu schaffen (RB 1989 Nr. 51 mit Hinweisen; Reimann/Zuppinger/Schärrer,
§ 164 N. 5). Ist vom Verkehrswert vor 20 Jahren auszugehen, so
ist der seinerzeitige Verkehrswert des Grundstücks im Zustand zum Zeitpunkt
der Handänderung Ausgangspunkt für die Steuerberechnung (RB 1989
Nr. 51; Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 164 N. 15) Dieser Zustand
bestimmt sich nach den Verhältnissen, welche die Parteien des Kaufvertrags
zur Grundlage der Preisbestimmung gemacht haben (RB 1993 Nr. 29).
Die Veränderung der Liegenschaft kann in einer
Substanzvermehrung oder in einer Substanzverminderung bestehen
(Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 164 N. 6). Eine steuerrechtserhebliche
Verschlechterung erfährt das Grundstück etwa dann, wenn es während der
Besitzesdauer mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten, mit einem vorgemerkten,
limitierten Vorkaufsrecht oder einer öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkung belastet wird und dadurch seinem Eigentümer nur noch in
entsprechend beschränktem Mass Verfügungs‑ und
Bewirtschaftungsmöglichkeiten vermittelt. Bei der späteren Veräusserung des in
seiner Substanz geminderten Grundstücks ist der Gewinn in der Weise zu
ermitteln, dass der Verkehrswert vor zwanzig Jahren so zu eruieren ist, wie
wenn die Belastung bereits im damaligen Zeitpunkt bestanden hätte.
Gerade gegenteilig zu verfahren ist folglich im
umgekehrten Fall, wenn das Grundstück während der Besitzesdauer eine
rechtliche Verbesserung erfährt, weil beispielsweise eine darauf lastende
Dienstbarkeit, die Vormerkung des limitierten Vorkaufsrechts gelöscht wird oder
die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung wegfällt. Der Substanzvermehrung
ist bei der Gewinnermittlung Rechnung zu tragen, indem bei der Festsetzung des
Verkehrswerts vor 20 Jahren davon ausgegangen wird, das Grundstück sei
bereits zum damaligen Zeitpunkt unbelastet gewesen. Solche Hinzu‑ oder
Abrechnungen haben aber nur dann zu erfolgen, wenn die jeweilige
Substanzveränderung in die Preisbildung beim Verkauf Eingang gefunden hat.
c) Es ist demgemäss vorab zu prüfen, ob sowohl
das vorgemerkte und limitierte Vorkaufsrecht zugunsten der
Siedlungs-Baugenossenschaft D als auch die öffentlich-rechtlichen
Veräusserungsbeschränkungen, insbesondere das Vorkaufsrecht zugunsten des Kantons
Zürich und der Gemeinde C, beim Verkauf der Liegenschaft am
7.
November 1995 noch bestanden haben. Als entscheidend erweist sich aber
letztlich, ob sie den Kaufpreis beeinflusst haben.
aa) Die Vormerkung des der
Siedlungs-Baugenossenschaft D mit Vertrag vom 30. Dezember 1966
eingeräumten limitierten Vorkaufsrechts erlosch am 30. Dezember 1976. Ab
diesem Zeitpunkt wirkte das "auf unbestimmte Zeit" eingeräumte
Vorkaufsrecht bloss noch gegenüber dem Rekurrenten persönlich als
obligatorische Verbindlichkeit. Ein allfälliger Erwerber der Liegenschaft wäre
mangels Vormerkung im Grundbuch keiner entsprechenden
Veräusserungsbeschränkung mehr unterworfen gewesen (Meier-Hayoz, Berner
Kommentar, 1975, Art. 681 ZGB N. 111 und 296). Er hätte von der
Siedlungs-Baugenossenschaft D auch nicht auf Herausgabe des Grundstücks
oder auf Schadenersatz verklagt werden können (Meier-Hayoz, Art. 681 ZGB
N. 50, 56 und 247). Für sein Preisangebot wäre folglich derjenige Wert
massgebend gewesen, den das Grundstück in unbelastetem Zustand (d.h. ohne
Vorkaufsrecht) hatte. Das rein obligatorische Vorkaufsrecht hatte nach der
Löschung der Vormerkung im Grundbuch am 30. Dezember 1976 auf den Verkehrswert
der Liegenschaft keinen Einfluss mehr (BGE 103 Ia E. 3c
S. 105 f.).
bb) Gemäss § 18 der Verordnung über die
Förderung des Wohnbaues für minderbemittelte und für kinderreiche Familien
vom 23. Januar 1948 (WBV) kann bei Neubauten eine Veräusserung der
Liegenschaft nur zum jeweiligen Selbstkostenpreis erfolgen. Zudem besitzt
sowohl der Kanton Zürich als auch die Gemeinde C ein limitiertes Vorkaufsrecht
(§ 21 WBV). Infolge dieser Veräusserungsbeschränkungen könnte sich eine
Verminderung des Verkehrswerts aufdrängen.
Der Rekurrent erwarb die Liegenschaft am 30.
Dezember 1966 zum Preis von Fr. … und veräusserte diese am 7. November
1995.
für Fr. ... Aus dieser ‑ selbst angesichts der langen
Besitzesdauer ‑ krassen Preisdifferenz kann schon aufgrund der
allgemeinen Lebenserfahrung ohne weiteres geschlossen werden, dass die Parteien
allenfalls noch vorhandenen Eigentumsbeschränkungen im Zeitpunkt der
Veräusserung keine preisbestimmende Bedeutung mehr beigemessen haben.
cc) Aus diesen Gründen folgt, dass in Anwendung
des Grundsatzes der vergleichbaren Verhältnisse bei der Festsetzung des
Verkehrswerts vor 20 Jahren davon ausgegangen werden muss, das Grundstück
sei bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Veräusserungsbeschränkungen
belastet gewesen.
d) Die Finanzdirektion hat aufgrund der
eingeräumten Vorkaufsrechte den ursprünglichen Kaufpreis als massgebenden
Verkehrswert betrachtet und sich daher mit dem ohne diese
Veräusserungsbeschränkungen zu schätzenden Verkehrswert vor 20 Jahren
nicht auseinandergesetzt. Die Sache ist zur Behebung dieser Säumnis an die
Finanzdirektion zurückzuweisen. Dieser ist es freigestellt, hierfür ein
Gutachten in Auftrag zu geben.
Der Rekurs ist somit teilweise gutzuheissen.
3.
Bei diesem unentschiedenen Verfahrensausgang
sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 80 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit § 160 Abs. 2 StG) und steht dem
Rekurrenten keine Parteientschädigung zu (§ 80bis StG [in der
Fassung vom 8. Juni 1997]).
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen.
Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der
Erwägungen an die Finanzdirektion zurückgewiesen.
2.
Über ihre Verfahrenskosten hat die
Finanzdirektion im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.‑‑; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.‑‑ Zustellungskosten,
Fr. 3'060.‑‑ Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden den Parteien je
zur Hälfte auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6.
Mitteilung an …