SR.1999.00015
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.1999.00015
19. April 2000Deutsch13 min
(URT.2000.5579)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SR.1999.00015
Entscheid
der
2. Kammer
vom 19.
April 2000
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel
(Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler Reich, Ersatzrichter Christian
Mäder, Gerichtssekretär Michael Beusch.
In
Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Rekurrierende,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Rekursgegner,
betreffend
Nachsteuer 1991,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I. Die D AG veräusserte am 5. April
1990 die Grundstücke E-Strasse 01, 02/03 und 04 in F für Fr. … an
ihren Hauptaktionär A und dessen Ehefrau B. Im Einzelnen handelt es sich um folgende
Objekte:
Bezeichnung
Lage
Fläche
Gebäude
Kat.Nr. 05
Vers.Nr. 06
E-Strasse 01
115 m2
Wohnhaus 2½-geschossig; Garten
Baujahr 1818; Totalumbau 1990
Kat.Nr. 07
75 m2
Garten
Kat.Nr. 08
Vers.Nr. 09
E-Strasse 02/03
2'489 m2
Mehrfamilienhaus 2½-geschossig
Baujahr 1818; Totalumbau 1990
Kat.Nr. 10
Vers.Nr. 11
E-Strasse 04
-
Wohn- und Gewerbehaus 2½-geschossig
Baujahr 1955; Totalumbau 1985
In der Einschätzung der Eheleute A und B für die
Staats‑ und Gemeindesteuern 1991 vom 4. März 1993 bemass der
Steuerkommissär den Steuerwert dieser Liegenschaften gemäss damaliger Praxis
auf 60% der Anlagekosten von Fr. …. Die Einschätzung erwuchs in
Rechtskraft.
Anlässlich der Veranlagung der D AG
betreffend die Direkte Bundessteuer 1991/1992 und des nachfolgenden
Rekursverfahrens verständigten sich die Parteien in einer Referentenaudienz
vom 18. August 1998 darauf, dass den genannten Liegenschaften ein Verkehrswert
von Fr. … zugekommen sei. Im Sinn dieser übereinstimmenden Schätzung
erledigte die Bundessteuer-Rekurskommission das Verfahren am 24. August 1998
(V 24/1998); bei den Staats‑ und Gemeindesteuern 1991 wirkte sich
die entsprechende Korrektur des Übernahmewerts dieser Liegenschaften mangels
eines steuerbaren Ertrags nicht aus.
Erwägungen
II. In der Höherbewertung der genannten
Grundstücke erblickte das kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, eine
zuvor unbekannt gebliebene geldwerte Leistung, welche A im Jahr 1990
zugeflossen sei. Aus diesem Grund auferlegte es den Eheleuten A und B am
8.
Juni 1999 für das Steuerjahr 1991 eine Nachsteuer von Fr. …. Die
dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 29. Juli 1999
ab.
III. Mit Rekurs vom 17. September 1999 liessen A
und B dem Verwaltungsgericht beantragen, den Einspracheentscheid aufzuheben und
das Nachsteuerverfahren einzustellen. Ausserdem verlangten sie eine
Parteientschädigung.
Das kantonale Steueramt schloss in seiner
Rekursantwort vom 7. Oktober 1999 auf Abweisung des Rekurses.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Ergibt sich aufgrund neuer Tatsachen oder
Beweismittel, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Einschätzung ungenügend ist, so wird nach § 102 Abs. 1
des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG), der vorliegend gemäss
§ 269 des am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) zur Anwendung gelangt, die ungenügend veranlagte Steuer
als Nachsteuer erhoben.
Vorausgesetzt ist demnach ein Steuerausfall des
Gemeinwesens; ein solcher liegt vor, wenn die Einschätzung des
Steuerpflichtigen materiell gesetzwidrig ausgefallen ist. Die ungenügende
Einschätzung muss sodann auf einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung
beruhen, die darauf zurückzuführen ist, dass der veranlagenden Behörde im
Zeitpunkt der Einschätzung rechtserhebliche Tatsachen nicht bekannt gewesen
sind (RB 1982 Nr. 92, auch zum Folgenden; Reimann/Zuppinger/Schärrer,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Band, Bern 1969, § 102
N. 24-28; Klaus Vallender in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht
I/1, Basel und Frankfurt am Main 1997, Art. 53 StHG N. 7 ff.).
Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der
gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel
entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Einschätzung.
Tatsachen, die damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten als neu
(Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 30 mit Verweisungen), selbst
wenn sie der Steuerkommissär bei besserer Untersuchung hätte erfahren können.
Denn dieser braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung
oder anderer Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, kann es aber ohne
Verletzung der Untersuchungspflicht tun (RB 1978 Nr. 51;
Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 32 und § 71 N. 48;
Zuppinger/ Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
Ergänzungsband, Bern 1983, § 102 N. 32). Er darf nämlich vermuten,
dass der Steuerpflichtige richtig deklariere und ihm wahrheitsgemäss Auskunft
erteile (Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im
Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 25). Auch im Übrigen kann und
muss der Steuerkommissär den Sachverhalt, das Gebot des rechtlichen Gehörs
vorbehalten, nicht nach allen Richtungen ausleuchten
(Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 47-52; Zweifel, S. 24
ff.). Nur wenn er einen als erheblich erkennbaren, aber noch unklaren oder unvollständigen
Sachverhalt nicht weiter geklärt hat, sind die betreffenden nachträglich festgestellten
Tatsachen nicht neu (RB 1983 Nr. 58; Reimann/Zuppinger/Schärrer,
§ 102 N. 33; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten
Zürcher Steuergesetz, 1999, § 160 N. 38).
Die Unklarheit oder Unvollständigkeit des als
erheblich erkennbaren Sachverhalts muss offensichtlich sein, d.h. in die Augen
springen. Die versäumte Sachverhaltsabklärung bedingt mit anderen Worten eine
grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch den Steuerkommissär, die den
Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden Deklaration und der ungenügenden
Veranlagung unterbricht (RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7). So
nimmt auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer
an, der Kausalzusammenhang zwischen der nicht gehörigen Deklaration des Steuerpflichtigen
und dem Steuerausfall werde unterbrochen, "wenn die Unzuverlässigkeit der
Steuererklärung und der ihr beigefügten Belege der Einschätzungsbehörde
bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, und von dieser wider besseres
Wissen oder aus Nachlässigkeit nicht beachtet wurde" (Urteil vom 29.
März 1946, ASA 14, S. 488; Känzig/Behnisch, Die direkte
Bundessteuer, III. Teil, 2. A., Basel 1992, Art. 129
N. 64 ff.).
b) Das hier anwendbare alte Steuergesetz spricht
sich nicht zur Frage aus, ob eine im Nachhinein als mangelhaft erkannte
Schätzung eine neue Tatsache darstelle, welche ein Nachsteuerverfahren
rechtfertige. Art. 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (StHG) bestimmt, dass eine ungenügende Bewertung allein nicht zur
Erhebung einer Nachsteuer führe. Die gleiche Regelung enthalten Art. 151
Abs. 2 des gleichzeitig erlassenen Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer wie auch § 160 Abs. 2 des zürcherischen Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997. Von einer Nachbesteuerung ist somit dann abzusehen, wenn
der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in der
Steuererklärung genau und vollständig angegeben hat und deren Bewertung
anerkannt worden ist, sich die Bewertung aber nachträglich als ungenügend
herausstellt (Vallender, Art. 53 StHG N. 15, auch zum Folgenden).
Auch ein Irrtum der Steuerverwaltung über den rechtserheblichen Sachverhalt
oder eine falsche Rechtsanwendung (Subsumtionsirrtum) können nicht Anlass zu
einer Nachsteuer geben (Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts,
5.
A., Zürich 1995, S. 307 f. und 310). Eine Nachsteuer fällt
auch dann ausser Betracht, wenn die Unvollständigkeit der Veranlagung
"est due uniquement à une erreur intellectuelle des organes du fisc, qui
résulte d'une fausse interprétation ou d'une fausse application de la loi. Les règles de la bonne foi s'opposent à ce que le contribuable
subisse les inconvénients d'un rappel d'impôts qu'il ne tenait qu'à
l'administration d'éviter" (VGr GE, 20. September
1994, StE 1995 B 97.3 Nr. 2). Lagen Wertangaben seitens des Steuerpflichtigen
vor, so kann die Unrichtigkeit dieser Angaben im Nachsteuerverfahren nur dann
korrigiert werden, wenn mittels neuer Tatsachen festgestellt wird, dass diese
vom Steuerpflichtigen gelieferte Grundlage für die Bewertung bzw. Schätzung
unrichtig oder unvollständig war (betreffend Privatanteil vgl. VGr,
1.
April 1993, StE 1994 B 101.2 Nr. 16 = ZStP 1993, 288). Nachdem sie
eine Bewertung nur summarisch vorgenommen hat, darf die Steuerbehörde nicht auf
diese im Nachsteuerverfahren zurückkommen mit der Begründung, die Bewertung
hätte besser abgeklärt werden müssen. Ebensowenig rechtfertigt eine neue
Schätzungspraxis die Erhebung von Nachsteuern (Richner/Frei/Kaufmann,
§ 160 N. 40).
2.
In den Entscheiden RB 1996 Nr. 56 sowie
RB 1993 Nr. 29 (= StE 1993 B 44.12.2 Nr. 2; je mit weiteren
Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre), welche Grundsteuerstreitigkeiten
betreffen, hat das Verwaltungsgericht grundsätzliche Überlegungen zur Frage
angestellt, unter welchen Umständen dem Verkaufspreis für ein Grundstück
rechtsgeschäftliche Bedeutung zukomme. Dabei hat das Gericht festgehalten,
dass die §§ 167 und 181 aStG für die Bemessung des Erlöses im Regelfall
auf den vereinbarten, durch öffentliche Urkunde als wahr beglaubigten
Kaufpreis abstellten; denn dieser gebe im Sinn einer in der Lebenserfahrung gründenden
natürlichen Vermutung den Verkehrswert des veräusserten Grundstücks wieder.
Dem liege die Meinung des Gesetzgebers zugrunde, dass ein Veräusserer keinen
fiktiven, sondern nur den tatsächlich erzielten Gewinn versteuern müsse.
Sofern zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem nach anerkannten Methoden
geschätzten Verkehrswert des Grundstücks ein offensichtliches, in die Augen
springendes Missverhältnis von mindestens 25% des Verkehrswerts bestehe,
entfalle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts die ursprüngliche
Vermutung, wonach der vereinbarte Preis den Verkehrswert als
"objektiven" Wert des Grundstücks widerspiegle; vielmehr greife die
Vermutung Platz, dass dem vereinbarten Preis keine rechtsgeschäftliche Bedeutung
zukomme. Solchenfalls müsse statt auf jene Leistung auf den Verkehrswert des
Grundstücks als Ersatzwert abgestellt werden, weil sich ‑ unter
Vorbehalt des Unrichtigkeitsnachweises ‑ die Annahme rechtfertige,
dass im Umfang des Differenzbetrags zwischen Kaufpreis und Verkehrswert
weitere Leistungen für die Verschaffung des Grundeigentums vereinbart worden
seien.
Das Abstellen auf den Verkehrswert als
Ersatzwert unter den erwähnten Voraussetzungen komme namentlich bei
Grundstückgeschäften zwischen Kapitalgesellschaften und ihnen nahestehenden
Personen in Betracht. Wenn der Erwerber Aktionär und/oder Angestellter der
veräussernden Gesellschaft sei und der vereinbarte Kaufpreis mindestens 25%
unter dem Verkehrswert liege, so spreche eine in der Lebenserfahrung gründende
Vermutung dafür, dass mit der Differenz verdeckt ein Gewinn bzw. ein
Arbeitsentgelt ausgerichtet werden solle, der Vertragspreis also unbekümmert
um Fragen nach der Zivilrechtsgültigkeit der Preisabrede ‑ unter
Vorbehalt des Unrichtigkeitsnachweises ‑ keine rechtsgeschäftliche
Bedeutung habe.
3.
a) In der angefochtenen Verfügung, auf welche
der Einspracheentscheid ohne nähere Begründung verweist, stellt sich das
kantonale Steueramt auf den Standpunkt, der Steuerkommissär habe
"gutgläubig" davon ausgehen dürfen, dass der vereinbarte Kaufpreis
bzw. der Übertragungswert dem Verkehrswert entsprochen habe. Ein
"Quervergleich" mit den Steuerakten der D AG aus der
Einschätzungsabteilung 14 hätte allenfalls eine Sistierung bewirken bzw.
eine rechtskräftige Einschätzung verhindern können, doch habe für den
Steuerkommissär weder ein triftiger Grund noch eine Verpflichtung zu einer
solchen Untersuchungsmassnahme bestanden. Von einer qualifizierten Missachtung
der Untersuchungspflicht könne daher nicht gesprochen werden. Die vom
Verwaltungsgericht entwickelte 25%-Regel habe nur die Funktion einer
Beweisregel, indem ein Wertunterschied von mindestens diesem Ausmass die
Vermutung begründe, dass mit der Differenz ein Gewinn bzw. ein Arbeitsentgelt
ausgerichtet werde. Hingegen gehe es nicht darum, dem die Gesellschaft
beherrschenden Aktionär einen unterpreislichen Erwerb von Geschäftsgrundstücken
zu ermöglichen. Gerade hier komme die 25%-Regel nicht zum Zug, weil "der
tatsächliche rechtsgeschäftliche Wille der Parteien über den effektiven Verkehrswert
feststeh[e], was aus dem [...] Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission zweifelsohne
hervorgeh[e]. In diesem Fall [werde] die auf der 25%-Regel basierende natürliche
Vermutung des Zuflusses einer geldwerten Leistung durch den mittels Schätzungsgutachten
nachgewiesenen und anerkannten Verkehrswert konsumiert bzw. geradezu bestätigt".
Der vereinbarte Kaufpreis von Fr. … habe daher um Fr. … unter dem
"rechtmässig" auf Fr. ... ermittelten Verkehrswert gelegen; deshalb
sei dem Pflichtigen Nr. 1 am 5. April 1990 in der Höhe des
Differenzbetrags eine geldwerte Leistung zugeflossen, welche mit einer
Nachsteuer zu erfassen sei.
Während die Rekurrierenden schon das Vorliegen
einer neuen Tatsache bestreiten und überdies die erwähnte 25%-Regel für
anwendbar erachten, was die Erhebung einer Nachsteuer ausschliesse, hält das
kantonale Steueramt an der angefochtenen Verfügung fest.
b) Das Grundbuchamt F übermittelte dem
Gemeindesteueramt am 6. April 1990 die Handänderungsanzeige bezüglich des
streitbetroffenen Liegenschaftenhandels. Auf diesem amtlichen Formular waren ‑ mit
Ausnahme des Erschliessungsgrades, der sich aus der kommunalen Nutzungsplanung
allerdings weitgehend hätte bestimmen lassen ‑ die für eine
Schätzung wesentlichen Angaben enthalten. Demnach waren die Schätzungsgrundlagen
den Steuerbehörden bekannt. Dass die Pflichtigen allfällige für die Wertermittlung
wesentliche Angaben den Steuerbehörden verheimlicht oder absichtlich falsch
deklariert hätten, wird weder vom Rekursgegner behauptet noch enthalten die
Akten diesbezügliche Anhaltspunkte. Es wäre Sache des (kantonalen oder
kommunalen) Steueramts gewesen, zusätzliche Erhebungen zur Beschaffenheit der
veräusserten Liegenschaften oder zu deren Wert anzustellen. Wenn die zuständige
Einschätzungsbehörde unter solchen Umständen auf eine umfassendere
Sachverhaltsermittlung verzichtet, stellt dies nicht unbedingt eine Verletzung
ihrer Untersuchungspflicht dar. Freilich legte der zu beurteilende Sachverhalt
nähere Abklärungen durchaus nahe; einerseits wegen der ‑ praktisch
auf Identität hinauslaufenden ‑ engen wirtschaftlichen
Verflechtung zwischen den Vertragsparteien und anderseits wegen der namhaften
Bedeutung der Transaktion. Gegen weitere Untersuchungshandlungen sprach
immerhin der Umstand, dass die Gemeinde G im Rahmen der Veranlagung der
Grundstückgewinnsteuer ‑ nach unwidersprochen gebliebener Behauptung
der Rekurrierenden ‑ den Kaufpreis von Fr. … als Erlös im Sinn
von § 167 aStG akzeptierte, diesem Wert also rechtsgeschäftliche Bedeutung
zuerkannt hat. Auf jeden Fall darf den Rekurrierenden, die ihren
Verfahrenspflichten ‑ wie hier ‑ in gehöriger Weise
nachgekommen sind, aus dem Verzicht der Behörde auf eine gründlichere Untersuchung
des Sachverhalts und/oder der Rechtslage, die allenfalls zu einer genaueren
Schätzung geführt hätte, kein Nachteil erwachsen. Nur wenn bezüglich der
Schätzungsgrundlage neue Tatsachen vorliegen, ist die Erhebung von Nachsteuern
zulässig. Im vorliegenden Fall jedoch hat sich die Schätzungsgrundlage, auf
der sowohl die ursprüngliche wie auch die nachträgliche Einschätzung basieren,
nicht verändert. Demzufolge fehlt es an einer neuen Tatsache im Sinn von
§ 102 Abs. 1 aStG; unter dem Regime der harmonisierten Gesetzgebungen
von Bund und Kanton ist diese Rechtsfolge nach den Ausführungen in E. 1b
gesetzlich verankert.
Dass den übertragenen Liegenschaften am Stichtag
des 5. April 1990 überhaupt ein Fr. … übersteigender Wert zugekommen
ist, erscheint nach den heute vorliegenden Akten wohl als wahrscheinlich, ist
jedoch nicht mit Sicherheit ausgewiesen. Der Rekursgegner verkennt, dass
selbst methodisch einwandfreie Schätzungen stets eine gewisse Bandbreite
aufweisen (Wolfgang Naegeli/Heinz Wenger, Der Liegenschaftenschätzer,
4.
A., Zürich 1997, S. 10; vgl. ferner Schweiz. Vereinigung
kantonaler Grundstückbewertungsexperten, Schätzerhandbuch. Bewertung von
Immobilien, 1998, v.a. S. 39 ff. und 44 ff.). Ein solches
Schätzungsermessen rührt einmal daher, dass in methodischer Hinsicht zwar
Leitlinien bestehen, nach denen eine Bewertung vorzunehmen ist, kaum aber verbindliche
Richtlinien (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, § 220 N. 92 ff.; Kaspar
Fierz, Wert und Zins bei Immobilien, 3. A., Zürich 1998, S. 147 ff.,
weicht in verschiedener Hinsicht von den Bewertungsregeln ab, welche
Rechtsprechung und Lehre entwickelt haben). Sodann fallen Unterschiede bei den
zahlreichen Einzelfaktoren, aus denen sich eine Schätzung gewöhnlich
zusammensetzt, ins Gewicht. Ferner weist fast jedes Objekt Besonderheiten der
Lage, der Beschaffenheit, der rechtlichen Verhältnisse oder der Verkäuflichkeit
auf, für die ein allgemein anerkanntes Bewertungsschema fehlt. Wie das
Verwaltungsgericht einmal beiläufig erwähnt hat, kann die Schätzungsbandbreite
bis ungefähr 30% ausmachen (ZStP 1996, S. 206). Weil sich der Verkehrswert
nach dem Gesagten gewöhnlich nur näherungsweise bestimmen lässt, macht bei der
Prüfung der Frage, ob dem vereinbarten Erlös rechtsgeschäftliche Bedeutung
zukomme, die erwähnte 25%-Praxis des Verwaltungsgerichts durchaus Sinn. Im
vorliegenden Fall gilt es zu berücksichtigen, dass der anlässlich der Veranlagung
der D AG im Rekursverfahren festgestellte Übertragungswert nicht auf dem
Weg einer gründlichen Schätzung ermittelt, sondern nach einer erst vorläufigen
Untersuchung seitens des gerichtlich bestellten Experten im Rahmen einer
Vergleichsverhandlung zustande gekommen ist. Von welchen Überlegungen der
Gutachter sich hat leiten lassen, ist daher nur summarisch aktenkundig. Die
Anerkennung eines Schätzungsvorschlags im Rekursverfahren bedeutet nicht
unbedingt, dass der Pflichtige von der Richtigkeit einer Schätzung überzeugt
ist; vielmehr will er damit den Rechtsstreit beenden. Mithin hat der
Rekursgegner den Nachweis einer Unterbesteuerung nicht erbracht.
4.
Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden
Rekursgegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG) und den obsiegenden Rekurrierenden steht eine
Parteientschädigung zu (§ 152 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG
und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997).
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Der Rekurs wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 29. Juli 1999
sowie die Verfügung vom 8. Juni 1999 betreffend Nachsteuerauflage des
kantonalen Steueramts für das Steuerjahr 1991 werden aufgehoben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.‑‑; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.‑‑
Zustellungskosten,
Fr. 10'060.‑‑ Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Rekursgegner auferlegt.
4.
Der Rekursgegner wird verpflichtet, den Rekurrierenden eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.‑ (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen.
5.
Mitteilung an …