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Entscheid

SR.1999.00018

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.1999.00018

19. April 2000Deutsch4 min

(URT.2000.5543)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 3. Januar 1993 starb

G. B.-H., geboren 19.. und wohnhaft ge­wesen in I.

Aus diesem Anlass auferlegte die

Finanzdirektion des Kantons Zürich mit Verfü­gung vom 28. Juni 1999 dem Sohn

des Erblassers aus erster Ehe, A. B.-C., eine zürcheri­sche Erbschaftssteuer

von Fr. ... . Dabei setzte sie das eheliche Gesamtgut des Ver­storbenen

auf Fr. ... fest. Unter Berücksichtigung eines Vermächtnisses von

Fr. ... sowie des güter‑ und erbrechtlichen Anteils der überlebenden

Ehefrau schloss die Finanzdirektion auf einen von A. B.-C. steuerbaren

Vermögensanfall von Fr. ... .

Erwägungen

II. Die hiergegen erhobene Einsprache, mit

welcher A. B.-C. beantragte, es sei für die Berechnung der

Erbschaftssteuern von einem steuerbaren Vermögensanfall von Fr. ...

auszugehen, wies die Finanzdirektion am 2. September 1999 ab.

III. Gegen die Einspracheverfügung der

Finanzdirektion liess A. B.-C. am 6. Ok­to­ber 1999 Rekurs erheben,

unter Erneuerung des im Einspracheverfahren bereits gestellten Begehrens.

Ausserdem verlangte er die Zusprechung eine Parteientschädigung.

Die Finanzdirektion schloss in ihrer

Rekursantwort vom 18. Oktober 1999 auf Ab­wei­sung des Rechtsmittels.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 43 Abs. 1 des

Erbschafts‑ und Schen­kungs­steuergesetzes vom 28. Sep­tember 1986

(ESchG) kann der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid innert

30.

Ta­gen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben.

Voraussetzung der Befugnis zur Rekurserhebung ist ein steuerrechtliches

Interesse (RB 1980 Nr. 86, RB ORK 1959 Nr. 81 = ZR 59

Nr. 25). Dies schliesst in der Regel einen Antrag auf Höhereinschät­zung

aus (RB 1972 Nr. 36; BGr, 20. Februar 1973, ASA 43, 342).

a) Der Pflichtige hat vorliegend ein

steuerrechtliches Interesse deswegen geltend ge­macht, da die seiner Auffassung

nach zu tiefe Einschätzung betr. Erbschaftssteuern zur Folge habe, dass der

Differenzbetrag ungerechtfertigterweise als Zinszahlung taxiert werde und den

Rekurrenten im Bereich der Einkommenssteuer ungerechtfertigt belasten könnte.

b) Bei Gutheissung des vom Pflichtigen

gestellten Rechtsbegehrens ergäbe sich eine entsprechend erhöhte

Erbschaftssteuer. Tatsächlich geht es dem Pflichtigen mit dem vor­liegenden

Rechtsmittel einzig darum, ein Präjudiz für die Einkommenssteuer zu schaf­fen. Er

wünscht die Abrechnung des umstrittenen Betrags über die Erbschaftssteuer, um

so die (mutmasslich) höheren Einkommenssteuern umgehen zu können.

Wie die Vorinstanz bereits zutreffend

festgestellt hat, verkennt der Pflichtige bei dieser Betrachtungsweise, dass es

ihm bei dieser Sachlage am steuerrechtlichen Interesse im vorliegenden

Verfahren fehlt. Hier geht es einzig darum, im Sinn von § 3 Abs. 1

ESchG alle Vermögensübergänge kraft ge­setzlichen Erbrechts oder aufgrund einer

Verfügung von Todes wegen zu erfassen. Die Steuer wird dabei vom Ver­kehrswert

des übergegangenen Ver­mögens im Zeitpunkt der Entstehung des Steu­eran­spruchs

berechnet (§ 13 Abs. 1 ESchG). Bei Vermögensübergängen auf den

Todesfall bestimmt sich deren Verkehrswert somit nach dem Zeitpunkt, in dem der

Erbgang durch den Tod des Erblassers eröffnet wird (§ 13 Abs. 1 ESchG

in Verbindung mit § 7 lit. a ESchG und Art. 537 Abs. 1

ZGB). Diesen Wert des übergegangenen Vermögens hat die Vorinstanz auf

Fr. ... festgesetzt.

An einer Erhöhung dieses Wertes mit der Folge

einer höheren zürcherischen Erb­schaftssteuer hat der Pflichtige kein in diesem

Verfahren ersichtliches, aktuelles steuerli­ches Interesse. Im zücherischen

Steuersystem stehen sich Einkommens‑ und Erbschafts‑ bzw.

Schenkungssteuern gleichwertig gegenüber. Keiner der beiden Steuerarten kommt

ein Vorrang zu (vgl. Richner/Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts‑ und

Schenkungssteu­ergesetz, Zürich 1966, § 1 N. 149 mit Hinweisen).

Diese grundsätzliche Selbständigkeit der Erbschafts‑ und

Schenkungssteuern neben der Einkommenssteuer hat auch zur Folge, dass allein

aus dem Umstand, dass ein Tatbestand bei den Erbschafts‑ und

Schenkungssteuern nicht erfasst wurde, nicht zwangsläufig und automatisch

geschlossen werden darf, dieser Tatbestand unterliege nun der

Einkommensbesteuerung. Erbrechtliche Vorgänge, die aus irgendeinem Grund nicht

mit der Erbschaftssteuer belegt wurden, werden auch subsidiär nicht von der

Einkommenssteuer erfasst (Richner/Frei, a.a.O., § 1 N. 152, wiederum

mit Hinweisen).

Damit ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

2.

...

Demgemäss

verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

2.

...