SR.1999.00018
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.1999.00018
19. April 2000Deutsch4 min
(URT.2000.5543)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
SR.1999.00018
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.04.2000
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Erbschaftssteuer
Legitimation zur Erhebung eines Rekurses an das Verwaltungsgericht.
Voraussetzung der Befugnis zur Rekurserhebung ist ein steuerrechtliches Interesse. Dies schliesst in der Regel einen Antrag auf Höhereinschätzung aus. Der Pflichtige wünscht ein Präjudiz für die Einkommenssteuer zu schaffen, indem die Abrechnung eines umstrittenen Betrags über die Erbschaftssteuer erfolgen soll, damit die (mutmasslich) höheren Einkommenssteuern umgangen werden können.
Einkommens- und Erbschaftssteuer stehen einander im zürcherischen Recht aber gleichwertig gegenüber und der Pflichtige hat kein aktuelles steuerrechtliches Interesse an einer Höhereinschätzung im erbschaftssteuerlichen Verfahren.
Nichteintreten.
Stichworte:
HÖHEREINSCHÄTZUNG
LEGITIMATION
STEUERRECHTLICHES INTERESSE
VERFAHREN
Rechtsnormen:
§ 7 lit. a ESchG
§ 13 lit. I ESchG
§ 43 lit. I ESchG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Am 3. Januar 1993 starb
G. B.-H., geboren 19.. und wohnhaft gewesen in I.
Aus diesem Anlass auferlegte die
Finanzdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. Juni 1999 dem Sohn
des Erblassers aus erster Ehe, A. B.-C., eine zürcherische Erbschaftssteuer
von Fr. ... . Dabei setzte sie das eheliche Gesamtgut des Verstorbenen
auf Fr. ... fest. Unter Berücksichtigung eines Vermächtnisses von
Fr. ... sowie des güter‑ und erbrechtlichen Anteils der überlebenden
Ehefrau schloss die Finanzdirektion auf einen von A. B.-C. steuerbaren
Vermögensanfall von Fr. ... .
Erwägungen
II. Die hiergegen erhobene Einsprache, mit
welcher A. B.-C. beantragte, es sei für die Berechnung der
Erbschaftssteuern von einem steuerbaren Vermögensanfall von Fr. ...
auszugehen, wies die Finanzdirektion am 2. September 1999 ab.
III. Gegen die Einspracheverfügung der
Finanzdirektion liess A. B.-C. am 6. Oktober 1999 Rekurs erheben,
unter Erneuerung des im Einspracheverfahren bereits gestellten Begehrens.
Ausserdem verlangte er die Zusprechung eine Parteientschädigung.
Die Finanzdirektion schloss in ihrer
Rekursantwort vom 18. Oktober 1999 auf Abweisung des Rechtsmittels.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 43 Abs. 1 des
Erbschafts‑ und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986
(ESchG) kann der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid innert
30.
Tagen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben.
Voraussetzung der Befugnis zur Rekurserhebung ist ein steuerrechtliches
Interesse (RB 1980 Nr. 86, RB ORK 1959 Nr. 81 = ZR 59
Nr. 25). Dies schliesst in der Regel einen Antrag auf Höhereinschätzung
aus (RB 1972 Nr. 36; BGr, 20. Februar 1973, ASA 43, 342).
a) Der Pflichtige hat vorliegend ein
steuerrechtliches Interesse deswegen geltend gemacht, da die seiner Auffassung
nach zu tiefe Einschätzung betr. Erbschaftssteuern zur Folge habe, dass der
Differenzbetrag ungerechtfertigterweise als Zinszahlung taxiert werde und den
Rekurrenten im Bereich der Einkommenssteuer ungerechtfertigt belasten könnte.
b) Bei Gutheissung des vom Pflichtigen
gestellten Rechtsbegehrens ergäbe sich eine entsprechend erhöhte
Erbschaftssteuer. Tatsächlich geht es dem Pflichtigen mit dem vorliegenden
Rechtsmittel einzig darum, ein Präjudiz für die Einkommenssteuer zu schaffen. Er
wünscht die Abrechnung des umstrittenen Betrags über die Erbschaftssteuer, um
so die (mutmasslich) höheren Einkommenssteuern umgehen zu können.
Wie die Vorinstanz bereits zutreffend
festgestellt hat, verkennt der Pflichtige bei dieser Betrachtungsweise, dass es
ihm bei dieser Sachlage am steuerrechtlichen Interesse im vorliegenden
Verfahren fehlt. Hier geht es einzig darum, im Sinn von § 3 Abs. 1
ESchG alle Vermögensübergänge kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer
Verfügung von Todes wegen zu erfassen. Die Steuer wird dabei vom Verkehrswert
des übergegangenen Vermögens im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs
berechnet (§ 13 Abs. 1 ESchG). Bei Vermögensübergängen auf den
Todesfall bestimmt sich deren Verkehrswert somit nach dem Zeitpunkt, in dem der
Erbgang durch den Tod des Erblassers eröffnet wird (§ 13 Abs. 1 ESchG
in Verbindung mit § 7 lit. a ESchG und Art. 537 Abs. 1
ZGB). Diesen Wert des übergegangenen Vermögens hat die Vorinstanz auf
Fr. ... festgesetzt.
An einer Erhöhung dieses Wertes mit der Folge
einer höheren zürcherischen Erbschaftssteuer hat der Pflichtige kein in diesem
Verfahren ersichtliches, aktuelles steuerliches Interesse. Im zücherischen
Steuersystem stehen sich Einkommens‑ und Erbschafts‑ bzw.
Schenkungssteuern gleichwertig gegenüber. Keiner der beiden Steuerarten kommt
ein Vorrang zu (vgl. Richner/Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts‑ und
Schenkungssteuergesetz, Zürich 1966, § 1 N. 149 mit Hinweisen).
Diese grundsätzliche Selbständigkeit der Erbschafts‑ und
Schenkungssteuern neben der Einkommenssteuer hat auch zur Folge, dass allein
aus dem Umstand, dass ein Tatbestand bei den Erbschafts‑ und
Schenkungssteuern nicht erfasst wurde, nicht zwangsläufig und automatisch
geschlossen werden darf, dieser Tatbestand unterliege nun der
Einkommensbesteuerung. Erbrechtliche Vorgänge, die aus irgendeinem Grund nicht
mit der Erbschaftssteuer belegt wurden, werden auch subsidiär nicht von der
Einkommenssteuer erfasst (Richner/Frei, a.a.O., § 1 N. 152, wiederum
mit Hinweisen).
Damit ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
2.
...
Demgemäss
verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
2.
...