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Entscheid

SR.2000.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2000.00007

24. Juli 2000Deutsch14 min

(URT.2000.5674)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 29. August 1990 schloss C

mit seiner Tochter A einen als "Kaufver­trag/Erbvorbezug"

bezeichneten, öffentlich beurkundeten Vertrag, gemäss welchem er sei­ner

Tochter die Liegenschaft Kat.-Nr. 1, Wohnhaus Vers.-Nr. 2

mit Garagengebäude Vers.-Nr. 3 mit 896 m2

Grundfläche und Umgelände an der Xstrasse in D, Gemeinde E,

(teil­weise) schenkte. Nachdem die Abteilung für Erbschafts- und

Schenkungssteuer des kanto­nalen Steueramtes das Schenkungssteuerverfahren mit

einem als "Auflage" bezeichneten Schrei­ben am 13. Mai 1998

eröffnet hatte, erhob (nach längerer Korrespondenz) die Fi­nanzdirek­tion mit

Verfügung vom 2. Februar 1999 eine Schenkungssteuer von Fr. 7'960.-.

Erwägungen

II. Die gegen diese Veranlagung von A

am 5. März 1999 erhobene Ein­spra­che hiess die Finanzdirektion mit

Entscheid vom 7. Januar 2000 teil­weise gut und reduzierte die

Schenkungssteuer auf Fr. 3'048.-.

III. Hiergegen wandte sich A mit

Rekurs vom 7. Februar 2000 an das Ver­wal­tungsgericht, dem sie (unter

teilweiser Erneuerung der Anträge im Ein­spra­cheverfahren) Folgendes

beantragen liess:

"1. Die vorliegende Verfügung ist

infolge krasser Verstösse gegen den An­spruch auf das rechtliche Gehör und

infolge der Tatsache, dass sie von einer unzuständigen Behördenorganisation

erlassen wurde und zu­dem durch einen befangenen Beamten durchgeführt wurde,

als nich­tig aufzuheben und es ist eine korrekte Veranlagung durchzufüh­ren.

2.

Eventualiter ist festzuhalten,

das[s] eine Schenkung von höchstens Fr. 50000 vorliegt und somit keine

Schenkungssteuer geschuldet ist.

3.

Subeventualiter ist ein

Obergutachten betreffend dem Verkehrswert des Grundstückes einzuholen.

4.

Es ist zu von Seiten des

Verwaltungsgerichtes zu prüfen, ob das Ver­halten von Herrn F,

Steuerkommissär strafrechtlich rele­vant sein könnte und es ist diesfalls

gestützt auf die strafprozessuale An­zeige­pflicht, Strafanzeige durch das

Verwaltungsgericht einzurei­chen.

5.

Es ist eine unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren.

6.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gegen­par­tei"

Die Abteilung Erbschafts‑ und

Schenkungssteuer des kantonalen Steueramts bean­trag­­te am 16. Februar

2000.

Rekursabweisung.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Gegen den Einspracheentscheid der

Finanzdirektion kann der Steuerpflichtige nach § 43 Abs. 1 des

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986 (ESchG)

beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben. Laut § 43 Abs. 4 ESchG sind

die Be­stim­mungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die

Staatssteuer sinngemäss anwendbar (vgl. §§ 147 ff. des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 [StG]).

a) Mit Rekurs können laut § 43

Abs. 2 ESchG alle Mängel des angefochtenen Ent­scheids sowie des

vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Dabei sind neue tat­säch­li­che

Behauptungen und Beweismittel zulässig (RB ORK 1952 Nr. 12 =

ZR 51/1952 Nr. 134; RB ORK 1953 Nr. 77 = ZR 53/1954

Nr. 12; RB 1961 Nr. 63). Das Ver­wal­tungs­ge­richt hat damit die

gleiche freie und umfassende Prüfungsbefugnis wie die Fi­nanz­di­rek­tion im

Einspracheverfahren. Immerhin erfolgt im Rahmen des Rekursverfah­rens eine Er­weiterung

der der Pflichtigen obliegenden Mitwirkungspflicht in dem Sinn, dass diese den

von ihr geforderten Nachweis durch eine substanzierte Sachdarstellung und durch

Be­schaf­fung oder Bezeichnung von Beweismitteln für die Richtigkeit ihrer Dar­stel­lung

anzutreten hat. Fehlt es daran, trifft das Verwaltungsgericht keine weitere

Unter­su­chungspflicht; na­mentlich hat es nichts vorzukehren, um sich fehlende

Grundlagen zu be­schaffen (RB 1987 Nr. 35).

b) Gemäss § 43 Abs. 4 ESchG in

Verbindung mit § 148 Abs. 2 StG kann im Re­kurs­verfahren

ausnahmsweise ein weiterer Schriften­wechsel oder ei­ne mündliche Ver­hand­lung

angeordnet werden. Hierzu ist das Gericht bzw. der Einzelrich­ter nicht ver­pflich­tet,

es sei denn, die Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29

Abs. 2 der Bundes­ver­fas­­sung vom 19. April 1999 (BV) erfordere

eine solche Anordnung (vgl. VGr, 18. Septem­ber 1997, SB.97.00029; Rei­mann/Zup­pinger/Schärrer,

Kommentar zum Zür­cher Steuer­ge­setz, 3. Band, Bern 1969, § 96

N. 4 f.).

Der Steuerkommissär hat in der Rekursantwort

weder neue Tatsachen vorge­bracht noch einen grundlegend neuen

entscheidwesentlichen Rechtsstandpunkt eingenom­men. Folg­lich besteht kein

Anspruch des Pflich­tigen auf weitere Anhörung durch das Ge­richt. Die

Durchführung der anbegehrten "Referentenaudienz" darf daher ohne

Gehörsverweige­rung unterbleiben.

c) Eine behördliche Frist, beispielsweise

diejenige zur Einreichung einer Stellung­nah­me, kann erstreckt werden, wenn

das Gesuch um Verlängerung unter Angabe von Grün­den vor Ablauf der Frist

gestellt wird (RB 1981 Nr. 78). Wird rechtzeitig um die Er­stre­ckung

einer solchen nicht als einmalig oder letztmalig bezeichneten Frist ersucht, so

ist zuerst über dieses Gesuch zu entscheiden (RB 1982 Nr. 86). Dabei

ist es zu diesem Zeit­punkt unerheblich, ob die geltend gemachten Gründe

stichhaltig sind, oder nicht. Ebenso­we­nig spielt es für die Verpflichtung,

zuerst über das Gesuch zu entscheiden, eine Rolle, wie oft im Lauf des

Verfahrens bereits um eine Fristerstreckung ersucht wurde.

2.

Die Rekurrentin macht verschiedene

sogenannt formelle Rügen geltend. So bringt sie vor, die

Schenkungssteuerverfügung der Finanzdirektion vom 2. Februar 1999 sei

"von einer unzuständigen Behördenorganisation erlassen" worden. Zudem

macht sie gel­tend, Verfügung und Einspracheentscheid seien "durch einen

befangenen Beamten durch­geführt" worden, und schliesslich hält sie dafür,

im Verlauf der Verfahren sei ihr ver­schiedentlich das rechtliche Gehör

verweigert worden. Diese Rügen sind vorab zu prüfen. Er­weisen sie sich nämlich

als berechtigt, so ist der angefochtene Ent­scheid ohne weiteres auf­zuheben

(vgl. im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör etwa BGE 125 I 113

E. 3; BGE 124 I 49 E. 3e).

3.

Die Rüge der "unzuständigen

Behördenorganisation" geht fehl, ist es doch nach stän­diger

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zulässig, dass die Finanzdirektion die

ihr in § 27 Abs. 2 und § 41 ESchG zugewiesenen Aufgaben durch

das kantonale Steuer­amt, und zwar im Speziellen durch die Steuerkommissäre der

Abteilung Erbschafts- und Schen­kungssteuer, vollziehen lässt (RB 1991

Nr. 46).

4.

a) Der Anspruch, von einer

unvoreingenommenen und unparteiischen Behörde be­urteilt zu werden, ergibt sich

direkt aus der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 BV;

Georg Müller, Kommentar zur Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, Art. 4

N. 122; Mar­tin Zweifel, in Kommentar zum schweizeri­schen

Steuerrecht I/2, Basel und Frankfurt am Main 2000,

Art. 109 DBG N. 3). Demgemäss spielt es keine Rolle, dass

§ 2 der Ver­ord­nung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom

12.

November 1986 bezüglich der Bestimmungen über Ausstand und Ablehnung

von Steuerbehörden auf die Vollzie­hungs­verordnung zum Steuergesetz vom

26.

November 1951 verweist, welche seit dem 1. Ja­nuar 1999 ausser

Kraft ist, und kann offenbleiben, ob an deren Stelle § 119 StG zur An­wendung

gelangen würde.

b) Die Rekurrentin rügt, dem mit der Sache

befassten Steuerkommissär seien derart viele Fehler unterlaufen, dass er als

befangen gelten müsse. Selbst wenn dem so wäre, wo­rü­ber im vorliegenden

Verfahren ja zu befinden ist, hätte dies allerdings für sich allein nicht ohne

weiteres die Befangenheit des handelnden Steuerkommissärs zur Folge (vgl.

BGE 111 Ia 259 E. 3b). Weitere Hinweise, die objektiv geeignet wären,

Misstrauen in die Un­parteilichkeit des Steuerkommissärs zu wecken, wie etwa

Feindschaft oder Abhängig­keits­verhältnisse, sind aus den Akten nicht

ersichtlich und werden auch nicht substanziert gel­tend gemacht. Nicht

hergeleitet werden kann eine Befangenheit schliesslich aus der schrift­lichen

Aussage des Steuerkommissärs vom 16. November 1999, eine Akteneinsicht er­übrige

sich seines Erachtens mangels über die blosse Korrespondenz hinausgehender Ak­ten­stücke.

5.

a) Der aus Art. 29 Abs. 2 BV

abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem Be­troffenen als

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht das Recht, sich vor Erlass ei­nes in

seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise

bei­zu­bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen

gehört zu wer­den und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken

oder sich zu­min­dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,

den Entscheid zu be­ein­flus­sen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht

der Behörde, die Argumente und Verfah­rens­anträge der Partei entgegenzunehmen

und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und form­rich­­tig angebotenen

Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht er­heb­li­che

Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsa­che

Beweis zu er­bringen (BGE 126 I 15 E. 2a; BGE 124 I 241

E. 2, mit weiteren Hinwei­sen). Der An­spruch auf rechtliches Gehör führt

indes nicht zur Unzulässigkeit antizipierter Be­weis­wür­di­gung und umfasst im

Allgemeinen auch nicht das Recht, sich mündlich äussern zu kön­nen

(BGE 122 II 464 E. 4a und c).

b) Gegenstück dieses aus Art. 29

Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Be­weis­führungsrechts ist die

Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden. Danach hat eine Behörde alles

in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört. Wird der Akten­füh­rungspflicht

nicht nachgelebt, so stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar,

welche sich in dem Sinn auswirkt, dass allfällige aus der Beweislosigkeit

resultierende Nach­teile als nicht vom Privaten verschuldet gelten können und

von diesem nicht zu tra­gen sind (BGE 124 V 372 E. 3b).

6.

a) Die Rekurrentin macht geltend, ihr sei

vor Erlass der Verfügung vom 2. Feb­ru­ar 1999 zu Unrecht die mündliche

Vertretung vor dem Steuerkommissär nicht zugestan­den wor­den. Dieser Vorwurf

trifft nicht zu, ergibt sich doch weder aus Verfassung noch aus kantonalem

Recht ein derartiger Anspruch (vgl. § 38 Abs. 1 ESchG, wonach die

Steu­er­er­klä­rung Grundlage der Veranlagung bildet). Weshalb im vorliegenden

Fall eine mündliche An­­hörung der Rekurrentin, die sich mehrmals schriftlich

vernehmen liess, im Sinn der er­wähn­­ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(Erwägung 5a) zwingend gewe­sen sein soll­te, ist nicht ersichtlich.

b) Die Rekurrentin bringt des weiteren vor,

der Steuerkommissär habe seine Unter­su­chungspflicht verletzt, indem er vor

Erlass der Verfügung vom 2. Februar 1999 die an­ge­bo­tenen, gesetzlich

zugelassenen Beweise nicht abgenommen habe. Umstritten war die Fest­setzung des

Verkehrswerts der geschenkten Liegenschaft. Indem der Steuerkommissär im Rahmen

des Schriftenwechsels aufgezeigt hat, wie sich die Bewertung der Liegenschaft

zu­sammensetzt, hat er sich mit den Vorbringen der Rekurrentin

auseinandergesetzt und still­schweigend zu verstehen gegeben, dass er mit deren

Vorschlag nicht einverstanden sei und sich auch weitere Beweiserhebungen

erübrigten. Dazu war er gemäss der erwähnten bun­desgerichtlichen

Rechtsprechung (Erwägung 5a) befugt, so dass das rechtliche Gehör der

Rekurrentin nicht verletzt wurde.

c) Die Rekurrentin hält dafür, die verfügende

Behörde sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Dabei hat der Einwand,

an die Begründungspflicht des Veranla­gungs­entscheids seien höhere

Anforderungen zu stellen "als bei denjenigen Veranlagun­gen, die sich auf

das Steuerharmonisierungsgesetz abstützten", da die Einsprache gemäss

§ 41 Abs. 2 ESchG - anders als etwa gemäss § 140

Abs. 1 StG - begründet sein müsse, eini­ges für sich. Allerdings

werden an die in § 41 Abs. 2 ESchG statuierte Begründungs­pflicht in

der Praxis keine hohen Anforderungen gestellt (RB 1986 Nr. 55). Da

der Verfü­gung vom 2. Februar 1999 zudem ein Schriftenwechsel vorangegan­gen

ist und Steuer­pflich­tige, Schenkender, Art und Datum der steu­erbegründenden

Schen­kung und der da­raus resultierende Steuerbetrag eindeutig bezeichnet

sind, genügt sie den Mindestanfor­de­run­gen an die Begründungspflicht im Sinn

von § 32 Abs. 1 ESchG (vgl. Richner/Frei, Kom­mentar zum Zürcher

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996, § 32 N. 4,

mit Hinweisen auf die Judikatur.)

d) Damit erweist sich die Verfügung vom

2.

Februar 1999 als formell korrekt zu­stan­de gekommen.

7.

Die Rekurrentin macht geltend, "die

Verletzung von tragenden Verfahrensprinzi­pien" habe "sich im

Einspracheverfahren nahtlos fortgesetzt". Auf die verschiedenen Rü­gen der

Gehörsverletzung im Einspracheverfahren muss allerdings aus folgenden Gründen

nicht einzeln eingegangen werden:

a) Aus dem bei den Akten liegenden

"Gutachten über den Verkehrswert (mutmass­li­chen Preis) der Liegenschaft Xstrasse,

E (D)" ergibt sich, dass am 22. Oktober 1999 ein Augenschein

der fraglichen Liegenschaft durch den von der Einsprachebehörde bezeich­neten

Experten durchgeführt worden ist. Ein Protokoll dieses Au­genscheins findet

sich dagegen nicht bei den Akten. Der Rekursschrift lässt sich sodann

entnehmen, dass offenbar die Rekurrentin und deren Vertreter am Augenschein

teilge­nom­men haben. Aus dem Schreiben des Steuerkommissärs an den Vertreter

der Rekurren­tin vom 16. November 1999 wird ersichtlich, dass das

Gutachten dieser offenbar zugegan­gen sein muss, und zwar mit einer Frist zur

Stellungnahme. Dies wird von der Rekurrentin denn auch nicht bestrit­ten. Wann

das Gutachten der Rekurrentin allerdings zugestellt wur­de und bis wann ihr

Frist zur Stellungnahme gesetzt wurde, lässt sich allerdings nicht fest­stel­len,

da das ent­sprechende Aktenstück fehlt und beim kantonalen Steueramt offenbar

nicht mehr auffind­bar ist (act. --). Im Licht des zur

Aktenführungspflicht Ausgeführten (vgl. Erwägung 5b) muss dies bedeuten,

dass das Gesuch vom 10. Dezember 1999 um Er­stre­ckung der Frist zur

Stellungnahme als innerhalb der ursprünglichen Frist gestellt be­trach­tet

werden muss und diese nicht als einmalig oder letztmalig bezeichnet war. Auf

die­ses Gesuch hat die Einsprachebehörde indes nicht reagiert, sondern am

7.

Januar 2000 ih­ren Entscheid erlas­sen. Damit hat sie der

Verpflichtung, über Fristerstreckungsgesuche vo­rab zu befinden (vgl.

Erwägung 1c), zuwider gehandelt und es der Rekurrentin verun­mög­licht,

zum Ver­kehrswertgutachten im Einspracheverfahren Stellung zu nehmen und ihr so

das rechtliche Gehör verweigert. Daran ändert nichts, dass die

Einsprachebehörde in ihren Ent­scheid ausführt, weshalb ihrer Ansicht nach dem

Fristerstreckungsgesuch nicht habe statt­gegeben werden können. Demgemäss ist

die Beschwerde teilweise gutzuheissen und zur Heilung dieses Mangels in das

Einspracheverfahren zurückzuweisen.

b) Unter diesen Umständen muss an sich nicht

näher auf die Frage eingegangen wer­den, ob der Rekurrentin unzulässigerweise

keine Photokopien der Akten zugestellt wor­den seien. Aus § 31 ESchG und

bereits aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst zwar wie erwähnt (vgl.

Erwägung 5a) auch der Anspruch, in alle für das Verfahren rele­vanten

Akten Einsicht zu nehmen (BGE 126 I 15 E. 2a, mit Hinweisen; vgl.

auch Müller, Art. 4 N. 108 ff., auch zum Folgenden). Dieser

Anspruch umfasst indes nur das Recht auf Ein­blick am Sitz der Amtsstelle und

nicht das Recht, die Akten in Photokopie zugestellt zu er­halten (vgl. Zweifel,

Art. 114 DBG N. 15 f.). Dass der Vertreter der Rekurrentin in

ande­ren Verfahren nach eigenen Angaben "vom Zürcher Steueramt problemlos

Akten fotoko­piert zugestellt erhalten" hat, ändert daran nichts, weshalb

sich auch die Einver­nahme des an­gebotenen Zeugen Ü. erübrigt.

Unerheblich ist schliesslich, dass es dem Vertreter der Re­kurrentin, der

"als Mitglied einer Geschäftsleitung eines internationalen Konzerns seinen

Lebensmittelpunkt während der Woche nicht im Kanton Zürich hat", nicht

möglich (gewe­sen) sei, das Dossier in der Amtsstelle einzusehen. Übernimmt der

Vertreter ein Mandat wie das vorliegende, so ist es an ihm, sich so zu

organisieren, dass er die für dessen Erfül­lung notwendigen Vorkehrungen zu

treffen vermag.

8.

Nachdem der Rekurs aus formellen Gründen

teilweise gutzuheissen und die Sa­che in das Einspracheverfahren zurückzuweisen

ist, erübrigen sich Ausführungen zu den in Eventual- und Subeventualantrag

aufgeworfenen materiellen Fragen.

9.

...

10.

...

11.

...

12.

a) Privaten kann gestützt auf

Art. 29 Abs. 3 BV die Bezahlung von Verfahrens­ko­sten er­las­sen

werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht of­fen­bar

aus­sichts­los erscheint (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Die Gewährung der unent­gelt­li­chen Pro­zessführung bzw. ‑vertretung

kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die ge­such­stel­lende Person ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse vorbehaltlos dartut und mit Bele­gen nach­­weist.

b) Die Rekurrentin hat ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege stellen lassen und führt lediglich lapidar aus, sie

verfüge über kein regelmässiges Einkommen mehr. Von ei­ner rückhaltlosen

Offenlegung der finanziellen Lage der Pflichtigen, wie sie die verwal­tungs­gerichtliche

Rechtsprechung grundsätzlich verlangt, kann somit keine Rede sein. Ab­wegig ist

schliesslich das Ansinnen, eine unentgeltliche Prozessführung sei wegen Ver­let­zung

des Beschleunigungsgebots zu gewähren. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechts­pfle­ge

im vorliegenden Verfahren kann mithin nicht stattgegeben werden.

c) Ebensowenig wurde die Mittellosigkeit in

den vorhergehenden Verfahren darge­tan. Dass Veranlagungs- und

Einsprachebehörde der Rekurrentin die unentgeltliche Rechts­pflege verweigert

haben, ist darum schon aus diesem Grund richtig und kann des­we­gen keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen. Dazu kommt, dass beide Ver­fah­ren

unentgeltlich waren, weshalb für eine unentgeltliche Prozessführung insoweit

ohne­hin kein Raum besteht.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

Das Gesuch der Rekurrentin um

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sa­che wird zur Anhörung, zur

allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen

an die Finanzdirektion zurückgewiesen.

2.

...