SR.2000.00007
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2000.00007
24. Juli 2000Deutsch14 min
(URT.2000.5674)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
SR.2000.00007
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.07.2000
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Schenkungssteuer
Rechtliches Gehör. Verfahrensfragen.
Die Behördenorganisation im Schenkungssteuerverfahren, bei dem die Steuerkommissäre der Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer die der FD zugewiesenen Aufgaben vollziehen, ist rechtmässig (E. 3).
Ein Beamter ist nicht deshalb bereits befangen, weil er der Rekurrentin (angeblich) das rechtliche Gehör verweigert hat (E. 4).
Umfang des rechtlichen Gehörs (E. 5a, insbesondere Aktenführungspflicht E. 5b), und dessen Grenzen (E. 7b).
Beim Erlass der Schenkungssteuerveranlagung wurde der Rekurrentin das rechtliche Gehör nicht verweigert (E. 6).
Im Einspracheverfahren allerdings muss aufgrund fehlender Akten geschlossen werden, dass die Rekurrentin zum die geschenkte Liegenschaft betreffenden Verkehrswertgutachten keine Stellung nehmen konnte und ihr so das rechtliche Gehör verweigert wurde (E. 7a). Teilweise Gutheissung.
Keine UP/URB (E. 12).
Stichworte:
AKTENEINSICHT
AKTENFÜHRUNGSPFLICHT
ANZEIGEPFLICHT
AUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEIT
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
FRISTERSTRECKUNG
GEHÖRSVERWEIGERUNG
RECHTLICHES GEHÖR
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
VERBOT DER FORMELLEN RECHTSVERWEIGERUNG
VERFAHREN
Rechtsnormen:
Art. 29 lit. II BV
Art. 29 lit. III BV
§ 27 lit. II ESchG
§ 30 ESchG
§ 31 ESchG
§ 32 lit. I ESchG
§ 38 lit. I ESchG
§ 41 ESchG
§ 43 ESchG
§ 140 lit. I StG
§ 148 lit. II StG
§ 149 StG
§ 21 lit. I StPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Am 29. August 1990 schloss C
mit seiner Tochter A einen als "Kaufvertrag/Erbvorbezug"
bezeichneten, öffentlich beurkundeten Vertrag, gemäss welchem er seiner
Tochter die Liegenschaft Kat.-Nr. 1, Wohnhaus Vers.-Nr. 2
mit Garagengebäude Vers.-Nr. 3 mit 896 m2
Grundfläche und Umgelände an der Xstrasse in D, Gemeinde E,
(teilweise) schenkte. Nachdem die Abteilung für Erbschafts- und
Schenkungssteuer des kantonalen Steueramtes das Schenkungssteuerverfahren mit
einem als "Auflage" bezeichneten Schreiben am 13. Mai 1998
eröffnet hatte, erhob (nach längerer Korrespondenz) die Finanzdirektion mit
Verfügung vom 2. Februar 1999 eine Schenkungssteuer von Fr. 7'960.-.
Erwägungen
II. Die gegen diese Veranlagung von A
am 5. März 1999 erhobene Einsprache hiess die Finanzdirektion mit
Entscheid vom 7. Januar 2000 teilweise gut und reduzierte die
Schenkungssteuer auf Fr. 3'048.-.
III. Hiergegen wandte sich A mit
Rekurs vom 7. Februar 2000 an das Verwaltungsgericht, dem sie (unter
teilweiser Erneuerung der Anträge im Einspracheverfahren) Folgendes
beantragen liess:
"1. Die vorliegende Verfügung ist
infolge krasser Verstösse gegen den Anspruch auf das rechtliche Gehör und
infolge der Tatsache, dass sie von einer unzuständigen Behördenorganisation
erlassen wurde und zudem durch einen befangenen Beamten durchgeführt wurde,
als nichtig aufzuheben und es ist eine korrekte Veranlagung durchzuführen.
2.
Eventualiter ist festzuhalten,
das[s] eine Schenkung von höchstens Fr. 50000 vorliegt und somit keine
Schenkungssteuer geschuldet ist.
3.
Subeventualiter ist ein
Obergutachten betreffend dem Verkehrswert des Grundstückes einzuholen.
4.
Es ist zu von Seiten des
Verwaltungsgerichtes zu prüfen, ob das Verhalten von Herrn F,
Steuerkommissär strafrechtlich relevant sein könnte und es ist diesfalls
gestützt auf die strafprozessuale Anzeigepflicht, Strafanzeige durch das
Verwaltungsgericht einzureichen.
5.
Es ist eine unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
6.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei"
Die Abteilung Erbschafts‑ und
Schenkungssteuer des kantonalen Steueramts beantragte am 16. Februar
2000.
Rekursabweisung.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Gegen den Einspracheentscheid der
Finanzdirektion kann der Steuerpflichtige nach § 43 Abs. 1 des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986 (ESchG)
beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben. Laut § 43 Abs. 4 ESchG sind
die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die
Staatssteuer sinngemäss anwendbar (vgl. §§ 147 ff. des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 [StG]).
a) Mit Rekurs können laut § 43
Abs. 2 ESchG alle Mängel des angefochtenen Entscheids sowie des
vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Dabei sind neue tatsächliche
Behauptungen und Beweismittel zulässig (RB ORK 1952 Nr. 12 =
ZR 51/1952 Nr. 134; RB ORK 1953 Nr. 77 = ZR 53/1954
Nr. 12; RB 1961 Nr. 63). Das Verwaltungsgericht hat damit die
gleiche freie und umfassende Prüfungsbefugnis wie die Finanzdirektion im
Einspracheverfahren. Immerhin erfolgt im Rahmen des Rekursverfahrens eine Erweiterung
der der Pflichtigen obliegenden Mitwirkungspflicht in dem Sinn, dass diese den
von ihr geforderten Nachweis durch eine substanzierte Sachdarstellung und durch
Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln für die Richtigkeit ihrer Darstellung
anzutreten hat. Fehlt es daran, trifft das Verwaltungsgericht keine weitere
Untersuchungspflicht; namentlich hat es nichts vorzukehren, um sich fehlende
Grundlagen zu beschaffen (RB 1987 Nr. 35).
b) Gemäss § 43 Abs. 4 ESchG in
Verbindung mit § 148 Abs. 2 StG kann im Rekursverfahren
ausnahmsweise ein weiterer Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung
angeordnet werden. Hierzu ist das Gericht bzw. der Einzelrichter nicht verpflichtet,
es sei denn, die Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV) erfordere
eine solche Anordnung (vgl. VGr, 18. September 1997, SB.97.00029; Reimann/Zuppinger/Schärrer,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Band, Bern 1969, § 96
N. 4 f.).
Der Steuerkommissär hat in der Rekursantwort
weder neue Tatsachen vorgebracht noch einen grundlegend neuen
entscheidwesentlichen Rechtsstandpunkt eingenommen. Folglich besteht kein
Anspruch des Pflichtigen auf weitere Anhörung durch das Gericht. Die
Durchführung der anbegehrten "Referentenaudienz" darf daher ohne
Gehörsverweigerung unterbleiben.
c) Eine behördliche Frist, beispielsweise
diejenige zur Einreichung einer Stellungnahme, kann erstreckt werden, wenn
das Gesuch um Verlängerung unter Angabe von Gründen vor Ablauf der Frist
gestellt wird (RB 1981 Nr. 78). Wird rechtzeitig um die Erstreckung
einer solchen nicht als einmalig oder letztmalig bezeichneten Frist ersucht, so
ist zuerst über dieses Gesuch zu entscheiden (RB 1982 Nr. 86). Dabei
ist es zu diesem Zeitpunkt unerheblich, ob die geltend gemachten Gründe
stichhaltig sind, oder nicht. Ebensowenig spielt es für die Verpflichtung,
zuerst über das Gesuch zu entscheiden, eine Rolle, wie oft im Lauf des
Verfahrens bereits um eine Fristerstreckung ersucht wurde.
2.
Die Rekurrentin macht verschiedene
sogenannt formelle Rügen geltend. So bringt sie vor, die
Schenkungssteuerverfügung der Finanzdirektion vom 2. Februar 1999 sei
"von einer unzuständigen Behördenorganisation erlassen" worden. Zudem
macht sie geltend, Verfügung und Einspracheentscheid seien "durch einen
befangenen Beamten durchgeführt" worden, und schliesslich hält sie dafür,
im Verlauf der Verfahren sei ihr verschiedentlich das rechtliche Gehör
verweigert worden. Diese Rügen sind vorab zu prüfen. Erweisen sie sich nämlich
als berechtigt, so ist der angefochtene Entscheid ohne weiteres aufzuheben
(vgl. im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör etwa BGE 125 I 113
E. 3; BGE 124 I 49 E. 3e).
3.
Die Rüge der "unzuständigen
Behördenorganisation" geht fehl, ist es doch nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zulässig, dass die Finanzdirektion die
ihr in § 27 Abs. 2 und § 41 ESchG zugewiesenen Aufgaben durch
das kantonale Steueramt, und zwar im Speziellen durch die Steuerkommissäre der
Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer, vollziehen lässt (RB 1991
Nr. 46).
4.
a) Der Anspruch, von einer
unvoreingenommenen und unparteiischen Behörde beurteilt zu werden, ergibt sich
direkt aus der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 BV;
Georg Müller, Kommentar zur Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, Art. 4
N. 122; Martin Zweifel, in Kommentar zum schweizerischen
Steuerrecht I/2, Basel und Frankfurt am Main 2000,
Art. 109 DBG N. 3). Demgemäss spielt es keine Rolle, dass
§ 2 der Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom
12.
November 1986 bezüglich der Bestimmungen über Ausstand und Ablehnung
von Steuerbehörden auf die Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom
26.
November 1951 verweist, welche seit dem 1. Januar 1999 ausser
Kraft ist, und kann offenbleiben, ob an deren Stelle § 119 StG zur Anwendung
gelangen würde.
b) Die Rekurrentin rügt, dem mit der Sache
befassten Steuerkommissär seien derart viele Fehler unterlaufen, dass er als
befangen gelten müsse. Selbst wenn dem so wäre, worüber im vorliegenden
Verfahren ja zu befinden ist, hätte dies allerdings für sich allein nicht ohne
weiteres die Befangenheit des handelnden Steuerkommissärs zur Folge (vgl.
BGE 111 Ia 259 E. 3b). Weitere Hinweise, die objektiv geeignet wären,
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Steuerkommissärs zu wecken, wie etwa
Feindschaft oder Abhängigkeitsverhältnisse, sind aus den Akten nicht
ersichtlich und werden auch nicht substanziert geltend gemacht. Nicht
hergeleitet werden kann eine Befangenheit schliesslich aus der schriftlichen
Aussage des Steuerkommissärs vom 16. November 1999, eine Akteneinsicht erübrige
sich seines Erachtens mangels über die blosse Korrespondenz hinausgehender Aktenstücke.
5.
a) Der aus Art. 29 Abs. 2 BV
abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem Betroffenen als
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht das Recht, sich vor Erlass eines in
seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken
oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht
der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen
und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen
Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche
Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache
Beweis zu erbringen (BGE 126 I 15 E. 2a; BGE 124 I 241
E. 2, mit weiteren Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör führt
indes nicht zur Unzulässigkeit antizipierter Beweiswürdigung und umfasst im
Allgemeinen auch nicht das Recht, sich mündlich äussern zu können
(BGE 122 II 464 E. 4a und c).
b) Gegenstück dieses aus Art. 29
Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts ist die
Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden. Danach hat eine Behörde alles
in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört. Wird der Aktenführungspflicht
nicht nachgelebt, so stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar,
welche sich in dem Sinn auswirkt, dass allfällige aus der Beweislosigkeit
resultierende Nachteile als nicht vom Privaten verschuldet gelten können und
von diesem nicht zu tragen sind (BGE 124 V 372 E. 3b).
6.
a) Die Rekurrentin macht geltend, ihr sei
vor Erlass der Verfügung vom 2. Februar 1999 zu Unrecht die mündliche
Vertretung vor dem Steuerkommissär nicht zugestanden worden. Dieser Vorwurf
trifft nicht zu, ergibt sich doch weder aus Verfassung noch aus kantonalem
Recht ein derartiger Anspruch (vgl. § 38 Abs. 1 ESchG, wonach die
Steuererklärung Grundlage der Veranlagung bildet). Weshalb im vorliegenden
Fall eine mündliche Anhörung der Rekurrentin, die sich mehrmals schriftlich
vernehmen liess, im Sinn der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(Erwägung 5a) zwingend gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich.
b) Die Rekurrentin bringt des weiteren vor,
der Steuerkommissär habe seine Untersuchungspflicht verletzt, indem er vor
Erlass der Verfügung vom 2. Februar 1999 die angebotenen, gesetzlich
zugelassenen Beweise nicht abgenommen habe. Umstritten war die Festsetzung des
Verkehrswerts der geschenkten Liegenschaft. Indem der Steuerkommissär im Rahmen
des Schriftenwechsels aufgezeigt hat, wie sich die Bewertung der Liegenschaft
zusammensetzt, hat er sich mit den Vorbringen der Rekurrentin
auseinandergesetzt und stillschweigend zu verstehen gegeben, dass er mit deren
Vorschlag nicht einverstanden sei und sich auch weitere Beweiserhebungen
erübrigten. Dazu war er gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (Erwägung 5a) befugt, so dass das rechtliche Gehör der
Rekurrentin nicht verletzt wurde.
c) Die Rekurrentin hält dafür, die verfügende
Behörde sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Dabei hat der Einwand,
an die Begründungspflicht des Veranlagungsentscheids seien höhere
Anforderungen zu stellen "als bei denjenigen Veranlagungen, die sich auf
das Steuerharmonisierungsgesetz abstützten", da die Einsprache gemäss
§ 41 Abs. 2 ESchG - anders als etwa gemäss § 140
Abs. 1 StG - begründet sein müsse, einiges für sich. Allerdings
werden an die in § 41 Abs. 2 ESchG statuierte Begründungspflicht in
der Praxis keine hohen Anforderungen gestellt (RB 1986 Nr. 55). Da
der Verfügung vom 2. Februar 1999 zudem ein Schriftenwechsel vorangegangen
ist und Steuerpflichtige, Schenkender, Art und Datum der steuerbegründenden
Schenkung und der daraus resultierende Steuerbetrag eindeutig bezeichnet
sind, genügt sie den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht im Sinn
von § 32 Abs. 1 ESchG (vgl. Richner/Frei, Kommentar zum Zürcher
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996, § 32 N. 4,
mit Hinweisen auf die Judikatur.)
d) Damit erweist sich die Verfügung vom
2.
Februar 1999 als formell korrekt zustande gekommen.
7.
Die Rekurrentin macht geltend, "die
Verletzung von tragenden Verfahrensprinzipien" habe "sich im
Einspracheverfahren nahtlos fortgesetzt". Auf die verschiedenen Rügen der
Gehörsverletzung im Einspracheverfahren muss allerdings aus folgenden Gründen
nicht einzeln eingegangen werden:
a) Aus dem bei den Akten liegenden
"Gutachten über den Verkehrswert (mutmasslichen Preis) der Liegenschaft Xstrasse,
E (D)" ergibt sich, dass am 22. Oktober 1999 ein Augenschein
der fraglichen Liegenschaft durch den von der Einsprachebehörde bezeichneten
Experten durchgeführt worden ist. Ein Protokoll dieses Augenscheins findet
sich dagegen nicht bei den Akten. Der Rekursschrift lässt sich sodann
entnehmen, dass offenbar die Rekurrentin und deren Vertreter am Augenschein
teilgenommen haben. Aus dem Schreiben des Steuerkommissärs an den Vertreter
der Rekurrentin vom 16. November 1999 wird ersichtlich, dass das
Gutachten dieser offenbar zugegangen sein muss, und zwar mit einer Frist zur
Stellungnahme. Dies wird von der Rekurrentin denn auch nicht bestritten. Wann
das Gutachten der Rekurrentin allerdings zugestellt wurde und bis wann ihr
Frist zur Stellungnahme gesetzt wurde, lässt sich allerdings nicht feststellen,
da das entsprechende Aktenstück fehlt und beim kantonalen Steueramt offenbar
nicht mehr auffindbar ist (act. --). Im Licht des zur
Aktenführungspflicht Ausgeführten (vgl. Erwägung 5b) muss dies bedeuten,
dass das Gesuch vom 10. Dezember 1999 um Erstreckung der Frist zur
Stellungnahme als innerhalb der ursprünglichen Frist gestellt betrachtet
werden muss und diese nicht als einmalig oder letztmalig bezeichnet war. Auf
dieses Gesuch hat die Einsprachebehörde indes nicht reagiert, sondern am
7.
Januar 2000 ihren Entscheid erlassen. Damit hat sie der
Verpflichtung, über Fristerstreckungsgesuche vorab zu befinden (vgl.
Erwägung 1c), zuwider gehandelt und es der Rekurrentin verunmöglicht,
zum Verkehrswertgutachten im Einspracheverfahren Stellung zu nehmen und ihr so
das rechtliche Gehör verweigert. Daran ändert nichts, dass die
Einsprachebehörde in ihren Entscheid ausführt, weshalb ihrer Ansicht nach dem
Fristerstreckungsgesuch nicht habe stattgegeben werden können. Demgemäss ist
die Beschwerde teilweise gutzuheissen und zur Heilung dieses Mangels in das
Einspracheverfahren zurückzuweisen.
b) Unter diesen Umständen muss an sich nicht
näher auf die Frage eingegangen werden, ob der Rekurrentin unzulässigerweise
keine Photokopien der Akten zugestellt worden seien. Aus § 31 ESchG und
bereits aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst zwar wie erwähnt (vgl.
Erwägung 5a) auch der Anspruch, in alle für das Verfahren relevanten
Akten Einsicht zu nehmen (BGE 126 I 15 E. 2a, mit Hinweisen; vgl.
auch Müller, Art. 4 N. 108 ff., auch zum Folgenden). Dieser
Anspruch umfasst indes nur das Recht auf Einblick am Sitz der Amtsstelle und
nicht das Recht, die Akten in Photokopie zugestellt zu erhalten (vgl. Zweifel,
Art. 114 DBG N. 15 f.). Dass der Vertreter der Rekurrentin in
anderen Verfahren nach eigenen Angaben "vom Zürcher Steueramt problemlos
Akten fotokopiert zugestellt erhalten" hat, ändert daran nichts, weshalb
sich auch die Einvernahme des angebotenen Zeugen Ü. erübrigt.
Unerheblich ist schliesslich, dass es dem Vertreter der Rekurrentin, der
"als Mitglied einer Geschäftsleitung eines internationalen Konzerns seinen
Lebensmittelpunkt während der Woche nicht im Kanton Zürich hat", nicht
möglich (gewesen) sei, das Dossier in der Amtsstelle einzusehen. Übernimmt der
Vertreter ein Mandat wie das vorliegende, so ist es an ihm, sich so zu
organisieren, dass er die für dessen Erfüllung notwendigen Vorkehrungen zu
treffen vermag.
8.
Nachdem der Rekurs aus formellen Gründen
teilweise gutzuheissen und die Sache in das Einspracheverfahren zurückzuweisen
ist, erübrigen sich Ausführungen zu den in Eventual- und Subeventualantrag
aufgeworfenen materiellen Fragen.
9.
...
10.
...
11.
...
12.
a) Privaten kann gestützt auf
Art. 29 Abs. 3 BV die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen
werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offenbar
aussichtslos erscheint (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. ‑vertretung
kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die gesuchstellende Person ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse vorbehaltlos dartut und mit Belegen nachweist.
b) Die Rekurrentin hat ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege stellen lassen und führt lediglich lapidar aus, sie
verfüge über kein regelmässiges Einkommen mehr. Von einer rückhaltlosen
Offenlegung der finanziellen Lage der Pflichtigen, wie sie die verwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung grundsätzlich verlangt, kann somit keine Rede sein. Abwegig ist
schliesslich das Ansinnen, eine unentgeltliche Prozessführung sei wegen Verletzung
des Beschleunigungsgebots zu gewähren. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im vorliegenden Verfahren kann mithin nicht stattgegeben werden.
c) Ebensowenig wurde die Mittellosigkeit in
den vorhergehenden Verfahren dargetan. Dass Veranlagungs- und
Einsprachebehörde der Rekurrentin die unentgeltliche Rechtspflege verweigert
haben, ist darum schon aus diesem Grund richtig und kann deswegen keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen. Dazu kommt, dass beide Verfahren
unentgeltlich waren, weshalb für eine unentgeltliche Prozessführung insoweit
ohnehin kein Raum besteht.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
Das Gesuch der Rekurrentin um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur Anhörung, zur
allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen
an die Finanzdirektion zurückgewiesen.
2.
...