SR.2000.00010
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2000.00010
30. August 2000Deutsch8 min
(URT.2000.5833)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SR.2000.00010
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.08.2000
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Schenkungssteuer
Verkehrswert; Berücksichtigung latenter Steuern beim Übergang nicht börsenkotierter Aktien
Bestimmung des für die Steuerbemessung massgeblichen Verkehrswerts des übergegangen Vermögens (E. 2a und b).
Bei der Bewertung geschenkter, nicht börsenkotierter Aktien sind die auf den zu bewertenden Titeln lastenden latenten Steuern zu berücksichtigen, und zwar unter Anwendung der sogenannten "Halbwertmethode". Bestätigung der Rechtsprechung (E. 2c).
Am Bewertungsstichtag bereits vorhersehbare ausserordentliche zukünftige Verhältnisse sind bei der Ermittlung des Ertragswerts an sich ebenfalls angemessen zu berücksichtigen. Derartige Verhältnisse liegen i.c. indes nicht vor (E. 3).
Rückweisung zur Berechnung der zu berücksichtigenden latenten Steuern.
Stichworte:
FORTFÜHRUNGSWERT
HALBWERTMETHODE
LATENTE STEUERN
LIQUIDATIONSBILANZ
STEUERBEMESSUNG
STICHTAGPRINZIP
UNTERNEHMENSBEWERTUNG
WERTSCHRIFTENBEWERTUNG
Rechtsnormen:
§ 13 lit. I ESchG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 3. Februar 1995 übertrug C ihrem
Stiefsohn A 117 Namensaktien der X AG sowie 34 Namensaktien der Y AG zu einem
Übernahmepreis von Fr. 750'000.-. Dieser wurde durch A einerseits durch
einen Erbvorbezug des Übernehmers von Fr. 605'000.-, andererseits durch
eine Ausgleichszahlung an seine Stiefschwester D von Fr. 145'000.-
getilgt.
Aus Anlass dieses Erbvorbezugs auferlegte die
Finanzdirektion am 15. Januar 1999 A eine Schenkungssteuer von
Fr. 188'328.‑. Dabei wies sie den Namensaktien der X AG mit
einem Nominalwert von Fr. 1'000.- einen Verkehrswert von je
Fr. 9'600.- zu, den Namensaktien der Y AG mit gleichem Nominalwert einen
Verkehrswert von je Fr. 14'300.-.
Erwägungen
II. Die Einsprache des Pflichtigen wies die
Finanzdirektion am 17. Januar 2000 ab.
III. Hiergegen erhob der Pflichtige am
21.
Februar 2000 Rekurs beim Verwaltungsgericht, dem er beantragen liess,
die "steuerbare Schenkung auf CHF 710'000.- – was einer
Schenkungssteuer von CHF 79'400.- entspricht – herabzusetzen.
Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Der Steuerkommissär schloss am 9. März
2000.
auf Abweisung des Rekurses.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen den Einspracheentscheid der
Finanzdirektion kann der Steuerpflichtige nach § 43 Abs. 1 des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986 (ESchG) beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben. Laut § 43 Abs. 4
ESchG sind die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für
die Staatssteuer sinngemäss anwendbar (vgl. §§ 147 ff. des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 [StG]). Mit Rekurs können laut § 43 Abs. 2
ESchG alle Mängel des angefochtenen Entscheids sowie des vorangegangenen
Verfahrens gerügt werden. Dabei sind neue tatsächliche Behauptungen und
Beweis-mittel zulässig (RB 1961 Nr. 63, RB ORK 1953 Nr. 77 = ZR
53/1954 Nr. 12, RB ORK 1952 Nr. 12 = ZR 51/1952 Nr. 134). Das
Verwaltungsgericht hat damit die gleiche freie und umfassende Prüfungsbefugnis
wie die Finanzdirektion im Einspracheverfahren.
2.
a) Der für die Steuerbemessung
massgebliche Verkehrswert des übergegangenen Vermögens richtet sich allgemein
nach dem Zeitpunkt, in dem die Schenkung vollzogen wird (Stichtagprinzip, vgl.
§ 13 Abs. 1 ESchG in Verbindung mit § 7 lit. c ESchG).
b) Sachlich bestimmt sich bei nicht kotierten
Wertpapieren der Verkehrswert nach dem Reinvermögen der Gesellschaft, das
letztlich Gegenstand der Veräusserung bildet. Das Reinvermögen einer
Aktiengesellschaft ist nur dort nach den Grundsätzen einer Liquidationsbilanz
zu ermitteln, wo eine Liquidation der Gesellschaft in nächster Zukunft verwirklicht
wird. Ist dies nicht der Fall, hat die Bewertung von den Grundsätzen
auszugehen, die bei einer Fortführung der Gesellschaft massgebend sind (RB 1978
Nr. 39; VGr, 26. Ja-nuar 1988, SR 87/0069).
Bei der Unternehmensbewertung ist ferner
danach zu unterscheiden, ob es sich um eine Betriebs‑ oder um eine reine
Finanzgesellschaft handelt. Bei Handels‑, Industrie‑ und
Dienstleistungsgesellschaften errechnet sich der Unternehmenswert aufgrund von
Ertragswert und Substanzwert (vgl. Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren
ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, Ausgabe 1995, in: Zürcher
Steuerbuch I Nr. 22/44 [kurz: Weglei-tung], Rz. 41 f.),
während sich der Unternehmenswert reiner Holding‑, Vermögensverwaltungs‑
und Finanzierungsgesellschaften im Substanzwert ausdrückt (Wegleitung,
Rz. 46).
c) Mit einem Entscheid vom 26. Januar
1988.
(SR 87/0069) hat das Verwaltungsgericht festgelegt, dass bei der
Bestimmung des Erbschaftssteuerwerts nicht kotierter Wertpapiere den Steuern
Rechnung zu tragen sei, die den Aktionären auf dem Liquidationsüberschuss
künftig anfallen werden. Das Gericht hat dabei darauf verwiesen, dass die Börse
als effizienter Markt auf den gehandelten Titeln lastende latente Steuern auch berücksichtige
und auch der Käufer nicht kotierter Aktien die Möglichkeit habe, beim Erwerb
der fraglichen Titel die auf dem Liquidationsüberschuss lastenden Steuern auf
seinen Rechtsvorgänger zu überwälzen. Daher rechtfertige sich ein
entsprechender Abzug, da bei der Ermittlung des Verkehrswerts alle den Preis im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr beeinflussenden Faktoren miteinzubeziehen seien
(RB 1988 Nr. 44, bestätigt in VGr, 22. Oktober 1997, SR.96.00029,
ZStP 1998, S. 146).
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten:
Wohl trifft es zu, dass mit der Person des einzelnen Aktionärs verbundene
latente Steuern auf den Kurs börsenkotierter Titel in der Regel wenig direkte
Auswirkung haben und die Börse auch oder vor allem andere Bewertungselemente
in den Vordergrund stellt. Indessen mindern generell auf den zu bewertenden
Titeln lastende latente Steuern deren Verkehrswert. Dies gilt vor allem für
nicht börsenkotierte Titel kleinerer und mittlerer Unternehmen, deren Verkauf
in der Regel im Zusammenhang mit einer individuellen Unternehmensbewertung
einhergeht. Derartige Bewertungen messen latenten Steuern die gebotene
Aufmerksamkeit zu, im Besonderen den noch nicht als Ertrag besteuerten stillen
Reserven und den auf dem Liquidationsüberschuss lastenden Steuern (vgl.
hinsichtlich stiller Reserven VGr, 27. März 1984, SR 70/ 1983 mit
Hinweis auf RB 1978 Nr. 39). Es ist daher nach wie vor angezeigt, diese
Faktoren, welche den Verkehrswert nicht börsenkotierter Titel im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr mit beeinflussen, bei der Bestimmung des
Schenkungssteuerwerts angemessen mit zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Höhe der dergestalt zu
berücksichtigenden latenten Steuern bei der Unternehmensbewertung folgt das
Verwaltungsgericht der sogenannten "Halbwertmethode", der
Pauschalierung zum halben Steuersatz, ausgehend von einem für die Bundes-,
Staats- und Gemeindesteuern repräsentativen Höchstsatz. Damit wird
berücksichtigt, dass die Steuer nicht am Stichtag bezahlt werden muss und dass
über die tatsächliche Steuerlast eine gewisse Unsicherheit besteht
(SR 87/0069). Allenfalls steht den Parteien die Möglichkeit offen, diese
latenten Steuern als Teil einer umfassenden Unternehmensbewertung nachzuweisen.
3.
Rz. 8 Wegleitung sieht im Grundsatz
vor, dass am Bewertungstag bereits vorhersehbare ausserordentliche zukünftige
Verhältnisse bei der Ermittlung des Ertragswerts angemessen berücksichtigt
werden können.
a) Der Rekurrent behauptet, die 1996 und 1997
in die Pensionskasse überwiesenen Beträge von insgesamt Fr. 1'800'000.-
zur Verbesserung der Vorsorge des Kaders und der Mitarbeiter seien bei der
Bewertung der Aktien der X AG zu Unrecht durch die Rekursgegnerin nicht
berücksichtigt worden.
b) Den Akten kann für den Zeitpunkt des
schenkungssteuerrechtlich relevanten Stichtags bezüglich des Ausbaus des
Vorsorgeplans der X AG nur wenig entnommen werden. Der Pflichtige hat
behaupten lassen, der fragliche Ausbau habe damals "bereits festgestanden".
Abgeschlossene Versicherungsverträge oder wenigstens feste Zusagen gegenüber
den Mitarbeitern hinsichtlich dieses Ausbaus des Vorsorgeplans sind jedoch
nicht vorgelegt, ja nicht einmal behauptet worden. In den Akten findet sich
einzig eine Telefax-Mitteilung eines Versicherungsbrokers, datiert
30.
Januar 95, an den damaligen Steuerberater des Pflichtigen, mit welchem
ein Grobkonzept für die Einführung einer erweiterten Kadervorsorge des
"gemeinsamen Kunden" übermittelt wurde. Weiter hält dieser Fax fest,
dass der Versicherungsbroker noch nicht wisse, "in welcher Grössenordnung
die X AG pro 1994 noch belastet werden soll" und er deswegen den Vorschlag
in zwei Teile gliedere. Diese Vorschläge selbst hat der Pflichtige nicht weiter
substanziert bzw. eingereicht. Ob in der Folge einer dieser Vorschläge
überhaupt realisiert wurde oder ob die grösstenteils erst rund zwei Jahre nach
dem Stichtag realisierte Verbesserung der Vorsorge aufgrund anderer Konzepte
verwirklicht wurde, ist offen. An weiteren Behauptungen, welche den Stand des
Projektes der X AG zur Verbesserung der Personalvorsorge stichtagbezogen
darlegen, fehlt es vollständig.
Zu Recht hat damit die Vorinstanz bezüglich
des relevanten Stichtags (3. Februar 1995) das Vorliegen eines bereits
voraussehbaren zukünftigen ausserordentlichen Ereignisses im Sinne von
Rz. 8 Wegleitung verneint. Es hat aus damaliger Sicht jedenfalls bereits
hinsichtlich der grundsätzlichen Verpflichtung aber auch bezüglich des
Ausmasses der zukünftigen Belastung des Unternehmenserfolgs an der
Vorhersehbarkeit gefehlt. Damit kann letztlich offen bleiben, ob die
vorgenommene Zuwendung den Charakter eines ausserordentlichen Vorgangs im Sinn
von Rz. 8 der Wegleitung hat.
4.
Der Pflichtige hat bereits vor Vorinstanz
wie auch vor Verwaltungsgericht die Berücksichtigung der latenten Steuern auf
dem Liquidationsüberschuss verlangt. Trotz klarer und bestätigter
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, an welcher nach dem Gesagten
festzuhalten ist (E. 2), hat die Rekursgegnerin einen entsprechenden Abzug
nicht gewährt. Die Sache ist hinsichtlich der Bemessung des diesbezüglichen
Einschlags nach den Grundsätzen der Halbwertmethode, mithin zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die
Sache wird zur weiteren Untersuchung und zur Ausfällung eines neuen
Einspracheentscheids im Sinn der Erwägungen an die Finanzdirektion
zurückgewiesen.
2.
...