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Entscheid

SR.2000.00010

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2000.00010

30. August 2000Deutsch8 min

(URT.2000.5833)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 3. Februar 1995 übertrug C ihrem

Stiefsohn A 117 Namensaktien der X AG sowie 34 Namensaktien der Y AG zu einem

Übernahmepreis von Fr. 750'000.-. Dieser wurde durch A einerseits durch

einen Erbvorbezug des Übernehmers von Fr. 605'000.-, andererseits durch

eine Ausgleichszahlung an seine Stiefschwester D von Fr. 145'000.-

getilgt.

Aus Anlass dieses Erbvorbezugs auferlegte die

Finanzdirektion am 15. Januar 1999 A eine Schenkungssteuer von

Fr. 188'328.‑. Dabei wies sie den Namensaktien der X AG mit

einem Nominalwert von Fr. 1'000.- einen Verkehrswert von je

Fr. 9'600.- zu, den Na­mensaktien der Y AG mit gleichem Nominalwert einen

Verkehrswert von je Fr. 14'300.-.

Erwägungen

II. Die Einsprache des Pflichtigen wies die

Finanzdirektion am 17. Januar 2000 ab.

III. Hiergegen erhob der Pflichtige am

21.

Februar 2000 Rekurs beim Verwaltungs­gericht, dem er beantragen liess,

die "steuerbare Schenkung auf CHF 710'000.- – was einer

Schenkungssteuer von CHF 79'400.- entspricht – herabzusetzen.

Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Der Steuerkommissär schloss am 9. März

2000.

auf Abweisung des Rekurses.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gegen den Einspracheentscheid der

Finanzdirektion kann der Steuerpflichtige nach § 43 Abs. 1 des

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986 (ESchG) beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben. Laut § 43 Abs. 4

ESchG sind die Be­stimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für

die Staatssteuer sinngemäss anwendbar (vgl. §§ 147 ff. des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 [StG]). Mit Rekurs können laut § 43 Abs. 2

ESchG alle Mängel des angefochtenen Entscheids sowie des vorangegan­genen

Verfahrens gerügt werden. Dabei sind neue tatsächliche Behauptungen und

Beweis-mittel zulässig (RB 1961 Nr. 63, RB ORK 1953 Nr. 77 = ZR

53/1954 Nr. 12, RB ORK 1952 Nr. 12 = ZR 51/1952 Nr. 134). Das

Verwaltungsgericht hat damit die gleiche freie und umfassende Prüfungsbefugnis

wie die Finanzdirektion im Einspracheverfahren.

2.

a) Der für die Steuerbemessung

massgebliche Verkehrswert des übergegangenen Vermögens richtet sich allgemein

nach dem Zeitpunkt, in dem die Schenkung vollzogen wird (Stichtagprinzip, vgl.

§ 13 Abs. 1 ESchG in Verbindung mit § 7 lit. c ESchG).

b) Sachlich bestimmt sich bei nicht kotierten

Wertpapieren der Verkehrswert nach dem Reinvermögen der Gesellschaft, das

letztlich Gegenstand der Veräusserung bildet. Das Reinvermögen einer

Aktiengesellschaft ist nur dort nach den Grundsätzen einer Liqui­dationsbilanz

zu ermitteln, wo eine Liquidation der Gesellschaft in nächster Zukunft ver­wirklicht

wird. Ist dies nicht der Fall, hat die Bewertung von den Grundsätzen

auszugehen, die bei einer Fortführung der Gesellschaft massgebend sind (RB 1978

Nr. 39; VGr, 26. Ja-nuar 1988, SR 87/0069).

Bei der Unternehmensbewertung ist ferner

danach zu unterscheiden, ob es sich um eine Betriebs‑ oder um eine reine

Finanzgesellschaft handelt. Bei Handels‑, Industrie‑ und

Dienstleistungsgesellschaften errechnet sich der Unternehmenswert aufgrund von

Ertrags­wert und Substanzwert (vgl. Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren

ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, Ausgabe 1995, in: Zürcher

Steuerbuch I Nr. 22/44 [kurz: Weglei-tung], Rz. 41 f.),

während sich der Unternehmenswert reiner Holding‑, Vermögensverwal­tungs‑

und Finanzierungsgesellschaften im Substanzwert ausdrückt (Wegleitung,

Rz. 46).

c) Mit einem Entscheid vom 26. Januar

1988.

(SR 87/0069) hat das Verwaltungsge­richt festgelegt, dass bei der

Bestimmung des Erbschaftssteuerwerts nicht kotierter Wert­papiere den Steuern

Rechnung zu tragen sei, die den Aktionären auf dem Liquidationsüber­schuss

künftig anfallen werden. Das Gericht hat dabei darauf verwiesen, dass die Börse

als effizienter Markt auf den gehandelten Titeln lastende latente Steuern auch berücksichtige

und auch der Käufer nicht kotierter Aktien die Möglichkeit habe, beim Erwerb

der fragli­chen Titel die auf dem Liquidationsüberschuss lastenden Steuern auf

seinen Rechtsvorgän­ger zu überwälzen. Daher rechtfertige sich ein

entsprechender Abzug, da bei der Ermittlung des Verkehrswerts alle den Preis im

gewöhnlichen Geschäftsverkehr beeinflussenden Fak­toren miteinzubeziehen seien

(RB 1988 Nr. 44, bestätigt in VGr, 22. Oktober 1997, SR.96.00029,

ZStP 1998, S. 146).

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten:

Wohl trifft es zu, dass mit der Person des einzelnen Aktionärs verbundene

latente Steuern auf den Kurs börsenkotierter Titel in der Regel wenig direkte

Auswirkung haben und die Börse auch oder vor allem andere Be­wertungselemente

in den Vordergrund stellt. Indessen mindern generell auf den zu bewer­tenden

Titeln lastende latente Steuern deren Verkehrswert. Dies gilt vor allem für

nicht börsenkotierte Titel kleinerer und mittlerer Unternehmen, deren Verkauf

in der Regel im Zusammenhang mit einer individuellen Unternehmensbewertung

einhergeht. Derartige Bewertungen messen latenten Steuern die gebotene

Aufmerksamkeit zu, im Besonderen den noch nicht als Ertrag besteuerten stillen

Reserven und den auf dem Liquidationsüber­schuss lastenden Steuern (vgl.

hinsichtlich stiller Reserven VGr, 27. März 1984, SR 70/ 1983 mit

Hinweis auf RB 1978 Nr. 39). Es ist daher nach wie vor angezeigt, diese

Fakto­ren, welche den Verkehrswert nicht börsenkotierter Titel im gewöhnlichen

Geschäftsver­kehr mit beeinflussen, bei der Bestimmung des

Schenkungssteuerwerts angemessen mit zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Höhe der dergestalt zu

berücksichtigenden latenten Steuern bei der Unternehmensbewertung folgt das

Verwaltungsgericht der sogenannten "Halbwertmetho­de", der

Pauschalierung zum halben Steuersatz, ausgehend von einem für die Bundes-,

Staats- und Gemeindesteuern repräsentativen Höchstsatz. Damit wird

berücksichtigt, dass die Steuer nicht am Stichtag bezahlt werden muss und dass

über die tatsächliche Steuerlast eine gewisse Unsicherheit besteht

(SR 87/0069). Allenfalls steht den Parteien die Möglich­keit offen, diese

latenten Steuern als Teil einer umfassenden Unternehmensbewertung nachzuweisen.

3.

Rz. 8 Wegleitung sieht im Grundsatz

vor, dass am Bewertungstag bereits vorher­sehbare ausserordentliche zukünftige

Verhältnisse bei der Ermittlung des Ertragswerts an­gemessen berücksichtigt

werden können.

a) Der Rekurrent behauptet, die 1996 und 1997

in die Pensionskasse überwiesenen Beträge von insgesamt Fr. 1'800'000.-

zur Verbesserung der Vorsorge des Kaders und der Mitarbeiter seien bei der

Bewertung der Aktien der X AG zu Unrecht durch die Rekurs­gegnerin nicht

berücksichtigt worden.

b) Den Akten kann für den Zeitpunkt des

schenkungssteuerrechtlich relevanten Stichtags bezüglich des Ausbaus des

Vorsorgeplans der X AG nur wenig entnommen wer­den. Der Pflichtige hat

behaupten lassen, der fragliche Ausbau habe damals "bereits festge­standen".

Abgeschlossene Versicherungsverträge oder wenigstens feste Zusagen gegenüber

den Mitarbeitern hinsichtlich dieses Ausbaus des Vorsorgeplans sind jedoch

nicht vorge­legt, ja nicht einmal behauptet worden. In den Akten findet sich

einzig eine Telefax-Mit­teilung eines Versicherungsbrokers, datiert

30.

Januar 95, an den damaligen Steuerberater des Pflichtigen, mit welchem

ein Grobkonzept für die Einführung einer erweiterten Kader­vorsorge des

"gemeinsamen Kunden" übermittelt wurde. Weiter hält dieser Fax fest,

dass der Versicherungsbroker noch nicht wisse, "in welcher Grössenordnung

die X AG pro 1994 noch belastet werden soll" und er deswegen den Vorschlag

in zwei Teile gliedere. Diese Vorschläge selbst hat der Pflichtige nicht weiter

substanziert bzw. eingereicht. Ob in der Folge einer dieser Vorschläge

überhaupt realisiert wurde oder ob die grösstenteils erst rund zwei Jahre nach

dem Stichtag realisierte Verbesserung der Vorsorge aufgrund anderer Konzepte

verwirklicht wurde, ist offen. An weiteren Behauptungen, welche den Stand des

Projektes der X AG zur Verbesserung der Personalvorsorge stichtagbezogen

darlegen, fehlt es vollständig.

Zu Recht hat damit die Vorinstanz bezüglich

des relevanten Stichtags (3. Februar 1995) das Vorliegen eines bereits

voraussehbaren zukünftigen ausserordentlichen Ereignis­ses im Sinne von

Rz. 8 Wegleitung verneint. Es hat aus damaliger Sicht jedenfalls bereits

hinsichtlich der grundsätzlichen Verpflichtung aber auch bezüglich des

Ausmasses der zu­künftigen Belastung des Unternehmenserfolgs an der

Vorhersehbarkeit gefehlt. Damit kann letztlich offen bleiben, ob die

vorgenommene Zuwendung den Charakter eines ausser­ordentlichen Vorgangs im Sinn

von Rz. 8 der Wegleitung hat.

4.

Der Pflichtige hat bereits vor Vorinstanz

wie auch vor Verwaltungsgericht die Berücksichtigung der latenten Steuern auf

dem Liquidationsüberschuss verlangt. Trotz klarer und bestätigter

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, an welcher nach dem Ge­sagten

festzuhalten ist (E. 2), hat die Rekursgegnerin einen entsprechenden Abzug

nicht gewährt. Die Sache ist hinsichtlich der Bemessung des diesbezüglichen

Einschlags nach den Grundsätzen der Halbwertmethode, mithin zur weiteren

Untersuchung und zum Neu­entscheid, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die

Sache wird zur weiteren Untersuchung und zur Ausfällung eines neuen

Einspracheentscheids im Sinn der Erwägungen an die Finanzdirektion

zurückgewiesen.

2.

...