SR.2000.00020
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2000.00020
10. Januar 2001Deutsch4 min
(URT.2001.5973)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SR.2000.00020
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.01.2001
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Steuersicherung
Hat ein Pflichtiger seinen Wohnsitz im Ausland, so kann eine Sicherstellungsverfügung nach § 181 StG ohne weiteres erfolgen (E. 1).
Ob eine fehlerhafte Zustellung des angefochtenen Entscheids vorliegt, kann offengelassen werden, da dem Pflichtigen ohnehin kein Nachteil erwachsen ist (E. 2).
Abweisung.
Stichworte:
ERÖFFNEN
ERÖFFNUNGSMANGEL
SICHERSTELLUNG
SICHERUNG, STEUERBEZUG UND STEUERERLASS
STEUERSICHERUNG
ZUSTELLUNG
ZUSTELLUNGSEMPFÄNGER
Rechtsnormen:
§ 127 lit. II StG
§ 181 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A wurde vom Steueramt der Stadt Zürich am
7. August 2000 verpflichtet, zur Deckung der rechtskräftig festgesetzten
Staats- und Gemeindesteuern des Steuerjahres 1992 Fr. 92'164.55 nebst Zins
zu 7% auf dem Betrag von Fr. 77'701.45 seit 1. Oktober 1999 innert
24 Stunden sicherzustellen. Das Steueramt begründete die Sicherstellungsverfügung
mit fehlendem Wohnsitz in der Schweiz, "eventualiter" mit
"Steuergefährdung".
Erwägungen
II. Mit Rekurs vom 6. September 2000
liess A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Sicherstellung beantragen;
ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Das Steueramt der Stadt Zürich schloss am
13.
Oktober 2000 auf Abweisung des Rekurses.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz
in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer
als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt laut
§ 181 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des
mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen.
Aus dem Gesetzeswortlaut wird deutlich, dass
das Fehlen eines schweizerischen Wohnsitzes als Voraussetzung für die
Sicherstellung genügt (vgl. Ferdinand Fessler, in Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel 2000, Art. 169 DBG
N. 9). Genau gesehen hat der Gesetzgeber damit nur einen Tatbestand der
Gefährdung des Steueranspruchs besonders hervorgehoben, weil eine
öffentlich-rechtliche Forderung über die Grenze nicht vollstreckt werden kann
(vgl. Fessler, Art. 169 DBG N. 10). Der weitere im Gesetz erwähnte
allgemeine Tatbestand der Zahlungsgefährdung ist infolgedessen Grundlage für
die Sicherstellung in all den Fällen, in denen der Steuerpflichtige zwar Wohnsitz
in der Schweiz hat, die Entrichtung der Steuer aber aus anderen Gründen als
gefährdet erscheint (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten
Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 181 N. 4; ferner Fessler,
Art. 169 DBG N. 15 ff.).
Der Rekurrent hat unstreitig seinen Wohnsitz
im Ausland. Das Steueramt der Stadt Zürich hat somit ohne weiteres die in Frage
stehende Sicherstellungsverfügung erlassen dürfen.
2.
Hat der Steuerpflichtige einen Vertreter
bestimmt, sind nach § 127 Abs. 2 StG Verfügungen und Entscheide in
der Regel dem Vertreter zuzustellen; doch ist auch die Zustellung an den
Steuerpflichtigen gültig.
Ist die Zustellung einer Verfügung oder eines
Entscheids fehlerhaft, etwa weil sie an den Steuerpflichtigen statt an den
Vertreter oder trotz Beendigung des Vertretungsverhältnisses an den früheren
Vertreter erfolgt ist, so erweist sie sich regelmässig nicht als nichtig.
Vielmehr gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass dem Betroffenen aus mangelhafter
Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Mai 1990;
Nr. 84 B VI; Art. 38 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968.
über das Verwaltungsverfahren). Diesem Grundsatz wird nach der
Rechtsprechung schon dann Genüge getan, wenn eine objektiv mangelhafte
Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet, dass aufgrund
der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, ob der Steuerpflichtige
durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt
worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der Grundsatz von
Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre
Grenze findet (vgl. Martin Zweifel, in Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2b, Basel 2000, Art. 116 DBG N. 42 mit Hinweisen,
und Art. 117 DBG N. 29).
Der Rekurrent hat ungeachtet der geltend
gemachten fehlerhaften Zustellung an seinen früheren Vertreter rechtzeitig
durch seinen neuen Vertreter gegen die Sicherstellungsverfügung Rekurs an das
Verwaltungsgericht erheben können. Ist ihm somit kein Nachteil erwachsen, so
bleibt der angebliche Eröffnungsmangel ohne Rechtsfolgen.
3.
Soweit der Rekurrent im Übrigen das
Vorgehen der Steuerbehörde im Zusammenhang mit der gestützt auf die
angefochtene Sicherstellungsverfügung erfolgten Verarrestierung seines
Postcheckkontos beanstandet, ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Denn
derartige Rügen sind im Vollstreckungsverfahren anzubringen. Gleiches gilt auch
für die Betreibungsankündigung und für die Aufhebung der Schweigepflicht der
AHV-Behörden gegenüber den Betreibungsämtern.
4.
Der Rekurs ist somit abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
...