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Entscheid

SR.2000.00020

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2000.00020

10. Januar 2001Deutsch4 min

(URT.2001.5973)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A wurde vom Steueramt der Stadt Zürich am

7. August 2000 verpflichtet, zur Deckung der rechtskräftig festgesetzten

Staats- und Gemeindesteuern des Steuerjahres 1992 Fr. 92'164.55 nebst Zins

zu 7% auf dem Betrag von Fr. 77'701.45 seit 1. Oktober 1999 innert

24 Stunden sicherzustellen. Das Steueramt begründete die Sicher­stellungsver­fügung

mit fehlendem Wohnsitz in der Schweiz, "eventualiter" mit

"Steuerge­fährdung".

Erwägungen

II. Mit Rekurs vom 6. September 2000

liess A dem Verwal­tungsgericht die Aufhe­bung der Sicherstellung beantragen;

ausserdem verlangte er die Zu­sprechung einer Partei­entschädigung.

Das Steueramt der Stadt Zürich schloss am

13.

Oktober 2000 auf Abweisung des Rekurses.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz

in der Schweiz oder erscheint die Be­zahlung der von ihm geschuldeten Steuer

als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt laut

§ 181 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des

mutmasslich ge­schuldeten Steuerbetrags verlangen.

Aus dem Gesetzeswortlaut wird deutlich, dass

das Fehlen eines schweizerischen Wohnsitzes als Voraussetzung für die

Sicherstellung genügt (vgl. Ferdinand Fessler, in Kom­mentar zum

Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel 2000, Art. 169 DBG

N. 9). Ge­nau gesehen hat der Gesetzgeber damit nur einen Tatbestand der

Gefährdung des Steueran­spruchs besonders hervorgehoben, weil eine

öffentlich-rechtliche Forderung über die Gren­ze nicht vollstreckt werden kann

(vgl. Fessler, Art. 169 DBG N. 10). Der weitere im Gesetz erwähnte

allgemeine Tatbestand der Zahlungsgefährdung ist infolgedessen Grund­lage für

die Sicherstellung in all den Fällen, in denen der Steuerpflich­tige zwar Wohn­sitz

in der Schweiz hat, die Entrichtung der Steuer aber aus anderen Gründen als

gefährdet er­scheint (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten

Zürcher Steuerge­setz, Zü­rich 1999, § 181 N. 4; ferner Fessler,

Art. 169 DBG N. 15 ff.).

Der Rekurrent hat unstreitig seinen Wohnsitz

im Ausland. Das Steueramt der Stadt Zürich hat somit ohne weiteres die in Frage

stehende Sicherstellungsverfügung erlassen dür­fen.

2.

Hat der Steuerpflichtige einen Vertreter

bestimmt, sind nach § 127 Abs. 2 StG Verfügungen und Entscheide in

der Regel dem Vertreter zuzustellen; doch ist auch die Zu­stellung an den

Steuerpflichtigen gültig.

Ist die Zustellung einer Verfügung oder eines

Entscheids fehlerhaft, etwa weil sie an den Steuerpflichtigen statt an den

Vertreter oder trotz Beendigung des Vertretungsver­hältnisses an den früheren

Vertreter erfolgt ist, so erweist sie sich regelmässig nicht als nichtig.

Vielmehr gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass dem Betroffenen aus mangel­hafter

Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Mai 1990;

Nr. 84 B VI; Art. 38 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

1968.

über das Verwal­tungsverfah­ren). Diesem Grundsatz wird nach der

Rechtsprechung schon dann Genüge getan, wenn eine objektiv mangelhafte

Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet, dass aufgrund

der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, ob der Steuerpflichtige

durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt

worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der Grundsatz von

Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre

Grenze findet (vgl. Martin Zwei­fel, in Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht I/2b, Basel 2000, Art. 116 DBG N. 42 mit Hinweisen,

und Art. 117 DBG N. 29).

Der Rekurrent hat ungeachtet der geltend

gemachten fehlerhaften Zustellung an sei­nen früheren Vertreter rechtzeitig

durch seinen neuen Vertreter gegen die Sicherstellungs­verfügung Rekurs an das

Verwaltungsgericht erheben können. Ist ihm somit kein Nachteil erwachsen, so

bleibt der angebliche Eröffnungsmangel ohne Rechtsfolgen.

3.

Soweit der Rekurrent im Übrigen das

Vorgehen der Steuerbehörde im Zusam­men­hang mit der gestützt auf die

angefochtene Sicherstellungsverfügung erfolgten Verar­res­tierung seines

Postcheckkontos beanstandet, ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Denn

derartige Rügen sind im Vollstreckungsverfahren anzubringen. Gleiches gilt auch

für die Betreibungsankündigung und für die Aufhebung der Schweigepflicht der

AHV-Behörden gegenüber den Betreibungsämtern.

4.

Der Rekurs ist somit abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

...