SR.2000.00024
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2000.00024
2. Mai 2001Deutsch10 min
(URT.2001.6211)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SR.2000.00024
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.05.2001
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 26.09.2001 formell erledigt.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Nachsteuern 1997 und 1998
Ausstandspflicht; Nachsteuergrundlagen
Ablehnung des Ausstandsbegehrens gegen Verwaltungsrichter Q.
Pflichtige deklarierten zwar Einlage in "X Portfolio Management", nicht aber daraus fliessende Erträge.
Da diese Erträge zugeflossen sind und sich im Bereich der Massenverwaltung der Steuerkommissär grundsätzlich auf die vollständige, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Deklaration der Pflichtigen verlassen darf, liegen Unterbesteuerung wie auch neue Tatsache vor und wurde die Nachsteuer zu Recht erhoben.
Eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Stichworte:
ANLAGEBETRUG
ANLAGEPYRAMIDE
AUSSTAND
BEFANGENHEIT
BGE
CLAY BENJAMIN
NACHSTEUERPFLICHT
NEUE TATSACHE
PAPIERGEWINN
SCHNEEBALLSYSTEM
UNTERBESTEUERUNG
VORBEFASSUNG
VOREINGENOMMENHEIT
Rechtsnormen:
§ 102 lit. I aStG
§ 119 StG
§ 5a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Eheleute
A.1 und A.2 wurden für die Steuerjahre 1997 und 1998 (bis 30. Juni 1998) mit
Einschätzungsentscheid des Steuerkommissärs vom 5. Juni 1998 bzw. 2. Oktober
1998 mit einem Reineinkommen von Fr. 246'500.- und einem Reinvermögen von
Fr. 345'000.- (1997) sowie einem Reineinkommen von Fr. 130'300.- und einem
Reinvermögen von Fr. 0.- (1998) eingeschätzt. Diese Einschätzungen erwuchsen
in Rechtskraft.
Am 6. Oktober 1999 eröffnete der zuständige
Steuerkommissär der Einschätzungsabteilung 13 ein Nach‑ und
Steuerstrafverfahren gegen die Eheleute A für die Steuerjahre 1993 bis 1998
gestützt auf den Verdacht, dass diese Erträge aus ihren Anlagen in
"Portfolio X Management" nicht deklariert hätten.
Erwägungen
II. Mit Verfügung vom 28. Juni 2000 stellte
das Kantonale Steueramt Zürich das Nachsteuerverfahren betreffend die
Steuerperioden 1993 bis 1996 mangels Unterbesteuerung ein; hinsichtlich der
Steuerjahre 1997 und 1998 verfügte es dagegen eine Nachsteuer von Fr. 6'185.60.
Von der Erhebung einer Busse für dieselbe Periode wurde angesichts des geringen
Verschuldens der Eheleute A Umgang genommen.
Die dagegen erhobene Einsprache wies das
Kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, mit Verfügung vom 19. Oktober
2000.
ab.
III. Gegen diese Verfügung erhoben die
Eheleute A am 2. November 2000 Rekurs beim Verwaltungsgericht, dem sie
beantragen liessen, es "sei mangels Vorliegens der dafür erforderlichen
gesetzlichen Voraussetzungen" keine Nachsteuer geschuldet, da insbesondere
keine neue Tatsache im Sinn von § 102 des Steuergesetzes vom 8. Juli
1951.
(aStG) vorliege. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer angemessenen
Parteientschädigung.
Das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung
Spezialdienste, schloss in seiner Rekursantwort vom 5. Dezember 2000 auf
Abweisung des Rekurses; eventualiter – im Falle der Gutheissung des Rekurses –
sei den Rekurrenten nur eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
Am 19. Januar 2001 schliesslich liessen die
Eheleute A ein "förmliches Ausstandsbegehren" gegen
Verwaltungsrichter Q stellen und ergänzten ihre Ausführungen zur
Parteientschädigung.
Der Einzelrichter überwies am 2. April 2001
den Fall der 2. Kammer zur Entscheidung
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
[in einer Besetzung ohne Mitwirkung von
Verwaltungsrichter Q]
Wer beim Vollzug des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung
oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet,
unter Anderem dann in Ausstand zu treten, wenn er in der Sache befangen sein
könnte (§ 119 Abs. 1 StG). Über ein Ausstandsbegehren entscheidet bei
Mitgliedern einer Kollegialbehörde diese selbst (Abs. 3); im Fall des
Verwaltungsgerichts unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 5a
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Eine gewisse Besorgnis hinsichtlich Befangen-
oder Voreingenommenheit kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn ein
Richter sich bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der Sache befasste (vgl.
BGE 119 Ia 221 E. 3 S. 226). Zulässig ist die Vorbefassung jedoch, wenn die
konkret zu entscheidenden Rechtsfragen gleichwohl als offen erscheinen und
nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (BGE 120 Ia 187 E. 2b mit
Hinweisen). Nach der Praxis sind weder die Beteiligung von Richtern an früheren
Verfahren (vgl. u.a. BGE 114 Ia 278 E. 1) noch gar der Umstand, dass gegen
einzelne Richter Strafanzeige erhoben worden ist (vgl. BGE 111 Ia 149 E. 2),
geeignet, einen Ausstandsgrund zu begründen.
Die Pflichtigen unterlassen es, den Vorwurf
der Befangenheit gegen Verwaltungsrichter Q im Einzelnen substanziert
darzulegen. Die blossen Hinweise auf die von diesem als Einzelrichter bezüglich
anderer Pflichtiger gefällten Entscheide vom 26. Januar 2000 bzw. vom
22.
November 2000 vermögen eine sachbezogene Begründung des Ausstandsbegehrens
nicht zu ersetzen. Weswegen Verwaltungsrichter Q aufgrund dieser Entscheide in
den weiteren mit den "erlogenen Gewinnen des X" zusammenhängenden
Streitfragen in derartiger Intensität vorbefasst sein soll, dass er generell
von Entscheiden im Zusammenhang mit "X" den Ausstand zu beachten
hätte, ist nicht ersichtlich und wird von den Pflichtigen auch nicht weiter
begründet. Nach der dargelegten Rechtsprechung genügt eben der Hinweis auf die
blosse frühere Befassung mit der Sache nicht. Der Befangenheitsvorwurf
erscheint unter diesen Umständen als haltlos, was zur Abweisung des
Ausstandsbegehrens führt, soweit auf dieses im Licht des unsubstanziert Vorgebrachten
überhaupt einzutreten ist (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1).
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
Das Ausstandsbegehren der
Rekurrierenden gegen Verwaltungsrichter Q wird abgewiesen.
In
gleicher Sache zieht das Verwaltungsgericht des weiteren in Erwägung:
[in einer Besetzung mit Mitwirkung von
Verwaltungsrichter Q]
1.
Ergibt sich aufgrund neuer Tatsachen oder
Beweismittel, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Einschätzung ungenügend ist, so wird nach § 102 Abs. 1
aStG, der vorliegend gemäss § 269 StG zur Anwendung gelangt, die
ungenügend veranlagte Steuer als Nachsteuer erhoben.
Vorausgesetzt ist demnach ein Steuerausfall
des Gemeinwesens; ein solcher liegt vor, wenn die Einschätzung des Steuerpflichtigen
materiell gesetzwidrig ausgefallen ist. Die ungenügende Einschätzung muss
sodann auf einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen, die darauf
zurückzuführen ist, dass der veranlagenden Behörde im Zeitpunkt der
Einschätzung rechtserhebliche Tatsachen nicht bekannt gewesen sind (RB 1982
Nr. 92, auch zum Folgenden; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 3. Band, Bern 1969, § 102 N. 24-28; Klaus
Vallender in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel und Frankfurt
am Main 1997, Art. 53 StHG N. 7 ff.).
Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob
der gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel
entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Einschätzung.
Tatsachen, die damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten als neu
(Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 30 mit Verweisungen), selbst
wenn sie der Steuerkommissär bei besserer Untersuchung hätte erfahren können.
Denn dieser braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung
oder anderer Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, kann es aber ohne
Verletzung der Untersuchungspflicht tun (RB 1978 Nr. 51;
Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 32 und § 71 N. 48;
Zuppinger/ Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
Ergänzungsband, Bern 1983, § 102 N. 32). Er darf nämlich vermuten,
dass der Steuerpflichtige richtig deklariere und ihm wahrheitsgemäss Auskunft
erteile (Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im
Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 25). Auch im Übrigen kann und
muss der Steuerkommissär den Sachverhalt, das Gebot des rechtlichen Gehörs
vorbehalten, nicht nach allen Richtungen ausleuchten
(Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 47-52; Zweifel, S. 24
ff.). Nur wenn er einen als erheblich erkennbaren, aber noch unklaren oder
unvollständigen Sachverhalt nicht weiter geklärt hat, sind die betreffenden
nachträglich festgestellten Tatsachen nicht neu (RB 1983 Nr. 58;
Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 33; Richner/Frei/Kaufmann,
Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 160
N. 38).
Die Unklarheit oder Unvollständigkeit des als
erheblich erkennbaren Sachverhalts muss offensichtlich sein, d.h. in die Augen
springen. Die versäumte Sachverhaltsabklärung bedingt mit anderen Worten eine
grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch den Steuerkommissär, die den
Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden Deklaration und der ungenügenden
Veranlagung unterbricht (RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7). So
nimmt auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer
an, der Kausalzusammenhang zwischen der nicht gehörigen Deklaration des Steuerpflichtigen
und dem Steuerausfall werde unterbrochen, "wenn die Unzuverlässigkeit der
Steuererklärung und der ihr beigefügten Belege der Einschätzungsbehörde
bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, und von dieser wider besseres
Wissen oder aus Nachlässigkeit nicht beachtet wurde" (Urteil vom 29.
März 1946, ASA 14, S. 488; Känzig/Behnisch, Die direkte
Bundessteuer, III. Teil, 2. A., Basel 1992, Art. 129
N. 64 ff.).
2.
a) Der Zuwachs der Guthaben bei X
Portfolio Management stellt Vermögensertrag im Sinn von § 19 lit. c
aStG dar, und ist nicht etwa als Kapitalgewinn zu würdigen. Heute ist den
Pflichtigen wie auch den Steuerbehörden bekannt, dass die entsprechenden
Guthaben zu keiner Zeit aus einzelnen Wertschriften oder Anteilen an Titeln
bestanden haben, die aus den zu einem Pool zusammengefassten und von X
Portfolio Management verwalteten Vermögenswerten erworben worden wären. Die
eingezahlten Geldsummen sind nicht in andere Vermögenswerte umgesetzt worden.
Sie sind damit weder rechtlich noch wirtschaftlich aus dem Vermögen der
Pflichtigen ausgeschieden. Aus dem Guthaben der Pflichtigen bei X Portfolio
Management abgeleitete Ansprüche, welche über die Rückleistung der Einlage
hinausreichen, generieren mithin nicht Kapitalgewinn, sondern Vermögensertrag
(vgl. VGr, 26. Januar 2000, SB.1999.00044 = ZStP 2000, 191 ff., mit Hinweisen).
b) Besagter Vermögensertrag ist sodann als
per 31. Dezember 1996 bzw. 1997 realisiert zu würdigen. Die Pflichtigen haben
über den Anspruch verfügt, indem sie auf einen Rückzug der Einlage oder eines
Teils davon verzichtet und das Guthaben weiterhin der Verwaltung durch X
Portfolio Management unterstellt haben. Die Pflichtigen behaupten sodann zu
Recht nicht, die Rückleistung der Einlagen und papiermässig ausgewiesenen
Gewinne durch X Portfolio Management sei in der fraglichen Steuerperiode
nicht möglich gewesen (vgl. VGr, 26. Januar 2000, SB.1999.00044 = ZStP 2000,
191.
ff., mit Hinweisen).
Damit ist die Unterbesteuerung im Ausmass,
wie sie in der angefochtenen Verfügung festgestellt wird, ausgewiesen.
3.
Die Pflichtigen verneinen vor allem das
Vorliegen einer neuen Tatsache, indem sie ausführen, der Steuerkommissär hätte
zufolge der ihn treffenden Untersuchungspflicht die von den Pflichtigen
deklarierte Anlage in "X Portfolio Management" vor dem Hintergrund
eines nicht deklarierten Vermögensertrags untersuchen müssen.
Die Pflichtigen sind – abgesehen von einer
kurzen Periode im Jahre 1996 – beide unselbständig erwerbstätig und haben weder
in der Steuererklärung 1997 noch der Steuererklärung 1998 Geschäftsvermögen
deklariert. Die streitbetroffene Anlage wurde von den Pflichtigen im
Wertschriftenverzeichnis unter "B. (Werte ohne
Verrechnungssteuerabzug)" neben anderen zum Privatvermögen gehörenden
Werten deklariert. In die Rubrik "steuerbarer Ertrag" dieses
Vermögenswerts setzten die Pflichtigen einen Strich. Unterlagen oder Beiblätter
zur Anlage X Portfolio Management reichten die Pflichtigen mit der Steuererklärung
– entgegen einer Bemerkung im Wertschriftenverzeichnis 1998 – nicht ein.
Damit war die Steuererklärung an sich klar
und vollständig ausgefüllt. Insbesondere ist es nicht grundsätzlich
aussergewöhnlich, dass bei Anlagen des Privatvermögens kein steuerbarer
Vermögensertrag deklariert wird, ist es ja gerade das Ziel verschiedener Anlageformen,
den Umstand auszunützen, dass Kapitalgewinne im Privatvermögen steuerfrei sind.
Zu Recht durfte der einschätzende Steuerkommissär sich im
Einschätzungszeitpunkt daher auf die Deklaration der Pflichtigen verlassen.
Zuzugestehen ist, dass die zwar erwähnten, der Steuererklärung jedoch nicht
beigelegten Belege zur streitbetroffenen Anlage den Steuerkommissär zu einer
Rückfrage hätten veranlassen können. Im Licht der Massenverwaltung lässt aber
auch dieser Umstand und allgemein das Unterlassen der Einreichung einer
Abrechnung des X Portfolio Management als Beilage zur Steuererklärung die
Deklaration noch nicht als in die Augen springend unvollständig oder unklar erscheinen.
Dem Steueramt war zum damaligen Zeitpunkt die Anlageform des "X Portfolio
Management" nicht weiter bekannt, und aufgrund der Deklaration der
Pflichtigen ergab sich keine Veranlassung, von Amtes wegen und in Nachachtung
der Untersuchungspflicht weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen und
abzuklären, ob ein allfälliger – im Übrigen allein aus
der Steuererklärung nicht ersichtlicher – Zuwachs dieser Anlage steuerbaren
Vermögensertrag darstellte. In diesem Punkt durfte sich der Steuerkommissär
auf die vollständige, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Deklaration der
Pflichtigen verlassen.
Damit ist gleichzeitig auch dargelegt, dass
die im Rahmen der Strafuntersuchung gegen X erhellten Umstände neue Tatsachen
im Sinn von § 102 Abs. 1 aStG darstellen und die Erhebung der
Nachsteuer gerechtfertigt ist, und erweisen sich die Ausführungen des
Rekursgegners als zutreffend. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im
Übrigen diesbezüglich darin zu erblicken, dass dieser in seinem
Einspracheentscheid auf die Erwägungen der Nachsteuerverfügung verwiesen hat.
Dies führt zur Abweisung des Rekurses.
4.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Der Rekurs wird abgewiesen.
...