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Entscheid

SR.2000.00024

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2000.00024

2. Mai 2001Deutsch10 min

(URT.2001.6211)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Eheleute

A.1 und A.2 wurden für die Steuerjahre 1997 und 1998 (bis 30. Juni 1998) mit

Einschätzungsentscheid des Steuerkommissärs vom 5. Juni 1998 bzw. 2. Okto­ber

1998 mit einem Reineinkommen von Fr. 246'500.- und einem Reinvermögen von

Fr. 345'000.- (1997) sowie einem Reineinkommen von Fr. 130'300.- und einem

Reinver­mögen von Fr. 0.- (1998) eingeschätzt. Diese Einschätzungen erwuch­sen

in Rechts­kraft.

Am 6. Oktober 1999 eröffnete der zuständige

Steuerkommissär der Einschät­zungs­abteilung 13 ein Nach‑ und

Steuerstrafverfahren gegen die Eheleute A für die Steu­er­jahre 1993 bis 1998

gestützt auf den Verdacht, dass diese Erträge aus ihren Anlagen in

"Portfolio X Management" nicht deklariert hätten.

Erwägungen

II. Mit Verfügung vom 28. Juni 2000 stellte

das Kantonale Steueramt Zürich das Nachsteuerverfahren betreffend die

Steuerperioden 1993 bis 1996 mangels Unterbesteue­rung ein; hinsichtlich der

Steuerjahre 1997 und 1998 verfügte es dagegen eine Nachsteuer von Fr. 6'185.60.

Von der Erhebung einer Busse für dieselbe Periode wurde angesichts des geringen

Verschuldens der Eheleute A Umgang genommen.

Die dagegen erhobene Einsprache wies das

Kantonale Steueramt, Abteilung Spezi­aldienste, mit Verfügung vom 19. Oktober

2000.

ab.

III. Gegen diese Verfügung erhoben die

Eheleute A am 2. No­vember 2000 Rekurs beim Verwaltungsgericht, dem sie

beantragen liessen, es "sei mangels Vorliegens der dafür erforderlichen

gesetzlichen Voraussetzungen" keine Nachsteuer ge­schuldet, da insbeson­dere

keine neue Tatsache im Sinn von § 102 des Steuergesetzes vom 8. Juli

1951.

(aStG) vorliege. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer angemesse­nen

Parteientschädi­gung.

Das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung

Spezialdienste, schloss in seiner Re­kursantwort vom 5. Dezember 2000 auf

Abweisung des Rekurses; eventualiter – im Falle der Gutheissung des Rekurses –

sei den Rekurrenten nur eine reduzierte Parteientschädi­gung zuzusprechen.

Am 19. Januar 2001 schliesslich liessen die

Eheleute A ein "förmliches Ausstands­begehren" gegen

Verwaltungsrichter Q stellen und er­gänzten ihre Ausführungen zur

Parteientschädigung.

Der Einzelrichter überwies am 2. April 2001

den Fall der 2. Kammer zur Entschei­dung

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

[in einer Besetzung ohne Mitwirkung von

Verwaltungsrichter Q]

Wer beim Vollzug des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung

oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzu­wirken hat, ist verpflichtet,

unter Anderem dann in Ausstand zu treten, wenn er in der Sa­che befangen sein

könnte (§ 119 Abs. 1 StG). Über ein Ausstandsbegehren entscheidet bei

Mitgliedern einer Kollegialbehörde diese selbst (Abs. 3); im Fall des

Verwal­tungsgerichts unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 5a

Abs. 2 des Verwaltungs­rechtspflege­gesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Eine gewisse Besorgnis hinsichtlich Befangen-

oder Voreingenommenheit kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn ein

Richter sich bereits in einem früheren Zeit­punkt mit der Sache befasste (vgl.

BGE 119 Ia 221 E. 3 S. 226). Zulässig ist die Vorbefas­sung jedoch, wenn die

konkret zu entscheidenden Rechtsfragen gleichwohl als offen er­scheinen und

nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (BGE 120 Ia 187 E. 2b mit

Hinweisen). Nach der Praxis sind weder die Beteiligung von Richtern an früheren

Ver­fahren (vgl. u.a. BGE 114 Ia 278 E. 1) noch gar der Umstand, dass gegen

einzelne Richter Strafanzeige erhoben worden ist (vgl. BGE 111 Ia 149 E. 2),

geeignet, einen Ausstands­grund zu begründen.

Die Pflichtigen unterlassen es, den Vorwurf

der Befangenheit gegen Verwaltungs­richter Q im Einzelnen substanziert

darzulegen. Die blossen Hinweise auf die von diesem als Einzelrichter bezüglich

anderer Pflichtiger gefäll­ten Entscheide vom 26. Ja­nuar 2000 bzw. vom

22.

November 2000 vermögen eine sachbezogene Begründung des Ausstandsbe­gehrens

nicht zu ersetzen. Weswegen Verwaltungsrichter Q auf­grund dieser Entscheide in

den weiteren mit den "erlogenen Gewinnen des X" zusammen­hängenden

Streitfragen in derartiger Intensität vorbefasst sein soll, dass er gene­rell

von Entscheiden im Zusammenhang mit "X" den Ausstand zu beachten

hätte, ist nicht ersicht­lich und wird von den Pflichtigen auch nicht weiter

begründet. Nach der dargelegten Rechtsprechung genügt eben der Hinweis auf die

blosse frühere Befassung mit der Sache nicht. Der Befangenheitsvorwurf

erscheint unter diesen Umständen als halt­los, was zur Ab­weisung des

Ausstandsbegehrens führt, soweit auf dieses im Licht des un­substanziert Vor­gebrachten

überhaupt einzutreten ist (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1).

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

Das Ausstandsbegehren der

Rekurrierenden gegen Verwaltungsrichter Q wird abgewiesen.

In

gleicher Sache zieht das Verwaltungsgericht des weiteren in Erwägung:

[in einer Besetzung mit Mitwirkung von

Verwaltungsrichter Q]

1.

Ergibt sich aufgrund neuer Tatsachen oder

Beweismittel, dass eine Einschät­zung zu Unrecht unterblieben oder eine

rechtskräftige Einschätzung ungenügend ist, so wird nach § 102 Abs. 1

aStG, der vorliegend gemäss § 269 StG zur Anwendung gelangt, die

ungenügend veranlagte Steuer als Nachsteuer erhoben.

Vorausgesetzt ist demnach ein Steuerausfall

des Gemeinwesens; ein solcher liegt vor, wenn die Einschätzung des Steuerpflichtigen

materiell gesetzwidrig ausgefallen ist. Die ungenügende Einschätzung muss

sodann auf einer mangelhaften Sachverhaltsfeststel­lung beruhen, die darauf

zurückzuführen ist, dass der veranlagenden Behörde im Zeitpunkt der

Einschätzung rechtserhebliche Tatsachen nicht bekannt gewesen sind (RB 1982

Nr. 92, auch zum Folgenden; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum

Zürcher Steuerge­setz, 3. Band, Bern 1969, § 102 N. 24-28; Klaus

Vallender in: Kommentar zum Schweize­rischen Steuerrecht I/1, Basel und Frankfurt

am Main 1997, Art. 53 StHG N. 7 ff.).

Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob

der gesetzwidrige Steuerausfall auf­grund neuer Tatsachen oder Beweismittel

entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im Zeit­punkt der Einschätzung.

Tatsachen, die damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gel­ten als neu

(Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 30 mit Verweisungen), selbst

wenn sie der Steuerkommissär bei besserer Untersuchung hätte erfahren können.

Denn dieser braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung

oder anderer Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, kann es aber ohne

Verletzung der Untersuchungspflicht tun (RB 1978 Nr. 51;

Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 32 und § 71 N. 48;

Zuppin­ger/ Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

Ergänzungsband, Bern 1983, § 102 N. 32). Er darf nämlich vermuten,

dass der Steuerpflichtige richtig deklariere und ihm wahrheitsgemäss Auskunft

erteile (Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im

Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 25). Auch im Übrigen kann und

muss der Steuerkommissär den Sachverhalt, das Gebot des rechtlichen Gehörs

vorbehalten, nicht nach allen Richtungen ausleuchten

(Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 47-52; Zweifel, S. 24

ff.). Nur wenn er einen als erheblich erkennbaren, aber noch unklaren oder

unvoll­stän­digen Sachverhalt nicht weiter geklärt hat, sind die betreffenden

nachträglich festge­stellten Tatsachen nicht neu (RB 1983 Nr. 58;

Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 33; Richner/Frei/Kaufmann,

Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 160

N. 38).

Die Unklarheit oder Unvollständigkeit des als

erheblich erkennbaren Sachverhalts muss offensichtlich sein, d.h. in die Augen

springen. Die versäumte Sachverhaltsabklärung bedingt mit anderen Worten eine

grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch den Steuerkommissär, die den

Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden Deklaration und der ungenügenden

Veranlagung unterbricht (RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7). So

nimmt auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zur direkten Bundes­steuer

an, der Kausalzusammenhang zwischen der nicht gehörigen Deklaration des Steuer­pflich­tigen

und dem Steuerausfall werde unterbrochen, "wenn die Unzuverlässigkeit der

Steuer­erklärung und der ihr beigefügten Belege der Einschätzungsbehörde

bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, und von dieser wider besseres

Wissen oder aus Nach­läs­sig­keit nicht beachtet wurde" (Urteil vom 29.

März 1946, ASA 14, S. 488; Känzig/Beh­nisch, Die di­rekte

Bundessteuer, III. Teil, 2. A., Basel 1992, Art. 129

N. 64 ff.).

2.

a) Der Zuwachs der Gutha­ben bei X

Portfolio Management stellt Vermögenser­trag im Sinn von § 19 lit. c

aStG dar, und ist nicht etwa als Kapitalgewinn zu würdigen. Heute ist den

Pflichtigen wie auch den Steuerbehörden bekannt, dass die ent­sprechenden

Guthaben zu keiner Zeit aus einzelnen Wertschriften oder Anteilen an Titeln

bestanden haben, die aus den zu einem Pool zusammengefassten und von X

Portfolio Management verwalteten Vermö­genswerten erworben worden wären. Die

einge­zahlten Geldsummen sind nicht in andere Vermögenswerte umgesetzt worden.

Sie sind damit weder rechtlich noch wirtschaftlich aus dem Vermögen der

Pflichtigen ausgeschie­den. Aus dem Guthaben der Pflichtigen bei X Portfolio

Management abge­leitete Ansprüche, wel­che über die Rückleistung der Einlage

hinausreichen, generieren mithin nicht Kapitalge­winn, sondern Vermögenser­trag

(vgl. VGr, 26. Januar 2000, SB.1999.00044 = ZStP 2000, 191 ff., mit Hinweisen).

b) Besagter Vermögenser­trag ist sodann als

per 31. Dezember 1996 bzw. 1997 rea­lisiert zu würdigen. Die Pflichtigen haben

über den Anspruch verfügt, indem sie auf einen Rückzug der Einlage oder eines

Teils davon ver­zich­tet und das Guthaben weiterhin der Verwaltung durch X

Portfolio Mana­ge­ment unterstellt haben. Die Pflichtigen behaupten sodann zu

Recht nicht, die Rückleistung der Einlagen und papiermässig ausge­wiesenen

Gewinne durch X Portfolio Mana­ge­ment sei in der fraglichen Steu­erperiode

nicht möglich gewesen (vgl. VGr, 26. Januar 2000, SB.1999.00044 = ZStP 2000,

191.

ff., mit Hinweisen).

Damit ist die Unterbesteuerung im Ausmass,

wie sie in der angefochtenen Verfü­gung festgestellt wird, ausgewiesen.

3.

Die Pflichtigen verneinen vor allem das

Vorliegen einer neuen Tatsache, indem sie ausführen, der Steuerkommissär hätte

zufolge der ihn treffenden Untersuchungspflicht die von den Pflichtigen

deklarierte Anlage in "X Portfolio Mana­ge­ment" vor dem Hinter­grund

eines nicht deklarierten Vermögensertrags untersuchen müssen.

Die Pflichtigen sind – abgesehen von einer

kurzen Periode im Jahre 1996 – beide unselbständig erwerbstätig und haben weder

in der Steuererklärung 1997 noch der Steuer­erklärung 1998 Geschäftsvermögen

deklariert. Die streitbetroffene Anlage wurde von den Pflichtigen im

Wertschriftenverzeichnis unter "B. (Werte ohne

Verrechnungssteuerabzug)" neben anderen zum Privatvermögen gehörenden

Werten deklariert. In die Rubrik "steuer­barer Ertrag" dieses

Vermögenswerts setzten die Pflichtigen einen Strich. Unterlagen oder Beiblätter

zur Anlage X Portfolio Mana­ge­ment reichten die Pflichtigen mit der Steuerer­klärung

– entgegen einer Bemerkung im Wertschriftenverzeichnis 1998 – nicht ein.

Damit war die Steuererklärung an sich klar

und vollständig ausgefüllt. Insbesondere ist es nicht grundsätzlich

aussergewöhnlich, dass bei Anlagen des Privatvermögens kein steuerbarer

Vermögensertrag deklariert wird, ist es ja gerade das Ziel verschiedener Anla­geformen,

den Umstand auszunützen, dass Kapitalgewinne im Privatvermögen steuerfrei sind.

Zu Recht durfte der einschätzende Steuerkommissär sich im

Einschätzungszeitpunkt daher auf die Deklaration der Pflichtigen verlassen.

Zuzugestehen ist, dass die zwar er­wähn­ten, der Steuererklärung jedoch nicht

beigelegten Belege zur streitbetroffenen Anlage den Steuerkommissär zu einer

Rückfrage hätten veranlassen können. Im Licht der Massen­verwaltung lässt aber

auch dieser Umstand und allgemein das Unterlassen der Einreichung einer

Abrechnung des X Portfolio Mana­ge­ment als Beilage zur Steuererklä­rung die

Dekla­ration noch nicht als in die Augen springend unvollständig oder unklar er­scheinen.

Dem Steueramt war zum damaligen Zeitpunkt die Anlageform des "X Portfolio

Mana­ge­ment" nicht weiter bekannt, und aufgrund der Deklaration der

Pflichtigen ergab sich keine Ver­anlassung, von Amtes wegen und in Nachachtung

der Un­tersuchungspflicht weitere Unter­suchungshandlungen vorzunehmen und

abzuklären, ob ein allfälliger – im Übrigen allein aus

der Steuererklärung nicht ersichtlicher – Zuwachs dieser Anlage steuerbaren

Vermö­gensertrag darstellte. In diesem Punkt durfte sich der Steuer­kommissär

auf die vollstän­dige, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Deklaration der

Pflichtigen verlassen.

Damit ist gleichzeitig auch dargelegt, dass

die im Rahmen der Strafuntersuchung gegen X erhellten Umstände neue Tatsachen

im Sinn von § 102 Abs. 1 aStG darstellen und die Erhebung der

Nachsteuer gerechtfertigt ist, und erweisen sich die Aus­führungen des

Rekursgegners als zutreffend. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im

Übrigen diesbezüglich darin zu erblicken, dass dieser in seinem

Einspracheentscheid auf die Erwä­gungen der Nachsteuerverfügung verwiesen hat.

Dies führt zur Abweisung des Rekurses.

4.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Der Rekurs wird abgewiesen.

...