SR.2000.00028
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2000.00028
2. Mai 2001Deutsch11 min
(URT.2001.6208)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SR.2000.00028
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.05.2001
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 21.08.2001 formell erledigt.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Nachsteuern 1997 und 1998
Ausstandspflicht; Gehörsverletzungen; Nachsteuergrundlagen
Ablehnung des Ausstandsbegehrens gegen Verwaltungsrichter Q.
Abweisung von Sistierungs- und Rückweisungsantrag; die formellen Rügen der Pflichtigen (rechtliches Gehör etc.) erweisen sich als unbegründet.
Pflichtige deklarierte Einlage in "X Portfolio Management" überhaupt nicht.
Da diese Erträge zugeflossen sind und sich im Bereich der Massenverwaltung der Steuerkommissär grundsätzlich auf die vollständige, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Deklaration der Pflichtigen verlassen darf, liegen Unterbesteuerung wie auch neue Tatsache vor und wurde die Nachsteuer zu Recht erhoben.
Eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Stichworte:
ANLAGEBETRUG
ANLAGEPYRAMIDE
AUSSTAND
BEFANGENHEIT
BGE
CLAY BENJAMIN
NACHSTEUERPFLICHT
NEUE TATSACHE
PAPIERGEWINN
SCHNEEBALLSYSTEM
SISTIERUNG
UNTERBESTEUERUNG
VORBEFASSUNG
VOREINGENOMMENHEIT
Rechtsnormen:
§ 102 aStG
§ 119 StG
§ 5a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die von ihrem Ehemann getrennt lebende A
wurde für die Steuerjahre 1997 und 1998 mit einem Reineinkommen von Fr.
54'300.- und einem Reinvermögen von Fr. 117'000.- (1997) bzw. einem
Reineinkommen von Fr. 47'600.- und einem Reinvermögen von Fr. 93'000.-
(1998) eingeschätzt. Diese Einschätzungen erwuchsen in Rechtskraft.
Am 14. Oktober 1999 eröffnete der zuständige
Steuerkommissär ein Nach‑ und Steuerstrafverfahren gegen A für die Steuerjahre
1997 und 1998 gestützt auf den Verdacht, dass sie Erträge aus ihren Anlagen in
"Portfolio X Management" nicht deklariert hätte.
Erwägungen
II. Am 27. Oktober 2000 verfügte das
Kantonale Steueramt eine Nachsteuer von Fr. 3'793.55. Gleichzeitig sprach
es (sinngemäss) A schuldig der fahrlässigen Steuerhinterziehung und
bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 1'209.75.
Die hiergegen erhobene Einsprache von A wies
das Kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, hinsichtlich der Nachsteuer
mit Verfügung vom 20. November 2000 ab.
III. Gegen diese Verfügung liess A am 16.
Dezember 2000 Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben und stellte den
Hauptantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventualiter sei mangels der dafür erforderlichen gesetzlichen
Voraussetzungen die verfügte Nachsteuer und dementsprechend die auferlegte
Busse aufzuheben, allenfalls sei das Steuerstrafverfahren bis zur
rechtskräftigen Erledigung des Nachsteuerverfahrens zu sistieren. Ausserdem
verlangte sie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung.
Das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung
Spezialdienste, schloss in seiner Rekursantwort vom 11. Januar 2001 auf
Abweisung des Rekurses; eventualiter – im Falle der Gutheissung des Rekurses –
sei der Rekurrentin nur eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
Am 15. März 2001 liess A ein
Sistierungsgesuch und ein "förmliches Ausstandsbegehren" gegen
Verwaltungsrichter Q stellen. Sodann ergänzte sie ihre Ausführungen zur
Parteientschädigung.
Der Einzelrichter überwies am 2. April 2001
den Fall der 2. Kammer zur Entscheidung
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
[in einer Besetzung ohne Mitwirkung von
Verwaltungsrichter Q]
Wer beim Vollzug des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder
Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet,
unter Anderem dann in Ausstand zu treten, wenn er in der Sache befangen sein
könnte (§ 119 Abs. 1 StG). Über ein Ausstandsbegehren entscheidet bei
Mitgliedern einer Kollegialbehörde diese selbst (Abs. 3); im Fall des
Verwaltungsgerichts unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 5a
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Eine gewisse Besorgnis von Befangenheit oder
Voreingenommenheit kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn ein Richter
sich bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der Sache befasste (vgl. BGE 119
Ia 221 E. 3 S. 226). Zulässig ist die Vorbefassung jedoch, wenn die konkret zu
entscheidenden Rechtsfragen gleichwohl als offen erscheinen und nicht der
Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (BGE 120 Ia 187 E. 2b mit Hinweisen).
Nach der Praxis sind weder die Beteiligung von Richtern an früheren Verfahren
(vgl. u.a. BGE 114 Ia 278 E. 1) noch gar der Umstand, dass gegen einzelne
Richter Strafanzeige erhoben worden ist (vgl. BGE 111 Ia 149 E. 2), geeignet,
einen Ausstandsgrund zu begründen.
Die Pflichtige unterlässt es, den Vorwurf der
Befangenheit gegen Verwaltungsrichter Q im Einzelnen substanziert darzulegen.
Die blossen Hinweise auf die von diesem als Einzelrichter bezüglich anderer
Pflichtiger gefällten Entscheide vom 26. Januar 2000 bzw. vom 22.
November 2000 vermögen eine sachbezogene Begründung des Ausstandsbegehrens
nicht zu ersetzen. Weswegen Verwaltungsrichter Q aufgrund dieser Entscheide in
den weiteren mit den "erlogenen Gewinnen des X" zusammenhängenden
Streitfragen in derartiger Intensität vorbefasst sein soll, dass er generell
von Entscheiden im Zusammenhang mit "X" den Ausstand zu beachten
hätte, ist nicht ersichtlich und begründet die Pflichtige nicht weiter. Nach
der dargelegten Rechtsprechung genügt eben der Hinweis auf die blosse frühere
Befassung mit der Sache nicht. Der Befangenheitsvorwurf erscheint unter
diesen Umständen als haltlos, was zur Abweisung des Ausstandsbegehrens
führt, soweit auf dieses im Licht des unsubstanziert Vorgebrachten überhaupt
einzutreten ist (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1).
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
Das Ausstandsbegehren der Rekurrentin
gegen Verwaltungsrichter Q wird abgewiesen.
In
gleicher Sache zieht das Verwaltungsgericht des weiteren in Erwägung:
[in einer Besetzung mit Mitwirkung von
Verwaltungsrichter Q]
1.
a) Die Pflichtige stellt vor
Verwaltungsgericht den Antrag auf Sistierung des Verfahrens. Dieses sei
einzustellen bis zum Vorliegen verschiedener als präjudiziell erachteter
Urteile des Bundesgerichts zur Frage der Besteuerung bei den mittels
"Schneeballsystemen" erreichten Gewinnen.
Wohl kann nicht völlig in Abrede gestellt
werden, dass den in der Eingabe vom 15. März 2001 genannten Verfahren bzw.
den entsprechend ausstehenden Bundesgerichtsurteilen für die vorliegende
Streitsache ein allfälliger präjudizieller Charakter zukommen kann. Indessen
ist festzuhalten, dass das Steuergesetz keinen Anspruch der Parteien auf
Sistierung eines Verfahrens vorsieht. Das öffentliche Interesse an der periodenbezogenen
und damit ökonomischen Erhebung der Steuern wie auch das Beschleunigungsgebot
fällt vorliegend schwerer ins Gewicht als das Interesse der Pflichtigen an der
Sistierung des Verfahrens. Dementsprechend ist der Sistierungsantrag der
Pflichtigen abzuweisen.
b) Die Pflichtige behauptet weiter, ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör sei deswegen verletzt worden, da sie nach Erlass
der angefochtenen Verfügung (20. November 2000) am 23. November 2000 zur
persönlichen Anhörung vorgeladen worden sei.
Nach- und Steuerstrafverfahren werden anfangs
parallel geführt. Während das Einspracheverfahren im Nachsteuerverfahren mit
der angefochtenen Verfügung seinen Abschluss gefunden hat, war im
Steuerstrafverfahren gegen die Pflichtige die persönliche Anhörung zu jenem
Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Richtigerweise hat daher die zuständige
Sekretärin der Abteilung Spezialdienste im kantonalen Steueramt die Pflichtige
zur persönlichen Anhörung vorgeladen, um ihr Gelegenheit zur Äusserung zum
Erlass der Strafverfügung zu geben und so ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
zu wahren. Zutreffend ist, dass der Vorladungstext bzw. das Rubrum der
Vorladung in dem Sinn unzutreffend formuliert ist, als darin auch auf das
Nachsteuerverfahren Bezug genommen wird. Dies ist in zukünftigen Verfahren
durch die Abteilung Spezialdienste zu korrigieren, führt jedoch im
Nachsteuerverfahren gegenüber der Pflichtigen nicht zu Weiterungen. Ihr
Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Verfahren – worüber
hier einzig zu befinden ist – ist durch diese fehlerhafte Bezeichnung der
Vorladung im Strafverfahren jedenfalls nicht verletzt.
c) Ebensowenig erweist sich die angefochtene
Verfügung durch die unkorrekte Gliederung ("I. Nachsteuer",
fehlendes "II") als derart mangelhaft, dass sich eine Rückweisung
aufdrängen würde. Diese Gliederung stammt erkennbar aus dem Aufbau der Verfügung
vom 27. Oktober 2000, welche eben auch die Bundessteuer unter "II."
geregelt hat. Inwieweit durch diesen Fehler der Vorinstanz der Pflichtigen
Rechtsnachteile erwachsen sind, ist nicht ersichtlich und kann sie denn auch
nicht darlegen. Indessen hat die Abteilung Spezialdienste auch derartige Punkte
inskünftig zu beachten.
d) Als zulässig erweist sich im Licht des
vorstehend Ausgeführten (E. 1a) schliesslich, dass das Kantonale Steueramt dem
Begehren der Pflichtigen um Sistierung nicht stattgegeben hat. Demzufolge ist
der von der Pflichtigen gestellte Hauptantrag vollumfänglich abzuweisen.
2.
Ergibt sich aufgrund neuer Tatsachen oder
Beweismittel, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Einschätzung ungenügend ist, so wird nach § 102 Abs. 1
des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG), der vorliegend gemäss
§ 269 StG zur Anwendung gelangt, die ungenügend veranlagte Steuer als
Nachsteuer erhoben.
Vorausgesetzt ist demnach ein Steuerausfall
des Gemeinwesens; ein solcher liegt vor, wenn die Einschätzung des
Steuerpflichtigen materiell gesetzwidrig ausgefallen ist. Die ungenügende
Einschätzung muss sodann auf einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung
beruhen, die darauf zurückzuführen ist, dass der veranlagenden Behörde im
Zeitpunkt der Einschätzung rechtserhebliche Tatsachen nicht bekannt gewesen
sind (RB 1982 Nr. 92, auch zum Folgenden; Reimann/Zuppinger/Schärrer,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Band, Bern 1969, § 102
N. 24-28; Klaus Vallender in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht
I/1, Basel und Frankfurt am Main 1997, Art. 53 StHG N. 7 ff.).
Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob
der gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel
entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Einschätzung.
Tatsachen, die damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten als neu
(Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 30 mit Verweisungen), selbst
wenn sie der Steuerkommissär bei besserer Untersuchung hätte erfahren können.
Denn dieser braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung
oder anderer Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, kann es aber ohne
Verletzung der Untersuchungspflicht tun (RB 1978 Nr. 51;
Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 32 und § 71 N. 48;
Zuppinger/ Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
Ergänzungsband, Bern 1983, § 102 N. 32). Er darf nämlich vermuten,
dass der Steuerpflichtige richtig deklariere und ihm wahrheitsgemäss Auskunft
erteile (Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im
Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 25). Auch im Übrigen kann und
muss der Steuerkommissär den Sachverhalt, das Gebot des rechtlichen Gehörs
vorbehalten, nicht nach allen Richtungen ausleuchten
(Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 47-52; Zweifel, S. 24
ff.). Nur wenn er einen als erheblich erkennbaren, aber noch unklaren oder
unvollständigen Sachverhalt nicht weiter geklärt hat, sind die betreffenden
nachträglich festgestellten Tatsachen nicht neu (RB 1983 Nr. 58;
Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 33; Richner/Frei/Kaufmann,
Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 160
N. 38).
Die Unklarheit oder Unvollständigkeit des als
erheblich erkennbaren Sachverhalts muss offensichtlich sein, d.h. in die Augen
springen. Die versäumte Sachverhaltsabklärung bedingt mit anderen Worten eine
grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch den Steuerkommissär, die den
Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden Deklaration und der ungenügenden
Veranlagung unterbricht (RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7). So
nimmt auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer
an, der Kausalzusammenhang zwischen der nicht gehörigen Deklaration des Steuerpflichtigen
und dem Steuerausfall werde unterbrochen, "wenn die Unzuverlässigkeit der
Steuererklärung und der ihr beigefügten Belege der Einschätzungsbehörde
bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, und von dieser wider besseres
Wissen oder aus Nachlässigkeit nicht beachtet wurde" (Urteil vom 29.
März 1946, ASA 14, S. 488; Känzig/Behnisch, Die direkte
Bundessteuer, III. Teil, 2. A., Basel 1992, Art. 129
N. 64 ff.).
3.
a) Der Zuwachs der Guthaben bei X
Portfolio Management stellt Vermögensertrag im Sinn von § 19 lit. c
aStG dar, und ist nicht etwa als Kapitalgewinn zu würdigen. Heute ist der
Pflichtigen wie auch den Steuerbehörden bekannt, dass die entsprechenden
Guthaben zu keiner Zeit aus einzelnen Wertschriften oder Anteilen an Titeln bestanden
haben, die aus den zu einem Pool zusammengefassten und von X Portfolio
Management verwalteten Vermögenswerten erworben worden wären. Die eingezahlten
Geldsummen sind nicht in andere Vermögenswerte umgesetzt worden. Sie sind damit
weder rechtlich noch wirtschaftlich aus dem Vermögen der Pflichtigen ausgeschieden.
Aus dem Guthaben der Pflichtigen bei X Portfolio Management abgeleitete
Ansprüche, welche über die Rückleistung der Einlage hinausreichen, generieren
mithin nicht Kapitalgewinn, sondern Vermögensertrag (vgl. VGr, 26. Januar
2000, SB.1999.00044 = ZStP 2000, 191 ff., mit Hinweisen).
b) Sodann ist besagter Vermögensertrag als
per 31. Dezember 1996 bzw. 1997 realisiert zu würdigen. Die Pflichtige hat
über den Anspruch verfügt, indem sie auf einen Rückzug der Einlage oder eines
Teils davon verzichtet und das Guthaben weiterhin der Verwaltung durch X
Portfolio Management unterstellt hat. Ebenso ist erstellt, dass die
Rückleistung der Einlagen und papiermässig ausgewiesenen Gewinne durch X
Portfolio Management in der fraglichen Steuerperiode durchaus noch möglich
gewesen wäre (vgl. VGr, 26. Januar 2000, SB.1999.00044 = ZStP 2000, 191 ff.,
mit Hinweisen).
Damit ist die Unterbesteuerung im Ausmass,
wie sie in der angefochtenen Verfügung festgestellt wird, ausgewiesen.
c) Die Pflichtige bestreitet letztlich im
Rekursverfahren nicht das Vorliegen einer neuen Tatsache. Sie ist im Gegenteil
geständig, ihre Vermögenswerte bei "X Portfolio Management" in
ihrem Wertschriftenverzeichnis nicht deklariert zu haben.
d) Auf Ausführungen in der Rekursschrift,
welche sich auf die Busse beziehen, wie auch den eventualiter gestellten
Sistierungsantrag kann zufolge fehlendem Anfechtungsobjekt nicht eingetreten
werden: Das diesbezügliche Verfahren ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Rekursverfahrens.
Dies führt zur Abweisung des Rekurses, soweit
auf ihn überhaupt eingetreten werden kann.
4.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
Der Rekurs wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
...