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Entscheid

SR.2000.00028

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2000.00028

2. Mai 2001Deutsch11 min

(URT.2001.6208)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die von ihrem Ehemann getrennt lebende A

wurde für die Steuerjahre 1997 und 1998 mit einem Reineinkommen von Fr.

54'300.- und einem Rein­ver­­mögen von Fr. 117'000.- (1997) bzw. einem

Reineinkommen von Fr. 47'600.- und ei­nem Reinver­mö­gen von Fr. 93'000.-

(1998) eingeschätzt. Diese Einschätzungen erwuchsen in Rechts­kraft.

Am 14. Oktober 1999 eröffnete der zuständige

Steuerkommissär ein Nach‑ und Steuerstrafverfahren gegen A für die Steu­er­jahre

1997 und 1998 gestützt auf den Verdacht, dass sie Erträge aus ihren Anlagen in

"Portfolio X Management" nicht deklariert hätte.

Erwägungen

II. Am 27. Oktober 2000 verfügte das

Kantonale Steueramt eine Nachsteuer von Fr. 3'793.55. Gleichzeitig sprach

es (sinngemäss) A schuldig der fahr­lässigen Steuer­hin­ter­ziehung und

bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 1'209.75.

Die hiergegen erhobene Einsprache von A wies

das Kantonale Steueramt, Abtei­lung Spezialdienste, hinsichtlich der Nachsteuer

mit Verfügung vom 20. No­vember 2000 ab.

III. Gegen diese Verfügung liess A am 16.

Dezember 2000 Re­kurs beim Verwal­tungs­gericht erheben und stellte den

Hauptantrag, die Sache sei zur Neu­beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen, eventualiter sei mangels der dafür erforder­lichen gesetzlichen

Voraussetzungen die verfügte Nachsteuer und dementsprechend die auferlegte

Busse auf­zu­heben, allenfalls sei das Steuerstrafverfahren bis zur

rechtskräftigen Erledigung des Nach­steuerverfahrens zu sistieren. Ausserdem

verlangte sie die Zuspre­chung einer ange­messenen Parteientschädigung.

Das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung

Spezialdienste, schloss in seiner Re­kursantwort vom 11. Januar 2001 auf

Abweisung des Rekurses; eventualiter – im Falle der Gutheissung des Rekurses –

sei der Rekurrentin nur eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

Am 15. März 2001 liess A ein

Sistierungsgesuch und ein "förmliches Aus­stands­­begehren" gegen

Verwaltungsrichter Q stellen. Sodann ergänzte sie ihre Ausführungen zur

Parteientschädigung.

Der Einzelrichter überwies am 2. April 2001

den Fall der 2. Kammer zur Entschei­dung

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

[in einer Besetzung ohne Mitwirkung von

Verwaltungsrichter Q]

Wer beim Vollzug des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder

Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzu­wirken hat, ist verpflichtet,

unter Anderem dann in Ausstand zu treten, wenn er in der Sa­che befangen sein

könnte (§ 119 Abs. 1 StG). Über ein Ausstandsbegehren entscheidet bei

Mitgliedern einer Kollegialbehörde diese selbst (Abs. 3); im Fall des

Verwal­tungsgerichts unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 5a

Abs. 2 des Verwaltungs­rechtspflegege­setzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Eine gewisse Besorgnis von Befangenheit oder

Voreingenommenheit kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn ein Richter

sich bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der Sache befasste (vgl. BGE 119

Ia 221 E. 3 S. 226). Zulässig ist die Vorbefassung jedoch, wenn die konkret zu

entscheidenden Rechtsfragen gleichwohl als offen erscheinen und nicht der

Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (BGE 120 Ia 187 E. 2b mit Hin­weisen).

Nach der Praxis sind weder die Beteiligung von Richtern an früheren Verfah­ren

(vgl. u.a. BGE 114 Ia 278 E. 1) noch gar der Umstand, dass gegen einzelne

Richter Straf­anzeige erhoben worden ist (vgl. BGE 111 Ia 149 E. 2), geeignet,

einen Ausstands­grund zu begründen.

Die Pflichtige unterlässt es, den Vorwurf der

Befangenheit gegen Verwaltungs­rich­ter Q im Einzelnen substanziert darzulegen.

Die blossen Hinweise auf die von diesem als Einzelrichter bezüglich anderer

Pflichtiger gefällten Entscheide vom 26. Ja­nuar 2000 bzw. vom 22.

November 2000 vermögen eine sachbezogene Begründung des Aus­standsbe­gehrens

nicht zu ersetzen. Weswegen Verwaltungsrichter Q auf­grund dieser Entscheide in

den weiteren mit den "erlogenen Gewinnen des X" zusammen­hängen­den

Streitfragen in derartiger Intensität vorbefasst sein soll, dass er gene­rell

von Entschei­den im Zusammenhang mit "X" den Ausstand zu beachten

hätte, ist nicht ersichtlich und begründet die Pflichtige nicht weiter. Nach

der dargelegten Rechtsprechung genügt eben der Hinweis auf die blosse frühere

Befassung mit der Sache nicht. Der Befangenheits­vor­wurf erscheint unter

diesen Umständen als haltlos, was zur Ab­weisung des Ausstands­be­gehrens

führt, soweit auf dieses im Licht des unsubstanziert Vor­gebrachten überhaupt

ein­zutreten ist (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1).

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

Das Ausstandsbegehren der Rekurrentin

gegen Verwaltungsrichter Q wird abgewiesen.

In

gleicher Sache zieht das Verwaltungsgericht des weiteren in Erwägung:

[in einer Besetzung mit Mitwirkung von

Verwaltungsrichter Q]

1.

a) Die Pflichtige stellt vor

Verwaltungsgericht den Antrag auf Sistierung des Ver­fahrens. Dieses sei

einzustellen bis zum Vor­liegen verschiedener als präjudiziell er­achteter

Urteile des Bundesgerichts zur Frage der Besteuerung bei den mittels

"Schneeball­systemen" erreichten Gewinnen.

Wohl kann nicht völlig in Abrede gestellt

werden, dass den in der Eingabe vom 15. März 2001 genannten Verfahren bzw.

den entsprechend ausstehenden Bundes­ge­richts­ur­teilen für die vorliegende

Streitsache ein allfälliger präjudizieller Charakter zu­kom­men kann. Indessen

ist festzuhalten, dass das Steuergesetz kei­nen Anspruch der Parteien auf

Sistie­rung eines Verfahrens vorsieht. Das öffentliche Interesse an der peri­oden­be­zo­ge­nen

und damit ökonomischen Erhebung der Steuern wie auch das Beschleunigungsgebot

fällt vorliegend schwerer ins Ge­wicht als das Interesse der Pflichtigen an der

Sistierung des Ver­fahrens. Dem­ent­sprechend ist der Sistierungsantrag der

Pflichtigen abzuweisen.

b) Die Pflichtige behauptet weiter, ihr

Anspruch auf rechtliches Gehör sei deswegen verletzt worden, da sie nach Erlass

der angefochtenen Verfügung (20. November 2000) am 23. November 2000 zur

persönlichen Anhörung vorgeladen worden sei.

Nach- und Steuerstrafverfahren werden anfangs

parallel geführt. Während das Ein­spracheverfahren im Nachsteuerverfahren mit

der angefochtenen Verfügung seinen Ab­schluss gefunden hat, war im

Steuerstrafverfahren gegen die Pflichtige die persönliche An­hörung zu jenem

Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Richtigerweise hat daher die zuständige

Sekretärin der Abteilung Spezialdienste im kantonalen Steueramt die Pflichtige

zur per­sönlichen Anhörung vorgeladen, um ihr Gelegenheit zur Äusserung zum

Erlass der Straf­verfügung zu geben und so ihren Anspruch auf rechtliches Gehör

zu wahren. Zutreffend ist, dass der Vorladungstext bzw. das Rubrum der

Vorladung in dem Sinn unzutreffend formuliert ist, als darin auch auf das

Nachsteuerverfahren Bezug genommen wird. Dies ist in zukünftigen Verfahren

durch die Abteilung Spezialdienste zu korrigieren, führt jedoch im

Nachsteuerverfahren gegenüber der Pflichtigen nicht zu Weiterungen. Ihr

Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Verfahren – worüber

hier einzig zu befinden ist – ist durch diese fehlerhafte Bezeichnung der

Vorladung im Strafverfahren jedenfalls nicht verletzt.

c) Ebensowenig erweist sich die angefochtene

Verfügung durch die unkorrekte Glie­derung ("I. Nachsteuer",

fehlendes "II") als derart mangelhaft, dass sich eine Rückwei­sung

aufdrängen würde. Diese Gliederung stammt erkennbar aus dem Aufbau der Verfü­gung

vom 27. Oktober 2000, welche eben auch die Bundessteuer unter "II."

geregelt hat. Inwieweit durch diesen Fehler der Vorinstanz der Pflichtigen

Rechtsnachteile erwachsen sind, ist nicht ersichtlich und kann sie denn auch

nicht darlegen. Indessen hat die Abteilung Spezialdienste auch derartige Punkte

inskünftig zu beachten.

d) Als zulässig erweist sich im Licht des

vorstehend Ausgeführten (E. 1a) schliess­lich, dass das Kantonale Steueramt dem

Begehren der Pflichtigen um Sistierung nicht statt­gegeben hat. Demzufolge ist

der von der Pflichtigen gestellte Hauptantrag vollum­fänglich abzuweisen.

2.

Ergibt sich aufgrund neuer Tatsachen oder

Beweismittel, dass eine Einschät­zung zu Unrecht unterblieben oder eine

rechtskräftige Einschätzung ungenügend ist, so wird nach § 102 Abs. 1

des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG), der vorliegend gemäss

§ 269 StG zur Anwendung gelangt, die ungenügend veranlagte Steuer als

Nachsteuer erho­ben.

Vorausgesetzt ist demnach ein Steuerausfall

des Gemeinwesens; ein solcher liegt vor, wenn die Einschätzung des

Steuerpflichtigen materiell gesetzwidrig ausgefallen ist. Die ungenügende

Einschätzung muss sodann auf einer mangelhaften Sachverhaltsfeststel­lung

beruhen, die darauf zurückzuführen ist, dass der veranlagenden Behörde im

Zeitpunkt der Einschätzung rechtserhebliche Tatsachen nicht bekannt gewesen

sind (RB 1982 Nr. 92, auch zum Folgenden; Reimann/Zuppinger/Schärrer,

Kommentar zum Zürcher Steuerge­setz, 3. Band, Bern 1969, § 102

N. 24-28; Klaus Vallender in: Kommentar zum Schweize­rischen Steuerrecht

I/1, Basel und Frankfurt am Main 1997, Art. 53 StHG N. 7 ff.).

Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob

der gesetzwidrige Steuerausfall auf­grund neuer Tatsachen oder Beweismittel

entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im Zeit­punkt der Einschätzung.

Tatsachen, die damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gel­ten als neu

(Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 30 mit Verweisungen), selbst

wenn sie der Steuerkommissär bei besserer Untersuchung hätte erfahren können.

Denn dieser braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung

oder anderer Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, kann es aber ohne

Verletzung der Untersuchungspflicht tun (RB 1978 Nr. 51;

Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 32 und § 71 N. 48;

Zuppin­ger/ Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

Ergänzungsband, Bern 1983, § 102 N. 32). Er darf nämlich vermuten,

dass der Steuerpflichtige richtig deklariere und ihm wahrheitsgemäss Auskunft

erteile (Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im

Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 25). Auch im Übrigen kann und

muss der Steuerkommissär den Sachverhalt, das Gebot des rechtlichen Gehörs

vorbehalten, nicht nach allen Richtungen ausleuchten

(Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 47-52; Zweifel, S. 24

ff.). Nur wenn er einen als erheblich erkennbaren, aber noch unklaren oder

unvoll­stän­digen Sachverhalt nicht weiter geklärt hat, sind die betreffenden

nachträglich festge­stellten Tatsachen nicht neu (RB 1983 Nr. 58;

Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 33; Richner/Frei/Kaufmann,

Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 160

N. 38).

Die Unklarheit oder Unvollständigkeit des als

erheblich erkennbaren Sachverhalts muss offensichtlich sein, d.h. in die Augen

springen. Die versäumte Sachverhaltsabklärung bedingt mit anderen Worten eine

grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch den Steuerkommissär, die den

Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden Deklaration und der ungenügenden

Veranlagung unterbricht (RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7). So

nimmt auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zur direkten Bundes­steuer

an, der Kausalzusammenhang zwischen der nicht gehörigen Deklaration des Steuer­pflich­tigen

und dem Steuerausfall werde unterbrochen, "wenn die Unzuverlässigkeit der

Steuer­erklärung und der ihr beigefügten Belege der Einschätzungsbehörde

bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, und von dieser wider besseres

Wissen oder aus Nach­läs­sig­keit nicht beachtet wurde" (Urteil vom 29.

März 1946, ASA 14, S. 488; Känzig/Beh­nisch, Die di­rekte

Bundessteuer, III. Teil, 2. A., Basel 1992, Art. 129

N. 64 ff.).

3.

a) Der Zuwachs der Gutha­ben bei X

Portfolio Management stellt Vermögens­er­trag im Sinn von § 19 lit. c

aStG dar, und ist nicht etwa als Kapitalgewinn zu würdigen. Heute ist der

Pflichtigen wie auch den Steuerbehörden bekannt, dass die ent­spre­chenden

Guthaben zu keiner Zeit aus einzelnen Wertschriften oder Anteilen an Titeln be­standen

haben, die aus den zu einem Pool zusammengefassten und von X Portfolio

Management verwalteten Vermö­genswerten erworben worden wären. Die einge­zahlten

Geldsummen sind nicht in andere Vermögenswerte umgesetzt worden. Sie sind damit

weder rechtlich noch wirtschaftlich aus dem Vermögen der Pflichtigen ausgeschie­den.

Aus dem Guthaben der Pflichtigen bei X Portfolio Management abge­leitete

Ansprüche, wel­che über die Rückleistung der Einlage hinausreichen, generieren

mithin nicht Kapitalge­winn, sondern Vermögenser­trag (vgl. VGr, 26. Januar

2000, SB.1999.00044 = ZStP 2000, 191 ff., mit Hinweisen).

b) Sodann ist besagter Vermögenser­trag als

per 31. Dezember 1996 bzw. 1997 rea­lisiert zu würdigen. Die Pflichtige hat

über den Anspruch verfügt, indem sie auf einen Rück­zug der Einlage oder eines

Teils davon ver­zich­tet und das Guthaben weiterhin der Verwaltung durch X

Portfolio Mana­ge­ment unterstellt hat. Ebenso ist erstellt, dass die

Rückleistung der Einlagen und papiermässig ausgewiesenen Gewinne durch X

Portfolio Mana­ge­ment in der fraglichen Steuerperiode durchaus noch möglich

gewesen wäre (vgl. VGr, 26. Januar 2000, SB.1999.00044 = ZStP 2000, 191 ff.,

mit Hin­weisen).

Damit ist die Unterbesteuerung im Ausmass,

wie sie in der angefochtenen Verfü­gung festgestellt wird, ausgewiesen.

c) Die Pflichtige bestreitet letztlich im

Rekursverfahren nicht das Vorliegen einer neuen Tatsache. Sie ist im Gegenteil

geständig, ihre Vermögenswerte bei "X Portfolio Ma­na­ge­ment" in

ihrem Wertschriftenverzeichnis nicht deklariert zu haben.

d) Auf Ausführungen in der Rekursschrift,

welche sich auf die Busse beziehen, wie auch den eventualiter gestellten

Sistierungsantrag kann zufolge fehlendem Anfechtungs­objekt nicht eingetreten

werden: Das diesbezügliche Verfahren ist nicht Gegenstand des vorliegenden

Rekursverfahrens.

Dies führt zur Abweisung des Rekurses, soweit

auf ihn überhaupt eingetreten wer­den kann.

4.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

Der Rekurs wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

...