SR.2000.00029
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2000.00029
2. Mai 2001Deutsch10 min
(URT.2001.6207)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SR.2000.00029
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.05.2001
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 09.10.2001 formell erledigt.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Nachsteuern 1992-1997
Ausstandspflicht; Nachsteuergrundlagen
Ablehnung des Ausstandsbegehrens gegen Verwaltungsrichter Q.
Abweisung von Sistierungs- und Rückweisungsantrag.
Pflichtige deklarierten Einlage in "X Portfolio Management" überhaupt nicht.
Da diese Erträge zugeflossen sind und sich im Bereich der Massenverwaltung der Steuerkommissär grundsätzlich auf die vollständige, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Deklaration der Pflichtigen verlassen darf, liegen Unterbesteuerung wie auch neue Tatsache vor und wurde die Nachsteuer zu Recht erhoben.
Eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Stichworte:
ANLAGEBETRUG
ANLAGEPYRAMIDE
AUSSTAND
BEFANGENHEIT
BGE
CLAY BENJAMIN
NACHSTEUERPFLICHT
NEUE TATSACHE
PAPIERGEWINN
SCHNEEBALLSYSTEM
SELBSTANZEIGE
UNTERBESTEUERUNG
VORBEFASSUNG
VOREINGENOMMENHEIT
Rechtsnormen:
§ 102 lit. I aStG
§ 119 StG
§ 5a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Eheleute A wurden für die Steuerjahre
1992 bis 1997 wie folgt eingeschätzt:
Steuerjahr
Reineinkommen
Reinvermögen
1992
Fr. 102'400.-
Fr. 608'000.-
1993
Fr. 94'700.-
Fr. 1'188'000.-
1994
Fr. 70'200.-
Fr. 1'304'000.-
1995
Fr. 82'500.-
Fr. 1'118'000.-
1996
Fr. 55'400.-
Fr. 1'186'000.-
1997
Fr. 103'000.-
Fr. 1'630'000.-
Diese Einschätzungen erwuchsen in
Rechtskraft.
Am 3. Dezember 1999 eröffnete der zuständige
Steuerkommissär der Abteilung Spezialdienste ein Nach‑ und
Steuerstrafverfahren gegen die Eheleute A für die Steuerjahre 1992 bis und
mit 1997 gestützt auf eine Selbstanzeige und den Verdacht, dass sie Erträge
aus ihren Anlagen in "Portfolio X Management" nicht deklariert
hatten.
Erwägungen
II. Am 21. August 2000 verfügte das Kantonale
Steueramt eine Nachsteuer von Fr. 40'578.80. Gleichzeitig sprach es
(sinngemäss) A.1 der vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig und bestrafte
ihn mit einer Busse von Fr. 12'312.10.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das
Kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, hinsichtlich der Nachsteuer am
23.
November 2000 ab.
III. Gegen diese Verfügung liessen die
Eheleute A am 20. Dezember 2000 Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben
und stellten den Hauptantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventualiter sei mangels der dafür erforderlichen
gesetzlichen Voraussetzungen die verfügte Nachsteuer und dementsprechend die
auferlegte Busse aufzuheben, allenfalls sei das Steuerstrafverfahren bis zur
rechtskräftigen Erledigung des Nachsteuerverfahrens zu sistieren. Ausserdem
verlangten sie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung.
Das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung
Spezialdienste, verwies in seiner Rekursantwort vom 11. Januar 2001 auf
die erlassene Verfügung und verzichtete im Übrigen auf Stellungnahme.
Am 15. März 2001 liessen die Eheleute A ein
Sistierungsgesuch und ein "förmliches Ausstandsbegehren" gegen
Verwaltungsrichter Q stellen. Sodann ergänzten sie ihre Ausführungen zur
Parteientschädigung.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
[in einer Besetzung ohne Verwaltungsrichter Q]
Wer beim Vollzug des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung
oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet,
unter Anderem dann in Ausstand zu treten, wenn er in der Sache befangen sein
könnte (§ 119 Abs. 1 StG). Über ein Ausstandsbegehren entscheidet bei
Mitgliedern einer Kollegialbehörde diese selbst (Abs. 3); im Fall des
Verwaltungsgerichts unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 5a
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Eine gewisse Besorgnis von Befangenheit oder
Voreingenommenheit kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn ein Richter
sich bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der Sache befasste (vgl. BGE 119
Ia 221 E. 3 S. 226). Zulässig ist die Vorbefassung jedoch, wenn die konkret zu
entscheidenden Rechtsfragen gleichwohl als offen erscheinen und nicht der
Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (BGE 120 Ia 187 E. 2b mit Hinweisen).
Nach der Praxis sind weder die Beteiligung von Richtern an früheren Verfahren
(vgl. u.a. BGE 114 Ia 278 E. 1) noch gar der Umstand, dass gegen einzelne
Richter Strafanzeige erhoben worden ist (vgl. BGE 111 Ia 149 E. 2), geeignet,
einen Ausstandsgrund zu begründen.
Die Pflichtige unterlässt es, den Vorwurf der
Befangenheit gegen Verwaltungsrichter Q im Einzelnen substanziert darzulegen.
Die blossen Hinweise auf die von diesem als Einzelrichter bezüglich anderer
Pflichtiger gefällten Entscheide vom 26. Januar 2000 bzw. vom 22. November 2000
vermögen eine sachbezogene Begründung des Ausstandsbegehrens nicht zu
ersetzen. Weswegen Verwaltungsrichter Q aufgrund dieser Entscheide in den
weiteren mit den "erlogenen Gewinnen des X" zusammenhängenden
Streitfragen in derartiger Intensität vorbefasst sein soll, dass er generell
von Entscheiden im Zusammenhang mit "X" den Ausstand zu beachten
hätte, ist nicht ersichtlich und begründen die Pflichtigen nicht weiter. Nach
der dargelegten Rechtsprechung genügt eben der Hinweis auf die blosse frühere
Befassung mit der Sache nicht. Der Befangenheitsvorwurf erscheint unter diesen
Umständen als haltlos, was zur Abweisung des Ausstandsbegehrens führt, soweit
auf dieses im Licht des unsubstanziert Vorgebrachten überhaupt einzutreten
ist (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1).
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
Das Ausstandsbegehren der
Rekurrierenden gegen Verwaltungsrichter Q wird abgewiesen.
In
gleicher Sache zieht das Verwaltungsgericht des weiteren in Erwägung:
[in einer Besetzung mit Verwaltungsrichter Q]
1.
Die Pflichtigen stellen vor
Verwaltungsgericht den Antrag auf Sistierung des Verfahrens. Dieses sei einzustellen
bis zum Vorliegen verschiedener als präjudiziell erachteter Urteile des
Bundesgerichts zur Frage der Besteuerung bei den mittels "Schneeballsystemen"
erreichten Gewinnen.
Wohl kann nicht völlig in Abrede gestellt
werden, dass den in der Eingabe vom 15. März 2001 genannten Verfahren bzw.
den entsprechend ausstehenden Bundesgerichtsurteilen für die vorliegende
Streitsache ein allfälliger präjudizieller Charakter zukommen kann. Indessen
ist festzuhalten, dass das Steuergesetz keinen Anspruch der Parteien auf Sistierung
eines Verfahrens vorsieht. Das öffentliche Interesse an der periodenbezogenen
und damit ökonomischen Erhebung der Steuern wie auch das Beschleunigungsgebot
fällt vorliegend schwerer ins Gewicht als das Interesse der Pflichtigen an der
Sistierung des Verfahrens. Dementsprechend ist der Sistierungsantrag der
Pflichtigen abzuweisen.
Als zulässig erweist sich in diesem Licht
damit auch, dass das Kantonale Steueramt dem Begehren der Pflichtigen um
Sistierung nicht stattgegeben hat. Demzufolge ist der von der Pflichtigen
gestellte Hauptantrag ebenfalls abzuweisen.
2.
Ergibt sich aufgrund neuer Tatsachen oder
Beweismittel, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Einschätzung ungenügend ist, so wird nach § 102 Abs. 1
des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG), der vorliegend gemäss
§ 269 StG zur Anwendung gelangt, die ungenügend veranlagte Steuer als
Nachsteuer erhoben.
Vorausgesetzt ist demnach ein Steuerausfall
des Gemeinwesens; ein solcher liegt vor, wenn die Einschätzung des
Steuerpflichtigen materiell gesetzwidrig ausgefallen ist. Die ungenügende
Einschätzung muss sodann auf einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung
beruhen, die darauf zurückzuführen ist, dass der veranlagenden Behörde im
Zeitpunkt der Einschätzung rechtserhebliche Tatsachen nicht bekannt gewesen
sind (RB 1982 Nr. 92, auch zum Folgenden; Reimann/Zuppinger/Schärrer,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Band, Bern 1969, § 102
N. 24-28; Klaus Vallender in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht
I/1, Basel und Frankfurt am Main 1997, Art. 53 StHG N. 7 ff.).
Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob
der gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel
entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Einschätzung.
Tatsachen, die damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten als neu
(Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 30 mit Verweisungen), selbst
wenn sie der Steuerkommissär bei besserer Untersuchung hätte erfahren können.
Denn dieser braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung
oder anderer Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, kann es aber ohne
Verletzung der Untersuchungspflicht tun (RB 1978 Nr. 51;
Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 32 und § 71 N. 48;
Zuppinger/ Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
Ergänzungsband, Bern 1983, § 102 N. 32). Er darf nämlich vermuten,
dass der Steuerpflichtige richtig deklariere und ihm wahrheitsgemäss Auskunft
erteile (Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im
Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 25). Auch im Übrigen kann und
muss der Steuerkommissär den Sachverhalt, das Gebot des rechtlichen Gehörs
vorbehalten, nicht nach allen Richtungen ausleuchten (Reimann/Zuppinger/Schärrer,
§ 102 N. 47-52; Zweifel, S. 24 ff.). Nur wenn er einen als
erheblich erkennbaren, aber noch unklaren oder unvollständigen Sachverhalt
nicht weiter geklärt hat, sind die betreffenden nachträglich festgestellten
Tatsachen nicht neu (RB 1983 Nr. 58; Reimann/Zuppinger/Schärrer,
§ 102 N. 33; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten
Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 160 N. 38).
Die Unklarheit oder Unvollständigkeit des als
erheblich erkennbaren Sachverhalts muss offensichtlich sein, d.h. in die Augen
springen. Die versäumte Sachverhaltsabklärung bedingt mit anderen Worten eine
grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch den Steuerkommissär, die den
Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden Deklaration und der ungenügenden
Veranlagung unterbricht (RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7). So
nimmt auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer
an, der Kausalzusammenhang zwischen der nicht gehörigen Deklaration des Steuerpflichtigen
und dem Steuerausfall werde unterbrochen, "wenn die Unzuverlässigkeit der
Steuererklärung und der ihr beigefügten Belege der Einschätzungsbehörde
bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, und von dieser wider besseres
Wissen oder aus Nachlässigkeit nicht beachtet wurde" (Urteil vom 29.
März 1946, ASA 14, S. 488; Känzig/Behnisch, Die direkte
Bundessteuer, III. Teil, 2. A., Basel 1992, Art. 129
N. 64 ff.).
3.
a) Der
Zuwachs der Guthaben bei X Portfolio Management stellt Vermögensertrag im
Sinn von § 19 lit. c aStG dar, und ist nicht etwa als Kapitalgewinn
zu würdigen. Heute ist den Pflichtigen wie auch den Steuerbehörden bekannt,
dass die entsprechenden Guthaben zu keiner Zeit aus einzelnen Wertschriften
oder Anteilen an Titeln bestanden haben, die aus den zu einem Pool zusammengefassten
und von X Portfolio Management verwalteten Vermögenswerten erworben worden
wären. Die eingezahlten Geldsummen sind nicht in andere Vermögenswerte
umgesetzt worden. Sie sind damit weder rechtlich noch wirtschaftlich aus dem
Vermögen der Pflichtigen ausgeschieden. Aus dem Guthaben der Pflichtigen bei X
Portfolio Management abgeleitete Ansprüche, welche über die Rückleistung
der Einlage hinausreichen, generieren mithin nicht Kapitalgewinn, sondern
Vermögensertrag (vgl. VGr, 26. Januar 2000, SB.1999.00044 = ZStP 2000, 191
ff., mit Hinweisen).
b) Sodann ist besagter Vermögensertrag als
jeweilen per Jahresende realisiert zu würdigen. Die Pflichtigen haben über den
Anspruch verfügt, indem sie auf einen Rückzug der Einlage oder eines Teils
davon verzichtet und das Guthaben weiterhin der Verwaltung durch X Portfolio
Management unterstellt haben. Ebenso ist erstellt, dass die Rückleistung der
Einlagen und papiermässig ausgewiesenen Gewinne durch X Portfolio Management
in der fraglichen Steuerperiode durchaus noch möglich gewesen wäre (vgl. VGr,
26.
Januar 2000, SB.1999.00044 = ZStP 2000, 191 ff., mit Hinweisen).
Damit ist die Unterbesteuerung im Ausmass,
wie sie in der angefochtenen Verfügung festgestellt wird, ausgewiesen.
c) Die Pflichtigen bestreiten letztlich im
Rekursverfahren nicht das Vorliegen einer neuen Tatsache. Sie sind im Gegenteil
geständig, ihre Vermögenswerte bei "X Portfolio Management" sowie
weitere, in der Selbstanzeige genannte Werte, in ihrem Wertschriftenverzeichnis
nicht deklariert zu haben. Seltsam mutet diesbezüglich im Übrigen an, dass die
Pflichtigen im Rekurs eventualiter beantragen, die gesamte Nachsteuer sei
aufzuheben; weshalb die auf der Selbstanzeige des nicht deklarierten Depots
beruhenden, nicht mit Einsprache angefochtenen und damit diesbezüglich auch
umfangmässig akzeptierten Nachsteuern plötzlich ohne Grundlage sein sollten,
wird denn auch mit keiner Silbe erwähnt.
d) Auf Ausführungen in der Rekursschrift,
welche sich auf die Busse beziehen wie auch den eventualiter gestellten
Sisterungsantrag, kann zufolge fehlendem Anfechtungsobjekt nicht eingetreten
werden: Das diesbezügliche Verfahren ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Rekursverfahrens.
Dies führt zur Abweisung des Rekurses, soweit
auf ihn überhaupt eingetreten werden kann.
4.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
...