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Entscheid

SR.2000.00029

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2000.00029

2. Mai 2001Deutsch10 min

(URT.2001.6207)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Eheleute A wurden für die Steuer­jahre

1992 bis 1997 wie folgt eingeschätzt:

Steuerjahr

Reineinkommen

Reinvermögen

1992

Fr. 102'400.-

Fr. 608'000.-

1993

Fr. 94'700.-

Fr. 1'188'000.-

1994

Fr. 70'200.-

Fr. 1'304'000.-

1995

Fr. 82'500.-

Fr. 1'118'000.-

1996

Fr. 55'400.-

Fr. 1'186'000.-

1997

Fr. 103'000.-

Fr. 1'630'000.-

Diese Einschätzungen erwuchsen in

Rechtskraft.

Am 3. Dezember 1999 eröffnete der zuständige

Steuerkommissär der Abteilung Spe­­zialdienste ein Nach‑ und

Steuerstrafverfahren gegen die Eheleute A für die Steu­er­jahre 1992 bis und

mit 1997 gestützt auf eine Selbst­anzeige und den Ver­dacht, dass sie Erträge

aus ihren Anlagen in "Portfolio X Management" nicht deklariert

hatten.

Erwägungen

II. Am 21. August 2000 verfügte das Kantonale

Steueramt eine Nachsteuer von Fr. 40'578.80. Gleichzeitig sprach es

(sinngemäss) A.1 der vorsätzlichen Steuerhinter­zie­hung schuldig und bestrafte

ihn mit einer Busse von Fr. 12'312.10.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das

Kantonale Steueramt, Abteilung Spe­zialdienste, hinsichtlich der Nachsteuer am

23.

November 2000 ab.

III. Gegen diese Verfügung liessen die

Eheleute A am 20. De­zember 2000 Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben

und stellten den Hauptantrag, die Sache sei zur Neu­be­urteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen, eventualiter sei mangels der dafür erfor­der­lichen

gesetzlichen Voraussetzungen die verfügte Nachsteuer und dementspre­chend die

auf­erlegte Busse aufzuheben, allenfalls sei das Steuerstrafverfahren bis zur

rechtskräftigen Erledigung des Nachsteuerverfahrens zu sistieren. Ausserdem

verlang­ten sie die Zuspre­chung einer angemessenen Parteientschädigung.

Das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung

Spezialdienste, verwies in seiner Re­kursantwort vom 11. Januar 2001 auf

die erlassene Verfügung und verzichtete im Übrigen auf Stellungnahme.

Am 15. März 2001 liessen die Eheleute A ein

Sistierungsgesuch und ein "förmli­ches Ausstandsbegehren" gegen

Verwaltungsrichter Q stellen. So­dann ergänz­ten sie ihre Ausführungen zur

Parteientschädigung.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

[in einer Besetzung ohne Verwaltungsrichter Q]

Wer beim Vollzug des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung

oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzu­wirken hat, ist verpflichtet,

unter Anderem dann in Ausstand zu treten, wenn er in der Sa­che befangen sein

könnte (§ 119 Abs. 1 StG). Über ein Ausstandsbegehren entscheidet bei

Mitgliedern einer Kollegialbehörde diese selbst (Abs. 3); im Fall des

Verwal­tungsgerichts unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 5a

Abs. 2 des Verwaltungs­rechtspflege­ge­setzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Eine gewisse Besorgnis von Befangenheit oder

Voreingenommenheit kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn ein Richter

sich bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der Sache befasste (vgl. BGE 119

Ia 221 E. 3 S. 226). Zulässig ist die Vorbefassung je­doch, wenn die konkret zu

entscheidenden Rechtsfragen gleichwohl als offen erscheinen und nicht der

Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (BGE 120 Ia 187 E. 2b mit Hin­weisen).

Nach der Praxis sind weder die Beteiligung von Richtern an früheren Verfahren

(vgl. u.a. BGE 114 Ia 278 E. 1) noch gar der Umstand, dass gegen einzelne

Richter Straf­anzeige erhoben worden ist (vgl. BGE 111 Ia 149 E. 2), geeignet,

einen Ausstandsgrund zu begründen.

Die Pflichtige unterlässt es, den Vorwurf der

Befangenheit gegen Verwaltungs­rich­ter Q im Einzelnen substanziert darzulegen.

Die blossen Hinweise auf die von diesem als Einzelrichter bezüglich anderer

Pflichtiger gefällten Entscheide vom 26. Januar 2000 bzw. vom 22. November 2000

vermögen eine sachbezogene Begründung des Aus­stands­be­gehrens nicht zu

ersetzen. Weswegen Verwaltungsrichter Q aufgrund dieser Entscheide in den

weiteren mit den "erlogenen Gewinnen des X" zu­sam­menhängen­den

Streitfragen in derartiger Intensität vorbefasst sein soll, dass er generell

von Entschei­den im Zusammenhang mit "X" den Ausstand zu beachten

hätte, ist nicht ersichtlich und begründen die Pflichtigen nicht weiter. Nach

der dargelegten Recht­­sprechung genügt eben der Hinweis auf die blosse frühere

Befassung mit der Sache nicht. Der Befangenheitsvor­wurf erscheint unter diesen

Umständen als haltlos, was zur Ab­weisung des Ausstandsbe­gehrens führt, soweit

auf dieses im Licht des unsubstanziert Vor­gebrachten überhaupt ein­zutreten

ist (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1).

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

Das Ausstandsbegehren der

Rekurrierenden gegen Verwaltungsrichter Q wird abgewiesen.

In

gleicher Sache zieht das Verwaltungsgericht des weiteren in Erwägung:

[in einer Besetzung mit Verwaltungsrichter Q]

1.

Die Pflichtigen stellen vor

Verwaltungsgericht den Antrag auf Sistierung des Ver­fahrens. Dieses sei einzustellen

bis zum Vor­liegen verschiedener als präjudiziell erach­teter Urteile des

Bundesgerichts zur Frage der Besteuerung bei den mittels "Schneeballsys­temen"

erreichten Gewinnen.

Wohl kann nicht völlig in Abrede gestellt

werden, dass den in der Eingabe vom 15. März 2001 genannten Verfahren bzw.

den entsprechend ausstehenden Bundes­gerichts­ur­teilen für die vorliegende

Streitsache ein allfälliger präjudizieller Charakter zu­kom­men kann. Indessen

ist festzuhalten, dass das Steuergesetz kei­nen Anspruch der Parteien auf Sis­tie­rung

eines Verfahrens vorsieht. Das öffentliche Interesse an der peri­oden­be­zo­ge­nen

und damit ökonomischen Erhebung der Steuern wie auch das Beschleunigungsgebot

fällt vorliegend schwerer ins Ge­wicht als das Interesse der Pflichtigen an der

Sistierung des Ver­­fahrens. Dem­ent­sprechend ist der Sistierungsantrag der

Pflichtigen abzuweisen.

Als zulässig erweist sich in diesem Licht

damit auch, dass das Kantonale Steueramt dem Begehren der Pflichtigen um

Sistierung nicht stattgegeben hat. Demzufolge ist der von der Pflichtigen

gestellte Hauptantrag ebenfalls abzuweisen.

2.

Ergibt sich aufgrund neuer Tatsachen oder

Beweismittel, dass eine Einschät­zung zu Unrecht unterblieben oder eine

rechtskräftige Einschätzung ungenügend ist, so wird nach § 102 Abs. 1

des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG), der vorliegend gemäss

§ 269 StG zur Anwendung gelangt, die ungenügend veranlagte Steuer als

Nachsteuer erho­ben.

Vorausgesetzt ist demnach ein Steuerausfall

des Gemeinwesens; ein solcher liegt vor, wenn die Einschätzung des

Steuerpflichtigen materiell gesetzwidrig ausgefallen ist. Die ungenügende

Einschätzung muss sodann auf einer mangelhaften Sachverhaltsfeststel­lung

beruhen, die darauf zurückzuführen ist, dass der veranlagenden Behörde im

Zeitpunkt der Einschätzung rechtserhebliche Tatsachen nicht bekannt gewesen

sind (RB 1982 Nr. 92, auch zum Folgenden; Reimann/Zuppinger/Schärrer,

Kommentar zum Zürcher Steuerge­setz, 3. Band, Bern 1969, § 102

N. 24-28; Klaus Vallender in: Kommentar zum Schweize­rischen Steuerrecht

I/1, Basel und Frankfurt am Main 1997, Art. 53 StHG N. 7 ff.).

Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob

der gesetzwidrige Steuerausfall auf­grund neuer Tatsachen oder Beweismittel

entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im Zeit­punkt der Einschätzung.

Tatsachen, die damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gel­ten als neu

(Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 30 mit Verweisungen), selbst

wenn sie der Steuerkommissär bei besserer Untersuchung hätte erfahren können.

Denn dieser braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung

oder anderer Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, kann es aber ohne

Verletzung der Untersuchungspflicht tun (RB 1978 Nr. 51;

Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 32 und § 71 N. 48;

Zuppin­ger/ Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

Ergänzungsband, Bern 1983, § 102 N. 32). Er darf nämlich vermuten,

dass der Steuerpflichtige richtig deklariere und ihm wahrheitsgemäss Auskunft

erteile (Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im

Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 25). Auch im Übrigen kann und

muss der Steuerkommissär den Sachverhalt, das Gebot des rechtlichen Gehörs

vorbehalten, nicht nach allen Richtungen ausleuchten (Reimann/Zuppinger/Schärrer,

§ 102 N. 47-52; Zweifel, S. 24 ff.). Nur wenn er einen als

erheblich erkennbaren, aber noch unklaren oder unvoll­stän­­digen Sachverhalt

nicht weiter geklärt hat, sind die betreffenden nachträglich festge­stellten

Tatsachen nicht neu (RB 1983 Nr. 58; Reimann/Zuppinger/Schärrer,

§ 102 N. 33; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten

Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 160 N. 38).

Die Unklarheit oder Unvollständigkeit des als

erheblich erkennbaren Sachverhalts muss offensichtlich sein, d.h. in die Augen

springen. Die versäumte Sachverhaltsabklärung bedingt mit anderen Worten eine

grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch den Steuerkommissär, die den

Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden Deklaration und der ungenügenden

Veranlagung unterbricht (RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7). So

nimmt auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zur direkten Bundes­steuer

an, der Kausalzusammenhang zwischen der nicht gehörigen Deklaration des Steuer­pflich­tigen

und dem Steuerausfall werde unterbrochen, "wenn die Unzuverlässigkeit der

Steuer­erklärung und der ihr beigefügten Belege der Einschätzungsbehörde

bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, und von dieser wider besseres

Wissen oder aus Nach­läs­sig­keit nicht beachtet wurde" (Urteil vom 29.

März 1946, ASA 14, S. 488; Känzig/Beh­nisch, Die di­rekte

Bundessteuer, III. Teil, 2. A., Basel 1992, Art. 129

N. 64 ff.).

3.

a) Der

Zuwachs der Gutha­ben bei X Portfolio Management stellt Vermögenser­trag im

Sinn von § 19 lit. c aStG dar, und ist nicht etwa als Kapitalgewinn

zu würdigen. Heute ist den Pflichtigen wie auch den Steuerbehörden bekannt,

dass die entspre­chenden Guthaben zu keiner Zeit aus einzelnen Wertschriften

oder Anteilen an Titeln be­standen haben, die aus den zu einem Pool zusammengefassten

und von X Portfolio Management verwalteten Vermö­genswerten erworben worden

wären. Die einge­zahlten Geldsummen sind nicht in andere Vermögenswerte

umgesetzt worden. Sie sind damit weder rechtlich noch wirtschaftlich aus dem

Vermögen der Pflichtigen ausgeschieden. Aus dem Guthaben der Pflichtigen bei X

Portfolio Management abgelei­tete Ansprüche, wel­che über die Rücklei­s­tung

der Einlage hinausreichen, generieren mithin nicht Kapitalge­winn, sondern

Vermö­genser­trag (vgl. VGr, 26. Januar 2000, SB.1999.00044 = ZStP 2000, 191

ff., mit Hinwei­sen).

b) Sodann ist besagter Vermögenser­trag als

jeweilen per Jahresende realisiert zu würdigen. Die Pflichtigen haben über den

Anspruch verfügt, indem sie auf einen Rückzug der Einlage oder eines Teils

davon ver­zich­tet und das Guthaben weiterhin der Verwaltung durch X Portfolio

Mana­ge­ment unterstellt haben. Ebenso ist erstellt, dass die Rückleistung der

Einlagen und papiermässig ausgewiesenen Gewinne durch X Portfolio Mana­ge­ment

in der fraglichen Steuerperiode durchaus noch möglich gewe­sen wäre (vgl. VGr,

26.

Januar 2000, SB.1999.00044 = ZStP 2000, 191 ff., mit Hinwei­sen).

Damit ist die Unterbesteuerung im Ausmass,

wie sie in der angefochtenen Verfü­gung festgestellt wird, ausgewiesen.

c) Die Pflichtigen bestreiten letztlich im

Rekursverfahren nicht das Vorliegen einer neuen Tatsache. Sie sind im Gegenteil

geständig, ihre Vermögenswerte bei "X Portfolio Mana­ge­ment" sowie

weitere, in der Selbstanzeige genannte Werte, in ihrem Wertschriften­verzeichnis

nicht deklariert zu haben. Seltsam mutet diesbezüglich im Übri­gen an, dass die

Pflichtigen im Rekurs eventualiter beantragen, die gesamte Nachsteuer sei

aufzuheben; weshalb die auf der Selbstanzeige des nicht deklarierten Depots

beruhenden, nicht mit Einsprache angefochtenen und damit diesbezüglich auch

umfangmässig akzep­tierten Nach­steuern plötzlich ohne Grundlage sein sollten,

wird denn auch mit keiner Silbe erwähnt.

d) Auf Ausführungen in der Rekursschrift,

welche sich auf die Busse beziehen wie auch den eventualiter gestellten

Sisterungsantrag, kann zufolge fehlendem Anfechtungs­objekt nicht eingetreten

werden: Das diesbezügliche Verfahren ist nicht Gegenstand des vorliegenden

Rekursverfahrens.

Dies führt zur Abweisung des Rekurses, soweit

auf ihn überhaupt eingetreten wer­den kann.

4.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

...