SR.2001.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2001.00002
19. Dezember 2001Deutsch20 min
(URT.2001.6568)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SR.2001.00002
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.12.2001
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Schenkungssteuer
Steuerpflicht
Ein von der letztwilligen Verfügung abweichender Erbteilungsvertrag bzw. Erbvergleich begründet mangels Schenkungswille keine Querschenkungen unter den Erben.
Stichworte:
BEREICHERUNG
BEWERTUNGSSPIELRAUM
GEMISCHTE SCHENKUNG
GLEICHWERTIGKEIT
KOSTENVERLEGUNG
NUTZNIESSUNGSVERZICHT
TEILUNGSVEREINBARUNG
ÜBRIGES ZUR ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER
VEREINIGUNG
Rechtsnormen:
§ 4 lit. I ESchG
§ 44 lit. II ESchG
Art. 239 lit. I OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
I.A. Im Jahr 1993 starb C. Er hinterliess als
gesetzliche Erben seine Ehefrau D., seine Geschwister E. und F. sowie sein
Halbgeschwister G. Im Nachlassvermögen befanden sich unter anderem folgende
Grundstücke:
Bezeichnung
(Kat.Nr.)
Fläche
(in m2)
Gebäude
(Vers.Nr.)
Nutzung
Zone
Lage
1
400
12
Speicher mit Umschwung
K2
T.
2
2'000
13 und 14
Wohnhaus mit Scheune; zweiteiliger Schopf,
Doppelgarage
K2
T.
3
7'000
-
Baumgarten, Wiese, Acker
L
V.
4
1'000
15
Einfamilienhaus
L2
P-strasse
5
8'500
-
Wiese, Acker
L
W.
6
21'000
-
Wiese, Acker
L
X.
Laut letztwilliger
Verfügung, die vom Bezirksgericht amtlich eröffnet wurde, erbten seine
Geschwister je 5/12 und das Halbgeschwister 2/12
des Nachlasses. Die Witwe erhielt (neben ihrem güterrechtlichen Anspruch) als
Sachlegate einen Barbetrag von Fr. 2'000.-, das Einfamilienhaus P-strasse
sowie das Grundstück Kat.Nr. 5; überdies stand ihr die Nutzniessung am Erbteil
der Geschwister zu.
Ende 1993 und im
ersten Halbjahr 1994 schlossen die Parteien mehrere Teilungsvereinbarungen,
wodurch sie folgende Grundstücke zu Alleineigentum erhielten:
Datum
Gegenstand
der Zuweisung
Empfänger
Anrechnungswert
29.12.1993
Kat.Nr. 2 + Kat.Nr. 1
G.
Fr. 22'500.- (insgesamt)
11.05.1994
Kat.Nr. 4
D.
Fr. 45'000.-
22.06.1994
Kat.Nr. 6
D.
Fr. 12'700.-
22.06.1994
Kat.Nr. 3
F.
Fr. 3'500.-
Mit einer weiteren partiellen
Teilungsvereinbarung vom 13. Juli 1994 – welche die Rekurrierenden erst im
Rekursverfahren ins Recht legten – schied die Witwe aus der Erbengemeinschaft
aus. In Abweichung von der letztwilligen Verfügung erhielt sie anstelle der
Sachlegate und der Nutzniessung einen Erbteil von 36/96;
der übrige Nachlass fiel entsprechend der testamentarischen Quotenregelung zu
je 25/96 an die Geschwister und zu 10/96
an das Halbgeschwister. Die – im Wesentlichen aus Liegenschaften
(Fr. 256'276.-) und Wertschriften (Fr. 76'150.-)
bestehenden – Bruttoaktiven bemassen die Erben auf Fr. 340'659.-; nach
Abzug der diesen gegenüberstehenden Passiven/Rückstellungen von
Fr. 56'063.- sowie des Eigenguts der Witwe von Fr. 31'395.- ergab
sich ein Netto-Nachlassvermögen von Fr. 253'200.-. Davon stand der Witwe
ein vertraglicher Erbanspruch von 36/96, also
Fr. 94'950.- zu; die beiden Geschwister erhielten je 25/96,
mithin Fr. 65'937.- und das Halbgeschwister 10/96,
also Fr. 26'375.-. Hinsichtlich der obgenannten fünf Grundstücke
bestätigten die Erben die vier vorangegangenen Teilungsvereinbarungen; die
übrigen Parzellen hatten die Erben laut Vertrag vom 13. Juli 1994 bereits
verkauft bzw. stand eine Veräusserung bevor.
Zuvor hatte der von den Erben beauftragte K.
in seinem Schätzungsbericht vom 29. September 1993 folgende Verkehrswerte
angenommen: für Kat.Nr. 2 einen solchen von Fr. 32'500.-, für Kat.Nr. 1
Fr. 1'500.-, für Kat.Nr. 3 Fr. 3'500.- und für Kat.Nr. 4
Fr. 45'000.-.
B. Die Finanzdirektion auferlegte E. und F.
am 7. November 1996 gestützt auf §§ 21 Abs. 1 lit. b, 22 Abs. 1 und 2 und
23 Abs. 1 lit. c des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September
1986 (ESchG) eine Erbschaftssteuer von je Fr. 12'202.- sowie G. eine
solche von Fr. 4'096.-. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
– Das Erbschaftsvermögen belief sich nach Feststellung der Direktion auf
Fr. 364'179.-. Unter Berücksichtigung der beiden der Witwe zufallenden
Grundstücke, deren Wert sie auf Fr. 54'500.- (P-strasse) und
Fr. 10'500.- (Kat.Nr. 6) schätzte, und des Barlegats von Fr. 2'000.-
entfielen auf die Geschwister je Fr. 123'824.- (E. und F.) bzw.
Fr. 49'529.- (G.). Den Kapitalwert der Nutzniessung zugunsten der Ehefrau
am gesamten Erbe bezifferte die Direktion – unter Annahme eines jährlichen
Ertrags von 5 %, eines Faktors von 9.95 sowie unter Berücksichtigung der
Zahlung der Erbschaftssteuer aus dem Nutzniessungsvermögen – auf je
Fr. 55'532.- (für die Erbteile von Fr. 123'824.-) bzw. auf
Fr. 22'603.- (für den Erbteil von Fr. 49'529.-). Der Wert des
Vermächtnisses an die Ehefrau betrug somit (Fr. 67'000.- [Legate] +
Fr. 133'667.- [Kapitalwert der Nutzniessung] =) Fr. 200'667.-, jener
der Erbteile je Fr. 68'292.- (E. und F.) bzw. Fr. 26'926.- (G.).
C. Sodann erblickte die Finanzdirektion im
Nutzniessungsverzicht, den die Witwe mit den erwähnten Teilungsvereinbarungen
zugunsten von E., F. und G. erklärt hatte, steuerbare Schenkungen.
Dementsprechend auferlegte die Direktion am 25. Juni 1997 mit separaten
Verfügungen nachfolgend genannte Schenkungssteuern (SR.2001.00002 -
SR.2001.00004). Ausserdem qualifizierte sie die Teilung mit Verfügungen vom
27. Juni 1997 als steuerpflichtige Schenkungen von E. und F. an G.
(SR.2001.00005 + SR.2001.00006).
Verfahren
schenkende Person
beschenkte Person
Schenkung
(in Fr.)
Steuerbetrag
(in Fr.)
SR.2001.00002
D.
E.
45'342.-
16'042.-
SR.2001.00003
D.
F.
45'342.-
16'042.-
SR.2001.00004
D.
G.
22'603.-
6'816.-
SR.2001.00005
F.
G.
14'235.-
1'812.-
SR.2001.00006
E.
G.
14'235.-
1'812.-
II. Die Verfügungsadressaten erhoben
hiergegen Einsprache, worin sie das Vorliegen einer Schenkung bestritten und
statt dessen "eine rein erbrechtliche Zuweisung im Erbteilungsverfahren"
verfochten. Die Finanzdirektion entschied am 6. Dezember 2000 in der Weise,
dass sie die Einsprachen in den nachmaligen Prozessen SR.2001.00002 -
SR.2001.00004 teilweise guthiess und die Steuer in den beiden erstgenannten
Verfahren auf je Fr. 15'822.- und im letztgenannten auf Fr. 6'504.-
ermässigte; in den Prozessen SR.2001.00005 und SR.2001.00006 blieben die
Einsprachen erfolglos.
Die Direktion erwog, dass der Witwe des
Erblassers gemäss Testament die lebenslängliche Nutzung an den Erbteilen von
dessen Geschwistern zugestanden habe. Wenn ein Nutzniessungsberechtigter
vorzeitig freiwillig und unentgeltlich auf seine Recht verzichte, liege darin
regelmässig eine Schenkung an den belasteten Eigentümer im Umfang des Restwerts
(Kapitalwert) der Berechtigung. Den Einwand, dass der Verzicht auf die Nutzniessung
durch Gegenleistungen von rund Fr. 125'000.- abgegolten worden sei, hätten die
Einsprecher weder näher substanziert noch belegt. Der Berechnung des
freigegebenen Nutzniessungsvermögens sei die Untersuchung der Finanzdirektion
und nicht der von den Erben veranlasste Schätzungsbericht von K. zugrunde zu
legen. Mangels näherer Informationen könne nicht davon ausgegangen werden, dass
es sich bei der "Aufstellung über die den gesetzlichen Erben ausgerichteten
Nachlasswerte bzw. Barauszahlungen" um eine Erbteilung handle. Mit der
Übertragung des unbelasteten Erbteils von Fr. 123'824.- abzüglich der aus
dem Nutzniessungsvermögen zu bezahlenden Erbschaftssteuer habe die Nutzniessungsberechtigte
vorzeitig auf ihren Anspruch verzichtet. Aufgrund der vorliegenden Umstände sei
der Schenkungswille mit Bezug auf alle Begünstigte zu vermuten.
III. Mit weitgehend gleichlautenden Rekursen
vom 24. bzw. 25. Januar 2001 liessen sämtliche Verfügungsadressaten dem Verwaltungsgericht
beantragen, den Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben. Ausserdem verlangten
sie eine Parteientschädigung.
Im Namen des Staats Zürich beantragte die
Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer des kantonalen Steueramts am 21.
Februar 2001 – unter Zusprechung einer Parteientschädigung – die Abweisung der
Rekurse.
Sachverhalt
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Die Verfahren SR.2001.00002,
SR.2001.00003, SR.2001.00004, SR.2001.00005 und SR.2001.00006 betreffen die
nämliche Erbteilung im Nachlass von C. und werfen die gleichen Rechtsfragen
auf. Die Verfahren sind daher aus prozessökonomischen Gründen zur
gemeinsamen Erledigung zu vereinigen.
Erwägungen
2.
Gegen den Einspracheentscheid der
Finanzdirektion kann der Steuerpflichtige nach § 43 Abs. 1 ESchG beim Verwaltungsgericht
Rekurs erheben. Laut § 43 Abs. 4 ESchG sind die Bestimmungen über das
Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuer sinngemäss anwendbar
(vgl. §§ 147 ff. des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
Mit Rekurs können laut § 43 Abs. 2 ESchG alle
Mängel des angefochtenen Entscheids sowie des vorangegangenen Verfahrens gerügt
werden. Dabei sind neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig
(VGr, 22. November 2000, ZStP 2001, 148 E. 1a mit Verweisungen). Das
Verwaltungsgericht hat damit die gleiche freie und umfassende Prüfungsbefugnis
wie die Finanzdirektion im Einspracheverfahren. Immerhin erfolgt im Rahmen des
Rekursverfahrens eine Erweiterung der dem Pflichtigen obliegenden Mitwirkungspflicht
in dem Sinn, als dieser den von ihm geforderten Nachweis durch eine substanzierte
Sachdarstellung und die Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln für die
Richtigkeit seiner Darstellung anzutreten hat. Fehlt es daran, trifft das
Verwaltungsgericht keine weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat es nichts
vorzukehren, um sich fehlende Grundlagen zu beschaffen (RB 1987 Nr. 35).
3.
Die Rekurrierenden rügen, die
Finanzdirektion habe ihnen im Einspracheverfahren in der Weise das rechtliche
Gehör verweigert, dass sie sich zur Höhe der angeblichen Schenkung nicht hätten
äussern können. – Dieser Einwand ist unbegründet. Zwar handelt es sich bei den
Veranlagungen der Erbschaftssteuer vom 7. November 1996 und der Schenkungssteuer
vom 25. bzw. 27. Juni 1997 um zwei verschiedene Verfahren. Der Kapitalwert der
Nutzniessung – auf welche D. einerseits bzw. E. und F. anderseits zugunsten der
Rekurrierenden verzichtet haben, womit diesen nach Auffassung der
Rekursgegnerin eine Schenkung zugekommen ist – geht indessen aus der
rechtskräftigen Erbschaftssteuer-Verfügung hervor. Selbst wenn der Vorinstanz
ein Verfahrensmangel vorzuwerfen wäre, würde dieser durch das zweitinstanzliche
Rekursverfahren geheilt, weil das Verwaltungsgericht mit voller Kognition
entscheidet (BGE 126 II 111 E. 6; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 20 N. 16).
4.
a) Der Schenkungssteuer unterliegen gemäss
§ 4 Abs. 1 ESchG Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem
Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird, sofern
der Schenkende im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton Zürich
hatte (§ 2 Abs. 1 lit. b ESchG) oder im Kanton gelegene Grundstücke oder
Rechte an solchen übergehen (lit. c). Unter Zuwendung ist eine Handlung zu
verstehen, durch die eine Person einer anderen einen Vermögensvorteil verschafft
(RB 1999 Nr. 161 = ZStP 2000, 146, mit Verweisungen; vgl. auch Emil Dietsch,
Zum Schenkungsbegriff im Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, in: Das
Schweizerische Steuerrecht – eine Standortbestimmung, Festschrift für
Ferdinand Zuppinger, Bern 1989, S. 483). Die Zuwendung erfolgt regelmässig
unmittelbar vom Schenker an den Beschenkten; daneben kommen indirekte oder mittelbare
Zuwendungen vor, bei denen Dritte dazwischengeschaltet sind (vgl. RB 1989 Nr.
57). Soweit die obgenannten vier Schenkungselemente erfüllt sind, stellt ein
solcher Sachverhalt gleichermassen eine steuerpflichtige Schenkung dar (Felix
Richner/Walter Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996, § 4 N. 25 und N. 133).
b) Der Steueranspruch entsteht bei
Vermögensübergängen aus Schenkung laut § 7 lit. c ESchG im Zeitpunkt des
Vollzugs der Schenkung. Wird ein Grundstück geschenkt, ist der Eintrag im
Tagebuch massgebend (Richner/Frei, § 7 N. 23).
c) Zu den steuerbaren Schenkungen zählen auch
die sog. gemischten Schenkungen. Das sind Rechtsgeschäfte, bei denen nur
für einen Teil der Leistung ein Entgelt erbracht wird, der andere Teil jedoch
willentlich ohne Entgelt zugewendet wird (BGE 118 Ia 497 = ASA 62, 437 = StR
48, 355; VGr, 3. März 1992, ZStP 1992, 129 mit Hinweisen; RB 1983 Nr. 77).
Besteht zwischen den beidseitigen Leistungen ein offenbares, in die Augen springendes
Missverhältnis, so ist bei Rechtsgeschäften unter nahen Verwandten zu vermuten,
der Veräusserer habe den Willen gehabt, dem Erwerber im Unterschiedsbetrag
zwischen Verkehrswert und Kaufpreis eine Schenkung zukommen zu lassen (vgl.
Dietsch, S. 469 f. und 480 f.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
gilt das Missverhältnis dann als offensichtlich im eben umschriebenen Sinn,
wenn der Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und Verkehrswert mindestens 25 %
ausmacht (RB 1986 Nr. 71). Diese Vermutung ist widerlegbar. So sprechen
beispielsweise das Fehlen von verwandtschaftlichen und das Vorliegen von
arbeits- oder gesellschaftsrechtlichen Beziehungen gegen eine Schenkung.
Gemischte Schenkungen kommen in der Gestalt
verschiedener Vertragsformen und Leistungen vor. Häufig handelt es sich um
Kaufverträge, bei denen für die Kaufsache ein objektiv zu tiefer Preis bezahlt
wird oder anstelle des ganzen oder partiellen Kaufpreises eine andere
Gegenleistung erbracht wird (vgl. Richner/Frei, § 4 N. 52 ff.; Markus Oehrli,
Die gemischte Schenkung im Steuerrecht, Zürich 2000, S. 3 f.).
d) Verzichtet ein Erbe im Rahmen der
Erbteilung ganz oder teilweise auf seinen Erbanteil zugunsten eines Miterben,
liegt eine (Quer-)Schenkung vor, sofern die übrigen Elemente einer
Schenkung erfüllt sind (RB 1961 Nr. 81 = ZBl 1962, 23 = ZR 61 Nr. 42, auch zum
Folgenden; Richner/Frei, § 4 N. 109). Der Tatbestand der Querschenkung muss
nachgewiesen werden, denn die Erbteilung dient der erbrechtlichen
Auseinandersetzung und nicht der Begünstigung in Form von Schenkungen. Keine
Querschenkung liegt indessen dann vor, wenn die Erben unter sich Verträge
abschliessen, die vom Rechtszustand gemäss Gesetz oder Testament abweichen,
wenn aus der Sicht der Parteien berechtigte Zweifel über die Gültigkeit oder
Tragweite der Verfügung von Todes wegen oder hinsichtlich der anzurechnenden
Zuwendungen unter Lebenden bestanden haben und die getroffene Vereinbarung
weder ungewöhnlich noch offenkundig gegen den Fiskus gerichtet ist
(RB 1989 Nr. 56 mit Verweisungen). Verzichtet im Rahmen eines solchen
Vertrags (Erbvergleich) ein Erbe oder Vermächtnisnehmer auf einen Teil oder
seinen ganzen Anspruch, muss aus den Umständen regelmässig geschlossen werden,
dass der Verzichtende dem Begünstigten nichts habe schenken wollen. Das
wesentliche Tatbestandsmerkmal beim Erbvergleich ist die Unsicherheit der
Rechtslage. Ist diese jedoch klar und schliessen die Parteien einen von der
letztwilligen Verfügung abweichenden Vertrag, so ist der Besteuerung die tatsächliche
Rechtslage zugrunde zu legen (Richner/Frei, § 4 N. 111 f.).
e) Dem Schenkungsbegriff von § 4 ESchG sind
nach neuerer Rechtsprechung – wie dem im Zivilrecht geltenden (Art. 239 Abs. 1
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR]) – vier Elemente eigen, nämlich
die Zuwendung, die Bereicherung aus dem Vermögen eines anderen, die
Unentgeltlichkeit sowie der Schenkungswille (BGE 118 Ia 497; RB 1994
Nr. 62; 1992 Nr. 52; Dietsch, S. 480 f.).
Durch das Merkmal des Schenkungswillens
(causa donandi) unterscheidet sich die Schenkung von anderen Zuwendungen und
insbesondere von der grundlosen Bereicherung. Der Zuwendende muss Wissen und
Willen bezüglich der Vermögenszuwendung und der Unentgeltlichkeit haben (VGr,
24.
November 1999, ZStP 2000, 146 E. 2d, mit Verweisungen). Weil die Schenkung
einen Vertrag darstellt (Art. 239 ff. OR), muss nicht nur der Schenkungswille
beim Schenker vorliegen, sondern überdies der Beschenkte davon Kenntnis haben.
Wenn alle übrigen Elemente einer steuerpflichtigen Schenkung (Zuwendung, Bereicherung,
Unentgeltlichkeit) erfüllt und die Beziehungen zwischen den beteiligten Personen
genügend nah sind, darf der Schenkungswille vermutet werden (RB 1992 Nr. 52,
1990.
Nr. 55, mit Hinweisen; Dietsch, S. 487). Insbesondere bei Verwandtschaft
oder Freundschaft zwischen den Parteien, bei hohem Alter, schlechter
Gesundheit oder guten Vermögensverhältnissen des Zuwendenden sowie bei
Bedürftigkeit des Empfängers spricht eine natürliche Vermutung für den
Schenkungswillen (Richner/Frei, § 4 N. 87). Ist der Schenkungswille aufgrund
solcher Umstände zu vermuten, obliegt es dem Beschenkten, Gründe für dessen
Fehlen darzutun (RB 1992 Nr. 52; vgl. Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung
im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 111).
5.
a) Zunächst stellt sich die Frage, ob die
im Rahmen der Erbteilungsverträge vom 29. Dezember 1993, 11. Mai, 22. Juni und
13.
Juli 1994 vorgenommene Zuweisung der Grundstücke Kat.Nrn. 2 und 1 in das
unbeschwerte Alleineigentum von G. bzw. von Kat.Nr. 3 in das Alleineigentum von
F. eine Schenkung an diese Erben darstelle. Ebenfalls zu prüfen ist, ob die
Witwe mit Bezug auf die Parzellen Kat.Nrn. 2 und 1 zunächst eine Schenkung an
E. und F. vorgenommen habe, welche ihrerseits G. bedacht hätten (vgl. Ziff.
I.A.). Vorauszuschicken ist, dass die (massgebende) letzte Vereinbarung vom 13.
Juli 1994 in den Akten der Finanzdirektion fehlt und im Einspracheentscheid
denn auch nicht erwähnt wird; dieses Aktenstück haben die Rekurrierenden erst
als Beilage zur Rekursschrift ins Recht gelegt. Im Einspracheverfahren hatte
der Direktion lediglich eine nicht näher kommentierte, weder datierte noch
unterschriebene "Aufstellung über die den gesetzlichen Erben
ausgerichteten Nachlasswerte bzw. Barauszahlungen" vorgelegen. Mit den
aufgeführten Teilungsvereinbarungen hat die Witwe zwar einerseits auf die ihr
testamentarisch zustehenden Legate und die Nutzniessung am Nachlass
verzichtet, anderseits aber eine Erbquote von 36/96
erhalten. Ob in dieser Vereinbarung – objektiv – eine gemischte Schenkung zu
erblicken ist, hängt nach dem Gesagten davon ab, ob zwischen dem Wert der beiden
Leistungen ein augenfälliges Missverhältnis besteht. Nach Feststellung der
Finanzdirektion betrug der Kapitalwert der Nutzniessung zugunsten der Witwe
Fr. 133'667.-; nach Abzug der aus dem nutzniessungsbelasteten Erbteil
zu entrichtenden Erbschaftssteuer von Fr. 28'500.- verblieb ein Restbetrag
von Fr. 105'166.-. Diesem steht ein von den Erben auf Fr. 94'950.-
bezifferter vertraglicher Erbanspruch der Witwe gegenüber. Beim Vergleich dieser
Werte gilt es zu beachten, dass die Finanzdirektion entgegen den Rekurrierenden
nicht auf die Schätzung von K. abgestellt, sondern gestützt auf eigene
Ermittlungen für die in der Kernzone K2 gelegenen Grundstücke deutlich höhere
Werte angenommen hat. Schon in der Erbschaftssteuerverfügung ist die Direktion
in dieser Weise vorgegangen. Einzig mit Bezug auf das Kulturland Kat.Nr. 3
hat sie die private Schätzung von Fr. 3'500.- akzeptiert. Hingegen hat sie
die von der Witwe übernommene Einfamilienhausliegenschaft P-strasse (Kat.Nr.
4) nicht mit Fr. 45'000.-, sondern mit Fr. 54'500.- gewichtet. Für
das Grundstück Kat.Nr. 1 hat die Direktion anstelle des vom Gutachter angenommenen
Werts von Fr. 1'500.- einen solchen von Fr. 4'500.- festgesetzt.
Besonders ausgeprägt ist die Abweichung mit Bezug auf die bislang
landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft Kat.Nr. 2, deren Verkehrswert der
Sachverständige auf Fr. 32'500.-, die Direktion hingegen auf
Fr. 71'000.- veranschlagt hat. Tatsächlich erscheinen die Zweifel der Vorinstanz
an der Bewertung durch den privaten Experten berechtigt. Mit Bezug auf das –
wegen seiner geringen Fläche von 400 m2 und der Form eines langgezogenen
Rechtecks aufgrund der Kernzonenvorschriften kaum selbständig überbaubare –
Grundstück Kat.Nr. 1 erscheint eine Bewertung schwierig. Weil die angrenzenden
Parzellen allesamt überbaut sind, drängt sich die Vereinigung dieser Fläche mit
einem Nachbargrundstück nicht unbedingt auf. Ebenso wenig fällt in der
Kernzone eine Ausnützungsübertragung in Betracht. Trotz dieser ungünstigen
Verhältnisse erscheint der vom Schätzer angenommene Verkehrswert von
Fr. 1'500.- als zu tief; wegen der bescheidenen Grundstücksgrösse fällt
dieser Wert bei einer Gesamtwürdigung der gegenseitigen Leistungen allerdings
wenig ins Gewicht. Viel stärker wirkt sich der für Kat.Nr. 2 auf
Fr. 32'500.- geschätzte Verkehrswert aus. Nach allgemeiner Erfahrung des
Verwaltungsgerichts erscheint diese Bewertung als überaus zurückhaltend. Weil
es sich bei dem im Jahr 1890 erstellten Wohnhaus möglicherweise – zumindest
wirtschaftlich – um ein Abbruchobjekt handelt und für die Mehrzahl der
Ökonomiegebäude auf dem Grundstück längerfristig kaum noch ein Verwendungszweck
besteht, rechtfertigt es sich mit der Finanzdirektion, dem reinen Baulandwert
besondere Beachtung zu schenken. Im Rahmen einer Neuüberbauung des Grundstücks
gilt es allerdings zu beachten, dass für den Weiler T. vergleichsweise
einschränkende Kernzonenvorschriften bestehen, welche sich preismindernd
auswirken. Erfahrungsgemäss erfordert die bauliche Entwicklung von
Aussenwachten regelmässig zusätzliche, von den Grundeigentümern zu finanzierende
Erschliessungsanlagen, was – insbesondere wenn ein Quartierplan erforderlich
ist – Neubauten oft jahrelang verhindert und den Landwert entsprechend verringert.
Hinzu kommt, dass vor einer Neuüberbauung der Abbruch namhafte Kosten
verursacht und eine weitere Verzögerung der Bauarbeiten eintritt. Nach
Auffassung der Erben, die für die Teilung des Nachlasses eine rechtskundige
Vertreterin sowie einen Liegenschaftenschätzer beigezogen haben, führt die
dargelegte Abfindung der Witwe nicht zu einer Bevorzugung der Geschwister.
Jedenfalls liegt der Unterschied zwischen dem Kapitalwert der Nutzniessung und
dem an dessen Stelle vereinbarten Eigentumsübergang nach den vorliegenden
Akten mit grosser Wahrscheinlichkeit unter der von der Rechtsprechung
festgelegten Schwelle von 25 % für eine gemischte Schenkung (vgl. E. 4c).
Anzumerken ist, dass sich die zurückhaltende Bewertung des Schätzers kaum
einseitig zulasten der Witwe ausgewirkt hat; denn auch das von ihr
übernommene Wohnhaus P-strasse dürfte aufgrund der Akten einen deutlich
höheren Verkehrswert als Fr. 45'000.- aufweisen. Der Umstand, dass die
Geschwister die Erbschaftssteuerverfügung vom 7. November 1996 akzeptiert
haben, lässt sich entgegen der Vorinstanz nicht als Zustimmung zu den
vorstehend erwähnten, amtlich ermittelten Werten deuten; denn die Unterlassung
einer Einsprache gegen jene Verfügung kann auf mannigfaltigen Gründen
beruhen. Im Übrigen wäre es den Rekurrierenden unbenommen, eine im
Erbschaftssteuerverfahren akzeptierte Bewertung von Nachlassaktiven in einem
nachfolgenden Schenkungssteuerverfahren in Frage zu stellen. Eine nähere
Untersuchung der Gleichwertigkeit der aufgrund der Teilungsvereinbarungen
vereinbarten Zuweisungen – die auch wegen der naturgemäss grossen Bandbreite
von Liegenschaftsschätzungen schwer fällt – erübrigt sich indessen aus
prozessualen Gründen. Denn im Licht der nachfolgenden Ausführungen fehlt es
schon aus subjektiven Gründen am Tatbestand von Schenkungen, und zwar sowohl
im Verhältnis zwischen der Witwe und den Geschwistern als auch unter diesen.
b) Die Rekurrierenden bestreiten, dass die
Witwe im Rahmen der Erbteilung je einen Schenkungswillen kundgetan habe.
Vielmehr sei "jeder Erbenstamm ... darauf bedacht [gewesen], seinen ihm
zustehenden Anteil am Nachlassvermögen zu erhalten". Die von ihrem Bruder
beratene Witwe sei interessiert gewesen, anstelle des im Testament vorgesehenen
Kulturlandgrundstücks Kat.Nr. 5 mit einer Fläche von 8'500 m2 die
Kulturlandparzelle Kat.Nr. 6 mit 21'000 m2 zugeteilt zu erhalten.
Dadurch habe sich der Bruder die Vergrösserung seines eigenen
Landwirtschaftsbetriebs sichern wollen. Dank diesem Abtausch habe die Witwe
einen Mehrwert von Fr. 10'628.- erhalten, was der Rekursgegner übersehen
habe. Die Witwe sei vom Testament "wenig begeistert" gewesen und
habe dessen Anfechtung wegen einer Pflichtteilsverletzung in Betracht gezogen.
Zur Vermeidung eines Rechtsstreits hätten die Beteiligten daher nach einer
einvernehmlichen und klaren Lösung gesucht. Im Übrigen seien die gesetzlichen
Erben der Witwe bestrebt gewesen, dass diese rasch Eigentum an vererbbaren
Nachlasswerten erlangt habe. Angesichts der dargelegten Interessenlage fehle
es offensichtlich an einer Schenkungsabsicht.
Die Finanzdirektion hat sich bei der Prüfung
des Schenkungswillens vorab auf die
– wie eben festgestellt aller Wahrscheinlichkeit nach unzutreffende –
Auffassung gestützt, dass die Witwe mit der Teilungsvereinbarung einen
namhaften Verzicht geleistet habe. In persönlicher Hinsicht weist die
Vorinstanz auf das hohe Alter der Witwe, deren günstige wirtschaftliche
Verhältnisse sowie auf deren Kinderlosigkeit hin. Mit der Feststellung, dass
die Witwe "neben der Nutzniessung auch Legate aus dem Nachlass ihres
Mannes" erhalten habe, nimmt die Finanzdirektion Bezug auf das Testament,
verkennt indessen, dass dieses durch die Erben mit den Teilungsvereinbarungen,
insbesondere mit jener vom 13. Juli 1994, grundlegend geändert worden ist. Nach
den einleuchtenden Vorbringen der Rekurrierenden lag die vom Erblasser
verfügte Nutzniessung weder im Interesse der Witwe noch der Geschwister. Jene
war bestrebt, aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden und möglichst bald über
Eigentumswerte zu verfügen, die nach ihrem Ableben an die eigenen gesetzlichen
Erben fallen würden. Die Geschwister trachteten danach, eine Nutzniessung von
ungewisser Dauer im Hinblick auf die Versilberung des Grundeigentums abzulösen.
Für die Annahme der Vorinstanz, dass die Witwe die Geschwister habe begünstigen
wollen, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Weil das Testament aus ihrer Sicht eher
ungünstig ausgefallen war und sie in der Erbteilung durch ihren Bruder beraten
wurde, erscheint ein Verzicht zugunsten der übrigen Erben vielmehr als
unwahrscheinlich. Wie sich die Umgestaltung des Testaments für die Witwe und
die übrigen Erben finanziell letztlich ausgewirkt hat, ist im Lauf der
bisherigen Untersuchung ungeklärt geblieben und hätte sich wegen des schätzungsimmanenten
Bewertungsspielraums (vgl. dazu VGr, 19. Dezember 1995, StE 1996 B 25.4 Nr.
2.
E. 5b = ZStP 1996, 199 E. 5b) ohnehin nur näherungsweise bestimmen lassen.
Die durch einen gemeinsamen Vertreter begleitete, in mehreren Etappen
vollzogene Teilung und der Beizug eines auf die Bewertung von
landwirtschaftlichen Grundstücken spezialisierten Schätzers sprechen jedoch
ebenfalls dafür, dass die Beteiligten eine "gleichwertige" Lösung
angestrebt haben.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der
Verzicht der Witwe auf die Nutzniessung im Rahmen einer vertraglich
vereinbarten Änderung der testamentarischen Regelung erfolgt ist. Weil die
Parteien hierbei auf die allseitige Wahrung ihrer Interessen bedacht waren und
dieses Ziel im Rahmen ihrer Kenntnisse auch erreicht haben, fehlt es am Schenkungswillen
und damit an einer Schenkung. Die Rekurse sind demnach gutzuheissen und die
angefochtenen Verfügungen aufzuheben.
6.
Laut § 44 Abs. 2 ESchG können dem
obsiegenden Rekurrierenden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden,
wenn er schuldhaft durch Verletzung von Verfahrenspflichten oder verspätete
Geltendmachung von Verfahrensrechten dazu beigetragen hat, dass im früheren
Verfahren zu seinen Ungunsten entschieden worden ist. Vorliegend müssen sich
die – rechtskundig vertretenen – Rekurrierenden den Vorwurf gefallen lassen,
dass sie die massgebende Teilungsvereinbarung vom 13. Juli 1994 erst vor
Verwaltungsgericht ins Recht gelegt haben. Wenn sie die Finanzdirektion schon
im Veranlagungsverfahren über den vollständigen Sachverhalt ins Bild gesetzt
hätten, wäre ein aufwendiges Rekursverfahren entbehrlich gewesen.
Dementsprechend werden sie anteilsmässig kostenpflichtig (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 13 N. 20 f.) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 43 Abs. 4 ESchG
in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33). Mangels eines besonderen
Aufwands im Verfahren vor Verwaltungsgericht hat auch der Rekursgegner keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
Die Rekursverfahren SR.2001.00002,
SR.2001.00003, SR.2001.00004, SR.2001.00005 und SR.2001.00006 werden vereinigt;
und
entscheidet:
1.
Die Rekurse werden gutgeheissen. Die Einspracheentscheide vom
6.
Dezember 2000 sowie die Verfügungen Nrn. ... und ... vom 25. bzw. 27.
Juni 1997 werden aufgehoben.
2.
...
(Zahlen geändert)