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Entscheid

SR.2001.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2001.00002

19. Dezember 2001Deutsch20 min

(URT.2001.6568)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Die Verfahren SR.2001.00002,

SR.2001.00003, SR.2001.00004, SR.2001.00005 und SR.2001.00006 betreffen die

nämliche Erbteilung im Nachlass von C. und werfen die gleichen Rechtsfragen

auf. Die Verfahren sind daher aus prozessökonomischen Gründen zur

gemeinsamen Erledigung zu vereinigen.

Erwägungen

2.

Gegen den Einspracheentscheid der

Finanzdirektion kann der Steuerpflichtige nach § 43 Abs. 1 ESchG beim Verwaltungsgericht

Rekurs erheben. Laut § 43 Abs. 4 ESchG sind die Bestimmungen über das

Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuer sinngemäss anwendbar

(vgl. §§ 147 ff. des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

Mit Rekurs können laut § 43 Abs. 2 ESchG alle

Mängel des angefochtenen Entscheids sowie des vorangegangenen Verfahrens gerügt

werden. Dabei sind neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig

(VGr, 22. November 2000, ZStP 2001, 148 E. 1a mit Verweisungen). Das

Verwaltungsgericht hat damit die gleiche freie und umfassende Prüfungsbefugnis

wie die Finanzdirektion im Einspracheverfahren. Immerhin erfolgt im Rahmen des

Rekursverfahrens eine Erweiterung der dem Pflichtigen obliegenden Mitwirkungspflicht

in dem Sinn, als dieser den von ihm geforderten Nachweis durch eine subs­tanzierte

Sachdarstellung und die Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln für die

Richtigkeit seiner Darstellung anzutreten hat. Fehlt es daran, trifft das

Verwaltungsgericht keine weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat es nichts

vorzukehren, um sich fehlende Grundlagen zu beschaffen (RB 1987 Nr. 35).

3.

Die Rekurrierenden rügen, die

Finanzdirektion habe ihnen im Einspracheverfahren in der Weise das rechtliche

Gehör verweigert, dass sie sich zur Höhe der angeblichen Schenkung nicht hätten

äussern können. – Dieser Einwand ist unbegründet. Zwar handelt es sich bei den

Veranlagungen der Erbschaftssteuer vom 7. November 1996 und der Schen­kungssteuer

vom 25. bzw. 27. Juni 1997 um zwei verschiedene Verfahren. Der Kapitalwert der

Nutzniessung – auf welche D. einerseits bzw. E. und F. anderseits zugunsten der

Rekurrierenden verzichtet haben, womit diesen nach Auffassung der

Rekursgegnerin eine Schenkung zugekommen ist – geht indessen aus der

rechtskräftigen Erbschaftssteuer-Verfügung hervor. Selbst wenn der Vorinstanz

ein Verfahrensmangel vorzuwerfen wäre, würde dieser durch das zweitinstanzliche

Rekursverfahren geheilt, weil das Verwaltungsgericht mit vol­ler Kognition

entscheidet (BGE 126 II 111 E. 6; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegege­setz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 20 N. 16).

4.

a) Der Schenkungssteuer unterliegen gemäss

§ 4 Abs. 1 ESchG Zuwendungen un­ter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem

Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird, sofern

der Schenkende im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton Zürich

hatte (§ 2 Abs. 1 lit. b ESchG) oder im Kanton ge­­­legene Grundstücke oder

Rechte an solchen übergehen (lit. c). Unter Zuwendung ist eine Handlung zu

verstehen, durch die eine Person einer anderen einen Vermögensvorteil verschafft

(RB 1999 Nr. 161 = ZStP 2000, 146, mit Verweisungen; vgl. auch Emil Dietsch,

Zum Schenkungsbegriff im Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, in: Das

Schwei­­zerische Steuerrecht – eine Standortbestimmung, Festschrift für

Ferdinand Zuppinger, Bern 1989, S. 483). Die Zuwendung erfolgt regelmässig

unmittelbar vom Schenker an den Beschenkten; daneben kommen indirekte oder mittelbare

Zuwendungen vor, bei denen Dritte dazwischengeschaltet sind (vgl. RB 1989 Nr.

57). Soweit die obgenannten vier Schen­­­kungselemente erfüllt sind, stellt ein

solcher Sachverhalt gleichermassen eine steuerpflichtige Schenkung dar (Felix

Richner/Walter Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und

Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996, § 4 N. 25 und N. 133).

b) Der Steueranspruch entsteht bei

Vermögensübergängen aus Schenkung laut § 7 lit. c ESchG im Zeitpunkt des

Vollzugs der Schenkung. Wird ein Grundstück geschenkt, ist der Eintrag im

Tagebuch massgebend (Richner/Frei, § 7 N. 23).

c) Zu den steuerbaren Schenkungen zählen auch

die sog. gemischten Schenkungen. Das sind Rechtsgeschäfte, bei denen nur

für einen Teil der Leistung ein Entgelt erbracht wird, der andere Teil jedoch

willentlich ohne Entgelt zugewendet wird (BGE 118 Ia 497 = ASA 62, 437 = StR

48, 355; VGr, 3. März 1992, ZStP 1992, 129 mit Hinweisen; RB 1983 Nr. 77).

Besteht zwischen den beidseitigen Leistungen ein offenbares, in die Augen springen­des

Missverhältnis, so ist bei Rechtsgeschäften unter nahen Verwandten zu vermuten,

der Veräusserer habe den Willen gehabt, dem Erwerber im Unterschiedsbetrag

zwischen Ver­kehrswert und Kaufpreis eine Schenkung zukommen zu lassen (vgl.

Dietsch, S. 469 f. und 480 f.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

gilt das Missverhältnis dann als offensichtlich im eben umschriebenen Sinn,

wenn der Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und Verkehrswert mindestens 25 %

ausmacht (RB 1986 Nr. 71). Diese Vermutung ist widerlegbar. So sprechen

beispielsweise das Fehlen von verwandtschaftlichen und das Vorliegen von

arbeits- oder gesellschaftsrechtlichen Beziehungen gegen eine Schenkung.

Gemischte Schenkungen kommen in der Gestalt

verschiedener Vertragsformen und Leistungen vor. Häufig handelt es sich um

Kaufverträge, bei denen für die Kaufsache ein ob­jektiv zu tiefer Preis bezahlt

wird oder anstelle des ganzen oder partiellen Kaufpreises ei­ne andere

Gegenleistung erbracht wird (vgl. Richner/Frei, § 4 N. 52 ff.; Markus Oehrli,

Die gemischte Schenkung im Steuerrecht, Zürich 2000, S. 3 f.).

d) Verzichtet ein Erbe im Rahmen der

Erbteilung ganz oder teilweise auf seinen Erb­anteil zugunsten eines Miterben,

liegt eine (Quer-)Schenkung vor, sofern die übrigen Ele­mente einer

Schenkung erfüllt sind (RB 1961 Nr. 81 = ZBl 1962, 23 = ZR 61 Nr. 42, auch zum

Folgenden; Richner/Frei, § 4 N. 109). Der Tatbestand der Querschenkung muss

nachgewiesen werden, denn die Erbteilung dient der erbrechtlichen

Auseinandersetzung und nicht der Begünstigung in Form von Schenkungen. Keine

Querschenkung liegt indessen dann vor, wenn die Erben unter sich Verträge

abschliessen, die vom Rechtszustand ge­mäss Gesetz oder Testament abweichen,

wenn aus der Sicht der Parteien berechtigte Zweifel über die Gültigkeit oder

Tragweite der Verfügung von Todes wegen oder hinsichtlich der anzurechnenden

Zuwendungen unter Lebenden bestanden haben und die getroffene Vereinbarung

weder ungewöhnlich noch offenkundig gegen den Fiskus gerichtet ist

(RB 1989 Nr. 56 mit Verweisungen). Verzichtet im Rahmen eines solchen

Vertrags (Erb­ver­gleich) ein Erbe oder Vermächtnisnehmer auf einen Teil oder

seinen ganzen Anspruch, muss aus den Umständen regelmässig geschlossen werden,

dass der Verzichtende dem Be­günstigten nichts habe schenken wollen. Das

wesentliche Tatbestandsmerkmal beim Erb­ver­gleich ist die Unsicherheit der

Rechtslage. Ist diese jedoch klar und schliessen die Partei­en einen von der

letztwilligen Verfügung abweichenden Vertrag, so ist der Besteuerung die tatsächliche

Rechtslage zugrunde zu legen (Richner/Frei, § 4 N. 111 f.).

e) Dem Schenkungsbegriff von § 4 ESchG sind

nach neuerer Rechtsprechung – wie dem im Zivilrecht geltenden (Art. 239 Abs. 1

des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR]) – vier Elemente eigen, nämlich

die Zuwendung, die Bereicherung aus dem Vermögen eines anderen, die

Unentgeltlichkeit sowie der Schenkungswille (BGE 118 Ia 497; RB 1994

Nr. 62; 1992 Nr. 52; Dietsch, S. 480 f.).

Durch das Merkmal des Schenkungswillens

(causa donandi) unterscheidet sich die Schen­kung von anderen Zuwendungen und

insbesondere von der grundlosen Bereicherung. Der Zuwendende muss Wissen und

Willen bezüglich der Vermögenszuwendung und der Un­ent­geltlichkeit haben (VGr,

24.

November 1999, ZStP 2000, 146 E. 2d, mit Verweisungen). Weil die Schenkung

einen Vertrag darstellt (Art. 239 ff. OR), muss nicht nur der Schen­­kungswille

beim Schenker vorliegen, sondern überdies der Beschenkte davon Kenntnis haben.

Wenn alle übrigen Elemente einer steuerpflichtigen Schenkung (Zuwendung, Be­reicherung,

Unentgeltlichkeit) erfüllt und die Beziehungen zwischen den beteiligten Per­sonen

genügend nah sind, darf der Schenkungswille vermutet werden (RB 1992 Nr. 52,

1990.

Nr. 55, mit Hinweisen; Dietsch, S. 487). Insbesondere bei Verwandtschaft

oder Freund­­­schaft zwischen den Parteien, bei hohem Alter, schlechter

Gesundheit oder guten Ver­mögensverhältnissen des Zuwendenden sowie bei

Bedürftigkeit des Empfängers spricht eine natürliche Vermutung für den

Schenkungswillen (Richner/Frei, § 4 N. 87). Ist der Schen­kungswille aufgrund

solcher Umstände zu vermuten, obliegt es dem Beschenkten, Grün­de für dessen

Fehlen darzutun (RB 1992 Nr. 52; vgl. Martin Zweifel, Die Sachverhalts­ermittlung

im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 111).

5.

a) Zunächst stellt sich die Frage, ob die

im Rahmen der Erbteilungsverträge vom 29. Dezember 1993, 11. Mai, 22. Juni und

13.

Juli 1994 vorgenommene Zuweisung der Grund­stücke Kat.Nrn. 2 und 1 in das

unbeschwerte Alleineigentum von G. bzw. von Kat.Nr. 3 in das Alleineigentum von

F. eine Schen­kung an diese Erben darstelle. Ebenfalls zu prüfen ist, ob die

Witwe mit Bezug auf die Parzel­len Kat.Nrn. 2 und 1 zunächst eine Schen­kung an

E. und F. vorgenommen habe, welche ihrerseits G. bedacht hätten (vgl. Ziff.

I.A.). Vorauszuschicken ist, dass die (massgebende) letzte Vereinbarung vom 13.

Juli 1994 in den Akten der Finanzdirek­tion fehlt und im Einspracheentscheid

denn auch nicht erwähnt wird; dieses Aktenstück haben die Rekurrierenden erst

als Beilage zur Rekursschrift ins Recht gelegt. Im Einsprache­­verfahren hatte

der Direktion lediglich eine nicht näher kom­mentierte, weder datierte noch

unterschriebene "Aufstellung über die den gesetzlichen Erben

ausgerichteten Nachlass­werte bzw. Barauszahlungen" vorgelegen. Mit den

aufgeführ­ten Teilungsvereinbarungen hat die Witwe zwar einerseits auf die ihr

testamentarisch zustehenden Legate und die Nutz­niessung am Nachlass

verzichtet, anderseits aber eine Erb­quote von 36/96

erhalten. Ob in dieser Vereinbarung – objektiv – eine gemischte Schenkung zu

erblicken ist, hängt nach dem Gesagten davon ab, ob zwischen dem Wert der beiden

Leistungen ein augenfälliges Miss­verhältnis besteht. Nach Feststellung der

Finanzdirek­tion betrug der Kapitalwert der Nutzniessung zugunsten der Witwe

Fr. 133'667.-; nach Abzug der aus dem nutznies­sungs­­belasteten Erbteil

zu entrichtenden Erbschaftssteuer von Fr. 28'500.- verblieb ein Rest­­betrag

von Fr. 105'166.-. Diesem steht ein von den Erben auf Fr. 94'950.-

beziffer­ter vertraglicher Erbanspruch der Witwe gegenüber. Beim Vergleich die­ser

Werte gilt es zu beachten, dass die Finanzdirektion entgegen den Rekurrieren­den

nicht auf die Schätzung von K. abgestellt, sondern gestützt auf eigene

Ermittlungen für die in der Kernzone K2 gelegenen Grundstücke deutlich höhere

Werte angenommen hat. Schon in der Erbschaftssteuerverfügung ist die Direktion

in dieser Weise vorgegangen. Ein­­zig mit Bezug auf das Kulturland Kat.Nr. 3

hat sie die private Schätzung von Fr. 3'500.- akzeptiert. Hingegen hat sie

die von der Witwe übernommene Einfamilien­haus­­liegenschaft P-strasse (Kat.Nr.

4) nicht mit Fr. 45'000.-, sondern mit Fr. 54'500.- ge­wich­tet. Für

das Grund­­stück Kat.Nr. 1 hat die Direktion anstelle des vom Gutachter ange­nom­menen

Werts von Fr. 1'500.- einen solchen von Fr. 4'500.- festge­setzt.

Besonders aus­geprägt ist die Abwei­chung mit Bezug auf die bislang

landwirtschaft­­lich genutzte Liegen­schaft Kat.Nr. 2, deren Verkehrswert der

Sachverständige auf Fr. 32'500.-, die Direkti­on hin­gegen auf

Fr. 71'000.- veranschlagt hat. Tatsächlich erschei­nen die Zweifel der Vor­in­stanz

an der Be­wertung durch den privaten Exper­ten berech­tigt. Mit Bezug auf das –

we­gen seiner geringen Fläche von 400 m2 und der Form eines lang­gezogenen

Rechtecks auf­grund der Kernzo­nen­vorschriften kaum selbständig überbaubare –

Grundstück Kat.Nr. 1 erscheint eine Bewer­tung schwierig. Weil die angrenzenden

Parzellen allesamt überbaut sind, drängt sich die Vereinigung dieser Fläche mit

einem Nachbargrundstück nicht unbedingt auf. Ebenso we­nig fällt in der

Kernzone eine Aus­nützungs­übertragung in Betracht. Trotz dieser ungüns­ti­gen

Verhält­nisse erscheint der vom Schätzer angenommene Verkehrs­wert von

Fr. 1'500.- als zu tief; wegen der bescheidenen Grundstücksgrösse fällt

dieser Wert bei ei­ner Gesamtwürdigung der gegenseitigen Leistungen allerdings

wenig ins Gewicht. Viel stär­ker wirkt sich der für Kat.Nr. 2 auf

Fr. 32'500.- geschätzte Verkehrswert aus. Nach all­gemeiner Erfah­rung des

Verwaltungsgerichts erscheint diese Bewertung als überaus zurück­haltend. Weil

es sich bei dem im Jahr 1890 erstellten Wohnhaus möglicher­wei­se – zumindest

wirtschaftlich – um ein Abbruchobjekt handelt und für die Mehrzahl der

Ökonomiegebäude auf dem Grundstück längerfristig kaum noch ein Verwendungszweck

be­steht, rechtfertigt es sich mit der Finanzdirektion, dem reinen Baulandwert

besondere Be­achtung zu schenken. Im Rahmen einer Neuüberbauung des Grundstücks

gilt es allerdings zu beachten, dass für den Weiler T. vergleichsweise

einschränkende Kernzonenvorschrif­ten bestehen, wel­che sich preismindernd

auswirken. Erfahrungsgemäss erfordert die bauliche Entwicklung von

Aussenwachten regelmässig zusätzliche, von den Grund­­eigen­tü­mern zu finan­zierende

Erschliessungsanlagen, was – insbesondere wenn ein Quartierplan er­forderlich

ist – Neubauten oft jahrelang verhindert und den Landwert entsprechend verrin­gert.

Hinzu kommt, dass vor einer Neuüberbauung der Abbruch namhafte Kosten

verursacht und eine weitere Verzö­gerung der Bauarbeiten eintritt. Nach

Auffassung der Erben, die für die Teilung des Nach­lasses eine rechtskundige

Vertreterin sowie einen Liegenschaf­tenschätzer beigezogen haben, führt die

dargelegte Abfindung der Witwe nicht zu einer Be­vorzugung der Geschwis­ter.

Jedenfalls liegt der Unterschied zwischen dem Kapitalwert der Nutzniessung und

dem an dessen Stelle vereinbarten Eigentumsübergang nach den vorliegen­den

Akten mit grosser Wahrscheinlichkeit unter der von der Recht­­sprechung

festgeleg­ten Schwelle von 25 % für eine gemischte Schenkung (vgl. E. 4c).

Anzumerken ist, dass sich die zurück­hal­tende Bewertung des Schätzers kaum

einsei­tig zulasten der Witwe ausge­wirkt hat; denn auch das von ihr

übernommene Wohnhaus P-strasse dürfte aufgrund der Ak­ten einen deutlich

höheren Verkehrswert als Fr. 45'000.- aufweisen. Der Umstand, dass die

Geschwister die Erbschaftssteuerverfügung vom 7. November 1996 akzeptiert

haben, lässt sich entgegen der Vorinstanz nicht als Zustim­mung zu den

vorstehend erwähnten, amt­­lich ermittelten Werten deuten; denn die Unter­lassung

einer Einsprache gegen jene Ver­fügung kann auf man­nigfaltigen Gründen

beruhen. Im Übrigen wäre es den Rekurrieren­den unbenommen, eine im

Erbschaftssteuerverfah­ren akzeptierte Bewertung von Nachlass­aktiven in einem

nach­folgenden Schenkungssteu­erverfahren in Frage zu stellen. Eine nä­here

Untersuchung der Gleichwertigkeit der auf­grund der Teilungsvereinbarungen

verein­barten Zuweisungen – die auch wegen der na­tur­gemäss grossen Bandbreite

von Liegenschafts­schätzungen schwer fällt – erübrigt sich in­dessen aus

prozessualen Gründen. Denn im Licht der nachfol­gen­den Ausführungen fehlt es

schon aus subjektiven Gründen am Tatbe­stand von Schenkun­gen, und zwar sowohl

im Verhältnis zwischen der Witwe und den Geschwistern als auch unter diesen.

b) Die Rekurrierenden bestreiten, dass die

Witwe im Rahmen der Erbteilung je einen Schenkungswillen kundgetan habe.

Vielmehr sei "jeder Erbenstamm ... darauf bedacht [gewesen], seinen ihm

zustehenden Anteil am Nachlassvermögen zu erhalten". Die von ih­rem Bruder

beratene Witwe sei interessiert gewesen, anstelle des im Tes­ta­ment vorgesehenen

Kulturlandgrundstücks Kat.Nr. 5 mit einer Fläche von 8'500 m2 die

Kulturlandparzelle Kat.Nr. 6 mit 21'000 m2 zugeteilt zu erhalten.

Dadurch habe sich der Bruder die Vergrösserung seines eigenen

Landwirtschaftsbetriebs sichern wollen. Dank diesem Abtausch habe die Witwe

einen Mehrwert von Fr. 10'628.- erhalten, was der Rekursgegner übersehen

ha­be. Die Witwe sei vom Testament "wenig be­geistert" gewesen und

habe dessen Anfechtung wegen einer Pflichtteilsverletzung in Betracht gezogen.

Zur Vermeidung eines Rechts­­­streits hätten die Beteiligten daher nach einer

einvernehmlichen und klaren Lösung ge­sucht. Im Übrigen seien die gesetzlichen

Erben der Witwe bestrebt gewesen, dass diese rasch Eigentum an vererbbaren

Nachlasswerten erlangt habe. Angesichts der dargelegten In­teressenlage fehle

es offensichtlich an einer Schenkungs­­absicht.

Die Finanzdirektion hat sich bei der Prüfung

des Schenkungswillens vorab auf die

– wie eben festgestellt aller Wahrscheinlichkeit nach unzutreffende –

Auffassung gestützt, dass die Witwe mit der Teilungsvereinbarung einen

namhaften Verzicht geleistet habe. In persönlicher Hinsicht weist die

Vorinstanz auf das hohe Alter der Witwe, deren günstige wirt­­­­schaftliche

Verhältnisse sowie auf deren Kinderlosigkeit hin. Mit der Feststellung, dass

die Witwe "neben der Nutzniessung auch Legate aus dem Nachlass ihres

Mannes" erhalten habe, nimmt die Finanzdirektion Bezug auf das Testament,

verkennt indessen, dass dieses durch die Erben mit den Teilungsvereinbarungen,

insbesondere mit jener vom 13. Juli 1994, grundlegend geändert worden ist. Nach

den einleuchtenden Vorbringen der Rekurrie­­­renden lag die vom Erblasser

verfügte Nutzniessung weder im Interesse der Witwe noch der Geschwister. Jene

war bestrebt, aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden und möglichst bald über

Eigentumswerte zu verfügen, die nach ihrem Ableben an die eigenen gesetz­­­lichen

Erben fallen würden. Die Geschwister trachteten danach, eine Nutzniessung von

ungewisser Dauer im Hinblick auf die Versilberung des Grundeigentums abzulösen.

Für die Annahme der Vorinstanz, dass die Witwe die Geschwister habe begünstigen

wollen, feh­len jegliche Anhaltspunkte. Weil das Testament aus ihrer Sicht eher

ungünstig ausgefal­len war und sie in der Erbteilung durch ihren Bruder beraten

wurde, erscheint ein Verzicht zugunsten der übrigen Erben vielmehr als

unwahrscheinlich. Wie sich die Umgestaltung des Testaments für die Witwe und

die übrigen Erben finanziell letztlich ausgewirkt hat, ist im Lauf der

bisherigen Untersuchung ungeklärt geblieben und hätte sich wegen des schätzungsimmanenten

Bewertungsspielraums (vgl. dazu VGr, 19. Dezember 1995, StE 1996 B 25.4 Nr.

2.

E. 5b = ZStP 1996, 199 E. 5b) ohnehin nur näherungsweise bestimmen lassen.

Die durch einen gemeinsamen Vertreter begleitete, in mehreren Etappen

vollzogene Teilung und der Beizug eines auf die Bewertung von

landwirtschaftlichen Grundstücken spezi­­a­lisierten Schätzers sprechen jedoch

ebenfalls dafür, dass die Beteiligten eine "gleichwer­tige" Lösung

angestrebt haben.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der

Verzicht der Witwe auf die Nutzniessung im Rahmen einer vertraglich

vereinbarten Änderung der testamentarischen Regelung erfolgt ist. Weil die

Parteien hierbei auf die allseitige Wahrung ihrer Interessen bedacht waren und

dieses Ziel im Rahmen ihrer Kenntnisse auch erreicht haben, fehlt es am Schenkungs­willen

und damit an einer Schenkung. Die Rekurse sind demnach gutzuheissen und die

angefochtenen Verfügungen aufzuheben.

6.

Laut § 44 Abs. 2 ESchG können dem

obsiegenden Rekurrierenden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden,

wenn er schuldhaft durch Verletzung von Verfahrens­pflichten oder verspätete

Geltendmachung von Verfahrensrechten dazu beigetragen hat, dass im früheren

Verfahren zu seinen Ungunsten entschieden worden ist. Vorliegend müssen sich

die – rechtskundig vertretenen – Rekurrierenden den Vorwurf gefallen lassen,

dass sie die massgebende Teilungsvereinbarung vom 13. Juli 1994 erst vor

Verwaltungsgericht ins Recht gelegt haben. Wenn sie die Finanzdirektion schon

im Veranlagungsverfahren über den vollständigen Sachverhalt ins Bild gesetzt

hätten, wäre ein aufwendiges Rekurs­verfahren entbehrlich gewesen.

Dementsprechend werden sie anteilsmässig kostenpflich­tig (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 13 N. 20 f.) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 43 Abs. 4 ESchG

in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33). Mangels eines besonderen

Aufwands im Verfahren vor Verwaltungsgericht hat auch der Rekursgegner keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Die Rekursverfahren SR.2001.00002,

SR.2001.00003, SR.2001.00004, SR.2001.00005 und SR.2001.00006 werden vereinigt;

und

entscheidet:

1.

Die Rekurse werden gutgeheissen. Die Einspracheentscheide vom

6.

Dezember 2000 sowie die Verfügungen Nrn. ... und ... vom 25. bzw. 27.

Juni 1997 werden aufgehoben.

2.

...

(Zahlen geändert)