SR.2001.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2001.00016
24. Oktober 2001Deutsch5 min
(URT.2001.6473)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SR.2001.00016
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.10.2001
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Steuersicherung
Die Sicherstellung von mutmasslich geschuldeten Bussen, Zinsen auf der Nachsteuer und Bezugskosten ist ebenso zulässig wie die Sicherstellung der Nachsteuer selbst.
Stichworte:
AKZESSORIUM
ARRESTBEFEHL
BESCHLAGNAHME
GERICHTSGEBÜHR
SICHERUNG, STEUERBEZUG UND STEUERERLASS
UNSCHULDSVERMUTUNG
Rechtsnormen:
Art. 6 lit. II EMRK
Art. 68 SchKG
§ 160 lit. I StG
§ 174 StG
§ 181 lit. I StG
§ 182 lit. I StG
§ 260 lit. III StG
§ 83 StPO
§ 52 VO StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. G. wurde vom kantonalen Steueramt verpflichtet, "zur
Deckung der mutmasslich geschuldeten Nachsteuern und Bussen für die Staats- und
Gemeindesteuern der Steuerjahre 1992 bis 1997 nebst Kosten und Zinsen den
Betrag von Fr. ... [innert 24 Stunden] sicherzustellen". Das
Steueramt begründete die Sicherstellungsverfügung mit in den Erwägungen näher
ausgeführter "Gefährdung der Steuerforderung".
Erwägungen
II. Mit Rekurs liess G. dem Verwaltungsgericht die Reduktion
des sicherzustellenden Betrags auf Fr. ... beantragen; ausserdem verlangte
er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Der Rekurrent bestritt die Voraussetzungen für eine
Sicherstellung nicht, machte aber geltend, diese dürfe nur für die mutmasslich
geschuldete Nachsteuer, nicht aber für eine allfällige Busse sowie für
Bezugskosten und Zinsen auf der Nachsteuer angeordnet werden.
Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung des Rekurses.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz
oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet,
kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt laut § 181
Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) auch vor
der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten
Steuerbetrags verlangen.
a) Nach § 260 Abs. 3 StG gelten die Bestimmungen über den
Steuerbezug sinngemäss. "Steuerbezug und Steuererlass" sind im
Sechsten Abschnitt des Steuergesetzes geregelt. Da unter dem Unterabschnitt C
der Steuererlass (§§ 183 - 186 StG) geordnet ist, umfasst folglich der Begriff
des Steuerbezugs die Unterabschnitte "A. Steuerbezug" und
"B. Steuersicherung", mithin die in den §§ 172 - 182 StG
enthaltene Ordnung. Diese ist somit gemäss § 260 Abs. 3 StG auch auf Bussen
wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (§ 234 StG) und Steuerhinterziehung (§
235.
StG) anwendbar, und zwar "sinngemäss". Der Umstand, dass die
Steuerdeliktsbussen (echte) Strafen sind (vgl. RB 2000 Nrn. 135 und 136),
verlangt freilich weder die Nichtanwendung der Sicherstellung noch eine
Modifikation der Regelung von § 181 Abs. 1 Satz 1 StG. Denn auch das gemeine
Strafrecht kennt das strafprozessuale Institut der Beschlagnahme von
Vermögenswerten des Angeschuldigten in der Strafuntersuchung "zur Sicherung
der künftigen Vollstreckung eines Strafurteils", wobei nach zürcherischem
Strafprozessrecht "so viel mit Beschlag belegt werden [darf], als zur
Deckung der Prozesskosten, einer allfälligen Busse, des verursachten Schadens
und der Strafvollzugskosten voraussichtlich erforderlich ist" (§ 83 der
Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919). Die Unschuldsvermutung von Art. 6
Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 wird
durch die Sicherstellung nicht verletzt, weil diese bloss die Vollstreckung
einer Busse gewährleisten soll für den Fall, dass der Steuerpflichtige hierzu
verurteilt wird.
b) Gemäss § 160 Abs. 1 StG werden bei Vorliegen der in dieser
Bestimmung umschriebenen Voraussetzungen "die nicht erhobene Steuer samt
Zins als Nachsteuer eingefordert". Ist aber nach dem insoweit klaren
Wortlaut der Vergütungszins (§ 174 StG; § 52 der Verordnung zum
Steuergesetz vom 1. April 1998) Bestandteil der Nachsteuer, steht ohne
weiteres fest, dass er im Rahmen der geschuldeten Steuer bzw. des mutmasslich geschuldeten
Steuerbetrags im Sinn von § 181 Abs. 1 Satz 1 StG der Sicherstellung unterliegt.
Die Sicherstellungsverfügung gilt laut § 182 Abs. 1 StG als
Arrestbefehl im Sinn von Art. 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG), der nach Art. 279 SchKG auf dem
Betreibungsweg prosequiert werden kann. Dabei bilden die Verzugszinsen sowie
die Kosten der Vollstreckung der Steuerforderung von der Betreibung miterfasste
Akzessorien der Steuerforderung (vgl. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 68 und Art.
97.
in Verbindung mit Art. 275 SchKG; Sabine Kofmehl Ehrenzeller in: Kommentar
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel/Genf/ München
1998, Art. 67 N. 38 unter Hinweis auf BGE 81 III 51; Frank Emmel in: SchKG, Bd.
I, Art. 68 N. 2 f. und N. 16 ff.; Bénédict Foëx in: SchKG, Bd. II, Art. 97 N.
22; Walter A. Stoffel in: SchKG, Bd. III, Art. 274 N. 7 f.; Hans Reiser
in: SchKG, Bd. III, Art. 275 N. 69). Sie unterliegen auch dem Arrest und
sind daher gestützt auf § 181 Abs. 1 Satz 1 StG sicherzustellen (vgl.
Ferdinand Fessler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b,
Basel/Genf/München 2000, Art. 169 DBG N. 31).
c) Die Rüge des Rekurrenten, das kantonale Steueramt habe ohne
gesetzliche Grundlage Sicherstellung auch für allfällige Bussen, Zinsen auf der
Nachsteuer und Bezugskosten verlangt, erweist sich nach alledem als
unbegründet.
Das führt zur Abweisung des Rekurses.
2.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Der Rekurs wird abgewiesen.
2.
...