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Entscheid

SR.2001.00016

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2001.00016

24. Oktober 2001Deutsch5 min

(URT.2001.6473)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. G. wurde vom kantonalen Steueramt verpfli­chtet, "zur

Deckung der mutmasslich geschuldeten Nachsteuern und Bussen für die Staats- und

Gemeindesteuern der Steuerjahre 1992 bis 1997 nebst Kosten und Zinsen den

Betrag von Fr. ... [innert 24 Stunden] sicherzustellen". Das

Steueramt begründete die Sicherstellungsverfügung mit in den Erwägungen näher

ausgeführter "Gefährdung der Steuerforderung".

Erwägungen

II. Mit Rekurs liess G. dem Verwaltungsgericht die Reduktion

des sicherzustellenden Betrags auf Fr. ... beantragen; ausserdem verlangte

er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Der Rekurrent bestritt die Voraussetzungen für eine

Sicherstellung nicht, machte aber geltend, diese dürfe nur für die mutmasslich

geschuldete Nachsteuer, nicht aber für eine allfällige Busse sowie für

Bezugskosten und Zinsen auf der Nachsteuer angeordnet werden.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung des Rekurses.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz

oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet,

kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt laut § 181

Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) auch vor

der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten

Steuerbetrags verlangen.

a) Nach § 260 Abs. 3 StG gelten die Bestimmungen über den

Steuerbezug sinngemäss. "Steuerbezug und Steuererlass" sind im

Sechsten Abschnitt des Steuergesetzes geregelt. Da unter dem Unterabschnitt C

der Steuererlass (§§ 183 - 186 StG) geordnet ist, umfasst folglich der Begriff

des Steuerbezugs die Unterabschnitte "A. Steuerbezug" und

"B. Steuersicherung", mithin die in den §§ 172 - 182 StG

enthaltene Ordnung. Diese ist so­mit gemäss § 260 Abs. 3 StG auch auf Bussen

wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (§ 234 StG) und Steuerhinterziehung (§

235.

StG) anwendbar, und zwar "sinngemäss". Der Umstand, dass die

Steuerdeliktsbussen (echte) Strafen sind (vgl. RB 2000 Nrn. 135 und 136),

verlangt freilich weder die Nichtanwendung der Sicherstellung noch eine

Modifikation der Regelung von § 181 Abs. 1 Satz 1 StG. Denn auch das gemeine

Strafrecht kennt das strafprozessuale Institut der Beschlagnahme von

Vermögenswerten des Angeschuldigten in der Strafuntersuchung "zur Sicherung

der künftigen Vollstreckung eines Strafurteils", wobei nach zürcherischem

Strafprozessrecht "so viel mit Beschlag belegt werden [darf], als zur

Deckung der Prozesskosten, einer allfälligen Busse, des verursachten Schadens

und der Strafvollzugskosten voraussichtlich erforderlich ist" (§ 83 der

Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919). Die Unschuldsvermutung von Art. 6

Abs. 2 der Europäischen Menschenrechts­­konvention vom 4. November 1950 wird

durch die Sicherstellung nicht verletzt, weil diese bloss die Vollstreckung

einer Busse gewährleisten soll für den Fall, dass der Steuerpflichtige hierzu

verurteilt wird.

b) Gemäss § 160 Abs. 1 StG werden bei Vorliegen der in dieser

Bestimmung umschriebenen Voraussetzungen "die nicht erhobene Steuer samt

Zins als Nachsteuer eingefordert". Ist aber nach dem insoweit klaren

Wortlaut der Vergütungszins (§ 174 StG; § 52 der Verordnung zum

Steuergesetz vom 1. April 1998) Bestandteil der Nachsteuer, steht oh­ne

weiteres fest, dass er im Rahmen der geschuldeten Steuer bzw. des mutmasslich geschul­deten

Steuerbetrags im Sinn von § 181 Abs. 1 Satz 1 StG der Sicherstellung unterliegt.

Die Sicherstellungsverfügung gilt laut § 182 Abs. 1 StG als

Arrestbefehl im Sinn von Art. 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG), der nach Art. 279 SchKG auf dem

Betreibungsweg prosequiert werden kann. Da­bei bilden die Verzugszinsen sowie

die Kosten der Vollstreckung der Steuerforderung von der Betreibung miterfasste

Akzessorien der Steuerforderung (vgl. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 68 und Art.

97.

in Verbindung mit Art. 275 SchKG; Sabine Kofmehl Ehrenzeller in: Kommentar

zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel/Genf/ München

1998, Art. 67 N. 38 unter Hinweis auf BGE 81 III 51; Frank Emmel in: SchKG, Bd.

I, Art. 68 N. 2 f. und N. 16 ff.; Bénédict Foëx in: SchKG, Bd. II, Art. 97 N.

22; Walter A. Stoffel in: SchKG, Bd. III, Art. 274 N. 7 f.; Hans Reiser

in: SchKG, Bd. III, Art. 275 N. 69). Sie unterliegen auch dem Arrest und

sind daher gestützt auf § 181 Abs. 1 Satz 1 StG sicherzustellen (vgl.

Ferdinand Fessler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b,

Basel/Genf/München 2000, Art. 169 DBG N. 31).

c) Die Rüge des Rekurrenten, das kantonale Steueramt habe ohne

gesetzliche Grundlage Sicherstellung auch für allfällige Bussen, Zinsen auf der

Nachsteuer und Bezugskosten verlangt, erweist sich nach alledem als

unbegründet.

Das führt zur Abweisung des Rekurses.

2.

...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Der Rekurs wird abgewiesen.

2.

...