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Entscheid

SR.2002.00014

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2002.00014

16. Dezember 2003Deutsch16 min

(URT.2004.7756)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 26. September 2001 auferlegte die Finanzdirektion des

Kantons Zürich A, einer Tochter des bis zu seinem Tod am 8. Juli 1999 in X

wohnhaft gewesenen C, Erbschaftssteuern von Fr. 6'020.-. Zum Nachlass des

Verstorbenen gehörte eine Reihe von landwirtschaftlichen Grundstücken in Y,

welche von der Finanzdirektion gemäss § 15 des Erbschafts- und Schenkungs­steuer­ge­setzes

vom 28. September 1986 (in der Fassung vom 23. August 1999; ESchG)

grossmehrheitlich nur mit dem Ertragswert zum steuerbaren Vermögen gerechnet

wurden.

Nachdem der Finanzdirektion zur Kenntnis gelangt war, dass die fraglichen

Nachlassgrund­stücke ganz oder teilweise veräussert oder zweckentfremdet worden

waren bzw. werden sollten, stellte diese Behörde mit Verfügung im Nachveranlagungsverfahren

vom 14. Au­gust 2002 fest, dass die Voraussetzungen für die seinerzeitige

Vorzugsbewertung weggefallen seien und auferlegte sie A auf der Basis eines für

die Nachveranlagung massgebenden höheren Vermögens eine Erbschaftssteuer von (Fr. 32'028.-

./. bereits bezahlte Steuer von Fr. 6'020.- =) Fr. 26'008.-.

Hiergegen erhob A am 16. September 2002 Einsprache mit dem An­trag, die

angefochtene Verfügung sei, soweit diese sie betreffe, aufzuheben, und zwar

auch insoweit, als darin zu ihren Lasten eine solidarische Haftung für die

Steuern ihrer Miterben verfügt worden sei. Zur Begründung des Rechtsmittels

wurde ausgeführt, der Erblasser sei zwar bereits am 8. Juli 1999

verstorben, d.h. noch vor dem 1. Januar 2000, an welchem Stichtag das Änderungsgesetz

zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom 23. August 1999 (im Folgenden:

AendG) in Kraft getreten sei. Indessen seien die Voraussetzungen für den

Wegfall der Vorzugsbewertung nach § 15 ESchG erst nach dem 1. Januar 2000

eingetreten. Gemäss Art. II Abs. 1 AendG fänden die geänderten

Bestimmungen auf alle Steuerfälle Anwendung, in welchen der Steueranspruch nach

Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sei. Da der Nachveranlagungsanspruch

gemäss § 17 ESchG erst mit der Veräusserung oder Zweckentfremdung

entstehe, sei für die Nachveranlagung § 11 ESchG (in der Fassung gemäss

AendG; in Kraft seit 1. Januar 2000) anzuwenden, welche Vorschrift die Nachkommen

von der subjektiven Steuerpflicht befreie.

Die Finanzdirektion wies die Einsprache mit Verfügung vom 25. September

2002 vollumfänglich ab. Die Entscheidungsgründe lassen sich wie folgt

zusammenfassen: Die Vorschriften über die Nachveranlagung von ehedem zum

Ertragswert bewerteten Nachlassgrundstücken lauteten in § 17 ESchG (im Wesentlichen)

gleich wie in § 17 ESchG vor dessen Änderung durch das AendG (aESchG).

Grundsätzlich bestritten die Erben den Anspruch der Steuerbehörde nicht, eine

Nachveranlagung durchzuführen. Sie forderten lediglich die Anwendung von § 11

ESchG, wonach neben dem Ehegatten auch die Nachkommen des Erblassers von der

Steuerpflicht befreit seien. Indessen müssten im Rahmen der Nachveranlagung –

als der "zweiten Phase der Besteuerung" – jene Normen angewandt

werden, die bei der in der ersten Phase erfolgten Vorzugsbewertung in Geltung

gestanden hätten. Zu dieser Auslegung führe schon der blosse Wortlaut der

Übergangsbestimmung von § 78 Abs. 2 ESchG. Die Veräusserung oder

Zweckentfremdung eines vorzugsbewerteten Grundstücks sei kein

steuerbegründendes Ereignis gemäss § 7 ESchG (mehr), sondern löse

lediglich den Nachbezug der früher begründeten Erbschaftssteuer auf der

Differenz zwischen dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs und

dem seinerzeit veranlagten Vorzugswert aus. Auch der Wortlaut von § 17 Abs. 1

ESchG verdeutliche, dass im Nachveranlagungsverfahren kein neu entstandener

Steueranspruch geltend gemacht werde, sondern dass es um die Neubewertung eines

vorbestehenden Steueranspruchs gehe. Da dieser im vorliegenden Streitfall vor

dem 1. Januar 2000 begründet worden sei, berufe sich A zu Unrecht auf die

Steuerbefreiung von Nach­kommen nach § 11 ESchG. Soweit sie sich gegen die

Solidarhaftung der Erben für die Erb­schaftssteuern wende, übe sie

unbehelfliche Kritik an den in § 57 ESchG zum Ausdruck kommenden Wertungen

des Steuergesetzgebers.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 25. Oktober 2002 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit

den Anträgen, von der Nachveranlagung der Erbschaftssteuer sei abzusehen und es

sei die verfügte Solidarhaft aufzuheben. Zudem verlangte sie die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Die Finanzdirektion schloss auf Abweisung des Rekurses.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gegen den Einspracheentscheid der

Finanzdirektion kann der Steuerpflichtige nach § 43 Abs. 1 ESchG beim

Verwaltungsgericht Rekurs erheben. Laut § 43 Abs. 4 ESchG sind die

Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuer

sinngemäss anwendbar (vgl. §§ 147 ff. des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997; StG). Da mehrere durch eine Erbschaft bereicherte Personen selbständig

steuerpflichtig sind, kann jeder Beteiligte selbständig Rekurs erheben.

Gegenüber solchen Beteiligten, welche – wie hier die beiden Geschwister der

Rekurrentin – auf ein Rechtsmittelverfahren verzichten, wird die Veranlagung

rechtskräftig (Felix Richner/Walter Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und

Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996, § 41 N. 14).

Mit Rekurs können laut § 43 Abs. 2

ESchG alle Mängel des angefochtenen Entscheids sowie des vorangegangenen

Verfahrens gerügt werden. Dabei sind neue tatsächliche Behauptungen und

Beweismittel zulässig (VGr, 22. November 2000, SR.1999.00019 = ZStP 2001, 148, E. 1a

mit Verweisungen). Das Verwaltungsgericht hat damit die gleiche freie und umfassende

Prüfungsbefugnis wie die Finanzdirektion im Einspracheverfahren.

2.

Der Erbschaftssteuer unterliegen gemäss § 3

Abs. 1 ESchG alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft

gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen. Kraft § 7

lit. a ESchG (und aESchG) entsteht der Anspruch auf die Erbschaftssteuer

mit Eröffnung des Erbgangs, also nach Art. 537 Abs. 1 ZGB mit dem Tod

des Erblassers (RB 1993 Nr. 31). Stichtag ist vorliegend der 8. Juli 1999.

Berechnet wird die Steuer grundsätzlich vom

Verkehrswert, welcher dem übergegangenen Vermögen im Zeitpunkt der Entstehung

des Steueranspruchs, mithin bei Eröffnung des Erbgangs, zukommt (§ 13 Abs. 1

in Verbindung mit § 7 lit. a ESchG; VGr, 24. November 1999,

SR.1999.00001 = ZStP 2000, 150 E. 2a). Nach den Verhältnissen am Stichtag

richtet sich nebst der Wertermittlung des Steuerobjekts nicht nur die – hier

nicht streitige – Frage nach dem landwirtschaftlichen Charakter der

streitbetroffenen Grundstücke, sondern auch die Beurteilung der persönlichen

Steuerpflicht (VGr, 11. Juni 2003, SR.2002.00013).

3.

Die Erbschaftssteuer als eigentliche

Spezialeinkommenssteuer wird in der Lehre oft als Rechtsverkehrssteuer

bezeichnet, da sie an die erbrechtliche Rechtsnachfolge anknüpft (vgl. anstelle

vieler Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts,

6.

A. Zürich 2002, 205). Besteuert wird das Vermögen, welches dem einzelnen Erben

bzw. Vermächtnisnehmer zufolge Todes unentgeltlich zugekommen ist (Erbanfall­steuer).

Befinden sich land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die weiterhin der Landwirtschaft

dienen, im Nachlassvermögen, so werden diese gemäss § 15 ESchG ausnahmsweise

nicht zum Verkehrswert, sondern zum Ertragswert bewertet.

3.1

Wird ein Grundstück im Sinn von § 15 ESchG

innert 20 Jahren ganz oder teilweise veräussert oder fallen innert dieser Frist

die Voraussetzungen der Vorzugsbewertung dahin, so wird die Steuer nachträglich

vom damaligen Verkehrswert, höchstens jedoch vom erzielten Erlös, berechnet (§ 17

Abs. 1 ESchG). Diese Rechtslage bestand schon nach § 17 Abs. 1

aESchG, welche Norm mit Ausnahme des kraft AendG ausgemerzten Hinweises auf § 16

aESchG wörtlich identisch ist mit § 17 Abs. 1 ESchG.

Das Institut der Nachveranlagung bildet das

unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit zu postulierende Gegenstück zur

Vorzugsbewertung und weist insoweit Gemeinsamkeiten mit der ergänzenden

Vermögenssteuer gemäss §§ 41 ff. StG auf (vgl. Richner/Frei, § 17

N. 1, 4). Es ist im Übrigen vor dem Hintergrund der Vorschriften über das

bäuerliche Erb- bzw. Bodenrecht zu würdigen: Wird einem Erbe bei der Erbteilung

ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück zu einem unter dem

Verkehrswert liegenden Anrechnungswert zugewiesen, so hat jeder Miterbe bei

einer späteren "Veräusserung", worunter insbesondere auch eine

Zweckentfremdung fällt, Anspruch auf den seiner Erbquote entsprechenden Anteil

am Gewinn (vgl. Art. 619 ZGB und Art. 28 f. des Bundesgesetzes

über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 [BGBB]; SR 211.412.11).

Unter den nämlichen Voraussetzungen, d.h. bei Realisierung des Mehrwerts im

Zusammenhang mit einer Veräusserung oder Zweckentfremdung eines landwirtschaftlichen

Grundstücks, will § 17 ESchG "dem Staat einen Nachsteueranspruch auf

dem Mehrwert wahren, der gegenüber der Vorzugsbewertung – d.h. bezogen auf den

Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbanfalls – realisiert worden ist" (VGr, 6.

Dezember 1988, SR 88/0043, E. 3b, Abs. 3). Im Licht des

Gesetzeszwecks richtet sich dieser Besteuerungsanspruch zwar tendenziell auf

den ganzen realisierten Mehrwert. Steuerpflichtig ist aber gemäss § 17 Abs. 2

ESchG nur der Veräusserer bzw. der Eigentümer des Grundstücks, bei dem die

Voraussetzungen für die Vorzugsbewertung nachträglich entfallen sind. Mit

dieser Regelung wird für die Nachveranlagung nicht an die durch Erbfolge,

Erbvorbezug oder Schenkung entstandenen früheren Eigentumsverhältnisse

angeknüpft. Massgebend sind vielmehr die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der

Entstehung der Nachveranlagungsvoraussetzungen. Deshalb hat der Ver­äusserer

bzw. Eigentümer nur die auf seine Erbquote entfallende zusätzliche Erbschaftssteuer

zu bezahlen (und bleiben die übrigen Miterben, die ebenfalls von der Vorzugsbewertung

profitiert haben, von einer Nachveranlagung verschont; vgl. Richner/Frei, N. 23),

genau so, wie umgekehrt der Miterbe nach Art. 28 Abs. 1 BGBB nur

Anspruch auf einen seiner Erbquote entsprechenden Gewinnanteil hat. Im Einklang

damit hat die Finanzdirektion mit Verfügung vom 14. August 2002 denn auch

gegenüber der Rekurrentin entsprechend deren Erbberechtigung nur einen Drittel

der "Nachsteuer" nachveranlagt. Es ist deshalb nicht ganz

verständlich, weshalb die Finanzdirektion in ihrer Rekursantwort die Auffassung

vertreten hat, der veräussernde oder zweckentfremdende Erbe sei für den ganzen

realisierten Mehrwert nachzuveranlagen. Dergleichen ergibt sich entgegen der

Behauptung der Erbschaftssteuerbehörde insbesondere auch nicht aus dem

vorzitierten unveröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts.

3.2

Die gemäss § 17 ESchG nachveranlagte Steuer

ist im Urteil eines Teils der Lehre eine Nachsteuer (vgl. §§ 52 ff.

ESchG; vgl. Richner/Frei, § 17 N. 3). Dagegen spricht unter anderem,

dass der Nachveranlagungsanspruch nicht nach der nachsteuerrechtlichen Vorschrift

von § 52 Abs. 2 verjährt, sondern nach § 40 Abs. 1 ESchG

betreffend die Verjährung des "Steuer- oder

Nachveranlagungsanspruchs". Es liesse sich daher ebenso gut die Auffassung

vertreten, die nachveranlagte Steuer sei – wie die ergänzende Vermögenssteuer –

eine "eigenständige Steuer" (vgl. Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich

1999, § 44 N. 2). Die

Frage braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Richtig ist jedenfalls

die Feststellung der Rekurrentin, dass der Nachveranlagungsanspruch vom

Besteuerungsanspruch – hier im Sinn von § 7 lit. a ESchG – zu

unterscheiden ist und im Gegensatz zu diesem "nicht schon im Zeitpunkt des

Todes des Erblassers", sondern erst mit dem Dahinfallen der

Voraussetzungen für die Vorzugsbewertung, entsteht. Fraglich ist nur, welche

Schlüsse sich daraus im vorliegenden Fall ergeben, wo im Zeitraum zwischen

Erbgang und Entstehung des Nachveranlagungsanspruchs kraft einer

Gesetzesänderung die subjektive Steuerpflicht desjenigen Erben entfallen ist,

der sein vordem privilegiert besteuertes Erbe veräussert bzw. zweckentfremdet

hat.

4.

Nach Art. II Abs. 1 AendG finden

"die geänderten Bestimmungen [...] Anwendung auf alle Steuerfälle, in denen der

Steueranspruch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist". Damit

harmoniert § 78 Abs. 1 ESchG, welche Vorschrift die Bestimmungen des

bisherigen Rechts für anwendbar erklärt "auf Steuerfälle, in denen der

Steueranspruch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist...".

Daraus folgert die Rekurrentin aber zu Unrecht, dass "der Frage nach der

Anwendbarkeit von § 78 auf den vorliegenden Fall nur untergeordnete

Bedeutung zukommen" dürfte, wenn damit zum Ausdruck gebracht werden will –

worauf die ganze Argumentation hinausläuft –, dass die vorliegende Streitfrage

nach der subjektiven Steuerbefreiung der Rekurrentin statt nach § 78 (Abs. 2)

ESchG auf der Grundlage von Art. II Abs. 1 AendG zu entscheiden sei

und dass unter "Steueranspruch" im Sinn dieser letztgenannten

Vorschrift der selbständige "Nachveranlagungsanspruch" im Sinn von § 17

ESchG zu subsumieren sei, welcher demgemäss nach dem 1. Januar 2000 gegenüber

der Rekurrentin als Nachfahrin der Erblasserin gar nicht mehr habe begründet

werden können. Denn § 78 ESchG gehört im Gegensatz zu § 11 ESchG

nicht zu den "geänderten Bestimmungen" im Sinn von Art. II Abs. 1

AendG. § 78 Abs. 1-4 aESchG sind vielmehr identisch mit § 78 Abs. 1-4

ESchG. Art. II Abs. 1 AendG bezieht sich nur auf die geänderten materiellrechtlichen

Bestimmungen gemäss Art. I des AendG, nicht aber auch auf § 78 ESchG,

welche Vorschrift wie Art. II Abs. 1 AendG übergangsrechtlicher Natur

ist. Art. II Abs. 1 AendG ist deshalb mit Bezug auf die Anwendbarkeit

von § 78 ESchG überhaupt nichts zu entnehmen, geschweige denn will sie

diese Vorschrift zurückdrängen. Die Frage nach der übergangsrechtlichen

Anwendbarkeit von § 11 ESchG auf den vorliegenden Fall beurteilt sich

demnach nach § 78 ESchG, was die Vorinstanz richtig gesehen hat. Auf

allgemeine Grundsätze, wie sie die Rekurrentin unter Hinweis auf das

verwaltungsrechtliche Schrifttum verficht (Max Imboden/René Rhinow/Beat Krähenmann,

Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Frankfurt a.M. 1986/1990, Nr. 15

B/IIIa mit Hinweisen), wäre nur in Ermangelung von übergangsbestimmungen des ESchG allenfalls zurückzugreifen.

Im Übrigen müsste sich die (an der zitierten Fundstelle gar nicht referierte)

angebliche Regel, nicht zum Vorteil, sondern zum Nachteil der Rekurrentin

auswirken. Soll nämlich der "Vollzug" des "Steuerobjekts"

(gemeint wohl: Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands; Steuerobjekt

ist das erbrechtlich übergegangene Nettovermögen) als "einmaliger

Vorgang" intertemporalrechtlich massgebend sein, dann könnte es sich

hierbei nur um den Erbgang handeln (vgl. Erwägung Ziffer 2), und nicht um

die nach Inkraftsetzung von § 11 ESchG (Steuerfreiheit der Nachkommen des

Erblassers) per 1. Januar 2000 eingetretenen "neuen" Tatsachen, die

zum Dahinfallen einer früheren Vorzugsbewertung führen.

5.

Die korrektive Funktion der Nachveranlagung

nach § 17 ESchG verlangt, dass dieser auch übergangsrechtlich diejenigen

rechtlichen Normen zugrundezulegen sind, welche bei der seinerzeitigen

Vorzugsbewertung in Geltung standen, und zwar insbesondere auch und gerade die

Bestimmungen betreffend die subjektive Steuerpflicht.

Genau dies besagt die auf den Streitfall

anwendbare Übergangsbestimmung von § 78 Abs. 2 ESchG (bzw. aESchG;

vgl. Erwägung Ziffer 4). Danach gelten für Steuerfälle, in denen der

Steueranspruch bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, die Bestimmungen

des bisherigen Rechts. Die Bestimmungen über das Verfahrensrecht, das Ver­anlagungs-

und Rechtsmittelverfahren, die Änderung rechtskräftiger Entscheide sowie den

Steuerbezug finden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung, auch wenn der

Todesfall vorher eingetreten oder die Schenkung vor diesem Zeitpunkt vollzogen

worden ist. Die Aufzählung in § 78 Abs. 2 ESchG bezieht sich einzig

auf die Gesetzesabschnitte "3. ... Verfahrensrecht", "4.

...Veranlagungs- und Rechtsmittelver­fahren", "5. ... Änderung

rechtskräftiger Entscheide" und "6. ... Steuerbezug".

Damit fallen insbesondere die Belange der

Ausnahmen von der Steuerpflicht, der Nachveranlagung und der Steuerberechnung,

welcher in den Abschnitten "1. Steuerpflicht" (§§ 10 ff.

ESchG) und "2. Steuerbemessung" (§§ 13 ff. ESchG) geregelt

sind, nicht unter jene neuen Bestimmungen, die § 78 Abs. 2 ESchG auch

auf altrechtliche Erbgänge und Schenkungen als anwendbar erklärt. Die

Nachveranlagung beurteilt sich somit im Zusammenhang mit Nachlassgrundstücken,

die vor dem 1. Januar 2000 entsprechend § 15 aESchG bewertet wurden, nach

den Bestimmungen von §§ 17 und 18 bzw. §§ 21, 22 und 23 aESchG, und

zwar auch insoweit, als die Veräusserung oder Zweckentfremdung nach dem 1.

Januar 2000 stattgefunden hat. Der Gesetzgeber hat sich damit gegen eine

"unechte" Rückwirkung der Vorschriften des 1. und 2.

Gesetzesabschnitts ausgesprochen (vgl. zum Begriff derselben BGE 122 II

113.

E. 3b/dd, BGE 122 V 5 E. 3a), welche nicht zuletzt dazu

geführt hätte, dass gegenüber Nachkommen von vor dem 1. Januar 2000

verstorbenen Erblassern keine Erbschaftssteuern auf nach diesem Zeitpunkt

veräusserten oder zweckentfremdeten Nachlassgrundstücken mehr hätten erhoben

werden dürfen. Dass genau diese Rechtsfolgen des AendG bewusst vermieden werden

wollten, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere aus dem

Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 8. Juli 1998 (ABl 1998, 871),

worin es in Ziffer VI/E unter dem Titel "Nachveranlagung bei land-

und forstwirtschaftlichen Grundstücken, die zum Ertragswert bewertet wurden (§ 17

ESchG)" heisst: "Inskünftig kommt dieser Bestimmung lediglich noch

Bedeutung zu im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken.

Diese sollen weiterhin zum Ertragswert bewertet werden (§ 15 ESchG); im

Falle einer Veräusserung oder Zweckentfremdung innert zwanzig Jahren ist

jedoch, wie bis anhin, eine Nachveranlagung vorzunehmen".

6.

Dass nach dem Wortlaut von Art. II Abs. 2

AendG "die Nachveranlagung gemäss § 17 ESchG in der Fassung vom 28.

September 1986 ... auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes" ausdrücklich

nur mit Bezug auf seinerzeit vorzugsbewertete Geschäftsgrund­stücke im Sinn von

§ 16 ESchG vorbehalten worden ist, führt nicht zum Schluss auf qualifiziertes

Schweigen des Gesetzgebers zur Nachveranlagung des Mehrwerts von land- oder

forstwirtschaftlichen Grundstücken. Damit hat es vielmehr lediglich folgende

Bewandtnis: Mit dem AendG wurde wie erwähnt § 16 ESchG aufgehoben (vgl.

Erwägung Ziffer 3.1). An die Stelle dieser Vorschrift trat eine

entsprechende Ermässigung des Steuerbetrages (vgl. §§ 25a und 25b ESchG).

Dies hatte zur Folge, dass auch § 17 ESchG anzupassen war; der Verweis auf

§ 16 ESchG musste entfallen. Um die Nachveranlagung der gemäss § 16

aESchG vorzugsbewerteten Geschäftsliegenschaften auch nach Inkrafttreten der

Gesetzesänderung zu ermöglichen, war die Aufnahme von Art. II Abs. 2

in das Änderungsgesetz deshalb erforderlich. Diese Bestimmung, welche die

Nachveranlagung für Geschäftsliegenschaften sicherstellen sollte, ist nicht

dahingehend zu verstehen, dass damit die Nachveranlagung für gemäss § 15

ESchG zum Ertragswert veranlagte land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften

ausgeschlossen wäre. Der Gesetzgeber wollte im Gegenteil für sämtliche

vorzugsbewerteten Grundstücke den Steueranspruch auf dem nach 1. Januar 2000 realisierten

Mehrwert gewahrt wissen.

7.

Soweit die Rekurrentin sich gegen die

solidarische Haftung für die Steuer ihrer Miterben wehrt, ist das Rechtsmittel

gegenstandslos geworden, da diese Steuern am 19. September 2002 bezahlt worden

sind. Ansonsten ist der Rekurs abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses

Rekursverfahrens der unterliegenden Rekurrentin aufzuerlegen (§ 44 Abs. 1

ESchG) und muss ihr die anbegehrte Prozessentschädigung von Gesetzes wegen

versagt bleiben (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 in Verbindung mit § 152 StG und § 43 Abs. 4 ESchG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Der Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr.4'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der

Rekurrentin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.