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Entscheid

SR.2003.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2003.00004

16. Dezember 2003Deutsch11 min

(URT.2004.7820)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der mit B

verheiratete A betrieb seit 1974 unter der Einzelfirma "Garage D" an

der L-Strasse in X eine Autoreparaturwerkstatt bzw. den Handel mit Automobilen.

Am 22. Juni

2000 wurde die neu gegründete "E AG" ins Handelsregister des Kantons

Zürich eingetragen. Die Gründung der Gesellschaft, als deren geschäftsführender

Verwaltungsratspräsident der steuerpflichtige Ehemann wirkt, erfolgte durch Bar­gründung

und Sachübernahme der Einzelfirma Garage D per 1. Januar 2000. Dabei wurden mit

Ausnahme der Liegenschaft L-Strasse samt den darauf lastenden Hypotheken sowie

mit Ausnahme zweier Bankkonti sämtliche Aktiven und Passiven der Einzelfirma

übernommen. Die Steuererklärung 1999B der Eheleute A und B enthält keinerlei

Hinweise auf die erwähnte Gründung.

Mit separatem

Einschreiben vom 3. Mai 2002 eröffnete das kantonale Steueramt, Abteilung

Spezialdienste, den Eheleuten A und B das Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend

die Staats- und Gemeindesteuern 1999 einerseits und die Direkte Bundessteuer

1999 andererseits. Zur Begründung für die Einleitung des Nachsteuerverfahrens

führte die Behörde an, auf der Grundlage der (nicht aktenkundigen)

Übernahmebilanz vom 31. Dezember 1999 seien die betriebsnotwendigen

Betriebsteile der Einzelfirma in die E AG eingebracht worden. Einzig die

Betriebsliegenschaft L-Strasse, X, sei nicht mit übertragen, sondern

"privat behalten" worden. Die Einzelfirma sei daher nicht mehr

lebensfähig. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die besagte

Liegenschaft mitsamt den darauf haftenden stillen Reserven im Jahre 1999 ins

Privatvermögen der pflichtigen Eheleute übergegangen sei. Von dieser Tatsache

habe die Steuerbehörde erst bei der Bearbeitung der Steuererklärung 2000

Kenntnis erhalten. Die Tatsache sei somit neu im nachsteuerrechtlichen Sinn.

Mit Verfügung

vom 9. Oktober 2002 auferlegte das kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste,

den pflichtigen Eheleuten auf der Basis eines nachzubesteuernden Liquidationsgewinns

von Fr. 785'744.-, errechnet als Summe der Abschreibungen der Geschäftsjahre

1986 bis 1999 auf der erwähnten Liegenschaft, staatliche und kommunale Nachsteuern

1999 im Betrag von Fr. 225'650.15. Hingegen sah die Behörde von der Auferlegung

von Bussen wegen Geringfügigkeit des Verschuldens ab, desgleichen hinsichtlich

der Direkten Bundessteuer 1999, bezüglich welcher korrespondierende Nachsteuern

auferlegt wurden.

Dem

widersetzten sich die Eheleute A und B mit Einsprache vom 18. November 2002,

wobei sie bezüglich der hier allein interessierenden staatlichen und kommunalen

Nachsteuern 1999 beantragten, die Nachsteuerverfügung insoweit ersatzlos

aufzuheben. Die Behörde wies das Rechtsmittel mit Verfügung vom 15. Januar 2003

vollumfänglich ab.

Erwägungen

II.

Am 20.

Februar 2003 erhoben A und B gegen den Einspracheentscheid Rekurs an das Verwaltungsgericht,

wobei sie ihren Einspracheantrag im Hauptstandpunkt erneuerten und eventuell

die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragten.

Das kantonale

Steueramt, Abteilung Spezialdienste, schloss auf Rekursabweisung. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragte die Behörde, es sei die Rekursschrift zur Verbesserung

zurückzuweisen und dem Vertreter der Rekurrierenden eine Ordnungsstrafe wegen ungebührlicher

Äusserungen aufzuerlegen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 3

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sind unleserliche,

ungebührliche oder übermässig weitschweifige Eingaben zur Verbesserung

zurückzuweisen. Ungebührlich sind Ausführungen einerseits, wenn sie die Würde

und Autorität der Behörden missachten, anderseits aber auch, wenn sie persönliche,

verleumderische, beleidigende oder ehrverletzende Verunglimpfungen oder Schmähungen

einer Gegenpartei oder von Behörden und einzelnen Behördenmitgliedern enthalten.

Verletzt die Begründung einer Rechtsschrift das geltende Anstandsgebot, ist die

Eingabe mangelhaft und muss sie korrigiert werden (vgl. RB 1984 Nr. 13). Nicht

hinzunehmen sind insbesondere Vorwürfe von Charaktermängeln und der

Irreführung, zumal diese Ausführungen nichts zur Feststellung des Sachverhalts

beitragen. Die Behörden haben Eingaben unverzüglich auf Formmängel zu untersuchen

und Verbesserungen sofort zu veranlassen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich,

2.

Auflage 1999, § 5 N. 40).

1.2

Die Gerichte sind ausserdem berechtigt,

Disziplinarfehler von Privaten, die bei ihnen in mündlichen oder schriftlichen

Verfahren stehen, durch Ordnungsstrafe zu rügen (§ 1 des Gesetzes

betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866; OrdStG). Als Disziplinarfehler

gilt jedes Verhalten, das geeignet ist, die Würde von Menschen zu verletzen

sowie das Ansehen oder die Vertrauenswürdigkeit der staatlichen Tätigkeit zu

beeinträchtigen (vgl. § 2 OrdStG). Die Verletzung des durch die guten

Sitten gebotenen Anstands im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens ist als

Disziplinarfehler mit einer Ordnungsstrafe zu ahnden (vgl. StE 1990 B 101.1 Nr.

4).

1.3

Ungebührlichkeit ist nicht leichthin anzunehmen, da

im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten unzimperliche, übertriebene und

verallgemeinernde Argumentationen ­– in gewissen Grenzen – in Kauf zu nehmen

sind (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 42). Das Verwaltungs­gericht ist

deshalb zurückhaltend bei der Annahme von prozessualem Unanstand. Wiewohl sich

die von der Rekursgegnerin gerügten Aussagen des Vertreters der Pflichtigen als

nicht sachbezogen und wenig hilfreich erweisen, besteht deshalb nach Würdigung

sämtlicher durch die Akten dokumentierter Umstände keine Veranlassung, die

Rekursschrift zur Verbesserung zurückzuweisen oder gar eine Ordnungsstrafe

gegen den Vertreter der Pflichtigen zu verhängen.

2.

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder

Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine

Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung

unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung

auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so

wird gemäss § 160 Abs. 1 des hier anwendbaren Steuergesetzes vom 8.

Juni 1997 (StG) die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer

eingefordert.

3.

Nach § 18 Abs. 1 StG sind alle

Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und

Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen

Erwerbstätigkeit steuerbar. Laut Abs. 2 der genannten Vorschrift zählen zu

den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit unter anderem auch

Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von

Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von

Geschäftsvermögen in das Privatvermögen (so genannte steuersystematische

Realisation; vgl. Marco Duss/Marco Greter/Julia von Ah, Die Besteuerung

Selbständigerwerbender, Zürich etc. 2004, 63 ff., auch zum Folgenden).

3.1

Auf eine Überführung von Geschäftsvermögen in das

Privatvermögen – eine so genannte Privatentnahme – ist zu schliessen, wenn der

Steuerpflichtige einen Bestandteil des Betriebsvermögens dauernd in den Dienst

der privaten Kapitalanlage stellt (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 18

N. 27 ff., auch zum Folgenden). Ein entsprechender Willensentschluss für eine

solche Privatentnahme muss aber objektiv erkennbar sein und sich wenigstens

durch Indizien nachweisen lassen. Andernfalls spricht die Vermutung für die

weitere Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen (RB 1982 Nr. 62; vgl. auch Markus

Reich, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2, Basel 2000,

Art. 18 DBG N. 42), zumal entsprechende Vermögenswerte nicht durch

blossen Zeitablauf ins Privatvermögen übergehen können (vgl. BGE 125 II 113 E.

6c/bb S. 127; BGE 112 Ib 79). Nicht zwingend verlangt wird weiter, dass ein

Steuerpflichtiger bei Geschäftsaufgabe alle Vermögenswerte ins Privatvermögen

überführt; er kann auch einen Teil weiterhin im Geschäftsvermögen belassen und

diesen Teil erst später versilbern (verkaufen oder ins Privatvermögen überführen;

verzögerte Liquidation; vgl. RB 1988 Nr. 22). Mit anderen Worten bleibt also

Geschäftsvermögen selbst nach der Berufs- oder Geschäftsaufgabe solange solches,

als nicht durch eine objektivierte Willensäusserung eine private Verwendung

nachgewiesen wird.

Bei der Frage, ob eine derartige

objektivierte Willensäusserung vorliege und ein erforderlicher Indiziennachweis

der Privatentnahme möglich sei, spielt die buchhalterische Behandlung eines

Vermögensgegenstandes eine herausragende Rolle. Wiewohl die Aufnahme in die

Geschäftsbuchhaltung als einziges Indiz zum Nachweis der Geschäftsvermögensqualität

nicht genügt (BGr 2.10.1992, StE 1993 B 23.9 Nr. 5 E. 5a; VGr GR 22.9.1998, StE

1999.

B 23.1 Nr. 40 E. 3; vgl. auch RB 1982 Nr. 61), stellt sie doch ein

gewichtiges, schwer zu widerlegendes Indiz hierfür dar (BGr 15.3.2000, StE 2001

B 23.2 Nr. 22; BGr 10.1.1992, StE 1993 B 23.2 Nr. 11; BGE 112 Ib 79 E. 3b/bb),

um so mehr, als bei Buchführenden vorausgesetzt wird, dass die Privatentnahme

auch in den Büchern nachvollzogen wird (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 210 N. 22). Jedenfalls

bedarf es zur Annahme einer Privatentnahme – wie erwähnt – einer eindeutigen

Willenskundgabe des Steuerpflichtigen gegenüber der Steuerbehörde. Dies

bedeutet für die Aufgabe des Eigenbetriebs und die Vermietung bzw. Verpachtung

eines Geschäfts, dass eine Privatentnahme erst dann vorliegt und damit einkommenswirksam

ist, wenn eine Rückkehr zur eigenen geschäftlichen Nutzung ebenso ausgeschlossen

erscheint wie die Annahme einer vorläufigen Regelung zur Überbrückung eines Ausnahmezustandes

(VGr AG, 11.02.2002, StE 2003 B 23.2 Nr. 26; vgl. auch BGE 126 II 473; BGr

19.1

, StE 1996 B 23.2 Nr. 16).

3.2

Der pflichtige Ehemann führt die Liegenschaft L-Strass

nach wie vor in den Büchern seiner Einzelfirma. Damit besteht im Sinn der

vorstehend angeführten Rechtsprechung vorab ein gewichtiges Indiz für die

Annahme, es handle sich bei der genannten Liegenschaft weiterhin um

Geschäftsvermögen. Aus den weiteren aktenkundigen Umständen vermag das

Verwaltungsgericht für den massgeblichen Zeitpunkt sodann keine – nach der

ordentlichen Beweislastverteilungsregel von der Steuerbehörde beizubringenden –

Indizien zu erkennen, welche auf eine eindeutige, auf dauerhafte Umwidmung der

geschäftlichen Nutzung gerichtete Willenskundgebung schliessen liessen. Im

Gegenteil erscheint die Annahme einer vorläufigen Regelung zur Überbrückung

eines Ausnahmezustandes (vgl. VGr AG, 11.02.2002, StE 2003 B 23.2. Nr. 26 E. 5)

als nicht unglaubhaft. Damit kann offen bleiben, ob, wie der Rekursgegner

geltend macht, die Zweckänderung darum von Dauer sei, weil der Pflichtige einem

Konkurrenzverbot der E AG unterliege. Denn es ist beim Stand der – nicht

zu ergänzenden – Akten zweifelhaft, ob die Einzelfirma Garage D und die E AG

überhaupt in einem Konkurrenzverhältnis stehen, oder, wie die Pflichtigen sinngemäss

ausführen, gegenteils durch Kooperation miteinander verbunden sind. Den Akten

sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das arbeitsvertragliche

Engagement des Pflichtigen bei seiner Gesellschaft auf Dauer angelegt ist und

nicht kurzfristig aufgelöst werden könnte. Am vorliegenden rechtlichen Befund

nichts zu ändern vermag deshalb auch, dass die fragliche Liegenschaft der E AG

vermietet worden ist. Was schliesslich das von der Rekursgegnerin angerufene

Präjudiz angeht, betraf dieses einen Fall mit geradezu gegenteiliger

Ausgangslage, welcher erst noch unter Herrschaft des per 1. Januar 1995 mit

Einführung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer (DBG) ausser Kraft gesetzten Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember

1940.

über die Erhebung einer Direkten Bundessteuer erging, unter dessen Geltung

der Wegfall der Buchführungspflicht im Licht von Art. 21 Abs. 1 lit. d

noch als steuersystematischer Realisationsgrund galt (vgl. StE 1995 B 23.7 Nr.

6.

E. 4).

3.3

Hat der steuerpflichtige Ehemann mithin keine

Reserven auf der Liegenschaft L-Strasse, X, durch Privatentnahme

einkommenssteuerwirksam aufgelöst, so fehlt es an der für eine

Nachsteuererhebung vorausgesetzten Steuerverkürzung im Sinn von § 160 Abs. 1

StG. Der Rekurs ist damit gutzuheissen und braucht auf die Frage des Vorliegens

einer neuen Tatsache ebenso wenig eingegangen zu werden wie auf die weiteren

von den Pflichtigen gestellten Anträge.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Verfahrens der Rekursgegnerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 162 Abs. 3 Satz 2 StG) und steht den Rekurrierenden

eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 162

Abs. 3 Satz 2 StG und § 152 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Der Rekurs wird gutgeheissen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 9'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellungskosten,

Fr. 9'060.- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Rekursgegner auferlegt.

4.

Der Rekursgegner wird verpflichtet, den

Rekurrierenden eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen.

5.