SR.2003.00007
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2003.00007
22. Oktober 2003Deutsch10 min
(URT.2003.7604)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SR.2003.00007
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.10.2003
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Nachsteuer 1999A (ausserordentliche Einkünfte 1998)
Provisionszahlungen aus selbstbeherrschter AG
Die Überprüfung von Busse und Verschulden erfolgt im Steuerstrafverfahren (E. 1b). Die Einschätzungsbehörde durfte davon ausgehen, dass der Pflichtige alle seine Einkünfte in der Steuererklärung deklarieren werde (E. 2b). Unbestrittenermassen floss die Provision aus Verkauf einer Geschäftsliegenschaft der vom Pflichtigen beherrschen Aktiengesellschaft in dessen Privatvermögen, ohne Eingang in die private Steuererklärung gefunden zu haben (E. 2c). Der Nachweis, dass die Provision als Kompensation der vom Pflichtigen zugunsten der Gesellschaft erbrachten Leistungen zu würdigen sei, gelang nicht (E. 2d). Die Nachsteuer ist daher geschuldet.
Stichworte:
BEWEISLAST
DEKLARATION
ERBRACHTE LEISTUNGEN
KOMPENSATION
NACHSTEUER
NACHSTEUERPFLICHT
NACHWEIS
NEUE TATSACHE
PROVISION
VERSPÄTETE EINGABE
Rechtsnormen:
§ 102 Abs. I aStG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Der in X wohnhafte A wurde
entsprechend seiner Steuererklärung 1999 A für das Steuerjahr 1998 mit
ausserordentlichen Einkünften von Fr. 15'600.- rechtskräftig eingeschätzt.
Das kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, eröffnete am 10. Mai
2002 aufgrund einer amtsinternen Meldung gegen ihn ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren
wegen weiterer ausserordentlicher Einkünfte im Jahr 1998, da er den ihm am
16. Oktober 1998 zugeflossenen Betrag von Fr. 230'000.- in der
Steuererklärung nicht angegeben habe. Die Zahlung stammte aus dem Verkauf der
Geschäftsliegenschaft der von A als Mehrheitsaktionär und einzigem
Verwaltungsrat kontrollierten B AG in Y, Kanton Solothurn. Nach erfolgter
Untersuchung erachtete das kantonale Steueramt die Zahlung als in der Steuererklärung
1999 A nicht deklarierte Provision und verfügte am 26. August 2002
eine Nachsteuer inklusiv Zins von Fr. 59'021.55, welche mit
Einspracheentscheid vom 16. April 2003 bestätigt wurde.
Erwägungen
II. Mit Eingabe vom 9. Juni
2003.
stellte A dem Verwaltungsgericht die folgenden Rekursanträge:
"1. Die Verfügung sei
materiell zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen. Dies aufgrund der
nachfolgend geltend gemachten finanziellen Leistungen und Vorleistungen des
Rekurrenten zugunsten der B AG in Y.
2.
Bei der Würdigung des
Verschuldens und der Strafempfindlichkeit sei zu berücksichtigen, dass dem
Rekurrenten die reale Steuerpraxis nicht geläufig war. Angesichts seiner
Investitionen und finanziellen Vorleistungen handelte er in der festen
Ueberzeugung, der bei der Liquidation der B AG anfallende Restbetrag könne er
mit seinen finanziellen Leistungen und Vorleistungen verrechnen. Die Busse sei
deshalb auf 10 – 25% zu reduzieren."
Mit Eingabe vom 18. Juli 2003
reichte er eine Zusammenstellung diverser Belege nach.
Das kantonale Steueramt, Abteilung
Spezialdienste, schloss auf Abweisung des Rekurses und verlangte die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Mit dem Inkrafttreten des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) auf den 1. Januar 1999, ist
laut § 268 StG das Steuergesetz vom 8. Juli 1951 (aStG) aufgehoben worden.
Indessen werden Einschätzungen bis und mit Steuerjahr 1998 gemäss § 269
Abs. 1 zweiter Satz StG nach altem Recht vorgenommen. Demgegenüber gelangt
die verfahrensrechtliche Ordnung des neuen Rechts grundsätzlich ungeachtet der
in Frage stehenden Einschätzung zur Anwendung (§ 268 StG und § 269
Abs. 1 StG e contrario). Für das Nachsteuerverfahren ist das neue Recht
auch kraft der ausdrücklichen Bestimmung von § 269 Abs. 3 zweiter
Satz StG anwendbar.
b) Die Strafsteuer bzw. Busse wegen
Steuerhinterziehung nach § 188 Abs. 1 aStG bzw. § 235
Abs. 1 StG ist eine echte kriminalrechtliche Strafe, so dass auf das
Steuerstrafverfahren dementsprechend die strafprozessualen Grundsätze zur
Anwendung gelangen (vgl. RB 2000 Nr. 135 mit Hinweisen). Wird mit dem
Begehren um gerichtliche Beurteilung die Überprüfung von Busse und Verschulden
verlangt (vgl. § 252 Abs. 1 StG), erfolgt dies im vom
Nachsteuerverfahren getrennt verlaufenden Steuerstrafverfahren. Infolgedessen
ist der Rekurrent mit Ziff. 2 seines Rekursantrags ins
Steuerstrafverfahren zu verweisen, und darauf ist im vorliegenden
Nachsteuerverfahren nicht einzutreten.
2.
a) Ergibt sich aufgrund neuer
Tatsachen oder Beweismittel, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben
oder eine rechtskräftige Einschätzung ungenügend ist, so wird gestützt auf
§ 102 Abs. 1 aStG die zu wenig veranlagte Steuer als Nachsteuer erhoben.
Die ungenügende oder unterbliebene
Einschätzung muss auf einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung beruhen,
die darauf zurückzuführen ist, dass der veranlagenden Behörde im Zeitpunkt der
Einschätzung rechtserhebliche Tatsachen nicht bekannt gewesen sind (RB 1982
Nr. 92; August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 3. Band, Bern 1969, § 102 N. 24 ff.; vgl.
auch Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten
Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 160 N. 26 ff.; Klaus Vallender
in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A.,
Basel/Genf/München 2002, Art. 53 StHG N. 7 ff.).
Massgebend für die Beurteilung der
Frage, ob der gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder
Beweismittel entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der
Einschätzung. Tatsachen, die damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten
als neu (RB 1983 Nr. 58 mit Hinweisen und auch zum Folgenden), selbst wenn
sie die Einschätzungsbehörde bei besserer Untersuchung hätte erfahren können.
Denn diese braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder
andere Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, kann es aber ohne Verletzung
ihrer Untersuchungspflicht tun (RB 1978 Nr. 51). Sie darf nämlich
vermuten, dass der Steuerpflichtige richtig deklariere und ihr wahrheitsgemäss
Auskunft erteile (Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im
Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 25). Auch im Übrigen kann und
muss die Einschätzungsbehörde den Sachverhalt, das Gebot des rechtlichen Gehörs
vorbehalten, nicht nach allen Richtungen ausleuchten. Nur wenn sie einen als
erheblich erkennbaren, aber noch unklaren oder unvollständigen Sachverhalt
nicht weiter geklärt hat, sind die betreffenden nachträglich festgestellten
Tatsachen nicht neu (Reimann/Zuppinger/
Schärer, § 102 N. 33; Richner/Frei/Kaufmann, § 160 N. 38).
Die Unklarheit oder
Unvollständigkeit des als erheblich erkennbaren Sachverhalts muss
offensichtlich sein, d.h. in die Augen springen. Die versäumte
Sachverhaltsabklärung bedingt mit anderen Worten eine grobe Missachtung der
Untersuchungspflicht durch die Einschätzungsbehörde, die den Kausalzusammenhang
zwischen der ungenügenden Deklaration und der ungenügenden Veranlagung
unterbricht (RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7). So nimmt auch
das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer an, der
Kausalzusammenhang zwischen der nicht gehörigen Deklaration des
Steuerpflichtigen und dem Steuerausfall werde unterbrochen, "wenn die
Unzuverlässigkeit der Steuererklärung und der ihr beigefügten Belege der
Einschätzungsbehörde bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, und von dieser
wider besseres Wissen oder aus Nachlässigkeit nicht beachtet wurde" (BGr,
29.
März 1946, ASA 14 [1946/47], S. 488; Ernst Känzig/Urs R.
Behnisch, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. A., Basel 1992,
Art. 129 N. 64 ff.).
b) Die Einschätzungsbehörde durfte
im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass der Rekurrent mit der Steuererklärung
1999.
A alle ihm im Jahr 1998 zugeflossenen Einkünfte – und daher auch den ihm
am 16. Oktober 1998 zugegangenen Betrag – vollständig deklarieren würde.
Eine nähere Untersuchung hat das kantonale Steueramt daher nicht durchführen
müssen; auch ist ihm keine Nachlässigkeit vorzuwerfen, wenn es den Eingang der
Zahlung nicht bemerkt hat.
c) Es ist unbestritten, dass die
vom Käufer der Geschäftsliegenschaft der A AG geleistete, als
"Vermittlungshonorar" bezeichnete, einmalige Zahlung grösstenteils
dem Rekurrenten zugeflossen ist, in dessen Steuererklärung 1999 A jedoch
keinen Eingang gefunden hat und die Einschätzung ohne Berücksichtigung dieses
Betrags in Rechtskraft erwachsen ist. Das kantonale Steueramt, dem es obliegt,
den steuerbegründenden Tatbestand darzulegen, hat den zugeflossenen Betrag als
Provisionszahlung gewürdigt. Demgegenüber hat sich der Rekurrent auf den
Standpunkt gestellt, es handle sich um die Rückvergütung seiner finanziellen
Vorleistungen, welche nicht der Steuerpflicht unterstehe. Dafür trifft ihn die
Beweislast, da der Pflichtige für steuermindernde oder -aufhebende Tatsachen
den Nachweis zu erbringen hat (vgl. RB 1990 Nr. 36).
d) Ob der Rekurrent sein
Vorbringen, wonach der eingenommene Betrag seine finanziellen Vorleistungen an
die Gesellschaft abgelte, rechtsgenügend zu beweisen vermag, ist im Folgenden
zu prüfen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass Noven und neue Beweismittel
im Rekursverfahren zulässig sind (§ 162 Abs. 3 StG in Verbindung mit
§ 147 StG; Richner/Frei/Kaufmann, § 147 N. 28), diese jedoch
innert Frist vorgebracht bzw. eingereicht werden müssen. Nach Ablauf der
Rekursfrist wird eine Ergänzung als verspätet aus dem Recht gewiesen, es sei
denn, die Tatsachen oder Beweismittel seien trotz pflichtgemässer Sorgfalt
zuvor nicht bekannt gewesen bzw. hätten nicht früher eingereicht werden können
(vgl. RB 1996 Nr. 43 mit Hinweisen).
Bereits anlässlich der persönlichen
Anhörung durch das kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, hat der
Rekurrent in Aussicht gestellt, beim zuständigen Konkursamt
"Unterlagen" zur in Y im Kanton Solothurn domizilierten B AG
beschaffen zu wollen. Mit dem daraufhin eingereichten Buchungsbeleg der
Gesellschaft, wonach der Betrag von Fr. 230'000.- für den Verkauf der
Geschäftsliegenschaft bei dieser am 16. Oktober 1998 ein- und sogleich
wieder ausgebucht worden sei, vermag er jedoch weder die korrekte Verbuchung
des Eingangs bei der Gesellschaft darzulegen, noch sonst etwas zu seinen
Gunsten abzuleiten. Der Rekurrent ist vom kantonalen Steueramt ersucht worden,
die Geschäftsbuchhaltung und die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzureichen,
damit die Verbuchung des Betrags nachvollzogen werden könne. Dieser
Aufforderung ist er jedoch nicht nachgekommen, da er die Unterlagen nicht habe
beschaffen können und er sie ferner auch als nicht rechtserheblich erachtet
hat.
Die von ihm nun im Rekursverfahren
nachgereichten Unterlagen erschöpfen sich in der Jahresrechnung 1996 der
A AG sowie in Kopien diverser Rechnungen zulasten der Gesellschaft.
Eingereicht wurden sie erst nach Ablauf der Rekursfrist, wobei ein Hinweis darauf,
dass sie zuvor für den Rekurrenten nicht erhältlich gewesen wären, nicht
ersichtlich ist. Jene Belege, die nicht bereits in der fristgerechten
Rekurseingabe erwähnt worden sind, gelten als verspätet eingelegt und sind
daher aus dem Recht zu weisen.
Der Nachweis, dass verschiedene
Rechnungen der Gesellschaft aus dem Vermögen des Rekurrenten beglichen worden
sind, gelingt nur für jene Positionen, für die ein Bankauszug des Privatkontos
des Rekurrenten beiliegt. Völlig im Dunkeln bleiben jedoch Art und Höhe der
Verbuchung dieser finanziellen Leistungen bei der Aktiengesellschaft. Der
Rekurrent verkennt, dass die Zahlung des "Vermittlungshonorars" vom
Käufer der Geschäftsliegenschaft an einen Vermittler und die danach ohne
schriftlichen Vertrag erfolgte Barübergabe der Fr. 230'000.- von diesem an
den Rekurrenten alle Anzeichen einer Provision für den Letzteren trägt. Er
hingegen bleibt den Beweis dafür schuldig, dass der genannte Betrag in den
Geschäftsbüchern der Gesellschaft Eingang gefunden hat und auch dafür, dass er
selbst der Gesellschaft in diesem Betrag Zuschüsse gewährt hat.
e)
Zusammenfassend fehlt es an der Deklaration des im Oktober 1998 dem Rekurrenten
zugeflossenen Betrags von Fr. 230'000.-. Damit handelt es sich bei der
erwähnten Einkunft um eine neue Tatsache im Sinn von § 102 Abs. 1
aStG, und das kantonale Steueramt durfte für das Steuerjahr 1998 eine
Nachsteuer erheben. Aufgrund der korrekten Berechnung der Nachsteuer, zu
welcher sich der Rekurrent nicht hat vernehmen lassen, kann auf weiter gehende
Ausführungen verzichtet werden. Dies führt zur Abweisung des Rekurses.
3.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 162 Abs. 3 StG).
Dem obsiegenden kantonalen Steueramt steht indessen keine Parteientschädigung
zu, weil die Begehren des Rekurrenten nicht offensichtlich unbegründet waren
und dem Steueramt kein seine gewöhnlichen amtlichen Aufgaben übersteigender
Aufwand erwachsen ist (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152,
§ 153 Abs. 4 und § 162 Abs. 3 StG; vgl. RB 1986
Nr. 5).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'460.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
…