Lexipedia

Entscheid

SR.2003.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2003.00007

22. Oktober 2003Deutsch10 min

(URT.2003.7604)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der in X wohnhafte A wurde

entsprechend seiner Steuererklärung 1999 A für das Steuerjahr 1998 mit

ausserordentlichen Einkünften von Fr. 15'600.- rechtskräftig eingeschätzt.

Das kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, eröffnete am 10. Mai

2002 aufgrund einer amtsinternen Meldung gegen ihn ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren

wegen weiterer ausserordentlicher Einkünfte im Jahr 1998, da er den ihm am

16. Oktober 1998 zugeflossenen Betrag von Fr. 230'000.- in der

Steuererklärung nicht angegeben habe. Die Zahlung stammte aus dem Verkauf der

Geschäftsliegenschaft der von A als Mehrheitsaktionär und einzigem

Verwaltungsrat kontrollierten B AG in Y, Kanton Solothurn. Nach erfolgter

Untersuchung erachtete das kantonale Steueramt die Zahlung als in der Steuererklärung

1999 A nicht deklarierte Provision und verfügte am 26. August 2002

eine Nachsteuer inklusiv Zins von Fr. 59'021.55, welche mit

Einspracheentscheid vom 16. April 2003 bestätigt wurde.

Erwägungen

II. Mit Eingabe vom 9. Juni

2003.

stellte A dem Verwaltungsgericht die folgenden Rekursanträge:

"1. Die Verfügung sei

materiell zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen. Dies aufgrund der

nachfolgend geltend gemachten finanziellen Leistungen und Vorleistungen des

Rekurrenten zugunsten der B AG in Y.

2.

Bei der Würdigung des

Verschuldens und der Strafempfindlichkeit sei zu berücksichtigen, dass dem

Rekurrenten die reale Steuerpraxis nicht geläufig war. Angesichts seiner

Investitionen und finanziellen Vorleistungen handelte er in der festen

Ueberzeugung, der bei der Liquidation der B AG anfallende Restbetrag könne er

mit seinen finanziellen Leistungen und Vorleistungen verrechnen. Die Busse sei

deshalb auf 10 – 25% zu reduzieren."

Mit Eingabe vom 18. Juli 2003

reichte er eine Zusammenstellung diverser Belege nach.

Das kantonale Steueramt, Abteilung

Spezialdienste, schloss auf Abweisung des Rekurses und verlangte die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Mit dem Inkrafttreten des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) auf den 1. Ja­nuar 1999, ist

laut § 268 StG das Steuergesetz vom 8. Juli 1951 (aStG) aufgehoben worden.

Indessen werden Einschätzungen bis und mit Steuerjahr 1998 gemäss § 269

Abs. 1 zweiter Satz StG nach altem Recht vorgenommen. Demgegenüber gelangt

die verfahrensrechtliche Ordnung des neuen Rechts grundsätzlich ungeachtet der

in Frage stehenden Einschätzung zur Anwendung (§ 268 StG und § 269

Abs. 1 StG e contrario). Für das Nachsteuerverfahren ist das neue Recht

auch kraft der ausdrücklichen Bestimmung von § 269 Abs. 3 zweiter

Satz StG anwendbar.

b) Die Strafsteuer bzw. Busse wegen

Steuerhinterziehung nach § 188 Abs. 1 aStG bzw. § 235

Abs. 1 StG ist eine echte kriminalrechtliche Strafe, so dass auf das

Steuerstrafverfahren dementsprechend die strafprozessualen Grundsätze zur

Anwendung gelangen (vgl. RB 2000 Nr. 135 mit Hinweisen). Wird mit dem

Begehren um gerichtliche Beurteilung die Überprüfung von Busse und Verschulden

verlangt (vgl. § 252 Abs. 1 StG), erfolgt dies im vom

Nachsteuerverfahren getrennt verlaufenden Steuerstrafverfahren. Infolgedessen

ist der Rekurrent mit Ziff. 2 seines Rekursantrags ins

Steuerstrafverfahren zu verweisen, und darauf ist im vorliegenden

Nachsteuerverfahren nicht einzutreten.

2.

a) Ergibt sich aufgrund neuer

Tatsachen oder Beweismittel, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben

oder eine rechtskräftige Einschätzung ungenügend ist, so wird gestützt auf

§ 102 Abs. 1 aStG die zu wenig veranlagte Steuer als Nachsteuer erhoben.

Die ungenügende oder unterbliebene

Einschätzung muss auf einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung beruhen,

die darauf zurückzuführen ist, dass der veranlagenden Behörde im Zeitpunkt der

Einschätzung rechtserhebliche Tatsachen nicht bekannt gewesen sind (RB 1982

Nr. 92; August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz, 3. Band, Bern 1969, § 102 N. 24 ff.; vgl.

auch Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten

Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 160 N. 26 ff.; Klaus Vallender

in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A.,

Basel/Genf/München 2002, Art. 53 StHG N. 7 ff.).

Massgebend für die Beurteilung der

Frage, ob der gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder

Beweismittel entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der

Einschätzung. Tatsachen, die damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten

als neu (RB 1983 Nr. 58 mit Hinweisen und auch zum Folgenden), selbst wenn

sie die Einschätzungsbehörde bei besserer Untersuchung hätte erfahren können.

Denn diese braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder

andere Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, kann es aber ohne Verletzung

ihrer Untersuchungspflicht tun (RB 1978 Nr. 51). Sie darf nämlich

vermuten, dass der Steuerpflichtige richtig deklariere und ihr wahrheitsgemäss

Auskunft erteile (Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im

Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 25). Auch im Übrigen kann und

muss die Einschätzungsbehörde den Sachverhalt, das Gebot des rechtlichen Gehörs

vorbehalten, nicht nach allen Richtungen ausleuchten. Nur wenn sie einen als

erheblich erkennbaren, aber noch unklaren oder unvollständigen Sachverhalt

nicht weiter geklärt hat, sind die betreffenden nachträglich festgestellten

Tatsachen nicht neu (Reimann/Zuppin­ger/

Schä­rer, § 102 N. 33; Richner/Frei/Kaufmann, § 160 N. 38).

Die Unklarheit oder

Unvollständigkeit des als erheblich erkennbaren Sachverhalts muss

offensichtlich sein, d.h. in die Augen springen. Die versäumte

Sachverhaltsabklärung bedingt mit anderen Worten eine grobe Missachtung der

Untersuchungspflicht durch die Einschätzungsbehörde, die den Kausalzusammenhang

zwischen der ungenügenden Deklaration und der ungenügenden Veranlagung

unterbricht (RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7). So nimmt auch

das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer an, der

Kausalzusammenhang zwischen der nicht gehörigen Deklaration des

Steuerpflichtigen und dem Steuerausfall werde unterbrochen, "wenn die

Unzuverlässigkeit der Steuererklärung und der ihr beigefügten Belege der

Einschätzungsbehörde bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, und von dieser

wider besseres Wissen oder aus Nachlässigkeit nicht beachtet wurde" (BGr,

29.

März 1946, ASA 14 [1946/47], S. 488; Ernst Känzig/Urs R.

Behnisch, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. A., Basel 1992,

Art. 129 N. 64 ff.).

b) Die Einschätzungsbehörde durfte

im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass der Rekurrent mit der Steuererklärung

1999.

A alle ihm im Jahr 1998 zugeflossenen Einkünfte – und daher auch den ihm

am 16. Oktober 1998 zugegangenen Betrag – vollständig deklarieren würde.

Eine nähere Untersuchung hat das kantonale Steueramt daher nicht durchführen

müssen; auch ist ihm keine Nachlässigkeit vorzuwerfen, wenn es den Eingang der

Zah­lung nicht bemerkt hat.

c) Es ist unbestritten, dass die

vom Käufer der Geschäftsliegenschaft der A AG geleistete, als

"Vermittlungshonorar" bezeichnete, einmalige Zahlung grösstenteils

dem Rekurrenten zugeflossen ist, in dessen Steuererklärung 1999 A jedoch

keinen Eingang gefunden hat und die Einschätzung ohne Berücksichtigung dieses

Betrags in Rechts­kraft erwachsen ist. Das kantonale Steueramt, dem es obliegt,

den steuerbegründenden Tatbestand darzulegen, hat den zugeflossenen Betrag als

Provisionszahlung gewürdigt. Demgegenüber hat sich der Rekurrent auf den

Standpunkt gestellt, es handle sich um die Rückvergütung seiner finanziellen

Vorleistungen, welche nicht der Steuerpflicht unterstehe. Dafür trifft ihn die

Beweislast, da der Pflichtige für steuermindernde oder -aufhebende Tatsachen

den Nachweis zu erbringen hat (vgl. RB 1990 Nr. 36).

d) Ob der Rekurrent sein

Vorbringen, wonach der eingenommene Betrag seine finanziellen Vorleistungen an

die Gesellschaft abgelte, rechtsgenügend zu beweisen vermag, ist im Folgenden

zu prüfen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass Noven und neue Beweismittel

im Rekursverfahren zulässig sind (§ 162 Abs. 3 StG in Verbindung mit

§ 147 StG; Richner/Frei/Kaufmann, § 147 N. 28), diese jedoch

innert Frist vorgebracht bzw. eingereicht werden müssen. Nach Ablauf der

Rekursfrist wird eine Ergänzung als verspätet aus dem Recht gewiesen, es sei

denn, die Tatsachen oder Beweismittel seien trotz pflichtgemässer Sorgfalt

zuvor nicht bekannt gewesen bzw. hätten nicht früher eingereicht werden können

(vgl. RB 1996 Nr. 43 mit Hinweisen).

Bereits anlässlich der persönlichen

Anhörung durch das kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, hat der

Rekurrent in Aussicht gestellt, beim zuständigen Konkurs­amt

"Unterlagen" zur in Y im Kanton Solothurn domizilierten B AG

beschaffen zu wollen. Mit dem daraufhin eingereichten Buchungsbeleg der

Gesellschaft, wonach der Betrag von Fr. 230'000.- für den Verkauf der

Geschäftsliegenschaft bei dieser am 16. Okto­ber 1998 ein- und sogleich

wieder ausgebucht worden sei, vermag er jedoch weder die korrekte Verbuchung

des Eingangs bei der Gesellschaft darzulegen, noch sonst etwas zu seinen

Gunsten abzuleiten. Der Rekurrent ist vom kantonalen Steueramt ersucht worden,

die Geschäftsbuchhaltung und die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzureichen,

damit die Verbuchung des Betrags nachvollzogen werden könne. Dieser

Aufforderung ist er jedoch nicht nachgekommen, da er die Unterlagen nicht habe

beschaffen können und er sie ferner auch als nicht rechtserheblich erachtet

hat.

Die von ihm nun im Rekursverfahren

nachgereichten Unterlagen erschöpfen sich in der Jahresrechnung 1996 der

A AG sowie in Kopien diverser Rechnungen zulasten der Ge­sellschaft.

Eingereicht wurden sie erst nach Ablauf der Rekursfrist, wobei ein Hinweis darauf,

dass sie zuvor für den Rekurrenten nicht erhältlich gewesen wären, nicht

ersichtlich ist. Jene Belege, die nicht bereits in der fristgerechten

Rekurseingabe erwähnt worden sind, gelten als verspätet eingelegt und sind

daher aus dem Recht zu weisen.

Der Nachweis, dass verschiedene

Rechnungen der Gesellschaft aus dem Vermögen des Rekurrenten beglichen worden

sind, gelingt nur für jene Positionen, für die ein Bankauszug des Privatkontos

des Rekurrenten beiliegt. Völlig im Dunkeln bleiben jedoch Art und Höhe der

Verbuchung dieser finanziellen Leistungen bei der Aktiengesellschaft. Der

Rekurrent verkennt, dass die Zahlung des "Vermittlungshonorars" vom

Käufer der Geschäfts­liegenschaft an einen Vermittler und die danach ohne

schriftlichen Vertrag erfolgte Barübergabe der Fr. 230'000.- von diesem an

den Rekurrenten alle Anzeichen einer Provision für den Letzteren trägt. Er

hingegen bleibt den Beweis dafür schuldig, dass der genannte Betrag in den

Geschäftsbüchern der Gesellschaft Eingang gefunden hat und auch dafür, dass er

selbst der Gesellschaft in diesem Betrag Zuschüsse gewährt hat.

e)

Zusammenfassend fehlt es an der Deklaration des im Oktober 1998 dem Rekurrenten

zugeflossenen Betrags von Fr. 230'000.-. Damit handelt es sich bei der

erwähnten Einkunft um eine neue Tatsache im Sinn von § 102 Abs. 1

aStG, und das kantonale Steueramt durfte für das Steuerjahr 1998 eine

Nachsteuer erheben. Aufgrund der korrekten Berechnung der Nachsteuer, zu

welcher sich der Rekurrent nicht hat vernehmen lassen, kann auf weiter gehende

Ausführungen verzichtet werden. Dies führt zur Abweisung des Rekurses.

3.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1

StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 162 Abs. 3 StG).

Dem obsiegenden kantonalen Steueramt steht indessen keine Parteientschädigung

zu, weil die Begehren des Rekurrenten nicht offensichtlich unbegründet waren

und dem Steueramt kein seine gewöhnlichen amtlichen Aufgaben übersteigender

Aufwand erwachsen ist (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152,

§ 153 Abs. 4 und § 162 Abs. 3 StG; vgl. RB 1986

Nr. 5).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'460.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.