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Entscheid

SR.2003.00011

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2003.00011

28. April 2004Deutsch9 min

(URT.2004.7924)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Nachdem die Eheleute A und B für das

Steuerjahr 1998 unter Annahme einer Zwischeneinschätzung auf den 1. Januar 1998

infolge der Pensionierung von A rechtskräftig eingeschätzt worden waren,

reichten sie im Rahmen der Ein­schätzung bezüglich ausserordentlicher Einkünfte

des Jahres 1998 unter anderem einen Lohn­ausweis für das erste Halbjahr 1998

ein. Aufgrund der Vermutung, die Zwi­schen­taxation sei zu Unrecht auf den 1.

Januar 1998 erfolgt, eröffnete das kantonale Steueramt per 12. April bzw.

(ergänzend) per 24. April 2002 ein Nachsteuer- und Steuer­straf­ver­fah­ren.

Nach mehrfachem Schriftenwechsel sowie einer persönlichen Befragung von A

verfügte das Steueramt am 5. November 2002 eine Nachsteuer (samt Zins) von

Fr. 21'149.25.

Gegen diese Verfügung erhoben die

Eheleute A und B mit Eingabe vom 10. De­zem­ber 2002 Einsprache, wobei sie

mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 ergänzend beantragten, die Einsprache

mündlich zu vertreten. In der Folge setzte das kantonale Steu­eramt einen

entsprechenden Termin für eine mündliche Anhörung an. Der anschliessende

Schriftenwechsel zwischen A und dem Chef des kantonalen Steu­eramts veranlasste

Letzteres zu einer internen Aktendurchsicht. Im Anschluss an diese teil­te das

Steueramt den Eheleuten A und B am 28. Januar 2003 mit, dass der

vorge­se­he­ne Termin für die mündliche Vertretung der Einsprache einstweilen

gegenstandslos ge­worden sei. Im Verlauf des weiteren Schriftenwechsels wurde

ihnen eine höhere Nach­steuer in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur

schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Nachdem sie innert mehrfach erstreckter

Frist schriftlich Stellung genommen hatten, erfolgte schliesslich eine neue

Nachsteuerberechnung.

Die gegen die Nachsteuerverfügung erhobene

Einsprache der Eheleute A und B wies das kantonale Steueramt mit Verfügung vom

10. September 2003 ab und setzte die Nachsteuer neu auf Fr. 418'516.- fest.

Eine mündliche Anhörung erfolgte nicht.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben die Eheleute A und B

am 27. Oktober 2003 Rekurs beim Ver­wal­tungs­ge­richt mit dem Antrag, es sei

das Verfahren an das kantonale Steueramt zurück­zuweisen, eventualiter sei das

Nachsteuerverfahren einzustellen, subeventualiter sei das steu­er­bare

Einkommen 1998 auf Fr. 217'800.- herabzusetzen. Ferner verlangten sie eine

Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt schloss in

seiner Rekursantwort sinngemäss auf Abweisung des Rekurses.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit dem Inkrafttreten des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) auf den 1. Januar 1999 ist laut § 268 StG das alte

Steuergesetz vom 8. Juli 1951 aufgehoben worden. Indessen werden Einschätzungen

bis und mit Steuerjahr 1998 gemäss § 269 Abs. 1 zweiter Satz StG nach altem

Recht vorgenommen. Demgegenüber gelangt die verfahrensrechtliche Ordnung des

neuen Rechts grundsätzlich ungeachtet der infrage stehenden Einschätzung zur An­wen­dung

(§ 268 StG und § 269 Abs. 1 StG e contrario). Für das Nachsteuerverfahren ist

das neue Recht auch kraft der ausdrücklichen Bestimmung von § 269 Abs. 3

zweiter Satz StG anwendbar.

2.

2.1

Gemäss § 141 Abs. 2 StG ist der Steuerpflichtige

berechtigt, seine Einsprache vor dem kantonalen Steueramt mündlich zu

vertreten. Diese Bestimmung kommt laut § 162 Abs. 3 Satz 2 StG auch im

Nachsteuerverfahren zur Anwendung und dient dort der Feststellung der

geschuldeten Nachsteuer. Will der Steuerpflichtige von seinem Recht Gebrauch ma­chen,

so hat er dies rechtzeitig mitzuteilen, was bereits in der Einspracheschrift

geschehen kann. Geht die Einsprachebehörde trotz rechtzeitiger Mitteilung darüber

hinweg, macht sie sich einer Gehörsverweigerung schuldig (vgl. RB 2001 Nr. 95; Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher

Steuergesetz, Zürich 1999, § 141 N. 11, § 162 N. 30). Ist der in

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

statuierte Grund­satz des rechtlichen Gehörs verletzt worden, so ist der

angefochtene Entscheid ohne weiteres aufzuheben (BGE 125 I 113 E. 3; BGE

124.

I 49 E. 3e), weshalb über diese Frage formeller Na­tur vorab zu

entscheiden ist (BGE 126 I 15 E. 2).

2.2

Auch im Steuerrecht ist das allgemeine Prinzip des

Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 bzw. Art. 9 BV zu beachten,

welches in erster Linie den Schutz des be­rechtigten Vertrauens durch

gegenseitige Rücksichtnahme beinhaltet und nicht nur für die Steuerbehörden,

sondern auch für die Steuerpflichtigen gilt (Richner/Frei/Kaufmann, § 132

N. 37 f.).

3.

3.1

Die Pflichtigen rügen vorab die Verweigerung des

rechtlichen Gehörs im Einsprache­ver­fahren. Ergänzend zur Einsprache vom 10.

Dezember 2002 gegen die Nachsteuer­ver­fü­gung des kantonalen Steueramts hätten

sie am 17. Dezember 2002 schriftlich den Antrag gestellt, die Einsprache

mündlich zu vertreten. In der Folge habe der zuständige juristische Sekretär

des Steueramts einen entsprechenden Termin angesetzt; mit Schreiben vom

28.

Januar 2003 sei ihnen jedoch mitgeteilt worden, dass dieser Termin

einstweilen gegen­stands­los geworden sei. Zur in Aussicht gestellten

Höhereinschätzung des kantonalen Steueramts hätten sie zwar schriftlich

Stellung nehmen können, dieses habe jedoch am 10. September 2003 im

Einspracheverfahren ohne weitere Untersuchungen die neue – an­ge­fochtene –

Verfügung erlassen.

3.2

In seiner Rekursantwort macht das kantonale

Steueramt hierzu geltend, dass das Gesuch der Pflichtigen um mündliche

Vertretung der Einsprache und die Anberaumung eines entsprechenden Termins

Anlass zu einem amtsinternen Verfahren gegeben habe. Im Rahmen jenes Verfahrens

sei den Pflichtigen bereits eine Höhereinschätzung angekündigt worden, zudem

sei ihnen diese im Einspracheverfahren formell zur Stellungnahme unter­breitet

worden. In der betreffenden schriftlichen Stellungnahme der Pflichtigen finde

sich kein Hinweis darauf, dass diese trotz geänderter Umstände weiterhin ein

Interesse an einer mündlichen Vertretung der Einsprache gehabt hätten. Nach

Treu und Glauben habe des­halb davon ausgegangen werden dürfen, das früher

gestellte Begehren sei obsolet gewor­den bzw. habe infolge fehlender Erneuerung

keine eigenständige Bedeutung mehr.

3.3

Es ist aktenkundig, dass die Pflichtigen mit

Eingabe vom 17. Dezember 2002 aus­drück­lich den Antrag gestellt haben, ihre

Einsprache mündlich zu vertreten. Ebenso steht fest, dass die Vorinstanz die

Einsprache der Pflichtigen mit Verfügung vom 10. September 2003 abgewiesen

hat, ohne dass eine mündliche Anhörung stattgefunden hätte. Unter die­sen

Umständen ist von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren

auszu­gehen. Daran ändert auch das Argument der Vorinstanz nichts, die Höherein­schät­zung

sei den Pflichtigen angekündigt worden, zudem hätten diese dazu schriftlich

Stellung nehmen können. Eine Gehörsverletzung müsste höchstens dann verneint

werden, wenn die Vorinstanz nach Treu und Glauben hätte annehmen dürfen, die

Pflichtigen hätten auf ihr Begehren um mündliche Einsprachevertretung

verzichtet.

Ein solcher Verzicht kann sowohl

ausdrücklich wie auch stillschweigend erfolgen. Ob Letz­teres der Fall ist,

beurteilt sich anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Mangels eines

ausdrücklichen Verzichts stellt sich vorliegend die Frage, ob in der Tatsache,

dass die Pflichtigen im weiteren Schriftenwechsel ihr Begehren nicht erneuert

haben, ein still­schwei­gender Verzicht erblickt werden kann. Hierfür liegen

jedoch zu wenig Anhalts­punkte vor. Einerseits durften die Pflichtigen aufgrund

der Formulierung des Schreibens der Vorinstanz vom 28. Januar 2003, wonach

der Termin für die mündliche Einspra­che­ver­tretung "einstweilen"

gegenstandslos geworden sei, eine abwartende Haltung einnehmen, ohne dass im

Lichte von Treu und Glauben Anlass für eine Erneuerung ihres Begehrens

bestanden hätte. Überdies wurden sie trotz ihres ausdrücklichen Ersuchens um

mündliche Einsprachevertretung und trotz massiv zu ihren Ungunsten veränderter

Umstände im Ver­lauf des weiteren Verfahrens vom kantonalen Steueramt nie mehr auf

die Frage der münd­lichen Anhörung angesprochen. Es sei dahingestellt, ob das

Verhalten der Pflichtigen, den Antrag in ihrer schriftlichen Stellungnahme zur

Höhereinschätzung nicht zu wiederholen, allenfalls den Gepflogenheiten im

Verkehr mit Behörden widersprach; jedenfalls darf daraus in rechtlicher

Hinsicht kein stillschweigender Verzicht auf das Begehren um münd­liche

Anhörung abgeleitet werden. Indem die Vorinstanz in Missachtung dieses Antrags

einen Einspracheentscheid erlassen hat, hat sie sich einer Gehörsverweigerung

schuldig gemacht.

Dies führt zur Gutheissung des Rekurses. Wegen

der im Einspracheentscheid erfolgten Verböserung rechtfertigt sich aus Gründen

der Wahrung des Instanzenzugs eine Rück­wei­sung der Sache ins Nachsteuerverfahren.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die – angesichts der vorliegenden Verfahrens­erledi­gung

reduzierten – Kosten dem unterliegenden Rekursgegner aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG). Dieser hat den Rekurrierenden

zudem eine ange­mes­sene Parteientschädigung auszurichten, welche auf insgesamt

Fr. 1'000.- festzusetzen ist (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit §§ 152 und

162.

Abs. 3 StG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Der Rekurs wird gutgeheissen.

Die Sache wird zur Durchführung einer mündlichen Anhörung und zum Erlass einer

neuen Nachsteuerverfügung im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt ins

Nachsteuerverfahren zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellungskosten,

Fr. 10'060.- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Rekursgegner auferlegt.

4.

Der Rekursgegner wird

verpflichtet, den Rekurrierenden eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.