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Entscheid

SR.2005.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2005.00006

24. August 2005Deutsch6 min

(URT.2005.8856)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Rechtsnormen:

§ 126 Abs. I StG

§ 160 StG

Publikationen:

- keine -

Gewichtung:

(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)

Gewichtung: 3

I.

A wurde vom kantonalen Steueramt am 15. Oktober 2003

bzw. 8. Oktober 2004 für die Steuerperioden 2002 und 2003 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … bzw. Fr. … und einem steuerbaren

Vermögen von Fr. … bzw. Fr. … eingeschätzt.

Das kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste,

eröffnete am 24. November 2004 ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren

hinsichtlich dieser Steuerperioden und auferlegte A mit Verfügung vom 13. Januar

2005 eine Nachsteuer samt Zins von Fr. ... Es bestätigte in seinem

Einspracheentscheid vom 12. Mai 2005 die Nachsteuererhebung für die

Steuerperiode 2002, stellte indessen das Nachsteuerverfahren mit Bezug auf die

Steuerperiode 2003 ein.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 17. Juni 2005 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,

eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Steueramt

zurückzuweisen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, schloss

auf Abweisung des Rekurses.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die

der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht

unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist

eine unterbliebene oder unvollständige Einschät­zung auf ein Verbrechen oder

ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die nicht erhobene Steuer samt Zins

als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen,

Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig

und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Be­wertung anerkannt, kann

keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war

(Abs. 2).

2.

Nachsteuerverfügungen und Einspracheentscheide sind nach § 126

Abs. 1 StG den Beteiligten mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

2.1

Die

Begründung ist jedenfalls so abzufassen, dass der betroffene Steuerpflichtige dadurch

in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen und die

Überlegungen, welche das kantonale Steueramt seiner Entschei­dung zugrunde

gelegt hat, nachzuvollziehen (vgl. BGE 119 Ia 264 E. 4d; BGE 121 I 54 E. 2c).

Auf diese Weise soll der Steuerpflichtige beurteilen können, ob und mit welchen

Argumenten er die Verfügung bzw. den Entscheid auf dem Rechtsmittelweg weiter­ziehen

will. Schliesslich ermöglicht die vorinstanzliche Begründung dem

Verwaltungsgericht die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. Das

kantonale Steueramt muss sich – auch im Einspracheentscheid – nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset­zen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegen. Es kann sich auf die für die Verfügung bzw. den Entscheid

wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 117 Ib 64 E. 4; BGE 121

I 54 E. 2c). Dass bei Verfügungen im Bereich der Massenverwaltung, etwa

bei Veranlagungsverfügungen, stan­dardisierte Begründungen und die Angabe von

Abweichungen zur Steuererklärung genügen können, gilt nicht für Verfügungen und

Entscheide im Nachsteuerverfahren. Deren Begründung hat insbesondere auch

darzulegen, dass und inwiefern im Einzelnen die Voraussetzungen einer

Nachsteuererhebung erfüllt sind, insbesondere neue Tatsachen und Beweismittel

und ein Steuerausfall vorliegen.

2.2

Die

rudimentäre Begründung des angefochtenen Entscheids ist hinsichtlich der Festsetzung

des steuerbaren Einkommens der Steuerperiode 2002 weder nachvollziehbar noch

schlüssig, vielmehr enthält sie zum Teil Widersprüche und lässt verschiedene

Fragen offen. Ausserdem ist die Festsetzung der Nachsteuer samt Zinsen nicht

ersichtlich.

2.2.1

In der Begründung der Nachsteuerverfügung (Erwägung 1b) und des

Einspracheentscheids (Erwägung D) wird ausgeführt, dass der Rekurrent in den

Jahren 2002 und 2003 für die von ihm beherrschte B AG, X (ausserhalb des

Kantons Zürich), gearbeitet habe. Einen Teil dieser Tätigkeit habe sich dieser

anstelle von Lohnzahlungen mittels Darlehen vergüten lassen, da er habe

verhindern wollen, dass die Gesellschaft einen Verlust ausweise. Er habe

"besagte Zahlungen" nicht deklariert, womit er eine Unterbesteuerung

bewirkt habe.

Da sich in der bei den Akten liegenden Zusammenstellung

der Nachsteuergrundlagen eine Position "nicht mehr akzeptierte Erhöhung

Darlehen an Aktionär" von Fr. … (2002) und Fr. … (2003) findet,

ist zwar davon auszugehen, dass das kantonale Steueramt diese Beträge als nicht

deklarierten Lohn betrachtet. Indessen vermag das Verwaltungsgericht den

vorinstanzlichen Verfügungen keine weiteren Sachdarstellungen zu entnehmen, welche

es erlaubten, die erwähnten Darlehenserhöhungen als Lohnansprüche zu würdigen,

zumal der Rekurrent bestreitet, von der B AG geldwerte Leistungen irgendwelcher

Art erhalten zu haben. Wenn sich der Rekurrent Lohnansprüche von der

Gesellschaft nicht hat auszahlen, sondern als Darlehensforderung gutschreiben

lassen, müsste diese Forderung – gekürzt um die Sozialversicherungsbeiträge – als

Lohnaufwand der Gesellschaft verbucht sein. In den Unterlagen der ausserkantonalen

Steuerbehörden werden die betreffenden Beträge indessen lediglich als nicht

begründete Aufwendungen bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen bezeichnet. Sollte

schliesslich der Rekurrent seine Lohnansprüche als Darlehen gewährt haben, weil

sonst die Gesellschaft nicht zahlungsfähig wäre, so müsste geprüft werden, ob

die Erfüllung der Ansprüche nicht besonders unsicher gewesen war und daher für

den zeitlichen Zufluss des Lohneinkommens auf die spätere Auszahlung

abzustellen wäre.

Dem Verwaltungsgericht ist es jedenfalls nicht zuzumuten,

sich aus den Akten all jene Tatsachen zusammenzusuchen und nach rechtlichen

Argumenten zu forschen, von denen sich das kantonale Steueramt bei der

Ausfällung der streitbetroffenen Nachsteuern möglicherweise hat leiten lassen.

Es ist auch nicht Sache des Gerichts, den Sachverhalt von Grund auf abzuklären.

Dies wird Aufgabe des kantonalen Steueramts im zweiten

Rechtsgang sein.

2.2.2

Im Einspracheentscheid hat das kantonale Steueramt erwogen, zur Zeit der

Entdeckung dieses Sachverhalts sei die Einschätzung für die Steuerperiode 2003

noch nicht rechtskräftig gewesen. Gestützt darauf hat es die Einstellung des

Nachsteuerverfahrens mit Bezug auf die Steuerperiode 2003 verfügt.

Das Steueramt hat jedoch versäumt, die verbleibende Nachsteuer

für die Steuerperiode 2002 im Verfügungsdispositiv des Einspracheentscheids

festzulegen. Das kantonale Steueramt wird gegebenenfalls auch diesen Mangel im

Neuentscheid zu beheben haben.

Das führt zur teilweisen Gutheissung des Rekurses.

3.

Angesichts des letztlich ungewissen Ausgangs des

Nachsteuerverfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen

(§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und

§ 162 Abs. 3 StG) und steht dem Rekurrenten keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 162 Abs. 3

StG).

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Der Rekurs

wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zur

Ausfällung einer gehörig begründeten Nachsteuerverfügung im Sinn der Erwägungen

an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 810.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …