SR.2005.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2005.00006
24. August 2005Deutsch6 min
(URT.2005.8856)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SR.2005.00006
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.08.2005
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Nachsteuern 2002 und 2003
(Staats- und Gemeindesteuern)
Die vom kantonalen Steueramt erlassene Nachsteuerverfügung sowie der Einspracheentscheid sind nicht gehörig begründet, so dass der Entscheid nicht nachvollziehbar und schlüssig ist, sondern Fragen offen lässt und Widersprüche enthält. Ausserdem ist die Festsetzung der Nachsteuer samt Zinsen nicht ersichtlich. Rückweisung.
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
EINSPRACHEENTSCHEID
NACHSTEUER
NACHSTEUERVERFÜGUNG
Sachverhalt
Rechtsnormen:
§ 126 Abs. I StG
§ 160 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
I.
A wurde vom kantonalen Steueramt am 15. Oktober 2003
bzw. 8. Oktober 2004 für die Steuerperioden 2002 und 2003 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … bzw. Fr. … und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … bzw. Fr. … eingeschätzt.
Das kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste,
eröffnete am 24. November 2004 ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren
hinsichtlich dieser Steuerperioden und auferlegte A mit Verfügung vom 13. Januar
2005 eine Nachsteuer samt Zins von Fr. ... Es bestätigte in seinem
Einspracheentscheid vom 12. Mai 2005 die Nachsteuererhebung für die
Steuerperiode 2002, stellte indessen das Nachsteuerverfahren mit Bezug auf die
Steuerperiode 2003 ein.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 17. Juni 2005 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Steueramt
zurückzuweisen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Das kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, schloss
auf Abweisung des Rekurses.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die
der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht
unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist
eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder
ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die nicht erhobene Steuer samt Zins
als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen,
Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig
und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann
keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war
(Abs. 2).
2.
Nachsteuerverfügungen und Einspracheentscheide sind nach § 126
Abs. 1 StG den Beteiligten mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
2.1
Die
Begründung ist jedenfalls so abzufassen, dass der betroffene Steuerpflichtige dadurch
in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen und die
Überlegungen, welche das kantonale Steueramt seiner Entscheidung zugrunde
gelegt hat, nachzuvollziehen (vgl. BGE 119 Ia 264 E. 4d; BGE 121 I 54 E. 2c).
Auf diese Weise soll der Steuerpflichtige beurteilen können, ob und mit welchen
Argumenten er die Verfügung bzw. den Entscheid auf dem Rechtsmittelweg weiterziehen
will. Schliesslich ermöglicht die vorinstanzliche Begründung dem
Verwaltungsgericht die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. Das
kantonale Steueramt muss sich – auch im Einspracheentscheid – nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegen. Es kann sich auf die für die Verfügung bzw. den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 117 Ib 64 E. 4; BGE 121
I 54 E. 2c). Dass bei Verfügungen im Bereich der Massenverwaltung, etwa
bei Veranlagungsverfügungen, standardisierte Begründungen und die Angabe von
Abweichungen zur Steuererklärung genügen können, gilt nicht für Verfügungen und
Entscheide im Nachsteuerverfahren. Deren Begründung hat insbesondere auch
darzulegen, dass und inwiefern im Einzelnen die Voraussetzungen einer
Nachsteuererhebung erfüllt sind, insbesondere neue Tatsachen und Beweismittel
und ein Steuerausfall vorliegen.
2.2
Die
rudimentäre Begründung des angefochtenen Entscheids ist hinsichtlich der Festsetzung
des steuerbaren Einkommens der Steuerperiode 2002 weder nachvollziehbar noch
schlüssig, vielmehr enthält sie zum Teil Widersprüche und lässt verschiedene
Fragen offen. Ausserdem ist die Festsetzung der Nachsteuer samt Zinsen nicht
ersichtlich.
2.2.1
In der Begründung der Nachsteuerverfügung (Erwägung 1b) und des
Einspracheentscheids (Erwägung D) wird ausgeführt, dass der Rekurrent in den
Jahren 2002 und 2003 für die von ihm beherrschte B AG, X (ausserhalb des
Kantons Zürich), gearbeitet habe. Einen Teil dieser Tätigkeit habe sich dieser
anstelle von Lohnzahlungen mittels Darlehen vergüten lassen, da er habe
verhindern wollen, dass die Gesellschaft einen Verlust ausweise. Er habe
"besagte Zahlungen" nicht deklariert, womit er eine Unterbesteuerung
bewirkt habe.
Da sich in der bei den Akten liegenden Zusammenstellung
der Nachsteuergrundlagen eine Position "nicht mehr akzeptierte Erhöhung
Darlehen an Aktionär" von Fr. … (2002) und Fr. … (2003) findet,
ist zwar davon auszugehen, dass das kantonale Steueramt diese Beträge als nicht
deklarierten Lohn betrachtet. Indessen vermag das Verwaltungsgericht den
vorinstanzlichen Verfügungen keine weiteren Sachdarstellungen zu entnehmen, welche
es erlaubten, die erwähnten Darlehenserhöhungen als Lohnansprüche zu würdigen,
zumal der Rekurrent bestreitet, von der B AG geldwerte Leistungen irgendwelcher
Art erhalten zu haben. Wenn sich der Rekurrent Lohnansprüche von der
Gesellschaft nicht hat auszahlen, sondern als Darlehensforderung gutschreiben
lassen, müsste diese Forderung – gekürzt um die Sozialversicherungsbeiträge – als
Lohnaufwand der Gesellschaft verbucht sein. In den Unterlagen der ausserkantonalen
Steuerbehörden werden die betreffenden Beträge indessen lediglich als nicht
begründete Aufwendungen bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen bezeichnet. Sollte
schliesslich der Rekurrent seine Lohnansprüche als Darlehen gewährt haben, weil
sonst die Gesellschaft nicht zahlungsfähig wäre, so müsste geprüft werden, ob
die Erfüllung der Ansprüche nicht besonders unsicher gewesen war und daher für
den zeitlichen Zufluss des Lohneinkommens auf die spätere Auszahlung
abzustellen wäre.
Dem Verwaltungsgericht ist es jedenfalls nicht zuzumuten,
sich aus den Akten all jene Tatsachen zusammenzusuchen und nach rechtlichen
Argumenten zu forschen, von denen sich das kantonale Steueramt bei der
Ausfällung der streitbetroffenen Nachsteuern möglicherweise hat leiten lassen.
Es ist auch nicht Sache des Gerichts, den Sachverhalt von Grund auf abzuklären.
Dies wird Aufgabe des kantonalen Steueramts im zweiten
Rechtsgang sein.
2.2.2
Im Einspracheentscheid hat das kantonale Steueramt erwogen, zur Zeit der
Entdeckung dieses Sachverhalts sei die Einschätzung für die Steuerperiode 2003
noch nicht rechtskräftig gewesen. Gestützt darauf hat es die Einstellung des
Nachsteuerverfahrens mit Bezug auf die Steuerperiode 2003 verfügt.
Das Steueramt hat jedoch versäumt, die verbleibende Nachsteuer
für die Steuerperiode 2002 im Verfügungsdispositiv des Einspracheentscheids
festzulegen. Das kantonale Steueramt wird gegebenenfalls auch diesen Mangel im
Neuentscheid zu beheben haben.
Das führt zur teilweisen Gutheissung des Rekurses.
3.
Angesichts des letztlich ungewissen Ausgangs des
Nachsteuerverfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und
§ 162 Abs. 3 StG) und steht dem Rekurrenten keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 162 Abs. 3
StG).
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Der Rekurs
wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zur
Ausfällung einer gehörig begründeten Nachsteuerverfügung im Sinn der Erwägungen
an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 810.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an …