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Entscheid

SR.2005.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2005.00008

24. August 2005Deutsch9 min

(URT.2005.8835)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde vom kantonalen Steueramt am 12. April 2002

für die Steuerperiode 2000 entsprechend seiner Steuererklärung vom 30. September

2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren

Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Die Einschätzung wurde ihm mit

Schlussrechnung vom 30. Juli 2002 eröffnet und erwuchs mangels Anfechtung

in Rechtskraft.

Das kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste,

eröffnete am 5. Januar 2004 ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren und

auferlegte A mit Verfügung vom 23. Februar 2004 eine Nachsteuer samt Zins

von Fr. …, welche mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2005 auf

Fr. … herabgesetzt wurde. Das Steueramt erwog, der Pflichtige habe den

Gewinnvortrag von Fr. …, den er sich von der per 1. Juli 2000 von C

erworbenen D GmbH an den Kaufpreis hatte anrechnen lassen, zu Unrecht nicht als

Einkommen deklariert.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 4. Juli 2005 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste,

schloss auf Abweisung des Rekurses.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die

der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht

unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist

eine unterbliebene oder unvollständige Einschät­zung auf ein Verbrechen oder

ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die nicht erhobene Steuer samt Zins

als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen,

Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig

und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann

keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war

(Abs. 2).

Die Nachsteuererhebung ist nach dieser Ordnung, sofern kein

Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde vorliegt, nur dann zulässig,

wenn der Steuerausfall darauf zurückzuführen ist, dass der Steuerpflichtige

– schuldhaft oder schuldlos – seine in § 133 ff. StG

geregelten Pflichten zu Deklaration und Beweis rechtserheblicher Tatsachen

verletzt hat und deswegen von der Steuerbehörde nicht oder ungenügend

eingeschätzt worden ist (August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. III, Bern 1969, § 102

N. 24). Irrtum der Steuerbehörde über den rechtserheblichen Sachverhalt

oder falsche Rechtsanwendung können nicht zu einer Nachsteuererhebung führen

(RB 2000 Nr. 134; Klaus Vallender in: Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht I/2a, Basel etc. 2000, Art. 151 DBG N. 16), denn dies ver­stiesse

gegen das in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte

Gebot von Treu und Glauben (vgl. VGr Genf, 20. September 1994, StE 1995 B

97.3

Nr. 2). Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen vielmehr neue

Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflichtigen

als objektiv gesetzwidrig erscheinen lassen.

Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der

gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt

worden sei, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Einschätzung. Tatsachen, die

damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie

die Steuerbehörde bei besserer Untersuchung hätte erfahren können. Denn diese

braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer

Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne

Verletzung ihrer Untersuchungspflicht tun. Nur wenn die Behörde einen als

erheblich erkennbaren, aber offensichtlich noch unklaren oder unvollständigen

Sachverhalt nicht weiter geklärt und da­mit ihre Untersuchungspflicht in grober

Weise missachtet hat, sind die betreffenden nach­träglich festgestellten

Tatsachen nicht neu. Die Unklarheit oder Unvollständigkeit des als erheblich

erkennbaren Sachverhalts muss dabei offensichtlich sein, d.h. in die Augen

springen. Die versäumte Sachverhaltsabklärung bedingt folglich eine grobe

Missachtung der Untersuchungspflicht durch die Einschätzungsbehörde, die den

Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden Deklaration und der ungenügenden

Veranlagung unterbricht. Diese strikte Zurückhaltung in der Annahme einer

Unterbrechungswirkung der Pflichtverletzung ist deshalb geboten, weil die

Steuerbehörden angesichts der in Frage stehenden Massenverwaltung nicht in der

Lage sind, in jedem Fall die Angaben des Steuerpflichtigen einer über

Stichproben hinausgehenden sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Damit wird der

Steuerpflichtige aber nicht benachteiligt, ist er doch ohnehin im

Einschätzungsverfahren zur umfassenden Offenlegung seiner Einkommens- und

Vermögensverhältnisse verpflichtet (RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41

Nr. 7, mit Hinweisen).

2.

2.1

Der

Rekurrent macht geltend, es liege keine neue Tatsache vor, welche zur Erhebung

der Nachsteuer berechtige. Sein Vertreter habe nämlich dem kantonalen Steueramt

mit Eingaben vom 12. Januar 2001 und 7. Februar 2001 den

Vertragsentwurf und die provisorische Übernahmebilanz der D GmbH per 30. Juni

2000.

zur Begutachtung eingereicht und die Gegenleistungen – einschliesslich des

in Frage stehenden Gewinnvortrags von Fr. … – für den Erwerb der

Gesellschaft aufgeführt. Dabei habe er ausdrücklich auch Auskunft über die

Besteuerung des Rekurrenten als Erwerber verlangt und darauf hingewiesen, dass

die Gesellschaft keine Reserven in der Bilanz ausgewiesen habe, sondern den erwähnten

"Gewinnvortrag Vorjahre" sowie einen "Gewinn 1. Semester

00" von rund Fr. … Hierauf habe ihm der zuständige

Chefsteuerkommissär des kantonalen Steueramts Mitte Februar 2001 telefonisch

mitgeteilt, dass ein steuerlicher Vorbescheid nicht mehr gefällt werden könne,

da sich mit der Übernahme der Gesellschaft per 30. Juni 2000 der fragliche

Sachverhalt bereits verwirklicht habe und eine weitere Beurteilung erst im

Rahmen des ordentlichen Einschätzungsverfahrens erfolgen werde. Nach dieser für

die Steuerbehörde verbindlichen Auskunft habe sich der Rekurrent in gutem Glauben

darauf verlassen dürfen, der Einschätzungsbehörde von sich aus alle

erforderlichen Unterlagen offen gelegt zu haben, die eine gesetzeskonforme

Prüfung der Steuererklärung mit anschliessender Einschätzung ermöglicht hätten.

Die zuständige Steuerkommissärin habe es aber offenbar in grober Missachtung

der Untersuchungspflicht unterlassen, im Einschätzungsverfahren entsprechend

der Meinung des Chefsteuerkommissärs die steuerlich erheblichen Tatbestände im

Zusammenhang mit der Übernahme der Gesellschaft abzuklären. Es hätte ihr

ebenfalls in die Augen springen müssen, dass der Rekurrent erstmals ein

Privatdarlehen an die Gesellschaft von Fr. … ohne Zinsertrag in der

Steuererklärung deklariert habe.

Das kantonale Steueramt bestreitet in seinen vorinstanzlichen

Verfügungen die erwähnte Schilderung der Korrespondenz zwischen dem Vertreter

des Rekurrenten und dem zuständigen Chefsteuerkommissär nicht, stellt sich aber

auf den Standpunkt, dass das Steueramt eine Untersuchungspflicht nur treffe,

wenn eine vorhandene Information die Deklaration in offensichtlicher Weise als

unklar oder unvollständig erscheinen lasse. Vorliegend sei jedoch aus der

Steuererklärung des Rekurrenten kein Hinweis auf den Umstand ersichtlich,

wonach dieser eine GmbH erworben habe. Selbst die neu erworbenen Stammanteile

seien vom Rekurrenten in der Steuererklärung nicht aufgeführt worden, doch habe

aufgrund des deklarierten Privatdarlehens an die Gesellschaft "ein

Abklärungsbedarf bezüglich allfällig vorhandener Stammanteile bestanden",

weshalb insoweit keine Korrektur im Nachsteuerverfahren erfolgen dürfe.

2.2

Nach den

Akten steht fest, dass der Rekurrent durch seinen Vertreter den zuständigen

Chefsteuerkommissär des kantonalen Steueramts im Januar und Februar 2001 über

die Übernahme der D GmbH per 30. Juni 2000 sowie die entsprechenden

Gegenleistungen, insbesondere auch über den streitbetroffenen Gewinnvortrag von

Fr. …, in Kenntnis gesetzt hat. Zudem ist erwiesen, dass der

Chefsteuerkommissär dem Vertreter mitgeteilt hat, dass die steuerrechtliche

Beurteilung der Übernahme erst im Rahmen des ordentlichen

Einschätzungsverfahrens erfolgen werde.

Unter diesen Umständen durfte der Rekurrent ohne weiteres

darauf vertrauen, dass der Chefsteuerkommissär der ihm unterstellten, für die

Einschätzung des Rekurrenten direkt zuständigen Steuerkommissärin die

betreffenden Unterlagen und Informationen weiterleiten und die Prüfung der mit

der Gesellschaftsübernahme zusammenhängenden Steuerfolgen veranlassen werde. Er

brauchte deshalb in seiner Steuererklärung nicht noch besonders auf die

ergangene Korrespondenz hinzuweisen und die Unterlagen beizufügen. Wenn in der

Folge das kantonale Steueramt es unterlassen hat, die erforderlichen

Abklärungen zu treffen, hat es angesichts der geschilderten Aktenlage, die ihm

bekannt sein musste, seine Untersuchungspflicht grob missachtet. Jedenfalls verbieten

die gesetzliche Vorschrift von § 160 Abs. 2 StG und der

verfassungsrechtliche Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) das

Zurückkommen auf die rechtskräftige Einschätzung. Im Übrigen ist das Steueramt

auch in Willkür verfallen, indem es seine erhebliche Verletzung der

Untersuchungspflicht hinsichtlich der in der Steuererklärung nicht deklarierten

Stammanteile der GmbH bejaht, bezüglich des nicht angegebenen streitbetroffenen

Einkommens im Zusammenhang mit der Gesellschaftsübertragung verneint hat,

obwohl das im Wertschriftenverzeichnis deklarierte Privatdarlehen an die

Gesellschaft gleichermassen Anlass zu Abklärungen gegeben hätte.

Infolgedessen sind die Voraussetzungen für eine

Nachsteuererhebung nicht erfüllt. Das führt zur Gutheissung des Rekurses.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Rekursgegner

aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 151 Abs. 1

StG), der dem obsiegenden Rekurrenten eine Parteientschädigung zu bezahlen hat

(§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 152 StG und § 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Der Rekurs

wird gutgeheissen. Die Nachsteuerauflage wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.-- die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Rekursgegner auferlegt.

4.

Der

Rekursgegner wird verpflichtet, dem Rekurrenten eine Parteientschädigung von

Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Mitteilung

an …