SR.2005.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2005.00008
24. August 2005Deutsch9 min
(URT.2005.8835)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SR.2005.00008
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.08.2005
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Nachsteuern 2000
Verbindliche Auskunft/Verletzung der Untersuchungspflicht
Das Steueramt auferlegte dem Rekurrenten eine Nachsteuer, weil dieser den Gewinnvortrag, den er sich von der erworbenen XY GmbH an den Kaufpreis habe anrechnen lassen, zu Unrecht nicht als Einkommen deklariert habe. Nach den Akten steht jedoch fest, dass der Rekurrent den zuständigen Chefsteuerkommissär vorgängig über die Übernahme der XY GmbH sowie die entsprechenden Gegenleistungen in Kenntnis gesetzt und dieser dem Rekurrenten mitgeteilt hat, dass die steuerrechtliche Beurteilung der Übernahme erst im Rahmen des ordentlichen Einschätzungsverfahrens erfolgen werde. Der Rekurrent durfte daher darauf vertrauen, dass der Chefsteuerkommissär die betreffenden Unterlagen und Informationen der zuständigen Steuerkommissärin weiterleiten und die Prüfung der mit der Übernahme zusammenhängenden Steuerfolgen veranlassen werde. Weil es das Steueramt in der Folge unterlassen hat, die erforderlichen Abklärungen zu treffen, hat es seine Untersuchungspflicht grob missachtet. Jedenfalls verbieten § 160 Abs. 2 StG und der Grundsatz von Treu und Glauben ein Zurückkommen auf die rechtskräftige Einschätzung. Gutheissung.
Stichworte:
AUSKUNFT
NACHSTEUERPFLICHT
NEUE TATSACHE
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
TREU UND GLAUBEN
UNTERSUCHUNGSPFLICHTVERLETZUNG
VERBINDLICHE AUSKUNFT
VERFAHREN
WILLKÜR
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
§ 160 Abs. I StG
§ 160 Abs. II StG
Publikationen:
RB 2005 Nr. 96 S. 209
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A wurde vom kantonalen Steueramt am 12. April 2002
für die Steuerperiode 2000 entsprechend seiner Steuererklärung vom 30. September
2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Die Einschätzung wurde ihm mit
Schlussrechnung vom 30. Juli 2002 eröffnet und erwuchs mangels Anfechtung
in Rechtskraft.
Das kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste,
eröffnete am 5. Januar 2004 ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren und
auferlegte A mit Verfügung vom 23. Februar 2004 eine Nachsteuer samt Zins
von Fr. …, welche mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2005 auf
Fr. … herabgesetzt wurde. Das Steueramt erwog, der Pflichtige habe den
Gewinnvortrag von Fr. …, den er sich von der per 1. Juli 2000 von C
erworbenen D GmbH an den Kaufpreis hatte anrechnen lassen, zu Unrecht nicht als
Einkommen deklariert.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 4. Juli 2005 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Das kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste,
schloss auf Abweisung des Rekurses.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die
der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht
unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist
eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder
ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die nicht erhobene Steuer samt Zins
als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen,
Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig
und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann
keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war
(Abs. 2).
Die Nachsteuererhebung ist nach dieser Ordnung, sofern kein
Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde vorliegt, nur dann zulässig,
wenn der Steuerausfall darauf zurückzuführen ist, dass der Steuerpflichtige
– schuldhaft oder schuldlos – seine in § 133 ff. StG
geregelten Pflichten zu Deklaration und Beweis rechtserheblicher Tatsachen
verletzt hat und deswegen von der Steuerbehörde nicht oder ungenügend
eingeschätzt worden ist (August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. III, Bern 1969, § 102
N. 24). Irrtum der Steuerbehörde über den rechtserheblichen Sachverhalt
oder falsche Rechtsanwendung können nicht zu einer Nachsteuererhebung führen
(RB 2000 Nr. 134; Klaus Vallender in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2a, Basel etc. 2000, Art. 151 DBG N. 16), denn dies verstiesse
gegen das in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte
Gebot von Treu und Glauben (vgl. VGr Genf, 20. September 1994, StE 1995 B
97.3
Nr. 2). Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen vielmehr neue
Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflichtigen
als objektiv gesetzwidrig erscheinen lassen.
Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der
gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt
worden sei, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Einschätzung. Tatsachen, die
damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie
die Steuerbehörde bei besserer Untersuchung hätte erfahren können. Denn diese
braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer
Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne
Verletzung ihrer Untersuchungspflicht tun. Nur wenn die Behörde einen als
erheblich erkennbaren, aber offensichtlich noch unklaren oder unvollständigen
Sachverhalt nicht weiter geklärt und damit ihre Untersuchungspflicht in grober
Weise missachtet hat, sind die betreffenden nachträglich festgestellten
Tatsachen nicht neu. Die Unklarheit oder Unvollständigkeit des als erheblich
erkennbaren Sachverhalts muss dabei offensichtlich sein, d.h. in die Augen
springen. Die versäumte Sachverhaltsabklärung bedingt folglich eine grobe
Missachtung der Untersuchungspflicht durch die Einschätzungsbehörde, die den
Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden Deklaration und der ungenügenden
Veranlagung unterbricht. Diese strikte Zurückhaltung in der Annahme einer
Unterbrechungswirkung der Pflichtverletzung ist deshalb geboten, weil die
Steuerbehörden angesichts der in Frage stehenden Massenverwaltung nicht in der
Lage sind, in jedem Fall die Angaben des Steuerpflichtigen einer über
Stichproben hinausgehenden sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Damit wird der
Steuerpflichtige aber nicht benachteiligt, ist er doch ohnehin im
Einschätzungsverfahren zur umfassenden Offenlegung seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse verpflichtet (RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41
Nr. 7, mit Hinweisen).
2.
2.1
Der
Rekurrent macht geltend, es liege keine neue Tatsache vor, welche zur Erhebung
der Nachsteuer berechtige. Sein Vertreter habe nämlich dem kantonalen Steueramt
mit Eingaben vom 12. Januar 2001 und 7. Februar 2001 den
Vertragsentwurf und die provisorische Übernahmebilanz der D GmbH per 30. Juni
2000.
zur Begutachtung eingereicht und die Gegenleistungen – einschliesslich des
in Frage stehenden Gewinnvortrags von Fr. … – für den Erwerb der
Gesellschaft aufgeführt. Dabei habe er ausdrücklich auch Auskunft über die
Besteuerung des Rekurrenten als Erwerber verlangt und darauf hingewiesen, dass
die Gesellschaft keine Reserven in der Bilanz ausgewiesen habe, sondern den erwähnten
"Gewinnvortrag Vorjahre" sowie einen "Gewinn 1. Semester
00" von rund Fr. … Hierauf habe ihm der zuständige
Chefsteuerkommissär des kantonalen Steueramts Mitte Februar 2001 telefonisch
mitgeteilt, dass ein steuerlicher Vorbescheid nicht mehr gefällt werden könne,
da sich mit der Übernahme der Gesellschaft per 30. Juni 2000 der fragliche
Sachverhalt bereits verwirklicht habe und eine weitere Beurteilung erst im
Rahmen des ordentlichen Einschätzungsverfahrens erfolgen werde. Nach dieser für
die Steuerbehörde verbindlichen Auskunft habe sich der Rekurrent in gutem Glauben
darauf verlassen dürfen, der Einschätzungsbehörde von sich aus alle
erforderlichen Unterlagen offen gelegt zu haben, die eine gesetzeskonforme
Prüfung der Steuererklärung mit anschliessender Einschätzung ermöglicht hätten.
Die zuständige Steuerkommissärin habe es aber offenbar in grober Missachtung
der Untersuchungspflicht unterlassen, im Einschätzungsverfahren entsprechend
der Meinung des Chefsteuerkommissärs die steuerlich erheblichen Tatbestände im
Zusammenhang mit der Übernahme der Gesellschaft abzuklären. Es hätte ihr
ebenfalls in die Augen springen müssen, dass der Rekurrent erstmals ein
Privatdarlehen an die Gesellschaft von Fr. … ohne Zinsertrag in der
Steuererklärung deklariert habe.
Das kantonale Steueramt bestreitet in seinen vorinstanzlichen
Verfügungen die erwähnte Schilderung der Korrespondenz zwischen dem Vertreter
des Rekurrenten und dem zuständigen Chefsteuerkommissär nicht, stellt sich aber
auf den Standpunkt, dass das Steueramt eine Untersuchungspflicht nur treffe,
wenn eine vorhandene Information die Deklaration in offensichtlicher Weise als
unklar oder unvollständig erscheinen lasse. Vorliegend sei jedoch aus der
Steuererklärung des Rekurrenten kein Hinweis auf den Umstand ersichtlich,
wonach dieser eine GmbH erworben habe. Selbst die neu erworbenen Stammanteile
seien vom Rekurrenten in der Steuererklärung nicht aufgeführt worden, doch habe
aufgrund des deklarierten Privatdarlehens an die Gesellschaft "ein
Abklärungsbedarf bezüglich allfällig vorhandener Stammanteile bestanden",
weshalb insoweit keine Korrektur im Nachsteuerverfahren erfolgen dürfe.
2.2
Nach den
Akten steht fest, dass der Rekurrent durch seinen Vertreter den zuständigen
Chefsteuerkommissär des kantonalen Steueramts im Januar und Februar 2001 über
die Übernahme der D GmbH per 30. Juni 2000 sowie die entsprechenden
Gegenleistungen, insbesondere auch über den streitbetroffenen Gewinnvortrag von
Fr. …, in Kenntnis gesetzt hat. Zudem ist erwiesen, dass der
Chefsteuerkommissär dem Vertreter mitgeteilt hat, dass die steuerrechtliche
Beurteilung der Übernahme erst im Rahmen des ordentlichen
Einschätzungsverfahrens erfolgen werde.
Unter diesen Umständen durfte der Rekurrent ohne weiteres
darauf vertrauen, dass der Chefsteuerkommissär der ihm unterstellten, für die
Einschätzung des Rekurrenten direkt zuständigen Steuerkommissärin die
betreffenden Unterlagen und Informationen weiterleiten und die Prüfung der mit
der Gesellschaftsübernahme zusammenhängenden Steuerfolgen veranlassen werde. Er
brauchte deshalb in seiner Steuererklärung nicht noch besonders auf die
ergangene Korrespondenz hinzuweisen und die Unterlagen beizufügen. Wenn in der
Folge das kantonale Steueramt es unterlassen hat, die erforderlichen
Abklärungen zu treffen, hat es angesichts der geschilderten Aktenlage, die ihm
bekannt sein musste, seine Untersuchungspflicht grob missachtet. Jedenfalls verbieten
die gesetzliche Vorschrift von § 160 Abs. 2 StG und der
verfassungsrechtliche Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) das
Zurückkommen auf die rechtskräftige Einschätzung. Im Übrigen ist das Steueramt
auch in Willkür verfallen, indem es seine erhebliche Verletzung der
Untersuchungspflicht hinsichtlich der in der Steuererklärung nicht deklarierten
Stammanteile der GmbH bejaht, bezüglich des nicht angegebenen streitbetroffenen
Einkommens im Zusammenhang mit der Gesellschaftsübertragung verneint hat,
obwohl das im Wertschriftenverzeichnis deklarierte Privatdarlehen an die
Gesellschaft gleichermassen Anlass zu Abklärungen gegeben hätte.
Infolgedessen sind die Voraussetzungen für eine
Nachsteuererhebung nicht erfüllt. Das führt zur Gutheissung des Rekurses.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Rekursgegner
aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 151 Abs. 1
StG), der dem obsiegenden Rekurrenten eine Parteientschädigung zu bezahlen hat
(§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 152 StG und § 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Der Rekurs
wird gutgeheissen. Die Nachsteuerauflage wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Rekursgegner auferlegt.
4.
Der
Rekursgegner wird verpflichtet, dem Rekurrenten eine Parteientschädigung von
Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5.
Mitteilung
an …