SR.2005.00015
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2005.00015
26. Oktober 2005Deutsch15 min
(URT.2005.8955)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SR.2005.00015
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.10.2005
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Nachsteuern 1990 - 1993
Anforderungen an die Begründung von Nachsteuerverfügungen und Einspracheentscheiden
Der Umstand, dass in späteren Einschätzungen geldwerte Leistungen einer Gesellschaft an ihre Aktionäre entdeckt werden, vermag zwar den Verdacht nahe zu legen, solche Leistungen seien auch in früheren Einschätzungen ausgerichtet worden. Ein blosser Verdacht genügt jedoch nicht, erforderlich sind vielmehr konkrete gewichtige Indizien, die den Schluss auf die nicht versteuerte Ausschüttung geldwerter Leistungen und damit auf eine unrichtige Versteuerung in den vorangegangenen Einschätzungen zulassen. Derartige Indizien führt das kantonale Steueramt jedoch nicht an, und es können auch den Akten keine konkreten Anhaltspunkte entnommen werden. Hinzu kommt, dass die Begründung des Steueramts unklar und widersprüchlich ist, weshalb es den Nachweis für seine Behauptung ungenügender Einschätzungen in den Steuerjahren 1990 bis 1992 nicht erbracht hat. In Bezug auf das Steuerjahr 1993 rechtfertigt sich eine weitere Untersuchung durch das kantonale Steueramt. Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur Ausfällung eines neuen Einspracheentscheids.
Stichworte:
ALTRECHTLICH
BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG
BEWEISLAST
GELDWERTE LEISTUNG
GESCHÄFTSMÄSSIG BEGRÜNDET
NACHSTEUERPFLICHT
SPESENVERGÜTUNG
UNGENÜGENDE BEGRÜNDUNG
VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG
VERJÄHRUNG
Rechtsnormen:
§ 126 Abs. I StG
§ 160 Abs. I StG
§ 162 Abs. II StG
Publikationen:
RB 2005 Nr. 95 S. 207
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
Die am 17. Mai 1989 gegründete A AG mit Sitz in X
und einer Betriebsstätte in Y (ausserkantonal) wurde für die Steuerjahre 1990
bis 1993 rechtskräftig mit einem steuerbaren Ertrag von Fr. … (zum Satz
von 3,450%), Fr. … (zum Satz von 4,000%), Fr. … bzw. Fr. … und
mit einem steuerbaren Kapital von Fr. …., Fr. …, Fr. … bzw. Fr. …
(je zum Satz von 1,5‰) eingeschätzt; die letzten dieser mittels Steuerrechnung
eröffneten Einschätzungen erfolgten am 18. Februar 1994.
Aufgrund einer vom 9. bis 11. September 1996 durchgeführten
steueramtlichen Bücherrevision stellte sich der Steuerkommissär mit Blick auf
den Verlustvortrag 1993 hinsichtlich des Geschäftsjahrs 1991/92 auf den
Standpunkt, die Pflichtige habe ihren Aktionären C, D und E erhebliche nicht
deklarierte geldwerte Leistungen ausgerichtet. Dies weckte bei ihm den
Verdacht, solche Leistungen könnten auch in früheren Geschäftsjahren erfolgt
und die rechtskräftigen Einschätzungen 1989 bis 1993 daher ungenügend ausgefallen
sein.
Erwägungen
II.
A. Gestützt
darauf eröffnete der Steuerkommissär der Pflichtigen am 7. Februar 1997
die Einleitung des Nach- und Strafsteuerverfahrens für die Steuerjahre 1989 bis
1993.
Er überwies die Akten, nachdem die Pflichtige sich einer Bücherrevision
und Auflagen für diese Jahre widersetzt sowie die Ausrichtung geldwerter
Leistungen und die vom Steuerkommissär unterbreiteten Nachsteuergrundlagen
bestritten hatte, am 18. März 1999 an die Abteilung Spezialdienste des
kantonalen Steueramts.
Das kantonale Steueramt auferlegte der Pflichtigen mit
Verfügung vom 26. Juli 2001 für die Steuerjahre 1989 bis 1993 eine
Nachsteuer von Fr. ... Zur Begründung der Nachsteuerauflage erwog das
Steueramt im Wesentlichen:
"3.a) … Die Vornahme einer
Schätzung […] ist nicht allein auf das ordentliche Einschätzungsverfahren beschränkt,
sie ist auch im Nachsteuerverfahren anwendbar (…). Soweit quantitative
Anhaltspunkte vorlagen, d.h. für das Steuerjahr 1993, hat der Steuerkommissär
die Nachsteuern gestützt darauf ermittelt. In den auf das Steuerjahr 1993
folgenden Jahren liess die Steuerpflichtige den Aktionären weiterhin nicht
geschäftsmässig begründete Leistungen zukommen. Daraus geht hervor, dass es
sich somit um ein Vorgehen der Steuerpflichtigen über einen längeren Zeitraum
handelt, in welchen auch die Steuerjahre von 1989 bis 1992 fallen. Nähere
quantitative Anhaltspunkte für die Steuer hatte der Steuerkommissär jedoch
nicht, weshalb er zu Recht zum Mittel der Schätzung griff.
b) Die drei Aktionäre der
Steuerpflichtigen, C (verstorben im Januar 1995), D sowie E (Veräusserung der
Aktien der Steuerpflichtigen am 31.12.1993 an die vorgenannten Aktionäre und
Ausscheiden aus der Einfachen Gesellschaft am 12.10.1994) erwarben am am 1. Oktober
1991.
(Beurkundung am 5.8.1991) die Liegenschaft (u.a. je ein Betriebs- und
Lagergebäude) an der L-Strasse 01 und 02 vor der Grenzbereinigung von 1992/93
zwischen X und Z, in X gelegen, zu Eigentum. Die Steuerpflichtige übernahm alle
mit dem Erwerb der Liegenschaft anfallenden Kosten und gewährte den Aktionären
zusätzlich zur Finanzierung dieses Erwerbs ein Darlehen, ohne geschäftsübliche
Zinsen dafür einzufordern. Obwohl gemäss Mietvertrag vom 30. Oktober 1991
Büro- und Lagerräume Vertragsgegenstand waren (Ziff. 2.1. Abs. 2),
übernahm die Steuerpflichtige nicht bloss die Kosten zur Adaption der Büro- und
Lagerräume für ihre Bedürfnisse, sondern die gesamten Umbaukosten, was weit
über das im Mietvertrag Vereinbarte hinausgeht, mussten doch Büro- und
Lagerräume überhaupt erst einmal erstellt werden (Ermittlungsakten act. 22).
Dennoch bezahlte die Steuerpflichtige einen Mietzins, wie er für ausgebaute
Gewerbe- und Büroräume verlangt wurde, obwohl es in Z zu jener Zeit an
verfügbarem Raum dieser Art nicht fehlte.
Die genannten Aufwendungen sind
deshalb teilweise geschäftsmässig begründet, im übrigen sind sie, wie vom
Steuerkommissär beantragt, als geldwerte Leistungen zu würdigen.
c) Obwohl die Steuerpflichtige
den Aktionären effektive Spesenvergütung ausrichtete, flossen ihnen in der
Bemessungszeit des Steuerjahres 1993 zusätzlich Pauschalspesen in der
ungefähren Höhe von Fr. 100'000 zu. Zudem unterblieb die Ausscheidung
eines Privatanteils für die von den Gesellschaftern auch zu privaten Zwecken
benutzten Geschäftsfahrzeugen der Steuerpflichtigen. Überdies trug die
Steuerpflichtige Heizöl- und Reparaturkosten für Liegenschaften von Aktionären.
Das quantitative Ausmass der Aufrechnungen wurde auf Grund von Unterlagen der
Steuerpflichtigen ermittelt. Anhaltspunkte für ein unrichtiges
Ermittlungsergebnis in diesem Punkt fehlen vollständig; es ist daher dem Antrag
des Steuerkommissärs zu folgen.
d) Die Ausschüttung geldwerter
Leistungen durch die Steuerpflichtige an die Aktionäre entsprach einer
langjährigen Übung. Angesichts des Umfangs allein schon der im Steuerjahr 1993
vorzunehmenden Aufrechnungen, rechtfertigt sich die Schätzung der in den
Steuerjahren 1989 bis 1992 erbrachten geldwerten Leistungen auf Fr. 20'000
pro Jahr voll und ganz."
B. Am 7./19. September
2001.
erhob die Pflichtige Einsprache und wandte sich (unter anderem) gegen die
Auferlegung einer Nachsteuer; sie nahm zu den aufgerechneten geldwerten
Leistungen Stellung und bestritt, dass solche Leistungen erfolgt seien. Ohne
jede Ergänzung der Untersuchung in den darauf folgenden dreieinhalb Jahren –
lediglich nach einer mündlichen Anhörung am 3. Mai 2005 – wies das
kantonale Steueramt mit Verfügung vom 7. Juli 2005 die Einsprache
betreffend die Steuerjahre 1990 bis 1993 ab, soweit es darauf eintrat.
Demgegenüber hiess es die Einsprache betreffend das Steuerjahr 1989 wegen Verjährung
gut und stellte insoweit das Nachsteuerverfahren ein. Das Steueramt setzte indessen
im Einspracheentscheid die Nachsteuer nicht neu fest. Die Aufrechnung der
geldwerten Leistungen begründete es wie folgt:
"b) Die Einsprecherin
bringt des weiteren vor, die geltend gemachten Aufwendungen seien in vollem
Umfang geschäftsmässig begründet und auf Seiten der Empfänger denn auch
besteuert worden. Was die durch die Einsprecherin übernommenen baulichen
Aufwendungen und die Höhe des Mietzinses anbelangt, welche sie den Eigentümern
der Liegenschaft (gleichzeitig ihre Aktionäre) entrichtete, sei an dieser
Stelle erwähnt, dass im Kalenderjahr 1992 in der Stadt Z, d.h. in nächster
Nachbarschaft, bereits ausgebauter Büro- und Gewerberaum in der Grössenordnung
von 20'000 m2 leer gestanden hat. Im übrigen kann bezüglich der
aufgerechneten Aufwendungen, wie Erwerbs- und Umbaukosten, der Liegenschaft L-Strasse
01.
(damals X) und des Mietzinses auf den Revisionsbericht (Ziff. 11 ff.)
verwiesen werden.
Der Umstand, ob ein Aktionär
oder eine ihm nahe stehende Person eine von der betreffenden Gesellschaft
ausgerichtete Leistung deklariert hat oder nicht, ist bei der Würdigung, ob
Aufwendungen einer juristischen Person als geschäftsmässig begründet sind oder
nicht, unbeachtlich."
III.
Die Pflichtige liess dem Verwaltungsgericht mit Rekurs
vom 19. September 2005 beantragen, es sei die angefochtene
Nachsteuerauflage aufzuheben; ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung des
Rekurses, indem es zur Begründung auf "die in der angefochtenen Verfügung
enthaltenen Erwägungen sowie die Akten" verwies.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) auf den 1. Januar 1999 ist laut § 268 StG das alte
Steuergesetz vom 8. Juli 1951 (aStG) aufgehoben worden. Indessen werden
Einschätzungen bis und mit Steuerjahr 1998 gemäss § 269 Abs. 1
zweiter Satz StG nach altem Recht vorgenommen. Demgegenüber gelangt die
verfahrensrechtliche Ordnung des neuen Rechts grundsätzlich ungeachtet der infrage
stehenden Einschätzung zur Anwendung (§ 268 StG und § 269 Abs. 1
StG e contrario). Für das Nachsteuerverfahren ist das neue Recht auch kraft der
ausdrücklichen Bestimmung von § 269 Abs. 3 zweiter Satz StG
anwendbar.
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die
der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht
unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist
eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder
ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 StG
die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1).
Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in
seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die
Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden,
selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Abs. 2).
2.
Die Steuerbehörde hat in der Nachsteuerverfügung und im
Einspracheentscheid die staatliche und kommunale Nachsteuer, d.h. die nicht
erhobene Steuer samt Zins, zu ermitteln (vgl. § 162 Abs. 2 StG).
Das kantonale Steueramt hat im angefochtenen
Einspracheentscheid erwogen, die Nachsteuer für das Steuerjahr 1989 sei
verjährt, und hat insoweit das Nachsteuerverfahren eingestellt. Es hat jedoch
versäumt, die verbleibende Nachsteuer für die Steuerjahre 1990 bis 1993 im
Verfügungsdispositiv festzulegen.
Der angefochtene Entscheid erweist sich infolgedessen als
unvollständig und daher als mangelhaft. Die Sache ist an das kantonale
Steueramt zurückzuweisen, damit es die massgebliche Nachsteuer – unter
Berücksichtigung des Ausgangs dieses Rekursverfahrens – im Dispositiv des
Neuentscheids festsetze (vgl. VGr, 24. August 2005, SR.2005.00006, E. 2.2.2).
3.
3.1
Nachsteuerverfügungen
und Einspracheentscheide sind nach § 126 Abs. 1 StG den Beteiligten
mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
Die Begründung ist jedenfalls so abzufassen, dass der
betroffene Steuerpflichtige dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite
der Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen, welche das kantonale
Steueramt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nachzuvollziehen (vgl. BGE 119
Ia 264 E. 4d; BGE 121 I 54 E. 2c). Auf diese Weise soll der
Steuerpflichtige beurteilen können, ob und mit welchen Argumenten er die
Verfügung bzw. den Entscheid auf dem Rechtsmittelweg weiterziehen will.
Schliesslich ermöglicht die vorinstanzliche Begründung dem Verwaltungsgericht
die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. Das kantonale Steueramt muss
sich – auch im Einspracheentscheid – nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegen. Es kann sich auf die für die Verfügung bzw. den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 117 Ib 64 E. 4; BGE 121 I
54.
E. 2c). Dass bei Verfügungen im Bereich der Massenverwaltung, etwa bei
Veranlagungsverfügungen, standardisierte Begründungen und die Angabe von Abweichungen
zur Steuererklärung genügen können, gilt nicht für Verfügungen und Entscheide
im Nachsteuerverfahren (entgegen Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann,
Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 162 N. 21).
Deren Begründung hat insbesondere auch darzulegen, dass und inwiefern im
Einzelnen die Voraussetzungen einer Nachsteuererhebung erfüllt sind,
insbesondere neue Tatsachen und Beweismittel und ein Steuerausfall vorliegen.
3.2
Der Beweis
der ungenügenden Versteuerung ist im Nachsteuerverfahren grundsätzlich von der
Steuerbehörde zu leisten, da sie die steuerbegründenden und steuermehrenden Tatsachen
nachweisen muss; das Vorliegen neuer "Informationen" genügt dabei für
sich allein nicht. Soweit der Nachweis, ob überhaupt eine unrichtige
Versteuerung vorliegt, in Frage steht, treffen den Steuerpflichtigen keine
Mitwirkungspflichten, denn andernfalls würden im Ergebnis rechtskräftige
Einschätzungen entgegen dem Willen des Gesetzgebers uneingeschränkter
nachträglicher Überprüfung zugänglich gemacht und dergestalt die Nachsteuerordnung
aus den Angeln gehoben. Die im Einschätzungsverfahren kraft § 133 ff.
StG zu erfüllenden Verfahrenspflichten – wie die Auskunfts- und Beweisleistungspflicht
(vgl. § 135 Abs. 1 und 2 StG) – obliegen dem Steuerpflichtigen im
Nachsteuerverfahren nur, wenn das Vorliegen einer neuen Tatsache erwiesen ist
und gewichtige Indizien den Schluss auf eine unrichtige Versteuerung zulassen.
In diesem Licht betrachtet genügt es nicht, dass in einer späteren Einschätzung
Mehreinkommen oder -vermögen entdeckt wird und die Möglichkeit oder gar die
Wahrscheinlichkeit besteht, dass frühere rechtskräftige Einschätzungen ungenügend
ausgefallen sind. Der Steuerpflichtige hat mit anderen Worten an der
Sachverhaltsabklärung einzig dann mitzuwirken, wenn seine Nachsteuerpflicht
hinreichend feststeht und nur noch der Umfang der Nachsteuer abzuklären ist.
Diesfalls ist die Steuerbehörde auch befugt, bei Nichterfüllung ihrer Auflagen
trotz Mahnung die Nachsteuer im Rahmen einer Ermessenseinschätzung im Sinn von § 139
Abs. 2 StG festzusetzen. Ansonsten ist es Sache der Behörde, all
diejenigen Tatsachen und Beweismittel zu beschaffen, mit denen sie die unrichtige
Versteuerung zu beweisen vermag (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, § 162 N. 26 ff.).
3.3
3.3.1
Im Nachsteuerprotokoll sind gegenüber den rechtskräftigen Steuerjahren 1990
bis 1992 Aufrechnungen im Ertrag von je Fr. 20'000.- vorgenommen worden
mit dem Vermerk "Geschäftsmässig nicht begründete
Pauschalspesenvergütungen an Aktionäre, mangels Nachweis geschätzt". Das
kantonale Steueramt hat dazu erwogen, die Rekurrentin habe im Steuerjahr 1993
und in den darauf folgenden Steuerjahren ihren Aktionären geschäftsmässig nicht
begründete Leistungen zukommen lassen. Es handle sich "somit um ein
Vorgehen der Steuerpflichtigen über einen längeren Zeitraum (…), in welchen
auch die Steuerjahre von 1989 bis 1992 fallen". Habe aber die Ausschüttung
geldwerter Leistungen "einer langjährigen Übung" entsprochen, so habe
der Steuerkommissär, dem jedoch "nähere quantitative Anhaltspunkte für die
Steuer" gefehlt hätten, zu Recht zum Mittel der Schätzung gegriffen.
Angesichts des Umfangs allein schon der im Steuerjahr 1993 vorzunehmenden
Aufrechnungen, rechtfertige sich die Schätzung der in den Steuerjahren 1990 bis
1992.
erbrachten geldwerten Leistungen auf je Fr. 20'000.-.
Wohl vermag der Umstand, dass
in späteren Einschätzungen geldwerte Leistungen einer Gesellschaft an ihre
Aktionäre entdeckt werden, den Verdacht nahe zu legen, solche Leistungen seien
auch in früheren – rechtskräftigen Einschätzungen – ausgerichtet worden. Ein
blosser Verdacht genügt aber nicht, selbst wenn die Wahrscheinlichkeit für ihn
spricht. Erforderlich sind vielmehr konkrete gewichtige Indizien, die den
Schluss auf die nicht versteuerte Ausschüttung geldwerter Leistungen und damit
auf eine unrichtige Versteuerung in den vorangegangenen Einschätzungen
zulassen. Derartige Indizien führt das kantonale Steueramt aber nicht an, und
es können auch keine konkreten Anhaltspunkte den Akten entnommen werden.
Hinzu kommt, dass die
Begründung des kantonalen Steueramts unklar und widersprüchlich ist, weil die
Aufrechnung des Steuerkommissärs einzig "Pauschalspesenvergütungen an
Aktionäre" betroffen hatte, während die Erwägungen des Steueramts von
"im Steuerjahr 1993 vorzunehmenden Aufrechnungen" ausgehen, welche
verschiedenartige geldwerte Leistungen – nicht nur Pauschalspesen – beschlagen.
Im Übrigen spricht der Umstand, dass ein Aktionär oder eine ihm nahe stehende
Person eine von der Gesellschaft ausgerichtete Leistung deklariert hat, ohne
gegenteilige Anhaltspunkte tendenziell dafür, dass diese Leistungen in
rechtskräftigen Einschätzungen der Gesellschaft geschäftsmässig begründet sein
könnten.
Das kantonale Steueramt hat
nach dem Gesagten den Nachweis für seine Behauptung, die Einschätzungen der
Rekurrentin für die Steuerjahre 1990 bis 1992 seien ungenügend ausgefallen,
nicht erbracht. Die Voraussetzungen für eine Nachsteuererhebung sind insoweit
nicht erfüllt, weshalb die Nachsteuerauflage für die erwähnten Steuerjahre aufzuheben
ist.
3.3.2
Hinsichtlich des Steuerjahrs 1993 stellt sich das kantonale Steueramt auf
den Standpunkt, die Rekurrentin habe ihren drei Aktionären geldwerte Leistungen
zukommen lassen, die sie verbucht bzw. nicht deklariert habe, und zwar im
Zusammenhang mit dem Kauf, dem Umbau und der Miete der Liegenschaft L-Strasse 01
in (X bzw. später) Z, ferner durch Ausrichtung von Pauschalspesen nebst
effektiven Spesenvergütungen und schliesslich durch Übernahme von
Privataufwendungen von Aktionären in Form nicht ausgeschiedener Privatanteile
für die Benützung von Geschäftsautos und Bezahlung von Heizölkosten für das Privathaus.
Die Rekurrentin hat den Kauf
und den Umbau der fraglichen Liegenschaft durch ihre drei Aktionäre finanziert.
Eine geldwerte Leistung läge indessen nur vor, falls die von der Rekurrentin
für die Liegenschaft bezahlte Miete den Betrag überstiegen haben sollte, welchen
eine Drittperson unter vergleichbaren Verhältnissen bezahlt hätte. Beweismittel
für seine diesbezügliche Behauptung, etwa eine Expertise, hat das kantonale
Steueramt jedoch nicht vorgelegt. Angesichts dessen, dass die Rekurrentin
unwidersprochen eine höhere als die vertraglich vereinbarte Miete bezahlt hat,
was ein gewichtiges Indiz für eine nicht marktgerechte Vergütung bildet,
rechtfertigt sich eine weitere Untersuchung durch das kantonale Steueramt.
Dieses wird insbesondere die Höhe der marktmässigen Miete der Liegenschaft
durch ein Gutachten abzuklären haben. Soweit erforderlich wird die Rekurrentin
an der Sachverhaltsermittlung mitwirken müssen.
Im Rahmen des zweiten
Rechtsgangs wird das kantonale Steueramt unter Einbezug der Mitwirkung der
Rekurrentin sodann zu untersuchen haben, ob und inwieweit der neu entdeckte
Umstand, dass diese ihren Aktionären trotz effektiven Spesenvergütungen Pauschalspesen
ausgerichtet hat, die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen erlaubt.
Schliesslich wird das Steueramt abzuklären haben, ob hinsichtlich der
behaupteten privaten Benützung von Geschäftsautos der Rekurrentin durch deren Aktionäre
eine neue Tatsache vorliegt. Bejahendenfalls wird das Steueramt unter
Mitwirkung der Rekurrentin die Höhe einer allfälligen verdeckten
Gewinnausschüttung festzustellen haben. Hinsichtlich der Übernahme von
Heizölkosten für das Privathaus eines Aktionärs liegt offensichtlich eine
verdeckte Vorteilszuwendung vor.
Das führt zur teilweisen Gutheissung des Rekurses.
4.
Angesichts der Aufhebung der Nachsteuerauflage für die
Steuerjahre 1990 bis 1992 einerseits und des letztlich ungewissen Ausgangs des
Nachsteuerverfahrens für das Steuerjahr 1993 rechtfertigt es sich, die
Gerichtskosten der Rekurrentin zu 2/5 und dem Rekursgegner zu 3/5 aufzuerlegen
(§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 162
Abs. 3 StG). Der Rekurrentin steht dementsprechend keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152,
§ 153 Abs. 4 und § 162 Abs. 3 StG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Der
Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zur Ausfällung eines neuen Einspracheentscheids im Sinn der Erwägungen an
das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2.
Über
seine Verfahrenskosten hat das kantonale Steueramt im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 8'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden zu 2/5 der Rekurrentin und zu 3/5 dem Rekursgegner auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Mitteilung
an …