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Entscheid

SR.2005.00018

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2005.00018

1. März 2006Deutsch9 min

(URT.2006.9152)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

C schenkte seinem Sohn A am 19. Dezember 1990 sein

landwirtschaftliches Heimwesen in der Gemeinde X, welches die Grundstücke Kat. Nr. 01

(389 m2 Hofraum und Garten), Kat. Nr. 02 (3'999 m2 mit

Wohnhaus, Scheune, Wagenschopf, Gebäudegrundfläche, Hofraum, Garten, Wege und

Strassen), Kat. Nr. 03 (81 m2 Acker und Wiese), Kat. Nr. 04

(43'731 m2 Acker und Wiese) und Kat. Nr. 05 (12'115 m2

Wald) umfasste. Gemäss Verfügung der Finanzdirektion vom 5. Dezember 1991

wurde das gesamte Heimwesen zum landwirtschaftlichen Ertragswert bewertet und

ohne Steuerfolgen abgerechnet, wobei die Nachveranlagung für den Fall der

Veräusserung oder Zweckentfremdung innert zwanzig Jahren vorbehalten wurde.

Mit Pachtverträgen vom 1. Januar 2001 verpachtete A

rund 460 Aren (Kat.Nr. 04) seines Heimwesens an die ebenfalls in X

wohnhaften Landwirte D und E. Nach der Neuparzellierung des Grundstücks Kat.Nr. 02

in die Grundstücke Kat. Nrn. 06 (2'687 m2), 07 (746 m2) und

08 (566 m2) trat er seinen Nachkommen F und G am 17. April 2001 die

Grundstücke Kat. Nrn. 07 und 08 als Erbvorbezug ab. Mit Tauschvertrag

vom 13. September 2001 wurden ihm 28 m2 des Grundstücks Kat. Nr. 08

zugewiesen und trat er G 163 m2 des Grundstücks Kat. Nr. 06 ab.

Erwägungen

II.

Am 28. Februar 2005 nahm die Finanzdirektion

hinsichtlich der beiden Grundstücke Kat. Nr. 01 und alt Kat. Nr. 02

eine Nachveranlagung wegen Zweckentfremdung vor und auferlegte A eine

Schenkungssteuer von Fr. …

Die hiergegen erhobene Einsprache des Pflichtigen vom 15. März

2005.

wies die Direktion am 25. Juli 2005 ab mit der Begründung, aufgrund

der Abtretung der Grundstücke Kat. Nrn. 07 und 08 mit entsprechender

Zweckentfremdung sowie der Drittverpachtung des Grundstücks Kat. Nr. 04

könne das Grundstück Kat. Nr. 06 nicht mehr als Bestandteil eines

landwirtschaftlichen Betriebs gewürdigt werden. Hierzu wäre ein Mindestmass an

beworbener Fläche bzw. gehaltener Tiere sowie eine gewisse Intensität und

Professionalität der Bewirtschaftung erforderlich. Sowohl die Grösse des

Grundstücks von rund 2'500 m2 als auch die Nutzung als Weide für die

beiden Pferde sprächen gegen eine Selbstnutzung durch den Einsprecher.

III.

Gegen diese Verfügung erhob der Pflichtige Rekurs an das

Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Schenkungssteuer sei auf Fr. …

herabzusetzen. Zur Begründung brachte er vor, wie die ergänzende

Vermögenssteuer dürfe sich auch die Nachveranlagung der Schenkungssteuer nur

auf die beiden abparzellierten Grundstücke Kat. Nrn. 07 und 08 erstrecken,

da für beide Steuerarten die gleichen Regeln gälten. Sodann führe die Abtretung

der beiden Baulandparzellen nicht zu einer Zweckänderung des Heimwesens; es

bleibe nunmehr ein reiner Landwirtschaftsbetrieb übrig, der nach wie vor rund

sechs Hektaren umfasse. Zwar seien 460 Aren Land verpachtet; die Verpachtung

gelte jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht als

Zweckänderung, wenn – wie hier – die Wiederaufnahme des gesamten

Landwirtschaftsbetriebs durch einen Käufer oder Nachfolger nicht ausgeschlossen

werden könne.

Die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des

kantonalen Steueramts schloss auf Abweisung des Rekurses.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gegen den Einspracheentscheid der

Finanzdirektion kann der Steuerpflichtige nach § 43 Abs. 1 des

Erbschafts‑ und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986

(ESchG) beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben. Laut § 43 Abs. 4

ESchG sind die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die

Staatssteuer sinngemäss anwendbar (vgl. §§ 147 ff. des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997).

Mit diesem Rechtsmittel können laut § 43 Abs. 2

ESchG alle Mängel des angefochtenen Entscheids sowie des vorangegangenen

Verfahrens gerügt werden. Dabei sind neue tatsächliche Behauptungen und

Beweismittel zulässig (VGr, 22. November 2000, SR.1999.00019 = ZStP 2001,

148, E. 1a mit Verweisungen). Das Verwaltungsgericht hat damit die gleiche

freie und umfassende Prüfungsbefugnis wie die Finanzdirektion im Einspracheverfahren.

2.

Land- und

forstwirtschaftliche Grundstücke werden laut § 15 ESchG zum Ertragswert bewertet.

Wird ein solches Grundstück innert zwanzig Jahren ganz oder teilweise veräussert

oder fallen innert dieser Frist die Voraussetzungen der Vorzugsbewertung dahin,

so wird gemäss § 17 Abs. 1 ESchG (in der Fassung vom 28. September

1986) die Steuer nachträglich vom damaligen Verkehrswert, höchstens jedoch vom

erzielten Erlös berechnet. Steuerpflichtig ist der Veräusserer oder der

Eigentümer des Grundstücks (Abs. 2).

3.

3.1

Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gilt ein

Grundstück als landwirt­schaft­lich, wenn es der Urproduktion dient, d.h. der

Nut­zung vorab für Acker‑, Obst‑ und Gemü­se­bau, dem Anbau von

Blumen und Zierpflanzen, der Anlegung von Baumschulen sowie der Viehzucht und

Nutztierhaltung. Es ist nicht erforderlich, dass das Grund­stück Teil eines

landwirtschaftlichen Gewerbes (Betriebs) ist; es kann auch als Ne­ben­erwerb

oder aus Liebhaberei (Hobby) landwirtschaft­lich beworben werden. Sodann kommt

es nicht auf den Erschliessungsgrad oder die bau­rechtliche Zonenzugehörigkeit

an; auch landwirtschaftlich beworbene baureife Flächen in der Bauzone unterliegen

der Er­trags­wertbewertung (RB 1994 Nr. 67 = ZStP 1994, 228; VGr, 24. November 1999, SR.1999.00011).

Dabei verlangt das Gesetz nicht die Be­wirtschaftung durch den Eigentümer

selbst, sondern lässt auch ein Pachtverhältnis ge­nügen (RB 1993 Nr. 31).

3.2

Unter

einem landwirtschaftlichen Heimwesen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

eine aus Land und Gebäulichkeiten bestehende Einheit zu verstehen, die geeignet

ist, einer Bauernfamilie als Lebenszentrum und Grundlage für den Betrieb eines

landwirtschaftlichen Gewerbes zu dienen (BGE 87 I 237 E. 2; vgl. auch BGE 89

I 55 E. 1, wonach 4,7 ha Land für den Betrieb eines landwirtschaftlichen

Betriebs genügen).

4.

4.1

Das

Heimwesen des Pflichtigen ist ein Heimwesen im vorstehend umschriebenen Sinn.

Es wies bis 2001 eine Fläche von 60'315 m2 auf mit Wohnhaus, Scheune,

Stall, Wagenschopf, Hofraum und Garten sowie Acker, Wiese und Wald und misst

heute nach Abtrennung der beiden Grundstücke Kat. Nrn. 07 und 08 von

700.

m2 bzw. 746 m2 noch 58'869 m2. Damit ist es nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts immer noch gross genug, um darauf ein

landwirtschaftliches Gewerbe zu betreiben. Der 1932 geborene Pflichtige war

denn auch – bis 1990 als Pächter und anschliessend als Eigentümer – bis 2001

als Landwirt auf diesem Heimwesen tätig und bestritt daraus für sich und seine

Familie sein Auskommen. Der gesamte Landbesitz liegt in der Landwirtschaftszone,

ausser das 3'999 m2 umfassende Grundstück alt Kat. Nr. 02 mit

Wohnhaus Schopf, Stall und Gemüsegarten, das sich in der Bauzone befindet. Von

diesem Grundstück parzellierte der Pflichtige die erwähnten beiden Grundstücke

ab, die er seinen Nachkommen F und G am 17. April 2001 als Erbvorbezug

abtrat. Heute bewirtschaftet der Pflichtige altershalber noch rund 140 Aren,

hält Pferde und besorgt als Förster die Holzerei und Holznutzung für seine

Holzschnitzelheizung.

4.2

Das

Verwaltungsgericht hatte in seinem Entscheid vom 22. Mai 1984 (RB 1984

Nr. 44) betreffend die ergänzende Vermögenssteuer zu beurteilen, wann die

Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebs durch den Eigentümer eine Zweckentfremdung

darstelle. Es fand, die dem Eigentümer weiterhin unmittelbar dienenden Wohn-

und Ökonomiebauten müssten für die Vermögenssteuer nach wie vor zum Ertragswert

bewertet werden, wenn eine spätere Wiederaufnahme des Landwirtschaftsbetriebs

nicht ausgeschlossen sei. Denn der Charakter des verbleibenden Wohn- bzw.

Ökonomiegebäudes wandle sich nicht; solche Bauten blieben unter diesen

Umständen Bestandteil des landwirtschaftlichen Heimwesens, deren betriebliche

Bindung nur vorübergehend unterbrochen sei. Das sei beispielsweise der Fall,

wenn ein Landwirt aus gesundheitlichen oder Altersgründen Scheune, Stall und

Land bis zu seiner gesundheitlichen Wiederherstellung oder bis zur Übernahme

des Hofs durch einen Nachkommen oder Dritten verpachte. Diese Grundsätze sind

auch auf die hier zu entscheidende Zweckentfremdung nach § 17 Abs. 1

ESchG anwendbar (Felix Richner/Walter Frei, Kom­mentar zum Zürcher Erbschafts-

und Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996, § 17 N. 14).

4.3

Auch im

vorliegenden Fall ist nicht ausgeschlossen, dass das verbleibende landwirtschaftliche

Heimwesen des Pflichtigen zur Bewirtschaftung an eines seiner Kinder oder an

einen Dritten übergeht. Entgegen der Auffassung der Finanzdirektion gehört

folglich das in der Bauzone verbleibende und nunmehr 2'553 m2 messende

Grundstück Kat.Nr. 06 noch immer zum landwirtschaftlichen Heimwesen des

Pflichtigen, das laut § 15 ESchG zum Ertragswert zu bewerten ist. Die

Abparzellierung von 1'446 m2 Bauland und die Verpachtung von 460 Aren an

benachbarte Landwirte vermögen nach dem vorstehend Gesagten daran nichts zu

ändern. Deshalb hat sich die Nachveranlagung – wie beantragt – auf die beiden

abgetretenen Grundstücke Kat. Nrn. 07 und 08 zu beschränken. Das ist

denn auch bei der Veranlagung der ergänzenden Vermögensbesteuerung (vgl. die

Schlussrechnung vom 25. August 2003) geschehen, für welche die gleichen

Grundsätze gelten.

4.4

Der

massgebliche Verkehrswert 1991 von Fr. 650.-/m2 ist unbestritten. Daher

berechnet sich die nachzuveranlagende Schenkungssteuer wie folgt:

Bisherige Schenkung Fr. 18'000.-

1'446 m2 zu Fr. 650.-

= Fr. 939'900.-

./. Vorzugswert zu Fr. 36.48 Fr. 52'750.- Fr. 887'150.-

für die Nachveranlagung massgebendes Vermögen Fr. 905'150.-

Steuerfrei für Nachkommen sind Fr. 100'000.-

(§ 21 ESchG)

Steuerbetrag gemäss § 23 Abs. 1

lit. a ESchG auf Fr. 805'100.- Fr. …

Das führt zur Gutheissung des Rekurses.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Rekursverfahrens dem

unterliegenden Rekursgegner aufzuerlegen (§ 44 Abs. 1 ESchG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Der Rekurs

wird gutgeheissen. Die Schenkungssteuer wird auf Fr. … festgesetzt.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden dem Rekursgegner auferlegt.

4.