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Entscheid

SR.2006.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2006.00005

23. August 2006Deutsch6 min

(URT.2006.9468)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. D

gewährte am 5. Februar 1993 A ein Darlehen von Fr. 400'000.-.

Während er zunächst diesen Betrag in seiner Steuererklärung als Guthaben

aufführte, deklarierte er in seiner Steuererklärung 1996 lediglich noch ein

Darlehen von Fr. 250'000.-. In einer vom 10. November 1995 datierten

und von ihm und seiner Ehefrau unterzeichneten Erklärung heisst es unter

anderem: "Ich halte ausdrücklich fest, dass A mir und meiner Frau nichts

schuldet (D.V. [Darlehensvertrag] vom 5.2.1993)". Am 4. Juni 2000

verstarb D. Der Willensvollstrecker in seinem Nachlass machte am 31. August

2001 vor dem Bezirksgericht X einen Prozess gegen A anhängig, indem er von ihm

die Rückzahlung des Darlehens im Betrag von Fr. 250'000.- forderte. Das

Obergericht des Kantons Zürich wies die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Juni

2005 ab, da A aufgrund der erwähnten Erklärung von D aus dem Darlehen nichts

mehr schulde. Mit Blick auf eine allfällige Schenkungssteuerpflicht von A

teilte es das Urteil dem kantonalen Steueramt mit.

B. Die

Finanzdirektion auferlegte A mit Verfügung vom 27. Juni 2005 eine

Schenkungssteuer (samt Zins) von Fr. …, was sie mit "Schulderlass

gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3.6.2005" in Höhe

von Fr. 250'000.- begründete. Die hiergegen am 9. September 2005

erhobene Einsprache von A wies sie am 5. April 2006 ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 5. Mai 2006 liess A dem Verwaltungsgericht

beantragen, die Schen­kungssteuerverfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die

Sache an die Finanzdirektion zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ausserdem

verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung. Das kantonale Steueramt

schloss namens der Finanzdirektion auf Abweisung des Rekurses.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Der

Schenkungssteuer unterliegen laut § 4 Abs. 1 des Erbschafts‑ und

Schen­kungs­steuergesetzes vom 28. September 1986 (ESchG) Zuwendungen unter

Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne

entsprechende Gegenleis­tung bereichert wird. Eine Schenkung liegt vor, wenn

vier Elemente erfüllt sind, nämlich die Zuwendung, die Bereicherung aus dem

Vermögen eines andern, die Unentgeltlichkeit und der Schenkungswille des

Zuwendenden (BGE 118 Ia 497 E. 2b S. 500 = ASA 62 [1993/94]

S. 437 ff. = StR 48, 339; RB 1994 Nr. 62, 1992

Nr. 52; vgl. auch Felix Richner/Walter Frei, Kommentar zum Zürcher

Erbschafts‑ und Schen­kungs­steuergesetz, Zürich 1996, § 4 N. 4 ff.

mit Hinweisen).

Durch das vorausgesetzte Merkmal des Schenkungswillens (causa

donandi) unterscheidet sich die Schenkung von anderen Zuwendungen und insbesondere

von der grundlosen Bereicherung. Der Zuwendende muss Wissen und Willen

bezüglich der Ver­mögens­zuwendung und der Unentgeltlichkeit haben (BGr, 24. Februar

1993, ZStP 1993, 147 mit Hinweisen; BGE 118 Ia 497 E. 2b S. 500

= ASA 62 [1993/94] S. 437 ff. = StR 48, 339). Weil die

Schen­kung einen Vertrag darstellt (Art. 239 ff. des Schweizerischen

Obligationenrechts), muss nicht nur der Schenkungswille beim Schen­ker

vorliegen, sondern überdies der Beschenkte davon Kenntnis haben.

Da es sich um eine schenkungssteuerbegründende Tatsache handelt,

trägt die Steuerbehörde die Beweislast für das Vorliegen einer Schenkung im

Allgemeinen und des Schenkungswillens im Besondern. Nur wenn alle üb­rigen

Elemente einer steuerpflichtigen Schenkung (Zuwen­dung, Bereicherung, Unent­gelt­lichkeit)

erfüllt und die Beziehungen zwischen den betei­ligten Personen genügend nah

sind, darf der Schenkungswille vermutet werden (RB 1992 Nr. 52, 1990

Nr. 55, mit Hin­wei­sen). Insbesondere bei Verwandtschaft oder Freundschaft

zwischen den Parteien, bei hohem Alter, schlechter Gesundheit oder guten

Vermögensverhältnissen des Zuwendenden sowie bei Bedürftigkeit des Empfängers

spricht eine natürliche Vermu­tung für den Schenkungswillen (Richner/Frei, § 4

N. 87). Ist der Schenkungswille aufgrund sol­cher Umstände zu vermuten, obliegt

es dem Beschenk­ten, Gründe für dessen Fehlen dar­zutun (RB 1992

Nr. 52; vgl. Martin Zweifel, Die Sach­verhalts­ermittlung im Steuerver­an­lagungsverfahren,

Zürich 1989, S. 111). Unerheblich ist allerdings, aus welchen Gründen die

Schenkung geleistet wurde (vgl. Richner/Frei, § 4 N. 92).

1.2

Das

Obergericht des Kantons Zürich hat in seinem Urteil vom 3. Juni 2005

verbindlich festgestellt, dass A aufgrund der vom 10. November 1995

datierten Erklärung von D aus dem ihm am 5. Februar 1993 gewährten

Darlehen nichts mehr schulde. Die Finanzdirektion stellt sich auf den

Standpunkt, diese Erklärung sei als Schulderlass infolge Schenkung zu würdigen,

was der Rekurrent bestreitet.

Die Finanzdirektion stützt sich für das Vorhandensein einer

Schenkung und insbesondere des hierfür erforderlichen Schenkungswillens

ausschliesslich auf eine einzige Erwägung im Obergerichtsurteil (Ziff. 4.2,

S. 7) ab, wonach "… der Erblasser [D] dem Be­klagten [Rekurrenten]

das Darlehen im Sinne einer unentgeltlichen Zuwendung erlassen woll­te, wie das

der Beklagte im Prozess behauptet.". Indessen ist dieses Zitat unvollständig.

Die fragliche Erwägung des Obergerichts lautet nämlich wie folgt: "Denkbar

ist es, dass die Erklärung [vom 10. November 1995] abgegeben wurde, weil

die Darlehenssumme voll­ständig zurückbezahlt wurde; denkbar ist aber auch,

dass der Erblasser dem Beklagten das Darlehen im Sinne einer unentgeltlichen

Zuwendung erlassen wollte ….". Somit kann kei­ne Rede davon sein, dass

das Obergericht den Schulderlass auf eine Schenkung zurückge­führt hat, es hat

dies lediglich als eine Möglichkeit betrachtet. Den Rechtsgrund für die

Erklärung von D hat das Gericht indessen nicht näher geprüft, sondern offen

gelassen.

Die Finanzdirektion hat folglich die für das Vorliegen einer

Schenkung massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, für welche

sie die Beweislast trägt, ungenügend abgeklärt. Sie hat somit gegen die ihr

obliegende Untersuchungspflicht verstossen und dem Rekurrenten das rechtliche

Gehör verweigert. Sie wird diese Mängel im zweiten Rechtsgang aufgrund einer

gehörigen Untersuchung zu beheben und hernach neu über die Einsprache zu

entscheiden haben.

Das führt zur teilweisen Gutheissung des Rekurses.

2.

Bei diesem letztlich unentschiedenen Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 44

Abs. 1 Satz 2 ESchG) und steht dem Rekurrenten keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Der Rekurs

wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid über die Einsprache im Sinn der Erwägungen an die Finanzdirektion

zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.-- die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …