SR.2006.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2006.00005
23. August 2006Deutsch6 min
(URT.2006.9468)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SR.2006.00005
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.08.2006
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Schenkungssteuer
Schenkungssteuerbegründender Schulderlass?
Die Erklärung "ich halte ausdrücklich fest, dass ... mir nichts schuldet" kann nicht von vornherein als Schulderlass eines Darlehens infolge Schenkung qualifiziert werden. Es besteht nämlich durchaus auch die Möglichkeit, dass das Darlehen zurückbezahlt wurde. Die Steuerbehörde hat jedoch von Beginn an den Standpunkt vertreten, es handle sich um einen eine Schenkung darstellenden Schulderlass. Da sie den Sachverhalt somit ungenügend abgeklärt hat, liegt ein Verstoss gegen ihre Untersuchungspflicht und wurde dem Rekurrenten das rechtliche Gehör verweigert. Rückweisung.
Stichworte:
BEWEISLAST
DARLEHENSERLASS
RECHTLICHES GEHÖR
SCHENKUNG
SCHENKUNGSWILLE
SCHULDERLASS
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
Rechtsnormen:
§ 4 Abs. 1 ESchG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 104
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. D
gewährte am 5. Februar 1993 A ein Darlehen von Fr. 400'000.-.
Während er zunächst diesen Betrag in seiner Steuererklärung als Guthaben
aufführte, deklarierte er in seiner Steuererklärung 1996 lediglich noch ein
Darlehen von Fr. 250'000.-. In einer vom 10. November 1995 datierten
und von ihm und seiner Ehefrau unterzeichneten Erklärung heisst es unter
anderem: "Ich halte ausdrücklich fest, dass A mir und meiner Frau nichts
schuldet (D.V. [Darlehensvertrag] vom 5.2.1993)". Am 4. Juni 2000
verstarb D. Der Willensvollstrecker in seinem Nachlass machte am 31. August
2001 vor dem Bezirksgericht X einen Prozess gegen A anhängig, indem er von ihm
die Rückzahlung des Darlehens im Betrag von Fr. 250'000.- forderte. Das
Obergericht des Kantons Zürich wies die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Juni
2005 ab, da A aufgrund der erwähnten Erklärung von D aus dem Darlehen nichts
mehr schulde. Mit Blick auf eine allfällige Schenkungssteuerpflicht von A
teilte es das Urteil dem kantonalen Steueramt mit.
B. Die
Finanzdirektion auferlegte A mit Verfügung vom 27. Juni 2005 eine
Schenkungssteuer (samt Zins) von Fr. …, was sie mit "Schulderlass
gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3.6.2005" in Höhe
von Fr. 250'000.- begründete. Die hiergegen am 9. September 2005
erhobene Einsprache von A wies sie am 5. April 2006 ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 5. Mai 2006 liess A dem Verwaltungsgericht
beantragen, die Schenkungssteuerverfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die
Sache an die Finanzdirektion zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ausserdem
verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung. Das kantonale Steueramt
schloss namens der Finanzdirektion auf Abweisung des Rekurses.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Der
Schenkungssteuer unterliegen laut § 4 Abs. 1 des Erbschafts‑ und
Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986 (ESchG) Zuwendungen unter
Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne
entsprechende Gegenleistung bereichert wird. Eine Schenkung liegt vor, wenn
vier Elemente erfüllt sind, nämlich die Zuwendung, die Bereicherung aus dem
Vermögen eines andern, die Unentgeltlichkeit und der Schenkungswille des
Zuwendenden (BGE 118 Ia 497 E. 2b S. 500 = ASA 62 [1993/94]
S. 437 ff. = StR 48, 339; RB 1994 Nr. 62, 1992
Nr. 52; vgl. auch Felix Richner/Walter Frei, Kommentar zum Zürcher
Erbschafts‑ und Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996, § 4 N. 4 ff.
mit Hinweisen).
Durch das vorausgesetzte Merkmal des Schenkungswillens (causa
donandi) unterscheidet sich die Schenkung von anderen Zuwendungen und insbesondere
von der grundlosen Bereicherung. Der Zuwendende muss Wissen und Willen
bezüglich der Vermögenszuwendung und der Unentgeltlichkeit haben (BGr, 24. Februar
1993, ZStP 1993, 147 mit Hinweisen; BGE 118 Ia 497 E. 2b S. 500
= ASA 62 [1993/94] S. 437 ff. = StR 48, 339). Weil die
Schenkung einen Vertrag darstellt (Art. 239 ff. des Schweizerischen
Obligationenrechts), muss nicht nur der Schenkungswille beim Schenker
vorliegen, sondern überdies der Beschenkte davon Kenntnis haben.
Da es sich um eine schenkungssteuerbegründende Tatsache handelt,
trägt die Steuerbehörde die Beweislast für das Vorliegen einer Schenkung im
Allgemeinen und des Schenkungswillens im Besondern. Nur wenn alle übrigen
Elemente einer steuerpflichtigen Schenkung (Zuwendung, Bereicherung, Unentgeltlichkeit)
erfüllt und die Beziehungen zwischen den beteiligten Personen genügend nah
sind, darf der Schenkungswille vermutet werden (RB 1992 Nr. 52, 1990
Nr. 55, mit Hinweisen). Insbesondere bei Verwandtschaft oder Freundschaft
zwischen den Parteien, bei hohem Alter, schlechter Gesundheit oder guten
Vermögensverhältnissen des Zuwendenden sowie bei Bedürftigkeit des Empfängers
spricht eine natürliche Vermutung für den Schenkungswillen (Richner/Frei, § 4
N. 87). Ist der Schenkungswille aufgrund solcher Umstände zu vermuten, obliegt
es dem Beschenkten, Gründe für dessen Fehlen darzutun (RB 1992
Nr. 52; vgl. Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren,
Zürich 1989, S. 111). Unerheblich ist allerdings, aus welchen Gründen die
Schenkung geleistet wurde (vgl. Richner/Frei, § 4 N. 92).
1.2
Das
Obergericht des Kantons Zürich hat in seinem Urteil vom 3. Juni 2005
verbindlich festgestellt, dass A aufgrund der vom 10. November 1995
datierten Erklärung von D aus dem ihm am 5. Februar 1993 gewährten
Darlehen nichts mehr schulde. Die Finanzdirektion stellt sich auf den
Standpunkt, diese Erklärung sei als Schulderlass infolge Schenkung zu würdigen,
was der Rekurrent bestreitet.
Die Finanzdirektion stützt sich für das Vorhandensein einer
Schenkung und insbesondere des hierfür erforderlichen Schenkungswillens
ausschliesslich auf eine einzige Erwägung im Obergerichtsurteil (Ziff. 4.2,
S. 7) ab, wonach "… der Erblasser [D] dem Beklagten [Rekurrenten]
das Darlehen im Sinne einer unentgeltlichen Zuwendung erlassen wollte, wie das
der Beklagte im Prozess behauptet.". Indessen ist dieses Zitat unvollständig.
Die fragliche Erwägung des Obergerichts lautet nämlich wie folgt: "Denkbar
ist es, dass die Erklärung [vom 10. November 1995] abgegeben wurde, weil
die Darlehenssumme vollständig zurückbezahlt wurde; denkbar ist aber auch,
dass der Erblasser dem Beklagten das Darlehen im Sinne einer unentgeltlichen
Zuwendung erlassen wollte ….". Somit kann keine Rede davon sein, dass
das Obergericht den Schulderlass auf eine Schenkung zurückgeführt hat, es hat
dies lediglich als eine Möglichkeit betrachtet. Den Rechtsgrund für die
Erklärung von D hat das Gericht indessen nicht näher geprüft, sondern offen
gelassen.
Die Finanzdirektion hat folglich die für das Vorliegen einer
Schenkung massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, für welche
sie die Beweislast trägt, ungenügend abgeklärt. Sie hat somit gegen die ihr
obliegende Untersuchungspflicht verstossen und dem Rekurrenten das rechtliche
Gehör verweigert. Sie wird diese Mängel im zweiten Rechtsgang aufgrund einer
gehörigen Untersuchung zu beheben und hernach neu über die Einsprache zu
entscheiden haben.
Das führt zur teilweisen Gutheissung des Rekurses.
2.
Bei diesem letztlich unentschiedenen Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 44
Abs. 1 Satz 2 ESchG) und steht dem Rekurrenten keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Der Rekurs
wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid über die Einsprache im Sinn der Erwägungen an die Finanzdirektion
zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an …