SR.2006.00020
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2006.00020
14. November 2007Deutsch14 min
(URT.2007.10345)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SR.2006.00020
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.11.2007
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Nachsteuern 1998
Nachsteuer
Nennwertzuwachs infolge Fusion/Gratisnennwerterhöhung
Im Zuge der Fusion zweier Gesellschaften, wobei die übernommene Gesellschaft zuvor mit 75% an der übernehmenden Gesellschaft beteiligt war (down-stream-merger), und den Aktionären der übernommenen Gesellschaft Aktien der übernehmenden Gesellschaft aus dem 75%-Bestand der ersteren zugeteilt wurden, ging vom gesamten Nennwert beider Gesellschaften der auf die übernommene Gesellschaft entfallende Anteil der Aktien unter. Bei einer Betrachtung der Gesellschaften als wirtschaftliche Einheit lag somit kein Nennwertzuwachs, sondern ein Nennwertverlust vor. Der bei den Aktionären der übernommenen Gesellschaft eintretende Nennwertzuwachs ergab sich beim fusionsbedingten Austausch der Beteiligungsrechte, ohne dass den Aktionären wertmässig etwas zufloss. Der aus Sicht der Aktionäre eintretende Nennwertzuwachs ist als Gratisnennwerterhöhung zu qualifizieren und bildet somit keinen steuerbaren Vermögensertrag. Das bei einer Gratisnennwerterhöhung aus Gesellschaftsmitteln liberierte Kapital stellt im Falle der Auszahlung bei Liquidation oder Kapitalherabsetzung steuerbaren Vermögensertrag dar und muss demnach im Unterschied zur direkten Bundessteuer bei der Emission nicht erfasst werden. Gutheissung.
Stichworte:
DOWN-STREAM-MERGER
EIGENE MITTEL
EMISSIONEN
FUSION
GRATISAKTIEN
GRATISNENNWERTERHÖHUNG
KAPITALERHÖHUNG
NENNWERTZUWACHS
Rechtsnormen:
§ 19 lit. c aStG
§ 20I lit. c StG
§ 160 Abs. I StG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 75 S. 153
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2006.00020
Entscheid
der 2. Kammer
vom 14. November 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Ersatzrichter
Marco Greter, Gerichtssekretärin
Beryl Niedermann.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Rekurrierende,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Rekursgegner,
betreffend Nachsteuern
1998,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der mit B verheiratete Pflichtige A deklarierte in der
Steuererklärung 1998 per 31. Dezember 1997 1'360 Aktien à nominal Fr. 50.-
und 323 Aktien à nominal Fr. 10.- (insgesamt nominal Fr. 71'230.-)
der D AG. Die D AG hielt ihrerseits eine Beteiligung von 75% – entsprechend
einem Nennwert von Fr. 750'000.- – am Aktienkapital der E AG. Mit Fusionsvertrag
vom 27. April 1998 übernahm letztere gestützt auf Art. 748 des Obligationenrechts
die D AG rückwirkend per 1. Januar 1998; eine Kapitalerhöhung fand nicht
statt. Im Rahmen dieser Fusion wurden dem Pflichtigen im Austausch gegen seine
Aktien der D AG Aktien der übernehmenden E AG im Nennwert von Fr. 142'500.-
zugeteilt. Diese Aktien stammten aus dem 75%-Bestand der fusionsweise übernommenen
eigenen Aktien der E AG.
Aufgrund einer Meldung der Eidgenössischen
Steuerverwaltung eröffnete das kantonale Steueramt im März 2003 ein Nachsteuer-
und Bussenverfahren mit der Begründung, dem Pflichtigen sei im Kalenderjahr
1998 im Ausmass des Nennwertzuwachses ausserordentliches Einkommen zugeflossen,
das in der Steuerperiode 1998 zu Unrecht nicht deklariert worden und
unbesteuert geblieben sei. Gegen die Nachsteuerverfügung wurde Einsprache erhoben
und für den Strafbescheid gerichtliche Beurteilung verlangt. Die Einsprache wurde
am 7. September 2006 hinsichtlich der Nachsteuer für die Staats- und Gemeindesteuern
abgewiesen. Der Einspracheentscheid beschränkte sich auf die Beurteilung der
Nachsteuern und stellte unter Verweisung auf § 252 Abs. 1 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) fest, über Bestand und Höhe der Busse sei nicht in
diesem Verfahren zu entscheiden; die Akten seien erst nach dem Vorliegen des
rechtskräftigen Entscheids über die Nachsteuer dem Verwaltungsgericht zur
gerichtlichen Beurteilung der Busse zu überweisen.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 23. Oktober 2006 stellten die Pflichtigen dem
Verwaltungsgericht den Antrag, die Verfügung vom 7. September 2006 betreffend die
Nachsteuer für die Staats- und Gemeindesteuern sowie hinsichtlich der Busse
aufzuheben. Weiter wurde beantragt, den Rekurrierenden sei nach vorgängiger
Einforderung einer Kostennote eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen. Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der Rechtbegehren.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit dem Inkrafttreten des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) auf den 1. Januar 1999 ist laut § 268 StG das Steuergesetz
vom 8. Juli 1951 (aStG) aufgehoben worden. Indessen werden Einschätzungen
bis und mit Steuerjahr 1998 gemäss § 269 Abs. 1 zweiter Satz StG nach
altem Recht vorgenommen. Demgegenüber gelangt die verfahrensrechtliche Ordnung
des neuen Rechts grundsätzlich ungeachtet der in Frage stehenden Einschätzung zur
Anwendung (§ 268 StG und § 269 Abs. 1 StG e contrario). Für das
Nachsteuerverfahren ist das neue Recht auch kraft der ausdrücklichen Bestimmung
von § 269 Abs. 3 zweiter Satz StG anwendbar (RB 2002 Nr. 117).
1.2
Die Strafsteuer bzw. Busse wegen Steuerhinterziehung nach
§ 188 Abs. 1 aStG bzw. § 235 Abs. 1 StG ist eine echte
kriminalrechtliche Strafe, so dass auf das Steuerstrafverfahren dementsprechend
die strafprozessualen Grundsätze zur Anwendung gelangen (RB 2000
Nr. 135 mit Hinweisen). Wird mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung
gemäss § 252 Abs. 1 StG die Überprüfung von Busse und Verschulden
verlangt, erfolgt dies im vom Nachsteuerverfahren getrennt verlaufenden
Steuerstrafverfahren. Infolgedessen sind die Rekurrenten mit Ziff. 2 ihres
Rekursantrags ins Steuerstrafverfahren zu verweisen, und darauf ist im
vorliegenden Nachsteuerverfahren nicht einzutreten.
2.
2.1
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die
der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht
unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist
eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder
ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 StG
die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1).
Zwingend vorausgesetzt ist demnach ein Steuerausfall des Gemeinwesens; ein
solcher liegt vor, wenn die Einschätzung des Steuerpflichtigen materiell
gesetzwidrig ausgefallen ist. Nicht notwendig ist dagegen ein Verschulden des
Steuerpflichtigen; es genügt, dass der Steuerausfall darauf zurückzuführen
ist, dass der Steuerpflichtige – schuldhaft oder schuldlos – seine
in § 133 ff. StG geregelten Pflichten zu Deklaration und Beweis
rechtserheblicher Tatsachen verletzt hat und deswegen von der Steuerbehörde
nicht oder ungenügend eingeschätzt worden ist (vgl. schon August
Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
Bd. III, Bern 1969, § 102 N. 24). Massgebend für die Beurteilung
der Frage, ob der gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder
Beweismittel entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der
Einschätzung. Tatsachen, die damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten
als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde bei besserer Untersuchung hätte
erfahren können. Denn diese braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der
Steuererklärung oder anderer Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, darf
es aber in der Regel ohne Verletzung ihrer Untersuchungspflicht tun. Nur wenn
die Behörde einen als erheblich erkennbaren, aber offensichtlich noch unklaren
oder unvollständigen Sachverhalt nicht weiter geklärt und damit ihre
Untersuchungspflicht in grober Weise missachtet hat, sind die betreffenden nachträglich
festgestellten Tatsachen nicht neu (RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41
Nr. 7, mit Hinweisen). Der Beweis der ungenügenden Versteuerung ist im
Sinn der allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62
[1993/94], 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) grundsätzlich von der
Steuerbehörde zu leisten, da sie die steuerbegründenden und steuermehrenden
Tatsachen nachweisen muss (RB 2003 Nr. 99 = ZStP 2003, 350).
2.2
Der diesbezüglich rudimentären Begründung des
Einspracheentscheids lässt sich entnehmen, dass das kantonale Steueramt von der
Annahme ausgeht, dem Pflichtigen sei in der Steuerperiode 1998 steuerbares
(ausserordentliches) Einkommen zugeflossen, weil er im Zuge des
fusionsbedingten Aktientausches Beteiligungsrechte an der übernehmenden
Gesellschaft mit einem höheren Nennwert erhalten habe. Die Rekurrenten
vertreten demgegenüber die Auffassung, der aus der Fusion resultierende
Nennwertzuwachs bleibe für die Staats- und Gemeindesteuern steuerfrei. Weil sie
im Übrigen die Geltung des hier massgebenden materiellen Rechts gemäss
Steuergesetz vom 8. Juli 1951 ausdrücklich anerkennen, erübrigt sich an dieser
Stelle eine Auseinandersetzung mit den steueramtlichen Erwägungen zum anwendbaren
Recht.
2.3
Das Vorhandensein einer neuen Tatsache ist
vorliegend unbestritten. Eine Nachsteuer kann jedoch nur bei Vorliegen einer
Unterbesteuerung in der massgeblichen Steuerperiode erhoben werden. Dies setzt
im konkreten Fall voraus, dass der Pflichtige im Jahre 1998 Vermögensertrag
erzielt hat, der in der Steuerperiode 1998 als ausserordentliches Einkommen zu
versteuern gewesen wäre. Somit ist zunächst die Frage der Steuerbarkeit des
Nennwertzuwachses zu prüfen.
Gemäss § 19 lit. c aStG sind u.a. Einkünfte aus
beweglichem Vermögen, wie Kapitalzinsen, Gewinnanteile, Dividenden und andere
Leistungen, die keine Rückzahlung des Kapitals oder des Gesellschaftsanteils
darstellen, steuerbar. Gemäss langjähriger verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung zu § 19 lit.
c aStG fliesst indessen dem Aktionär bei einer Grundkapitalerhöhung aus Mitteln
der Gesellschaft durch Ausgabe von Gratisaktien oder Gratisnennwerterhöhung
kein steuerbarer Vermögensertrag zu (RB 1959 Nr. 8, RB 1974 Nr. 32). Diese Ordnung hat zur Folge, dass
auf Gratisaktien bzw. Gratisnennwerterhöhungen entfallende Nennwertrückzahlungen
nicht als einkommenssteuerfreie Kapitalrückzahlungen gelten, sondern als
Vermögensertrag steuerbar sind (RB 2003 Nr. 90 Erw. 5c, nunmehr ausdrücklich
auch § 20 Abs. 1 lit. c StG). Der steuerbare Einkommenszufluss findet nach
dieser Regelung nicht im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung aus Mitteln der
Gesellschaft, sondern erst bei der Kapitalrückzahlung statt (vorbehältlich
einer aus andern Gründen eintretenden vorzeitigen Einkommensrealisation, wie
z.B. im Falle einer Transponierung).
2.4
Gratisnennwert entsteht bei einer
Kapitalerhöhung aus vorhandenen Gesellschaftsmitteln. Das Eigenkapital der
Gesellschaft wird dadurch nicht erhöht, sondern es erfolgt lediglich eine
Verschiebung von Eigenkapital aus dem Bereich der Reserven in den Bereich des
gebundenen Nominalkapitals (Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser,
Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Auflage, Bern 2007, § 16 N. 638). Bei
der Übernahme einer Muttergesellschaft durch die Tochtergesellschaft im Rahmen
einer Fusion findet keine formelle Kapitalerhöhung statt, sondern die
bisherigen Beteiligungsrechte der Aktionäre der Muttergesellschaft werden durch
die von der – im Zuge der Fusion untergehenden – Muttergesellschaft gehaltenen
Beteiligungsrechte an der übernehmenden Gesellschaft ersetzt. Dies gilt auch
dann, wenn der Beteiligungsanteil an der Tochtergesellschaft weniger als 100%
beträgt: Die Aktionäre der Muttergesellschaft erhalten die bisher von der
untergehenden Gesellschaft gehaltenen Beteiligungsrechte der übernehmenden
Gesellschaft, während sich an der Beteiligung der Drittaktionäre der
übernehmenden Gesellschaft rechtlich nichts ändert.
In wirtschaftlicher Hinsicht ist der
Gratisnennwerterhöhung und der Nennwertzunahme infolge Fusion gemein, dass das
höhere Aktienkapital nicht durch Mittelzufuhr von aussen finanziert, sondern
aus vorhandenen Gesellschaftsmitteln gebildet wird. Eine Nennwerterhöhung tritt
bei der Übernahme einer Muttergesellschaft durch die Tochtergesellschaft dann
auf, wenn die übernehmende Gesellschaft über ein höheres Aktienkapital als die
übernommene Gesellschaft verfügt. Würde die Muttergesellschaft ihr
Aktienkapital vor der Fusion noch aus eigenen Mitteln erhöhen, um es dem
Nominalwert der übernehmenden Gesellschaft anzupassen, läge eine steuerfreie
Gratisaktienausgabe vor. Der nachfolgende Aktientausch bliebe in einem solchen
Fall bei den Aktionären in Anbetracht der identischen Nennwerte ohne
Steuerfolgen. Es fragt sich daher, ob der Umstand, dass bei der Fusion keine
formelle Kapitalerhöhung mit Gratisaktienausgabe erfolgt, aus steuerrechtlicher
Sicht eine von der Behandlung der Gratisaktien abweichende Beurteilung zur
Folge hat.
2.5
Ein anlässlich einer Fusion eintretender
Nennwertzuwachs wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Einheit der
fusionierenden Gesellschaften steuerrechtlich – vom Aktionär aus gesehen – als
Kapitalerhöhung aus eigenen Mitteln qualifiziert (Markus Reich in: Markus
Reich/Marco Duss, Unternehmensumstrukturierungen im Steuerrecht, Basel/Frankfurt
a.M. 1996, S. 80). Dem Aktionär fliesst nichts zu; es erhöht sich bloss der
Nennwert der Beteiligungsrechte, ohne dass der Aktionär die Mittel zu dessen
Liberierung aufbringen muss. Die Nennwerterhöhungen bei Fusionen werden deshalb
steuerrechtlich gleich behandelt wie Gratiskapitalerhöhungen aus eigenen
Mitteln (Reich, a.a.O. S. 81; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil,
Therwil/Basel 2004, Rev. Art. 61 DBG N. 47; in Bestätigung der früheren
Praxis zur direkten Bundessteuer ebenso: Kreisschreiben der Eidgenössischen
Steuerverwaltung Nr. 5 vom 1. Juni 2004 betreffend Umstrukturierungen, Ziff. 4.1.2.3.2 und Ziff. 4.1.6.2).
Die Steuerfolgen hängen im Privatvermögensbereich von der anwendbaren
Steuerordnung ab (vgl. Peter
Gurtner, Die einkommens- und vermögensgewinnsteuerrechtliche Behandlung der
Gratisaktien, ASA 49, 577). Im Unterschied zur direkten Bundessteuer, wo
Gratisaktien im Zeitpunkt der Emission besteuert werden und demzufolge die
Nennwertrückzahlung steuerfrei bleibt, liegt gemäss § 19 lit. c aStG im
Emissionszeitpunkt noch kein steuerbares Einkommen vor. Nach der im Zürcher Steuerrecht geltenden
Ordnung kann bei der Gratisnennwerterhöhung von einer – steuersystematisch
motivierten – Erfassung eines fiktiven Einkommens abgesehen werden, weil das
aus Gesellschaftsmitteln liberierte Kapital im Falle der Auszahlung anlässlich
einer Kapitalherabsetzung oder Liquidation steuerbaren Vermögensertrag
darstellt (RB 2003 Nr. 90; Markus Reich in: Martin Zweifel/Peter Athanas, Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, I/1, 2. Auflage, Art. 7 StHG N. 56). Dieser
Grundsatz gilt ebenfalls für einen Nennwertzuwachs, der aus einer Fusion
resultiert, bei welcher die Aktionäre die Mittel zur Liberierung nicht selber
aufbringen mussten.
2.6
Nach dem unbestrittenen
Sachverhalt verfügte die übernommene D AG am für die Fusionsbilanz massgebenden
Bilanzstichtag des 31. Dezember 1997 über ein Aktienkapital von Fr. 375'000.-.
Sie war mit einem Anteil von 75% an der übernehmenden Gesellschaft beteiligt,
welche ein Aktienkapital von Fr. 1'000'000.- aufwies. Die Aktionäre der D
AG hielten somit vor der Fusion Aktien im Nennwert von Fr. 375'000.- und –
über diese Beteiligung – indirekt Aktien an der übernehmenden Gesellschaft mit
einem anteiligen Nennwert von Fr. 750'000.-. Im Zuge der Fusion ging vom
gesamten Nennwert beider Gesellschaften der auf die übernommene D AG
entfallende Anteil von Fr. 375'000.- unter. Werden die beiden fusionierenden
Gesellschaften als wirtschaftliche Einheit betrachtet, lag somit kein
Nennwertzuwachs, sondern ein Nennwertverlust vor. Der aus Sicht der Aktionäre
der D AG eintretende Nennwertzuwachs beruhte daher nicht auf einer Zunahme des
gesamten Nennwerts der beiden fusionierten Gesellschaften, sondern ergab sich
zwangsläufig beim fusionsbedingten Austausch der Beteiligungsrechte, ohne dass
den Aktionären wertmässig etwas zufloss. Der aus eigenen Mitteln der Gesellschaften
geschaffene – lediglich aus unmittelbarer Sicht der Aktionäre der D AG
eingetretene – Nennwertzuwachs ist als Gratisnennwerterhöhung zu qualifizieren
und bildet daher gemäss § 19 lit. c aStG keinen steuerbaren
Vermögensertrag. Die Nichtbesteuerung des Nennwertzuwachses war somit
gesetzmässig.
Die
Vermeidung steuerbarer Tatbestände kann unter Umständen eine Steuerumgehung (RB 1999 Nr.
138) bzw. eine Verfassungswidrigkeit
(VGr, 31. August 2005, SB.2004.00062 + SB.2004.00071, StE 2006
A 12 Nr. 13) darstellen. Die
Beweislast hierfür obliegt der Steuerbehörde; sie muss die Voraussetzungen in
objektiver wie in subjektiver Hinsicht nachweisen (BGr, 21. Juni 1985,
ASA 55, 134; VGr, 23. Oktober 2002, StE 2003 B 22.2 Nr. 16 E.
3a). Im vorliegenden Fall hat die Steuerbehörde weder behauptet noch
irgendwelche Nachweise dafür geleistet, dass eine Steuerumgehung oder eine Verfassungswidrigkeit
vorliegen könnte.
Weil
keine Unterbesteuerung in der Steuerperiode 1998 vorliegt, fehlt es an einer
unerlässlichen Voraussetzung für die Durchführung eines Nachsteuerverfahrens,
weshalb der Rekurs vollumfänglich gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang brauchen
die weiteren für die Erhebung einer Nachsteuer zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht mehr geprüft zu werden.
2.7
Der angefochtene Entscheid setzt
sich mit der Rechtslage und Praxis zur Gratisnennwerterhöhung nicht
auseinander, sondern beschränkt sich auf für die Beantwortung der zu
entscheidenden Rechtsfrage wenig beitragende allgemeine Ausführungen. Es ist
überdies nicht erkennbar, was dem vom kantonalen Steueramt erwähnten
Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 5 vom 19. August 1999
zur Steuerperiode 1999/2000 (Unternehmenssteuerreform 1997 – Neuregelung des
Erwerbs eigener Beteiligungsrechte) in Bezug auf die rechtliche Würdigung des
vorliegenden Sachverhalts zu entnehmen sein soll. Bei der Besteuerung der
Gratisaktien entspricht die konsequente (und mittlerweile in § 20 Abs. 1
lit. c StG normierte) Praxis des kantonalen Steueramts im Einklang mit der
Rechtsprechung – entgegen der Behauptung im Einspracheentscheid – eben gerade
nicht der Praxis zur direkten Bundessteuer.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Kosten dem unterliegenden Rekursgegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG). Den obsiegenden Rekurrierenden ist
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit
§§ 152 und 162 Abs. 3 StG). Dies bedeutet, dass den Berechtigten nicht
jeder erdenkliche, sondern grundsätzlich nur ein Teil des aufgrund der Umstände
des Falls notwendigen Rechtsverfolgungsaufwands nach freiem (aber
pflichtgemässem) Ermessen der Rechtsmittelinstanz zu entschädigen ist (RB 1998
Nr. 6). Wird die Würdigung einer Honorarnote im
Rahmen dieses Ermessensentscheids gewünscht, ist es Sache der Rekurrierenden,
eine solche von sich aus rechtzeitig einzureichen. Fehlt ein solcher Beleg,
orientiert sich das Verwaltungsgericht im Rahmen des freien Ermessens an der
bisherigen Praxis. Die Parteientschädigung wird demzufolge auf Fr. 1'000.-
festgesetzt.
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Der Rekurs wird gutheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Nachsteuerauflage wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Rekursgegner auferlegt.
4.
Der Rekursgegner wird verpflichtet, den Rekurrierenden eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)
zu bezahlen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …