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Entscheid

SR.2006.00021

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2006.00021

4. April 2007Deutsch9 min

(URT.2007.9894)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

welcher Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der B GmbH mit Sitz in X

ist, wurde am 30. April 2003 vom Gemeindesteueramt Y für die Steuerperiode 2002

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen

von Fr. … eingeschätzt, wobei der Versicherungsabzug gekürzt und ein

geltend gemachter Sozialabzug nicht gewährt wurde. Die Einschätzung erwuchs

mangels Anfechtung in Rechtskraft.

Im Rahmen des Einschätzungsverfahrens für die

Steuerperiode 2002 der B GmbH anerkannte A als deren Geschäftsführer mit

Zustimmungserklärung vom 14. Juli 2004, dass er von der Gesellschaft

geldwerte Leistungen in Höhe von Fr. 20'134.- erhalten habe. Diese

Erkenntnis weckte den Verdacht, die persönliche Einschätzung von A könnte

ungenügend ausgefallen sein, weil er diese Leistungen nicht als Einkünfte deklariert

hatte.

B. Gestützt

hierauf eröffnete das kantonale Steueramt dem Pflichtigen am 23. Juni 2006 das

Nachsteuer- und Bussenverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern 2002. Nach

Durchführung einer Untersuchung auferlegte es dem Pflichtigen für diese

Steuerperiode mit Verfügung vom 27. Juli 2006 eine Nachsteuer

(samt Zins) von Fr. …, welche es mit Einspracheentscheid

vom 3. Oktober 2006 auf Fr. … herabsetzte, da es

nunmehr von geldwerten Leistungen von insgesamt Fr. 15'033.- ausging.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 2. November 2006 beantragte der Pflichtige

dem Verwaltungsgericht, es sei von der Auferlegung einer Nachsteuer

vollumfänglich abzusehen.

Das kantonale Steueramt schloss auf

Abweisung des Rekurses.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Ergibt

sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht

bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine

rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder

unvollständige Einschät­zung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die

Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer

eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn

oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und

haben die Steuerbehörden die Be­wertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben

werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Abs. 2).

1.2

Die

Nachsteuererhebung ist nach dieser Ordnung, sofern kein Verbrechen oder Vergehen

gegen die Steuerbehörde vorliegt, nur dann zulässig, wenn der Steuerausfall

darauf zurückzuführen ist, dass der Steuerpflichtige – schuldhaft oder

schuldlos – seine in § 133 ff. StG geregelten Pflichten zu

Deklaration und Beweis rechtserheblicher Tatsa­chen verletzt hat und deswegen

von der Steuerbehörde nicht oder ungenügend eingeschätzt worden ist. Irrtum der

Steuerbehörde über den rechtserheblichen Sachverhalt oder falsche

Rechtsanwendung können nicht zu einer Nachsteuererhebung führen (RB 2000

Nr. 134; Klaus Vallender in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht

I/2b, Basel etc. 2000, Art. 151 DBG N. 16), denn dies ver­stiesse

gegen das in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankerte Gebot

von Treu und Glauben (vgl. VGr Genf, 20. September 1994, StE 1995 B 97.3

Nr. 2). Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen vielmehr neue Tatsachen

oder Beweismittel vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflich­tigen als objektiv

gesetzwidrig erscheinen lassen.

Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der

gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt

worden sei, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Einschätzung. Tatsachen, die

damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie

die Steuerbehörde bei besserer Untersuchung hätte erfahren können. Denn diese

braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer

Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne

Verletzung ihrer Untersuchungspflicht tun. Nur wenn die Behörde einen als

erheblich erkennbaren, aber offensichtlich noch unklaren oder unvollständigen Sachverhalt

nicht weiter geklärt und da­mit ihre Untersuchungspflicht in grober Weise

missachtet hat, sind die betreffenden nach­träglich festgestellten Tatsachen

nicht neu (RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7, mit Hinweisen).

1.3

Der

Beweis der ungenügenden Versteuerung ist im Sinn der allgemeinen Beweislastregel

(vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], 720 E. 5b; BGE 121 II 257

E. 4c/aa) grundsätzlich von der Steuerbehörde zu leisten, da sie die steuerbegründenden

und steuermehrenden Tatsachen nachweisen muss (RB 2003 Nr. 99 = ZStP 2003, 350).

Die Anforderungen an die Vollständigkeit der Sachdarstellung der Steuerbehörde

dürfen dabei nicht überspannt werden, ist diese doch für die Ermittlung der

steuerbegründenden Tatsachen im Wesentlichen auf die Mitwirkung des

Steuerpflichtigen ange­wiesen. Ist der von der Behörde angenommene Sachverhalt

aufgrund bestimmter Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich, rechtfertigt es sich,

dem Steuerpflichtigen für die behauptete ge­genteilige Tatsache den Gegenbeweis

zu überbinden (RB 1984 Nr. 28 = StE 1984 B 11.1 Nr. 2; BGr,

8.

Februar 1991, ASA 60 [1991/92], 408 mit Hinweisen).

2.

2.1

Nachsteuerverfügungen

und Einspracheentscheide sind nach § 126 Abs. 1 StG den Beteiligten

mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

Die Begründung ist jedenfalls so abzufassen, dass der

betroffene Steuerpflichtige dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite

der Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen, welche das kantonale

Steueramt seiner Entschei­dung zugrunde gelegt hat, nachzuvollziehen (vgl. BGE

119.

Ia 264 E. 4d; BGE 121 I 54 E. 2c). Auf diese Weise soll der Steuerpflichtige

beurteilen können, ob und mit welchen Argumenten er die Verfügung bzw. den

Entscheid auf dem Rechtsmittelweg weiter­ziehen will. Schliesslich ermöglicht

die vor­instanzliche Begründung dem Verwaltungsgericht die Überprüfung der angefochtenen

Entscheidung. Das kantonale Steueramt muss sich – auch im Einspracheentscheid –

nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset­zen und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Es kann sich auf die für die

Verfügung bzw. den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl.

BGE 117 Ib 64 E. 4; BGE 121 I 54 E. 2c). Dass bei Verfügungen im

Bereich der Massenverwaltung, etwa bei Veranlagungsverfügungen, stan­dardisierte

Begründungen und die Angabe von Abweichungen zur Steuererklärung genügen

können, gilt nicht für Verfügungen und Entscheide im Nachsteuerverfahren. Deren

Begründung hat insbesondere auch darzulegen, dass und inwiefern im Einzelnen

die Voraussetzungen einer Nachsteuererhebung erfüllt sind, insbesondere neue

Tatsachen und Beweismittel und ein Steuerausfall vorliegen.

2.2

2.2.1

Der Pflichtige hat als Geschäftsführer der B GmbH im Einschätzungsverfahren

der Gesellschaft "geldwerte Leistungen an [den Pflichtigen]", nämlich

Fr. 7'200.- "Pauschalspesen" und Fr. 674.-

"Todesfallpolice", sowie "geschäftsmässig nicht begründet[en]"

Aufwand, nämlich Fr. 809.- "Polizeibussen", Fr. 4'350.-

"Miete (begründet: 12 x Fr. 800.-)" und Fr. 2'000.-

"Infrastruktur, Kommunikation, div. Verwaltung", anerkannt.

In der Nachsteuerverfügung

wurde die Nachbesteuerung dieser Positionen damit begründet, der Pflichtige

habe von der von ihm beherrschten und geführten B GmbH "diverse geldwerte

Vorteile (unbegründete Pauschalspesen, Bussen, übersetzte Mieten, private Versicherungsprämien

etc.) erhalten", welche er in der Steuererklärung 2002 zu Unrecht nicht

als Einkommen deklariert habe. Diese Beträge könnten entgegen der Auffassung

des Pflichtigen nicht als Lohn umqualifiziert werden, sei doch die von ihm

eingereichte Bilanz grundsätzlich verbindlich. Im Einspracheentscheid wurde

ergänzend ausgeführt, bei den erwähnten Beträgen habe es sich "um

Pauschalspesen, welche geltend gemacht wurden, obwohl der [Pflichtige] die

Spesen real abrechnete, um Kosten für eine Todesfallpolice, um Bussen,

übersetzten Mietaufwand und nicht begründete Spesen für verschiedenes" gehandelt.

Der Pflichtige bestreite die geldwerten Leistungen weder "vom Bestand noch

vom Umfang her", was alleine im Nachsteuerverfahren massgebend sei. Entscheidend

sei, dass der Pflichtige "neben dem im Lohnausweis ausgewiesenen Einkommen

von der von ihm beherrschten GmbH weitere Beträge erhalten [habe], die zur

Deckung von Privataufwendungen dienten, nämlich z.B. Parkbussen, seine Todesfallversicherung,

private Kommunikationskosten und Spesen, die er bereits effektiv abgerechnet hatte".

2.2.2

Der Pflichtige bestreitet in seiner Rekursschrift die Würdigung der

erwähnten aufgerechneten Beträge als geldwerte Leistungen.

Das Verwaltungsgericht ist

indessen aufgrund der Begründung von Nachsteuerverfügung und

Einspracheentscheid nicht in der Lage zu beurteilen, ob zum einen neue

Tatsachen im Sinn von § 160 Abs. 1 StG vorliegen, welche eine Nachbesteuerung

erlauben, und zum andern die bei der B GmbH aufgerechneten "geldwerten

Leistungen" an den Pflichtigen und "geschäftsmässig nicht

begründet[en]" Aufwandpositionen Einkünfte aus beweglichem Vermögen im

Sinn von § 20 StG darstellen, wie das kantonale Steueramt behauptet.

Denn selbst angesichts des Grundsatzes,

dass die Anforderungen an die Vollständigkeit der Sachdarstellung der für

Bestand und Umfang der Nachsteuer beweisbelasteten Steuerbehörde nicht

überspannt werden dürfen, erscheint die Darstellung des kantonalen Steueramts

als ungenügend, geht diese doch nicht über vage und pauschale Stichworte

hinaus, die zum Teil – wie z.B. bei der Position "Infrastruktur,

Kommunikation, div. Verwaltung" – nicht einmal erkennen lassen, was sie

beinhalten.

Dem Verwaltungsgericht ist es jedenfalls nicht zuzumuten,

sich aus den Akten des Pflichtigen und der B GmbH all jene Tatsachen

zusammenzusuchen und nach rechtlichen Argumenten zu forschen, von denen sich

das kantonale Steueramt bei der Ausfällung der streitbetroffenen Nachsteuern

möglicherweise hat leiten lassen. Es ist auch nicht Sache des Gerichts, den

Sachverhalt von Grund auf abzuklären.

Dies wird Aufgabe des kantonalen Steueramts im zweiten

Rechtsgang sein.

3.

Angesichts des letztlich ungewissen Ausgangs des

Nachsteuerverfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je

zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153

Abs. 4 und § 162 Abs. 3 StG).

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Der

Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung

und zur Ausfällung eines neuen Einspracheentscheids im Sinn der Erwägungen an

das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.

Über

seine Verfahrenskosten hat das kantonale Steueramt im Neuentscheid zu befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 810.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …