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Entscheid

SR.2006.00022

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2006.00022

4. April 2007Deutsch9 min

(URT.2007.9900)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

welcher Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der B GmbH mit Sitz in X

ist, wurde am 4. Juli 2003 vom kantonalen Steueramt für die direkte

Bundessteuer 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt,

wobei der Versicherungsabzug gekürzt und ein geltend gemachter Sozialabzug

nicht gewährt wurde. Die Veranlagung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.

Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für die

Steuerperiode 2002 der B GmbH anerkannte A als deren Geschäftsführer mit

Zustimmungserklärung vom 14. Juli 2004, dass er von der Gesellschaft

geldwerte Leistungen in Höhe von Fr. 20'134.- erhalten habe. Diese

Erkenntnis weckte den Verdacht, die persönliche Veranlagung von A könnte

ungenügend ausgefallen sein, weil er diese Leistungen nicht als Einkünfte deklariert

hatte.

B. Gestützt

hierauf eröffnete das kantonale Steueramt dem Pflichtigen am 23. Juni 2006 das

Nachsteuer- und Bussenverfahren für die direkte Bundessteuer 2002. Nach Durchführung

einer Untersuchung auferlegte es dem Pflichtigen für diese Steuerperiode mit

Verfügung vom 27. Juli 2006 eine Nachsteuer (samt Zins) von

Fr. …, welche es mit Einspracheentscheid vom 3.

Oktober 2006 auf Fr. … herabsetzte, da es nunmehr von

geldwerten Leistungen von insgesamt Fr. 15'033.- ausging.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 2. November 2006 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei von der Auferlegung einer Nachsteuer

vollumfänglich abzusehen.

Das kantonale Steueramt schloss auf

Abweisung der Beschwerde; die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht

vernehmen.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Ergibt

sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht

bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine

rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder

unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die

Steuerbehörde zurückzuführen, so wird laut Art. 151 des Bundesgesetzes vom

14.

Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) die nicht erhobene Steuer

samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige

Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und

genau angegeben und das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden

die Be­wertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn

die Bewertung ungenügend war (Abs. 2).

1.2

Die

Nachsteuererhebung ist nach dieser Ordnung, sofern kein Verbrechen oder Vergehen

gegen die Steuerbehörde vorliegt, nur dann zulässig, wenn der Steuerausfall

darauf zurückzuführen ist, dass der Steuerpflichtige – schuldhaft oder

schuldlos – seine in Art. 124 ff. DBG geregelten Pflichten zu

Deklaration und Beweis rechtserheblicher Tatsa­chen verletzt hat und deswegen

von der Steuerbehörde nicht oder ungenügend veranlagt worden ist. Irrtum der

Steuerbehörde über den rechtserheblichen Sachverhalt oder falsche Rechtsanwendung

können nicht zu einer Nachsteuererhebung führen (vgl. RB 2000 Nr. 134;

Klaus Vallender in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel etc.

2000, Art. 151 DBG N. 16), denn dies ver­stiesse gegen das in Art. 9

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankerte Gebot von Treu und Glauben

(vgl. VGr Genf, 20. September 1994, StE 1995 B 97.3 Nr. 2). Für die

Erhebung einer Nachsteuer müssen vielmehr neue Tatsachen oder Beweismittel

vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflich­tigen als objektiv gesetzwidrig

erscheinen lassen.

Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der

gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt

worden sei, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Veranlagung. Tatsachen, die

damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie

die Steuerbehörde bei besserer Untersuchung hätte erfahren können. Denn diese

braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer

Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne

Verletzung ihrer Untersuchungspflicht tun. Nur wenn die Behörde einen als

erheblich erkennbaren, aber offensichtlich noch unklaren oder unvollständigen

Sachverhalt nicht weiter geklärt und da­mit ihre Untersuchungspflicht in grober

Weise missachtet hat, sind die betreffenden nach­träglich festgestellten

Tatsachen nicht neu (vgl. Vallender, Art. 151 DBG N. 10; RB 1994

Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7, mit Hinweisen).

1.3

Der

Beweis der ungenügenden Versteuerung ist im Sinn der allgemeinen Beweislastregel

(vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], 720 E. 5b; BGE 121 II 257

E. 4c/aa) grundsätzlich von der Steuerbehörde zu leisten, da sie die steuerbegründenden

und steuermehrenden Tatsachen nachweisen muss (RB 2003 Nr. 99 = ZStP 2003, 350).

Die Anforderungen an die Vollständigkeit der Sachdarstellung der Steuerbehörde

dürfen dabei nicht überspannt werden, ist diese doch für die Ermittlung der

steuerbegründenden Tatsachen im Wesentlichen auf die Mitwirkung des

Steuerpflichtigen ange­wiesen. Ist der von der Behörde angenommene Sachverhalt

aufgrund bestimmter Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich, rechtfertigt es sich,

dem Steuerpflichtigen für die behauptete ge­genteilige Tatsache den Gegenbeweis

zu überbinden (RB 1984 Nr. 28 = StE 1984 B 11.1 Nr. 2; BGr,

8.

Februar 1991, ASA 60 [1991/92], 408 mit Hinweisen).

2.

2.1

Nachsteuerverfügungen

und Einspracheentscheide sind nach Art. 131 Abs. 2 DBG bzw. Art. 135

Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG dem Steuerpflichtigen und

der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer mit Begründung

schriftlich mitzuteilen.

Die Begründung ist jedenfalls so abzufassen, dass der

betroffene Steuerpflichtige dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite

der Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen, welche das kantonale

Steueramt seiner Entschei­dung zugrunde gelegt hat, nachzuvollziehen (vgl. BGE

119.

Ia 264 E. 4d; BGE 121 I 54 E. 2c). Auf diese Weise soll der Steuerpflichtige

beurteilen können, ob und mit welchen Argumenten er die Verfügung bzw. den

Entscheid auf dem Rechtsmittelweg weiter­ziehen will. Schliesslich ermöglicht

die vor­instanzliche Begründung dem Verwaltungsgericht die Überprüfung der angefochtenen

Entscheidung. Das kantonale Steueramt muss sich – auch im Einspracheentscheid –

nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Es kann sich auf die für die

Verfügung bzw. den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE

117.

Ib 64 E. 4; BGE 121 I 54 E. 2c). Dass bei Verfügungen im Bereich der

Massenverwaltung, etwa bei Veranlagungsverfügungen, stan­dardisierte

Begründungen und die Angabe von Abweichungen zur Steuererklärung genügen

können, gilt nicht für Verfügungen und Entscheide im Nachsteuerverfahren. Deren

Begründung hat insbesondere auch darzulegen, dass und inwiefern im Einzelnen

die Voraussetzungen einer Nachsteuererhebung erfüllt sind, insbesondere neue

Tatsachen und Beweismittel und ein Steuerausfall vorliegen.

2.2

2.2.1

Der Pflichtige hat als Geschäftsführer der B GmbH im Veranlagungsverfahren

der Gesellschaft "geldwerte Leistungen an [den Pflichtigen]", nämlich

Fr. 7'200.- "Pauschalspesen" und Fr. 674.-

"Todesfallpolice", sowie "geschäftsmässig nicht begründet[en]"

Aufwand, nämlich Fr. 809.- "Polizeibussen", Fr. 4'350.-

"Miete (begründet: 12 x Fr. 800)" und Fr. 2'000.- "Infrastruktur,

Kommunikation, div. Verwaltung", anerkannt.

In der Nachsteuerverfügung

wurde die Nachbesteuerung dieser Positionen damit begründet, der Pflichtige

habe von der von ihm beherrschten und geführten B GmbH "diverse geldwerte

Vorteile (unbegründete Pauschalspesen, Bussen, übersetzte Mieten, private Versicherungsprämien

etc.) erhalten", welche er in der Steuererklärung 2002 zu Unrecht nicht

als Einkommen deklariert habe. Diese Beträge könnten entgegen der Auffassung

des Pflichtigen nicht als Lohn umqualifiziert werden, sei doch die von ihm

eingereichte Bilanz grundsätzlich verbindlich. Im Einspracheentscheid wurde

ergänzend ausgeführt, bei den erwähnten Beträgen habe es sich "um

Pauschalspesen, welche geltend gemacht wurden, obwohl der [Pflichtige] die Spesen

real abrechnete, um Kosten für eine Todesfallpolice, um Bussen, übersetzten

Mietaufwand und nicht begründete Spesen für verschiedenes" gehandelt. Der

Pflichtige bestreite die geldwerten Leistungen weder "vom Bestand noch vom

Umfang her", was alleine im Nachsteuerverfahren massgebend sei. Entscheidend

sei, dass der Pflichtige "neben dem im Lohnausweis ausgewiesenen Einkommen

von der von ihm beherrschten GmbH weitere Beträge erhalten [habe], die zur

Deckung von Privataufwendungen dienten, nämlich z.B. Parkbussen, seine

Todesfallversicherung, private Kommunikationskosten und Spesen, die er bereits

effektiv abgerechnet hatte".

2.2.2

Der Pflichtige bestreitet in seiner Beschwerdeschrift die Würdigung der

erwähnten aufgerechneten Beträge als geldwerte Leistungen.

Das Verwaltungsgericht ist

indessen aufgrund der Begründung von Nachsteuerverfügung und

Einspracheentscheid nicht in der Lage zu beurteilen, ob zum einen neue Tatsachen

im Sinn von Art. 151 Abs. 1 DBG vorliegen, welche eine Nachbesteuerung

erlauben, und zum andern die bei der B GmbH aufgerechneten "geldwerten Leistungen"

an den Pflichtigen und "geschäftsmässig nicht begründet[en]"

Aufwandpositionen Einkünfte aus beweglichem Vermögen im Sinn von Art. 20

DBG darstellen, wie das kantonale Steueramt behauptet.

Denn selbst angesichts des

Grundsatzes, dass die Anforderungen an die Vollständigkeit der Sachdarstellung

der für Bestand und Umfang der Nachsteuer beweisbelasteten Steuerbehörde nicht

überspannt werden dürfen, erscheint die Darstellung des kantonalen Steueramts

als ungenügend, geht diese doch nicht über vage und pauschale Stichworte

hinaus, die zum Teil – wie z.B. bei der Position "Infrastruktur,

Kommunikation, div. Verwaltung" – nicht einmal erkennen lassen, was sie

beinhalten.

Dem Verwaltungsgericht ist es

jedenfalls nicht zuzumuten, sich aus den Akten des Pflichtigen und der B GmbH

all jene Tatsachen zusammenzusuchen und nach rechtlichen Argumenten zu

forschen, von denen sich das kantonale Steueramt bei der Ausfällung der streitbetroffenen

Nachsteuern möglicherweise hat leiten lassen. Es ist auch nicht Sache des Gerichts,

den Sachverhalt von Grund auf abzuklären.

Dies wird Aufgabe des

kantonalen Steueramts im zweiten Rechtsgang sein.

3.

Angesichts des letztlich ungewissen Ausgangs des

Nachsteuerverfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte

aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG

und Art. 153 Abs. 3 DBG).

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung

und zur Ausfällung eines neuen Einspracheentscheids im Sinn der Erwägungen an

das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.

Über

seine Verfahrenskosten hat das kantonale Steueramt im Neuentscheid zu befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 460.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …