SR.2006.00022
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2006.00022
4. April 2007Deutsch9 min
(URT.2007.9900)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SR.2006.00022
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.04.2007
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Nachsteuer 2002
(Direkte Bundessteuer)
Anforderungen an Begründung von Nachsteuerverfügungen und Einspracheentscheiden
Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der Begründung von Nachsteuerverfügung und Einspracheentscheid nicht in der Lage zu beurteilen, ob zum einen neue Tatsachen vorliegen, welche eine Nachbesteuerung erlauben, und zum anderen die bei der Gesellschaft aufgerechneten geldwerten Leistungen an den Pflichtigen und geschäftsmässig nicht begründeten Aufwandpositionen Einkünfte aus beweglichem Vermögen darstellen, wie das kantonale Steueramt behauptet. Dessen Darstellung erscheint als ungenügend, geht sie doch nicht über vage und pauschale Stichworte hinaus, die zum Teil nicht einmal erkennen lassen, was sie beinhalten. Rückweisung.
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
DIREKTE BUNDESSTEUER
GELDWERTE LEISTUNG
NACHSTEUER
RÜCKWEISUNG
VERFAHREN
Rechtsnormen:
Art. 131 Abs. II DBG
Art. 135 Abs. II DBG
Art. 153 Abs. II DBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2006.00022
Entscheid
des Einzelrichters
vom 4. April 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Bettina
Bärtschi.
In Sachen
A,
Rekurrent,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Rekursgegnerin,
betreffend Nachsteuer
2002
(Direkte Bundessteuer),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
welcher Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der B GmbH mit Sitz in X
ist, wurde am 4. Juli 2003 vom kantonalen Steueramt für die direkte
Bundessteuer 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt,
wobei der Versicherungsabzug gekürzt und ein geltend gemachter Sozialabzug
nicht gewährt wurde. Die Veranlagung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für die
Steuerperiode 2002 der B GmbH anerkannte A als deren Geschäftsführer mit
Zustimmungserklärung vom 14. Juli 2004, dass er von der Gesellschaft
geldwerte Leistungen in Höhe von Fr. 20'134.- erhalten habe. Diese
Erkenntnis weckte den Verdacht, die persönliche Veranlagung von A könnte
ungenügend ausgefallen sein, weil er diese Leistungen nicht als Einkünfte deklariert
hatte.
B. Gestützt
hierauf eröffnete das kantonale Steueramt dem Pflichtigen am 23. Juni 2006 das
Nachsteuer- und Bussenverfahren für die direkte Bundessteuer 2002. Nach Durchführung
einer Untersuchung auferlegte es dem Pflichtigen für diese Steuerperiode mit
Verfügung vom 27. Juli 2006 eine Nachsteuer (samt Zins) von
Fr. …, welche es mit Einspracheentscheid vom 3.
Oktober 2006 auf Fr. … herabsetzte, da es nunmehr von
geldwerten Leistungen von insgesamt Fr. 15'033.- ausging.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 2. November 2006 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei von der Auferlegung einer Nachsteuer
vollumfänglich abzusehen.
Das kantonale Steueramt schloss auf
Abweisung der Beschwerde; die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht
vernehmen.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Ergibt
sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht
bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder
unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die
Steuerbehörde zurückzuführen, so wird laut Art. 151 des Bundesgesetzes vom
14.
Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) die nicht erhobene Steuer
samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige
Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und
genau angegeben und das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden
die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn
die Bewertung ungenügend war (Abs. 2).
1.2
Die
Nachsteuererhebung ist nach dieser Ordnung, sofern kein Verbrechen oder Vergehen
gegen die Steuerbehörde vorliegt, nur dann zulässig, wenn der Steuerausfall
darauf zurückzuführen ist, dass der Steuerpflichtige – schuldhaft oder
schuldlos – seine in Art. 124 ff. DBG geregelten Pflichten zu
Deklaration und Beweis rechtserheblicher Tatsachen verletzt hat und deswegen
von der Steuerbehörde nicht oder ungenügend veranlagt worden ist. Irrtum der
Steuerbehörde über den rechtserheblichen Sachverhalt oder falsche Rechtsanwendung
können nicht zu einer Nachsteuererhebung führen (vgl. RB 2000 Nr. 134;
Klaus Vallender in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel etc.
2000, Art. 151 DBG N. 16), denn dies verstiesse gegen das in Art. 9
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankerte Gebot von Treu und Glauben
(vgl. VGr Genf, 20. September 1994, StE 1995 B 97.3 Nr. 2). Für die
Erhebung einer Nachsteuer müssen vielmehr neue Tatsachen oder Beweismittel
vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflichtigen als objektiv gesetzwidrig
erscheinen lassen.
Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der
gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt
worden sei, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Veranlagung. Tatsachen, die
damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie
die Steuerbehörde bei besserer Untersuchung hätte erfahren können. Denn diese
braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer
Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne
Verletzung ihrer Untersuchungspflicht tun. Nur wenn die Behörde einen als
erheblich erkennbaren, aber offensichtlich noch unklaren oder unvollständigen
Sachverhalt nicht weiter geklärt und damit ihre Untersuchungspflicht in grober
Weise missachtet hat, sind die betreffenden nachträglich festgestellten
Tatsachen nicht neu (vgl. Vallender, Art. 151 DBG N. 10; RB 1994
Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7, mit Hinweisen).
1.3
Der
Beweis der ungenügenden Versteuerung ist im Sinn der allgemeinen Beweislastregel
(vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], 720 E. 5b; BGE 121 II 257
E. 4c/aa) grundsätzlich von der Steuerbehörde zu leisten, da sie die steuerbegründenden
und steuermehrenden Tatsachen nachweisen muss (RB 2003 Nr. 99 = ZStP 2003, 350).
Die Anforderungen an die Vollständigkeit der Sachdarstellung der Steuerbehörde
dürfen dabei nicht überspannt werden, ist diese doch für die Ermittlung der
steuerbegründenden Tatsachen im Wesentlichen auf die Mitwirkung des
Steuerpflichtigen angewiesen. Ist der von der Behörde angenommene Sachverhalt
aufgrund bestimmter Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich, rechtfertigt es sich,
dem Steuerpflichtigen für die behauptete gegenteilige Tatsache den Gegenbeweis
zu überbinden (RB 1984 Nr. 28 = StE 1984 B 11.1 Nr. 2; BGr,
8.
Februar 1991, ASA 60 [1991/92], 408 mit Hinweisen).
2.
2.1
Nachsteuerverfügungen
und Einspracheentscheide sind nach Art. 131 Abs. 2 DBG bzw. Art. 135
Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG dem Steuerpflichtigen und
der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer mit Begründung
schriftlich mitzuteilen.
Die Begründung ist jedenfalls so abzufassen, dass der
betroffene Steuerpflichtige dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite
der Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen, welche das kantonale
Steueramt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nachzuvollziehen (vgl. BGE
119.
Ia 264 E. 4d; BGE 121 I 54 E. 2c). Auf diese Weise soll der Steuerpflichtige
beurteilen können, ob und mit welchen Argumenten er die Verfügung bzw. den
Entscheid auf dem Rechtsmittelweg weiterziehen will. Schliesslich ermöglicht
die vorinstanzliche Begründung dem Verwaltungsgericht die Überprüfung der angefochtenen
Entscheidung. Das kantonale Steueramt muss sich – auch im Einspracheentscheid –
nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Es kann sich auf die für die
Verfügung bzw. den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE
117.
Ib 64 E. 4; BGE 121 I 54 E. 2c). Dass bei Verfügungen im Bereich der
Massenverwaltung, etwa bei Veranlagungsverfügungen, standardisierte
Begründungen und die Angabe von Abweichungen zur Steuererklärung genügen
können, gilt nicht für Verfügungen und Entscheide im Nachsteuerverfahren. Deren
Begründung hat insbesondere auch darzulegen, dass und inwiefern im Einzelnen
die Voraussetzungen einer Nachsteuererhebung erfüllt sind, insbesondere neue
Tatsachen und Beweismittel und ein Steuerausfall vorliegen.
2.2
2.2.1
Der Pflichtige hat als Geschäftsführer der B GmbH im Veranlagungsverfahren
der Gesellschaft "geldwerte Leistungen an [den Pflichtigen]", nämlich
Fr. 7'200.- "Pauschalspesen" und Fr. 674.-
"Todesfallpolice", sowie "geschäftsmässig nicht begründet[en]"
Aufwand, nämlich Fr. 809.- "Polizeibussen", Fr. 4'350.-
"Miete (begründet: 12 x Fr. 800)" und Fr. 2'000.- "Infrastruktur,
Kommunikation, div. Verwaltung", anerkannt.
In der Nachsteuerverfügung
wurde die Nachbesteuerung dieser Positionen damit begründet, der Pflichtige
habe von der von ihm beherrschten und geführten B GmbH "diverse geldwerte
Vorteile (unbegründete Pauschalspesen, Bussen, übersetzte Mieten, private Versicherungsprämien
etc.) erhalten", welche er in der Steuererklärung 2002 zu Unrecht nicht
als Einkommen deklariert habe. Diese Beträge könnten entgegen der Auffassung
des Pflichtigen nicht als Lohn umqualifiziert werden, sei doch die von ihm
eingereichte Bilanz grundsätzlich verbindlich. Im Einspracheentscheid wurde
ergänzend ausgeführt, bei den erwähnten Beträgen habe es sich "um
Pauschalspesen, welche geltend gemacht wurden, obwohl der [Pflichtige] die Spesen
real abrechnete, um Kosten für eine Todesfallpolice, um Bussen, übersetzten
Mietaufwand und nicht begründete Spesen für verschiedenes" gehandelt. Der
Pflichtige bestreite die geldwerten Leistungen weder "vom Bestand noch vom
Umfang her", was alleine im Nachsteuerverfahren massgebend sei. Entscheidend
sei, dass der Pflichtige "neben dem im Lohnausweis ausgewiesenen Einkommen
von der von ihm beherrschten GmbH weitere Beträge erhalten [habe], die zur
Deckung von Privataufwendungen dienten, nämlich z.B. Parkbussen, seine
Todesfallversicherung, private Kommunikationskosten und Spesen, die er bereits
effektiv abgerechnet hatte".
2.2.2
Der Pflichtige bestreitet in seiner Beschwerdeschrift die Würdigung der
erwähnten aufgerechneten Beträge als geldwerte Leistungen.
Das Verwaltungsgericht ist
indessen aufgrund der Begründung von Nachsteuerverfügung und
Einspracheentscheid nicht in der Lage zu beurteilen, ob zum einen neue Tatsachen
im Sinn von Art. 151 Abs. 1 DBG vorliegen, welche eine Nachbesteuerung
erlauben, und zum andern die bei der B GmbH aufgerechneten "geldwerten Leistungen"
an den Pflichtigen und "geschäftsmässig nicht begründet[en]"
Aufwandpositionen Einkünfte aus beweglichem Vermögen im Sinn von Art. 20
DBG darstellen, wie das kantonale Steueramt behauptet.
Denn selbst angesichts des
Grundsatzes, dass die Anforderungen an die Vollständigkeit der Sachdarstellung
der für Bestand und Umfang der Nachsteuer beweisbelasteten Steuerbehörde nicht
überspannt werden dürfen, erscheint die Darstellung des kantonalen Steueramts
als ungenügend, geht diese doch nicht über vage und pauschale Stichworte
hinaus, die zum Teil – wie z.B. bei der Position "Infrastruktur,
Kommunikation, div. Verwaltung" – nicht einmal erkennen lassen, was sie
beinhalten.
Dem Verwaltungsgericht ist es
jedenfalls nicht zuzumuten, sich aus den Akten des Pflichtigen und der B GmbH
all jene Tatsachen zusammenzusuchen und nach rechtlichen Argumenten zu
forschen, von denen sich das kantonale Steueramt bei der Ausfällung der streitbetroffenen
Nachsteuern möglicherweise hat leiten lassen. Es ist auch nicht Sache des Gerichts,
den Sachverhalt von Grund auf abzuklären.
Dies wird Aufgabe des
kantonalen Steueramts im zweiten Rechtsgang sein.
3.
Angesichts des letztlich ungewissen Ausgangs des
Nachsteuerverfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG
und Art. 153 Abs. 3 DBG).
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zur Ausfällung eines neuen Einspracheentscheids im Sinn der Erwägungen an
das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2.
Über
seine Verfahrenskosten hat das kantonale Steueramt im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 460.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …