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Entscheid

SR.2006.00025

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2006.00025

28. Februar 2007Deutsch7 min

(URT.2007.9818)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

D übertrug gemäss "Vertrag auf Eigentumsübertragung

– Erbvorbezug" vom 7. August 1997 die Liegenschaft Kat.Nr. 01 an

der E-Strasse 02 in F an seine beiden Nachkommen, A und B. Aus Anlass

dieser Handänderung auferlegte die Finanzdirektion des Kantons Zürich mit Verfügungen

vom 20. Januar 1998 den Beschenkten je eine Schenkungssteuer von Fr. …,

berechnet auf einer steuerbaren Zuwendung von je Fr. ... Die Verfügungen erwuchsen

in Rechtskraft.

Mit öffentlich beurkundetem Nachtrag vom 6. September

1999 zu dem am 7. August 1997 öffentlich beurkundeten "Vertrag auf

Eigentumsübertragung – Erbvorbezug" wurde D von den beiden Erwerbern ein

unübertragbares, jedoch beschränkt vererbliches Rückkaufsrecht für die

betreffende Liegenschaft eingeräumt. Dieses Rückkaufsrecht gilt bis 6. September

2024 und wurde im Grundbuch zu Lasten der Liegenschaft Kat.Nr. 01

vorgemerkt. Am 23. Dezember 2005 übte D das Rückkaufsrecht aus und kaufte

die Liegenschaft zum Preis von Fr. … zurück. Gleichentags übertrug er die

Liegenschaft an seinen Sohn B zum Kaufpreis von Fr. … weiter und liess

sich und G ein lebenslanges Nutzniessungsrecht an der Wohnung im Parterre einräumen.

Erwägungen

II.

Am 17. März 2006 liessen A und B der Finanzdirektion

des Kantons Zürich revisionsweise beantragen, die Verfügungen vom 20. Januar

1998.

seien aufzuheben und ihnen sei die Schenkungssteuer zurückzuerstatten.

Am 10. Mai 2006 trat die Finanzdirektion auf das

Revisionsbegehren wegen Verspätung nicht ein und auferlegte den Gesuchstellern

die Verfahrenskosten.

Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Verfügung der

Finanzdirektion vom 3. Oktober 2006 abgewiesen.

III.

Am 8. November 2006 liessen A und B Rekurs an das Verwaltungsgericht

erheben, dem sie beantragen liessen, auf das Revisionsbegehren sei einzutreten

und die Schenkungssteuer sei zurückzuerstatten. Ferner verlangten sie die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Die Finanzdirektion schloss in ihrer Rekursantwort auf

Abweisung des Rechtsmittels.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit Rekurs an das Verwaltungsgericht können gemäss § 43

Abs. 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September

1986.

(EschG) alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen

Verfahrens gerügt werden. Dabei gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) über Verfahren und Entscheid im Verfahren vor Rekurskommission

sinngemäss (§ 43 Abs. 4 ESchG). Richtet sich ein Rekurs gegen einen

Nichteintretensbeschluss der Einsprachebehörde oder gegen einen Entscheid, womit

diese einen Nichteintretensentscheid der Veranlagungsbehörde bestätigt hat, so

darf das Verwaltungsgericht grundsätzlich lediglich prüfen, ob die vor­instanzliche

Beurteilung der Eintretensfrage an rekursfähigen Rechtsmängeln leide; ein

weiter gehender, materiellrechtlicher Entscheid – namentlich über die

Veranlagung – ist dem Gericht verwehrt. Stellt sich heraus, dass zu

Unrecht ein Nichteintretensbeschluss ergangen ist, sind die Akten grundsätzlich

zur materiellen Überprüfung der Sache an die entsprechende Vorinstanz zurückzuweisen

(BGr, 29. März 2005,2A.39/2004, E. 5.2; BGr,

26.

Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch; Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum

harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 147 N. 43).

2.

2.1

Ein

rechtskräftiger Entscheid kann laut § 45 Abs. 1 ESchG auf Antrag zu

Gunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn durch Strafurteil

festgestellt ist, dass der Entscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen

beeinflusst wurde (lit. a), ferner wenn erhebliche Tatsachen oder

Beweismittel entdeckt werden (lit. b) oder schliesslich wenn die entscheidende

Behörde erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, die ihr bekannt waren oder

hätten bekannt sein müssen, ausser acht gelassen oder in anderer Weise

wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. c).

2.2

Nach § 46

ESchG ist das Revisionsbegehren vom Steuerpflichtigen innert drei Monaten nach

Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Zustellung

des Entscheids zu stellen. Nach dem Tod des Steuerpflichtigen ist jeder Erbe

legitimiert, in eigenem Namen Revision zu verlangen (RB 1986 Nr. 63).

3.

3.1

Das

Revisionsgesuch der Rekurrierenden wurde am 17. März 2006 eingereicht. Die

Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, das Gesuch sei verspätet und nicht

innerhalb der 90-tägigen Revisionsfrist erhoben worden, weil die Rekurrierenden

bereits viel früher Kenntnis von der massgebenden Sachlage gehabt hätten. Sie

hätten bei der ihnen zumutbaren Sorgfalt die Revision spätestens am 6. September

1999, als das Rückkaufsrecht beurkundet worden sei, begehren müssen. Die

Einräumung eines Rückkaufsrechts zu Gunsten des Schenkers stelle eine

Gegenleistung der Beschenkten an die schenkende Person im Zeitpunkt der

Zuwendung dar, die bei der Veranlagung der ursprünglichen Schenkung zu bewerten

gewesen wäre.

Die Rekurrierenden machen hingegen geltend, das im Nachtrag

zu dem am 7. August 1997 beurkundeten Vertrag eingeräumte Rückkaufsrecht

sei von den Parteien von Anfang an gewollt gewesen, jedoch nicht schriftlich

festgehalten worden. Es handle sich vorliegend um eine resolutiv bedingte

Schenkung. Eine definitive Erfassung der Sachlage sei sodann erst mit einer

allfälligen Ausübung eines Rückkaufsrechts oder mit ungenutztem Ablauf der

Ausübungsfrist möglich. Eine Korrektur mittels Revision könne gegebenenfalls erst

mit der in der Schwebe stehenden Ausübung des Rückkaufsrechts und damit mit dem

Eintritt der auflösenden Bedingung verlangt werden. Mit Eingabe vom 17. März

2006.

sei damit die dreimonatige Frist nach § 46 ESchG zum Einreichen des

Revisionsgesuchs gewahrt gewesen.

3.2

Der

Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger

aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird

(§ 4 Abs. 1 ESchG). Nach § 7 lit. c ESchG entsteht der

Steueranspruch bei Vermögensübergängen aus Schenkung im Zeitpunkt des Vollzugs

der Schenkung. Vorliegend ist die Schenkung mit dem Eintrag der Liegenschaft E-Strasse 02,

F, am 7. August 1997 in das Grundbuch vollzogen worden. Der öffentlich

beurkundete "Vertrag auf Eigentumsübertragung – Erbvorbezug" enthielt

keinen Hinweis auf ein Rückkaufsrecht des Schenkers. Die Rekurrierenden bringen

vor, erst rund zwei Jahre später, als D von seinem Auslandaufenthalt wieder in

die Schweiz zurückgekehrt sei, um in F Wohnsitz zu nehmen, sei den Parteien

aufgefallen, dass die Rückübertragungsmöglichkeit anlässlich der

Kaufvereinbarung vom 7. August 1997 nicht schriftlich festgehalten worden

sei, was dann mit Nachtrag vom 6. September 1999 erfolgt sei. Gemäss Art. 216

Abs. 2 des Obligationenrechts bedürfen indessen Vorverträge sowie

Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück

begründen, zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Dies war

vorliegend jedoch im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung nicht der Fall.

Selbst wenn die Parteien bereits zu jenem Zeitpunkt ein solches Rückkaufsrecht

in Erwägung gezogen hätten, so fehlte es zu dessen Gültigkeit und

Durchsetzbarkeit an den formellen Voraussetzungen. Auf die Einvernahme der

angebotenen Zeugen und die Einholung einer schriftlichen Bestätigung des Notars

kann daher verzichtet werden. Mit der öffentlich beurkundeten Einräumung des

Rückkaufsrechts ist trotz der Bezeichnung der Parteien als "Nachtrag zum

Vertrag auf Eigentumsübertragung – Erbvorbezug" ein neuer selbständiger

Vertrag auf Rückübertragung der Liegenschaft eingegangen worden. Entgegen der

Annahme der Rekurrierenden wurde damit die Schenkung nicht mit einer Resolutivbedingung

versehen. Wie bereits die Finanzdirektion zu Recht festgestellt hat, hätte das

Revisionsbegehren allerspätestens mit der Einräumung des Rückkaufsrechts

gestellt werden müssen, da das im Grundbuch vorgemerkte persönliche Recht sich

allenfalls auf den Verkehrswert des Grundstücks hätte auswirken können. Die

Frage kann indessen offen bleiben, da die Rekurrierenden das Revisionsgesuch

erst nach Ausübung des Rückkaufsrechts am 17. März 2006 und damit

verspätet gestellt haben.

Dies führt zur Abweisung des Rekurses.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

unterliegenden Rekurrierenden aufzuerlegen (§ 44 Abs. 1 ESchG) und

steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 43 Abs. 4 ESchG in

Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Der Rekurs

wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Rekurrierenden je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.