SR.2006.00025
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2006.00025
28. Februar 2007Deutsch7 min
(URT.2007.9818)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SR.2006.00025
Entscheid
der 2. Kammer
vom 28. Februar
2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin Bettina Bärtschi.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C,
Rekurrierende,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Rekursgegner,
betreffend Schenkungssteuer
(Revision),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
D übertrug gemäss "Vertrag auf Eigentumsübertragung
– Erbvorbezug" vom 7. August 1997 die Liegenschaft Kat.Nr. 01 an
der E-Strasse 02 in F an seine beiden Nachkommen, A und B. Aus Anlass
dieser Handänderung auferlegte die Finanzdirektion des Kantons Zürich mit Verfügungen
vom 20. Januar 1998 den Beschenkten je eine Schenkungssteuer von Fr. …,
berechnet auf einer steuerbaren Zuwendung von je Fr. ... Die Verfügungen erwuchsen
in Rechtskraft.
Mit öffentlich beurkundetem Nachtrag vom 6. September
1999 zu dem am 7. August 1997 öffentlich beurkundeten "Vertrag auf
Eigentumsübertragung – Erbvorbezug" wurde D von den beiden Erwerbern ein
unübertragbares, jedoch beschränkt vererbliches Rückkaufsrecht für die
betreffende Liegenschaft eingeräumt. Dieses Rückkaufsrecht gilt bis 6. September
2024 und wurde im Grundbuch zu Lasten der Liegenschaft Kat.Nr. 01
vorgemerkt. Am 23. Dezember 2005 übte D das Rückkaufsrecht aus und kaufte
die Liegenschaft zum Preis von Fr. … zurück. Gleichentags übertrug er die
Liegenschaft an seinen Sohn B zum Kaufpreis von Fr. … weiter und liess
sich und G ein lebenslanges Nutzniessungsrecht an der Wohnung im Parterre einräumen.
Erwägungen
II.
Am 17. März 2006 liessen A und B der Finanzdirektion
des Kantons Zürich revisionsweise beantragen, die Verfügungen vom 20. Januar
1998.
seien aufzuheben und ihnen sei die Schenkungssteuer zurückzuerstatten.
Am 10. Mai 2006 trat die Finanzdirektion auf das
Revisionsbegehren wegen Verspätung nicht ein und auferlegte den Gesuchstellern
die Verfahrenskosten.
Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Verfügung der
Finanzdirektion vom 3. Oktober 2006 abgewiesen.
III.
Am 8. November 2006 liessen A und B Rekurs an das Verwaltungsgericht
erheben, dem sie beantragen liessen, auf das Revisionsbegehren sei einzutreten
und die Schenkungssteuer sei zurückzuerstatten. Ferner verlangten sie die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Die Finanzdirektion schloss in ihrer Rekursantwort auf
Abweisung des Rechtsmittels.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit Rekurs an das Verwaltungsgericht können gemäss § 43
Abs. 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September
1986.
(EschG) alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen
Verfahrens gerügt werden. Dabei gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) über Verfahren und Entscheid im Verfahren vor Rekurskommission
sinngemäss (§ 43 Abs. 4 ESchG). Richtet sich ein Rekurs gegen einen
Nichteintretensbeschluss der Einsprachebehörde oder gegen einen Entscheid, womit
diese einen Nichteintretensentscheid der Veranlagungsbehörde bestätigt hat, so
darf das Verwaltungsgericht grundsätzlich lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche
Beurteilung der Eintretensfrage an rekursfähigen Rechtsmängeln leide; ein
weiter gehender, materiellrechtlicher Entscheid – namentlich über die
Veranlagung – ist dem Gericht verwehrt. Stellt sich heraus, dass zu
Unrecht ein Nichteintretensbeschluss ergangen ist, sind die Akten grundsätzlich
zur materiellen Überprüfung der Sache an die entsprechende Vorinstanz zurückzuweisen
(BGr, 29. März 2005,2A.39/2004, E. 5.2; BGr,
26.
Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch; Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum
harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 147 N. 43).
2.
2.1
Ein
rechtskräftiger Entscheid kann laut § 45 Abs. 1 ESchG auf Antrag zu
Gunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn durch Strafurteil
festgestellt ist, dass der Entscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen
beeinflusst wurde (lit. a), ferner wenn erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel entdeckt werden (lit. b) oder schliesslich wenn die entscheidende
Behörde erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, die ihr bekannt waren oder
hätten bekannt sein müssen, ausser acht gelassen oder in anderer Weise
wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. c).
2.2
Nach § 46
ESchG ist das Revisionsbegehren vom Steuerpflichtigen innert drei Monaten nach
Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Zustellung
des Entscheids zu stellen. Nach dem Tod des Steuerpflichtigen ist jeder Erbe
legitimiert, in eigenem Namen Revision zu verlangen (RB 1986 Nr. 63).
3.
3.1
Das
Revisionsgesuch der Rekurrierenden wurde am 17. März 2006 eingereicht. Die
Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, das Gesuch sei verspätet und nicht
innerhalb der 90-tägigen Revisionsfrist erhoben worden, weil die Rekurrierenden
bereits viel früher Kenntnis von der massgebenden Sachlage gehabt hätten. Sie
hätten bei der ihnen zumutbaren Sorgfalt die Revision spätestens am 6. September
1999, als das Rückkaufsrecht beurkundet worden sei, begehren müssen. Die
Einräumung eines Rückkaufsrechts zu Gunsten des Schenkers stelle eine
Gegenleistung der Beschenkten an die schenkende Person im Zeitpunkt der
Zuwendung dar, die bei der Veranlagung der ursprünglichen Schenkung zu bewerten
gewesen wäre.
Die Rekurrierenden machen hingegen geltend, das im Nachtrag
zu dem am 7. August 1997 beurkundeten Vertrag eingeräumte Rückkaufsrecht
sei von den Parteien von Anfang an gewollt gewesen, jedoch nicht schriftlich
festgehalten worden. Es handle sich vorliegend um eine resolutiv bedingte
Schenkung. Eine definitive Erfassung der Sachlage sei sodann erst mit einer
allfälligen Ausübung eines Rückkaufsrechts oder mit ungenutztem Ablauf der
Ausübungsfrist möglich. Eine Korrektur mittels Revision könne gegebenenfalls erst
mit der in der Schwebe stehenden Ausübung des Rückkaufsrechts und damit mit dem
Eintritt der auflösenden Bedingung verlangt werden. Mit Eingabe vom 17. März
2006.
sei damit die dreimonatige Frist nach § 46 ESchG zum Einreichen des
Revisionsgesuchs gewahrt gewesen.
3.2
Der
Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger
aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird
(§ 4 Abs. 1 ESchG). Nach § 7 lit. c ESchG entsteht der
Steueranspruch bei Vermögensübergängen aus Schenkung im Zeitpunkt des Vollzugs
der Schenkung. Vorliegend ist die Schenkung mit dem Eintrag der Liegenschaft E-Strasse 02,
F, am 7. August 1997 in das Grundbuch vollzogen worden. Der öffentlich
beurkundete "Vertrag auf Eigentumsübertragung – Erbvorbezug" enthielt
keinen Hinweis auf ein Rückkaufsrecht des Schenkers. Die Rekurrierenden bringen
vor, erst rund zwei Jahre später, als D von seinem Auslandaufenthalt wieder in
die Schweiz zurückgekehrt sei, um in F Wohnsitz zu nehmen, sei den Parteien
aufgefallen, dass die Rückübertragungsmöglichkeit anlässlich der
Kaufvereinbarung vom 7. August 1997 nicht schriftlich festgehalten worden
sei, was dann mit Nachtrag vom 6. September 1999 erfolgt sei. Gemäss Art. 216
Abs. 2 des Obligationenrechts bedürfen indessen Vorverträge sowie
Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück
begründen, zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Dies war
vorliegend jedoch im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung nicht der Fall.
Selbst wenn die Parteien bereits zu jenem Zeitpunkt ein solches Rückkaufsrecht
in Erwägung gezogen hätten, so fehlte es zu dessen Gültigkeit und
Durchsetzbarkeit an den formellen Voraussetzungen. Auf die Einvernahme der
angebotenen Zeugen und die Einholung einer schriftlichen Bestätigung des Notars
kann daher verzichtet werden. Mit der öffentlich beurkundeten Einräumung des
Rückkaufsrechts ist trotz der Bezeichnung der Parteien als "Nachtrag zum
Vertrag auf Eigentumsübertragung – Erbvorbezug" ein neuer selbständiger
Vertrag auf Rückübertragung der Liegenschaft eingegangen worden. Entgegen der
Annahme der Rekurrierenden wurde damit die Schenkung nicht mit einer Resolutivbedingung
versehen. Wie bereits die Finanzdirektion zu Recht festgestellt hat, hätte das
Revisionsbegehren allerspätestens mit der Einräumung des Rückkaufsrechts
gestellt werden müssen, da das im Grundbuch vorgemerkte persönliche Recht sich
allenfalls auf den Verkehrswert des Grundstücks hätte auswirken können. Die
Frage kann indessen offen bleiben, da die Rekurrierenden das Revisionsgesuch
erst nach Ausübung des Rückkaufsrechts am 17. März 2006 und damit
verspätet gestellt haben.
Dies führt zur Abweisung des Rekurses.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
unterliegenden Rekurrierenden aufzuerlegen (§ 44 Abs. 1 ESchG) und
steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 43 Abs. 4 ESchG in
Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Der Rekurs
wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Rekurrierenden je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.