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Entscheid

SR.2007.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2007.00002

22. August 2007Deutsch9 min

(URT.2007.10141)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde am 3. Februar 2005 vom kantonalen Steueramt

gestützt auf ihre Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 2000 mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

eingeschätzt. Diese Einschätzung, welche der Pflichtigen mit am 28. März 2005

versandter Steuerrechnung eröffnet wurde, erwuchs mangels Anfechtung in

Rechtskraft.

Erwägungen

II.

Am 4. Juli 2006 eröffnete das kantonale Steueramt A die

Einleitung eines Nachsteuer- und Bussenverfahrens. Es bestehe Verdacht, dass

diese von der C AG eine nicht deklarierte geldwerte Leistung von Fr. 28'755.-

erhalten habe. Denn die Gesellschaft habe die Rechnung der D AG vom 15. Juni

2000.

über den Betrag von Fr. 57'510.- als Aufwand ihrer Erfolgsrechnung

belastet, obwohl die Dienstleistungen der D AG im Zusammenhang mit dem Verkauf

von Aktien der Gesellschaft durch A und E erbracht worden seien.

Nach durchgeführter Untersuchung auferlegte das kantonale

Steueramt A auf der Grundlage eines steuerbaren Einkommens von (Fr. … + Fr. 28'755.-

=) Fr. … am 8. Januar 2007 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. …

Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies das

kantonale Steueramt am 15. Februar 2007 ab.

III.

Mit Rekurs vom 21. März 2007 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei das Nachsteuerverfahren einzustellen bzw.

die Nachsteuerverfügung aufzuheben; ausserdem verlangte sie die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung des

Rekurses.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der

Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht

unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist

eine unterbliebene oder unvollständige Einschät­zung auf ein Verbrechen oder

ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die nicht erhobene Steuer samt Zins als

Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen,

Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig

und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Be­wertung anerkannt, kann

keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war

(Abs. 2).

1.2

1.2.1

Die Nachsteuererhebung ist nach dieser

Ordnung, sofern kein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde vorliegt,

nur dann zulässig, wenn der Steuerausfall darauf zurückzuführen ist, dass der

Steuerpflichtige – schuldhaft oder schuldlos – seine in

§ 133 ff. StG geregelten Pflichten zu Deklaration und Beweis

rechtserheblicher Tatsa­chen verletzt hat und deswegen von der Steuerbehörde

nicht oder ungenügend eingeschätzt worden ist. Irrtum der Steuerbehörde über

den rechtserheblichen Sachverhalt oder falsche Rechtsanwendung können nicht zu

einer Nachsteuererhebung führen (RB 2000 Nr. 134; vgl. Klaus A.

Vallender in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel etc. 2000,

Art. 151 DBG N. 16), denn dies ver­stiesse gegen das in Art. 9

der Bundesverfassung verankerte Gebot von Treu und Glauben (vgl. VGr Genf,

20.

September 1994, StE 1995 B 97.3 Nr. 2). Für die Erhebung einer

Nachsteuer müssen vielmehr neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die das

Verhalten des Steuerpflich­tigen als objektiv gesetzwidrig erscheinen lassen.

Tatsachen oder Beweismittel, die im ordentlichen

Einschätzungsverfahren beziehungsweise im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren

vor Ablauf der Rechtsmittelfrist aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten

als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde bei besserer Unter­suchung hätte

erfahren können. Denn diese braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der

Steuererklärung oder anderer Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, kann

es aber ohne Verletzung ihrer Untersuchungspflicht tun (Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher

Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 160 N. 19 ff.; RB 1978

Nr. 51). Sie darf nämlich vermuten, dass der Steuerpflichtige richtig

deklariere und wahrheitsgemäss Auskunft erteile. Auch im Übrigen kann und muss

die Steuerbehörde den Sachverhalt, das Gebot des rechtlichen Gehörs vorbehalten,

nicht nach allen Richtungen ausleuchten (Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung

im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 24 ff.). Nur wenn sie einen

als erheblich erkennbaren, aber noch unklaren oder unvollständigen Sachverhalt

nicht weiter geklärt hat, sind die betreffenden nachträglich festgestellten

Tatsa­chen nicht neu (RB 1983 Nr. 58).

Die Unklarheit oder Unvollständigkeit des als erheblich

erkennbaren Sachverhalts muss offensichtlich sein, d.h. in die Augen springen.

Die versäumte Sachverhaltsabklärung bedingt mit anderen Worten eine grobe

Missachtung der Untersuchungspflicht durch den Steuerkommissär, die den

Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden Deklaration und der ungenügenden

Veranlagung unterbricht (RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41

Nr. 7). So nimmt auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zur

direkten Bundessteuer an, der Kausalzusammenhang zwischen der nicht gehörigen

Deklaration des Steuerpflichtigen und dem Steuerausfall werde unterbrochen,

"wenn die Unzuverlässigkeit der Steuererklärung und der ihr beigefügten Belege

der Einschätzungsbehörde bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, und von

dieser wider besseres Wissen oder aus Nachlässigkeit nicht beachtet wurde"

(Urteil vom 29. März 1946, ASA 14, S. 488; Ernst Känzig/ Urs R. Behnisch,

Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. A., Basel 1992, Art. 129

N. 64 ff.).

1.2.2

Die Rechnung der D AG vom 15. Juni 2000

von Fr. 57'510.-, welche dem Aufwand der C AG belastet worden ist, obwohl

die Dienstleistungen der D AG für das "Projekt 'F'" und somit allem

Anschein nach im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der Gesellschaft durch

die Rekurrentin und E erbracht worden sind, wurde vom kantonalen Steueramt anlässlich

einer am 23. September 2005 bei der C AG vorgenommenen Buchprüfung – und

damit erst nach Rechtskraft der Einschätzung der Rekurrentin für die

Steuerperiode 2000 – entdeckt. Dass das Steueramt diesen Sachverhalt durch eine

Untersuchung unter Einbezug der Akten der C AG hätte entdecken können, ändert

nichts daran, dass die betreffenden Tatsachen neu im Sinn von § 160 Abs. 1 StG

sind. Denn nach Klärung der vorerst vom Steueramt festgestellten unerklärlichen

Vermögensvermehrung war aus den Akten kein weiterer offensichtlich unklarer

oder unvollständiger erheblicher Sachverhalt erkennbar, den das Steueramt bei

Vermeidung einer groben Missachtung seiner Untersuchungspflicht einer näheren

Prüfung hätte unterziehen müssen. Jedenfalls liegt keine Untersuchungspflichtverletzung

im Umstand, dass das Steueramt unter den vorliegenden Umständen die Akten der C

AG nicht beigezogen oder die Einschätzung dieser Gesellschaft abgewartet hat.

Die umfassende Offenlegung des für seine Einschätzung massgeblichen

Sachverhalts in der Deklaration ist in jedem Fall Sache des Steuerpflichtigen;

es kann nicht vom Steueramt erwartet werden, dass es dessen Aufgabe übernimmt

und aufs Geratewohl nach Tatsachen forscht, welche möglicherweise für die

Besteuerung des Steuerpflichtigen von Belang sein könnten.

1.3

1.3.1

Der Beweis der ungenügenden Versteuerung

ist im Sinn der allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62

[1993/94], 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) grundsätzlich von der

Steuerbehörde zu leisten, da sie die steuerbegründenden und steuermehrenden

Tatsachen nachweisen muss (RB 2003 Nr. 99 = ZStP 2003, 350). Die Anforderungen

an die Vollständigkeit der Sachdarstellung der Steuerbehörde dürfen dabei nicht

überspannt werden, ist diese doch für die Ermittlung der steuerbegründenden

Tatsachen im Wesentlichen auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen ange­wiesen.

Ist der von der Behörde angenommene Sachverhalt aufgrund bestimmter

Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich, rechtfertigt es sich, dem Steuerpflichtigen

für die behauptete ge­genteilige Tatsache den Gegenbeweis zu überbinden (RB 1984

Nr. 28 = StE 1984 B 11.1 Nr. 2; BGr, 8. Februar 1991, ASA 60

[1991/92], 408 mit Hinweisen).

1.3.2

Steuerbar sind die Erträge aus

beweglichem Vermögen, insbesondere nach § 20 Abs. 1 lit. c

StG (unter anderem) Dividenden und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller

Art.

Es ist aktenkundig, dass die C AG die Rechnung der D AG

vom 15. Juni 2000 von Fr. 57'510.- als Aufwand ihrer Erfolgsrechnung

belastet hat. Aus der Rechnung geht hervor, dass die fakturierten

Dienstleistungen der D AG für das "Projekt 'F'" erbracht worden sind,

also (offenbar) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der Gesellschaft

durch die Rekurrentin und E, wobei Rechnungs­empfängerin die (frühere) G AG

(später: C AG) war. Unbestritten ist sodann, dass die Rekurrentin seit 1. Juni

2000.

nicht mehr Aktionärin und Mitglied des Verwaltungsrats der C AG bzw. G AG

ist.

Die Rekurrentin hat daher weder im Verwaltungsrat noch an

der Generalversammlung an der Erstellung oder Genehmigung des Jahresabschlusses

per Ende März 2001 mitgewirkt, in welchem die Rechnung der D AG für das

"Projekt 'F'" dem Gesellschaftsaufwand der C AG belastet worden ist.

Diese Feststellung hat denn auch das kantonale Steueramt bewogen, das

Steuerstrafverfahren einzustellen (Ziff. III 2. des Einspracheentscheids). Es

kann beigefügt werden, dass aus den Akten nicht einmal hervorgeht, ob die

Rekurrentin die Auftragserteilung an die D AG veranlasst oder von ihr überhaupt

Kenntnis gehabt hat.

Unter all diesen Umständen kann nicht beurteilt werden, ob

die Hälfte des Rechnungsbetrags, die im Streit liegenden Fr. 28'755.-, als

steuerbare geldwerte Leistung der C AG an die Rekurrentin gewürdigt werden

kann. Angesichts dieser Beweislosigkeit ist zu Ungunsten der beweisbelasteten

Steuerbehörde anzunehmen, die C AG habe der Rekurrentin mit der Verbuchung der

Rechnung der D AG vom 15. Juni 2000 von Fr. 57'510.- als Aufwand keine

geldwerte Leistung ausgerichtet.

Das führt zur Gutheissung des Rekurses und zur Aufhebung

der Nachsteuerauflage.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Rekursgegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4

und § 162 Abs. 3 StG). Der obsiegenden Rekurrentin steht eine angemessene

Parteientschädigung zu, weil die Prozessführung den Beizug eines

Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 162 Abs.

3.

StG).

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Der Rekurs

wird gutgeheissen. Die Nachsteuerauflage wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Rekursgegner auferlegt.

4.

Der

Rekursgegner wird verpflichtet, der Rekurrentin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-

(MWST inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Mitteilung an …