SR.2007.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2007.00002
22. August 2007Deutsch9 min
(URT.2007.10141)
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Geschäftsnummer:
SR.2007.00002
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.08.2007
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Nachsteuer 2000
(Staats- und Gemeindesteuern)
Nachsteuer (nicht deklarierte geldwerte Leistung von AG an Ex-Aktionärin?)
Zwar liegen neue Tatsachen vor, denn es besteht keine Untersuchungspflichtverletzung im Umstand, dass das Steueramt unter den vorliegenden Umständen die Akten der AG für die Einschätzung der Aktionärin nicht beigezogen oder die Einschätzung dieser Gesellschaft nicht abgewartet hat. Doch misslingt der im Sinn der allgemeinen Beweislastregel beweisbelasteten Steuerbehörde vorliegend der Nachweis der ungenügenden Versteuerung. Gutheissung.
Stichworte:
BEWEISLASTVERTEILUNG
BEWEISLOSIGKEIT
GELDWERTER VORTEIL
NACHSTEUERPFLICHT
NACHWEISPFLICHT
SACHVERHALTSERMITTLUNG
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG
Rechtsnormen:
§ 20 Abs. I lit. c StG
§ 133 StG
§ 160 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2007.00002
Entscheid
des Einzelrichters
vom 22. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Tamara
Nüssle.
In Sachen
A, vertreten durch B
AG,
Rekurrentin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Rekursgegner,
betreffend Nachsteuer
2000
(Staats- und Gemeindesteuern),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde am 3. Februar 2005 vom kantonalen Steueramt
gestützt auf ihre Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 2000 mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
eingeschätzt. Diese Einschätzung, welche der Pflichtigen mit am 28. März 2005
versandter Steuerrechnung eröffnet wurde, erwuchs mangels Anfechtung in
Rechtskraft.
Erwägungen
II.
Am 4. Juli 2006 eröffnete das kantonale Steueramt A die
Einleitung eines Nachsteuer- und Bussenverfahrens. Es bestehe Verdacht, dass
diese von der C AG eine nicht deklarierte geldwerte Leistung von Fr. 28'755.-
erhalten habe. Denn die Gesellschaft habe die Rechnung der D AG vom 15. Juni
2000.
über den Betrag von Fr. 57'510.- als Aufwand ihrer Erfolgsrechnung
belastet, obwohl die Dienstleistungen der D AG im Zusammenhang mit dem Verkauf
von Aktien der Gesellschaft durch A und E erbracht worden seien.
Nach durchgeführter Untersuchung auferlegte das kantonale
Steueramt A auf der Grundlage eines steuerbaren Einkommens von (Fr. … + Fr. 28'755.-
=) Fr. … am 8. Januar 2007 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. …
Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies das
kantonale Steueramt am 15. Februar 2007 ab.
III.
Mit Rekurs vom 21. März 2007 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei das Nachsteuerverfahren einzustellen bzw.
die Nachsteuerverfügung aufzuheben; ausserdem verlangte sie die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung des
Rekurses.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der
Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht
unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist
eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder
ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die nicht erhobene Steuer samt Zins als
Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen,
Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig
und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann
keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war
(Abs. 2).
1.2
1.2.1
Die Nachsteuererhebung ist nach dieser
Ordnung, sofern kein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde vorliegt,
nur dann zulässig, wenn der Steuerausfall darauf zurückzuführen ist, dass der
Steuerpflichtige – schuldhaft oder schuldlos – seine in
§ 133 ff. StG geregelten Pflichten zu Deklaration und Beweis
rechtserheblicher Tatsachen verletzt hat und deswegen von der Steuerbehörde
nicht oder ungenügend eingeschätzt worden ist. Irrtum der Steuerbehörde über
den rechtserheblichen Sachverhalt oder falsche Rechtsanwendung können nicht zu
einer Nachsteuererhebung führen (RB 2000 Nr. 134; vgl. Klaus A.
Vallender in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel etc. 2000,
Art. 151 DBG N. 16), denn dies verstiesse gegen das in Art. 9
der Bundesverfassung verankerte Gebot von Treu und Glauben (vgl. VGr Genf,
20.
September 1994, StE 1995 B 97.3 Nr. 2). Für die Erhebung einer
Nachsteuer müssen vielmehr neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die das
Verhalten des Steuerpflichtigen als objektiv gesetzwidrig erscheinen lassen.
Tatsachen oder Beweismittel, die im ordentlichen
Einschätzungsverfahren beziehungsweise im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren
vor Ablauf der Rechtsmittelfrist aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten
als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde bei besserer Untersuchung hätte
erfahren können. Denn diese braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der
Steuererklärung oder anderer Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, kann
es aber ohne Verletzung ihrer Untersuchungspflicht tun (Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 160 N. 19 ff.; RB 1978
Nr. 51). Sie darf nämlich vermuten, dass der Steuerpflichtige richtig
deklariere und wahrheitsgemäss Auskunft erteile. Auch im Übrigen kann und muss
die Steuerbehörde den Sachverhalt, das Gebot des rechtlichen Gehörs vorbehalten,
nicht nach allen Richtungen ausleuchten (Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung
im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 24 ff.). Nur wenn sie einen
als erheblich erkennbaren, aber noch unklaren oder unvollständigen Sachverhalt
nicht weiter geklärt hat, sind die betreffenden nachträglich festgestellten
Tatsachen nicht neu (RB 1983 Nr. 58).
Die Unklarheit oder Unvollständigkeit des als erheblich
erkennbaren Sachverhalts muss offensichtlich sein, d.h. in die Augen springen.
Die versäumte Sachverhaltsabklärung bedingt mit anderen Worten eine grobe
Missachtung der Untersuchungspflicht durch den Steuerkommissär, die den
Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden Deklaration und der ungenügenden
Veranlagung unterbricht (RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41
Nr. 7). So nimmt auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zur
direkten Bundessteuer an, der Kausalzusammenhang zwischen der nicht gehörigen
Deklaration des Steuerpflichtigen und dem Steuerausfall werde unterbrochen,
"wenn die Unzuverlässigkeit der Steuererklärung und der ihr beigefügten Belege
der Einschätzungsbehörde bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, und von
dieser wider besseres Wissen oder aus Nachlässigkeit nicht beachtet wurde"
(Urteil vom 29. März 1946, ASA 14, S. 488; Ernst Känzig/ Urs R. Behnisch,
Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. A., Basel 1992, Art. 129
N. 64 ff.).
1.2.2
Die Rechnung der D AG vom 15. Juni 2000
von Fr. 57'510.-, welche dem Aufwand der C AG belastet worden ist, obwohl
die Dienstleistungen der D AG für das "Projekt 'F'" und somit allem
Anschein nach im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der Gesellschaft durch
die Rekurrentin und E erbracht worden sind, wurde vom kantonalen Steueramt anlässlich
einer am 23. September 2005 bei der C AG vorgenommenen Buchprüfung – und
damit erst nach Rechtskraft der Einschätzung der Rekurrentin für die
Steuerperiode 2000 – entdeckt. Dass das Steueramt diesen Sachverhalt durch eine
Untersuchung unter Einbezug der Akten der C AG hätte entdecken können, ändert
nichts daran, dass die betreffenden Tatsachen neu im Sinn von § 160 Abs. 1 StG
sind. Denn nach Klärung der vorerst vom Steueramt festgestellten unerklärlichen
Vermögensvermehrung war aus den Akten kein weiterer offensichtlich unklarer
oder unvollständiger erheblicher Sachverhalt erkennbar, den das Steueramt bei
Vermeidung einer groben Missachtung seiner Untersuchungspflicht einer näheren
Prüfung hätte unterziehen müssen. Jedenfalls liegt keine Untersuchungspflichtverletzung
im Umstand, dass das Steueramt unter den vorliegenden Umständen die Akten der C
AG nicht beigezogen oder die Einschätzung dieser Gesellschaft abgewartet hat.
Die umfassende Offenlegung des für seine Einschätzung massgeblichen
Sachverhalts in der Deklaration ist in jedem Fall Sache des Steuerpflichtigen;
es kann nicht vom Steueramt erwartet werden, dass es dessen Aufgabe übernimmt
und aufs Geratewohl nach Tatsachen forscht, welche möglicherweise für die
Besteuerung des Steuerpflichtigen von Belang sein könnten.
1.3
1.3.1
Der Beweis der ungenügenden Versteuerung
ist im Sinn der allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62
[1993/94], 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) grundsätzlich von der
Steuerbehörde zu leisten, da sie die steuerbegründenden und steuermehrenden
Tatsachen nachweisen muss (RB 2003 Nr. 99 = ZStP 2003, 350). Die Anforderungen
an die Vollständigkeit der Sachdarstellung der Steuerbehörde dürfen dabei nicht
überspannt werden, ist diese doch für die Ermittlung der steuerbegründenden
Tatsachen im Wesentlichen auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen.
Ist der von der Behörde angenommene Sachverhalt aufgrund bestimmter
Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich, rechtfertigt es sich, dem Steuerpflichtigen
für die behauptete gegenteilige Tatsache den Gegenbeweis zu überbinden (RB 1984
Nr. 28 = StE 1984 B 11.1 Nr. 2; BGr, 8. Februar 1991, ASA 60
[1991/92], 408 mit Hinweisen).
1.3.2
Steuerbar sind die Erträge aus
beweglichem Vermögen, insbesondere nach § 20 Abs. 1 lit. c
StG (unter anderem) Dividenden und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller
Art.
Es ist aktenkundig, dass die C AG die Rechnung der D AG
vom 15. Juni 2000 von Fr. 57'510.- als Aufwand ihrer Erfolgsrechnung
belastet hat. Aus der Rechnung geht hervor, dass die fakturierten
Dienstleistungen der D AG für das "Projekt 'F'" erbracht worden sind,
also (offenbar) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der Gesellschaft
durch die Rekurrentin und E, wobei Rechnungsempfängerin die (frühere) G AG
(später: C AG) war. Unbestritten ist sodann, dass die Rekurrentin seit 1. Juni
2000.
nicht mehr Aktionärin und Mitglied des Verwaltungsrats der C AG bzw. G AG
ist.
Die Rekurrentin hat daher weder im Verwaltungsrat noch an
der Generalversammlung an der Erstellung oder Genehmigung des Jahresabschlusses
per Ende März 2001 mitgewirkt, in welchem die Rechnung der D AG für das
"Projekt 'F'" dem Gesellschaftsaufwand der C AG belastet worden ist.
Diese Feststellung hat denn auch das kantonale Steueramt bewogen, das
Steuerstrafverfahren einzustellen (Ziff. III 2. des Einspracheentscheids). Es
kann beigefügt werden, dass aus den Akten nicht einmal hervorgeht, ob die
Rekurrentin die Auftragserteilung an die D AG veranlasst oder von ihr überhaupt
Kenntnis gehabt hat.
Unter all diesen Umständen kann nicht beurteilt werden, ob
die Hälfte des Rechnungsbetrags, die im Streit liegenden Fr. 28'755.-, als
steuerbare geldwerte Leistung der C AG an die Rekurrentin gewürdigt werden
kann. Angesichts dieser Beweislosigkeit ist zu Ungunsten der beweisbelasteten
Steuerbehörde anzunehmen, die C AG habe der Rekurrentin mit der Verbuchung der
Rechnung der D AG vom 15. Juni 2000 von Fr. 57'510.- als Aufwand keine
geldwerte Leistung ausgerichtet.
Das führt zur Gutheissung des Rekurses und zur Aufhebung
der Nachsteuerauflage.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Rekursgegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4
und § 162 Abs. 3 StG). Der obsiegenden Rekurrentin steht eine angemessene
Parteientschädigung zu, weil die Prozessführung den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 162 Abs.
3.
StG).
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Der Rekurs
wird gutgeheissen. Die Nachsteuerauflage wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Rekursgegner auferlegt.
4.
Der
Rekursgegner wird verpflichtet, der Rekurrentin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
(MWST inbegriffen) zu bezahlen.
5.
Mitteilung an …