SR.2007.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2007.00003
4. Juli 2007Deutsch13 min
(URT.2007.10063)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SR.2007.00003
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.07.2007
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Nachsteuer 2000 - 2002
(Staats- und Gemeindesteuern)
Steuerausscheidung bei Einzelfirma / Voraussetzungen einer Betriebsstätte
Eine Steuerausscheidung und Aufteilung des aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Einzelfirma erzielten Einkommens ist nur dann angezeigt, wenn ausserhalb des Geschäftsorts in einem anderen Kanton eine Einrichtung besteht, welcher Betriebsstättenqualität zukommt, selbst wenn es sich dabei um denjenigen Kanton handelt, welcher aufgrund des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen dessen Hauptsteuerdomizil mit grundsätzlich unbeschränkter Steuerpflicht bildet. Die Vorinstanz hat sich vorliegend nicht rechtsgenügend mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Sitzungszimmer der als Headhunterin tätigen Pflichtigen die Voraussetzungen einer Betriebsstätte erfüllt. Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid.
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
BETRIEBSSTÄTTE
EINZELFIRMA
GESCHÄFTSORT
HAUPTSTEUERDOMIZIL
HEADHUNTER
NACHSTEUER
NACHSTEUERPFLICHT
NEBENSTEUERDOMIZIL
PERSONALVERMITTLUNG
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
SITZUNGSZIMMER
STEUERAUSSCHEIDUNG
Rechtsnormen:
§ 5 Abs. I StG
§ 126 Abs. I StG
§ 160 Abs. I StG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 73 S. 148
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2007.00003
Entscheid
der 2. Kammer
vom 4. Juli 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Bettina Bärtschi.
In Sachen
A, vertreten durch
RA B,
Rekurrentin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Rekursgegner,
betreffend Nachsteuer
2000 - 2002
(Staats- und Gemeindesteuern),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A hatte von 2000 bis 2002 ihren Wohnsitz in Y/Kanton
Zürich und war mit ihrer Einzelfirma C als Unternehmensberaterin an ihrem
Geschäftsort in Z/Kanton D selbständig erwerbstätig, wo sie auch ihren
Betriebsgewinn versteuerte. Entsprechend wurden in den Jahren 2000 bis 2002 im
Kanton Zürich keine Erwerbseinkünfte besteuert.
Anlässlich einer Revision für die Steuerjahre 2001 und
2002 stellten die Steuerbehörden des Kantons D fest, dass die Pflichtige in
ihren Deklarationen am Geschäftsort Mietaufwände verbucht hatte, welche aus der
Miete eines als Sitzungszimmer genutzten Büroraums in X/Kanton Zürich
entstanden waren. Weil sich aufgrund dessen der Verdacht einer Unterbesteuerung
infolge Nichtanmeldung einer Betriebsstätte im Kanton Zürich ergeben hatte,
eröffnete das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, am
1. Februar/17. Juli 2006 ein Nachsteuer- und Bussenverfahren für die
Staats- und Gemeindesteuern 2000 bis 2002. Nach Durchführung einer Untersuchung
und Verständigung mit dem Kanton D über eine hälftige Teilung des
Betriebsgewinns auferlegte es A mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 eine
Nachsteuer (samt Zins) von Fr. …, welche mit Einspracheentscheid vom 27.
Februar 2007 bestätigt wurde.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 30. März 2007 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, das Nachsteuerverfahren für die Steuerjahre 2000
bis 2002 einzustellen, eventualiter 5 % der Geschäftseinkünfte für den Kanton
Zürich zu berücksichtigen. Gleichzeitig verlangte sie eine Parteientschädigung.
Das kantonale Steueramt verwies in seiner Rekursantwort
auf die Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen und verzichtete auf
Vernehmlassung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Ergibt
sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht
bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder
unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die
Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 des Steuergesetzes vom 8.
Juni 1997 (StG) die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert
(Abs. 1). Zwingend vorausgesetzt ist demnach ein Steuerausfall des
Gemeinwesens; ein solcher liegt vor, wenn die Einschätzung des Steuerpflichtigen
materiell gesetzwidrig ausgefallen ist. Nicht notwendig ist dagegen ein
Verschulden des Steuerpflichtigen; es genügt, dass der Steuerausfall darauf zurückzuführen
ist, dass der Steuerpflichtige – schuldhaft oder schuldlos – seine
in § 133 ff. StG geregelten Pflichten zu Deklaration und Beweis
rechtserheblicher Tatsachen verletzt hat und deswegen von der Steuerbehörde
nicht oder ungenügend eingeschätzt worden ist (vgl. schon August Reimann/Ferdinand
Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. III,
Bern 1969, § 102 N. 24). Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob
der gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel
entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Einschätzung.
Tatsachen, die damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten als neu,
selbst wenn sie die Steuerbehörde bei besserer Untersuchung hätte erfahren
können. Denn diese braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der
Steuererklärung oder anderer Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, darf
es aber in der Regel ohne Verletzung ihrer Untersuchungspflicht tun. Nur wenn
die Behörde einen als erheblich erkennbaren, aber offensichtlich noch unklaren
oder unvollständigen Sachverhalt nicht weiter geklärt und damit ihre
Untersuchungspflicht in grober Weise missachtet hat, sind die betreffenden nachträglich
festgestellten Tatsachen nicht neu (RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41
Nr. 7, mit Hinweisen).
1.2
Der Beweis
der ungenügenden Versteuerung ist im Sinn der allgemeinen Beweislastregel (vgl.
BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], 720 E. 5b; BGE 121 II 257
E. 4c/aa) grundsätzlich von der Steuerbehörde zu leisten, da sie die steuerbegründenden
und steuermehrenden Tatsachen nachweisen muss (RB 2003 Nr. 99 = ZStP 2003, 350).
Die Anforderungen an die Vollständigkeit der Sachdarstellung der Steuerbehörde
dürfen dabei nicht überspannt werden, ist diese doch für die Ermittlung der
steuerbegründenden Tatsachen im Wesentlichen auf die Mitwirkung des
Steuerpflichtigen angewiesen. Ist der von der Behörde angenommene Sachverhalt
aufgrund bestimmter Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich, rechtfertigt es sich,
dem Steuerpflichtigen für die behauptete gegenteilige Tatsache den Gegenbeweis
zu überbinden (RB 1984 Nr. 28 = StE 1984 B 11.1 Nr. 2; BGr,
8.
Februar 1991, ASA 60 [1991/92], 408 mit Hinweisen).
2.
Nachsteuerverfügungen und Einspracheentscheide sind nach
§ 126 Abs. 1 StG den Beteiligten mit Begründung schriftlich
mitzuteilen.
Die Begründung ist jedenfalls so abzufassen, dass der
betroffene Steuerpflichtige dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite
der Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen, welche das kantonale
Steueramt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nachzuvollziehen (vgl. BGE 119
Ia 264 E. 4d; BGE 121 I 54 E. 2c). Auf diese Weise soll der Steuerpflichtige
beurteilen können, ob und mit welchen Argumenten er die Verfügung bzw. den
Entscheid auf dem Rechtsmittelweg weiterziehen will. Schliesslich ermöglicht
die vorinstanzliche Begründung dem Verwaltungsgericht die Überprüfung der angefochtenen
Entscheidung. Das kantonale Steueramt muss sich – auch im Einspracheentscheid –
nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Es kann sich auf die für die
Verfügung bzw. den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 117
Ib 64 E. 4; BGE 121 I 54 E. 2c). Dass bei Verfügungen im Bereich der
Massenverwaltung, etwa bei Veranlagungsverfügungen, standardisierte
Begründungen und die Angabe von Abweichungen zur Steuererklärung genügen
können, gilt nicht für Verfügungen und Entscheide im Nachsteuerverfahren. Deren
Begründung hat insbesondere auch darzulegen, dass und inwiefern im Einzelnen
die Voraussetzungen einer Nachsteuererhebung erfüllt sind, insbesondere neue
Tatsachen und Beweismittel und ein Steuerausfall vorliegen.
3.
3.1
Das
Vorhandensein einer neuen Tatsache ist vorliegend unbestritten. Eine Nachsteuer
kann jedoch nur bei Vorliegen einer Unterbesteuerung in den massgeblichen
Steuerperioden erhoben werden. Dies setzt im konkreten Fall voraus, dass die
Pflichtige im betreffenden Zeitraum Erwerbseinkünfte erzielt hat, die im Kanton
Zürich zu versteuern gewesen wären.
3.2
Gemäss § 3
Abs. 1 StG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im
Kanton haben. Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht im entsprechenden
Kanton unbeschränkt und begründet ein Hauptsteuerdomizil, weshalb grundsätzlich
das gesamte Einkommen und Vermögen eines Steuerpflichtigen dort unbeschränkt
der Besteuerung unterliegt. Die Steuerpflicht erstreckt sich allerdings nicht
auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons
(§ 5 Abs. 1 StG).
Im interkantonalen Verhältnis stellt der Geschäftsbetrieb ein
Nebensteuerdomizil dar. Steuerpflichtige, die ausserhalb ihres Wohnsitzkantons
in ständigen Einrichtungen eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben,
begründen am Ort der Geschäftsniederlassung ein Spezialsteuerdomizil, an
welchem das im Geschäft investierte Vermögen und das daraus fliessende Einkommen
steuerpflichtig sind (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich
Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006,
§ 5 N. 3 ff., mit Hinweisen; BGr, 7. Dezember 2006,2P.165/2006, E.
4.
, www.bger.ch). Am Geschäftsort ist dabei jeweils das gesamte aus der
selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen steuerbar, soweit das
Unternehmen nicht weitere Betriebsstätten in anderen Kantonen unterhält (Ernst
Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. A., Bern etc. 2000, § 13
N. 9 und § 22 N. 9; BGr, 29. Januar 2007,2P.249/2006, E. 3.1,
www.bger.ch). Bestehen jedoch neben dem Geschäftsort in anderen Kantonen
Betriebsstätten, ist ein Teil des Geschäftseinkommens und -vermögens in den
Betriebsstättenkantonen steuerbar und muss eine entsprechende
Steuerausscheidung vorgenommen werden (Höhn/Mäusli, § 13 N. 12). Eine
Aufteilung des aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Einzelfirma erzielten
Einkommens ist somit nur dann angezeigt, wenn ausserhalb des Geschäftsorts in
einem anderen Kanton eine Einrichtung besteht, welcher Betriebsstättenqualität
zukommt, selbst wenn es sich dabei um denjenigen Kanton handelt, welcher
aufgrund des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen dessen Hauptsteuerdomizil mit
grundsätzlich unbeschränkter Steuerpflicht bildet (Höhn/Mäusli, § 23 N. 1
f.; BGr, 29. Januar 2007,2P.249/2006, E. 3.1, www.bger.ch; BGr, 25. Januar
1978, ASA 48 [1979/80], S. 149 ff., E. 2).
3.3
Eine
Betriebsstätte ist nach konstanter Rechtsprechung eine ständige körperliche Anlage
oder Einrichtung, mittels derer sich ein qualitativ und quantitativ
wesentlicher Teil des technischen oder kommerziellen Betriebs vollzieht (vgl. BGE 110
Ia 190 E. 3; BGr, 29. Januar 2007,2P.249/2006, E. 3.1, www.bger.ch;
Höhn/Mäusli, § 10 N. 1, mit Hinweisen). Damit eine Tätigkeit qualitativ und
quantitativ erheblich ist, muss sie einerseits zum eigentlichen
Geschäftsbetrieb gehören, wobei hierzu in erster Linie sämtliche der Produktion
und dem Kundenkontakt dienenden Tätigkeiten zählen. Andererseits darf es sich
vor dem Hintergrund der Gesamttätigkeit des Unternehmens nicht nur um eine unwesentliche,
bloss untergeordnete oder nebensächliche Funktion handeln, soll doch eine unerträgliche
Zersplitterung der Steuerpflicht vermieden werden. Als Betriebsstätten gelten
beispielsweise Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten,
Verkaufsstellen, ständige Vertretungen oder Bergwerke (Höhn/Mäusli, § 10 N. 3
ff., mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 4 N. 12 ff.; BGr, 29. Januar
2007,2P.249/2006, E. 3.2, www.bger.ch).
4.
4.1
Es ist
unbestritten, dass die Pflichtige ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im massgeblichen
Zeitraum im Kanton Zürich hatte und dort daher aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig war (Hauptsteuerdomizil). Ebenso ist
anerkannt, dass sich der steuerlich massgebliche Geschäftsort am Sitz ihrer
Einzelunternehmung im Kanton D befand und sie dort demzufolge durch
wirtschaftliche Zugehörigkeit einer beschränkten Steuerpflicht für die aus
diesem Geschäftsbetrieb erzielten Einkünfte unterlag (Nebensteuerdomizil).
Grundsätzlich sind sämtliche der von der Pflichtigen aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit
erwirtschafteten Einkünfte an ihrem Geschäftsort zu versteuern. Eine Anknüpfung
für eine Besteuerung des entsprechenden Einkommens im Kanton Zürich ergibt sich
nur, wenn das in X/Kanton Zürich gemietete Sitzungszimmer Betriebsstättencharakter
aufweist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Pflichtige im Kanton Zürich
durch ihren Wohnsitz an sich einer unbeschränkten Steuerpflicht unterworfen
war. Entgegen der vom Rekursgegner vertretenen Auffassung ist auch nach
Bekanntwerden der neuen Tatsache zunächst von einer vollumfänglichen Zuordnung
der Geschäftseinkünfte aus der Einzelfirma an den ausserkantonalen Geschäftsort
auszugehen und stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage einer
Rückausscheidung an eine Betriebsstätte in X/Kanton Zürich.
4.2
Die
Pflichtige rügt zu Recht, dass der Rekursgegner weder in der
Nachsteuerverfügung noch im Einspracheentscheid konkret geprüft hat, ob die
Voraussetzungen einer Betriebsstätte im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung erfüllt sind, und es versäumt hat, sich mit den diesbezüglichen
Argumenten der Pflichtigen rechtsgenügend auseinanderzusetzen, obwohl es sich
dabei – wie soeben aufgezeigt – um die entscheidende Frage handelt. Vielmehr
hat er in der Nachsteuerverfügung im Wesentlichen einfach ausgeführt, der
Mietvertrag beweise eine "gewisse geschäftliche Betätigung in X/Kanton
Zürich". Es sei aufgrund der neuen Aktenlage davon auszugehen, dass
"mindestens ein substantieller Anteil" dem Kanton Zürich zur Besteuerung
zustehen müsse, wobei das gemietete Sitzungszimmer in X/Kanton Zürich im
Vordergrund stehe. Wenn die Pflichtige jenes Büro nur einmal pro Monat für
einen Tag benutzt habe, so habe daraus ohne weiteres ein beachtliches Honorarvolumen
resultieren können. Auch wenn sie nur in sehr beschränktem zeitlichem Ausmass
in X/Kanton Zürich physisch anwesend gewesen sei, habe sie in Berücksichtigung
der Art ihrer Tätigkeit durch kurze Besprechungen einen namhaften Auftrag akquirieren
oder durch Interviews vorantreiben können. Es genüge daher für eine Neubeurteilung
der bisherigen Steuerausscheidung, dass sie nebst ihrem steuerlichen Wohnsitz
im Kanton Zürich zusätzlich über eine Gelegenheit verfügt habe, um Kundenkontakte
auch von X/Kanton Zürich aus wahrnehmen zu können.
Auch dem Einspracheentscheid lassen sich hinsichtlich der
Anforderungen an das Vorliegen einer Betriebsstätte keine substanziierten
Ausführungen entnehmen: Der Rekursgegner hält nur fest, aus der Kenntnis von
Aufwand für Geschäftsmiete im Kanton Zürich habe sich ergeben, dass die
Pflichtige in den streitbetroffenen Jahren "unter der Ägide ihrer unbeschränkten
Steuerpflicht" auch eine geschäftliche Betätigung im Kanton Zürich
ausgeübt und dafür nach § 5 StG der Steuerpflicht unterstanden habe, zumal sie
dort "auch aufwandseitig deutlich verwurzelt" gewesen sei. Letzteres
ist jedoch bei der Beurteilung der Frage, ob das Sitzungszimmer in X/Kanton
Zürich eine Betriebsstätte darstellt, nicht ausschlaggebend. Vielmehr hätte der
Rekursgegner prüfen müssen, ob das Zimmer eine ständige körperliche Anlage oder
Einrichtung bildete, mittels derer sich ein qualitativ und quantitativ
wesentlicher Teil des technischen oder kommerziellen Betriebs vollzog. Der
entsprechenden Begründungspflicht ist auch nicht mit der pauschalen
Feststellung Genüge getan, Interviews mit zu vermittelnden Kandidaten gehörten
"zweifellos" zu den wesentlichen Aufgaben einer Headhunterin und
selbst wenn die Konstruktion der Pflichtigen zutreffend sein sollte, müsste
ihre Interviewtätigkeit daher als in qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil
der Arbeit angesprochen werden. Die ebenfalls notwendige quantitative Wesentlichkeit
wird nicht einmal ausdrücklich erwähnt.
Neben einer substanziierten Auseinandersetzung mit den
Kriterien der Betriebsstätte fehlt es mit Blick auf die Höhe einer allfälligen
Nachsteuer insbesondere auch an nachvollziehbaren Darlegungen des Rekursgegners
zur vorgenommenen Steuerausscheidung, mithin zu den Gründen, welche eine
hälftige Aufteilung des Betriebsgewinns auf die Kantone Zürich und D
rechtfertigten. So sagt etwa ein blosser Vergleich des Mietaufwands gerade bei
Dienstleistungsunternehmen noch nichts Schlüssiges darüber aus, in welchem
Ausmass die Tätigkeit in X/Kanton Zürich zum Gesamtergebnis der Einzelfirma
beigetragen hat. Das Verwaltungsgericht sieht sich angesichts dieser
unvollständigen und gehörsverletzenden Begründung nicht in der Lage, den
angefochtenen Entscheid sachgerecht zu überprüfen. Der Rekursgegner wird diesen
Mangel im zweiten Rechtsgang zu beheben haben. Die Sache wird deshalb zur
weiteren Untersuchung und zur Ausfällung eines neuen Einspracheentscheids im
Sinn der Erwägungen an den Rekursgegner zurückgewiesen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 Satz 2 StG)
und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 162 Abs. 3 StG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Der
Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Spezialdienste, zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …