SR.2007.00012
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2007.00012
2. Juli 2008Deutsch15 min
(URT.2008.10760)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
SR.2007.00012
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.07.2008
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Nachsteuer 1993-1998 (Staats- und Gemeindesteuer)
Die Tatsache (Steuerpflicht des Rekurrenten im Kt. Zürich) stellt eine neue Tatsache dar, weshalb das kantonale Steueramt zu Recht ein Nachsteuerverfahren eingeleitet hat. Das kantonale Steueramt war trotz der Hinweise nicht verpflichtet, weitere Nachforschungen betr. den Rekurrenten vorzunehmen.
Bei der Besteuerung des einem mitarbeitenden Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis zufliessenden Einkommens ist bei Bestehen eines Reingewinns der Gesellschaft stets ein Honorar auszuscheiden, wenn sich Geschäftsort der Gesellschaft und der Wohnsitz des Gesellschafters nicht im gleichen Kanton befinden. Somit ist im vorliegenden Fall ein Honorar für den in der Gesellschaft mitarbeitenden Rekurrenten auszuscheiden und dessen Wohnsitzkanton zuzuweisen. Es darf nicht das gesamte Einkommen für den Kanton Zürich in Anspruch genommen werden. Rückweisung (zur Ausscheidung des Honoraranteils).
Stichworte:
AUSSCHEIDUNG
GESELLSCHAFTSVERTRAG
HONORAR
KOLLEKTIVGESELLSCHAFTER
KONKORDAT
MATERIELL
NACHSTEUER
NACHSTEUERVERFAHREN
NEUE TATSACHE
STEUERPFLICHT
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
WOHNSITZ
Rechtsnormen:
§ 91bis aStG
§ 268 aStG
Art. 9 BV
Art. 127 Abs. III BV
Art. 557 Abs. I OR
Art. 557 Abs. II OR
Art. 558 Abs. III OR
§ 130 StG
§ 160 StG
§ 268 StG
§ 269 Abs. I StG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 92 S. 171
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2007.00012
Entscheid
der 2. Kammer
vom
2. Juli 2008
Mitwirkend:
Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Ersatzrichter
Michael Beusch, Gerichtssekretärin
Silvia Hunziker.
In
Sachen
A, vertreten durch B AG,
Rekurrent,
gegen
Staat Zürich,
Rekursgegner,
betreffend
Nachsteuer 1993-1998
(Staats-
und Gemeindesteuer),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war in den für den vorliegenden Fall interessierenden Jahren
1992 bis 1997 Partner der Kollektivgesellschaft C mit Geschäftsort in der Stadt
R. Sein Wohnsitz dagegen befand sich im Kanton E, der sämtliches Einkommen von A,
also auch Eigenkapitalzins und Geschäftsgewinn aus der Kollektivgesellschaft,
in den entsprechenden Steuerperioden besteuerte. Eine Besteuerung im Kanton Zürich
erfolgte nicht.
Am 26. Juni 2003 eröffnete das kantonale Steueramt ein
Nach- und Steuerstrafverfahren gegen A, da der Verdacht bestehe, aufgrund der
Nichtdeklaration von Erwerbseinkommen aus der Kollektivgesellschaft C sei es zu
einer Unterbesteuerung im Kanton Zürich gekommen. Nach erfolgter Korrespondenz
beanspruchte das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 12. April 2006 die
Steuerhoheit für die Steuerperioden 1993-1998. Dieser Vorentscheid im
Nachsteuerverfahren blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Am 17. April 2007 verfügte das kantonale Steueramt,
Abteilung Spezialdienste, nach durchgeführter Untersuchung eine Nachsteuer
(inklusive Zins) von insgesamt Fr. … . Die Gewinnanteile von A aus der
Kollektivgesellschaft C sowie die Eigenkapitalzinsen seien durch den Kanton Zürich
zu besteuern.
Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache von A wies
das kantonale Steueramt am 3. Oktober 2007 ab.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A (Rekurrent) am 5.
November 2007 Rekurs beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"(1) Die Verfügung sei aufzuheben und
das Nachsteuerverfahren einzustellen.
(2) Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und das im Nachsteuerverfahren zusätzlich zu besteuernde
Bruttoeinkommen des Steuerpflichtigen aus der Kollektivgesellschaft C
(Geschäftsgewinn und Eigenkapitalzins) auf folgende Werte festzulegen (die
Jahreszahlen entsprechen den Steuerperioden):
a) 1993: CHF …
b) 1994: CHF …
c) 1995: CHF …
d) 1996: CHF …
e) 1997: CHF …
f) 1998: CHF …
(3) Subeventualiter sei die Angelegenheit
an das Kantonale Steueramt Zürich zurückzuweisen, um das im Nachsteuerverfahren
zusätzlich besteuerte Einkommen aus der Kollektivgesellschaft C – allenfalls in
Absprache mit der Kantonalen Steuerverwaltung E – anderweitig angemessen
festzulegen.
(4) Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantonalen Steueramts Zürich."
Das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, schloss
auf Abweisung des Rekurses.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit
dem Inkrafttreten des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 auf den 1. Januar
1999.
ist laut § 268 StG das Steuergesetz vom 8. Juli 1951 (aStG)
aufgehoben worden. Indessen werden Einschätzungen bis und mit Steuerjahr 1998
gemäss § 269 Abs. 1 zweiter Satz StG nach altem Recht vorgenommen.
Demgegenüber gelangt die verfahrensrechtliche Ordnung des neuen Rechts
grundsätzlich ungeachtet der in Frage stehenden Einschätzung zur Anwendung (§ 268
StG und § 269 Abs. 1 StG e contrario). Für das Nachsteuerverfahren
ist das neue Recht auch kraft der ausdrücklichen Bestimmung von § 269 Abs. 3
zweiter Satz StG anwendbar (vgl. auch Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,
2.
A., Zürich 2006, § 269 N. 22).
1.2
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der
Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht
unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist
eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder
ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 StG
die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1).
Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in
seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die
Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden,
selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Abs. 2). Zwingend vorausgesetzt
ist demnach zum einen ein Steuerausfall des Gemeinwesens; ein solcher liegt
vor, wenn die Einschätzung des Steuerpflichtigen materiell gesetzwidrig
ausgefallen ist. Zum anderen ist die Nachsteuererhebung nach dieser
Ordnung, sofern kein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde vorliegt,
nur dann zulässig, wenn der Steuerausfall darauf zurückzuführen ist, dass der
Steuerpflichtige – schuldhaft oder schuldlos – seine in § 133 ff.
StG geregelten Pflichten zu Deklaration und Beweis rechtserheblicher Tatsachen
verletzt hat und deswegen von der Steuerbehörde nicht oder ungenügend
eingeschätzt worden ist. Irrtum der Steuerbehörde über den rechtserheblichen
Sachverhalt oder falsche Rechtsanwendung können nicht zu einer Nachsteuererhebung
führen (RB 2000 Nr. 134; vgl. Klaus A. Vallender/Martin E. Looser in:
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel etc. 2008, Art. 151
DBG N. 16), denn dies verstiesse gegen das in Art. 9 der
Bundesverfassung verankerte Gebot von Treu und Glauben (vgl. VGr Genf,
20.
September 1994, StE 1995 B 97.3 Nr. 2). Für die Erhebung einer
Nachsteuer müssen vielmehr neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die das
Verhalten des Steuerpflichtigen als objektiv gesetzwidrig erscheinen lassen.
1.3
Tatsachen oder Beweismittel, die im ordentlichen
Einschätzungsverfahren beziehungsweise im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren
vor Ablauf der Rechtsmittelfrist aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten
als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde bei besserer Untersuchung hätte
erfahren können. Denn diese braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der
Steuererklärung oder anderer Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, kann
es aber ohne Verletzung ihrer Untersuchungspflicht tun (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
§ 160 N. 19 ff.; RB 1978 Nr. 51). Sie darf nämlich vermuten,
dass der Steuerpflichtige richtig deklariere und wahrheitsgemäss Auskunft
erteile. So ist die Steuerbehörde insbesondere nicht gehalten, für die Veranlagung
des Hauptaktionärs die Akten beider Steuerpflichtigen – der Gesellschaft und
des Beteiligungsinhabers – beizuziehen (BGr, 2. Februar 2006, StR 2006 442 E.
3.
; BGr, 1. März 2007,2A.706/2006 E. 2.3, www.bger.ch; Martin Zweifel/Hugo
Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 26 Rz. 15).
Auch im Übrigen kann und muss die Steuerbehörde den Sachverhalt, das Gebot des
rechtlichen Gehörs vorbehalten, nicht nach allen Richtungen ausleuchten (Martin
Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989,
S. 24 ff.). Nur wenn sie einen als erheblich erkennbaren, aber noch
unklaren oder unvollständigen Sachverhalt nicht weiter geklärt hat, sind die
betreffenden nachträglich festgestellten Tatsachen nicht neu (RB 1983
Nr. 58).
Die Unklarheit oder Unvollständigkeit des
als erheblich erkennbaren Sachverhalts muss offensichtlich sein, d.h. in die
Augen springen. Die versäumte Sachverhaltsabklärung bedingt mit anderen Worten
eine grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch den Steuerkommissär, die
den Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden Deklaration und der ungenügenden
Veranlagung unterbricht (RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41
Nr. 7). So nimmt auch das Bundesgericht in seiner ständigen Rechtsprechung
zur direkten Bundessteuer an, der Kausalzusammenhang zwischen der nicht
gehörigen Deklaration des Steuerpflichtigen und dem Steuerausfall werde
unterbrochen, "wenn die Unzuverlässigkeit der Steuererklärung und der ihr
beigefügten Belege der Einschätzungsbehörde bekannt war oder hätte bekannt sein
müssen, und von dieser wider besseres Wissen oder aus Nachlässigkeit nicht
beachtet wurde" (Urteil vom 29. März 1946, ASA 14, S. 488; vgl. auch
Zweifel/Casanova, § 26 Rz. 15).
2.
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt im Kanton Zürich sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit unter
anderem dann im Kanton steuerpflichtig, wenn sie hier Geschäftsbetriebe oder
Betriebsstätten unterhalten (§ 4 Abs. 1 lit. a StG) Die
Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke
erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen
des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (§ 5
Abs. 3 StG).
Die gesetzesvertretende Rechtsprechung des Bundesgerichts
zu Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
beziehungsweise Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
sieht für die Gesellschafter der Kollektivgesellschaft vor, dass die Bezüge
des Kollektivgesellschafters dem Geschäftssitz zur Besteuerung überlassen werden,
als es sich nicht um Entgelt für die Arbeitsleistung des Gesellschafters im
Betrieb handelt (Tätigkeitsentgelt); diese Einkünfte, die aus der Sicht der
Gesellschaft dem Lohnaufwand gleichgesetzt werden, sind – gleich dem
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit – am Wohnsitz steuerbar
(vgl. etwa in Bestätigung der früheren Rechtsprechung Urteil des Bundesgerichts
vom 6. Mai 1959, ASA 29, S. 143 ff.). Diese Regelung bezweckt, einen
gerechten Ausgleich zwischen sich widersprechenden Interessen der Kantone zu
schaffen (vgl. Kurt Alig, Personengesellschaften im interkantonalen und
internationalen Steuerrecht, Bern/Stuttgart 1980, S. 180 f. mit weiteren
Hinweisen).
3.
Dass der Rekurrent als Gesellschafter der Kollektivgesellschaft
C mit Geschäftsort in R für die fraglichen Jahre im Kanton Zürich
steuerpflichtig gewesen wäre, steht ausser Frage und ist auch unbestritten.
Strittig ist indessen vorab zum einen, ob überhaupt eine Nachbesteuerung
durchgeführt werden durfte, und bejahendenfalls eventualiter zum anderen, in welchem
masslichen Umfang die Besteuerung im Kanton Zürich zu erfolgen hat.
3.1
Der Rekurrent bringt vor, sein Mitgesellschafter in der Kollektivgesellschaft
C, D, habe während aller betroffener Jahre im Kanton Zürich Wohnsitz gehabt. Da
auf den Abrechnungen von C beide Gesellschafter mit Wohnort aufgeführt gewesen
seien, habe das kantonale Steueramt R um die Steuerpflicht des Rekurrenten
gewusst und wäre es ihm bereits früher möglich gewesen, den Rekurrenten im
ordentlichen Verfahren zu besteuern. Die Tatsache (der Steuerpflicht des
Rekurrenten im Kanton Zürich) sei deshalb nicht neu, weshalb ein
Nachsteuerverfahren nicht stattfinden könne.
Dieser Auffassung des Rekurrenten kann nicht
beigepflichtet werden. Zwar ist richtig, dass auf den Bescheinigungen der C KG an
A die Gesellschafter mit Wohnort aufgeführt sind, und Gleiches darf auch
betreffend der Bescheinigungen an D angenommen werden. Dass aber das kantonale
Steueramt aufgrund dieser Hinweise in den Akten des Steuerpflichtigen D gehalten
gewesen wäre, betreffend den Rekurrenten weitere Nachforschungen bzw. Untersuchungshandlungen
vorzunehmen, ist nicht zutreffend. Von einer groben Missachtung
der Untersuchungspflicht, welche den Kausalzusammenhang zwischen der überhaupt
nicht erfolgten Deklaration des Rekurrenten und der deshalb nicht erfolgten Veranlagung
unterbrochen hätte, kann im Licht der Rechtsprechung (vgl. oben E. 1.3)
angesichts der konkreten Umstände nicht die Rede sein. Da daran auch die
Edition der beantragten Bescheinigungen der C KG an D nichts zu ändern
vermöchte, kann auf deren Beizug ohne weiteres verzichtet werden. Eine neue
Tatsache lag mithin vor, und das kantonale Steueramt hat zu Recht ein Nachsteuerverfahren
eingeleitet.
3.2
Der
Rekurrent macht bezüglich des Steuerjahrs 1998 zusätzlich geltend,
diesbezüglich wäre nach § 130 StG noch die Einleitung eines ordentlichen
Einschätzungsverfahrens möglich gewesen, weshalb kein Nachsteuerverfahren hätte
eingeleitet werden dürfen. Er verkennt mit dieser Argumentation indessen, dass
es sich bei der Frage der (Veranla-gungs-) Verjährung um eine solche des
materiellen Rechts handelt (RB 2000 Nr. 128; Markus Weidmann, Das
intertemporale Steuerrecht in der Rechtsprechung in: ASA 76 (2007/2008), S. 633
ff.). Betreffend der temporalen Zulässigkeit der (Einleitung) der ordentlichen
Einschätzung ist für die fraglichen Jahre 1993-1998 mithin gemäss § 269 Abs. 1
StG auf die altrechtliche Regelung von § 91bis aStG
abzustellen, die einer gänzlich anderen Konzeption gehorchte als die
harmonisierungsrechtlich vorgegebene Ordnung von § 130 StG. Gestützt auf § 91bis
aStG hätte nun aber in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Steuerpflichtige
überhaupt nicht im Register der Steuerpflichtigen eingetragen war, die zu
Unrecht unterbliebene Einschätzung im ordentlichen Einschätzungsverfahren nur
dann nachgeholt werden können, wenn der Steuerpflichtige der Steuerbehörde als
sicher oder mutmasslich steuerpflichtig bekannt war und daher im Steuerregister
hätte eingetragen werden müssen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 3 N. 86,
88). Solches war vorliegend aber gerade nicht der Fall, weshalb dem kantonalen
Steueramt auch für das Steuerjahr 1998 nur der Weg über das Nachsteuerverfahren
offen stand. Die Frage, ob bei einer gänzlich unterbliebenen Einschätzung einer
Steuerperiode ab Inkrafttreten des StG innerhalb der fünfjährigen Veranlagungsverjährungsfrist
von § 130 Abs. 1 StG nie ein Nachsteuerverfahren eingeleitet werden
kann, braucht damit vorliegend nicht entschieden zu werden.
4.
4.1
Das Verhältnis der Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft unter
sich richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag (Art. 557 Abs. 1
OR). Bei Fehlen eines solchen gelangen als so genannt dispositives
Gesetzesrecht die Regelungen von Art. 558 ff. OR zur Anwendung, wobei
subsidiär die Vorschriften über die einfache Gesellschaft gelten (Art. 557
Abs. 2 OR; vgl. auch Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches
Gesellschaftsrecht, 10. A., Bern 2007, § 13 N. 42 ff.). Gemäss Art. 558 Abs. 3 OR wird das vertraglich festgesetzte
Honorar für die Arbeit eines Gesellschafters bei der Ermittlung von Gewinn und
Verlust der Gesellschaft als deren Verbindlichkeit behandelt. Daraus folgt,
dass es obligationenrechtlich ohne weiteres zulässig, überhaupt keinen Gesellschaftsvertrag
zu erstellen, und damit auch, in einem bestehenden solchen kein Honorar für die
Gesellschafter vorzusehen.
4.2
Das Steuerrecht knüpft für seine ausscheidungsrechtliche Beurteilung
des Einkommens aus einer Kollektivgesellschaft zwar insoweit an die erwähnte
zivilrechtliche Regelung an, als dass bei der Festsetzung des am Wohnsitz
steuerbaren Honoraranteils vorab auf allfällige Vereinbarungen im
Gesellschaftsvertrag abzustellen ist. Vereinbarungen über die Höhe der am
Hauptsteuerdomizil steuerbaren Honorare sind aber nur dann massgebend, sofern
sich diese im Rahmen dessen halten, was nach den Umständen üblich und verantwortbar
ist (Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. A.,
Bern etc. 2000, § 13 N. 26 mit weiteren Hinweisen). Fehlt
ein Gesellschaftsvertrag ganz oder enthält dieser keine Regelung betreffend den
Honoraranteil des mitarbeitenden Gesellschafters, so ist für dessen
ausscheidungsrechtliche Festsetzung grundsätzlich vom Entgelt auszugehen, das
ein Dritter für die gleiche Arbeitsleitung erhalten würde. Dabei ist darauf zu
achten, dass der so ermittelte Betrag in einem angemessenen Verhältnis zum
Reingewinn steht, den das Geschäft mit einer gewissen Regelmässigkeit erzielt (Urteil
des Bundesgerichts vom 6. Mai 1959, ASA 29, 143 ff. E. 4). Diese
Regelung, welche in der Literatur vorab als ausscheidungsrechtliche Begrenzung
der Höhe des Honorars wahrgenommen wird (Marco Duss/Marco Greter/Julia von Ah,
Die Besteuerung Selbständigerwerbender, Zürich etc. 2004, S. 129; Daniel
de Vries Reilingh, La double imposition intercantonale, Berne 2005, N. 309),
muss im Licht des Zwecks der Ausscheidungsregeln, der gerechten Verteilung des
Steuersubstrats (oben E. 2), in "beide Richtungen" gelten, zumal der
Wohnsitzkanton keinesfalls zwingend der Steuergünstigere ist (in diesem Sinn
auch Ziffer 6 des Konkordats der Kantone Glarus, Luzern, Nidwalden, Obwalden,
Schwyz, Uri und Zug über die Festsetzung von Tätigkeitsentgelten bei Teilhabern
von Personengesellschaften ab Bemessungsjahr 1997 [Konkordat Zentralschweiz]).
Mit anderen Worten ist bei der Besteuerung des einem mitarbeitenden
Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis
zufliessenden Einkommens bei Bestehen eines Reingewinns der Gesellschaft stets
ein Honorar auszuscheiden, wenn sich Geschäftsort der Gesellschaft und der
Wohnsitz des Gesellschafters nicht im gleichen Kanton befinden. Die
gegenteilige Auffassung des kantonalen Steueramts, welches – ohne die Mitarbeit
des Rekurrenten in der Kollektivgesellschaft in Frage zu stellen – das gesamte
Einkommen aus Gesellschaftsverhältnis für den Kanton Zürich in Anspruch nimmt,
erweist sich damit als nicht zutreffend. Für den vorliegenden Sachverhalt ist
angesichts der durch die Kollektivgesellschaft C in den fraglichen Jahren
erzielten Gewinne mithin ein Tätigkeitsentgelt (Honorar) für den in der
Gesellschaft mitarbeitenden Rekurrenten auszuscheiden und dessen Wohnsitzkanton
zuzuweisen.
4.3
Wie die in Konstellationen wie der vorliegenden vorzunehmende
Ausscheidung auszusehen hat, lässt sich der abstrakte Vorgaben enthaltenden
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wesensgemäss nicht entnehmen. Gewisse
Schematisierungen enthalten zwar verschiedene unter den Kantonen abgeschlossene
Vereinbarungen, etwa das ab Bemessungsjahr 1997 geltende Konkordat Zentralschweiz
oder auch das ab Bemessungsjahr 1999 geltende Konkordat vom 10. Juli 2000
zwischen den so genannten Bodenseekantonen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 5
N. 79) mit Einschluss des Kantons Zürich. Diese helfen für den vorliegenden
Fall indessen nicht weiter. Zum einen gibt es vorab kein Konkordat, welches
zwischen den hier betroffenen Kantonen Zürich und E besteht. Zum anderen waren
beide existierenden Konkordate für den vorliegend einzig interessierenden
Zeitraum höchstens teilweise bzw. überhaupt nicht in Kraft. Dies führt dazu,
dass der zu Gunsten des Kantons E auszuscheidende Honoraranteil unter Beachtung
der Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Würdigung aller
massgebenden Punkte des konkreten Einzelfalls zu bestimmen ist. Da dieser
Entscheid in die Kompetenz des kantonalen Steueramts fällt und zudem schon aus
Gründen der Möglichkeit zur Wahrung des Instanzenzugs nicht Aufgabe des
Verwaltungsgerichts sein kann, wird die Sache zur allfälligen weiteren
Untersuchung und zur Ausfällung eines neuen Einspracheentscheids im Sinn der
Erwägungen an den Rekursgegner zurückgewiesen.
5.
Damit dringt der Rekurrent mit seinem Subeventualantrag
durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162
Abs. 3 Satz 2 StG) und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung
mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Der Rekurs
wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur allfälligen weiteren Untersuchung
und zum Erlass eines neuen Einspracheentscheids im Sinn der Erwägungen an das
kantonale Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 7'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an …