SR.2008.00011
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2008.00011
18. März 2009Deutsch15 min
(URT.2009.11255)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SR.2008.00011
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.03.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Erbschaftssteuer
Rekurslegitimation/Massgeblichkeit eines Vergleichs bei der Veranlagung der Erbschaftssteuer
Aufgrund des allen Erben einer Steuerschuld gemeinsamen Steuerobjekts muss eine Verfahrenshandlung zwangsläufig auch Wirkung für die nicht handelnden beziehungsweise säumigen Erben zeitigen, deren Vertretung folglich vermutet wird. Die Rekurrierenden Nr. I sind demnach zum Rekurs gegen die ganze Erbschaftssteuer legitimiert (E. 1.2).
Angesichts der streitigen Rechtslage besteht die Möglichkeit, dass die Rekurrierende Nr. II für die Erbschaftssteuer solidarisch haftbar wird, weshalb sie ebenfalls zum Rekurs zugelassen wird (E. 1.3).
Ein Vergleich der Erben unter sich oder mit Dritten wird erbschaftssteuerrechtlich grundsätzlich berücksichtigt, wenn durch diesen ernsthafte Zweifel an der erbrechtlichen Lage beseitigt werden und wenn sich die getroffene Vereinbarung nicht offensichtlich gegen den Fiskus richtet. Im vorliegenden Fall war die vom Erblasser begünstigte Person, bzw. deren Nachkommen nicht an dem zwischen den übrigen Erben abgeschlossenen Vergleich beteiligt gewesen, weshalb dieser Vergleich für sie keine Rechtswirkung entfaltet. Mangels Ungültigkeitsklage gilt ihr (bzw. ihren Nachkommen) gegenüber das letzte (offensichtlich formungültige) Testament des Erblassers (E. 2.2). Rückweisung.
Stichworte:
EINSPRACHE
ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER
FORM
GÜLTIGKEIT
HAFTUNG
LEGITIMATION
NACHLASS
NUTZNIESSUNG
NUTZNIESSUNGSBESTEUERUNG
REKURSLEGITIMATION
TESTAMENT
UNGÜLTIGKEITSKLAGE
VERANLAGUNG
VERGLEICH
Rechtsnormen:
§ 3 Abs. I ESchG
§ 6 ESchG
§ 7 lit. a ESchG
§ 8 Abs. I ESchG
§ 9 Abs. I ESchG
§ 9 Abs. II ESchG
§ 41 Abs. I ESchG
§ 41 Abs. II ESchG
§ 43 Abs. II ESchG
§ 43 Abs. IV ESchG
§ 44 Abs. I ESchG
§ 57 Abs. I ESchG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2008.00011
Entscheid
der 2. Kammer
vom 18. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Eliane Fischer.
Sachverhalt
I. Erben A, nämlich:
1. B,
2. C,
3. D,
4. E,
5. F,
6. G,
Rekurrierende 3–4 vertreten
durch die Rekurrierenden 1 und 2,
Erwägungen
II. H,
alle
vertreten durch RA I und RA J,
Rekurrierende,
gegen
Staat Zürich,
Rekursgegner,
betreffend
Erbschaftssteuer,
hat sich ergeben:
I.
A. Am
23.
Januar 2007 verstarb K, wohnhaft gewesen an der L-Strasse 01 in M. Der
Erblasser hinterliess drei Testamente, datiert vom 14. Mai 2003,
9.
November 2006 und 24. November 2006.
Im ersten Testament setzte der Erblasser seine
Lebensgefährtin, Frau O, als Vorerbin seines gesamten Nachlasses ein. Als
Nacherbin bezeichnete er den Verein H. Seine Fahrhabe nahm er von der Vorerbschaft
aus und vermachte sie O als Vorausvermächtnis.
Im zweiten Testament, datiert vom 9. November 2006,
vermachte K sein ganzes Vermögen, inklusive Mobiliar und Bibliothek, seiner
Lebensgefährtin O, schloss die Familie von O von jeder Erbfolge aus und
bestimmte, dass das restliche Erbe nach Ableben von O vollumfänglich der Stadt
Zürich zugutekommen solle.
Im Testament vom 24. November 2006 vermachte der
Erblasser sodann sein gesamtes Vermögen inklusive Mobiliar und Bibliothek der
Stadt Zürich und räumte O die lebenslängliche Nutzniessung am gesamten Nachlass
ein.
B. Am
2.
März 2007 eröffnete die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich die
Testamente. Sie stellte fest, dass das maschinengeschriebene Testament vom
24.
November 2006 die Formvorschriften von Art. 505 des
Zivilgesetzbuches (ZGB) nicht einhalte und bei einstweiliger Beurteilung
fraglich sei, ob das handschriftliche Testament vom 9. November 2006 vom
Erblasser selbst verfasst worden sei. Da im schweizerischen Recht ein
ungültiges Testament für die Erben verbindlich sei, solange nicht durch den
ordentlichen Richter festgestellt werde, dass es die Formvorschriften verletze,
verfügte die Einzelrichterin, dass der Stadt Zürich auf Verlangen die auf sie
als Alleinerbin, belastet mit der Nutzniessung zu Gunsten von O, lautende
Erbbescheinigung ausgestellt werde, sofern die gesetzlichen Erben und/oder die
aus früheren Verfügungen Bedachten dagegen keine Einsprache erhöben.
Mit Verfügungen vom 22. März 2007 und vom
3.
April 2007 hielt die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich fest,
dass sowohl die Beiständin von O als auch der Verein H Einsprache gegen die
Ausstellung eines Erbscheins erhoben hatten. Der Beiständin von O setzte sie
eine dreissigtägige Frist zur Nachreichung der Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde zur Prozessführung unter Androhung des Nichteintretens im
Säumnisfall. Die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde wurde nicht beigebracht.
C. Am 9. Juni
2007.
verstarb O. Gemäss Testamentseröffnungsverfügung des Einzelrichters des
Bezirksgerichts Zürich vom 22. August 2007 gelangten mangels einer
ausdrücklichen Erbeinsetzung ihre gesetzlichen Erben, A und N, zur alleinigen
Erbfolge.
D. Inzwischen
hatte der Verein H mit der Stadt Zürich, welche in den an Formmängeln leidenden
Testamenten von K bedacht worden war, Verhandlungen aufgenommen. In einem an
den Rechtsvertreter des Vereins H adressierten Schreiben vom 18. Juni 2007
erklärte sich die Stadt Zürich bereit, die Ungültigkeit beider Testamente anzuerkennen.
Am 5. September 2007 stellte der Verein H beim Bezirksgericht
Zürich Antrag auf Ausstellung des Erbscheins.
Mit Verfügung vom 6. September 2007 schrieb die
Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich das Einspracheverfahren gegen die
Ausstellung der Erbbescheinigung zu Gunsten der Stadt Zürich als erledigt ab
und ordnete die Ausstellung der Erbbescheinigung lautend auf O als Vorerbin und
den Verein H als Nacherbin an. Die Einzelrichterin hielt fest, dass infolge
der Anerkennung der Formungültigkeit der Testamente durch die Stadt Zürich
grundsätzlich auf das Testament vom 14. Mai 2003 abzustellen sei, in welchem
der Erblasser O als Vorausvermächtnis seine gesamte Fahrhabe hinterlassen
hatte und sie für seinen restlichen Nachlass als Vorerbin und den Verein H als
Nacherbin eingesetzt hatte. Die Einzelrichterin stellte fest, dass es sich bei
den Rechtsnachfolgern von O – vorbehältlich einer abweichenden
Testamentsauslegung durch die Betroffenen bzw. die ordentlichen Gerichte – um
ihre beiden Brüder A und N handle, und ordnete an, diese seien entsprechend zu
informieren, damit sie ihre Ansprüche aus dem Vermächtnis und der Vorerbschaft
gegenüber der Nacherbin geltend machen können. Die Verfügung wurde A und N je
unter Beilage einer Kopie der Testamentseröffnungsverfügung vom 2. März
2007, den Verfügungen vom 22. März 2007 und 3. April 2007 sowie des
Nachlassinventars vom 18. Juni 2007 mitgeteilt. Sie blieb unangefochten.
II.
Am 7. März 2008 auferlegte die Finanzdirektion des
Kantons Zürich O bzw. deren Rechtsnachfolger die Erbschaftssteuer für den
Nachlass von K in der Höhe von Fr. ….-. Die Verfügung wurde A schriftlich
mitgeteilt und zuhanden des im Ausland ansässigen N mangels Bezeichnung eines
Zustellungsbevollmächtigen am 14. März 2008 im Amtsblatt des Kantons
Zürich publiziert.
Am 15. März 2008 erhob A Einsprache mit der
Begründung, dass er bis zu diesem Tag keine Mitteilung erhalten habe, die
besage, dass er Erbe sei. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich wies die
Einsprache am 24. Juni 2008 ab.
Am 10. Juli 2008 starb A. An seine Stelle traten dessen
Erben B, C, D, E, F und G.
III.
Mit Rekurs vom 5. September 2008 beantragten die
soeben genannten Personen (Rekurrierende Nr. I) sowie der Verein H
(Rekurrentin Nr. II) dem Verwaltungsgericht, Ziffer 1 des Dispositivs der
Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 24. Juni 2008 sei
aufzuheben und es sei:
"a)
Hauptbegehren: festzustellen, dass die Rechtsvorgängerin der Rekurrenten eine
Nutzniessung im Wert von Fr. ….- erbte, und es sei die Erbschaftssteuer
auf Fr. ….- herabzusetzen;
b)
Eventualbegehren: festzustellen, dass die Rechtsvorgängerin der Rekurrenten
eine Nutzniessung im Wert von Fr. ….- erbte, und es sei die
Erbschaftssteuer, die zur Hälfte auf die Rekurrenten entfällt und für deren
andere Hälfte die Rekurrenten solidarisch haften, auf Fr. ….- herabzusetzen;
c)
Sub-Eventualbegehren: festzustellen, dass die Rechtsvorgängerin der Rekurrenten
eine Rente im Wert von Fr. ….- als Vorerbin, sowie eine wertlose Fahrhabe
als Vermächtnisnehmerin erbte, und es sei die Erbschaftssteuer auf Fr. ….-
herabzusetzen;
d)
Sub-Sub-Eventualbegehren: festzustellen, dass die Rechtsvorgängerin der
Rekurrenten eine Rente im Wert von Fr. ….- als Vorerbin sowie eine
wertlose Fahrhabe als Vermächtnisnehmerin erbte, und es sei die
Erbschaftssteuer, die zur Hälfte auf die Rekurrenten entfällt und für deren
andere Hälfte die Rekurrenten solidarisch haften, auf Fr. ….-
herabzusetzen.
Eventuell
sei Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung der Finanzdirektion des Kantons
Zürich vom 24. Juni 2008 aufzuheben und es sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Finanzdirektion des Kantons Zürich zurückzuweisen.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekursgegners."
In ihrer Rekursantwort vom 6. Oktober 2008 schloss
das kantonale Steueramt auf Abweisung des Rekurses.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit Rekurs an das Verwaltungsgericht können
gemäss § 43 Abs. 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September
1986.
(ESchG) alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen
Verfahrens gerügt werden. Dabei gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) über Verfahren und Entscheid im Verfahren vor
Rekurskommission sinngemäss (§ 43 Abs. 4 ESchG). Die Rekursbehörde kann alle Tat- und Rechtsfragen frei
beurteilen sowie die angefochtenen Entscheide auf ihre Angemessenheit hin
überprüfen, ohne an die Parteianträge gebunden zu sein (Felix Richner/Walter
Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996,
§ 43 N. 3).
1.2
Der
Rekursgegner bestreitet die Rekurslegitimation der Rekurrierenden Nr. I
für den auf N entfallenden Teil der Erbschaftssteuer, da dieser keine
Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 7. März 2008 erhoben habe
und die Verfügung für den auf ihn entfallenden Betrag von Fr. ….- somit in
Rechtskraft erwachsen sei.
Gemäss § 9 Abs. 1 ESchG treten die Erben in die
Rechte und Pflichten eines verstorbenen Steuerpflichtigen ein (Verfahrenssukzession).
Die Erben übernehmen somit in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Stellung des
Erblassers. Dabei ist jeder einzelne Erbe zur Ausübung von Verfahrensrechten
und zur Erfüllung von Verfahrenspflichten selbstständig berechtigt. Aufgrund
des allen Erben gemeinsamen Steuerobjekts muss eine Verfahrenshandlung
zwangsläufig auch Wirkung für die nicht handelnden beziehungsweise säumigen
Erben zeitigen, deren Vertretung folglich vermutet wird (vgl. Martin Zweifel,
Die verfahrens- und steuerstrafrechtliche Stellung der Erben bei den
Einkommens- und Vermögenssteuern, ASA 64 [1995/96], S. 342; RB 1984
Nr. 64). Wie das kantonale Steueramt zu Recht einwendet, hat A in seiner
summarisch begründeten Einsprache einzig geltend gemacht, dass "ich bis
heute keine Mitteilung erhalten habe, die besagt, dass ich der Erbe bin".
Dies bedeutet jedoch entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts nicht,
dass A nur einen Teil der in der Verfügung veranlagten Erbschaftssteuer
bestritten hat. Vielmehr haftete er als Erbe der verstorbenen Steuerpflichtigen
gemeinsam mit dem anderen Erben, N, für die gesamte Steuerschuld bis zum Betrag
seines Erbteils (§ 9 Abs. 2 ESchG). Es ist daher davon auszugehen,
dass er die Verfügung insgesamt angefochten hat. Bei allfälligen Unklarheiten
zum Antrag oder der Begründung der Einsprache hätte die Finanzdirektion die
Möglichkeit gehabt, A gemäss § 41 Abs. 2 ESchG eine Nachfrist zur
Behebung des Mangels anzusetzen. Sie hat dies jedoch nicht getan und ist
stattdessen in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2008 auf die Einsprache
eingetreten. Folglich sind die Rekurrierenden Nr. I, als Rechtsnachfolger
von A, zum Rekurs gegen den ganzen in der Verfügung vom 7. März 2008
veranlagten und im Einspracheverfahren bestätigten Betrag legitimiert.
1.3
Sodann
bestreitet der Rekursgegner die Rekurslegitimation der Rekurrentin Nr. II.
Da diese als Nacherbin den Betrag ausbezahlt erhalte, welcher vom Nachlass nach
Abzug der Verpflichtungen aus dem Testament und dem Abzug der Erbschaftssteuer
der Vorerbin übrig bleibe, sei sie nicht steuerlich beschwert und darum nicht
rekurslegitimiert.
Zum Rekurs gegen den Einspracheentscheid der
Finanzdirektion ist laut § 43 Abs. 1 ESchG nur der Steuerpflichtige,
also der Empfänger des kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer
Verfügung von Todes wegen übergehenden Vermögens (§ 8 Abs. 1 ESchG in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 ESchG), berechtigt. Über den
Gesetzeswortlaut hinausgehend ist in der Praxis die Rekurslegitimation auch
den durch den angefochtenen Entscheid steuerrechtlich beschwerten Drittpersonen
zuerkannt worden (RB 1980 Nr. 86). So wird dem für die Steuer mithaftenden
Dritten das Recht zugestanden, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Dies gilt selbst
dann, wenn der mithaftende Dritte nur den Bestand der Haftung, nicht aber den
Steuerbetrag, der den Umfang der Haftung mitbestimmt, anficht. Der Dritte ist
nicht nur legitimiert, die Steuerhaftung anzufechten, wofür er klarerweise
beschwert ist, sondern er kann alle Einwendungen gegen die Steuerveranlagung
selbst geltend machen, wie wenn er Steuerpflichtiger wäre (RB 1959 Nr. 81
= ZR 59 Nr. 25; RB 1957 Nr. 57; ORK RB 1948
Nr. 74 = ZBl 49/1948, S. 456 = ZR 47 Nr. 30; RB 1938
Nr. 91 = ZBl 39/1938, S. 590 = ZR 38 Nr. 108). Im vorliegenden
Fall ist streitig, welches Testament von K die Berechnungsgrundlage der von O
geschuldeten Erbschaftssteuer bildet. Je nachdem ist O entweder als Vorerbin
oder als Nutzniesserin bedacht worden. Da somit die Möglichkeit besteht, dass
die Patenschaft für Berggemeinden im Verhältnis zu O im Fall der Nutzniessung
nicht als Nacherbin, sondern als Miterbin zu betrachten ist und für die
Erbschaftssteuer solidarisch mithaftet (§ 57 Abs. 1 ESchG), ist sie
gemäss der erwähnten Rechtsprechung zum Rekurs zuzulassen.
Nach dem Gesagten ist auf den Rekurs der Rekurrierenden
Nr. I und der Rekurrentin Nr. II einzutreten.
2.
2.1
Nach § 3
Abs. 1 ESchG unterliegen der Erbschaftssteuer alle Vermögensübergänge kraft
gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen. Als übergehende
Vermögensrechte steuerbar sind gemäss § 6 ESchG insbesondere die Rechte
aus Eigentum, beschränkte dingliche Rechte, Forderungen, Nutzniessungen, Rechte
auf Renten und andere periodische Leistungen. Der Steueranspruch entsteht laut
§ 7 lit. a ESchG im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs.
2.2
Ob und
inwieweit kraft erbrechtlicher Rechtsnachfolge ein Vermögensübergang eintritt,
der gemäss § 3 Abs. 1 ESchG für die Steuerbemessung bestimmend ist,
beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs bestehenden
Rechtszustand, wie er für den betreffenden Erbgang durch Gesetz oder Verfügung
von Todes wegen geschaffen worden ist (RB ORK 1959 Nr. 80 = ZBl 61/1960, S. 139 = ZR 59 Nr. 152; RB
1966.
Nr. 64). Ein Vergleich der Erben unter sich oder mit Dritten wird
erbschaftssteuerrechtlich grundsätzlich berücksichtigt, wenn durch diesen
ernsthafte Zweifel an der erbrechtlichen Lage beseitigt werden und wenn sich
die getroffene Vereinbarung nicht offensichtlich gegen den Fiskus richtet (RB
1989.
Nr. 56; BGE 105 Ia 54 E. 3a; BGr, 17. Juni 2008,
2C_56/2008, E. 2.5, www.bger.ch).
In Anwendung dieser Rechtsprechung ist die Finanzdirektion
des Kantons Zürich davon ausgegangen, dass aufgrund der zwischen dem Verein H
und der Stadt Zürich geschlossenen Vereinbarung, in welcher Letztere die
Ungültigkeit der Testamente vom 9. November 2006 und vom
24.
November 2006 anerkannte, auch für die erbschaftssteuerrechtliche
Veranlagung von O das Testament vom 14. Mai 2003 ausschlaggebend sei. Sie
begründete diesen Entscheid mit der offensichtlichen Ungültigkeit der beiden
letzten Testamente sowie mit der Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts
Zürich vom 6. September 2007, welche die Ausstellung der Erbbescheinigung
lautend auf O als Vorerbin und den Verein H als Nacherbin angeordnet hatte und
welche den Rechtsnachfolgern von O zur Information und zur Wahrung ihrer
Ansprüche mitgeteilt worden war.
Weder die Offensichtlichkeit der Formungültigkeit der
letzten beiden Testamente noch die Mitteilung der Ausstellung der Erbbescheinigung
und erst recht nicht die Zustellung der Veranlagungsverfügung an die
Rechtsnachfolger von O vermögen jedoch die Gültigkeit der letztwilligen
Verfügungen vom 9. und 24. November 2006 gegenüber O und ihren
Rechtsnachfolgern zu beeinflussen. Die Ungültigkeit der zwei gegen die
gesetzlichen Formvorschriften verstossenden Testamente ist für O in Ermangelung
eines für sie verbindlichen Ungültigkeitsurteils bzw. Vergleichs unbeachtlich.
Analog zur beschränkten Wirkung eines Ungültigkeitsurteils auf die am
Verfahren beteiligten Parteien (BGE 40 II 190; 44 II 107; 57 II 150; 78 II 180;
81.
II 33; Peter Breitschmid in: Basler Kommentar, 2. A.,
Basel etc. 2003, Art. 519/520 ZGB N. 30) entfaltet auch ein aussergerichtlicher
Vergleich betreffend die Ungültigkeit eines Testaments nur Wirkungen zwischen
den am Vergleich beteiligten Parteien. Ein zwischen den Erben abgeschlossener
Vergleich ist mit anderen Worten von den Erbschaftssteuerbehörden im
Veranlagungsverfahren nur für die am Vergleich beteiligten Personen zu berücksichtigen.
Für die Berechnung der von O geschuldeten Erbschaftssteuer ist somit auf das
dritte Testament abzustellen.
2.3
Nach dem Gesagten ist die Sache zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid an die Finanzdirektion zurückzuweisen. Dabei
ist entgegen der Ansicht der Rekurrierenden die O im dritten Testament
eingeräumte lebenslängliche Nutzniessung indessen grundsätzlich nach dem
Kapitalwert der Nutzniessung im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs zu
ermitteln und kann eine kürzere Lebenserwartung auch dann nicht berücksichtigt
werden, wenn bei der Veranlagung feststeht, dass der Berechtigte vorzeitig
verstorben ist (RB 1983 Nr. 77; RB 1967
Nr. 42). Eine Abweichung von der mittleren Lebenserwartung kommt höchstens
in Frage, wenn die konkrete Lebenserwartung der Berechtigten im Zeitpunkt der
Entstehung des Steueranspruchs nachweisbar erheblich tiefer lag als der
Durchschnitt (Richner/Frei, § 14 ESchG N. 16; RB 1973 Nr. 50 = ZBl 75/1974, S. 367 = ZR 73 Nr. 66).
2.4
Angesichts
der Tatsache, dass die Steuerpflichtige, O, vor der Veranlagung und Bezahlung
der Erbschaftssteuer verstorben ist und ihre Nachkommen bzw. deren Erben in
ihre Rechten und Pflichten eingetreten sind, wird der Rekursgegner bei der
erneuten Veranlagung sodann ermitteln müssen, inwieweit die Rechtsnachfolger
von O im Sinn von § 9 Abs. 2 ESchG überhaupt für die Steuerschuld
einzustehen haben (vgl. Frei, S. 41).
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens den
Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und wird keine Parteientschädigung
zugesprochen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 ESchG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Der
Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Finanzdirektion ins
Veranlagungsverfahren zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 10'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Rekurrierenden Nr. I 1–6 je zu 1/24 und der
Rekurrierenden Nr. II zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung für
die Hälfte und zur Hälfte dem Rekursgegner auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…