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Entscheid

SR.2008.00012

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2008.00012

21. Januar 2009Deutsch6 min

(URT.2009.11149)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 27. August 2006 starb C, wohnhaft gewesen L-Strasse 01,

E. Mit Verfügung vom 17. April 2007 auferlegte die Finanzdirektion den

Erben A und B je eine Erbschaftssteuer von Fr. … . Die Mitteilung erfolgte

an die "Amtsvormundschaft, zHd. Frau D, M-Strasse 02, E, zh. der

Erben oder deren Vertreter".

Am 14. September 2008 erhob A "im Namen der

Erben" Einsprache und beantragte, die Verfügung der Erbschaftssteuer

aufzuheben, da sie auf falschen Zahlen beruhe. Die Finanzdirektion trat mit

Entscheid vom 25. September 2008 auf die Einsprache von A wegen Verspätung

nicht ein.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 13. Oktober 2008 stellten A und B dem

Verwaltungsgericht den Antrag, die Erbschaftssteuerverfügung zu

"korrigieren".

Das kantonale Steueramt schloss in seiner Rekursantwort

auf Abweisung des Rechtsmittels.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gegen den Einspracheentscheid der Finanzdirektion kann der Steuerpflichtige

nach § 43 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September

1986.

(ESchG) beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben. Laut § 43 Abs. 4

ESchG sind die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die

Staatssteuer sinngemäss anwendbar (vgl. §§ 147 ff. des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997).

1.2

Mit Rekurs können laut § 43 Abs. 2

ESchG alle Mängel des angefochtenen Entscheids sowie des vorangegangenen

Verfahrens gerügt werden. Dabei sind neue tatsächliche Behauptungen und

Beweismittel zulässig (VGr, 22. November 2000, ZStP 2001, S. 148, E. 1a,

mit Hinweisen).

2.

2.1

Zum Rekurs gegen den Einspracheentscheid der Finanzdirektion berechtigt ist

laut § 43 Abs. 1 ESchG nur der Steuerpflichtige, das heisst gemäss § 8

Abs. 1 ESchG der Empfänger des kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund

einer Verfügung von Todes wegen übergehenden Vermögens (§ 3 Abs. 1

ESchG). Nach der Rechtsprechung sind ausnahmsweise auch andere Personen – wie

z.B. Miterben – rekurslegitimiert, sofern sie durch den angefochtenen Entscheid

als beschwert erscheinen (RB 1980 Nr. 86).

2.2

Der hier angefochtene Einspracheentscheid der Finanzdirektion vom 25. September

2008.

betrifft ausschliesslich die Veranlagung der Erbschaftssteuer des Rekurrenten

1.

Da die Rekurrentin 2 jedoch für die Bezahlung der Erbschaftssteuer im Umfang

ihrer Bereicherung solidarisch haftet (§ 57 Abs. 1 ESchG), ist auf

ihren Rekurs insofern einzutreten, als er sich gegen die Veranlagung des

Rekurrenten 1 richtet.

2.3

Die Einsprache vom 14. September 2008 war auch gegen die Veranlagung

der von der Rekurrentin 2 geschuldeten Erbschaftssteuer gerichtet gewesen. Eine

Verfügung der Finanzdirektion in einem Einspracheverfahren mit der Rekurrentin

2.

als rubrizierter Einsprecherin ist bisher aber offenbar nicht ergangen. Dies

hat die Finanzdirektion nachzuholen, sei es durch einen

Nichteintretensentscheid, sei es durch einen Entscheid in der Sache. Erst

hiergegen steht der Rekurrentin 2 der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen. Insoweit

sich der Rekurs der Rekurrentin 2 gegen die ihr auferlegte Erbschaftssteuer richtet,

kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden.

3.

3.1

Betrifft eine Verfügung gleichzeitig mehrere Steuerpflichtige, genügt nach § 32

Abs. 2 Satz 1 ESchG die Zustellung an den Willensvollstrecker oder an

die von den Steuerpflichtigen als Vertreter bezeichnete Person. Ist kein

Willensvollstrecker ernannt und kein Vertreter bezeichnet worden, wird als zu­stellungsbevollmächtigt

betrachtet, wer bei der Inventaraufnahme mitgewirkt hat. Erklärt ein

Steuerpflichtiger in einem solchen Fall aber, dass er von der Verfügung keine

Kenntnis erhalten habe, wird ihm auf sein Begehren nachträglich eine

Ausfertigung der Verfügung zugestellt und die Einsprachefrist wiederhergestellt

(§ 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 ESchG).

3.2

Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist die Zustellung der

Verfügung an die Amtsvormundschaft E nicht zu beanstanden. Die Pflichtigen

erklärten jedoch schon in der Einsprache, sie seien von der Amtsvormundschaft E

erst im Jahr 2008 über die Erbschaftssteuer informiert worden. Die Vorinstanz

hätte infolgedessen im Einspracheverfahren prüfen müssen, ob die

Einsprachefrist im Sinn von § 32 Abs. 2 Satz 3 wiederherzustellen

ist. Da über die Wiederherstellung einer Frist gemäss § 2 lit. b der

Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom 12. November 1986

(ESchV) in Verbindung mit § 15 Abs. 3 der Verordnung zum Steuergesetz

vom 1. April 1998 (VO StG) die Behörde, die in der Sache selbst zuständig

ist, zu entscheiden hat, ist die Sache zwecks Wahrung des Instanzenzuges an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

Das führt zur teilweisen Gutheissung des Rekurses.

4.

Dem Verfahrensausgang entsprechend rechtfertigt sich, die

Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 44 Abs. 1 Satz 2

ESchG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Der Rekurs

wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur

weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die

Finanzdirektion zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden den Rekurrenten je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung für die

Hälfte der Kosten, und zur Hälfte dem Rekursgegner auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…