SR.2008.00012
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2008.00012
21. Januar 2009Deutsch6 min
(URT.2009.11149)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SR.2008.00012
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.01.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Erbschaftssteuer
Erbschaftssteuer
Besonderer gesetzlicher Fristwiederherstellungsgrund
Da die Rekurrentin 2 für die Bezahlung der Erbschaftssteuer im Umfang ihrer Bereicherung solidarisch haftet (§ 57 Abs. 1 ESchG), ist auf ihren Rekurs insofern einzutreten, als er sich gegen die Veranlagung des Rekurrenten 1 richtet.
Betrifft eine Verfügung gleichzeitig mehrere Steuerpflichtige, genügt nach § 32 Abs. 2 Satz 1 ESchG die Zustellung an den Willensvollstrecker oder an die von den Steuerpflichtigen als Vertreter bezeichnete Person. Ist kein Willensvollstrecker ernannt und kein Vertreter bezeichnet worden, wird als zustellungsbevollmächtigt betrachtet, wer bei der Inventaraufnahme mitgewirkt hat. Erklärt ein Steuerpflichtiger in einem solchen Fall aber, dass er von der Verfügung keine Kenntnis erhalten habe, wird ihm auf sein Begehren nachträglich eine Ausfertigung der Verfügung zugestellt und die Einsprachefrist wiederhergestellt (§ 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 ESchG). Die Vorinstanz hätte vorliegend im Einspracheverfahren prüfen müssen, ob die Einsprachefrist im Sinn von § 32 Abs. 2 Satz 3 wiederherzustellen ist.
Rückweisung.
Stichworte:
AMTSVORMUND
ERBSCHAFTSSTEUER
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE
GESETZLICH
INVENTAR
MITERBE
REKURSLEGITIMATION
SOLIDARHAFTUNG
WILLENSVOLLSTRECKER
ZUSTELLUNG
ZUSTELLUNGSEMPFÄNGER
Rechtsnormen:
§ 3 Abs. I ESchG
§ 8 Abs. I ESchG
§ 32 ESchG
§ 32 Abs. II ESchG
§ 43 Abs. I ESchG
§ 43 Abs. II ESchG
§ 43 Abs. IV ESchG
§ 57 Abs. I ESchG
§ 2 lit. b ESCHV
§ 15 Abs. III VO StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2008.00012
Entscheid
des Einzelrichters
vom 21. Januar 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Silvia
Hunziker.
In Sachen
1. A,
2. B,
Rekurrierende,
gegen
Staat Zürich,
Rekursgegner,
betreffend Erbschaftssteuer,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 27. August 2006 starb C, wohnhaft gewesen L-Strasse 01,
E. Mit Verfügung vom 17. April 2007 auferlegte die Finanzdirektion den
Erben A und B je eine Erbschaftssteuer von Fr. … . Die Mitteilung erfolgte
an die "Amtsvormundschaft, zHd. Frau D, M-Strasse 02, E, zh. der
Erben oder deren Vertreter".
Am 14. September 2008 erhob A "im Namen der
Erben" Einsprache und beantragte, die Verfügung der Erbschaftssteuer
aufzuheben, da sie auf falschen Zahlen beruhe. Die Finanzdirektion trat mit
Entscheid vom 25. September 2008 auf die Einsprache von A wegen Verspätung
nicht ein.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 13. Oktober 2008 stellten A und B dem
Verwaltungsgericht den Antrag, die Erbschaftssteuerverfügung zu
"korrigieren".
Das kantonale Steueramt schloss in seiner Rekursantwort
auf Abweisung des Rechtsmittels.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gegen den Einspracheentscheid der Finanzdirektion kann der Steuerpflichtige
nach § 43 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September
1986.
(ESchG) beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben. Laut § 43 Abs. 4
ESchG sind die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die
Staatssteuer sinngemäss anwendbar (vgl. §§ 147 ff. des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997).
1.2
Mit Rekurs können laut § 43 Abs. 2
ESchG alle Mängel des angefochtenen Entscheids sowie des vorangegangenen
Verfahrens gerügt werden. Dabei sind neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel zulässig (VGr, 22. November 2000, ZStP 2001, S. 148, E. 1a,
mit Hinweisen).
2.
2.1
Zum Rekurs gegen den Einspracheentscheid der Finanzdirektion berechtigt ist
laut § 43 Abs. 1 ESchG nur der Steuerpflichtige, das heisst gemäss § 8
Abs. 1 ESchG der Empfänger des kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund
einer Verfügung von Todes wegen übergehenden Vermögens (§ 3 Abs. 1
ESchG). Nach der Rechtsprechung sind ausnahmsweise auch andere Personen – wie
z.B. Miterben – rekurslegitimiert, sofern sie durch den angefochtenen Entscheid
als beschwert erscheinen (RB 1980 Nr. 86).
2.2
Der hier angefochtene Einspracheentscheid der Finanzdirektion vom 25. September
2008.
betrifft ausschliesslich die Veranlagung der Erbschaftssteuer des Rekurrenten
1.
Da die Rekurrentin 2 jedoch für die Bezahlung der Erbschaftssteuer im Umfang
ihrer Bereicherung solidarisch haftet (§ 57 Abs. 1 ESchG), ist auf
ihren Rekurs insofern einzutreten, als er sich gegen die Veranlagung des
Rekurrenten 1 richtet.
2.3
Die Einsprache vom 14. September 2008 war auch gegen die Veranlagung
der von der Rekurrentin 2 geschuldeten Erbschaftssteuer gerichtet gewesen. Eine
Verfügung der Finanzdirektion in einem Einspracheverfahren mit der Rekurrentin
2.
als rubrizierter Einsprecherin ist bisher aber offenbar nicht ergangen. Dies
hat die Finanzdirektion nachzuholen, sei es durch einen
Nichteintretensentscheid, sei es durch einen Entscheid in der Sache. Erst
hiergegen steht der Rekurrentin 2 der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen. Insoweit
sich der Rekurs der Rekurrentin 2 gegen die ihr auferlegte Erbschaftssteuer richtet,
kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden.
3.
3.1
Betrifft eine Verfügung gleichzeitig mehrere Steuerpflichtige, genügt nach § 32
Abs. 2 Satz 1 ESchG die Zustellung an den Willensvollstrecker oder an
die von den Steuerpflichtigen als Vertreter bezeichnete Person. Ist kein
Willensvollstrecker ernannt und kein Vertreter bezeichnet worden, wird als zustellungsbevollmächtigt
betrachtet, wer bei der Inventaraufnahme mitgewirkt hat. Erklärt ein
Steuerpflichtiger in einem solchen Fall aber, dass er von der Verfügung keine
Kenntnis erhalten habe, wird ihm auf sein Begehren nachträglich eine
Ausfertigung der Verfügung zugestellt und die Einsprachefrist wiederhergestellt
(§ 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 ESchG).
3.2
Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist die Zustellung der
Verfügung an die Amtsvormundschaft E nicht zu beanstanden. Die Pflichtigen
erklärten jedoch schon in der Einsprache, sie seien von der Amtsvormundschaft E
erst im Jahr 2008 über die Erbschaftssteuer informiert worden. Die Vorinstanz
hätte infolgedessen im Einspracheverfahren prüfen müssen, ob die
Einsprachefrist im Sinn von § 32 Abs. 2 Satz 3 wiederherzustellen
ist. Da über die Wiederherstellung einer Frist gemäss § 2 lit. b der
Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom 12. November 1986
(ESchV) in Verbindung mit § 15 Abs. 3 der Verordnung zum Steuergesetz
vom 1. April 1998 (VO StG) die Behörde, die in der Sache selbst zuständig
ist, zu entscheiden hat, ist die Sache zwecks Wahrung des Instanzenzuges an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Das führt zur teilweisen Gutheissung des Rekurses.
4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend rechtfertigt sich, die
Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 44 Abs. 1 Satz 2
ESchG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Der Rekurs
wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur
weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die
Finanzdirektion zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden den Rekurrenten je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung für die
Hälfte der Kosten, und zur Hälfte dem Rekursgegner auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…