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Entscheid

SR.2008.00014

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2008.00014

18. März 2009Deutsch6 min

(URT.2009.11265)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 20. Dezember 2007 starb B, geboren 1925, wohnhaft

gewesen L-Strasse 01 in V. Mit Verfügung vom 18. September 2008 auferlegte

die Finanzdirektion der Erbin A eine Erbschaftssteuer von Fr. ….-. Am

15. Oktober 2008 erhob A Einsprache und beantragte, ihre

Unterstützungsbedürftigkeit festzustellen. Die Finanzdirektion wies die Einsprache

mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 ab.

Erwägungen

II.

Am 21. November 2008 erhob A Rekurs beim

Verwaltungsgericht und stellte sinngemäss den Antrag, ihr den Steuerfreibetrag

wegen Unterstützungsbedürftigkeit zu gewähren.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung des Rechtsmittels.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Gegen den Einspracheentscheid der Finanzdirektion kann der

Steuerpflichtige nach § 43 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes

vom 28. September 1986 (ESchG) beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben.

Laut § 43 Abs. 4 ESchG sind die Bestimmungen über das Rekursverfahren

bei Einschätzungen für die Staatssteuer sinngemäss anwendbar (vgl.

§§ 147 ff. des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Mit

Rekurs können laut § 43 Abs. 2 ESchG alle Mängel des angefochtenen

Entscheids sowie des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Dabei sind neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig (VGr, 22. November

2000, ZStP 2001, S. 148, E. 1a, mit Hinweisen).

2.

2.1

Laut

§ 21 Abs. 2 lit. b ESchG wird erwerbsunfähigen oder beschränkt

erwerbsfähigen unterstützungsbedürftigen Personen ein steuerfreier Betrag in

der Höhe von Fr. 30'000.- gewährt, der von den steuerbaren

Vermögensübergängen abgezogen werden kann. Dieser sogenannte Invaliditätsabzug

soll diejenigen Erben privilegieren, welche aufgrund ihrer Einkommens- und

Vermögensverhältnisse zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf eine

Unterstützung angewiesen sind.

2.1.1

Unterstützungsbedürftigkeit wird nach der Praxis angenommen, wenn eine

alleinstehende Person nur über ein steuerbares Einkommen von höchstens

Fr. 13'000.- und ein steuerbares Vermögen von höchstens Fr. 46'000.-

verfügt (Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife vom

20.

September 2000, Zürcher Steuerbuch Nr. 20/001 [Weisung]

Rz. 33).

2.1.2

Ferner muss es der unterstützten Person aus bestimmten, nicht durch sie

direkt beeinflussbaren Gründen unmöglich sein, trotz Arbeitstätigkeit ein

ausreichendes Einkommen zu erzielen (RB 2003 Nr. 87). Als Gründe für die

Erwerbs­unfähigkeit oder beschränkte Erwerbsfähigkeit kommen in erster Linie

körperliche oder geistige Gebrechen in Frage (Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,

2.

A., Zürich 2006, § 34 N. 60; Weisung Rz. 29). Des Weiteren

kann die fehlende Fähigkeit, Arbeitseinkommen zu erzielen, auch in persönlichen

und wirtschaftlichen Gegebenheiten begründet sein, wie etwa in einer

altersbedingten Arbeitslosigkeit (vgl. Weisung Rz. 30 Satz 2), einer

ungenügenden Ausbildung oder einem ungünstigen konjunkturellen Umfeld (vgl.

Ivo P. Baumgartner in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2.

A., Basel 2008, Art. 35 DBG N. 23b). Auf die Ursachen der

(beschränkten) Erwerbsfähigkeit kommt es nicht an. Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit

und der Unterstützungsbedürftigkeit gelten nicht nur bestimmte Beweismittel als

beweistauglich; auch allgemein notorische Kenntnisse über Erwerbschancen und

soziale Verhältnisse können durchaus beweisbildend sein (VGr, 16. Dezember

2003, SB.2003.00061, E. 2.3, www.vger.ch).

2.2

Die

Pflichtige wurde für die Steuerperiode 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- eingeschätzt; sie

ist daher unstreitig bedürftig.

Die Finanzdirektion ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass

angesichts des Umstands, dass die Pflichtige ein eigenes Geschäft betreibt,

nicht von einer vollständigen oder teilweisen Einschränkung der

Erwerbsfähigkeit infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen gesprochen

werden könne. Denn auch persönliche, altersbedingte oder wirtschaftliche Gründe

genügen für die Annahme einer beschränkten Erwerbsfähigkeit. Die über

60-jährige Rekurrentin führt ein offensichtlich wenig lukratives Geschäft, das

auf Einrahmungen spezialisiert ist, und wird von Dritten finanziell unterstützt.

Ausserdem erreicht sie in zwei Jahren das Pensionsalter. Bereits deshalb

erweisen sich die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit, mit der sie

allenfalls ihre finanziellen Verhältnisse verbessern könnte, aus

arbeitsmarktlichen Gründen als sehr schwierig und eine Erhöhung der

Erwerbschancen als unwahrscheinlich. Das ungenügende Arbeitseinkommen ist

folglich nicht auf Gründe zurückzuführen, die sie beeinflussen könnte. Aufgrund

ihres vorgerückten Alters und der damit einhergehenden fehlenden Aussicht auf

eine günstigere Eingliederung in das Erwerbsleben durch Aufnahme einer besser

bezahlten Erwerbstätigkeit ist von einer faktischen teilweisen

Erwerbsunfähigkeit auszugehen.

Der Rekurrentin ist infolgedessen der Unterstützungsabzug im

Sinn von § 21 Abs. 2 lit. b ESchG zu gewähren. Dies führt zur

Gutheissung des Rekurses.

Der auf die Rekurrentin entfallende Erbanteil beträgt

Fr. ….-. Für die Berechnung der Erbschaftssteuer wird hiervon einerseits

der Freibetrag von Fr. 15'000.- für Patenkinder und anderseits der

Freibetrag von Fr. 30'000.- für Unterstützungsbedürftigkeit abgezogen. Die

Erbschaftssteuer wird folglich auf dem (gerundeten) Betrag von Fr. ….-

erhoben und beträgt Fr. ….- (§ 23 Abs. 1 lit. e in Verbindung

mit § 22 Abs. 1 ESchG).

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

Rekursgegner aufzuerlegen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 ESchG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Erbschaftssteuer wird auf Fr. ….- festgesetzt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Rekursgegner auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…