SR.2008.00014
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2008.00014
18. März 2009Deutsch6 min
(URT.2009.11265)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SR.2008.00014
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.03.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Erbschaftssteuer
Steuerfreibetrag wegen Unterstützungsbedürftigkeit:
(Beschränkt) erwerbsunfähigen und unterstützungsbedürftigen Personen wird laut § 21 Abs. 2 lit. b ESchG ein steuerfreier Betrag in der Höhe von Fr. 30'000.- gewährt, der von den steuerbaren Vermögensübergängen abgezogen werden kann. Unterstützungsbedürftigkeit wird angenommen, wenn eine alleinstehende Person nur über ein steuerbares Einkommen von höchstens Fr. 13'000.- und ein steuerbares Vermögen von höchstens Fr. 46'000.- verfügt. (Beschränkte) Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Person aus bestimmten, nicht durch sie direkt beeinflussbaren Gründen (z.B. körperliche oder geistige Gebrechen, persönliche oder wirtschaftliche Gegebenheiten, ungenügende Ausbildung) nicht in der Lage ist, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen.
Gutheissung.
Stichworte:
EINKOMMEN
ERBSCHAFTSSTEUER
ERWERBSUNFÄHIGKEIT
STEUERPFLICHT
UNTERSTÜTZUNGSABZUG
UNTERSTÜTZUNGSBEDÜRFTIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 35 DBG
§ 21 Abs. II lit. b ESchG
§ 43 ESchG
§ 43 Abs. I ESchG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2008.00014
Entscheid
des Einzelrichters
vom 18. März 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Claudia
Suter.
In Sachen
A,
Rekurrentin,
gegen
Staat Zürich,
Rekursgegner,
betreffend
Erbschaftssteuer,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 20. Dezember 2007 starb B, geboren 1925, wohnhaft
gewesen L-Strasse 01 in V. Mit Verfügung vom 18. September 2008 auferlegte
die Finanzdirektion der Erbin A eine Erbschaftssteuer von Fr. ….-. Am
15. Oktober 2008 erhob A Einsprache und beantragte, ihre
Unterstützungsbedürftigkeit festzustellen. Die Finanzdirektion wies die Einsprache
mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 ab.
Erwägungen
II.
Am 21. November 2008 erhob A Rekurs beim
Verwaltungsgericht und stellte sinngemäss den Antrag, ihr den Steuerfreibetrag
wegen Unterstützungsbedürftigkeit zu gewähren.
Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung des Rechtsmittels.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Gegen den Einspracheentscheid der Finanzdirektion kann der
Steuerpflichtige nach § 43 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes
vom 28. September 1986 (ESchG) beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben.
Laut § 43 Abs. 4 ESchG sind die Bestimmungen über das Rekursverfahren
bei Einschätzungen für die Staatssteuer sinngemäss anwendbar (vgl.
§§ 147 ff. des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Mit
Rekurs können laut § 43 Abs. 2 ESchG alle Mängel des angefochtenen
Entscheids sowie des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Dabei sind neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig (VGr, 22. November
2000, ZStP 2001, S. 148, E. 1a, mit Hinweisen).
2.
2.1
Laut
§ 21 Abs. 2 lit. b ESchG wird erwerbsunfähigen oder beschränkt
erwerbsfähigen unterstützungsbedürftigen Personen ein steuerfreier Betrag in
der Höhe von Fr. 30'000.- gewährt, der von den steuerbaren
Vermögensübergängen abgezogen werden kann. Dieser sogenannte Invaliditätsabzug
soll diejenigen Erben privilegieren, welche aufgrund ihrer Einkommens- und
Vermögensverhältnisse zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf eine
Unterstützung angewiesen sind.
2.1.1
Unterstützungsbedürftigkeit wird nach der Praxis angenommen, wenn eine
alleinstehende Person nur über ein steuerbares Einkommen von höchstens
Fr. 13'000.- und ein steuerbares Vermögen von höchstens Fr. 46'000.-
verfügt (Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife vom
20.
September 2000, Zürcher Steuerbuch Nr. 20/001 [Weisung]
Rz. 33).
2.1.2
Ferner muss es der unterstützten Person aus bestimmten, nicht durch sie
direkt beeinflussbaren Gründen unmöglich sein, trotz Arbeitstätigkeit ein
ausreichendes Einkommen zu erzielen (RB 2003 Nr. 87). Als Gründe für die
Erwerbsunfähigkeit oder beschränkte Erwerbsfähigkeit kommen in erster Linie
körperliche oder geistige Gebrechen in Frage (Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,
2.
A., Zürich 2006, § 34 N. 60; Weisung Rz. 29). Des Weiteren
kann die fehlende Fähigkeit, Arbeitseinkommen zu erzielen, auch in persönlichen
und wirtschaftlichen Gegebenheiten begründet sein, wie etwa in einer
altersbedingten Arbeitslosigkeit (vgl. Weisung Rz. 30 Satz 2), einer
ungenügenden Ausbildung oder einem ungünstigen konjunkturellen Umfeld (vgl.
Ivo P. Baumgartner in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2.
A., Basel 2008, Art. 35 DBG N. 23b). Auf die Ursachen der
(beschränkten) Erwerbsfähigkeit kommt es nicht an. Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit
und der Unterstützungsbedürftigkeit gelten nicht nur bestimmte Beweismittel als
beweistauglich; auch allgemein notorische Kenntnisse über Erwerbschancen und
soziale Verhältnisse können durchaus beweisbildend sein (VGr, 16. Dezember
2003, SB.2003.00061, E. 2.3, www.vger.ch).
2.2
Die
Pflichtige wurde für die Steuerperiode 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- eingeschätzt; sie
ist daher unstreitig bedürftig.
Die Finanzdirektion ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass
angesichts des Umstands, dass die Pflichtige ein eigenes Geschäft betreibt,
nicht von einer vollständigen oder teilweisen Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen gesprochen
werden könne. Denn auch persönliche, altersbedingte oder wirtschaftliche Gründe
genügen für die Annahme einer beschränkten Erwerbsfähigkeit. Die über
60-jährige Rekurrentin führt ein offensichtlich wenig lukratives Geschäft, das
auf Einrahmungen spezialisiert ist, und wird von Dritten finanziell unterstützt.
Ausserdem erreicht sie in zwei Jahren das Pensionsalter. Bereits deshalb
erweisen sich die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit, mit der sie
allenfalls ihre finanziellen Verhältnisse verbessern könnte, aus
arbeitsmarktlichen Gründen als sehr schwierig und eine Erhöhung der
Erwerbschancen als unwahrscheinlich. Das ungenügende Arbeitseinkommen ist
folglich nicht auf Gründe zurückzuführen, die sie beeinflussen könnte. Aufgrund
ihres vorgerückten Alters und der damit einhergehenden fehlenden Aussicht auf
eine günstigere Eingliederung in das Erwerbsleben durch Aufnahme einer besser
bezahlten Erwerbstätigkeit ist von einer faktischen teilweisen
Erwerbsunfähigkeit auszugehen.
Der Rekurrentin ist infolgedessen der Unterstützungsabzug im
Sinn von § 21 Abs. 2 lit. b ESchG zu gewähren. Dies führt zur
Gutheissung des Rekurses.
Der auf die Rekurrentin entfallende Erbanteil beträgt
Fr. ….-. Für die Berechnung der Erbschaftssteuer wird hiervon einerseits
der Freibetrag von Fr. 15'000.- für Patenkinder und anderseits der
Freibetrag von Fr. 30'000.- für Unterstützungsbedürftigkeit abgezogen. Die
Erbschaftssteuer wird folglich auf dem (gerundeten) Betrag von Fr. ….-
erhoben und beträgt Fr. ….- (§ 23 Abs. 1 lit. e in Verbindung
mit § 22 Abs. 1 ESchG).
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Rekursgegner aufzuerlegen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 ESchG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Erbschaftssteuer wird auf Fr. ….- festgesetzt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Rekursgegner auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…