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Entscheid

SR.2009.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2009.00005

2. November 2009Deutsch10 min

(URT.2010.12139)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 23. April 2009 auferlegte das kantonale

Steueramt A für die Staats- und Gemeindesteuer 2005 eine Nachsteuer von Fr. …

und eine Busse von Fr. ….

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 7. Juli 2009 ab.

III.

Mit Rekurs vom 18. August 2009 liess der Pflichtige dem

Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, er sei für den Zeitraum vom 1. Januar

bis 14. August 2005 an der Quelle sowie für den Zeitraum vom 15. August bis 31.

Dezember 2005 ordentlich und zum Verheiratetentarif zu besteuern. Ausserdem

verlangt er die Aufhebung der Busse.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung des

Rekurses.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die

der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht

unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist

eine unterbliebene oder unvollständige Einschät­zung auf ein Verbrechen oder

ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die nicht

erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der

Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Rein­gewinn oder Eigenkapital in seiner

Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die

Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben wer­den, selbst wenn die Bewertung

ungenügend war (Abs. 2).

Nimmt das kantonale Steueramt gestützt auf § 139 Abs. 2

StG eine Ermessenseinschätzung vor und fällt diese zu tief aus, wird dem

Steuerpflichtigen zugemutet, dass er dagegen Einsprache erhebt. Andernfalls

kann bei späterer Entdeckung der zu tiefen Einschätzung ein Nachsteuerverfahren

durchgeführt werden (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich

Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006,

§ 139 N. 94).

2.

2.1

Streitig ist zunächst, ob der Pflichtige bis

zum Zuzug seiner Familie nach Zürich am 15. August 2005 quellensteuerpflichtig

gewesen wäre.

2.1.1

Natürliche Personen sind gemäss § 3 Abs. 1 StG aufgrund ihrer persönlichen

Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder

Aufenthalt im Kanton haben. Gestützt auf diese unbeschränkte Steuerpflicht

werden grundsätzlich alle Einkünfte und das gesamte Vermögen vom Wohnsitzkanton

des Steuerpflichtigen besteuert. Quellensteuerpflichtig ist gestützt auf § 94

StG, wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Sinn von § 3 StG in

der Schweiz für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter im Kanton

erwerbstätig ist.

Unter dem vom Steuergesetz verwendeten

Wohnsitzbegriff ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen,

d.h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält

(Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer

persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet. Unter dem Gesichtspunkt

der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit

der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen und

nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person; die

formellen Kriterien der polizeilichen An­ und Abmeldung, die Hinterlegung der

Schriften oder die Ausübung der politischen Rechte bilden nur dann Indizien für

den steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür

spricht (VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGE 125 I 54 E. 2).

Wenn sich eine Person

abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr

sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die Bestimmung des

steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die

stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden

Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte

Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist

doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (BGer, 16. Februar 2010,

2C_625/2009, E. 3.2). Von diesem Grundsatz wird bei

verheirateten Steuerpflichtigen dann eine Ausnahme gemacht, wenn sie an den

Wochenenden oder Freitagen regelmässigen an den Aufenthaltsort des Ehegatten

zurückkehren, um dort die persönlichen und familiären Beziehungen zu pflegen

(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 3 N. 34 f.).

Nach § 132 Abs. 1

StG haben die Steuerbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für die

vollständige und gerechte Besteuerung massgeblichen tatsächlichen und

rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

genügt der Nachweis, dass der von der Steuerbehörde im Kanton angenommene

Wohnsitz sehr wahrscheinlich ist, in der Regel als Hauptbeweis und obliegt es

alsdann dem Steuerpflichtigen, den Gegenbeweis für den von ihm behaupteten

Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons zu erbringen (VGr, 21. November 2001,

StE 2002 B 11.1 Nr. 17).

Das

Steueramt durfte aufgrund der ihm verfügbaren Aktenlage ohne Weiteres vom Wohnsitz

des Pflichtigen am Arbeitsort ausgehen. Der Pflichtige wurde in den

vorangehenden Steuerjahren unbestrittenermassen im Kanton Zürich unbeschränkt

eingeschätzt, weshalb das Steueramt vom Weiterbestehen des Wohnsitzes ausgehen

durfte. Angesichts dessen hätte der Pflichtige den Gegenbeweis erbringen

müssen. Für die Begründung eines Wochenaufenthalts und die Verschiebung des

Wohnsitzes vom Arbeitsort zum Wohnort seiner Ehefrau reicht es noch nicht aus,

dass diese im Ausland lebt. Vielmehr hätte der Pflichtige nachzuweisen gehabt,

dass er regelmässig am Wochenende an den Wohnort seiner Familie zurückgekehrt

ist. Diesen Nachweis der regelmässigen Rückkehr ist ihm jedoch nicht gelungen,

weist doch die Aufstellung des Pflichtigen über seine Fahrten auf eine

unregelmässige, allenfalls mitunter bloss berufsbedingte Rückkehr nach C hin

und nennt der Lohnausweis des Arbeitgebers in C die Adresse des Pflichtigen in

Zürich (und gerade nicht die geltend gemachte Wohnadresse in C). Folglich ist

der von ihm behauptete blosse Wochenaufenthalt in der Schweiz unbelegt geblieben.

2.1.2

§ 87 Abs. 1 StG begründet sodann eine Quellensteuerpflicht für ausländische

Arbeitnehmer, welche zwar im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt

haben, die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung aber nicht besitzen. Einen

steuerrechtlichen Aufenthalt im Sinn von § 3 Abs. 1 StG begründet, wer sich –

ungeachtet vorübergehender Unterbrechung – bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit

während mindestens 30 Tagen im Kanton aufhält.

Der Pflichtige ist unbestrittenermassen seit dem 1. Januar

2005.

einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgegangen. Demnach

ist er gemäss § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StG infolge

qualifizierten Aufenthalts im Kanton Zürich steuerpflichtig. Gemäss

unbestrittener Darstellung der Vorinstanz besitzt der Pflichtige ausserdem eine

Niederlassungsbewilligung für die Schweiz, sodass er nicht der

Quellensteuerpflicht unterliegt.

2.2

Vom

Steuerpflichtigen wird bei einer Unterbesteuerung erwartet, dass er gegen die

entsprechende Einschätzung Einsprache erhebt (siehe E. 1). Der Einwand, die

(aufgerechneten) Abzüge würden in etwa der Differenz zwischen dem Betrag der

Unterbesteuerung und der tatsächlich bestehenden Steuerpflicht entsprechen, ist

nicht zu hören: Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung im

Einschätzungsverfahren verpflichtet und muss dementsprechend alles tun, um eine

vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 StG).

Hierzu gehört, dass er verpflichtet ist, seiner Deklarationspflicht nachzukommen

und von sich aus die erforderlichen Bescheinigungen (auch diejenigen Dritter)

sowie Beweismittel beizubringen und der Steuerbehörde die erforderlichen

Auskünfte zu erteilen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 135 N. 3 f.). Dem ist

der Pflichtige hier aber im Rahmen des ordentlichen Einschätzungsverfahrens für

die Staats- und Gemeindesteuer 2005 nicht nachgekommen.

2.3

Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Zürich ist es mit Blick auf Sinn und

Zweck der Nachsteuer – Ausgleich des Steuerausfalls aufgrund einer

Unterbesteuerung – und angesichts des Verbots der Überbesteuerung zulässig und

richtig, vom Steuerpflichtigen erstmals im Nachsteuerverfahren zur Abwendung

der Nachsteuer geltend gemachte steuermindernde Tatsachen auch dann zu

berücksichtigen, wenn sie für ihn nicht neu sind, und zwar unabhängig davon, ob

sie zu den steuerbegründenden Tatsachen, die zum Nachsteuerverfahren geführt

haben, konnex sind oder nicht. Vorbehalten bleiben indessen der Grundsatz von

Treu und Glauben und damit insbesondere das Verbot widersprüchlichen

Verhaltens. Diese Einschränkung soll verhindern, dass im Nachsteuerverfahren

noch einmal die ganze Veranlagung infrage gestellt wird (VGr, 22. August 2007,

SR.2007.00004, E. 4.3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Deshalb ist der Pflichtige

mit seinem Einwand, er hätte richtigerweise zum Verheiratetentarif besteuert

werden müssen, nicht ausgeschlossen.

2.4

Trotz

Heirat wird laut § 52 Abs. 2 Satz 1 StG jeder Ehegatte für die betreffende Steuerperiode

getrennt besteuert. Die gemeinsame Besteuerung findet erstmals in der auf die

Heirat folgende Steuerperiode statt. Der Verheiratetentarif kommt nur dann zur

Anwendung, wenn am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht der jeweilige

Steuerpflichtige mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a StG zusammenlebt

(Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife vom 20.

September 2000, ZStB Nr. 20/001 [Weisung], Rz. 64). Die Voraussetzung des

Zusammenlebens ist nicht erfüllt, wenn sich das Kind nur gelegentlich im

Haushalt des Pflichtigen aufhält (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 35

N. 35).

Der Pflichtige lebt nicht mit seinem im Sinn von § 34 Abs. 1

lit. a StG unterstützten Sohn zusammen, sodass diese Ausnahme nicht greift.

Zwar kann offenbleiben, inwiefern die Weisung hier überhaupt beachtlich ist, es

ist aber anzumerken, dass das Bundesgericht eine solche Regelung als nicht

willkürlich erachtet hat (ASA 60 [1991/92] 378 ff.).

Dies führt zur Abweisung des Rekurses.

3.

Die Busse wegen Steuerhinterziehung nach § 235

Abs. 1 StG ist eine echte kriminalrechtliche Strafe, sodass auf das Steuerstrafverfahren

dementsprechend die strafprozessualen Grundsätze zur Anwendung gelangen (vgl.

RB 2000 Nr. 135 mit Hinweisen). Wird mit dem Begehren um gerichtliche

Beurteilung die Überprüfung von Busse und Verschulden verlangt (vgl. § 252

Abs. 1 StG), erfolgt dies im vom Nachsteuerverfahren getrennt verlaufenden

Steuerstrafverfahren. Infolgedessen ist der Pflichtige mit seinem die Aufhebung

der Busse verlangenden Antrag ins Steuerstrafverfahren zu verweisen, und es ist

darauf im vorliegenden Nachsteuerverfahren nicht einzutreten.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 162 Abs. 3 StG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…