SR.2009.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2009.00005
2. November 2009Deutsch10 min
(URT.2010.12139)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SR.2009.00005
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.11.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Nachsteuer 2005
(Staat- und Gemeindesteuer)
Quellenbesteuerung / Besteuerung zum Verheiratetentarif:
Die Voraussetzungen für die Quellenbesteuerung sind nicht erfüllt, weil das Steueramt einerseits vom Wohnsitz des Pflichtigen in der Schweiz ausgehen durfte und diesem der Gegenbeweis des blossen Wochenaufenthalts in der Schweiz nicht gelungen ist (E. 2.1.1), und anderseits, weil das Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung unbestritten ist (E. 2.1.2).
Bei einer Unterbesteuerung wird vom Pflichtigen erwartet, dass er gegen die entsprechende (Ermessens-)Einschätzung Einsprache erhebt (E. 2.2).
Erstmals im Nachsteuerverfahren zur Abwendung der Nachsteuer geltend gemachte steuermindernde Tatsachen sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie für den Pflichtigen nicht neu oder konnex zu den steuerbegründenden Tatsachen sind (E. 2.3).
Die gemeinsame Besteuerung von Ehegatten findet erstmals in der auf die Heirat folgende Steuerperiode statt (E. 2.4).
Die Busse kann als kriminalrechtliche Strafe nicht im Nachsteuerverfahren beurteilt werden (E. 3).
Abweisung.
Stichworte:
ARBEITSORT
AUFENTHALTSORT
EINSPRACHE
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
GEGENBEWEIS
HEIRAT
LEBENSMITTELPUNKT
NACHSTEUER
NACHSTEUERVERFAHREN
QUELLENSTEUER
QUELLENSTEUERPFLICHT
UNTERBESTEUERUNG
UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT
VERHEIRATETENTARIF
WEISUNG
WOCHENAUFENTHALTER
WOHNSITZ
WOHNSITZ IM AUSLAND
WOHNSITZSTAAT
Rechtsnormen:
§ 3 StG
§ 34 Abs. I lit. a StG
§ 52 Abs. II StG
§ 87 Abs. I StG
§ 94 StG
§ 132 Abs. I StG
§ 139 Abs. II StG
§ 160 StG
§ 235 Abs. I StG
Art. 26 Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2009.00005
Entscheid
des Einzelrichters
vom 3. März 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtssekretärin Claudia
Suter.
In Sachen
A, vertreten durch Firma B,
Rekurrent,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Rekursgegner,
betreffend
Nachsteuer 2005
(Staat- und Gemeindesteuer),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 23. April 2009 auferlegte das kantonale
Steueramt A für die Staats- und Gemeindesteuer 2005 eine Nachsteuer von Fr. …
und eine Busse von Fr. ….
Erwägungen
II.
Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 7. Juli 2009 ab.
III.
Mit Rekurs vom 18. August 2009 liess der Pflichtige dem
Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, er sei für den Zeitraum vom 1. Januar
bis 14. August 2005 an der Quelle sowie für den Zeitraum vom 15. August bis 31.
Dezember 2005 ordentlich und zum Verheiratetentarif zu besteuern. Ausserdem
verlangt er die Aufhebung der Busse.
Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung des
Rekurses.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die
der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht
unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist
eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder
ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die nicht
erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der
Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner
Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die
Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung
ungenügend war (Abs. 2).
Nimmt das kantonale Steueramt gestützt auf § 139 Abs. 2
StG eine Ermessenseinschätzung vor und fällt diese zu tief aus, wird dem
Steuerpflichtigen zugemutet, dass er dagegen Einsprache erhebt. Andernfalls
kann bei späterer Entdeckung der zu tiefen Einschätzung ein Nachsteuerverfahren
durchgeführt werden (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich
Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006,
§ 139 N. 94).
2.
2.1
Streitig ist zunächst, ob der Pflichtige bis
zum Zuzug seiner Familie nach Zürich am 15. August 2005 quellensteuerpflichtig
gewesen wäre.
2.1.1
Natürliche Personen sind gemäss § 3 Abs. 1 StG aufgrund ihrer persönlichen
Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt im Kanton haben. Gestützt auf diese unbeschränkte Steuerpflicht
werden grundsätzlich alle Einkünfte und das gesamte Vermögen vom Wohnsitzkanton
des Steuerpflichtigen besteuert. Quellensteuerpflichtig ist gestützt auf § 94
StG, wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Sinn von § 3 StG in
der Schweiz für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter im Kanton
erwerbstätig ist.
Unter dem vom Steuergesetz verwendeten
Wohnsitzbegriff ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen,
d.h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält
(Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer
persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet. Unter dem Gesichtspunkt
der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit
der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen und
nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person; die
formellen Kriterien der polizeilichen An und Abmeldung, die Hinterlegung der
Schriften oder die Ausübung der politischen Rechte bilden nur dann Indizien für
den steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür
spricht (VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGE 125 I 54 E. 2).
Wenn sich eine Person
abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr
sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die Bestimmung des
steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die
stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden
Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte
Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist
doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (BGer, 16. Februar 2010,
2C_625/2009, E. 3.2). Von diesem Grundsatz wird bei
verheirateten Steuerpflichtigen dann eine Ausnahme gemacht, wenn sie an den
Wochenenden oder Freitagen regelmässigen an den Aufenthaltsort des Ehegatten
zurückkehren, um dort die persönlichen und familiären Beziehungen zu pflegen
(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 3 N. 34 f.).
Nach § 132 Abs. 1
StG haben die Steuerbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für die
vollständige und gerechte Besteuerung massgeblichen tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
genügt der Nachweis, dass der von der Steuerbehörde im Kanton angenommene
Wohnsitz sehr wahrscheinlich ist, in der Regel als Hauptbeweis und obliegt es
alsdann dem Steuerpflichtigen, den Gegenbeweis für den von ihm behaupteten
Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons zu erbringen (VGr, 21. November 2001,
StE 2002 B 11.1 Nr. 17).
Das
Steueramt durfte aufgrund der ihm verfügbaren Aktenlage ohne Weiteres vom Wohnsitz
des Pflichtigen am Arbeitsort ausgehen. Der Pflichtige wurde in den
vorangehenden Steuerjahren unbestrittenermassen im Kanton Zürich unbeschränkt
eingeschätzt, weshalb das Steueramt vom Weiterbestehen des Wohnsitzes ausgehen
durfte. Angesichts dessen hätte der Pflichtige den Gegenbeweis erbringen
müssen. Für die Begründung eines Wochenaufenthalts und die Verschiebung des
Wohnsitzes vom Arbeitsort zum Wohnort seiner Ehefrau reicht es noch nicht aus,
dass diese im Ausland lebt. Vielmehr hätte der Pflichtige nachzuweisen gehabt,
dass er regelmässig am Wochenende an den Wohnort seiner Familie zurückgekehrt
ist. Diesen Nachweis der regelmässigen Rückkehr ist ihm jedoch nicht gelungen,
weist doch die Aufstellung des Pflichtigen über seine Fahrten auf eine
unregelmässige, allenfalls mitunter bloss berufsbedingte Rückkehr nach C hin
und nennt der Lohnausweis des Arbeitgebers in C die Adresse des Pflichtigen in
Zürich (und gerade nicht die geltend gemachte Wohnadresse in C). Folglich ist
der von ihm behauptete blosse Wochenaufenthalt in der Schweiz unbelegt geblieben.
2.1.2
§ 87 Abs. 1 StG begründet sodann eine Quellensteuerpflicht für ausländische
Arbeitnehmer, welche zwar im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt
haben, die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung aber nicht besitzen. Einen
steuerrechtlichen Aufenthalt im Sinn von § 3 Abs. 1 StG begründet, wer sich –
ungeachtet vorübergehender Unterbrechung – bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit
während mindestens 30 Tagen im Kanton aufhält.
Der Pflichtige ist unbestrittenermassen seit dem 1. Januar
2005.
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgegangen. Demnach
ist er gemäss § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StG infolge
qualifizierten Aufenthalts im Kanton Zürich steuerpflichtig. Gemäss
unbestrittener Darstellung der Vorinstanz besitzt der Pflichtige ausserdem eine
Niederlassungsbewilligung für die Schweiz, sodass er nicht der
Quellensteuerpflicht unterliegt.
2.2
Vom
Steuerpflichtigen wird bei einer Unterbesteuerung erwartet, dass er gegen die
entsprechende Einschätzung Einsprache erhebt (siehe E. 1). Der Einwand, die
(aufgerechneten) Abzüge würden in etwa der Differenz zwischen dem Betrag der
Unterbesteuerung und der tatsächlich bestehenden Steuerpflicht entsprechen, ist
nicht zu hören: Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung im
Einschätzungsverfahren verpflichtet und muss dementsprechend alles tun, um eine
vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 StG).
Hierzu gehört, dass er verpflichtet ist, seiner Deklarationspflicht nachzukommen
und von sich aus die erforderlichen Bescheinigungen (auch diejenigen Dritter)
sowie Beweismittel beizubringen und der Steuerbehörde die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 135 N. 3 f.). Dem ist
der Pflichtige hier aber im Rahmen des ordentlichen Einschätzungsverfahrens für
die Staats- und Gemeindesteuer 2005 nicht nachgekommen.
2.3
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Zürich ist es mit Blick auf Sinn und
Zweck der Nachsteuer – Ausgleich des Steuerausfalls aufgrund einer
Unterbesteuerung – und angesichts des Verbots der Überbesteuerung zulässig und
richtig, vom Steuerpflichtigen erstmals im Nachsteuerverfahren zur Abwendung
der Nachsteuer geltend gemachte steuermindernde Tatsachen auch dann zu
berücksichtigen, wenn sie für ihn nicht neu sind, und zwar unabhängig davon, ob
sie zu den steuerbegründenden Tatsachen, die zum Nachsteuerverfahren geführt
haben, konnex sind oder nicht. Vorbehalten bleiben indessen der Grundsatz von
Treu und Glauben und damit insbesondere das Verbot widersprüchlichen
Verhaltens. Diese Einschränkung soll verhindern, dass im Nachsteuerverfahren
noch einmal die ganze Veranlagung infrage gestellt wird (VGr, 22. August 2007,
SR.2007.00004, E. 4.3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Deshalb ist der Pflichtige
mit seinem Einwand, er hätte richtigerweise zum Verheiratetentarif besteuert
werden müssen, nicht ausgeschlossen.
2.4
Trotz
Heirat wird laut § 52 Abs. 2 Satz 1 StG jeder Ehegatte für die betreffende Steuerperiode
getrennt besteuert. Die gemeinsame Besteuerung findet erstmals in der auf die
Heirat folgende Steuerperiode statt. Der Verheiratetentarif kommt nur dann zur
Anwendung, wenn am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht der jeweilige
Steuerpflichtige mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a StG zusammenlebt
(Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife vom 20.
September 2000, ZStB Nr. 20/001 [Weisung], Rz. 64). Die Voraussetzung des
Zusammenlebens ist nicht erfüllt, wenn sich das Kind nur gelegentlich im
Haushalt des Pflichtigen aufhält (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 35
N. 35).
Der Pflichtige lebt nicht mit seinem im Sinn von § 34 Abs. 1
lit. a StG unterstützten Sohn zusammen, sodass diese Ausnahme nicht greift.
Zwar kann offenbleiben, inwiefern die Weisung hier überhaupt beachtlich ist, es
ist aber anzumerken, dass das Bundesgericht eine solche Regelung als nicht
willkürlich erachtet hat (ASA 60 [1991/92] 378 ff.).
Dies führt zur Abweisung des Rekurses.
3.
Die Busse wegen Steuerhinterziehung nach § 235
Abs. 1 StG ist eine echte kriminalrechtliche Strafe, sodass auf das Steuerstrafverfahren
dementsprechend die strafprozessualen Grundsätze zur Anwendung gelangen (vgl.
RB 2000 Nr. 135 mit Hinweisen). Wird mit dem Begehren um gerichtliche
Beurteilung die Überprüfung von Busse und Verschulden verlangt (vgl. § 252
Abs. 1 StG), erfolgt dies im vom Nachsteuerverfahren getrennt verlaufenden
Steuerstrafverfahren. Infolgedessen ist der Pflichtige mit seinem die Aufhebung
der Busse verlangenden Antrag ins Steuerstrafverfahren zu verweisen, und es ist
darauf im vorliegenden Nachsteuerverfahren nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 162 Abs. 3 StG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Der
Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…