SR.2010.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2010.00016
6. Oktober 2010Deutsch6 min
(URT.2011.12985)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SR.2010.00016
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Februar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
A,
Rekurrentin
Nr. 1,
und
B, vertreten durch D,
Rekurrent
Nr. 2,
gegen
Staat Zürich,
Rekursgegner,
betreffend
Nachsteuer
(Staats- und Gemeindesteuern 2000–2003),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Anlässlich
der steueramtlichen Prüfung bei der C GmbH, an welcher B zu 50 % beteiligt war,
ergab sich der Verdacht, dass verschiedene nicht geschäftsmässig begründete
Leistungen als Geschäftsaufwand deklariert worden waren. In der Folge wurde
gegen B und seine Ehegattin A ein Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend
die Steuerperioden 2000 bis 2003 eröffnet.
Mit Schreiben vom 24. September 2009 erklärten die
Eheleute B und A durch ihren Rechtsvertreter gegenüber dem Steueramt, sie
würden die Aufrechnung folgender geldwerter Leistungen anerkennen:
Steuerperiode
aufzurechnender Betrag
2000
Fr. …
2001
Fr. …
2002
Fr. …
2003
Fr. …
Am 30. September 2009
meldete sich B ins Ausland ab.
B. In
Übereinstimmung mit dem Antrag der Eheleute A und B auferlegte das kantonale
Steueramt diesen am 15. Oktober 2009 für die Staats- und Gemeindesteuern
2000 bis 2003 eine Nachsteuer von Fr. …. B bestrafte es wegen fahrlässiger
Steuerhinterziehung zusätzlich mit einer Busse von Fr. …. Das
Bussenverfahren gegenüber A stellte es ein.
Erwägungen
II.
Die gegen die Nachsteuerverfügung erhobene Einsprache der
Pflichtigen wies das kantonale Steueramt am 28. Juni 2001 ab. Dagegen
hiess es das Rechtsmittel hinsichtlich der dem Ehemann auferlegten Busse gut
und hob diese auf.
III.
Mit Rekurs vom 27. Juli bzw. 27. August 2010 beantragte
die unterzeichnende pflichtige Ehefrau dem Verwaltungsgericht: "Eine
Nachsteuer gegen meine Person sei zu unterlassen".
Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung des
Rekurses.
Die Kammer erwägt:
1.
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe leben, üben die nach dem Steuergesetz dem Steuerpflichtigen
zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus (§ 123 Abs. 1
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Ein durch einen Ehegatten
erhobenes Rechtsmittel entfaltet auch Rechtswirkung gegenüber dem nicht handelnden
Gatten (vgl. § 123 Abs. 3 StG; RB 1989 Nr. 32; VGr, 10. September
2003, SB.2002.00092, E. 3). Die Entkräftung dieser gesetzlichen Vertretungsvermutung
ist einzig durch eigenes Handeln des anderen Ehegatten möglich; eine blosse
Erklärung des handelnden Gatten, den anderen nicht vertreten zu wollen, vermag
diese Vermutung nicht zu widerlegen (RB 1992 Nr. 18; Art. 40 Abs. 2
Satz 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden [StHG]; Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc.,
Art. 40 StHG N. 11). In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse
der infrage stehenden Steuerperiode massgeblich (Zweifel, Art. 40 StHG
N. 4). Ob sich die Pflichtigen später rechtlich und tatsächlich getrennt
haben oder mittlerweile verschiedenen Steuerhoheiten unterworfen sind, ist
folglich unerheblich. Dies gilt auch für ein Revisions- und
Nachsteuerverfahren, dient dieses doch der Nachholung des Einschätzungsverfahrens
und setzt es somit fort (RB 1989 Nr. 43; VGr, 2. Juli 2008,
SB.2007.000107, E. 1.1).
Zwar wurde der Rekurs an das Verwaltungsgericht allein von
der pflichtigen Ehefrau unterzeichnet. Da er allerdings die Nachsteuerperioden
2000.
bis 2003 betrifft, während der die pflichtigen Eheleute noch in
ungetrennter Ehe lebten, und weil der pflichtige Ehemann keinen abweichenden
Antrag gestellt hat, sind beide Ehegatten als Rekurrenten in das Verfahren einzubeziehen.
2.
2.1
Ergibt
sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht
bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist oder ist eine unterbliebene oder
unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die
Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 Abs. 1 StG die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer
eingefordert.
2.2
Die durch
das kantonale Steueramt festgestellten Nachsteuergrundlagen und
-berechnungen gründen einerseits auf den anlässlich der Revision der C GmbH
ermittelten Ergebnissen und andererseits auf dem durch den Rechtsvertreter der
Pflichtigen eingereichten Antrag, mit dem sie vollumfänglich übereinstimmen.
Nachdem die Nachsteuergrundlagen auch im Rekurs nicht bestritten werden und
weder gegen die Nachbesteuerung an sich noch gegen die Höhe der auferlegten
Nachsteuer etwas Substanziiertes vorgebracht wird noch aus den Akten
hervorgeht, ist die den Pflichtigen durch das Steueramt auferlegte Nachsteuer
hinsichtlich ihrer Gesamthöhe nicht zu beanstanden.
2.3
Die pflichtige
Ehefrau macht indes sinngemäss geltend, die Nachsteuer sei ausschliesslich dem
Ehemann aufzuerlegen. Als Begründung bringt sie vor, sie habe sämtliche dem
Ehepaar auferlegten Steuern jeweils allein aus ihrem Einkommen bezahlt. Nun
dürfe sie nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie allein besteuert
worden wäre.
Sie verkennt indessen, dass
Ehegatten für die Steuerperioden, in welchen sie in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe leben, unter Zusammenrechnung ihrer Einkommen und Vermögen
gemeinsam veranlagt werden (§ 7 Abs. 1 StG). Dies gilt gleichermassen
für die Auferlegung einer Nachsteuer (§ 162 Abs. 3 StG). Welcher
der Ehegatten bisher die Steuern entrichtet hat, ist für die Auferlegung der
Nachsteuer unerheblich.
Demgemäss hat das kantonale
Steueramt zu Recht beiden Pflichtigen, die während der massgebenden Steuerperioden
2000.
bis 2003 in ungetrennter Ehe lebten, die gesamte Nachsteuer auferlegt.
2.4
Des
Weiteren bringt die pflichtige Ehefrau sinngemäss vor, für das Nachsteuerbetreffnis
nicht solidarisch zu haften, da der von ihr getrennt lebende Ehemann
zahlungsunfähig sei. Damit macht sie geltend, das kantonale Steueramt hätte die
Haftungsanteile der Eheleute festlegen müssen.
Im zürcherischen System der zweistufigen
Steuereinschätzung beschlägt die Frage der Haftung gemäss § 12 Abs. 1
StG nicht die Steuereinschätzung, sondern den Steuerbezug (VGr, 2. Juli
2008, SB.2007.000107, E. 1.1; BGr, 13. Dezember 2007,2C_306/2007,
E. 1.1, BGr, 2. April 2009,2C_709/2008, E. 1.2, www.bger.ch).
Das kantonale Steueramt wird die diesbezüglichen Begehren der pflichtigen Ehefrau
im Rahmen des Steuerbezugsverfahrens bzw. im Zusammenhang mit einem allfälligen
Erlass einer Haftungsverfügung zu prüfen haben.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Rekurs abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Rekurrierenden
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 und § 162 Abs. 3 StG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Der Rekurs
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Rekurrierenden auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…