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Entscheid

SR.2010.00016

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2010.00016

6. Oktober 2010Deutsch6 min

(URT.2011.12985)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Anlässlich

der steueramtlichen Prüfung bei der C GmbH, an welcher B zu 50 % beteiligt war,

ergab sich der Verdacht, dass verschiedene nicht geschäftsmässig begründete

Leistungen als Geschäftsaufwand deklariert worden waren. In der Folge wurde

gegen B und seine Ehegattin A ein Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend

die Steuerperioden 2000 bis 2003 eröffnet.

Mit Schreiben vom 24. September 2009 erklärten die

Eheleute B und A durch ihren Rechtsvertreter gegenüber dem Steueramt, sie

würden die Aufrechnung folgender geldwerter Leistungen anerkennen:

Steuerperiode

aufzurechnender Betrag

2000

Fr. …

2001

Fr. …

2002

Fr. …

2003

Fr. …

Am 30. September 2009

meldete sich B ins Ausland ab.

B. In

Übereinstimmung mit dem Antrag der Eheleute A und B auferlegte das kantonale

Steueramt diesen am 15. Oktober 2009 für die Staats- und Gemeindesteuern

2000 bis 2003 eine Nachsteuer von Fr. …. B bestrafte es wegen fahrlässiger

Steuerhinterziehung zusätzlich mit einer Busse von Fr. …. Das

Bussenverfahren gegenüber A stellte es ein.

Erwägungen

II.

Die gegen die Nachsteuerverfügung erhobene Einsprache der

Pflichtigen wies das kantonale Steueramt am 28. Juni 2001 ab. Dagegen

hiess es das Rechtsmittel hinsichtlich der dem Ehemann auferlegten Busse gut

und hob diese auf.

III.

Mit Rekurs vom 27. Juli bzw. 27. August 2010 beantragte

die unterzeichnende pflichtige Ehefrau dem Verwaltungsgericht: "Eine

Nachsteuer gegen meine Person sei zu unterlassen".

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung des

Rekurses.

Die Kammer erwägt:

1.

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich

ungetrennter Ehe leben, üben die nach dem Steuergesetz dem Steuerpflichtigen

zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus (§ 123 Abs. 1

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Ein durch einen Ehegatten

erhobenes Rechtsmittel entfaltet auch Rechtswirkung gegenüber dem nicht handelnden

Gatten (vgl. § 123 Abs. 3 StG; RB 1989 Nr. 32; VGr, 10. September

2003, SB.2002.00092, E. 3). Die Entkräftung dieser gesetzlichen Vertretungsvermutung

ist einzig durch eigenes Handeln des anderen Ehegatten möglich; eine blosse

Erklärung des handelnden Gatten, den anderen nicht vertreten zu wollen, vermag

diese Vermutung nicht zu widerlegen (RB 1992 Nr. 18; Art. 40 Abs. 2

Satz 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden [StHG]; Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc.,

Art. 40 StHG N. 11). In zeitlicher Hinsicht sind die Ver­hältnisse

der infrage stehenden Steuerperiode massgeblich (Zweifel, Art. 40 StHG

N. 4). Ob sich die Pflichtigen später rechtlich und tatsächlich getrennt

haben oder mittlerweile verschiedenen Steuerhoheiten unterworfen sind, ist

folglich unerheblich. Dies gilt auch für ein Revisions- und

Nachsteuerverfahren, dient dieses doch der Nachholung des Einschätzungsverfahrens

und setzt es somit fort (RB 1989 Nr. 43; VGr, 2. Juli 2008,

SB.2007.000107, E. 1.1).

Zwar wurde der Rekurs an das Verwaltungsgericht allein von

der pflichtigen Ehefrau unterzeichnet. Da er allerdings die Nachsteuerperioden

2000.

bis 2003 betrifft, während der die pflichtigen Eheleute noch in

ungetrennter Ehe lebten, und weil der pflichtige Ehemann keinen abweichenden

Antrag gestellt hat, sind beide Ehegatten als Rekurrenten in das Verfahren einzubeziehen.

2.

2.1

Ergibt

sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht

bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine

rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist oder ist eine unterbliebene oder

unvollständige Einschät­zung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die

Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 Abs. 1 StG die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer

eingefordert.

2.2

Die durch

das kantonale Steueramt festgestellten Nachsteuergrundlagen und

-berechnungen gründen einerseits auf den anlässlich der Revision der C GmbH

ermittelten Ergebnissen und andererseits auf dem durch den Rechtsvertreter der

Pflichtigen eingereichten Antrag, mit dem sie vollumfänglich übereinstimmen.

Nachdem die Nachsteuergrundlagen auch im Rekurs nicht bestritten werden und

weder gegen die Nachbesteuerung an sich noch gegen die Höhe der auferlegten

Nachsteuer etwas Substanziiertes vorgebracht wird noch aus den Akten

hervorgeht, ist die den Pflichtigen durch das Steueramt auferlegte Nachsteuer

hinsichtlich ihrer Gesamthöhe nicht zu beanstanden.

2.3

Die pflichtige

Ehefrau macht indes sinngemäss geltend, die Nachsteuer sei ausschliesslich dem

Ehemann aufzuerlegen. Als Begründung bringt sie vor, sie habe sämtliche dem

Ehepaar auferlegten Steuern jeweils allein aus ihrem Einkommen bezahlt. Nun

dürfe sie nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie allein besteuert

worden wäre.

Sie verkennt indessen, dass

Ehegatten für die Steuerperioden, in welchen sie in rechtlich und tatsächlich

ungetrennter Ehe leben, unter Zusammenrechnung ihrer Einkommen und Vermögen

gemeinsam veranlagt werden (§ 7 Abs. 1 StG). Dies gilt gleichermassen

für die Auferlegung einer Nachsteuer (§ 162 Abs. 3 StG). Welcher

der Ehegatten bisher die Steuern entrichtet hat, ist für die Auferlegung der

Nachsteuer unerheblich.

Demgemäss hat das kantonale

Steueramt zu Recht beiden Pflichtigen, die während der massgebenden Steuerperioden

2000.

bis 2003 in ungetrennter Ehe lebten, die gesamte Nachsteuer auferlegt.

2.4

Des

Weiteren bringt die pflichtige Ehefrau sinngemäss vor, für das Nachsteuerbetreffnis

nicht solidarisch zu haften, da der von ihr getrennt lebende Ehemann

zahlungsunfähig sei. Damit macht sie geltend, das kantonale Steueramt hätte die

Haftungsanteile der Eheleute festlegen müssen.

Im zürcherischen System der zweistufigen

Steuereinschätzung beschlägt die Frage der Haftung gemäss § 12 Abs. 1

StG nicht die Steuereinschätzung, sondern den Steuerbezug (VGr, 2. Juli

2008, SB.2007.000107, E. 1.1; BGr, 13. Dezember 2007,2C_306/2007,

E. 1.1, BGr, 2. April 2009,2C_709/2008, E. 1.2, www.bger.ch).

Das kantonale Steueramt wird die diesbezüglichen Begehren der pflichtigen Ehefrau

im Rahmen des Steuerbezugsverfahrens bzw. im Zusammenhang mit einem allfälligen

Erlass einer Haftungsverfügung zu prüfen haben.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Rekurs abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Rekurrierenden

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 und § 162 Abs. 3 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Der Rekurs

wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.-- die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Rekurrierenden auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…